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Document 52012PC0372

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt

/* COM/2012/0372 final - 2012/0180 (COD) */

52012PC0372

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt /* COM/2012/0372 final - 2012/0180 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Richtlinienvorschlag möchte einen angemessenen Rechtsrahmen für die Wahrnehmung von Rechten schaffen, die von den Verwertungsgesellschaften im Namen der Rechteinhaber kollektiv verwaltet werden, und enthält zu diesem Zweck Vorschriften zur Verbesserung der Führung und Beaufsichtigung sowie der Transparenz von Verwertungsgesellschaften. Darüber hinaus hat der Vorschlag die Förderung und Erleichterung der länderübergreifenden Lizenzierung von Urheberrechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften, die die Schöpfer des Werks vertreten, zum Ziel.

Für jeden Dienst, der in der Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, z. B. eines Gesangs- oder Tonstücks oder eines sonstigen geschützten Gegenstands – etwa eines Tonträgers oder einer Aufführung – besteht, bedarf es der Erlaubnis durch den Inhaber des betreffenden Urheber- oder verwandten Schutzrechts. Derartige Dienste können offline, z. B. durch Präsentation eines Spielfilms im Kino oder Musikdarbietungen in einem Konzertsaal, erbracht werden, werden aber zunehmend auch online angeboten. Die Nutzungserlaubnis muss von allen beteiligten Rechteinhabern (Schöpfer des Werks, ausübende Künstler, Produzent usw.) erteilt werden. In einigen Sparten (z. B. in der Filmindustrie) wird das Nutzungsrecht zumeist direkt vom jeweiligen Rechteinhaber (z. B. dem Filmproduzenten) erteilt, während in anderen Bereichen – speziell bei Urheberrechten an musikalischen Werken – die kollektive Rechtewahrnehmung eine sehr große Rolle spielt. Bei bestimmten Formen der Verwertung, etwa beim Abspielen von Tonträgern über Rundfunk und Fernsehen oder im öffentlichen Raum, wofür den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern Tantiemen zustehen, wird ebenfalls gern auf die kollektive Rechtewahrnehmung zurückgegriffen.

Rechteinhaber vertrauen ihre Rechte Verwertungsgesellschaften an, die diese in ihrem Namen wahrnehmen. Die Verwertungsgesellschaften bieten Rechteinhabern und Nutzern verschiedene Dienstleistungen an: sie vergeben Lizenzen, verwalten die Lizenzeinnahmen, zahlen die erhaltenen Vergütungen an die Rechteinhaber aus und helfen ihnen bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Verwertungsgesellschaften spielen gerade dort eine sehr wichtige Rolle, wo Verhandlungen mit den einzelnen Schöpfern eines Werks zu umständlich wären und unverhältnismäßig hohe Transaktionskosten mit sich bringen würden. Außerdem tragen sie dadurch, dass mit ihrer Hilfe auch kleinste und weniger populäre Werke auf den Markt gelangen, maßgeblich zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen bei.

Auf zwei Gebieten besteht nach allgemeinem Dafürhalten Handlungsbedarf.

Erstens muss die kollektive Rechtewahrnehmung in allen Bereichen in Bezug auf Effizienz, Korrektheit, Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Nutzern angepasst werden. Die überaus langsame Anpassung an die Erfordernisse der modernen Zeit hat sich nachteilig auf das vorhandene Angebot für Verbraucher und Diensteanbieter ausgewirkt. Dies gilt insbesondere für innovative Dienstleistungen mit Blick auf das Internet. Um die adäquate Bereitstellung von Dienstleistungen sicherzustellen, die die Verwertung von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Werken oder sonstigen Gegenständen erforderlich machen, sollten Verwertungsgesellschaften im Interesse von Urhebern, Dienstleistern, Verbrauchern und der europäischen Wirtschaft insgesamt veranlasst werden, ihre Arbeitsweisen anpassen. Da die Gesellschaften Lizenzen im Namen in- und ausländischer Rechteinhaber erteilen, hat ihre Funktionsweise weitreichende Folgen für die Verwertung dieser Rechte im gesamten Binnenmarkt. Bei einigen von ihnen wurden Bedenken in Bezug auf ihre Transparenz, ihre Leitungs- und Aufsichtsstrukturen sowie ihren Umgang mit den im Namen der Rechteinhaber eingezogenen Einnahmen laut. Diese Bedenken betreffen insbesondere die Art und Weise, wie einige Gesellschaften ihre Rechenschaftspflicht gegenüber ihren Mitgliedern wahrnehmen, und vor allem die Art und Weise ihrer Finanzverwaltung. Einige Verwertungsgesellschaften müssen sich der Herausforderung einer Anpassung an die Realitäten und Bedürfnisse des Binnenmarktes erst noch stellen.

Sodann hat die Entwicklung eines Binnenmarkts für online abrufbare Kulturinhalte zu Forderungen nach einer Änderung der Bedingungen für die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken und insbesondere an Musikwerken geführt, da Online-Musikanbieter es schwer haben, für ein aggregiertes Repertoire Nutzungsrechte für mehr als einen Mitgliedstaat zu erwerben. Zwar tragen verschiedene Faktoren, unter anderem auch die kommerziellen Entscheidungen der Anbieter, zur territorialen Fragmentierung der Online-Musikdienste bei, doch sollten die Schwierigkeiten beim Erwerb länderübergreifender Lizenzen nicht unterschätzt werden. Die Fragmentierung des EU-Marktes bei diesen Diensten schränkt wiederum das Angebot an Online-Musikdiensten ein, so dass urheberrechtlich geschützte Musikwerke nicht so verbreitet werden und nicht so viel Einnahmen abwerfen, wie dies möglich wäre. Zudem erhalten Verbraucher so nicht den größtmöglichen Zugang zu der vorhandenen breiten Palette an Musikrepertoires. Während in anderen Bereichen die kollektive Rechtewahrnehmung zu keinen Schwierigkeiten geführt hat, auf die in diesem Zusammenhang näher eingegangen werden müsste, ist dies bei der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Musikwerken anders. Um das legale Online-Musikangebot in der EU zu fördern, ist es daher wichtig, sich diesem Thema zu widmen.

Ziel des vorliegenden Richtlinie ist daher, a) die Standards im Bereich der Leitung, Beaufsichtigung und Transparenz von Verwertungsgesellschaften zu verbessern, damit die Rechteinhaber eine wirksamere Kontrolle über sie ausüben können, und die Effizienz der Verwertungsgesellschaften bei der Rechtewahrnehmung zu verbessern, sowie b) die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften für die Online-Nutzung von Urheberrechten an Musikwerken zu erleichtern.

1.2. Allgemeiner Kontext

Der Vorschlag erfolgt vor dem Hintergrund der Digitalen Agenda für Europa[1] und der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[2]. In ihrer Binnenmarktakte[3] sieht die Kommission unter anderen bei den Rechten des geistigen Eigentums Handlungsbedarf: Im Zeitalter des Internets müsse es möglich sein, dass sich die kollektive Rechteverwaltung hin zu stärker transnational geprägten, EU-weiten Modellen der Lizenzvergabe entwickelt, die für eine Vielzahl von Mitgliedstaaten gelten. In ihrer Mitteilung „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums“[4] kündigte die Kommission an, dass sie einen Rechtsrahmen für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vorschlagen werde. Die Bedeutung eines solchen Legislativvorschlags wurde auch in der „Europäischen Verbraucheragenda“[5] hervorgehoben.

Gemäß Artikel 167 AEUV hat die Union bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, um so insbesondere die Vielfalt ihrer Kulturen zu wahren und zu fördern.

Die Technologie, die sich rasch entwickelnden digitalen Geschäftsmodelle und die wachsende Autonomie der Online-Verbraucher machen es erforderlich, dass fortlaufend geprüft wird, ob die derzeitigen Urheberrechte die richtigen Anreize schaffen und Rechteinhaber, Rechtenutzer und Verbraucher in die Lage versetzen, die Möglichkeiten moderner Technologien auszuschöpfen. Dieser Vorschlag sollte nicht isoliert, sondern als Teil eines Pakets von Maßnahmen gesehen werden, die die Kommission bereits vorgeschlagen hat oder gegebenenfalls noch vorschlagen will, um die Lizenzierung von Rechten beziehungsweise allgemein den Zugang zu digitalen Inhalten vor allem in einem länderübergreifenden Kontext zu erleichtern. Neben dem Problem der Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften prüft die Kommission außerdem, ob es noch weiterer Maßnahmen bedarf, um die Lizenzvergabe im Allgemeinen – sei es durch den einzelnen Rechteinhaber, durch diejenigen, denen die Rechte übertragen wurden, oder durch die Verwertungsgesellschaften – zu erleichtern. Bei diesen Überlegungen spielt auch die Frage nach der Territorialität von Rechten und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Lizenzierung bestimmter Inhalte oder Dienste eine Rolle.

Im Rahmen der digitalen Agenda für Europa, der Kommissionsmitteilungen „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums“ und „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“[6] sowie der Folgemaßnahmen zum „Grünbuch über den Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union“[7] führt die Kommission ebenfalls ausführliche rechtliche und wirtschaftliche Analysen zum Anwendungsbereich und zur Funktionsweise von Urheber- und verwandten Schutzrechten im Zusammenhang mit Internetübertragungen im Binnenmarkt durch und geht dabei auch der Frage nach, ob die das Urheberrecht betreffenden gegenwärtigen Ausnahmen und Beschränkungen der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft[8] überdacht oder auf EU-Ebene weiter harmonisiert werden sollten.

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Zwar wird in einigen der geltenden Richtlinien zum Urheberrecht[9] auf die Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften Bezug genommen, doch ist die eigentliche Funktionsweise der Verwertungsgesellschaften darin kein Thema.

In der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden[10], wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bessere rechtliche Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Hinblick auf die Erbringung legaler Online-Musikdienste zu schaffen und die Anforderungen an die Verwertungsgesellschaften in Bezug auf deren interne Organisation und Transparenz zu erhöhen. Da Empfehlungen keine Bindewirkung haben, war ihre Umsetzung freiwillig und im Ergebnis unbefriedigend.

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Dieser Vorschlag ergänzt die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt[11], mit der ein Rechtsrahmen geschaffen werden soll, der die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten garantiert. Verwertungsgesellschaften unterliegen in ihrer Eigenschaft als Erbringer von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der kollektiven Rechtewahrnehmung der Richtlinie 2006/123/EG.

Der Vorschlag ist wichtig für den Schutz von Urheber- und verwandten Schutzrechten. Wichtige internationale Instrumente, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, sind die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, das Internationale Abkommen von Rom über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum sowie der Urheberrechtsvertrag und der Vertrag über Darbietungen und Tonträger der Weltorganisation für geistiges Eigentum. Auch in dem Übereinkommen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zum Schutz der Vielfalt kultureller Inhalte und künstlerischer Ausdrucksformen, mit der die Verpflichtung der Europäischen Union auf die internationale Ebene übertragen wird, wird auf die Bedeutung des geistigen Eigentums hingewiesen.

2. ERGEBNISSE DER BEFRAGUNG DER INTERESSENGRUPPEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1 Öffentliche Konsultation

Der Vorschlag basiert auf ausführlichen Gesprächen und Konsultationen mit den verschiedenen Interessengruppen (Urheber, Verleger, ausübende Künstler, Verwertungsgesellschaften, gewerbliche Nutzer, Verbraucher und staatliche Stellen).

Er berücksichtigt auch die Meinungsäußerungen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu kreativen Online-Inhalten[12] eingingen, mit der weitere Überlegungen und Debatten über mögliche europäische Antworten auf die digitale „Entmaterialisierung“ der Inhalte angestoßen werden sollten, zum Beispiel zu dem Thema, wie sich die Abklärung von Rechten bei gleichzeitiger fairer und angemessener Vergütung der Rechteinhaber vereinfachen und beschleunigen lässt. Bei der Konsultation wurde speziell auf die Funktionsweise und die Transparenz von Verwertungsgesellschaften und die Frage der länderübergreifenden Rechtewahrnehmung bei Online-Musikdiensten eingegangen. Nach Ansicht mehrerer Befragter würde die Bündelung verschiedener Musikrepertoires die Abklärung von Rechten und deren Lizenzierung vereinfachen. Verschiedene Urheberverbände, Verleger und gewerbliche Nutzer sprachen sich dafür aus, die Überlegungen zur internen Organisation und zur Transparenz von Verwertungsgesellschaften weiter zu vertiefen. Die Verbraucherverbände befürworteten generell eine feste Regelung (z. B. in Form eines verbindlichen legislativen Instruments).

2010 konsultierte die Kommission Verwertungsgesellschaften und Online-Musikanbieter. Sie organisierte zudem eine öffentliche Anhörung[13] zur Funktionsweise der kollektiven Rechtewahrnehmung in der EU, an der nahezu 300 Interessenvertreter teilnahmen. Dabei bestätigten sich die vermuteten Mängel im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung sowie der vermutete Bedarf an besseren Organisations- und Transparenzstandards für Verwertungsgesellschaften und an einer Regelung zur Erleichterung der Lizenzvergabe für die Online-Nutzung von Musikwerken.

2.2 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen wurde nicht in Anspruch genommen.

2.3 Folgenabschätzung

Gegenstand der Folgenabschätzung waren die Optionen zu zwei verschiedenen Themenkomplexen: a) die Unzulänglichkeit der Organisations- und Transparenzstandards bestimmter Verwertungsgesellschaften, die häufig zu Mängeln in der Finanzverwaltung führen, und b) die fehlende Bereitschaft einiger Verwertungsgesellschaften, länderübergreifende Online-Lizenzen zu vergeben wegen der speziellen Anforderungen, die diese Tätigkeit an sie stellt, und des Gefühls der Rechtsunsicherheit, was die Bündelung von Musikrepertoires erschwert.

Die Optionen in Bezug auf das Vorgehen mit Blick auf die interne Organisation und die Transparenz der Verwertungsgesellschaften sehen wie folgt aus:

- Eine Beibehaltung des Status quo (A1) im Vertrauen auf die freien Kräfte des Marktes oder den Druck aus den eigenen Reihen (oder eine Selbstregulierung) würde die länderübergreifenden Probleme nicht lösen (z. B. das Problem der Kontrolle der Lizenzeinnahmen).

- Durch eine verbesserte Durchsetzung (A2) geltenden EU-Rechts und eine kohärentere Anwendung der Grundsätze des EU-Rechts auf nationaler Ebene ließe sich keine Harmonisierung der Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften erreichen. Probleme, auf die die bestehenden Rechtsgrundsätze nicht anwendbar sind, blieben so ungelöst.

- Die Kodifizierung bestehender Rechtsgrundsätze (A3) würde bedeuten, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung und die Kommission in ihren Kartellbeschlüssen und in ihrer Empfehlung 2005/737/EG entwickelt hat, in ein Gesetz überführt würden. Damit blieben aber Probleme neueren Datums im Zusammenhang mit der Transparenz der Finanzen und der Kontrolle der Gesellschaften durch die Rechteinhaber unberücksichtigt.

