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Document 52013PC0094

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht

/* COM/2013/094 final - 2013/0058 (NLE) */

52013PC0094

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht /* COM/2013/094 final - 2013/0058 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (im Folgenden „Grundverordnung“) in der Untersuchung zur Prüfung einer mutmaßlichen Umgehung der vom Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus der Sozialistischen Republik Vietnam (im Folgenden „Vietnam“) versandte Einfuhren.

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt in Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung, insbesondere Artikel 13, durchgeführt wurde.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Die Maßnahmen liefen am 13. Dezember 2012 aus.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN DER INTERESSIERTEN PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Anhörung interessierter Parteien

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der beigefügte Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates stützt sich auf die Ergebnisse der Untersuchung, die bestätigt haben, dass die in Rede stehenden Feuerzeuge in Vietnam unter Verwendung von Teilen mit Ursprung in der VR China montiert werden und dass alle anderen in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung aufgeführten Kriterien für die Feststellung einer Umgehung erfüllt sind. Die Kommission schlägt dem Rat deshalb vor, den beigefügten Vorschlag zur Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der VR China auf Einfuhren derselben Ware, die aus Vietnam versandt werden, auszuweiten. Die entsprechende Ratsverordnung sollte spätestens am 23. März 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, insbesondere Artikel 13.

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die obengenannte Grundverordnung sieht keine Alternative vor.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

2013/0058 (NLE)

Vorschlag für eine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.           VERFAHREN

1.1.        Hintergrund

(1)       Der Rat führte 1991 mit der Verordnung (EG) Nr. 3433/91[2] einen endgültigen Antidumpingzoll von 16,9 % auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in unter anderem der VR China (im Folgenden „untersuchte Ware“) ein.

(2)       Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1006/95[3] des Rates wurde der ursprüngliche Wertzoll 1995 durch einen spezifischen Zoll von 0,065 ECU pro Feuerzeug ersetzt.

(3)       Nach Abschluss einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung wurden die vorgenannten Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 192/1999 des Rates[4] auf Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas, versandt über oder mit Ursprung in Taiwan, sowie auf Einfuhren bestimmter nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der VR China oder versandt über oder mit Ursprung in Taiwan, die zu einem Stückpreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von weniger als 0,15 EUR eingeführt werden, ausgeweitet.

(4)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 1824/2001 des Rates[5] wurden 2001 die mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/95 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 192/1999 im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ausgeweiteten endgültigen Antidumpingzölle (im Folgenden „geltende Maßnahmen“) aufrechterhalten.

(5)       2007 bestätigte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007[6] („ursprüngliche Verordnung“) den endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1824/2001 im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingeführt worden war. Auf diese Maßnahmen wird im Folgenden als „ursprüngliche Maßnahmen“ Bezug genommen; die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(6)       Am 12. Dezember 2012 gab die Kommission das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen bekannt.[7]

(7)       Aufgrund des Außerkrafttretens der Maßnahmen am 13. Dezember 2012 wurde auch die zollamtliche Erfassung der aus Vietnam versandten Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis angemeldet oder nicht, per Verordnung (EG) Nr. 1192/2012 der Kommission[8] eingestellt (siehe auch Erwägungsgrund (14).

1.2.        Antrag

(8)       Am 17. April 2012 erhielt die Europäische Kommission einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung einer möglicherweise bestehenden Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Vietnam versandten Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht (im Folgenden „Antrag“)

(9)       Der Antrag wurde von der Société BIC eingereicht, einem Unionshersteller nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas.

(10)     Der Antrag enthielt ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die ursprünglichen Maßnahmen durch Montagevorgänge in Vietnam umgangen werden.

(11)     Aus dem Antrag ging hervor, dass sich das Handelsgefüge für die Ausfuhren aus der VR China und aus Vietnam in die Union nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen erheblich verändert hatte und dass es dafür außer der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab. Diese Veränderung des Handelsgefüges sei angeblich darauf zurückzuführen, dass in Vietnam Feuerzeuge montiert würden, für die Teile mit Ursprung in der VR China verwendet würden.

(12)     Die Anscheinsbeweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der ursprünglichen Maßnahmen sowohl durch die Menge als auch den Preis unterlaufen wurde. So zeigten die Anscheinsbeweise insbesondere, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren aus Vietnam unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden Preis lagen.

