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Document 52013PC0094
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION extending the definitive anti-dumping duty imposed by Council Regulation (EC) No 1458/2007 on imports of gas-fuelled, non-refillable pocket flint lighters originating in the People’s Republic of China to imports of gas-fuelled, non-refillable pocket flint lighters consigned from the Socialist Republic of Vietnam, whether declared as originating in the Socialist Republic of Vietnam or not
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht
/* COM/2013/094 final - 2013/0058 (NLE) */
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht /* COM/2013/094 final - 2013/0058 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT
DES VORSCHLAGS Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über
den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern (im Folgenden „Grundverordnung“) in der Untersuchung zur
Prüfung einer mutmaßlichen Umgehung der vom Rat mit der Verordnung (EG)
Nr. 1458/2007 auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit
Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden
„VR China“) eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus der
Sozialistischen Republik Vietnam (im Folgenden „Vietnam“) versandte Einfuhren. Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt in Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung, insbesondere Artikel 13, durchgeführt wurde. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Die Maßnahmen liefen am 13. Dezember 2012 aus. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
DER INTERESSIERTEN PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der beigefügte Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates stützt sich auf die Ergebnisse der Untersuchung, die bestätigt haben, dass die in Rede stehenden Feuerzeuge in Vietnam unter Verwendung von Teilen mit Ursprung in der VR China montiert werden und dass alle anderen in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung aufgeführten Kriterien für die Feststellung einer Umgehung erfüllt sind. Die Kommission schlägt dem Rat deshalb vor, den beigefügten Vorschlag zur Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der VR China auf Einfuhren derselben Ware, die aus Vietnam versandt werden, auszuweiten. Die entsprechende Ratsverordnung sollte spätestens am 23. März 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, insbesondere Artikel 13. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die obengenannte Grundverordnung sieht keine Alternative vor. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2013/0058 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG)
Nr. 1458/2007 des Rates eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht
nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der
Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte
nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als
Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz
gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden
Ländern[1]
(im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13, auf Vorschlag der Europäischen Kommission (im
Folgenden „Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN 1.1. Hintergrund (1) Der Rat führte 1991 mit der
Verordnung (EG) Nr. 3433/91[2]
einen endgültigen Antidumpingzoll von 16,9 % auf die Einfuhren nicht
nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in unter
anderem der VR China (im Folgenden „untersuchte Ware“) ein. (2) Mit der Verordnung (EWG)
Nr. 1006/95[3]
des Rates wurde der ursprüngliche Wertzoll 1995 durch einen spezifischen Zoll
von 0,065 ECU pro Feuerzeug ersetzt. (3) Nach Abschluss einer
Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung wurden die vorgenannten
Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 192/1999 des Rates[4] auf Einfuhren von nicht
nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas, versandt über oder mit
Ursprung in Taiwan, sowie auf Einfuhren bestimmter nicht nachfüllbarer
Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der VR China oder
versandt über oder mit Ursprung in Taiwan, die zu einem Stückpreis frei Grenze
der Gemeinschaft, unverzollt, von weniger als 0,15 EUR eingeführt werden,
ausgeweitet. (4) Mit der Verordnung (EG) Nr.
1824/2001 des Rates[5]
wurden 2001 die mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/95 eingeführten und mit
der Verordnung (EG) Nr. 192/1999 im Einklang mit Artikel 11
Absatz 2 der Grundverordnung ausgeweiteten endgültigen Antidumpingzölle
(im Folgenden „geltende Maßnahmen“) aufrechterhalten. (5) 2007 bestätigte der Rat mit
der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007[6]
(„ursprüngliche Verordnung“) den endgültigen Antidumpingzoll, der mit der
Verordnung (EG) Nr. 1824/2001 im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der
Grundverordnung eingeführt worden war. Auf diese Maßnahmen wird im Folgenden
als „ursprüngliche Maßnahmen“ Bezug genommen; die Untersuchung, die zu den mit
der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird im Folgenden
als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. (6) Am 12. Dezember 2012 gab
die Kommission das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen bekannt.[7] (7) Aufgrund des
Außerkrafttretens der Maßnahmen am 13. Dezember 2012 wurde auch die
zollamtliche Erfassung der aus Vietnam versandten Einfuhren nicht nachfüllbarer
Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis angemeldet
oder nicht, per Verordnung (EG) Nr. 1192/2012 der Kommission[8] eingestellt (siehe auch
Erwägungsgrund (14). 1.2. Antrag (8) Am 17. April 2012
erhielt die Europäische Kommission einen nach Artikel 13 Absatz 3 und
Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf
Untersuchung einer möglicherweise bestehenden Umgehung der Antidumpingmaßnahmen
gegenüber den Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein
für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung
der aus Vietnam versandten Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit
Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht
(im Folgenden „Antrag“) (9) Der
Antrag wurde von der Société BIC eingereicht, einem Unionshersteller nicht
nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas. (10) Der Antrag enthielt
ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die ursprünglichen Maßnahmen durch
Montagevorgänge in Vietnam umgangen werden. (11) Aus dem Antrag ging hervor,
dass sich das Handelsgefüge für die Ausfuhren aus der VR China und aus
Vietnam in die Union nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen erheblich verändert
hatte und dass es dafür außer der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen keine
hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab. Diese
Veränderung des Handelsgefüges sei angeblich darauf zurückzuführen, dass in
Vietnam Feuerzeuge montiert würden, für die Teile mit Ursprung in der
VR China verwendet würden. (12) Die Anscheinsbeweise deuteten
außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der ursprünglichen Maßnahmen
sowohl durch die Menge als auch den Preis unterlaufen wurde. So zeigten die
Anscheinsbeweise insbesondere, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren aus
Vietnam unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden
Preis lagen. (13) Ferner gab es ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass es
sich bei den Preisen für aus Vietnam versandte nicht nachfüllbare
Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas gegenüber dem im Rahmen der
Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert um gedumpte Preise handelte. 1.3. Einleitung der Untersuchung (14) Nachdem
die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss gekommen
war, dass genügend Anscheinsbeweise vorlagen, die die Einleitung einer
Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung rechtfertigten, leitete
sie mit der Verordnung (EG) Nr. 548/2012[9] (im Folgenden
„Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung ein. Nach Artikel 13
Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die
Kommission mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig die Zollbehörden an, die
aus Vietnam versandten Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit
Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht,
zollamtlich zu erfassen. 1.4. Untersuchung (15) Die
Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Vietnams, die
ausführenden Hersteller in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen
Einführer in der Union und die Société BIC (im Folgenden „Antragsteller“), ein
Unionshersteller, auf den mehr als 75 % der Gemeinschaftsproduktion nicht
nachfüllbarer Feuerzeuge entfällt, offiziell über die Einleitung der
Untersuchung. (16) Die
Kommission versandte Fragebogen an 70 ausführende Hersteller in der
VR China und 15 ausführende Hersteller in Vietnam, die ihr aus dem Antrag
bekannt waren. Auch den im Antrag aufgeführten 59 Einführern in der Union wurden
Fragebogen zugestellt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit,
innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich zu der
Sache Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde
mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der
Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen auf der
Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten. (17) Acht der insgesamt 15
bekannten ausführenden Hersteller in Vietnam meldeten sich, davon gab ein
Hersteller an, dass er nicht als interessierte Parteien angesehen werden wolle,
da er die untersuchte Ware nicht herstelle und sie nicht in die Union ausführe.
(18) Die
folgenden sieben Unternehmen übermittelten Fragebogen; in ihren Betrieben
wurden Kontrollbesuche durchgeführt: –
Viet Giai Thanh Co. Ltd, Ho-Chi-Minh-Stadt –
Hoa Hung Co. Ltd, Provinz Tay Ninh –
Trung Lai Gas Lighter Manufacture Co. Ltd,
Provinz Nghe An –
Textion Plastic Co. Ltd, Provinz Binh Duong –
Cherry Year Vietnam Lighter Manufacture Co. Ltd,
Provinz Tay Ninh –
Huaxing Vietnam Manufacture Co. Ltd, Provinz Tay
Ninh –
Top Field Enterprises Co. Ltd, Provinz Tay Ninh (19) Keiner der bekannten
ausführenden Hersteller in der VR China nahm mit der Kommission Kontakt auf
oder übermittelte Antworten auf den Fragebogen. (20) Acht Einführer übermittelten
Antworten auf den Fragebogen, wobei sechs Unternehmen mit der Kommission
Kontakt aufnahmen und erklärten, dass sie nicht als interessierte Parteien
betrachtet werden wollten, da sie die untersuchte Ware aus Vietnam nicht in die
Union einführten. Die anderen bekannten Unternehmen meldeten sich überhaupt
nicht. (21) Nach Einleitung der
Untersuchung stellten zwei Einführer einen Antrag auf Anhörung, dem
stattgegeben wurde; die Anhörung fand im September 2012 statt. Die Einführer
nahmen außerdem auch schriftlich Stellung. In ihren Stellungnahmen stellten sie
die Gründe für die Einleitung des Verfahrens in Frage und bezogen sich dabei
insbesondere auf die Warendefinition, die Einfuhrmengen, die wirtschaftlichen
Gründe für die Veränderungen des Handelsgefüges, die Gründe für den Antrag und
die finanzielle Lage des Unionsherstellers, der den Antrag gestellt hatte. Aus
Sicht der Einführer gab es ausreichend Gründe für die Einleitung einer
Untersuchung. (22) Die Kommission ging
ausführlich auf die Ausführungen ein und gab den Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Kommission begründete, warum der Antrag ihrer Auffassung
nach ausreichende Anscheinsbeweise enthielt, die die Einleitung der
Untersuchung rechtfertigten. Die Stellungnahmen der beiden Einführer gaben
keinen Anlass zu der Annahme, dass es keine ausreichenden Anscheinsbeweise gab,
die die Einleitung der Untersuchung gerechtfertigt hätten. 1.5. Untersuchungszeitraum (23) Die Untersuchung erstreckte
sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2012 (im Folgenden
„Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Daten zum UZ erhoben, um unter
anderem die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. Für die
