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Document 52013PC0546

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

/* COM/2013/0546 final - 2013/0263 (NLE) */

52013PC0546

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2013/0546 final - 2013/0263 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen mit Montenegro über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatiens zur Europäischen Union einzuleiten.

Diese Verhandlungen begannen nach entsprechenden technischen Konsultationen mit Montenegro am 22. November 2012. Weitere Verhandlungsrunden fanden am 25. Januar 2013 und 7. März 2013 statt. Das Protokoll wurde am 16.Mai 2013 von der Kommission und der Regierung Montenegros paraphiert. Der Wortlaut des paraphierten Protokolls ist beigefügt.

Die Kommission schlägt vor, dass der Rat über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Union beschließt und das Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten schließt. Für den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft schlägt die Kommission vor, dass der Rat, seine Zustimmung gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der EAG erteilt.

Der beigefügte Vorschlag betrifft einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls. Die Kommission schlägt vor, dass der Rat

– über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Union beschließt.

2013/0263 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen mit Montenegro über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union einzuleiten.

(2)       Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Protokoll ist vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

(3)       Die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

(4)       Das Protokoll sollte mit Wirkung vom 1. Juli 2013 vorläufig angewendet werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich des Abschlusses besagten Protokolls im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2013 vorläufig angewandt.

Brüssel, den

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

PROTOKOLL

zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragspartien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und

DIE EUROPÄISCHE UNION und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im Folgenden „Europäische Union“,

einerseits und

MONTENEGRO

andererseits,

in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien (im Folgenden „Kroatien“) zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (im Folgenden „SAA“ genannt) wurde am Montag, 15. Oktober 2007 in Luxemburg unterzeichnet und ist am Samstag, 1. Mai 2010 in Kraft getreten.

(2) Der Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“) wurde am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet.

(3) Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei.

(4) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens wird dem Beitritt Kroatiens zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA zugestimmt.

(5) Die Konsultationen gemäß Artikel 39 Absatz 3 SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den in diesen Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Europäischen Union und Montenegros Rechnung getragen wird –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Abschnitt I

VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 1

Kroatien wird Vertragspartei des am 15. Oktober 2007 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits und nimmt das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die einseitigen Erklärungen, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an bzw. zur Kenntnis.

ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Abschnitt II

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Artikel 2

Zugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse

1.    In Artikel 27 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

„3. Mit Inkrafttreten dieses Protokolls wendet Montenegro die geltenden Einfuhrzölle auf die in Anhang IIId aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union innerhalb der angegebenen Mengen an.“

2.    Anhang I des vorliegenden Protokolls wird als Anhang IIId des SAA eingefügt und ist Bestandteil des SAA.

Artikel 3

Fischereierzeugnisse

1.    In Artikel 30 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

„3. Mit Inkrafttreten dieses Protokolls beseitigt Montenegro alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang Va aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.“

2.    Anhang II des vorliegenden Protokolls wird als Anhang Va des SAA eingefügt und ist Bestandteil des SAA.

Artikel 4

Zugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Anhang III des vorliegenden Protokolls wird als Anhang IIa des Protokolls Nr. 1 zum SAA hinzugefügt und ist Bestandteil des SAA.

ABSCHNITT III

Ursprungsregeln

Artikel 5

Anhang IV des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs IV des vorliegenden Protokolls.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Abschnitt IV

Artikel 6

WTO

Montenegro verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Europäischen Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.

Artikel 7

Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen

1.           Ursprungsnachweise, die von der Montenegro oder Kroatien nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Regelungen ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern

(a) der Erwerb dieser Ursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA führt;

(b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

(c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Montenegro oder Kroatien nach den zu diesem Zeitpunkt für Montenegro und Kroatien geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Regelungen zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Regelungen nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

2.           Montenegro und Kroatien können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Regelungen aufrechterhalten, sofern

(a) auch das vor dem Tag des Beitritts Kroatiens geschlossene Abkommen zwischen Montenegro und der Europäischen Union eine entsprechende Bestimmung enthält und

(b) die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts Kroatiens durch neue, unter den Voraussetzungen des SAA erteilte Bewilligungen ersetzt.

