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Document 52013PC0201
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitively the provisional duty imposed on imports of threaded tube or pipe cast fittings, of malleable cast iron, originating in the People's Republic of China and Thailand and terminating the proceeding with regard to Indonesia
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien
/* COM/2013/0201 final - 2013/0108 (NLE) */
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien /* COM/2013/0201 final - 2013/0108 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1) Kontext des Vorschlags || · Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“) im Verfahren betreffend die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Thailand und Indonesien. || · Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. || · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand. || · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt 2) Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung || · Anhörung interessierter Parteien || Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. || · Einholung und Nutzung von Expertenwissen || Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. || · Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. 3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags || · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 16. Februar 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Thailand und Indonesien in die Union („Einleitungsbekanntmachung“). Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 3. Januar 2012 vom „Defence Committee of Tube or Pipe Cast Fittings, of Malleable Cast Iron of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 50 % der Gesamtproduktion von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen in der Union entfallen, und der Beweise für das Vorliegen von Dumping und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung enthielt. Am 15. November 2012 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand eingeführt; die Zollsätze lagen zwischen 15,9 % und 67,8 %. Auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Indonesien wurde kein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. Der beigefügte Vorschlag für eine Ratsverordnung stützt sich auf die endgültigen Feststellungen, durch die sich bestätigte, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, und auf die Tatsache, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderläuft. Die vorläufigen Feststellungen wurden im Allgemeinen bestätigt, allerdings wurde die Warendefinition enger gefasst und es wurden Änderungen bei der Berechnung der Dumping- und Schadensspannen vorgenommen, die zu niedrigeren Zollsätzen führten, die sich derzeit zwischen 14,9 % und 57,8 % bewegen. Dem Rat wird vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 15. Mai 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte. || · Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern. || · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. || · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: || Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. || Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. || · Wahl des Instruments || Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. || Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die obengenannte Grundverordnung sieht keine Alternative vor. 4) Auswirkungen auf den Haushalt || Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union. 2013/0108 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf
die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und
Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in
der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens
gegenüber Indonesien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[2]
(„Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach
Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Vorläufige Maßnahmen (1) Am
15. November 2012 führte die Europäische Kommission („Kommission“) mit der
Verordnung (EU) Nr. 1071/2012[3] („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die
Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und
Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in
der Volksrepublik China („VR China“) und Thailand ein. (2) Das Verfahren wurde mit einer
am 16. Februar 2012 veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung[4] auf einen
Antrag hin eingeleitet, der am 3. Januar 2012 vom „Defence Committee of
Tube or Pipe Cast Fittings, of Malleable Cast Iron of the European Union“
(„Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als
50 % der Gesamtproduktion von gegossenen Rohrformstücken,
Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem
Gusseisen („verformbare Rohrstücke mit Gewinde“) in der Union entfallen. (3) Wie in Erwägungsgrund 15
der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die
Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum
31. Dezember 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung
der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom
1. Januar 2008 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“). 2. Weiteres Verfahren (4) Nach der Unterrichtung über
die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung
vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige
Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu
den bekanntgewordenen vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen
entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. (5) Die
Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen
Feststellungen benötigte, und analysierte sie. B. BETROFFENE WARE UND
GLEICHARTIGE WARE (6) Eine
interessierte Partei machte geltend, die von ihr eingeführte Ware sollte nicht
in die Warendefinition aufgenommen werden, da sie bestimmte technische
Besonderheiten aufweist. Bei diesen verformbaren Form-, Verschluss- und
Verbindungsstücken werden konische Gewinde verwendet, im Gegensatz zu den
zylindrischen Gewinden der übrigen eingeführten verformbaren Form-, Verschluss-
und Verbindungsstücke. (7) Bei der Untersuchung wurde
allerdings deutlich, dass diese verformbaren Form-, Verschluss- und
Verbindungsstücke abgesehen von diesen technischen Spezifikationen dieselben
materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen wie die übrigen
eingeführten verformbaren Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke. Darüber hinaus
hat die Untersuchung ergeben, dass die Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke
mit konischen Gewinden auf ähnliche Art und Weise verwendet werden wie die