(13)     Ferner gab es ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass es sich bei den Preisen für aus Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas gegenüber dem im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert um gedumpte Preise handelte.

1.3.        Einleitung der Untersuchung

(14)     Nachdem die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss gekommen war, dass genügend Anscheinsbeweise vorlagen, die die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung rechtfertigten, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 548/2012[9] (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung ein. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig die Zollbehörden an, die aus Vietnam versandten Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen.

1.4.        Untersuchung

(15)     Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Vietnams, die ausführenden Hersteller in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und die Société BIC (im Folgenden „Antragsteller“), ein Unionshersteller, auf den mehr als 75 % der Gemeinschaftsproduktion nicht nachfüllbarer Feuerzeuge entfällt, offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(16)     Die Kommission versandte Fragebogen an 70 ausführende Hersteller in der VR China und 15 ausführende Hersteller in Vietnam, die ihr aus dem Antrag bekannt waren. Auch den im Antrag aufgeführten 59 Einführern in der Union wurden Fragebogen zugestellt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich zu der Sache Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten.

(17)     Acht der insgesamt 15 bekannten ausführenden Hersteller in Vietnam meldeten sich, davon gab ein Hersteller an, dass er nicht als interessierte Parteien angesehen werden wolle, da er die untersuchte Ware nicht herstelle und sie nicht in die Union ausführe.

(18)     Die folgenden sieben Unternehmen übermittelten Fragebogen; in ihren Betrieben wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

– Viet Giai Thanh Co. Ltd, Ho-Chi-Minh-Stadt

– Hoa Hung Co. Ltd, Provinz Tay Ninh

– Trung Lai Gas Lighter Manufacture Co. Ltd, Provinz Nghe An

– Textion Plastic Co. Ltd, Provinz Binh Duong

– Cherry Year Vietnam Lighter Manufacture Co. Ltd, Provinz Tay Ninh

– Huaxing Vietnam Manufacture Co. Ltd, Provinz Tay Ninh

– Top Field Enterprises Co. Ltd, Provinz Tay Ninh

(19)     Keiner der bekannten ausführenden Hersteller in der VR China nahm mit der Kommission Kontakt auf oder übermittelte Antworten auf den Fragebogen.

(20)     Acht Einführer übermittelten Antworten auf den Fragebogen, wobei sechs Unternehmen mit der Kommission Kontakt aufnahmen und erklärten, dass sie nicht als interessierte Parteien betrachtet werden wollten, da sie die untersuchte Ware aus Vietnam nicht in die Union einführten. Die anderen bekannten Unternehmen meldeten sich überhaupt nicht.

(21)     Nach Einleitung der Untersuchung stellten zwei Einführer einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde; die Anhörung fand im September 2012 statt. Die Einführer nahmen außerdem auch schriftlich Stellung. In ihren Stellungnahmen stellten sie die Gründe für die Einleitung des Verfahrens in Frage und bezogen sich dabei insbesondere auf die Warendefinition, die Einfuhrmengen, die wirtschaftlichen Gründe für die Veränderungen des Handelsgefüges, die Gründe für den Antrag und die finanzielle Lage des Unionsherstellers, der den Antrag gestellt hatte. Aus Sicht der Einführer gab es ausreichend Gründe für die Einleitung einer Untersuchung.

(22)     Die Kommission ging ausführlich auf die Ausführungen ein und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission begründete, warum der Antrag ihrer Auffassung nach ausreichende Anscheinsbeweise enthielt, die die Einleitung der Untersuchung rechtfertigten. Die Stellungnahmen der beiden Einführer gaben keinen Anlass zu der Annahme, dass es keine ausreichenden Anscheinsbeweise gab, die die Einleitung der Untersuchung gerechtfertigt hätten.

1.5.        Untersuchungszeitraum

(23)     Die Untersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2012 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Daten zum UZ erhoben, um unter anderem die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. Für die Prüfung auf eine mögliche Aushöhlung der Abhilfewirkung der Maßnahmen sowie einen Dumpingtatbestand wurden ausführlichere Informationen für den Berichtszeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 (im Folgenden „BZ“) eingeholt.

2.           UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.        Allgemeine Erwägungen

(24)     Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Vietnam und der Union geändert hat, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die vorher in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden waren.

