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Document 52012PC0552
Amendment to the Commission proposal COM(2011) 625 final/3 for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL establishing rules for direct payments to farmers under support schemes within the framework of the common agricultural policy
Änderung des Vorschlags COM(2011) 625 final/3 der Kommission für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Änderung des Vorschlags COM(2011) 625 final/3 der Kommission für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
/* COM/2012/0552 final - 2011/0280 (COD) */
Änderung des Vorschlags COM(2011) 625 final/3 der Kommission für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik /* COM/2012/0552 final - 2011/0280 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Der Beitritt Kroatiens zur EU
ist für den 1. Juli 2013 geplant. Auch wenn die Beitrittsakte[1]
noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist, so hat die
Kommission kürzlich bereits ihre Vorschläge für den Mehrjährigen Finanzrahmen[2]
im Hinblick auf den Beitritt Kroatiens aktualisiert. Eine ähnliche Anpassung
sollte für die GAP-Reformvorschläge erarbeitet werden, damit nach deren
Annahme Kroatien als neuer Mitgliedstaat voll einbezogen ist. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Im Falle Kroatiens war eine Konsultation interessierter Kreise oder
eine Folgenabschätzung nicht erforderlich, da die betreffenden Anpassungen sich
aus der Beitrittsakte ergeben. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die Anpassung wird
in Form einer Änderung des Vorschlags COM(2011) 625 final/3 der
Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit
Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im
Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgenommen, um in
den Vorschlag die spezifisch für Kroatien bestimmten Vorschriften einzufügen,
die bereits in der Beitrittsakte verankert sind. Bei den wichtigsten Änderungen
geht es um die Einfügung von Vorschriften über Folgendes: - die
schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Kroatien; - die
Möglichkeit zur Gewährung ergänzender nationaler Direktzahlungen zur
Aufstockung der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen,
die Kroatien im Anschluss an die Reform durchführen wird; - bestimmte
finanzielle Aspekte (nationale Finanzrahmen in Anhang II, Nettobeträge
nach der Deckelung in Anhang III, Höchstbetrag der ergänzenden nationalen
Direktzahlungen, die gewährt werden können, in Anhang Va); und - die
Durchführung der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien.
Diese Reserve dient für Flächen, die nach einer Minenräumung wieder der Nutzung
für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die vorliegende
Änderung hat keine Haushaltsauswirkungen außer denen, die bereits in der
Begründung für die aktualisierten Vorschläge zum Mehrjährigen Finanzrahmen
dargelegt worden sind. Der Vorschlag COM(2011) 625 final/3 der Kommission
wird wie folgt geändert: (1) Erwägungsgrund 5 erster Satz
erhält folgende Fassung: „Um einheitliche Voraussetzungen für die
Durchführung der vorliegenden Verordnung zu schaffen und
Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen zwischen Betriebsinhabern zu
vermeiden, sind der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Zwecke zu
übertragen: Genehmigung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien;
Festsetzung des in die nationale Sonderreserve für die Minenräumung in
Kroatien einzubeziehenden Betrags; Festsetzung der jährlichen nationalen
Obergrenze für die Basisprämienregelung; Erlass von Vorschriften über die
Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie über die Rückübertragung
nicht aktivierter Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve; Festlegung von
Anforderungen für die den nationalen Behörden zu übermittelnden Meldungen der
Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie der einzuhaltenden Fristen für diese
Meldungen; Festsetzung der jährlichen Obergrenze für die Zahlung bei Anwendung
von Landbewirtschaftungsmethoden, die dem Klima- und Umweltschutz förderlich
sind, der jährlichen Obergrenze für die Zahlung in Gebieten mit naturbedingten
Benachteiligungen, der jährlichen Obergrenze für die Zahlung an Junglandwirte
und der jährlichen Obergrenzen für die fakultative gekoppelte Stützung; Erlass
von Verfahrensvorschriften für die Prüfung und Genehmigung von Beschlüssen im
Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung; Vorschriften für das
Genehmigungsverfahren und die Mitteilungen an die Erzeuger über die Genehmigung
der Flächen und der Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische Zahlung für
Baumwolle; Vorschriften über die Berechnung der Kürzung der kulturspezifischen
Zahlung für Baumwolle; sowie Vorschriften über allgemeine Anforderungen an
Mitteilungen.“ (2) Erwägungsgrund 11 erhält
folgende Fassung: „(11) Damit die Ausgabenbeträge für die
GAP-Finanzierung die jährlichen Obergrenzen gemäß Artikel 16 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] nicht überschreiten, sollte die
Möglichkeit, die Höhe der Direktzahlungen im jeweiligen Kalenderjahr
anzupassen, beibehalten werden. Diese Anpassung der Direktzahlungen sollte nur
auf solche an die Betriebsinhaber geleistete Zahlungen Anwendung finden, die in
dem betreffenden Kalenderjahr über 5 000 EUR hinausgehen. In
Anbetracht der Höhe der Direktzahlungen, die an die Betriebsinhaber in
Bulgarien, Kroatien und Rumänien im Zuge des für alle Direktzahlungen in diesen
Mitgliedstaaten geltenden Mechanismus zur schrittweisen Einführung geleistet werden,
ist vorzusehen, dass das genannte Instrument der Haushaltsdisziplin in
Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2016 und in Kroatien
erst ab dem 1. Januar 2022 angewendet wird.“ (3) Erwägungsgrund 12 erhält
folgende Fassung: „(12) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen
im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt
werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen der
Mitgliedstaaten, Mittelübertragungen zwischen der ersten und der zweiten Säule
vorzunehmen, sowie Entwicklungen infolge der Mitteilungen Kroatiens über
Flächen, die nach einer Minenräumung wieder der Nutzung für landwirtschaftliche
Zwecke zugeführt wurden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEU-Vertrag übertragen werden, um
die in dieser Verordnung aufgeführten nationalen Obergrenzen und
Nettoobergrenzen anzupassen.“ (4) Erwägungsgrund 14 letzter Satz
erhält folgende Fassung: „Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von
Betriebsinhabern, deren Direktzahlungen in Bulgarien, Kroatien und Rumänien
dem Mechanismus zur schrittweisen Einführung unterliegen, sollte die
Mindestschwelle dort auf den am Ende der Einführungsphase zu gewährenden
endgültigen Zahlungsbeträgen beruhen.“ (5) Dem Erwägungsgrund 19 wird der
folgende Satz angefügt: „Die gleiche Möglichkeit sollte auch für Kroatien
bestehen, für das gemäß der Beitrittsakte der Mechanismus zur schrittweisen
Einführung der Direktzahlungen bis zum Jahr 2021 Anwendung findet.“ (6) Nach dem Erwägungsgrund 19 wird der
folgende neue Erwägungsgrund eingefügt: „(19a) In der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 in ihrer durch die Beitrittsakte von 2011 geänderten
Fassung ist für Kroatien eine nationale Sonderreserve für die Minenräumung
vorgesehen worden, die dazu dient, während eines Zeitraums von 10 Jahren
nach dem Beitritt zur Europäischen Union alljährlich die Zuweisung von
Zahlungsansprüchen für Flächen zu finanzieren, die nach einer Minenräumung
wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Es ist angezeigt,
Vorschriften über die Berechnung der Beträge festzulegen, die der Finanzierung
der Beihilfegewährung für solche Flächen im Rahmen der in dieser Verordnung
vorgesehenen Stützungsregelungen dienen, sowie Vorschriften für die Verwaltung