übrigen eingeführten verformbaren Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke. So
wurde festgestellt, dass sie in einem Mitgliedstaat, in dem beide Typen
verwendet werden, austauschbar sind. Diesem Vorbringen wurde daher nicht
gefolgt. (8) Eine interessierte Partei
machte geltend, Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke aus weißem Temperguss
könnten in der gesamten Union verkauft werden, während Form-, Verschluss- und
Verbindungsstücke aus schwarzem Temperguss nur im Vereinigten Königreich, der
Republik Irland, Malta und Zypern verkauft werden könnten. Daher würden ihrer
Ansicht nach Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke aus schwarzem und aus
weißem Temperguss nicht vollständig auf dem Unionsmarkt miteinander
konkurrieren. (9) Die
Untersuchung hat jedoch gezeigt, dass die Mehrzahl der Einfuhren von Form-,
Verschluss- und Verbindungsstücken aus schwarzem Temperguss aus den betroffenen
Ländern in kontinentaleuropäische Länder wie Deutschland, Italien, Polen oder
Spanien gehen. Daher wird der Schluss gezogen, dass Form-, Verschluss- und
Verbindungsstücke aus schwarzem und aus weißem Temperguss nicht nur in einer
begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten, sondern auf dem ganzen Unionsmarkt
vollständig miteinander konkurrieren. (10) Ein Einführer machte erneut
geltend, Grundbestandteile von Klemmfittings sollten nicht unter die Definition
der betroffenen Ware fallen. Der Einführer verwies darauf, dass Grundbestandteile
von Klemmfittings unterschiedlich verwendet werden können, und legte Nachweise
dafür vor, dass das Gewinde von Klemmfittings leicht von dem Gewinde von
Standard-Rohrverbindungsstücken zu unterscheiden ist, da sie nach
unterschiedlichen ISO-Normen hergestellt werden[5]. Nach Prüfung der vorgelegten Nachweise
wurde der Schluss gezogen, dass die Warendefinition entsprechend eingeschränkt
werden sollte. (11) Zwei weitere interessierte
Parteien sprachen sich dafür aus, Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke für
die Kabelverlegung aus Temperguss und insbesondere runde Abzweigdosen aus
Temperguss, mit Gewinde, die wesentlicher Bestandteil aller Installationen mit
Kabelkanälen und -befestigungen sind, von der Warendefinition auszunehmen. Ihrer
Ansicht nach dienen solche Abzweigdosen anderen Zwecken (d. h. der
Sicherung und dem Schutz von Stromleitungen im Gegensatz zur Sicherstellung
eines leckagefreien Durchflusses von Gas oder Wasser wie bei den in diesem Verfahren
untersuchten Standard-Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken). Sie sind auch
leicht von anderen Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken zu unterscheiden
(sie müssen nicht völlig undurchlässig für Gas und Flüssigkeiten sein, vielmehr
haben sie eine leichte Abdeckung, wenn sie nach der Einfuhr in einem System
verwendet werden, um einen einfachen Zugang zu den Kabeln zu ermöglichen). Nach
eingehender Prüfung dieser Argumente wurde der Schluss gezogen, dass runde
Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, aus der
Warendefinition ausgeschlossen werden sollten. (12) Aus den vorstehenden Gründen
erschien es angezeigt, die in der vorläufigen Verordnung festgelegte
Warendefinition zu ändern. Daher wird die betroffene Ware endgültig definiert
als gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke,
mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, die derzeit unter dem KN-Code ex
7307 19 10 eingereiht sind, mit Ausnahme der Grundbestandteile von
Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runder Abzweigdosen aus
Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben. (13) Da zur betroffenen Ware und
zur gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die
Feststellungen in den Erwägungsgründen 17 bis 21 und 23 bis 28 der
vorläufigen Verordnung bestätigt. C. STICHPROBENVERFAHREN (14) Nach der vorläufigen
Unterrichtung gingen keine Stellungnahmen zur Bildung einer Stichprobe der
Unionshersteller, der ausführenden Hersteller in der VR China und der unabhängigen
Einführer ein. Die Feststellungen in den Erwägungsgründen 29 bis 31 der
vorläufigen Verordnung werden demnach bestätigt. D. DUMPING 1. Volksrepublik China 1.1. Marktwirtschaftsbehandlung und
individuelle Behandlung (15) Da zur Marktwirtschaftsbehandlung
bzw. zur individuellen Behandlung keine Stellungnahmen eingingen, werden die
vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 32 bis 46 der
vorläufigen Verordnung bestätigt. 1.2. Vergleichsland (16) Da zum Vergleichsland keine
Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den
Erwägungsgründen 47 bis 53 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 1.3. Normalwert, Ausfuhrpreis,
Vergleich (17) Ein
ausführender Hersteller aus China machte geltend, dass der Normalwert auf der
Grundlage der Inlandsverkäufe des einzigen mitarbeitenden Herstellers im
Vergleichsland berechnet werden sollte, selbst wenn diese nicht im Sinne des
Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung als repräsentativ angesehen
werden können. Dem Antrag kann im Falle eines Vergleichslands stattgegeben
werden. Demgemäß wurden im normalen Handelsverkehr getätigte Inlandsverkäufe
des einzigen mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland zur Feststellung des
Normalwerts herangezogen. (18) Derselbe ausführende Hersteller aus China machte geltend, dass bei der
Ermittlung der Dumpingspanne alle Ausfuhrverkäufe berücksichtigt werden
sollten, nicht nur die Warentypen, die mit den vom Vergleichslandhersteller auf
seinem Inlandsmarkt verkauften Warentypen direkt vergleichbar sind. Diesem Vorbringen wurde stattgegeben. Für die Warentypen,
die nicht direkt vergleichbar sind, wurde der Normalwert auf dem arithmetischen
durchschnittlichen Normalwert der vergleichbaren Warentypen basiert; dabei
wurden nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a Berichtigungen anhand
des Marktwerts der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften vorgenommen. (19) Da zum Normalwert, zum
Ausfuhrpreis und zum Vergleich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden
die in den Erwägungsgründen 54, 59 bis 61 und 64 bis 67 der vorläufigen
Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt. 1.4. Dumpingspannen (20) Nach Artikel 2
Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für die in die Stichprobe
einbezogenen Unternehmen der für das Vergleichsland ermittelte gewogene
durchschnittliche Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem
gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der
betroffenen Ware verglichen. (21) Die auf dieser Grundlage
ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des
CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belaufen sich auf: Unternehmen || Dumpingspanne Hebei Jianzhi || 57,8 % Jinan Meide || 40,8 % Qingdao Madison || 24,6 % (22) Die gewogene durchschnittliche
Dumpingspanne für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die
Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der
Grundverordnung berechnet. Dementsprechend wurde diese Spanne auf der Grundlage
der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller
ermittelt. (23) Auf dieser Grundlage wurde die
Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden
Unternehmen auf 41,1 % festgesetzt. (24) Für alle anderen ausführenden
Hersteller in der VR China wurden die Dumpingspannen nach Artikel 18 der
Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Dazu
wurde zunächst der Grad der Mitarbeit ermittelt, indem die von den
mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldeten Ausfuhren in die Union mit
der Menge der chinesischen Ausfuhren wie in Erwägungsgrund 51 festgelegt
verglichen wurden. (25) Da auf die mitarbeitenden
ausführenden Hersteller über 50 % der gesamten Ausfuhren aus der VR China
in die Union entfielen und der Wirtschaftszweig aufgrund der Vielzahl
ausführender Hersteller in der VR China als fragmentiert angesehen werden kann,
kann die Mitarbeit als hoch eingestuft werden. Daher wurde die residuale
Dumpingspanne so festgesetzt, dass sie der Spanne des Stichprobenunternehmens
mit der höchsten Dumpingspanne entsprach. (26) Die auf dieser Grundlage
ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des
CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belaufen sich auf: Unternehmen || Dumpingspanne Hebei Jianzhi || 57,8 % Jinan Meide || 40,8 % Qingdao Madison || 24,6 % Andere mitarbeitende Unternehmen || 41,1 % Alle übrigen Unternehmen || 57,8 % 2. Indonesien 2.1. Normalwert, Ausfuhrpreis und
Vergleich (27) Da zum Normalwert, zum
Ausfuhrpreis und zum Vergleich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden
die in den Erwägungen 75 bis 87 und 91 der vorläufigen Verordnung
hinsichtlich Indonesien getroffenen Feststellungen bestätigt. 2.2. Dumpingspannen (28) Da die Mitarbeit als hoch
eingestuft wurde (die Ausfuhren des einzigen mitarbeitenden indonesischen
Unternehmens machten im UZ mengenmäßig mehr als 80 % der gesamten
indonesischen Ausfuhren in die Union aus), wurde die Dumpingspanne für alle
übrigen indonesischen ausführenden Hersteller so festgesetzt, dass sie der
Dumpingspanne des mitarbeitenden Unternehmens entsprach. (29) Die auf dieser Grundlage
ermittelten endgültigen Dumpingspannen der indonesischen Unternehmen,
ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt,
betragen: Unternehmen || Dumpingspanne PT. Tri Sinar Purnama || 11,0 % Alle übrigen Unternehmen || 11,0 % 3. Thailand 3.1. Normalwert, Ausfuhrpreis und
Vergleich (30) Es gingen keine Stellungnahmen
ein, die zu einer Änderung der derzeitigen Dumpingberechnungsmethode für
Thailand führen würden. (31) Demzufolge werden die in den
Erwägungen 75 bis 88 der vorläufigen Verordnung zum Normalwert, zum
Ausfuhrpreis und zum Vergleich hinsichtlich Thailand getroffenen Feststellungen
bestätigt. 3.2. Dumpingspannen (32) Bei
einer Überprüfung und Feinabstimmung der Dumpingberechnung ergab sich für einen
der thailändischen ausführenden Hersteller eine geringfügig niedrigere
Dumpingspanne von 15,5 %. Die vorläufig festgelegte Dumpingspanne für die
übrigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde endgültig bestätigt. (33) Da die Mitarbeit als hoch
eingestuft wurde (die Ausfuhren der beiden mitarbeitenden thailändischen
Unternehmen machten im UZ mengenmäßig mehr als 80 % der gesamten
thailändischen Ausfuhren in die Union aus), wurde die Dumpingspanne für alle
übrigen thailändischen ausführenden Hersteller so festgesetzt, dass sie der
höheren der beiden für die zwei mitarbeitenden Unternehmen ermittelten
Dumpingspannen entsprach. (34) Die
auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen der thailändischen
Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union,
unverzollt, betragen: Unternehmen || Dumpingspanne BIS Pipe Fitting Industry Co., Ltd || 15,5 % Siam Fittings Co., Ltd || 50,7 % Alle übrigen Unternehmen || 50,7 % E. SCHÄDIGUNG 1. Unionsproduktion (35) Da keine weiteren Stellungnahmen
zur Unionsproduktion eingingen, wird Erwägungsgrund 94 der vorläufigen
Verordnung bestätigt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die gleichartige
Ware im Bezugszeitraum noch von drei anderen Herstellern in der Union
hergestellt wurde, die zwischen 2008 und 2009 ihre Produktion eingestellt
hatten, sowie von einem weiteren Hersteller, der gegen Ende des Bezugszeitraums
seine Produktion einstellte. 2. Definition des
Wirtschaftszweigs der Union (36) Interessierte
Parteien machten geltend, dass beide in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von
Unionsherstellern die betroffene Ware in die Union einführen und daher nach
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht als Wirtschaftszweig der
Union betrachtet werden sollten. (37) Diesbezüglich
wurde festgestellt, dass beide in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von
Unionsherstellern die betroffene Ware tatsächlich in die Union eingeführt
haben. Dennoch ist zum Ersten festzuhalten, dass die Feststellung, dass ein
Unionshersteller auch Einführer der betroffenen Ware ist, nicht automatisch
dazu führt, dass der betreffende Unionshersteller als nicht zum
Wirtschaftszweig der Union gehörig betrachtet wird, und zum Zweiten waren diese
Einfuhren für alle einzelnen Unionshersteller im Vergleich zur Gesamtproduktion
und zu den gesamten Verkäufen der Unternehmensgruppen geringfügig. Daher wird
bestätigt, dass beide Unternehmensgruppen als zum Wirtschaftszweig der Union
gehörig betrachtet werden. (38) Des Weiteren machte eine
interessierte Partei geltend, dass ein Unionshersteller nicht als zum
Wirtschaftszweig der Union gehörig betrachtet werden sollte, da er angeblich
mit einem Einführer der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sei. Dennoch
ist zum Ersten festzuhalten, dass die Feststellung, dass eine geschäftliche
Verbindung zwischen einem Unionshersteller und einem Ausführer besteht, nicht
automatisch dazu führt, dass der betreffende Unionshersteller als nicht zum
Wirtschaftszweig der Union gehörig betrachtet wird, und zum Zweiten wurden
keine Beweise dafür vorgelegt, dass die geschäftliche Verbindung zwischen dem
Unionshersteller und dem Ausführer, wenn eine solche überhaupt bestand, die
Kriterien von Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt.
