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Document 52013PC0546
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing and provisional application of a Protocol to the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Montenegro, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Croatia to the European Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
/* COM/2013/0546 final - 2013/0263 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2013/0546 final - 2013/0263 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Am 24. September 2012 ermächtigte
der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten
und der Republik Kroatien Verhandlungen mit Montenegro über den Abschluss eines
Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik
Kroatiens zur Europäischen Union einzuleiten. Diese Verhandlungen begannen nach entsprechenden
technischen Konsultationen mit Montenegro am 22. November 2012.
Weitere Verhandlungsrunden fanden am 25. Januar 2013 und
7. März 2013 statt. Das Protokoll wurde am 16.Mai 2013 von der
Kommission und der Regierung Montenegros paraphiert. Der Wortlaut des
paraphierten Protokolls ist beigefügt. Die Kommission schlägt vor, dass der Rat über
die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der
Europäischen Union beschließt und das Protokolls im Namen der Europäischen
Union und ihrer Mitgliedstaaten schließt. Für den Abschluss des Protokolls im
Namen der Europäischen Atomgemeinschaft schlägt die Kommission vor, dass der
Rat, seine Zustimmung gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der
EAG erteilt. Der beigefügte Vorschlag betrifft einen
Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des
Protokolls. Die Kommission schlägt vor, dass der Rat –
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung
des Protokolls im Namen der Europäischen Union beschließt. 2013/0263 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige
Anwendung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik
Kroatien zur Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2, gestützt auf die Akte über die Bedingungen des
Beitritts der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am
24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der
Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien
Verhandlungen mit Montenegro über den Abschluss eines Protokolls zum
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro
andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen
Union einzuleiten. (2) Diese Verhandlungen sind
erfolgreich abgeschlossen worden, und das Protokoll ist vorbehaltlich seines
späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen. (3) Die Unterzeichnung und der
Abschluss des Protokolls sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im
Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich der Europäischen
Atomgemeinschaft fallen. (4) Das Protokoll sollte mit
Wirkung vom 1. Juli 2013 vorläufig angewendet werden – BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zum
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro
andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen
Union (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich des Abschlusses besagten
Protokolls im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls
stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche
Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en)
aus. Artikel 3 Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll
mit Wirkung vom 1. Juli 2013 vorläufig angewandt. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident PROTOKOLL zum
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro
andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen
Union DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK KROATIEN DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND, Vertragspartien des Vertrags über die
Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden
„Mitgliedstaaten“, und DIE EUROPÄISCHE UNION und DIE EUROPÄISCHE
ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Europäische Union“, einerseits und MONTENEGRO andererseits, in Anbetracht des Beitritts der Republik
Kroatien (im Folgenden „Kroatien“) zur Europäischen Union am
1. Juli 2013, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Das Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (im
Folgenden „SAA“ genannt) wurde am Montag, 15. Oktober 2007 in Luxemburg
unterzeichnet und ist am Samstag, 1. Mai 2010 in Kraft getreten. (2)
Der Vertrag über den
Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“)
wurde am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet. (3)
Kroatien trat der
Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei. (4)
Nach Artikel 6
Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens wird dem Beitritt Kroatiens
zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA zugestimmt. (5)
Die Konsultationen gemäß
Artikel 39 Absatz 3 SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten,
dass den in diesen Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der
Europäischen Union und Montenegros Rechnung getragen wird – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Abschnitt I VERTRAGSPARTEIEN Artikel
1 Kroatien wird Vertragspartei des am
15. Oktober 2007 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits und nimmt
das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die einseitigen Erklärungen,
die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher
Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an bzw. zur
Kenntnis. ANPASSUNG
DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE Abschnitt II LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE Artikel
2 Zugeständnisse
Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse 1. In
Artikel 27 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt: „3. Mit Inkrafttreten dieses Protokolls wendet
Montenegro die geltenden Einfuhrzölle auf die in Anhang IIId aufgeführten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union
innerhalb der angegebenen Mengen an.“ 2. Anhang I
des vorliegenden Protokolls wird als Anhang IIId des SAA eingefügt und ist
Bestandteil des SAA. Artikel 3 Fischereierzeugnisse 1. In
Artikel 30 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt: „3. Mit Inkrafttreten dieses Protokolls beseitigt
Montenegro alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in
Anhang Va aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse
unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.“ 2. Anhang II
