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Document 52012PC0645

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

/* COM/2012/0645 final - 2012/0307 (NLE) */

52012PC0645

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens /* COM/2012/0645 final - 2012/0307 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, sollen Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) durch Hinzufügen neuer unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich geändert werden.

Es geht um die Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung). Mit der Richtlinie 2008/92/EG wird die Richtlinie 90/377/EWG des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

Für die Anwendung dieses Rechtsaktes wird eine Anpassung in Bezug auf Liechtenstein vorgeschlagen. Liechtenstein möchte von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen befreit werden, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Meldung der Strompreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe IC und der Gaspreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe I3.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

2012/0307 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[2] (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)       Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IV und Anhang XXI des EWR-Abkommens beschließen.

(3)       Anhang IV und Anhang XXI des EWR-Abkommens enthalten spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Bereiche Energie und Statistik.

(4)       Die Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung)[3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)       Mit der Richtlinie 2008/92/EG wird die Richtlinie 90/377/EWG des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)       Liechtenstein ist von den in der Richtlinie 2008/92/EG vorgesehenen Verpflichtungen zu befreien, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Meldung der Strompreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe IC und der Gaspreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe I3.

(7)       Anhang IV und Anhang XXI des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)       Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

Anhang

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr.

vom

zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung)[4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2) Mit der Richtlinie 2008/92/EG wird die Richtlinie 90/377/EWG des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3) Anhang IV und Anhang XXI des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält der Text unter Nummer 7 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Fassung:

„32008 L 0092: Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9)(1)

(1)       Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; für die Durchführung siehe Anhang XXI über Statistik.“

Artikel 2

In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text unter Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Fassung:

„32008 L 0092: Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Liechtenstein wird von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen befreit, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Meldung der Strompreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe IC und der Gaspreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe I3. Diese Angaben (jeweils drei Preise: ohne Steuern, ohne MwSt. und einschließlich aller Steuern) sind anhand des einschlägigen Fragebogens von Eurostat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln.“

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/92/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am [...] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[5]

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

            Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

            Der Vorsitzende                                                 Die Sekretäre             des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

[1]               ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

[2]               ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

[3]               ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9.

[4]               ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9.

[5]               [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

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