Außerdem stellen die von dem angeblich geschäftlich verbundenen Einführer eingeführten
Mengen nur einen kleinen Teil der von dem angeblich geschäftlich verbundenen
Unionshersteller produzierten und verkauften Mengen dar. Daher würde der
Unionshersteller immer noch als zum Wirtschaftszweig der Union gehörig
betrachtet, selbst wenn eine geschäftliche Beziehung zwischen dem
Unionshersteller und dem Einführer festgestellt würde. (39) Was die Definition des
Wirtschaftszweigs der Union zum Zwecke der Schadensanalyse betrifft, so werden
alle Unionshersteller, die die gleichartige Ware im Bezugszeitraum herstellen,
als Bestandteil des Wirtschaftszweigs der Union betrachtet und daher
nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 der Grundverordnung bezeichnet. 3. Unionsverbrauch (40) Eine interessierte Partei nahm
zu der Tatsache Stellung, dass in dem Wirtschaftszweig der Union im
Bezugszeitraum mehr produziert als verkauft wurde. Gleichzeitig wurde über
einen Rückgang der Lagerbestände berichtet, was nicht plausibel ist, da ein
Produktionsüberschuss eigentlich zu einer Zunahme der Lagerbestände führen
sollte. (41) Diesbezüglich wurde zwar
festgestellt, dass in der vorläufigen Phase Produktion und Lagerbestände
korrekt gemeldet wurden, dass jedoch bei der Meldung der Unionsverkäufe des
Wirtschaftszweigs der Union ein Fehler begangen wurde und einige Verkaufsmengen
der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nicht vollständig
berücksichtigt wurden. Dies wurde berichtigt, und der Unionsverbrauch und die
Marktanteile am Unionsmarkt mussten demzufolge auch entsprechend geändert
werden. Wegen der in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung
erwähnten Schließung der Betriebsstätten von drei Unionsherstellern während des
Bezugszeitraums hat die Korrektur des Unionsverbrauchs erheblichere Auswirkungen
zu Beginn des Bezugszeitraums. (42) Der Unionsverbrauch
verringerte sich von 2008 bis 2009 beträchtlich, nämlich um 28 %;
anschließend stieg er um 7 Prozentpunkte auf ein Niveau von 21 % unter dem
Verbrauch zu Beginn des Bezugszeitraums an. Unionsverbrauch (in Tonnen) || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Unionsverbrauch || 84 270 || 60 807 || 60 640 || 66 493 Index || 100 || 72 || 72 || 79 Quelle: Daten aus dem Antrag, Eurostat-Daten und Fragebogenantworten 4. Einfuhren aus den betroffenen
Ländern 4.1. Kumulative Beurteilung der
Auswirkungen der betroffenen Einfuhren (43) Hinsichtlich
der Mengen der gedumpten Einfuhren aus Indonesien wird endgültig bestätigt,
dass sie im UZ nur rund 2,5 % aller Einfuhren der gleichartigen Ware in
die Union ausmachten. Daher sind sie nach Artikel 9 Absatz 3 der
Grundverordnung oder den Bestimmungen des WTO-Antidumpingübereinkommens nicht
als Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
anzusehen. (44) Angesichts dieser Sachlage
wurde endgültig beschlossen, die betreffenden Einfuhren nicht mit den gedumpten
Einfuhren aus der VR China und Thailand zu kumulieren. (45) Hinsichtlich der kumulativen
Bewertung der Einfuhren aus der VR China und Thailand zum Zwecke der Analyse
der Schädigung und der Schadensursache machten interessierte Parteien geltend,
dass die thailändischen Einfuhren aus einer Reihe von Gründen nicht kumulativ
mit den chinesischen Einfuhren beurteilt werden sollten. (46) Zum einen wurde angeführt,
dass die Verkaufsmenge der thailändischen Einfuhren viel geringer ist als die
der chinesischen Einfuhren und dass sie absolut betrachtet zurückgeht. Dennoch
ist die Menge der thailändischen Einfuhren nicht unerheblich und daher durchaus
für eine Kumulierung ausreichend. Des Weiteren sind die thailändischen
Einfuhren – wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 51 hervorgeht – absolut
betrachtet zwar rückläufig, doch erreichten sie im Bezugszeitraum einen
Marktanteil von 19 %. (47) In Bezug auf die Preise wurde
angeführt, dass die thailändischen Einfuhren durchschnittlich zu höheren
Preisen verkauft werden als die chinesischen Einfuhren. Dies trifft zwar zu,
doch liegen die Preise für die thailändischen Einfuhren deutlich unter denen
des Wirtschaftszweigs der Union. Darüber hinaus verringerte sich die
Preisdifferenz zwischen den thailändischen und den chinesischen Einfuhren im
Bezugszeitraum stetig, von 698 EUR/Tonne im Jahr 2008 auf
472 EUR/Tonne im UZ, wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 108 der
vorläufigen Verordnung hervorgeht. (48) Da diesbezüglich keine
weiteren Anträge oder Stellungnahmen eingingen, wird der Inhalt der
Erwägungsgründe 98 bis 105 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 4.2. Menge und Marktanteil der
betroffenen gedumpten Einfuhren, ihre Einfuhrpreise und Preisunterbietung (49) Einige
interessierte Parteien brachten vor, dass die in Erwägungsgrund 106 der
vorläufigen Verordnung genannten Einfuhrmengen für die VR China zu hoch sind,
da von dem einschlägigen KN-Code nicht nur Gewindestücke, sondern sämtliche
Arten von Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken aus verformbarem Gusseisen
erfasst werden. (50) Hierzu ist darauf hinzuweisen,
dass nicht die vollständigen im KN-Code aufgeführten Mengen als Gewindestücke
angesehen wurden. Die in der vorläufigen Verordnung genannten Mengen wurden auf
der Grundlage von Informationen der nationalen Zollbehörden bereits nach unten
korrigiert. Diese Mengen stimmten mit den in dem Antrag enthaltenen
Informationen überein. Die interessierten Parteien hatten genügend Zeit, dazu
Stellung zu nehmen. Dennoch wurden von keiner interessierten Partei, weder vor
der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung noch innerhalb der Frist zur
Abgabe von Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung, diesbezügliche
Informationen beigebracht. Die chinesische Handelskammer lieferte erst zu einem
sehr späten Zeitpunkt des Verfahrens, fast zwei Monate nach Ablauf der Frist
zur Abgabe von Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung, einige quantifizierte
Angaben zu dem angeblich korrekten Umfang der chinesischen Einfuhren,
d. h. fast ein Jahr nach Einleitung der Untersuchung, als die
Einfuhrzahlen erstmals in der nichtvertraulichen Fassung des Antrags
offengelegt wurden. Da diese Informationen erst nach Fristablauf vorgelegt
wurden, können sie nicht in einem objektiven Prüfprozess verifiziert werden,
ohne dass der Untersuchungszeitraum über die in Artikel 6 Absatz 9
der Grundverordnung festgelegten 15 Monate hinaus über Gebühr ausgedehnt wird.
