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Document 52012PC0552

Änderung des Vorschlags COM(2011) 625 final/3 der Kommission für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

/* COM/2012/0552 final - 2011/0280 (COD) */

52012PC0552

Änderung des Vorschlags COM(2011) 625 final/3 der Kommission für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik /* COM/2012/0552 final - 2011/0280 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der Beitritt Kroatiens zur EU ist für den 1. Juli 2013 geplant. Auch wenn die Beitrittsakte[1] noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist, so hat die Kommission kürzlich bereits ihre Vorschläge für den Mehrjährigen Finanzrahmen[2] im Hinblick auf den Beitritt Kroatiens aktualisiert. Eine ähnliche Anpassung sollte für die GAP-Reformvorschläge erar­beitet werden, damit nach deren Annahme Kroatien als neuer Mitgliedstaat voll einbezogen ist.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Im Falle Kroatiens war eine Konsultation interessierter Kreise oder eine Folgenabschätzung nicht erforderlich, da die betreffenden Anpassungen sich aus der Beitrittsakte ergeben.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Anpassung wird in Form einer Änderung des Vorschlags COM(2011) 625 final/3 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgenommen, um in den Vorschlag die spezifisch für Kroatien bestimmten Vorschriften einzufügen, die bereits in der Beitrittsakte verankert sind. Bei den wichtigsten Änderungen geht es um die Einfügung von Vorschriften über Folgendes:

- die schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Kroatien;

- die Möglichkeit zur Gewährung ergänzender nationaler Direktzahlungen zur Aufstockung der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen, die Kroatien im Anschluss an die Reform durchführen wird;

- bestimmte finanzielle Aspekte (nationale Finanzrahmen in Anhang II, Nettobeträge nach der Deckelung in Anhang III, Höchstbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen, die gewährt werden können, in Anhang Va); und

- die Durchführung der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien. Diese Reserve dient für Flächen, die nach einer Minenräumung wieder der Nutzung für landwirt­schaftliche Zwecke zugeführt wurden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorliegende Änderung hat keine Haushaltsauswirkungen außer denen, die bereits in der Begründung für die aktualisierten Vorschläge zum Mehrjährigen Finanzrahmen dargelegt worden sind.

Der Vorschlag COM(2011) 625 final/3 der Kommission wird wie folgt geändert:

(1)          Erwägungsgrund 5 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen zwischen Betriebsinhabern zu vermeiden, sind der Kommission Durchführungs­befugnisse für folgende Zwecke zu übertragen: Genehmigung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien; Festsetzung des in die nationale Sonder­reserve für die Minenräumung in Kroatien einzubeziehenden Betrags; Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung; Erlass von Vorschriften über die Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie über die Rückübertragung nicht aktivierter Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve; Festlegung von Anforderungen für die den nationalen Behörden zu übermittelnden Meldungen der Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie der einzuhaltenden Fristen für diese Meldungen; Festsetzung der jährlichen Obergrenze für die Zahlung bei Anwendung von Landbewirtschaftungsmethoden, die dem Klima- und Umweltschutz förderlich sind, der jährlichen Obergrenze für die Zahlung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen, der jährlichen Obergrenze für die Zahlung an Junglandwirte und der jährlichen Obergrenzen für die fakultative gekoppelte Stützung; Erlass von Verfahrensvorschriften für die Prüfung und Genehmigung von Beschlüssen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung; Vorschriften für das Genehmigungsverfahren und die Mitteilungen an die Erzeuger über die Genehmigung der Flächen und der Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle; Vorschriften über die Berechnung der Kürzung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle; sowie Vorschriften über allgemeine Anforderungen an Mitteilungen.“

(2)          Erwägungsgrund 11 erhält folgende Fassung:

„(11) Damit die Ausgabenbeträge für die GAP-Finanzierung die jährlichen Obergrenzen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] nicht überschreiten, sollte die Möglichkeit, die Höhe der Direktzahlungen im jeweiligen Kalenderjahr anzupassen, beibehalten werden. Diese Anpassung der Direktzahlungen sollte nur auf solche an die Betriebsinhaber geleistete Zahlungen Anwendung finden, die in dem betreffenden Kalenderjahr über 5 000 EUR hinausgehen. In Anbetracht der Höhe der Direktzahlungen, die an die Betriebsinhaber in Bulgarien, Kroatien und Rumänien im Zuge des für alle Direktzahlungen in diesen Mitgliedstaaten geltenden Mechanismus zur schrittweisen Einführung geleistet werden, ist vorzusehen, dass das genannte Instrument der Haushaltsdisziplin in Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2016 und in Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022 angewendet wird.“

(3)          Erwägungsgrund 12 erhält folgende Fassung:

„(12) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamt­höchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen der Mitgliedstaaten, Mittelübertragungen zwischen der ersten und der zweiten Säule vorzunehmen, sowie Entwicklungen infolge der Mitteilungen Kroatiens über Flächen, die nach einer Minenräumung wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEU-Vertrag übertragen werden, um die in dieser Verordnung aufgeführten nationalen Obergrenzen und Nettoobergrenzen anzupassen.“

(4)          Erwägungsgrund 14 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Betriebsinhabern, deren Direkt­zahlungen in Bulgarien, Kroatien und Rumänien dem Mechanismus zur schrittweisen Einführung unterliegen, sollte die Mindestschwelle dort auf den am Ende der Einführungsphase zu gewährenden endgültigen Zahlungsbeträgen beruhen.“

(5)        Dem Erwägungsgrund 19 wird der folgende Satz angefügt:

„Die gleiche Möglichkeit sollte auch für Kroatien bestehen, für das gemäß der Beitrittsakte der Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Direktzahlungen bis zum Jahr 2021 Anwendung findet.“

(6)        Nach dem Erwägungsgrund 19 wird der folgende neue Erwägungsgrund eingefügt:

„(19a) In der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer durch die Beitrittsakte von 2011 geänderten Fassung ist für Kroatien eine nationale Sonderreserve für die Minenräumung vorgesehen worden, die dazu dient, während eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Beitritt zur Europäischen Union alljährlich die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Flächen zu finanzieren, die nach einer Minenräumung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Es ist angezeigt, Vorschriften über die Berechnung der Beträge festzulegen, die der Finanzierung der Beihilfegewährung für solche Flächen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Stützungsregelungen dienen, sowie Vorschriften für die Verwaltung der genannten Reserve zu erlassen. Zur Berücksichtigung der Beträge, die sich aus den Mitteilungen Kroatiens über die Flächen, die nach einer Minenräumung wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, ergeben, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEU-Vertrag übertragen werden, um bestimmte Finanzbestimmungen für Kroatien anzupassen.“

(7)          Artikel 1 Buchstabe b Ziffer viii erhält folgende Fassung:

„viii)   einen Rechtsrahmen, der es Bulgarien, Kroatien und Rumänien ermöglicht, ergänzende Direktzahlungen zu gewähren.“

(8)          Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, sowie Entwicklungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 17b Absatz 2 ergeben, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen anzupassen.“

(9)          Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Im Rahmen der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 16 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2016 und für Kroatien ab dem 1. Januar 2022.“

(10)        In Artikel 10 wird dem Absatz 4 der folgende Satz angefügt:

„In Kroatien wird für die Jahre 2014-2021 der beantragte oder zu gewährende Betrag nach Absatz 1 auf der Grundlage des Betrags berechnet, der in Anhang Va Abschnitt A aufgeführt ist.“

(11)        Die Überschrift von Kapitel 2 des Titels II erhält folgende Fassung:

„Bestimmungen über die Anwendung in Bulgarien, Kroatien und Rumänien“

(12)        Die Überschrift von Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien“

(13)        Der folgende neue Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Kroatien

In Kroatien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, bei dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der entsprechenden ab dem Jahr 2022 geltenden Höhe der Direktzahlungen ausgedrückt sind:

– 25 % im Jahr 2013,

– 30 % im Jahr 2014,

– 35 % im Jahr 2015,

– 40 % im Jahr 2016,

– 50 % im Jahr 2017,

– 60 % im Jahr 2018,

– 70 % im Jahr 2019,

– 80 % im Jahr 2020,

– 90 % im Jahr 2021,

– 100 % ab dem Jahr 2022.“

(14)        Die Überschrift von Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Ergänzende nationale Direktzahlungen zu den Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien“

(15)        In Kapitel 2 werden die folgenden neuen Artikel eingefügt:

„Artikel 17a

Ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien

1.      Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission im Wege eines Durch­führungsrechtsaktes ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 56 hat Kroatien die Möglichkeit, jede der in Anhang I aufgeführten Stützungs­regelungen gegebenenfalls durch eine ergänzende Zahlung aufzustocken.