2.2.        Betroffene Ware und untersuchte Ware

(25)     Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, und zwar um nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, die derzeit unter dem KN-Code ex 9613 10 00 eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffene Ware”).

(26)     Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe wie im vorherigen Erwägungsgrund definierte, allerdings aus Vietnam versandte Ware, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, die derzeit unter demselben KN-Code eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „untersuchte Ware“).

(27)     Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Vietnam in die Union versandten nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, die der obigen Definition entsprechen, dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

2.3.        Umfang der Mitarbeit und Bestimmung der Handelsmengen

Vietnam

(28)     Wie in Erwägungsgrund (18) erläutert, antworteten sieben Untenehmen auf den Fragebogen. Die von diesen Unternehmen für den BZ angegebene Zahl der insgesamt in die Union verkauften Feuerzeuge liegt über 100 % der in der COMEXT-Datenbank von Eurostat als insgesamt in die Union eingeführt erfassten Feuerzeuge. Auch wenn davon ausgegangen wurde, dass die in den Antworten angegebenen Mengen unzuverlässig waren (siehe Erwägungsgrund (29), sind diese Zahlen dennoch ein Hinweise dafür, dass die Mitarbeit hoch war und die untersuchten Unternehmen repräsentativ sind.

(29)     Während der Kontrollbesuche in den Betrieben der sieben ausführenden Hersteller in Vietnam stellte sich heraus, dass die von ihnen übermittelten Informationen für die Zwecke konkreter Untersuchungsergebnisse nicht als zuverlässig erachtet werden konnten. So hatten die sieben Unternehmen falsche Angaben zu ihren Produktionsmengen, den Einfuhren einzelner Feuerzeugteile und zum Gesamtumsatz gemacht. Ferner stellte die Kommission fest, dass ein Teil der Geschäfte, die sich auf die untersuchte Ware bezogen, nicht in der offiziellen Buchführung enthalten war und dass bestimmte Montagevorgänge von nicht gemeldeten Subunternehmern ausgeführt wurden. Des Weiteren waren die aus der VR China eingeführten Teile gar nicht oder falsch angegeben und ein Teil der Verkäufe nicht in den Büchern der Unternehmen verbucht worden. Aus diesen Gründen war es insbesondere nicht möglich, sich ein verlässliches Bild von der Gesamtproduktion und vom Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen zu machen sowie die tatsächlichen Verkaufspreise für die untersuchte Ware und die Kosten für die wichtigsten Produktionsmittel (z. B. Gas) mit den Antworten auf den Fragebogen abzugleichen.

(30)     In Anbetracht der in Erwägungsgrund (29) dargestellten Situation wurden die ausführenden Hersteller darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung beabsichtigte, ihre Feststellungen und Schlussfolgerungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme; auf Antrag wurde ihnen eine Anhörung gewährt. Jede Partei erhielt ein direkt an sie gerichtetes Schreiben mit den spezifischen und detailliert ausgeführten Feststellungen, die zu dem Schluss geführt hatten, dass die von ihr übermittelten Auskünfte nicht als zuverlässig erachtet werden konnten und sich nicht für die Ermittlung des Sachverhalts in dieser Untersuchung eigneten.

(31)     Zwei ausführende Hersteller übermittelten zu der von der Kommission angekündigten Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung keine Stellungnahmen. Die anderen fünf ausführenden Hersteller, bei denen es sich um zwei Unternehmen und um eine Gruppe von drei Unternehmen handelt, stellen einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurden; die Anhörung fand im November 2012 statt. Diese ausführenden Hersteller nahmen außerdem auch schriftlich Stellung. Sie wehrten sich gegen die Absicht der Kommission, die von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nicht zu berücksichtigen, sowie dagegen, dass die Kommission auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen zu dem Schluss kommen könnte, dass ein Umgehungstatbestand vorliegt.