Die chinesischen Einfuhrmengen scheinen diesen Informationen zufolge jedenfalls
stark untertrieben, da sie lediglich auf Prognosen für die Ausfuhren von
mitarbeitenden Unternehmen beruhen und deshalb nicht als korrekt angesehen
werden konnten. Diesem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt. (51) Eine Reihe von Einführern
legte jedoch Informationen darüber vor, welche Produkte sie außer der
betroffenen Ware unter demselben KN-Code im Bezugszeitraum eingeführt haben.
Diese Informationen konnten berücksichtigt werden, und die Einfuhrmengen aus
den betroffenen Ländern wurden dementsprechend nach unten korrigiert. Menge der Einfuhren in die Union (in Tonnen) || 2008 || 2009 || 2010 || UZ VR China || 24 180 || 20 876 || 20 416 || 28 894 Index || 100 || 86 || 84 || 119 Thailand || 3 723 || 2 681 || 3 331 || 3 485 Index || 100 || 72 || 89 || 94 Beide betroffene Länder || 27 903 || 23 558 || 23 747 || 32 379 Index || 100 || 84 || 85 || 116 Quelle: Daten aus dem Antrag, Eurostat-Daten und Fragebogenantworten (52) Als Folge des in Erwägungsgrund 41 erwähnten Problems der
Unionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union musste der Marktanteil der
gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern ebenfalls korrigiert
werden. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen
Ländern erhöhte sich im Bezugszeitraum um 15,6 Prozentpunkte, nämlich von
33,1 % auf 48,7 %. Diese Ausweitung des Marktanteils erfolgte
größtenteils zwischen 2010 und dem UZ, in einer Zeit, in der die Nachfrage
wieder anzog. Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union || 2008 || 2009 || 2010 || UZ VR China || 28,7 % || 34,3 % || 33,7 % || 43,5 % Index || 100 || 120 || 117 || 151 Thailand || 4,4 % || 4,4 % || 5,5 % || 5,2 % Index || 100 || 100 || 124 || 119 Beide betroffene Länder || 33,1 % || 38,7 % || 39,2 % || 48,7 % Index || 100 || 117 || 118 || 147 Quelle: Daten aus dem Antrag, Eurostat-Daten und Fragebogenantworten (53) Eine
interessierte Partei beantragte die Bekanntgabe der aggregierten Daten über die
Verkaufspreise nach Warentyp für den Wirtschaftszweig der Union. Da jedoch –
wie in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung erwähnt – nur zwei
Gruppen von Unionsherstellern in die Stichprobe einbezogen wurden, konnten die
tatsächlichen aggregierten Daten aus Vertraulichkeitsgründen nicht offengelegt
werden. Dies gilt auch für die Bekanntgabe der aggregierten Daten über die
Verkaufspreise nach Warentyp. (54) Interessierte
Parteien brachten vor, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf einer
anderen Handelsstufe in die Union gelangen als die von den Unionsherstellern
verkauften Waren. So wurde bestätigt, dass dem so ist und dass der
Wirtschaftszweig der Union und die Einführer typischerweise eine erhebliche
Zahl gemeinsamer Kunden haben. Dem Antrag konnte daher entsprochen werden und
es wurde eine Berichtigung für die Handelsstufe vorgenommen. (55) Als Folge davon wurden die in
Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung angeführten
Unterbietungsspannen nach unten korrigiert. Gleichwohl sind die typischerweise
festgestellten Unterbietungsspannen mit 25 bis 45 % weiterhin erheblich,
mit Ausnahme eines thailändischen Ausführers, bei dem eine Unterbietungsspanne
von ungefähr 10 % festgestellt wurde. (56) Da diesbezüglich keine
weiteren Anträge oder Stellungnahmen eingingen, wird der Inhalt der Erwägungsgründe
108 bis 109 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 5. Lage des Wirtschaftszweigs
der Union (57) Mangels weiterer Anträge oder
Stellungnahmen wird Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung
bestätigt. 5.1. Produktion,
Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (58) Da zu Produktion,
Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung keine Stellungnahmen eingingen,
werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 112 bis 114 der
vorläufigen Verordnung bestätigt. 5.2. Lagerbestände (59) Da keine weiteren
Stellungnahmen zu den Lagerbeständen eingingen, wird Erwägungsgrund 115
der vorläufigen Verordnung bestätigt. 5.3. Verkaufsmenge und Marktanteil (60) Als
Folge des in Erwägungsgrund 41 erwähnten Problems mussten die
Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ebenfalls
korrigiert werden. Die Verkaufsmenge aller Unionshersteller auf dem Unionsmarkt
ging von 2008 bis 2009 aufgrund einer rückläufigen Nachfrage erheblich, nämlich
um 36 %, zurück. Nach 2009 stieg die Nachfrage in der Union jedoch – wie
in Erwägungsgrund 42 erwähnt – um ungefähr 6 000 Tonnen, doch
gingen die Unionsverkäufe bis zum Ende des Bezugszeitraums um weitere 5
Prozentpunkte bzw. 2 440 Tonnen zurück. Verkaufsmenge der Union (in Tonnen) Alle Hersteller || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Unionsverkäufe || 48 823 || 31 069 || 30 466 || 28 629 Index || 100 || 64 || 62 || 59 Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Antrag (61) Der Marktanteil des
Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum kontinuierlich
um insgesamt 14,8 Prozentpunkte oder 26 %, während sich – wie in
Erwägungsgrund 52 angegeben – der Marktanteil der gedumpten Einfuhren im