der genannten Reserve zu erlassen. Zur Berücksichtigung der Beträge, die sich
aus den Mitteilungen Kroatiens über die Flächen, die nach einer Minenräumung
wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, ergeben, sollte der
Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 290 AEU-Vertrag übertragen werden, um bestimmte Finanzbestimmungen
für Kroatien anzupassen.“ (7) Artikel 1 Buchstabe b
Ziffer viii erhält folgende Fassung: „viii) einen
Rechtsrahmen, der es Bulgarien, Kroatien und Rumänien ermöglicht, ergänzende
Direktzahlungen zu gewähren.“ (8) Artikel 6 Absatz 2 erhält
folgende Fassung: „2. Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im
Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt
werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von
den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, sowie Entwicklungen,
die sich aus der Anwendung von Artikel 17b Absatz 2 ergeben, wird die
Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um die in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen anzupassen.“ (9) Artikel 8 Absatz 2 erhält
folgende Fassung: „2. Im Rahmen der schrittweisen Einführung
der Direktzahlungen gemäß Artikel 16 gilt Absatz 1 des vorliegenden
Artikels für Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2016 und für
Kroatien ab dem 1. Januar 2022.“ (10) In Artikel 10 wird dem
Absatz 4 der folgende Satz angefügt: „In
Kroatien wird für die Jahre 2014-2021 der beantragte oder zu gewährende
Betrag nach Absatz 1 auf der Grundlage des Betrags berechnet, der in
Anhang Va Abschnitt A aufgeführt ist.“ (11) Die Überschrift von Kapitel 2
des Titels II erhält folgende Fassung: „Bestimmungen über die Anwendung in Bulgarien,
Kroatien und Rumänien“ (12) Die Überschrift von Artikel 16 erhält
folgende Fassung: „Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in
Bulgarien und Rumänien“ (13) Der folgende neue Artikel wird eingefügt: „Artikel 16a Schrittweise Einführung der Direktzahlungen
in Kroatien In Kroatien werden die Direktzahlungen nach
folgendem Schema eingeführt, bei dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der
entsprechenden ab dem Jahr 2022 geltenden Höhe der Direktzahlungen
ausgedrückt sind: –
25 % im Jahr 2013, –
30 % im Jahr 2014, –
35 % im Jahr 2015, –
40 % im Jahr 2016, –
50 % im Jahr 2017, –
60 % im Jahr 2018, –
70 % im Jahr 2019, –
80 % im Jahr 2020, –
90 % im Jahr 2021, –
100 % ab dem Jahr 2022.“ (14) Die Überschrift von Artikel 17
erhält folgende Fassung: „Ergänzende nationale Direktzahlungen zu den
Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien“ (15) In Kapitel 2 werden die folgenden
neuen Artikel eingefügt: „ „Artikel 17a Ergänzende nationale Direktzahlungen in
Kroatien 1. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die
Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes ohne
Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 56 hat
Kroatien die Möglichkeit, jede der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen
gegebenenfalls durch eine ergänzende Zahlung aufzustocken. 2. Der Betrag der ergänzenden Zahlung, der
in dem jeweiligen Jahr bei einer bestimmten Stützungsregelung gewährt werden
darf, ist durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen
entspricht der Differenz zwischen (a) dem Betrag an Direktbeihilfe, der für die
jeweilige Stützungsregelung nach der vollständigen Einführung der
Direktzahlungen gemäß Artikel 16a im Kalenderjahr 2022 verfügbar ist, und (b) dem Betrag an Direktbeihilfe, der für die
jeweilige Stützungsregelung aufgrund der Anwendung des Steigerungsstufenschemas
gemäß Artikel 16a in dem betreffenden Jahr verfügbar ist. 3. Der Gesamtbetrag aller gewährten
ergänzenden nationalen Direktzahlungen darf die in Anhang Va
Abschnitt B für das betreffende Kalenderjahr aufgeführte Obergrenze nicht
überschreiten. 4. Kroatien kann anhand objektiver Kriterien
nach Genehmigung durch die Kommission die zu gewährenden Beträge der
ergänzenden nationalen Beihilfe festsetzen. 5. In ihrer Genehmigung nennt die Kommission
die betreffenden Stützungsregelungen und legt fest, bis zu welcher Höhe die
ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt werden können. Bei den ergänzenden
nationalen Direktzahlungen zur Aufstockung der fakultativen gekoppelten
Stützung nach Titel IV Kapitel 1 werden in der Genehmigung auch die spezifischen
Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren gemäß Artikel 38
Absatz 2 genannt, auf die sich die ergänzenden nationalen Direktzahlungen erstrecken
können. 6. Die Gewährungsbedingungen für die ergänzenden nationalen Direktzahlungen sind diejenigen
für die Beihilfegewährung bei den entsprechenden Stützungsregelungen gemäß
dieser Verordnung. 7. Die ergänzenden nationalen
Direktzahlungen unterliegen allen etwaigen Anpassungen, die durch die
Entwicklungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erforderlich
werden. Ihre Gewährung erfolgt nach objektiven Kriterien, unter
Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder
Wettbewerbsverzerrungen. 8. Kroatien legt vor dem 30. Juni des Jahres, das auf die Umsetzung
folgt, einen Bericht über die Umsetzungsmaßnahmen für die ergänzenden
nationalen Direktzahlungen vor. Der Bericht enthält mindestens folgende
Angaben: (a) etwaige Situationsänderungen, die die
ergänzenden nationalen Direktzahlungen betreffen; (b) für jede ergänzende nationale
Direktzahlung die Anzahl der Begünstigten, den gewährten Gesamtbetrag der
ergänzenden nationalen Beihilfe sowie die Hektarzahl und die Zahl der Tiere
oder sonstigen Einheiten, für die die Beihilfe gewährt wurde; (c) einen
Bericht über die angewendeten Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den
gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlungen.“ „Artikel 17b Nationale Sonderreserve für die
Minenräumung in Kroatien 1. Ab dem Jahr 2014 teilt Kroatien der
Kommission alljährlich bis spätestens 31. Januar die gemäß
Artikel 57a Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfassten
Flächen mit, die im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für
landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden. Kroatien teilt ferner die Anzahl der
Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern am 31. Dezember des
vorangegangenen Kalenderjahres zur Verfügung standen, sowie den zum selben
Zeitpunkt noch ungenutzt in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung
verbliebenen Betrag mit. Die in den Unterabsätzen 1 und 2
genannten Mitteilungen erfolgen gegebenenfalls für die einzelnen gemäß
Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Regionen. 2. Die Kommission berechnet alljährlich den
Betrag, der den in Anhang II für Kroatien festgesetzten Beträgen bei der
Anpassung dieses Anhangs gemäß Artikel 6 Absatz 2 hinzuzufügen ist,
um für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels
genannten Flächen die Beihilfegewährung im Rahmen der in Anhang I aufgeführten
Stützungsregelungen zu finanzieren. Der genannte Betrag wird auf der Grundlage
der von Kroatien gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben und der geschätzten
durchschnittlichen Direktzahlungen, die je Hektar in Kroatien für das betreffende
Jahr zu leisten sind, berechnet. Der gemäß
Unterabsatz 1 hinzuzufügende Höchstbetrag auf der Grundlage aller von
Kroatien bis zum Jahr 2022 nach Absatz 1 mitgeteilten Flächen beläuft
sich auf 9 600 000 EUR und unterliegt, wie in Anhang Vb
aufgeführt, dem Schema für die schrittweise Einführung der Direktzahlungen
gemäß Artikel 16a. 3. Die Kommission setzt im Wege von
Durchführungsrechtsakten den Anteil des gemäß Absatz 2 hinzuzufügenden
Betrags fest, den Kroatien in die nationale Sonderreserve für die Minenräumung
einbezieht, um Zahlungsansprüche für die in Absatz 1 Unterabsatz 1
genannten Flächen zuzuweisen. Dieser Anteil wird auf der Grundlage des
Verhältnisses zwischen der Obergrenze für die Basisprämienregelung und dem in
Anhang II festgesetzten Betrag vor dessen Anhebung gemäß Absatz 2 berechnet.
Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 56 Absatz 2 erlassen. 4. In den Jahren 2014 bis 2022
verwendet Kroatien die nationale Sonderreserve für die Minenräumung dazu, um
Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der minengeräumten Flächen
zuzuweisen, die von den Betriebsinhabern in dem betreffenden Jahr angemeldet
werden und folgende Bedingungen erfüllen: (a) Die Flächen sind beihilfefähig im Sinne
von Artikel 25 Absatz 2; (b) die Flächen wurden im vorangegangenen
Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt; (c) die Flächen wurden der Kommission nach
Absatz 1 mitgeteilt. 5. Der Wert der gemäß diesem Artikel
festgesetzten Zahlungsansprüche ist - im Rahmen des in der nationalen
Sonderreserve für die Minenräumung verfügbaren Betrags - der nationale
oder regionale Durchschnittswert der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr. 6. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang Va
aufgeführten Beträge zur Berücksichtigung der Anwendung des vorliegenden
Artikels anzupassen. (16) Artikel 18 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „1. Betriebsinhaber können die Stützung im
Rahmen der Basisprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche
auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß
Artikel 17b Absatz 4, durch Erstzuweisung gemäß Artikel 21, aus
der nationalen Reserve gemäß Artikel 23 oder durch Übertragung gemäß
Artikel 27 erhalten.“ (17) In Artikel 19 wird dem
Absatz 3 der folgende Unterabsatz angefügt: „Unterabsatz 1
gilt nicht für Änderungen, die auf die Anwendung von Artikel 17b
Absatz 2 zurückgehen.“ (18) Artikel 21 Absatz 2
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Betriebsinhaber, die im Jahr 2011
- bzw. im Falle Kroatiens im Jahr 2013 - gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 73/2009 entweder mindestens einen Zahlungsanspruch im Rahmen der
Betriebsprämienregelung aktiviert oder eine Stützung im Rahmen der Regelung für
die einheitliche Flächenzahlung beantragt haben, erhalten Zahlungsansprüche im
ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung, sofern sie nach Maßgabe von
Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.“ (19) Artikel 49
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Abweichend von Absatz 2 kann in
Kroatien, Zypern und Malta der Betrag nach Absatz 1 auf einen Wert von
unter 500 EUR, jedoch nicht weniger als 200 EUR festgesetzt werden.“ (20) In
Anhang II wird nach den Angaben für Frankreich Folgendes eingefügt: „ Kroatien || 111 900 || 130 550 || 149 200 || 186 500 || 223 800 || 261 100* * Für Kroatien beläuft sich die nationale
Obergrenze für das Kalenderjahr 2020 auf 298 400, für 2021 auf
335 700 und für 2022 auf 373 000 (in Tausend EUR).“ (21) In Anhang III wird nach den
Angaben für Frankreich Folgendes eingefügt: „ Kroatien || 111,9 || 130,6 || 149,2 || 186,5 || 223,8 || 261,1* * Für Kroatien beläuft sich die geschätzte
Nettoobergrenze für das Kalenderjahr 2020 auf 298,4, für 2021 auf 335,7
und für 2022 auf 373 (in Mio. EUR).“ (22) In Anhang IV wird nach den
Angaben für Frankreich Folgendes eingefügt: „ Kroatien || 100 || 1 ha “ (23) Der folgende neue Anhang Va wird
eingefügt: „ANHANG Va
Finanzbestimmungen für Kroatien gemäß den Artikeln 10 und 17a A. Beträge für die Anwendung von
Artikel 10: (in
Tausend EUR) || Kroatien || 373 000 B. Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen
Direktzahlungen gemäß Artikel 17a Absatz 3: (in
Tausend EUR) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 Kroatien || 261 100 || 242 450 || 223 800 || 186 500 || 149 200 || 111 900 || 74 600 || 37 300 “ (24) Der folgende neue Anhang Vb wird
eingefügt: „ANHANG Vb
Höchstbetrag, der gemäß Artikel 17b Absatz 2 den in Anhang II
aufgeführten Beträgen hinzuzufügen ist (in
Tausend EUR) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 Kroatien || 2 880 || 3 360 || 3 840 || 4 800 || 5 760 || 6 720 || 7 680 || 8 640 || 9 600 “ (25) In Anhang VI wird nach den
Angaben für Frankreich Folgendes eingefügt: „ Kroatien || 5,9 “ (26) Anhang VII wird wie folgt
geändert: (a) Nach der Zeile betreffend Artikel 57
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ Artikel 57a || Artikel 17b || - “ (b) Die Angaben betreffend Artikel 121
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten folgende Fassung: „ Artikel 121 || Artikel 16 und 16a || - “ (c) Die Angaben betreffend Artikel 132
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten folgende Fassung: „ Artikel 132 || Artikel 17 und 17a || - “ FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung
des Vorschlags/der Initiative - Änderung
des Vorschlags COM(2011) 625 final/3 der Kommission für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik; - Änderung
des Vorschlags COM(2011) 626 final/3 der Kommission für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche
GMO“); - Änderung
des Vorschlags COM(2011) 627 final/3 der Kommission für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der
ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER); - Änderung
des Vorschlags COM(2011) 628 final/2 der Kommission für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die
Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik. 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur[3] Politikbereich
Titel 05 von Rubrik 2 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative (Rechtsrahmen für die GAP nach 2013) X Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme[4]. X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische
Ziele der Kommission Zur
Förderung der Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum für die Landwirtschaft und die
ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie Europa 2020
lauten die Ziele der GAP wie folgt: rentable
Nahrungsmittelerzeugung; nachhaltige
Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen; ausgewogene
räumliche Entwicklung. 1.4.2. Einzelziel(e)
und ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziele für den Politikbereich 05: Einzelziel Nr. 1: Bereitstellung
ökologischer öffentlicher Güter Einzelziel Nr. 2: Ausgleich
für Erzeugungsprobleme in Gebieten mit besonderen natürlichen Benachteiligungen Einzelziel Nr. 3: Weitere
Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel Einzelziel Nr. 4: Bewirtschaftung
der EU-Haushaltsmittel für die GAP nach höchsten Standards für ein effizientes
Finanzmanagement Einzelziel für ABB 05 02 - Agrarmarktbezogene Maßnahmen: Einzelziel Nr. 5: Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines
Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette Einzelziel für ABB 05 03 - Direktbeihilfen: Einzelziel Nr. 6: Beitrag
zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommensschwankungen Einzelziel für ABB 05 04 – Entwicklung des ländlichen Raums: Einzelziel Nr. 7 Förderung
eines umweltfreundlichen Wachstums durch Innovation Einzelziel Nr. 8: Förderung
der Beschäftigung im ländlichen Raum und Erhaltung des sozialen Gefüges in
ländlichen Gebieten Einzelziel Nr. 9 Verbesserung
der ländlichen Wirtschaftsstruktur und Förderung der Diversifizierung Einzelziel Nr. 10 Förderung
der strukturellen Vielfalt in den landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen 1.4.3. Erwartete
Ergebnisse und Auswirkungen Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, quantitative Zielvorgaben für die
Wirkungsindikatoren festzulegen. Auch wenn die Politik in eine bestimmte
Richtung lenken kann, so dürften doch die breiten wirtschaftlichen, ökologischen
und sozialen Ergebnisse, die mit solchen Indikatoren gemessen werden, letztlich
auch von den Auswirkungen einer Reihe externer Faktoren abhängen, die nach den
jüngsten Erfahrungen erheblich und unvorhersehbar geworden sind. Derzeit laufen
noch weitere Analysen, die rechtzeitig für den Zeitraum nach 2013
vorliegen sollen. Bei
den Direktzahlungen werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in
begrenztem Maße selbst über die Anwendungsweise bestimmter Komponenten der
Direktzahlungsregelungen zu entscheiden. In
der Förderung der ländlichen Entwicklung werden die zu erwartenden Ergebnisse
und Auswirkungen von den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum
abhängen, die die Mitgliedstaaten bei der Kommission vorlegen werden. Die
Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in ihren Programmen Zielvorgaben
festzulegen. 1.4.4. Leistungs-
und Erfolgsindikatoren Die
Vorschläge sehen die Ausarbeitung eines gemeinsamen Monitoring- und
Evaluierungsrahmens vor, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu messen.