(32)     Vier der ausführenden Hersteller bestritten die von der Kommission festgestellte Unvollständigkeit und Unzuverlässigkeit der übermittelten Auskünfte nicht; sie räumten ein, dass Unstimmigkeiten in ihrer Buchführung bestanden und nicht alle Geschäftsvorgänge offengelegt bzw. in ihren Büchern aufgeführt worden seien. Sie machten jedoch geltend, dass dies nur für ihre Inlandsverkäufe zutreffe und keine Auswirkungen auf ihre Ausfuhrverkäufe habe. Ein Unternehmen erklärte, dass seine Auskünfte aufgrund eines Brandes, bei dem Unterlagen zerstört wurde, unvollständig seien. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass die Kommission die in den Feuerzeugen enthaltene Gasmenge falsch bemessen habe und die von ihr ermittelten Produktionsmengen folglich nicht richtig seien. Die Diskrepanz beim Gasverbrauch erkläre sich, so ein Unternehmen, aus der beabsichtigten Freisetzung von Gas in wärmeren Monaten. Die Parteien konnten diese Behauptungen allerdings nicht belegen.

(33)     Die Unternehmen erklärten außerdem, dass sie uneingeschränkt zur Mitarbeit bereit seien und keine Angaben zu ihrer Geschäftstätigkeit vorenthalten würden. Sie räumten ein, dass ihre Angaben unzureichend gewesen seien, wiesen allerdings den Vorwurf, unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt zu haben, vehement zurück. Die Tatsache, dass Angaben nicht offengelegt wurden oder nicht nachprüfbar sind, sei an sich noch kein Nachweis für eine Umgehung; die Kommission habe bislang nicht anhand eindeutiger Beweise eine Umgehung nachgewiesen.

(34)     An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Unternehmen selbst keine vollständigen und präzisen Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeiten übermittelt haben, so dass die Kommission andere Methoden (z. B. die Ermittlung des Verbrauchs von Rohstoffen) herangezogen hat, um die in den Fragebogen angegebenen Eckdaten mit den vor Ort ermittelten Informationen abzugleichen. Anhand dieser Vorgehensweisen, die notgedrungen weniger genau sind als die tatsächlichen Buchführungsunterlagen, konnte allerdings festgestellt werden, dass die übermittelten Daten nicht zuverlässig waren. So ließen die Ergebnisse bezüglich der Produktionsmengen erkennen, dass die von den Unternehmen angegebenen Produktionsmengen nicht mit ihrem Rohstoffverbrauch im Einklang standen.

(35)     Nach entsprechendem Nachprüfungsprozess ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die übermittelten Daten in Anbetracht fehlender zuverlässiger Buchführungsunterlagen, der Vorenthaltung von Informationen, die für die Untersuchung von Bedeutung wären, und der Übermittlung unwahrer bzw. irreführender Informationen nicht zuverlässig waren.

(36)     Aus den vorstehenden Gründen mussten die Antidumpingfeststellungen in Bezug auf aus Vietnam in die Union eingeführte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Damit die Untersuchung nicht dadurch behindert wird, dass die Parteien die erforderlichen Informationen nicht erteilt haben, hat die Kommission zur Ermittlung der insgesamt aus Vietnam in die Union eingeführten Mengen der betroffenen Ware die nicht nachprüfbaren Angaben der vietnamesischen Hersteller durch andere verfügbare Daten (z. B. Daten aus der COMEXT-Datenbank) und zur Ermittlung des Anteils der Bauteile mit Ursprung in der VR China (siehe Erwägungsgrund (50)) durch im Antrag enthaltene Kostendaten ersetzt.

Volksrepublik China

(37)     Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller hat an der Untersuchung mitgearbeitet. Aus den vorstehenden Gründen mussten deshalb die Antidumpingfeststellungen in Bezug auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union und die Ausfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der VR China nach Vietnam gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Zur Ermittlung der Gesamtausfuhren aus der VR China nach Vietnam wurden Daten der UN Comtrade Statistik verwendet.

2.4.        Veränderung des Handelsgefüges

Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas in die Union

(38)     Die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sind seit Einführung der Maßnahme im Jahr 1991 zurückgegangen. Die Einfuhren sind auch nach den verschiedenen Änderungen und Ausweitungen der Maßnahmen in den Jahren 1995, 1999, 2001 und 2007 auf einem geringen Niveau geblieben.

(39)     Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2012 waren die Einfuhren von Feuerzeugen aus der VR China mit rund 50 Millionen Stück (2008 und 2009), 70 Millionen Stück (2010) bzw. 60 Millionen Stück (2011 und BZ) relativ stabil. Hierbei handelte es sich allerdings nur um nachfüllbare Modelle und elektrische Piezo-Feuerzeuge, die nicht Gegenstand der Maßnahmen sind.