selben Zeitraum um 15,6 Prozentpunkte erhöhte. Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union Alle Hersteller || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Marktanteil || 57,9 % || 51,1 % || 50,2 % || 43,1 % Index || 100 || 88 || 87 || 74 Quelle: Daten aus dem Antrag, Eurostat-Daten und Fragebogenantworten (62) Eine interessierte Partei
machte geltend, bei den Marktanteilen im Auslandsmarktsegment im Vereinigten
Königreich ergäbe sich ein unterschiedliches Bild mit einem größeren
Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, während der Marktanteil der
chinesischen Einfuhren in diesem speziellen Segment des Unionsmarkts geringer
sei. (63) Es mag sein, dass der Wirtschaftszweig
der Union in einem einzelnen Mitgliedstaat in einem speziellen Segment einen
größeren Marktanteil hat. So ist es normal, dass die verschiedenen
Wirtschaftsakteure nicht in allen Marktsegmenten aller Mitgliedstaaten
dieselben Marktanteile haben. Die Schadensanalyse bezieht sich allerdings auf
den Unionsmarkt insgesamt. So wurde diesbezüglich bestätigt, dass sich der
Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wie oben erläutert erheblich
verringert hat. 6. Schlussfolgerung zur
Schädigung (64) Da keine weiteren Anträge oder
Stellungnahmen eingingen, wird der Inhalt der Erwägungsgründe 118 bis 133
der vorläufigen Verordnung, einschließlich der Schlussfolgerung, dass der
Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3
Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat, bestätigt. F. SCHADENSURSACHE 1. Auswirkungen anderer Faktoren 1.1. Einfuhren aus anderen
Drittländern (65) Als Folge des in
Erwägungsgrund 41 erwähnten Problems der Unionsverkäufe des
Wirtschaftszweigs der Union musste der Marktanteil der anderen Drittländer
ebenfalls korrigiert werden. Aus den anderen Drittländern waren den gesamten
Bezugszeitraum über nur in begrenztem Umfang Einfuhren zu verzeichnen. Der
gesamte Marktanteil der Einfuhren aus anderen als den beiden betroffenen
Ländern verringerte sich im Bezugszeitraum um 0,8 Prozentpunkte, nämlich von
9,0 % auf 8,2 %. (66) Die nächstgrößten
Einfuhrquellen im UZ waren Brasilien, Indonesien und die Türkei, die jeweils
über Marktanteile zwischen 1,3 % und 1,5 % verfügten; der Marktanteil
aller dieser Länder blieb im Bezugszeitraum entweder stabil oder ging zurück. Marktanteil der Einfuhren || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Brasilien || 3,1 % || 3,6 % || 3,9 % || 1,5 % Indonesien || 1,5 % || 2,4 % || 1,9 % || 1,5 % Türkei || 1,3 % || 1,9 % || 1,8 % || 1,3 % Andere Länder || 3,0 % || 2,3 % || 3,1 % || 3,9 % Insgesamt || 9,0 % || 10,2 % || 10,6 % || 8,2 % Index || 100 || 114 || 118 || 92 Quelle: Eurostat (67) Aufgrund der begrenzten Mengen
und der stabilen Entwicklung kann der Schluss gezogen werden, dass Einfuhren
aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern im UZ nicht zur Schädigung
des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. 1.2. Entwicklung des
Unionsverbrauchs (68) Interessierte Parteien führten
an, dass sich der Unionsverbrauch wegen des Auftauchens von Ersatzprodukten,
die mit anderen Materialien als verformbarem Gusseisen wie etwa Plastik,
Edelstahl, Kohlenstoffstahl und Kupfer, oder mittels neuer
Verbindungstechnologien hergestellt wurden, negativ entwickelt habe. Als Folge
davon hätten einige Unionshersteller ihr Sortiment erweitert, das nun auch
einige dieser Ersatzprodukte enthalte. (69) Hierzu ist zu bemerken, dass
die Substitutionseffekte in Erwägungsgrund 146 der vorläufigen Verordnung
erwähnt wurden. Diese Substitutionseffekte haben sich negativ auf den
Unionsverbrauch ausgewirkt, was in der Folge Auswirkungen auf die Produktions-
und Verkaufsmengen der Unionshersteller hatte. (70) Wie jedoch bereits in der
vorläufigen Verordnung erwähnt, wurden die schädigenden Auswirkungen auf den
rückläufigen Unionsverbrauch durch die stetige Zunahme der gedumpten Einfuhren
noch verschlimmert, die auf einem schrumpfenden Markt einen Marktanteil von
15,6 % erreichten. Wie in Erwägungsgrund 60 erwähnt, stieg die
Nachfrage in der Union zwischen 2009 und dem UZ um ungefähr 6 000 Tonnen,
die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen jedoch in einem sich
erholenden Markt bis zum Ende des Bezugszeitraums um weitere 2 440 Tonnen
zurück. (71) Aus den vorgenannten Gründen
wird der Schluss gezogen, dass die negative Entwicklung des Unionsverbrauchs
den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht widerlegt. 1.3. Nicht auf gedumpte Einführen
zurückzuführender Rückgang der Produktionskapazität (72) Interessierte
Parteien brachten vor, dass der in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen
Verordnung erwähnte Rückgang der Produktionskapazität der Union auf die durch
die Wirtschaftskrise bedingte Schließung der Betriebsstätten dreier
Unionshersteller zwischen 2008 und 2009 zurückzuführen sei. Dieser Rückgang
könne daher wohl nicht den Einfuhren aus den betroffenen Ländern zugeschrieben
werden. (73) In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass bereits in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen
Verordnung erwähnt wurde, dass der Hauptgrund für die sinkende
Produktionskapazität die Schließung der Betriebsstätten dreier Unionshersteller
war. (74) Die
Schließung der Betriebsstätten der drei Unionshersteller kann jedoch nicht nur
als eine Folge der rückläufigen Nachfrage angesehen werden. Die Einfuhren aus
den betroffenen Ländern in den schrumpfenden Unionsmarkt (vgl.
