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Document 52013PC0256
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION imposing a definitive anti-dumping duty on imports of certain tungsten electrodes originating in the People's Republic of China following an expiry review pursuant to Article 11(2) of Council Regulation (EC) No 1225/2009
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
/* COM/2013/0256 final - 2013/0134 (NLE) */
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates /* COM/2013/0256 final - 2013/0134 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Kontext des Vorschlags || Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) in Bezug auf die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) des geltenden Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“). || || Allgemeiner Hintergrund Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. || Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Mit der Verordnung (EG) Nr. 260/2007[1] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China ein. Bei der Maßnahme handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 63,5 %. Für drei chinesische Ausführer wurden unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze (zwischen 17,0 % und 41,0 %) festgelegt. || Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung || Anhörung interessierter Parteien || Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. || Einholung und Nutzung von Expertenwissen || Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. || Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. Rechtliche Aspekte || Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 9. März 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union[2] die Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China. Die Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag hin eingeleitet, der vom Dachverband der europäischen Metallindustrie (Eurométaux) im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der Unionsproduktion bestimmter Wolframelektroden entfallen. Die Überprüfung ergab, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und der Schädigung zu rechnen wäre. Zudem zeigte sich, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen; die Verordnung sollte spätestens am 4. Juni 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. || Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern || Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. || Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: || Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. || Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. || Wahl des Instruments || Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung || Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die Grundverordnung sieht keine Alternative vor. Auswirkungen auf den Haushalt || Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union. 2013/0134 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in
der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[3] („Grundverordnung“),
insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11
Absätze 2, 5 und 6, auf Vorschlag der Europäischen Kommission
(„Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Geltende Maßnahmen (1) Nach einer Untersuchung
(„Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG)
Nr. 260/2007[4]
einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter
Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein
(„ursprüngliche Maßnahmen“). Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen
Wertzoll in Höhe von 63,5 % für alle Unternehmen mit Ausnahme dreier
ausführender Hersteller in der Volksrepublik China, für die
unternehmensspezifische Zölle festgelegt wurden. 2. Einleitung
einer Auslaufüberprüfung (2) Die Kommission
veröffentlichte am 9. März 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union
eine Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit
Ursprung in der Volksrepublik China („Einleitungsbekanntmachung“)[5]. (3) Die Überprüfung wurde auf
einen begründeten Antrag hin eingeleitet, der vom Dachverband der europäischen
Metallindustrie (Eurométaux) im Namen eines Unionsherstellers eingereicht
worden war, auf den mehr als 50 % der Produktion bestimmter
Wolframelektroden in der Union entfielen. (4) Der Antrag wurde damit
begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des
Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre. 3. Untersuchung 3.1. Untersuchungszeitraum der
Überprüfung und Bezugszeitraum (5) Die Untersuchung bezüglich
des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum
vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 („Untersuchungszeitraum
der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die
Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens der
Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum
Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“). 3.2. Von der Untersuchung
betroffene Parteien (6) Die Kommission unterrichtete
den Antragsteller, den anderen ihr bekannten Unionshersteller, ausführende
Hersteller in der VR China, unabhängige Einführer und bekanntermaßen
betroffene Verwender, Hersteller in den potenziellen Vergleichsländern sowie
die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung der
Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren
Standpunkt innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist
schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (7) Alle interessierten Parteien,
die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe
für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. (8) Da davon auszugehen war, dass
sehr viele ausführende Hersteller in der VR China und unabhängige Einführer
in der Union von der Untersuchung betroffen sein würden, war in der
Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der
Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines
Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden
konnte, wurden die obengenannten Parteien nach Artikel 17 der
Grundverordnung aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der
Einleitungsbekanntmachung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in
der Einleitungsbekanntmachung geforderten Angaben zu übermitteln. (9) Drei Einführer meldeten sich.
Keiner von ihnen hatte jedoch während des UZÜ bestimmte Wolframelektroden mit
Ursprung in der VR China eingeführt. (10) Da nur zwei ausführende
Hersteller aus der VR China die geforderten Informationen vorlegten,
erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller. (11) Die Kommission sandte allen
bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich
innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet
hatten, Fragebogen zu. Antworten gingen von zwei Herstellern in der Union, zwei
ausführenden Herstellern in der VR China und einem Hersteller in den USA
ein. (12) Die Kommission holte alle
Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des
Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und daraus resultierender
Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und
überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden
Kontrollbesuche durchgeführt: (a)
Unionshersteller –
Plansee SE, Österreich –
Gesellschaft für Wolfram Industrie mbH, Deutschland (b)
Ausführende Hersteller in der VR China –
Shandong Weldstone Tungsten Industry Co., Ltd.,
Zibo –
Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial
Co., Ltd Baoji (c)
Mit einem mitarbeitenden ausführenden
Hersteller in der VR China verbundenes Unternehmen –
Shanghai Weldstone Asia Co., Ltd., Shanghai (d)
Mit einem mitarbeitenden ausführenden
Hersteller in der Europäischen Union verbundene Unternehmen –
Weldstone GmbH, Wilnsdorf, Deutschland –
Binzel Benelux bvba, Eke – Nazareth, Belgien (e)
Vergleichsland –
Global Tungsten & Powders Corp, Towanda, USA B. VON DER ÜBERPRÜFUNG BETROFFENE WARE
UND GLEICHARTIGE WARE (13) Bei der betroffenen Ware
handelt es sich um dieselbe wie in der Verordnung (EG) Nr. 260/2007 des
Rates, nämlich um Schweißelektroden aus Wolfram („Wolframelektroden“),
einschließlich Stangen und Stäbe für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt
von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, mit
Ursprung in der VR China („von der Überprüfung betroffene Ware“), die
derzeit unter den KN-Codes ex 8101 99 10 und
ex 8515 90 00 eingereiht werden. (14) Die von der Überprüfung
betroffene Ware wird beim Schweißen und in ähnlichen Verfahren verwendet.