des vorliegenden Protokolls wird als Anhang Va des SAA eingefügt und ist
Bestandteil des SAA. Artikel
4 Zugeständnisse
Montenegros für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Anhang III des vorliegenden Protokolls
wird als Anhang IIa des Protokolls Nr. 1 zum SAA hinzugefügt und ist
Bestandteil des SAA. ABSCHNITT III Ursprungsregeln Artikel
5 Anhang IV des Protokolls Nr. 3 zum SAA
erhält die Fassung des Anhangs IV des vorliegenden Protokolls. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Abschnitt IV Artikel
6 WTO Montenegro verpflichtet sich, im Zusammenhang
mit dieser Erweiterung der Europäischen Union auf Ansprüche, Ersuchen und
Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach
Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu
verzichten. Artikel
7 Nachweis
der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen 1. Ursprungsnachweise, die von
der Montenegro oder Kroatien nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder
autonomen Regelungen ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den
betreffenden Ländern anerkannt, sofern (a)
der Erwerb dieser Ursprungseigenschaft zur
Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA
führt; (b)
der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere
spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; (c)
der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb
von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Montenegro
oder Kroatien nach den zu diesem Zeitpunkt für Montenegro und Kroatien
geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Regelungen zur Einfuhr angemeldet
worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Regelungen nachträglich
ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden
innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden. 2. Montenegro und Kroatien
können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den
einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Regelungen aufrechterhalten,
sofern (a)
auch das vor dem Tag des Beitritts Kroatiens
geschlossene Abkommen zwischen Montenegro und der Europäischen Union eine
entsprechende Bestimmung enthält und (b)
die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten
Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr
nach dem Tag des Beitritts Kroatiens durch neue, unter den Voraussetzungen des
SAA erteilte Bewilligungen ersetzt. 3. Ersuchen um nachträgliche
Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2
genannten Präferenzabkommen oder autonomen Regelungen ausgestellt worden sind,
werden von den zuständigen Zollbehörden Montenegros bzw. Kroatiens während
eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises
angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei
Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der
Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden. Artikel
8 Waren
im Transitverkehr 1. Der Bestimmungen des SAA
können auf Waren angewandt werden, die entweder aus Montenegro ausgeführten und
anschließend nach Kroatien oder aus Kroatien in Montenegro, die im Einklang mit
den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum SAA und auf dem Datum des Beitritts
Kroatiens sind entweder im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender
Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone in Montenegro und in
Kroatien. 2. Die Präferenzbehandlung kann
in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands
innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts Kroatiens ein von den
Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis
vorgelegt wird. Artikel
9 Kontingente
für 2013 Für 2013
werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente
unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der vor dem 1. Juli 2013
vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. ALLGEMEINE
UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Abschnitt V Artikel
10 Dieses Protokoll und seine Anhänge sind
Bestandteil des SAA. Artikel
11 1. Das vorliegende Protokoll
wird von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie von Montenegro
gemäß den eigenen Verfahren genehmigt. 2. Die Parteien notifizieren
einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die
Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen
Union hinterlegt. Artikel
12 1. Dieses Protokoll tritt
endgültig am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die
letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. 2. Sind nicht alle Genehmigungsurkunden
zu diesem Protokoll vor dem 1. Juli 2013 hinterlegt, so wird dieses
Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2013 vorläufig angewandt. Artikel
13 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer und ungarischer Sprache sowie in der Amtssprache Montenegros
abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel
15 Das SAA, einschließlich der Anhänge und
Protokolle, die Bestandteil des SAA sind, die Schlussakte und die dieser
beigefügten Erklärungen werden in kroatischer Sprache abgefasst, wobei diese
Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen
werden vom Stabilitäts- und Assoziationsrat genehmigt. ANHANG I „ANHANG IIId ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT
URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION (gemäß Artikel 27 Absatz 3) (Die angegebenen Zölle (Wertzollsätze und/oder spezifische Zollsätze)
werden auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse innerhalb der Mengen
angewendet, die für jedes Erzeugnis ab dem Tag des Inkrafttretens des
Protokolls angegeben ist.) KN-Code 2013 || Warenbezeichnung || jährliche Menge (in Tonnen) || Kontingentszollsatz (% des Meistbegünstigtenzollsatzes) 0207 11 90 0207 12 90 0207 13 10 0207 13 30 0207 13 60 0207 13 99 0207 14 10 0207 14 30 0207 14 50 0207 14 60 0207 14 99 || Geflügel || 500 || 20 % 0406 10 20 0406 10 80 0406 30 31 0406 40 50 0406 90 78 0406 90 88 0406 90 99 || Käse || 65 || 30 % 1602 20 90 1602 32 11 1602 32 19 1602 32 30 1602 32 90 1602 41 10 1602 49 15 1602 49 30 1602 50 31 1602 50 95 || Zubereitungen von Fleisch || 130 || 30 % “ ANHANG II „Anhang Va Zugeständnisse Montenegros für Fischereierzeugnisse mit Urprung in der
Europäischen Union, Artikel 30 Absatz 3 dieses Abkommens Für die Einfuhren
der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Montenegro gelten die
