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Document 52013PC0256

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

/* COM/2013/0256 final - 2013/0134 (NLE) */

52013PC0256

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates /* COM/2013/0256 final - 2013/0134 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags

|| Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) in Bezug auf die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) des geltenden Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“). ||

|| Allgemeiner Hintergrund Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde.

|| Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Mit der Verordnung (EG) Nr. 260/2007[1] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China ein. Bei der Maßnahme handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 63,5 %. Für drei chinesische Ausführer wurden unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze (zwischen 17,0 % und 41,0 %) festgelegt.

|| Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt

Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung

|| Anhörung interessierter Parteien

|| Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

|| Einholung und Nutzung von Expertenwissen

|| Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

|| Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

Rechtliche Aspekte

|| Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 9. März 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union[2] die Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China. Die Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag hin eingeleitet, der vom Dachverband der europäischen Metallindustrie (Eurométaux) im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der Unionsproduktion bestimmter Wolframelektroden entfallen. Die Überprüfung ergab, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und der Schädigung zu rechnen wäre. Zudem zeigte sich, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen; die Verordnung sollte spätestens am 4. Juni 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

|| Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

|| Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

|| Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

|| Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.

|| Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht.

|| Wahl des Instruments

|| Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

|| Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die Grundverordnung sieht keine Alternative vor.

Auswirkungen auf den Haushalt

|| Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

2013/0134 (NLE)

Vorschlag für eine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[3] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1.           Geltende Maßnahmen

(1)       Nach einer Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 260/2007[4] einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein („ursprüngliche Maßnahmen“). Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 63,5 % für alle Unternehmen mit Ausnahme dreier ausführender Hersteller in der Volksrepublik China, für die unternehmensspezifische Zölle festgelegt wurden.

2.           Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(2)       Die Kommission veröffentlichte am 9. März 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China („Einleitungsbekanntmachung“)[5].

(3)       Die Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag hin eingeleitet, der vom Dachverband der europäischen Metallindustrie (Eurométaux) im Namen eines Unionsherstellers eingereicht worden war, auf den mehr als 50 % der Produktion bestimmter Wolframelektroden in der Union entfielen.

(4)       Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

3.           Untersuchung

3.1.        Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(5)       Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

3.2.        Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)       Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den anderen ihr bekannten Unionshersteller, ausführende Hersteller in der VR China, unabhängige Einführer und bekanntermaßen betroffene Verwender, Hersteller in den potenziellen Vergleichsländern sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)       Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(8)       Da davon auszugehen war, dass sehr viele ausführende Hersteller in der VR China und unabhängige Einführer in der Union von der Untersuchung betroffen sein würden, war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien nach Artikel 17 der Grundverordnung aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Angaben zu übermitteln.

(9)       Drei Einführer meldeten sich. Keiner von ihnen hatte jedoch während des UZÜ bestimmte Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China eingeführt.

(10)     Da nur zwei ausführende Hersteller aus der VR China die geforderten Informationen vorlegten, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller.

(11)     Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Antworten gingen von zwei Herstellern in der Union, zwei ausführenden Herstellern in der VR China und einem Hersteller in den USA ein.

(12)     Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und daraus resultierender Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

(a) Unionshersteller

– Plansee SE, Österreich

– Gesellschaft für Wolfram Industrie mbH, Deutschland

(b) Ausführende Hersteller in der VR China

– Shandong Weldstone Tungsten Industry Co., Ltd., Zibo

– Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd Baoji

(c) Mit einem mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China verbundenes Unternehmen

– Shanghai Weldstone Asia Co., Ltd., Shanghai

(d) Mit einem mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Europäischen Union verbundene Unternehmen

– Weldstone GmbH, Wilnsdorf, Deutschland

– Binzel Benelux bvba, Eke – Nazareth, Belgien

(e) Vergleichsland

– Global Tungsten & Powders Corp, Towanda, USA

B. VON DER ÜBERPRÜFUNG BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(13)     Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Verordnung (EG) Nr. 260/2007 des Rates, nämlich um Schweißelektroden aus Wolfram („Wolframelektroden“), einschließlich Stangen und Stäbe für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, mit Ursprung in der VR China („von der Überprüfung betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 00 eingereiht werden.

(14)     Die von der Überprüfung betroffene Ware wird beim Schweißen und in ähnlichen Verfahren verwendet. Wolframelektroden kommen in vielen Industriebereichen zur Anwendung, beispielsweise im Bauwesen, beim Schiffbau, in der Automobilindustrie, in der chemischen Verfahrenstechnik, beim Schiffsmaschinenbau, in der Kerntechnik sowie bei Erdöl- und Erdgasrohrleitungen. Aufgrund ihrer materiellen und chemischen Eigenschaften und der aus Sicht der Verwender bestehenden Austauschbarkeit der verschiedenen Typen der betroffenen Ware werden alle Wolframelektroden für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware betrachtet.

(15)     Die Untersuchungsergebnisse bestätigten wie bereits die Ausgangsuntersuchung, dass die von der Überprüfung betroffene Ware und die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die von den Unionsherstellern hergestellte und auf dem EU‑Markt verkaufte Ware und die im Vergleichsland hergestellte und dort verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.           Vorbemerkungen

(16)     Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(17)     Wie bereits dargelegt, war es nicht notwendig, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China zu bilden. Auf die beiden mitarbeitenden Unternehmen entfielen im UZÜ zwischen 80 % und 85 % der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass die Bereitschaft zur Mitarbeit hoch war.