Dieser Rahmen wird alle einschlägigen Instrumente für das Monitoring und die
Evaluierung der GAP-Maßnahmen umfassen, insbesondere für die Direktzahlungen,
die marktbezogenen Maßnahmen, die Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung und die
Anwendung der Cross-Compliance-Anforderungen. Die
Auswirkungen dieser GAP-Maßnahmen werden im Hinblick auf folgende Ziele
gemessen: (a) rentable Nahrungsmittelerzeugung mit
Schwerpunkt bei den landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität in der
Landwirtschaft und der Preisstabilität; (b) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen
Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen mit Schwerpunkt bei den
Treibhausgasemissionen, der biologischen Vielfalt sowie Boden und Wasser; (c) ausgewogene räumliche Entwicklung mit
Schwerpunkt bei Beschäftigung, Wachstum und Armutsbekämpfung im ländlichen
Raum. Im
Wege von Durchführungsrechtsakten wird die Kommission einen Satz spezifischer
Indikatoren für die genannten Ziele und Bereiche festlegen. Darüber
hinaus wird für die Förderung der ländlichen Entwicklung ein verstärktes
gemeinsames Monitoring- und Evaluierungssystem vorgeschlagen. Dieses System
zielt darauf ab, a) den Fortschritt und das Erreichte der
Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum aufzuzeigen und die Auswirkungen,
die Wirksamkeit, die Effizienz und die Zweckdienlichkeit der politischen
Interventionen zur ländlichen Entwicklung zu bewerten, b) einen Beitrag zu
einer gezielteren Förderung der ländlichen Entwicklung zu leisten und
c) einen gemeinsamen Lernprozess mittels Monitoring und Evaluierung zu
unterstützen. Die Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten eine
Liste von gemeinsamen Indikatoren für die politischen Prioritäten aufstellen. 1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz-
oder langfristig zu deckender Bedarf Um
die mehrjährigen strategischen Ziele der GAP zu erreichen, die eine direkte
Umsetzung der Strategie Europa 2020 für die europäischen ländlichen
Gebiete darstellen, und den einschlägigen Vorschriften des AEU-Vertrags
nachzukommen, zielen die Vorschläge in ihrer zur Berücksichtigung des Beitritts
Kroatiens geänderten Fassung darauf ab, den Rechtsrahmen für die Gemeinsame
Agrarpolitik im Zeitraum nach 2013 festzulegen. 1.5.2. Mehrwert
durch die Intervention der EU Bei
der künftigen GAP wird es sich um eine Politik handeln, die sich nicht nur mit
einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern
um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und
das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Die GAP als eine
wahrhaft gemeinsame Politik ermöglicht damit den effizientesten Einsatz der
begrenzten Haushaltsmittel, um eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten
EU zu bewahren, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie den Klimawandel in
Angriff zu nehmen und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken. Wie
in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“[5]
dargelegt, ist die GAP eine wirklich europäische Politik. Anstatt
28 unterschiedliche Agrarpolitiken mit 28 getrennten Haushalten zu
betreiben, bündeln die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen, um eine einzige
europäische Politik mit einem einzigen europäischen Haushalt durchzuführen.
Dies bedeutet natürlich, dass auf die GAP ein erheblicher Anteil der EU-Haushaltsmittel
entfällt. Dieses Vorgehen ist jedoch sowohl effizienter als auch sparsamer als
ein nicht abgestimmtes einzelstaatliches Vorgehen. 1.5.3. Aus
früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Auf
der Grundlage einer Evaluierung des derzeitigen Politikrahmens, einer
ausgedehnten Konsultation der Interessenträger sowie einer Analyse der
Herausforderungen und des Bedarfs für die Zukunft wurde eine umfassende
Folgenabschätzung durchgeführt. Nähere Einzelheiten sind der Zusammenfassung dieser
Folgenabschätzung sowie der Begründung zu entnehmen, die den Vorschlägen für
Rechtsvorschriften beigefügt sind. 1.5.4. Kohärenz
mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
von diesem Finanzbogen abgedeckten Vorschläge für Rechtsvorschriften sollten in
einem weiteren Zusammenhang gesehen werden mit dem Vorschlag für eine
einheitliche Rahmenverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die dem
Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds (ELER, EFRE, ESF,
Kohäsionsfonds und EMFF). Diese Rahmenverordnung wird einen wichtigen Beitrag
leisten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die EU-Finanzmittel effizient
einzusetzen und für eine Vereinfachung in der Praxis zu sorgen. Zugleich
flankiert dies die neuen Konzepte des Gemeinsamen Strategischen Rahmens für
alle diese Fonds sowie die künftigen Partnerschaftsverträge, die sich ebenfalls
auf diese Fonds erstrecken werden. Der
auszuarbeitende Gemeinsame Strategische Rahmen wird die Ziele und Prioritäten
der Strategie Europa 2020 in Prioritäten für den ELER in Verbindung mit
dem EFRE, ESF, Kohäsionsfonds und EMFF umsetzen, was einen integrierten Einsatz
der Fonds zwecks Erreichung gemeinsamer Ziele gewährleistet. Der
Gemeinsame Strategische Rahmen wird auch Mechanismen zur Koordinierung mit
anderen einschlägigen Politiken und Instrumenten der EU vorsehen. Für
die GAP werden darüber hinaus bedeutende Synergie- und Vereinfachungseffekte
erzielt, indem die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften der ersten
Säule (EGFL) und der zweiten Säule (ELER) der Gemeinsamen
Agrarpolitik harmonisiert und aneinander angepasst werden. Die enge Verbindung
zwischen dem EGFL und dem ELER sollte bestehen bleiben, wie auch die
bereits vorhandenen Strukturen in den Mitgliedstaaten erhalten bleiben sollten. 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen X Vorschlag/Initiative
mit befristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die
Direktzahlungen, die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums sowie
die Verordnungen mit Übergangsmaßnahmen) –
X Geltungsdauer vom
1.1.2014 bis zum 31.12.2020. –
X Finanzielle
Auswirkungen während der Geltungsdauer des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens.
Für die ländliche Entwicklung Auswirkungen bis 2023. X Vorschlag/Initiative
mit unbefristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die
einheitliche GMO und die horizontale Verordnung) –
Umsetzung ab 2014. 1.7. Vorgeschlagene
Methoden der Mittelverwaltung[6] X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[7]
–
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind X Mit den
Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Bemerkungen Keine
wesentliche Änderung im Vergleich zur derzeitigen Situation, d. h. der
Großteil der Ausgaben, die mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften im Rahmen
der GAP-Reform zusammenhängen, unterliegt der geteilten Mittelverwaltung
zusammen mit den Mitgliedstaaten. Ein sehr viel geringerer Teil wird hingegen
weiterhin unter die zentrale und direkte Verwaltung durch die Kommission
fallen. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung Im
Rahmen des Monitoring und der Evaluierung der GAP wird die Kommission alle vier
Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln, wobei
der erste Bericht spätestens Ende 2017 vorgelegt wird. Ergänzt
wird dies durch spezifische Vorschriften in allen Bereichen der GAP mit
verschiedenen umfassenden Berichterstattungs- und Mitteilungspflichten, die in
den Durchführungsbestimmungen näher festzulegen sind. In
der Förderung der ländlichen Entwicklung sind Vorschriften auch für das
Monitoring auf Programmebene vorgesehen, das mit der Vorgehensweise bei den
anderen Fonds abgestimmt und mit Ex-ante-, laufenden und Ex-post-Evaluierungen
verbunden sein wird. 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte
Risiken Die
GAP hat mehr als 7 Millionen Begünstigte, die eine Stützung im Rahmen
einer weiten Palette unterschiedlicher Beihilferegelungen erhalten, von denen
eine jede detaillierte und bisweilen komplizierte Kriterien für die
Beihilfefähigkeit besitzt. Die
Verringerung der Fehlerquote im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik kann
bereits als etablierter Trend betrachtet werden. So wird durch die jüngste
Fehlerquote von rund 2 % die positive Gesamtbewertung der vorangegangenen
Jahre bestätigt. Es besteht die feste Absicht, weitere Anstrengungen zu
unternehmen, um eine Fehlerquote von unter 2 % zu erreichen. 2.2.2. Vorgesehene
Kontrollen Das
Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik, zielt darauf ab, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
geschaffene derzeitige Kontrollsystem beizubehalten und zu verstärken. Dieses
sieht eine obligatorische Verwaltungsstruktur auf Ebene des Mitgliedstaats auf
der Grundlage zugelassener Zahlstellen vor, die dafür verantwortlich sind,
Kontrollen bei den Endbegünstigten in Übereinstimmung mit den unter
Ziffer 2.3 dargelegten Grundsätzen durchzuführen. Der Leiter einer jeden
Zahlstelle muss jedes Jahr eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben, die sich auf
die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen, das
ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme sowie die
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge
erstreckt. Eine unabhängige Prüfbehörde muss ihre Stellungnahme zu allen drei
vorgenannten Aspekten abgeben. Die
Kommission wird die Agrarausgaben weiterhin einer Rechnungsprüfung unterziehen,
die sich auf eine Risikoanalyse stützt, damit bei den Rechnungsprüfungen
gezielt die Bereiche mit dem höchsten Risiko untersucht werden. Stellt sich bei
den Rechnungsprüfungen heraus, dass Ausgaben unter Verstoß gegen die
EU-Rechtsvorschriften getätigt worden sind, so wird die Kommission die
betreffenden Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens von der
EU-Finanzierung ausschließen. Zu
den Kontrollkosten findet sich eine ausführliche Analyse in Anhang 8 der
Folgenabschätzung, die den Gesetzgebungsvorschlägen beigefügt ist. Durch
die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Beihilfen aus dem
EGFL und dem ELER wird die öffentliche Kontrolle über die Verwendung der
Haushaltsmittel noch verstärkt und ein Beitrag zu mehr Sichtbarkeit und einem
besten Verständnis für die GAP geleistet. 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten Das
Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik,
zielt darauf ab, die derzeitigen von den Zahlstellen anzuwendenden
detaillierten Kontroll- und Sanktionssysteme mit gemeinsamen Grundmerkmalen und
auf die Besonderheiten der einzelnen Beihilferegelungen zugeschnittenen
spezifischen Vorschriften beizubehalten und zu verstärken. Allgemein vorgesehen
sind bei diesen Systemen umfassende Verwaltungskontrollen von 100 % der
Beihilfeanträge, Kontrollabgleiche mit anderen Datenbanken, soweit dies für
erforderlich gehalten wird, sowie der Zahlung vorausgehende Vor-Ort-Kontrollen
bei einer Mindestanzahl von Geschäftsvorgängen, die sich nach dem mit der
betreffenden Regelung verbundenen Risiko richtet. Wird bei diesen
Vor-Ort-Kontrollen eine hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten vorgefunden, so müssen
zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. Das bei weitem wichtigste System in
diesem Zusammenhang ist das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem
(InVeKoS), dem im Haushaltsjahr 2010 rund 80 % der Gesamtausgaben des
EGFL und des ELER unterlagen. Im Falle von Mitgliedstaaten mit ordnungsgemäß
funktionierenden Kontrollsystemen und niedrigen Fehlerquoten wird die
Kommission ermächtigt, eine Verringerung der Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen
zuzulassen. Das
Vorschlagspaket sieht weiter vor, dass die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung,
Aufdeckung und Abhilfe hinsichtlich Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen
verpflichtet sind, dass sie wirksame, abschreckende und verhältnismäßige
Sanktionen gemäß den EU-Rechtsvorschriften und dem nationalen Recht zu
verhängen haben sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen
wiedereinziehen müssen. Hierzu gehört auch ein automatischer
Abschlussmechanismus für Unregelmäßigkeitsfälle, der vorsieht, dass, wenn die
Wiedereinziehung nicht innerhalb von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung
oder innerhalb von acht Jahren im Falle anhängiger Gerichtsverfahren erfolgt
ist, die nicht wiedereingezogenen Beträge durch den betreffenden Mitgliedstaat
getragen werden müssen. Dieser Mechanismus wird einen starken Anreiz für die
Mitgliedstaaten bilden, rechtsgrundlos geleistete Zahlungen so rasch wie
möglich wiedereinzuziehen. 3. ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE Die in diesem Finanzbogen angegebenen Beträge sind
in jeweiligen Preisen und Mitteln für Verpflichtungen ausgedrückt. Über die sich aus den vorgeschlagenen Rechtsakten
ergebenden Änderungen, die in den unten beigefügten Tabellen verzeichnet sind,
hinaus sind die vorgeschlagenen Rechtsakte mit weiteren Änderungen verbunden,
die keine finanziellen Auswirkungen haben. Für jedes der Jahre im Zeitraum 2014-2020
kann die Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin im gegenwärtigen
Stadium nicht ausgeschlossen werden. Dies hängt jedoch nicht von den
Reformvorschlägen selbst, sondern von anderen Faktoren ab, wie der Ausführung
der Direktbeihilfen oder künftigen Entwicklungen auf den Agrarmärkten. Was die Direktbeihilfen anbelangt, so sind die in
dem Verordnungsvorschlag der Kommission über die Gewährung von Direktzahlungen
im Übergangsjahr 2013 (KOM(2011) 630)[8] vorgesehenen
verlängerten Nettoobergrenzen für das Jahr 2014 (Kalenderjahr 2013)
höher als die in den beigefügten Tabellen verzeichneten Mittelzuweisungen für
die Direktbeihilfen. Diese Verlängerung zielt darauf ab, eine Weitergeltung der
bestehenden Rechtsvorschriften in einem Szenario, bei dem alle anderen Elemente
unverändert bleiben würden, zu gewährleisten, unbeschadet der etwaigen
Notwendigkeit einer Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin. Die Reformvorschläge enthalten Vorschriften, die
den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Bewilligung der
Direktbeihilfen bzw. der Förderung der ländlichen Entwicklung einräumen.
Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Flexibilität in Anspruch zu
nehmen, so wird dies bei den angegebenen Mittelbeträgen finanzielle
Auswirkungen haben, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht
quantifizieren lassen. Der Verordnungsvorschlag zur Reform der
Direktzahlungen enthält eine Vorschrift über deren stufenweise Kürzung und Deckelung.
Das Mittelaufkommen aus der Deckelung, das auf die Förderung der ländlichen
Entwicklung übertragen werden soll, wurde geschätzt, um die Nettoobergrenzen
für die Direktzahlungen (Anhang III des Verordnungsvorschlags)
festzulegen. Diese Schätzung stützte sich auf Annahmen hinsichtlich der
Umsetzung der Direktzahlungen durch die Mitgliedstaaten und wird daher
angepasst, sobald die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsbeschlüsse mitgeteilt
haben. Darüber hinaus ist es für Kroatien mangels entsprechender Daten gegenwärtig
noch nicht möglich, das Mittelaufkommen aus der Deckelung zu schätzen. Eine
erste grobe Abschätzung, die auf vorläufigen Informationen basiert, hat
gezeigt, dass für Kroatien das Mittelaufkommen aus der Deckelung null sein
dürfte. Die Grobschätzung wird überarbeitet, sobald einschlägige Daten
vorliegen. Dieser Finanzbogen berücksichtigt nicht den
möglichen Rückgriff auf die Krisenreserve. Hervorzuheben ist, dass die für die
Marktmaßnahmen veranschlagten Ausgaben auf der Annahme beruhen, dass keine
öffentlichen Interventionsankäufe und keine anderen Maßnahmen im Zusammenhang
mit einer Krisensituation in irgendeinem Sektor stattfinden. 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) Tabelle 1: Mittelbeträge für die
GAP, einschließlich Ergänzungsbeträgen, aufgrund der MFR-Vorschläge und der
GAP-Reformvorschläge in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 || || || || || || || || || || Innerhalb des MFR || || || || || || || || || || Rubrik 2 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (2) (3) (4) (5) || 44 939 || 45 304 || 44 956 || 45 199 || 45 463 || 45 702 || 45 729 || 45 756 || 45 783 || 318 589 Geschätzte zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 4 704 || || || || || || || || || || Säule 1 Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (mit zweckgebundenen Einnahmen) (5) || 45 611 || 45 976 || 45 628 || 45 871 || 46 135 || 46 374 || 46 401 || 46 428 || 46 455 || 323 293 || || || || || || || || || || Säule 2 Entwicklung des ländlichen Raums (4) || 14 817 || 14 451 || 14 784 || 14 784 || 14 784 || 14 784 || 14 784 || 14 784 || 14 784 || 103 488 || || || || || || || || || || Insgesamt || 60 428 || 60 428 || 60 412 || 60 655 || 60 919 || 61 159 || 61 186 || 61 212 || 61 239 || 426 781 Rubrik 1 || || || || || || || || || || Forschung und Innovation in der Landwirtschaft (Gemeinsamer Strategischer Rahmen – GSR) || entfällt || entfällt || 682 || 696 || 710 || 724 || 738 || 753 || 768 || 5 072 Bedürftige || entfällt || entfällt || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818 Insgesamt || entfällt || entfällt || 1 061 || 1 082 || 1 104 || 1 126 || 1 149 || 1 172 || 1 195 || 7 889 Rubrik 3 || || || || || || || || || || Lebensmittelsicherheit || entfällt || entfällt || 352 || 352 || 352 || 352 || 352 || 352 || 352 || 2 465 || || || || || || || || || || Außerhalb des MFF || || || || || || || || || || Reserve für Krisen im Agrarsektor || entfällt || entfällt || 531 || 541 || 552 || 563 || 574 || 586 || 598 || 3 945 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) || || || || || || || || || || davon Höchstbetrag für die Landwirtschaft: (6) || entfällt || entfällt || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818 || || || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || || || || INSGESAMT Kommissionsvorschläge (MFR + außerhalb MFR) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 62 735 || 63 017 || 63 322 || 63 602 || 63 671 || 63 740 || 63 810 || 443 898 INSGESAMT MFR-Vorschläge (d. h. ohne Reserve und EGF) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 61 825 || 62 089 || 62 376 || 62 637 || 62 686 || 62 736 || 62 786 || 437 136 Anmerkungen: (1) Unter
Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften,
d. h. bis Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen
Modulation im Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der
VO 73/2009 über nicht verausgabte Beträge. (2) Die
Beträge beziehen sich auf die vorgeschlagene jährliche Obergrenze für die erste
Säule. Allerdings ist auch zu beachten, dass vorgeschlagen worden ist, die
negativen Ausgaben aus dem Rechnungsabschluss (derzeit bei Haushaltsposten
05 07 01 06) nach den zweckgebundenen Einnahmen (bei Posten
67 03) zu verlagern. Für Einzelheiten siehe die Tabelle über die
geschätzten Einnahmen auf der nachfolgenden Seite. (3) Die Zahlen für 2013
umfassen Beträge für Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie für
marktbezogene Maßnahmen im Fischereisektor. (4) Die
Beträge in der obigen Tabelle stehen im Einklang mit denen in der Mitteilung
der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“
(KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011) und im geänderten
Vorschlag der Kommission für den MFR 2014-2020 (COM(2012) 388 final
vom 6. Juli 2012). Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR
die vorgeschlagene Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die
Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates für das nationale
Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor ab 2014 nach der Förderung für
die ländliche Entwicklung übertragen werden soll, was eine Anpassung (um
4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die EGFL-Teilobergrenze bzw. für
die Säule 2 bedeutet. In den Tabellen der nachfolgenden Abschnitte wurde
die Übertragung der Beträge berücksichtigt, unabhängig davon, ob dies sich auch
beim MFR widerspiegeln wird. (5) Enthält
die Höchstbeträge der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung in
Kroatien. (6) Gemäß
der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“
(KOM(2011) 500 endg.) wird ein Gesamtbetrag von bis zu
2,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2011 im Rahmen des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung bereitgestellt, um Landwirten,
die die Folgen der Globalisierung bewältigen müssen, eine zusätzliche Unterstützung
anzubieten. In der vorstehenden Tabelle ist die Aufschlüsselung nach Jahren zu
jeweiligen Preisen nur indikativ. Der Vorschlag für eine
interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die
wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2011) 403 endg. vom
29. Juni 2011) legt für den EGF einen jährlichen Höchstbetrag von
insgesamt 429 Mio. EUR zu Preisen von 2011 fest. 3.2. Erwartete
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht
Tabelle 2: Geschätzte Einnahmen
sowie Ausgaben für Politikbereich 05 innerhalb der Rubrik 2 in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 (1) || 2013 angepasst (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 EINNAHMEN || || || || || || || || || || 123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 125 || 125 || || || || || || 250 || || || || || || || || || || 67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 187 davon: ex 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 795 || 795 || 866 || 866 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 437 AUSGABEN || || || || || || || || || || 05 02 - Marktmaßnahmen (2) || 3 311 || 3 311 || 2 652 || 2 671 || 2 700 || 2 729 || 2 752 || 2 740 || 2 729 || 18 974 05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (3) || 42 170 || 42 535 || 42 970 || 43 193 || 43 428 || 43 637 || 43 641 || 43 678 || 43 715 || 304 261 05 03 - Direktbeihilfen (nach der Deckelung) (3) (4) || 42 170 || 42 535 || 42 970 || 43 028 || 43 256 || 43 453 || 43 455 || 43 492 || 43 530 || 303 184 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || 05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 788 || 14 788 || 14 788 || 14 788 || 14 788 || 14 788 || 14 788 || 103 516 05 04 - Ländliche Entwicklung (nach der Deckelung) (4) || 14 817 || 14 451 || 14 788 || 14 952 || 14 960 || 14 973 || 14 974 || 14 974 || 14 974 || 104 594 || || || || || || || || || || 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Insgesamt || 60 229 || 60 229 || 60 410 || 60 652 || 60 916 || 61 155 || 61 181 || 61 207 || 61 232 || 426 751 NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || 59 669 || 59 911 || 60 175 || 60 414 || 60 440 || 60 466 || 60 491 || 421 564 Anmerkungen: (1) Zu
Vergleichszwecken wurden die Zahlen für 2013 gegenüber den Zahlen der
ursprünglichen Kommissionsvorschläge vom 12. Oktober 2011 unverändert
belassen. (2) Für 2013
vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter
Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den
Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung
der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger
vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der
Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen
infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt. (3) Der Betrag
für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im
Jahr 2012. Die in Tabelle 2 aufgeführten Beträge für 2014-2020
umfassen nicht die nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien,
wohingegen die in Tabelle 1 aufgeführten entsprechenden Beträge die
Sonderreserve einschließen. (4) Die Schätzung des
Mittelaufkommens aus der Deckelung stützt sich auf Annahmen hinsichtlich der
Umsetzung der Direktzahlungen durch die Mitgliedstaaten und wird daher
angepasst, sobald die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsbeschlüsse mitgeteilt
haben. Darüber hinaus ist es für Kroatien mangels entsprechender Daten
gegenwärtig noch nicht möglich, das Mittelaufkommen aus der Deckelung zu
schätzen. Eine erste grobe Abschätzung, die auf vorläufigen Informationen
basiert, hat gezeigt, dass für Kroatien das Mittelaufkommen aus der Deckelung
null sein dürfte. Die Grobschätzung wird überarbeitet, sobald einschlägige
Daten vorliegen. Tabelle 3: Berechnung der nach
Haushaltskapiteln aufgeschlüsselten finanziellen Auswirkungen der
GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Einnahmen und der GAP-Ausgaben in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 (1) || 2013 angepasst (1) || || INSGESAMT 2014-2020 || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || EINNAHMEN || || || || || || || || || || 123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || || || || || || || || || 67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 davon: ex 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 795 || 795 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 AUSGABEN || || || || || || || || || || 05 02 - Marktmaßnahmen (2) || 3 311 || 3 311 || -659 || -640 || -611 || -582 || -559 || -571 || -582 || -4 203 05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (3) || 42 170 || 42 535 || -460 || -492 || -534 || -577 || -617 || -617 || -617 || -3 913 05 03 - Direktbeihilfen – geschätztes Aufkommen der Deckelung (4), das auf die ländliche Entwicklung zu übertragen ist || || || 0 || -164 || -172 || -185 || -186 || -186 || -186 || -1 078 05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) (5) || 14 817 || 14 451 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 28 05 04 - Ländliche Entwicklung – geschätztes Aufkommen der Deckelung, (4) das von den Direktbeihilfen zu übertragen ist || || || 0 || 164 || 172 || 185 || 186 || 186 || 186 || 1 078 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 60 229 || 60 229 || -1 046 || -1 059 || -1 072 || -1 085 || -1 103 || -1 114 || -1 126 || -7 605 NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || -1 115 || -1 128 || -1 141 || -1 154 || -1 172 || -1 183 || -1 195 || -8 088 Anmerkungen: (1) Zu
Vergleichszwecken wurden die Zahlen für 2013 gegenüber den Zahlen der
ursprünglichen Kommissionsvorschläge vom 12. Oktober 2011 unverändert
belassen. (2) Für 2013
vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter
Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den
Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung
der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger
vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der
Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen
infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt. (3) Der Betrag
für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im
Jahr 2012. Die in Tabelle 3 aufgeführten Beträge für 2014-2020
umfassen nicht die nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien,
wohingegen die in Tabelle 1 aufgeführten entsprechenden Beträge die
Sonderreserve einschließen. (4) Die Schätzung des
Mittelaufkommens aus der Deckelung stützt sich auf Annahmen hinsichtlich der
Umsetzung der Direktzahlungen durch die Mitgliedstaaten und wird daher
angepasst, sobald die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsbeschlüsse mitgeteilt
haben. Darüber hinaus ist es für Kroatien mangels entsprechender Daten
gegenwärtig noch nicht möglich, das Mittelaufkommen aus der Deckelung zu
schätzen. Eine erste grobe Abschätzung, die auf vorläufigen Informationen
basiert, hat gezeigt, dass für Kroatien das Mittelaufkommen aus der Deckelung
null sein dürfte. Die Grobschätzung wird überarbeitet, sobald einschlägige
Daten vorliegen. (5) Die Veränderung
gegenüber 2013 ist ausschließlich durch die vorgeschlagene Übertragung der
nationalen Mittelzuweisung für die Umstrukturierung im Baumwollsektor nach der
Förderung für die ländliche Entwicklung (4 Mio. EUR pro Jahr) bedingt.
