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Document 52012PC0262
Proposal for a COUNCIL REGULATION on the allocation of the fishing opportunities under the Protocol agreed between the European Union and the Republic of Guinea-Bissau setting out fishing opportunities and the financial contribution provided for in the Fisheries Partnership Agreement between the two parties currently in force
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
/* COM/2012/0262 final - 2012/0135 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2012/0262 final - 2012/0135 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Auf der Grundlage
des Mandats des Rates[1]
hat die Europäische Kommission mit der Republik Guinea-Bissau Verhandlungen zur
Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau geführt. Nach
Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 10. Februar 2012 ein neues
Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum seiner
Unterzeichnung für einen Zeitraum von drei Jahren. Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den
folgenden Kategorien vorgesehen: –
3700 BRT für Garnelenfänger/Froster –
3500 BRT für Frostertrawler, Fischfänger und
Tintenfischfänger –
28
Thunfisch-Wadenfänger/Oberflächen-Langleinenfischer –
12 Angel-Thunfischfänger Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die
Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor,
diese Verordnung zu erlassen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
DER INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die verschiedenen Interessengruppen wurden im
Vorfeld der Verhandlungen auf der Ebene des Regionalbeirats (RAC) Fernfischerei
angehört, in dem die Fischwirtschaft sowie NRO aus den Bereichen Umwelt und
Entwicklung vertreten sind. Im Rahmen von Fachsitzungen wurden auch die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab
sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit
Guinea-Bissau besteht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Das neue
Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen ist zur Genehmigung der
Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung an den Rat weitergeleitet worden. Des
Weiteren wurde es dem Rat und dem Parlament zum Abschluss unterbreitet. 2012/0135 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten
nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau
vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der
finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen
zwischen den beiden Vertragsparteien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 17. März 2008
hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 über den Abschluss des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Guinea-Bissau[2]
(nachstehend „Partnerschaftsabkommen“) erlassen. (2) Am 10. Februar 2012
wurde zu diesem Partnerschaftsabkommen ein neues Protokoll (nachstehend „neues
Protokoll“) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden den Fischereifahrzeugen
der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die im
Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus
unterstehen. (3) Der Rat hat am […] den
Beschluss Nr. XXX/2012/EU[3][4], über die
Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen. (4) Die Aufteilung der
Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des neuen
Protokolls festgelegt werden. (5) Gemäß Artikel 10
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008
über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der
Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von
Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[5] unterrichtet die Kommission die betreffenden
Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der EU im Rahmen eines
partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht
vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat
festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die
Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in
dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist
sollte festgelegt werden. (6) Da das geltende Protokoll am
15. Juni 2012 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung ab Datum der
Unterzeichnung des neuen Protokolls gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in dem zwischen der Europäischen Union und
der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokoll zur Festlegung der
Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
(nachstehend „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf
die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Garnelenfänger/Froster: Spanien || 2500 BRT Griechenland || 140 BRT Portugal || 1060 BRT b) Frostertrawler, Fischfänger und
Tintenfischfänger: Spanien || 2900 BRT Italien || 375 BRT Griechenland || 225 BRT c) Thunfisch-Wadenfänger/Froster und
Langleinenfischer: Spanien || 14 Schiffe Frankreich || 12 Schiffe Portugal || 2 Schiffe d) Angel-Thunfischfänger: Spanien || 9 Schiffe Frankreich || 3 Schiffe 2. Die Verordnung (EG)
Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau. 3. Schöpfen die Anträge der in
Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die
im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission
Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen. 4. Die Frist, innerhalb der die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des
Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch
nehmen, wird ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die
Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, auf zehn Arbeitstage festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des
neuen Protokolls. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Am
20. Oktober 2011 vom Rat „Landwirtschaft und Fischerei“ angenommen. [2] ABl. L 75
vom 18.3.2008, S. 49. [3] ABl. C …* [4] ABl.:
Bezug auf Dok. 9791/11. [5] ABl. L
286 vom 29.10.2008, S. 33.