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Document 52013PC0201

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien

/* COM/2013/0201 final - 2013/0108 (NLE) */

52013PC0201

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien /* COM/2013/0201 final - 2013/0108 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1) Kontext des Vorschlags

|| · Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“) im Verfahren betreffend die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Thailand und Indonesien.

|| · Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde.

|| · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand.

|| · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt

2) Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung

|| · Anhörung interessierter Parteien

|| Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

|| · Einholung und Nutzung von Expertenwissen

|| Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

|| · Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags

|| · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 16. Februar 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Thailand und Indonesien in die Union („Einleitungsbekanntmachung“). Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 3. Januar 2012 vom „Defence Committee of Tube or Pipe Cast Fittings, of Malleable Cast Iron of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 50 % der Gesamtproduktion von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen in der Union entfallen, und der Beweise für das Vorliegen von Dumping und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung enthielt. Am 15. November 2012 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand eingeführt; die Zollsätze lagen zwischen 15,9 % und 67,8 %. Auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Indonesien wurde kein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. Der beigefügte Vorschlag für eine Ratsverordnung stützt sich auf die endgültigen Feststellungen, durch die sich bestätigte, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, und auf die Tatsache, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderläuft. Die vorläufigen Feststellungen wurden im Allgemeinen bestätigt, allerdings wurde die Warendefinition enger gefasst und es wurden Änderungen bei der Berechnung der Dumping- und Schadensspannen vorgenommen, die zu niedrigeren Zollsätzen führten, die sich derzeit zwischen 14,9 % und 57,8 % bewegen. Dem Rat wird vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 15. Mai 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte.

|| · Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern.

|| · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

|| · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

|| Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.

|| Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht.

|| · Wahl des Instruments

|| Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

|| Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die obengenannte Grundverordnung sieht keine Alternative vor.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

|| Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

2013/0108 (NLE)

Vorschlag für eine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[2] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.        VERFAHREN

1.           Vorläufige Maßnahmen

(1)       Am 15. November 2012 führte die Europäische Kommission („Kommission“) mit der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012[3] („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Thailand ein.

(2)       Das Verfahren wurde mit einer am 16. Februar 2012 veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung[4] auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 3. Januar 2012 vom „Defence Committee of Tube or Pipe Cast Fittings, of Malleable Cast Iron of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 50 % der Gesamtproduktion von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen („verformbare Rohrstücke mit Gewinde“) in der Union entfallen.

(3)       Wie in Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.           Weiteres Verfahren

(4)       Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den bekanntgewordenen vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(5)       Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und analysierte sie.

B.         BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(6)       Eine interessierte Partei machte geltend, die von ihr eingeführte Ware sollte nicht in die Warendefinition aufgenommen werden, da sie bestimmte technische Besonderheiten aufweist. Bei diesen verformbaren Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken werden konische Gewinde verwendet, im Gegensatz zu den zylindrischen Gewinden der übrigen eingeführten verformbaren Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke.

(7)       Bei der Untersuchung wurde allerdings deutlich, dass diese verformbaren Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke abgesehen von diesen technischen Spezifikationen dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen wie die übrigen eingeführten verformbaren Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke. Darüber hinaus hat die Untersuchung ergeben, dass die Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke mit konischen Gewinden auf ähnliche Art und Weise verwendet werden wie die übrigen eingeführten verformbaren Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke. So wurde festgestellt, dass sie in einem Mitgliedstaat, in dem beide Typen verwendet werden, austauschbar sind. Diesem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(8)       Eine interessierte Partei machte geltend, Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke aus weißem Temperguss könnten in der gesamten Union verkauft werden, während Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke aus schwarzem Temperguss nur im Vereinigten Königreich, der Republik Irland, Malta und Zypern verkauft werden könnten. Daher würden ihrer Ansicht nach Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke aus schwarzem und aus weißem Temperguss nicht vollständig auf dem Unionsmarkt miteinander konkurrieren.

(9)       Die Untersuchung hat jedoch gezeigt, dass die Mehrzahl der Einfuhren von Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken aus schwarzem Temperguss aus den betroffenen Ländern in kontinentaleuropäische Länder wie Deutschland, Italien, Polen oder Spanien gehen. Daher wird der Schluss gezogen, dass Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke aus schwarzem und aus weißem Temperguss nicht nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten, sondern auf dem ganzen Unionsmarkt vollständig miteinander konkurrieren.

(10)     Ein Einführer machte erneut geltend, Grundbestandteile von Klemmfittings sollten nicht unter die Definition der betroffenen Ware fallen. Der Einführer verwies darauf, dass Grundbestandteile von Klemmfittings unterschiedlich verwendet werden können, und legte Nachweise dafür vor, dass das Gewinde von Klemmfittings leicht von dem Gewinde von Standard-Rohrverbindungsstücken zu unterscheiden ist, da sie nach unterschiedlichen ISO-Normen hergestellt werden[5]. Nach Prüfung der vorgelegten Nachweise wurde der Schluss gezogen, dass die Warendefinition entsprechend eingeschränkt werden sollte.