Prüfung auf eine mögliche Aushöhlung der Abhilfewirkung der Maßnahmen sowie
einen Dumpingtatbestand wurden ausführlichere Informationen für den
Berichtszeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 (im Folgenden
„BZ“) eingeholt. 2. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE 2.1. Allgemeine Erwägungen (24) Nach Artikel 13
Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand
vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge
zwischen der VR China, Vietnam und der Union geändert hat, ob sich diese
Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab,
für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder
wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen
oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise
und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und ob
erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung
ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte,
die vorher in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden waren. 2.2. Betroffene Ware und
untersuchte Ware (25) Bei der betroffenen Ware
handelt es sich um dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, und zwar um nicht
nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, die derzeit unter dem
KN-Code ex 9613 10 00 eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China (im
Folgenden „betroffene Ware”). (26) Bei der untersuchten Ware
handelt es sich um dieselbe wie im vorherigen Erwägungsgrund definierte,
allerdings aus Vietnam versandte Ware, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams
angemeldet oder nicht, die derzeit unter demselben KN-Code eingereiht wird wie
die betroffene Ware (im Folgenden „untersuchte Ware“). (27) Die Untersuchung ergab, dass
die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Vietnam in die Union
versandten nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, die
der obigen Definition entsprechen, dieselben grundlegenden materiellen und
technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen haben; daher werden sie
als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der
Grundverordnung angesehen. 2.3. Umfang der Mitarbeit und
Bestimmung der Handelsmengen Vietnam (28) Wie in Erwägungsgrund (18) erläutert, antworteten sieben
Untenehmen auf den Fragebogen. Die von diesen Unternehmen für den BZ angegebene
Zahl der insgesamt in die Union verkauften Feuerzeuge liegt über 100 % der
in der COMEXT-Datenbank von Eurostat als insgesamt in die Union eingeführt
erfassten Feuerzeuge. Auch wenn davon ausgegangen wurde, dass die in den
Antworten angegebenen Mengen unzuverlässig waren (siehe Erwägungsgrund (29),
sind diese Zahlen dennoch ein Hinweise dafür, dass die Mitarbeit hoch war und
die untersuchten Unternehmen repräsentativ sind. (29) Während der Kontrollbesuche in den Betrieben der sieben
ausführenden Hersteller in Vietnam stellte sich heraus, dass die von ihnen
übermittelten Informationen für die Zwecke konkreter Untersuchungsergebnisse
nicht als zuverlässig erachtet werden konnten. So hatten die sieben Unternehmen
falsche Angaben zu ihren Produktionsmengen, den Einfuhren einzelner
Feuerzeugteile und zum Gesamtumsatz gemacht. Ferner stellte die Kommission
fest, dass ein Teil der Geschäfte, die sich auf die untersuchte Ware bezogen,
nicht in der offiziellen Buchführung enthalten war und dass bestimmte
Montagevorgänge von nicht gemeldeten Subunternehmern ausgeführt wurden. Des
Weiteren waren die aus der VR China eingeführten Teile gar nicht oder
falsch angegeben und ein Teil der Verkäufe nicht in den Büchern der Unternehmen
verbucht worden. Aus diesen Gründen war es insbesondere nicht möglich, sich ein
verlässliches Bild von der Gesamtproduktion und vom Gesamtumsatz der
betroffenen Unternehmen zu machen sowie die tatsächlichen Verkaufspreise für
die untersuchte Ware und die Kosten für die wichtigsten Produktionsmittel
(z. B. Gas) mit den Antworten auf den Fragebogen abzugleichen. (30) In Anbetracht der in
Erwägungsgrund (29) dargestellten Situation wurden die ausführenden
Hersteller darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission im Einklang mit
Artikel 18 der Grundverordnung beabsichtigte, ihre Feststellungen und
Schlussfolgerungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen. Die
Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme; auf Antrag wurde ihnen eine
Anhörung gewährt. Jede Partei erhielt ein direkt an sie gerichtetes Schreiben
mit den spezifischen und detailliert ausgeführten Feststellungen, die zu dem
Schluss geführt hatten, dass die von ihr übermittelten Auskünfte nicht als
zuverlässig erachtet werden konnten und sich nicht für die Ermittlung des
Sachverhalts in dieser Untersuchung eigneten. (31) Zwei ausführende Hersteller
übermittelten zu der von der Kommission angekündigten Anwendung von Artikel 18
der Grundverordnung keine Stellungnahmen. Die anderen fünf ausführenden
Hersteller, bei denen es sich um zwei Unternehmen und um eine Gruppe von drei
Unternehmen handelt, stellen einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben
wurden; die Anhörung fand im November 2012 statt. Diese ausführenden Hersteller
nahmen außerdem auch schriftlich Stellung. Sie wehrten sich gegen die Absicht
der Kommission, die von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nicht zu
berücksichtigen, sowie dagegen, dass die Kommission auf der Grundlage der
besten verfügbaren Informationen zu dem Schluss kommen könnte, dass ein
Umgehungstatbestand vorliegt. (32) Vier der ausführenden
Hersteller bestritten die von der Kommission festgestellte Unvollständigkeit
und Unzuverlässigkeit der übermittelten Auskünfte nicht; sie räumten ein, dass
Unstimmigkeiten in ihrer Buchführung bestanden und nicht alle Geschäftsvorgänge
offengelegt bzw. in ihren Büchern aufgeführt worden seien. Sie machten jedoch
geltend, dass dies nur für ihre Inlandsverkäufe zutreffe und keine Auswirkungen
auf ihre Ausfuhrverkäufe habe. Ein Unternehmen erklärte, dass seine Auskünfte
aufgrund eines Brandes, bei dem Unterlagen zerstört wurde, unvollständig seien.
Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass die Kommission die in den Feuerzeugen
enthaltene Gasmenge falsch bemessen habe und die von ihr ermittelten
Produktionsmengen folglich nicht richtig seien. Die Diskrepanz beim
Gasverbrauch erkläre sich, so ein Unternehmen, aus der beabsichtigten
Freisetzung von Gas in wärmeren Monaten. Die Parteien konnten diese
Behauptungen allerdings nicht belegen. (33) Die Unternehmen erklärten
außerdem, dass sie uneingeschränkt zur Mitarbeit bereit seien und keine Angaben
zu ihrer Geschäftstätigkeit vorenthalten würden. Sie räumten ein, dass ihre
Angaben unzureichend gewesen seien, wiesen allerdings den Vorwurf, unwahre oder
irreführende Informationen vorgelegt zu haben, vehement zurück. Die Tatsache,
dass Angaben nicht offengelegt wurden oder nicht nachprüfbar sind, sei an sich
noch kein Nachweis für eine Umgehung; die Kommission habe bislang nicht anhand
eindeutiger Beweise eine Umgehung nachgewiesen. (34) An dieser Stelle sei darauf
hingewiesen, dass die Unternehmen selbst keine vollständigen und präzisen
Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeiten übermittelt haben, so dass die
Kommission andere Methoden (z. B. die Ermittlung des Verbrauchs von Rohstoffen)
herangezogen hat, um die in den Fragebogen angegebenen Eckdaten mit den vor Ort
ermittelten Informationen abzugleichen. Anhand dieser Vorgehensweisen, die
notgedrungen weniger genau sind als die tatsächlichen Buchführungsunterlagen,
konnte allerdings festgestellt werden, dass die übermittelten Daten nicht
zuverlässig waren. So ließen die Ergebnisse bezüglich der Produktionsmengen
erkennen, dass die von den Unternehmen angegebenen Produktionsmengen nicht mit
ihrem Rohstoffverbrauch im Einklang standen. (35) Nach
entsprechendem Nachprüfungsprozess ist die Kommission zu der Auffassung
gelangt, dass die übermittelten Daten in Anbetracht fehlender zuverlässiger Buchführungsunterlagen,
der Vorenthaltung von Informationen, die für die Untersuchung von Bedeutung
wären, und der Übermittlung unwahrer bzw. irreführender Informationen nicht
zuverlässig waren. (36) Aus den vorstehenden Gründen
mussten die Antidumpingfeststellungen in Bezug auf aus Vietnam in die Union
eingeführte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas nach
Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren
Fakten getroffen werden. Damit die Untersuchung nicht dadurch behindert wird,
dass die Parteien die erforderlichen Informationen nicht erteilt haben, hat die
Kommission zur Ermittlung der insgesamt aus Vietnam in die Union eingeführten
Mengen der betroffenen Ware die nicht nachprüfbaren Angaben der vietnamesischen
Hersteller durch andere verfügbare Daten (z. B. Daten aus der
COMEXT-Datenbank) und zur Ermittlung des Anteils der Bauteile mit Ursprung in
der VR China (siehe Erwägungsgrund (50)) durch im Antrag enthaltene
Kostendaten ersetzt. Volksrepublik China (37) Keiner der chinesischen
ausführenden Hersteller hat an der Untersuchung mitgearbeitet. Aus den
vorstehenden Gründen mussten deshalb die Antidumpingfeststellungen in Bezug auf
die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union und die Ausfuhren nicht nachfüllbarer
Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der VR China nach
Vietnam gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage
der verfügbaren Fakten getroffen werden. Zur Ermittlung der Gesamtausfuhren aus
der VR China nach Vietnam wurden Daten der UN Comtrade Statistik
verwendet. 2.4. Veränderung des Handelsgefüges Einfuhren nicht nachfüllbarer
Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas in die Union (38) Die
Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sind seit Einführung
der Maßnahme im Jahr 1991 zurückgegangen. Die Einfuhren sind auch nach den
verschiedenen Änderungen und Ausweitungen der Maßnahmen in den Jahren 1995,
1999, 2001 und 2007 auf einem geringen Niveau geblieben. (39) Im Zeitraum vom 1. Januar
2008 bis zum 31. März 2012 waren die Einfuhren von Feuerzeugen aus der VR China
mit rund 50 Millionen Stück (2008 und 2009), 70 Millionen Stück
(2010) bzw. 60 Millionen Stück (2011 und BZ) relativ stabil. Hierbei handelte
es sich allerdings nur um nachfüllbare Modelle und elektrische
Piezo-Feuerzeuge, die nicht Gegenstand der Maßnahmen sind. (40) Die Einfuhren der untersuchten
Ware aus Vietnam sind im Laufe der Zeit gestiegen. Während es 1997 praktisch
keine Einfuhren der untersuchten Waren aus Vietnam gab, sind die Einfuhren der
untersuchten Waren seit 2007 drastisch gestiegen. (41) Im BZ stammten 84 % aller