Wolframelektroden kommen in vielen Industriebereichen zur Anwendung,
beispielsweise im Bauwesen, beim Schiffbau, in der Automobilindustrie, in der
chemischen Verfahrenstechnik, beim Schiffsmaschinenbau, in der Kerntechnik
sowie bei Erdöl- und Erdgasrohrleitungen. Aufgrund ihrer materiellen und
chemischen Eigenschaften und der aus Sicht der Verwender bestehenden
Austauschbarkeit der verschiedenen Typen der betroffenen Ware werden alle
Wolframelektroden für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware
betrachtet. (15) Die Untersuchungsergebnisse
bestätigten wie bereits die Ausgangsuntersuchung, dass die von der Überprüfung
betroffene Ware und die in der VR China hergestellte und auf dem
chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die von den Unionsherstellern
hergestellte und auf dem EU‑Markt verkaufte Ware und die im Vergleichsland
hergestellte und dort verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und
technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen;
daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1
Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS
ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS 1. Vorbemerkungen (16) Nach Artikel 11
Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und ob im
Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes
Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. (17) Wie bereits dargelegt, war es
nicht notwendig, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller in der
VR China zu bilden. Auf die beiden mitarbeitenden Unternehmen entfielen im
UZÜ zwischen 80 % und 85 % der Einfuhren der betroffenen Ware aus der
VR China in die Union. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass
die Bereitschaft zur Mitarbeit hoch war. (18) Einer der beiden
mitarbeitenden ausführenden Hersteller genoss Marktwirtschaftsbehandlung
(„MWB“) nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung,
während dem anderen eine individuelle Behandlung („IB“) nach Artikel 9
Absatz 5 der Grundverordnung gewährt worden war; beide hatten diese
Behandlung im Zuge der Ausgangsuntersuchung erhalten. MWB und IB werden bei
Untersuchungen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung
bekanntlich nicht überprüft. Ein drittes Unternehmen, das bei der jetzigen
Auslaufuntersuchung nicht mitarbeitete, hatte im Rahmen der
Ausgangsuntersuchung eine IB erhalten. 2. Dumping der Einfuhren im UZÜ 2.1. Vergleichsland (19) Da die VR China ein
Transformationsland ist, musste der Normalwert für die ausführenden Hersteller,
denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, nach Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des
Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem geeigneten Drittland
mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) ermittelt werden. (20) Wie bereits in der
Ausgangsuntersuchung wurden in der Einleitungsbekanntmachung die Vereinigten
Staaten von Amerika („USA“) als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung
des Normalwerts vorgeschlagen. Die interessierten Parteien erhielten
Gelegenheit, zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen. Es gingen keine
diesbezüglichen Stellungnahmen ein. (21) Die Kommission prüfte
außerdem, ob die Wahl anderer Länder als Vergleichsland vertretbar wäre, und
ermittelte weitere Drittländer, aus denen laut Eurostat Wolframelektroden in
die Union eingeführt werden. Der Kommission bekannte potenzielle Hersteller in diesen Ländern wurden
kontaktiert und zur Zusammenarbeit im Rahmen der Untersuchung aufgefordert. Keines der Unternehmen
war jedoch zur Mitarbeit bereit. (22) Insbesondere die Öffnung und
die Wettbewerbsfähigkeit ihres Inlandsmarkts ließen die USA als repräsentativen
Referenzmarkt erscheinen. Die USA waren zudem bereits in der
Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen worden. Offensichtlich
lagen keine neuen oder geänderten Umstände vor, die einen Wechsel des
Vergleichslands gerechtfertigt hätten; bei der Kommission ging jedenfalls keine
diesbezügliche Mitteilung ein. (23) Daher wurden die USA für die
Zwecke dieser Überprüfung als Vergleichsland mit Marktwirtschaft herangezogen.
Der einzige der Kommission bekannte US‑amerikanische Hersteller wurde
kontaktiert und war bereit mitzuarbeiten, den Fragebogen zu beantworten und
einen Kontrollbesuch zuzulassen. Die überprüften Angaben dieses Unternehmens zu
Herstellung und Verkauf wurden zur Ermittlung des Normalwerts für Unternehmen
herangezogen, denen während der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt worden
war. 2.2. Normalwert (24) Der Normalwert für das
Unternehmen, dem in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war, wurde
anhand seiner Angaben ermittelt. Die Kommission prüfte nach Artikel 2
Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe von Wolframelektroden
an unabhängige Abnehmer im UZÜ in repräsentativen Mengen erfolgten, d. h.
ob das zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmte Verkaufsvolumen der Ware
mindestens 5 % der von diesem Unternehmen getätigten Ausfuhren der von der
Überprüfung betroffenen Ware in die Union entsprach. (25) Anschließend prüfte die
Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im
normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der
Grundverordnung angesehen werden konnten, indem sie den Anteil der
gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt
ermittelte. (26) Für diejenigen Typen der
betroffenen Ware, bei denen die Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen und
im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde der Normalwert anhand der von
unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlten Preise ermittelt. Für die
übrigen Typen der von der Überprüfung betroffenen Ware musste der Normalwert
nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt
werden. Der Normalwert wurde daher nach Artikel 2 Absatz 4 der
Grundverordnung anhand der Herstellkosten des Unternehmens zuzüglich der
Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und der Gewinne aus
den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen berechnet. (27) Nach der Unterrichtung wandte
eine Partei ein, dass eine andere Methode zur Berechnung der VVG-Kosten
verwendet worden sei als bei der Ausgangsuntersuchung, was sich auf die
Ermittlung der Gewinnspanne ausgewirkt haben könnte, die zur Berechnung des
rechnerisch ermittelten Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 6 der
Grundverordnung herangezogen wurde. Zusätzlich zu den bereits bei der
Untersuchung vorgelegten Informationen konnte die fragliche Partei ihren
Einwand nicht durch weitere Beweise belegen. Es ist anzumerken, dass die
VVG-Kosten nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf
Umsatzbasis zugewiesen wurden und dass diese Methode auch in der
Ausgangsuntersuchung zur Anwendung kam. (28) Die in der
Ausgangsuntersuchung herangezogenen Gewinne wurden nicht auf der Grundlage des
normalen Handelsverkehrs ermittelt, da keiner der ausgeführten Typen der
betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkauft
wurde. Aus der jetzigen Auslaufüberprüfung ging hervor, dass einige Typen der
betroffenen Ware gewinnbringend verkauft wurden, und in Einklang mit
Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung wurde daher der in
diesen gewinnbringenden Transaktionen erzielte Gewinn zur Ermittlung des
Normalwertes herangezogen. (29) Für das Unternehmen, das in
der Ausgangsuntersuchung keine MWB erhalten hatte, wurde der Normalwert nach
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand der
Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt. Die
Inlandsverkäufe des Herstellers im Vergleichsland waren den Untersuchungsergebnissen
zufolge in hinreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr getätigt worden
und konnten daher zur Ermittlung des Normalwerts für das Unternehmen, dem keine
MWB gewährt worden war, herangezogen werden. 2.3. Ausfuhrpreis (30) Was das Unternehmen betrifft,
dem MWB gewährt wurde, so wurden alle Ausfuhrverkäufe in die Union über
verbundene Einführer abgewickelt und anschließend an verbundene und unabhängige
Unternehmen in der Union weiterverkauft. Daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2
Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises rechnerisch
ermittelt, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen
Abnehmer weiterverkauft wurden, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem
Weiterverkauf entstandenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen und
ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet wurde.