2.      Der Betrag der ergänzenden Zahlung, der in dem jeweiligen Jahr bei einer bestimmten Stützungsregelung gewährt werden darf, ist durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

(a)     dem Betrag an Direktbeihilfe, der für die jeweilige Stützungsregelung nach der vollständigen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 16a im Kalenderjahr 2022 verfügbar ist,

und

(b)     dem Betrag an Direktbeihilfe, der für die jeweilige Stützungsregelung aufgrund der Anwendung des Steigerungsstufenschemas gemäß Artikel 16a in dem betreffenden Jahr verfügbar ist.

3.      Der Gesamtbetrag aller gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlungen darf die in Anhang Va Abschnitt B für das betreffende Kalenderjahr aufgeführte Obergrenze nicht überschreiten.

4.      Kroatien kann anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission die zu gewährenden Beträge der ergänzenden nationalen Beihilfe festsetzen.

5.      In ihrer Genehmigung nennt die Kommission die betreffenden Stützungsregelungen und legt fest, bis zu welcher Höhe die ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt werden können.

Bei den ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur Aufstockung der fakultativen gekoppelten Stützung nach Titel IV Kapitel 1 werden in der Genehmigung auch die spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrar­sektoren gemäß Artikel 38 Absatz 2 genannt, auf die sich die ergänzenden nationalen Direktzahlungen erstrecken können.

6.      Die Gewährungsbedingungen für die ergänzenden nationalen Direkt­zahlungen sind diejenigen für die Beihilfegewährung bei den entsprechenden Stützungsregelungen gemäß dieser Verordnung.

7.      Die ergänzenden nationalen Direktzahlungen unterliegen allen etwaigen Anpassungen, die durch die Entwicklungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erforderlich werden. Ihre Gewährung erfolgt nach objektiven Kriterien, unter Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen.

8.      Kroatien legt vor dem 30. Juni des Jahres, das auf die Umsetzung folgt, einen Bericht über die Umsetzungsmaßnahmen für die ergänzenden nationalen Direktzahlungen vor. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

(a)     etwaige Situationsänderungen, die die ergänzenden nationalen Direktzahlungen betreffen;

(b)     für jede ergänzende nationale Direktzahlung die Anzahl der Begünstigten, den gewährten Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Beihilfe sowie die Hektarzahl und die Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die die Beihilfe gewährt wurde;

(c)     einen Bericht über die angewendeten Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den gewährten ergänzenden nationalen Direkt­zahlungen.“

„Artikel 17b

Nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien

1.      Ab dem Jahr 2014 teilt Kroatien der Kommission alljährlich bis spätestens 31. Januar die gemäß Artikel 57a Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfassten Flächen mit, die im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden.

Kroatien teilt ferner die Anzahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebs­inhabern am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zur Verfügung standen, sowie den zum selben Zeitpunkt noch ungenutzt in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung verbliebenen Betrag mit.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen erfolgen gegebenenfalls für die einzelnen gemäß Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Regionen.

2.      Die Kommission berechnet alljährlich den Betrag, der den in Anhang II für Kroatien festgesetzten Beträgen bei der Anpassung dieses Anhangs gemäß Artikel 6 Absatz 2 hinzuzufügen ist, um für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Flächen die Beihilfegewährung im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen zu finanzieren. Der genannte Betrag wird auf der Grundlage der von Kroatien gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben und der geschätzten durchschnittlichen Direktzahlungen, die je Hektar in Kroatien für das betreffende Jahr zu leisten sind, berechnet.

Der gemäß Unterabsatz 1 hinzuzufügende Höchstbetrag auf der Grundlage aller von Kroatien bis zum Jahr 2022 nach Absatz 1 mitgeteilten Flächen beläuft sich auf 9 600 000 EUR und unterliegt, wie in Anhang Vb aufgeführt, dem Schema für die schrittweise Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 16a.

3.      Die Kommission setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Anteil des gemäß Absatz 2 hinzuzufügenden Betrags fest, den Kroatien in die nationale Sonderreserve für die Minenräumung einbezieht, um Zahlungsansprüche für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Flächen zuzuweisen. Dieser Anteil wird auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Obergrenze für die Basisprämienregelung und dem in Anhang II festgesetzten Betrag vor dessen Anhebung gemäß Absatz 2 berechnet. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

4.      In den Jahren 2014 bis 2022 verwendet Kroatien die nationale Sonderreserve für die Minenräumung dazu, um Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der minengeräumten Flächen zuzuweisen, die von den Betriebs­inhabern in dem betreffenden Jahr angemeldet werden und folgende Bedingungen erfüllen:

(a)     Die Flächen sind beihilfefähig im Sinne von Artikel 25 Absatz 2;

(b)     die Flächen wurden im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt;

(c)     die Flächen wurden der Kommission nach Absatz 1 mitgeteilt.

5.      Der Wert der gemäß diesem Artikel festgesetzten Zahlungsansprüche ist - im Rahmen des in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung verfügbaren Betrags - der nationale oder regionale Durchschnittswert der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr.

6.      Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang Va aufgeführten Beträge zur Berücksichtigung der Anwendung des vorliegenden Artikels anzupassen.

(16)        Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Betriebsinhaber können die Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 17b Absatz 4, durch Erstzuweisung gemäß Artikel 21, aus der nationalen Reserve gemäß Artikel 23 oder durch Übertragung gemäß Artikel 27 erhalten.“

(17)        In Artikel 19 wird dem Absatz 3 der folgende Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt nicht für Änderungen, die auf die Anwendung von Artikel 17b Absatz 2 zurückgehen.“

(18)        Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Betriebsinhaber, die im Jahr 2011 - bzw. im Falle Kroatiens im Jahr 2013 - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entweder mindestens einen Zahlungsanspruch im Rahmen der Betriebsprämienregelung aktiviert oder eine Stützung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beantragt haben, erhalten Zahlungsansprüche im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung, sofern sie nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.“

(19)        Artikel 49 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.     Abweichend von Absatz 2 kann in Kroatien, Zypern und Malta der Betrag nach Absatz 1 auf einen Wert von unter 500 EUR, jedoch nicht weniger als 200 EUR festgesetzt werden.“

(20)        In Anhang II wird nach den Angaben für Frankreich Folgendes eingefügt:

Kroatien || 111 900 || 130 550 || 149 200 || 186 500 || 223 800 || 261 100*

*           Für Kroatien beläuft sich die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2020 auf 298 400, für 2021 auf 335 700 und für 2022 auf 373 000 (in Tausend EUR).“

(21)        In Anhang III wird nach den Angaben für Frankreich Folgendes eingefügt:

Kroatien || 111,9 || 130,6 || 149,2 || 186,5 || 223,8 || 261,1*

*           Für Kroatien beläuft sich die geschätzte Nettoobergrenze für das Kalenderjahr 2020 auf 298,4, für 2021 auf 335,7 und für 2022 auf 373 (in Mio. EUR).“

(22)        In Anhang IV wird nach den Angaben für Frankreich Folgendes eingefügt:

Kroatien || 100 || 1 ha

(23)        Der folgende neue Anhang Va wird eingefügt:

„ANHANG Va Finanzbestimmungen für Kroatien gemäß den Artikeln 10 und 17a

A.      Beträge für die Anwendung von Artikel 10:

(in Tausend EUR)

||

Kroatien || 373 000

B.      Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen gemäß Artikel 17a Absatz 3:

(in Tausend EUR)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021

Kroatien || 261 100 || 242 450 || 223 800 || 186 500 || 149 200 || 111 900 || 74 600 || 37 300

(24)        Der folgende neue Anhang Vb wird eingefügt:

„ANHANG Vb Höchstbetrag, der gemäß Artikel 17b Absatz 2 den in Anhang II aufgeführten Beträgen hinzuzufügen ist

(in Tausend EUR)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022

Kroatien || 2 880 || 3 360 || 3 840 || 4 800 || 5 760 || 6 720 || 7 680 || 8 640 || 9 600

(25)        In Anhang VI wird nach den Angaben für Frankreich Folgendes eingefügt:

Kroatien || 5,9

(26)        Anhang VII wird wie folgt geändert:

(a)     Nach der Zeile betreffend Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die folgenden Angaben eingefügt:

Artikel 57a || Artikel 17b || -

(b)     Die Angaben betreffend Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten folgende Fassung:

Artikel 121 || Artikel 16 und 16a || -

(c)     Die Angaben betreffend Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten folgende Fassung:

Artikel 132 || Artikel 17 und 17a || -

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

-        Änderung des Vorschlags COM(2011) 625 final/3 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik;

-        Änderung des Vorschlags COM(2011) 626 final/3 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“);

-        Änderung des Vorschlags COM(2011) 627 final/3 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

-        Änderung des Vorschlags COM(2011) 628 final/2 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik.

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[3]

Politikbereich Titel 05 von Rubrik 2

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative (Rechtsrahmen für die GAP nach 2013)

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[4].

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Zur Förderung der Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie Europa 2020 lauten die Ziele der GAP wie folgt:

rentable Nahrungsmittelerzeugung;

nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen;

ausgewogene räumliche Entwicklung.

1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziele für den Politikbereich 05:

Einzelziel Nr. 1:

Bereitstellung ökologischer öffentlicher Güter

Einzelziel Nr. 2:

Ausgleich für Erzeugungsprobleme in Gebieten mit besonderen natürlichen Benachteiligungen

Einzelziel Nr. 3:

Weitere Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel

Einzelziel Nr. 4:

Bewirtschaftung der EU-Haushaltsmittel für die GAP nach höchsten Standards für ein effizientes Finanzmanagement

Einzelziel für ABB 05 02 - Agrarmarktbezogene Maßnahmen:

Einzelziel Nr. 5:

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette

Einzelziel für ABB 05 03 - Direktbeihilfen:

Einzelziel Nr. 6:

Beitrag zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommens­schwankungen

Einzelziel für ABB 05 04 – Entwicklung des ländlichen Raums:

Einzelziel Nr. 7

Förderung eines umweltfreundlichen Wachstums durch Innovation

Einzelziel Nr. 8:

Förderung der Beschäftigung im ländlichen Raum und Erhaltung des sozialen Gefüges in ländlichen Gebieten

Einzelziel Nr. 9

Verbesserung der ländlichen Wirtschaftsstruktur und Förderung der Diversifizierung

Einzelziel Nr. 10

Förderung der strukturellen Vielfalt in den landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, quantitative Zielvorgaben für die Wirkungsindikatoren festzulegen. Auch wenn die Politik in eine bestimmte Richtung lenken kann, so dürften doch die breiten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ergebnisse, die mit solchen Indikatoren gemessen werden, letztlich auch von den Auswirkungen einer Reihe externer Faktoren abhängen, die nach den jüngsten Erfahrungen erheblich und unvorhersehbar geworden sind. Derzeit laufen noch weitere Analysen, die rechtzeitig für den Zeitraum nach 2013 vorliegen sollen.

Bei den Direktzahlungen werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in begrenztem Maße selbst über die Anwendungsweise bestimmter Komponenten der Direktzahlungs­regelungen zu entscheiden.

In der Förderung der ländlichen Entwicklung werden die zu erwartenden Ergebnisse und Auswirkungen von den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum abhängen, die die Mitgliedstaaten bei der Kommission vorlegen werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in ihren Programmen Zielvorgaben festzulegen.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Die Vorschläge sehen die Ausarbeitung eines gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmens vor, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu messen. Dieser Rahmen wird alle einschlägigen Instrumente für das Monitoring und die Evaluierung der GAP-Maßnahmen umfassen, insbesondere für die Direktzahlungen, die marktbezogenen Maßnahmen, die Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung und die Anwendung der Cross-Compliance-Anforderungen.

Die Auswirkungen dieser GAP-Maßnahmen werden im Hinblick auf folgende Ziele gemessen:

(a)      rentable Nahrungsmittelerzeugung mit Schwerpunkt bei den landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität in der Landwirtschaft und der Preisstabilität;

(b)     nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen mit Schwerpunkt bei den Treibhausgasemissionen, der biologischen Vielfalt sowie Boden und Wasser;

(c)      ausgewogene räumliche Entwicklung mit Schwerpunkt bei Beschäftigung, Wachstum und Armutsbekämpfung im ländlichen Raum.

Im Wege von Durchführungsrechtsakten wird die Kommission einen Satz spezifischer Indikatoren für die genannten Ziele und Bereiche festlegen.

Darüber hinaus wird für die Förderung der ländlichen Entwicklung ein verstärktes gemeinsames Monitoring- und Evaluierungssystem vorgeschlagen. Dieses System zielt darauf ab, a) den Fortschritt und das Erreichte der Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum aufzuzeigen und die Auswirkungen, die Wirksamkeit, die Effizienz und die Zweckdienlichkeit der politischen Interventionen zur ländlichen Entwicklung zu bewerten, b) einen Beitrag zu einer gezielteren Förderung der ländlichen Entwicklung zu leisten und c) einen gemeinsamen Lernprozess mittels Monitoring und Evaluierung zu unterstützen. Die Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von gemeinsamen Indikatoren für die politischen Prioritäten aufstellen.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Um die mehrjährigen strategischen Ziele der GAP zu erreichen, die eine direkte Umsetzung der Strategie Europa 2020 für die europäischen ländlichen Gebiete darstellen, und den einschlägigen Vorschriften des AEU-Vertrags nachzukommen, zielen die Vorschläge in ihrer zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens geänderten Fassung darauf ab, den Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum nach 2013 festzulegen.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Bei der künftigen GAP wird es sich um eine Politik handeln, die sich nicht nur mit einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Die GAP als eine wahrhaft gemeinsame Politik ermöglicht damit den effizientesten Einsatz der begrenzten Haushaltsmittel, um eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten EU zu bewahren, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie den Klimawandel in Angriff zu nehmen und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken.