(18)     Einer der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller genoss Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung, während dem anderen eine individuelle Behandlung („IB“) nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt worden war; beide hatten diese Behandlung im Zuge der Ausgangsuntersuchung erhalten. MWB und IB werden bei Untersuchungen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung bekanntlich nicht überprüft. Ein drittes Unternehmen, das bei der jetzigen Auslaufuntersuchung nicht mitarbeitete, hatte im Rahmen der Ausgangsuntersuchung eine IB erhalten.

2.           Dumping der Einfuhren im UZÜ

2.1.        Vergleichsland

(19)     Da die VR China ein Transformationsland ist, musste der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) ermittelt werden.

(20)     Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wurden in der Einleitungsbekanntmachung die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts vorgeschlagen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(21)     Die Kommission prüfte außerdem, ob die Wahl anderer Länder als Vergleichsland vertretbar wäre, und ermittelte weitere Drittländer, aus denen laut Eurostat Wolframelektroden in die Union eingeführt werden. Der Kommission bekannte potenzielle Hersteller in diesen Ländern wurden kontaktiert und zur Zusammenarbeit im Rahmen der Untersuchung aufgefordert. Keines der Unternehmen war jedoch zur Mitarbeit bereit.

(22)     Insbesondere die Öffnung und die Wettbewerbsfähigkeit ihres Inlandsmarkts ließen die USA als repräsentativen Referenzmarkt erscheinen. Die USA waren zudem bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen worden. Offensichtlich lagen keine neuen oder geänderten Umstände vor, die einen Wechsel des Vergleichslands gerechtfertigt hätten; bei der Kommission ging jedenfalls keine diesbezügliche Mitteilung ein.

(23)     Daher wurden die USA für die Zwecke dieser Überprüfung als Vergleichsland mit Marktwirtschaft herangezogen. Der einzige der Kommission bekannte US‑amerikanische Hersteller wurde kontaktiert und war bereit mitzuarbeiten, den Fragebogen zu beantworten und einen Kontrollbesuch zuzulassen. Die überprüften Angaben dieses Unternehmens zu Herstellung und Verkauf wurden zur Ermittlung des Normalwerts für Unternehmen herangezogen, denen während der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt worden war.

2.2.        Normalwert

(24)     Der Normalwert für das Unternehmen, dem in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war, wurde anhand seiner Angaben ermittelt. Die Kommission prüfte nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe von Wolframelektroden an unabhängige Abnehmer im UZÜ in repräsentativen Mengen erfolgten, d. h. ob das zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmte Verkaufsvolumen der Ware mindestens 5 % der von diesem Unternehmen getätigten Ausfuhren der von der Überprüfung betroffenen Ware in die Union entsprach.

(25)     Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten, indem sie den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt ermittelte.

(26)     Für diejenigen Typen der betroffenen Ware, bei denen die Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde der Normalwert anhand der von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlten Preise ermittelt. Für die übrigen Typen der von der Überprüfung betroffenen Ware musste der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. Der Normalwert wurde daher nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung anhand der Herstellkosten des Unternehmens zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und der Gewinne aus den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen berechnet.

(27)     Nach der Unterrichtung wandte eine Partei ein, dass eine andere Methode zur Berechnung der VVG-Kosten verwendet worden sei als bei der Ausgangsuntersuchung, was sich auf die Ermittlung der Gewinnspanne ausgewirkt haben könnte, die zur Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung herangezogen wurde. Zusätzlich zu den bereits bei der Untersuchung vorgelegten Informationen konnte die fragliche Partei ihren Einwand nicht durch weitere Beweise belegen. Es ist anzumerken, dass die VVG-Kosten nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf Umsatzbasis zugewiesen wurden und dass diese Methode auch in der Ausgangsuntersuchung zur Anwendung kam.

(28)     Die in der Ausgangsuntersuchung herangezogenen Gewinne wurden nicht auf der Grundlage des normalen Handelsverkehrs ermittelt, da keiner der ausgeführten Typen der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkauft wurde. Aus der jetzigen Auslaufüberprüfung ging hervor, dass einige Typen der betroffenen Ware gewinnbringend verkauft wurden, und in Einklang mit Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung wurde daher der in diesen gewinnbringenden Transaktionen erzielte Gewinn zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen.

(29)     Für das Unternehmen, das in der Ausgangsuntersuchung keine MWB erhalten hatte, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand der Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt. Die Inlandsverkäufe des Herstellers im Vergleichsland waren den Untersuchungsergebnissen zufolge in hinreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr getätigt worden und konnten daher zur Ermittlung des Normalwerts für das Unternehmen, dem keine MWB gewährt worden war, herangezogen werden.

2.3.        Ausfuhrpreis

(30)     Was das Unternehmen betrifft, dem MWB gewährt wurde, so wurden alle Ausfuhrverkäufe in die Union über verbundene Einführer abgewickelt und anschließend an verbundene und unabhängige Unternehmen in der Union weiterverkauft. Daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet wurde. Hierfür wurden die eigenen VVG‑Kosten der verbundenen Unternehmen verwendet.

(31)     Nach der Unterrichtung wandte eine Partei ein, dass bei der Ermittlung der VVG-Kosten der verbundenen Einführer bestimmte Kosten berücksichtigt worden seien, die sich auf den Verkauf anderer Waren als die betroffene Ware bezögen und daher nicht einzubeziehen seien. Es ist anzumerken, dass in Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises die überprüften VVG-Kosten, die von den betroffenen Unternehmen angegeben wurden, berücksichtigt wurden. Der Einwand, dem zufolge VVG-Kosten für den Verkauf anderer Waren in die gemeldeten VVG-Kosten eingeflossen seien, konnte nicht mit Beweisen belegt werden und musste daher zurückgewiesen werden.