Hierfür wurden die eigenen VVG‑Kosten der verbundenen Unternehmen verwendet. (31) Nach der Unterrichtung wandte
eine Partei ein, dass bei der Ermittlung der VVG-Kosten der verbundenen
Einführer bestimmte Kosten berücksichtigt worden seien, die sich auf den
Verkauf anderer Waren als die betroffene Ware bezögen und daher nicht
einzubeziehen seien. Es ist anzumerken, dass in Einklang mit Artikel 2
Absatz 9 der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des
Ausfuhrpreises die überprüften VVG-Kosten, die von den betroffenen Unternehmen
angegeben wurden, berücksichtigt wurden. Der Einwand, dem zufolge VVG-Kosten
für den Verkauf anderer Waren in die gemeldeten VVG-Kosten eingeflossen seien,
konnte nicht mit Beweisen belegt werden und musste daher zurückgewiesen werden.
(32) Ferner beruhten die
Anmerkungen einer interessierten Partei zu den Ausfuhrpreisen auf einer
falschen Währungsangabe. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen. (33) Was die Gewinnspanne angeht,
so war keiner der unabhängigen Einführer in der Union zur Mitarbeit bereit. In
der Ausgangsuntersuchung war die Gewinnspanne der verbundenen Einführer
herangezogen worden, da die Tätigkeit der unabhängigen Einführer mit derjenigen
des betroffenen verbundenen Einführers nicht hinreichend vergleichbar war. Den
Untersuchungsergebnissen zufolge verfolgte der verbundene Einführer während des
UZÜ und des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die gleiche
Tätigkeit, d. h. der überwiegende Teil der eingeführten Wolframelektroden
wurde in die von der Gruppe hauptsächlich hergestellte Ware, nämlich
Schweißbrenner, eingebaut. Außerdem haben die Wolframelektroden einen geringeren
Wert als das Endprodukt. Aufgrund dieser Feststellungen gelangte die Kommission
wie bereits in der Ausgangsuntersuchung zu dem Schluss, dass die Gewinnspanne
des verbundenen Einführers eine hinreichend genaue Grundlage für die
rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises anhand einer Gewinnspanne bilden
würde. (34) Das Unternehmen, dem in der
Ausgangsuntersuchung eine IB gewährt wurde, wickelte alle Ausfuhrverkäufe
direkt mit unabhängigen Abnehmern mit Sitz in der Union ab. Der Ausfuhrpreis
wurde daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. (35) Der Ausfuhrpreis für alle
anderen Hersteller mit Sitz in der VR China wurde anhand der in der
Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung verfügbaren
Einfuhrstatistiken ermittelt. (36) Nach Artikel 11
Absatz 10 der Grundverordnung wurden die Ausfuhrpreise durch Abzug der für
Antidumpingzölle entrichteten Beträge ermittelt, da keine Partei Beweise dafür
vorlegen konnte, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den
späteren Verkaufspreisen im Unionsmarkt ordnungsgemäß niederschlug. 2.4. Vergleich (37) Der Normalwert und der
Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. (38) Im Interesse eines gerechten
Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis der beiden
mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden nach Artikel 2
Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede bei Transport‑, Versicherungs‑
und Kreditkosten, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten,
gebührend berichtigt. 2.5. Dumpingspanne (39) Nach Artikel 2
Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines
Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen
durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt. (40) Für den mitarbeitenden
ausführenden Hersteller, dem in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt
wurde, ergab dieser Vergleich, dass das betreffende Unternehmen weiterhin
Dumping in beträchtlichem Umfang betrieb. (41) Im Falle des mitarbeitenden
ausführenden Herstellers, dem in der Ausgangsuntersuchung eine IB gewährt
wurde, sowie im Falle aller übrigen, nicht mitarbeitenden ausführenden
Hersteller in der VR China, für die eine landesweite Dumpingspanne galt,
wurde festgestellt, dass das Dumping in noch größerem Umfang als bei der
Ausgangsuntersuchung fortgesetzt wird. 3. Einfuhrentwicklung im Falle
einer Aufhebung der Maßnahmen 3.1. Vorbemerkung (42) Nachdem festgestellt wurde,
dass im UZÜ Dumping vorlag, wurde auch untersucht, ob im Falle einer Aufhebung
der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. (43) Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller nur rund
10 % der Gesamtproduktionskapazität in der VR China entfallen. Daher
beruhte die Untersuchung weitgehend auf Informationen, die mit dem
Überprüfungsantrag eingereicht wurden oder öffentlich zugänglich waren. Im
Einzelnen wurden das Ausfuhrpreisverhalten chinesischer Hersteller auf anderen
Drittlandsmärkten, die chinesische Produktionskapazität sowie die verfügbaren
Kapazitätsreserven und die Attraktivität des Unionsmarkts für chinesische
Ausführer untersucht. 3.2. Ausfuhrpreisverhalten
chinesischer Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten (44) In Bezug auf Ausfuhren in
andere Drittländer ist darauf hinzuweisen, dass die Statistiken in den
