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Document 52013DC0438
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL assessing progress reported by Italy to the Commission and the Council on recovery of additional levy due by milk producers for the periods 1995/96 to 2001/02
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Bewertung des von Italien der Kommission und dem Rat berichteten Stands der Rückforderung der von den Milcherzeugern für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Zusatzabgabe
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Bewertung des von Italien der Kommission und dem Rat berichteten Stands der Rückforderung der von den Milcherzeugern für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Zusatzabgabe
/* COM/2013/0438 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Bewertung des von Italien der Kommission und dem Rat berichteten Stands der Rückforderung der von den Milcherzeugern für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Zusatzabgabe /* COM/2013/0438 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Bewertung des von Italien der
Kommission und dem Rat berichteten Stands der Rückforderung der von den
Milcherzeugern für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Zusatzabgabe (gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2003/530/EG des Rates) Der vorliegende
Bewertungsbericht wurde gemäß Artikel 3 der
Entscheidung 2003/530/EG des Rates vom 16. Juli 2003 über die
Vereinbarkeit einer von der Italienischen Republik zugunsten ihrer
Milcherzeuger geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erstellt, gemäß dem
die zuständigen italienischen Behörden dem Rat und der Kommission jährlich über
den Stand der Rückforderung der von den betreffenden Erzeugern aufgrund der Zusatzabgabe
auf Milch und Milcherzeugnisse für den Zeitraum 1995/96 bis 2001/2002 geschuldeten
Beträge berichten. Im vorliegenden Bericht prüft die Kommission die von den italienischen
Behörden für das Jahr 2011 gemeldeten Fortschritte bei der Rückforderung der unter
die Entscheidung 2003/530/EG des Rates fallenden geschuldeten Beträge sowie der
geschuldeten Beträge, die nicht unter die Entscheidung fallen. Nach Artikel 1 der
genannten Entscheidung wird die von der Italienischen Republik zugunsten der
Milcherzeuger geleistete Beihilfe, bei der sie selbst in die Verpflichtung zur
Zahlung der von diesen aufgrund der Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse
für den Zeitraum 1995/96 bis 2001/02 der Gemeinschaft geschuldeten Beträge
eintritt und den betreffenden Erzeugern gestattet, ihre Schulden im Rahmen
eines zinslosen Zahlungsaufschubs über mehrere Jahre hinweg zu begleichen,
ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet, sofern –
die Rückzahlung in voller Höhe in gleich bleibenden
Jahresraten erfolgt und –
der Rückzahlungszeitraum 14 Jahre, beginnend am
1. Januar 2004, nicht überschreitet. Nach Artikel 2 der
Entscheidung ist die Gewährung der Beihilfe davon abhängig, dass Italien den
Gesamtbetrag der Zusatzabgabe für die betreffenden Zeiträume dem EAGFL meldet
und die noch unbeglichene Schuld in drei Jahresraten gleicher Höhe von den vom
EAGFL finanzierten Ausgaben für die Monate November 2003, November 2004 und
November 2005 abzieht. Der Gesamtbetrag der
Zusatzabgabe für die betreffenden Zeiträume wurde von Italien ordnungsgemäß mit
Schreiben vom 26. August 2003 gemeldet. Der Abzug der noch
unbeglichenen Schuld erfolgte ordnungsgemäß von den vom EAGFL finanzierten
Ausgaben für November 2003, November 2004 und November 2005. Nach Artikel 3 der
Entscheidung haben die zuständigen italienischen Behörden dem Rat und der
Kommission jährlich über den Stand der Rückforderung der von den betreffenden
Erzeugern aufgrund der Zusatzabgabe für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis
2001/02 geschuldeten Beträge zu berichten. Die italienischen
Behörden legten der Kommission gemäß dieser Bestimmung mit Schreiben der AGEA
vom 5. November 2012 ihren achten Bericht vor, der die Jahresrate 2011
betrifft. Zahlung der
Abgabe im Rahmen der Ratenzahlungsregelung von 2003 Von den insgesamt 22 893
Erzeugern, die nunmehr Abgaben für die sieben Zeiträume schulden, auf die sich
die Entscheidung des Rates bezieht, die aber bei nationalen Gerichten Beschlüsse
auf Aussetzung der Zahlungen bis zum Vorliegen rechtskräftiger Urteile
erwirkten, entschieden sich 15 431 für die Ratenzahlungsregelung. Die
Entscheidung für die Ratenzahlungsregelung implizierte die Einstellung aller
anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Wird eine Jahresrate nicht gezahlt, führt dies
außerdem zum Ausschluss der betreffenden Erzeuger von der Regelung und zur Rückforderung
des geschuldeten Gesamtbetrags zuzüglich der angefallenen Zinsen. Die 15 431
teilnehmenden Erzeuger schuldeten im Jahr 2004 vor Zahlung der ersten Rate einen
Betrag von insgesamt rund 345 Mio. EUR, was etwa einem Viertel des noch
ausstehenden Gesamtbetrags der Zusatzabgabe auf Erzeugerebene entsprach.
