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Document 52012PC0645
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted, on behalf of the European Union, in the EEA Joint Committee concerning an amendment to Annex IV (Energy) and Annex XXI (Statistics) to the EEA Agreement
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
/* COM/2012/0645 final - 2012/0307 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens /* COM/2012/0645 final - 2012/0307 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN
MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf
beigefügt ist, sollen Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) durch
Hinzufügen neuer unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich geändert
werden. Es geht um die Richtlinie 2008/92/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung
eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom
industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung).
Mit der Richtlinie 2008/92/EG wird die Richtlinie 90/377/EWG des Rates
aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu
streichen ist. Für die Anwendung dieses Rechtsaktes wird eine
Anpassung in Bezug auf Liechtenstein vorgeschlagen. Liechtenstein möchte von
den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen befreit werden, mit
Ausnahme der Verpflichtung zur Meldung der Strompreise für industrielle
Endverbraucher der Gruppe IC und der Gaspreise für industrielle Endverbraucher
der Gruppe I3. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Der Standpunkt der Union zu solchen
Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf
Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen
EWR-Ausschuss unterbreiten zu können. 2012/0307 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang IV
(Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1], insbesondere auf
Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum[2]
(im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des
EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von
Anhang IV und Anhang XXI des EWR-Abkommens beschließen. (3) Anhang IV und
Anhang XXI des EWR-Abkommens enthalten spezifische Bestimmungen und
Regelungen für die Bereiche Energie und Statistik. (4) Die Richtlinie 2008/92/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung
eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom
industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung)[3] ist in das EWR-Abkommen
aufzunehmen. (5) Mit der Richtlinie 2008/92/EG
wird die Richtlinie 90/377/EWG des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen
aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. (6) Liechtenstein ist von den in
der Richtlinie 2008/92/EG vorgesehenen Verpflichtungen zu befreien, mit Ausnahme
der Verpflichtung zur Meldung der Strompreise für industrielle Endverbraucher
der Gruppe IC und der Gaspreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe I3. (7) Anhang IV und Anhang XXI des
EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden. (8) Der Standpunkt der Union im
Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss
beruhen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von
Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens beruht auf dem
diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident Anhang BESCHLUSS
DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. vom zur
Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf
Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines
gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom
industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung)[4] ist in das EWR-Abkommen
aufzunehmen. (2)
Mit der Richtlinie 2008/92/EG wird die Richtlinie
90/377/EWG des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und
daher aus diesem zu streichen ist. (3)
Anhang IV und Anhang XXI des EWR-Abkommens sollten
daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält der
Text unter Nummer 7 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Fassung: „32008 L 0092: Richtlinie 2008/92/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung
eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom
industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung)
(ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9)(1) (1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; für
die Durchführung siehe Anhang XXI über Statistik.“ Artikel 2 In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält
der Text unter Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Fassung: „32008 L 0092: Richtlinie 2008/92/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur
Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der
Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und
Strompreise (Neufassung) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses
Abkommens mit der folgenden Anpassung: Liechtenstein wird von den in dieser Richtlinie
vorgesehenen Verpflichtungen befreit, mit Ausnahme der Verpflichtung zur
Meldung der Strompreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe IC und der
Gaspreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe I3. Diese Angaben (jeweils
drei Preise: ohne Steuern, ohne MwSt. und einschließlich aller Steuern) sind
anhand des einschlägigen Fragebogens von Eurostat halbjährlich innerhalb von
zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln.“ Artikel 3 Der Wortlaut der Richtlinie 2008/92/EG in
isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes
der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am [...] in Kraft,
sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1
des EWR-Abkommens vorliegen.[5] Artikel 5 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in
der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen
EWR-Ausschuss Der Vorsitzende
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [1] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [2] ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. [3] ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9. [4] ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9. [5] [Ein Bestehen
verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen
verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]