(11)     Zwei weitere interessierte Parteien sprachen sich dafür aus, Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke für die Kabelverlegung aus Temperguss und insbesondere runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die wesentlicher Bestandteil aller Installationen mit Kabelkanälen und -befestigungen sind, von der Warendefinition auszunehmen.    Ihrer Ansicht nach dienen solche Abzweigdosen anderen Zwecken (d. h. der Sicherung und dem Schutz von Stromleitungen im Gegensatz zur Sicherstellung eines leckagefreien Durchflusses von Gas oder Wasser wie bei den in diesem Verfahren untersuchten Standard-Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken). Sie sind auch leicht von anderen Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken zu unterscheiden (sie müssen nicht völlig undurchlässig für Gas und Flüssigkeiten sein, vielmehr haben sie eine leichte Abdeckung, wenn sie nach der Einfuhr in einem System verwendet werden, um einen einfachen Zugang zu den Kabeln zu ermöglichen). Nach eingehender Prüfung dieser Argumente wurde der Schluss gezogen, dass runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten.

(12)     Aus den vorstehenden Gründen erschien es angezeigt, die in der vorläufigen Verordnung festgelegte Warendefinition zu ändern. Daher wird die betroffene Ware endgültig definiert als gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 eingereiht sind, mit Ausnahme der Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runder Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben.

(13)     Da zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 17 bis 21 und 23 bis 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.        STICHPROBENVERFAHREN

(14)     Nach der vorläufigen Unterrichtung gingen keine Stellungnahmen zur Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller, der ausführenden Hersteller in der VR China und der unabhängigen Einführer ein. Die Feststellungen in den Erwägungsgründen 29 bis 31 der vorläufigen Verordnung werden demnach bestätigt.

D.     DUMPING

1.           Volksrepublik China

1.1.        Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung

(15)     Da zur Marktwirtschaftsbehandlung bzw. zur individuellen Behandlung keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 32 bis 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.2.        Vergleichsland

(16)     Da zum Vergleichsland keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 47 bis 53 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.3.        Normalwert, Ausfuhrpreis, Vergleich

(17)     Ein ausführender Hersteller aus China machte geltend, dass der Normalwert auf der Grundlage der Inlandsverkäufe des einzigen mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland berechnet werden sollte, selbst wenn diese nicht im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung als repräsentativ angesehen werden können. Dem Antrag kann im Falle eines Vergleichslands stattgegeben werden. Demgemäß wurden im normalen Handelsverkehr getätigte Inlandsverkäufe des einzigen mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland zur Feststellung des Normalwerts herangezogen.

(18)     Derselbe ausführende Hersteller aus China machte geltend, dass bei der Ermittlung der Dumpingspanne alle Ausfuhrverkäufe berücksichtigt werden sollten, nicht nur die Warentypen, die mit den vom Vergleichslandhersteller auf seinem Inlandsmarkt verkauften Warentypen direkt vergleichbar sind. Diesem Vorbringen wurde stattgegeben. Für die Warentypen, die nicht direkt vergleichbar sind, wurde der Normalwert auf dem arithmetischen durchschnittlichen Normalwert der vergleichbaren Warentypen basiert; dabei wurden nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a Berichtigungen anhand des Marktwerts der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften vorgenommen.

(19)     Da zum Normalwert, zum Ausfuhrpreis und zum Vergleich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in den Erwägungsgründen 54, 59 bis 61 und 64 bis 67 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

1.4.        Dumpingspannen

(20)     Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(21)     Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belaufen sich auf:

Unternehmen || Dumpingspanne

Hebei Jianzhi || 57,8 %

Jinan Meide || 40,8 %

Qingdao Madison || 24,6 %

(22)     Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung berechnet. Dementsprechend wurde diese Spanne auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt.

(23)     Auf dieser Grundlage wurde die Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen auf 41,1 % festgesetzt.

(24)     Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurden die Dumpingspannen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Dazu wurde zunächst der Grad der Mitarbeit ermittelt, indem die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldeten Ausfuhren in die Union mit der Menge der chinesischen Ausfuhren wie in Erwägungsgrund 51 festgelegt verglichen wurden.

(25)     Da auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller über 50 % der gesamten Ausfuhren aus der VR China in die Union entfielen und der Wirtschaftszweig aufgrund der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China als fragmentiert angesehen werden kann, kann die Mitarbeit als hoch eingestuft werden. Daher wurde die residuale Dumpingspanne so festgesetzt, dass sie der Spanne des Stichprobenunternehmens mit der höchsten Dumpingspanne entsprach.

(26)     Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belaufen sich auf:

Unternehmen || Dumpingspanne

Hebei Jianzhi || 57,8 %

Jinan Meide || 40,8 %

Qingdao Madison || 24,6 %

Andere mitarbeitende Unternehmen || 41,1 %

Alle übrigen Unternehmen || 57,8 %

2.           Indonesien

2.1.        Normalwert, Ausfuhrpreis und Vergleich

(27)     Da zum Normalwert, zum Ausfuhrpreis und zum Vergleich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in den Erwägungen 75 bis 87 und 91 der vorläufigen Verordnung hinsichtlich Indonesien getroffenen Feststellungen bestätigt.

2.2.        Dumpingspannen

(28)     Da die Mitarbeit als hoch eingestuft wurde (die Ausfuhren des einzigen mitarbeitenden indonesischen Unternehmens machten im UZ mengenmäßig mehr als 80 % der gesamten indonesischen Ausfuhren in die Union aus), wurde die Dumpingspanne für alle übrigen indonesischen ausführenden Hersteller so festgesetzt, dass sie der Dumpingspanne des mitarbeitenden Unternehmens entsprach.