(32)     Ferner beruhten die Anmerkungen einer interessierten Partei zu den Ausfuhrpreisen auf einer falschen Währungsangabe. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen.

(33)     Was die Gewinnspanne angeht, so war keiner der unabhängigen Einführer in der Union zur Mitarbeit bereit. In der Ausgangsuntersuchung war die Gewinnspanne der verbundenen Einführer herangezogen worden, da die Tätigkeit der unabhängigen Einführer mit derjenigen des betroffenen verbundenen Einführers nicht hinreichend vergleichbar war. Den Untersuchungsergebnissen zufolge verfolgte der verbundene Einführer während des UZÜ und des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die gleiche Tätigkeit, d. h. der überwiegende Teil der eingeführten Wolframelektroden wurde in die von der Gruppe hauptsächlich hergestellte Ware, nämlich Schweißbrenner, eingebaut. Außerdem haben die Wolframelektroden einen geringeren Wert als das Endprodukt. Aufgrund dieser Feststellungen gelangte die Kommission wie bereits in der Ausgangsuntersuchung zu dem Schluss, dass die Gewinnspanne des verbundenen Einführers eine hinreichend genaue Grundlage für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises anhand einer Gewinnspanne bilden würde.

(34)     Das Unternehmen, dem in der Ausgangsuntersuchung eine IB gewährt wurde, wickelte alle Ausfuhrverkäufe direkt mit unabhängigen Abnehmern mit Sitz in der Union ab. Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(35)     Der Ausfuhrpreis für alle anderen Hersteller mit Sitz in der VR China wurde anhand der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung verfügbaren Einfuhrstatistiken ermittelt.

(36)     Nach Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung wurden die Ausfuhrpreise durch Abzug der für Antidumpingzölle entrichteten Beträge ermittelt, da keine Partei Beweise dafür vorlegen konnte, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen im Unionsmarkt ordnungsgemäß niederschlug.

2.4.        Vergleich

(37)     Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(38)     Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede bei Transport‑, Versicherungs‑ und Kreditkosten, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührend berichtigt.

2.5.        Dumpingspanne

(39)     Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(40)     Für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller, dem in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt wurde, ergab dieser Vergleich, dass das betreffende Unternehmen weiterhin Dumping in beträchtlichem Umfang betrieb.

(41)     Im Falle des mitarbeitenden ausführenden Herstellers, dem in der Ausgangsuntersuchung eine IB gewährt wurde, sowie im Falle aller übrigen, nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, für die eine landesweite Dumpingspanne galt, wurde festgestellt, dass das Dumping in noch größerem Umfang als bei der Ausgangsuntersuchung fortgesetzt wird.

3.           Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

3.1.        Vorbemerkung

(42)     Nachdem festgestellt wurde, dass im UZÜ Dumping vorlag, wurde auch untersucht, ob im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(43)     Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller nur rund 10 % der Gesamtproduktionskapazität in der VR China entfallen. Daher beruhte die Untersuchung weitgehend auf Informationen, die mit dem Überprüfungsantrag eingereicht wurden oder öffentlich zugänglich waren. Im Einzelnen wurden das Ausfuhrpreisverhalten chinesischer Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten, die chinesische Produktionskapazität sowie die verfügbaren Kapazitätsreserven und die Attraktivität des Unionsmarkts für chinesische Ausführer untersucht.

3.2.        Ausfuhrpreisverhalten chinesischer Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten

(44)     In Bezug auf Ausfuhren in andere Drittländer ist darauf hinzuweisen, dass die Statistiken in den öffentlich zugänglichen chinesischen Datenbanken ein breiteres Warenspektrum erfassen als die von der Überprüfung betroffene Ware und dass aus diesem Grund eine aussagekräftige Analyse der Ausfuhren in andere Märkte oder der in diesen Märkten erzielten Preise nicht möglich war. Die beiden mitarbeitenden Hersteller aus der VR China führten keine Waren an unabhängige Abnehmer in anderen Drittländern aus. Auf dieser Grundlage waren für den UZÜ keine zuverlässigen Preise für Ausfuhren in andere Drittländer zu ermitteln, und es konnten keine eindeutigen Schlüsse auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gezogen werden.

3.3.        Kapazitätsreserven der chinesischen Hersteller

(45)     Die Angaben, auf deren Grundlage die folgende Analyse angestellt wurde, wurden vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegt und mit öffentlich verfügbaren Informationen abgeglichen.

(46)     Ausgehend von diesen Angaben wurden die Produktionskapazitäten in der VR China auf 1 600 000 kg geschätzt. Gemäß den Schätzungen des Antragstellers nutzen die chinesischen Hersteller etwa 63 % ihrer Kapazitäten, so dass die ungenutzten Produktionskapazitäten etwa 600 000 kg betragen, d. h. fast fünfmal mehr als der Gesamtverbrauch der Union während des UZÜ. Somit stehen für die Ausfuhr aus der VR China große Mengen zur Verfügung, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass diese erhebliche Kapazitätsreserve von Drittlandsmärkten oder dem chinesischen Inlandsmarkt aufgenommen werden könnte.

3.4.        Menge und Preis der gedumpten Einfuhren aus der VR China

(47)     Die Einfuhren aus der VR China in die Union stiegen im Bezugszeitraum um 9 % und betrugen wesentlich mehr als die im UZÜ getätigten Einfuhren von 50 000 kg, die ungefähr der Hälfte des Gesamtverbrauchs der EU im UZÜ entsprachen.

