EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013PC0440
Proposal for a COUNCIL DECISION extending the period of application of the appropriate measures laid down for the Republic of Guinea by Decision 2011/465/EU and amending that Decision
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer der mit Beschluss 2011/465/EU gegenüber der Republik Guinea verhängten geeigneten Maßnahmen und zur Änderung dieses Beschlusses
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer der mit Beschluss 2011/465/EU gegenüber der Republik Guinea verhängten geeigneten Maßnahmen und zur Änderung dieses Beschlusses
/* COM/2013/0440 final - 2013/0209 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer der mit Beschluss 2011/465/EU gegenüber der Republik Guinea verhängten geeigneten Maßnahmen und zur Änderung dieses Beschlusses /* COM/2013/0440 final - 2013/0209 (NLE) */
BEGRÜNDUNG In Anerkennung der bei der Wiederherstellung
der verfassungsmäßigen Ordnung erzielten Fortschritte, zu denen die
demokratischen Präsidentschaftswahlen und die Ernennung von Alpha Condé zum
Präsidenten der Republik gehören, hat der Rat der Europäischen Union im
Juli 2011 die gegenüber Guinea ergriffenen geeigneten Maßnahmen gelockert.
Dabei wies er jedoch erneut darauf hin, dass der Übergang erst nach Abhaltung
freier und transparenter Parlamentswahlen abgeschlossen ist – der letzten Hürde,
die es im Hinblick auf die uneingeschränkte Wiederaufnahme der Zusammenarbeit
mit Guinea im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds zu überwinden
gilt. Der Beschluss 2011/465/EU des Rates, der mit
dem Beschluss 2012/404/EU des Rates verlängert wurde, ist bis zum 19. Juli
2013 gültig. Er enthält zwei Zielvorgaben: 1) Annahme eines detaillierten
Zeitplans für die Abhaltung von Parlamentswahlen vor Ende 2012;
2) Abhaltung freier und transparenter Parlamentswahlen. Nachdem die
unabhängige nationale Wahlkommission der Republik Guinea einen Zeitplan für die
Abhaltung von Wahlen im Mai 2013 angenommen und übermittelt hatte, betrachtete
der Rat der Europäischen Union die erste Zielvorgabe als erfüllt. Daraufhin
wurde am 21. Dezember 2012 in Brüssel das LSP/NRP im Rahmen des
10. EEF unterzeichnet. Am 13. April 2013 wurde durch einen
Präsidialerlass das Datum der Parlamentswahlen auf den 30. Juni 2013
festgesetzt. Angesichts der Verzögerungen bei der Umsetzung
des Wahlzeitplans und der starken politischen Spannungen hinsichtlich des
vorgesehenen Zeitpunkts und der festgelegten Bedingungen ist es erforderlich,
die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/465/EU des Rates um ein Jahr sowie die
Frist für die Abhaltung der Parlamentswahlen bis Ende Oktober 2013 zu verlängern.
Finden die Wahlen nach diesem Datum statt, ist die EU nicht mehr in der Lage,
ihre Zusage zur Unterzeichnung der Finanzierungsbeschlüsse für die
verbleibenden Projekte/Programme des 10. EEF aufrechtzuerhalten, da gemäß
dem Beschluss Nr. 1/2006 des Rates nach dem 31. Dezember 2013 keine
Mittel zulasten des 10. EEF mehr gebunden werden können
(„Verfallsklausel“). 2013/0209 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer der mit
Beschluss 2011/465/EU gegenüber der Republik Guinea verhängten geeigneten
Maßnahmen und zur Änderung dieses Beschlusses DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf das Partnerschaftsabkommen
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000[1] und zuletzt geändert durch das
am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen[2]
(„AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 96, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den
im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur
Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die
dabei anzuwendenden Verfahren[3],
insbesondere auf Artikel 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem
Beschluss 2011/465/EU des Rates vom 18. Juli 2011 werden geeignete
Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des
AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gegenüber der Republik Guinea festgelegt. (2) In dem
Beschluss 2011/465/EU, der durch den Beschluss 2012/404/EU des Rates
verlängert und geändert wurde, wird die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit
der Republik Guinea mit der Erfüllung zweier Zielvorgaben verknüpft: der
Ausarbeitung und Annahme eines detaillierten Zeitplans für die Abhaltung von
Parlamentswahlen vor Ende 2012 sowie der tatsächlichen Abhaltung freier und
transparenter Parlamentswahlen. (3) Nach Übermittlung des
Zeitplans für die Abhaltung der für den 12. Mai 2013 angesetzten
Parlamentswahlen durch den Vorsitzenden der unabhängigen nationalen
Wahlkommission betrachtete der Rat der Europäischen Union die erste Zielvorgabe
als erfüllt. (4) Am 13. April 2013 wurde
durch einen Präsidialerlass das Datum der Parlamentswahlen auf den
30. Juni 2013 festgesetzt. Die gesetzliche Frist für die Veröffentlichung
des endgültigen Wahlergebnisses durch den Obersten Gerichtshof der Republik
Guinea geht über das Datum des 19. Juli 2013, an dem der geltende
Beschluss außer Kraft tritt, hinaus. (5) Daher ist es erforderlich,
die Geltungsdauer der mit dem Beschluss 2011/465/EU festgelegten geeigneten
Maßnahmen zu verlängern und die in diesen Maßnahmen vorgesehene Frist für die
Abhaltung freier und transparenter Parlamentswahlen in der Republik Guinea bis
Ende Oktober 2013 zu verlängern – BESCHLIESST: Artikel 1 Die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/465/EU,
der mit dem Beschluss 2012/404/EU verlängert und geändert wurde, wird um
weitere 12 Monate verlängert. Hierzu wird in Artikel 3 des Beschlusses
2011/465/EU „am 19. Juli 2013“ durch „am 19. Juli 2014“ ersetzt. Artikel 2 Die Frist für die Einhaltung der Verpflichtung
der Republik Guinea, freie und transparente Parlamentswahlen abzuhalten, die in
den geeigneten Maßnahmen im Anhang des Beschlusses 2011/465/EU festgelegt ist,
wird bis zum 31. Oktober 2013 verlängert. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. [2] ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3. [3] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376,
geändert durch ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48.