(29)     Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen der indonesischen Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen || Dumpingspanne

PT. Tri Sinar Purnama || 11,0 %

Alle übrigen Unternehmen || 11,0 %

3.         Thailand

3.1.        Normalwert, Ausfuhrpreis und Vergleich

(30)     Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der derzeitigen Dumpingberechnungsmethode für Thailand führen würden.

(31)     Demzufolge werden die in den Erwägungen 75 bis 88 der vorläufigen Verordnung zum Normalwert, zum Ausfuhrpreis und zum Vergleich hinsichtlich Thailand getroffenen Feststellungen bestätigt.

3.2.        Dumpingspannen

(32)     Bei einer Überprüfung und Feinabstimmung der Dumpingberechnung ergab sich für einen der thailändischen ausführenden Hersteller eine geringfügig niedrigere Dumpingspanne von 15,5 %. Die vorläufig festgelegte Dumpingspanne für die übrigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde endgültig bestätigt.

(33)     Da die Mitarbeit als hoch eingestuft wurde (die Ausfuhren der beiden mitarbeitenden thailändischen Unternehmen machten im UZ mengenmäßig mehr als 80 % der gesamten thailändischen Ausfuhren in die Union aus), wurde die Dumpingspanne für alle übrigen thailändischen ausführenden Hersteller so festgesetzt, dass sie der höheren der beiden für die zwei mitarbeitenden Unternehmen ermittelten Dumpingspannen entsprach.

(34)     Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen der thailändischen Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen || Dumpingspanne

BIS Pipe Fitting Industry Co., Ltd || 15,5 %

Siam Fittings Co., Ltd || 50,7 %

Alle übrigen Unternehmen || 50,7 %

E.         SCHÄDIGUNG

1.           Unionsproduktion

(35)     Da keine weiteren Stellungnahmen zur Unionsproduktion eingingen, wird Erwägungsgrund 94 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die gleichartige Ware im Bezugszeitraum noch von drei anderen Herstellern in der Union hergestellt wurde, die zwischen 2008 und 2009 ihre Produktion eingestellt hatten, sowie von einem weiteren Hersteller, der gegen Ende des Bezugszeitraums seine Produktion einstellte.

2.           Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(36)                 Interessierte Parteien machten geltend, dass beide in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von Unionsherstellern die betroffene Ware in die Union einführen und daher nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht als Wirtschaftszweig der Union betrachtet werden sollten.

(37)     Diesbezüglich wurde festgestellt, dass beide in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von Unionsherstellern die betroffene Ware tatsächlich in die Union eingeführt haben. Dennoch ist zum Ersten festzuhalten, dass die Feststellung, dass ein Unionshersteller auch Einführer der betroffenen Ware ist, nicht automatisch dazu führt, dass der betreffende Unionshersteller als nicht zum Wirtschaftszweig der Union gehörig betrachtet wird, und zum Zweiten waren diese Einfuhren für alle einzelnen Unionshersteller im Vergleich zur Gesamtproduktion und zu den gesamten Verkäufen der Unternehmensgruppen geringfügig. Daher wird bestätigt, dass beide Unternehmensgruppen als zum Wirtschaftszweig der Union gehörig betrachtet werden.

(38)     Des Weiteren machte eine interessierte Partei geltend, dass ein Unionshersteller nicht als zum Wirtschaftszweig der Union gehörig betrachtet werden sollte, da er angeblich mit einem Einführer der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sei. Dennoch ist zum Ersten festzuhalten, dass die Feststellung, dass eine geschäftliche Verbindung zwischen einem Unionshersteller und einem Ausführer besteht, nicht automatisch dazu führt, dass der betreffende Unionshersteller als nicht zum Wirtschaftszweig der Union gehörig betrachtet wird, und zum Zweiten wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die geschäftliche Verbindung zwischen dem Unionshersteller und dem Ausführer, wenn eine solche überhaupt bestand, die Kriterien von Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt. Außerdem stellen die von dem angeblich geschäftlich verbundenen Einführer eingeführten Mengen nur einen kleinen Teil der von dem angeblich geschäftlich verbundenen Unionshersteller produzierten und verkauften Mengen dar. Daher würde der Unionshersteller immer noch als zum Wirtschaftszweig der Union gehörig betrachtet, selbst wenn eine geschäftliche Beziehung zwischen dem Unionshersteller und dem Einführer festgestellt würde.

(39)     Was die Definition des Wirtschaftszweigs der Union zum Zwecke der Schadensanalyse betrifft, so werden alle Unionshersteller, die die gleichartige Ware im Bezugszeitraum herstellen, als Bestandteil des Wirtschaftszweigs der Union betrachtet und daher nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung bezeichnet.

3.           Unionsverbrauch

(40)     Eine interessierte Partei nahm zu der Tatsache Stellung, dass in dem Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum mehr produziert als verkauft wurde. Gleichzeitig wurde über einen Rückgang der Lagerbestände berichtet, was nicht plausibel ist, da ein Produktionsüberschuss eigentlich zu einer Zunahme der Lagerbestände führen sollte.