Einfuhren in die EU aus Vietnam. Einfuhren nicht nachfüllbarer Feuerzeuge aus Vietnam in die EU-27 (in % der Gesamteinfuhren in die EU) || 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || RP Marktanteil || 80 % || 84 % || 83 % || 84 % || 84 % Quelle: Statistische Angaben im Antrag Ausfuhren von Feuerzeugteilen aus der
VR China nach Vietnam (42) Während des UZ wurden Teile
für Feuerzeuge mit Feuerstein aus der VR China nach Vietnam ausgeführt. Vietnam
ist das wichtigste Ausfuhrland für aus der VR China stammende Bauteile für
Feuerzeuge mit Feuerstein. Den im Antrag enthaltenen statistischen Angaben ist
zu entnehmen, dass die Ausfuhren von Feuerzeugteilen aus der VR China nach
Vietnam seit 1999 erheblich zugenommen haben. 1999 handelte es sich bei weniger
als 3 % der Gesamtausfuhren aus der VR China nach Vietnam um
Feuerzeugteile; 2010 war Vietnam mit 26 % der Ausfuhren das wichtigste
Ausfuhrziel für Feuerzeugteile. Somit wären die Ausfuhren von weniger als
50 Millionen auf 200 Millionen fertiger Feuerzeuge gestiegen. In Vietnam hergestellte nicht nachfüllbare
Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas (43) Da die
von den vietnamesischen Herstellern übermittelten Angaben nicht berücksichtigt
werden konnten, standen keine nachprüfbaren Informationen zur etwaigen
tatsächlichen Produktion nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein
für Gas zur Verfügung. 2.5. Schlussfolgerung zur
Veränderung des Handelsgefüges (44) Der
allgemeine Rückgang der Ausfuhren aus der VR China in die Union, der seit
2007 zu beobachtende Anstieg der Ausfuhren aus Vietnam in die Union sowie die
erhebliche Zunahme der Ausfuhren von Feuerzeugteilen aus der VR China nach
Vietnam seit 1999 stellte eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den
obengenannten Ländern einerseits und der Union andererseits dar. 2.6. Art der Umgehung (45) In Artikel 13
Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im
Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit
ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende
Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Unter Praxis,
Fertigungsprozess oder Arbeit fällt unter anderem auch die Montage von Teilen
im Rahmen eines Montagevorgangs in einem Drittland. Zu diesem Zweck wird
ermittelt, ob Montagevorgänge nach Artikel 13 Absatz 2 der
Grundverordnung stattgefunden haben. Montagevorgänge (46) Wie weiter oben erläutert,
kommt Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung, da keine zuverlässigen
Unterlagen zur Verfügung gestellt und des Weiteren für die Untersuchung
erforderliche Informationen vorenthalten wurden. Die Kommission musste somit
anhand der verfügbaren Fakten feststellen, ob der Montagevorgang in Vietnam als
Umgehung der Maßnahmen zu betrachten ist. (47) Die Untersuchung hat ergeben,
dass die Umgehung über Montagevorgänge in vietnamesischen Unternehmen erfolgt,
die eng mit chinesischen und in Hongkong registrierten Unternehmen
zusammenarbeiten. Die große Mehrheit der mitarbeitenden vietnamesischen
Hersteller steht im Eigentum chinesischer bzw. in Hongkong niedergelassener
Unternehmen. Auch in der Geschäftsführung der vietnamesischen Unternehmen
arbeiten hauptsächlich chinesische Führungskräfte, die zuvor für Feuerzeughersteller
in der VR China gearbeitet haben. (48) Die
vietnamesischen Hersteller importieren die Feuerzeugteile aus der VR China
über verbundene, in Hongkong registrierte Unternehmen. Einige der
vietnamesischen Hersteller arbeiten auf der Grundlage von Verarbeitungsvereinbarungen
mit chinesischen bzw. in Hongkong ansässigen Auftraggebern. In diesen
Vereinbarungen ist vorgesehen, dass der chinesische Auftraggeber Feuerzeugteile
und Kunststoff an die vietnamesische Fabrik liefert und die fertigen Feuerzeuge
dann verkauft. Aber auch ohne derartige Verarbeitungsvereinbarungen werden die
in Vietnam hergestellten Feuerzeuge in der Regel an in Hongkong ansässige
Unternehmen verkauft, die für die Geschäftsbeziehungen mit EU-Einführern
verantwortlich sind. (49) Aufgrund
der Unzuverlässigkeit der Angaben der vietnamesischen Hersteller war es nicht
möglich festzustellen, ob die in Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung
genannten prozentualen Höchstsätze eingehalten wurden. Die Kommission konnte
nicht nachprüfen, ob der Wert der Feuerzeugteile mit Ursprung in der
VR China mehr oder weniger als 60 % des Gesamtwerts der Teile der
montierten Ware ausmacht und ob der Wert, der während der Montage oder
Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als
25 % der Herstellkosten beträgt. (50) In
Ermangelung zuverlässiger Informationen seitens der vietnamesischen Hersteller
muss die Dumpingfeststellung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten erfolgen.