(48)     Im gesamten Bezugszeitraum schwankten die Einfuhrpreise und folgten derselben Entwicklung wie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Insgesamt stiegen die Einfuhrpreise von 2008 bis zum UZÜ um 42 %, befanden sich aber immer noch auf Dumpingniveau. Der Preisanstieg ist hauptsächlich auf den im UZÜ gestiegenen Preis für den wichtigsten Rohstoff (Wolframpulver) zurückzuführen.

3.5.        Attraktivität des Unionsmarkts

(49)     Der Unionsmarkt ist mit etwa 20 % des weltweiten Verbrauchs an Wolframelektroden einer der größten Märkte der Welt. Chinesische Unternehmen haben ein großes Interesse am Ausbau ihrer Präsenz auf dem Unionsmarkt gezeigt, was dadurch bestätigt wird, dass sie im UZÜ ihren beträchtlichen Marktanteil von 45 % beibehalten bzw. sogar noch erhöht haben.

3.6.        Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(50)     Die vorstehende Analyse belegt, dass chinesische Einfuhren weiterhin zu gedumpten Preisen mit beträchtlichen Dumpingspannen auf den Unionsmarkt gelangten. Insbesondere in Anbetracht der Analyse des Preisniveaus auf dem Unionsmarkt und des Interesses chinesischer Ausführer am Unionsmarkt sowie der beachtlichen Kapazitätsreserven in der VR China, die den Gesamtverbrauch in der Union bei weitem übersteigen, kann der Schluss gezogen werden, dass ein Anhalten des Dumpings bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich ist.

D.        LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.           Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(51)     Die Ergebnisse der jetzigen Untersuchung bestätigen, dass Wolframelektroden von zwei Herstellern in der Union hergestellt werden. Beide arbeiteten uneingeschränkt bei der Untersuchung mit.

(52)     Die obengenannten Unternehmen bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

2.           Vorbemerkung

(53)     Da der Wirtschaftszweig der Union nur aus zwei Unternehmen besteht, werden die Angaben zum Wirtschaftszweig der Union in Form von Indizes oder Spannen wiedergegeben, damit nach Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt bleibt.

(54)     Da die von Eurostat auf KN-Code-Ebene erfassten Einfuhren neben Wolframelektroden auch andere Waren umfassten, wurden die Einfuhrdaten auf TARIC-Code-Ebene analysiert und durch Daten ergänzt, die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhoben wurden. TARIC‑Daten werden als vertraulich eingestuft, da ihre Gliederungstiefe eine Identifizierung der Parteien ermöglicht. Aus diesem Grund werden einige Informationen in Form von Spannen angegeben.

3.           Unionsverbrauch

(55)     Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand der Einfuhrstatistiken von Eurostat auf TARIC-Code-Ebene ermittelt und durch Daten ergänzt, die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhoben wurden.

(56)     Von 2008 bis zum UZÜ („Bezugszeitraum“) ging der Unionsverbrauch um 16 % zurück. Von 2008 bis 2009 sank der Verbrauch in der Union erheblich, ist seither aber wieder gestiegen, ohne jedoch im UZÜ das Niveau von vor der Krise wieder zu erreichen. Zwischen dem Tiefstand im Jahr 2009 und dem UZÜ stieg der Unionsverbrauch um fast 40 %.

Tabelle 1

Verbrauch

Menge (in kg) || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Verbrauch || 140 000 – 150 000 || 90 000 – 100 000 || 110 000 – 120 000 || 120 000 – 130 000

Index (2008 = 100) || 100 || 61 || 75 || 84

Quelle: Fragebogenantworten, Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

4.           Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China

(57)     Die Mengen und Marktanteile der gedumpten Einfuhren aus der VR China wurden ermittelt anhand der statistischen Angaben auf TARIC-Ebene, ergänzt durch Daten, die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhoben wurden.

(58)     Obwohl der Unionsverbrauch in absoluten Zahlen zurückging, stieg die Einfuhrmenge der von der Überprüfung betroffenen Ware aus der VR China im Bezugszeitraum um 9 % und blieb im UZÜ weit über 50 000 kg (siehe Tabelle 2). Aufgrund dieses Anstiegs während des allgemeinen Rückgangs des Unionsverbrauchs im Bezugszeitraum stieg der Marktanteil der chinesischen Ausführer auf etwa die Hälfte des Verbrauchs auf dem gesamten Unionsmarkt.

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Menge || 51 771 || 36 188 || 39 953 || 56 289

Index (2008 = 100) || 100 || 70 || 77 || 109

Marktanteil || 35 % – 40 % || 35 % – 40 % || 35 % – 40 % || 45 % – 50 %

Quelle: Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

5.           Preise der Einfuhren aus der VR China

5.1.        Entwicklung der Preise

(59)     Die Preise der Einfuhren aus der VR China stiegen von 2008 bis zum UZÜ um ungefähr 40 %, wobei im UZÜ ein besonders starker Anstieg zu verzeichnen war. Dieser Preisanstieg ist hauptsächlich auf den im UZÜ gestiegenen Preis für den wichtigsten Rohstoff (Wolframpulver) zurückzuführen.