(41)     Diesbezüglich wurde zwar festgestellt, dass in der vorläufigen Phase Produktion und Lagerbestände korrekt gemeldet wurden, dass jedoch bei der Meldung der Unionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union ein Fehler begangen wurde und einige Verkaufsmengen der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nicht vollständig berücksichtigt wurden. Dies wurde berichtigt, und der Unionsverbrauch und die Marktanteile am Unionsmarkt mussten demzufolge auch entsprechend geändert werden. Wegen der in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung erwähnten Schließung der Betriebsstätten von drei Unionsherstellern während des Bezugszeitraums hat die Korrektur des Unionsverbrauchs erheblichere Auswirkungen zu Beginn des Bezugszeitraums.

(42)     Der Unionsverbrauch verringerte sich von 2008 bis 2009 beträchtlich, nämlich um 28 %; anschließend stieg er um 7 Prozentpunkte auf ein Niveau von 21 % unter dem Verbrauch zu Beginn des Bezugszeitraums an.

Unionsverbrauch (in Tonnen)

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZ

Unionsverbrauch || 84 270 || 60 807 || 60 640 || 66 493

Index || 100 || 72 || 72 || 79

Quelle: Daten aus dem Antrag, Eurostat-Daten und Fragebogenantworten

4.           Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.1.        Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(43)     Hinsichtlich der Mengen der gedumpten Einfuhren aus Indonesien wird endgültig bestätigt, dass sie im UZ nur rund 2,5 % aller Einfuhren der gleichartigen Ware in die Union ausmachten. Daher sind sie nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung oder den Bestimmungen des WTO-Antidumpingübereinkommens nicht als Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union anzusehen.

(44)     Angesichts dieser Sachlage wurde endgültig beschlossen, die betreffenden Einfuhren nicht mit den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Thailand zu kumulieren.

(45)     Hinsichtlich der kumulativen Bewertung der Einfuhren aus der VR China und Thailand zum Zwecke der Analyse der Schädigung und der Schadensursache machten interessierte Parteien geltend, dass die thailändischen Einfuhren aus einer Reihe von Gründen nicht kumulativ mit den chinesischen Einfuhren beurteilt werden sollten.

(46)     Zum einen wurde angeführt, dass die Verkaufsmenge der thailändischen Einfuhren viel geringer ist als die der chinesischen Einfuhren und dass sie absolut betrachtet zurückgeht. Dennoch ist die Menge der thailändischen Einfuhren nicht unerheblich und daher durchaus für eine Kumulierung ausreichend. Des Weiteren sind die thailändischen Einfuhren – wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 51 hervorgeht – absolut betrachtet zwar rückläufig, doch erreichten sie im Bezugszeitraum einen Marktanteil von 19 %.

(47)     In Bezug auf die Preise wurde angeführt, dass die thailändischen Einfuhren durchschnittlich zu höheren Preisen verkauft werden als die chinesischen Einfuhren. Dies trifft zwar zu, doch liegen die Preise für die thailändischen Einfuhren deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union. Darüber hinaus verringerte sich die Preisdifferenz zwischen den thailändischen und den chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum stetig, von 698 EUR/Tonne im Jahr 2008 auf 472 EUR/Tonne im UZ, wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 108 der vorläufigen Verordnung hervorgeht.

(48)     Da diesbezüglich keine weiteren Anträge oder Stellungnahmen eingingen, wird der Inhalt der Erwägungsgründe 98 bis 105 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.        Menge und Marktanteil der betroffenen gedumpten Einfuhren, ihre Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(49)     Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die in Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung genannten Einfuhrmengen für die VR China zu hoch sind, da von dem einschlägigen KN-Code nicht nur Gewindestücke, sondern sämtliche Arten von Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken aus verformbarem Gusseisen erfasst werden.

(50)     Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nicht die vollständigen im KN-Code aufgeführten Mengen als Gewindestücke angesehen wurden. Die in der vorläufigen Verordnung genannten Mengen wurden auf der Grundlage von Informationen der nationalen Zollbehörden bereits nach unten korrigiert. Diese Mengen stimmten mit den in dem Antrag enthaltenen Informationen überein. Die interessierten Parteien hatten genügend Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Dennoch wurden von keiner interessierten Partei, weder vor der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung noch innerhalb der Frist zur Abgabe von Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung, diesbezügliche Informationen beigebracht. Die chinesische Handelskammer lieferte erst zu einem sehr späten Zeitpunkt des Verfahrens, fast zwei Monate nach Ablauf der Frist zur Abgabe von Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung, einige quantifizierte Angaben zu dem angeblich korrekten Umfang der chinesischen Einfuhren, d. h. fast ein Jahr nach Einleitung der Untersuchung, als die Einfuhrzahlen erstmals in der nichtvertraulichen Fassung des Antrags offengelegt wurden. Da diese Informationen erst nach Fristablauf vorgelegt wurden, können sie nicht in einem objektiven Prüfprozess verifiziert werden, ohne dass der Untersuchungszeitraum über die in Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung festgelegten 15 Monate hinaus über Gebühr ausgedehnt wird. Die chinesischen Einfuhrmengen scheinen diesen Informationen zufolge jedenfalls stark untertrieben, da sie lediglich auf Prognosen für die Ausfuhren von mitarbeitenden Unternehmen beruhen und deshalb nicht als korrekt angesehen werden konnten. Diesem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(51)     Eine Reihe von Einführern legte jedoch Informationen darüber vor, welche Produkte sie außer der betroffenen Ware unter demselben KN-Code im Bezugszeitraum eingeführt haben. Diese Informationen konnten berücksichtigt werden, und die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern wurden dementsprechend nach unten korrigiert.

