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Document 52012PC0260

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

/* COM/2012/0260 final - 2012/0134 (NLE) */

52012PC0260

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2012/0260 final - 2012/0134 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1] hat die Europäische Kommission mit der Republik Guinea-Bissau Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum partnerschaft­lichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau geführt. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 10. Februar 2012 ein neues Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum seiner Unterzeichnung für einen Zeitraum von drei Jahren.

Hauptzweck des Protokolls ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern Guinea-Bissaus zu eröffnen. Die Kommission hat sich hierbei unter anderem auf die Ergebnisse einer Ex-Post-Evaluierung durch externe Sachverständige und auf die Empfehlungen des im Rahmen des Abkommens eingesetzten wissenschaftlichen Ausschusses gestützt.

Allgemeines Ziel ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau zur Schaffung, im Interesse beider Parteien, eines partnerschaft­lichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwor­tungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone Guinea-Bissaus.

Im Protokoll sind insbesondere Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

– 3700 BRT für Garnelenfänger/Froster

– 3500 BRT für Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger

– 28 Thunfisch-Wadenfänger/Oberflächen-Langleinenfischer

– 12 Angel-Thunfischfänger

Die Kommission schlägt dem Rat auf dieser Grundlage vor, mit Zustimmung des Parlaments dieses neue Protokoll mittels Beschluss anzunehmen.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN DER INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die verschiedenen Interessengruppen wurden im Vorfeld der Verhandlungen auf der Ebene des Regionalbeirats (RAC) Fernfischerei angehört, in dem die Fischwirtschaft sowie NRO aus den Bereichen Umwelt und Entwicklung vertreten sind. Im Rahmen von Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit Guinea-Bissau besteht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Das vorliegende Verfahren läuft parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls sowie für die Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die finanzielle Gegenleistung des Protokolls in Höhe von insgesamt 9 200 000 EUR für die gesamte Laufzeit ergibt sich aus a) maximal 40 Genehmigungen für Thunfischfänger und 7200 BRT für Trawler mit finanzieller Gegenleistung in Höhe von 6 200 000 EUR und b) einem Beitrag zur Unterstützung der Fischereipolitik der Republik Guinea-Bissau in Höhe von 3 000 000 EUR. Diese Förderung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik im Einklang.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

2012/0134 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau erlassen[3].

(2)       Die Europäische Union hat mit der Republik Guinea-Bissau über ein neues Protokoll verhandelt, das Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewäs­sern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus unterstehen.

(3)       Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 10. Februar 2012 das neue Protokoll paraphiert.

(4)       Dieses neue Protokoll wurde auf der Grundlage des Beschlusses Nr. …/2012/EU[4] unterzeichnet und wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(5)       Das Protokoll sollte geschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem geltenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau[5] wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 19 des Protokolls im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zu dem Protokoll[6] Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten

1.           Für einen Zeitraum von drei Jahren werden den Schiffen der Europäischen Union gemäß Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens folgende Fangmög­lichkeiten eingeräumt:

– Krebstiere und Grundfischarten:

(a) Garnelenfänger/Froster: 3700 BRT pro Jahr;

(b) Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger: 3500 BRT pro Jahr;

– weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):

(a) Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer: 28 Schiffe;

(b) Thunfischfänger mit Angeln: 12 Schiffe.

2.           Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7 und 9 dieses Protokolls.

Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

1.           Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischerei­abkommens wird für den in Artikel 1 des Protokolls genannten Zeitraum auf 9 200 000 EUR pro Jahr festgesetzt.

2.           Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

(a) einem jährlichen Beitrag für den Zugang zu den Fischbeständen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Guinea-Bissaus in Höhe von 6 200 000 EUR und

(b) einem spezifischen Betrag in Höhe von 3 000 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung der Fischereipolitik Guinea-Bissaus.

3.           Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7, 9, 14, 15 und 17 dieses Protokolls.

4.           Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b wird für das erste Jahr spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten des Protokolls und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls gezahlt.

5.           Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die Behörden Guinea-Bissaus.

6.           Die Zahlungen nach diesem Artikel erfolgen auf ein einziges Konto der Staatskasse bei der Zentralbank von Guinea-Bissau; die Bankverbindung wird jedes Jahr vom Fischereiministerium mitgeteilt.

Artikel 3 Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern Guinea-Bissaus

1.           Die Vertragsparteien vereinbaren in dem in Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

(a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;

(b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Guineau-Bissaus auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungs­vollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich darauf auswirken, Rechnung zu tragen ist;

(c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

2.           Vorschläge für die Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

3.           Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung des mehrjährigen sektoralen Programms. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung auch nach Ablauf dieses Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b.

Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

1.           Beide Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und gestützt auf die Grundsätze einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und des Meeresökosystems zu fördern.

2.           Während der Laufzeit dieses Protokolls beobachten die Europäische Union und Guinea-Bissau gemeinsam die Entwicklung der Fischbestände und der Fischereien in der AWZ Guinea-Bissaus.

3.           Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Einhaltung der Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und des Fischereiausschusses für den mittleren Ostatlantik (CECAF) sowie die Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Fischereien auf Ebene der Unterregion, insbesondere im Rahmen des subregionalen Fischerei­ausschusses (CSRP), zu fördern.

4.           Die beiden Vertragsparteien konsultieren sich im Gemischten Ausschuss, um bei Bedarf und im gegenseitigen Einvernehmen neue Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände zu ergreifen.

Artikel 5 Gemeinsamer wissenschaftlicher Ausschuss

1.           Der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus Wissenschaftlern zusammen, die zu gleichen Teilen von den beiden Vertragsparteien benannt werden. Auf Beschluss der beiden Vertragsparteien können auch Beobachter – insbesondere Vertreter regionaler Fischereiorganisationen wie der CECAF – am wissenschaft­lichen Ausschuss teilnehmen.

2.           Der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss tritt gemäß Artikel 4 Absatz 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mindestens einmal jährlich zusammen. Grundsätzlich finden die Besprechungen im Wechsel in Guinea-Bissau und in der Europäischen Union statt. Auf Antrag einer Vertragspartei können weitere Bespre­chungen anberaumt werden. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien wahrgenommen.

3.           Der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Zusammenstellen der Daten über den Fischereiaufwand und die Fänge der nationalen und ausländischen Flotten, die in der AWZ Guinea-Bissaus tätig sind und unter dieses Protokoll fallende Arten befischen;

(b) Vorschlag, Überwachung oder Auswertung der jährlichen Bestandserhebungen als Beitrag zur Bestandsabschätzung und zur Bestimmung der Fangmöglich­keiten sowie der Bewirtschaftungsoptionen, durch die der Erhalt der Bestände und ihrer Ökosysteme sichergestellt wird;

(c) auf dieser Grundlage Erstellen eines wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand des Abkommens sind;

(d) auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch den Gemischten Ausschuss oder eine der Vertragsparteien Vorlage wissenschaftlicher Gutachten über die Bewirtschaftungsmaßnahmen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung der unter dieses Protokoll fallenden Bestände und Fischereien für erforderlich erachtet werden.

Artikel 6 Einstellung einer Fischerei durch Guinea-Bissau

1.           Beschließt Guinea-Bissau aufgrund eines Gutachtens des gemeinsamen wissen­schaftlichen Ausschusses, eine Fischerei einzustellen, um den Erhalt der Ressourcen zu sichern, tritt der Gemischte Ausschuss zusammen, um die Grundlagen dieses Beschlusses zu prüfen, die Auswirkungen der Maßnahme auf die Fangtätigkeit der EU-Schiffe im Rahmen dieses Abkommens zu bewerten und über eventuelle Korrekturmaßnahmen zu befinden.

2.           In den in Absatz 1 genannten Fällen einigt sich der Gemischte Ausschuss auf eine proportionale Kürzung der finanziellen Gegenleistung der EU nach dem Abkommen und gegebenenfalls einen Ausgleich für die Reeder.

3.           Jede von Guinea-Bissau aufgrund eines wissenschaftlichen Gutachtens beschlossene Einstellung einer Fischerei wird nichtdiskriminierend auf alle diese Fischerei betreibenden Schiffe angewandt, einschließlich der nationalen sowie der unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiffe.

Artikel 7 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

Die in Artikel 1 aufgeführten Fangmöglichkeiten können einvernehmlich durch den Gemischten Ausschuss auf der Grundlage einer Empfehlung des gemeinsamen wissenschaft­lichen Ausschusses angepasst werden. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig angepasst und dieses Protokoll einschließ­lich Anhang entsprechend geändert.

Artikel 8 Versuchsfischerei

1.            Ziel der Versuchsfischerei ist es, die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit neuer Fischereien zu testen.

