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Document 52013DC0438

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Bewertung des von Italien der Kommission und dem Rat berichteten Stands der Rückforderung der von den Milcherzeugern für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Zusatzabgabe

/* COM/2013/0438 final */

52013DC0438

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Bewertung des von Italien der Kommission und dem Rat berichteten Stands der Rückforderung der von den Milcherzeugern für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Zusatzabgabe /* COM/2013/0438 final */


BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

über die Bewertung des von Italien der Kommission und dem Rat berichteten Stands der Rückforderung der von den Milcherzeugern für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Zusatzabgabe

(gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2003/530/EG des Rates)

Der vorliegende Bewertungsbericht wurde gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2003/530/EG des Rates vom 16. Juli 2003 über die Vereinbarkeit einer von der Italienischen Republik zugunsten ihrer Milcherzeuger geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erstellt, gemäß dem die zuständigen italienischen Behörden dem Rat und der Kommission jährlich über den Stand der Rückforderung der von den betreffenden Erzeugern aufgrund der Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse für den Zeitraum 1995/96 bis 2001/2002 geschuldeten Beträge berichten. Im vorliegenden Bericht prüft die Kommission die von den italienischen Behörden für das Jahr 2011 gemeldeten Fortschritte bei der Rückforderung der unter die Entscheidung 2003/530/EG des Rates fallenden geschuldeten Beträge sowie der geschuldeten Beträge, die nicht unter die Entscheidung fallen.

Nach Artikel 1 der genannten Entscheidung wird die von der Italienischen Republik zugunsten der Milcherzeuger geleistete Beihilfe, bei der sie selbst in die Verpflichtung zur Zahlung der von diesen aufgrund der Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse für den Zeitraum 1995/96 bis 2001/02 der Gemeinschaft geschuldeten Beträge eintritt und den betreffenden Erzeugern gestattet, ihre Schulden im Rahmen eines zinslosen Zahlungsaufschubs über mehrere Jahre hinweg zu begleichen, ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet, sofern

– die Rückzahlung in voller Höhe in gleich bleibenden Jahresraten erfolgt und

– der Rückzahlungszeitraum 14 Jahre, beginnend am 1. Januar 2004, nicht überschreitet.

Nach Artikel 2 der Entscheidung ist die Gewährung der Beihilfe davon abhängig, dass Italien den Gesamtbetrag der Zusatzabgabe für die betreffenden Zeiträume dem EAGFL meldet und die noch unbeglichene Schuld in drei Jahresraten gleicher Höhe von den vom EAGFL finanzierten Ausgaben für die Monate November 2003, November 2004 und November 2005 abzieht.

Der Gesamtbetrag der Zusatzabgabe für die betreffenden Zeiträume wurde von Italien ordnungsgemäß mit Schreiben vom 26. August 2003 gemeldet.

Der Abzug der noch unbeglichenen Schuld erfolgte ordnungsgemäß von den vom EAGFL finanzierten Ausgaben für November 2003, November 2004 und November 2005.

Nach Artikel 3 der Entscheidung haben die zuständigen italienischen Behörden dem Rat und der Kommission jährlich über den Stand der Rückforderung der von den betreffenden Erzeugern aufgrund der Zusatzabgabe für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Beträge zu berichten.

Die italienischen Behörden legten der Kommission gemäß dieser Bestimmung mit Schreiben der AGEA vom 5. November 2012 ihren achten Bericht vor, der die Jahresrate 2011 betrifft.

Zahlung der Abgabe im Rahmen der Ratenzahlungsregelung von 2003

Von den insgesamt 22 893 Erzeugern, die nunmehr Abgaben für die sieben Zeiträume schulden, auf die sich die Entscheidung des Rates bezieht, die aber bei nationalen Gerichten Beschlüsse auf Aussetzung der Zahlungen bis zum Vorliegen rechtskräftiger Urteile erwirkten, entschieden sich 15 431 für die Ratenzahlungsregelung. Die Entscheidung für die Ratenzahlungsregelung implizierte die Einstellung aller anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Wird eine Jahresrate nicht gezahlt, führt dies außerdem zum Ausschluss der betreffenden Erzeuger von der Regelung und zur Rückforderung des geschuldeten Gesamtbetrags zuzüglich der angefallenen Zinsen.