Erwägungsgrund 42) nahmen im
Bezugszeitraum ständig zu und erreichten einen Marktanteil von 15,6 %, wie
in Erwägungsgrund 52 erläutert
wurde. Daher ist klar, dass nicht nur die rückläufige Nachfrage zur Schließung
der Betriebsstätten dreier Unionshersteller und somit zur sinkenden
Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Es besteht zudem
ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Produktionskapazität der
Union und dem anwachsenden Marktanteil der gedumpten Einfuhren. 1.4. Einfuhren der betroffenen Ware
durch Unionshersteller (75) Interessierte Parteien
brachten vor, die Unionshersteller hätten die erlittene Schädigung selbst zu
verantworten, da sie angeblich erhebliche Mengen der betroffenen Ware
eingeführt hätten. Dieses Vorbringen wurde durch die Ergebnisse der
Untersuchung nicht bestätigt. Wie bereits in Erwägungsgrund 37 dargelegt,
waren diese Einfuhren für alle in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von
Unionsherstellern im Vergleich zu deren Gesamtproduktion und deren gesamten
Verkäufen von selbst hergestellten Waren den Informationen der Unionshersteller
und der mitarbeitenden Ausführer zufolge geringfügig. Angesichts der
unbedeutenden Mengen an Einfuhren der betroffenen Ware durch den
Wirtschaftszweig der Union wurde der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren
nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Dem
Vorbringen wurde daher nicht gefolgt. 1.5. 2008 als Ausgangsjahr (76) Interessierte Parteien
brachten vor, der Abwärtstrend des Wirtschaftszweigs der Union sei größtenteils
darauf zurückzuführen, dass 2008 als Ausgangsjahr für den Bezugszeitraum
festgelegt wurde. 2008 war angeblich ein außergewöhnlich gutes Jahr für den
Wirtschaftszweig der Union. Einige Informationen im Antrag deuten jedoch darauf
hin, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der EU im Jahr 2007 ähnlich oder sogar
besser war als 2008. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Feststellung
einer Schädigung nicht davon abhängt, dass 2008 als Ausgangsjahr herangezogen
wurde. 2. Schlussfolgerung zur
Schadensursache (77) Da diesbezüglich keine
weiteren Anträge oder Stellungnahmen eingingen, wird aus den vorstehend
genannten Gründen der Inhalt der Erwägungsgründe 134 bis 153 der vorläufigen
Verordnung bestätigt. (78) Somit wird bestätigt, dass die
bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, die durch eine sinkende
Rentabilität, geringere Produktionsmengen, eine geringere Kapazitätsauslastung
sowie rückläufige Verkaufsmengen und einen niedrigeren Marktanteil
gekennzeichnet war, durch die betreffenden gedumpten Einfuhren verursacht
wurde. Die rückläufige Nachfrage hatte nur begrenzte Auswirkungen auf die
negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf
Produktionskapazität, Produktion und Verkäufe. (79) Aufgrund der vorstehenden
Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des
Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der
gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird bestätigt, dass die anderen
Faktoren nichts daran ändern, dass die festgestellte Schädigung den gedumpten
Einfuhren anzulasten ist. G. UNIONSINTERESSE (80) Da keine Stellungnahmen
eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 154 bis 164
der vorläufigen Verordnung, einschließlich der Schlussfolgerung, dass keine
zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den gedumpten
Einfuhren aus den betroffenen Ländern sprechen, bestätigt. H. ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN 1. Schadensbeseitigungsschwelle (81) Die
Schadensbeseitigungsschwellen wurden unter Berücksichtigung der in den
Erwägungsgründen 54 und 55 erwähnten Berichtigung für Unterschiede in den
Handelsstufen bei der Berechnung der Preisunterbietung angepasst. Da
diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die
Feststellungen in den Erwägungsgründen 165 bis 170 der vorläufigen
Verordnung bestätigt. 2. Endgültige Maßnahmen (82) Aufgrund der
Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse
sollte gemäß Artikel 9 der Grundverordnung nach der Regel des niedrigeren
Zolls ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware
mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand in Höhe der festgestellten
Schadensspanne festgesetzt werden, da diese mit einer Ausnahme in allen Fällen
niedriger ist als die festgestellte Dumpingspanne. (83) In Anbetracht der umfassenden
Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China und in Thailand wurde
der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ der beiden Länder auf den höchsten
Satz festgelegt, der für die in die Stichprobe einbezogenen bzw. bei der
Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen des jeweiligen Landes eingeführt wird.
Der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ wird für diejenigen Unternehmen
gelten, die bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet haben, sowie für
Unternehmen, die die betroffene Ware während des UZ nicht in die Union
ausgeführt haben. (84) Für die mitarbeitenden nicht
in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen, die im Anhang zu
dieser Verordnung aufgeführt sind, wird der endgültige Zollsatz auf den
gewogenen Durchschnitt der Sätze der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen
festgesetzt. (85) Folgende endgültige Antidumpingzollsätze
werden festgesetzt: Volksrepublik China Unternehmen || Dumpingspanne || Schadens- spanne || Zollsatz Hebei Jianzhi Casting Group Ltd. || 57,8 % || 96,1 % || 57,8 % Jinan Meide Casting Co., Ltd. || 40,8 % || 84,4 % || 40,8 % Qingdao Madison Industrial Co., Ltd. || 24,6 % || 89,4 % || 24,6 % Andere mitarbeitende Unternehmen || 41,1 % || 86,3 % || 41,1 % Alle übrigen Unternehmen || || || 57,8 % Thailand Unternehmen || Dumpingspanne || Schadens- spanne || Zollsatz BIS Pipe Fitting Industry Co., Ltd || 15,5 % || 43,1 % || 15,5 % Siam Fittings Co., Ltd || 50,7 % || 14,9 % || 14,9 % Alle übrigen Unternehmen || || || 15,5 % (86) Die in dieser Verordnung
aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der
Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage
dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den
landesweiten Zöllen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher
ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in
der VR China und in Thailand haben und von den namentlich genannten
juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte betroffene Waren, die von
anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung
genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen
verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen
unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“
geltenden Zollsatz. (87) Etwaige Anträge auf Anwendung
eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer
Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer
Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller
relevanten Informationen an die Kommission[6] zu richten; beizufügen sind insbesondere
alle einschlägigen Informationen über etwaige Änderungen der
Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und
Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der
Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die
Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die
unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert. (88) Um eine Gleichbehandlung
zwischen neuen Ausführern und nicht in der Stichprobe enthaltenen mitarbeitenden
Unternehmen sicherzustellen, sollte hinsichtlich der VR China dafür
gesorgt werden, dass der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte
gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gilt, die
andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4
der Grundverordnung hätten, da dieser Artikel nicht anwendbar ist, wenn
mit einer Stichprobe gearbeitet wurde. (89) Alle Parteien wurden über die
wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde,
aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand
sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den
vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte („endgültige Unterrichtung“). Nach
dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme
eingeräumt. (90) Da im Anschluss an die
endgültige Unterrichtung keine neuen Argumente vorgebracht wurden, die das
Ergebnis der Bewertung des Falles hätten beeinflussen können, ist keine
Änderung der vorstehend ausführlich dargelegten Feststellungen erforderlich. I. Preisverpflichtung (91) Ein
mitarbeitender thailändischer ausführender Hersteller bot eine
Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.