(40)     Die Einfuhren der untersuchten Ware aus Vietnam sind im Laufe der Zeit gestiegen. Während es 1997 praktisch keine Einfuhren der untersuchten Waren aus Vietnam gab, sind die Einfuhren der untersuchten Waren seit 2007 drastisch gestiegen.

(41)     Im BZ stammten 84 % aller Einfuhren in die EU aus Vietnam.

Einfuhren nicht nachfüllbarer Feuerzeuge aus Vietnam in die EU-27 (in % der Gesamteinfuhren in die EU)

|| 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || RP

Marktanteil || 80 % || 84 % || 83 % || 84 % || 84 %

Quelle: Statistische Angaben im Antrag

Ausfuhren von Feuerzeugteilen aus der VR China nach Vietnam

(42)     Während des UZ wurden Teile für Feuerzeuge mit Feuerstein aus der VR China nach Vietnam ausgeführt. Vietnam ist das wichtigste Ausfuhrland für aus der VR China stammende Bauteile für Feuerzeuge mit Feuerstein. Den im Antrag enthaltenen statistischen Angaben ist zu entnehmen, dass die Ausfuhren von Feuerzeugteilen aus der VR China nach Vietnam seit 1999 erheblich zugenommen haben. 1999 handelte es sich bei weniger als 3 % der Gesamtausfuhren aus der VR China nach Vietnam um Feuerzeugteile; 2010 war Vietnam mit 26 % der Ausfuhren das wichtigste Ausfuhrziel für Feuerzeugteile. Somit wären die Ausfuhren von weniger als 50 Millionen auf 200 Millionen fertiger Feuerzeuge gestiegen.

In Vietnam hergestellte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas

(43)     Da die von den vietnamesischen Herstellern übermittelten Angaben nicht berücksichtigt werden konnten, standen keine nachprüfbaren Informationen zur etwaigen tatsächlichen Produktion nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas zur Verfügung.

2.5.        Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges

(44)     Der allgemeine Rückgang der Ausfuhren aus der VR China in die Union, der seit 2007 zu beobachtende Anstieg der Ausfuhren aus Vietnam in die Union sowie die erhebliche Zunahme der Ausfuhren von Feuerzeugteilen aus der VR China nach Vietnam seit 1999 stellte eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den obengenannten Ländern einerseits und der Union andererseits dar.

2.6.        Art der Umgehung

(45)     In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Unter Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit fällt unter anderem auch die Montage von Teilen im Rahmen eines Montagevorgangs in einem Drittland. Zu diesem Zweck wird ermittelt, ob Montagevorgänge nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung stattgefunden haben.

Montagevorgänge

(46)     Wie weiter oben erläutert, kommt Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung, da keine zuverlässigen Unterlagen zur Verfügung gestellt und des Weiteren für die Untersuchung erforderliche Informationen vorenthalten wurden. Die Kommission musste somit anhand der verfügbaren Fakten feststellen, ob der Montagevorgang in Vietnam als Umgehung der Maßnahmen zu betrachten ist.

(47)     Die Untersuchung hat ergeben, dass die Umgehung über Montagevorgänge in vietnamesischen Unternehmen erfolgt, die eng mit chinesischen und in Hongkong registrierten Unternehmen zusammenarbeiten. Die große Mehrheit der mitarbeitenden vietnamesischen Hersteller steht im Eigentum chinesischer bzw. in Hongkong niedergelassener Unternehmen. Auch in der Geschäftsführung der vietnamesischen Unternehmen arbeiten hauptsächlich chinesische Führungskräfte, die zuvor für Feuerzeughersteller in der VR China gearbeitet haben.

(48)     Die vietnamesischen Hersteller importieren die Feuerzeugteile aus der VR China über verbundene, in Hongkong registrierte Unternehmen. Einige der vietnamesischen Hersteller arbeiten auf der Grundlage von Verarbeitungsvereinbarungen mit chinesischen bzw. in Hongkong ansässigen Auftraggebern. In diesen Vereinbarungen ist vorgesehen, dass der chinesische Auftraggeber Feuerzeugteile und Kunststoff an die vietnamesische Fabrik liefert und die fertigen Feuerzeuge dann verkauft. Aber auch ohne derartige Verarbeitungsvereinbarungen werden die in Vietnam hergestellten Feuerzeuge in der Regel an in Hongkong ansässige Unternehmen verkauft, die für die Geschäftsbeziehungen mit EU-Einführern verantwortlich sind.