Die 15 431 teilnehmenden Erzeuger schuldeten im Jahr 2004 vor Zahlung der ersten Rate einen Betrag von insgesamt rund 345 Mio. EUR, was etwa einem Viertel des noch ausstehenden Gesamtbetrags der Zusatzabgabe auf Erzeugerebene entsprach. Hieraus ergibt sich, dass sich die Mehrzahl der für geringere Einzelüberschreitungen der Lieferquoten verantwortlichen Erzeuger für die Inanspruchnahme dieser Regelung entschieden hat. Dagegen haben es Erzeuger mit höheren Einzelüberschreitungen der Lieferquoten (etwa 8000 Erzeuger, denen für die sieben Zeiträume geschuldete Abgaben in Höhe von etwa 1 Mrd. EUR in Rechnung gestellt wurden) vorgezogen, die Regelung nicht in Anspruch zu nehmen. Die italienischen Behörden haben im Laufe des Jahres 2011 jedoch noch 53 neue Anträge auf Ratenzahlung erhalten, die etwa 1,2 Mio. EUR entsprechen.

Die achte Rate in Höhe von insgesamt 24 339 082,69 EUR musste von 11 296 Erzeugern vor dem 31. Dezember 2011 gezahlt werden. Die von den italienischen Behörden durchgeführten Überprüfungen haben ergeben, dass 11 153 Erzeuger im Jahr 2011 ordnungsgemäß Beträge im Gesamtwert von 23 919 444,43 EUR gezahlt haben. Damit haben im Rahmen der achten Rate 98 % der Erzeuger 98,3 % der Abgaben fristgerecht gezahlt. Bei der ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten bzw. siebten Rate waren 99,6 %, 97,9 %, 99,5 %, 99,7 %, 96,4 %, 96,2 % bzw. 90,5 % des jeweils fälligen Betrags fristgerecht gezahlt worden. Insgesamt wurden im Rahmen der ersten acht Raten rund 200 Mio. EUR (rund 98 % des fälligen Gesamtbetrags) eingezogen.

Auch wenn diese Prozentsätze zweifellos darauf schließen lassen, dass die teilnehmenden Erzeuger bereit sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ist die Kommission der Ansicht, dass die Weiterverfolgung von Fällen, in denen Zahlungen nicht fristgerecht eingegangen sind, ein äußerst wichtiger Indikator dafür ist, in welchem Maße sich die Behörden um die Gewährleistung der korrekten Erfüllung der Bedingungen der Regelung und letztendlich um die vollständige Einziehung der geschuldeten Abgabe bemühen.

Für die restlichen 143 Erzeuger wurden für die achte Rate keine Zahlungen verzeichnet (419 638,26 EUR).

Ende 2010 hatten 604 Erzeuger die Raten für den siebten Ratenzahlungszeitraum in Höhe von 2 291 279,38 EUR noch nicht gezahlt. Nach Angaben der italienischen Behörden haben die zentralen Behörden alle diese Fälle den zuständigen regionalen Behörden gemeldet, damit diese die Zahlung des gesamten fälligen Betrags (einschließlich Zinsen) außerhalb der Ratenzahlungsregelung durchsetzen können.

In der Folge stellte sich heraus, dass von den 604 Erzeugern, von denen zunächst angenommen wurde, dass sie nicht gezahlt hatten, nur 59 tatsächlich nicht gezahlt hatten. Für diese Erzeuger wurde die Möglichkeit der Ratenzahlung abgeschafft und das Beitreibungsverfahren eingeleitet.

Betriebe, für die die Möglichkeit der Ratenzahlung abgeschafft wurde

Acht Jahre nach Beginn der Ratenzahlungsregelung von 2003 hatten insgesamt 457 Betriebe das Recht auf Zahlung in Raten verloren. Diese Betriebe schuldeten einen in Raten unterteilten Betrag von insgesamt 17 304 432,75 EUR, von denen 3 928 355,38 EUR vor der Abschaffung dieses Rechts bereits gezahlt worden waren.