Hieraus ergibt sich, dass sich die Mehrzahl der für geringere
Einzelüberschreitungen der Lieferquoten verantwortlichen Erzeuger für die
Inanspruchnahme dieser Regelung entschieden hat. Dagegen haben es Erzeuger mit
höheren Einzelüberschreitungen der Lieferquoten (etwa 8000 Erzeuger, denen für
die sieben Zeiträume geschuldete Abgaben in Höhe von etwa 1 Mrd. EUR
in Rechnung gestellt wurden) vorgezogen, die Regelung nicht in Anspruch zu
nehmen. Die italienischen Behörden haben im Laufe des Jahres 2011 jedoch noch 53
neue Anträge auf Ratenzahlung erhalten, die etwa 1,2 Mio. EUR entsprechen. Die achte Rate in
Höhe von insgesamt 24 339 082,69 EUR musste von 11 296 Erzeugern
vor dem 31. Dezember 2011 gezahlt werden. Die von den italienischen
Behörden durchgeführten Überprüfungen haben ergeben, dass 11 153 Erzeuger
im Jahr 2011 ordnungsgemäß Beträge im Gesamtwert von 23 919 444,43
EUR gezahlt haben. Damit haben im Rahmen der achten Rate 98 % der Erzeuger
98,3 % der Abgaben fristgerecht gezahlt. Bei der ersten, zweiten, dritten,
vierten, fünften, sechsten bzw. siebten Rate waren 99,6 %, 97,9 %,
99,5 %, 99,7 %, 96,4 %, 96,2 % bzw. 90,5 % des jeweils
fälligen Betrags fristgerecht gezahlt worden. Insgesamt wurden im Rahmen der
ersten acht Raten rund 200 Mio. EUR (rund 98 % des fälligen
Gesamtbetrags) eingezogen. Auch wenn diese
Prozentsätze zweifellos darauf schließen lassen, dass die teilnehmenden Erzeuger
bereit sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ist die Kommission der
Ansicht, dass die Weiterverfolgung von Fällen, in denen Zahlungen nicht
fristgerecht eingegangen sind, ein äußerst wichtiger Indikator dafür ist, in
welchem Maße sich die Behörden um die Gewährleistung der korrekten Erfüllung
der Bedingungen der Regelung und letztendlich um die vollständige Einziehung
der geschuldeten Abgabe bemühen. Für die restlichen 143
Erzeuger wurden für die achte Rate keine Zahlungen verzeichnet (419 638,26 EUR).
