EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013PC0506
Proposal for a COUNCIL REGULATION on the Fuel Cells and Hydrogen 2 Joint Undertaking
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2)
/* COM/2013/0506 final - 2013/0245 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2) /* COM/2013/0506 final - 2013/0245 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags 1.1. Allgemeiner Kontext Eines der wichtigsten Ziele des
Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) ist
die Stärkung der europäischen Industrie durch Maßnahmen zur Förderung von
Forschung und Innovation in einer Reihe von Industriezweigen. Das Programm
sieht insbesondere die Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften vor, die
einen Beitrag zur Bewältigung einiger der zentralen Herausforderungen Europas
leisten sollen. Der vorliegende Vorschlag sieht die
Fortführung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“
(FCH – Fuel Cells and Hydrogen) vor, das unter dem Siebten Rahmenprogramm (RP7)
gegründet wurde, im Einklang mit den Mitteilungen der Kommission „Öffentlich-private
Partnerschaften im Rahmen von „Horizont 2020“ – ein leistungsstarkes Instrument
für Innovation und Wachstum in Europa“[1],
„Energie 2020 - Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere
Energie“[2]
und „Energie für den Verkehr: Eine europäische Strategie für alternative
Kraftstoffe“[3]. 1.2. Begründung und Ziele eines
Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ Ein gemeinsames Unternehmen im Bereich
„Brennstoffzellen und Wasserstoff“ ist aus folgenden Gründen notwendig: ·
zur Bewältigung der beiden wichtigsten
Herausforderungen für die EU: der Gewährleistung der
Energieversorgungssicherheit und der Steigerung/des Erhalts der
Wettbewerbsfähigkeit; ·
zur Unterstützung der EU-Politik auf den Gebieten
Nachhaltigkeit im Energie- und im Verkehrsbereich, Klimawandel, Umwelt und
Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, wie sie in der Strategie Europa 2020 für
Wachstum niedergelegt ist, und zur Förderung des übergeordneten Ziels der EU,
ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen; ·
zur Bewältigung einer Reihe von Hindernissen für
eine effektive Forschung und Innovation in diesem Bereich: hohe Risiken, hohe
FuE-Kosten, fehlende Wissensverbreitung, Marktversagen. In Anbetracht dieser
Hindernisse kann die Industrie die Investitionen nicht allein tragen,
öffentliche Unterstützung ist hier erforderlich; ·
zur Reduzierung der Zersplitterung der Programme
der Mitgliedstaaten und zur Verwirklichung der erforderlichen koordinierten,
langfristigen, groß angelegten, grenzüberschreitenden und sektorübergreifende
Vorgehensweise; ·
zur Unterstützung der Industrie, damit diese sich
eine langfristige Agenda für Forschung und Innovation vorgeben kann, zur
Schaffung der notwendigen kritischen Masse, zur Stimulierung privater
Investitionen; für eine stabile Finanzierung, die Erleichterung der
Wissensweitergabe sowie die Verringerung der Risiken, der Kosten und der Zeit
bis zur Marktreife. Das übergreifende Ziel des Gemeinsamen
Unternehmens „FCH 2“ für den Zeitraum 2014-2024 ist der Aufbau einer starken,
nachhaltigen und weltweit wettbewerbsfähigen Brennstoffzellen- und
Wasserstoffbranche in der Union, insbesondere im Hinblick auf: –
die Verringerung der Produktionskosten von
Brennstoffzellensystemen für Anwendungen im Verkehrssektor bei gleichzeitiger Erhöhung
ihrer Lebensdauer auf ein Niveau, das den Wettbewerb mit herkömmlichen
Technologien ermöglicht; –
die Erhöhung des elektrischen Wirkungsgrads und der
Lebensdauer der verschiedenen Brennstoffzellen, die für die Stromgewinnung
eingesetzt werden, bei gleichzeitiger Senkung der Kosten auf ein Niveau, das
den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht; –
die Erhöhung des Wirkungsgrads der
Wasserstoffproduktion durch Wasserelektrolyse, bei gleichzeitiger Verringerung
der Kosten für eingesetztes Kapital, so dass die Kombination des Wasserstoff-
und des Brennstoffzellensystems gegenüber den auf dem Markt verfügbaren
Alternativen konkurrenzfähig ist; und –
den großmaßstäblichen Nachweis der Nutzbarkeit von
Wasserstoff zur Unterstützung der Integration erneuerbarer Energiequellen in
die Energiesysteme, u. a. durch die Verwendung als konkurrenzfähiges
Speichermedium für Strom aus erneuerbaren Energiequellen. 1.3. Aufbau auf bisherigen
Erfahrungen Das vorgeschlagene gemeinsame Unternehmen
(FCH 2) baut auf den Leistungen des vorhergehenden Unternehmens im Rahmen
des RP7 auf. Die wichtigsten Errungenschaften des bestehenden Gemeinsamen
Unternehmens FCH liegen bisher in der Schaffung einer starken Partnerschaft,
der Mobilisierung öffentlicher und privater Finanzmittel und der starken
Beteiligung der Industrie (insbesondere von KMU). Ferner verfügt das Gemeinsame
Unternehmen FCH über ein umfangreiches Projektportfolio von strategischer
Bedeutung. Sowohl bei den Energie- als auch bei den Verkehrsanwendungen sind beträchtliche
technologische Fortschritte festzustellen. Einige Erstanwendungen wie
Gabelstapler und kleine Notstromaggregate sind bereits am Markt eingeführt.
Außerdem wurden Industrie, Mitgliedstaaten und Forscherkreise angeregt, in
höherem Umfang eigene Mittel einzusetzen. Die Beteiligung von Großunternehmen
und KMU ist stabil und erheblich höher als im Energiebereich des FP7 generell. Die erste Zwischenbewertung, die 2011 unter
Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger abgeschlossen wurde, kam zu dem Schluss,
dass es mit dem Konzept des gemeinsamen Unternehmens in der Regel gelingt,
öffentlich-private Tätigkeiten im Bereich der technologischen Entwicklung und
Demonstration auszubauen und Stabilität für die FuE-Gemeinschaft zu schaffen.
Die allgemeinen technischen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens FCH wurden als
ehrgeizig und konkurrenzfähig eingestuft. Obwohl die FCH-Branche ein fortgeschrittenes
Stadium der Innovation erreicht hat, ist die Technologie noch nicht ausgereift
und ihre Nutzung noch nicht gesichert. Sollen die FCH-Technologien vom
Reißbrett vollständig in einen globalen, wettbewerbsbestimmten Markt überführt
werden, erfordert dies eine deutliche Erhöhung der öffentlichen und privaten
FuE-Investitionen in den Mitgliedstaaten und in den assoziierten Ländern. Die
in der EU für FCH-Forschung verfügbaren öffentlichen Mittel (sowohl in den
Mitgliedstaaten als auch durch das Rahmenprogramm) werden nicht ausreichen, um
den für die Umsetzung des FCH-Technologiefahrplans im Zeitraum 2014-2020
veranschlagten Finanzbedarf zu decken[4].
Eine ehrgeizige öffentliche Politik kann jedoch das erforderliche positive
Umfeld für die Mobilisierung der privaten Investitionen schaffen, die zur
Ergänzung der staatlichen Förderung und zur Deckung des FuE-Bedarfs notwendig
sind. Mit einigen Bestimmungen des Vorschlags zur
Fortführung des Gemeinsamen Unternehmens FCH sollen ferner die Vorgänge
vereinfacht und flexibler gestaltet werden. 2. Konsultation der Interessenträger und
Folgenabschätzung Ergebnisse der Konsultationen ·
Gruppen von Interessenträgern aus Industrie und
Forschungsgemeinschaften, die Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit wurden zur
Fortführung des Gemeinsamen Unternehmens FCH im Rahmen von „Horizont 2020“
konsultiert. Im Laufe des Jahres 2012 fanden mehrere Workshops und
Ad-hoc-Sitzungen zur Erörterung der Prioritäten für die Forschung über
Brennstoffzellen und Wasserstoff und zur Festlegung des besten Mechanismus zur
Umsetzung des Forschungs- und Innovationsprogramms auf europäischer Ebene
statt. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurde eine Umfrage bei allen Empfängern
des Gemeinsamen Unternehmens FCH durchgeführt, auf die 154 Antworten eingingen,
darunter 46 vom Industrieverband. 93 % der Empfänger, die auf die Umfrage
geantwortet haben, sprachen sich für die Fortführung des Gemeinsamen
Unternehmens FCH aus. Bei 70 % der Mitglieder des Industrieverbands hat
sich der Umsatz für Brennstoffzellen und Wasserstoff seit 2007 erhöht, und
70 % haben größere Investitionen in FuE getätigt. Etwa die Hälfte der
antwortenden Mitglieder hat – als direkte Folge der Einrichtung des Gemeinsamen
Unternehmens – stärker in FuE investiert. ·
Zwischen Juli und Oktober 2012 fand eine
öffentliche Konsultation statt, auf die 127 Antworten eingingen.
Entsprechend der Mehrzahl der Antworten wird die FCH-Technologie bei der
künftigen CO2-armen Energie- und Verkehrsversorgung der EU
(98 % der Antworten), der Energieversorgungssicherheit der EU (94 %)
und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der EU (95 %) eine wichtige
Rolle spielen. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen über eine
öffentlich-private Partnerschaft (Public-Private Partnership - PPP) für
Brennstoffzellen und Wasserstoff im Rahmen von „Horizont 2020“ sind unter
folgender Internet-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/research/consultations/fch_h2020/fch-f2020-consultation-results.pdf. Folgenabschätzung Der
Verordnungsvorschlag war Gegenstand einer Folgenabschätzung der Kommission, die
dem Vorschlag beigefügt ist. 3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Vorgeschlagen wird eine Verordnung des Rates
über das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“
(FCH 2). Das Gemeinsame Unternehmen FCH wurde durch die Verordnung (EG)
Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 gegründet, die mit Wirkung vom 1.
Januar 2014 aufgehoben werden soll. ·
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags ist
Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Es gelten die Beteiligungs- und
Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“. ·
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, denn die
Aufgabe ist zu groß, als dass die einzelnen Mitgliedstaaten allein tätig werden
könnten. Große Unterschiede zwischen den nationalen Programmen, ihre
Fragmentierung und partielle Überschneidungen verlangen ein effizienteres
Eingreifen auf der Ebene der Europäischen Union. Die Zusammenlegung und
Koordinierung der Forschungs- und Entwicklungsbemühungen auf EU-Ebene ist daher
erfolgversprechender: zum einen kann so dem grenzübergreifenden Charakter der
zu entwickelnden Infrastrukturen und Technologien Rechnung getragen werden, zum
anderen der Notwendigkeit, über ausreichende Ressourcen zu verfügen. Die
Maßnahmen der Europäischen Union werden zur Rationalisierung der
Forschungsprogramme beitragen und die Interoperabilität der entwickelten
Systeme gewährleisten. Dies geschieht nicht allein durch gemeinsame
pränormative Forschungsarbeiten zur Vorbereitung von Normen, sondern auch durch
eine De-facto-Standardisierung, die sich aus der engen Forschungszusammenarbeit
und den grenzüberschreitenden Demonstrationsprojekten ergibt. Diese
Standardisierung wird einen größeren Markt eröffnen und den Wettbewerb fördern.
