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Document 52012PC0611

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Bulgariens und Rumäniens, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

/* COM/2012/0611 final - 2012/0293 (NLE) */

52012PC0611

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Bulgariens und Rumäniens, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* COM/2012/0611 final - 2012/0293 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1] (im Folgenden: die MwSt-Richtlinie) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 25. Mai 2011 bei der Kommission eingetragenen Schreiben beantragten Bulgarien und Rumänien die Ermächtigung, in Bezug auf eine Grenzbrücke (Straße und Schiene) über die Donau von Artikel 5 der MwSt-Richtlinie, der den räumlichen Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer betrifft, abzuweichen. Mit einem am 7. März 2012 bei der Kommission eingetragenen Schreiben wurde dieser Antrag durch Bulgarien und Rumänien teilweise ersetzt.

Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 17. Juli 2012 gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie von den Anträgen Bulgariens und Rumäniens in Kenntnis (Spanien wurde mit Schreiben vom 18. Juli 2012 unterrichtet). Die Kommission teilte Bulgarien und Rumänien mit Schreiben vom 19. Juli 2012 mit, dass ihr sämtliche zur Beurteilung des Antrags erforderliche Informationen vorliegen.

Zur Erleichterung des Straßen- und Schienenverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten beschlossen Bulgarien und Rumänien, am 5. Juni 2000 eine Vereinbarung über den Bau einer zwischen Vidin (Bulgarien) und Calafat (Rumänien) verlaufenden Grenzbrücke über die Donau zu unterzeichen.

In diesem Zusammenhang beantragten Bulgarien und Rumänien die Ermächtigung, in Bezug auf die Instandhaltung und Reparatur sowie die Erhebung der Gebühren für die Überquerung der Brücke eine von den MwSt-Vorschriften zur räumlichen Anwendung abweichende Regelung anzuwenden (der Bau der Grenzbrücke war ausdrücklich nicht Teil des Antrags auf Abweichung).

Nach den normalen Vorschriften würde das Territorialitätsprinzip gemäß Artikel 5 der MwSt-Richtlinie in Verbindung mit den Bestimmungen zum Ort der Leistung erfordern, dass auf die in Bulgarien durchgeführten Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten bulgarische Mehrwertsteuer erhoben wird. Ebenso unterlägen auf rumänischem Hoheitsgebiet durchgeführte Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten der rumänischen Mehrwertsteuer. Bei Anwendung der normalen Vorschriften müsste der genaue Ort des steuerbaren Umsatzes je nach dem Hoheitsgebiet, in dem die einzelnen Arbeiten ausgeführt wurden, festgelegt werden. Dazu müssten die an den Arbeiten beteiligten Unternehmen für die über dem Wasser ausgeführten Arbeiten die genaue Lage der in der Donau verlaufenden Landesgrenze bestimmen. Bulgarien und Rumänien sind der Auffassung, dass die Anwendung der normalen Vorschriften für diese Unternehmen mit steuerlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, und daher ist das Ziel dieser Vereinfachung, die Mitte der Brücke wie beantragt als Landesgrenze festzulegen.

Bei den Brückengebühren muss sich nach den derzeitig geltenden Rechtsvorschriften die Bemessungsgrundlage auf den zu dem jeweiligen Mitgliedstaat gehörenden Teil der Brücke beziehen. Abgesehen von dem obengenannten Problem, die Landesgrenze zu bestimmen, müssten für jede Fahrt über die Brücke zwei Rechnungen – eine für das bulgarische und eine für das rumänische Hoheitsgebiet – über zwei Gebühren und mit zwei unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen ausgestellt werden, was für die betroffenen Steuerpflichtigen mühsam wäre. Insofern soll, was die Gebühren betrifft, gemäß der Ausnahmeregelung die Brücke als Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates angesehen werden, in dem die jeweilige Transitfahrt beginnt. In der Praxis wird auf die gesamten Gebühren für alle auf der bulgarischen Seite beginnenden Fahrten über die Grenzbrücke nach Rumänien bulgarische Mehrwertsteuer erhoben werden. Ebenso wird auf die gesamten Gebühren für alle in Rumänien beginnenden Fahrten rumänische Mehrwertsteuer erhoben werden. Dadurch wird die Berechnung und Abführung der Mehrwertsteuer vereinfacht.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Es war nicht erforderlich, interessierte Kreise anzuhören oder externe Fachkompetenz in Anspruch zu nehmen.