Tabelle 3

Preise der Einfuhren aus der VR China

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Preise EUR/kg || 36,59 || 33,83 || 41,56 || 51,83

Index (2008 = 100) || 100 || 92 || 114 || 142

Quelle: Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

5.2.        Preisunterbietung

(60)     Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China die durchschnittlichen Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Im UZÜ wurde eine Preisunterbietungsspanne von 37 % ermittelt; bei Einbeziehung des Antidumpingzollsatzes in die Berechnung betrug die Spanne immer noch beträchtliche 24 %. Die Berechnung beruhte auf einem Vergleich der CIF-Ausfuhrpreise der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit den durchschnittlichen Ab-Werk-Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Die Preise wurden als repräsentativ für die VR China angesehen, da auf die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller rund 80 % der Einfuhren von Wolframelektroden aus der VR China entfielen.

(61)     Nach der Unterrichtung wandte ein ausführender Hersteller ein, dass die Preise nicht für jeden einzelnen Warentyp verglichen worden seien und dass wegen angeblicher beträchtlicher Preisunterschiede zwischen den unterschiedlichen Warentypen die berechnete Preisunterbietung nicht aussagekräftig sei. Aufgrund der vorliegenden Informationen war ein Preisvergleich nach Warentyp nur für einen Teil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt und nur für einen Teil der getätigten Ausfuhrverkäufe in die Union möglich. Die Partei legte jedoch keine Beweise vor, die die Angemessenheit der angewandten Methode hätten in Frage stellen können. Der Einwand musste somit zurückgewiesen werden.

(62)     Nach der Unterrichtung wurde zudem angeführt, dass die chinesischen Einfuhrpreise und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt nicht auf derselben Handelsstufe verglichen worden seien. Dieses Vorbringen konnte nicht untermauert werden, da die betreffende Partei keine Informationen oder Beweise vorlegte, die anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen der Verkäufer für die angeblich verschiedenen Handelsstufen belegt hätten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

6.           Einfuhren aus anderen Drittländern

(63)     Die nachstehende Tabelle zeigt Menge und Preise der Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum. Die Mengen und Marktanteile der Einfuhren aus anderen Drittländern wurden ermittelt anhand statistischer Angaben auf TARIC-Ebene, ergänzt durch Daten, die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erfasst wurden.

Tabelle 4

Einfuhren aus anderen Drittländern

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ ||

Vietnam || || || || ||

Einfuhrmenge (in kg) || 27 878 || 14 184 || 13 776 || 25 833 ||

Index (2008 = 100) || 100 || 51 || 49 || 93 ||

Preis (EUR/kg) || 44,36 || 45,34 || 46,02 || 56,01 ||

Index (2008 = 100) || 100 || 102 || 104 || 126 ||

Südkorea || || || || ||

Einfuhrmenge (in kg) || 21 299 || 8 174 || 11 051 || 3 319 ||

Index (2008 = 100) || 100 || 38 || 52 || 16 ||

Preis (EUR/kg) || 50,99 || 44,16 || 44,16 || 59,31 ||

Index (2008 = 100) || 100 || 87 || 87 || 116 ||

Andere Drittländer || || || || ||

Einfuhrmenge (in kg) || 7 641 || 6 247 || 10 942 || 9 186 ||

Index (2008 = 100) || 100 || 82 || 143 || 120 ||

Preis (EUR/kg) || 43,24 || 59,82 || 64,98 || 57,75 ||

Index (2008 = 100) || 100 || 138 || 150 || 134 ||

Insgesamt || || || || ||

Einfuhrmenge (in kg) || 56 818 || 28 605 || 35 779 || 38 338 ||

Index (2008 = 100) || 100 || 50 || 63 || 67 ||

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern || 35 % – 40 % || 30 % – 35 % || 30 % – 35 % || 30 % – 35 % ||

Preis (EUR/kg) || 46,70 || 48,17 || 51,25 || 56,71 ||

Index (2008 = 100) || 100 || 103 || 110 || 121 ||

Quelle: Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ||

(64)     Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union sank im Bezugszeitraum um etwa 33 %. Die Marktanteile gingen im Bezugszeitraum zurück und bewegten sich im UZÜ zwischen 30 % und 35 %. Die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern stiegen in demselben Zeitraum um 21 %.

(65)     In der Ausgangsuntersuchung wurden außer aus der VR China bekanntlich keine nennenswerten Einfuhren der gleichartigen Ware in die Union festgestellt. Aus der Ausgangsuntersuchung ging hervor, dass der Hauptabsatzmarkt der übrigen US‑amerikanischen und japanischen Hersteller ihr jeweiliger Inlandsmarkt war. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Umfang der Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China äußerst gering war.

(66)     Der Wirtschaftszweig der Union legte Informationen vor, denen zufolge es keine Wolframelektroden-Produktion in Vietnam und Südkorea gibt und die Einfuhren aus diesen Ländern in Wirklichkeit aus der VR China stammen. Diese Behauptung konnte jedoch in der jetzigen Untersuchung nicht mit Fakten untermauert werden.

7.           Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

7.1.        Vorbemerkungen

(67)     Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

(68)     Da der Wirtschaftszweig der Union lediglich zwei Hersteller umfasst, werden die Informationen aus Gründen der Vertraulichkeit als Spannen angegeben.

7.2.        Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(69)     Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum jedes Jahr rückläufig. Bis zum Ende des UZÜ war die Produktion im Vergleich zu 2008 um 29 % zurückgegangen. 2009 war dieser Rückgang mit mehr als 40 % besonders ausgeprägt.