Der Gegenstandsbereich des Vorschlags soll die Mitgliedstaaten dazu anregen,
auf nationaler Ebene ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, die den Europäischen Forschungsraum
stärken. Ziel des Gemeinsamen Unternehmens ist es nämlich, nationale und
regionale Programme zu fördern und die Anstrengungen aller bestmöglich zu
nutzen. Entsprechend dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gehen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht über das für
das Erreichen ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Die Gründung eines Unternehmens, an dem die
Union beteiligt ist, erfordert eine Verordnung des Rates. 4. Auswirkungen auf den Haushalt Die EU-Mittel in Höhe von bis zu 700 Mio.
EUR[5] (einschließlich der
EFTA-Mittel) werden aus den Mitteln für die gesellschaftlichen
Herausforderungen „sichere, saubere und effiziente Energie“ und „intelligenter,
umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ des Programms „Horizont 2020“
stammen. Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen
Unternehmens FCH 2 werden 40 Mio. EUR (in Form jährlicher
Finanzbeiträge) nicht übersteigen; sie werden zu gleichen Teilen von der Union
und den anderen Mitgliedern als der Union getragen. Der Beitrag der Union
beläuft sich auf 50 %, der Beitrag des Industrieverbands auf 43 % und
der Beitrag des Forschungsverbands auf 7 %. Die Forschungstätigkeiten werden gemeinsam
durch die EU und die an indirekten Maßnahmen teilnehmenden konstituierenden
Rechtspersonen der anderen Mitglieder als der Union finanziert, wobei die EU
einen Finanzbeitrag leistet und die konstituierenden Rechtspersonen der anderen
Mitglieder ihren Beitrag im Rahmen der indirekten Maßnahmen durch
Sachleistungen erbringen. 5. Fakultative Angaben ·
Übergangszeit Nach der Verabschiedung des
Verordnungsentwurfs für das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und
Wasserstoff“ wird die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 aufgehoben; Maßnahmen,
die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 eingeleitet wurden,
und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen fallen bis
zu ihrem Abschluss allerdings weiter unter diese Verordnung. ·
Überprüfung Die Europäische Kommission wird über die
Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 jährlich einen Bericht
vorlegen. Sie wird ferner eine Halbzeitbewertung und bei Abwicklung des
Gemeinsamen Unternehmens eine Abschlussbewertung durchführen. Die Entlastung für den Haushaltsvollzug
hinsichtlich des Beitrags der Union ist Teil der Entlastung der Kommission
durch das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates, im Einklang mit dem
Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV. ·
Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine
Überprüfungsklausel. Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. 2013/0245 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Gemeinsame Unternehmen
„Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2) (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188
Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[6], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[7], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Öffentlich-private
Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen waren zum ersten Mal
in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft
für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)[8] vorgesehen. (2) In der Entscheidung
2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm
„Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen
Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration
(2007-2013)[9]
wurden bestimmte öffentlich-private Partnerschaften genannt, die gefördert
werden sollten, unter anderem eine öffentlich-private Partnerschaft im Bereich
der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff. (3) In der Strategie
Europa 2020[10]
wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für
Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt. (4) Mit der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2013 über das
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)[11] wird eine größere Wirkung für
Forschung und Innovation angestrebt, indem Finanzmittel des Rahmenprogramms
„Horizont 2020“ und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen öffentlich-privater
Partnerschaften in zentralen Bereichen zusammengeführt werden, in denen
Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der
Union und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen
können. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften durch Finanzhilfen für
gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187
AEUV im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden. (5) Gemäß dem Beschluss
Nr. […]/2013/EU des Rates vom [...] 2013 über das spezifische Programm zur
Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“
(2014-2020)[12]
sollten gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Beschlusses
Nr. 1982/2006/EG unter den Bedingungen des Beschlusses
Nr. […]/2013/EU gegründet wurden, zusätzlich unterstützt werden. (6) Das Gemeinsame Unternehmen
„Brennstoffzellen und Wasserstoff“, eingerichtet durch die Verordnung (EG)
Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen
Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“[13] (FCH) hat demonstriert, dass
das Potenzial von Wasserstoff als Energieträger und von Brennstoffzellen als
Energiewandler eine Möglichkeit bietet, umweltfreundliche Systeme mit
geringeren Emissionen zu entwickeln, die die Energieversorgungssicherheit
verbessern und die Wirtschaft stimulieren. Die Zwischenbewertung des
Gemeinsamen Unternehmens FCH[14]
hat gezeigt, dass dieses eine Plattform für eine starke Partnerschaft, für die
Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel sowie für eine starke
Beteiligung der Industrie, insbesondere von KMU, bildete. Die ebenfalls
empfohlene Intensivierung der Tätigkeiten in den Bereichen Wasserstofferzeugung,
-speicherung und -verteilung wurde bei der Festlegung der neuen Ziele
berücksichtigt. Dieser Forschungsbereich sollte daher weiter gefördert werden,
mit dem Ziel, die Entwicklung eines Portfolios umweltfreundlicher, effizienter
und erschwinglicher Lösungen bis zur Markteinführung voranzutreiben. (7) Bei der Fortführung der
Unterstützung für das Forschungsprogramm zu Brennstoffzellen und Wasserstoff
sollten auch die Erfahrungen des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und
Wasserstoff“ berücksichtigt werden, einschließlich der Ergebnisse der ersten
Zwischenbewertung und der Empfehlungen der Interessenträger[15]; die Unterstützung sollte im
Interesse von Effizienz und Vereinfachung mit stärker zweckgerichteten
Strukturen und Regeln geleistet werden. Im Hinblick darauf sollte das
Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ eine speziell
auf seine Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung im Einklang mit Artikel 209
der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union[16]
festlegen. (8) Die anderen Mitglieder des
Gemeinsamen Unternehmens FCH als die Union haben schriftlich ihre Zustimmung
dazu erklärt, dass die Forschungstätigkeiten im Gegenstandsbereich des
Gemeinsamen Unternehmens FCH in Zukunft innerhalb einer Struktur durchgeführt
werden, die stärker auf den Charakter einer öffentlich-privaten Partnerschaft
zugeschnitten ist. Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens
„Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ als die Union sollten die im Anhang
beigefügte Satzung mittels einer Einverständniserklärung billigen. (9) Um seine Ziele zu erreichen,
sollte das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ im
Anschluss an offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen finanzielle Unterstützung, vor allem in Form von Finanzhilfen, an
Teilnehmer bereitstellen. (10) Die Beiträge der anderen
Mitglieder als der Union und der sie konstituierenden Rechtspersonen sollten
sich nicht nur auf die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens
„Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ und die Kofinanzierungsbeträge
beschränken, die für die Durchführung der von dem Gemeinsamen Unternehmen
unterstützten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen erforderlich sind. (11) Ihre Beiträge sollten auch aus
zusätzlichen, von den anderen Mitgliedern als der Union oder den sie
konstituierenden Rechtspersonen durchzuführenden Tätigkeiten bestehen, die in
einem Plan für zusätzliche Tätigkeiten erfasst werden. Damit ein umfassender
Überblick über die Hebelwirkung möglich ist, sollten diese zusätzlichen
Tätigkeiten Beiträge zu der umfassenderen gemeinsamen FCH-Technologieinitiative
darstellen. (12) Die Besonderheiten der Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche,
insbesondere die Tatsache, dass die Technologie noch nicht ausgereift ist, sich
wirtschaftlich noch nicht wirklich auszahlt und der Nutzen vor allem
gesellschaftlicher Natur ist, rechtfertigen, dass der Unionsbeitrag höher ist
als der Beitrag der anderen Mitglieder als der Union.
Damit die Zusammensetzung der Verbände, die Mitglieder des Gemeinsamen
Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sind, repräsentativer wird
und neue konstituierende Rechtspersonen in die gemeinsame Technologieinitiative
einbezogen werden, sollte der Unionsbeitrag in zwei Tranchen aufgeteilt werden;
die zweite Tranche sollte von zusätzlichen Zusagen abhängig gemacht werden,
insbesondere von neuen konstituierenden Rechtspersonen. (13) Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung der gemeinsamen
Technologieinitiative „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ werden die
Investitionen aller anderen Rechtspersonen als der Union berücksichtigt, die zu
den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative einen Beitrag leisten. Die Gesamtinvestitionen im Rahmen der gemeinsamen
Technologieinitiative „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ dürften sich
mindestens auf 700 Mio. EUR belaufen. (14) Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame
Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ unterstützt werden, sollte der
Verordnung (EU) Nr..../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...
2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und
Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse[17] entsprechen. (15) Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der
wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die
indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und
der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29.
Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012[18]
verwaltet werden. (16) Rechnungsprüfungen bei den
Empfängern von EU-Mitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [Rahmenprogramm „Horizont
2020“] auf eine Weise durchgeführt werden, durch die der Verwaltungsaufwand
gering gehalten wird. (17) Die finanziellen Interessen
der Union und der übrigen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens
„Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollten während des gesamten
Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die
Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung
entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel
sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im
Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. (18) Der interne Prüfer der
Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 die gleichen
Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission. (19) In Übereinstimmung mit
Artikel 287 Absatz 1 AEUV kann im Gründungsakt von Einrichtungen oder
sonstigen Stellen, die von der Union geschaffen werden, die Prüfung der
Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen durch den
Rechnungshof ausgeschlossen werden. Gemäß Artikel 60 Absatz 5 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Rechnungslegung der Einrichtungen
im Sinne von Artikel 209 derselben Verordnung der Prüfung durch eine
unabhängige Prüfstelle unterzogen, die unter anderem die Zuverlässigkeit der
Rechnungslegung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde
liegenden Vorgänge beurteilt. Das Ziel der Vermeidung doppelter
Rechnungsprüfungen rechtfertigt, dass die Rechnungslegung des Gemeinsamen
Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ nicht durch den Rechnungshof
geprüft werden sollte. (20) Das Ziel des Gemeinsamen
Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, nämlich die Stärkung der
industriellen Forschung und Innovation in der gesamten Union, kann – im
Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union – von den Mitgliedstaaten
nicht in ausreichendem Maße verwirklicht und daher – im Interesse der
Vermeidung von Überschneidungen, des Erreichens einer kritischen Masse und der
optimalen Nutzung öffentlicher Mittel – besser auf Unionsebene erreicht werden;
diese Verordnung beschränkt sich auf die zur Verwirklichung dieses Ziels
erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das dazu erforderliche
Maß hinaus. (21) Das Gemeinsame Unternehmen FCH
wurde für einen bis zum 31. Dezember 2017 laufenden Zeitraum gegründet.
Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte das
Forschungsprogramm zu Brennstoffzellen und Wasserstoff weiter unterstützen,
indem der Umfang seiner Tätigkeiten im Rahmen geänderter Regeln erweitert wird.
Der Übergang von dem Gemeinsamen Unternehmen FCH zum Gemeinsamen Unternehmen
„Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte mit dem Übergang vom Siebten
Rahmenprogramm zum Rahmenprogramm „Horizont 2020“ koordiniert und
synchronisiert werden, damit die verfügbaren Forschungsmittel optimal
eingesetzt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit sollte
daher die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 aufgehoben werden und es sollten
Übergangsbestimmungen festgelegt werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gründung 1. Zur Umsetzung der gemeinsamen
Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird für den
Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames
Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (nachstehend „Gemeinsames
Unternehmen FCH 2“) gegründet. 2. Das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2 tritt an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens FCH, das mit der
Verordnung (EG) Nr. 521/2008 gegründet worden war und dessen Rechtsnachfolger
es ist. 3. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2
ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten
Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates[19]
betraut ist. 4. Das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2 besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die
weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen
Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und
unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. 5. Sitz des Gemeinsamen
Unternehmens FCH 2 ist Brüssel, Belgien. 6. Die Satzung des Gemeinsamen
Unternehmens FCH 2 ist im Anhang niedergelegt. Artikel 2
Ziele 1. Das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2 verfolgt folgende Ziele: (a)
Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr..../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2013 über das
Rahmenprogramm „Horizont 2020“ und insbesondere zu Teil ... des Beschlusses
Nr. ..../2013/EU des Rates vom .... 2013 über das spezifische Programm zur
Durchführung von „Horizont 2020“; (b)
Beitrag zu den Zielen der gemeinsamen
Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff durch den Aufbau
einer starken, nachhaltigen und weltweit wettbewerbsfähigen Brennstoffzellen-
und Wasserstoffbranche in der Union. 2. Es strebt insbesondere
Folgendes an: –
die Verringerung der Produktionskosten von
Brennstoffzellensystemen für Anwendungen im Verkehrssektor bei gleichzeitiger
Erhöhung ihrer Lebensdauer auf ein Niveau, das den Wettbewerb mit herkömmlichen
Technologien ermöglicht; –
die Erhöhung des elektrischen Wirkungsgrads und der
Lebensdauer der verschiedenen Brennstoffzellen, die für die Stromgewinnung
eingesetzt werden, bei gleichzeitiger Senkung der Kosten auf ein Niveau, das
den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht; –
die Erhöhung des Wirkungsgrads der
Wasserstoffproduktion durch Wasserelektrolyse, bei gleichzeitiger Verringerung
der Kosten für eingesetztes Kapital, so dass die Kombination des Wasserstoff-
und des Brennstoffzellensystems gegenüber den auf dem Markt verfügbaren
Alternativen konkurrenzfähig ist; und –
den großmaßstäblichen Nachweis der Nutzbarkeit von
Wasserstoff zur Unterstützung der Integration erneuerbarer Energiequellen in
die Energiesysteme, u. a. durch die Verwendung als konkurrenzfähiges
Speichermedium für Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Artikel 3
Finanzbeitrag der Union 1. Der Höchstbeitrag der Union,
einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der
operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 beträgt 700 Mio.
EUR. Er setzt sich wie folgt zusammen: (a)
bis zu 600 Mio. EUR, entsprechend dem
gemäß Artikel 4 Absatz 1 bereitgestellten Beitrag; (b)
bis zu 100 Mio. EUR, entsprechend
etwaigen zusätzlichen Beiträgen, die über den in Artikel 4 Absatz 1
genannten Mindestbetrag hinaus bereitgestellt werden. Der Beitrag wird aus den Mitteln des
Gesamthaushaltsplans der Union, die für das spezifische Programm zur
Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ vorgesehen sind, im Einklang
mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe
c Ziffer iv und der Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 für Einrichtungen gemäß Artikel 209 dieser Verordnung
geleistet. 2. Die Bestimmungen für den
Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in
jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die
Kommission im Namen der Union mit dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 abschließt. 3. In der
Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in
den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in
Artikel 40 der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1268/2012
genannten Aspekte sowie Folgendes zu regeln: (a)
die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen
Unternehmens FCH 2 im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren
gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. .../EU [spezifisches
Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“]; (b)
die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen
Unternehmens FCH 2 im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III
des Beschlusses Nr. .../EU [spezifisches Programm zur Durchführung des
Rahmenprogramms „Horizont 2020“]; (c)
die spezifischen Leistungsindikatoren für die
Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2; (d)
die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten,
die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten
benötigt; (e)
den Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche
Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und
Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie Änderungen der Zahl der
Mitarbeiter. Artikel 4
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union 1. Die anderen Mitglieder des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union leisten während des in
Artikel 1 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens
400 Mio. EUR oder veranlassen die sie konstituierenden
Rechtspersonen, diesen zu leisten. 2. Der in Absatz 1 genannte
Beitrag umfasst Folgendes: (a)
Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2
gemäß Klausel 13 Absatz 2 und Klausel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung im
Anhang; (b)
Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union
oder der sie konstituierenden Rechtspersonen während des in Artikel 1
genannten Zeitraums im Wert von mindestens 300 Mio. EUR, die den
Kosten entsprechen, die diesen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten
außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, die zu den
Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative FCH beitragen, entstehen. Diese
Kosten können im Einklang mit den geltenden Regeln und Verfahren durch sonstige
Förderprogramme der Union unterstützt werden. In solchen Fällen ersetzt die
Finanzierung durch die Union nicht die Sachbeiträge der anderen Mitglieder als
der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen. Die in Buchstabe b genannten Kosten kommen
nicht für eine finanzielle Unterstützung durch das Gemeinsame Unternehmen FCH 2
in Frage. Die entsprechenden Tätigkeiten werden in einem jährlichen Plan für
zusätzliche Tätigkeiten aufgeführt, in dem der voraussichtliche Wert der
Beiträge angegeben ist. 3. Die anderen Mitglieder des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union melden jährlich bis zum 31.
Januar dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 den Wert der
Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Haushaltsjahre
geleistet wurden. 4. Für die Zwecke der Bestimmung
des Werts der Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Klausel 13
Absatz 3 Buchstabe b der Satzung im Anhang werden die Kosten nach den
üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den
Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson
niedergelassen ist, und den relevanten internationalen
Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards/International
Financial Reporting Standards) bestimmt. Die Kosten werden von einem
unabhängigen externen Prüfer zertifiziert, der von der jeweiligen Rechtsperson
benannt wird. Die Bestimmung des Werts der Beiträge wird vom Gemeinsamen
Unternehmen FCH 2 überprüft. Bei verbleibenden Unsicherheiten kann das
Gemeinsame Unternehmen FCH 2 eine Rechnungsprüfung vornehmen. 5. Die Kommission kann den
Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 beenden,
anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß
Klausel 21 Absatz 2 der Satzung im Anhang einleiten, wenn diese
Mitglieder oder die sie konstituierenden Rechtspersonen ihre in Absatz 2
genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Artikel 5
Finanzregelung Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2
beschließt eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. .... [delegierte
Verordnung über die Musterfinanzregelung für PPP]. Artikel 6
Personal 1. Für das Personal des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 gelten das Statut der Beamten der
Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG,
Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates[20],
sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union
erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. 2. Der Verwaltungsrat übt in
Bezug auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 die Befugnisse
aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle,
die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden
(nachstehend „Befugnisse der Anstellungsbehörde“). Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110
des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2
Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem
Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde
übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die
Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese
Befugnisse weiter übertragen. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat die
Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor
sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss
vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner
Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens als dem
Exekutivdirektor übertragen. 3. Der Verwaltungsrat erlässt im
Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen
zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten. 4. Die Personalstärke wird durch
den Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 unter Angabe der Zahl
der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der
Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem
jährlichen Haushaltsplan festgelegt. 5. Das Personal des Gemeinsamen
Unternehmens FCH 2 besteht aus Bediensteten auf Zeit und
Vertragsbediensteten. 6. Sämtliche Personalausgaben
trägt das Gemeinsame Unternehmen FCH 2. Artikel 7
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten 1. Das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2 kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten
einsetzen, die keine Bediensteten des Gemeinsame Unternehmens sind. Die Zahl
der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den
Angaben zum Personal nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist
der jährliche Haushaltsplan einzuhalten. 2. Der Verwaltungsrat erlässt
einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler
Sachverständiger an das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 und den Einsatz von
Praktikanten. Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen Das Protokoll über die Vorrechte und
Befreiungen der Union findet auf das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 und sein
Personal Anwendung. Artikel 9
Haftung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 1. Für die vertragliche Haftung
des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 sind die einschlägigen
Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen
Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend. 2. Im Rahmen der
außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 für
alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht,
Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen
Mitgliedstaaten gemeinsam sind. 3. Etwaige
Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 aufgrund der
Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und
Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und werden
aus den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens bestritten. 4. Für die Erfüllung seiner
Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen FCH 2. Artikel 10
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht 1. Der Gerichtshof der
Europäischen Union ist unter den im AEUV festgelegten Bedingungen sowie in
folgenden Fällen zuständig: (a)
für Streitfälle zwischen den Mitgliedern, die sich
auf den Gegenstand dieser Verordnung beziehen; (b)
aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen,
Beschlüssen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen FCH 2
geschlossen hat; (c)
für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines
durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 in Ausübung seiner
Tätigkeit verursachten Schadens; (d)
für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen
Unternehmen FCH 2 und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter
den Bedingungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. 2. In Angelegenheiten, die nicht
durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Unionsrechts geregelt
sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen FCH 2
seinen Sitz hat. Artikel 11
Bewertung 1. Bis spätestens zum
31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 vor, bei der insbesondere der Umfang der
Beteiligung der konstituierenden Rechtspersonen anderer Mitglieder als der
Union und sonstiger Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen und der Umfang ihrer
Beiträge zu diesen Maßnahmen geprüft wird. Die Kommission übermittelt die
Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Anmerkungen dem
Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2018. 2. Auf der Grundlage der
Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 1 kann die Kommission
Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder sonstige geeignete Maßnahmen
ergreifen. 3. Innerhalb von sechs Monaten
nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, spätestens jedoch zwei
Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Klausel 21 der
Satzung im Anhang, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen
Unternehmens vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem
Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Artikel 12
Entlastung 1. Die Entlastung für den
Haushaltsvollzug hinsichtlich des Beitrags der Union zum Gemeinsamen
Unternehmen FCH 2 ist Teil der Entlastung der Kommission, die das
Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren
gemäß Artikel 319 AEUV gewährt. 2. Das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2 arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten
Organen zusammen und stellt gegebenenfalls alle zusätzlich benötigten
Informationen bereit. Es kann in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an
Sitzungen mit den jeweiligen Organen oder Einrichtungen teilzunehmen und den
bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission zu unterstützen. Artikel 13
Ex-post-Prüfungen 1. Ex-post-Prüfungen der
Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2
gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. .... [Rahmenprogramm „Horizont
2020“] als Teil der indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“
durchgeführt. 2. Im Interesse der Kohärenz
kann die Kommission beschließen, die in Absatz 1 genannten Prüfungen
durchzuführen. Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder 1. Unbeschadet der
Klausel 17 Absatz 4 der Satzung im Anhang gewährt das Gemeinsame
Unternehmen FCH 2 Bediensteten der Kommission und anderen von ihr
ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und
Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die
für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind. 2. Das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren
der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)[21]
und der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom
11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[22] Untersuchungen einschließlich
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im
Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen
dieser Verordnung finanziell unterstützt wurden, ein Betrugs- oder
Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union vorliegt. 3. Unbeschadet der Absätze 1 und
2 ist in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich aus der
Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem Gemeinsamen
Unternehmen FCH 2, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu
erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und
Untersuchungen durchzuführen. 4. Das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2 stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder
angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen
durchgeführt werden. 5. Das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2 tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999
zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die
internen Untersuchungen durch OLAF[23]
bei. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 beschließt die notwendigen
Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu
erleichtern. Artikel 15
Vertraulichkeit Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das
Gemeinsame Unternehmen FCH 2 den Schutz sensibler Informationen, deren
Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 Beteiligten beeinträchtigen könnte. Artikel 16
Transparenz 1. Die Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission[24]
gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2. 2. Der Verwaltungsrat des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 legt die praktischen Einzelheiten für die
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest. 3. Unbeschadet des
Artikels 10 kann gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach
Maßgabe des Artikels 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt
werden. Artikel 17
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse Die Verordnung (EU) Nr. ... [Beteiligungs- und
Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] gilt für die vom Gemeinsamen
Unternehmen FCH 2 finanzierten Maßnahmen. Laut dieser Verordnung ist das
Gemeinsame Unternehmen FCH 2 eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend
Klausel 1 der Satzung im Anhang finanzielle Unterstützung für indirekte
Maßnahmen bereit. Artikel 18
Unterstützung durch den Sitzstaat Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 und
dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über
die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Staates für
das Gemeinsame Unternehmen geschlossen werden. Artikel 19
Aufhebung und Übergangsbestimmungen 1. Die Verordnung (EG)
Nr. 521/2008 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens FCH wird
mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. 2. Unbeschadet des
Absatzes 1 fallen Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG)
Nr. 521/2008 eingeleitet wurden, und finanzielle Verpflichtungen im
Zusammenhang mit diesen Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss weiter unter die
genannte Verordnung. Die Zwischenbewertung nach Artikel 11 Absatz 1
beinhaltet eine Abschlussbewertung der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens
FCH im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 521/2008. 3. Diese Verordnung berührt
nicht die Rechte und Pflichten des Personals, das gemäß der Verordnung (EG) Nr.
521/2008 eingestellt wurde. Die Arbeitsverträge des Personals im Sinne des
Unterabsatzes 1 können im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit dem Statut
verlängert werden. Insbesondere werden dem im Rahmen der Verordnung
Nr. 521/2008 ernannten Exekutivdirektor für die restliche Dauer seiner
Amtszeit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Aufgaben des Exekutivdirektors im
Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragen. Die sonstigen
Vertragsbedingungen bleiben unverändert. 4. Vorbehaltlich einer anderen
Vereinbarung zwischen den Mitgliedern im Rahmen der Verordnung (EG)
Nr. 521/2008 werden alle Rechte und Pflichten einschließlich der
Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten dieser Mitglieder auf die
Mitglieder im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragen. 5. Nicht in Anspruch genommene
Mittel im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 werden auf das
Gemeinsame Unternehmen FCH 2 übertragen. Artikel 20
Inkrafttreten Diese Verordnung
tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG:
SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FCH 2 1 - Aufgaben Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 hat folgende
Aufgaben: (a)
finanzielle Unterstützung indirekter Forschungs-
und Innovationsmaßnahmen, vor allem in Form von Finanzhilfen; (b)
Erreichen einer kritischen Masse bei den
Forschungsanstrengungen, die der Industrie, öffentlichen und privaten
Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Interessenträgern das notwendige
Vertrauen vermittelt, um sich einem langfristigen Programm anzuschließen; (c)
Integration von Forschung und technologischer
Entwicklung, wobei als vorrangige Ziele langfristige Nachhaltigkeit und
industrielle Wettbewerbsfähigkeit in Bezug auf Kosten, Leistung und
Beständigkeit anzustreben und kritische technologische Engpässe zu beheben
sind; (d)
Stimulierung der Innovation und des Entstehens
neuer Wertschöpfungsketten; (e)
Erleichterung der Interaktion zwischen Unternehmen,
Hochschulen und Forschungszentren; (f)
Förderung der Einbeziehung von KMU in seine
Tätigkeit im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“; (g)
Durchführung breit angelegter
soziotechnoökonomischer Forschungsarbeiten zur Bewertung und Überwachung des
technischen Fortschritts und nicht technischer Hemmnisse für die
Markteinführung; (h)
Unterstützung der Entwicklung neuer bzw. der
Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen mit dem Ziel, künstliche
Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und Austauschbarkeit,
Interoperabilität, den grenzüberschreitenden Handel und die Exportmärkte zu
fördern; (i)
Gewährleistung der effizienten Verwaltung des
Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“; (j)
Bereitstellung der Unionsmittel und Mobilisierung
privater und weiterer öffentlicher Mittel, die für die Durchführung der
Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Bereich Brennstoffzellen und
Wasserstoff erforderlich sind; (k)
Förderung und Erleichterung der Beteiligung der
Industrie an weiteren Aktivitäten außerhalb der indirekten Maßnahmen; (l)
Informations‑, Kommunikations‑,
Nutzungs‑ und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des
Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [des Rahmenprogramms
„Horizont 2020“]; (m)
alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der
Ziele des Artikels 2 dieser Verordnung erforderlich sind. 2 - Mitglieder Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens
FCH 2 sind (a)
die Union, vertreten durch die Kommission, (b)
nach Billigung dieser Satzung mittels
Einverständniserklärung der Industrieverband „New Energy World Industry
Grouping AISBL“, eine nach belgischem Recht gegründete Einrichtung ohne
Erwerbszweck (Registernummer: 890025478, ständiges Büro in Brüssel, Belgien)
(nachstehend „der Industrieverband“), und (c)
nach Billigung dieser Satzung mittels
Einverständniserklärung der europäische Forschungsverband „New European Research
Grouping on Fuel Cells and Hydrogen AISBL“, eine nach belgischem Recht
gegründete Einrichtung ohne Erwerbszweck (Registernummer: 0897.679.372,
ständiges Büro in Brüssel, Belgien) (nachstehend „der Forschungsverband“). 3 - Änderung der
Mitgliedschaft 1. Jedes Mitglied kann seine
Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und
unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen
entbunden, die das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 nicht bereits vor der
Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist. 2. Die Mitgliedschaft im
Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 kann nicht ohne vorherige Zustimmung des
Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden. 3. Das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2 veröffentlicht auf seiner Website unverzüglich nach jeder Änderung
der Mitgliedschaft gemäß dieser Klausel eine aktualisierte Liste der Mitglieder
des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und den Zeitpunkt, zu dem diese
Änderung wirksam wird. 4 - Organisation
des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 1. Die Gremien des Gemeinsamen
Unternehmens FCH 2 sind (a)
der Verwaltungsrat; (b)
der Exekutivdirektor; (c)
der Wissenschaftliche Beirat; (d)
die Gruppe der nationalen Vertreter; (e)
das Forum der Interessenträger. 2. Der Wissenschaftliche Beirat,
die Gruppe der nationalen Vertreter und das Forum der Interessenträger bilden
die beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2. 5 -
Zusammensetzung des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus (a)
drei Vertretern der Kommission, (b)
sechs Vertretern des Industrieverbands, von denen
mindestens einer ein KMU-Vertreter ist, (c)
einem Vertreter des Forschungsverbands. 6 - Arbeitsweise
des Verwaltungsrats 1. Die Kommission verfügt über
50 % der Stimmrechte. Die Stimme der Kommission ist nicht teilbar. Der
Industrieverband verfügt über 43 % der Stimmrechte, der Forschungsverband
über 7 % der Stimmrechte. Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften
um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, beschließt der Verwaltungsrat mit
einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der
Stimmen der nicht anwesenden Vertreter. 2. Der Verwaltungsrat wählt
seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. 3. Der Verwaltungsrat hält mindestens
zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können
auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter des
Industrieverbands und des Forschungsverbands sowie auf Antrag des Vorsitzenden
einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem
Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen
Unternehmens FCH 2 statt. Der Exekutivdirektor ist berechtigt, an den
Beratungen teilzunehmen, verfügt jedoch nicht über ein Stimmrecht. Der Vorsitzende der Gruppe der nationalen
Vertreter kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere
Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden der Union, als Beobachter
zu den Sitzungen einladen. Die Vertreter der Mitglieder haften nicht
persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im
Verwaltungsrat ergreifen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine
Geschäftsordnung. 7 - Aufgaben des
Verwaltungsrats 1. Der Verwaltungsrat trägt die
Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und überwacht die Durchführung seiner
Tätigkeiten. 2. Der Verwaltungsrat hat
insbesondere folgende Aufgaben: (a)
Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft
eines FCH 2‑Mitglieds, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt; (b)
Annahme der Finanzregelung des Gemeinsamen
Unternehmens FCH 2 gemäß Artikel 5 dieser Verordnung; (c)
Annahme des jährlichen Haushaltsplans des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 einschließlich des Stellenplans mit Angabe
der Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie
der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen
Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten); (d)
Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in
Personalangelegenheiten nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung; (e)
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors,
Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den
Exekutivdirektor und Beaufsichtigung seiner Tätigkeit; (f)
Genehmigung der Organisationsstruktur des
Programmbüros gemäß Klausel 9 Absatz 5 auf Empfehlung des
Exekutivdirektors; (g)
Annahme des vom Exekutivdirektor vorgeschlagenen
jährlichen Arbeitsplans mit den entsprechenden Ausgabenschätzungen, nach Anhörung
des Wissenschaftlichen Beirats und der Gruppe der nationalen Vertreter; (h)
Annahme des jährlichen Plans für zusätzliche
Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dieser
Verordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der anderen Mitglieder als der Union,
gegebenenfalls nach Konsultation einer Ad-hoc-Beratergruppe; (i)
Feststellung des Jahresabschlusses; (j)
Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts,
einschließlich der entsprechenden Ausgaben; (k)
gegebenenfalls Vorkehrungen für die Schaffung einer
internen Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2; (l)
Billigung der Aufforderungen und gegebenenfalls der
diesbezüglichen Regeln für die Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl,
Gewährung/Vergabe und Überprüfung; (m)
Genehmigung der Liste der für eine Förderung
ausgewählten Maßnahmen; (n)
Festlegung der Kommunikationspolitik des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 auf Empfehlung des Exekutivdirektors; (o)
gegebenenfalls Festlegung von
Durchführungsbestimmungen nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung; (p)
gegebenenfalls Festlegung von Bestimmungen über die
Entsendung nationaler Sachverständiger zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2
und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 7 dieser Verordnung; (q)
gegebenenfalls Einrichtung zusätzlicher
Beratergruppen neben den Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2; (r)
gegebenenfalls Übermittlung von Anträgen von
Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 auf Änderung dieser
Verordnung an die Kommission; (s)
Zuständigkeit für Aufgaben, die nicht ausdrücklich
einem Gremium des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 übertragen wurden; der
Verwaltungsrat kann diese Aufgaben einem dieser Gremien übertragen. 8 – Ernennung und
Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit 1. Der Exekutivdirektor wird vom
Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im
Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Die
Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der anderen Mitglieder des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 in das Auswahlverfahren ein. Insbesondere wird sichergestellt, dass die anderen
Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 in der Vorauswahlphase des
Auswahlverfahrens angemessen vertreten sind. Zu diesem Zweck ernennen die
anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 einvernehmlich einen
Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats. 2. Der Exekutivdirektor ist
Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2
angestellt. Für den Abschluss des Vertrags mit dem
Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 durch den
Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. 3. Die Amtszeit des
Exekutivdirektors beträgt drei Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums beurteilt
die Kommission, gegebenenfalls unter Einbeziehung der anderen Mitglieder des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, die Leistung des Exekutivdirektors sowie
die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2. 4. Der Verwaltungsrat kann auf
der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz
3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens vier
Jahre verlängern. 5. Ein Exekutivdirektor, dessen
Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem
weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. 6. Der Exekutivdirektor kann nur
auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der aufgrund eines
Vorschlags der Kommission, an dem gegebenenfalls die anderen Mitglieder des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 beteiligt wurden, tätig wird. 9 - Aufgaben des
Exekutivdirektors 1. Der Exekutivdirektor ist das
oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen
Unternehmens FCH 2 gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats. 2. Der Exekutivdirektor ist der
rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2. Er ist gegenüber
dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. 3. Der Exekutivdirektor führt
den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 aus. 4. Der Exekutivdirektor erfüllt
insbesondere folgende Aufgaben unabhängig: (a)
Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen
Haushaltsplans, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der
Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der
Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen
(in Vollzeitäquivalenten) und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat
zur Annahme; (b)
Abfassung des jährlichen Arbeitsplans mit den
entsprechenden Ausgabenschätzungen sowie seine Übermittlung zur Annahme an den
Verwaltungsrat; (c)
Übermittlung des Jahresabschlusses an den
Verwaltungsrat zur Genehmigung; (d)
Abfassung des jährlichen Tätigkeitsberichts mit
einer entsprechenden Ausgabenübersicht sowie seine Übermittlung zur Billigung
an den Verwaltungsrat; (e)
Übermittlung des Berichts über die Sachbeiträge zu
indirekten Maßnahmen im Sinne der Klausel 13 Absatz 3
Buchstabe b der Satzung an den Verwaltungsrat; (f)
Übermittlung der Liste der für eine Finanzierung
auszuwählenden Vorschläge an den Verwaltungsrat zur Genehmigung; (g)
Unterzeichnung einzelner Finanzhilfevereinbarungen
oder ‑beschlüsse; (h)
Unterzeichnung der Beschaffungsaufträge; (i)
Umsetzung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen
Unternehmens FCH 2; (j)
Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der
Geschäftstätigkeit und des Personals des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im
Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gemäß
Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung; (k)
Einrichtung eines wirksamen und effizienten
internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen
Funktionierens sowie Meldung bedeutsamer diesbezüglicher Änderungen an den
Verwaltungsrat; (l)
Gewährleistung einer Risikobewertung und eines
Risikomanagements; (m)
Ergreifung jeglicher sonstiger Maßnahmen, die für
die Beurteilung der Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 bei
der Erreichung seiner Ziele erforderlich sind; (n)
Erfüllung sonstiger Aufgaben, mit denen der
Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat betraut wird oder die ihm vom
Verwaltungsrat übertragen werden. 5. Der Exekutivdirektor richtet
ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung
erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich
aus dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 zusammen und hat
insbesondere folgende Aufgaben: (a)
Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung
eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im Einklang steht; (b)
Verwaltung der im jährlichen Arbeitsplan
vorgesehenen Aufforderungen sowie der Vereinbarungen oder Beschlüsse,
einschließlich ihrer Koordinierung; (c)
Übermittlung aller einschlägigen Informationen an
die Mitglieder und sonstigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2
und Bereitstellung jedweder notwendigen Unterstützung für diese Mitglieder und
Gremien, damit diese ihren Pflichten nachkommen können, sowie Bearbeitung ihrer
Anfragen; (d)
Sekretariat der Gremien des Gemeinsamen
Unternehmens FCH 2 und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat
eingerichteter Beratergruppen. 10 -
Wissenschaftlicher Beirat 1. Der Wissenschaftliche Beirat
besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner
Mitte. 2. Im Beirat sind weltweit
anerkannte Experten aus Hochschulen, Industrie und Regulierungsstellen in
ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des
Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen
Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich des Gemeinsamen Unternehmens
FCH 2, um wissenschaftlich fundierte Empfehlungen an das FCH 2 abgeben zu
können. 3. Der Verwaltungsrat legt
spezielle Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des
Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat
berücksichtigt die von der Gruppe der nationalen Vertreter des FCH 2
vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten. 4. Der Wissenschaftliche Beirat
nimmt folgende Aufgaben wahr: (a)
Beratung bezüglich der wissenschaftlichen
Prioritäten, die in den jährlichen Arbeitsplänen behandelt werden sollen; (b)
Stellungnahme zu den im jährlichen
Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Ergebnissen. 5. Der Wissenschaftliche Beirat
tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von seinem
Vorsitzenden einberufen. 6. Der Wissenschaftliche Beirat
kann mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen zu seinen Sitzungen
einladen. 7. Der Wissenschaftliche Beirat
gibt sich eine Geschäftsordnung. 11 - Gruppe der
nationalen Vertreter 1. Die Gruppe der nationalen
Vertreter des FCH 2 setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats
und jedes mit dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ assoziierten Landes
zusammen. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 2. Die Gruppe der nationalen
Vertreter tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von
ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor und der Vorsitzende des
Verwaltungsrats oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil. Der Vorsitzende der Gruppe der nationalen
Vertreter kann weitere Personen als Beobachter zu den Sitzungen einladen,
insbesondere Vertreter von Regionalbehörden der Union. 3. Die Gruppe der nationalen
Vertreter überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden
Themen: (a)
Programmfortschritte des Gemeinsamen Unternehmens
FCH 2 und Erreichung der Zielvorgaben; (b)
Aktualisierung der strategischen Ausrichtung; (c)
Verbindungen zum Rahmenprogramm „Horizont 2020“; (d)
jährliche Arbeitspläne; (e)
Einbeziehung von KMU. 4. Die Gruppe der nationalen
Vertreter liefert ferner Informationen und fungiert als Schnittstelle zum
Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 in folgenden Fragen: (a)
Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen
Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen
Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung von
FCH-Technologien; (b)
spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder
regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der
Ergebnisse, spezielle fachliche Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen
werden. 5. Die Gruppe der nationalen
Vertreter kann von sich aus Empfehlungen zu technischen, verwaltungstechnischen
und finanziellen Fragen an das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 richten, und
zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 unterrichtet
die Gruppe der nationalen Vertreter darüber, wie sie in Bezug auf diese
Empfehlungen weiter verfahren ist. 6. Die Gruppe der nationalen
Vertreter gibt sich eine Geschäftsordnung. 12 - Forum der
Interessenträger 1. Das Forum der
Interessenträger steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern sowie
internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern
und anderen Ländern offen. 2. Das Forum der
Interessenträger wird über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens
FCH 2 informiert und zur Abgabe von Stellungnahmen aufgerufen. 3. Die Sitzungen des Forums der
Interessenträger werden vom Exekutivdirektor einberufen. 13 -
Finanzierungsquellen 1. Das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2 wird von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union oder
den sie konstituierenden Rechtspersonen gemeinsam durch in Tranchen gezahlte
Finanzbeiträge sowie durch Beiträge in Höhe derjenigen Kosten finanziert, die
ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen und nicht vom
Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 erstattet werden. 2. Die Verwaltungskosten des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 belaufen sich auf höchstens 40 Mio.