Der Vorschlag für einen Beschluss zielt auf eine Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bei bestimmten mit einer Grenzbrücke in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen ab.

Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung werden die Auswirkungen jedoch in jedem Fall begrenzt sein.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Mit diesem Beschluss werden Bulgarien und Rumänien ermächtigt, in Bezug auf eine Grenzbrücke eine vom räumlichen Anwendungsbereich der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung anzuwenden.

Der Beschluss stützt sich auf Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung einzelner Mitgliedstaaten auf deren eigenen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des sehr begrenzten Anwendungsbereichs erscheint die Sondermaßnahme dem angestrebten Ziel angemessen.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen MwSt-Systems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Beschluss des Rates ist das einzige geeignete Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

2012/0293 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Bulgariens und Rumäniens, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[2], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit einem am 25. Mai 2011 bei der Kommission eingetragenen Schreiben beantragten Bulgarien und Rumänien die Ermächtigung, in Bezug auf eine Grenzbrücke über die Donau von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG, der den räumlichen Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer betrifft, abzuweichen. Mit einem am 7. März 2012 bei der Kommission eingetragenen Schreiben wurde dieser Antrag durch Bulgarien und Rumänien teilweise ersetzt.

(2)       Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 17. Juli 2012 gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie von den Anträgen Bulgariens und Rumäniens in Kenntnis, ausgenommen Spanien, das mit Schreiben vom 18. Juli 2012 unterrichtet wurde. Die Kommission teilte Bulgarien und Rumänien mit Schreiben vom 19. Juli 2012 mit, dass ihr sämtliche zur Beurteilung des Antrags erforderliche Informationen vorliegen.

(3)       In Bezug auf die Instandhaltung und Reparatur der Brücke besteht die von Bulgarien und Rumänien beantragte Ausnahmeregelung darin, die Mitte der Brücke als Grenze zwischen den beiden Mitgliedstaaten festzulegen.

(4)       In Bezug auf die Erhebung von Gebühren für das Überqueren der Grenzbrücke wünschen beide Mitgliedstaaten, dass die gesamte Länge der Brücke jeweils als Teil des Hoheitsgebietes des Staates gilt, in dem die Transitfahrt beginnt. Somit wird bei allen auf der bulgarischen Seite beginnenden Fahrten auf die gesamten Gebühren nur bulgarische Mehrwertsteuer erhoben. Ebenso wird auf alle auf der rumänischen Seite beginnenden Fahrten nur rumänische Mehrwertsteuer erhoben.

(5)       Ohne abweichende Regelung hinge die Bestimmung des Ortes der Leistung in Bezug auf Instandhaltung, Reparatur und Gebührenerhebung in erster Linie von der exakten Bestimmung der Landesgrenze über dem Wasser ab, die für die betroffenen Steuerpflichtigen in der Praxis äußerst schwierig wäre. Zweitens müsste auf die Gebühren für eine einfache Fahrt zur Überquerung der Grenzbrücke von einem Mitgliedstaat in den anderen sowohl bulgarische als auch rumänische Mehrwertsteuer erhoben werden. Die abweichende Regelung soll daher die Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Dienstleistungen vereinfachen.

(6)       Da es hierbei um die Definition des Mehrwertsteuergebiets geht, das unverändert bleiben dürfte, sollte die beantragte Ausnahmeregelung nicht befristet werden.

(7)       Die Regelung wird sich nicht nachteilig auf die MwSt-Eigenmittel der Europäischen Union auswirken und verringert nicht den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden Bulgarien und Rumänien ermächtigt, unter den in den Artikeln 2 und 3 dieses Beschlusses genannten Bedingungen in Bezug auf die Instandhaltung, Reparatur und Gebührenerhebung im Zusammenhang mit einer zwischen Vidin (Bulgarien) und Calafat (Rumänien) verlaufenden Grenzbrücke über die Donau eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden.

Artikel 2

Zur Bestimmung des Ortes der steuerbaren Umsätze bezüglich der Instandhaltung oder Reparatur der Grenzbrücke gilt für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Gegenständen, die für die Instandhaltung bzw. Reparatur bestimmt sind, die Mitte der Brücke als Landesgrenze.

Artikel 3

Zur Bestimmung des Ortes der steuerbaren Umsätze bezüglich der Erhebung der Brückenbenutzungsgebühren gilt die gesamte Länge der Brücke als Teil des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates, in dem die Fahrt über die Brücke beginnt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien und an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Die/Der Vorsitzende

[1]               ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[2]               ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

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