Wie in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“[5] dargelegt, ist die GAP eine wirklich europäische Politik. Anstatt 28 unterschiedliche Agrarpolitiken mit 28 getrennten Haushalten zu betreiben, bündeln die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen, um eine einzige europäische Politik mit einem einzigen europäischen Haushalt durchzuführen. Dies bedeutet natürlich, dass auf die GAP ein erheblicher Anteil der EU-Haushaltsmittel entfällt. Dieses Vorgehen ist jedoch sowohl effizienter als auch sparsamer als ein nicht abgestimmtes einzelstaatliches Vorgehen.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Auf der Grundlage einer Evaluierung des derzeitigen Politikrahmens, einer ausgedehnten Konsultation der Interessenträger sowie einer Analyse der Herausforderungen und des Bedarfs für die Zukunft wurde eine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt. Nähere Einzelheiten sind der Zusammenfassung dieser Folgenabschätzung sowie der Begründung zu entnehmen, die den Vorschlägen für Rechtsvorschriften beigefügt sind.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die von diesem Finanzbogen abgedeckten Vorschläge für Rechtsvorschriften sollten in einem weiteren Zusammenhang gesehen werden mit dem Vorschlag für eine einheitliche Rahmenverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds (ELER, EFRE, ESF, Kohäsionsfonds und EMFF). Diese Rahmenverordnung wird einen wichtigen Beitrag leisten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die EU-Finanzmittel effizient einzusetzen und für eine Vereinfachung in der Praxis zu sorgen. Zugleich flankiert dies die neuen Konzepte des Gemeinsamen Strategischen Rahmens für alle diese Fonds sowie die künftigen Partnerschaftsverträge, die sich ebenfalls auf diese Fonds erstrecken werden.

Der auszuarbeitende Gemeinsame Strategische Rahmen wird die Ziele und Prioritäten der Strategie Europa 2020 in Prioritäten für den ELER in Verbindung mit dem EFRE, ESF, Kohäsionsfonds und EMFF umsetzen, was einen integrierten Einsatz der Fonds zwecks Erreichung gemeinsamer Ziele gewährleistet.

Der Gemeinsame Strategische Rahmen wird auch Mechanismen zur Koordinierung mit anderen einschlägigen Politiken und Instrumenten der EU vorsehen.

Für die GAP werden darüber hinaus bedeutende Synergie- und Vereinfachungseffekte erzielt, indem die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften der ersten Säule (EGFL) und der zweiten Säule (ELER) der Gemeinsamen Agrarpolitik harmonisiert und aneinander angepasst werden. Die enge Verbindung zwischen dem EGFL und dem ELER sollte bestehen bleiben, wie auch die bereits vorhandenen Strukturen in den Mitgliedstaaten erhalten bleiben sollten.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die Direktzahlungen, die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Verordnungen mit Übergangsmaßnahmen)

– X  Geltungsdauer vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2020.

– X  Finanzielle Auswirkungen während der Geltungsdauer des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens. Für die ländliche Entwicklung Auswirkungen bis 2023.

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die einheitliche GMO und die horizontale Verordnung)

– Umsetzung ab 2014.

1.7.        Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[6]

X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[7]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

X Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen

Keine wesentliche Änderung im Vergleich zur derzeitigen Situation, d. h. der Großteil der Ausgaben, die mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften im Rahmen der GAP-Reform zusammenhängen, unterliegt der geteilten Mittelverwaltung zusammen mit den Mitgliedstaaten. Ein sehr viel geringerer Teil wird hingegen weiterhin unter die zentrale und direkte Verwaltung durch die Kommission fallen.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Im Rahmen des Monitoring und der Evaluierung der GAP wird die Kommission alle vier Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln, wobei der erste Bericht spätestens Ende 2017 vorgelegt wird.

Ergänzt wird dies durch spezifische Vorschriften in allen Bereichen der GAP mit verschiedenen umfassenden Berichterstattungs- und Mitteilungspflichten, die in den Durchführungsbestimmungen näher festzulegen sind.

In der Förderung der ländlichen Entwicklung sind Vorschriften auch für das Monitoring auf Programmebene vorgesehen, das mit der Vorgehensweise bei den anderen Fonds abgestimmt und mit Ex-ante-, laufenden und Ex-post-Evaluierungen verbunden sein wird.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Die GAP hat mehr als 7 Millionen Begünstigte, die eine Stützung im Rahmen einer weiten Palette unterschiedlicher Beihilferegelungen erhalten, von denen eine jede detaillierte und bisweilen komplizierte Kriterien für die Beihilfefähigkeit besitzt.

Die Verringerung der Fehlerquote im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik kann bereits als etablierter Trend betrachtet werden. So wird durch die jüngste Fehlerquote von rund 2 % die positive Gesamtbewertung der vorangegangenen Jahre bestätigt. Es besteht die feste Absicht, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um eine Fehlerquote von unter 2 % zu erreichen.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Das Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, zielt darauf ab, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 geschaffene derzeitige Kontrollsystem beizubehalten und zu verstärken. Dieses sieht eine obligatorische Verwaltungsstruktur auf Ebene des Mitgliedstaats auf der Grundlage zugelassener Zahlstellen vor, die dafür verantwortlich sind, Kontrollen bei den Endbegünstigten in Übereinstimmung mit den unter Ziffer 2.3 dargelegten Grundsätzen durchzuführen. Der Leiter einer jeden Zahlstelle muss jedes Jahr eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben, die sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen, das ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge erstreckt. Eine unabhängige Prüfbehörde muss ihre Stellungnahme zu allen drei vorgenannten Aspekten abgeben.

Die Kommission wird die Agrarausgaben weiterhin einer Rechnungsprüfung unterziehen, die sich auf eine Risikoanalyse stützt, damit bei den Rechnungsprüfungen gezielt die Bereiche mit dem höchsten Risiko untersucht werden. Stellt sich bei den Rechnungsprüfungen heraus, dass Ausgaben unter Verstoß gegen die EU-Rechtsvorschriften getätigt worden sind, so wird die Kommission die betreffenden Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens von der EU-Finanzierung ausschließen.

Zu den Kontrollkosten findet sich eine ausführliche Analyse in Anhang 8 der Folgenabschätzung, die den Gesetzgebungsvorschlägen beigefügt ist.

Durch die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Beihilfen aus dem EGFL und dem ELER wird die öffentliche Kontrolle über die Verwendung der Haushalts­mittel noch verstärkt und ein Beitrag zu mehr Sichtbarkeit und einem besten Verständnis für die GAP geleistet.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Das Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, zielt darauf ab, die derzeitigen von den Zahlstellen anzuwendenden detaillierten Kontroll- und Sanktionssysteme mit gemeinsamen Grundmerkmalen und auf die Besonderheiten der einzelnen Beihilferegelungen zugeschnittenen spezifischen Vorschriften beizubehalten und zu verstärken. Allgemein vorgesehen sind bei diesen Systemen umfassende Verwaltungs­kontrollen von 100 % der Beihilfeanträge, Kontrollabgleiche mit anderen Datenbanken, soweit dies für erforderlich gehalten wird, sowie der Zahlung vorausgehende Vor-Ort-Kontrollen bei einer Mindestanzahl von Geschäftsvorgängen, die sich nach dem mit der betreffenden Regelung verbundenen Risiko richtet. Wird bei diesen Vor-Ort-Kontrollen eine hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten vorgefunden, so müssen zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. Das bei weitem wichtigste System in diesem Zusammenhang ist das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), dem im Haushaltsjahr 2010 rund 80 % der Gesamtausgaben des EGFL und des ELER unterlagen. Im Falle von Mitgliedstaaten mit ordnungsgemäß funktionierenden Kontrollsystemen und niedrigen Fehlerquoten wird die Kommission ermächtigt, eine Verringerung der Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen zuzulassen.