EUR und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die jährlich von der Union und den
anderen Mitgliedern als der Union geleistet werden. Der Beitrag der Union
beläuft sich auf 50 %, der Beitrag des Industrieverbands auf 43 % und
der Beitrag des Forschungsverbands auf 7 %. Wird ein Teil des Beitrags
zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für die
operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 bereitgestellt
werden. 3. Die operativen Kosten des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 werden gedeckt durch (a)
einen Finanzbeitrag der Union; (b)
Sachbeiträge der an den indirekten Maßnahmen
teilnehmenden konstituierenden Rechtspersonen anderer Mitglieder als der Union,
die den anrechenbaren Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung der
indirekten Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen
Unternehmens FCH 2 und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen
Kosten. 4. Die in den Haushalt des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 einfließenden Mittel setzen sich aus den
folgenden Beiträgen zusammen: (a)
den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den
Verwaltungskosten; (b)
dem Finanzbeitrag der Union zu den operativen
Kosten; (c)
Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2 selbst erwirtschaftet; (d)
sämtlichen sonstigen Finanzbeiträgen, Mitteln und
Einnahmen. Zinserträge aus den von den Mitgliedern an das
Gemeinsame Unternehmen FCH 2 gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des
Gemeinsamen Unternehmens. 5. Sämtliche Mittel des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und seiner Tätigkeitsbereiche werden zur
Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt. 6. Das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2 ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst
erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung der in Artikel 2
der Verordnung genannten Ziele übertragen wurden. 7. Sofern sich das Gemeinsame
Unternehmen FCH 2 nicht gemäß Klausel 21 in Abwicklung befindet,
werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen
Unternehmens ausgezahlt. 14 - Finanzielle
Verpflichtungen Die finanziellen Verpflichtungen des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 übersteigen nicht den Betrag der ihm zur
Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen
Finanzmittel. 15 -
Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und
endet am 31. Dezember. 16 - Operative
Planung und Finanzplanung 1. Der Exekutivdirektor legt dem
Verwaltungsrat einen Entwurf des jährlichen Arbeitsplans zur Annahme vor, in
dem eine detaillierte Planung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die
Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen für das
folgende Jahr enthalten sind. Der Entwurf des Arbeitsplans beinhaltet ferner
den voraussichtlichen Wert der Beiträge gemäß Klausel 13 Absatz 3
Buchstabe b. 2. Der jährliche Arbeitsplan
wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen. Er wird öffentlich
zugänglich gemacht. 3. Der Exekutivdirektor erstellt
den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem
Verwaltungsrat zur Annahme vor. 4. Der jährliche Haushaltsplan
wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen. 5. Der jährliche Haushaltsplan
wird der Höhe des Beitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union
festgelegt ist. 17 –
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung 1. Der Exekutivdirektor
erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner
Pflichten gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2. Bis zum 15. Februar eines jeden Jahres legt
der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über
die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im Vorjahr zur
Genehmigung vor; darin wird insbesondere auf den jährlichen Arbeitsplan Bezug
genommen. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende
Aspekte: (a)
Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die
durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben; (b)
die eingereichten Maßnahmen mit einer
Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern; (c)
die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen
mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach
Ländern; den vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 für die einzelnen
Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrag. 2. Der jährliche
Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat
veröffentlicht. 3. Das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2 erstattet der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 5 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bericht. 4. Die Rechnungsführung des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 wird von einer unabhängigen Prüfstelle
gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 überprüft. Die Rechnungsführung des Gemeinsamen Unternehmens
FCH 2 wird nicht vom Rechnungshof geprüft. 18 – Internes
Audit Der interne Prüfer der Kommission übt
gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 die gleichen Befugnisse aus
wie gegenüber der Kommission. 19 - Haftung der
Mitglieder und Versicherung 1. Die finanzielle Haftung der
Mitglieder für die Schulden des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 erstreckt
sich lediglich auf deren bereits für Verwaltungsausgaben geleisteten
Finanzbeiträge. 2. Das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2 schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese
aufrecht. 20 -
Interessenkonflikte 1. Das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die
Entstehung von Interessenkonflikten. 2. Der Verwaltungsrat des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 kann in Bezug auf seine Mitglieder, Gremien
und sein Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln für
den Umgang mit solchen Konflikten annehmen. Darin sind Bestimmungen vorzusehen,
durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz
im Verwaltungsrat haben, vermieden werden. 21 - Abwicklung 1. Das Gemeinsame Unternehmen
FCH 2 wird zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung vorgesehenen
Zeitraums abgewickelt. 2. Das Abwicklungsverfahren wird
automatisch eingeleitet, wenn die Kommission oder alle anderen Mitglieder als
die Union ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 kündigen. 3. Zur Abwicklung des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ernennt der Verwaltungsrat einen oder
mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen. 4. Bei der Abwicklung des
Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 werden seine Vermögenswerte zur Deckung
seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige
Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die
Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen
Unternehmen FCH beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse
fließen in den Unionshaushalt zurück. 5. Zur Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Verwaltung der Vereinbarungen und Beschlüsse des Gemeinsamen
Unternehmens FCH 2 und der Aufträge, deren Laufzeit erst nach der
Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens endet, wird ein Ad-hoc-Verfahren
eingeführt. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Mittel des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und
Wasserstoff“ 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Humanressourcen des Gemeinsamen Unternehmens
„Brennstoffzellen und Wasserstoff“ 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen
und Wasserstoff“ 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[25] „Horizont 2020“,
das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Folgende
gesellschaftlichen Herausforderungen werden behandelt: „sichere, saubere und
effiziente Energie“ und „intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter
Verkehr“. 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[26].
x Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Übergreifendes Ziel der vorgeschlagenen Fortführung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH JU) im Rahmen von „Horizont 2020“ ist es, zur Umsetzung eines optimalen Forschungs- und Innovationsprogramms auf EU-Ebene beizutragen und eine starke, nachhaltige und weltweit wettbewerbsfähige Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der Union aufzubauen, insbesondere in folgender Absicht: - Verringerung der Produktionskosten von Brennstoffzellensystemen für Anwendungen im Verkehrssektor bei gleichzeitiger Erhöhung ihrer Lebensdauer auf ein Niveau, das den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht; - Erhöhung des elektrischen Wirkungsgrads und der Lebensdauer der verschiedenen Brennstoffzellen, die für die Stromgewinnung eingesetzt werden, bei gleichzeitiger Senkung der Kosten auf ein Niveau, das den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht; - Erhöhung des Wirkungsgrads der Wasserstoffproduktion durch Wasserelektrolyse, bei gleichzeitiger Verringerung der Kosten für eingesetztes Kapital, so dass die Kombination des Wasserstoff- und des Brennstoffzellensystems gegenüber den auf dem Markt verfügbaren Alternativen konkurrenzfähig ist; - großmaßstäblicher Nachweis der Nutzbarkeit von Wasserstoff als konkurrenzfähiges Speichermedium für Strom aus erneuerbaren Energiequellen. 1.4.2. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Das Potenzial des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, zu Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union beizutragen, wird in Abschnitt 2.2 der Folgenabschätzung dargelegt. 1.4.3. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Es wird eine Reihe zentraler Leistungsindikatoren (KPI - Key Performance Indicators) für die Überwachung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im Zeitraum 2014 bis 2020 vorgeschlagen, im Einklang mit den spezifischen Zielen des Programms. Bereich || Beschreibung der KPI || Ziel || Wann? Operatives Ziel Nr. 1 || Private und öffentliche Ausgaben für FuE, Innovation und einen frühen Technologieeinsatz in Europa (ausgelöst durch das JU) || > 1,4 Mrd. EUR im Zeitraum 2014 bis 2020 || bis 2020 Operatives Ziel Nr. 2 || Beteiligung von KMU am Programm des Gemeinsamen Unternehmens || ≥ 25 % || bei jeder Aufforderung Operatives Ziel Nr. 3 || Demonstrationsprojekte des FCH 2 JU in Mitgliedstaaten und Regionen, die aus den EU-Strukturfonds unterstützt werden || 7 Projekte || bis 2020 Operatives Ziel Nr. 4 || Zeit zwischen dem Schlusstermin der Aufforderung bis zur Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung Zeit bis zur Auszahlung der Finanzhilfe || < 180 Tage < 90 Tage || bei jeder Aufforderung 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Im Rahmen von „Horizont 2020“ trägt das FCH 2 JU zur Erreichung des übergeordneten EU-Ziels eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei durch - Anhebung des Anteils der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien in nachhaltigen, CO2-armen Energie- und Verkehrssystemen; - Schaffung einer weltweit führenden, wettbewerbsfähigen europäischen Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche; - Gewährleistung eines integrativen Wachstums der europäischen Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche, wodurch Arbeitsplätze geschaffen und gesichert werden. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Durch Maßnahmen auf EU-Ebene werden die Unterschiede zwischen den nationalen Programmen, ihre Fragmentierung und gegebenenfalls Überschneidungen reduziert. Bei einer Zusammenlegung und Koordinierung der Forschungs- und Entwicklungsbemühungen auf EU-Ebene sind daher die Erfolgschancen größer: zum einen kann so dem grenzübergreifenden Charakter der zu entwickelnden Infrastrukturen und Technologien Rechnung getragen werden, zum anderen dem Bedarf an ausreichenden Ressourcen. Maßnahmen der Europäischen Union werden auch zur Rationalisierung der Forschungsprogramme beitragen und die Interoperabilität der entwickelten Systeme gewährleisten. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die erste Zwischenbewertung des 2008 gegründeten Gemeinsamen Unternehmens FCH wurde 2011 abgeschlossen und kam zu dem Ergebnis, dass es mit dem Konzept des gemeinsamen Unternehmens in der Regel gelang, öffentlich-private Tätigkeiten im Bereich der technologischen Entwicklung und Demonstration auszubauen, und dass das Konzept Stabilität für die FuE-Gemeinschaft schuf. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Dieses Thema wird unter den Punkten 2.6, 3.2 und 5.9 der Folgenabschätzung behandelt, die diesem Vorschlag beigefügt ist. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen x Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer x Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2024 x Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen (2014
