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Document 52012PC0611
Proposal for a COUNCIL DECISION authorising Bulgaria and Romania to apply measures derogating from Article 5 of Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Bulgariens und Rumäniens, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Bulgariens und Rumäniens, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
/* COM/2012/0611 final - 2012/0293 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Bulgariens und Rumäniens, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* COM/2012/0611 final - 2012/0293 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1] (im Folgenden: die
MwSt-Richtlinie) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden
Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen
einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen
oder -umgehungen zu verhindern. Mit einem am 25. Mai 2011 bei der Kommission
eingetragenen Schreiben beantragten Bulgarien und Rumänien die Ermächtigung, in
Bezug auf eine Grenzbrücke (Straße und Schiene) über die Donau von
Artikel 5 der MwSt-Richtlinie, der den räumlichen Anwendungsbereich der
Mehrwertsteuer betrifft, abzuweichen. Mit einem am 7. März 2012 bei der
Kommission eingetragenen Schreiben wurde dieser Antrag durch Bulgarien und
Rumänien teilweise ersetzt. Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten
mit Schreiben vom 17. Juli 2012 gemäß Artikel 395 Absatz 2 der
MwSt-Richtlinie von den Anträgen Bulgariens und Rumäniens in Kenntnis (Spanien
wurde mit Schreiben vom 18. Juli 2012 unterrichtet). Die Kommission teilte
Bulgarien und Rumänien mit Schreiben vom 19. Juli 2012 mit, dass ihr
sämtliche zur Beurteilung des Antrags erforderliche Informationen vorliegen. Zur Erleichterung des Straßen- und
Schienenverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten beschlossen Bulgarien und
Rumänien, am 5. Juni 2000 eine Vereinbarung über den Bau einer zwischen
Vidin (Bulgarien) und Calafat (Rumänien) verlaufenden Grenzbrücke über die
Donau zu unterzeichen. In diesem Zusammenhang beantragten Bulgarien und
Rumänien die Ermächtigung, in Bezug auf die Instandhaltung und Reparatur sowie
die Erhebung der Gebühren für die Überquerung der Brücke eine von den
MwSt-Vorschriften zur räumlichen Anwendung abweichende Regelung anzuwenden (der
Bau der Grenzbrücke war ausdrücklich nicht Teil des Antrags auf Abweichung). Nach den normalen Vorschriften würde das
Territorialitätsprinzip gemäß Artikel 5 der MwSt-Richtlinie in Verbindung
mit den Bestimmungen zum Ort der Leistung erfordern, dass auf die in Bulgarien
durchgeführten Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten bulgarische
Mehrwertsteuer erhoben wird. Ebenso unterlägen auf rumänischem Hoheitsgebiet
durchgeführte Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten der rumänischen
Mehrwertsteuer. Bei Anwendung der normalen Vorschriften müsste der genaue Ort
des steuerbaren Umsatzes je nach dem Hoheitsgebiet, in dem die einzelnen
Arbeiten ausgeführt wurden, festgelegt werden. Dazu müssten die an den Arbeiten
beteiligten Unternehmen für die über dem Wasser ausgeführten Arbeiten die
genaue Lage der in der Donau verlaufenden Landesgrenze bestimmen. Bulgarien und
Rumänien sind der Auffassung, dass die Anwendung der normalen Vorschriften für
diese Unternehmen mit steuerlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, und daher
ist das Ziel dieser Vereinfachung, die Mitte der Brücke wie beantragt als
Landesgrenze festzulegen. Bei den Brückengebühren muss sich nach den
derzeitig geltenden Rechtsvorschriften die Bemessungsgrundlage auf den zu dem
jeweiligen Mitgliedstaat gehörenden Teil der Brücke beziehen. Abgesehen von dem
obengenannten Problem, die Landesgrenze zu bestimmen, müssten für jede Fahrt
über die Brücke zwei Rechnungen – eine für das bulgarische und eine für das
rumänische Hoheitsgebiet – über zwei Gebühren und mit zwei unterschiedlichen
Mehrwertsteuersätzen ausgestellt werden, was für die betroffenen
Steuerpflichtigen mühsam wäre. Insofern soll, was die Gebühren betrifft, gemäß
der Ausnahmeregelung die Brücke als Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates angesehen
werden, in dem die jeweilige Transitfahrt beginnt. In der Praxis wird auf die
gesamten Gebühren für alle auf der bulgarischen Seite beginnenden Fahrten über
die Grenzbrücke nach Rumänien bulgarische Mehrwertsteuer erhoben werden. Ebenso
wird auf die gesamten Gebühren für alle in Rumänien beginnenden Fahrten
rumänische Mehrwertsteuer erhoben werden. Dadurch wird die Berechnung und
Abführung der Mehrwertsteuer vereinfacht. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Es war nicht erforderlich, interessierte Kreise
anzuhören oder externe Fachkompetenz in Anspruch zu nehmen. Der Vorschlag für einen Beschluss zielt auf eine
Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bei bestimmten mit einer Grenzbrücke
in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen ab. Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der