Ende 2010 hatten 604
Erzeuger die Raten für den siebten Ratenzahlungszeitraum in Höhe von 2 291 279,38 EUR
noch nicht gezahlt. Nach Angaben der italienischen Behörden haben die zentralen
Behörden alle diese Fälle den zuständigen regionalen Behörden gemeldet, damit
diese die Zahlung des gesamten fälligen Betrags (einschließlich Zinsen)
außerhalb der Ratenzahlungsregelung durchsetzen können. In der Folge stellte
sich heraus, dass von den 604 Erzeugern, von denen zunächst angenommen wurde,
dass sie nicht gezahlt hatten, nur 59 tatsächlich nicht gezahlt hatten. Für
diese Erzeuger wurde die Möglichkeit der Ratenzahlung abgeschafft und das
Beitreibungsverfahren eingeleitet. Betriebe, für die
die Möglichkeit der Ratenzahlung abgeschafft wurde Acht Jahre nach Beginn der
Ratenzahlungsregelung von 2003 hatten insgesamt 457 Betriebe das Recht auf
Zahlung in Raten verloren. Diese Betriebe schuldeten einen in Raten unterteilten
Betrag von insgesamt 17 304 432,75 EUR, von denen 3 928 355,38 EUR
vor der Abschaffung dieses Rechts bereits gezahlt worden waren. Nach der Abschaffung wurden
1 936 037,85 EUR eingezogen, womit sich der von den
verbleibenden 307 Betrieben insgesamt noch geschuldete Betrag auf 11 460 765,30 EUR
beläuft. Diese Zahlen lassen
erkennen, dass die italienischen Behörden bei der Einziehung der entsprechenden
Abgabe nicht gewissenhaft genug vorgegangen sind. Außerdem mussten die
Milcherzeuger ihre Klagen vor den italienischen Gerichten zurücknehmen, um an
der Ratenzahlungsregelung teilnehmen
zu können. Angesichts dieser Tatsache scheinen die unzureichenden Einziehungen
nicht auf die Länge von Gerichtsverfahren zurückzuführen zu sein, sondern
vielmehr darauf, dass die italienischen Behörden nicht imstande sind, diese
Beträge wirksam einzuziehen. Vorliegen einer
staatlichen Beihilfe Am
11. Januar 2012 beschloss die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren[1] gemäß Artikel 4
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften
für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags[2]
in Bezug auf das Decreto-legge
Nr. 225 vom 29. Dezember 2010, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz
Nr. 10 vom 26. Februar 2011, einzuleiten, mit dem die Frist für die
Zahlung der Abgaben für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 2001/02 (die nach der
mit der Entscheidung 2003/530/EG des Rates genehmigten Regelung von 2003
eigentlich am 31. Dezember 2010 endete) bis zum 30. Juni 2011 (siehe
Artikel 2 Absatz 12 duodecies) verlängert wurde. Eine solche
Verlängerung ist ein mutmaßlicher Missbrauch der vom Rat gemäß Artikel 1
erster Gedankenstrich der Entscheidung 2003/530/EG genehmigten staatlichen Beihilfe,
nach dem die Rückzahlung in Jahresraten erfolgt, und stellt somit eine neue und
im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG)
Nr. 659/1999 rechtswidrige staatliche Beihilfe dar. Geschuldete
Abgaben, für die die Ratenzahlungsregelung von 2003 oder das System von 2009
für die Erstattung der geschuldeten Abgaben nicht in Anspruch genommen wurde Es wurde auf die
relativ geringe Attraktivität der Ratenzahlungsregelung von 2003 und des
Systems von 2009 für die Erstattung der geschuldeten Abgaben (zuzüglich Zinsen
in Höhe eines für die Union geltenden und um mehrere Prozentpunkte erhöhten
Referenzzinssatzes) in Bezug auf den Betrag der Abgaben verwiesen, für die die
Regelungen in Anspruch genommen wurden. So wurden die Regelungen von 2003 und
2009 für Abgaben in Höhe von insgesamt 432 Mio. EUR in Anspruch
genommen, für rund drei Viertel des Gesamtbetrags an ausstehenden Abgaben für
den Zeitraum 1995/96-2008/09 (1,831 Mrd. EUR) dagegen nicht. Der
Großteil der Abgaben, die nicht in die Regelungen von 2003 und 2009 aufgenommen
wurden, wird stattdessen zurzeit vor den italienischen Gerichten angefochten. Die
außerhalb der Regelungen eingezogenen Abgaben belaufen sich derzeit auf
insgesamt 205 Mio. EUR (von insgesamt 1,831 Mrd. EUR noch
ausstehender Abgaben). In den vorherigen
Bewertungsberichten an den Rat erklärte die Kommission, die künftig von Italien
vorgelegten Jahresberichte müssten den Stand der anhängigen Rechtsstreitigkeiten
beschreiben, die sich auf die sieben betroffenen Zeiträume beziehen, und