bis 2020) und auf die Mittel für Zahlungen (2014 bis 2024) ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], –
anschließend reguläre Umsetzung. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[27] ¨ Direkte Verwaltung durch die Kommission ¨ Exekutivagenturen ¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten x Indirekte Verwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an: ¨ internationale Organisationen und ihre Unterorganisationen (bitte
auflisten) ¨ EIB (Europäische Investitionsbank) x Einrichtungen gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung ¨ Einrichtungen des öffentlichen Rechts ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im
Bereich der GASP im Rahmen von Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 wird durch Kontakte gemäß Klausel 17 der Satzung im Anhang der Verordnung über das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 sowie durch die Zwischenbewertung und die Abschlussbewertung überwacht, die in Artikel 11 der Verordnung vorgesehen sind. Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ebenfalls. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Die
Kommission wird über den bevollmächtigten Anweisungsbefugten dafür Sorge tragen,
dass die Bestimmungen für das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 in vollem Umfang den
Anforderungen der Artikel 60 und 61 der Haushaltsordnung genügen. Durch
die Vorkehrungen des FCH 2 JU im Hinblick auf die Überwachung, zu
denen auch die Zusammensetzung des Verwaltungsrats gehört, sowie die
Berichtspflichten wird sichergestellt, dass die Kommissionsdienststellen der
Rechenschaftspflicht gegenüber dem Kollegium und der Haushaltsbehörde
nachkommen können. Die
interne Kontrolle des FCH 2 JU stützt sich auf: -
die Anwendung der internen Kontrollstandards, die Garantien bieten, die denen
der Kommission zumindest gleichwertig sind; -
Verfahren für die Auswahl der besten Projekte durch eine unabhängige
Evaluierung und für deren Umsetzung in Rechtsinstrumente; - das
projektbegleitende Projekt- und Vertragsmanagement; -
Ex-ante-Prüfungen sämtlicher Anträge, einschließlich Berücksichtigung der
Prüfbescheinigungen und der Ex-ante-Bescheinigungen über die Kostenmethodik; -
Ex-post-Prüfung einer Stichprobe von Anträgen im Rahmen der Ex-post-Prüfungen
von „Horizont 2020“; -
die wissenschaftliche Bewertung der Projektergebnisse. Es
wurden verschiedene Maßnahmen zur Minderung des inhärenten Risikos von
Interessenkonflikten innerhalb des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ergriffen
(u. a. gleiche Anzahl von Stimmen für die Kommission und die Partner aus
der Industrie im Verwaltungsrat, Wahl des Exekutivdirektors durch den
Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission, Unabhängigkeit der Mitarbeiter,
Bewertungen durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage
veröffentlichter Auswahlkriterien, Einspruchsverfahren und vollständige
Erklärungen über etwaige Interessen). Die Festlegung ethischer und
organisatorischer Vorgaben wird zu den wichtigsten Aufgaben des FCH 2 JU
gehören und von der Kommission überwacht werden. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Der
interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen die
gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission. Ferner kann der
Verwaltungsrat gegebenenfalls dafür sorgen, dass eine interne Auditstelle des
Gemeinsamen Unternehmens eingerichtet wird. Der
Exekutivdirektor des FCH 2 JU hat als Anweisungsbefugter die Aufgabe,
ein kostenwirksames System für die interne Kontrolle und Verwaltung
einzuführen. Er/sie ist verpflichtet, der Kommission über das beschlossene
System der internen Kontrolle Bericht zu erstatten. Die
Kommission wird die Möglichkeit von Verstößen mittels der noch festzulegenden
Berichterstattungsregelung überwachen, außerdem – im Rahmen der Ex-post-Prüfungen
für das gesamte Programm „Horizont 2020“ – anhand der Ergebnisse von
Ex-post-Prüfungen bei den Empfängern, die vom FCH 2 JU EU-Mittel erhalten
haben. Der
Europäische Rat vom 4. Februar 2011 kam zu folgendem Schluss: „Es ist
entscheidend, dass die EU-Instrumente für die Förderung von Forschung,
Entwicklung und Innovation vereinfacht werden […]; dafür sollte insbesondere
zwischen den einschlägigen Institutionen ein neues ausgewogenes Verhältnis
zwischen Vertrauen und Kontrolle und zwischen Risikofreudigkeit und
Risikovermeidung vereinbart werden.“ Ferner hat das Europäische Parlament in
seiner Entschließung vom 11. November 2010 (P7_TA(2010)0401) zur Vereinfachung
der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen ein höheres Fehlerrisiko bei
der Forschungsförderung ausdrücklich unterstützt; es „bringt seine Besorgnis
darüber zum Ausdruck, dass das gegenwärtige System und die Art und Weise der
Verwaltung des RP7 in hohem Maße kontrollorientiert sind.“ Daher
sind sich Interessenträger und Organe einig, dass das gesamte Spektrum der
Ziele und Interessen, insbesondere der Erfolg der Forschungspolitik, die
internationale Wettbewerbsfähigkeit und die wissenschaftliche Exzellenz, neben
der Fehlerquote in Betracht gezogen werden sollten. Die Haushaltsmittel müssen
jedoch effizient und wirksam verwaltet werden, und Betrug und
Mittelverschwendung sind zu vermeiden. Wie
bereits erwähnt wird die Kommission die Möglichkeit von Verstößen über die
festzulegende Berichterstattungsregelung überwachen, außerdem – im Rahmen der
Ex-post-Prüfungen für das gesamte Programm „Horizont 2020“ – anhand der
Ergebnisse von Ex-post-Prüfungen bei den Empfängern, die vom FCH 2 JU EU-Mittel
erhalten haben. 2.2.3. Erwartetes Risiko von
Verstößen Wie
die Kommission im Finanzbogen für „Horizont 2020“ angegeben hat, ist ihr
Endziel nach wie vor eine Restfehlerquote von weniger als 2 % der
Gesamtausgaben über die gesamte Programmlaufzeit. Im Hinblick auf dieses Ziel
hat sie eine Reihe von Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt. Es müssen jedoch
auch die anderen oben genannten Ziele sowie die Kosten der Kontrollen
berücksichtigt werden. Da
die Regeln für die Beteiligung am FCH JU im Wesentlichen die gleichen sind wie
die, die die Kommission verwendet, und die Gruppe der Empfänger ein ähnliches
Risikoprofil aufweist wie die Empfänger der Kommission, kann davon ausgegangen
werden, dass die Fehlerquote der von der Kommission für das Programm „Horizont
2020“ ermittelten Quote ähneln wird. Dem
Finanzbogen für das Programm „Horizont 2020“ sind alle Einzelheiten zu der
erwarteten Fehlerquote bei den Teilnehmern zu entnehmen. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Die
Kommission wird sicherstellen, dass das FCH 2 JU in allen Phasen der
Verwaltung angemessene Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige
rechtswidrige Handlungen ergreift. Der Vorschlag für „Horizont 2020“ wurde
einer Prüfung auf Betrugsanfälligkeit und einer Folgenabschätzung unterzogen.
Insgesamt dürften sich die vorgeschlagenen Maßnahmen – vor allem die stärkere
Ausrichtung auf eine risikoabhängige Rechnungsprüfung und eine intensivere
wissenschaftliche Bewertung – positiv auf die Betrugsbekämpfung auswirken. Das
derzeitige Gemeinsame Unternehmen FCH arbeitet beim Thema Betrug und
Unregelmäßigkeiten bereits mit den Kommissionsdienststellen zusammen; die
Kommission wird sicherstellen, dass diese Zusammenarbeit fortgesetzt und
ausgebaut wird. Der
Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und
Unterauftragnehmern, die Unionsgelder im Rahmen des Programms erhalten haben,
Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Das
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung
(Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei direkt durch EU-Mittel geförderten
Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um
festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem
Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder
Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union vorliegt. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer 1A [Rubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushalts-ordnung [1A] || 08 02 07 33 gesellschaftliche Herausforderungen – FCH 2 JU || GM || JA || JA || JA || JA * Ziel ist, nur eine Haushaltslinie zu
verwenden. Die Beiträge zu dieser Haushaltslinie dürften aus folgenden
Haushaltslinien stammen: || Mittel für Verpflichtungen (Mio. EUR) Haushaltslinie || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt 06 03 03 01 Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems || 10,050 || 11,741 || 11,742 || 10,634 || 10,479 || 9,980 || 10,374 || 75,000 08 02 03 03 Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft || 36,177 || 42,267 || 42,271 || 38,283 || 37,726 || 35,929 || 37,347 || 270,000 08 02 03 04 Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems || 23,448 || 27,395 || 27,398 || 24,813 || 24,452 || 23,287 || 24,207 || 175,000 32 04 03 01 Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft || 24,118 || 28,178 || 28,181 || 25,522 || 25,151 || 23,952 || 24,898 || 180,000 || 93,793 || 109,581 || 109,592 || 99,252 || 97,808 || 93,148 || 96,826 || 700,000 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1A || Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021-2024 || INSGESAMT Titel 1 || Verpflichtungen || (1) || 0,324 || 0,330 || 0,337 || 0,344 || 1,454 || 1,483 || 7,285 || || 11,557 Zahlungen || (2) || 0,324 || 0,330 || 0,337 || 0,344 || 1,454 || 1,483 || 1,512 || 5,772 || 11,557 Titel 2 || Verpflichtungen || (1a) || 0,115 || 0,257 || 0,261 || 0,454 || 1,640 || 1,711 || 4,005 || || 8,443 Zahlungen || (2a) || 0,115 || 0,257 || 0,261 || 0,454 || 1,640 || 1,711 || 1,746 || 2,260 || 8,443 Titel 3 || Verpflichtungen || (3a) || 93,354 || 108,994 || 108,994 || 98,454 || 94,714 || 89,954 || 85,536 || 0 || 680,000 || Zahlungen || (3b) || || 56,012 || 65,396 || 84,067 || 80,871 || 97,298 || 95,462 || 200,893 || 680,000 Mittel INSGESAMT für das FCH JU || Verpflichtungen || =1+1a +3a || 93,793 || 109,581 || 109,592 || 99,252 || 97,808 || 93,148 || 96,826 || 0 || 700,000 Zahlungen || =2+2a +3b || 0,439 || 56,599 || 65,994 || 84,865 || 83,965 || 100,492 || 98,720 || 208,925 || 700,000 Die Verwaltungskosten
werden zwischen der Union und den anderen Mitgliedern des Gemeinsamen
Unternehmens FCH 2 aufgeteilt. Die Union stellt 50 % der Mittel bereit.