Menge der Einfuhren in die Union (in Tonnen)

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZ

VR China || 24 180 || 20 876 || 20 416 || 28 894

Index || 100 || 86 || 84 || 119

Thailand || 3 723 || 2 681 || 3 331 || 3 485

Index || 100 || 72 || 89 || 94

Beide betroffene Länder || 27 903 || 23 558 || 23 747 || 32 379

Index || 100 || 84 || 85 || 116

Quelle: Daten aus dem Antrag, Eurostat-Daten und Fragebogenantworten

(52)     Als Folge des in Erwägungsgrund 41 erwähnten Problems der Unionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union musste der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern ebenfalls korrigiert werden. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern erhöhte sich im Bezugszeitraum um 15,6 Prozentpunkte, nämlich von 33,1 % auf 48,7 %. Diese Ausweitung des Marktanteils erfolgte größtenteils zwischen 2010 und dem UZ, in einer Zeit, in der die Nachfrage wieder anzog.

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZ

VR China || 28,7 % || 34,3 % || 33,7 % || 43,5 %

Index || 100 || 120 || 117 || 151

Thailand || 4,4 % || 4,4 % || 5,5 % || 5,2 %

Index || 100 || 100 || 124 || 119

Beide betroffene Länder || 33,1 % || 38,7 % || 39,2 % || 48,7 %

Index || 100 || 117 || 118 || 147

Quelle: Daten aus dem Antrag, Eurostat-Daten und Fragebogenantworten

(53)     Eine interessierte Partei beantragte die Bekanntgabe der aggregierten Daten über die Verkaufspreise nach Warentyp für den Wirtschaftszweig der Union. Da jedoch – wie in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung erwähnt – nur zwei Gruppen von Unionsherstellern in die Stichprobe einbezogen wurden, konnten die tatsächlichen aggregierten Daten aus Vertraulichkeitsgründen nicht offengelegt werden. Dies gilt auch für die Bekanntgabe der aggregierten Daten über die Verkaufspreise nach Warentyp.

(54)     Interessierte Parteien brachten vor, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf einer anderen Handelsstufe in die Union gelangen als die von den Unionsherstellern verkauften Waren. So wurde bestätigt, dass dem so ist und dass der Wirtschaftszweig der Union und die Einführer typischerweise eine erhebliche Zahl gemeinsamer Kunden haben. Dem Antrag konnte daher entsprochen werden und es wurde eine Berichtigung für die Handelsstufe vorgenommen.

(55)     Als Folge davon wurden die in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung angeführten Unterbietungsspannen nach unten korrigiert. Gleichwohl sind die typischerweise festgestellten Unterbietungsspannen mit 25 bis 45 % weiterhin erheblich, mit Ausnahme eines thailändischen Ausführers, bei dem eine Unterbietungsspanne von ungefähr 10 % festgestellt wurde.

(56)     Da diesbezüglich keine weiteren Anträge oder Stellungnahmen eingingen, wird der Inhalt der Erwägungsgründe 108 bis 109 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.           Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(57)     Mangels weiterer Anträge oder Stellungnahmen wird Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.1.        Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(58)     Da zu Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.        Lagerbestände

(59)     Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Lagerbeständen eingingen, wird Erwägungsgrund 115 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.        Verkaufsmenge und Marktanteil

(60)     Als Folge des in Erwägungsgrund 41 erwähnten Problems mussten die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ebenfalls korrigiert werden. Die Verkaufsmenge aller Unionshersteller auf dem Unionsmarkt ging von 2008 bis 2009 aufgrund einer rückläufigen Nachfrage erheblich, nämlich um 36 %, zurück. Nach 2009 stieg die Nachfrage in der Union jedoch – wie in Erwägungsgrund 42 erwähnt – um ungefähr 6 000 Tonnen, doch gingen die Unionsverkäufe bis zum Ende des Bezugszeitraums um weitere 5 Prozentpunkte bzw. 2 440 Tonnen zurück.

Verkaufsmenge der Union (in Tonnen)

Alle Hersteller || 2008 || 2009 || 2010 || UZ

Unionsverkäufe || 48 823 || 31 069 || 30 466 || 28 629

Index || 100 || 64 || 62 || 59

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Antrag

(61)     Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum kontinuierlich um insgesamt 14,8 Prozentpunkte oder 26 %, während sich – wie in Erwägungsgrund 52 angegeben – der Marktanteil der gedumpten Einfuhren im selben Zeitraum um 15,6 Prozentpunkte erhöhte.

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

Alle Hersteller || 2008 || 2009 || 2010 || UZ

Marktanteil || 57,9 % || 51,1 % || 50,2 % || 43,1 %

Index || 100 || 88 || 87 || 74

Quelle: Daten aus dem Antrag, Eurostat-Daten und Fragebogenantworten

(62)     Eine interessierte Partei machte geltend, bei den Marktanteilen im Auslandsmarktsegment im Vereinigten Königreich ergäbe sich ein unterschiedliches Bild mit einem größeren Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, während der Marktanteil der chinesischen Einfuhren in diesem speziellen Segment des Unionsmarkts geringer sei.