öffentlich zugänglichen chinesischen Datenbanken ein breiteres Warenspektrum
erfassen als die von der Überprüfung betroffene Ware und dass aus diesem Grund
eine aussagekräftige Analyse der Ausfuhren in andere Märkte oder der in diesen
Märkten erzielten Preise nicht möglich war. Die beiden mitarbeitenden
Hersteller aus der VR China führten keine Waren an unabhängige Abnehmer in
anderen Drittländern aus. Auf dieser Grundlage waren für den UZÜ keine zuverlässigen
Preise für Ausfuhren in andere Drittländer zu ermitteln, und es konnten keine
eindeutigen Schlüsse auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gezogen
werden. 3.3. Kapazitätsreserven
der chinesischen Hersteller (45) Die
Angaben, auf deren Grundlage die folgende Analyse angestellt wurde, wurden vom
Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegt und mit öffentlich verfügbaren
Informationen abgeglichen. (46) Ausgehend von diesen Angaben
wurden die Produktionskapazitäten in der VR China auf 1 600 000 kg
geschätzt. Gemäß den Schätzungen des Antragstellers nutzen die chinesischen
Hersteller etwa 63 % ihrer Kapazitäten, so dass die ungenutzten
Produktionskapazitäten etwa 600 000 kg betragen, d. h. fast
fünfmal mehr als der Gesamtverbrauch der Union während des UZÜ. Somit stehen
für die Ausfuhr aus der VR China große Mengen zur Verfügung, zumal es
keine Hinweise darauf gibt, dass diese erhebliche Kapazitätsreserve von
Drittlandsmärkten oder dem chinesischen Inlandsmarkt aufgenommen werden könnte. 3.4. Menge und Preis der gedumpten
Einfuhren aus der VR China (47) Die Einfuhren aus der
VR China in die Union stiegen im Bezugszeitraum um 9 % und betrugen
wesentlich mehr als die im UZÜ getätigten Einfuhren von 50 000 kg,
die ungefähr der Hälfte des Gesamtverbrauchs der EU im UZÜ entsprachen. (48) Im gesamten Bezugszeitraum
schwankten die Einfuhrpreise und folgten derselben Entwicklung wie die
Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Insgesamt
stiegen die Einfuhrpreise von 2008 bis zum UZÜ um 42 %, befanden sich aber
immer noch auf Dumpingniveau. Der Preisanstieg ist hauptsächlich auf den im UZÜ
gestiegenen Preis für den wichtigsten Rohstoff (Wolframpulver) zurückzuführen. 3.5. Attraktivität des Unionsmarkts
(49) Der Unionsmarkt ist mit etwa
20 % des weltweiten Verbrauchs an Wolframelektroden einer der größten
Märkte der Welt. Chinesische Unternehmen haben ein großes Interesse am Ausbau
ihrer Präsenz auf dem Unionsmarkt gezeigt, was dadurch bestätigt wird, dass sie
im UZÜ ihren beträchtlichen Marktanteil von 45 % beibehalten bzw. sogar
noch erhöht haben. 3.6. Schlussfolgerung zur
Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings (50) Die vorstehende Analyse
belegt, dass chinesische Einfuhren weiterhin zu gedumpten Preisen mit beträchtlichen
Dumpingspannen auf den Unionsmarkt gelangten. Insbesondere in Anbetracht der
Analyse des Preisniveaus auf dem Unionsmarkt und des Interesses chinesischer
Ausführer am Unionsmarkt sowie der beachtlichen Kapazitätsreserven in der
VR China, die den Gesamtverbrauch in der Union bei weitem übersteigen,
kann der Schluss gezogen werden, dass ein Anhalten des Dumpings bei einem
Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich ist. D. LAGE AUF DEM UNIONSMARKT 1. Definition
des Wirtschaftszweigs der Union (51) Die Ergebnisse der jetzigen
Untersuchung bestätigen, dass Wolframelektroden von zwei Herstellern in der
Union hergestellt werden. Beide arbeiteten uneingeschränkt bei der Untersuchung
mit. (52) Die obengenannten Unternehmen
bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und
werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. 2. Vorbemerkung (53) Da der Wirtschaftszweig der
Union nur aus zwei Unternehmen besteht, werden die Angaben zum Wirtschaftszweig
der Union in Form von Indizes oder Spannen wiedergegeben, damit nach
Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der Informationen
gewahrt bleibt. (54) Da die von Eurostat auf
KN-Code-Ebene erfassten Einfuhren neben Wolframelektroden auch andere Waren
umfassten, wurden die Einfuhrdaten auf TARIC-Code-Ebene analysiert und durch
Daten ergänzt, die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung
erhoben wurden. TARIC‑Daten werden als vertraulich eingestuft, da ihre Gliederungstiefe
eine Identifizierung der Parteien ermöglicht. Aus diesem Grund werden einige
Informationen in Form von Spannen angegeben. 3. Unionsverbrauch (55) Der
Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Menge der Verkäufe des
Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand der
Einfuhrstatistiken von Eurostat auf TARIC-Code-Ebene ermittelt und durch Daten
ergänzt, die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhoben
wurden. (56) Von 2008 bis zum UZÜ
(„Bezugszeitraum“) ging der Unionsverbrauch um 16 % zurück. Von 2008 bis
2009 sank der Verbrauch in der Union erheblich, ist seither aber wieder
gestiegen, ohne jedoch im UZÜ das Niveau von vor der Krise wieder zu erreichen.