Tabelle 5

Gesamtproduktion der Union

Menge (in kg) || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Produktion || 60 000 – 70 000 || 35 000 – 40 000 || 50 000 – 60 000 || 40 000 – 50 000

Index (2008 = 100) || 100 || 60 || 82 || 71

Quelle: Fragebogenantworten

(70)     Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Mit sinkender Produktion verringerte sich auch die Kapazitätsauslastung von 2008 bis zum UZÜ insgesamt um 27 % und lag im UZÜ nur noch bei 41 %. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 6

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Menge (in kg) || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Produktionskapazität || 95 000 – 110 000 || 95 000 – 110 000 || 95 000 – 110 000 || 95 000 – 110 000

Index (2008 = 100) || 100 || 100 || 100 || 100

Kapazitätsauslastung || 57 % || 35 % || 47 % || 41 %

Index (2008 = 100) || 100 || 60 || 82 || 73

Quelle: Fragebogenantworten

7.3.        Lagerbestände

(71)     Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union verringerten sich von 2008 bis zum UZÜ um 20 %. Diese Entwicklung deckt sich mit dem rückläufigen Verbrauchstrend auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum.

Tabelle 7

Schlussbestand

Menge (in kg) || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Schlussbestand || 5 000 – 15 000 || 5 000 – 15 000 || 5 000 – 15 000 || 5 000 – 15 000

Index (2008 = 100) || 100 || 70 || 85 || 80

Quelle: Fragebogenantworten

7.4.        Verkaufsmenge

(72)     Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt ging von 2008 bis zum UZÜ um 23 % zurück, wobei der Rückgang von 2008 bis 2009 besonders ausgeprägt war. Der Rückgang war – ausgenommen im Jahr 2010 – stärker als die Abnahme des Gesamtverbrauchs.

Tabelle 8

Verkäufe an unabhängige Abnehmer

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Menge (in kg) || 40 000 – 50 000 || 25 000 – 30 000 || 35 000 – 40 000 || 30 000 – 35 000

Index (2008 = 100) || 100 || 65 || 87 || 77

Quelle: Fragebogenantworten

7.5.        Marktanteil

(73)     Infolge der im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegten Entwicklung der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum. 2009 und 2010 konnte der Wirtschaftszweig der Union zwar trotz rückläufiger Verkaufsmengen seine Marktanteile halten, im UZÜ jedoch verringerte sich der Anteil, da die Verkäufe trotz eines wachsenden Markts zurückgingen. Dies führte zu einem Marktanteil zwischen 20 % und 25 %, d. h. einem geringfügig kleineren Anteil als zu Beginn des Bezugszeitraums.

Tabelle 9

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union || 25 % – 30 % || 25 % – 30 % || 30 % – 35 % || 20 % – 25 %

Index (2008 = 100) || 100 || 107 || 117 || 91

Quelle: Fragebogenantworten, Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

7.6.        Wachstum

(74)     Wie bereits oben ausgeführt, ging der Verbrauch in der Union von 2008 bis 2009 infolge der Wirtschaftskrise erheblich zurück; er zog seither zwar wieder an, ohne jedoch im UZÜ das Niveau von vor der Krise wieder zu erreichen. 2009 und 2010 konnte der Wirtschaftszweig der Union zwar trotz rückläufiger Verkaufsmengen seine Marktanteile halten, im UZÜ jedoch sank der Anteil, da die Verkäufe trotz eines wachsenden Markts zurückgingen.

7.7.        Beschäftigung und Produktivität

(75)     Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging von 2008 bis zum UZÜ um 13 % zurück.

(76)     Infolge des Produktionsrückgangs nahm auch die Produktivität, gemessen als Produktion (in kg) je Beschäftigten, im Bezugszeitraum ab. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 10

Gesamtbeschäftigung und Produktivität in der Union

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Index der Beschäftigten || 100 || 65 || 84 || 87

Produktivitätsindex || 100 || 92 || 106 || 83

Quelle: Fragebogenantworten

7.8.        Verkaufspreise je Einheit

(77)     Die Einheitspreise des Wirtschaftszweigs der Union für Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union sanken von 2008 bis 2010 leicht, was teilweise den Auswirkungen der Wirtschaftskrise zuzuschreiben ist. Von 2010 bis zum UZÜ zogen die Verkaufspreise deutlich an. Insgesamt erhöhten sich die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 35 %. Diese Preisentwicklung wurde vor allem von 2010 bis zum UZÜ durch den Preisanstieg der wichtigsten Komponenten von Wolframelektroden verursacht.

Tabelle 11

Preis der Unionsverkäufe je Einheit

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Preis der Unionsverkäufe je Einheit (EUR/Einheit) || 80–120 || 80–120 || 80–120 || 100–140

Index (2008 = 100) || 100 || 94 || 96 || 135

Quelle: Fragebogenantworten

7.9.        Rentabilität

(78)     Die Rentabilität verbesserte sich von 2008 bis zum UZÜ, nachdem sie 2009 und 2010 auf einem niedrigen Niveau gelegen hatte. Über den gesamten Bezugszeitraum betrachtet blieb die Rentabilität jedoch negativ.

Tabelle 12

Rentabilität

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Rentabilität der Unionsverkäufe Index (2008 = 100) || 100 || 95 || 95 || 104

Quelle: Fragebogenantworten

7.10.      Investitionen und Kapitalrendite

(79)     Die Investitionen in den Geschäftsbereich der betroffenen Ware gingen im Bezugszeitraum erheblich zurück.

(80)     Die Kapitalrendite folgte der Entwicklung der Rentabilität. 2008 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union eine negative Kapitalrendite, die sich im UZÜ leicht erholte, jedoch negativ blieb.