Das Vorschlagspaket sieht weiter vor, dass die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung, Aufdeckung und Abhilfe hinsichtlich Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen verpflichtet sind, dass sie wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen gemäß den EU-Rechts­vorschriften und dem nationalen Recht zu verhängen haben sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinziehen müssen. Hierzu gehört auch ein automatischer Abschlussmechanismus für Unregelmäßigkeitsfälle, der vorsieht, dass, wenn die Wieder­einziehung nicht innerhalb von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung oder innerhalb von acht Jahren im Falle anhängiger Gerichtsverfahren erfolgt ist, die nicht wiedereingezogenen Beträge durch den betreffenden Mitgliedstaat getragen werden müssen. Dieser Mechanismus wird einen starken Anreiz für die Mitgliedstaaten bilden, rechtsgrundlos geleistete Zahlungen so rasch wie möglich wiedereinzuziehen.

3.           ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Die in diesem Finanzbogen angegebenen Beträge sind in jeweiligen Preisen und Mitteln für Verpflichtungen ausgedrückt.

Über die sich aus den vorgeschlagenen Rechtsakten ergebenden Änderungen, die in den unten beigefügten Tabellen verzeichnet sind, hinaus sind die vorgeschlagenen Rechtsakte mit weiteren Änderungen verbunden, die keine finanziellen Auswirkungen haben.

Für jedes der Jahre im Zeitraum 2014-2020 kann die Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin im gegenwärtigen Stadium nicht ausgeschlossen werden. Dies hängt jedoch nicht von den Reformvorschlägen selbst, sondern von anderen Faktoren ab, wie der Ausführung der Direktbeihilfen oder künftigen Entwicklungen auf den Agrarmärkten.

Was die Direktbeihilfen anbelangt, so sind die in dem Verordnungsvorschlag der Kommission über die Gewährung von Direktzahlungen im Übergangsjahr 2013 (KOM(2011) 630)[8] vorgesehenen verlängerten Nettoobergrenzen für das Jahr 2014 (Kalenderjahr 2013) höher als die in den beigefügten Tabellen verzeichneten Mittelzuweisungen für die Direktbeihilfen. Diese Verlängerung zielt darauf ab, eine Weitergeltung der bestehenden Rechtsvorschriften in einem Szenario, bei dem alle anderen Elemente unverändert bleiben würden, zu gewährleisten, unbeschadet der etwaigen Notwendigkeit einer Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin.

Die Reformvorschläge enthalten Vorschriften, die den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Bewilligung der Direktbeihilfen bzw. der Förderung der ländlichen Entwicklung einräumen. Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Flexibilität in Anspruch zu nehmen, so wird dies bei den angegebenen Mittelbeträgen finanzielle Auswirkungen haben, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht quantifizieren lassen.

Der Verordnungsvorschlag zur Reform der Direktzahlungen enthält eine Vorschrift über deren stufenweise Kürzung und Deckelung. Das Mittelaufkommen aus der Deckelung, das auf die Förderung der ländlichen Entwicklung übertragen werden soll, wurde geschätzt, um die Nettoobergrenzen für die Direktzahlungen (Anhang III des Verordnungsvorschlags) festzulegen. Diese Schätzung stützte sich auf Annahmen hinsichtlich der Umsetzung der Direktzahlungen durch die Mitgliedstaaten und wird daher angepasst, sobald die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsbeschlüsse mitgeteilt haben. Darüber hinaus ist es für Kroatien mangels entsprechender Daten gegenwärtig noch nicht möglich, das Mittel­aufkommen aus der Deckelung zu schätzen. Eine erste grobe Abschätzung, die auf vorläufigen Informationen basiert, hat gezeigt, dass für Kroatien das Mittelaufkommen aus der Deckelung null sein dürfte. Die Grobschätzung wird überarbeitet, sobald einschlägige Daten vorliegen.

Dieser Finanzbogen berücksichtigt nicht den möglichen Rückgriff auf die Krisenreserve. Hervorzuheben ist, dass die für die Marktmaßnahmen veranschlagten Ausgaben auf der Annahme beruhen, dass keine öffentlichen Interventionsankäufe und keine anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Krisensituation in irgendeinem Sektor stattfinden.

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Tabelle 1: Mittelbeträge für die GAP, einschließlich Ergänzungsbeträgen, aufgrund der MFR-Vorschläge und der GAP-Reformvorschläge

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

Haushaltsjahr || 2013 || 2013 ange­passt (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

|| || || || || || || || || ||

Innerhalb des MFR || || || || || || || || || ||

Rubrik 2 || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || ||

Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (2) (3) (4) (5) || 44 939 || 45 304 || 44 956 || 45 199 || 45 463 || 45 702 || 45 729 || 45 756 || 45 783 || 318 589

Geschätzte zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 4 704

|| || || || || || || || || ||

Säule 1 Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezo­gene Maßnahmen (mit zweckgebundenen Einnahmen) (5) || 45 611 || 45 976 || 45 628 || 45 871 || 46 135 || 46 374 || 46 401 || 46 428 || 46 455 || 323 293

|| || || || || || || || || ||

Säule 2 Entwicklung des ländlichen Raums (4) || 14 817 || 14 451 || 14 784 || 14 784 || 14 784 || 14 784 || 14 784 || 14 784 || 14 784 || 103 488

|| || || || || || || || || ||

Insgesamt || 60 428 || 60 428 || 60 412 || 60 655 || 60 919 || 61 159 || 61 186 || 61 212 || 61 239 || 426 781

Rubrik 1 || || || || || || || || || ||

Forschung und Innovation in der Landwirtschaft (Gemeinsamer Strategischer Rahmen – GSR) || entfällt || entfällt || 682 || 696 || 710 || 724 || 738 || 753 || 768 || 5 072

Bedürftige || entfällt || entfällt || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818

Insgesamt || entfällt || entfällt || 1 061 || 1 082 || 1 104 || 1 126 || 1 149 || 1 172 || 1 195 || 7 889

Rubrik 3 || || || || || || || || || ||

Lebensmittelsicherheit || entfällt || entfällt || 352 || 352 || 352 || 352 || 352 || 352 || 352 || 2 465

|| || || || || || || || || ||

Außerhalb des MFF || || || || || || || || || ||

Reserve für Krisen im Agrarsektor || entfällt || entfällt || 531 || 541 || 552 || 563 || 574 || 586 || 598 || 3 945

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) || || || || || || || || || ||

davon Höchstbetrag für die Landwirtschaft: (6) || entfällt || entfällt || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818

|| || || || || || || || || ||

INSGESAMT || || || || || || || || || ||

INSGESAMT Kommissionsvorschläge (MFR + außerhalb MFR) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 62 735 || 63 017 || 63 322 || 63 602 || 63 671 || 63 740 || 63 810 || 443 898

INSGESAMT MFR-Vorschläge (d. h. ohne Reserve und EGF) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 61 825 || 62 089 || 62 376 || 62 637 || 62 686 || 62 736 || 62 786 || 437 136

Anmerkungen:

(1)           Unter Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften, d. h. bis Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der VO 73/2009 über nicht verausgabte Beträge.

(2)           Die Beträge beziehen sich auf die vorgeschlagene jährliche Obergrenze für die erste Säule. Allerdings ist auch zu beachten, dass vorgeschlagen worden ist, die negativen Ausgaben aus dem Rechnungsabschluss (derzeit bei Haushaltsposten 05 07 01 06) nach den zweckgebundenen Einnahmen (bei Posten 67 03) zu verlagern. Für Einzelheiten siehe die Tabelle über die geschätzten Einnahmen auf der nachfolgenden Seite.