3.           Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Regelungen ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden Montenegros bzw. Kroatiens während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

Artikel 8

Waren im Transitverkehr

1.           Der Bestimmungen des SAA können auf Waren angewandt werden, die entweder aus Montenegro ausgeführten und anschließend nach Kroatien oder aus Kroatien in Montenegro, die im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum SAA und auf dem Datum des Beitritts Kroatiens sind entweder im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone in Montenegro und in Kroatien.

2.           Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts Kroatiens ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Artikel 9

Kontingente für 2013

Für 2013 werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der vor dem 1. Juli 2013 vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt V

Artikel 10

Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA.

Artikel 11

1.           Das vorliegende Protokoll wird von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie von Montenegro gemäß den eigenen Verfahren genehmigt.

2.           Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 12

1.           Dieses Protokoll tritt endgültig am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

2.           Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor dem 1. Juli 2013 hinterlegt, so wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2013 vorläufig angewandt.

Artikel 13

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in der Amtssprache Montenegros abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 15

Das SAA, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des SAA sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in kroatischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Stabilitäts- und Assoziationsrat genehmigt.

ANHANG I

„ANHANG IIId

ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION

(gemäß Artikel 27 Absatz 3)

(Die angegebenen Zölle (Wertzollsätze und/oder spezifische Zollsätze) werden auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse innerhalb der Mengen angewendet, die für jedes Erzeugnis ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls angegeben ist.)

KN-Code 2013 || Warenbezeichnung || jährliche Menge (in Tonnen) || Kontingentszollsatz (% des Meistbegünstigtenzollsatzes)

0207 11 90 0207 12 90 0207 13 10 0207 13 30 0207 13 60 0207 13 99 0207 14 10 0207 14 30 0207 14 50 0207 14 60 0207 14 99 || Geflügel || 500 || 20 %

0406 10 20 0406 10 80 0406 30 31 0406 40 50 0406 90 78 0406 90 88 0406 90 99 || Käse || 65 || 30 %

1602 20 90 1602 32 11 1602 32 19 1602 32 30 1602 32 90 1602 41 10 1602 49 15 1602 49 30 1602 50 31 1602 50 95 || Zubereitungen von Fleisch || 130 || 30 %

ANHANG II

„Anhang Va

Zugeständnisse Montenegros für Fischereierzeugnisse mit Urprung in der Europäischen Union, Artikel 30 Absatz 3 dieses Abkommens

Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Montenegro gelten die nachstehenden Kontingente:

KN-Code 2013 || Warenbezeichnung || jährliche Menge (in Tonnen) || Kontingentszollsatz

1604 13 11 1604 13 19 1604 13 90 || Sardinen, zubereitet und haltbar gemacht || 200 || 0 % (zollfrei)

1604 14 11 1604 14 16 1604 14 18 || Thunfische und echter Bonito, zubereitet und haltbar gemacht Thunfischfilets genannt „Loins“ || 75 || 0 % (zollfrei)

1604 15 11 1604 15 19 || Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht || 30 || 0 % (zollfrei)

ANHANG III

(Erzeugnisse nach Artikel 25 SAA)

„Anhang IIa des Protokolls Nr. 1

Zollkontingente für Ursprungserzeugnisse aus der Europäischen Union bei Einfuhr nach Montenegro

KN-Code 2013 || Warenbezeichnung || Jährliche Menge (in Litern) || Kontingentszollsatz

2201 2201 10 ex 2201 90 2201 90 00 10 || Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches  Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser andere abgepacktes natürliches Wasser || 240 000 430 000 || 0 %

2202 || Wasser, einschließlich Mineralwasser kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 || 810 000 || 0 %

ANHANG IV

Anhang IV

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1[2])) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с ….  преференциален произход (2).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° … (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidetud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2).

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2) preferencijalnog podrijetla.

Italienische Fassung

L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n.° … (1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (2).

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov štr. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Fassung Montenegros

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovim dokumentom (carinsko odoborenje br.. (1)) izjavljuje da, osim u slučaju kada je drugačije naznačeno, ovi proizvodi su … (2) preferencijalnog porijekla.

(3)

(Ort und Datum)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers. Zusätzlich Name des Unterzeichners in Druckschrift.)

[1]               ABl. C […] vom […], S. […].

[2]              

(1)           Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(2)           Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.

(3)           Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)           In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.“

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