Tabelle 13

Investitionen und Kapitalrendite

Index (2008 = 100) || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Investitionen || 100 || 2 || 23 || 18

Kapitalrendite || 100 || 100 || 96 || 103

Quelle: Fragebogenantworten

7.11.      Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(81)     Der Cashflow, d. h. die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, wird als Prozentsatz des Umsatzes mit der betroffenen Ware ausgedrückt; obwohl der Cashflow sich im Bezugszeitraum deutlich verbesserte, blieb er weiterhin negativ.

Tabelle 14

Cashflow

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Cashflow Index (2008 = 100) || 100 || 99 || 96 || 106

Quelle: Fragebogenantworten

7.12.      Löhne

(82)     Von 2008 bis zum UZÜ sanken die Löhne im Wirtschaftszweig der Union entsprechend dem Rückgang der Zahl der Beschäftigten um 16 %.

7.13.      Höhe der Dumpingspanne

(83)     Trotz der geltenden Maßnahmen kam es im UZÜ weiterhin zu erheblichem Dumping seitens der VR China, und zwar in einer Höhe, die deutlich über der derzeitigen Höhe der Maßnahmen lag. Aufgrund der hohen Kapazitätsreserven, der tatsächlichen Einfuhrmengen aus der VR China und der Preise, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union beträchtlich unterboten, können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich betrachtet werden.

7.14.      Erholung von früherem Dumping

(84)     Die Kommission prüfte, ob sich der Wirtschaftszweig der Union von den Auswirkungen früheren Dumpings erholt hat. Trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen konnte der Wirtschaftszweig der Union sich nicht vom früheren Dumping erholen. Als Reaktion auf den Preisdruck durch die Einfuhren aus der VR China in die Union versuchte der Wirtschaftszweig der Union, seinen Marktanteil zu halten, musste jedoch Verluste hinnehmen.

8.           Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(85)     Der Wirtschaftszweig der Union befand sich nach wie vor in einer prekären wirtschaftlichen Lage und erlitt weiterhin eine bedeutende Schädigung. Nahezu alle Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterten sich im Bezugszeitraum. Daher konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer gesicherten Lage befand.

(86)     Als Reaktion auf den Preisdruck durch die Einfuhren aus der VR China in die Union versuchte der Wirtschaftszweig der Union, seinen Marktanteil zu halten, musste jedoch zu Preisen verkaufen, die deutlich in der Verlustzone lagen. Der Anstieg der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union von 2010 bis zum UZÜ ist auf die gestiegenen Rohstoffkosten zurückzuführen und konnte die Gesamtkosten des Wirtschaftszweigs der Union nicht decken.

(87)     Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Probleme des Wirtschaftszweigs der Union ganz klar mit der massiven Präsenz chinesischer Niedrigpreiseinfuhren der von der Überprüfung betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt, die trotz der geltenden Maßnahmen zu erheblich gedumpten Preisen verkauft werden, zusammenhängen. Dieser Faktor reichte aus für die Feststellung, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer Lage befindet, in der er bei dem Versuch, einen angemessenen Marktanteil zu wahren, Verluste erwirtschaftet. Außerdem wurden diese Probleme fast über den gesamten Bezugszeitraum hinweg durch zwei Faktoren noch verschärft: den Markteinbruch während der Wirtschaftskrise 2008-2009 und – wenn auch in geringerem Maße – den plötzlichen Anstieg der Rohstoffpreise im UZÜ. Dies führte dazu, dass die Verluste erhebliche Ausmaße annahmen.

(88)     Angesichts der negativen Entwicklung der Indikatoren, die den Wirtschaftszweig der Union betreffen, wird die Auffassung vertreten, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung im Bezugszeitraum anhielt.

E. WAHRSCHEINLICHKEIT DES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

1.           Vorbemerkungen

(89)     Im Bezugszeitraum befand sich der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage und litt noch immer unter den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China.

(90)     Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Einfuhren aus dem betroffenen Land daraufhin überprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

2.           Mengen der Einfuhren aus der VR China

(91)     Es sei daran erinnert, dass der Verbrauch auf dem Unionsmarkt seit der Ausgangsuntersuchung vor allem aufgrund der Wirtschaftskrise erheblich zurückgegangen ist. Gleichzeitig sind die Mengen der Einfuhren aus der VR China auf deutlich mehr als 50 000 kg im UZÜ gestiegen. Die Einfuhrmengen nahmen um 9 % zu, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank.

3.           Kapazitätsreserven in der VR China

(92)     Wie in Erwägungsgrund 41 erläutert, verfügt die VR China den verfügbaren Informationen zufolge über beträchtliche Kapazitätsreserven. Es ist davon auszugehen, dass ohne Antidumpingmaßnahmen ein Großteil dieser Kapazitätsreserven dazu genutzt werden könnte, die Ausfuhren auf den Unionsmarkt zu steigern. Dieser Schluss liegt nahe, weil es keine Hinweise darauf gibt, dass Drittlandsmärkte oder der chinesische Inlandsmarkt die erheblichen Kapazitätsreserven der VR China aufnehmen könnten. Somit sind ausreichende Kapazitätsreserven vorhanden, um die Einfuhren in die Union beträchtlich zu erhöhen. Die Kapazitätsreserven dürften im UZÜ nahezu fünfmal so hoch gewesen sein wie Unionsverbrauch.