(3)           Die Zahlen für 2013 umfassen Beträge für Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie für marktbezogene Maßnahmen im Fischereisektor.

(4)           Die Beträge in der obigen Tabelle stehen im Einklang mit denen in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011) und im geänderten Vorschlag der Kommission für den MFR 2014-2020 (COM(2012) 388 final vom 6. Juli 2012). Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die vorgeschlagene Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates für das nationale Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor ab 2014 nach der Förderung für die ländliche Entwicklung übertragen werden soll, was eine Anpassung (um 4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die EGFL-Teilobergrenze bzw. für die Säule 2 bedeutet. In den Tabellen der nachfolgenden Abschnitte wurde die Übertragung der Beträge berücksichtigt, unabhängig davon, ob dies sich auch beim MFR widerspiegeln wird.

(5)           Enthält die Höchstbeträge der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien.

(6)           Gemäß der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.) wird ein Gesamtbetrag von bis zu 2,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2011 im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung bereitgestellt, um Landwirten, die die Folgen der Globalisierung bewältigen müssen, eine zusätzliche Unterstützung anzubieten. In der vorstehenden Tabelle ist die Aufschlüsselung nach Jahren zu jeweiligen Preisen nur indikativ. Der Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2011) 403 endg. vom 29. Juni 2011) legt für den EGF einen jährlichen Höchstbetrag von insgesamt 429 Mio. EUR zu Preisen von 2011 fest.               

3.2.        Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

Tabelle 2: Geschätzte Einnahmen sowie Ausgaben für Politikbereich 05 innerhalb der Rubrik 2

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

Haushaltsjahr || 2013 (1) || 2013 ange­passt (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

EINNAHMEN || || || || || || || || || ||

123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 125 || 125 || || || || || || 250

|| || || || || || || || || ||

67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 187

davon: ex 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

Insgesamt || 795 || 795 || 866 || 866 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 437

AUSGABEN || || || || || || || || || ||

05 02 - Marktmaßnahmen (2) || 3 311 || 3 311 || 2 652 || 2 671 || 2 700 || 2 729 || 2 752 || 2 740 || 2 729 || 18 974

05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (3) || 42 170 || 42 535 || 42 970 || 43 193 || 43 428 || 43 637 || 43 641 || 43 678 || 43 715 || 304 261

05 03 - Direktbeihilfen (nach der Deckelung) (3) (4) || 42 170 || 42 535 || 42 970 || 43 028 || 43 256 || 43 453 || 43 455 || 43 492 || 43 530 || 303 184

|| || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || ||

05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 788 || 14 788 || 14 788 || 14 788 || 14 788 || 14 788 || 14 788 || 103 516

05 04 - Ländliche Entwicklung (nach der Deckelung) (4) || 14 817 || 14 451 || 14 788 || 14 952 || 14 960 || 14 973 || 14 974 || 14 974 || 14 974 || 104 594

|| || || || || || || || || ||

05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

|| || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || ||

Insgesamt || 60 229 || 60 229 || 60 410 || 60 652 || 60 916 || 61 155 || 61 181 || 61 207 || 61 232 || 426 751

NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || 59 669 || 59 911 || 60 175 || 60 414 || 60 440 || 60 466 || 60 491 || 421 564

Anmerkungen:

(1)           Zu Vergleichszwecken wurden die Zahlen für 2013 gegenüber den Zahlen der ursprünglichen Kommissionsvorschläge vom 12. Oktober 2011 unverändert belassen.

(2)           Für 2013 vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt.

(3)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012. Die in Tabelle 2 aufgeführten Beträge für 2014-2020 umfassen nicht die nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien, wohingegen die in Tabelle 1 aufgeführten entsprechenden Beträge die Sonderreserve einschließen.

(4)           Die Schätzung des Mittelaufkommens aus der Deckelung stützt sich auf Annahmen hinsichtlich der Umsetzung der Direktzahlungen durch die Mitgliedstaaten und wird daher angepasst, sobald die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsbeschlüsse mitgeteilt haben. Darüber hinaus ist es für Kroatien mangels entsprechender Daten gegenwärtig noch nicht möglich, das Mittelaufkommen aus der Deckelung zu schätzen. Eine erste grobe Abschätzung, die auf vorläufigen Informationen basiert, hat gezeigt, dass für Kroatien das Mittelaufkommen aus der Deckelung null sein dürfte. Die Grobschätzung wird überarbeitet, sobald einschlägige Daten vorliegen.

Tabelle 3: Berechnung der nach Haushaltskapiteln aufgeschlüsselten finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Einnahmen und der GAP-Ausgaben

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

Haushaltsjahr || 2013 (1) || 2013 ange­passt (1) || || INSGE­SAMT 2014-2020

|| || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 ||

EINNAHMEN || || || || || || || || || ||

123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

|| || || || || || || || || ||

67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

davon: ex 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

Insgesamt || 795 || 795 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

AUSGABEN || || || || || || || || || ||

05 02 - Marktmaßnahmen (2) || 3 311 || 3 311 || -659 || -640 || -611 || -582 || -559 || -571 || -582 || -4 203

05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (3) || 42 170 || 42 535 || -460 || -492 || -534 || -577 || -617 || -617 || -617 || -3 913

05 03 - Direktbeihilfen – geschätztes Aufkommen der Deckelung (4), das auf die ländliche Entwicklung zu übertragen ist || || || 0 || -164 || -172 || -185 || -186 || -186 || -186 || -1 078

05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) (5) || 14 817 || 14 451 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 28

05 04 - Ländliche Entwicklung – geschätztes Aufkommen der Deckelung, (4) das von den Direktbeihilfen zu übertragen ist || || || 0 || 164 || 172 || 185 || 186 || 186 || 186 || 1 078

05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

Insgesamt || 60 229 || 60 229 || -1 046 || -1 059 || -1 072 || -1 085 || -1 103 || -1 114 || -1 126 || -7 605

NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || -1 115 || -1 128 || -1 141 || -1 154 || -1 172 || -1 183 || -1 195 || -8 088

Anmerkungen:

(1)           Zu Vergleichszwecken wurden die Zahlen für 2013 gegenüber den Zahlen der ursprünglichen Kommissionsvorschläge vom 12. Oktober 2011 unverändert belassen.

(2)           Für 2013 vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt.

(3)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012. Die in Tabelle 3 aufgeführten Beträge für 2014-2020 umfassen nicht die nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien, wohingegen die in Tabelle 1 aufgeführten entsprechenden Beträge die Sonderreserve einschließen.

(4)           Die Schätzung des Mittelaufkommens aus der Deckelung stützt sich auf Annahmen hinsichtlich der Umsetzung der Direktzahlungen durch die Mitgliedstaaten und wird daher angepasst, sobald die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsbeschlüsse mitgeteilt haben. Darüber hinaus ist es für Kroatien mangels entsprechender Daten gegenwärtig noch nicht möglich, das Mittelaufkommen aus der Deckelung zu schätzen. Eine erste grobe Abschätzung, die auf vorläufigen Informationen basiert, hat gezeigt, dass für Kroatien das Mittelaufkommen aus der Deckelung null sein dürfte. Die Grobschätzung wird überarbeitet, sobald einschlägige Daten vorliegen.

(5)           Die Veränderung gegenüber 2013 ist ausschließlich durch die vorgeschlagene Übertragung der nationalen Mittelzuweisung für die Umstrukturierung im Baumwollsektor nach der Förderung für die ländliche Entwicklung (4 Mio. EUR pro Jahr) bedingt. Ferner sehen die aktualisierten MFR-Vorschläge (COM(2012) 388 final) einen zusätzlichen Betrag von 333 Mio. EUR pro Jahr vor.