Für die betroffene Ware gibt es jedoch eine Vielzahl von Warentypen (der
ausführende Hersteller meldete über 900 in die EU verkaufte Warentypen),
deren Preise eine beträchtliche Bandbreite ausweisen (bis zu 200 % bei den
am häufigsten verkauften Typen, aber bei den seltener verkauften Warentypen
finden sich auch 10mal teurere Typen), womit ein sehr hohes Risiko von
Ausgleichsgeschäften besteht. Design und Endbearbeitung der Warentypen können
sich zudem ändern. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die Ware sich
nicht für eine Preisverpflichtung eignet. Zudem war es in den vergangenen
Jahren übliche Praxis der Kommission, in Fällen mit einer solchen Vielzahl von
Warentypen keine Preisverpflichtung anzunehmen. Folglich wurde die
Verpflichtung abgelehnt. J. ENDGÜLTIGE
VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS (92) Angesichts der Höhe der
festgestellten Dumpingspanne und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung
des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die
Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten
vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen. Übersteigt der
endgültige Zoll den vorläufigen Zoll, so sollten die Sicherheitsleistungen nur
in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt werden; Beträge, die den
endgültigen Antidumping-Zollsatz übersteigen, sollten hingegen freigegeben
werden. (93) Da Grundbestandteile von
Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus
Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, nunmehr aus der
Warendefinition ausgenommen sind (siehe Erwägungsgründe 8 und 11), sollten
die vorläufigen Sicherheitsleistungen für Einfuhren von Grundbestandteilen von
Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus
Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, freigegeben werden. K. EINSTELLUNG
DES VERFAHRENS BETREFFEND INDONESIEN (94) Wie in Erwägungsgrund 43
erläutert, sind die Mengen der gedumpten Einfuhren aus Indonesien nicht als
Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union anzusehen.
Daher sind keine Schutzmaßnahmen erforderlich, und das Verfahren betreffend
Indonesien sollte eingestellt werden. (95) Alle Parteien wurden über die
wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage
beabsichtigt war, die Einstellung des Verfahrens zu empfehlen, wogegen keine
Einwände erhoben wurden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Es wird ein endgültiger
Antidumpingzoll auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke,
Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem
Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem
ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die
keine Abdeckung haben, die derzeit unter dem KN-Code
ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307 19 10 10)
eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand
eingeführt. 2. Für die in Absatz 1
beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware
gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze
der Union, unverzollt: Land || Unternehmen || Zollsatz || TARIC-Zusatzcode Volksrepublik China || Hebei Jianzhi Casting Group Ltd. - Yutian County || 57,8 % || B335 || Jinan Meide Casting Co., Ltd. - Jinan || 40,8 % || B336 || Qingdao Madison Industrial Co., Ltd. -Qingdao || 24,6 % || B337 || Hebei XinJia Casting Co., Ltd. - XuShui County || 41,1 % || B338 || Shijiazhuang Donghuan Malleable Iron Castings Co., Ltd. – Xizhaotong Town || 41,1 % || B339 || Linyi Oriental Pipe Fittings Co., Ltd. - Linyi City || 41,1 % || B340 || China Shanxi Taigu County Jingu Cast Co., Ltd. - Taigu County || 41,1 % || B341 || Yutian Yongli Casting Factory Co., Ltd. – Yutian County || 41,1 % || B342 || Langfang Pannext Pipe Fitting Co., Ltd. - LangFang, Hebei || 41,1 % || B343 || Tangshan Daocheng Casting Co., Ltd. -Hongqiao Town, Yutian County || 41,1 % || B344 || Tangshan Fangyuan Malleable Steel Co., Ltd. – Tangshan || 41,1 % || B345 || Taigu Tongde Casting Co., Ltd. – Nanyang Village, Taigu || 41,1 % || B346 || Alle übrigen Unternehmen || 57,8 % || B999 Thailand || BIS Pipe Fitting Industry Co., Ltd - Samutsakorn || 15,5 % || B347 || Siam Fittings Co., Ltd., Samutsakorn || 14,9 % || B348 || Alle übrigen Unternehmen || 15,5 % || B999 3. Sofern nichts anderes
bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Artikel 2 1. Die Sicherheitsleistungen für
die mit der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission eingeführten
vorläufigen Antidumpingzölle auf Einfuhren gegossener Rohrformstücke,
Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem
Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem
ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die
keine Abdeckung haben, die derzeit unter dem KN-Code
ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307 19 10 10)
eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand,
werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen
Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben. 2. Die Sicherheitsleistungen für
die mit der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission eingeführten
vorläufigen Antidumpingzölle auf Einfuhren von Grundbestandteilen von
Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus
Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, mit Ursprung in der
Volksrepublik China und in Thailand werden freigegeben. Artikel 3 Legt ein neuer ausführender Hersteller in der
Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er –
die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware
im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) nicht
in die Union ausgeführt hat, –
nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in
der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung
eingeführten Maßnahmen unterliegen, –
die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum,
auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat
oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer
bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist, kann Artikel 1 Absatz 2 geändert und
der neue ausführende Hersteller zu den nicht in der Stichprobe enthaltenen
mitarbeitenden und somit dem gewogenen durchschnittlichen Zollsatz von
41,1 % unterliegenden Unternehmen hinzugefügt werden. Artikel 4 Das Antidumpingverfahren betreffend die
Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und
Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, die derzeit
unter dem KN-Code ex 7307 19 10 eingereiht werden, mit Ursprung
in Indonesien, wird eingestellt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl.
L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl.
L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [3] ABl.
L 318 vom 15.11.2012, S. 10. [4] ABl. C 44
vom 16.2.2012, S. 33. [5] Bei
Klemmfittings werden metrische ISO/DIN-13-Gewinde verwendet, während bei
Standardrohrverbindungsstücken mit Gewinde in der Regel ISO-7/1- und
ISO-228/1-Gewinde verwendet werden. [6] Europäische
Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105, 1049 Brüssel,
BELGIEN.