- Die Grundsätze in Bezug auf die Leitung, Überwachung und Transparenz von Verwertungsgesellschaften würden in einem ausführlicheren Regelwerk (A4) kodifiziert, das mehr Möglichkeiten zur Kontrolle von Verwertungsgesellschaften bietet.

Zur Beseitigung der Schwierigkeiten bei der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Musikwerken zur Verwertung für Online-Zwecke wurden folgende Optionen in Erwägung gezogen:

- Im Falle der Aufrechterhaltung des Status quo (B1) würde der Binnenmarkt Stückwerk bleiben, da die Rechtelizenzierung für die Bereitstellung von Online-Diensten weiterhin kompliziert und schwerfällig bliebe.

- Eine Europäische Lizenzbescheinigung (B2) würde die freiwillige Verbindung von Musikrepertoires für die EU-weite Online-Nutzung sowie die Vergabe von Mehrgebietslizenzen mittels entsprechender Strukturen fördern. Für sämtliche Gesellschaften, die Kollektivlizenzen vergeben, würden EU-weit dieselben Regeln gelten, und wegen des größeren Wettbewerbs wären die Verwertungsgesellschaften gezwungen, effizientere Lizenzierungsmethoden zu entwickeln.

- Bei der parallelen direkten Lizenzvergabe (B3) hätten die Rechteinhaber die Möglichkeit, direkt mit den Nutzern Lizenzvereinbarungen zu schließen, ohne gleichzeitig den Verwertungsgesellschaften die ihnen übertragenen Rechte entziehen zu müssen. Dies würde zwar den Wettbewerb zwischen Verwertungsgesellschaften fördern, aber weder gemeinsame Mindestvorschriften für die Lizenzgeber hervorbringen noch notwendigerweise eine Bündelung der Repertoires bewirken.

- Bei der erweiterten kollektiven Lizenzvergabe in Verbindung mit dem Ursprungslandprinzip (B4) würde vorausgesetzt, dass alle Verwertungsgesellschaften befugt sind, „Blankolizenzen“ zur Online-Verwertung des gesamten Repertoires zu erteilen. Diese Option würde weder die Verwertungsgesellschaften dazu veranlassen, effizienter zu arbeiten, noch würde sie die länderübergreifende Rechtelizenzierung vereinfachen (wegen der Opt-out-Möglichkeiten, die in vielen Fällen zu einer Zerstückelung des Repertoires führen würden).

- Die Verwertungsgesellschaften könnten die Bündelung ihres Repertoires zum Zwecke der länderübergreifenden Lizenzerteilung über ein zentrales Portal (B5) durch eine einzige Rechtshandlung vornehmen. Diese Option wirft jedoch erhebliche wettbewerbsrechtliche Bedenken auf.

Nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der oben genannten Varianten fiel die Wahl auf die Optionen A4 und B2.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

3.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag soll den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern. Rechtsgrundlage bilden daher die Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 53 und Artikel 62 AEUV. Die Einführung von Governance- und Transparenzstandards in Verwertungsgesellschaften würde den Interessen von Mitgliedern und Nutzern dienen, und zugleich würde der freie grenzübergreifende Dienstleistungsverkehr im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung erleichtert und gefördert, da die Gesellschaften in der Regel auch die Rechte von Rechteinhabern aus anderen Mitgliedstaaten wahrnehmen (u. a. über sogenannte Vertretungsverträge, die üblicherweise mit Verwertungsgesellschaften anderer Mitgliedstaaten abgeschlossen werden) und die Einnahmen daraus verwalten. Eine Lösung des Problems der divergierenden Vorschriften im Bereich der kollektiven Rechtswahrnehmung in der EU würde zudem den freien Verkehr von Dienstleistungen erleichtern, die in der Verwertung von urheberrechtlich oder auf ähnliche Weise geschützten Inhalten bestehen. Die Verbreitung und Nutzung von Online-Musikangeboten würde sehr viel einfacher werden, wenn Maßnahmen getroffen würden, die die Vergabe von Mehrgebietslizenzen an Online-Musikanbieter erleichtern.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Das Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 EUV) verlangt ein Tätigwerden der EU, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen auf nationaler und auf EU-Ebene als unzureichend erwiesen haben, um die bestehenden Probleme anzugehen. Die Union hat bereits Rechtsvorschriften erlassen, mit denen die wichtigsten, von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte der Rechteinhaber harmonisiert wurden[14]. Die Wahrnehmung dieser Rechte im Binnenmarkt sollte ohne Rücksicht auf Landesgrenzen auf vergleichbare, effektive und transparente Weise erfolgen. Wegen der länderübergreifenden Dimension der Probleme können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, sondern lassen sich besser auf Unionsebene erreichen:

- Ein Großteil der von den Verwertungsgesellschaften eingezogenen Vergütungen stammt aus dem Auslandsrepertoire. Das Problem des fehlenden Einblicks von Mitgliedern in die Tätigkeiten ihrer Verwertungsgesellschaft stellt sich in verschärfter Form für ausländische Rechteinhaber. Da diese nicht Mitglieder der ausländischen Verwertungsgesellschaften sind, kennen sie die Entscheidungsprozesse dieser im Auftrag ihrer eigenen Gesellschaft handelnden Gesellschaften nicht und haben auch keinen Einfluss darauf. Der Schutz der Interessen der EU-Rechteinhaber erfordert, dass der Zufluss von Tantiemen im Allgemeinen und insbesondere aus dem Ausland transparent sein muss und diesbezüglich eine Rechenschaftspflicht besteht. Es ist unwahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten in Zukunft für die Transparenz sorgen werden, die nötig ist, damit die Rechteinhaber ihre Rechte länderübergreifend ausüben können. Ein Tätigwerden der EU ist der einzige Weg, um dies sicherzustellen und um vor allem dafür zu sorgen, dass die Einziehung und Verteilung der Tantiemen überall in der Union in kohärenter Weise erfolgt.

- Die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Musikwerken hat per se länderübergreifenden Charakter. Vorschriften, die das reibungslose Funktionieren von Mehrgebietslizenzen gewährleisten, lassen sich infolgedessen besser auf EU-Ebene festlegen, da die Mitgliedstaaten nicht in der Lage wären, Vorschriften zur Regelung der länderübergreifenden Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften zu erlassen.

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 Absatz 4 EUV) und geht nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus. Mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Leitung, Beaufsichtigung und Transparenz von Verwertungsgesellschaften wird zu einem großen Teil das Fallrecht des Gerichtshofs im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission kodifiziert[15]. Dabei wird auch die Größe der Verwertungsgesellschaften berücksichtigt, was den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, sehr kleine Gesellschaften von bestimmten Verpflichtungen, die unverhältnismäßig erscheinen können, auszunehmen. Die Vorschriften zu Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Musikwerken betreffen ausschließlich Urheberrechte und beschränken sich auf die Grundsätze, die für das Funktionieren eines effektiven und modernen Lizenzierungssystems im digitalen Zeitalter und für die Verbindung von Musikrepertoires – auch von Musikwerken, die weniger bekannt sind oder Nischen besetzen – erforderlich sind. Hierfür gibt es angemessene Garantien: So wird eine Verwertungsgesellschaft beispielsweise selbst entscheiden können, ob sie selbst die Mehrgebietslizenzen für ihr Repertoire erteilt oder eine andere Gesellschaft damit betraut; auch bleibt ein Urheber nicht an eine Verwertungsgesellschaft gebunden, die selbst keine Mehrgebietslizenzen erteilt und auch keine anderen Gesellschaft damit beauftragen will.

3.3. Wahl des Rechtsinstruments

Die Kommission schlägt in Übereinstimmung mit den Artikeln 50 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 53 und Artikel 62 AEUV als Rechtsinstrument eine Richtlinie vor. Eine Richtlinie bietet überdies den nötigen Spielraum bei der Wahl der Mittel zu ihrer Umsetzung und trägt den unterschiedlichen Traditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rechtsform von Verwertungsgesellschaften und deren Beaufsichtigung Rechnung.

3.4. Erläuterung des Vorschlags

3.4.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Titel I enthält allgemeine Bestimmungen zum Gegenstand der Richtlinie ( Artikel 1) und zu ihrem Geltungsbereich ( Artikel 2 ) sowie Begriffsbestimmungen ( Artikel 3 ). Die Richtlinie befasst sich mit i) der Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften unabhängig von deren Tätigkeitsgebiet (Titel II)[16] und ii) der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften (Titel III). Titel I und II finden auch auf Gesellschaften Anwendung, die Mehrgebietslizenzen gemäß Titel III erteilen.

3.4.2. Verwertungsgesellschaften

Titel II legt fest, welche Anforderungen alle Arten von Verwertungsgesellschaften in Bezug auf ihre interne Organisation und Transparenz erfüllen müssen.

Kapitel 1 enthält Vorschriften zur Organisation der Mitgliedschaft in Verwertungsgesellschaften. Artikel 4 stellt bestimmte Anforderungen an die Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Rechteinhabern. Artikel 5 stellt sicher, dass Rechteinhaber eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen und ihr diesen Auftrag ganz oder teilweise wieder entziehen können. Den internen Regelungen von Verwertungsgesellschaften zu Fragen der Mitgliedschaft und der Beteiligung an internen Entscheidungsprozessen müssen objektive Kriterien zugrunde liegen (Artikel 6). In Artikel 7 sind die Mindestbefugnisse der Mitgliederversammlung festgelegt. Artikel 8 macht den Verwertungsgesellschaften die Einrichtung eines Aufsichtsgremiums zur Auflage, das den Mitgliedern die Überwachung und Kontrolle der Führungsebene der Gesellschaft ermöglichen soll, wobei der unterschiedlichen Ausgestaltung der Aufsichtsfunktion in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Artikel 9 enthält bestimmte Verpflichtungen, die sicherstellen sollen, dass die Gesellschaften in umsichtiger und solider Weise geführt werden.

Kapitel 2 enthält Vorschriften zur Verwaltung der Finanzen von Verwertungsgesellschaften:

- Das infolge der Verwertung der ihnen übertragenen Rechte erzielte Aufkommen muss getrennt von den eigenen Vermögenswerten der Gesellschaft und unter strikten Auflagen verwaltet werden ( Artikel 10 ).

- Eine Verwertungsgesellschaft muss die von ihr berechneten Abzüge in ihren Vereinbarungen mit den Rechteinhabern genau ausweisen und den Mitgliedern und Rechteinhabern einen fairen Zugang zu den hiermit finanzierten sozialen, kulturellen oder Bildungsdienstleistungen verschaffen ( Artikel 11 ).

- Die Verwertungsgesellschaften müssen die den Rechteinhabern geschuldeten Beträge korrekt und ohne ungebührliche Verzögerung abführen und Anstrengungen unternehmen, um die Rechteinhaber zu ermitteln ( Artikel 12 ).

Kapitel 3 enthält ein Diskriminierungsverbot für Verwertungsgesellschaften, die im Rahmen eines Vertretungsvertrags Rechte im Auftrag einer anderen Gesellschaft wahrnehmen ( Artikel 13 ). Von den Beträgen, die einer anderen Gesellschaft geschuldet werden, dürfen ohne deren ausdrückliche Zustimmung keine Abzüge vorgenommen werden, und die Zahlungen an andere Gesellschaften müssen korrekt sein ( Artikel 14 ).

Kapitel 4 erlegt Verwertungsgesellschaften die Verpflichtung auf, die Verhandlungen nach Treu und Glauben zu führen. Die Tarife müssen nach objektiven Kriterien festgelegt werden und den Marktwert der Rechte sowie den Wert der von der Gesellschaft erbrachten Dienstleistung widerspiegeln ( Artikel 15 ).

Kapitel 5 (Transparenz und Berichtspflichten) legt die Offenlegungspflichten von Verwertungsgesellschaften fest:

- Information der Rechteinhaber über eingezogene und ausgezahlte Beträge, Verwaltungsgebühren und andere Abzüge ( Artikel 16 )

- Information anderer Verwertungsgesellschaften über die Wahrnehmung von Rechten im Rahmen von Vertretungsverträgen ( Artikel 17 )

- Information von Rechteinhabern, anderen Gesellschaften und Nutzern auf Anfrage ( Artikel 18 )

- Information der Öffentlichkeit über Organisation und Funktionsweise der Gesellschaft ( Artikel 19 )

- Veröffentlichung eines Jahrestransparenzberichts, in dem die Governance-Grundsätze und deren Umsetzung, der Jahresabschluss u. ä. offengelegt werden ( Artikel 20 ).

3.4.3. Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften

In Titel III sind die Anforderungen an Verwertungsgesellschaften bei der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikrechten festgelegt ( Artikel 21 ):

- Verwertungsgesellschaften müssen in der Lage sein, die für die Verwertung solcher Lizenzen erforderlichen Informationen (z. B. Ermittlung des Musikrepertoires, das Gegenstand der Lizenzen ist, Überwachung von dessen Verwendung) auf effiziente und transparente Weise in zeitsensiblen, verbindlichen Datenbanken zu verarbeiten.

- Sie müssen deutlich machen, welches Online-Musikrepertoire sie vertreten ( Artikel 23 ).

- Sie müssen Rechteinhabern und anderen Gesellschaften Gelegenheit geben, die Korrektheit der sie betreffenden Daten zu überprüfen und falsche Angaben zu berichtigen ( Artikel 24 ).

- Sie müssen die tatsächliche Nutzung der von den Lizenzen erfassten Werke verfolgen, d. h. sie müssen in der Lage sein, die Meldungen über deren Nutzung zu verarbeiten und entsprechende Rechnungen auszustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass es Verfahren gibt, mittels derer die Nutzer die Rechnungen beanstanden können (z. B. bei doppelter Fakturierung). Soweit vorhanden, sollte dazu auf geeignete branchenübliche Standards zurückgegriffen werden ( Artikel 25 ).

- Rechteinhaber und andere Verwertungsgesellschaften müssen zügig vergütet werden und Informationen über die verwerteten Werke und Finanzdaten im Zusammenhang mit ihren Rechten (z. B. eingezogene Beträge, etwaige Abzüge) erhalten ( Artikel 26 ).

Eine Verwertungsgesellschaft kann sich dafür entscheiden, keine Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zu erteilen. Dies hindert sie jedoch nicht daran, weiterhin in ihrem Land Nutzungsrechte an ihrem eigenen Repertoire und/oder am Repertoire anderer Gesellschaften auf der Grundlage von Gegenseitigkeitsvereinbarungen zu vergeben. Um jedoch sicherzustellen, dass für Musikanbieter, die im Interesse der kulturellen Vielfalt und der Verbraucher ein möglichst großes Musikangebot für ganz Europa bereitstellen möchten, Musikrepertoires leicht zusammengeführt werden können, werden besondere Vorkehrungen getroffen, die garantieren sollen, dass am Repertoire aller Verwertungsgesellschaften gebietsübergreifende Nutzungsrechte erworben werden können:

- Eine Verwertungsgesellschaft kann bei einer anderen Gesellschaft, die Mehrgebietslizenzen für verschiedene Repertoires einräumt, anfragen, ob diese ihr Repertoire diskriminierungsfrei und ohne Exklusivrecht im Hinblick auf die Vergabe gebietsübergreifender Nutzungsrechte vertritt ( Artikel 28 ). Eine Gesellschaft, die eine solche Anfrage erhält, darf diese nicht abschlägig bescheiden, wenn sie bereits das Repertoire von einer oder mehreren anderen Verwertungsgesellschaften zu eben diesem Zweck vertritt ( Artikel 29 ).