Tabelle 4: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der marktbezogenen GAP-Maßnahmen

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätz­ter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 ||

|| || || 2013 (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020

Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen: gestraffter und erweiterter Geltungsbereich der Rechtsgrundlage || || Art. 154, 155, 156 || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Abschaffung der Intervention für Hartweizen und Sorghum || || ex Art. 10 || pm || - || - || - || - || - || - || - || -

Nahrungsmittelhilfeprogramme für Bedürftige || (2) || ex Art. 27 der VO 1234/2007 || 500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -3 500,0

Private Lagerhaltung (Faserflachs) || || Art. 16 || entfällt || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (3) || ex Art. 5 der VO 637/2008 || 10,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -28,0

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen im Obst- und Gemüsesektor || || ex Art. 117 || 30,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || -15,0 || -15,0 || -30,0 || -30,0 || -90,0

Schulobstprogramm || || Art. 21 || 90,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 420,0

Abschaffung der Förderung für Hopfenerzeuger­organisationen || || ex Art. 111 || 2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -15,9

Fakultative private Lagerhaltung von Magermilch­pulver || || Art. 16 || entfällt || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Abschaffung der Beihilfe für die Verwendung von Magermilch/-pulver als Futtermittel/zur Kaseinverar­beitung sowie von Kasein zur Käseherstellung || || ex Art. 101, 102 || pm || - || - || - || - || - || - || - || -

Fakultative private Lagerhaltung von Butter || (4) || Art. 16 || 14,0 || [-1,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-85,0]

Abschaffung der Absatzförderabgabe im Milchsektor || || ex Art. 309 || pm || - || - || - || - || - || - || - || -

INSGESAMT 05 02 || || || || || || || || || || ||

Nettoauswirkungen der Reformvorschläge (5) (6) || || || || -446,3 || -446,3 || -446,3 || -461,3 || -461,3 || -476,3 || -476,3 || -3 213,9

Anmerkungen:

(1)           Schätzung des Mittelbedarfs für 2013 aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 der Kommission, außer a) für den Obst- und Gemüsesektor, wo sich der Mittelbedarf auf den Finanzbogen zu betreffenden Reformen stützt, und b) für alle bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften.

(2)           Der Betrag für 2013 entspricht der mit der Verordnung (EU) Nr. 121/2012 festgesetzten Obergrenze. Ab 2014 wird die Maßnahme innerhalb von Rubrik 1 finanziert.

(3)           Die Mittelausstattung des Umstrukturierungsprogramms für den Baumwollsektor in Griechenland (4 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2014 auf die Förderung der ländlichen Entwicklung übertragen. Die Mittelausstattung des Umstrukturierungsprogramms in Spanien (6,1 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2018 in die Betriebsprämienregelung einbezogen (bereits beschlossen).

(4)           Geschätzte Auswirkungen bei Nichtanwendung der Maßnahme.

(5)           Zusätzlich zu den Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 02 und 05 03 werden voraussichtlich direkte Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 01, 05 07 und 05 08 aus zweckgebundenen Einnahmen des EGFL finanziert.

(6)           Tabelle 4 zeigt die Nettoauswirkungen der Reformvorschläge für die betroffenen Marktmaßnahmen, wohingegen in Tabelle 3 die Zahlen für Kapitel „05 02 Marktbezogene Maßnahmen“ die Differenz zwischen dem angepassten Betrag für 2013 und den geschätzten Beträgen zeigt, die im Zeitraum 2014-2020 für marktbezogene Ausgaben zur Verfügung stehen.

Tabelle 5: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Direktbeihilfen

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechts­grundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 ||

|| || 2013 (1) || 2013 angepasst (2) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

|| || || || || || || || || || || ||

Direktbeihilfen (3) || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 434,2 || 493,0 || 720,1 || 917,2 || 919,7 || 957,0 || 994,3 || 5 435,6

- bereits beschlossene Änderungen: || || || || || || || || || || || ||

Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-12 || || || || || 875,0 || 1 133,9 || 1 392,8 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 10 008,1

Umstrukturierung im Baumwollsektor || || || || || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 6,1 || 6,1 || 6,1 || 18,4

Gesundheits-Check || || || || || -64,3 || -64,3 || -64,3 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -552,8

Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -204,2

Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Kroatien (3) || || || || || 93,3 || 111,9 || 130,6 || 149,2 || 186,5 || 223,8 || 261,1 || 1 156,3

- Änderungen durch neue GAP-Reformvorschläge || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3

davon: Deckelung (4) || || || || || 0,0 || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7

|| || || || || || || || || || || ||

INSGESAMT 05 03 || || || || || || || || || || || ||

Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3

GESAMTAUSGABEN || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 42 969,7 || 43 028,4 || 43 255,6 || 43 452,6 || 43 455,2 || 43 492,5 || 43 529,8 || 303 183,6

Anmerkungen:

(1)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012.

(2)           Unter Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften, d. h. bis Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der VO 73/2009 über nicht verausgabte Beträge.

(3)           Umfasst nicht die nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien.

(4)           Die Schätzung des Mittelaufkommens aus der Deckelung stützt sich auf Annahmen hinsichtlich der Umsetzung der Direktzahlungen durch die Mitgliedstaaten und wird daher angepasst, sobald die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsbeschlüsse mitgeteilt haben. Darüber hinaus ist es für Kroatien mangels entsprechender Daten gegenwärtig noch nicht möglich, das Mittelaufkommen aus der Deckelung zu schätzen. Eine erste grobe Abschätzung, die auf vorläufigen Informationen basiert, hat gezeigt, dass für Kroatien das Mittelaufkommen aus der Deckelung null sein dürfte. Die Grobschätzung wird überarbeitet, sobald einschlägige Daten vorliegen.

Tabelle 6: Bestandteile der Direktbeihilfen

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2015-2020

Anhang II || || || || || 42 519,1 || 42 754,0 || 42 963,3 || 42 966,8 || 43 004,1 || 43 041,4 || 257 248,6

Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (30%) || || || || || 12 900,1 || 12 894,5 || 12 889,0 || 12 890,0 || 12 901,2 || 12 912,4 || 77 387,2

Höchstmittelanteil für die Zahlung an Junglandwirte (2%) || || || || || 860,0 || 859,6 || 859,3 || 859,3 || 860,1 || 860,8 || 5 159,1

Basisprämienregelung, Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, fakultative gekoppelte Stützung || || || || || 28 759,0 || 28 999,9 || 29 215,1 || 29 217,4 || 29 242,8 || 29 268,1 || 174 702,2

Höchstmittelanteil aus den vorstehenden Haushaltslinien für die Finanzierung der Kleinlandwirteregelung (10%) || || || || || 4 300,0 || 4 298,2 || 4 296,3 || 4 296,7 || 4 300,4 || 4 304,1 || 25 795,7

In Anhang II einbezogene Mittelübertragungen aus dem Weinsektor (1) || || || || || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 959,1

Deckelung (2) || || || || || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7

Baumwolle || || || || || 256,0 || 256,3 || 256,5 || 256,6 || 256,6 || 256,6 || 1 538,6

POSEI/kleinere Inseln des Ägäischen Meeres || || || || || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 2 504,4

Anmerkungen:

(1)           Die Direktbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 umfassen geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor nach der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedstaaten für 2013. Für Kroatien war keine Schätzung möglich, da das nationale Stützungsprogramm für den Weinsektor im Jahr 2013 nicht durchgeführt wird und Kroatien derzeit noch keine Mittelübertragung mitgeteilt hat.