2.            Die Europäische Kommission informiert die Behörden Guinea-Bissaus über die Versuchs­fischereianträge; dies geschieht mittels einer technischen Dokumentation, die folgende Angaben enthalten muss:

– die technischen Daten des Schiffes;

– Erfahrung und Qualifikation der Schiffsoffiziere für die betreffende Fischerei;

– vorgeschlagene technische Parameter der Kampagne (Dauer, Fanggerät, erkundete Gebiete usw.).

3.            Die Versuchsfischereikampagnen laufen maximal sechs Monate. Sie unterliegen der Zahlung einer Gebühr, deren Höhe von Guinea-Bissau festgelegt wird.

4.            Während der gesamten Kampagne befinden sich ein wissenschaftlicher Beobachter des Flaggenstaates sowie ein von Guinea-Bissau bestimmter Beobachter an Bord.

5.            Die im Rahmen der Versuchsfischereikampagne zulässigen Fänge werden durch die Behörden Guinea-Bissaus festgelegt. Alle im Laufe der Erforschungskampagne getätigten Fänge bleiben Eigentum des Reeders. Fische, deren Größe nicht den Vorschriften entspricht oder deren Fang nach den geltenden Gesetzen Guinea-Bissaus nicht zulässig ist, dürfen nicht an Bord behalten oder vermarktet werden.

6.            Die detaillierten Ergebnisse der Kampagne werden dem Gemischten Ausschuss und dem gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss zur Auswertung übermittelt.

Artikel 9 Neue Fangmöglichkeiten

Wenn europäische Fischereifahrzeuge an Fischereien interessiert sind, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls aufgeführt sind, wenden sich die Vertragsparteien an den gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss. Die Vertragsparteien vereinbaren die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.

Artikel 10 Integration der EU-Wirtschaftsbeteiligten in die Abläufe der Fischwirtschaft Guinea-Bissaus

1.           Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Integration der europäischen Akteure in die Fischwirtschaft Guinea-Bissaus zu fördern, insbeson­dere die Befrachtung von europäischen Fischereifahrzeugen oder die Gründung von Joint Ventures.

2.           Die beiden Vertragsparteien arbeiten in dem Bestreben zusammen, die privaten europäischen Akteure auf die Marktchancen in Handel und Industrie, insbesondere für Direktinvestitionen, im gesamten Fischereisektor Guinea-Bissaus aufmerksam zu machen.

3.           Mit demselben Ziel kann Guinea-Bissau Anreize für Akteure bieten, die solche Investitionen tätigen.

4.           Die Vertragsparteien beschließen, bis Ende 2012 eine Reflexionsgruppe unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten einzurichten, um Hindernisse für Direkt­investitionen von Akteuren im Fischereisektor aufzudecken und Maßnahmen zu deren Überwindung zu erarbeiten. Die Gruppe wird auch versuchen, Finanzierungs­möglichkeiten zur Umsetzung der festgelegten Aktionen vorzuschlagen.

Artikel 11 Elektronischer Datenaustausch

1.           Guinea-Bissau und die EU verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme einzurichten.

2.           Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.

3.           Guinea-Bissau und die EU melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch nach Maßgabe des Anhangs durch die Papierfassung ersetzt.

Artikel 12 Vertraulichkeit der Daten

Guinea-Bissau verpflichtet sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu EU-Schiffen und ihren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.

Artikel 13 Anwendbares nationales Recht

1.           Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in den Gewässern Guinea-Bissaus gilt das Recht Guinea-Bissaus, sofern das partnerschaftliche Fischereiabkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.

2.           Die Behörden Guinea-Bissaus setzen die Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft.

Artikel 14 Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung

1.           Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss angepasst oder ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) außergewöhnliche Umstände, bei denen es sich nicht um ein Naturphänomen handelt, verhindern die Fangtätigkeiten in der AWZ Guinea-Bissaus;

(b) eine Vertragspartei verlangt im Falle grundlegender Veränderungen der politi­schen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine eventuelle Änderung;

(c) die Europäische Union stellt in Guinea-Bissau eine Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou fest.

2.           Die Europäische Union behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls vollständig oder teilweise auszusetzen bzw. anzupassen:

(a) die erzielten Ergebnisse entsprechen nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung;

(b) die finanzielle Gegenleistung wird nicht zweckentsprechend verwendet.

3.           Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die vor den in Absatz 1 genannten Ereignissen bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die in Absatz 2 genannten Ergebnisse der finanziellen Durchführung dies rechtfertigen. Allerdings kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.

4.           Die den europäischen Schiffen erteilten Fanggenehmigungen können gleichzeitig mit der Aussetzung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buch­stabe a ausgesetzt werden. Bei Wiederaufnahme wird die Geltungsdauer dieser Fanggenehmigungen um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlän­gert.

Artikel 15 Aussetzung der Anwendung des Protokolls

1.           Die Anwendung dieses Protokolls kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss auf Initiative einer Vertragspartei ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) außergewöhnliche Umstände, bei denen es sich nicht um ein Naturphänomen handelt, verhindern die Fangtätigkeiten in der AWZ Guinea-Bissaus;

(b) eine Vertragspartei verlangt im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine eventuelle Änderung;

(c) eine der beiden Vertragsparteien macht sich einer Verletzung wesentlicher und fundamentaler Elemente der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou schuldig;

(d) die Europäische Union unterlässt die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in Artikel 14 dieses Protokolls genannten Gründen;

(e) zwischen den beiden Vertragsparteien herrschen Meinungsverschiedenheiten, die auch durch den Gemischten Ausschuss nicht beigelegt werden können;

(f) eine Vertragspartei verstößt gegen die Bestimmungen dieses Protokolls.

2.           Soll die Anwendung des Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen ausgesetzt werden, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung des Protokolls aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung des Aussetzungs­beschlusses wirksam.

3.           Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beile­gung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt.

Artikel 16 Laufzeit

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Laufzeit von drei Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 18, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 17 gekündigt wird.

Artikel 17 Kündigung

1.           Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertrags­partei die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen.

2.           Die Absendung der in Absatz 1 genannten Benachrichtigung leitet Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ein.

Artikel 18 Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 19 Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

ANHANG I

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DER FISCHEREIZONE GUINEA-BISSAUS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER EUROPÄISCHEN UNION

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.           Benennung der zuständigen Behörde

1.           Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezug­nahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder Guinea-Bissaus

i.        für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU;

ii.       für Guinea-Bissau: das für Fischerei zuständige Ministerium.

2.           Nationale AWZ

Guinea-Bissau teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls die Koordinaten seiner AWZ sowie seiner Basislinien mit.

3.           Benennung eines Agenten vor Ort

Mit Ausnahme der Thunfischfänger muss jedes Schiff der EU, das im Rahmen dieses Protokolls eine Fanggenehmigung erhalten möchte, durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Guinea-Bissau vertreten sein.

4.           Bankkonto

Guinea-Bissau teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Fischereifahrzeuge zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküber­weisungen gehen zulasten der Reeder.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen

1.           Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung – zugelassene Schiffe

Fanggenehmigungen nach Artikel 6 des Abkommens werden unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der EU geführt ist und alle bisherigen aufgrund von Fangtätigkeiten in Guinea-Bissau im Rahmen des Abkommens bestehenden Verpflichtungen bezüglich Reeder, Kapitän und Schiff erfüllt wurden.

2.           Beantragung einer Fanggenehmigung

2.1         Die EU unterbreitet Guinea-Bissau für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das als Anlage 1 beigefügte Formular.

2.2         Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen:

i.        der Nachweis über die Zahlung der Pauschalgebühr für die gesamte Geltungs­dauer der beantragten Fanggenehmigung;

ii.       gegebenenfalls Name und Anschrift des Konsignatars vor Ort;

iii.      bei Trawlern der Nachweis über die Vorauszahlung der Pauschalbeteiligung an den Beobachterkosten;

iv.      bei Trawlern die vom Flaggenstaat ausgestellte Bescheinigung der Schiffs­tonnage;

v.       bei Trawlern die von Guinea-Bissau nach der technischen Inspektion des Schiffes ausgestellte Konformitätsbescheinigung;

vi.      alle sonstigen im Rahmen des Abkommens speziell geforderten Unterlagen.

2.3         Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich der Zahlungsbeleg für die Pauschalgebühr und gegebenenfalls den Pauschalbeobachter­betrag beigefügt werden.

3.           Pauschalvorausgebühr

3.1         Die Pauschalbeträge werden für jede Schiffskategorie nach den festgesetzten Jahressätzen berechnet, die den als Anlage beigefügten technischen Anhängen zu entnehmen sind. Darin eingeschlossen sind alle nationalen und lokalen Abgaben, mit Ausnahme von Hafen- und Dienstleistungsgebühren.

3.2         Beträgt die Geltungsdauer der Fanggenehmigung weniger als ein Jahr, so wird die Höhe der Pauschalbeträge zeitanteilig entsprechend der beantragten Geltungsdauer berechnet. Der Betrag wird gegebenenfalls um den für drei- bzw. sechsmonatige Genehmigungen fälligen Aufschlag erhöht, wie er in den entsprechenden technischen Anhängen festgelegt ist.

4.           Vorläufige Liste fangberechtigter Schiffe

4.1         Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen erstellt Guinea-Bissau für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen eine vorläufige Liste antrag­stellender Schiffe. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt.

4.2         Die EU leitet die vorläufige Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Guinea-Bissau die vorläufige Liste dem Reeder oder seinem Konsignatar auch direkt zustellen und die EU in Kopie beteiligen.

5.           Erteilung der Fanggenehmigung

5.1         Guinea-Bissau erteilt der EU die Fanggenehmigung binnen 20 Tagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

5.2         Bei Verlängerung einer Fanggenehmigung während der Laufzeit des Protokolls muss die neue Fanggenehmigung klar auf die ursprüngliche Fanggenehmigung Bezug nehmen.

5.3         Die EU leitet die Fanggenehmigung an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Guinea-Bissau die Fanggenehmigung dem Reeder oder Konsignatar auch direkt zustellen und die EU in Kopie beteiligen.

6.           Liste der fangberechtigten Schiffe

Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt Guinea-Bissau für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen die endgültige Liste der Schiffe, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus fischen dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste.

7.           Geltungsdauer der Fanggenehmigung

7.1         Die Fanggenehmigungen werden für drei oder sechs Monate oder ein Jahr erteilt.

7.2         Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Einjahreszeitraum“:

i.        im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres;

ii.       danach jedes vollständige Kalenderjahr;

iii.      im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.

7.3         Die Geltungsdauer einer drei- bzw. sechsmonatigen Genehmigung beginnt jeweils am Ersten eines Monats. Die Geltungsdauer der Fanggenehmigungen kann jedoch keinesfalls über den 31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung hinausgehen.

8.           Mitführen der Fanggenehmigung an Bord

8.1         Die Fanggenehmigung ist stets an Bord mitzuführen.

8.2         Die Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer dürfen jedoch bereits fischen, sobald sie auf der vorgenannten vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Aushändigung der Fanggenehmigung muss diese vorläufige Liste ständig an Bord mitgeführt werden.

9.           Übertragung der Fanggenehmigung

9.1         Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.

9.2         Im Falle höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung auf Antrag der EU jedoch durch eine neue Genehmigung ersetzt, ausgestellt für ein dem zu ersetzenden Schiff vergleichbares Fischereifahrzeug.

9.3         Zur Übertragung wird die zu ersetzende Fanggenehmigung vom Reeder oder seinem Konsignatar an Guinea-Bissau zurückgegeben und Guinea-Bissau stellt umgehend die Ersatzgenehmigung aus. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar bei Rückgabe der zu ersetzenden Genehmigung umgehend ausgehändigt. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird.

9.4         Wenn bei Trawlern die Tonnage (BRT) des Ersatzschiffes größer ist als die des ersetzten Schiffes, wird die zusätzlich zu begleichende Gebühr anhand der Tonnage­differenz anteilig für die Restlaufzeit berechnet. Diese zusätzliche Gebühr ist vom Reeder zum Zeitpunkt der Übertragung der Fanggenehmigung zu begleichen.

9.5         Guinea-Bissau aktualisiert umgehend die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU unverzüglich zugestellt.

10.         Hilfsschiffe

10.1       Auf Antrag der EU gestattet Guinea-Bissau EU-Schiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, Unterstützung von Hilfsschiffen in Anspruch zu nehmen. Diese müssen die Flagge eines Mitgliedstaats der EU führen oder im Besitz eines EU-Unternehmens sein und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein.

10.2       Guinea-Bissau erstellt die Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und übermittelt sie umgehend an die mit den Fischereikontrollen beauftragte nationale Behörde und die EU.

10.3       Die Hilfsschiffe müssen im Besitz einer entsprechenden nach geltendem Recht Guinea-Bissaus ausgestellten Genehmigung sein.

11.         Technische Inspektion (Trawler)

11.1       Einmal jährlich oder nach Änderung der Tonnage des Schiffes oder Änderung des Fischereizweigs aufgrund des Einsatzes anderer Fanggeräte muss jeder Trawler der EU in einem Hafen Guinea-Bissaus einer technischen Inspektion nach den geltenden Gesetzen Guinea-Bissaus unterzogen werden.

11.2       Dabei werden die technischen Merkmale der Schiffe und Fanggeräte an Bord sowie die Einhaltung der Bestimmungen für das Anheuern von Seeleuten Guinea-Bissaus überprüft.

11.3       Guinea-Bissau ist verpflichtet, die technische Inspektion innerhalb von maximal 48 Stunden nach Eintreffen des Trawlers im Hafen durchzuführen.

11.4       Nach der technischen Inspektion stellt Guinea-Bissau dem Schiffskapitän umgehend eine Konformitätsbescheinigung aus und sendet eine Kopie an die EU.

11.5       Die Konformitätsbescheinigung ist ein Jahr lang gültig. Bei jeder Änderung der Fischerei von oder zur Kategorie der Garnelenfänger ist jedoch eine neue Konformitätsbescheinigung erforderlich. Darüber hinaus ist auch eine neue Konformitätsbescheinigung erforderlich, wenn das Schiff die AWZ Guinea-Bissaus für mehr als 45 Tage verlässt.

11.6       Die Konformitätsbescheinigung ist stets an Bord mitzuführen.

11.7       Die Kosten für die technische Inspektion sind vom Reeder zu tragen und entsprechen den in den Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus festgesetzten Beträgen. Die Kosten dürfen nicht höher sein als die Beträge, die für Schiffe Guinea-Bissaus oder unter der Flagge eines Drittstaates fahrende Schiffe für dieselbe Leistung gezahlt werden.

KAPITEL III

Technische Maßnahmen

1.           Die technischen Maßnahmen für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung in Bezug auf Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge sind für jeden Fischereizweig in den als Anlage zu diesem Anhang beigefügten technischen Anhängen festgelegt.

2.           Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer müssen alle von der ICCAT angenommenen Empfehlungen einhalten.

KAPITEL IV

Fangmeldungen

1.           Fischereilogbuch

1.1         Der Kapitän eines EU-Schiffs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch nach dem Muster, das als Anlage zu diesem Anhang für alle Fischereizweige beigefügt ist. Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Guinea-Bissaus aufhält.

1.2         Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf.

1.3         Der Kapitän trägt außerdem, falls zutreffend, täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.

1.4         Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.

1.5         Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

2.           Fangmeldungen

2.1         Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes, indem er die für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Guinea-Bissaus ausgefüllten Fischereilogbücher an Guinea-Bissau übergibt.

2.2         Die Fischereilogbücher werden wie folgt übermittelt:

i.        bei Anlaufen eines Hafens in Guinea-Bissau wird das Original jedes Fischerei­logbuchs dem lokalen Vertreter Guinea-Bissaus übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt;

ii.       bei Verlassen der Fischereizone Guinea-Bissaus ohne vorheriges Anlaufen eines Hafens in Guinea-Bissau werden die Originale der Fischereilogbücher binnen 14 Tagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen 30 Tagen nach Verlassen der Fischereizone Guinea-Bissaus übersandt:

(a) per Post nach Guinea-Bissau;

(b) oder per Fax an die von Guinea-Bissau mitgeteilte Nummer;

(c) oder per E-Mail.

2.3         Kann Guinea-Bissau Fangmeldungen per E-Mail entgegennehmen, übermittelt der Kapitän seine Fischereilogbücher elektronisch an die von Guinea-Bissau mitgeteilte E-Mail-Adresse. Guinea-Bissau bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwortmail.

2.4         Der Kapitän übersendet der EU Kopien aller Fischereilogbücher. Für Thunfisch­fänger und Oberflächen-Langleinenfischer sendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbücher an eines der folgenden Wissenschaftsinstitute:

i.        IRD (Institut de recherche pour le développement – Forschungsinstitut für Entwicklung)

ii.       IEO (Instituto Español de Oceanografía – Spanisches Ozeanographisches Institut)

iii.      INIAP (Instituto Nacional de investigação agrária e das Pescas – Nationales Institut für Agrarforschung und Fischerei).

2.5         Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Guinea-Bissaus zurück, sind die Fischereien und Fänge erneut wie beschrieben zu melden.

2.6         Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels kann Guinea-Bissau die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem nationalem Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Guinea-Bissau eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Guinea-Bissau unterrichtet die EU umgehend über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe.

3.           Beginn der elektronischen Übermittlung

Ab dem 1. Januar 2013 werden die Angaben zu den im Rahmen des Abkommens von Schiffen der EU durchgeführten Fischereien auf elektronischem Weg erfasst und an Guinea-Bissau übermittelt, wie in den als Anlage zu diesem Anhang festgelegten Bestimmungen vorgesehen.

4.           Gebührenabrechnung für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner

4.1         Die EU erstellt für jeden Thunfischfänger und jeden Oberflächen-Langleiner auf der Grundlage der von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fang­meldungen eine Endabrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.

4.2         Die EU übermittelt die Endabrechnung für das Jahr, in dem die Fänge erfolgten, jeweils bis zum 15. Juni des Folgejahres an Guinea-Bissau.

4.3         Fällt die Endabrechnung höher aus als der für die Ausstellung der Fanggenehmigung beglichene Pauschalbetrag, überweist der Reeder die Differenz umgehend an Guinea-Bissau. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als der Pauschalbetrag, kann der Reeder die Differenz nicht zurückfordern.

KAPITEL V

Anlandungen und Umladungen

1.           Der Kapitän eines EU-Schiffes, der in der Fischereizone Guinea-Bissaus getätigte Fänge in einem Hafen Guinea-Bissaus anlanden oder umladen möchte, muss Guinea-Bissau mindestens 24 Stunden vor der Anlandung oder Umladung folgende Angaben übermitteln:

(a) Name des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen muss;

(b) Anlande- oder Umladehafen;

(c) Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung;

(d) für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

(e) bei Umladung den Namen des Empfängerschiffes.

2.           Bei Umladung muss sich der Kapitän vergewissern, dass für das Empfängerschiff eine entsprechende, von den zuständigen Behörden ausgestellte Genehmigung vorliegt.

3.           Umladungen müssen in einem Hafen Guinea-Bissaus durchgeführt werden. Umladungen auf See sind untersagt.

4.           Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem Recht Guinea-Bissaus vorgesehenen Strafen verhängt.

KAPITEL VI

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

1.           VMS — Schiffspositionsmeldungen

1.1         EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen, wenn sie sich in der Fischereizone Guinea-Bissaus aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüber­wachungssystem (Vessel Monitoring System – VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes stündlich automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaates übertragen wird.

1.2         Jede Positionsmeldung muss

i.             folgende Angaben enthalten:

(a) Name und Kennzeichen des Schiffes;

(b) die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

(c) Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

(d) Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

ii.            nach dem als Anlage beigefügten Format aufgebaut sein.

1.3         Die bei der Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus aufgezeichnete Position wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Guinea-Bissaus; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

1.4         Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenen­falls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden.

2.           Übermittlung vom Schiff bei Ausfall des VMS

2.1         Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

2.2         Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes innerhalb eines Monats repariert oder ausgetauscht. Wurde bis zum Ablauf dieser Frist keine Reparatur durchgeführt, darf das Schiff in der Fischereizone Guinea-Bissaus keinen Fischfang mehr betreiben.

2.3         Schiffe, die in der Fischereizone Guineau-Bissaus mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen dem FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden ihre Position per E-Mail, Fax oder Funk durchgeben und dabei alle unter Nummer 1.2 vorgeschriebenen Angaben machen.

3.           Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen an das FÜZ Guinea-Bissaus

3.1         Sobald Guinea-Bissau ein funktionsfähiges FÜZ eingerichtet hat, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Guinea-Bissaus. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Guinea-Bissaus tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich über jede Änderung dieser Adressen.

3.2         Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ Guinea-Bissaus erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikations­system.

3.3         Das FÜZ Guinea-Bissaus und das FÜZ des Flaggenstaats informieren sich gegenseitig und unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff, das im Besitz einer Fanggenehmigung ist, nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.

4.           Störungen im Kommunikationssystem

4.1         Guinea-Bissau stellt sicher, dass seine elektronische Ausrüstung mit der des FÜZ des Flaggenstaats kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

4.2         Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach den im Recht Guinea-Bissaus vorgesehenen Strafen geahndet.

5.           Änderung der Häufigkeit der Positionsübermittlung

5.1         Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann Guinea-Bissau das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die EU – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen festgelegten Untersuchungszeitraum auf 30 Minuten zu verkürzen. Guinea-Bissau muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Guinea-Bissau die Positionsmeldungen umgehend in den kürzeren Intervallen. Guinea-Bissau informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU umgehend, wenn die Untersuchung abgeschlossen ist.

5.2         Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Guinea-Bissau das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über etwaige Folgemaßnahmen.

KAPITEL VII

Überwachung

1.           Ein- und Ausfahrt in die/aus der Fischereizone

1.1         Jede Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Guinea-Bissau 24 Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden. Bei Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern beträgt diese Frist lediglich sechs Stunden.

1.2         Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:

i.        geplante(s) Datum, Uhrzeit und Durchfahrtsstelle;          

ii.       für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;        

iii.      die Aufmachung der Erzeugnisse.

1.3         Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder aber per Fax oder Funk an die von Guinea-Bissau angegebene E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Frequenz. Guinea-Bissau teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

1.4         Jedes Schiff, das in der Fischereizone Guinea-Bissaus fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen.

2.           Inspektionen

2.1         Die Kapitäne von EU-Schiffen, die in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreiben, gestatten jedem mit der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten Guinea-Bissaus, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

2.2         Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

2.3         Nach Abschluss der Inspektion wird dem Schiffskapitän ein offizieller Kontroll­bericht ausgehändigt.

KAPITEL VIII

Verstöße

1.           Behandlung von Verstößen

1.1         Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff mit Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden.

1.2         Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.

2.           Aufbringung von Schiffen – Informationssitzung

2.1         Wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen Hafen Guinea-Bissaus anzulaufen.

2.2         Guinea-Bissau benachrichtigt die EU innerhalb von maximal 48 Stunden über jede Aufbringung eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt.

2.3         Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän oder Ladung ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen, beruft Guinea-Bissau auf Antrag der EU innerhalb eines Werktags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung des Schiffes eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaß­nahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

3.           Ahndung des Verstoßes – Vergleich

3.1         Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Guinea-Bissau nach geltendem nationalem Recht festgesetzt.

3.2         Ist zur Regelung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren erforderlich, wird vor dessen Anstrengung ein Vergleichsverfahren zwischen Guinea-Bissau und der EU einge­leitet, um Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens vier Arbeitstage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

4.           Gerichtsverfahren - Banksicherheit

4.1         Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Guinea-Bissau bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Guinea-Bissau unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

4.2         Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils wie folgt zurückgezahlt:

(a) in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

(b) in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit.

4.3         Guinea-Bissau teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

5.           Freigabe des Schiffes

Das Schiff und sein Kapitän dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen oder die Banksicherheit hinterlegt wurde.

KAPITEL IX

Anheuerung von Seeleuten

1.           Zahl anzuheuernder Seeleute

1.1         Während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung heuert jeder Trawler der EU Seeleute aus Guinea-Bissau an, und zwar nach folgendem Schlüssel:

i.        vier Seeleute bei weniger als 250 BRT;

ii.       fünf Seeleute bei 250 bis 400 BRT;

iii.      sechs Seeleute bei 400 bis 650 BRT;

iv.      sieben Seeleute bei mehr als 650 BRT.

1.2         Die Reeder der EU-Schiffe bemühen sich, darüber hinaus weitere Seeleute aus Guinea-Bissau anzuheuern.

2.           Freie Auswahl der Seeleute

2.1         Guinea-Bissau unterhält eine Vorschlagsliste qualifizierter Seeleute, die auf EU-Schiffen angeheuert werden können.

2.2         Der Reeder oder sein Konsignatar kann die anzuheuernden Seeleute aus dieser Liste auswählen und teilt Guinea-Bissau ihre Aufnahme in die Besatzungsliste mit.

3.           Verträge

3.1         Der Heuervertrag der Seeleute wird zwischen dem Reeder oder seinem Konsignatar und dem – gegebenenfalls durch seine Gewerkschaft vertretenen – Seemann in Verbindung mit Guinea-Bissau geschlossen. Darin sind ausdrücklich Einschiffungs­datum und -hafen genannt.

3.2         Durch diesen Vertrag ist der Seemann an das in Guinea-Bissau auf ihn anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen. Darin enthalten sind eine Todesfall-, eine Kranken- und eine Unfallversicherung.

3.3         Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.

3.4         Die Seeleute Guinea-Bissaus fallen unter die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhand­lungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.           Heuer der Seeleute

4.1         Die Heuer der Seeleute Guinea-Bissaus geht zulasten des Reeders. Sie ist vor Erteilung der Fanggenehmigung vom Reeder oder seinem Konsignatar und Guinea-Bissau einvernehmlich festzusetzen.

4.2         Die Heuer darf nicht niedriger sein als die der Besatzungen auf Schiffen Guinea-Bissaus und sie darf nicht unter den IAO-Normen liegen.

5.           Pflichten des Seemanns

Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Der Kapitän teilt dem Seemann das Datum und die Uhrzeit der Einschiffung mit. Erscheint der Seemann zum vorgesehenen Einschiffungsdatum und -zeitpunkt nicht, so ist sein Vertrag nichtig. An seine Stelle tritt ein anderer Seemann Guinea-Bissaus; dies darf nicht zu einer Verzögerung der Abfahrt des Schiffes führen.

KAPITEL X

Beobachter

1.           Beobachtung der Fangtätigkeiten

1.1         Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung zur Beobach­tung ihrer Fangtätigkeiten im Rahmen des Abkommens.

1.2         Für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer nehmen die beiden Vertragsparteien so bald wie möglich Konsultationen mit interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen.

1.3         Die anderen Fischereifahrzeuge nehmen einen von Guinea-Bissau bestellten Beobachter an Bord.

2.           Benennung von Schiffen und Beobachtern

2.1         Bei Erteilung der Fanggenehmigung teilt Guinea-Bissau der EU und dem Reeder oder seinem Konsignatar die bezeichneten Schiffe und Beobachter sowie die Zeit mit, die der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffes verbringen wird. Guinea-Bissau informiert die EU und den Reeder oder seinen Konsignatar unverzüglich über Änderungen bei den bezeichneten Schiffen oder Beobachtern.

2.2         Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

3.           Pauschalbeitrag

Bei Begleichung der Gebühren zahlt der Reeder Guinea-Bissau für jedes Schiff einen Jahrespauschalbetrag von 6000 EUR, der je nach Geltungsdauer der Fanggenehmigung der bezeichneten Schiffe zeitanteilig angepasst wird.

4.           Vergütung des Beobachters

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten Guinea-Bissaus.

5.           Einschiffungsbedingungen

5.1         Die Bedingungen für die Einschiffung des Beobachters werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Guinea-Bissau einvernehmlich festgelegt.

5.2         Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung an Bord werden jedoch die technischen Möglichkeiten des Schiffes berücksichtigt.

5.3         Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.

5.4         Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohl­ergehen des Beobachters zu gewährleisten.

5.5         Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Fischereiunterlagen des Schiffes, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeich­nungen, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

6.           Pflichten des Beobachters

Während seines Aufenthalts an Bord

(a) trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

(b) geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgsam um;

(c) wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffes.

7.           Ein- und Ausschiffung des Beobachters

7.1         Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

7.2         Der Reeder oder sein Vertreter teilt Guinea-Bissau mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschif­fungshafen zulasten des Reeders.

7.3         Wird der Beobachter nicht in einem Hafen Guinea-Bissaus ausgeschifft, sorgt der Reeder auf seine Kosten für dessen unverzügliche Rückkehr nach Guinea-Bissau.

8.           Aufgaben des Beobachters

Der Beobachter hat folgende Aufgaben:

(a) er beobachtet die Fangtätigkeit des Schiffes;

(b) er überprüft die Position des Schiffes beim Fischfang;

(c) er führt Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Programme, einschließlich biologischer Probenahmen, durch;

(d) er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

(e) er überprüft die Angaben zu den in der Fischereizone Guinea-Bissaus getätigten Fängen im Fischereilogbuch;

(f) er überprüft den Anteil der Beifänge anhand der Vorgaben in den technischen Anhängen für jeden Fischereizweig und nimmt eine Schätzung der zurück­geworfenen Fänge vor;

(g) er übermittelt mindestens einmal wöchentlich per Funk seine Beobachtungen, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9.           Bericht des Beobachters

9.1         Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Bericht mit Bemerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.

9.2         Der Beobachter legt Guinea-Bissau seinen Bericht vor. Die Angaben zu den Fängen und den Rückwürfen werden dem wissenschaftlichen Institut (CIPA) Guinea-Bissaus mitgeteilt, das sie nach der Bearbeitung und Auswertung dem gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss vorlegt.

Anlagen

1 - Formular - Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz

2 - Statistik über Fänge und Fangzeiten

3 - Fischereilogbuch für Thunfischfänger

4 - Elektronische Meldung der Fischereitätigkeiten

5 - Übermittlung der VMS-Meldungen an Guinea-Bissau

6 - Technische Anhänge für einzelne Fischereizweige

Anlage 1

FORMULAR

ANTRAG AUF ERTEILUNG

EINER FANGLIZENZ

Von der Verwaltung auszufüllen || Bemerkungen

Staatsangehörigkeit…………………………… Lizenznummer ………………………………… Datum der Unterzeichnung …………………… Datum der Ausstellung ………………… || ……………………………………………….. ……………………………………………….. ……………………………………………….. ………………………………………………...

ANTRAGSTELLER

Firma:........................................................................................................................................................................................

Handelsregisternummer:.......................................................................................................................................................

Vorname und Name des Verantwortlichen:........................................................................................................................

Geburtstag und -ort:..............................................................................................................................................................

Beruf:........................................................................................................................................................................................

Anschrift:................................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................................................

Zahl der Beschäftigten:.........................................................................................................................................................

Name und Anschrift des Konsignatars:.............................................................................................................................

SCHIFF

Schiffstyp:.......................................................................... Registernummer:......................................................................

Derzeitiger Name:............................................................... Früherer Name:.........................................................................

Baujahr und -ort:....................................................................................................................................................................

Ursprüngliche Staatszugehörigkeit:....................................................................................................................................

Länge:..................................................... Breite:............................................................ Tiefgang:.......................................

Bruttoregistertonnen:........................... Nettoregistertonnen:...................................

Konstruktionsmaterial:..........................................................................................................................................................

Marke des Hauptmotors:........................................ Typ:................................... Motorleistung in PS:.............................

Propeller:                     Festpropeller:              ¨                  Vorstellpropeller  ¨           Düse:         ¨

Geschwindigkeit:....................................................................................................................................................................

Rufzeichen:......................................................................... Frequenz:..................................................................................

Ortungs-, Navigations- und Fernmeldeanlagen an Bord:

Radar:     ¨            Sonar:     ¨            Lot, Netzsonde:    ¨

VHF:       ¨            ESB:       ¨            Navigation via Satellit:    ¨                                  Sonstiges:...............................

Anzahl Seeleute:.....................................................................................................................................................................

KÜHLUNG

Eis:             ¨                           Eis + Kühlung:   ¨

Gefrieren: in Salzlake:                   ¨                               trocken: ¨                        in gekühltem Seewasser:       ¨

Gesamte Kühlleistung:..........................................................................................................................................................

Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden):................................................................................................................................

Rauminhalt der Laderäume:..................................................................................................................................................

FANGART

A.            Grundfischfang

                Küstenfischerei:            ¨                               Tiefseefischerei:               ¨

                Art des Schleppnetzes:

                Tintenfischfänger:  ¨                                     Garnelenfänger: ¨                                    Fischfänger:   ¨

                Schleppnetzlänge:.................................................... Länge des Kopftaus:.........................................................

                Maschenöffnung am Steert:.................................................................................................................................

                Maschenöffnung an den Flügeln:.......................................................................................................................

                Schleppgeschwindigkeit:......................................................................................................................................

B.            Fischerei auf pelagische Arten (Thunfischfang)

                Angelfischerei: ¨                                  Zahl der Angeln:           ¨

                Ringwadenfischerei: ¨                         Netzlänge:........................................... Tiefe:.......................................

                Zahl der Tanks:..................................................................... Kapazität in Tonnen:............................................

C.            Langleinen- und Korbreusenfischerei

                Oberfläche:        ¨                                  Boden:            ¨

                Länge der Leine:................................................................... Zahl der Haken:.....................................................

                Leinenzahl:...............................................................................................................................................................

                Korbreusenzahl:......................................................................................................................................................

ANLAGEN AN LAND

Anschrift und Zulassungsnummer:....................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................................................

Firma:........................................................................................................................................................................................

Tätigkeiten:.............................................................................................................................................................................

Binnenländischer Fischhandel: ¨                                   Ausfuhr:               ¨

Art und Nr. der Großhändlerkarte:.......................................................................................................................................

Beschreibung der Kühl- und Bearbeitungsanlagen:

..................................................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................................................

Zahl der Beschäftigten:.........................................................................................................................................................

Anm.: Zutreffendes bitte ankreuzen.