- Nach einer Sperrfrist dürfen Rechteinhaber (entweder selbst oder über einen anderen ermächtigten Dritten) Lizenzen zur Verwertung ihrer Online-Rechte vergeben, wenn ihre Verwertungsgesellschaft keine Mehrgebietslizenzen vergibt und keine Vereinbarung der oben genannten Art eingeht ( Artikel 30 ).

Eine Verwertungsgesellschaft darf Dienstleistungen im Zusammenhang mit von ihr erteilten Mehrgebietslizenzen auslagern; ihre Haftung gegenüber Rechteinhabern, Anbietern von Online-Dienstleistungen oder anderen Verwertungsgesellschaften bleibt jedoch bestehen ( Artikel 27 ). Titel III gilt ebenso für Tochterunternehmen von Verwertungsgesellschaften, die unter Titel III fallen ( Artikel 31 ).

Um die Vergabe von Lizenzen für innovative Online-Dienste (d. h. solche, die erst seit höchstens drei Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen) zu fördern, bedarf es einer gewissen Flexibilität, die dadurch erreicht werden soll, dass die Verwertungsgesellschaften Lizenzen hierfür erteilen dürfen, auch ohne dass von ihnen verlangt wird, dass sie ihre anderen Lizenzbedingungen daran ausrichten müssen ( Artikel 32 ). Verwertungsgesellschaften sind von den Anforderungen des Titels III für den Fall ausgenommen, dass sie Mehrgebietslizenzen an Rundfunk- und Fernsehanstalten vergeben, die ihre Musikwerke enthaltenden Rundfunk- und Fernsehprogramme ins Netz stellen ( Artikel 33 ).

3.4.4. Durchsetzungsmaßnahmen

In Titel IV werden die Verwertungsgesellschaften dazu verpflichtet, ihren Mitgliedern und den Rechteinhabern Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren anzubieten ( Artikel 34 ). Daneben muss es auch Verfahren geben, mit denen sich Streitigkeiten über die Lizenzbedingungen zwischen Nutzern und Verwertungsgesellschaften beilegen lassen ( Artikel 35 ). Bestimmte Arten von Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern oder Rechteinhabern oder anderen Gesellschaften im Zusammenhang mit Mehrgebietslizenzen könnten an eine unabhängige und unparteiische alternative Streitbeilegungsstelle verwiesen werden ( Artikel 36 ).

Die Mitgliedstaaten benennen geeignete staatliche Stellen ( Artikel 39 ), die befugt sind: a) Beschwerdeverfahren abzuwickeln ( Artikel 37 ), b) wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen ( Artikel 38 ) und c) die Anwendung von Titel III zu überwachen ( Artikel 40 ). Artikel 39 zwingt die Mitgliedstaaten jedoch nicht, unabhängige Aufsichtsgremien nur zur Überwaschung von Verwertungsgesellschaften einzurichten.

3.4.5 Grundrechte und besondere Erwägungsgründe

Der Vorschlag enthält wirksame Garantien zur Anwendung der Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Diese Garantien, die von den Verwertungsgesellschaften in Bezug auf ihre Führung und Überwachung und die Bedingungen der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken verlangt werden, würden die in der Charta verankerte unternehmerische Freiheit im Vergleich zur jetzigen Situation beschneiden. Dennoch würde eine solche Beschneidung der Grundrechte-Charta nicht zuwiderlaufen, weil darin ausdrücklich festgelegt ist, dass die Ausübung der jeweiligen Freiheiten unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden darf. Die Einschränkungen sind erforderlich, um die Interessen der Mitglieder, Rechteinhaber und Nutzer zu schützen und Mindestanforderungen an die Verwertungsgesellschaften festzulegen, soweit es um die Ausübung ihrer Freiheit geht, im Binnenmarkt Dienstleistungen in Form der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Rechte an Musikwerken zu erbringen.

Wegen der Komplexität und des Umfangs des Vorschlags werden die Mitgliedstaaten gebeten, eine Entsprechungstabelle mit ihren nationalen Vorschriften und den Bestimmungen der Richtlinie zu übermitteln.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

2012/0180 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 53 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[17],

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die bestehenden Richtlinien zu den Urheber- und verwandten Schutzrechten gewähren Rechteinhabern schon jetzt ein hohes Maß an Schutz und bieten einen Regelungsrahmen, in dem die Verwertung von durch diese Rechte geschützten Inhalten stattfinden kann. Sie tragen zur Förderung und Bewahrung der Kreativität bei. In einem Binnenmarkt, in dem es keine Wettbewerbsverzerrungen gibt, stößt der Schutz von Innovationen und geistiger Schöpfung auch Investitionen in innovative Dienstleistungen und Produkte an.

(2) Die Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten wie Büchern, audiovisuellen Produktionen oder Tonträgern und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen erfordern die Freigabe der Nutzungsrechte durch die Inhaber der Urheber- oder verwandten Schutzrechte, d. h. der Schöpfer der Werke, der ausübenden Künstler, der Produzenten oder der Verleger. Im Regelfall können die Rechteinhaber zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung wählen. Die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beinhaltet die Vergabe von Lizenzen an Nutzer, die Prüfung der Rechnungen der Lizenznehmer und die Überwachung der Nutzung der Rechte, die Durchsetzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Einziehung der Einnahmen aus der Rechteverwertung und die Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge. Verwertungsgesellschaften ermöglichen es Rechteinhabern, Vergütungen für die Nutzung ihrer Rechte – auch auf ausländischen Märkten – zu erhalten, die sie selbst sonst nicht überwachen oder durchsetzen könnten. Außerdem spielen sie eine wichtige gesellschaftliche und kulturelle Rolle, weil sie die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen fördern, indem sie auch kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen. Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union macht es der Union zur Auflage, bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, um so insbesondere die Vielfalt ihrer Kulturen zu wahren und zu fördern.

(3) Als Dienstleister unterliegen in der Union niedergelassene Verwertungsgesellschaften den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt[18], mit der die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden sollen. Verwertungsgesellschaften sollten somit ihre Dienstleistungen problemlos länderübergreifend erbringen und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte oder niedergelassene Rechteinhaber vertreten oder Lizenzen an in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte oder niedergelassene Nutzer vergeben können.

(4) Die nationalen Regelungen zur Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften weichen stark voneinander ab, insbesondere was deren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Rechteinhabern betrifft. Abgesehen von den Schwierigkeiten, denen sich ausländische Rechteinhaber bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte gegenübersehen, und der zu oft mangelhaften Verwaltung des Aufkommens weist auch die Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften Mängel auf, die zu einer ineffizienten Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im gesamten Binnenmarkt führen mit nachteiligen Folgen sowohl für die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften als auch für Rechteinhaber und Nutzer. Diese Probleme stellen sich nicht bei unabhängigen Rechteverwertern, die als Agenten der Rechteinhaber auftreten und deren Rechte auf kommerzieller Basis wahrnehmen, ohne dass die Rechteinhaber irgendwelche Mitgliedsrechte besitzen.

(5) Die Verbesserungswürdigkeit der Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften wurde schon vor einiger Zeit erkannt. In der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission vom 18. Mai 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden[19], werden eine Reihe von Grundsätzen formuliert wie die Möglichkeit der freien Wahl der Verwertungsgesellschaft durch die Rechteinhaber, die Gleichbehandlung gleicher Gruppen von Rechteinhabern und die gerechte Verteilung der Lizenzeinnahmen. Außerdem werden die Verwertungsgesellschaften aufgefordert, die Nutzer vor den Verhandlungen hinreichend über Tarife und Repertoire zu informieren. Schließlich werden Empfehlungen zur Rechenschaftspflicht einer Verwertungsgesellschaft, zur Vertretung des Rechteinhabers in den Entscheidungsgremien von Verwertungsgesellschaften und zur Streitbeilegung abgegeben. Die Kommissionsempfehlung 2005/737/EG war jedoch rechtlich nicht bindend und ging nicht sehr ins Detail. Folglich wurde sie nicht von Allen in demselben Maße befolgt.

(6) Zum Schutz der Interessen der Mitglieder von Verwertungsgesellschaften, Rechteinhabern und Dritten ist eine Abstimmung der gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten zu Urheber- und verwandten Schutzrechten und zur Erteilung länderübergreifender Lizenzen zur Nutzung von Online-Rechten an Musikwerken erforderlich, damit überall in der Union dieselben Schutzbestimmungen gelten. Die vorliegende Richtlinie stützt sich daher auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags.

(7) Die Richtlinie bezweckt die Koordinierung einzelstaatlicher Vorschriften, die sich auf die Aufnahme der Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Modalitäten ihrer internen Funktionsweise und auf ihre Beaufsichtigung beziehen, und basiert daher auch auf Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags. Da es hierbei außerdem um Dienstleistungen geht, die in der gesamten Union angeboten werden, stützt sich die Richtlinie des Weiteren auf Artikel 62 des Vertrags.

(8) Um sicherzustellen, dass die Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten die Vorteile des Binnenmarkts auch bei kollektiver Rechtewahrnehmung uneingeschränkt nutzen können und dass die freie Ausübung ihrer Rechte nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, müssen in die Gründungsurkunden von Verwertungsgesellschaften entsprechende Schutzklauseln aufgenommen werden. Gemäß der Richtlinie 2006/123/EG ist es Verwertungsgesellschaften außerdem untersagt, Rechteinhaber, deren Rechte sie wahrnehmen, direkt oder indirekt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihres Niederlassung zu diskriminieren.

(9) Zur ungehinderten länderübergreifenden Erbringung beziehungsweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung gehört, dass es Rechteinhabern möglich sein muss, die Verwertungsgesellschaft frei zu wählen, die ihre Rechte – zum Beispiel das Aufführungs- oder das Senderecht – oder Kategorien von Rechten, z. B. die interaktive öffentlichen Wiedergabe, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Verwertungsgesellschaft bereits wahrgenommen werden. Hierzu gehört auch, dass die Rechteinhaber ungeachtet ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Ortes der Niederlassung der Verwertungsgesellschaft dieser die Wahrnehmung ihrer Rechte oder Rechtekategorien entziehen und sie ganz oder teilweise einer anderen Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft oder Vereinigung übertragen können. Verwertungsgesellschaften, die die Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken (literarische, musikalische, fotografische Werke) und sonstigen Schutzgegenständen wahrnehmen, sollten Inhabern von Rechten an unterschiedlichen Arten von Werken und Schutzgegenständen ebenfalls Flexibilität in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte zugestehen. Die Verwertungsgesellschaften sollten die Rechteinhaber über diese Möglichkeit aufklären und es so einrichten, dass sie möglichst leicht davon Gebrauch machen können. Schließlich sollte diese Richtlinie die Möglichkeiten der Rechteinhaber, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, unter anderem für nichtgewerbliche Zwecke, unberührt lassen.

(10) Die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft sollte auf objektiven, diskriminierungsfreien Kriterien beruhen, auch in Bezug auf Verleger, die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechten haben und diese von der Verwertungsgesellschaft einziehen dürfen.

(11) Verwertungsgesellschaften sollen im Interesse ihrer Mitglieder handeln. Deshalb ist es wichtig, Mechanismen vorzusehen, die es den Mitgliedern von Verwertungsgesellschaften gestatten, an den Entscheidungsprozessen der Gesellschaften mitzuwirken und so ihre Mitgliedsrechte auszuüben. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern sollten bei der Beschlussfassung ausgewogen und fair vertreten sein. Die Bestimmungen zur Mitgliederversammlung wären weniger wirkungsvoll, wenn nicht auch geregelt würde, wie die Mitgliederversammlung arbeiten soll. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Mitgliederversammlung in regelmäßigen Abständen, wenigstens aber einmal jährlich, einberufen wird und dass die wichtigen Entscheidungen in der Verwertungsgesellschaft von der Mitgliederversammlung getroffen werden.

(12) Alle Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sollten an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen und stimmberechtigt sein; jede Beschränkung dieser Rechte muss fair und verhältnismäßig sein. Die Ausübung des Stimmrechts sollte den Mitgliedern leicht gemacht werden.

(13) Die Mitglieder sollten die Möglichkeit erhalten, die Art und Weise, wie Verwertungsgesellschaften geführt werden, zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Verwertungsgesellschaften eine ihrer Organisationsstruktur angepasste Aufsichtsfunktion schaffen und es den Mitgliedern ermöglichen, in dem Gremium vertreten zu sein, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt. Damit kleinere Verwertungsgesellschaften nicht übermäßig belastet werden und die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen verhältnismäßig bleiben, sollten die Mitgliedstaaten sehr kleine Verwertungsgesellschaften gegebenenfalls von der Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Aufsichtsfunktion ausnehmen dürfen.

(14) Für eine solide Geschäftsführung ist es wichtig, dass die Führungskräfte einer Verwertungsgesellschaft unabhängig sind. Mitglieder der Leitungsorgane sollten jährlich gegenüber der Verwertungsgesellschaft erklären müssen, ob ihre eigenen Interessen mit denen der Verwertungsgesellschaft kollidieren.

(15) Verwertungsgesellschaften ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechteinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten sie und schütten sie aus. Diese Einnahmen stehen letztlich den Rechteinhabern zu, die Mitglieder dieser Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft sein können. Es ist daher wichtig, dass die Verwertungsgesellschaften bei der Einziehung, Verwaltung und Ausschüttung der Einnahmen äußerste Sorgfalt walten lassen. Eine korrekte Ausschüttung ist nur möglich, wenn die Verwertungsgesellschaften über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände genau Buch führen. Gegebenenfalls sollten auch Rechteinhaber und Nutzer entsprechende Angaben machen, die von den Verwertungsgesellschaften überprüft werden. Die den Rechteinhabern zustehenden eingezogenen Beträge sollten getrennt von etwaigem eigenem Vermögen der Verwertungsgesellschaft verwaltet werden, und eine etwaige Anlage dieser Beträge bis zur Ausschüttung an die Rechteinhaber sollte nur im Einklang mit der von der Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaften beschlossenen Anlagepolitik erfolgen dürfen. Um die Rechte der Rechteinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung ihrer Rechte den Rechteinhabern zufließt, sollten etwaige Anlagegeschäfte und etwaiges Anlagevermögen von der Verwertungsgesellschaft nach Grundsätzen getätigt beziehungsweise verwaltet werden, die die Verwertungsgesellschaft zu umsichtigem Handeln nötigen und es ihr ermöglichen, sich für die sicherste und zugleich rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden. Die Verwertungsgesellschaft sollte Anlageformen wählen können, die in Bezug auf die genaue Art und Dauer der Risikoexposition der angelegten Einnahmen angemessen ist und durch die die den Rechteinhabern geschuldeten Einnahmen nicht übermäßig gefährdet werden. Um außerdem sicherzustellen, dass die den Rechteinhabern zustehenden Beträge ordnungsgemäß und effektiv ausgeschüttet werden, müssen die Verwertungsgesellschaften dem Sorgfaltsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und sie ausfindig zu machen. Die Bestimmungen, die regeln, wie zu verfahren ist, wenn eingezogene Beträge nicht ausgeschüttet werden können, weil die Rechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, sollten der Zustimmung der Mitglieder der Verwertungsgesellschaften bedürfen.

