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Document 52013PC0421

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Portugals

/* COM/2013/0421 final - 2013/0195 (NLE) */

52013PC0421

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Portugals /* COM/2013/0421 final - 2013/0195 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Am 17. Mai 2011 gewährte der Rat Portugal auf dessen Antrag hin finanziellen Beistand (Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates), um ein rigoroses Wirtschafts- und Reformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Portugal, dem Euro-Währungsgebiet und der EU erhalten soll.

Gemäß Artikel 3 Absatz 10 des Beschlusses 2011/344/EU hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zum siebten Mal die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie deren Wirksamkeit und wirtschaftliche wie soziale Auswirkungen überprüft.

Unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erhaltener Informationen hat die Kommission mit dem Vorschlag [Verweis einfügen] eine Änderung des Beschlusses 2011/344/EU vorgeschlagen.

Nach Inkrafttreten des „Zweierpakets“ (insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 472/2013), in dem u. a. festgelegt ist, wie politische Auflagen, die einem wirtschaftlichen Anpassungsprogramm zugrunde liegen, zu ändern sind, ist ein zusätzlicher Beschluss erforderlich. Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für makroökonomische Anpassungsprogramme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits laufen; Anpassungen müssen nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 5 erfolgen.

2013/0195 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Portugals

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION −

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits finanziellen Beistand, einschließlich finanziellen Beistands des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und/oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), erhielten.

(2)       Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 enthält Regeln für die Genehmigung makroökonomischer Anpassungsprogramme für Mitgliedstaaten, die einen solchen finanziellen Beistand erhalten, und diese Regeln müssen im Falle von Mitgliedstaaten, die sowohl aus dem EFSM als auch aus anderen Quellen Mittel erhalten, auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgestimmt werden.

(3)       Portugal wurde durch den Durchführungsbeschluss 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal ein finanzieller Beistand aus dem EFSM gewährt und erhält auch finanzielle Unterstützung durch die EFSF.

(4)       Aus Gründen der Kohärenz sollte die Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms für Portugal im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU erfolgen.

(5)       Gemäß Artikel 3 Absatz 10 des Beschlusses 2011/344/EU hat die Kommission mit dem IWF und in Abstimmung mit der EZB zum siebten Mal die Fortschritte Portugals bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie deren Wirksamkeit und wirtschaftliche wie soziale Auswirkungen überprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass an dem bestehenden makroökonomischen Anpassungsprogramm einige Änderungen vorzunehmen sind.

(6)                   Diese Änderungen sind im Beschluss [Verweis einfügen] zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU erläutert –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absätze 7 bis 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU beschriebenen und von Portugal im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms durchzuführenden Maßnahmen werden hiermit genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

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