(93)     Darüber hinaus deuteten bei der Untersuchung vorgelegte Informationen auf gravierende Verzerrungen auf dem Markt für den Rohstoff (Ammoniumparawolframat, „APW“) hin, der zur Herstellung der von der Überprüfung betroffenen Ware verwendet wird. Für diesen Rohstoff gelten von den chinesischen Behörden festgelegte Ausfuhrkontingente sowie Ausfuhrsteuern. Dadurch sind APW-Ausfuhren beschränkt, was den Weltmarktpreis künstlich in die Höhe treibt. Diese Verzerrungen bieten dem chinesischen Wirtschaftszweig wahrscheinlich weitere Anreize, zu niedrigen Preisen zu produzieren und auszuführen, während der Wirtschaftszweig der Union gezwungen ist, die gleichartige Ware auf der Basis künstlich überhöhter Rohstoffpreise herzustellen.

4.           Attraktivität des Unionsmarkts

(94)     Es wurde nachgewiesen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ein fortdauerndes Interesse am Unionsmarkt haben und in der Lage waren, die Einfuhrmengen zu Lasten der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union zu erhöhen. Sie konnten ihren bereits beträchtlichen Marktanteil im UZÜ sogar noch weiter ausbauen.

5.           Schlussfolgerung

(95)     Der Wirtschaftszweig der Union hatte mehrere Jahre unter den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China gelitten; seine derzeitige Wirtschaftslage ist immer noch prekär.

(96)     Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Anstieg der gedumpten Einfuhren zu rechnen, was eine ernste Bedrohung für die Existenz des Wirtschaftszweigs der Union bedeuten könnte. In der VR China gibt es erhebliche Kapazitätsreserven, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich auf den Unionsmarkt gelenkt würden, und zwar zu gedumpten Preisen, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt unterböten.

(97)     In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse insbesondere hinsichtlich des Anhaltens des Dumpings, der Kapazitätsreserven in der VR China, der Verzerrungen auf dem Rohstoffmarkt, der Möglichkeit der ausführenden Hersteller in der VR China, ihre Ausfuhren auf den Unionsmarkt umzulenken, des Preisverhaltens der chinesischen Ausführer, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterbieten, sowie der Attraktivität des Unionsmarkts würde im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die Schädigung wahrscheinlich fortdauern.

F. UNIONSINTERESSE

1.           Vorbemerkung

(98)     Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union, die der Einführer und die der Verwender. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(99)     In der Ausgangsuntersuchung wurde bekanntlich die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(100)   Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

2.           Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(101)   Angesichts der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ist es offensichtlich, dass die finanzielle Lage des Wirtschaftszweig der Union sich sehr wahrscheinlich erheblich verschlechtern würde, sollten die Antidumpingmaßnahmen außer Kraft treten. Im gesamten Bezugszeitraum erlebte der Wirtschaftszweig der Union Einbußen bei der Produktion und den Verkaufsmengen, während die Einfuhren aus dem betroffenen Land gleichzeitig trotz der geltenden Maßnahmen stiegen. Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich im selben Zeitraum, und der Wirtschaftszweig erlitt hohe Verluste. Daher müssen auf dem Unionsmarkt faire Wettbewerbsbedingungen durchgesetzt werden.

(102)   Dem Wirtschaftszweig der Union käme eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen zugute; er sollte danach in der Lage sein, seine Verkaufsmengen zu steigern und seine finanzielle Lage zu verbessern. Das Außerkrafttreten der Maßnahmen hingegen würde die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union ernsthaft bedrohen.

3.           Interesse der Verwender

(103)   Keiner der 15 kontaktierten Verwender erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung gingen von interessierten Verwendern keine Antworten auf die Fragebogen ein. In der Ausgangsuntersuchung wurde die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit mit den geringen Auswirkungen von Wolframelektroden auf die Produktionskosten erklärt, da Qualität und Verlässlichkeit der Ware offenbar die wichtigsten Kriterien für die Kunden sind. In Anbetracht des offensichtlich geringen Einflusses, den die von der Überprüfung betroffene Ware auf die Kosten der nachlagerten Produktion hat, wurde der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen für die Branche der Verwender keine Belastung darstellen würden.

4.           Interesse der Einführer

(104)   Drei Einführer kontaktierten die Kommission zu Beginn der Untersuchung; sie wurden jedoch nicht als interessierte Parteien erachtet, da sie die betroffene Ware im UZÜ nicht aus der VR China eingeführt hatten. Da die Einführer von Wolframelektroden während der Untersuchung keinerlei Interesse äußerten, wurde der Schluss gezogen, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen den Interessen der EU nicht eindeutig zuwiderlaufen würde.

5.           Schlussfolgerung

(105)   Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

G. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(106)   Alle Parteien wurden über die wesentlichen Sachverhalte und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.

(107)   Aus den obengenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EG) Nr. 260/2007 des Rates eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.

(108)   Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet werden soll. Diese Maßnahmen, die nur für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt wird, umfassen Folgendes: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Hersteller geltende residuale Antidumpingzoll erhoben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäbe für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, die derzeit unter den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 00 (TARIC-Codes 8101 99 10 10 und 8515 90 00 10) eingereiht werden, mit ihren Ursprung in der Volksrepublik China.

2.           Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen || Antidumping­zoll || TARIC-Zusatz­code

Shandong Weldstone Tungsten Industry Co., Ltd || 17,0 % || A754

Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd || 41,0 % || A755

Beijing Advanced Metal Materials Co., Ltd || 38,8 % || A756

Alle übrigen Unternehmen || 63,5 % || A999

3.           Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

4.           Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde:

1. Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2. Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Wolframelektroden von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

[1]               ABl. L 72 vom 13.3.2007, S. 1.

[2]               ABl. C 71 vom 9.3.2012, S. 23.

[3]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[4]               ABl. L 72 vom 13.3.2007, S. 1.

[5]               ABl. C 71 vom 9.3.2012, S. 23.

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