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Document 52012PC0262

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

/* COM/2012/0262 final - 2012/0135 (NLE) */

52012PC0262

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2012/0262 final - 2012/0135 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Auf der Grundlage des Mandats des Rates[1] hat die Europäische Kommission mit der Republik Guinea-Bissau Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau geführt. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 10. Februar 2012 ein neues Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum seiner Unterzeichnung für einen Zeitraum von drei Jahren.

Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

– 3700 BRT für Garnelenfänger/Froster

– 3500 BRT für Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger

– 28 Thunfisch-Wadenfänger/Oberflächen-Langleinenfischer

– 12 Angel-Thunfischfänger

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, diese Verordnung zu erlassen.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN DER INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die verschiedenen Interessengruppen wurden im Vorfeld der Verhandlungen auf der Ebene des Regionalbeirats (RAC) Fernfischerei angehört, in dem die Fischwirtschaft sowie NRO aus den Bereichen Umwelt und Entwicklung vertreten sind. Im Rahmen von Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit Guinea-Bissau besteht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Das neue Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen ist zur Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung an den Rat weitergeleitet worden. Des Weiteren wurde es dem Rat und dem Parlament zum Abschluss unterbreitet.

2012/0135 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemein­schaft und der Republik Guinea-Bissau[2] (nachstehend „Partnerschaftsabkommen“) erlassen.

(2)       Am 10. Februar 2012 wurde zu diesem Partnerschaftsabkommen ein neues Protokoll (nachstehend „neues Protokoll“) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus unterstehen.

(3)       Der Rat hat am […] den Beschluss Nr. XXX/2012/EU[3][4], über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.

(4)       Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungs­dauer des neuen Protokolls festgelegt werden.

(5)       Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischerei­fahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[5] unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der EU im Rahmen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(6)       Da das geltende Protokoll am 15. Juni 2012 ausläuft, sollte die vorliegende Verord­nung ab Datum der Unterzeichnung des neuen Protokolls gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (nachstehend „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a) Garnelenfänger/Froster:

Spanien ||       2500 BRT

Griechenland ||         140 BRT

Portugal ||       1060 BRT

b) Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger:

Spanien ||       2900 BRT

Italien ||         375 BRT

Griechenland ||         225 BRT

c) Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer:

Spanien ||        14 Schiffe

Frankreich ||        12 Schiffe

Portugal ||          2 Schiffe

d) Angel-Thunfischfänger:

Spanien ||          9 Schiffe

Frankreich ||          3 Schiffe

2.           Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau.

3.           Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

4.           Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des neuen Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Am 20. Oktober 2011 vom Rat „Landwirtschaft und Fischerei“ angenommen.

[2]               ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49.

[3]               ABl. C …*

[4]               ABl.: Bezug auf Dok. 9791/11.

[5]               ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

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