Den Angaben in dem Antrag ist zu entnehmen, dass der Wert der Feuerzeugteile
mit Ursprung in der VR China 60 % bis 70 % des Gesamtwerts ausmachen und dass
der den eingeführten Teilen zugefügte Wert 12 % der Herstellkosten
beträgt. Diese Werte beruhen auf vergleichbaren Produktionskosten eines Herstellers
in der VR China. Die zugrunde liegenden Berechnungen werden als
hinreichend präzise betrachtet; sie spiegeln die Aufteilung der Kosten in
Vietnam wider, da in der VR China und in Vietnam dieselben Feuerzeugteile
und Rohstoffe zum Einsatz kommen. Etwaige Berichtigungen aufgrund niedrigerer
Kosten in Vietnam würde einen noch größeren Anteil der VR China am Wert der
fertigen Feuerzeuge bedeuten. 2.7. Keine hinreichende Begründung
oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls (51) Die Untersuchung erbrachte für
die Montagevorgänge keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche
Rechtfertigung als die Vermeidung der ursprünglichen Maßnahmen gegenüber der
betroffenen Ware. Die vietnamesischen Hersteller haben geltend gemacht, dass
die niedrigeren Lohnkosten in Vietnam der Grund für die Verlagerung der
Produktion nach Vietnam gewesen seien. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht
weiter untermauert. Ein allgemein bestehendes Lohngefälle würde allerdings
nicht erklären, warum die Produktion in einer bestimmten Branche (Feuerzeuge)
nach Vietnam verlagert wird, wenn andere Produkte, z. B. Feuerzeugteile,
weiterhin in der VR China hergestellt werden. 2.8. Schädigung oder Untergrabung
der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls (52) Während in der ursprünglichen
Verordnung auf das Vorliegen einer Schädigung eingegangen wurde, beinhaltet die
derzeitige Untersuchung unter anderem die Prüfung, ob die Abhilfewirkung der
eingeführten Zölle möglicherweise durch die Preise und/oder Mengen der gleichartigen
Ware untergraben werden. (53) Um zu prüfen, ob
die Abhilfewirkung der ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der
betroffenen Ware durch die Mengen und Preise der Einfuhren der untersuchten
Ware untergraben wurde, wurden COMEXT-Daten herangezogen, da für die Mengen und
Preise der Einfuhren aus Vietnam keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese
Weise ermittelten Preise wurden mit der Schadensbeseitigungsschwelle
verglichen, die in Erwägungsgrund (63) der Verordnung (EG)
Nr. 1006/95 für die Hersteller in der Union festgestellt worden war. (54) Der mengenmäßige Anstieg der
Einfuhren aus Vietnam in die Union von 0,6 % (1998) auf 80 % im Jahr
2008 (Beginn des UZ) bzw. auf 84 % im BZ (Ende des UZ) ist als
beträchtlich anzusehen (siehe Tabelle in Abschnitt 2.4). In demselben Zeitraum
sind die Einfuhren aus der VR China in die Union deutlich zurückgegangen (von
30 % auf 10 % der Gesamteinfuhren). (55) Der Vergleich der in der
Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem
gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis für angemeldete Ausfuhren aus Vietnam
ergab eine hohe Zielpreisunterbietung. Daher wurde der Schluss gezogen, dass
die Abhilfewirkung des Zolls, der in der ursprünglichen Verordnung festgesetzt
wurde, sowohl durch die Mengen als auch die Preise untergraben wird. 2.9. Beweise für das Vorliegen von
Dumping (56) Abschließend
wurde nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung geprüft, ob
Beweise für Dumping vorlagen, indem der zuvor in der Ausgangsuntersuchung
ermittelte Normalwert mit den Preisen für die Ausfuhren aus Vietnam verglichen
wurden. (57) In der
Ausgangsuntersuchung wurde der Normalwert anhand der Preise in Brasilien
ermittelt, das den Ergebnissen der damaligen Untersuchung zufolge ein geeignetes
Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China war. (58) Die Preise für die Ausfuhren aus Vietnam wurden anhand der
verfügbaren Fakten ermittelt, d. h. anhand des in der COMEXT-Datenbank
erfassten durchschnittlichen Ausfuhrpreises im BZ für nicht nachfüllbare
Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas. Aufgrund der unzuverlässigen Angaben
der vietnamesischen Hersteller zur untersuchten Ware mussten verfügbare Fakten
verwendet werden. (59) Im
Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem
Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für
Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende
Berichtigungen vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für
Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten
vorgenommen. In Ermangelung zuverlässiger Informationen seitens der Hersteller
in Vietnam und der VR China mussten die vorzunehmenden Berichtigungen auf der
Grundlage der besten verfügbaren Informationen ermittelt werden. Infolgedessen
basierten die Berichtigungen auf einem Prozentsatz, der als Anteil der gesamten
Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten am von den mitarbeitenden
chinesischen ausführenden Herstellern in der Ausgangsuntersuchung angegebenen
Wert der in die Union getätigten Verkaufsgeschäfte mit CIF-Lieferbedingungen
berechnet wurde. (60) Zur Ermittlung der
Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der
Grundverordnung der in der ursprünglichen Verordnung ermittelte gewogene durchschnittliche
Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen für laut
COMEXT-Datenbank im BZ dieser Untersuchung angemeldete vietnamesische
Ausfuhren, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union,
unverzollt, verglichen. (61) Beim Vergleich des gewogenen
durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis
(nach den in Erwägungsgrund (59) erläuterten Berichtigungen) wurde Dumping
festgestellt. 2.10. Stellungnahmen nach
Unterrichtung (62) Nach der Unterrichtung über
die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen nahm eine Gruppe interessierter
Parteien zu den Ergebnissen der Untersuchung Stellung, wobei diese Gruppe, bei
der es sich um vietnamesische Hersteller und EU-Einführer handelte, selbst
einräumte, nicht direkt von den Maßnahmen betroffen zu sein. Sie brachten
nochmals die Argumente vor, dass etwaige irreführende Informationen nicht
absichtlich übermittelt worden seien, die Kommission keine eindeutigen Beweise
für eine Umgehung gefunden hätte und, wie aus der Nichtverlängerung der
ursprünglichen Maßnahmen gegenüber der VR China ersichtlich, eine etwaige
rückwirkende Einführung von Maßnahmen keine Abhilfewirkung erzielen würde. Der
Beschluss, die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber China nicht zu verlängern,
basierte auf Feststellungen, die denselben Zeitraum betreffen, auf den sich die
Schlussfolgerung bezieht, dass die Umgehungspraktiken die Abhilfewirkung der
ursprünglichen Maßnahmen untergraben. Ferner stellten die Parteien die
beabsichtigte Wirkung und das Interesse der Union an einer Verlängerung von
Maßnahmen, die im Dezember 2012 außer Kraft traten, in Frage. Aus ihrer Sicht
würde eine Ausweitung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union keinen
Vorteil bringen und zulasten der EU-Einführer gehen. (63) Nach
Eingang und Annahme eines gültigen Antrags auf Einleitung einer
Umgehungsuntersuchung ist die Kommission rechtlich verpflichtet, die Sache
vollumfänglich zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
In dem in Rede stehenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass alle
Voraussetzungen des Artikels 13 der Grundverordnung für die Feststellung
einer Umgehung erfüllt waren. Folglich mussten die Maßnahmen in geeigneter
Weise auf Einfuhren aus Vietnam ausgeweitet werden. (64) Die Kommission muss bei ihrer
Prüfung, ob Umgehungspraktiken möglicherweise die Abhilfewirkung der
ursprünglichen Maßnahmen untergraben, die Entwicklungen im Anschluss an die
Einführung dieser Maßnahmen untersuchen und außerdem die Ergebnisse der Ausgangsuntersuchung,
auf deren Grundlage die Abhilfewirkung ermittelt wurde, berücksichtigen.
Demgegenüber stützt sich die Prüfung bezüglich der Notwendigkeit einer
Auslaufüberprüfung auf Untersuchungsergebnisse zur Wahrscheinlichkeit eines
Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung, die sich
jedoch auf einen anderen Zeitraum beziehen. Die beiden Feststellungen betreffen
somit, anders als von den interessierten Parteien vorgebracht, nicht denselben
Zeitraum. In Bezug auf das Vorbringen, dass die Maßnahmen nur zulasten der
EU-Einführer gingen und es für den Wirtschaftszweig der Union keine Vorteile
gäbe, weist die Kommission darauf hin, dass bereits in der Ausgangsuntersuchung
bestätigt wurde, dass die Einführung der Maßnahmen im Interesse der Union sei.
