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Document 52012PC0208

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

/* COM/2012/0208 final - 2012/0103 (NLE) */

52012PC0208

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens /* COM/2012/0208 final - 2012/0103 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens geändert werden.

Im Einzelnen sollen mit dieser Änderung die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten in das Abkommen aufgenommen werden.

In Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 wird eine Anpassung für Liechtenstein vorgeschlagen. Mit dem Beschluss Nr. 97/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde Liechtenstein von der Anwendung des Anhangs I, der Kapitel XII und XXVII von Anhang II und Protokoll 47 zum EWR-Abkommen ausgenommen, solange das Landwirtschaftabkommen zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Liechtenstein Anwendung findet. Daher wünscht Liechtenstein eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 für derartige Produkte.

In Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 soll Liechtenstein die Möglichkeit erhalten, auf die Akkreditierungsstelle der Schweiz für die Produktbereiche zurückzugreifen, für die das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen gilt, nach dessen Artikel 1 Absätze 2 und 3 die Anforderungen der EU und die der Schweiz als gleichwertig gelten. Da Liechtenstein möglicherweise wegen seiner regionalen Union mit der Schweiz technische Vorschriften und Normen der Schweiz angewendet hat, kann es darüber hinaus erforderlich sein, Produkte, die ihren Ursprung nicht im EWR haben und die von Liechtenstein in einen anderen EWR-Staat exportiert werden, an der Grenze zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den EWR-Vorschriften stehen.

Da der Beschluss Nr. 768/2008/EG künftige Rechtsvorschriften betrifft, wird in dem vorgeschlagenen Text die Tatsache betont, dass die Bedeutung sämtlicher Rechtsakte für den EWR jeweils im Einzelfall geprüft wird, und dass die Aufnahme eines Rechtsaktes nicht die Aufnahme eines anderen Rechtsaktes berührt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

2012/0103 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)       Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)       Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)       Der Beschluss Nr. 768/2008/EG legt gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen für künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten fest und stellt einen Bezugspunkt für geltende Rechtsvorschriften dar.

(5)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 wird die Entscheidung 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(7)       Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG wird der Beschluss 93/465/EWG des Rates aufgehoben, der in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(8)                   Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)       Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR…./2012

vom

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. … vom …[2] geändert.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG[3] ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates[4] ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4) Der Beschluss 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates[5] ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5) Der Beschluss 768/2008/EG legt gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen für künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten fest und stellt einen Bezugspunkt für geltende Rechtsvorschriften dar.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 wird die Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[6] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates[7] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(8) Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG wird der Beschluss 93/465/EWG des Rates[8] aufgehoben, der in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(9) Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.           Nummer 3b (Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates) erhält folgende Fassung:

„32008 R 0765: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)      In Artikel 4 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

,Liechtenstein kann auch auf die nationale Akkreditierungsstelle der Schweiz für die Produktbereiche zurückgreifen, für die das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen gilt, und nach dem die Anforderungen der EU denen der Schweiz gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens als gleichwertig gelten.‘

b)      Produkte, die von Liechtenstein in die anderen Vertragsparteien exportiert werden, können gemäß Artikel 27-29 Grenzkontrollen unterzogen werden.“

2.           Nummer 3d (Beschluss 93/465/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

„32008 D 0768: Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82)“

3.           Nummer 3f (Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

„32008 R 0764: Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Die Verordnung gilt nur für Produkte, die unter Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens fallen.

Die Verordnung gilt nicht für Liechtenstein in Bezug auf Produkte, die unter Anhang I, Kapitel XII und XXVII von Anhang II und Protokoll 47 des Abkommens fallen, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.“

4.           Nach Nummer 3h (Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„, geändert durch:

-        32008 R 0765: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 764/2008 und Nr. 765/2008 und des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am [...] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen[9].

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

            Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

            Der Vorsitzende                                                 Die Sekretäre             des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

[1]               ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

[2]               ABl. L ….

[3]               ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21.

[4]               ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

[5]               ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

[6]               ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 1.

[7]               ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1.

[8]               ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

[9]               [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

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