Zwischen dem Tiefstand im Jahr 2009 und dem UZÜ stieg der Unionsverbrauch um
fast 40 %. Tabelle 1 Verbrauch Menge (in kg) || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Verbrauch || 140 000 – 150 000 || 90 000 – 100 000 || 110 000 – 120 000 || 120 000 – 130 000 Index (2008 = 100) || 100 || 61 || 75 || 84 Quelle: Fragebogenantworten, Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 4. Menge und Marktanteil der
gedumpten Einfuhren aus der VR China (57) Die
Mengen und Marktanteile der gedumpten Einfuhren aus der VR China wurden
ermittelt anhand der statistischen Angaben auf TARIC-Ebene, ergänzt durch
Daten, die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhoben wurden. (58) Obwohl der Unionsverbrauch in
absoluten Zahlen zurückging, stieg die Einfuhrmenge der von der Überprüfung
betroffenen Ware aus der VR China im Bezugszeitraum um 9 % und blieb
im UZÜ weit über 50 000 kg (siehe Tabelle 2). Aufgrund dieses
Anstiegs während des allgemeinen Rückgangs des Unionsverbrauchs im
Bezugszeitraum stieg der Marktanteil der chinesischen Ausführer auf etwa die
Hälfte des Verbrauchs auf dem gesamten Unionsmarkt. Tabelle 2 Einfuhren aus der VR China || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Menge || 51 771 || 36 188 || 39 953 || 56 289 Index (2008 = 100) || 100 || 70 || 77 || 109 Marktanteil || 35 % – 40 % || 35 % – 40 % || 35 % – 40 % || 45 % – 50 % Quelle: Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 5. Preise der Einfuhren aus der
VR China 5.1. Entwicklung der Preise (59) Die Preise der Einfuhren aus
der VR China stiegen von 2008 bis zum UZÜ um ungefähr 40 %, wobei im
UZÜ ein besonders starker Anstieg zu verzeichnen war. Dieser Preisanstieg ist
hauptsächlich auf den im UZÜ gestiegenen Preis für den wichtigsten Rohstoff
(Wolframpulver) zurückzuführen. Tabelle 3 Preise der Einfuhren aus der VR China || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Preise EUR/kg || 36,59 || 33,83 || 41,56 || 51,83 Index (2008 = 100) || 100 || 92 || 114 || 142 Quelle: Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 5.2. Preisunterbietung (60) Die Untersuchung ergab, dass
die Preise der Einfuhren aus der VR China die durchschnittlichen Preise
des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Im UZÜ wurde eine
Preisunterbietungsspanne von 37 % ermittelt; bei Einbeziehung des
Antidumpingzollsatzes in die Berechnung betrug die Spanne immer noch
beträchtliche 24 %. Die Berechnung beruhte auf einem Vergleich der
CIF-Ausfuhrpreise der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit den
durchschnittlichen Ab-Werk-Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Die Preise
wurden als repräsentativ für die VR China angesehen, da auf die beiden
mitarbeitenden ausführenden Hersteller rund 80 % der Einfuhren von
Wolframelektroden aus der VR China entfielen. (61) Nach der Unterrichtung wandte
ein ausführender Hersteller ein, dass die Preise nicht für jeden einzelnen
Warentyp verglichen worden seien und dass wegen angeblicher beträchtlicher
Preisunterschiede zwischen den unterschiedlichen Warentypen die berechnete
Preisunterbietung nicht aussagekräftig sei. Aufgrund der vorliegenden
Informationen war ein Preisvergleich nach Warentyp nur für einen Teil der
Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt und nur für einen Teil
der getätigten Ausfuhrverkäufe in die Union möglich. Die Partei legte jedoch
keine Beweise vor, die die Angemessenheit der angewandten Methode hätten in
Frage stellen können. Der Einwand musste somit zurückgewiesen werden. (62) Nach der Unterrichtung wurde zudem angeführt, dass die
chinesischen Einfuhrpreise und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der
Union im Unionsmarkt nicht auf derselben Handelsstufe verglichen worden seien.
Dieses Vorbringen konnte nicht untermauert werden, da die betreffende Partei
keine Informationen oder Beweise vorlegte, die anhaltende und eindeutige
Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen der Verkäufer für die
angeblich verschiedenen Handelsstufen belegt hätten. Das Vorbringen wurde daher
zurückgewiesen. 6. Einfuhren aus anderen
Drittländern (63) Die nachstehende Tabelle zeigt
Menge und Preise der Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum. Die
Mengen und Marktanteile der Einfuhren aus anderen Drittländern wurden ermittelt
anhand statistischer Angaben auf TARIC-Ebene, ergänzt durch Daten, die nach
Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erfasst wurden. Tabelle 4 Einfuhren aus anderen Drittländern || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ || Vietnam || || || || || Einfuhrmenge (in kg) || 27 878 || 14 184 || 13 776 || 25 833 || Index (2008 = 100) || 100 || 51 || 49 || 93 || Preis (EUR/kg) || 44,36 || 45,34 || 46,02 || 56,01 || Index (2008 = 100) || 100 || 102 || 104 || 126 || Südkorea || || || || || Einfuhrmenge (in kg) || 21 299 || 8 174 || 11 051 || 3 319 || Index (2008 = 100) || 100 || 38 || 52 || 16 || Preis (EUR/kg) || 50,99 || 44,16 || 44,16 || 59,31 || Index (2008 = 100) || 100 || 87 || 87 || 116 || Andere Drittländer || || || || || Einfuhrmenge (in kg) || 7 641 || 6 247 || 10 942 || 9 186 || Index (2008 = 100) || 100 || 82 || 143 || 120 || Preis (EUR/kg) || 43,24 || 59,82 || 64,98 || 57,75 || Index (2008 = 100) || 100 || 138 || 150 || 134 || Insgesamt || || || || || Einfuhrmenge (in kg) || 56 818 || 28 605 || 35 779 || 38 338 || Index (2008 = 100) || 100 || 50 || 63 || 67 || Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern || 35 % – 40 % || 30 % – 35 % || 30 % – 35 % || 30 % – 35 % || Preis (EUR/kg) || 46,70 || 48,17 || 51,25 || 56,71 || Index (2008 = 100) || 100 || 103 || 110 || 121 || Quelle: Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 || (64) Die Menge der Einfuhren aus
anderen Drittländern in die Union sank im Bezugszeitraum um etwa 33 %. Die
Marktanteile gingen im Bezugszeitraum zurück und bewegten sich im UZÜ zwischen
30 % und 35 %. Die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern
stiegen in demselben Zeitraum um 21 %. (65) In der Ausgangsuntersuchung
wurden außer aus der VR China bekanntlich keine nennenswerten Einfuhren
der gleichartigen Ware in die Union festgestellt. Aus der Ausgangsuntersuchung
ging hervor, dass der Hauptabsatzmarkt der übrigen US‑amerikanischen und
japanischen Hersteller ihr jeweiliger Inlandsmarkt war. Daher wurde der Schluss
gezogen, dass der Umfang der Einfuhren aus anderen Ländern als der
VR China äußerst gering war. (66) Der Wirtschaftszweig der Union
legte Informationen vor, denen zufolge es keine Wolframelektroden-Produktion in
Vietnam und Südkorea gibt und die Einfuhren aus diesen Ländern in Wirklichkeit
aus der VR China stammen. Diese Behauptung konnte jedoch in der jetzigen
Untersuchung nicht mit Fakten untermauert werden. 7. Wirtschaftliche
Lage des Wirtschaftszweigs der Union 7.1. Vorbemerkungen (67) Nach Artikel 3
Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen
Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union
beeinflussen. (68) Da der Wirtschaftszweig der
