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Document 52012PC0453

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

/* COM/2012/0453 final - 2012/0218 (NLE) */

52012PC0453

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates /* COM/2012/0453 final - 2012/0218 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) in Bezug auf die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

· Anhörung interessierter Parteien

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

· Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

· Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung.

Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

· Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

· Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht.

· Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, weil die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Am 23. Juli 2011 wurde eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet.

Die Untersuchung ergab, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung sehr wahrscheinlich wäre, und es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die Verlängerung der Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Daher wird vorgeschlagen, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

Am 22. Juni 2012 gab die Kommission ihre Feststellungen in Bezug auf diese Untersuchung bekannt, und interessierte Parteien erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die Anlass zu einer Änderung der getroffenen Feststellungen gegeben hätten. Insbesondere ist anzumerken, dass die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China nicht mitarbeiteten.

Der Kommission wird daher vorgeschlagen, den beigefügten Verordnungsentwurf anzunehmen, damit er an den Rat übermittelt und die Verordnung spätestens am 11. September 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden kann.

2012/0218 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1.           Geltende Maßnahmen

(1)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 1136/2006[2] („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 27,1 % bzw. 47,4 % auf die Einfuhren von Hebelmechaniken („HM“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

2.           Antrag auf Auslaufüberprüfung

(2)       Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens[3] der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 26. April 2011 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von LAMMA (Verband der Hersteller von Hebelmechaniken) („Antragsteller“) im Namen dreier Unionshersteller eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Produktion von Hebelmechaniken in der Union entfällt.

(3)       Der Antrag enthielt hinreichende Beweise dafür, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von HM mit Ursprung in der VR China mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

3.           Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(4)       Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 23. Juli 2011 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung[4] („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.           Untersuchung

4.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(5)       Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

4.2.    Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)       Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller im betroffenen Land, unabhängige Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender in der Union sowie die Vertreter des betroffenen Landes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(7)       Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(8)       Angesichts der offensichtlich großen Zahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der unabhängigen Einführer und der Unionshersteller war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(9)       Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine repräsentative Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in der VR China und die unabhängigen Einführer aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Da sich kein ausführender Hersteller in der VR China bei der Kommission meldete und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen übermittelte und sich nur ein einziger unabhängiger Einführer bei der Kommission meldete, ihr jedoch nicht die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen übermittelte, wurde in keinem Fall eine Stichprobe als notwendig erachtet.

(10)     In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste zwei Unternehmen; diese wurden anhand der Menge ihrer Verkäufe und ihrer Produktion der betroffenen Ware im Jahr 2010 sowie ihrer geografischen Lage in der Union aus den insgesamt sechs der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannten Unionsherstellern ausgewählt. In der Stichprobe waren mehr als 50 % der geschätzten Gesamtproduktion und Gesamtverkäufe der Union im UZÜ vertreten. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, das Dossier einzusehen und innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung zur Angemessenheit dieser Auswahl Stellung zu nehmen. Keine interessierte Partei sprach sich gegen die vorgeschlagene Stichprobe aus.

(11)     Die Kommission versandte Fragebogen an die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Einführer, der sich gemeldet hatte, und alle bekanntermaßen betroffenen Verwender.

(12)     Die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und zwei Verwender beantworteten die Fragebogen. Der in Erwägungsgrund 9 erwähnte unabhängige Einführer, der sich gemeldet hatte, beantwortete weder die im Hinblick auf das Stichprobenverfahren gestellten Fragen noch übermittelte er einen ausgefüllten Fragbogen.

(13)     Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

(a) Unionshersteller

– Industria Meccanica Lombarda S.r.l., Offanengo, Italien

– NIKO Metallurgical company, d.d. Zelezniki, Slowenien

(b) Verwender

– HIT OFFICE s.r.o. Teplice, Tschechische Republik

B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(14)     Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der ursprünglichen Verordnung, nämlich um Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in der Regel zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen in Ordnern verwendet werden und die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC‑Code 8305 10 00 50) eingereiht werden, („betroffene Ware“). Diese Hebelmechaniken bestehen normalerweise aus zwei kräftigen Metallbogen, die auf einer Platte befestigt sind, auf der sich mindestens ein Öffnungsmechanismus befindet, der das Einfügen von Blättern und anderen Unterlagen ermöglicht. Ringbuchmechaniken, die unter demselben KN-Code eingereiht werden, fallen nicht unter die Warendefinition der von dieser Untersuchung betroffenen Ware.

(15)     Die jetzige Überprüfung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die betroffene Ware und die in der Union von den Unionsherstellern hergestellte Waren dieselben grundlegenden technischen und materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen haben. Sie wurden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(16)     Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

1.           Vorbemerkungen

(17)     Wie in Erwägungsgrund 9 angemerkt, arbeitete keiner der der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die bei Einleitung der Überprüfung kontaktiert worden waren, an der Untersuchung mit. Die chinesischen Behörden wurden hierüber sowie über die mögliche Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(18)     Daher mussten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die nachstehend dargelegten Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden; dies waren insbesondere öffentlich zugängliche Informationen (beispielsweise auf Webseiten von Unternehmen und mittels Produktsuchmaschinen), Informationen im Überprüfungsantrag sowie Informationen, die von mitarbeitenden Parteien (d. h. den Antragstellern und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern) im Verlauf der Überprüfung bereitgestellt wurden.

2.           Dumping der Einfuhren im UZÜ

(19)     Für die Ermittlung des Normalwerts war in der Einleitungsbekanntmachung die Heranziehung eines Vergleichslandes vorgesehen.

(20)     Was den Ausfuhrpreis betrifft, so war die Kommission aufgrund der mangelnden Mitarbeit sowohl der ausführenden Hersteller in der VR China als auch der unabhängigen Einführer auf dem Unionsmarkt nicht in der Lage, Mengen oder Preise der Ausfuhrverkäufe je Geschäftsvorgang zu ermitteln. Die Kommission prüfte daher alternative Verfahren zur Ermittlung des Ausfuhrpreises.

(21)     Zunächst wurde geprüft, ob mit anderen verfügbaren Daten abgeglichene Eurostat‑Daten als Alternative zur Ermittlung der Ausfuhrpreise herangezogen werden könnten. Diese Daten wurden indessen insofern für ungeeignet befunden, als eine der Quellen auch andere Einfuhren als die der betroffenen Ware umfasste und die anderen Quellen nicht die Möglichkeit boten, die Ausfuhrpreise mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union für jeden Warentyp zu vergleichen.

(22)     Sodann prüfte die Kommission auch, ob die im Überprüfungsantrag angegebenen Ausfuhrpreise herangezogen werden könnten. Bekanntlich wurde diese Methode in der Ausgangsuntersuchung verwendet und ermöglichte einen Vergleich je Warentyp. Die im Überprüfungsantrag enthaltenen Rechnungen belegten jedoch die Preise von Ausfuhren in andere Drittländer.

(23)     Folglich konnte keine Dumpingberechnung auf der Grundlage der Preise der Ausfuhren in die Union vorgenommen werden, und es war nicht möglich, eine Feststellung zum Vorliegen von Dumping zu treffen. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.

3.           Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(24)     Im Rahmen der Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings wurden die folgenden Aspekte analysiert: das Verhältnis zwischen dem Normalwert und den Preisen der Ausfuhren in Drittländer, Produktionskapazität, Produktion und Kapazitätsreserven in der VR China und die Attraktivität des Unionsmarktes für Einfuhren aus der VR China.

3.1 Verhältnis zwischen dem Normalwert und den Preisen der Ausfuhren in Drittländer

(25)     Angesichts der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung mit den Preisen der Ausfuhren aus der VR China verglichen.

3.1.1 Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts

(26)     Da die VR China ein Transformationsland ist, musste der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) ermittelt werden, oder auf der Grundlage des Preises, zu dem die Ware aus dem Vergleichsland in andere Länder, einschließlich der Union, verkauft wird, oder – falls dies nicht möglich ist – auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

(27)     Im Überprüfungsantrag des Wirtschaftszweigs der Union wurden mehrere Hersteller in Marktwirtschaftsländern außerhalb der Union (Indien, Iran und Thailand) genannt. Bei Einleitung der Überprüfung wurden sowohl diese Hersteller als auch andere mögliche Hersteller in solchen Marktwirtschaftsländern, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen ermittelt werden konnten, ordnungsgemäß von der Kommission kontaktiert.

(28)     In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission präzisiert, dass sie bei mangelnder Mitarbeit seitens der Hersteller in Marktwirtschaftsländern außerhalb der Union beabsichtigte, zur Ermittlung des Normalwerts auf die in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise zurückzugreifen. In der Tat waren in der Ausgangsuntersuchung die in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen worden.

(29)     Keine interessierte Partei nahm zur Angemessenheit der vorstehend genannten Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts Stellung.

(30)     Keiner der von der Kommission kontaktierten Hersteller in Marktwirtschaftsländern außerhalb der Union erklärte sich zur Mitarbeit bei dieser Überprüfung bereit.

(31)     Unter diesen Umständen hatte die Kommission keine andere Wahl, als die in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen.

3.1.2 Normalwert

(32)     Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung und wie in den Erwägungsgründen 26 bis 31 erläutert wurde der Normalwert anhand des in der Union für die gleichartige Ware, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt.

(33)     Als Normalwert wurde folglich der gewogene durchschnittliche Inlandsverkaufspreis ermittelt, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten.

(34)     Zunächst wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, d. h. ob sie mindestens 5 % des gesamten Verkaufsvolumens der in die Union ausgeführten betroffenen Ware ausmachten. Da die ausführenden Hersteller in der VR China nicht mitarbeiteten, mussten Angaben zum Gesamtvolumen der Ausfuhrverkäufe in die Union auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, wurden Eurostat‑Daten und andere Statistiken für ungeeignet befunden, um eine Feststellung zum Anhalten des Dumpings zu treffen; sie können jedoch als Hinweis auf die Höhe der Einfuhren in die Union verwendet werden (die für die Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China benötigt wird). Auf dieser Grundlage wurden die Inlandsverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als insgesamt hinreichend repräsentativ im UZÜ erachtet. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Ausführer in der VR China war es nicht möglich, die Repräsentativität je Warentyp zu analysieren.

(35)     Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe eines jeden in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, d. h. ob jeder in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller durchschnittliche Verkaufspreise in Höhe der durchschnittlichen Produktionskosten oder darüber erzielte, die Verkäufe also gewinnbringend waren.

(36)     Auf dieser Grundlage wurde die Feststellung getroffen, dass die Verkäufe der Unionshersteller im Durchschnitt gewinnbringend waren, und der Normalwert wurde dementsprechend auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.

3.1.3 Ausfuhrpreis

(37)     Da keine ausführenden Hersteller mitarbeiteten, wurden die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben zu den Preisen der Ausfuhren aus der VR China in Drittländer als die angemessenste Grundlage erachtet.

3.1.4 Vergleich

(38)     Der gewogene durchschnittliche Normalwert und der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass der Preis der Ausfuhren in Drittländer im Überprüfungsantrag deutlich unter dem Normalwert lag (um mehr als 30 %). Dies lässt darauf schließen, dass die Preise der Ausfuhren in die Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich gedumpt wären.

3.2 Produktionskapazität der ausführenden Hersteller

(39)     Da keiner der ausführenden Hersteller mitarbeitete, stützen sich die folgenden Schlussfolgerungen hauptsächlich auf die Angaben im Überprüfungsantrag, die nach Möglichkeit mit öffentlich zugänglichen Datenquellen abgeglichen wurden.

(40)     Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die geschätzte in der VR China vorhandene Kapazität zur HM‑Produktion, wenn man die Angaben des Wirtschaftszweigs der Union zugrunde legt, mindestens bei 600 bis 700 Mio. Stück liegt.

(41)     Zudem ergibt sich aus den während der Untersuchung eingeholten Informationen, dass sich die Produktionskapazität für HM in der VR China im Falle steigender Nachfrage ohne Weiteres erhöhen lässt, zum Beispiel durch die Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte und durch Investitionen geringen Umfangs in die Werkzeugausrüstung.

(42)     Von keiner interessierten Partei wurden sonstige Stellungnahmen und/oder Informationen zur Produktionskapazität in der VR China übermittelt.

(43)     Mithin kann festgestellt werden, dass die Produktionskapazität in der VR China etwa 170-350 % höher ist als der Unionsverbrauch und deutlich über der Unionsproduktion liegt.

3.3    Produktion und Kapazitätsreserven der ausführenden Hersteller in der VR China

(44)     Da keiner der ausführenden Hersteller mitarbeitete, stützen sich die Informationen über die tatsächliche Produktion und die Kapazitätsreserven im Wesentlichen auf die Angaben im Überprüfungsantrag, die nach Möglichkeit mit öffentlich zugänglichen Datenquellen abgeglichen wurden.

(45)     Im Überprüfungsantrag wurden die HM‑Produktion auf 200‑400 Mio. Stück und die Kapazitätsreserven auf 200‑500 Mio. Stück geschätzt. Diese Kapazitätsreserven entsprechen mehr oder weniger dem Unionsverbrauch.

(46)     Die vorgelegten Schätzungen wurden, nachdem sie so weit wie möglich mit öffentlich zugänglichen Datenquellen abgeglichen wurden, für realistisch befunden.

(47)     Was die Kapazitätsreserven anbelangt, so ergibt sich, wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt, aus den im Zuge der Untersuchung eingeholten Informationen, dass sich die Produktionskapazität für HM in der VR China im Falle steigender Nachfrage ohne Weiteres erhöhen lässt, zum Beispiel durch die Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte und durch Investitionen geringen Umfangs in die Werkzeugausrüstung.

(48)     Aus den vorstehenden Gründen ist der Schluss zulässig, dass die VR China über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt. Wie in den Erwägungsgründen 49 bis 55 erläutert, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Kapazitätsreserven im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen auf den Unionsmarkt gelenkt würden.

3.4    Attraktivität des Unionsmarktes

(49)     Die im Zuge dieser Überprüfung eingeholten Informationen zeigen, dass der Unionsmarkt bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein attraktiver Markt für Einfuhren von HM aus der VR China wäre. Es sei daran erinnert, dass vor der Einführung der geltenden Maßnahmen der Verbrauch in der Union mit nahezu 400 Mio. Stück erheblich war. Gleichzeitig beliefen sich die Einfuhren aus der VR China auf über 200 Mio. Stück, was mehr als 50 % des gesamten Unionsverbrauchs entsprach.

(50)     Aus der Untersuchung ging hervor, dass die Nachfrage nach HM in der Union nach wie vor beträchtlich ist. Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum nur geringfügig zurück, wie in den Erwägungsgründen 63 und 64 sowie 98 dargelegt, und der Unionsmarkt bleibt mit einem Weltmarktanteil von mehr als 50 % einer der weltweit größten Märkte für HM.

(51)     Zudem gibt es nur wenige andere Märkte für HM, die den Kapazitätsüberschuss der VR China wahrscheinlich nicht auffangen.

(52)     Wie in Erwägungsgrund 38 ausgeführt, zeigt darüber hinaus ein Vergleich zwischen den Ausfuhrpreisen der Einfuhren aus der VR China in Drittländer mit den Preisen auf dem Unionsmarkt, dass der Unionsmarkt im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen für Niedrigpreiseinfuhren dieser Art attraktiv wäre. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass die geltenden Preise auf dem Unionsmarkt im Allgemeinen höher sind als auf anderen Ausfuhrmärkten.

(53)     Aus den genannten Gründen wäre es im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich, dass die Ausfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt gelenkt würden.

(54)     Aus öffentlich zugänglichen Informationen über Hersteller in der VR China geht hervor, dass Unternehmen dieser Art häufig überwiegend oder ausschließlich den Ausfuhrmarkt bedienen.

(55)     Schließlich ist anzumerken, dass seit Einführung der endgültigen Maßnahmen mehrere Fälle der falschen Einreihung von HM‑Einfuhren beobachtet wurden, bei denen große Mengen getrennter HM und Deckel als vollständige Aktenordner angemeldet wurden. Dies hatte zur Folge, dass für diese Einfuhren keine Zölle entrichtet wurden. Diese falsche Wareneinreihung veranlasste den Ausschuss für den Zollkodex (im November 2010) dazu, in einer Erklärung klarzustellen, dass unter solchen Umständen eingeführte HM getrennt angemeldet werden müssen. Es kann bislang noch nicht beurteilt werden, ob diese Erklärung die gewünschte Wirkung hatte, die Kommission beabsichtigt jedoch, die Lage genau zu beobachten. Diese Praxis liefert jedoch einen weiteren Beweis dafür, dass der Unionsmarkt trotz der Maßnahmen weiterhin für ausführende Hersteller in der VR China attraktiv ist.

3.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(56)     Wie in Erwägungsgrund 38 dargelegt, ergibt ein Vergleich zwischen den im Überprüfungsantrag angegebenen Preisen der Ausfuhren in andere Drittländer und dem Preis auf dem Unionsmarkt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Dumping erneut auftreten würde.

(57)     Berücksichtigt man zudem die in der VR China vorhandene beträchtliche Produktionskapazität, die Möglichkeit der chinesischen Hersteller, ihre Produktionsmengen rasch zu erhöhen und sie auf Ausfuhrmärkte zu lenken, die wahrscheinlich niedrigen Preise der betreffenden Ausfuhren und die Attraktivität des Unionsmarktes für Ausfuhren dieser Art, so kann davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen vermehrt HM zu gedumpten Preisen aus der VR China in die Union ausgeführt würden.

E. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(58)     Im UZÜ wurden HM in der Union von sechs der Kommission bekannten Herstellern gefertigt, von denen drei im vorliegenden Fall die Antragsteller waren. Im Verlauf der Untersuchung meldeten sich keine weiteren Unternehmen als Unionshersteller. Daher wird die Auffassung vertreten, dass diese sechs Hersteller den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung repräsentieren (im Folgenden „Wirtschaftszweig der Union“).

F. LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.           Vorbemerkung

(59)     Für die Schadensanalyse wurden Daten aus den Eurostat-Statistiken und anderen der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Quellen, dem Überprüfungsantrag, den Antworten auf den Fragebogen sowie die bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen herangezogen.

(60)     Den makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufe in der EU und auf Drittmärkte, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung und Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping) wurden die vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Daten zugrunde gelegt. Dabei wurden die Fragebogenantworten, die von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingereicht wurden, durch Angaben aller übrigen Unionshersteller ergänzt.

(61)     Die mikroökonomischen Indikatoren (Lagerbestände, Löhne, Verkaufspreise, Rentabilität, Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten) beruhen auf Daten, die von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgelegt wurden. Da auf die Stichprobenunternehmen mehr als 50 % der geschätzten Gesamtproduktion und Gesamtverkäufe der Union entfielen, wurden die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für die Zwecke dieser Überprüfung als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. Daten zu den beiden Stichprobenunternehmen können nur in indexierter Form wiedergegeben werden, um die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen nach Artikel 19 der Grundverordnung zu wahren.

(62)     Aufgrund der Nichtmitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller und der unabhängigen Einführer wurden der Entwicklung des Einfuhrpreises und der Preisunterbietung alternative Quellen zugrunde gelegt, beispielsweise der Überprüfungsantrag, Eurostat‑Daten und andere der Kommission zur Verfügung stehende vertrauliche statistische Daten sowie Informationen, die bei den Kontrollbesuchen eingeholt wurden. Für die Einfuhrdaten wurde der Überprüfungsantrag herangezogen, der seinerseits auf Eurostat-Daten beruhte. Da diese Daten auch andere Einfuhren als die der betroffenen Ware umfassten, wurden sie mit anderen vertraulichen statistischen Quellen, die der Kommission zur Verfügung stehen, abgeglichen und gebührend berichtigt. Einige der nachstehenden Zahlen werden daher zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Daten als Index oder Spanne angegeben.

2.           Verbrauch auf dem Unionsmarkt

(63)     Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Einfuhren ermittelt. Es wurde festgestellt, dass der Verbrauch im UZÜ zwischen 200 und 350 Mio. Stück lag.

(64)     Der Verbrauch von HM in der Union war im Bezugszeitraum um 12 % rückläufig. Dies könnte zum Teil der Wirtschaftskrise, aber auch einer Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten (z. B. Förderung des „grünen Büros“ und der elektronischen Dokumentenablage, allgemeine Abnahme der Verwaltungstätigkeiten) zuzuschreiben sein.

Tabelle 1

Verbrauch

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Menge || || || ||

Index (2008 = 100) || 100 || 84 || 90 || 88

                   Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag, Eurostat-Daten und andere der Kommission zur Verfügung stehende statistische Quellen

3.           Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(65)     Wie aus Tabelle 2 ersichtlich, ging der Marktanteil im Bezugszeitraum um 54 % zurück.

(66)     Zudem verringerten sich die Einfuhren aus der VR China seit der Einführung der Antidumpingzölle im Jahr 2006 erheblich, nämlich von 51 % Marktanteil im UZ der Ausgangsuntersuchung auf 7‑15 % im UZÜ. Die Menge der Einfuhren aus der VR China blieb im Bezugszeitraum aufgrund der geltenden Antidumpingmaßnahmen gering. Da die Ausfuhren von HM aus anderen Drittländern in die Union jedoch begrenzt waren, hatten die Einfuhren aus der VR China weiterhin einen erheblichen Anteil (85‑95 % im UZÜ) an den Gesamteinfuhren der Union. Im Bezugszeitraum gingen die Einfuhren um 59 % zurück.

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Menge der Einfuhren Index (2008=100) || 100 || 56 || 44 || 41

Marktanteil der Einfuhren Index (2008=100) || 100 || 66 || 48 || 46

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag, Eurostat-Daten und andere der Kommission zur Verfügung stehende statistische Quellen

4.           Preisentwicklung der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung

4.1 Preisentwicklung

(67)     Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und alternative Quellen nicht zur Verfügung standen, konnte kein genauer Einfuhrpreis ermittelt werden. Wie in Erwägungsgrund 21 erläutert, liegt dies daran, dass die statistischen Daten insofern für ungeeignet befunden wurden, als eine der Quellen auch andere Einfuhren als die der betroffenen Ware umfasste und die anderen Quellen nicht die Möglichkeit boten, die Ausfuhrpreise mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union für jeden Warentyp zu vergleichen.

(68)     Dennoch wird die Auffassung vertreten, dass die anderen vertraulichen statistischen Quellen, die der Kommission zur Verfügung standen, geeignet waren, um Hinweise auf die Gesamtentwicklung der Preise der Einfuhren aus der VR China zu liefern. Die Entwicklung der Einfuhrpreise lässt einen Preisanstieg im Bezugszeitraum erkennen.

Tabelle 3

Preise der Einfuhren der betroffenen Ware

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

VR China || || || ||

Index || 100 || 102 || 118 || 118

         Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag, Eurostat-Daten und andere der Kommission zur Verfügung stehende statistische Quellen

4.2 Preisunterbietung

(69)     Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und alternative Quellen nicht zur Verfügung standen, wurde die Berechnung der Preisunterbietung aus den in Erwägungsgrund 37 dargelegten Gründen anhand der im Überprüfungsantrag angegebenen Preise der Ausfuhren in Drittländer vorgenommen. Die vorläufig ermittelte Preisunterbietung beträgt ungefähr 20 %.

5.           Einfuhrmengen und Marktanteile der Einfuhren aus anderen Drittländern

(70)     Die weltweit wichtigsten Hersteller von HM sind in der Union und in der VR China ansässig. Einfuhren aus anderen Drittländern wie etwa Indien sind der Untersuchung zufolge mit weniger als 1 % unerheblich.

6.           Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(71)     Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

6.1.   Makroökonomische Faktoren

(a) Produktion

(72)     Die Produktionsmenge in der Union bewegte sich im Bezugszeitraum mit Ausnahme des Jahres 2009 innerhalb derselben Bandbreite. Der Rückgang von 2009, der in gewissem Umfang der weltweiten Wirtschaftskrise zuzuschreiben war, wurde durch einen Anstieg im Jahr 2010 wieder ausgeglichen.

(73)     Trotz der in den Erwägungsgründen 75 bis 77 erläuterten rückläufigen Entwicklung der Verkäufe in der Union konnten die Unionshersteller im Bezugszeitraum ihr Produktionsniveau halten, da sie, wie in Erwägungsgrund 78 dargelegt, ihre Ausfuhren auf Drittmärkte steigern konnten.

Tabelle 4

Gesamtproduktion der Union

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Menge (in 1 000 Stück) || || || ||

Produktion || 351 480 || 301 661 || 360 007 || 354 646

Index (2008 = 100) || 100 || 86 || 102 || 101

Quelle: Fragebogenantworten

(b) Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(74)     Aufgrund der Investitionen in zusätzliche Kapazität und der Modernisierungsmaßnahmen, die die Unionshersteller im Bezugszeitraum durchführten, erhöhte sich die Produktionskapazität geringfügig. Die Kapazitätsauslastung blieb abgesehen von einem leichten Rückgang 2009 mehr oder weniger unverändert. Der leichte Rückgang ist in erster Linie den Auswirkungen der weltweiten Wirtschaftskrise in jenem Jahr zuzuschreiben.

Tabelle 5

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Menge (in 1 000 Stück) || || || ||

Produktionskapazität || 452 407 || 453 323 || 465 984 || 465 401

Index (2008 = 100) || 100 || 100 || 103 || 103

Kapazitätsauslastung || 77,7 % || 66,5 % || 77,3 % || 76,2 %

Index (2008 = 100) || 100 || 86 || 99 || 98

Quelle: Fragebogenantworten

(c) Verkaufsmenge in der Union

(75)     Die nachfolgenden Zahlen geben die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt wieder.

Tabelle 6

Verkäufe an unabhängige Abnehmer

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Menge (in 1 000 Stück) || 315 715 || 281 281 || 309 941 || 304 444

Index (2008 = 100) || 100 || 89 || 98 || 96

                   Quelle: Fragebogenantworten

(76)     Die Verkäufe in der Union gingen im Bezugszeitraum um 4 % zurück.

(77)     2009 verringerten sich die Verkäufe um 11 %. Dieser Rückgang ist den Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise zuzuschreiben. In den nachfolgenden Jahren zogen die Verkäufe wieder an und lagen im UZÜ nahe an den Werten von 2008.

(d) Verkäufe auf Drittmärkten

(78)     Die nachfolgenden Zahlen geben die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf Drittmärkten wieder und lassen einen starken Anstieg dieser Verkäufe im Bezugszeitraum erkennen.

Tabelle 7

Verkäufe in Drittländer

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Menge (in 1 000 Stück) || 26 750 || 42 105 || 59 221 || 57 148

Index (2008 = 100) || 100 || 157 || 221 || 214

Quelle: Fragebogenantworten

(e) Marktanteil

(79)     Trotz des Rückgangs der Verkäufe in der Union weitete sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 9 % aus und lag im UZÜ zwischen 80 % und 93 %. Die Ausweitung des Marktanteils der Union war das Ergebnis sowohl des Verbrauchsrückgangs in der Union als auch der Verringerung des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China.

Tabelle 8

EU-Marktanteil

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Index (2008 = 100) || 100 || 106 || 109 || 109

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag, Eurostat-Daten und andere der Kommission zur Verfügung stehende statistische Quellen

(f) Wachstum

(80)     Von 2008 bis zum UZÜ sank der Unionsverbrauch um 12 %. Die Menge der Verkäufe der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt ging um 4 % zurück. Der Marktanteil der Unionshersteller erhöhte sich um 9 %.

(g) Beschäftigung

(81)     Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig war in der Union im Bezugszeitraum rückläufig. Dieser Rückgang stand im Zusammenhang mit der Modernisierung und Mechanisierung des Produktionsprozesses durch den Wirtschaftszweig der Union.

Tabelle 9

Beschäftigung in der Union

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Zahl der Beschäftigten || 710 || 588 || 561 || 552

Index (2008 = 100) || 100 || 83 || 79 || 78

Quelle: Fragebogenantworten

(h) Produktivität

(82)     Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum, gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr, positiv und blieb im Jahr 2010 sowie im UZÜ stabil.

(83)     Diese Produktivitätssteigerung stand im Zusammenhang mit dem in Erwägungsgrund 93 erwähnten Modernisierungsprozess.

Tabelle 10

Produktivität

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Produktivität (in 1 000 Stück/Jahr) || 495 || 513 || 642 || 642

Index (2008 = 100) || 100 || 104 || 130 || 130

Quelle: Fragebogenantworten

(i) Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(84)     Es sei daran erinnert, dass aufgrund der in den Erwägungsgründen 19 bis 23 beschriebenen Umstände keine Dumpingberechnung durchgeführt werden konnte. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings wurde jedoch auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem anhand der durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ermittelten Normalwert und dem anhand der Preise der Ausfuhren in Drittländer ermittelten Ausfuhrpreis festgestellt.

(85)     Die Analyse ergab, dass sich der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Einführung der Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren weitgehend erholt hat und dass sich die geltenden Maßnahmen als wirksam erweisen.

6.2 Mikroökonomische Faktoren

(a) Lagerbestände

(86)     Die nachfolgenden Zahlen geben die Lagerbestände zum Ende des jeweiligen Zeitraums wieder.

Tabelle 11

Schlussbestände

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Index (2008 = 100) || 100 || 43 || 61 || 83

Quelle: Fragebogenantworten

(87)     Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union kein relevanter Faktor für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage, da die Höhe der Bestände saisonbedingt schwankt.

(b) Löhne

(88)     Im Bezugszeitraum stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 33 %.

Tabelle 12

Löhne (Kosten je Beschäftigten)

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Index (2008 = 100) || 100 || 116 || 133 || 133

                   Quelle: Fragebogenantworten

(c) Verkaufspreise

(89)     Die durchschnittlichen Stückpreise von HM in der Union erhöhten sich von 2008 bis zum UZÜ geringfügig. Der relative Rückgang im Jahr 2010 gegenüber 2009 hängt mit Schwankungen der Rohstoffpreise zusammen.

Tabelle 13

Stückpreis auf dem EU-Markt (in EUR/1 000 Stück)

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Index (2008 = 100) || 100 || 103 || 101 || 104

Quelle: Fragebogenantworten

(d) Rentabilität

(90)     Die nachstehend ausgewiesene Rentabilität wird als das Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union in Prozent des auf dem Unionsmarkt erzielten Umsatzes ausgedrückt.

Tabelle 14

Rentabilität

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Index (2008 = 100) || 100 || 107 || 105 || 104

         Quelle: Fragebogenantworten

(91)     Vor der Einführung endgültiger Maßnahmen im Jahr 2006 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union große Verluste. Im Verlauf des Bezugszeitraums hat sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der HM‑Hersteller verbessert, aber die in der Ausgangsuntersuchung für den UZÜ angestrebte Zielgewinnspanne wurde nicht erreicht.

(e) Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow

(92)     Die Entwicklungstendenzen bei Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

Tabelle 15

Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow

|| 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ

Investitionen || || || ||

Index (2008 = 100) || 100 || 152 || 41 || 51

Kapitalrendite (RoI) || || || ||

Index (2008 = 100) || 100 || 111 || 109 || 108

Cashflow || || || ||

Index (2008 = 100) || 100 || 291 || 247 || 236

         Quelle: Fragebogenantworten

(93)     Die Erholung nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2006 ermöglichte es dem Wirtschaftszweig, bedeutende Investitionen in die Modernisierung und Erweiterung der Produktionsanlagen vorzunehmen, insbesondere in den Jahren 2008 und 2009. Die so erzielte Rentabilitätssteigerung kam auch in einem verbesserten Cashflow zum Ausdruck.

(f) Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(94)     Die Untersuchung ergab keine besonderen Probleme bei den Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union.

6.3. Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(95)     Aufgrund der vorstehenden Analyse lässt sich feststellen, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union verbessert hat und dass sich der Wirtschaftszweig nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2006 als lebensfähig erweist. Da indessen die vorstehend erwähnten positiven Entwicklungen erst nach der Einführung von Maßnahmen eintraten, die Beschäftigung rückläufig ist und die Rentabilität noch immer unter der angestrebten Gewinnspanne liegt, wird nichtsdestoweniger die Auffassung vertreten, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs nach wie vor instabil und gefährdet ist. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die vorliegenden Beweise darauf hindeuten, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist.

G. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(96)     Seit der Einführung der geltenden Maßnahmen hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union erheblich verbessert. Die Ergebnisse der jetzigen Analyse zeigen jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor instabil und gefährdet ist.

(97)     Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zu untersuchen, um zu prüfen, ob im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die zu erwartenden Entwicklungen bei den Mengen und Preisen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China die derzeitige Lage verschlechtern würden (siehe Erwägungsgründe 98 bis 106).

(98)     Weltweit gibt es zwei Haupterzeuger von Hebelmechaniken – die VR China und die Union. Die Union ist der weltgrößte Markt für HM, gefolgt von Südamerika und Russland. In anderen Ländern, beispielsweise Indien, gibt es kleine Hersteller, diese konzentrieren sich jedoch auf ihre jeweiligen Inlandsmärkte. In den USA und Kanada werden andere Ablagesysteme verwendet.

(99)     Es sei daran erinnert, dass die VR China über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt und dass die HM‑Produktion in der VR China, wie in den Erwägungsgründen 45 bis 48 erläutert, ohne Weiteres erhöht werden könnte.

(100)   Ferner sei daran erinnert, dass die in der VR China vorhandenen Kapazitätsreserven mehr oder weniger dem Unionsverbrauch entsprechen (siehe Erwägungsgrund 45).

(101)   Zudem wurde festgestellt, dass eine etwaige Mehrproduktion von HM in der VR China wahrscheinlich in die Union ausgeführt werden würde, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden (siehe Erwägungsgrund 53). Diese Annahme beruht auf der Tatsache, dass der EU‑Markt weltweit der größte Markt für HM ist, mit einem verhältnismäßig konstanten Verbrauch, und auf der Tatsache, dass die Preise auf dem Unionsmarkt im Allgemeinen höher sind als auf anderen Ausfuhrmärkten (siehe Erwägungsgrund 52). Zu berücksichtigen ist auch, dass es außer der Union und der VR China keine anderen wichtigen Ausfuhrländer gibt, in denen HM hergestellt werden.

(102)   Außerdem lässt sich die Produktionskapazität in der VR China, wie in Erwägungsgrund 41 ausgeführt, ohne Weiteres erhöhen, indem einfach zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt werden. Daher könnten die Ausfuhren aus der VR China jeglichen gestiegenen Unionsverbrauch befriedigen. Da der Preis der Einfuhren aus der VR China potenziell niedrig ist, wie aus dem Vergleich mit den Preisen der entsprechenden Ausfuhren auf Drittlandsmärkte hervorgeht, und da die Möglichkeit, zu Niedrigpreisen zu liefern, offensichtlich unbegrenzt ist, wäre der Wirtschaftszweig der Union höchstwahrscheinlich nicht in der Lage, von einem etwaigen Anstieg der Nachfrage zu profitieren, sondern würde vielmehr bedeutende Marktanteile einbüßen, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.

(103)   Mithin steht zu erwarten, dass eine künftige bedeutende Zunahme der HM‑Einfuhren aus der VR China in die Union ernsthafte negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben würde. Wie vorstehend erwähnt, ist im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen mit HM‑Einfuhren aus der VR China in erheblichen Mengen zu rechnen. Überdies würden diese Einfuhren höchstwahrscheinlich einen erheblichen Preisdruck auf den Unionsmarkt und damit auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben, wie die Angaben zum Preisniveau auf den Märkten von Drittländern nahelegen. Den verfügbaren Daten zufolge unterbieten nämlich die derzeitigen Preise der chinesischen Ausführer die Unionspreise um rund 20 %, wie in Erwägungsgrund 69 dargelegt, was darauf schließen lässt, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach deutlich unter den in der Union geltenden Preisen liegen würden.

