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Document 52013PC0440

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer der mit Beschluss 2011/465/EU gegenüber der Republik Guinea verhängten geeigneten Maßnahmen und zur Änderung dieses Beschlusses

/* COM/2013/0440 final - 2013/0209 (NLE) */

52013PC0440

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer der mit Beschluss 2011/465/EU gegenüber der Republik Guinea verhängten geeigneten Maßnahmen und zur Änderung dieses Beschlusses /* COM/2013/0440 final - 2013/0209 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

In Anerkennung der bei der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung erzielten Fortschritte, zu denen die demokratischen Präsidentschaftswahlen und die Ernennung von Alpha Condé zum Präsidenten der Republik gehören, hat der Rat der Europäischen Union im Juli 2011 die gegenüber Guinea ergriffenen geeigneten Maßnahmen gelockert. Dabei wies er jedoch erneut darauf hin, dass der Übergang erst nach Abhaltung freier und transparenter Parlamentswahlen abgeschlossen ist – der letzten Hürde, die es im Hinblick auf die uneingeschränkte Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit Guinea im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds zu überwinden gilt.

Der Beschluss 2011/465/EU des Rates, der mit dem Beschluss 2012/404/EU des Rates verlängert wurde, ist bis zum 19. Juli 2013 gültig. Er enthält zwei Zielvorgaben: 1) Annahme eines detaillierten Zeitplans für die Abhaltung von Parlamentswahlen vor Ende 2012; 2) Abhaltung freier und transparenter Parlamentswahlen. Nachdem die unabhängige nationale Wahlkommission der Republik Guinea einen Zeitplan für die Abhaltung von Wahlen im Mai 2013 angenommen und übermittelt hatte, betrachtete der Rat der Europäischen Union die erste Zielvorgabe als erfüllt. Daraufhin wurde am 21. Dezember 2012 in Brüssel das LSP/NRP im Rahmen des 10. EEF unterzeichnet.

Am 13. April 2013 wurde durch einen Präsidialerlass das Datum der Parlamentswahlen auf den 30. Juni 2013 festgesetzt.

Angesichts der Verzögerungen bei der Umsetzung des Wahlzeitplans und der starken politischen Spannungen hinsichtlich des vorgesehenen Zeitpunkts und der festgelegten Bedingungen ist es erforderlich, die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/465/EU des Rates um ein Jahr sowie die Frist für die Abhaltung der Parlamentswahlen bis Ende Oktober 2013 zu verlängern. Finden die Wahlen nach diesem Datum statt, ist die EU nicht mehr in der Lage, ihre Zusage zur Unterzeichnung der Finanzierungsbeschlüsse für die verbleibenden Projekte/Programme des 10. EEF aufrechtzuerhalten, da gemäß dem Beschluss Nr. 1/2006 des Rates nach dem 31. Dezember 2013 keine Mittel zulasten des 10. EEF mehr gebunden werden können („Verfallsklausel“).

2013/0209 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Verlängerung der Geltungsdauer der mit Beschluss 2011/465/EU gegenüber der Republik Guinea verhängten geeigneten Maßnahmen und zur Änderung dieses Beschlusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000[1] und zuletzt geändert durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen[2] („AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren[3], insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit dem Beschluss 2011/465/EU des Rates vom 18. Juli 2011 werden geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gegenüber der Republik Guinea festgelegt.

(2)       In dem Beschluss 2011/465/EU, der durch den Beschluss 2012/404/EU des Rates verlängert und geändert wurde, wird die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der Republik Guinea mit der Erfüllung zweier Zielvorgaben verknüpft: der Ausarbeitung und Annahme eines detaillierten Zeitplans für die Abhaltung von Parlamentswahlen vor Ende 2012 sowie der tatsächlichen Abhaltung freier und transparenter Parlamentswahlen.

(3)       Nach Übermittlung des Zeitplans für die Abhaltung der für den 12. Mai 2013 angesetzten Parlamentswahlen durch den Vorsitzenden der unabhängigen nationalen Wahlkommission betrachtete der Rat der Europäischen Union die erste Zielvorgabe als erfüllt.

(4)       Am 13. April 2013 wurde durch einen Präsidialerlass das Datum der Parlamentswahlen auf den 30. Juni 2013 festgesetzt. Die gesetzliche Frist für die Veröffentlichung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Obersten Gerichtshof der Republik Guinea geht über das Datum des 19. Juli 2013, an dem der geltende Beschluss außer Kraft tritt, hinaus.

(5)       Daher ist es erforderlich, die Geltungsdauer der mit dem Beschluss 2011/465/EU festgelegten geeigneten Maßnahmen zu verlängern und die in diesen Maßnahmen vorgesehene Frist für die Abhaltung freier und transparenter Parlamentswahlen in der Republik Guinea bis Ende Oktober 2013 zu verlängern –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/465/EU, der mit dem Beschluss 2012/404/EU verlängert und geändert wurde, wird um weitere 12 Monate verlängert. Hierzu wird in Artikel 3 des Beschlusses 2011/465/EU „am 19. Juli 2013“ durch „am 19. Juli 2014“ ersetzt.

Artikel 2

Die Frist für die Einhaltung der Verpflichtung der Republik Guinea, freie und transparente Parlamentswahlen abzuhalten, die in den geeigneten Maßnahmen im Anhang des Beschlusses 2011/465/EU festgelegt ist, wird bis zum 31. Oktober 2013 verlängert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[2]               ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

[3]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376, geändert durch ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48.

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