Ausnahmeregelung werden die Auswirkungen jedoch in jedem Fall begrenzt sein. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Mit diesem Beschluss werden Bulgarien und Rumänien
ermächtigt, in Bezug auf eine Grenzbrücke eine vom räumlichen Anwendungsbereich
der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung anzuwenden. Der Beschluss stützt sich auf Artikel 395 der
MwSt-Richtlinie. Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip
keine Anwendung. Der Beschluss betrifft die Ermächtigung einzelner
Mitgliedstaaten auf deren eigenen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung
dar. Angesichts des sehr begrenzten Anwendungsbereichs
erscheint die Sondermaßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie ist
eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen MwSt-Systems nur im Wege
einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission
möglich. Ein Beschluss des Rates ist das einzige geeignete Rechtsinstrument, da
er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Europäischen Union. 2012/0293 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Bulgariens und Rumäniens,
eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[2], insbesondere auf
Artikel 395 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit einem am 25. Mai
2011 bei der Kommission eingetragenen Schreiben beantragten Bulgarien und
Rumänien die Ermächtigung, in Bezug auf eine Grenzbrücke über die Donau von
Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG, der den räumlichen Anwendungsbereich
der Mehrwertsteuer betrifft, abzuweichen. Mit einem am 7. März 2012 bei
der Kommission eingetragenen Schreiben wurde dieser Antrag durch Bulgarien und
Rumänien teilweise ersetzt. (2) Die Kommission setzte die
anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 17. Juli 2012 gemäß
Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie von den Anträgen Bulgariens
und Rumäniens in Kenntnis, ausgenommen Spanien, das mit Schreiben vom
18. Juli 2012 unterrichtet wurde. Die Kommission teilte Bulgarien und
Rumänien mit Schreiben vom 19. Juli 2012 mit, dass ihr sämtliche zur
Beurteilung des Antrags erforderliche Informationen vorliegen. (3) In Bezug auf die
Instandhaltung und Reparatur der Brücke besteht die von Bulgarien und Rumänien beantragte
Ausnahmeregelung darin, die Mitte der Brücke als Grenze zwischen den beiden
Mitgliedstaaten festzulegen. (4) In Bezug auf die Erhebung von
Gebühren für das Überqueren der Grenzbrücke wünschen beide Mitgliedstaaten,
dass die gesamte Länge der Brücke jeweils als Teil des Hoheitsgebietes des
Staates gilt, in dem die Transitfahrt beginnt. Somit wird bei allen auf der
bulgarischen Seite beginnenden Fahrten auf die gesamten Gebühren nur
bulgarische Mehrwertsteuer erhoben. Ebenso wird auf alle auf der rumänischen
Seite beginnenden Fahrten nur rumänische Mehrwertsteuer erhoben. (5) Ohne abweichende Regelung
hinge die Bestimmung des Ortes der Leistung in Bezug auf Instandhaltung,
Reparatur und Gebührenerhebung in erster Linie von der exakten Bestimmung der
Landesgrenze über dem Wasser ab, die für die betroffenen Steuerpflichtigen in
der Praxis äußerst schwierig wäre. Zweitens müsste auf die Gebühren für eine
einfache Fahrt zur Überquerung der Grenzbrücke von einem Mitgliedstaat in den
anderen sowohl bulgarische als auch rumänische Mehrwertsteuer erhoben werden.
Die abweichende Regelung soll daher die Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese
Dienstleistungen vereinfachen. (6) Da es hierbei um die
Definition des Mehrwertsteuergebiets geht, das unverändert bleiben dürfte,
sollte die beantragte Ausnahmeregelung nicht befristet werden. (7) Die Regelung wird sich nicht
nachteilig auf die MwSt-Eigenmittel der Europäischen Union auswirken und
verringert nicht den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie
2006/112/EG werden Bulgarien und Rumänien ermächtigt, unter den in den
Artikeln 2 und 3 dieses Beschlusses genannten Bedingungen in Bezug auf die
Instandhaltung, Reparatur und Gebührenerhebung im Zusammenhang mit einer
zwischen Vidin (Bulgarien) und Calafat (Rumänien) verlaufenden Grenzbrücke über
die Donau eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden. Artikel 2 Zur Bestimmung des Ortes der steuerbaren
Umsätze bezüglich der Instandhaltung oder Reparatur der Grenzbrücke gilt für
die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen, den
innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Gegenständen, die für die
Instandhaltung bzw. Reparatur bestimmt sind, die Mitte der Brücke als
Landesgrenze. Artikel 3 Zur Bestimmung des Ortes der steuerbaren
Umsätze bezüglich der Erhebung der Brückenbenutzungsgebühren gilt die gesamte
Länge der Brücke als Teil des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates, in dem die
Fahrt über die Brücke beginnt. Artikel 4 Dieser
Beschluss ist an die Republik Bulgarien und an Rumänien gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Die/Der
Vorsitzende [1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [2] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.