Angaben enthalten, die zeigen, dass die Erzeuger, deren Einspruch gegen die
Zahlung abgewiesen wurde, die Abgaben gezahlt haben. Ohne diese Angaben ist die
Kommission nicht in der Lage, den Stand der Einziehung des Teils der Abgaben,
für den die Ratenzahlungsregelung nicht in Anspruch genommen wurde, korrekt zu
überwachen. Die Kommission
begrüßt die Angaben, die im Bericht der italienischen Behörden über die achte
Rate bezüglich des derzeitigen Stands bei den Abgaben insgesamt enthalten sind. Die von den
italienischen Behörden vorgelegten Zahlen zeigen allerdings, dass bei der Einziehung
der einklagbaren Abgaben nur geringe Fortschritte erzielt wurden. So belaufen
sich die Abgabenbeträge, die angefochten, vom Gericht aber bestätigt wurden,
oder für die noch ein Verfahren läuft, aber keine Aussetzungsbeschlüsse
ergangen sind, auf etwa 764 Mio. EUR. Von diesen einklagbaren Beträgen
wurden 81 Mio. EUR tatsächlich eingezogen, während sich der noch
ausstehende Betrag auf 683 Mio. EUR beläuft. Für den von der Entscheidung
des Rates abgedeckten Zeitraum wurden somit rund 11 % der geforderten und
derzeit einklagbaren Beträge tatsächlich eingezogen. Derselbe Prozentsatz gilt
auch für den gesamten Zeitraum 1995/96-2008/09. Die Kommission
bedauert sehr, dass die Einziehung des Teils der Abgaben, für den die Ratenzahlungsregelung
von 2003 und das System von 2009 für die Erstattung der Abgaben nicht in
Anspruch genommen wurden, so schleppend verläuft. Dieser schleppende Fortgang
hängt sowohl mit der Dauer der Gerichtsverfahren als auch mit der langwierigen
Rückforderung der Beträge nach Abschluss der Verfahren zusammen (von den 372 Mio. EUR,
für die die Gerichtsverfahren erfolgreich ausgingen, wurden lediglich rund
34 Mio. EUR eingezogen). Darüber hinaus weisen die Angaben über die
Einziehung der Abgabenbeträge, die nicht angefochten wurden und daher
unmittelbar zurückgefordert werden können, auf Mängel bei der tatsächlichen
Einziehung hin (für den Milchquotenzeitraum 1995/96-2001/02 müssen rund 25 Mio. EUR
von den 76 Mio. EUR an Abgaben, die nicht angefochten wurden, noch
eingezogen werden, womit die noch nicht eingezogenen Abgaben bereits seit über zehn
Jahren fällig sind). Da in der Angelegenheit keine wesentlichen Fortschritte zu
verzeichnen sind, stellt sich notwendigerweise die Frage, ob hier fahrlässig
gehandelt wird. Die Kommission
verfolgt weiterhin aufmerksam die Einziehung der geschuldeten Beträge in
Italien, insbesondere die Einziehung des Teils der Abgaben, für den die
Ratenzahlungsregelung nicht in Anspruch genommen wurde. Die
Kommissionsdienststellen haben den italienischen Behörden wiederholt ihre
Feststellungen (einschließlich negativer Anmerkungen) mitgeteilt und nähere
Angaben zu verschiedenen Aspekten der Einziehung der Milchabgabe und zur Haltung
der italienischen Behörden in Bezug auf die vor den italienischen Gerichten anhängigen
Verfahren angefordert. Fazit Nach Auffassung der
Kommission zeigen die Fortschritte der italienischen Behörden bei der
Rückforderung der Beträge, die von den Erzeugern, welche die 2003 vom Rat für
die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 genehmigte Ratenzahlungsregelung in Anspruch
genommen haben, geschuldet werden, dass die Regelung angemessen umgesetzt wird.
Die Kommission hat bereits
in den Bewertungsberichten, die sie dem Rat 2010, 2011 und 2012 vorgelegt hat,
ihre Unzufriedenheit darüber geäußert, dass bei der Einziehung der
Milchabgabebeträge, die nicht in die Ratenzahlungsregelungen aufgenommen wurden
und die Gegenstand von Gerichtsverfahren vor italienischen Gerichten sind, nur
äußerst langsame Fortschritte erzielt werden, und vertritt die Auffassung, dass
die Rückforderung dieser Beträge deutlich verbessert werden muss. Die Angaben der italienischen
Behörden in ihrem Bericht über die achte Rate zeigen, dass es bei der Einziehung
der Abgaben, für die die Ratenzahlungsregelungen nicht in Anspruch genommen
wurden, trotz gewisser Verbesserungen keine größeren Fortschritte gegeben hat und
dass angesichts des so hohen Betrags der über einen so langen Zeitraum nicht
gezahlten Abgaben die Wirksamkeit der EU-Vorschriften in diesem Fall noch lange
nicht erreicht ist. [1] ABl. C 37 vom 10.2.2012, S. 30. [2] ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.