Der Industrieverband und der Forschungsverband stellen die übrigen 50 %
(43 % bzw. 7 %). Der Gesamtbeitrag der Union zu den Verwaltungskosten
des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 beträgt höchstens 20 Mio. EUR. Wird ein
Teil des Beitrags der Union nicht in Anspruch genommen, so kann er für die
Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 zur Verfügung gestellt werden. Die operativen Kosten
des FCH 2 JU werden durch den Finanzbeitrag der Union und durch Sachleistungen
der konstituierenden Rechtspersonen der anderen Mitglieder als der Union
gedeckt, die an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens teilnehmen. Die Verwaltungskosen
wurden auf der Grundlage der derzeitigen Ausgaben geschätzt. Die Mittel für Zahlungen wurden unter
Berücksichtigung der zu leistenden Vorfinanzierungen und der Zwischenzahlungen
aufgrund der gebundenen Mittel veranschlagt. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1A || Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung, Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021-2024* || Insgesamt GD: RTD || Personalausgaben || 0,393 || 0,401 || 0,409 || 0,417 || 0,425 || 0,434 || 0,443 || p.m. || 2,922 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || || 0,393 || 0,401 || 0,409 || 0,417 || 0,425 || 0,434 || 0,443 || p.m. || 2,922 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || || 0,393 || 0,401 || 0,409 || 0,417 || 0,425 || 0,434 || 0,443 || p.m. || 2,922 || || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2020-2024 || Insgesamt Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 94,186 || 109,982 || 110,001 || 99,669 || 98,233 || 93,582 || 97,269 || 0 || 702,922 Zahlungen || 0,832 || 57,000 || 66,403 || 85,282 || 84,391 || 100,926 || 99,163 || 210,783 || 702,922 * Über die Anzahl der Mitarbeiter nach 2020
kann erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Mittel des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden
keine operativen Mittel benötigt. x Für den Vorschlag/die Initiative werden
die folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || ERGEBNISSE || Art der Ergebnisse[28] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt-zahl || Gesamt-kosten Einzelziel Nr. 1: Verringerung der Produktionskosten von Brennstoffzellensystemen für Anwendungen im Verkehrssektor durch Nutzung wissenschaftlicher und technologischer Fortschritte und der Größenvorteile der Serienproduktion, bei gleichzeitiger Erhöhung ihrer Lebensdauer, so dass die Unterhaltskosten/Lebenszykluskosten insgesamt ein Niveau erreichen, das den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht - Ergebnis || Anzahl der unterzeichneten Finanzhilfe-vereinbarungen || 3,589 || 10 || 36,500 || 12 || 40,300 || 12 || 40,300 || 10 || 38,000 || 10 || 36,900 || 10 || 35,500 || 9 || 34,500 || 73 || 262,000 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 10 || 36,500 || 12 || 40,300 || 12 || 40,300 || 10 || 38,000 || 10 || 36,900 || 10 || 35,500 || 9 || 34,500 || 73 || 262,000 Einzelziel Nr. 2: Erhöhung des elektrischen Wirkungsgrads und der Lebensdauer der verschiedenen Brennstoffzellen, die für die Stromgewinnung eingesetzt werden, bei gleichzeitiger Senkung der Kosten auf ein Niveau, das den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht - Ergebnis || Anzahl der Finanzhilfe-vereinbarungen || 3,755 || 5 || 18,254 || 6 || 22,600 || 6 || 22,600 || 5 || 20,500 || 5 || 18,214 || 5 || 17,000 || 4 || 16,000 || 36 || 135,168 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || 5 || 18,254 || 6 || 22,600 || 6 || 22,600 || 5 || 20,500 || 5 || 18,214 || 5 || 17,000 || 4 || 16,000 || 36 || 135,168 Einzelziel Nr. 3: Erhöhung des Wirkungsgrads der verteilten Wasserstoffproduktion durch Wasserelektrolyse, bei gleichzeitiger Verringerung der Kosten für eingesetztes Kapital, so dass die Gesamtkosten des Wasserstoffs an der Zapfsäule und des Brennstoffzellensystems, in dem er eingesetzt wird, gegenüber den auf dem Markt verfügbaren Alternativen konkurrenzfähig sind - Ergebnis || Anzahl der Finanzhilfe-vereinbarungen || 3,988 || 5 || 19,000 || 5 || 22,000 || 5 || 22,000 || 5 || 19,900 || 5 || 20,000 || 5 || 18,854 || 5 || 17,836 || 35 || 139,590 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || 5 || 19,000 || 5 || 22,0000 || 5 || 22,000 || 5 || 19,900 || 5 || 20,000 || 5 || 18,854 || 5 || 17,836 || 35 || 139,590 EINZELZIEL NR. 4: großmaßstäblicher Nachweis der Nutzbarkeit von Wasserstoff als konkurrenzfähiges Speichermedium für die Integration von Strom aus erneuerbaren Energiequellen - Ergebnis || Anzahl der Finanzhilfe-vereinbarungen || 3,871 || 5 || 19,600 || 6 || 24,094 || 6 || 24,094 || 6 || 20,054 || 5 || 19,600 || 5 || 18,600 || 4 || 17,200 || 37 || 143,242 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4 || 5 || 19,600 || 6 || 24,094 || 6 || 24,094 || 6 || 20,054 || 5 || 19,600 || 5 || 18,600 || 4 || 17,200 || 37 || 143,242 GESAMTKOSTEN || 20 || 93,354 || 29 || 108,994 || 29 || 108,994 || 29 || 98,454 || 25 || 94,714 || 25 || 89,954 || 22 || 85,536 || 181 || 680,000 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Humanressourcen 3.2.3.1. Übersicht x Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: Bedienstetenzahlen
(VZÄ)[29] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 || Jahr 2024 || INSGESAMT Beamte (AD) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Beamte (AST) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Vertrags-bedienstete || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 22 Zeitbedienstete (AD) || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 14 || 13 || 12 || 159 Zeitbedienstete (AST) || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 8 || 7 || 96 INSGESAMT || 26 || 26 || 26 || 26 || 26 || 26 || 26 || 26 || 25 || 23 || 21 || 277 in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 || Jahr 2024 || INSGESAMT Beamte (AD) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Beamte (AST) || || || || || || || || || || || || 0 Vertrags-bedienstete || 0,094 || 0,096 || 0,098 || 0,100 || 0,102 || 0,104 || 0,106 || 0,108 || 0,110 || 0,112 || 0,115 || 1,144 Zeitbedienstete (AD)* || 1,620 || 1,652 || 1,685 || 1,719 || 1,754 || 1,789 || 1,824 || 1,861 || 1,772 || 1,678 || 1,580 || 18,934 Zeitbedienstete (AST) || 0,972 || 0,991 || 1,011 || 1,031 || 1,052 || 1,073 || 1,095 || 1,117 || 1,139 || 1,033 || 0,922 || 11,436 INSGESAMT || 2,686 || 2,740 || 2,795 || 2,850 || 2,907 || 2,966 || 3,025 || 3,085 || 3,021 || 2,823 || 2,616 || 31,513 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen der zuständigen GD ¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. x Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020* || || || || || || || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || 08 01 05 01 (indirekte Forschung) || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || XX 01 02 01 (AC, ANS, INT der Globaldotation) || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, ANS, INT und JED in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy[30] || - am Sitz[31] || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, ANS, INT in der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, ANS, INT in der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 * Diese Tabelle
enthält nicht die Anzahl der Kommissionsbediensteten nach 2020, über die zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden wird. 08 steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw.
Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Schnittstelle zum Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ Externes Personal || Einzelheiten der
Kostenberechnung für die VZÄ sind im Anhang (Abschnitt 3) anzugeben. 3.2.3.3. a) Geschätzte Auswirkungen des
Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ auf die
Humanressourcen[32] ¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. x Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: b) Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen, zu finanzieren aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens
2014-2020 Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ || || || || || || || || || || || Zeitbedienstete (AD) || 4 || 4 || 4 || 4 || 15 || 15 || 15 || 15 || 14 || 13 || 12 Zeitbedienstete (AST) || 2 || 2 || 2 || 2 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 8 || 7 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[33] (PPP-Einrichtung) || || || || || || || || || || || Zeitbedienstete || || || || || || || || || || || Vertragsbedienstete || 0 || 0 || 0 || 0 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 ANS || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || INSGESAMT || 6 || 6 || 6 || 6 || 26 || 26 || 26 || 26 || 25 || 23 || 21 * durchschnittliche
Mitarbeiterzahl pro Jahr Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Beitrag zu den Aufgaben und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ Externes Personal || Beitrag zu den Aufgaben und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ c) Aus Mitteln des mehrjährigen
Finanzrahmens 2007-2013 finanziertes Personal[34]
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || Insgesamt Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ || || || || || Zeitbedienstete (AD)* || 11 || 11 || 11 || 11 || 44 Zeitbedienstete (AST)* || 7 || 7 || 7 || 7 || 28 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[35] Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ || || || || || Zeitbedienstete || || || || || Vertragsbedienstete || 2 || 2 || 2 || 2 || 8 ANS || || || || || INT || || || || || INSGESAMT || 20 || 20 || 20 || 20 || 80 d) Beitrag zu den laufenden Kosten des
Auslaufens der PPP-Einrichtung im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens
2007-2013 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Insgesamt[36] Finanzbeitrag (in Geldleistungen) der EU || 1,345 || 1,372 || 1,399 || 1,427 || 5,543 Finanzbeitrag (in Geldleistungen) Dritter || 1,883 || 1,920 || 1,959 || 1,999 || 7,761 INSGESAMT || 3,228 || 3,292 || 3,358 || 3,426 || 13,304 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen x Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[37]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung
vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020-2024 || Insgesamt Industrieverband und Forschungsverband – Finanzbeitrag zu den Verwaltungskosten || 0,439 || 0,587 || 0,598 || 0,798 || 3,094 || 3,194 || 11,290 || 20 INSGESAMT – kofinanzierte Beträge || 0,439 || 0,587 || 0,598 || 0,798 || 3,094 || 3,194 || 11,290 || 20 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen
aus. ¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus,
und zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen [1] COM (2013) […]. [2] KOM(2010) 639 endg. vom 10.11.2010. [3] COM(2013) 17 final vom 24.1.2013. [4] http://ec.europa.eu/research/consultations/fch_h2020/fch-f2020-consultation-results.pdf.
[5] Zu jeweiligen Preisen. [6] ABl.... [Stellungnahme des EP]. [7] ABl.... [Stellungnahme des WSA]. [8] ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. [9] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. [10] KOM(2010) 2020 endg. [11] ABl.... [RP„Horizont 2020“] . [12] ABl.... [SP „Horizont 2020“] . [13] ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1-20, geändert
durch die Verordnung Nr. 1183/2011 des Rates vom 14.11.2011 ,
ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 3-4. [14] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen „Partnerschaft im Bereich Forschung und Innovation“,
KOM(2011) 572 endg. vom 21.9.2011. [15] „Trends in investments, jobs and turnover in the Fuel
cells and Hydrogen sector“ – Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger,
http://www.fch-ju.eu/page/publications. [16] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 84. [17] ABl.... [FRP„Horizont 2020“] . [18] ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1. [19] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [20] ABL. 56 vom 4.3.1968, S. 1. [21] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. [22] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2-5. [23] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15. [24] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. [25] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [26] Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [27] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache):
http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [28] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer…). [29] Bei Einrichtungen von PPP gemäß Artikel 209 der HO
dient diese Tabelle nur zur Information. [30] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [31] Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den
Europäischer Fischereifonds (EFF). [32] Bei Einrichtungen von PPP gemäß Artikel 209 der HO
dient dieser Abschnitt nur zur Information. [33] AC = Vertragsbediensteter; AL = örtlich Bediensteter;
ANS = Abgeordneter nationaler Sachverständiger. INT =
Leiharbeitskraft („Intérimaire“) [34] Bei Einrichtungen von PPP gemäß Artikel 209 der HO
dient diese Tabelle nur zur Information. [35] AC = Vertragsbediensteter; AL = örtlich Bediensteter;
ANS = Abgeordneter nationaler Sachverständiger. INT =
Leiharbeitskraft („Intérimaire“) [36] Der Finanzbeitrag (in Geldleistungen) der EU insgesamt
sollte dem Betrag entsprechen, der im Haushalt 2013 für den Abschluss der
Tätigkeiten der Einrichtung (2007-2013) vorgesehen war. [37] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung.