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Document 52012DC0398
COMMISSION WORKING DOCUMENT Report on the experience of Member States with Directive 2009/41/EC of the European Parliament and of the Council of 6 May 2009 on the contained use of genetically modified micro-organisms (recast) for the period 2006 – 2009
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSION Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung), betreffend den Zeitraum 2006-2009
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSION Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung), betreffend den Zeitraum 2006-2009
/* COM/2012/0398 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSION Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung), betreffend den Zeitraum 2006-2009 /* COM/2012/0398 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSION Bericht über die Erfahrungen der
Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter
Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung), betreffend den Zeitraum
2006-2009 INHALTSVERZEICHNIS Bericht über die Erfahrungen der
Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter
Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung), betreffend den Zeitraum
2006-2009 Einzelheiten siehe Anhänge I und II
(Arbeitspapiere der Kommissionsdienststellen). ARBEITSUNTERLAGE
DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Bericht
über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2009/41/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung
genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung),
betreffend den Zeitraum 2006-2009 Die Informationen in diesem Bericht hat die
Kommission aus den Einzelberichten zusammengestellt, die die Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2009/41/EG über die Anwendung genetisch
veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen vorgelegt haben. Die
Richtlinie 2009/41/EG ist eine Neufassung der Richtlinie 90/219/EWG, die mit
der Richtlinie 98/81/EG geändert wurde[1]. VORWORT Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie
2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über
die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen
(Neufassung) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre
einen zusammenfassenden Bericht über ihre Erfahrungen mit dieser Richtlinie
übermitteln. Gemäß Artikel 17 Absatz 3 veröffentlicht die Kommission
auf der Grundlage der genannten Berichte eine Zusammenfassung. Die beiden im Januar 2007 beigetretenen
Mitgliedstaaten mussten erstmals 2009 einen Bericht über ihre Erfahrungen mit
der Richtlinie vorlegen. Der 5. zusammenfassende Bericht der Kommission enthielt
Informationen über ihre Umsetzung der Richtlinie 98/81/EG, des Vorläufers der
Richtlinie 2009/41/EG, in nationales Recht. Die Europäische Kommission und die in ihrem
Namen handelnden Personen übernehmen keine Verantwortung für die Verwendung der
in diesem Bericht enthaltenen Angaben. EINLEITUNG Der Bericht stützt sich auf die sechste
Auflage der Berichte der Mitgliedstaaten. Termin für die Vorlage der Berichte
der Mitgliedstaaten war der 30. Mai 2010. Einige wenige Mitgliedstaaten
übermittelten ihre Berichte vor diesem Termin, die meisten Berichte trafen
verspätet ein. Der letzte Bericht ging am 6. März 2012 ein. Zum Zeitpunkt
der Ausarbeitung des vorliegenden Berichts hatten mit zwei Ausnahmen alle
Mitgliedstaaten ihren Bericht übermittelt. Generell legten die Mitgliedstaaten
relevante Informationen vor. Die Mitgliedstaaten waren aufgefordert,
Informationen zu folgenden Punkten zu liefern: –
Tätigkeiten und Anlagen –
Anmeldungs- und Genehmigungsverfahren –
Risikobewertung und Einstufung der Anwendungen in geschlossenen
Systemen –
Unfälle –
Inspektionen und Durchsetzungsfragen –
Probleme bei der Auslegung der Bestimmungen –
Klinische Prüfungen unter Anwendung der
Bestimmungen der Richtlinie –
Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit –
Schutz vertraulicher Informationen –
Abfallbeseitigung Nachstehend sind die Informationen der
Mitgliedstaaten zu den einzelnen Punkten zusammenfassend dargestellt;
Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den Erfahrungen der Mitgliedstaaten
sind hervorgehoben. Weitere Einzelheiten aus den Dreijahresberichten der
Mitgliedstaaten sind in zwei Anhängen zum vorliegenden Bericht
(Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen) enthalten. 1. Überblick über Tätigkeiten und
Anlagen Gemäß der Richtlinie 2009/41/EG muss für
Anwendungen in geschlossenen Systemen den zuständigen Behörden eine Anmeldung
vorgelegt werden. Gemäß Artikel 2 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck
„‚Anwendung in geschlossenen Systemen‘ eine Tätigkeit, bei der Mikroorganismen
genetisch verändert werden oder GVM vermehrt, gelagert, transportiert,
zerstört, beseitigt, oder in anderer Weise verwendet werden und bei der
spezifische Einschließungsmaßnahmen angewendet werden, um ihren Kontakt mit der
Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen“. Anwendungen in
geschlossenen Systemen werden in vier Klassen unterteilt: Klasse 1 umfasst
Tätigkeiten, bei denen kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht; die
Klassen 2, 3 und 4 stehen für Tätigkeiten, bei denen ein geringes, ein
mäßiges bzw. ein hohes Risiko gegeben ist. Anlagen für Anwendungen in geschlossenen Systemen
müssen ebenfalls angemeldet werden. Einige Mitgliedstaaten melden Anlagen, mit
der Begründung, dass Tätigkeiten schwer zu quantifizieren sind. Einige
Mitgliedstaaten fordern eine Anmeldung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit
GV-Pflanzen oder GV-Tieren. Aus den Berichten der Mitgliedstaaten ergibt sich,
dass in Bulgarien, Estland, Lettland, Malta, Rumänien und Zypern im
Berichtszeitraum keine Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen
stattgefunden hat. Nach den vorgelegten Informationen fielen die
meisten Tätigkeiten in die Klassen 1 und 2. Tätigkeiten der Klassen 3
und 4 waren seltener, allerdings steigt die Zahl. Die meisten Tätigkeiten
standen im Zusammenhang mit Forschungsarbeiten. Einige Tätigkeiten dienten kommerziellen
Zwecken, etwa der Herstellung von Diagnostika, Veterinär- und
Humanarzneimitteln. 2. Anmeldungs- und
Genehmigungsverfahren (und relevante Änderungen) Die nationalen Systeme wiesen leichte Unterschiede
in Bezug auf die beteiligten Behörden auf. In vielen Mitgliedstaaten waren das
für Umweltschutz zuständige Ministerium oder Umweltschutzagenturen die
zuständige Behörde. In anderen Mitgliedstaaten war die zuständige Behörde im
Gesundheitsministerium, dem für Beschäftigung und Sozialversicherung
zuständigen Ministerium, dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung oder dem für Wissenschaft und Forschung verantwortlichen
Ministerium angesiedelt. In Belgien und Deutschland wurden die zuständigen
Behörden auf regionaler Ebene eingerichtet. In mehreren Mitgliedstaaten waren
andere Behörden und insbesondere beratende Gremien am Genehmigungsverfahren
beteiligt. Gemäß der Richtlinie muss bei erstmaligen
Anwendungen in Anlagen für Tätigkeiten der Klasse 1 eine Anmeldung
vorgelegt werden, die nachfolgende Tätigkeiten der Klasse 1 bedarf keiner
weiteren Anmeldung (Artikel 6 und 7). Das tschechische Recht sieht jedoch
vor, dass eine neue Anmeldung vorgelegt werden muss, wenn ein neuer GVO
verwendet werden soll (also nicht nur, wenn neue Anlagen genutzt werden
sollen). Für Tätigkeiten der Klasse 2 gilt ein ähnliches Verfahren wie für
solche der Klasse 1, während Tätigkeiten der Klassen 3 und 4 erst
nach Zustimmung der zuständigen Behörde aufgenommen werden dürfen. In Schweden hat die zuständige Behörde damit begonnen,
die Regeln für die Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen
Systemen im Sinne einer Vereinfachung des Verfahrens für die Anmeldung von
GVM-Tätigkeiten zu überarbeiten. In Portugal hat man damit begonnen, die
nationalen Rechtsvorschriften für Anwendungen in geschlossenen Systemen im
Hinblick auf eine Stärkung der Rolle der Sachverständigen im gesamten Prozess
und die Festlegung von Gebühren für die Bearbeitung von Anmeldungen zu
überprüfen. 3. Risikobewertung und Einstufung
der Anwendungen in geschlossenen Systemen Die meisten Mitgliedstaaten haben die
Kommissionsleitlinien für die Risikobewertung direkt in ihre nationalen
Rechtsvorschriften aufgenommen, andere verweisen unmittelbar auf diese
Leitlinien. In den meisten Mitgliedstaaten wurden Tätigkeiten
nach der in der Richtlinie vorgesehenen Einstufung in vier Klassen eingeteilt.
Finnland merkte an, dass die Einstufung von Viren, Zellkulturen und
attenuierten Erregern in einigen Fällen problematisch war. Allgemein müssen die Anwender ihre eigene
Risikobewertung vornehmen, wie in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie
vorgesehen. In einigen Mitgliedstaaten muss die Risikobewertung jedoch von
einem professionellen Gutachter vorgenommen oder zumindest verifiziert bzw.
durch ein beratendes Expertengremium überprüft werden. 4. Unfälle Nur wenige Mitgliedstaaten (Finnland, Irland,
Niederlande und Vereinigtes Königreich) meldeten Unfälle gemäß der Definition
in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie. Finnland meldete einen
Unfall bei einem Experiment mit einem Enterotoxin-Gen von S. aureus,
das ohne Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wurde; es ergaben sich
gesundheitliche Folgen für den Anwender. Irland meldete einen Unfall durch
Glasbruch bei einer Pasteurpipette während des Ansaugens von Überstand aus
einer trypsinierten, mit genetisch verändertem Lentivirus infizierten
HeLa-Zellkultur. Der Inhalt der Pipette durchdrang die Haut des Anwenders. Die
Niederlande meldeten neun Unfälle ohne Folgen für Gesundheit oder Umwelt. Das
Vereinigte Königreich meldete sieben Unfälle mit GVM der Klasse 2: zweimal
Ausfall einer Peristaltikpumpe (E. coli HMS174 (DE3), genetisch verändert,
um Neisseria-meningitidis-Oberflächenproteine und H5N1-Influenzavirus
auszudrücken), einmal Inkubatorausfall (M. tuberculosis), einmal
Blockade eines Stahlrohrs (Impfstoff gegen Influenzavirus), einmal Versagen des
Injektionsverfahrens (Injektion von Schweinen mit genetisch verändertem Actinobacillus
pleuropneumoniae), und zweimal Verletzungen durch Injektionsnadeln
(Vaccinia-Virus und Leishmania mexicana). In allen Einrichtungen, in denen sich Unfälle
ereigneten, wurden die notwendigen Korrekturmaßnahmen zur Verbesserung der
Verfahren vorgenommen, damit derartige Unfälle nicht mehr auftreten können,
etwa durch Anpassung oder Änderung der Standardarbeitsverfahren des
Unternehmens; in einem Fall wurde die Risikobewertung angepasst; in einem
anderen Fall wurde das Personal in dem neuen technischen Verfahren geschult,
das Probleme verursacht hatte. 5. Inspektionen und Durchsetzungsfragen Aus den nationalen Berichten ergeben sich für die
Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Kontrollniveau. In einigen
Mitgliedstaaten nahm die zuständige Behörde die Inspektionen vor, in anderen
fanden sie unabhängig von der zuständigen Behörde statt. Die Zahl der GVM-Inspektoren
ist von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich, ebenso wichen die
Kontrollverfahren in den 27 Mitgliedstaaten stark voneinander ab. In Dänemark wurden alle Tätigkeiten nach der
Anmeldung neuer Anlagen oder Änderungen bereits eingestufter Standorte
inspiziert, während in Österreich nur Stichproben vorgenommen wurden. In
Finnland, Deutschland, Litauen und dem Vereinigten Königreich richtete sich die
Inspektionsintensität hauptsächlich nach der Klasse der Anwendung. In Finnland wurden
Anwendungen der Klasse 3 häufiger kontrolliert (mindestens alle zwei
Jahre) als Anwendungen der Klassen 1 und 2 (mindestens alle fünf bzw. alle
vier Jahre); im Vereinigten Königreich wurden Standorte der Klasse 2 etwa
alle fünf Jahre besucht, Standorte mit Anwendungen der Klasse 3 etwa alle
drei Jahre und Standorte mit Anwendungen der Klasse 4 etwa einmal pro
Jahr. In Litauen wurden Anlagen der Klasse 1 mindestens alle drei Jahre
besucht, Anlagen der Klasse 3 alle zwei Jahre und Anlagen der Klassen 3
und 4 einmal pro Jahr. In Finnland gab es für bestimmte spezifische Fälle ein
schriftlich Inspektionsverfahren. Einige Mitgliedstaaten wie Dänemark, Portugal,
Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, das Vereinigte Königreich und Zypern
benannten Fachinspektoren für die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen. Im Rahmen der Inspektionen wurde festgestellt,
dass Verbesserungen in folgenden Punkten erforderlich waren: Anwender begannen
mit der Anwendung von GVO/GVM in geschlossenen Systemen bereits bevor eine
Genehmigung erteilt wurde; mangelnde Kenntnis der Bedingungen für eine
Zustimmung zu Anwendungen in geschlossenen Systemen; Fehlen einer für
rechtliche und Sicherheitsanforderungen zuständigen Person; fehlende Ausbildung
für Biosicherheitsbeauftragte oder Projektleiter; Anmeldung der Anlage ohne
Angabe der Tätigkeiten; sonstige. 6. Probleme bei der Auslegung der
Bestimmungen Einige Mitgliedstaaten erwähnten Punkte, die
weiterer Klärung bedürfen, insbesondere eine notwendige Anpassung an den technischen
und wissenschaftlichen Stand und/oder eine weitere Harmonisierung auf
europäischer Ebene. Aus Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta,
Österreich, Portugal, Rumänien, der Slowakei und Zypern wurden keine besonderen
Probleme bei der Auslegung der Bestimmungen gemeldet. In den neuen
Mitgliedstaaten liegt der Grund hierfür darin, dass aufgrund mangelnder
Anmeldungen gar keine Tätigkeiten stattfinden. Belgien, die Niederlande, die Tschechische
Republik und Ungarn meldeten Probleme bei der Beurteilung, ob durch den Einsatz
bestimmter neuer Techniken ein genetisch veränderter Organismus erzeugt wird,
wodurch die Techniken in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/41/EG
fallen. Auf Wunsch der für die Richtlinie 2001/18/EG zuständigen Behörden richtete
die Kommission im Oktober 2007 eine Arbeitsgruppe „Neue Techniken“ ein, die
eine nicht erschöpfende Liste von Techniken daraufhin überprüfen soll, ob dabei
ein genetisch veränderter Organismus oder Mikroorganismus gemäß den Richtlinien
2001/18/EG und 2009/41/EG erzeugt wird. Das Ergebnis dürfte zur Klärung der
Frage beitragen, ob durch bestimmte neue Techniken genetisch veränderte
Organismen erzeugt werden, wodurch die Techniken in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2009/41/EG fallen würden. Belgien, Finnland, die Niederlande, Spanien, die
Tschechische Republik und Ungarn hielten eine Klärung des Anwendungsbereichs
der Richtlinien 2009/41/EG und 2001/18/EG in Bezug auf klinische Prüfungen für
notwendig. Andere Probleme in Bezug auf die Durchführung der
Richtlinie 2009/41/EG: Schwierigkeiten hinsichtlich Nachweis und
Identifizierung von GVO (Deutschland), mangelnde Klarheit der Terminologie
(Deutschland, Finnland); große Anzahl zu prüfender Anmeldungen für Tätigkeiten
der Klasse 1 (Dänemark) oder große Zahl Inspektionen (Irland); zahlreiche
Anmeldungen für Virusvektoren mit geringem Risiko (Vereinigtes Königreich), was
eine erhebliche administrative Belastung verursachte; Probleme, Rückmeldungen
von Anwendern zu bekommen, die mit GVO/GVM arbeiten (Spanien). Die
Mitgliedstaaten schlugen verschiedene Maßnahmen vor: Aufnahme sicherer
Organismen in Anhang II Teil C der Richtlinie 2009/41/EG (Slowenien);
Einrichtung einer EU-Arbeitsgruppe für GVM, die sich auf Forschungsarbeiten aus
der Perspektive der Richtlinie 2009/41/EG konzentriert, und Änderung der
Anforderungen für die Anmeldung von Tätigkeiten der Klasse 2 (Vereinigtes
Königreich). 7. Klinische Prüfungen unter
Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie Die nationalen Berichte zeigten, dass die Mitgliedstaaten
klinische Prüfungen sehr unterschiedlich angehen. Einige Mitgliedstaaten waren
der Ansicht, klinische Prüfungen fielen ausschließlich unter die Richtlinie
2001/18/EG (etwa Schweden), während andere (etwa Dänemark und Finnland) den
Standpunkt vertraten, diese gehörten ausschließlich in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2009/41/EG. Wieder andere Mitgliedstaaten (Spanien, VK)
entscheiden von Fall zu Fall, ob es sich bei einer klinischen Prüfung um eine
Anwendung in einem geschlossenen System oder eine absichtliche Freisetzung
handelt. Einige Zahlen: Frankreich hat 228 klinische
Prüfungen gemeldet, was eine starke Zunahme gegenüber früheren
Berichtszeiträumen darstellt. Keine klinischen Prüfungen mit GVO/GVM wurden in
Bulgarien, Estland, Finnland, Irland, Lettland, Litauen, Malta, Portugal,
Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Ungarn, und Zypern durchgeführt. 8. Anhörung und Unterrichtung der
Öffentlichkeit Generell war in den Mitgliedstaaten eine
öffentliche Konsultation im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgeschrieben,
allerdings nicht in einheitlicher Weise. Einige Mitgliedstaaten forderten eine
öffentliche Konsultation nur für die Klassen 3 und 4 (Österreich), andere
Mitgliedstaaten überließen es den zuständigen Behörden, in Bezug auf die anderen
Klassen zu entscheiden, ob eine öffentliche Konsultation notwendig war (Irland,
Polen, Portugal, Rumänien). Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten richtete ein
Online-System für regelmäßige öffentliche Konsultationen ein. Einige
Mitgliedstaaten haben ein elektronisches Register (eine Datenbank) für Anträge
im Rahmen der Richtlinie 2009/41/EG eingerichtet. In Belgien, Bulgarien,
Dänemark, Irland, Litauen, den Niederlanden, Polen, Rumänien, der Slowakei, der
Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich hatte die Öffentlichkeit
Zugang zu Zusammenfassungen der Anträge in dieser Datenbank. Ungarn verlangt von den Anmeldern eine
Zusammenfassung der Risikobewertung zur Information der Öffentlichkeit; diese
Zusammenfassung steht im Sekretariat der Gentechnologie-Beratungsstelle zur
Verfügung. In den Niederlanden wurden nur der Name des Anmelders, die
Bezeichnung des Projekts und das Ausstellungsdatum der Genehmigung
veröffentlicht, allerdings konnten Interessenten Zugang zu Informationen über
genehmigte Projekte verlangen. Ansonsten gab es folgende Ansätze für die
Unterrichtung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Richtlinie 2009/41/EG:
öffentliche Sitzungen der Beratungsstellen (Tschechische Republik, Vereinigtes
Königreich), Seminare (Malta, Tschechische Republik) Veröffentlichungen wie
Jahresberichte (Belgien, Deutschland, Tschechische Republik) oder Broschüren
(Malta). In Dänemark wurden genehmigte Anmeldungen in nationalen und lokalen
Zeitungen veröffentlicht. 9. Schutz vertraulicher
Informationen Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/41/EG
sind vertrauliche Informationen zu schützen. Gemäß Artikel 18
Absatz 1 der Richtlinie entscheidet die zuständige Behörde, ob die vom
Anmelder vorgelegten Informationen als vertraulich einzustufen sind. Allgemein kann der Anmelder in seinem Antrag bei
der zuständigen Behörde angeben, welche Daten als vertraulich behandelt werden
sollten. In den meisten Mitgliedstaaten wurde auf Antrag des Anmelders
entschieden, dass einige spezifische Daten vertraulich zu behandeln sind (Belgien,
Irland, Österreich). In den Niederlanden musste eine allgemeine Beschreibung
der vertraulichen Teile vorgelegt werden, die der Öffentlichkeit einen Einblick
in die Risikobewertung erlauben sollte. Die Mitgliedstaaten haben angemessene Maßnahmen
zum Schutz vertraulicher Informationen getroffen. In den Niederlanden haben nur
autorisierte Personen Zugang zu Räumen, in denen mit vertraulichen
Informationen umgegangen wird. Generell verlangten die Mitgliedstaaten ein
technisches Dossier mit nicht vertraulichen Daten und – soweit erforderlich –
einen Anhang mit vertraulichen Daten (Belgien, Niederlande). 10. Abfallbeseitigung Die Abfallbeseitigung regelten die Mitgliedstaaten
je nach Tätigkeitsklasse oder Abfallkategorie. Mitgliedstaaten, die hierzu
keine Informationen vorlegten, führten entweder an, dass seit dem letzten
Bericht keine Veränderungen eingetreten sei, oder erklärten, es gebe keine
Tätigkeiten auf diesem Gebiet. Gemäß der Richtlinie 2009/41/EG ist bei
Laborarbeiten die Inaktivierung von GVM in Abwässern von Handwaschbecken,
Leitungen und Duschen und in ähnlichen Abwässern nicht erforderlich bei den
Einschließungsstufen 1 und 2, fakultativ für Stufe 3 und erforderlich
für Stufe 4; allerdings war bei Laborarbeiten die Inaktivierung von GVM in
kontaminiertem Material und Abfällen fakultativ für die Stufe 1 und
erforderlich für die Stufen 2, 3 und 4. Einige wenige Mitgliedstaaten
(Belgien, Litauen, Portugal und Spanien) schrieben vor, dass alle Arten von
Rückständen vor der Entsorgung zu inaktivieren sind, womit sie über die
Anforderungen der Richtlinie hinausgehen. Ab der Stufe 2 verlangen die Mitgliedstaaten
eine Beschreibung der anzuwendenden Einschließungs- und anderen
Schutzmaßnahmen, sowie Informationen über die Abfallentsorgung einschließlich der
anfallenden Abfälle, deren Behandlung, endgültige Form und Bestimmung, in
Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/41/EG. Für Stufe 1 sind gemäß der
Richtlinie zusammenfassende Information über die Abfallentsorgung erforderlich. Einige Mitgliedstaaten verfügten über spezielle
Abfallbehandlungsanlagen zur Inaktivierung von GV-Abfällen (Deutschland,
Finnland, Irland und Vereinigtes Königreich). In Ländern ohne zugelassene
GV-Abfallbehandlungsanlagen sorgten die Anwender selbst für die Inaktivierung
ihrer GVO-Abfälle (Dänemark) oder nutzten die bestehenden allgemeinen
Abfallbehandlungsanlagen (Tschechische Republik, Ungarn). 11. Fazit Die meisten Anwendungen in geschlossenen Systemen
fallen in die Klassen 1 und 2. Tätigkeiten der Klassen 3 und 4 waren
deutlich seltener, allerdings steigt die Zahl. Die meisten Tätigkeiten standen
im Zusammenhang mit Forschungsarbeiten, in einigen Fällen geht es aber auch um
kommerzielle Zwecke, etwa die Herstellung von Diagnostika oder Veterinär- oder
Humanarzneimitteln. Insgesamt wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie in
ähnlicher Weise an. Unterschiede ergaben sich dadurch, dass Mitgliedstaaten auf
fast allen unter die Richtlinie fallenden Gebieten zusätzliche
Rechtsvorschriften erlassen haben. Die nationalen Berichte zeigten, dass die
Mitgliedstaaten die klinischen Prüfungen sehr unterschiedlich angehen. Einige
Mitgliedstaaten wendeten die Richtlinie 2009/41/EG über die Anwendung von GVM
in geschlossenen Systemen an, andere die Richtlinie 2001/18/EG über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, wieder
andere wendeten andere, nationale Vorschriften an. Diese Unterschiede ergeben
sich aus Abweichungen in der Auslegung der Anhänge der Richtlinien 2001/18/EG
und 2009/41/EG, insbesondere da die letztgenannte Richtlinie den Aspekt
klinischer Prüfungen nicht ausdrücklich berücksichtigt. Allerdings weisen beide
Richtlinie die Zuständigkeit für die Regelung klinischer Prüfungen mit
GV-Mikroorganismen im Wesentlichen den Mitgliedstaaten zu; in Richtlinie
2009/41/EG sind Mindestnormen festgelegt und es steht den Mitgliedstaaten frei,
über diese Mindestnormen hinauszugehen; in Richtlinie 2001/18/EG wird die
Zuständigkeit für die Genehmigung von Anmeldungen gemäß Teil B den
Mitgliedstaaten zugewiesen. Einige Mitgliedstaaten halten eine weitere
Harmonisierung für nützlich. Beide Richtlinien – und dies ist ein wichtiger
Punkt – verfolgen jedoch gleichermaßen das Ziel eines hohen Schutzniveaus, so
dass unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit eine weitere Harmonisierung auf
EU-Ebene derzeit keine Priorität für die Kommission darstellt. [1] Es wurden alle erdenklichen Anstrengungen unternommen,
die Richtigkeit der Informationen in diesem Bericht sicherzustellen. Die
Kommission hat die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur
Umsetzung der Richtlinie 2009/41/EG einer Konformitätsprüfung unterzogen. Der
Bericht greift den Ergebnissen dieser Konformitätsprüfung oder eventuellen
Maßnahmen seitens der Kommission gemäß Artikel 258 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union für den Fall, dass sich herausstellt, dass
Mitgliedstaaten die Richtlinie 2009/41/EG nicht ordnungsgemäß in nationales
Recht umgesetzt haben, nicht vor.