Union lediglich zwei Hersteller umfasst, werden die Informationen aus Gründen
der Vertraulichkeit als Spannen angegeben. 7.2. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (69) Die Produktion des
Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum jedes Jahr rückläufig. Bis
zum Ende des UZÜ war die Produktion im Vergleich zu 2008 um 29 %
zurückgegangen. 2009 war dieser Rückgang mit mehr als 40 % besonders
ausgeprägt. Tabelle 5 Gesamtproduktion der Union Menge (in kg) || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Produktion || 60 000 – 70 000 || 35 000 – 40 000 || 50 000 – 60 000 || 40 000 – 50 000 Index (2008 = 100) || 100 || 60 || 82 || 71 Quelle: Fragebogenantworten (70) Die
Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Mit sinkender Produktion
verringerte sich auch die Kapazitätsauslastung von 2008 bis zum UZÜ insgesamt
um 27 % und lag im UZÜ nur noch bei 41 %. Detaillierte Angaben sind
der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Tabelle 6 Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung Menge (in kg) || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Produktionskapazität || 95 000 – 110 000 || 95 000 – 110 000 || 95 000 – 110 000 || 95 000 – 110 000 Index (2008 = 100) || 100 || 100 || 100 || 100 Kapazitätsauslastung || 57 % || 35 % || 47 % || 41 % Index (2008 = 100) || 100 || 60 || 82 || 73 Quelle: Fragebogenantworten 7.3. Lagerbestände (71) Die Schlussbestände des
Wirtschaftszweigs der Union verringerten sich von 2008 bis zum UZÜ um
20 %. Diese Entwicklung deckt sich mit dem rückläufigen Verbrauchstrend
auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum. Tabelle 7 Schlussbestand Menge (in kg) || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Schlussbestand || 5 000 – 15 000 || 5 000 – 15 000 || 5 000 – 15 000 || 5 000 – 15 000 Index (2008 = 100) || 100 || 70 || 85 || 80 Quelle:
Fragebogenantworten 7.4. Verkaufsmenge (72) Die Menge der Verkäufe des
Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt ging
von 2008 bis zum UZÜ um 23 % zurück, wobei der Rückgang von 2008 bis 2009
besonders ausgeprägt war. Der Rückgang war – ausgenommen im Jahr 2010 –
stärker als die Abnahme des Gesamtverbrauchs. Tabelle 8 Verkäufe an unabhängige Abnehmer || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Menge (in kg) || 40 000 – 50 000 || 25 000 – 30 000 || 35 000 – 40 000 || 30 000 – 35 000 Index (2008 = 100) || 100 || 65 || 87 || 77 Quelle:
Fragebogenantworten 7.5. Marktanteil (73) Infolge der im vorstehenden
Erwägungsgrund dargelegten Entwicklung der Menge der Verkäufe des
Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt sank der Marktanteil des
Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum. 2009 und 2010 konnte der
Wirtschaftszweig der Union zwar trotz rückläufiger Verkaufsmengen seine
Marktanteile halten, im UZÜ jedoch verringerte sich der Anteil, da die Verkäufe
trotz eines wachsenden Markts zurückgingen. Dies führte zu einem Marktanteil
zwischen 20 % und 25 %, d. h. einem geringfügig kleineren Anteil
als zu Beginn des Bezugszeitraums. Tabelle 9 Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union || 25 % – 30 % || 25 % – 30 % || 30 % – 35 % || 20 % – 25 % Index (2008 = 100) || 100 || 107 || 117 || 91 Quelle:
Fragebogenantworten, Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 7.6. Wachstum (74) Wie bereits oben ausgeführt,
ging der Verbrauch in der Union von 2008 bis 2009 infolge der Wirtschaftskrise
erheblich zurück; er zog seither zwar wieder an, ohne jedoch im UZÜ das Niveau
von vor der Krise wieder zu erreichen. 2009 und 2010 konnte der Wirtschaftszweig
der Union zwar trotz rückläufiger Verkaufsmengen seine Marktanteile halten, im
UZÜ jedoch sank der Anteil, da die Verkäufe trotz eines wachsenden Markts
zurückgingen. 7.7. Beschäftigung und
Produktivität (75) Die Beschäftigung im
Wirtschaftszweig der Union ging von 2008 bis zum UZÜ um 13 % zurück. (76) Infolge des
Produktionsrückgangs nahm auch die Produktivität, gemessen als Produktion (in
kg) je Beschäftigten, im Bezugszeitraum ab. Detaillierte Angaben sind der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Tabelle 10 Gesamtbeschäftigung und Produktivität in der Union || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Index der Beschäftigten || 100 || 65 || 84 || 87 Produktivitätsindex || 100 || 92 || 106 || 83 Quelle:
Fragebogenantworten 7.8. Verkaufspreise je Einheit (77) Die Einheitspreise des
Wirtschaftszweigs der Union für Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union
sanken von 2008 bis 2010 leicht, was teilweise den Auswirkungen der
Wirtschaftskrise zuzuschreiben ist. Von 2010 bis zum UZÜ zogen die
Verkaufspreise deutlich an. Insgesamt erhöhten sich die Preise des
Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 35 %. Diese
Preisentwicklung wurde vor allem von 2010 bis zum UZÜ durch den Preisanstieg
der wichtigsten Komponenten von Wolframelektroden verursacht. Tabelle 11 Preis der Unionsverkäufe je Einheit || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Preis der Unionsverkäufe je Einheit (EUR/Einheit) || 80–120 || 80–120 || 80–120 || 100–140 Index (2008 = 100) || 100 || 94 || 96 || 135 Quelle:
Fragebogenantworten 7.9. Rentabilität (78) Die Rentabilität verbesserte
sich von 2008 bis zum UZÜ, nachdem sie 2009 und 2010 auf einem niedrigen Niveau
gelegen hatte. Über den gesamten Bezugszeitraum betrachtet blieb die
Rentabilität jedoch negativ. Tabelle 12 Rentabilität || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Rentabilität der Unionsverkäufe Index (2008 = 100) || 100 || 95 || 95 || 104 Quelle:
Fragebogenantworten 7.10. Investitionen und
Kapitalrendite (79) Die Investitionen in den
Geschäftsbereich der betroffenen Ware gingen im Bezugszeitraum erheblich
zurück. (80) Die Kapitalrendite folgte der
Entwicklung der Rentabilität. 2008 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union
eine negative Kapitalrendite, die sich im UZÜ leicht erholte, jedoch negativ
blieb. Tabelle 13 Investitionen und Kapitalrendite Index (2008 = 100) || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Investitionen || 100 || 2 || 23 || 18 Kapitalrendite || 100 || 100 || 96 || 103 Quelle:
Fragebogenantworten 7.11. Cashflow und
Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten (81) Der Cashflow, d. h. die
Fähigkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, wird
als Prozentsatz des Umsatzes mit der betroffenen Ware ausgedrückt; obwohl der
Cashflow sich im Bezugszeitraum deutlich verbesserte, blieb er weiterhin
negativ. Tabelle 14 Cashflow || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Cashflow Index (2008 = 100) || 100 || 99 || 96 || 106 Quelle:
Fragebogenantworten 7.12. Löhne (82) Von 2008 bis zum UZÜ sanken
die Löhne im Wirtschaftszweig der Union entsprechend dem Rückgang der Zahl der
Beschäftigten um 16 %. 7.13. Höhe der Dumpingspanne (83) Trotz der geltenden Maßnahmen
kam es im UZÜ weiterhin zu erheblichem Dumping seitens der VR China, und
zwar in einer Höhe, die deutlich über der derzeitigen Höhe der Maßnahmen lag.