Nach der Abschaffung wurden 1 936 037,85 EUR eingezogen, womit sich der von den verbleibenden 307 Betrieben insgesamt noch geschuldete Betrag auf 11 460 765,30 EUR beläuft.

Diese Zahlen lassen erkennen, dass die italienischen Behörden bei der Einziehung der entsprechenden Abgabe nicht gewissenhaft genug vorgegangen sind. Außerdem mussten die Milcherzeuger ihre Klagen vor den italienischen Gerichten zurücknehmen, um an der Ratenzahlungsregelung teilnehmen zu können. Angesichts dieser Tatsache scheinen die unzureichenden Einziehungen nicht auf die Länge von Gerichtsverfahren zurückzuführen zu sein, sondern vielmehr darauf, dass die italienischen Behörden nicht imstande sind, diese Beträge wirksam einzuziehen.

Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

Am 11. Januar 2012 beschloss die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren[1] gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags[2] in Bezug auf das Decreto-legge Nr. 225 vom 29. Dezember 2010, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz Nr. 10 vom 26. Februar 2011, einzuleiten, mit dem die Frist für die Zahlung der Abgaben für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 2001/02 (die nach der mit der Entscheidung 2003/530/EG des Rates genehmigten Regelung von 2003 eigentlich am 31. Dezember 2010 endete) bis zum 30. Juni 2011 (siehe Artikel 2 Absatz 12 duodecies) verlängert wurde. Eine solche Verlängerung ist ein mutmaßlicher Missbrauch der vom Rat gemäß Artikel 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2003/530/EG genehmigten staatlichen Beihilfe, nach dem die Rückzahlung in Jahresraten erfolgt, und stellt somit eine neue und im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 rechtswidrige staatliche Beihilfe dar.

Geschuldete Abgaben, für die die Ratenzahlungsregelung von 2003 oder das System von 2009 für die Erstattung der geschuldeten Abgaben nicht in Anspruch genommen wurde

Es wurde auf die relativ geringe Attraktivität der Ratenzahlungsregelung von 2003 und des Systems von 2009 für die Erstattung der geschuldeten Abgaben (zuzüglich Zinsen in Höhe eines für die Union geltenden und um mehrere Prozentpunkte erhöhten Referenzzinssatzes) in Bezug auf den Betrag der Abgaben verwiesen, für die die Regelungen in Anspruch genommen wurden. So wurden die Regelungen von 2003 und 2009 für Abgaben in Höhe von insgesamt 432 Mio. EUR in Anspruch genommen, für rund drei Viertel des Gesamtbetrags an ausstehenden Abgaben für den Zeitraum 1995/96-2008/09 (1,831 Mrd. EUR) dagegen nicht. Der Großteil der Abgaben, die nicht in die Regelungen von 2003 und 2009 aufgenommen wurden, wird stattdessen zurzeit vor den italienischen Gerichten angefochten. Die außerhalb der Regelungen eingezogenen Abgaben belaufen sich derzeit auf insgesamt 205 Mio. EUR (von insgesamt 1,831 Mrd. EUR noch ausstehender Abgaben).

In den vorherigen Bewertungsberichten an den Rat erklärte die Kommission, die künftig von Italien vorgelegten Jahresberichte müssten den Stand der anhängigen Rechtsstreitigkeiten beschreiben, die sich auf die sieben betroffenen Zeiträume beziehen, und Angaben enthalten, die zeigen, dass die Erzeuger, deren Einspruch gegen die Zahlung abgewiesen wurde, die Abgaben gezahlt haben. Ohne diese Angaben ist die Kommission nicht in der Lage, den Stand der Einziehung des Teils der Abgaben, für den die Ratenzahlungsregelung nicht in Anspruch genommen wurde, korrekt zu überwachen.

Die Kommission begrüßt die Angaben, die im Bericht der italienischen Behörden über die achte Rate bezüglich des derzeitigen Stands bei den Abgaben insgesamt enthalten sind.