(49)     Aufgrund der Unzuverlässigkeit der Angaben der vietnamesischen Hersteller war es nicht möglich festzustellen, ob die in Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung genannten prozentualen Höchstsätze eingehalten wurden. Die Kommission konnte nicht nachprüfen, ob der Wert der Feuerzeugteile mit Ursprung in der VR China mehr oder weniger als 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht und ob der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten beträgt.

(50)     In Ermangelung zuverlässiger Informationen seitens der vietnamesischen Hersteller muss die Dumpingfeststellung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten erfolgen. Den Angaben in dem Antrag ist zu entnehmen, dass der Wert der Feuerzeugteile mit Ursprung in der VR China 60 % bis 70 % des Gesamtwerts ausmachen und dass der den eingeführten Teilen zugefügte Wert 12 % der Herstellkosten beträgt. Diese Werte beruhen auf vergleichbaren Produktionskosten eines Herstellers in der VR China. Die zugrunde liegenden Berechnungen werden als hinreichend präzise betrachtet; sie spiegeln die Aufteilung der Kosten in Vietnam wider, da in der VR China und in Vietnam dieselben Feuerzeugteile und Rohstoffe zum Einsatz kommen. Etwaige Berichtigungen aufgrund niedrigerer Kosten in Vietnam würde einen noch größeren Anteil der VR China am Wert der fertigen Feuerzeuge bedeuten.

2.7.        Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(51)     Die Untersuchung erbrachte für die Montagevorgänge keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung der ursprünglichen Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware. Die vietnamesischen Hersteller haben geltend gemacht, dass die niedrigeren Lohnkosten in Vietnam der Grund für die Verlagerung der Produktion nach Vietnam gewesen seien. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht weiter untermauert. Ein allgemein bestehendes Lohngefälle würde allerdings nicht erklären, warum die Produktion in einer bestimmten Branche (Feuerzeuge) nach Vietnam verlagert wird, wenn andere Produkte, z. B. Feuerzeugteile, weiterhin in der VR China hergestellt werden.

2.8.        Schädigung oder Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(52)     Während in der ursprünglichen Verordnung auf das Vorliegen einer Schädigung eingegangen wurde, beinhaltet die derzeitige Untersuchung unter anderem die Prüfung, ob die Abhilfewirkung der eingeführten Zölle möglicherweise durch die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben werden.

(53)                 Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch die Mengen und Preise der Einfuhren der untersuchten Ware untergraben wurde, wurden COMEXT-Daten herangezogen, da für die Mengen und Preise der Einfuhren aus Vietnam keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die in Erwägungsgrund (63) der Verordnung (EG) Nr. 1006/95 für die Hersteller in der Union festgestellt worden war.

(54)     Der mengenmäßige Anstieg der Einfuhren aus Vietnam in die Union von 0,6 % (1998) auf 80 % im Jahr 2008 (Beginn des UZ) bzw. auf 84 % im BZ (Ende des UZ) ist als beträchtlich anzusehen (siehe Tabelle in Abschnitt 2.4). In demselben Zeitraum sind die Einfuhren aus der VR China in die Union deutlich zurückgegangen (von 30 % auf 10 % der Gesamteinfuhren).

(55)     Der Vergleich der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis für angemeldete Ausfuhren aus Vietnam ergab eine hohe Zielpreisunterbietung. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung des Zolls, der in der ursprünglichen Verordnung festgesetzt wurde, sowohl durch die Mengen als auch die Preise untergraben wird.

2.9.        Beweise für das Vorliegen von Dumping

(56)     Abschließend wurde nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung geprüft, ob Beweise für Dumping vorlagen, indem der zuvor in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Normalwert mit den Preisen für die Ausfuhren aus Vietnam verglichen wurden.

(57)     In der Ausgangsuntersuchung wurde der Normalwert anhand der Preise in Brasilien ermittelt, das den Ergebnissen der damaligen Untersuchung zufolge ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China war.