(63)     Es mag sein, dass der Wirtschaftszweig der Union in einem einzelnen Mitgliedstaat in einem speziellen Segment einen größeren Marktanteil hat. So ist es normal, dass die verschiedenen Wirtschaftsakteure nicht in allen Marktsegmenten aller Mitgliedstaaten dieselben Marktanteile haben. Die Schadensanalyse bezieht sich allerdings auf den Unionsmarkt insgesamt. So wurde diesbezüglich bestätigt, dass sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wie oben erläutert erheblich verringert hat.

6.           Schlussfolgerung zur Schädigung

(64)     Da keine weiteren Anträge oder Stellungnahmen eingingen, wird der Inhalt der Erwägungsgründe 118 bis 133 der vorläufigen Verordnung, einschließlich der Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat, bestätigt.

F.         SCHADENSURSACHE

1.           Auswirkungen anderer Faktoren

1.1.        Einfuhren aus anderen Drittländern

(65)     Als Folge des in Erwägungsgrund 41 erwähnten Problems der Unionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union musste der Marktanteil der anderen Drittländer ebenfalls korrigiert werden. Aus den anderen Drittländern waren den gesamten Bezugszeitraum über nur in begrenztem Umfang Einfuhren zu verzeichnen. Der gesamte Marktanteil der Einfuhren aus anderen als den beiden betroffenen Ländern verringerte sich im Bezugszeitraum um 0,8 Prozentpunkte, nämlich von 9,0 % auf 8,2 %.

(66)     Die nächstgrößten Einfuhrquellen im UZ waren Brasilien, Indonesien und die Türkei, die jeweils über Marktanteile zwischen 1,3 % und 1,5 % verfügten; der Marktanteil aller dieser Länder blieb im Bezugszeitraum entweder stabil oder ging zurück.

Marktanteil der Einfuhren

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZ

Brasilien || 3,1 % || 3,6 % || 3,9 % || 1,5 %

Indonesien || 1,5 % || 2,4 % || 1,9 % || 1,5 %

Türkei || 1,3 % || 1,9 % || 1,8 % || 1,3 %

Andere Länder || 3,0 % || 2,3 % || 3,1 % || 3,9 %

Insgesamt || 9,0 % || 10,2 % || 10,6 % || 8,2 %

Index || 100 || 114 || 118 || 92

Quelle: Eurostat

(67)     Aufgrund der begrenzten Mengen und der stabilen Entwicklung kann der Schluss gezogen werden, dass Einfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern im UZ nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.

1.2.        Entwicklung des Unionsverbrauchs

(68)     Interessierte Parteien führten an, dass sich der Unionsverbrauch wegen des Auftauchens von Ersatzprodukten, die mit anderen Materialien als verformbarem Gusseisen wie etwa Plastik, Edelstahl, Kohlenstoffstahl und Kupfer, oder mittels neuer Verbindungstechnologien hergestellt wurden, negativ entwickelt habe. Als Folge davon hätten einige Unionshersteller ihr Sortiment erweitert, das nun auch einige dieser Ersatzprodukte enthalte.

(69)     Hierzu ist zu bemerken, dass die Substitutionseffekte in Erwägungsgrund 146 der vorläufigen Verordnung erwähnt wurden. Diese Substitutionseffekte haben sich negativ auf den Unionsverbrauch ausgewirkt, was in der Folge Auswirkungen auf die Produktions- und Verkaufsmengen der Unionshersteller hatte.

(70)     Wie jedoch bereits in der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurden die schädigenden Auswirkungen auf den rückläufigen Unionsverbrauch durch die stetige Zunahme der gedumpten Einfuhren noch verschlimmert, die auf einem schrumpfenden Markt einen Marktanteil von 15,6 % erreichten. Wie in Erwägungsgrund 60 erwähnt, stieg die Nachfrage in der Union zwischen 2009 und dem UZ um ungefähr 6 000 Tonnen, die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen jedoch in einem sich erholenden Markt bis zum Ende des Bezugszeitraums um weitere 2 440 Tonnen zurück.

(71)     Aus den vorgenannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass die negative Entwicklung des Unionsverbrauchs den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht widerlegt.

1.3.        Nicht auf gedumpte Einführen zurückzuführender Rückgang der Produktionskapazität

(72)     Interessierte Parteien brachten vor, dass der in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung erwähnte Rückgang der Produktionskapazität der Union auf die durch die Wirtschaftskrise bedingte Schließung der Betriebsstätten dreier Unionshersteller zwischen 2008 und 2009 zurückzuführen sei. Dieser Rückgang könne daher wohl nicht den Einfuhren aus den betroffenen Ländern zugeschrieben werden.

(73)     In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung erwähnt wurde, dass der Hauptgrund für die sinkende Produktionskapazität die Schließung der Betriebsstätten dreier Unionshersteller war.