(16) Da Rechteinhaber für die Verwertung ihrer Rechte Anspruch auf eine Vergütung haben, ist es wichtig, dass die Entscheidung über die Einbehaltung etwaiger Beträge mit Ausnahme von Verwaltungsgebühren oder gesetzlich vorgeschriebenen Abzügen von den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaften getroffen wird und dass die Verwertungsgesellschaften die Regeln, nach denen die Einbehaltung erfolgt, gegenüber den Rechteinhabern offenlegen. Jeder Rechteinhaber sollte unterschiedslos Zugang zu den damit finanzierten sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen erhalten. In Bezug auf alle in dieser Richtlinie nicht geregelten Aspekte sollte jedoch weiterhin nationales Recht maßgebend sein.

(17) Verwertungsgesellschaften können im Rahmen von Vertretungsverträgen mit anderen Gesellschaften Rechte wahrnehmen und die Einnahmen aus deren Verwertung („Einnahmen aus den Rechten“) einziehen. Um die Rechte der Mitglieder anderer Gesellschaften zu schützen, sollte eine Gesellschaft keinen Unterschied machen zwischen den von ihr im Rahmen von Vertretungsverträgen wahrgenommenen Rechten und den Rechten, die sie unmittelbar für ihre eigenen Mitglieder wahrnimmt. Ebenso wenig sollte die Verwertungsgesellschaft von den im Auftrag einer anderen Gesellschaft eingezogenen Lizenzeinnahmen ohne deren ausdrückliche Zustimmung Beträge einbehalten dürfen.

(18) Faire Lizenzbedingungen sind besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die Nutzer ihre Nutzungsrechte an Werken und anderen Schutzgegenständen ausüben können, für die eine Verwertungsgesellschaft Rechte in Vertretung wahrnimmt, und um die Vergütung der Rechteinhaber sicherzustellen. Verwertungsgesellschaften und Nutzer sollten daher die Lizenzverhandlungen nach Treu und Glauben führen und Tarife anwenden, die anhand objektiver Kriterien festgelegt wurden.

(19) Um das Vertrauen von Rechteinhabern, Nutzern und anderen Verwertungsgesellschaften in die von Verwertungsgesellschaften erbrachten Leistungen der kollektiven Rechtewahrnehmung zu stärken, sollte von jeder Verwertungsgesellschaft verlangt werden, dass sie besondere Transparenz fördernde Maßnahmen ergreift. Jede Verwertungsgesellschaft sollte daher die einzelnen Rechteinhaber über die an sie entrichteten Beträge und etwaige Abzüge informieren. Die Verwertungsgesellschaften sollten ferner verpflichtet werden, andere Verwertungsgesellschaften, für die sie auf der Grundlage von Vertretungsverträgen Rechte wahrnehmen, hinreichend zu informieren, wozu auch die Weitergabe von Finanzdaten gehört. Jede Verwertungsgesellschaft sollte darüber hinaus so viele Informationen veröffentlichen, wie nötig sind, um sicherzustellen, dass Rechteinhaber, Nutzer und andere Verwertungsgesellschaften verstehen, wie sie organisiert ist und wie sie ihre Tätigkeit ausübt. Verwertungsgesellschaften sollten gegenüber Rechteinhabern, Nutzern und anderen Verwertungsgesellschaften ihr genaues Repertoire sowie ihre Regelungen in Bezug auf Gebühren, Abzüge und Tarife offenlegen.

(20) Um Rechteinhaber in die Lage zu versetzen, die Leistungen ihrer Verwertungsgesellschaften zu überwachen und miteinander zu vergleichen, sollten Verwertungsgesellschaften einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlichen mit vergleichbaren geprüften Finanzdaten, die für die Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften charakteristisch sind. Ferner sollten sie in einem gesonderten Jahresbericht öffentlich darlegen, wofür die für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen einbehaltenen Beträge verwendet wurden. Um kleinere Verwertungsgesellschaften nicht übermäßig zu belasten und die Verhältnismäßigkeit der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten sehr kleine Verwertungsgesellschaften gegebenenfalls von bestimmten Transparenzpflichten ausnehmen dürfen.

(21) Die Anbieter von Online-Diensten, die Musikwerke verwerten, z. B. von Online-Musikdiensten, über die Verbraucher Musik herunterladen oder ihr im Streaming-Modus zuhören können, oder von sonstigen Diensten, über die die Öffentlichkeit auf Spielfilme und Computerspiele zugreifen kann, bei denen Musik eine große Rolle spielt, müssen erst das Nutzungsrecht an diesen Werken erwerben. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft[20] verlangt, dass für jedes der Rechte, die bei der Online-Verwertung von Musikwerken zum Tragen kommen, eine Lizenz erforderlich ist. Zu diesen Rechten gehört das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung und das ausschließliche Recht auf öffentliche Wiedergabe von Musikwerken, das das Recht auf Zugänglichmachung miteinschließt. Diese Rechte können von den Rechteinhabern selbst, d. h. den Urhebern oder Musikverlegern, oder von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, die Leistungen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung erbringen. Das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe kann von verschiedenen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Außerdem gibt es Fälle, wo mehrere Rechteinhaber Rechte an demselben Werk besitzen und unter Umständen verschiedene Verwertungsgesellschaften mit der Vergabe von Lizenzen für ihre Anteile an dem Werk beauftragt haben. Jeder Online-Musikanbieter, der dem Endverbraucher eine große Auswahl an Musikwerken bieten möchte, müsste sich somit die kombinierten Rechte an Werken von verschiedenen Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften beschaffen.

(22) Trotz der Grenzenlosigkeit des Internets ist der Online-Markt für Musikdienste in der EU immer noch fragmentiert und der Binnenmarkt auf diesem Gebiet noch unvollendet. Die Vielschichtigkeit und das Ausmaß der Probleme im Zusammenhang mit der kollektiven Rechtewahrnehmung in Europa hat die Fragmentierung des europäischen digitalen Marktes für Online-Musikdienste in bestimmten Fällen noch befördert. Die Situation steht in krassem Widerspruch zu der schnell wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach digitalen Inhalten und den dazugehörigen innovativen Dienstleistungen auch über Ländergrenzen hinweg.

(23) In der Empfehlung 2005/737/EG befürwortete die Kommission neue rechtliche Rahmenbedingungen, die eine optimale Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten auf Unionsebene im Hinblick auf die Erbringung legaler Online-Musikdienste ermöglichen. Im Zeitalter der Online-Verwertung von Musikwerken bräuchten gewerbliche Nutzer ein multiterritorial ausgelegtes Lizenzierungssystem, das der Grenzenlosigkeit der Onlinewelt gerecht wird. Aufgrund ihres freiwilligen Charakters hat die Empfehlung jedoch nicht genügt, um der Einräumung von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zum Durchbruch zu verhelfen und die damit zusammenhängenden spezifischen Probleme anzugehen.

(24) Im Online-Musiksektor, wo die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten auf Länderbasis nach wie vor die Norm ist, kommt es darauf an, die Voraussetzungen für möglichst effektive Lizenzierungsmethoden der Verwertungsgesellschaften in einem zunehmend länderübergreifenden Kontext zu schaffen. Es sollten daher einheitliche Grundregeln für die kollektive länderübergreifende Lizenzierung von Online-Urheberrechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften aufgestellt werden. Diese Grundregeln sollten Mindestanforderungen an die Qualität der von den Verwertungsgesellschaften erbrachten länderübergreifenden Leistungen enthalten, insbesondere was die Transparenz des von ihnen vertretenen Repertoires und die Korrektheit der ein- und ausgehenden Geldbeträge in Verbindung mit der Nutzung der Rechte betrifft. Ferner sollte ein Regelungsrahmen geschaffen werden, der die freiwillige Bündelung von Musikrepertoires erleichtert und die Zahl der von den Nutzern für einen gebietsübergreifenden Dienst benötigten Lizenzen verringert. Die Bestimmungen sollten es einer Verwertungsgesellschaft ermöglichen, einer anderen Verwertungsgesellschaft die gebietsübergreifende Vertretung ihres Repertoires anzutragen, wenn sie selbst dazu nicht in der Lage ist. Die Gesellschaft, die einen solchen Antrag erhält, sollte verpflichtet werden, den Auftrag der anderen Gesellschaft anzunehmen, vorausgesetzt, sie führt Repertoires zusammen und erteilt Mehrgebietslizenzen oder bietet eine solche Dienstleistung an. Mit der Entwicklung legaler Online-Musikdienste in der Union dürfte auch ein Beitrag zur Bekämpfung der Internetpiraterie geleistet werden.

(25) Korrekte und vollständige Informationen über Musikwerke, Rechteinhaber und Rechte, für die eine Verwertungsgesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat vertretungsberechtigt ist, sind für eine effektive und transparente Lizenzvergabe sowie für die anschließende Überwachung der Nutzung der lizenzierten Rechte und der Ausstellung der entsprechenden Rechnungen an die Diensteanbieter und für die Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge von großer Bedeutung. Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Musikwerke erteilen, sollten daher in der Lage sein, solche Informationen schnell und korrekt zu verarbeiten. Hierzu sind Rechte-Datenbanken erforderlich, die kontinuierlich auf dem neuesten Stand gehalten werden und Auskunft darüber geben, für welche Rechte eine länderübergreifende Lizenz besteht, um welche Rechte es sich handelt, wer die Rechte innehat und für welche Mitgliedstaaten eine Verwertungsgesellschaft Lizenzen vergeben darf. Die Datenbanken sollten auch dabei helfen, Informationen zu Werken mit Informationen zu Tonträgern oder anderen Arten der Werkfixierung zu bündeln. Dabei sollte auch dafür gesorgt werden, dass potenzielle Lizenznehmer und Rechteinhaber auf die Informationen zugreifen können, die sie benötigen, um herauszufinden, welches Repertoire Verwertungsgesellschaften vertreten, wobei es letzteren unbenommen bleibt, alle rechtmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu gewährleisten, deren Weiterverwendung zu kontrollieren und personenbezogene und sensible Geschäftsdaten zu schützen.

(26) Damit die von ihnen Daten verarbeiteten Daten so exakt wie möglich sind, sollten Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Musikwerke vergeben, ihre Datenbanken kontinuierlich und ohne Verzögerung auf den neuesten Stand bringen. Sie sollten leicht handhabbare Verfahren einführen, mit deren Hilfe Rechteinhaber und andere Verwertungsgesellschaften, deren Repertoire sie vertreten, etwaige Fehler in den Datenbanken in Bezug auf Werke, deren alleiniger oder gemeinsamer Urheber sie sind beziehungsweise für deren Verwertung sie ganz oder teilweise zuständig sind, und die dazu gehörigen Rechte sowie in Bezug auf die Mitgliedstaaten, für die sie der betreffenden Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsauftrag erteilt haben, melden können. Rechteinhaber sollten außerdem die Möglichkeit haben, die Registrierung von Werken und Rechtewahrnehmungsaufträgen elektronisch vorzunehmen. Wegen der Bedeutung automatisierter Informationssysteme für die rasche und effiziente Verarbeitung der Daten sollten Verwertungsgesellschaften für die strukturierte Übermittlung dieser Informationen durch die Rechteinhaber den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme vorsehen. Verwertungsgesellschaften sollten so weit wie möglich sicherstellen, dass dabei internationale oder auf EU-Ebene entwickelte branchenübliche Standards oder Verfahren beachtet werden.

(27) Die Digitaltechnik ermöglicht den Verwertungsgesellschaften eine automatisierte Überwachung der Verwendung der lizenzierten Musikwerke durch den Lizenznehmer und erleichtert die Fakturierung. Branchenstandards für Musiknutzungen, Meldungen über die Inanspruchnahme der Dienste durch den Endverbraucher und die Ausstellung von Rechnungen sind wichtig, um den Datenaustausch zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern effizienter zu machen. Bei der Überwachung der Nutzung von Lizenzen müssen die Grundrechte und insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Datenschutz gewahrt bleiben. Damit die Effizienzgewinne zu einer rascheren Abwicklung der finanziellen Vorgänge und damit letztlich zu früheren Ausschüttungen an die Rechteinhaber führen, sollten Verwertungsgesellschaften Diensteanbietern umgehend Rechnungen ausstellen und den Rechteinhabern die ihnen zustehenden Beträge sofort auszahlen müssen. Dies setzt voraus, dass die Lizenznehmer alles tun, um die Verwertungsgesellschaften genau und zeitnah über die Nutzung der Werke zu informieren. Die Verwertungsgesellschaften sollten nicht gezwungen werden, Meldungen in nutzereigenen Formaten zu akzeptieren, wenn weithin anerkannte branchenübliche Standards existieren.

(28) Damit Verwertungsgesellschaften, die länderübergreifende Kollektivlizenzen erteilen, hochwertige Dienstleistungen im Bereich der Rechtewahrnehmung erbringen können, müssen sie Zugriff auf große Datenmengen haben und diese Daten verarbeiten können und über ein hohes technisches Niveau verfügen. Verwertungsgesellschaften sollten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken auslagern dürfen, sofern sie gegenüber Rechteinhabern, Online-Anbietern oder anderen Verwertungsgesellschaften weiterhin haftbar bleiben und die Datenschutzbestimmungen des Artikels 17 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[21] einhalten. Verwertungsgesellschaften könnten „Back-Office“-Kapazitäten gemeinsam nutzen oder zusammenlegen und dadurch die Qualität ihrer Leistungen und die Wirtschaftlichkeit ihrer Investitionen in Datenverwaltungssysteme steigern.

(29) Die Bündelung verschiedener Musikrepertoires für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen erleichtert den Lizenzierungsprozess, und die Erschließung sämtlicher Repertoires für den Zugang zum Markt für Mehrgebietslizenzen fördert die kulturelle Vielfalt und trägt dazu bei, dass die Zahl der Geschäftsvorgänge, die ein Online-Anbieter vornehmen muss, um seinen Dienst anzubieten, abnimmt. Die Kombination von Repertoires sollte dazu führen, dass neue Online-Dienste entstehen und außerdem die Transaktionskosten, die auf den Endverbraucher umgelegt werden, sinken. Deshalb sollten Verwertungsgesellschaften, die nicht willens oder in der Lage sind, selbst Mehrgebietslizenzen für ihr eigenes Musikrepertoire zu erteilen, dazu ermuntert werden, auf freiwilliger Basis andere Verwertungsgesellschaften mit der diskriminierungsfreien Verwaltung ihres Repertoires zu beauftragen. Die Verwertungsgesellschaft, der ein solcher Auftrag angetragen wird, sollte, sofern sie Repertoires bündelt und Mehrgebietslizenzen erteilt oder eine solche Dienstleistung anbietet, verpflichtet werden, den Auftrag anzunehmen. Ausschließlichkeitsvereinbarungen über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen würden die Wahlmöglichkeiten sowohl von Nutzern, die sich eine Mehrgebietslizenz beschaffen wollen, als auch von Verwertungsgesellschaften, die länderübergreifende Verwaltungsdienste für ihr Repertoire suchen, einschränken. Deshalb sollten alle Vertretungsverträge zwischen Verwertungsgesellschaften über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen auf nichtausschließlicher Basis geschlossen werden.