(58)     Die Preise für die Ausfuhren aus Vietnam wurden anhand der verfügbaren Fakten ermittelt, d. h. anhand des in der COMEXT-Datenbank erfassten durchschnittlichen Ausfuhrpreises im BZ für nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas. Aufgrund der unzuverlässigen Angaben der vietnamesischen Hersteller zur untersuchten Ware mussten verfügbare Fakten verwendet werden.

(59)     Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten vorgenommen. In Ermangelung zuverlässiger Informationen seitens der Hersteller in Vietnam und der VR China mussten die vorzunehmenden Berichtigungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen ermittelt werden. Infolgedessen basierten die Berichtigungen auf einem Prozentsatz, der als Anteil der gesamten Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten am von den mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern in der Ausgangsuntersuchung angegebenen Wert der in die Union getätigten Verkaufsgeschäfte mit CIF-Lieferbedingungen berechnet wurde.

(60)     Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der in der ursprünglichen Verordnung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen für laut COMEXT-Datenbank im BZ dieser Untersuchung angemeldete vietnamesische Ausfuhren, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, verglichen.

(61)     Beim Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis (nach den in Erwägungsgrund (59) erläuterten Berichtigungen) wurde Dumping festgestellt.

2.10.      Stellungnahmen nach Unterrichtung

(62)     Nach der Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen nahm eine Gruppe interessierter Parteien zu den Ergebnissen der Untersuchung Stellung, wobei diese Gruppe, bei der es sich um vietnamesische Hersteller und EU-Einführer handelte, selbst einräumte, nicht direkt von den Maßnahmen betroffen zu sein. Sie brachten nochmals die Argumente vor, dass etwaige irreführende Informationen nicht absichtlich übermittelt worden seien, die Kommission keine eindeutigen Beweise für eine Umgehung gefunden hätte und, wie aus der Nichtverlängerung der ursprünglichen Maßnahmen gegenüber der VR China ersichtlich, eine etwaige rückwirkende Einführung von Maßnahmen keine Abhilfewirkung erzielen würde. Der Beschluss, die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber China nicht zu verlängern, basierte auf Feststellungen, die denselben Zeitraum betreffen, auf den sich die Schlussfolgerung bezieht, dass die Umgehungspraktiken die Abhilfewirkung der ursprünglichen Maßnahmen untergraben. Ferner stellten die Parteien die beabsichtigte Wirkung und das Interesse der Union an einer Verlängerung von Maßnahmen, die im Dezember 2012 außer Kraft traten, in Frage. Aus ihrer Sicht würde eine Ausweitung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union keinen Vorteil bringen und zulasten der EU-Einführer gehen.

(63)     Nach Eingang und Annahme eines gültigen Antrags auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung ist die Kommission rechtlich verpflichtet, die Sache vollumfänglich zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen. In dem in Rede stehenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass alle Voraussetzungen des Artikels 13 der Grundverordnung für die Feststellung einer Umgehung erfüllt waren. Folglich mussten die Maßnahmen in geeigneter Weise auf Einfuhren aus Vietnam ausgeweitet werden.

(64)     Die Kommission muss bei ihrer Prüfung, ob Umgehungspraktiken möglicherweise die Abhilfewirkung der ursprünglichen Maßnahmen untergraben, die Entwicklungen im Anschluss an die Einführung dieser Maßnahmen untersuchen und außerdem die Ergebnisse der Ausgangsuntersuchung, auf deren Grundlage die Abhilfewirkung ermittelt wurde, berücksichtigen. Demgegenüber stützt sich die Prüfung bezüglich der Notwendigkeit einer Auslaufüberprüfung auf Untersuchungsergebnisse zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung, die sich jedoch auf einen anderen Zeitraum beziehen. Die beiden Feststellungen betreffen somit, anders als von den interessierten Parteien vorgebracht, nicht denselben Zeitraum. In Bezug auf das Vorbringen, dass die Maßnahmen nur zulasten der EU-Einführer gingen und es für den Wirtschaftszweig der Union keine Vorteile gäbe, weist die Kommission darauf hin, dass bereits in der Ausgangsuntersuchung bestätigt wurde, dass die Einführung der Maßnahmen im Interesse der Union sei. Nach Artikel 13 der Grundverordnung ist die Ausweitung der Abhilfewirkung der ursprünglichen Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken gerechtfertigt, solange die ursprünglichen Maßnahmen in Kraft sind. Mit der Ausweitung der Maßnahmen sollen keine Parteien bestraft werden, sondern die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der mit den gedumpten Einfuhren aus Vietnam erfolgenden Umgehung auf den Binnenmarkt korrigiert werden, indem in Bezug auf die Preise bzw. die Mengen dieser Einfuhren faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Das Vorbringen der Parteien, dass die Maßnahmen ausschließlich Auswirkungen auf die Einführer hätten, wurde weder durch konkrete Beweise noch eine entsprechende Analyse belegt.