nachstehenden Kontingente: KN-Code 2013 || Warenbezeichnung || jährliche Menge (in Tonnen) || Kontingentszollsatz 1604 13 11 1604 13 19 1604 13 90 || Sardinen, zubereitet und haltbar gemacht || 200 || 0 % (zollfrei) 1604 14 11 1604 14 16 1604 14 18 || Thunfische und echter Bonito, zubereitet und haltbar gemacht Thunfischfilets genannt „Loins“ || 75 || 0 % (zollfrei) 1604 15 11 1604 15 19 || Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht || 30 || 0 % (zollfrei) “ ANHANG III (Erzeugnisse nach Artikel 25 SAA) „Anhang IIa des Protokolls Nr. 1 Zollkontingente für Ursprungserzeugnisse aus der Europäischen Union bei
Einfuhr nach Montenegro KN-Code 2013 || Warenbezeichnung || Jährliche Menge (in Litern) || Kontingentszollsatz 2201 2201 10 ex 2201 90 2201 90 00 10 || Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser andere abgepacktes natürliches Wasser || 240 000 430 000 || 0 % 2202 || Wasser, einschließlich Mineralwasser kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 || 810 000 || 0 % “ ANHANG IV Anhang IV WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER
RECHNUNG Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut
nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die
Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. Bulgarische Fassung Износителят
на
продуктите,
обхванати от
този
документ
(митническо
разрешение №
… (1[2]))
декларира, че
освен където
ясно е
отбелязано
друго, тези
продукти са с
….
преференциален
произход (2). Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el
presente documento (autorización aduanera n° … (1)) declara que, salvo
indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen
preferencial … (2). Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto
dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě
zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční
původ v … (2). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af
nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at
varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2). Deutsche Fassung Der
Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die
sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht
anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind. Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete
eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2)
sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidetud teisiti. Griechische Fassung Ο
εξαγωγέας των
προϊόντων που
καλύπτονται
από το παρόν
έγγραφο (άδεια
τελωνείου
υπ’αριθ. … (1))
δηλώνει ότι,
εκτός εάν
δηλώνεται
σαφώς άλλως, τα
προϊόντα αυτά
είναι
προτιμησιακής
καταγωγής … (2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this
document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise
clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin. Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document
(autorisation douanière n° … (1)) déclare que, sauf indication claire du
contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2). Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom
ispravom (carinsko ovlaštenje br. ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je
drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2) preferencijalnog
podrijetla. Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel
presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo
indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2). Lettische Fassung To produktu eksportētājs, kuri
ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)),
deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem
produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2). Litauische Fassung Šiame dokumente išvardytų prekių
eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu
kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės. Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk
exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő
egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak. Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument
(awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat
b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini
preferenzjali … (2). Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit
document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat,
behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van
preferentiële … oorsprong zijn (2). Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym
dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z
wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te
mają … (2) preferencyjne pochodzenie. Portugiesische Fassung O abaixo-assinado, exportador dos produtos
abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n.° … (1)), declara
que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem
preferencial … (2). Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul
acestui document (autorizaţia vamală nr. … (1)) declară că,
exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt
de origine preferenţială … (2). Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente
(číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených,
majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2). Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom
(pooblastilo carinskih organov štr. … (1)) izjavlja, da, razen če ni
drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo. Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden
viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin
ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta
dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om
inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2). Fassung Montenegros Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovim
dokumentom (carinsko odoborenje br.. (1)) izjavljuje da, osim u slučaju
kada je drugačije naznačeno, ovi proizvodi su … (2) preferencijalnog
porijekla. (3) (Ort und Datum) (4) (Unterschrift des Ausführers. Zusätzlich Name
des Unterzeichners in Druckschrift.) [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] (1) Wird die Erklärung auf der
Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die
Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer
ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer
gelassen werden. (2) Der Ursprung der Waren
muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder
teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf
dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die
Kurzbezeichnung ‚CM‘ an. (3) Diese Angaben können
entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4) In Fällen, in denen der
Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.“