Technische Anmerkungen

Genehmigung des Staatsministeriums

Anlage 2

FISCHEREIMINISTERIUM                                                                 STATISTIK ÜBER FÄNGE UND FANGZEITEN                          Monat:                                                                                                                 Jahr:

Name des Schiffes: || || || Maschinenleistung: || || || Fangart: ||

Staatszugehörigkeit: || || || Bruttoregistertonnen (BRT): || || || Anlandehafen: ||

Datum || Fanggebiet || Zahl der Hols || Zahl der Fangstunden || Fischarten

Längengrad || Breitengrad || || || || || || || || Gesamt

1/ || || || || || || || || || || || ||

2/ || || || || || || || || || || || ||

3/ || || || || || || || || || || || ||

4/ || || || || || || || || || || || ||

5/ || || || || || || || || || || || ||

6/ || || || || || || || || || || || ||

7/ || || || || || || || || || || || ||

8/ || || || || || || || || || || || ||

9/ || || || || || || || || || || || ||

10/ || || || || || || || || || || || ||

11/ || || || || || || || || || || || ||

12/ || || || || || || || || || || || ||

13/ || || || || || || || || || || || ||

14/ || || || || || || || || || || || ||

15/ || || || || || || || || || || || ||

16/ || || || || || || || || || || || ||

17/ || || || || || || || || || || || ||

18/ || || || || || || || || || || || ||

19/ || || || || || || || || || || || ||

20/ || || || || || || || || || || || ||

21/ || || || || || || || || || || || ||

22/ || || || || || || || || || || || ||

23/ || || || || || || || || || || || ||

24/ || || || || || || || || || || || ||

25/ || || || || || || || || || || || ||

26/ || || || || || || || || || || || ||

27/ || || || || || || || || || || || ||

28/ || || || || || || || || || || || ||

29/ || || || || || || || || || || || ||

30/ || || || || || || || || || || || ||

GESAMT || || || || || || || || || ||

Anlage 3 || Fangtechnik ||   ||

FISCHEREILOGBUCH FÜR THUNFISCHFÄNGER || || Langleinen || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Ringwade || ||

Name des Schiffes………………………………………… Flaggenstaat:……………………………………………… Registriernummer:………………………………………… Reeder:…………………………………………………….. Anschrift:…………………………………………………………………………………………………………………… || Bruttoregistertonnage:…………………………….. Ladekapazität (t):………………………………….. Kapitän: ………………………………………… Anzahl Besatzungsmitglieder: ……………….. Berichtsdatum: …………………………………. Berichterstatter: …………………………………. || || || Monat || Tag || Jahr || Hafen || || || Schlepp-netz || || || || ||

Ausfahrt: || || || || || || || || || Andere || || || || ||

Rückkehr: || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || ||

Anzahl der Tage auf See: || || ……… || Anzahl der Fangtage: Anzahl der durchgeführten Hols: || ……………. .…………….. || Fangreise-Nummer || || ……………………………… ||

|| || ||

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Datum || Gebiet || || || Fänge || Verwendete Köder

Tag/Monat || Nr. des Hols || Breite N/S || Länge O/W || Wasser-ober-flächen-tempe-ratur (°C) || Fischerei- auf-wand Zahl der ver-wen-deten Haken ||  Roter Thun Thunnus maccoyi || Gelbflossen-thun Thunnus albacares || Großaugen-thun Thunnus obesus || Weißer Thun Thunnus alalunga || Schwertfisch Xiphias gladius || Gestreifter Marlin Tetrapturus audax || Schwarzer Marlin Makaira indica || Segelfisch Istiophorus spp. || Echter Bonito Katsuwonus pelamis || Gemischte Fänge || Tagesmenge insgesamt || Makrelenhecht || Seehecht || Lebendköder || Andere

|| || || || || || An-zahl || kg || An-zahl || kg || An-zahl || kg || An-zahl || kg || An-zahl || kg || An-zahl || kg || Anzahl || kg || An-zahl || kg || Anzahl || kg || An-zahl || kg || Anzahl || kg || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

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Anlandegewicht (in kg) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Anlage 4

Elektronische Meldung der Fischereitätigkeiten

Elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem

1. Jedes Schiff der EU, das im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreibt, muss über ein funktionierendes elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem verfügen, nachstehend als ERS-System (ERS – Electronic Reporting System) bezeichnet, über das während des gesamten Aufenthalts des Schiffes in den Gewässern Guinea-Bissaus die Daten über Fangtätigkeiten, nachstehend ERS-Daten genannt, aufgezeichnet und übertragen werden können. Europäische Schiffe, die nicht mit einem ERS-System ausgestattet sind oder deren ERS-System nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, eine Fangtätigkeit in den Gewässern Guinea-Bissaus aufzunehmen.

2. Der Flaggenmitgliedstaat und Guinea-Bissau stellen sicher, dass ihr Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) über die entsprechende IT-Ausstattung sowie die erforderliche Software verfügt, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format (verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm) und die elektronische Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens [3] Jahren erforderlich ist. Jede Änderung oder Aktualisie­rung des Formats muss benannt und datiert werden und tritt nach sechs Monaten in Kraft.

3. Zur Übermittlung der ERS-Daten werden im Namen der EU die elektronischen Kommunikations­mittel der Europäischen Kommission genutzt.

4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die ERS-Daten fortlaufend gespeichert werden.

5. Der Flaggenmitgliedstaat und Guinea-Bissau gewährleisten, dass sich ihre FÜZ gegenseitig die benötigten Namen, E-Mail-Adressen sowie Telefon- und Faxnummern mitteilen. Jede spätere Änderung dieser Angaben ist unverzüglich mitzuteilen.

Übermittlung der ERS-Daten

6. Jedes Schiff der EU, das im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreibt, muss

(a) für jeden Tag, an dem es sich in den Gewässern Guinea-Bissaus aufhält, ein elektronisches Logbuch führen; für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Stückzahl angeben;

(b) unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VII bei jeder Ein- und Ausfahrt in die/aus den Gewässer/n Guinea-Bissaus für jede in der Fanggenehmigung aufgeführte Fischart die an Bord befindlichen Mengen melden;

(c) für jede Art und jeden Hol unter Angabe der Fangmengen und der Rückwürfe die in den Gewässern Guinea-Bissaus getätigten Fänge aufzeichnen; für die in der Fanggenehmigung aufgeführten Arten auch Nullfänge angeben;

(d) unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels V die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen je Art aufzeichnen;

(e) bis 23.59 UTC die ERS-Daten elektronisch an das FÜZ seines Flaggenstaates übermitteln.

7. Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

8. Der Flaggenstaat stellt sicher, dass sein FÜZ die ERS-Daten umgehend nach den Verfahren und in dem Format gemäß Absatz 2 an das FÜZ Guinea-Bissaus weiterleitet.

9. Das FÜZ Guinea-Bissaus

            a. behandelt alle ERS-Daten vertraulich;

            b. leitet innerhalb von 48 Stunden nach jeder Umladung und/oder Anlandung die ERS-Daten an das FÜZ des Flaggenstaates des Schiffs weiter.

Technisches Versagen

10. Der Flaggenstaat des EU-Schiffes stellt sicher, dass der Kapitän, der Schiffseigner oder dessen Vertreter umgehend über jedes technische Versagen des ERS-Systems an Bord seines Schiffes informiert wird.

11. Bei einem technischen Ausfall des ERS-Systems sorgen der Kapitän und/oder der Schiffseigner dafür, dass das System innerhalb [eines Monats] nach Auftreten der Störung repariert oder ausgetauscht wird.

12. Jedes Schiff der EU, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS-System Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC die ERS-Daten über ein anderes verfügbares elektronisches Kommunikations­mittel an das FÜZ seines Flaggenstaates melden.

Nichtempfang von ERS-Daten

13. Das FÜZ Guinea-Bissaus informiert das FÜZ des betreffenden Flaggenstaates und die EU unverzüglich über jede Unterbrechung bei der Übertragung von ERS-Daten eines EU-Schiffes, das im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreibt.

14. Sofort nach Erhalt dieser Meldung klärt das FÜZ des Flaggenstaates, weshalb die ERS-Daten nicht übertragen wurden, und ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung des Problems. Das FÜZ des Flaggenstaates informiert umgehend das FÜZ Guinea-Bissaus und die EU über die festgestellten Gründe und die entsprechenden Abhilfemaßnahmen.

15. Die fehlenden ERS-Daten werden unverzüglich vom FÜZ des Flaggenstaates an das FÜZ Guinea-Bissaus übermittelt.

16. Bei Ausfall des FÜZ Guinea-Bissaus meldet die Europäische Union monatlich die gesammelten ERS-Daten der europäischen Schiffe, die in den Gewässern Guineau-Bissaus Fischfang betrieben haben.

Anlage 5

Übermittlung der VMS-Meldungen an Guinea-Bissau

Datenelement || Feldcode || Obligatorisch/fakultativ || Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Anschrift || AD || O || Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

Absender || FR || O || Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

Aufzeichnungsnummer || RN || F || Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum || RD || F || Detail Meldung; Übermittlungsdatum

Uhrzeit der Aufzeichnung || RT || F || Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung || TM || O || Detail Meldung; Art der Meldung „ENT“, „POS“ oder „EXI“

Schiffsname || NA || F || Schiffsname

Externe Kennnummer || XR || F || Detail Schiff; die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Rufzeichen || RC || O || Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs

Name des Kapitäns || MA || O || Name des Schiffskapitäns

Interne Referenznummer || IR || O || Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Breitengrad || LT || O || Detail Schiffsposition; Position ± 99.999 (WGS-84)

Längengrad || LG || O || Detail Schiffsposition; Position ± 999.999 (WGS-84)

Geschwindigkeit || SP || O || Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Kurs || CO || O || Detail Schiffsposition; Schiffskurs 360°-Einteilung

Datum || DA || O || Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit || TI || O || Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende || ER || O || Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

Format der Meldung

Die Meldung ist folgendermaßen zu gliedern:

- ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung;

- ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

- ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten;

- Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt;

- die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

Anlage 6

TECHNISCHER ANHANG 1 – FISCHEREIZWEIG 1: FROSTERTRAWLER, FISCHFÄNGER UND TINTENFISCHFÄNGER

1.           Fanggebiet

Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal, nördlich bis Azimut 268°.

2.           Zulässiges Fanggerät

2.1              Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig. 2.2              Der Einsatz von Auslegern ist zulässig. 2.3              Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. 2.4           Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.

3.           Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm

4.           Beifänge

Entsprechend den Vorschriften Guinea-Bissaus: 4.1              Fischfänger dürfen, gemessen am Gesamtfangergebnis in der Fischereizone Guinea-Bissaus, am Ende einer Fangreise nicht mehr als 9 % Krebstiere und 9 % Kopffüßer an Bord haben. 4.2              Tintenfischfänger dürfen, gemessen am Gesamtfangergebnis in der Fischereizone Guinea-Bissaus, am Ende einer Fangreise nicht mehr als 9 % Krebstiere an Bord haben. 4.3              Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus geahndet. 4.4         Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um den zulässigen Anteil auf der Grundlage von Empfehlungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses anzupassen.

5.           Zulässige Tonnage/Gebühren

5.1         Zulässige Tonnage (BRT) || 3500 BRT pro Jahr

5.2         Gebühren in Euro je BRT || 256 EUR/BRT/Jahr Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilsmäßig mit einem Aufschlag von [4] % bzw. [2,5] % festgesetzt.

TECHNISCHER ANHANG 2 – FISCHEREIZWEIG 2: GARNELENFÄNGER

1.           Fanggebiet

Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal, nördlich bis Azimut 268°.

2.           Zulässiges Fanggerät

2.1             Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig. 2.2              Der Einsatz von Auslegern ist zulässig. 2.3              Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. 2.4         Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.

3.           Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

50 mm.

4.           Beifänge

Entsprechend den Vorschriften Guinea-Bissaus: 4.1              Garnelenfänger dürfen, gemessen am Gesamtfangergebnis in der Fischereizone Guinea-Bissaus, am Ende einer Fangreise nicht mehr als 50 % Kopffüßer und Fische an Bord haben. 4.2              Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus geahndet. 4.3         Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um den zulässigen Anteil auf der Grundlage von Empfehlungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses anzupassen.

5.           Zulässige Tonnage/Gebühren

5.1         Zulässige Tonnage (BRT) || 3700 BRT pro Jahr

5.2         Gebühren in Euro je BRT || 344 EUR/BRT/Jahr Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilsmäßig mit einem Aufschlag von [4] % bzw. [2,5] % festgesetzt.

TECHNISCHER ANHANG 3 – FISCHEREIZWEIG 3: THUNFISCHFÄNGER MIT ANGELN

1.           Fanggebiet

1.1              Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungs­zone zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal, nördlich bis Azimut 268°. 1.2         Thunfischfängern mit Angeln ist es gestattet, zur Ausübung ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Guinea-Bissaus Köderfisch zu fangen.

2.           Zulässiges Fanggerät

2.1              Angeln 2.2              Ringwaden auf lebenden Köder: 16 mm

3.           Beifänge

3.1              Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt. Die Fischerei auf Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) ist ebenfalls verboten. 3.2         Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Liste auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren.

4.           Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

4.1         Gebühr je zusätzlich gefangener Tonne || 25 EUR/t

4.2         Jährliche Pauschalgebühr || 550 EUR für 22 Tonnen pro Schiff

4.3         Zahl der fangberechtigten Schiffe || 12 Schiffe

TECHNISCHER ANHANG 4 – FISCHEREIZWEIG 4: THUNFISCH-WADENFÄNGER/FROSTER UND LANGLEINENFISCHER

1.             Fanggebiet

Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal, nördlich bis Azimut 268°.

2.           Zugelassenes Fanggerät

Wade + Oberflächenlangleine

3.           Beifänge

Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt. Die Fischerei auf Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) ist ebenfalls verboten. Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Liste auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren.

4.           Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

4.1         Gebühr je zusätzlich gefangener Tonne || 35 EUR/t

4.2         Jährliche Pauschalgebühr || 3500 EUR für 100 Tonnen pro Schiff

4.3         Zahl der fangberechtigten Schiffe || 28 Schiffe

Begriff der Fangreise:

Im Sinne dieser Anlage ist die Dauer einer Fangreise eines Schiffes der EU wie folgt definiert:

- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der Fischereizone von Guinea-Bissau;

- oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Umladung;

- oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Anlandung in Guinea-Bissau.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.         FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung(en) für den Vorschlag/die Initiative

              1.6.    Dauer und finanzielle Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[7]

11. – Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11.03 - Internationale Fischerei und Seerecht

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag / die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[8].

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziel(e)

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

Das Aushandeln und der Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern ent­sprechen dem allgemeinen Ziel, die Fischereitätigkeiten der EU-Flotte einschließlich der Fernflotte zu erhalten und zu schützen und partnerschaftliche Beziehungen zu entwickeln, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer zu fördern.

Die partnerschaftlichen Fischereiabkommen gewährleisten Übereinstimmung zwi­schen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration der Partnerländer in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

1.4.2.     Einzelziel(e) und betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 1

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrecht­erhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

Betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Internationale Fischerei und Seerecht, Internationale Fischereiabkommen (Haushaltslinie 11 03 01).

1.4.3.     Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken dürfte.

Der Abschluss des Protokolls trägt dazu bei, die Fangmöglichkeiten der EU-Fischereifahrzeuge in der Fischereizone Guinea-Bissaus zu erhalten.

Durch die finanzielle Unterstützung (Förderung des Fischereisektors) zur Umsetzung der Programme, die das Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedet hat, trägt das Protokoll ferner zur bestmöglichen Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischerei­ressourcen bei.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Kontrolle der jährlichen Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes des Abkommens;

Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Fischereiabkommen);

Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses.

1.5.        Begründung(en) für den Vorschlag/die Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das Protokoll für den Zeitraum 2011-2012 läuft am 15. Juni 2012 aus. Das neue Protokoll soll ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet werden. Zeitgleich mit diesem Verfahren wird ein Verfahren für einen Beschluss des Rates zur vorläufigen Anwendung dieses Protokolls eingeleitet.

Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeit der europäischen Flotte gesetzt und insbesondere den Reedern Gelegenheit gegeben, weiterhin Fanggenehmigungen für die Fischereizone Guinea-Bissaus zu erhalten. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und Guinea-Bissau bei der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik. Es sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Würde die EU kein neues Protokoll abschließen, hätte dies die Regelung der Fischereitätigkeiten durch privatrechtliche Abkommen zur Folge, wodurch keine nachhaltige Fischerei gewährleistet wäre. Darüber hinaus erhofft sich die EU, dass Guinea-Bissau im Rahmen dieses Protokolls im Hinblick auf eine nachhaltige Fischerei weiterhin wirksam mit der Europäischen Union zusammenarbeiten wird.

Durch die im Protokoll vorgesehenen Mittel kann Guinea-Bissau zudem die strategische Planung für die Durchführung seiner Fischereipolitik fortsetzen.

1.5.3.     Erkenntnisse aus früheren ähnlichen Maßnahmen

Aufgrund der Unternutzung des Vorläuferprotokolls haben die Vertragsparteien die Fangmöglichkeiten verringert. Dennoch wurde der entsprechende Handelswert nach oben korrigiert, um den Einheitsfängen und der Preisentwicklung Rechnung zu tragen.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen geeigneten Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen entrichteten finanziellen Gegenleistungen stellen für die nationalen Haushalte der Drittländer Einnahmen dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für fischereipolitische Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungs­quellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durch­führung von nationalen Projekten und/oder Programmen im Fischereisektor bereit­gestellt werden.

1.6.        Dauer und finanzielle Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– X  Vorschlag/Initiative, die ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls eine Gültigkeit von drei Jahren hat;

– X  finanzielle Auswirkungen: 2012 bis 2014.

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr];

– und anschließendem Regelbetrieb.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[9]

X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugs­aufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen;

– ¨  von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[10];

– ¨  einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeb­lichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte angeben)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché in Dakar und der Delegation der Europäischen Union in Bissau) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmög­lichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten Fangdaten.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und das Drittland zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung anzupassen.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermitteltes Risiko/ermittelte Risiken

Die Einsetzung eines Fischereiprotokolls ist mit gewissen Risiken verbunden, insbesondere hinsichtlich der Gelder zur Finanzierung der Fischereipolitik (Untervergabe).

2.2.2.     Vorgesehene(s) Kontrollverfahren

Es ist ein fundierter Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Absatz 2.1.

Darüber hinaus enthält das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bestehen oder vorgesehen sind.

Die Kommission verpflichtet sich, einen dauerhaften politischen Dialog zu führen und regelmäßig Rücksprache zu halten, um die Verwaltung des Abkommens und den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanziellen Gegen­leistungen überwiesen werden, möglich ist. Im vorliegenden Fall besagt Artikel 2 Absatz 6 des Protokolls, dass die finanzielle Gegenleistung in voller Höhe auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den Behörden Guinea-Bissaus bezeichneten Finanzinstitut überwiesen wird.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beteiligung

Nummer [Bezeichnung…………………...……………] || GM/NGM ([11]) || von EFTA-Ländern[12] || von Bewerberländern[13] || von Drittstaaten || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

2 || 11 03 01 Internationale Fischereiabkommen || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

(entfällt)

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beteiligung

Nummer [Bezeichnung…………………...……………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittstaaten || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| [XX.YY.YY.YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 2 || Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

GD: MARE || || || Jahr N[14] 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (siehe Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || GESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie: 11 03 01 || Zahlungsver­pflichtungen || (1) || 9,200 || 9,200 || 9,200 || || || || || 27,600

Zahlungen || (2) || 9,200[15] || 9,200 || 9,200 || || || || || 27,600

Nummer der Haushaltslinie || Zahlungsver­pflichtungen || (1a) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2a) || || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[16] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für die GD MARE || Zahlungsver­pflichtungen || =1+1a +3 || 9,200 || 9,200 || 9,200 || || || || ||

Zahlungen || =2+2a +3 || 9,200 || 9,200 || 9,200 || || || || ||

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT[17] || Zahlungsver­pflichtungen || (4) || 9,200 || 9,200 || 9,200 || || || || || 27,600

Zahlungen || (5) || 9,200 || 9,200 || 9,200 || || || || || 27,600

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || 0 || || || || || 0

Mittel INSGESAMT unter Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Zahlungsver­pflichtungen || =4+ 6 || 9,200 || 9,200 || 9,200 || || || || || 27,600

Zahlungen || =5+ 6 || 9,200 || 9,200 || 9,200 || || || || || 27,600

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft: (entfällt)

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Zahlungsver­pflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Zahlungsver­pflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

|| || || Jahr N 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (siehe Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || GESAMT

GD: MARE ||

Ÿ Personalkosten || 0,083 || 0,083 || 0,083 || 0,083 || || || || 0,332

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || || || || 0,040

GD MARE INSGESAMT || || 0,093 || 0,093 || 0,093 || 0,093 || || || || 0,372

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Höhe der Zahlungsverpflichtungen = Höhe der Zahlungen) || 0,093 || 0,093 || 0,093 || 0,093 || || || || 0,372

in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

|| || || Jahr N[18] 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (siehe Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || GESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Zahlungsver­pflichtungen || 9,293 || 9,293 || 9,293 || 0,093 || || || || 27,972

Zahlungen || 9,293 || 9,293 || 9,293 || 0,093 || || || || 27,972

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (siehe Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || GESAMT

ERGEBNISSE (Outputs)

Art[19] || Durchschnitt-liche Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtanzahl || Ge-samt-kosten

EINZELZIEL 1[20] || || || || || || || || || || || || || || || ||

Lizenzen Thunfischfänger || Tonnage || 65 EUR/t || 2500 || 0,163 || 2500 || 0,163 || 2500 || 0.163 || || || || || || || || || ||

Lizenzen Trawler || Lizenzgebühr || 838,4 EUR/BRT || 7200 || 6,037 || 7200 || 6,037 || 7200 || 6,037 || || || || || || || || || ||

Unterstützung des Fischereisektors || || 3,000 || 1 || 3,000 || 1 || 3,000 || 1 || 3,000 || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel 1 || || 9,200 || || 9,200 || || 9,200 || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL 2 … || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Umsetzung || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || 9,200 || || 9,200 || || 9,200 || || || || || || || || || ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

|| Jahr N [21] 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (siehe Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || GESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalkosten || 0,083 || 0,083 || 0,083 || 0,083 || || || || 0,332

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || || || || 0,040

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,093 || 0,093 || 0,093 || 0,093 || || || || 0,372

Außerhalb RUBRIK 5[22] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalkosten || 0,019 || 0,019 || 0,019 || 0,019 || || || || 0,076

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,006 || || || || 0,024

Zwischensumme außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || || || || 0,100

GESAMT || 0,118 || 0,118 || 0,118 || 0,118 || || || || 0,472

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| || Jahr N 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (siehe Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamtinnen/Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

|| XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,55 || 0,55 || 0,55 || 0,55 || || ||

|| XX 01 01 02 (Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[23] ||

|| XX 01 02 01 (AC, END, INT der Gesamtdotation) || || || || || || ||

|| XX 01 02 02 (AC, AL, END, INT und JED in den Delegationen) || 0,1 || 0,1 || 0,1 || 0,1 || || ||

|| XX 01 04 yy[24] || am Sitz[25] || || || || || || ||

|| - in den Delegationen || || || || || || ||

|| XX 01 05 02 (AC, END, INT der indirekten Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 02 (AC, END, INT der direkten Forschung) || || || || || || ||

|| 11010404 (AC, Fischereiattaché für die Begleitung der Unterstützung des Fischereisektors) || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || || ||

|| GESAMT || 0,9 || 0,9 || 0,9 || 0,9 || || ||

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch bereits mit der Verwaltung der Maßnahme befasstes Personal der GD und/oder GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit || (Neu-)Aushandlung des partnerschaftlichen Abkommens und Vertretung der Verhandlungsergebnisse zur Annahme durch die Organe; Verwaltung des laufenden Abkommens einschließlich fortlaufender finanzieller und operativer Überwachung; Verwaltung der Lizenzen; Sachbearbeiter(in) GD MARE + Referatsleiter(in)/stellvertr. Referats­leiter(in) + Sekretariat: geschätzter Gesamtbedarf 0,65 Personen/Jahr; Berechnung der Kosten: 0,65 Personen/Jahr x 127 000 EUR/Jahr = 82 550 EUR => 0,083 Mio. EUR.

Externes Personal || Begleitung der Unterstützung des Fischereisektors – AC in Delegation (Senegal): geschätzter Gesamtbedarf 0,3 Personen/Jahr; Berechnung der Kosten: 0,25 Personen/Jahr x 64 000 EUR/Jahr = 19 200 EUR => 0,019 Mio. EUR.

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen

– X Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitäts­instruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[26].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor:

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (siehe Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Gesamt

Kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– X  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– ¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[27]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (siehe Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[1]               Am 20. Oktober 2011 vom Rat „Landwirtschaft und Fischerei“ angenommen.

[2]               ABl. C … vom …, S.

[3]               ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49.

[4]               ABl. C …

[5]               Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. … veröffentlicht.

[6]               Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

[7]               ABM : Activity Based Management = maßnahmenbezogenes Management – ABB : Activity-Based Budgeting = maßnahmenbezogene Budgetierung.

[8]               Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[9]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung sind auf der Webseite BudgWeb (in französischer und englischer Sprache) erhältlich: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[10]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[11]             GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel.

[12]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation

[13]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[14]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[15]             Da die Zahlung erst nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erfolgen kann, wird sie möglicherweise erst 2013 getätigt.

[16]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[17]             Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus a) 6 200 000 EUR für die Zugangsrechte zur Fischereizone Guinea-Bissaus und b) 3 000 000 EUR zur Förderung der Entwicklung der Fischereipolitik der Republik Guinea-Bissau.

[18]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[19]             Ergebnisse sind gelieferte Produkte und erbrachte Dienstleistungen (z. B.: Anzahl der finanzierten Studentenaustausche, gebaute Straßenkilometer…).

[20]             Wie unter Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)“ beschrieben.

[21]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[22]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[23]             AC = Vertragsbediensteter; AL = örtlicher Bediensteter; END = Abgeordneter Nationaler Sachver­ständiger; INT = Leiharbeitskraft; JED = Junger Sachverständiger in Delegationen.

[24]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[25]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[26]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[27]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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