(65)     Eine weitere interessierte Partei (Einführer) nahm zu der Untersuchung Stellung und brachte vor, dass sie nicht über die Einleitung der Umgehungsuntersuchung unterrichtet worden sei. Die Kommission räumt ein, dass ihr diese Partei vor Einleitung der Untersuchung nicht bekannt war; die Einleitung der Untersuchung wurde jedoch im Amtsblatt bekanntgemacht.

(66)     Ein weiterer Einführer kündigte an, dass er in binnen sechs Monaten Beweise dafür vorlegen würde, dass es sich bei seinen Einfuhren nicht um eine Umgehung handele. Die Kommission hält fest, dass alle interessierten Parteien in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung aufgefordert worden waren, während der Untersuchung Beweise zu übermitteln (siehe insbesondere die Erwägungsgründe 10, 19 und 20 sowie Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2012 der Kommission[10]. Die Kommission muss die Untersuchung innerhalb der zwingenden Frist von neun Monaten abschließen und kann deshalb in dieser Phase der Untersuchung nicht auf ergänzende Beiträge warten.

3.           MASSNAHMEN

(67)     Aus den vorstehenden Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der endgültige Antidumpingzoll auf nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der VR China durch in Vietnam erfolgende Montagevorgänge im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 umgangen wurde.

(68)     Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware eingeführten ursprünglichen Maßnahmen auf Einfuhren der untersuchten Ware – d. h. derselben, aber aus Vietnam versandten Ware, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht – ausgeweitet werden.

(69)     In Anbetracht der fehlenden Bereitschaft zur Mitarbeit im Rahmen dieser Untersuchung sollten die auszuweitenden Maßnahmen den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 festgelegten Maßnahmen entsprechen, nämlich einem endgültigen Antidumpingzoll von 0,065 EUR je Feuerzeug.

(70)     Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf nach Maßgabe der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sind, sollten Zölle auf diese aus Vietnam versandten zollamtlich erfassten Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas erhoben werden. Da die ursprünglichen Maßnahmen am 13. Dezember 2012 außer Kraft traten und die zollamtliche Erfassung am selben Tag eingestellt wurde, darf die Erhebung der Zölle nur bis zu diesem Tage erfolgen.

4.           ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(71)     Die sieben Unternehmen in Vietnam, die den Fragebogen beantwortet haben, beantragten eine Befreiung von den möglicherweise ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

(72)     Alle sieben Unternehmen hatten nachweislich unwahre oder irreführende Angaben vorgelegt. Nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurden diese Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt, dass die vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden, wobei ihnen eine Frist für weitere Erläuterungen eingeräumt wurde.

(73)     Die Erläuterungen dieser Unternehmen änderten allerdings nichts an der Schlussfolgerung der Kommission. Deshalb beruhten die Feststellungen in Bezug auf diese Unternehmen im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen.

(74)     In Anbetracht der weiter oben erläuterten Art der unwahren und/oder irreführenden Informationen konnte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Anträgen dieser sieben Unternehmen auf Befreiung nicht stattgegeben werden.

5.           UNTERRICHTUNG

(75)     Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und wurden gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft. Keines der vorgebrachten Argumente gab Anlass zu einer Änderung der Feststellungen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, die derzeit unter dem KN-Code ex 9613 10 00 eingereiht werden, ausgeweitet.

(2) Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird für den Zeitraum vom 27. Juni 2012 bis zum 13. Dezember 2012 auf aus Vietnam versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2]               ABl. L 326 vom 28.11.1991, S. 1.

[3]               ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 38.

[4]               ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 1.

[5]               ABl. L 248 vom 18.9.2001, S. 1.

[6]               ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 37.

[7]               ABl. C 382 vom 12.12.2012, S. 12.

[8]               ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 37.

[9]               ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 37.

[10]             ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 37.

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