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Document 52012PC0792

Vorschlag für DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland

/* COM/2012/0792 final - 2012/0367 (NLE) */

52012PC0792

Vorschlag für DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland /* COM/2012/0792 final - 2012/0367 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Der Rat hat Irland am 7. Dezember 2010 auf dessen Antrag hin finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU), um das rigorose Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der EU erhalten soll.

Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Beschlusses 2011/77/EU hat die Kommission gemeinsam mit dem IWF und in Zusammenarbeit mit der EZB zum achten Mal die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft.

Angesichts der korrigierten wirtschaftlichen Aussichten und der zwischenzeitlich erhaltenen Informationen schlägt die Kommission vor, die an den Beistand geknüpften wirtschaftspolitischen Bedingungen wie nachfolgend dargestellt zu ändern. Die Kommission hält die vorgeschlagenen Änderungen für notwendig, um die reibungslose Umsetzung des Programms zu gewährleisten und die Erreichung der damit verfolgten Ziele sicherzustellen.

2012/0367 (NLE)

Vorschlag für

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Rat hat Irland auf dessen Antrag hin finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates[2]), um das rigorose Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der EU erhalten soll.

(2)       Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und im Zusammenwirken mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zum achten Mal die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft.

(3)       Signifikante Fortschritte konnten in Richtung der mit dem Programm angestrebten Verringerung des Fremdkapitalanteils erzielt werden. Zwei inländische Banken haben hinsichtlich des Kredit-Einlagen-Verhältnisses, das ursprünglich bis Ende 2013 auf 122,5 % gesenkt werden sollte, ihr Ziel entweder bereits erreicht oder befinden sich auf gutem Wege dahin. Die dritte inländische Bank konnte einige nicht zum Kerngeschäft gehörende Vermögenswerte veräußern; die Programmanforderungen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils werden nach einem Beschluss der Europäischen Kommission über den Umstrukturierungsplan der Bank erneut geprüft.

(4)       Angesichts der deutlichen Fortschritte würde eine Verschiebung der im Programm vorgesehenen Überwachung von der Verringerung des Fremdkapitalanteils der Banken in Richtung nominaler Ziele der Veräußerung nicht zum Kerngeschäft gehörender Vermögenswerte und einer fortgeschrittenen Überwachung mit dem Ziel einer Verbesserung der strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) und der Liquiditätsdeckung (Liquidity Coverage, LCR) dazu beitragen, unverhältnismäßige Verzerrungen bei der Konditionengestaltung im Einlagengeschäft zu vermeiden und die Banken auf die Erfüllung der Basel III-Liquiditätsanforderungen vorzubereiten.

(5)       Angesichts dieser Entwicklungen und Erwägungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU wird wie folgt geändert:

(1) Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Absenkung des Fremdkapitalanteils bei den inländischen Banken in Richtung nominaler Ziele für die Veräußerung nicht zum Kerngeschäft gehörender Vermögenswerte und Amortisierungen, die beim PLAR im Jahr 2011 festgelegt wurden, sofern im Zuge der laufenden Bewertung der Umstrukturierungspläne der Banken und der Überwachung der Fortschritte in Richtung der Basel III-Anforderungen an Liquidität und strukturelle Liquiditätsquote gemäß der im Programm vereinbarten fortgeschrittenen Überwachung keine anders lautenden Vereinbarungen mit der Europäischen Kommission getroffen werden.“;

(2) Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"10. Irland trifft in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Memorandum of Understanding im Laufe des Jahres 2013 folgende Maßnahmen:

a) Abschluss der Stresstests für Banken nach dem Muster der EBA-Tests und auf der Grundlage der Ergebnisse der PCAR 2011 und des Finanzpolitischen Programms 2012. Die Stresstests werden streng sein und weiterhin auf robusten Kreditverlustprognosen und einem hohen Maß an Transparenz beruhen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse wird dem Zeitplan der nächsten EBA-Testreihe angepasst.

b) Absenkung des Fremdkapitalanteils bei den inländischen Banken in Richtung bis Ende 2013 zu erfüllender nominaler Ziele für die Veräußerung nicht zum Kerngeschäft gehörender Vermögenswerte und Amortisierungen, die beim PLAR im Jahr 2011 festgelegt wurden, sofern im Zuge der laufenden Bewertung der Umstrukturierungspläne der Banken und der Überwachung der Fortschritte in Richtung der Basel III-Anforderungen an Liquidität und strukturelle Liquiditätsquote gemäß der im Programm vereinbarten fortgeschrittenen Überwachung keine anders lautenden Vereinbarungen mit der Europäischen Kommission getroffen werden.“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

[2]               ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.

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