Aufgrund der hohen Kapazitätsreserven, der tatsächlichen Einfuhrmengen aus der
VR China und der Preise, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der
Union beträchtlich unterboten, können die Auswirkungen der tatsächlichen
Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich
betrachtet werden. 7.14. Erholung von früherem Dumping (84) Die Kommission prüfte, ob sich
der Wirtschaftszweig der Union von den Auswirkungen früheren Dumpings erholt
hat. Trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen konnte der Wirtschaftszweig der
Union sich nicht vom früheren Dumping erholen. Als Reaktion auf den Preisdruck
durch die Einfuhren aus der VR China in die Union versuchte der Wirtschaftszweig
der Union, seinen Marktanteil zu halten, musste jedoch Verluste hinnehmen. 8. Schlussfolgerung zur Lage des
Wirtschaftszweigs der Union (85) Der Wirtschaftszweig der Union
befand sich nach wie vor in einer prekären wirtschaftlichen Lage und erlitt
weiterhin eine bedeutende Schädigung. Nahezu alle Schadensindikatoren im
Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union
verschlechterten sich im Bezugszeitraum. Daher konnte nicht der Schluss gezogen
werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer gesicherten Lage
befand. (86) Als Reaktion auf den
Preisdruck durch die Einfuhren aus der VR China in die Union versuchte der
Wirtschaftszweig der Union, seinen Marktanteil zu halten, musste jedoch zu
Preisen verkaufen, die deutlich in der Verlustzone lagen. Der Anstieg der
Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union von 2010 bis zum UZÜ ist auf die
gestiegenen Rohstoffkosten zurückzuführen und konnte die Gesamtkosten des
Wirtschaftszweigs der Union nicht decken. (87) Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Probleme des Wirtschaftszweigs der Union ganz klar mit
der massiven Präsenz chinesischer Niedrigpreiseinfuhren der von der Überprüfung
betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt, die trotz der geltenden Maßnahmen zu
erheblich gedumpten Preisen verkauft werden, zusammenhängen. Dieser Faktor
reichte aus für die Feststellung, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in
einer Lage befindet, in der er bei dem Versuch, einen angemessenen Marktanteil
zu wahren, Verluste erwirtschaftet. Außerdem wurden diese Probleme fast über
den gesamten Bezugszeitraum hinweg durch zwei Faktoren noch verschärft: den
Markteinbruch während der Wirtschaftskrise 2008-2009 und – wenn auch in
geringerem Maße – den plötzlichen Anstieg der Rohstoffpreise im UZÜ. Dies
führte dazu, dass die Verluste erhebliche Ausmaße annahmen. (88) Angesichts der negativen
Entwicklung der Indikatoren, die den Wirtschaftszweig der Union betreffen, wird
die Auffassung vertreten, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs
der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung im
Bezugszeitraum anhielt. E. WAHRSCHEINLICHKEIT DES ANHALTENS
DER SCHÄDIGUNG 1. Vorbemerkungen (89) Im Bezugszeitraum befand sich
der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage und litt noch immer unter
den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China. (90) Nach Artikel 11
Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Einfuhren aus dem betroffenen Land
daraufhin überprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein
Anhalten der Schädigung wahrscheinlich wäre. 2. Mengen der Einfuhren aus der
VR China (91) Es sei daran erinnert, dass
der Verbrauch auf dem Unionsmarkt seit der Ausgangsuntersuchung vor allem
aufgrund der Wirtschaftskrise erheblich zurückgegangen ist. Gleichzeitig sind
die Mengen der Einfuhren aus der VR China auf deutlich mehr als
50 000 kg im UZÜ gestiegen. Die Einfuhrmengen nahmen um 9 % zu,
während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank. 3. Kapazitätsreserven in der
VR China (92) Wie in Erwägungsgrund 41
erläutert, verfügt die VR China den verfügbaren Informationen zufolge über
beträchtliche Kapazitätsreserven. Es ist davon auszugehen, dass ohne
Antidumpingmaßnahmen ein Großteil dieser Kapazitätsreserven dazu genutzt werden
könnte, die Ausfuhren auf den Unionsmarkt zu steigern. Dieser Schluss liegt
nahe, weil es keine Hinweise darauf gibt, dass Drittlandsmärkte oder der
chinesische Inlandsmarkt die erheblichen Kapazitätsreserven der VR China
aufnehmen könnten. Somit sind ausreichende Kapazitätsreserven vorhanden, um die
Einfuhren in die Union beträchtlich zu erhöhen. Die Kapazitätsreserven dürften
im UZÜ nahezu fünfmal so hoch gewesen sein wie Unionsverbrauch. (93) Darüber hinaus deuteten bei
der Untersuchung vorgelegte Informationen auf gravierende Verzerrungen auf dem
Markt für den Rohstoff (Ammoniumparawolframat, „APW“) hin, der zur Herstellung
der von der Überprüfung betroffenen Ware verwendet wird. Für diesen Rohstoff
gelten von den chinesischen Behörden festgelegte Ausfuhrkontingente sowie
Ausfuhrsteuern. Dadurch sind APW-Ausfuhren beschränkt, was den Weltmarktpreis
künstlich in die Höhe treibt. Diese Verzerrungen bieten dem chinesischen
Wirtschaftszweig wahrscheinlich weitere Anreize, zu niedrigen Preisen zu
produzieren und auszuführen, während der Wirtschaftszweig der Union gezwungen
ist, die gleichartige Ware auf der Basis künstlich überhöhter Rohstoffpreise
herzustellen. 4. Attraktivität des
Unionsmarkts (94) Es wurde nachgewiesen, dass
die chinesischen ausführenden Hersteller ein fortdauerndes Interesse am
Unionsmarkt haben und in der Lage waren, die Einfuhrmengen zu Lasten der
Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union zu erhöhen. Sie konnten ihren bereits
beträchtlichen Marktanteil im UZÜ sogar noch weiter ausbauen. 5. Schlussfolgerung
(95) Der Wirtschaftszweig der Union
hatte mehrere Jahre unter den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der
VR China gelitten; seine derzeitige Wirtschaftslage ist immer noch prekär.