(30) Für die Rechteinhaber ist es wichtig, dass die Bedingungen, unter denen Verwertungsgesellschaften im Auftrag einer anderen Gesellschaft ihre Online-Rechte wahrnehmen, transparent sind. Die Verwertungsgesellschaften sollten daher den Rechteinhabern ausreichende Informationen über die wichtigsten Bedingungen des Vertrags zur Verfügung stellen, mit dem eine andere Gesellschaft mit der vertretungsweisen Wahrnehmung ihrer Online-Musikrechte zum Zwecke der Erteilung von Mehrgebietslizenzen beauftragt wird.

(31) Ebenso wichtig ist es, Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen anbieten oder erteilen, dazu zu verpflichten, diese Aufgabe für das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften, die dies selbst nicht tun wollen, zu übernehmen. Damit hieraus keine unverhältnismäßige, über das erforderliche Maß hinausgehende Verpflichtung erwächst, sollte die Verwertungsgesellschaft, der die Vertretung angetragen wird, diese nur dann annehmen müssen, wenn sich die Anfrage auf Online-Rechte beschränkt, die von ihr wahrgenommen werden. Außerdem sollte die Verpflichtung ausschließlich für Verwertungsgesellschaften gelten, die Repertoires bündeln, und sich nicht auf Verwertungsgesellschaften erstrecken, die Mehrgebietslizenzen nur für ihr eigenes Repertoire erteilen. Ebenso wenig sollte sie für Verwertungsgesellschaften gelten, die bloß Rechte an denselben Werken bündeln, um die Nutzungsrechte an der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe dieser Werke zusammen vergeben zu können. Beauftragt eine Verwertungsgesellschaft eine oder mehrere andere Verwertungsgesellschaften vertraglich mit der Erteilung von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung ihres Musikrepertoires, sollte sie dies nicht daran hindern, für das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, weiterhin Nutzungsrechte an ihrem eigenen Repertoire und an jedem anderen Repertoire, für das sie in diesem Mitgliedstaat vertretungsberechtigt ist, zu erteilen.

(32) Die Vorschriften zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften könnten ihren Zweck verfehlen oder ins Leere laufen, wenn die Rechteinhaber nicht selbst ihre Rechte ausüben und Mehrgebietslizenzen vergeben könnten für den Fall, dass die Verwertungsgesellschaft, der sie ihre Rechte übertragen haben, keine Mehrgebietslizenzen erteilt oder anbietet und keine andere Verwertungsgesellschaft damit beauftragen will. In einem solchen Fall ist es daher wichtig, dass die Rechteinhaber das Recht zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen, die Online-Diensteanbieter benötigen, selbst oder über einen oder mehrere Dritte ausüben können, ohne der Verwertungsgesellschaft die ihr übertragenen Rechte entziehen zu müssen.

(33) Im Interesse des Online-Markts müssen die zentralen Pflichten auf dem Gebiet der Information, Datenverarbeitung, Fakturierung und Auszahlung auch für jede Gesellschaft oder Vereinigung gelten, die ganz oder teilweise im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft steht und Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken anbietet oder erteilt.

(34) Im digitalen Zeitalter sind Verwertungsgesellschaften immer wieder gezwungen, ihr Repertoire zur Nutzung für völlig neue Formen der Verwertung und neue Geschäftsmodelle freizugeben. In solchen Fällen sollten Verwertungsgesellschaften über den nötigen Spielraum verfügen, um auf den Einzelfall zugeschnittene innovative Lizenzen bereitstellen zu können, ohne Gefahr laufen zu müssen, hiermit einen Präzedenzfall für die Festlegung der Lizenzbedingungen in anders gelagerten Fällen zu schaffen.

(35) Sendeunternehmen beschaffen sich für ihre Hörfunk- und Fernsehprogramme, die Musik beinhalten, im Allgemeinen eine Lizenz von einer inländischen Verwertungsgesellschaft. Diese Lizenz ist häufig auf reine Sendetätigkeiten beschränkt. Um die Fernseh- oder Rundfunkprogramme ins Netz stellen zu können, müssten die Online-Nutzungsrechte an den Musikwerken erworben werden. Um die Lizenzierung von Online-Musikrechten für die gleichzeitige oder zeitversetzte Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen im Internet zu erleichtern, muss eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften vorgesehen werden, die normalerweise für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Musikwerken gelten. Eine solche Ausnahmeregelung sollte nur so weit gehen wie unbedingt nötig, um den Online-Zugang zu Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie zu Material zu ermöglichen, das in einem klaren Unterordnungsverhältnis zu dem ursprünglichen Programm steht und die Funktion einer Ergänzung, eines Vorspanns oder einer Wiederholung hat. Die Ausnahmeregelung darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu anderen Dienstleistungen, die Verbrauchern einen Online-Zugriff auf einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke verschaffen, oder Absprachen über die Aufteilung von Markt- oder Kundensegmenten unter Verstoß gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union führen.

(36) Es muss sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden. Verwertungsgesellschaften sollten ihren Mitgliedern besondere Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren an die Hand geben. Diese Verfahren sollten auch den anderen von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechteinhabern zur Verfügung stehen. Ferner sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über unabhängige, unparteiische und effektive alternative Streitbeilegungsstellen verfügen, die geschäftliche Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern über bestehende oder geplante Lizenzbedingungen oder die Versagung einer Lizenz regeln können. Schließlich könnte die Wirksamkeit der Vorschriften über Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte darunter leiden, wenn Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und den übrigen Beteiligten nicht schnell und effizient durch unabhängige unparteiische Stellen gelöst würden. Unbeschadet des Rechts auf Anrufung eines Gerichts sollte daher ein leicht zugängliches, effizientes und unparteiisches alternatives Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften auf der einen und Online-Musikanbietern, Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften auf der anderen Seite eingerichtet werden.

(37) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren vorsehen, mit deren Hilfe gegen Verwertungsgesellschaften, die die Vorschriften nicht einhalten, Beschwerde erhoben werden kann und die gewährleisten, dass gegebenenfalls verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Behörden für die Abwicklung der Beschwerdeverfahren und Sanktionen zuständig sind. Um sicherzugehen, dass die Vorschriften über die Erteilung von Mehrgebietslizenzen eingehalten werden, sollten besondere Kontrollmechanismen festgelegt werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäischen Kommission sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten.

(38) Die Verwertungsgesellschaften müssen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten von Rechteinhabern, Mitgliedern, Nutzern und sonstigen Personen, deren personenbezogene Daten sie verarbeiten, wahren. Für die im Rahmen dieser Richtlinie unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und insbesondere der von ihnen bezeichneten unabhängigen öffentlichen Stellen durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Richtlinie 95/46/EG. Die Rechteinhaber sollten in Übereinstimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG angemessen über die Verarbeitung ihrer Daten, deren Empfänger, die Speicherfristen und die Art und Weise, wie sie ihr Auskunftsrecht oder ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten wahrnehmen können, informiert werden. Vor allem eindeutige Identifikatoren, die die indirekte Identifizierung einer Person ermöglichen, sollten als personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie angesehen werden.

(39) Diese Richtlinie stellt im Einklang mit Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 95/46/EG, die jeder betroffenen Person das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung unvollständiger oder unrichtiger Daten einräumt, außerdem sicher, dass unrichtige Informationen zu Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit Mehrgebietslizenzen umgehend berichtigt werden.

(40) Etwaige Vorschriften über Durchsetzungsmaßnahmen sollten die Zuständigkeiten der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten unabhängigen öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit der Überwachung der im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie angenommenen einzelstaatlichen Bestimmungen unberührt lassen.

(41) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Die in der Richtlinie geforderte Einrichtung von Streitbeilegungsverfahren für Mitglieder, Rechteinhaber, Nutzer und Verwertungsgesellschaften sollte die Parteien nicht daran hindern, von ihrem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Recht auf Zugang zu den Gerichten Gebrauch zu machen.

(42) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich eine verbesserte Kontrolle der Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften durch deren Mitglieder, die Gewähr eines hinreichenden Maßes an Transparenz und verbesserte länderübergreifende Lizenzierungsmöglichkeiten für die Online-Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des Umfangs der Maßnahme und ihrer Wirkungen daher besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(43) Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen die Anwendung des Wettbewerbsrechts und sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften, beispielsweise der Vorschriften zur Vertraulichkeit, zu Geschäftsgeheimnissen, zur Privatsphäre und zum Zugang zu Dokumenten sowie des Vertragsrechts und der Kollisionsnormen und Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit im Rahmen des internationalen Privatrechts, unberührt.

(44) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass die Übermittlung solcher Unterlagen gerechtfertigt ist —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Titel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1 GEGENSTAND

Diese Richtlinie legt die Bestimmungen fest, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften notwendig sind. Sie regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften für die Online-Nutzung von Urheberrechten an Musikwerken.

Artikel 2Geltungsbereich

Die Titel I, II und IV mit Ausnahme der Artikel 36 und 40 gelten für alle Verwertungsgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union.

Titel III und Titel IV Artikel 36 und 40 gelten nur für Verwertungsgesellschaften, die Urheberrechte an Musikwerken für die gebietsübergreifende Online-Nutzung wahrnehmen.

Artikel 3Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Verwertungsgesellschaft“ jede Organisation, die im Eigentum ihrer Mitglieder steht oder die von ihren Mitgliedern beherrscht wird und die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung von mehr als einem Rechteinhaber damit beauftragt ist, ausschließlich oder hauptsächlich Urheber- oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen;

b) „Rechteinhaber“ jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Verwertungsgesellschaften, die Inhaber eines Urheber- oder eines verwandten Schutzrechts ist oder die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechten hat;

c) „Mitglied einer Verwertungsgesellschaft“ einen Rechteinhaber oder eine Einrichtung, die Rechteinhaber direkt vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllen;

d) „Satzung“ die Satzung, die Gründungsbestimmungen oder die Gründungsurkunde einer Verwertungsgesellschaft;

e) „Direktor“ den Alleingeschäftsführer oder ein Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Verwertungsgesellschaft;

f) „Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch;

g) „Verwaltungsgebühren“ den von einer Verwertungsgesellschaft zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten erhobenen Betrag;

h) „Vertretungsvertrag“ jeden Vertrag zwischen Verwertungsgesellschaften, mit dem eine Verwertungsgesellschaft eine andere mit der Vertretung von Rechten an ihrem Repertoire beauftragt, einschließlich Verträge gemäß Artikel 28 und 29;

i) „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die nicht als Verbraucher handelt und Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis der Rechteinhaber bedürfen und die die Zahlung einer Vergütung oder eines Ausgleichs an die Rechteinhaber bedingen;

j) „Repertoire“ die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, die einer Verwertungsgesellschaft zwecks Wahrnehmung der Rechte daran übertragen worden sind;

k) „Mehrgebietslizenz“ eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstreckt;

l) „Online-Rechte an Musikwerken“ Rechte an einem Musikwerk im Sinne der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, die für die Bereitstellung eines Online-Musikdienstes erforderlich sind;

m) „Online-Musikdienst“ eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG, die die Einräumung von Nutzungsrechten an Musikwerken voraussetzt.

Titel II

VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN

KAPITEL 1

Mitgliedschaft und Organisation von Verwertungsgesellschaften

Artikel 4Allgemeine Grundsätze

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwertungsgesellschaften im Interesse ihrer Mitglieder handeln und Rechteinhabern, deren Rechte sie wahrnehmen, keine Pflichten auferlegen, die für den Schutz der Rechte und Interessen der Rechteinhaber nicht objektiv notwendig sind.

Artikel 5Rechte der Rechteinhaber

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechteinhaber die in den Absätzen 2 bis 7 niedergelegten Rechte haben und dass diese Rechte in der Satzung oder den Mitgliedschaftsbedingungen der Verwertungsgesellschaft aufgeführt sind.

2. Die Rechteinhaber haben das Recht, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten oder Kategorien von Rechten an ihren Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl oder an bestimmten Arten dieser Werke und Schutzgegenstände in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit des Rechteinhabers beziehungsweise der Verwertungsgesellschaft zu beauftragen.

3. Die Rechteinhaber haben das Recht, unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten den Wahrnehmungsauftrag der Verwertungsgesellschaft vollständig oder teilweise in Bezug auf bestimmte Rechte, Kategorien von Rechten oder Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl zu beenden. Die Verwertungsgesellschaft kann beschließen, dass eine solche vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags nur in der Mitte oder am Ende des Geschäftsjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt früher auf den Ablauf der Frist folgt, wirksam wird.

4. Stehen einem Rechteinhaber Beträge aus Verwertungshandlungen zu, die erfolgt sind, bevor die vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags wirksam wurde, oder aus einer zuvor erteilten Lizenz, behält der Rechteinhaber seine Rechte nach den Artikeln 12, 16, 18 und 34 in Bezug auf diese Verwertungshandlungen.

5. Verwertungsgesellschaften dürfen die Ausübung von Rechten gemäß den Absätzen 3 und 4 nicht dadurch beschränken, dass sie verlangen, eine andere Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung von Rechten oder von Kategorien von Rechten oder von Rechten an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu betrauen, in Bezug auf die der Wahrnehmungsauftrag vollständig oder teilweise beendet wurde.

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechteinhaber einer Verwertungsgesellschaft ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder für die Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in schriftlich dokumentierter Form seine Zustimmung zur Wahrnehmung dieser Rechte erteilt.

7. Die Verwertungsgesellschaft klärt die Rechteinhaber über die ihnen nach den Absätzen 1 bis 6 zustehenden Rechte auf, bevor sie die Zustimmung der Rechteinhaber zur Wahrnehmung von Rechten, Kategorien von Rechten oder von Rechten an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen einholt.

Die Verwertungsgesellschaften klären ihre Mitglieder innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie über die ihnen nach den Absätzen 1 bis 6 zustehenden Rechte auf.

Artikel 6Mitgliedschaftsbedingungen von Verwertungsgesellschaften

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 von den Verwertungsgesellschaften eingehalten werden.

2. Die Verwertungsgesellschaften nehmen Rechteinhaber als Mitglieder auf, wenn diese die Mitgliedschaftsbedingungen erfüllen. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied darf nur auf der Grundlage objektiver Kriterien abgelehnt werden. Diese Kriterien werden in die Satzung oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Verwertungsgesellschaften aufgenommen und veröffentlicht.

3. In der Satzung der Verwertungsgesellschaften sind geeignete, wirksame Verfahren für die Mitwirkung ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung der Verwertungsgesellschaft vorzusehen. Die verschiedenen Gruppen von Mitgliedern müssen ausgewogen und fair bei der Beschlussfassung vertreten sein.

4. Die Verwertungsgesellschaften erlauben ihren Mitgliedern die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel auch zwecks Ausübung von Mitgliedschaftsrechten. Die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel ist unabhängig vom Wohnsitz oder Niederlassungsort des Mitglieds.

5. Die Verwertungsgesellschaften führen Mitgliederverzeichnisse, die regelmäßig aktualisiert werden, so dass Identität und Wohnsitz beziehungsweise Niederlassungsort ihrer Mitglieder zuverlässig festgestellt werden können.

Artikel 7Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 abgehalten wird.

2. Mindestens einmal jährlich wird eine Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft einberufen.

3. Die Mitgliederversammlung genehmigt Änderungen an der Satzung und den Mitgliedschaftsbedingungen, soweit diese nicht in der Satzung geregelt sind.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung der Direktoren und genehmigt deren Vergütung und andere Leistungen, darunter geldwerte Leistungen, Altersversorgung, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen.

Die Mitgliederversammlung beschließt nicht über die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Leitungsorgans beziehungsweise des Alleingeschäftsführers, wenn das Aufsichtsorgan hierzu befugt ist.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt gemäß Titel II Kapitel 2 mindestens über:

a) die Art und Weise der Verteilung und Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt, diesen Beschluss dem Gremium zu übertragen, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt;

b) die Verwendung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die nicht gemäß Artikel 12 Absatz 2 ausgeschüttet werden können, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt, diesen Beschluss dem Gremium zu übertragen, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt;

c) die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten, einschließlich über die Vergabe von Darlehen und die Stellung von Darlehenssicherheiten oder -bürgschaften;

d) die Regeln für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.

6. Die Mitgliederversammlung kontrolliert die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft, indem sie mindestens die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers beschließt und den jährlichen Transparenzbericht sowie den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers genehmigt.

7. Jede Beschränkung des Rechts der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben, muss fair und verhältnismäßig und auf folgende Kriterien gestützt sein:

a) Dauer der Mitgliedschaft,

b) Beträge, die ein Mitglied in dem betreffenden Geschäftsjahr erhalten hat oder die ihm zustehen.

Diese Kriterien sind in die Satzung oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Verwertungsgesellschaft aufzunehmen und gemäß den Artikeln 17 und 19 zu veröffentlichen.

8. Jedes Mitglied einer Verwertungsgesellschaft hat das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die in seinem Namen an der Mitgliederversammlung teilnimmt und sein Stimmrecht ausübt.

Artikel 8Aufsichtsfunktion

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften eine Aufsichtsfunktion für die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Personen einrichten, die in der Verwertungsgesellschaft mit Geschäftsführungsaufgaben betraut sind. In dem Gremium, das diese Aufsichtsfunktion wahrnimmt, ist im Interesse einer wirksamen Beteiligung der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft eine faire und ausgewogene Vertretung dieser Mitglieder sicherzustellen.

2. Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, tritt regelmäßig zusammen und verfügt mindestens über folgende Befugnisse:

a) Genehmigung des Erwerbs von Immobilien durch die Verwertungsgesellschaft,

b) Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften, der Übernahme anderer Gesellschaften und Vereinigungen, des Erwerbs von Anteilen oder Rechten an diesen sowie von Zusammenschlüssen und Allianzen,

c) Genehmigung der Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie der Stellung von Darlehenssicherheiten oder -bürgschaften.

3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Absätze 1 und 2 nicht für eine Verwertungsgesellschaft gelten, die zum Bilanzstichtag die Grenzwerte von zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:

a) Bilanzsumme: 350 000 EUR,

b) Nettoumsatz: 700 000 EUR,

c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: zehn.

Artikel 9Pflichten der die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führenden Personen

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die tatsächlich die Geschäfte einer Verwertungsgesellschaft führen, sowie deren Direktoren mit Ausnahme der Direktoren, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft unter Verwendung solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interner Kontrollmechanismen solide und umsichtig führen.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die tatsächlich die Geschäfte einer Verwertungsgesellschaft führen, sowie deren Direktoren mit Ausnahme der Direktoren, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten festlegen. Die Verwertungsgesellschaften müssen über Verfahren verfügen, mit denen sie Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die Interessen ihrer Mitglieder auswirken.

Zu diesen Verfahren gehört die jährliche Abgabe einer individuellen Erklärung dieser Personen und Direktoren gegenüber dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, mit folgenden Angaben:

a) Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft,

b) von der Verwertungsgesellschaft bezogene Vergütungen einschließlich Altersversorgung, Sachleistungen und Vergünstigungen anderer Art,

c) in der Eigenschaft als Rechteinhaber von der Verwertungsgesellschaft erhaltene Beträge,

d) eine Erklärung zu einem etwaigen tatsächlichen oder möglichen Konflikt zwischen persönlichen Interessen und den Interessen der Verwertungsgesellschaft oder zwischen Pflichten gegenüber der Verwertungsgesellschaft und Pflichten gegenüber einer anderen juristischen oder natürlichen Person.

Kapitel 2

Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten

Artikel 10Einziehung und Verwendung der Einnahmen aus den Rechten

1. Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten gehen die Verwertungsgesellschaften mit der gebotenen Sorgfalt vor.

2. Die Verwertungsgesellschaften verwalten die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen getrennt von ihrem eigenen Vermögen, den Einnahmen aus ihren Verwaltungsleistungen und den Einnahmen aus sonstiger Tätigkeit.

3. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für eigene Rechnung verwenden; sie dürfen lediglich von diesen Einnahmen die Verwaltungsgebühren einbehalten.

4. Legt eine Verwertungsgesellschaft bis zur Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so geschieht dies im Einklang mit der allgemeinen Anlagepolitik im Sinne des Artikels 7 Absatz 5 Buchstabe c und den nachstehenden Bestimmungen:

a) Die Einnahmen werden im Interesse der Mitglieder angelegt; im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Verwertungsgesellschaft dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse der Mitglieder erfolgt.

b) Die Einnahmen sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist.

c) Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.

Artikel 11Abzüge

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten gemäß Artikel 16 Buchstabe e in den Vereinbarungen, die das Verhältnis der Verwertungsgesellschaft zu ihren Mitgliedern und den Rechteinhabern regeln, aufgeführt sind.

2. Erbringt eine Verwertungsgesellschaft soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Rechteinhaber einen Anspruch auf folgende Leistungen haben:

a) soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen auf der Basis fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang;

b) Rechteinhaber, die den Wahrnehmungsauftrag gegenüber der Verwertungsgesellschaft vollständig oder teilweise in Bezug auf bestimmte Rechte, Kategorien von Rechten oder Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen beendet haben, haben weiterhin Zugang zu diesen Leistungen. Als Kriterien können in Bezug auf den Zugang zu den betreffenden Leistungen und deren Umfang die von diesen Rechteinhabern erzielten Einnahmen aus den Rechten und die Dauer des Wahrnehmungsauftrags herangezogen werden, sofern diese Kriterien auch für Rechteinhaber gelten, die ihren Wahrnehmungsauftrag gegenüber der Verwertungsgesellschaft nicht vollständig oder nicht teilweise in Bezug auf bestimmte Rechte, Kategorien von Rechten oder Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen beendet haben.

Artikel 12Ausschüttung an die Rechteinhaber

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften die Beträge, die den von ihnen vertretenen Rechteinhabern zustehen, regelmäßig und mit der gebotenen Sorgfalt an diese Rechteinhaber verteilen und ausschütten. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Verteilung und Ausschüttung spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte oder Rechteinhaber oder der Zuordnung von Werken und anderen Schutzgegenständen zu dem jeweiligen Rechteinhaber nicht möglich, diese Frist einzuhalten. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Verteilung und Ausschüttung korrekt unter Gleichbehandlung aller Gruppen von Rechteinhabern vor.

2. Können die den Rechteinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, ausgeschüttet werden und hat die Verwertungsgesellschaft alle notwendigen Schritte unternommen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, beschließt die Verwertungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b über die Verwendung dieser Beträge unbeschadet des Rechts der Rechteinhaber, die Beträge von der Verwertungsgesellschaft zurückzufordern.

3. Als notwendige Schritte im Sinne des Absatzes 2 gelten unter anderem die Überprüfung des Mitgliederverzeichnisses und die sowohl an die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft als auch an die Öffentlichkeit gerichtete Veröffentlichung einer Liste der Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten.

Kapitel 3

Rechtewahrnehmung für andere Verwertungsgesellschaften

Artikel 13Auf der Grundlage von Vertretungsverträgen wahrgenommene Rechte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwertungsgesellschaft zwischen ihren Mitgliedern und Rechteinhabern, deren Rechte sie auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags wahrnimmt, keine Unterscheidung insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Tarife, Verwaltungsgebühren und der Bedingungen für die Einziehung der Einnahmen und die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge vornimmt.

Artikel 14Abzüge und Zahlungen bei Vertretungsverträgen

1. Die Verwertungsgesellschaften ziehen von den Einnahmen aus den Rechten, die ihnen aus einem Vertretungsvertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft zufließen, keine anderen Beträge als die Verwaltungsgebühren ab, es sei denn, die andere Verwertungsgesellschaft hat einem solchen Abzug ausdrücklich zugestimmt.

2. Die Verwertungsgesellschaften verteilen regelmäßig, korrekt und mit der gebotenen Sorgfalt an die anderen Verwertungsgesellschaften die diesen zustehenden Beträge und zahlen sie ihnen aus.

Kapitel 4

Verhältnis zu den Nutzern

Artikel 15Lizenzvergabe

1. Verwertungsgesellschaften und Nutzer führen nach Treu und Glauben Verhandlungen über die Lizenzierung von Nutzungsrechten und tauschen dabei alle notwendigen Informationen über ihre jeweiligen Leistungen aus.

2. Die Lizenzbedingungen sind auf objektive Kriterien zu stützen, insbesondere in Bezug auf die Tarifgestaltung.

Tarife für ausschließliche Rechte haben den Marktwert der Rechte und der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen widerzuspiegeln.

In Ermangelung einer einzelstaatlichen Regelung, die die Beträge bestimmt, die den Rechteinhabern aus Vergütungs- und Ausgleichsansprüchen zustehen, legen die Verwertungsgesellschaften bei der Bestimmung dieser Beträge den Marktwert der fraglichen Rechte zugrunde.

3. Die Verwertungsgesellschaften erlauben den Nutzern die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel, gegebenenfalls auch für Meldungen über Lizenznutzungen.

Kapitel 5

Transparenz und Berichtspflichten

Artikel 16Information der Rechteinhaber über die Wahrnehmung ihrer Rechte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwertungsgesellschaft mindestens einmal jährlich für jeden Rechteinhaber, den sie vertritt, elektronisch Informationen bereitstellt über:

a) alle personenbezogenen Daten, die von der Verwertungsgesellschaft mit Genehmigung des Rechteinhabers unter anderem dazu verwendet werden können, den Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen,

b) die Einnahmen aus den Rechten des Rechteinhabers,

c) die dem Rechteinhaber für jede Kategorie der wahrgenommenen Rechte und jede Nutzungsart zustehenden und von der Verwertungsgesellschaft im betreffenden Zeitraum ausgezahlten Beträge,

d) den Zeitraum, in dem die Nutzungen, für die dem Rechteinhaber Vergütungen zustehen, stattgefunden haben,

e) die im betreffenden Zeitraum für Verwaltungsgebühren vorgenommenen Abzüge,

f) die im betreffenden Zeitraum für andere Zwecke als Verwaltungsgebühren vorgenommenen Abzüge einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen,

g) dem Rechteinhaber zustehende Beträge, die im betreffenden Zeitraum noch nicht ausgezahlt wurden,

h) die verfügbaren Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren gemäß den Artikeln 34 und 36.

Artikel 17Information anderer Verwertungsgesellschaften über die Wahrnehmung von Rechten auf der Grundlage von Vertretungsverträgen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften den Verwertungsgesellschaften, für die sie auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags für einen bestimmten Zeitraum Rechte wahrnehmen, mindestens einmal jährlich elektronisch Informationen bereitstellen über:

a) die Beträge, die den Rechteinhabern für jede Kategorie der wahrgenommenen Rechte und jede Nutzungsart zustehen und die von der Verwertungsgesellschaft für die Lizenzierung der von ihr auf der Grundlage des Vertretungsvertrags wahrgenommenen Rechte ausgezahlt wurden,

b) die für Verwaltungsgebühren und für andere Zwecke vorgenommenen Abzüge,

c) die Lizenzen und Einnahmen in Bezug auf Werke, die zum Repertoire gehören, das Gegenstand des Vertretungsvertrags ist,

d) Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Artikel 18Information der Rechteinhaber, Mitglieder, anderer Verwertungsgesellschaften und Nutzer auf Anfrage

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften ohne ungebührliche Verzögerung auf Anfrage eines von ihnen vertretenen Rechteinhabers, einer von ihnen auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags vertretenen Verwertungsgesellschaft oder eines Nutzers elektronisch Informationen bereitstellen über:

a) Standardlizenzverträge und anwendbare Tarife,

b) das Repertoire und die von ihnen wahrgenommenen Rechte sowie die erfassten Mitgliedstaaten,

c) die von ihnen geschlossenen Vertretungsverträge einschließlich Angaben zu den jeweils beteiligten Verwertungsgesellschaften, zum vertretenen Repertoire und zum räumlichen Geltungsbereich.

2. Darüber hinaus stellen die Verwertungsgesellschaften auf Anfrage eines Rechteinhabers oder einer Verwertungsgesellschaft alle Informationen über Werke bereit, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt wurden, einschließlich – falls bekannt – den Titel des Werks, den Namen des Urhebers, den Namen des Verlegers und sonstige sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung der Rechteinhaber erforderlich sein könnten.

Artikel 19Offenlegung

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften folgende Informationen veröffentlichen:

a) die Satzung,

b) die Mitgliedschaftsbedingungen und die Bedingungen für die Beendigung des Wahrnehmungsauftrags, sofern sie nicht in der Satzung enthalten sind,

c) die Liste der Personen gemäß Artikel 9,

d) die Regeln für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge,

e) die Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren,

f) die Regeln für andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten als Verwaltungsgebühren, einschließlich Abzüge für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen,

g) die verfügbaren Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren gemäß den Artikeln 34, 35 und 36.

2. Die Informationen nach Absatz 1 werden auf der Website jeder Verwertungsgesellschaft veröffentlicht und bleiben dort öffentlich zugänglich.

Die Verwertungsgesellschaften halten die Informationen gemäß Absatz 1 auf dem neuesten Stand.

Artikel 20Jährlicher Transparenzbericht

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften ungeachtet ihrer Rechtsform nach einzelstaatlichem Recht für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf einen jährlichen Transparenzbericht mit einem gesonderten Bericht über ihre sozialen, kulturellen und Bildungsleistungen aufstellen und veröffentlichen. Der jährliche Transparenzbericht wird von allen Direktoren unterzeichnet.

Der jährliche Transparenzbericht wird auf der Website der Verwertungsgesellschaft veröffentlicht und bleibt dort mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich.

2. Der jährliche Transparenzbericht enthält mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben.

3. Der gesonderte Bericht nach Absatz 1 gibt Aufschluss über die Beträge, die für soziale, kulturelle und Bildungszwecke einbehalten wurden, und enthält mindestens die in Anhang I unter Nummer 3 aufgeführten Angaben.

4. Die im Transparenzbericht enthaltenen Zahlenangaben werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG[22] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind.

Der Prüfungsbericht und etwaige Einschränkungen sind im jährlichen Transparenzbericht vollständig wiederzugeben.

Im Sinne dieses Absatzes umfassen die Zahlenangaben die Jahresabschlüsse gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs I sowie sonstige Finanzinformationen gemäß Nummer 1 Buchstaben f und g und Nummer 2 des Anhangs I.

5. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Nummer 1 Buchstaben a, f und g des Anhangs I nicht für eine Verwertungsgesellschaft gilt, die zum Bilanzstichtag die Grenzwerte von zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:

a) Bilanzsumme: 350 000 EUR,

b) Nettoumsatz: 700 000 EUR,

c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: zehn.

Titel III

VERGABE VON MEHRGEBIETSLIZENZEN FÜR ONLINE-RECHTE AN MUSIKWERKEN DURCH VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN

ARTIKEL 21 VERGABE VON MEHRGEBIETSLIZENZEN IM BINNENMARKT

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verwertungsgesellschaften bei der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken die Bestimmungen dieses Titels beachten.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beachtung dieser Bestimmungen durch die Verwertungsgesellschaften von den in Artikel 39 genannten zuständigen Behörden wirksam überprüft werden kann.

Artikel 22Kapazitäten zur Verarbeitung von Mehrgebietslizenzen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, über ausreichende Kapazitäten zur effizienten und transparenten elektronischen Verarbeitung der für die Verwaltung dieser Lizenzen erforderlichen Daten verfügen, darunter zur Zuordnung des Repertoires und Überwachung von dessen Nutzung, Ausstellung von Rechnungen, Einziehung von Einnahmen aus der Rechtenutzung und Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen die Verwertungsgesellschaften mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Fähigkeit zur korrekten Zuordnung der einzelnen Musikwerke, die die Verwertungsgesellschaften vertreten dürfen, oder von Teilen dieser Werke;

b) Fähigkeit zur korrekten Zuordnung der Rechte – in ihrer Gesamtheit oder einzeln - an jedem Musikwerk, das die Verwertungsgesellschaften vertreten dürfen, oder an Teilen davon sowie die Fähigkeit zur korrekten Zuordnung der Rechteinhaber in Bezug auf jeden Mitgliedstaat, für den die Verwertungsgesellschaft beauftragt wurde;

c) Verwendung eindeutiger Identifikatoren für Rechteinhaber und Musikwerke unter möglichst weitgehender Berücksichtigung freiwilliger branchenüblicher Standards und Praktiken, die auf internationaler oder EU-Ebene entwickelt wurden;

d) Berücksichtigung etwaiger Änderungen der unter Buchstabe a aufgeführten Informationen ohne ungebührliche Verzögerung;

e) Fähigkeit zur raschen und wirksamen Erkennung und Behebung von Unstimmigkeiten bei den Daten im Besitz anderer Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben.

Artikel 23Transparenz der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

1. Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, übermitteln den Anbietern von Online-Musikdiensten, den Rechteinhabern und anderen Verwertungsgesellschaften auf elektronischem Wege aktuelle Informationen, anhand deren das Online-Musikrepertoire, das sie vertreten, zugeordnet werden kann. Die Informationen umfassen die Musikwerke, Rechte - in ihrer Gesamtheit oder einzeln – und Mitgliedstaaten, soweit sie von ihrem Wahrnehmungsauftrag erfasst sind.

2. Die Verwertungsgesellschaften können vertretbare Maßnahmen zur Gewährleistung der Korrektheit und Integrität der Daten, zur Kontrolle der Weiterverwendung und zum Schutz personenbezogener Daten und wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.

Artikel 24Korrektheit der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

1. Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, müssen über Verfahren verfügen, die es den Rechteinhabern und anderen Verwertungsgesellschaften ermöglichen, die Daten, auf die in Artikel 22 Absatz 2 Bezug genommen wird, oder die gemäß Artikel 23 vorgelegten Informationen zu beanstanden, wenn diese Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften Grund zu der Annahme haben, dass die Daten oder Informationen zu ihren Online-Nutzungsrechten an Musikwerken nicht korrekt sind. Ist die Beanstandung hinreichend begründet, sorgt die betreffende Verwertungsgesellschaft dafür, dass die Informationen ohne ungebührliche Verzögerung berichtigt werden.

2. Die Verwertungsgesellschaften stellen sicher, dass die Rechteinhaber, deren Musikwerke zu ihren Musikrepertoires gehören, auf elektronischem Wege Informationen zu ihren Musikwerken oder zu ihren Rechten an diesen Werken übermitteln können. Dabei berücksichtigen die Verwertungsgesellschaften und die Rechteinhaber so weit wie möglich branchenübliche Standards und Praktiken für den Datenaustausch, die auf internationaler oder EU-Ebene entwickelt wurden und die es den Rechteinhabern ermöglichen, das Musikwerk oder Teile davon, die Online-Rechte – in ihrer Gesamtheit oder einzeln - und die Mitgliedstaaten, für die die Rechteinhaber der jeweiligen Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsauftrag erteilt haben, anzugeben.

Artikel 25Korrekte und zügige Berichterstattung und Rechnungsstellung

1. Die Verwertungsgesellschaften überwachen die Nutzung der Online-Rechte an Musikwerken, die sie in ihrer Gesamtheit oder einzeln vertreten, durch Anbieter von Online-Musikdiensten, denen sie eine Mehrgebietslizenz erteilt haben.

2. Die Verwertungsgesellschaften bieten Anbietern von Online-Musikdiensten die Möglichkeit, die Online-Nutzung von Musikwerken auf elektronischem Wege zu melden. Sie bieten mindestens eine Meldemethode an, die auf freiwilligen, auf internationaler oder EU-Ebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken für den elektronischen Datenaustausch beruht. Sie können eine Meldung im Format des Anbieters ablehnen, wenn sie die Meldung nach einem branchenüblichen Standard für den elektronischen Datenaustausch ermöglichen.

3. Die Verwertungsgesellschaften stellen den Anbietern von Online-Musikdiensten elektronische Rechnungen aus. Sie bieten mindestens ein Format an, das auf freiwilligen, auf internationaler oder EU-Ebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken beruht. Auf der Rechnung werden die Werke und Rechte, die in ihrer Gesamtheit oder einzeln Gegenstand der Lizenz sind, auf der Grundlage der Daten, auf die in Artikel 22 Absatz 2 Bezug genommen wird, sowie die tatsächliche Nutzung der Rechte angegeben, soweit dies auf der Grundlage der Angaben des Nutzers und des Formats dieser Angaben möglich ist.

4. Die Verwertungsgesellschaften stellen den Anbietern von Online-Musikdiensten nach Meldung der tatsächlichen Nutzung von Online-Rechten an Musikwerken unverzüglich eine korrekte Rechnung aus, es sei denn, eine unverzügliche Rechnungsstellung ist aus Gründen, die der Anbieter des Online-Musikdienstes zu verantworten hat, nicht möglich.

5. Die Verwertungsgesellschaften verfügen über adäquate Verfahren für Rechnungsbeanstandungen vonseiten der Anbieter von Online-Musikdiensten, darunter auch für den Fall, dass ein Anbieter von einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften mehrfach Rechnungen für dieselben Online-Nutzungsrechte an ein- und demselben Musikwerk erhält.

Artikel 26Ordnungsgemäße und unverzügliche Vergütung der Rechteinhaber

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, die den Rechteinhabern aus solchen Lizenzen zustehenden Beträge ordnungsgemäß und unverzüglich nach Meldung der tatsächlichen Nutzung des Werkes zahlen, es sei denn, eine unverzügliche Auszahlung ist aus Gründen, die der Anbieter eines Online-Musikdienstes zu verantworten hat, nicht möglich.

2. Die Verwertungsgesellschaften legen den Rechteinhabern mindestens folgende Angaben vor:

a) Zeitraum der Nutzung, für die den Rechteinhabern eine Vergütung zusteht, sowie Mitgliedstaaten, in denen die Rechte genutzt wurden;

b) für jedes Online-Recht an einem Musikwerk, mit dessen vollständiger oder teilweiser Wahrnehmung der Rechteinhaber die Verwertungsgesellschaft betraut hat, die eingezogenen Beträge, Abzüge sowie die von der Verwertungsgesellschaft ausgeschütteten Beträge;

c) für jeden Anbieter eines Online-Musikdienstes, die für den Rechteinhaber eingezogenen Beträge, Abzüge sowie die von der Verwertungsgesellschaft ausgeschütteten Beträge.

3. Beenden Rechteinhaber den einer Verwertungsgesellschaft für Online-Rechte an Musikwerken oder Teilen davon erteilten Wahrnehmungsauftrag vollständig oder teilweise, so gelten die Absätze 1 und 2 für die Mehrgebietslizenzen, die vor der vollständigen oder teilweisen Beendigung des Auftrags vergeben wurden und weiterhin zum Tragen kommen.

4. Beauftragt eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft gemäß den Artikeln 28 und 29, Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zu vergeben, so zahlt die beauftragte Verwertungsgesellschaft die in Absatz 1 genannten Beträge an die Verwertungsgesellschaft, die den Auftrag erteilt hat, und übermittelt ihr die in Absatz 2 genannten Informationen; Letztere ist für die Ausschüttung der Beträge und Weiterleitung der Informationen an die Rechteinhaber zuständig, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

Artikel 27Auftragsvergabe

Eine Verwertungsgesellschaft darf Dienstleistungsaufträge im Zusammenhang mit von ihr erteilten Mehrgebietslizenzen vergeben. Die Vergabe solcher Aufträge lässt die Haftung der Verwertungsgesellschaft gegenüber den Rechteinhabern, den Anbietern von Online-Diensten oder anderen Verwertungsgesellschaften unberührt.

Artikel 28Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen

1. Vertretungsverträge zwischen Verwertungsgesellschaften, mit denen eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires beauftragt, sind nicht ausschließlich. Die beauftragte Verwertungsgesellschaft verwaltet diese Online-Rechte unter nichtdiskriminierenden Bedingungen.

2. Die Verwertungsgesellschaft, die den Auftrag erteilt hat, informiert ihre Mitglieder über die Laufzeit des Vertrags, die Kosten der Dienstleistungen, mit denen die andere Verwertungsgesellschaft beauftragt wurde, und sonstige erhebliche Vertragsbedingungen.

3. Die beauftragte Verwertungsgesellschaft informiert die Verwertungsgesellschaft, die den Auftrag erteilt hat, über die wichtigsten Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen für Online-Rechte, darunter über die Art der Nutzung, über sämtliche Bestimmungen, die die Lizenzgebühren betreffen oder sich darauf auswirken, die Geltungsdauer der Lizenz, Rechnungsperioden und die Hoheitsgebiete, für die sie gilt.

Artikel 29Pflicht zur Vertretung anderer Verwertungsgesellschaften bei Mehrgebietslizenzen

1. Eine Verwertungsgesellschaft, die keine Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires vergibt oder anbietet, kann eine andere Verwertungsgesellschaft, die die Anforderungen dieses Titels erfüllt, auffordern, mit ihr einen Vertretungsvertrag gemäß Artikel 28 über die entsprechenden Rechte zu schließen.

2. Die Verwertungsgesellschaften, an die ein solcher Antrag gerichtet wird und die bereits Mehrgebietslizenzen für die gleiche Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Verwertungsgesellschaften vergeben oder anbieten, müssen den Antrag annehmen.

Die Verwaltungsgebühr, die die Verwertungsgesellschaft von der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag gestellt hat, für den geleisteten Dienst verlangt, übersteigt nicht einen angemessenen Kostenaufwand für die Verwaltung des Repertoires der anderen Verwertungsgesellschaft zuzüglich einer vertretbaren Gewinnmarge.

3. Die Verwertungsgesellschaft, die den Antrag gestellt hat, stellt der anderen Verwertungsgesellschaft die für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken erforderlichen Informationen zu ihrem eigenen Musikrepertoire zur Verfügung. Wenn die Informationen unzureichend sind oder in einer solchen Form vorgelegt wurden, dass die Verwertungsgesellschaft, an die der Antrag gerichtet wurde, die Anforderungen dieses Titels nicht erfüllen kann, ist Letztere berechtigt, einen angemessenen Betrag für die Erfüllung der Anforderungen in Rechnung zu stellen oder diejenigen Werke auszuschließen, zu denen keine ausreichenden oder verwendbaren Informationen vorgelegt wurden.

Artikel 30Zugang zu Mehrgebietslizenzen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechteinhaber, die eine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Online-Rechte an Musikwerken betraut haben, selbst, über eine andere Verwertungsgesellschaft, die die Anforderungen dieses Titels erfüllt, oder über einen ermächtigten Dritten entsprechende Mehrgebietslizenzen erteilen können, wenn ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie die beauftragte Verwertungsgesellschaft keine solche Mehrgebietslizenz vergibt oder anbietet und keiner anderen Verwertungsgesellschaft erlaubt hat, diese Rechte wahrzunehmen. Die Verwertungsgesellschaft, die keine Mehrgebietslizenzen vergibt oder anbietet, erteilt weiterhin Lizenzen für Online-Rechte an Musikwerken dieser Rechteinhaber für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung oder bietet dies weiterhin an, es sei denn, der Rechteinhaber beendet den Wahrnehmungsauftrag.

Artikel 31Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Tochtergesellschaften von Verwertungsgesellschaften

Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 22 bis 27 sowie Artikel 32 und 36 gelten auch für Gesellschaften oder Vereinigungen, die vollständig oder teilweise im Besitz einer Verwertungsgesellschaft sind und Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken anbieten oder vergeben.

Artikel 32Lizenzierungsregelung für Online-Dienste

Eine Verwertungsgesellschaft, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergibt, ist nicht verpflichtet, sich bei der Lizenzierung einer neuen Art von Dienstleistung, die seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, auf eine Lizenzierungsregelung zu stützen, die mit einem Anbieter von Online-Musikdiensten vereinbart wurde.

Artikel 33Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehanstalten

Dieser Titel findet auf Verwertungsgesellschaften keine Anwendung, die auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 AEUV eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Hörfunk- oder Fernsehanstalten benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme begleitend zur ersten Übertragung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, die die Anstalt ergänzend zur ersten Programmübertragung produziert haben, öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen zu können.

Titel IV

DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN

ARTIKEL 34 STREITBEILEGUNGSVERFAHREN FÜR MITGLIEDER UND RECHTEINHABER

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften für ihre Mitglieder und die Rechteinhaber wirksame Verfahren für die zügige Bearbeitung von Beschwerden und für die Streitbeilegung vorsehen, insbesondere in Bezug auf den Wahrnehmungsauftrag, die vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags, die Mitgliedschaftsbedingungen, die Einziehung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die Abzüge und Ausschüttungen.