Ferner sehen die aktualisierten MFR-Vorschläge (COM(2012) 388 final)
einen zusätzlichen Betrag von 333 Mio. EUR pro Jahr vor. Tabelle 4: Berechnung der
finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der
marktbezogenen GAP-Maßnahmen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || || 2013 (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen: gestraffter und erweiterter Geltungsbereich der Rechtsgrundlage || || Art. 154, 155, 156 || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm Abschaffung der Intervention für Hartweizen und Sorghum || || ex Art. 10 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - Nahrungsmittelhilfeprogramme für Bedürftige || (2) || ex Art. 27 der VO 1234/2007 || 500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -3 500,0 Private Lagerhaltung (Faserflachs) || || Art. 16 || entfällt || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (3) || ex Art. 5 der VO 637/2008 || 10,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -28,0 Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen im Obst- und Gemüsesektor || || ex Art. 117 || 30,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || -15,0 || -15,0 || -30,0 || -30,0 || -90,0 Schulobstprogramm || || Art. 21 || 90,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 420,0 Abschaffung der Förderung für Hopfenerzeugerorganisationen || || ex Art. 111 || 2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -15,9 Fakultative private Lagerhaltung von Magermilchpulver || || Art. 16 || entfällt || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm Abschaffung der Beihilfe für die Verwendung von Magermilch/-pulver als Futtermittel/zur Kaseinverarbeitung sowie von Kasein zur Käseherstellung || || ex Art. 101, 102 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - Fakultative private Lagerhaltung von Butter || (4) || Art. 16 || 14,0 || [-1,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-85,0] Abschaffung der Absatzförderabgabe im Milchsektor || || ex Art. 309 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - INSGESAMT 05 02 || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge (5) (6) || || || || -446,3 || -446,3 || -446,3 || -461,3 || -461,3 || -476,3 || -476,3 || -3 213,9 Anmerkungen: (1) Schätzung des
Mittelbedarfs für 2013 aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 der Kommission,
außer a) für den Obst- und Gemüsesektor, wo sich der Mittelbedarf auf den
Finanzbogen zu betreffenden Reformen stützt, und b) für alle bereits
vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften. (2) Der Betrag
für 2013 entspricht der mit der Verordnung (EU) Nr. 121/2012
festgesetzten Obergrenze. Ab 2014 wird die Maßnahme innerhalb von
Rubrik 1 finanziert. (3) Die
Mittelausstattung des Umstrukturierungsprogramms für den Baumwollsektor in
Griechenland (4 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2014 auf die Förderung der
ländlichen Entwicklung übertragen. Die Mittelausstattung des
Umstrukturierungsprogramms in Spanien (6,1 Mio. EUR/Jahr) wird
ab 2018 in die Betriebsprämienregelung einbezogen (bereits beschlossen). (4) Geschätzte Auswirkungen bei Nichtanwendung der Maßnahme. (5) Zusätzlich zu
den Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 02 und 05 03
werden voraussichtlich direkte Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 01,
05 07 und 05 08 aus zweckgebundenen Einnahmen des EGFL
finanziert. (6) Tabelle 4 zeigt
die Nettoauswirkungen der Reformvorschläge für die betroffenen Marktmaßnahmen, wohingegen
in Tabelle 3 die Zahlen für Kapitel „05 02 Marktbezogene Maßnahmen“
die Differenz zwischen dem angepassten Betrag für 2013 und den geschätzten
Beträgen zeigt, die im Zeitraum 2014-2020 für marktbezogene Ausgaben zur
Verfügung stehen. Tabelle 5: Berechnung der
finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der
Direktbeihilfen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || 2013 (1) || 2013 angepasst (2) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 || || || || || || || || || || || || Direktbeihilfen (3) || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 434,2 || 493,0 || 720,1 || 917,2 || 919,7 || 957,0 || 994,3 || 5 435,6 - bereits beschlossene Änderungen: || || || || || || || || || || || || Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-12 || || || || || 875,0 || 1 133,9 || 1 392,8 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 10 008,1 Umstrukturierung im Baumwollsektor || || || || || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 6,1 || 6,1 || 6,1 || 18,4 Gesundheits-Check || || || || || -64,3 || -64,3 || -64,3 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -552,8 Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -204,2 Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Kroatien (3) || || || || || 93,3 || 111,9 || 130,6 || 149,2 || 186,5 || 223,8 || 261,1 || 1 156,3 - Änderungen durch neue GAP-Reformvorschläge || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3 davon: Deckelung (4) || || || || || 0,0 || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7 || || || || || || || || || || || || INSGESAMT 05 03 || || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3 GESAMTAUSGABEN || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 42 969,7 || 43 028,4 || 43 255,6 || 43 452,6 || 43 455,2 || 43 492,5 || 43 529,8 || 303 183,6 Anmerkungen: (1) Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für
die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012. (2) Unter
Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften,
d. h. bis Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen
Modulation im Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der
VO 73/2009 über nicht verausgabte Beträge. (3) Umfasst nicht die nationale Sonderreserve für die
Minenräumung in Kroatien. (4) Die Schätzung des
Mittelaufkommens aus der Deckelung stützt sich auf Annahmen hinsichtlich der
Umsetzung der Direktzahlungen durch die Mitgliedstaaten und wird daher
angepasst, sobald die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsbeschlüsse mitgeteilt
haben. Darüber hinaus ist es für Kroatien mangels entsprechender Daten
gegenwärtig noch nicht möglich, das Mittelaufkommen aus der Deckelung zu
schätzen. Eine erste grobe Abschätzung, die auf vorläufigen Informationen
basiert, hat gezeigt, dass für Kroatien das Mittelaufkommen aus der Deckelung
null sein dürfte. Die Grobschätzung wird überarbeitet, sobald einschlägige
Daten vorliegen. Tabelle 6: Bestandteile der
Direktbeihilfen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2015-2020 Anhang II || || || || || 42 519,1 || 42 754,0 || 42 963,3 || 42 966,8 || 43 004,1 || 43 041,4 || 257 248,6 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (30%) || || || || || 12 900,1 || 12 894,5 || 12 889,0 || 12 890,0 || 12 901,2 || 12 912,4 || 77 387,2 Höchstmittelanteil für die Zahlung an Junglandwirte (2%) || || || || || 860,0 || 859,6 || 859,3 || 859,3 || 860,1 || 860,8 || 5 159,1 Basisprämienregelung, Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, fakultative gekoppelte Stützung || || || || || 28 759,0 || 28 999,9 || 29 215,1 || 29 217,4 || 29 242,8 || 29 268,1 || 174 702,2 Höchstmittelanteil aus den vorstehenden Haushaltslinien für die Finanzierung der Kleinlandwirteregelung (10%) || || || || || 4 300,0 || 4 298,2 || 4 296,3 || 4 296,7 || 4 300,4 || 4 304,1 || 25 795,7 In Anhang II einbezogene Mittelübertragungen aus dem Weinsektor (1) || || || || || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 959,1 Deckelung (2) || || || || || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7 Baumwolle || || || || || 256,0 || 256,3 || 256,5 || 256,6 || 256,6 || 256,6 || 1 538,6 POSEI/kleinere Inseln des Ägäischen Meeres || || || || || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 2 504,4 Anmerkungen: (1) Die
Direktbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 umfassen geschätzte
Mittelübertragungen aus dem Weinsektor nach der Betriebsprämienregelung auf der
Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedstaaten für 2013. Für Kroatien war
keine Schätzung möglich, da das nationale Stützungsprogramm für den Weinsektor
im Jahr 2013 nicht durchgeführt wird und Kroatien derzeit noch keine
Mittelübertragung mitgeteilt hat. (2) Die Schätzung des
Mittelaufkommens aus der Deckelung stützt sich auf Annahmen hinsichtlich der
Umsetzung der Direktzahlungen durch die Mitgliedstaaten und wird daher
angepasst, sobald die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsbeschlüsse mitgeteilt
haben. Darüber hinaus ist es für Kroatien mangels entsprechender Daten
gegenwärtig noch nicht möglich, das Mittelaufkommen aus der Deckelung zu
schätzen. Eine erste grobe Abschätzung, die auf vorläufigen Informationen
basiert, hat gezeigt, dass für Kroatien das Mittelaufkommen aus der Deckelung