(74)     Die Schließung der Betriebsstätten der drei Unionshersteller kann jedoch nicht nur als eine Folge der rückläufigen Nachfrage angesehen werden. Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in den schrumpfenden Unionsmarkt (vgl. Erwägungsgrund 42) nahmen im Bezugszeitraum ständig zu und erreichten einen Marktanteil von 15,6 %, wie in Erwägungsgrund 52 erläutert wurde. Daher ist klar, dass nicht nur die rückläufige Nachfrage zur Schließung der Betriebsstätten dreier Unionshersteller und somit zur sinkenden Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Es besteht zudem ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Produktionskapazität der Union und dem anwachsenden Marktanteil der gedumpten Einfuhren.

1.4.        Einfuhren der betroffenen Ware durch Unionshersteller

(75)     Interessierte Parteien brachten vor, die Unionshersteller hätten die erlittene Schädigung selbst zu verantworten, da sie angeblich erhebliche Mengen der betroffenen Ware eingeführt hätten. Dieses Vorbringen wurde durch die Ergebnisse der Untersuchung nicht bestätigt. Wie bereits in Erwägungsgrund 37 dargelegt, waren diese Einfuhren für alle in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von Unionsherstellern im Vergleich zu deren Gesamtproduktion und deren gesamten Verkäufen von selbst hergestellten Waren den Informationen der Unionshersteller und der mitarbeitenden Ausführer zufolge geringfügig. Angesichts der unbedeutenden Mengen an Einfuhren der betroffenen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union wurde der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

1.5.        2008 als Ausgangsjahr

(76)     Interessierte Parteien brachten vor, der Abwärtstrend des Wirtschaftszweigs der Union sei größtenteils darauf zurückzuführen, dass 2008 als Ausgangsjahr für den Bezugszeitraum festgelegt wurde. 2008 war angeblich ein außergewöhnlich gutes Jahr für den Wirtschaftszweig der Union. Einige Informationen im Antrag deuten jedoch darauf hin, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der EU im Jahr 2007 ähnlich oder sogar besser war als 2008. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Feststellung einer Schädigung nicht davon abhängt, dass 2008 als Ausgangsjahr herangezogen wurde.

2.           Schlussfolgerung zur Schadensursache

(77)     Da diesbezüglich keine weiteren Anträge oder Stellungnahmen eingingen, wird aus den vorstehend genannten Gründen der Inhalt der Erwägungsgründe 134 bis 153 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(78)     Somit wird bestätigt, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, die durch eine sinkende Rentabilität, geringere Produktionsmengen, eine geringere Kapazitätsauslastung sowie rückläufige Verkaufsmengen und einen niedrigeren Marktanteil gekennzeichnet war, durch die betreffenden gedumpten Einfuhren verursacht wurde. Die rückläufige Nachfrage hatte nur begrenzte Auswirkungen auf die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf Produktionskapazität, Produktion und Verkäufe.

(79)     Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird bestätigt, dass die anderen Faktoren nichts daran ändern, dass die festgestellte Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist.

G.        UNIONSINTERESSE

(80)     Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 154 bis 164 der vorläufigen Verordnung, einschließlich der Schlussfolgerung, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern sprechen, bestätigt.

H.        ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

1.           Schadensbeseitigungsschwelle

(81)     Die Schadensbeseitigungsschwellen wurden unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 54 und 55 erwähnten Berichtigung für Unterschiede in den Handelsstufen bei der Berechnung der Preisunterbietung angepasst. Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 165 bis 170 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.           Endgültige Maßnahmen

(82)     Aufgrund der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte gemäß Artikel 9 der Grundverordnung nach der Regel des niedrigeren Zolls ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand in Höhe der festgestellten Schadensspanne festgesetzt werden, da diese mit einer Ausnahme in allen Fällen niedriger ist als die festgestellte Dumpingspanne.

(83)     In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China und in Thailand wurde der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ der beiden Länder auf den höchsten Satz festgelegt, der für die in die Stichprobe einbezogenen bzw. bei der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen des jeweiligen Landes eingeführt wird. Der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ wird für diejenigen Unternehmen gelten, die bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet haben, sowie für Unternehmen, die die betroffene Ware während des UZ nicht in die Union ausgeführt haben.

(84)     Für die mitarbeitenden nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen, die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind, wird der endgültige Zollsatz auf den gewogenen Durchschnitt der Sätze der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgesetzt.

(85)     Folgende endgültige Antidumpingzollsätze werden festgesetzt:

Volksrepublik China

Unternehmen || Dumpingspanne || Schadens- spanne || Zollsatz

Hebei Jianzhi Casting Group Ltd. || 57,8 % || 96,1 % || 57,8 %

Jinan Meide Casting Co., Ltd. || 40,8 % || 84,4 % || 40,8 %

Qingdao Madison Industrial Co., Ltd. || 24,6 % || 89,4 % || 24,6 %

Andere mitarbeitende Unternehmen || 41,1 % || 86,3 % || 41,1 %

Alle übrigen Unternehmen || || || 57,8 %

Thailand

Unternehmen || Dumpingspanne || Schadens- spanne || Zollsatz

BIS Pipe Fitting Industry Co., Ltd || 15,5 % || 43,1 % || 15,5 %

Siam Fittings Co., Ltd || 50,7 % || 14,9 % || 14,9 %

Alle übrigen Unternehmen || || || 15,5 %

(86)     Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in der VR China und in Thailand haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(87)     Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission[6] zu richten; beizufügen sind insbesondere alle einschlägigen Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(88)     Um eine Gleichbehandlung zwischen neuen Ausführern und nicht in der Stichprobe enthaltenen mitarbeitenden Unternehmen sicherzustellen, sollte hinsichtlich der VR China dafür gesorgt werden, dass der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gilt, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten, da dieser Artikel nicht anwendbar ist, wenn mit einer Stichprobe gearbeitet wurde.