(2)           Die Schätzung des Mittelaufkommens aus der Deckelung stützt sich auf Annahmen hinsichtlich der Umsetzung der Direktzahlungen durch die Mitgliedstaaten und wird daher angepasst, sobald die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsbeschlüsse mitgeteilt haben. Darüber hinaus ist es für Kroatien mangels entsprechender Daten gegenwärtig noch nicht möglich, das Mittelaufkommen aus der Deckelung zu schätzen. Eine erste grobe Abschätzung, die auf vorläufigen Informationen basiert, hat gezeigt, dass für Kroatien das Mittelaufkommen aus der Deckelung null sein dürfte. Die Grobschätzung wird überarbeitet, sobald einschlägige Daten vorliegen.

Tabelle 7: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Gewährung von Direktbeihilfen im Jahr 2014

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechts­grundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013

|| || || 2013 (1) || 2013 ange­passt || 2014 (2)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 541,9

Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-10 || || || || || 616,1

Gesundheits-Check || || || || || -64,3

Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9

INSGESAMT 05 03 || || || || ||

GESAMTAUSGABEN || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 41 072,4

Anmerkungen:

(1)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012.

(2)           Die verlängerten Nettoobergrenzen umfassen geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor nach der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedstaaten für 2013.

Tabelle 8: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechts­grundlage || Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung || Änderungen gegenüber 2013 ||

|| || || 2013 || 2013 ange­passt (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

Entwicklungsprogramme für den länd­lichen Raum || || || 14 788,9 || 14 423,4 || || || || || || || ||

Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (2) || || || || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 28,0

Aufkommen aus der Deckelung der Direktbeihilfen || (3) || || || || || 164,1 || 172,1 || 184,7 || 185,6 || 185,6 || 185,6 || 1 077,7

Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung ohne technische Unterstützung || (4) || || || || -9,3 || -9,3 || -9,3 || -9,3 || -9,3 || -9,3 || -9,3 || -65,2

Technische Unterstützung || (4) || || 27,6 || 27,6 || 9,3 || 4,3 || 4,3 || 4,3 || 4,3 || 4,3 || 4,3 || 35,2

Preis für lokale innovative Kooperationsprojekte || (5) || || entfällt || entfällt || 0,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 30,0

Zusätzlicher Betrag für die ländliche Entwicklung (gemäß COM(2012) 388) || || || entfällt || entfällt || 333,0 || 333,0 || 333,0 || 333,0 || 333,0 || 333,0 || 333,0 || 2 331,0

INSGESAMT 05 04 || || || || || || || || || || || ||

Nettoauswirkungen der Reform­vorschläge || || || || || 4,0 || 168,1 || 176,1 || 188,7 || 189,6 || 189,6 || 189,6 || 1 105,7

GESAMTAUSGABEN (vor dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 788,1 || 14 788,1 || 14 788,1 || 14 788,1 || 14 788,1 || 14 788,1 || 14 788,1 || 103 516,5

GESAMTAUSGABEN (nach dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 788,1 || 14 952,2 || 14 960,2 || 14 972,8 || 14 973,7 || 14 973,7 || 14 973,7 || 104 594,2

Anmerkungen:

(1)           Die Anpassungen nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften gelten nur bis Ende des Haushaltsjahres 2013.

(2)           Die Beträge in Tabelle 1 (Abschnitt 3.1) stehen im Einklang mit denen in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011) und im geänderten Vorschlag der Kommission für den MFR 2014-2020 (COM(2012) 388 final vom 6. Juli 2012). Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die vorgeschlagene Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates für das nationale Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor ab 2014 nach der Förderung für die ländliche Entwicklung übertragen werden soll, was eine Anpassung (um 4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die EGFL-Teilobergrenze bzw. für die Säule 2 bedeutet. In der obigen Tabelle 8 wurde die Übertragung der Beträge berücksichtigt, unabhängig davon, ob dies sich auch beim MFR widerspiegeln wird.

(3)           Die Schätzung des Mittelaufkommens aus der Deckelung stützt sich auf Annahmen hinsichtlich der Umsetzung der Direktzahlungen durch die Mitgliedstaaten und wird daher angepasst, sobald die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsbeschlüsse mitgeteilt haben. Darüber hinaus ist es für Kroatien mangels entsprechender Daten gegenwärtig noch nicht möglich, das Mittelaufkommen aus der Deckelung zu schätzen. Eine erste grobe Abschätzung, die auf vorläufigen Informationen basiert, hat gezeigt, dass für Kroatien das Mittelaufkommen aus der Deckelung null sein dürfte. Die Grobschätzung wird überarbeitet, sobald einschlägige Daten vorliegen.

(4)           Der Mittelbetrag für technische Unterstützung im Jahr 2013 wurde aufgrund der ursprünglichen Mittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt (Mittelübertragungen aus Säule 1 nicht inbegriffen).

Die technische Unterstützung für den Zeitraum 2014-2020 ist auf 0,25% der Gesamtmittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt.

(5)           Abgedeckt durch den verfügbaren Mittelbetrag für technische Unterstützung.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Anm.:    Es wird geschätzt, dass die Gesetzgebungsvorschläge keine Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel haben werden, d. h. es wird angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem derzeitigen Personalbestand und den derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt werden kann. Die Auswirkungen des Beitritts Kroatiens sind in den nachstehenden Zahlen noch nicht berücksichtigt.

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt

DG: AGRI ||

Ÿ Personalausgaben || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928

GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N[9] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || ||

Zahlungen || || || || || || || ||

3.2.2.     Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt

ERGEBNISSE

Art der Ergeb­nisse || Durch­schnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

|| || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||

Anm.: Für die Einzelziele müssen die Ergebnisvorgaben erst noch bestimmt werden (siehe Abschnitt 1.4.2 oben).

3.2.3.     Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben[10] || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986

Sonstige Verwal­tungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwal­tungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGESAMT || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914

3.2.3.2.  Erwarteter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Anm:     Es wird geschätzt, dass die Gesetzgebungsvorschläge keine Auswir­kungen auf die Verwaltungsmittel haben werden, d. h. es wird angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem derzeitigen Personal­bestand und den derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt werden kann. Die Zahlen für den Zeitraum 2014-2020 stützen sich auf die Situation für 2011. Die Auswirkungen des Beitritts Kroatiens sind in den nachstehenden Zahlen noch nicht berücksichtigt.

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[11]

XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78

XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT[12] || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete ||

Externes Personal ||

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X  Der Vorschlag/die Initiative ist mit den Vorschlägen für den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitäts­instruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– X  Der Vorschlag für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS

Kofinanzierung INSGESAMT[13] || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen

3.3.        Erwartete Auswirkungen auf die Einnahmen

– X  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– X  auf die Eigenmittel

– X  auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[14]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

|| || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Siehe die Tabellen 2 und 3 in Abschnitt 3.2.1.

[1]               ABl. L 112 vom 24. April 2012.

[2]               COM(2012) 388 vom 6. Juli 2012.

[3]               ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[4]               Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[5]               KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011.

[6]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache):                           http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[7]               Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[8]               Das Europäische Parlament und der Rat werden die Verordnung voraussichtlich im Herbst 2012 verabschieden.

[9]               Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[10]             Auf der Grundlage von Durchschnittskosten in Höhe von 127 000 EUR für Planstellen von Beamten und Zeitbediensteten.

[11]             AC = Vertragsbediensteter, AL = Örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter nationaler Sachver­ständiger, INT = Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen.

[12]             Nicht inbegriffen ist die Teilobergrenze für die Haushaltslinie 05.010404.

[13]             Dies wird in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum festgelegt werden.

[14]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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