Nach Artikel 13 der Grundverordnung ist die Ausweitung der Abhilfewirkung der
ursprünglichen Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken gerechtfertigt, solange die
ursprünglichen Maßnahmen in Kraft sind. Mit der Ausweitung der Maßnahmen sollen
keine Parteien bestraft werden, sondern die wettbewerbsverzerrenden
Auswirkungen der mit den gedumpten Einfuhren aus Vietnam erfolgenden Umgehung
auf den Binnenmarkt korrigiert werden, indem in Bezug auf die Preise bzw. die
Mengen dieser Einfuhren faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Das
Vorbringen der Parteien, dass die Maßnahmen ausschließlich Auswirkungen auf die
Einführer hätten, wurde weder durch konkrete Beweise noch eine entsprechende
Analyse belegt. (65) Eine weitere interessierte
Partei (Einführer) nahm zu der Untersuchung Stellung und brachte vor, dass sie
nicht über die Einleitung der Umgehungsuntersuchung unterrichtet worden sei.
Die Kommission räumt ein, dass ihr diese Partei vor Einleitung der Untersuchung
nicht bekannt war; die Einleitung der Untersuchung wurde jedoch im Amtsblatt
bekanntgemacht. (66) Ein weiterer Einführer
kündigte an, dass er in binnen sechs Monaten Beweise dafür vorlegen würde, dass
es sich bei seinen Einfuhren nicht um eine Umgehung handele. Die Kommission
hält fest, dass alle interessierten Parteien in der Bekanntmachung über die
Einleitung der Untersuchung aufgefordert worden waren, während der Untersuchung
Beweise zu übermitteln (siehe insbesondere die Erwägungsgründe 10, 19 und 20
sowie Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2012 der
Kommission[10].
Die Kommission muss die Untersuchung innerhalb der zwingenden Frist von neun
Monaten abschließen und kann deshalb in dieser Phase der Untersuchung nicht auf
ergänzende Beiträge warten. 3. MASSNAHMEN (67) Aus den vorstehenden Gründen
kam die Kommission zu dem Schluss, dass der endgültige Antidumpingzoll auf
nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der
VR China durch in Vietnam erfolgende Montagevorgänge im Sinne des
Artikels 13 Absätze 1 und 2 umgangen wurde. (68) Nach Artikel 13
Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den
Einfuhren der betroffenen Ware eingeführten ursprünglichen Maßnahmen auf
Einfuhren der untersuchten Ware – d. h. derselben, aber aus Vietnam versandten
Ware, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht – ausgeweitet
werden. (69) In Anbetracht der fehlenden
Bereitschaft zur Mitarbeit im Rahmen dieser Untersuchung sollten die
auszuweitenden Maßnahmen den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1458/2007 festgelegten Maßnahmen entsprechen, nämlich einem
endgültigen Antidumpingzoll von 0,065 EUR je Feuerzeug. (70) Im Einklang mit
Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der
Grundverordnung, nach denen etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf nach Maßgabe der
Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar
sind, sollten Zölle auf diese aus Vietnam versandten zollamtlich erfassten
Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas erhoben
werden. Da die ursprünglichen Maßnahmen am 13. Dezember 2012 außer Kraft traten
und die zollamtliche Erfassung am selben Tag eingestellt wurde, darf die
Erhebung der Zölle nur bis zu diesem Tage erfolgen. 4. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG (71) Die
sieben Unternehmen in Vietnam, die den Fragebogen beantwortet haben,
beantragten eine Befreiung von den möglicherweise ausgeweiteten Maßnahmen nach
Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung. (72) Alle sieben Unternehmen hatten
nachweislich unwahre oder irreführende Angaben vorgelegt. Nach Artikel 18
Absatz 4 der Grundverordnung wurden diese Unternehmen davon in Kenntnis
gesetzt, dass die vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden, wobei
ihnen eine Frist für weitere Erläuterungen eingeräumt wurde. (73) Die Erläuterungen dieser
Unternehmen änderten allerdings nichts an der Schlussfolgerung der Kommission.
Deshalb beruhten die Feststellungen in Bezug auf diese Unternehmen im Einklang
mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. (74) In Anbetracht der weiter oben
erläuterten Art der unwahren und/oder irreführenden Informationen konnte im
Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Anträgen dieser sieben
Unternehmen auf Befreiung nicht stattgegeben werden. 5. UNTERRICHTUNG (75) Alle interessierten Parteien
wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den
vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und wurden gebeten, dazu
Stellung zu nehmen. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien
wurden geprüft. Keines der vorgebrachten Argumente gab Anlass zu einer Änderung
der Feststellungen – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der mit Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates eingeführte endgültige Antidumpingzoll
auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas
mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf aus der Sozialistischen
Republik Vietnam versandte Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit
Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht,
die derzeit unter dem KN-Code ex 9613 10 00 eingereiht werden,
ausgeweitet. (2) Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll
wird für den Zeitraum vom 27. Juni 2012 bis zum 13. Dezember 2012 auf
aus Vietnam versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams
angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU)
Nr. 548/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14
Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst
wurden. (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden
die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Artikel
2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. L 326 vom 28.11.1991, S. 1. [3] ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 38. [4] ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 1. [5] ABl. L 248 vom 18.9.2001, S. 1. [6] ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 37. [7] ABl. C 382 vom 12.12.2012, S. 12. [8] ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 37. [9] ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 37. [10] ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 37.