(89)     Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte („endgültige Unterrichtung“). Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(90)     Da im Anschluss an die endgültige Unterrichtung keine neuen Argumente vorgebracht wurden, die das Ergebnis der Bewertung des Falles hätten beeinflussen können, ist keine Änderung der vorstehend ausführlich dargelegten Feststellungen erforderlich.

I.          Preisverpflichtung

(91)     Ein mitarbeitender thailändischer ausführender Hersteller bot eine Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Für die betroffene Ware gibt es jedoch eine Vielzahl von Warentypen (der ausführende Hersteller meldete über 900 in die EU verkaufte Warentypen), deren Preise eine beträchtliche Bandbreite ausweisen (bis zu 200 % bei den am häufigsten verkauften Typen, aber bei den seltener verkauften Warentypen finden sich auch 10mal teurere Typen), womit ein sehr hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften besteht. Design und Endbearbeitung der Warentypen können sich zudem ändern. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die Ware sich nicht für eine Preisverpflichtung eignet. Zudem war es in den vergangenen Jahren übliche Praxis der Kommission, in Fällen mit einer solchen Vielzahl von Warentypen keine Preisverpflichtung anzunehmen. Folglich wurde die Verpflichtung abgelehnt.

J.          ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(92)     Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspanne und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen. Übersteigt der endgültige Zoll den vorläufigen Zoll, so sollten die Sicherheitsleistungen nur in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt werden; Beträge, die den endgültigen Antidumping-Zollsatz übersteigen, sollten hingegen freigegeben werden.

(93)     Da Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, nunmehr aus der Warendefinition ausgenommen sind (siehe Erwägungsgründe 8 und 11), sollten die vorläufigen Sicherheitsleistungen für Einfuhren von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, freigegeben werden.

K.        EINSTELLUNG DES VERFAHRENS BETREFFEND INDONESIEN

(94)     Wie in Erwägungsgrund 43 erläutert, sind die Mengen der gedumpten Einfuhren aus Indonesien nicht als Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union anzusehen. Daher sind keine Schutzmaßnahmen erforderlich, und das Verfahren betreffend Indonesien sollte eingestellt werden.

(95)     Alle Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt war, die Einstellung des Verfahrens zu empfehlen, wogegen keine Einwände erhoben wurden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307 19 10 10) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand eingeführt.

2.           Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land || Unternehmen || Zollsatz || TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China || Hebei Jianzhi Casting Group Ltd. - Yutian County || 57,8 % || B335

|| Jinan Meide Casting Co., Ltd. - Jinan || 40,8 % || B336

|| Qingdao Madison Industrial Co., Ltd. -Qingdao || 24,6 % || B337

|| Hebei XinJia Casting Co., Ltd. - XuShui County || 41,1 % || B338

|| Shijiazhuang Donghuan Malleable Iron Castings Co., Ltd. – Xizhaotong Town || 41,1 % || B339

|| Linyi Oriental Pipe Fittings Co., Ltd. - Linyi City || 41,1 % || B340

|| China Shanxi Taigu County Jingu Cast Co., Ltd. - Taigu County || 41,1 % || B341

|| Yutian Yongli Casting Factory Co., Ltd. – Yutian County || 41,1 % || B342

|| Langfang Pannext Pipe Fitting Co., Ltd. - LangFang, Hebei || 41,1 % || B343

|| Tangshan Daocheng Casting Co., Ltd. -Hongqiao Town, Yutian County || 41,1 % || B344

|| Tangshan Fangyuan Malleable Steel Co., Ltd. – Tangshan || 41,1 % || B345

|| Taigu Tongde Casting Co., Ltd. – Nanyang Village, Taigu || 41,1 % || B346

|| Alle übrigen Unternehmen || 57,8 % || B999

Thailand || BIS Pipe Fitting Industry Co., Ltd - Samutsakorn || 15,5 % || B347

|| Siam Fittings Co., Ltd., Samutsakorn || 14,9 % || B348

|| Alle übrigen Unternehmen || 15,5 % || B999

3.           Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.           Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307 19 10 10) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand, werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

2.           Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf Einfuhren von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand werden freigegeben.

Artikel 3

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

– die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) nicht in die Union ausgeführt hat,

– nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen,

– die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

kann Artikel 1 Absatz 2 geändert und der neue ausführende Hersteller zu den nicht in der Stichprobe enthaltenen mitarbeitenden und somit dem gewogenen durchschnittlichen Zollsatz von 41,1 % unterliegenden Unternehmen hinzugefügt werden.

Artikel 4

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 eingereiht werden, mit Ursprung in Indonesien, wird eingestellt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[3]               ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 10.

[4]               ABl. C 44 vom 16.2.2012, S. 33.

[5]               Bei Klemmfittings werden metrische ISO/DIN-13-Gewinde verwendet, während bei Standardrohrverbindungsstücken mit Gewinde in der Regel ISO-7/1- und ISO-228/1-Gewinde verwendet werden.

[6]               Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105, 1049 Brüssel, BELGIEN.

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