Die von den italienischen Behörden vorgelegten Zahlen zeigen allerdings, dass bei der Einziehung der einklagbaren Abgaben nur geringe Fortschritte erzielt wurden. So belaufen sich die Abgabenbeträge, die angefochten, vom Gericht aber bestätigt wurden, oder für die noch ein Verfahren läuft, aber keine Aussetzungsbeschlüsse ergangen sind, auf etwa 764 Mio. EUR. Von diesen einklagbaren Beträgen wurden 81 Mio. EUR tatsächlich eingezogen, während sich der noch ausstehende Betrag auf 683 Mio. EUR beläuft. Für den von der Entscheidung des Rates abgedeckten Zeitraum wurden somit rund 11 % der geforderten und derzeit einklagbaren Beträge tatsächlich eingezogen. Derselbe Prozentsatz gilt auch für den gesamten Zeitraum 1995/96-2008/09.

Die Kommission bedauert sehr, dass die Einziehung des Teils der Abgaben, für den die Ratenzahlungsregelung von 2003 und das System von 2009 für die Erstattung der Abgaben nicht in Anspruch genommen wurden, so schleppend verläuft. Dieser schleppende Fortgang hängt sowohl mit der Dauer der Gerichtsverfahren als auch mit der langwierigen Rückforderung der Beträge nach Abschluss der Verfahren zusammen (von den 372 Mio. EUR, für die die Gerichtsverfahren erfolgreich ausgingen, wurden lediglich rund 34 Mio. EUR eingezogen). Darüber hinaus weisen die Angaben über die Einziehung der Abgabenbeträge, die nicht angefochten wurden und daher unmittelbar zurückgefordert werden können, auf Mängel bei der tatsächlichen Einziehung hin (für den Milchquotenzeitraum 1995/96-2001/02 müssen rund 25 Mio. EUR von den 76 Mio. EUR an Abgaben, die nicht angefochten wurden, noch eingezogen werden, womit die noch nicht eingezogenen Abgaben bereits seit über zehn Jahren fällig sind). Da in der Angelegenheit keine wesentlichen Fortschritte zu verzeichnen sind, stellt sich notwendigerweise die Frage, ob hier fahrlässig gehandelt wird.

Die Kommission verfolgt weiterhin aufmerksam die Einziehung der geschuldeten Beträge in Italien, insbesondere die Einziehung des Teils der Abgaben, für den die Ratenzahlungsregelung nicht in Anspruch genommen wurde. Die Kommissionsdienststellen haben den italienischen Behörden wiederholt ihre Feststellungen (einschließlich negativer Anmerkungen) mitgeteilt und nähere Angaben zu verschiedenen Aspekten der Einziehung der Milchabgabe und zur Haltung der italienischen Behörden in Bezug auf die vor den italienischen Gerichten anhängigen Verfahren angefordert.

Fazit

Nach Auffassung der Kommission zeigen die Fortschritte der italienischen Behörden bei der Rückforderung der Beträge, die von den Erzeugern, welche die 2003 vom Rat für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 genehmigte Ratenzahlungsregelung in Anspruch genommen haben, geschuldet werden, dass die Regelung angemessen umgesetzt wird.

Die Kommission hat bereits in den Bewertungsberichten, die sie dem Rat 2010, 2011 und 2012 vorgelegt hat, ihre Unzufriedenheit darüber geäußert, dass bei der Einziehung der Milchabgabebeträge, die nicht in die Ratenzahlungsregelungen aufgenommen wurden und die Gegenstand von Gerichtsverfahren vor italienischen Gerichten sind, nur äußerst langsame Fortschritte erzielt werden, und vertritt die Auffassung, dass die Rückforderung dieser Beträge deutlich verbessert werden muss.

Die Angaben der italienischen Behörden in ihrem Bericht über die achte Rate zeigen, dass es bei der Einziehung der Abgaben, für die die Ratenzahlungsregelungen nicht in Anspruch genommen wurden, trotz gewisser Verbesserungen keine größeren Fortschritte gegeben hat und dass angesichts des so hohen Betrags der über einen so langen Zeitraum nicht gezahlten Abgaben die Wirksamkeit der EU-Vorschriften in diesem Fall noch lange nicht erreicht ist.

[1]               ABl. C 37 vom 10.2.2012, S. 30.

[2]               ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

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