2. Die Verwertungsgesellschaften reagieren schriftlich auf Beschwerden von Mitgliedern oder Rechteinhabern. Die Zurückweisung einer Beschwerde durch die Verwertungsgesellschaft ist zu begründen.

3. Die Parteien dürfen nicht daran gehindert werden, zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Rechte den Rechtsweg zu beschreiten.

Artikel 35Streitbeilegungsverfahren für Nutzer

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gericht oder gegebenenfalls eine unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern über geltende oder vorgeschlagene Lizenzbedingungen, Tarife und die Ablehnung von Lizenzanträgen befasst werden kann.

2. Auch wenn zur Erfüllung der Pflicht gemäß Absatz 1 eine unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit der Streitbeilegung befasst wird, darf den Parteien zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Rechte der Rechtsweg nicht verwehrt werden.

Artikel 36Alternative Streitbeilegung

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zwecke des Titels III die folgenden Streitigkeiten einer Verwertungsgesellschaft, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergibt oder anbietet, an eine unabhängige, unparteiische Stelle zur alternativen Streitbeilegung verwiesen werden können:

a) Streitigkeiten mit einem tatsächlichen oder potenziellen Anbieter eines Online-Musikdienstes über die Anwendung der Artikel 22, 23 und 25;

b) Streitigkeiten mit einem oder mehreren Rechteinhabern über die Anwendung der Artikel 22 bis 26 und der Artikel 28 bis 30;

c) Streitigkeiten mit einer anderen Verwertungsgesellschaft über die Anwendung der Artikel 24, 25, 26, 28 und 29.

2. Die Verwertungsgesellschaften informieren die betroffenen Parteien über die alternativen Streitbeilegungsverfahren gemäß Absatz 1.

3. Die Verfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 schließen den Rechtsweg zur Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten nicht aus.

Artikel 37Beschwerden

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Mitgliedern einer Verwertungsgesellschaft, den Rechteinhabern, Nutzern oder sonstigen Betroffenen Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen sie bei den zuständigen Behörden Beschwerde im Zusammenhang mit den unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaften einlegen können.

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beschwerdeverfahren gemäß Absatz 1 von der Behörde durchgeführt werden, die für die Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen zuständig ist.

Artikel 38Sanktionen und Maßnahmen

1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie geeignete Verwaltungssanktionen verhängen und Verwaltungsmaßnahmen ergreifen und durchsetzen können. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am [Datum] die in Absatz 1 genannte Regelung mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen.

Artikel 39Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten geben der Kommission spätestens am [Datum] die in den Artikeln 21, 37, 38 und 40 genannten zuständigen Behörden bekannt.

Die Kommission veröffentlicht die diesbezüglichen Angaben auf ihrer Website.

Artikel 40Einhaltung der Bestimmungen über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 39 genannten zuständigen Behörden die Einhaltung der Bestimmungen des Titels III durch die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verwertungsgesellschaften bei der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Musikwerken kontinuierlich kontrollieren.

2. Die Kommission fördert den regelmäßigen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Behörden und der Kommission über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen und diesbezügliche Entwicklungen.

3. Die Kommission befragt Vertreter der Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften, Nutzer, Verbraucher und andere interessierte Parteien regelmäßig zu ihren Erfahrungen mit der Anwendung der Bestimmungen des Titels III. Die Kommission übermittelt im Rahmen des Informationsaustauschverfahrens gemäß Absatz 2 den zuständigen Behörden sämtliche relevanten Informationen aus diesen Befragungen.

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden der Kommission spätestens [30 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen und diesbezügliche Entwicklungen in ihrem Hoheitsgebiet vorlegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur Verfügbarkeit von Mehrgebietslizenzen im jeweiligen Mitgliedstaat, zur Einhaltung der Bestimmungen des Titels III durch die Verwertungsgesellschaften und zur Bewertung der Dienste durch die Nutzer und durch Nichtregierungsorganisationen, die die Verbraucher, Rechteinhaber und andere interessierte Parteien vertreten.

5. Die Kommission bewertet die Anwendung von Titel III auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 4 und der nach den Absätzen 2 und 3 gesammelten Informationen. Gegebenenfalls zieht sie auf der Grundlage eines besonderen Berichts Maßnahmen zur Behebung etwaiger Probleme in Erwägung. Bei der Bewertung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a) die Anzahl der Verwertungsgesellschaften, die die Anforderungen des Titels III erfüllen;

b) die Anzahl der Vertretungsverträge zwischen Verwertungsgesellschaften gemäß den Artikeln 28 and 29;

c) der Anteil des Repertoires in den Mitgliedstaaten, für den Mehrgebietslizenzen vergeben werden können.

Titel V

BERICHTERSTATTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 41 BERICHT

Spätestens [5 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist (Datum)] bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament sowie dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, über ihre Auswirkungen, was länderübergreifende Dienste und die kulturelle Vielfalt anbelangt, sowie erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer Überarbeitung vor. Gegebenenfalls legt die Kommission ihren Bericht gemeinsam mit einem Legislativvorschlag vor.

Artikel 42Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [ zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 43Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 44Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Anhang I

1. Der jährliche Transparenzbericht gemäß Artikel 20 Absatz 2 umfasst Folgendes:

(a) Jahresabschlüsse, darunter die Bilanz oder eine Vermögensübersicht, die Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres und eine Cashflow-Rechnung;

b) einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;

c) eine Beschreibung der Rechtsform und Organisationsstruktur der Verwertungsgesellschaft;

d) Angaben zu etwaigen Einrichtungen, an denen die Verwertungsgesellschaft beteiligt ist;

e) Angaben zum Gesamtbetrag der im Vorjahr an die in Artikel 9 genannten Personen gezahlten Vergütungen und zu anderen Leistungen, die sie erhalten haben;

(f) die unter Nummer 2 aufgeführten Finanzinformationen;

g) ein gesonderter Jahresbericht über die Beträge, die für soziale, kulturelle und Bildungszwecke abgezogen wurden.

2. Der jährliche Transparenzbericht enthält folgende Finanzinformationen:

a) Finanzinformation über die Einnahmen aus den Rechten nach Kategorie der wahrgenommenen Rechten und Art der Nutzung (z. B. Hörfunk und Fernsehen, Online-Nutzung, Aufführung).

b) Finanzinformationen zu den Kosten der Verwaltungs- und sonstigen Dienste, die die Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber leistet, mit genauer Beschreibung von mindestens zwei der folgenden Posten:

i) Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechten und Erläuterung der Methode zur Berechnung der indirekten Kosten;

ii) Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte nur für die Rechteverwaltungsleistungen;

iii) Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen für andere Leistungen als Rechteverwaltungsleistungen, darunter für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen;

iv) Mittel zur Deckung der Kosten;

v) Abzüge von Einnahmen aus Rechten aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung sowie Zweck des Abzugs, beispielsweise Aufwendungen für die Rechteverwaltung oder für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen;

vi) Anteil der Aufwendungen für Verwaltungs- und sonstige Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft für die vertretenen Rechteinhaber erbracht hat, an den Einnahmen aus den Rechten im einschlägigen Geschäftsjahr für jede Kategorie der wahrgenommenen Rechte.

c) Finanzinformationen zu den den Rechteinhabern geschuldeten Beträgen mit genauer Beschreibung mindestens folgender Posten:

i) Gesamtsumme der den Rechteinhaber zugeordneten Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;

ii) Gesamtsumme der an die Rechteinhaber ausgeschütteten Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;

iii) Periodizität der Zahlungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;

iv) Gesamtsumme der eingezogenen, aber noch nicht den Rechteinhabern zugeordneten Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingezogen wurden;

v) Gesamtsumme der den Rechteinhabern zugeordneten, aber noch nicht an sie ausgeschütteten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingezogen wurden;

vi) die Gründe für Zahlungsverzögerungen, wenn eine Verwertungsgesellschaft die Verteilung und Ausschüttung von geschuldeten Beträgen nicht innerhalb der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Frist vorgenommen hat.

d) Angaben zu den Beziehungen zu anderen Verwertungsgesellschaften mit einer Beschreibung mindestens der folgenden Posten:

i) Geldströme, von anderen Verwertungsgesellschaften erhaltene oder an sie gezahlte Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte, Art der Nutzung und Verwertungsgesellschaft;

ii) Verwaltungsgebühren für die anderen Verwertungsgesellschaften geschuldeten Einnahmen und sonstige Abzüge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Verwertungsgesellschaft;

iv) Verwaltungsgebühren für die anderen Verwertungsgesellschaften gezahlten Beträge und sonstige Abzüge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Verwertungsgesellschaft;

v) an Rechteinhaber ausgeschüttete Beträge aus den Zahlungen anderer Verwertungsgesellschaften aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Verwertungsgesellschaft.

3. Der gesonderte Bericht gemäß Artikel 20 Absatz 3 enthält Folgendes:

a) die im Geschäftsjahr für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen eingezogenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;

b) Erläuterung der Verwendung dieser Beträge, aufgeschlüsselt nach Zweck.

Anhang II

ERLÄUTERNDE DOKUMENTE ZUR UMSETZUNG DIESER RICHTLINIE

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

In Bezug auf diese Richtlinie hält die Kommission die Übermittlung derartiger Dokumente aus folgenden Gründen für gerechtfertigt:

Komplexität der Richtlinie und des betroffenen Sektors

Die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten wirft komplexe Fragen auf. Es geht dabei nicht nur um herkömmliche Offline-Nutzungsformen, sondern auch um die Online-Nutzung dieser Rechte. Gegenstand dieser Nutzung sind nicht nur Urheberrechte, sondern auch die Rechte der ausübenden Künstler, Verleger, Produzenten und Sendeunternehmen. Beteiligt sind verschiedene Arten von Verwertungsgesellschaften: von den großen Verwertungsgesellschaften, die die Rechte der Urheber generell wahrnehmen, bis hin zu kleineren Gesellschaften, die lediglich die Vergütungen aus einzelnen Rechten wie dem Reprografie- oder Folgerecht einziehen. Und beteiligt sind verschiedene Gruppen von Berechtigten: nicht nur die Rechteinhaber, sondern auch die gewerblichen Nutzer, die Nutzungsrechte von den Verwertungsgesellschaften erwerben.

Zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten gibt es auf europäischer Ebene bereits einschlägige Vorschriften. Erstmals wird jetzt auch die kollektive Rechtewahrnehmung durch EU-Vorschriften geregelt. Die in dieser Richtlinie vorgesehene umfassende Regelung wird in einem Großteil der Mitgliedstaaten erhebliche Änderungen bei den Vorschriften für Verwertungsgesellschaften zur Folge haben.

Der Titel der Richtlinie ist zudem, was die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Urheberrechten an Musikwerken anbelangt, aus gesetzgeberischer Sicht ein absolutes Novum. Kein Mitgliedstaat verfügt über eine gesetzliche Regelung für diese Art von Lizenzen.

Die Richtlinie wird sich auch auf die einzelstaatlichen Vorschriften für die Streitbeilegung auswirken.

Die Einführung dieser neuen Regelung erfordert ein strukturiertes Vorgehen während der Überwachung des Umsetzungsvorgangs. Da es für bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie kein Pendant in den Mitgliedstaaten gibt, ist es von größter Bedeutung, dass die Kommission erläuternde Dokumente zu der Umsetzung dieser Richtlinie erhält, aus denen hervorgeht, in welcher Weise die Mitgliedstaaten diesen neuen Bestimmungen Wirkung verliehen haben. Ohne nachvollziehbare Erläuterungen wäre es der Kommission kaum möglich, den Umsetzungsprozess zu überwachen.

Kohärenz und Verhältnis zu anderen Initiativen

Die Richtlinie beschränkt sich auf eine Mindestharmonisierung, so dass die Mitgliedstaaten den Verwertungsgesellschaften strengere und/oder detailliertere Anforderungen auferlegen können. Damit die Kommission ihre Aufgabe, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen, ordnungsgemäß erfüllen kann, muss sie die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten nach Abschluss der Umsetzung vergleichen können. Die Richtlinie enthält eine Überprüfungsklausel. Um alle für die Funktionsweise der Vorschriften relevanten Informationen einholen zu können, muss die Kommission in der Lage sein, die Anwendung der Richtlinie von Anfang an verfolgen zu können.

Verwertungsgesellschaften müssen den einzelstaatlichen Anforderungen nach Maßgabe der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) nachkommen. Sie sollten ihre Dienstleistungen länderübergreifend erbringen und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte oder niedergelassene Rechteinhaber vertreten oder Lizenzen an in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte oder niedergelassene Nutzer vergeben können.

Sie müssen auch die Wettbewerbsregeln des Vertrags beachten.

Für die Kommission ist es daher besonders wichtig, dass sie den Überblick behält und die einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften auf der Grundlage der notwendigen erläuternden Dokumente angemessen überprüft, um sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie mit der Dienstleistungsrichtlinie und den Wettbewerbsregeln übereinstimmen.

Verwaltungsaufwand

Der mit der Anforderung der erläuternden Dokumente verbundene Verwaltungsaufwand ist angesichts der Zielsetzung der Richtlinie und der Neuartigkeit ihres Regelungsgegenstands nicht unverhältnismäßig. Die Kommission muss in der Lage sein, ihre Aufgabe, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen, wahrzunehmen.

Auf der Grundlage ihrer vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Aufforderung, erläuternde Dokumente zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie vorzulegen, verhältnismäßig ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels, nämlich die wirksame Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie, erforderlich ist.

[1] KOM(2010) 245.

[2] KOM(2010) 2020.

[3] KOM(2011) 206.

[4] KOM(2011) 287.

[5] KOM(2012) 225.

[6] KOM(2011) 942.

[7] Grünbuch über den Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union: Chancen und Herausforderungen für den digitalen Binnenmarkt. KOM(2011) 427.

[8] ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

[9] Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001), Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006), Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272 vom 13.10.2001), Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248 vom 6.10.1993), Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 111 vom 5.5.2009), Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996), Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) (ABl. L 372 vom 27.12.2006), Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 265 vom 11.10.2011).

[10] ABl. L 276 vom 21.10.2005.

[11] ABl. L 376 vom 27.12.2006.

[12] Vom 22.10.2009 bis 5.1.2010.

[13] Am 23.4.2010.

[14] Siehe Fußnote 5 oben.

[15] Siehe z. B. die Rechtssache C-395/87, Ministère Public gegen Jean-Louis Tournier, sowie die verbundenen Rechtssachen 110/88 und 242/88, Francois Lucazeau und andere gegen SACEM und andere, Entscheidung der Kommission vom 16.7.2008 (CISAC) (COMP/C2/38.698).

[16] Kleinstunternehmen können von den Mitgliedstaaten von bestimmten Verpflichtungen ausgenommen werden.

[17] ABl. C […] vom […], S. […].

[18] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

[19] ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 54.

[20] ABl. L 167 vom 22.06.2001, S. 10.

[21] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[22] ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

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