(104)   Die Attraktivität des Unionsmarktes für die chinesischen Ausführer wird auch durch die Versuche belegt, Waren falsch einzureihen, um die geltenden Antidumpingmaßnahmen zu umgehen (siehe Erwägungsgrund 55).

(105)   Aufgrund dieser Sachlage ist es wahrscheinlich, dass das Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von HM mit Ursprung in der VR China einen starken Anstieg der Einfuhren in die Union zu sehr niedrigen, die Verkaufspreise in der Union höchstwahrscheinlich deutlich unterbietenden Preisen zur Folge haben würde. Dies würde eine bedeutende Schädigung verursachen und die in den vergangenen Jahren getätigten Investitionen sowie die vom Wirtschaftszweig unternommenen Anstrengungen zu seiner Erholung zunichte machen.

(106)   Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der gegenüber den Einfuhren von HM mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

H. UNIONSINTERESSE

1.           Vorbemerkung

(107)   Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe.

(108)   Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde allen betroffenen Interessen Rechnung getragen, den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union ebenso wie den Interessen der Einführer und Verwender.

(109)   In der Ausgangsuntersuchung wurde die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderliefe. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind.

(110)   Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

2.           Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(111)   Die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus dem betroffenen Land würde die Chancen des Wirtschaftszweigs der Union verbessern, ein angemessenes Rentabilitätsniveau zu erzielen, da sie dazu beitragen würde zu vermeiden, dass der Wirtschaftszweig der Union durch große Mengen von Einfuhren aus der VR China vom Markt verdrängt würde.

(112)   Es ist in der Tat sehr wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut schädigendes Dumping in erheblichem Umfang erfolgen würde, dem der Wirtschaftszweig der Union nicht standhalten könnte. Der Wirtschaftszweig der Union würde mithin auch künftig von der Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen profitieren.

(113)   Infolgedessen wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

3.           Interesse der Einführer und Verwender

(114)   Wie vorstehend ausgeführt, beantwortete keiner der ermittelten unabhängigen Einführer den Fragenbogen. Die HM‑Einführer sind normalerweise auch Verwender der betroffenen Ware, da sie diese für die Herstellung von Aktenordnern verwenden.

(115)   Mehrere Verwender, d. h. Hersteller von Aktenordnern, meldeten sich im Verlauf der Untersuchung. Lediglich ein Verwender übermittelte einen beantworteten Fragebogen, dessen Angaben allerdings bei dem Kontrollbesuch in Anbetracht der Qualität der vorgelegten Daten nur bis zu einem gewissen Grade überprüft werden konnten.

(116)   Der überprüfte Verwender verlangte, auch gegenüber den Einfuhren von Aktenordnern aus der VR China sollten Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Diese Forderung wurde jedoch nicht durch sachdienliche Nachweise untermauert.

(117)   Zwei Verwender sprachen sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus. Ihre Vorbringen wurden jedoch ebenfalls nicht belegt.

(118)   Allerdings ergab die Analyse auch, dass sich die Hersteller von Aktenordnern, sollten die chinesischen Hersteller infolge einer Aufhebung der Maßnahmen die einzigen HM‑Lieferanten werden, aufgrund des fehlenden Wettbewerbs auf dem Weltmarkt für HM ebenfalls in einer prekären Lage befinden würden. Deshalb wurde die Auffassung vertreten, dass die geltenden Maßnahmen zur Angebotsvielfalt und zum Wettbewerb auf dem Weltmarkt für HM beitragen, was letztlich im Interesse der Verwender ist.

(119)   Drei weitere Verwender, die nur die in der Union hergestellten HM verwenden, nahmen eine neutrale Haltung ein; einer vor ihnen befürwortete die Aufrechterhaltung der Maßnahmen.

(120)   Da die Kosten für HM einen minimalen Prozentsatz des Einzelhandelspreises von Aktenordnern ausmachen, haben die Maßnahmen wahrscheinlich so gut wie keine Auswirkungen auf den Preis des Endprodukts (Aktenordner) und somit auch keine Auswirkungen auf die Endverbraucher.

4.           Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(121)   Angesichts der dargelegten Faktoren wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

I. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(122)   Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden analysiert, sie änderten jedoch nichts an den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen beschlossen wurde.

(123)   Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in der Regel zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen in Ordnern verwendet werden und die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC‑Code 8305 10 00 50) eingereiht werden. Diese Hebelmechaniken bestehen normalerweise aus zwei kräftigen Metallbogen, die auf einer Platte befestigt sind, auf der sich mindestens ein Öffnungsmechanismus befindet, der das Einfügen von Blättern und anderen Unterlagen ermöglicht.

2.           Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Hersteller || Antidumpingzoll || TARIC-Zusatzcode

Dongguan Nanzha Leco Stationary The First Industrial Camp, Nanzha, Humen, Dongguan, China || 27,1 % || A729

Alle übrigen Unternehmen || 47,4 % || A999

3.           Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2]               ABl. L 205 vom 27.7.2006, S. 1.

[3]               ABl. C 5 vom 8.1.2011, S. 11.

[4]               ABl. C 217 vom 23.7.2011, S. 35.

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