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Document 52012PC0208
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be taken by the European Union in the EEA Joint Committee concerning an amendment to Annex II (Technical regulations, standards, testing and certification) to the EEA Agreement
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
/* COM/2012/0208 final - 2012/0103 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens /* COM/2012/0208 final - 2012/0103 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf
beigefügt ist, soll Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung
und Zertifizierung) des EWR-Abkommens geändert werden. Im Einzelnen sollen mit dieser Änderung die
Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang
mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte,
die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden
sind, die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten
und der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
die Vermarktung von Produkten in das Abkommen aufgenommen werden. In Bezug auf die Verordnung (EG)
Nr. 764/2008 wird eine Anpassung für Liechtenstein vorgeschlagen. Mit dem
Beschluss Nr. 97/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde Liechtenstein
von der Anwendung des Anhangs I, der Kapitel XII und XXVII von
Anhang II und Protokoll 47 zum EWR-Abkommen ausgenommen, solange das
Landwirtschaftabkommen zwischen der EU und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft auf Liechtenstein Anwendung findet. Daher wünscht
Liechtenstein eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 für
derartige Produkte. In Bezug auf die Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 soll Liechtenstein die Möglichkeit erhalten, auf die
Akkreditierungsstelle der Schweiz für die Produktbereiche zurückzugreifen, für
die das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
gilt, nach dessen Artikel 1 Absätze 2 und 3 die Anforderungen der EU
und die der Schweiz als gleichwertig gelten. Da Liechtenstein möglicherweise
wegen seiner regionalen Union mit der Schweiz technische Vorschriften und
Normen der Schweiz angewendet hat, kann es darüber hinaus erforderlich sein,
Produkte, die ihren Ursprung nicht im EWR haben und die von Liechtenstein in
einen anderen EWR-Staat exportiert werden, an der Grenze zu überprüfen, um
sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den EWR-Vorschriften stehen. Da der Beschluss Nr. 768/2008/EG künftige
Rechtsvorschriften betrifft, wird in dem vorgeschlagenen Text die Tatsache
betont, dass die Bedeutung sämtlicher Rechtsakte für den EWR jeweils im
Einzelfall geprüft wird, und dass die Aufnahme eines Rechtsaktes nicht die
Aufnahme eines anderen Rechtsaktes berührt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Der Standpunkt der Union zu solchen
Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag
der Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen
EWR-Ausschuss unterbreiten zu können. 2012/0103 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretenden Standpunkt der Europäischen Union
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und
Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
Artikel 114 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1], insbesondere auf
Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG)
Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter
nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat
rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der
Entscheidung Nr. 3052/95/EG ist in das Abkommen aufzunehmen. (2) Die Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93 des Rates ist in das Abkommen aufzunehmen. (3) Der Beschluss
Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und
zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates ist in das Abkommen
aufzunehmen. (4) Der Beschluss
Nr. 768/2008/EG legt gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen für
künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die
Vermarktung von Produkten fest und stellt einen Bezugspunkt für geltende
Rechtsvorschriften dar. (5) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 764/2008 wird die Entscheidung 3052/95/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und
daher aus diesem zu streichen ist. (6) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu
streichen ist. (7) Mit dem Beschluss
Nr. 768/2008/EG wird der Beschluss 93/465/EWG des Rates aufgehoben,
der in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. (8) Anhang II
des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (9) Der Standpunkt der Union im
Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss
beruhen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretende Standpunkt der Union zu der vorgeschlagenen Änderung von
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)
des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ENTWURF BESCHLUSS
DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR…./2012
vom zur
Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und
Zertifizierung)
des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“),
insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Anhang II des Abkommens wurde durch den
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. … vom …[2] geändert. (2)
Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von
Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer
Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den
Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung
Nr. 3052/95/EG[3]
ist in das Abkommen aufzunehmen. (3)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 339/93 des Rates[4]
ist in das Abkommen aufzunehmen. (4)
Der Beschluss 768/2008/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses
93/465/EWG des Rates[5]
ist in das Abkommen aufzunehmen. (5)
Der Beschluss 768/2008/EG legt gemeinsame
Grundsätze und Musterbestimmungen für künftige Rechtsvorschriften zur
Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten fest und
stellt einen Bezugspunkt für geltende Rechtsvorschriften dar. (6)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 wird die
Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[6] aufgehoben, die in das Abkommen
aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. (7)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird die
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates[7]
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu
streichen ist. (8)
Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG wird der
Beschluss 93/465/EWG des Rates[8]
aufgehoben, der in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu
streichen ist. (9)
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher
entsprechend geändert werden – BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang II Kapitel XIX des Abkommens
wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3b (Verordnung (EWG)
Nr. 339/93 des Rates) erhält folgende Fassung: „32008 R 0765: Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses
Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Artikel 4 Absatz 2 wird
Folgendes angefügt: ,Liechtenstein kann auch auf die nationale
Akkreditierungsstelle der Schweiz für die Produktbereiche zurückgreifen, für
die das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
gilt, und nach dem die Anforderungen der EU denen der Schweiz gemäß
Artikel 1 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens als gleichwertig gelten.‘ b) Produkte, die von Liechtenstein in die
anderen Vertragsparteien exportiert werden, können gemäß Artikel 27-29
Grenzkontrollen unterzogen werden.“ 2. Nummer 3d
(Beschluss 93/465/EWG des Rates) erhält folgende Fassung: „32008 D 0768: Beschluss
Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und
zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG (ABl. L 218 vom
13.8.2008, S. 82)“ 3. Nummer 3f (Entscheidung
Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende
Fassung: „32008 R 0764: Verordnung (EG) Nr. 764/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung
von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler
technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat
rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der
Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 21) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses
Abkommens mit den folgenden Anpassungen: Die Verordnung gilt nur für Produkte, die unter
Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens fallen. Die Verordnung gilt nicht für Liechtenstein in
Bezug auf Produkte, die unter Anhang I, Kapitel XII und XXVII von
Anhang II und Protokoll 47 des Abkommens fallen, solange
Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen einbezogen ist.“ 4. Nach Nummer 3h (Richtlinie
2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: „, geändert durch: - 32008 R 0765: Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)“ Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnungen (EG)
Nr. 764/2008 und Nr. 765/2008 und des
Beschlusses Nr. 768/2008/EG in isländischer und norwegischer Sprache,
der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union
veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am [...] in Kraft,
sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103
Absatz 1 des Abkommens vorliegen[9]. Artikel 4 Dieser
Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu
Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [1] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [2] ABl. L …. [3] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21. [4] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [5] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82. [6] ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 1. [7] ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1. [8] ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23. [9] [Ein Bestehen
verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen
verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]