(96) Sollten die Maßnahmen außer
Kraft treten, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Anstieg der gedumpten
Einfuhren zu rechnen, was eine ernste Bedrohung für die Existenz des
Wirtschaftszweigs der Union bedeuten könnte. In der VR China gibt es
erhebliche Kapazitätsreserven, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen
wahrscheinlich auf den Unionsmarkt gelenkt würden, und zwar zu gedumpten
Preisen, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem
Unionsmarkt unterböten. (97) In Anbetracht der
Untersuchungsergebnisse insbesondere hinsichtlich des Anhaltens des Dumpings,
der Kapazitätsreserven in der VR China, der Verzerrungen auf dem
Rohstoffmarkt, der Möglichkeit der ausführenden Hersteller in der
VR China, ihre Ausfuhren auf den Unionsmarkt umzulenken, des
Preisverhaltens der chinesischen Ausführer, die die Preise des
Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterbieten, sowie der Attraktivität des
Unionsmarkts würde im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die Schädigung
wahrscheinlich fortdauern. F.
UNIONSINTERESSE 1. Vorbemerkung (98) Nach Artikel 21 der
Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden
Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf
dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des
Wirtschaftszweigs der Union, die der Einführer und die der Verwender. Alle
interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der
Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. (99) In der Ausgangsuntersuchung
wurde bekanntlich die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen
dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine
Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits
Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die
geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark
beeinträchtigt haben. (100) Auf dieser Grundlage prüfte die
Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines
Anhaltens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die
Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse
der Union läge. 2. Interesse des
Wirtschaftszweigs der Union (101) Angesichts der Lage des
Wirtschaftszweigs der Union und der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines
erneuten Auftretens der Schädigung ist es offensichtlich, dass die finanzielle
Lage des Wirtschaftszweig der Union sich sehr wahrscheinlich erheblich
verschlechtern würde, sollten die Antidumpingmaßnahmen außer Kraft treten. Im
gesamten Bezugszeitraum erlebte der Wirtschaftszweig der Union Einbußen bei der
Produktion und den Verkaufsmengen, während die Einfuhren aus dem betroffenen
Land gleichzeitig trotz der geltenden Maßnahmen stiegen. Die finanzielle Lage
des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich im selben Zeitraum, und
der Wirtschaftszweig erlitt hohe Verluste. Daher müssen auf dem Unionsmarkt
faire Wettbewerbsbedingungen durchgesetzt werden. (102) Dem Wirtschaftszweig der Union
käme eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen zugute; er sollte danach in der Lage
sein, seine Verkaufsmengen zu steigern und seine finanzielle Lage zu
verbessern. Das Außerkrafttreten der Maßnahmen hingegen würde die
Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union ernsthaft bedrohen. 3. Interesse der Verwender (103) Keiner der 15 kontaktierten
Verwender erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Wie bereits in der
Ausgangsuntersuchung gingen von interessierten Verwendern keine Antworten auf
die Fragebogen ein. In der Ausgangsuntersuchung wurde die mangelnde
Bereitschaft zur Mitarbeit mit den geringen Auswirkungen von Wolframelektroden
auf die Produktionskosten erklärt, da Qualität und Verlässlichkeit der Ware
offenbar die wichtigsten Kriterien für die Kunden sind. In Anbetracht des
offensichtlich geringen Einflusses, den die von der Überprüfung betroffene Ware
auf die Kosten der nachlagerten Produktion hat, wurde der Schluss gezogen, dass
die Maßnahmen für die Branche der Verwender keine Belastung darstellen würden. 4. Interesse der Einführer (104) Drei Einführer kontaktierten
die Kommission zu Beginn der Untersuchung; sie wurden jedoch nicht als
interessierte Parteien erachtet, da sie die betroffene Ware im UZÜ nicht aus
der VR China eingeführt hatten. Da die Einführer von Wolframelektroden während
der Untersuchung keinerlei Interesse äußerten, wurde der Schluss gezogen, dass
eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen den Interessen der EU nicht eindeutig
zuwiderlaufen würde. 5. Schlussfolgerung (105) Angesichts des dargelegten
Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die
Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen. G. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN (106) Alle Parteien wurden über die
wesentlichen Sachverhalte und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt
wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser
Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die
Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend
berücksichtigt. (107) Aus den obengenannten Gründen
sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit
Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EG) Nr. 260/2007 des
Rates eingeführt wurden, aufrechterhalten werden. (108) Um das Umgehungsrisiko zu
minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden
in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, mit denen eine
ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet werden soll. Diese
Maßnahmen, die nur für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer
Zollsatz festgelegt wird, umfassen Folgendes: die Vorlage einer gültigen
Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen
im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche
Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Hersteller geltende
residuale Antidumpingzoll erhoben — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Es wird ein endgültiger
Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Schweißelektroden aus Wolfram,
einschließlich Stangen und Stäbe für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt
von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, die
derzeit unter den KN-Codes ex 8101 99 10 und
ex 8515 90 00 (TARIC-Codes 8101 99 10 10 und
8515 90 00 10) eingereiht werden, mit ihren Ursprung in der
Volksrepublik China. 2. Für die in Absatz 1
beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten
Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union,
unverzollt: Unternehmen || Antidumpingzoll || TARIC-Zusatzcode Shandong Weldstone Tungsten Industry Co., Ltd || 17,0 % || A754 Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd || 41,0 % || A755 Beijing Advanced Metal Materials Co., Ltd || 38,8 % || A756 Alle übrigen Unternehmen || 63,5 % || A999 3. Die Anwendung der für die in
Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen
Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige
Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird
keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen
Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung. 4. Sofern nichts anderes
bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Die in
Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannte gültige Handelsrechnung
muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür
zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde: 1. Name
und Funktion der zuständigen Person
des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. 2.
Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser
Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften
[Mengenangabe] Wolframelektroden von [Name und Anschrift des Unternehmens]
[TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die
Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ [1] ABl. L 72 vom 13.3.2007, S. 1. [2] ABl. C 71 vom 9.3.2012, S. 23. [3] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [4] ABl. L 72 vom 13.3.2007, S. 1. [5] ABl. C 71 vom 9.3.2012, S. 23.