null sein dürfte. Die Grobschätzung wird überarbeitet, sobald einschlägige
Daten vorliegen. Tabelle 7: Berechnung der
finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der
Übergangsmaßnahmen für die Gewährung von Direktbeihilfen im Jahr 2014 in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || 2013 (1) || 2013 angepasst || 2014 (2) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 541,9 Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-10 || || || || || 616,1 Gesundheits-Check || || || || || -64,3 Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 INSGESAMT 05 03 || || || || || GESAMTAUSGABEN || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 41 072,4 Anmerkungen: (1) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. (2) Die verlängerten
Nettoobergrenzen umfassen geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor
nach der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der
Mitgliedstaaten für 2013. Tabelle 8: Berechnung der
finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Entwicklung
des ländlichen Raums in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung || Änderungen gegenüber 2013 || || || || 2013 || 2013 angepasst (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum || || || 14 788,9 || 14 423,4 || || || || || || || || Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (2) || || || || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 28,0 Aufkommen aus der Deckelung der Direktbeihilfen || (3) || || || || || 164,1 || 172,1 || 184,7 || 185,6 || 185,6 || 185,6 || 1 077,7 Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung ohne technische Unterstützung || (4) || || || || -9,3 || -9,3 || -9,3 || -9,3 || -9,3 || -9,3 || -9,3 || -65,2 Technische Unterstützung || (4) || || 27,6 || 27,6 || 9,3 || 4,3 || 4,3 || 4,3 || 4,3 || 4,3 || 4,3 || 35,2 Preis für lokale innovative Kooperationsprojekte || (5) || || entfällt || entfällt || 0,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 30,0 Zusätzlicher Betrag für die ländliche Entwicklung (gemäß COM(2012) 388) || || || entfällt || entfällt || 333,0 || 333,0 || 333,0 || 333,0 || 333,0 || 333,0 || 333,0 || 2 331,0 INSGESAMT 05 04 || || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || 4,0 || 168,1 || 176,1 || 188,7 || 189,6 || 189,6 || 189,6 || 1 105,7 GESAMTAUSGABEN (vor dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 788,1 || 14 788,1 || 14 788,1 || 14 788,1 || 14 788,1 || 14 788,1 || 14 788,1 || 103 516,5 GESAMTAUSGABEN (nach dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 788,1 || 14 952,2 || 14 960,2 || 14 972,8 || 14 973,7 || 14 973,7 || 14 973,7 || 104 594,2 Anmerkungen: (1) Die Anpassungen nach Maßgabe der bestehenden
Rechtsvorschriften gelten nur bis Ende des Haushaltsjahres 2013. (2) Die Beträge in
Tabelle 1 (Abschnitt 3.1) stehen im Einklang mit denen in der
Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“
(KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011) und im geänderten
Vorschlag der Kommission für den MFR 2014-2020
(COM(2012) 388 final vom 6. Juli 2012). Es bleibt jedoch
noch zu entscheiden, ob der MFR die vorgeschlagene Mittelübertragung
widerspiegeln wird, bei der die Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates für das
nationale Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor ab 2014 nach der
Förderung für die ländliche Entwicklung übertragen werden soll, was eine
Anpassung (um 4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die
EGFL-Teilobergrenze bzw. für die Säule 2 bedeutet. In der obigen
Tabelle 8 wurde die Übertragung der Beträge berücksichtigt, unabhängig
davon, ob dies sich auch beim MFR widerspiegeln wird. (3) Die Schätzung des
Mittelaufkommens aus der Deckelung stützt sich auf Annahmen hinsichtlich der
Umsetzung der Direktzahlungen durch die Mitgliedstaaten und wird daher angepasst,
sobald die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsbeschlüsse mitgeteilt haben. Darüber
hinaus ist es für Kroatien mangels entsprechender Daten gegenwärtig noch nicht
möglich, das Mittelaufkommen aus der Deckelung zu schätzen. Eine erste grobe
Abschätzung, die auf vorläufigen Informationen basiert, hat gezeigt, dass für
Kroatien das Mittelaufkommen aus der Deckelung null sein dürfte. Die
Grobschätzung wird überarbeitet, sobald einschlägige Daten vorliegen. (4) Der Mittelbetrag
für technische Unterstützung im Jahr 2013 wurde aufgrund der
ursprünglichen Mittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt
(Mittelübertragungen aus Säule 1 nicht inbegriffen). Die technische Unterstützung für den
Zeitraum 2014-2020 ist auf 0,25% der Gesamtmittelzuweisung für die
ländliche Entwicklung festgesetzt. (5) Abgedeckt durch den verfügbaren Mittelbetrag für
technische Unterstützung. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Anm.: Es wird geschätzt, dass die Gesetzgebungsvorschläge keine
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel haben werden, d. h. es wird
angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem derzeitigen Personalbestand und den
derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt werden kann. Die Auswirkungen des
Beitritts Kroatiens sind in den nachstehenden Zahlen noch nicht berücksichtigt. || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt DG: AGRI || Personalausgaben || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986 Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928 GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[9] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || || Zahlungen || || || || || || || || 3.2.2. Erwartete
Auswirkungen auf die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt ERGEBNISSE Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || Anm.: Für die Einzelziele müssen die
Ergebnisvorgaben erst noch bestimmt werden (siehe Abschnitt 1.4.2 oben). 3.2.3. Erwartete
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben[10] || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986 Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914 3.2.3.2.
Erwarteter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Anm: Es wird geschätzt, dass die Gesetzgebungsvorschläge keine
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel haben werden, d. h. es wird
angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem derzeitigen Personalbestand und den
derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt werden kann. Die Zahlen für den
Zeitraum 2014-2020 stützen sich auf die Situation für 2011. Die
Auswirkungen des Beitritts Kroatiens sind in den nachstehenden Zahlen noch
nicht berücksichtigt. Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[11] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT[12] || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw.
Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die
Initiative ist mit den Vorschlägen für den mehrjährigen
Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
X Der Vorschlag für
die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS Kofinanzierung INSGESAMT[13] || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen 3.3. Erwartete
Auswirkungen auf die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die
Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
X auf die Eigenmittel –
X auf die sonstigen
Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[14] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Siehe
die Tabellen 2 und 3 in Abschnitt 3.2.1. [1] ABl. L 112 vom
24. April 2012. [2] COM(2012) 388 vom 6. Juli 2012. [3] ABM: Activity Based Management:
maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting:
maßnahmenbezogene Budgetierung. [4] Im Sinne von Artikel 49
Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [5] KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011. [6] Erläuterungen zu den Methoden der
Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die
Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [7] Einrichtungen im Sinne von
Artikel 185 der Haushaltsordnung. [8] Das Europäische Parlament und der Rat werden die
Verordnung voraussichtlich im Herbst 2012 verabschieden. [9] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [10] Auf der Grundlage von Durchschnittskosten in Höhe von 127 000 EUR
für Planstellen von Beamten und Zeitbediensteten. [11] AC = Vertragsbediensteter, AL = Örtlich Bediensteter, ANS
= Abgeordneter nationaler Sachverständiger, INT = Leiharbeitskraft („Interimaire“),
JED = Junger Sachverständiger in Delegationen. [12] Nicht inbegriffen ist die Teilobergrenze für die
Haushaltslinie 05.010404. [13] Dies wird in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden
Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum festgelegt werden. [14] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.