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Document 52012PC0205
Proposal for a COUNCIL DECISION on a position to be taken by the European Union within the Committee on Trade and Sustainable Development set up by the Free Trade Agreement between the European Union and its Member States, of the one part, and the Republic of Korea, of the other part, as regards the operation of the Civil Society Forum and the establishment of the Panel of Experts to examine the matters in the areas falling within the scope of the Committee on Trade and Sustainable Development
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll, soweit es die Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums betrifft beziehungsweise die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Prüfung von Fragen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ fallen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll, soweit es die Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums betrifft beziehungsweise die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Prüfung von Fragen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ fallen
/* COM/2012/0205 final - 2012/0100 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll, soweit es die Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums betrifft beziehungsweise die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Prüfung von Fragen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ fallen /* COM/2012/0205 final - 2012/0100 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Das
Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde
am 6. Oktober 2010 unterzeichnet und wird seit dem 1. Juli 2011
vorläufig angewandt. Nach
Artikel 13.13 Absatz 1 müssen die Vertragsparteien spätestens ein
Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens per Beschluss des Ausschusses „Handel
und nachhaltige Entwicklung“ über die Arbeitweise des Zivilgesellschaftlichen
Forums befinden. Nach Artikel 13.15
ist eine Liste von Personen zu erstellen, die in eine Sachverständigengruppe
berufen werden können, welche Fragen prüft, die sich aus dem Kapitel „Handel
und nachhaltige Entwicklung“ ergeben und für die auf dem Konsultationsweg keine
zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte. Der beigefügte Text ist der Vorschlag für
einen Rechtsakt, mit dem der Standpunkt angenommen werden soll, den die Union
in den obengenannten Punkten im Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“
vertreten wird. 2012/0100 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, den die Europäische
Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll,
soweit es die Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums betrifft
beziehungsweise die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Prüfung von
Fragen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses „Handel und
nachhaltige Entwicklung“ fallen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. April 2007
ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea auszuhandeln. (2) Am 6. Oktober 2010 wurde
das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden
„Abkommen“) unterzeichnet. (3) Nach Artikel 15.10
Absatz 5 des Abkommens wird es seit dem 1. Juli 2011 unter dem
Vorbehalt seines späteren Abschlusses vorläufig angewandt. (4) Nach Artikel 13.13
Absatz 1 müssen die Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach
Inkrafttreten des Abkommens per Beschluss des Ausschusses „Handel und
nachhaltige Entwicklung“ über die Arbeitweise des Zivilgesellschaftlichen
Forums befinden. (5) Nach Artikel 13.15
Absatz 3 ist eine Liste von Personen zu erstellen, die in eine
Sachverständigengruppe berufen werden können, welche Fragen prüft, die sich aus
dem Kapitel „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ergeben und für die auf dem
Konsultationsweg keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte. (6) Die Union sollte den
Standpunkt festlegen, den sie im Hinblick auf die Arbeitsweise des
Zivilgesellschaftlichen Forums und die Liste der Personen, die in eine
Sachverständigengruppe berufen werden können, vertreten soll – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, den die Union in dem mit dem
Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Handel
und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll i) bezüglich der Arbeitsweise des
Zivilgesellschaftlichen Forums nach Artikel 13.13 Absatz 1 des
Abkommens und ii) bezüglich der Bestimmungen des
Artikels 13.15 Absatz 3 des Abkommens über die Erstellung einer Liste
qualifizierter Personen, die in einer Sachverständigengruppe mitarbeiten
können, stützt sich auf die Beschlussentwürfe des
Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ im Anhang dieses Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses
in Kraft. Nach Erlass dieses Beschlusses werden die
Beschlüsse des EU‑Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG I BESCHLUSSentwurf Nr. […] DES EU‑KOREA-AUSSCHUSSES
„HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ vom
[Datum] über
die Verabschiedung der Grundsätze der Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen
Forums nach Maßgabe des Artikels 13.13 des Freihandelsabkommens zwischen
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Korea andererseits DER AUSSCHUSS
„HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ – gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in
Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im
Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13.13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 13.13 schreibt vor,
dass sich Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe/n einer jeden
Vertragspartei in einem Zivilgesellschaftlichen Forum treffen. (2) Im Zivilgesellschaftlichen Forum
sollen die Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe in einem ausgewogenen
Verhältnis vertreten sein. (3) Die Vertragsparteien sollen
spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens per Beschluss des
Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ über die Arbeitweise des
Zivilgesellschaftlichen Forums befinden – BESCHLIESST: Artikel 1 Die Grundsätze der Arbeitsweise des
Zivilgesellschaftlichen Forums werden hiermit wie im Anhang dieses Beschlusses
dargelegt festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu […] am […]. Für den Ausschuss „Handel und nachhaltige
Entwicklung“ Der/die Kovorsitzende des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Republik Korea X || Der/die Kovorsitzende des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Europäischen Union X Anhang GRUNDSÄTZE DER ARBEITSWEISE DES
ZIVILGESELLSCHAFTLICHEN FORUMS Artikel 1 Das Zivilgesellschaftliche Forum setzt sich
zusammen aus 12 Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppe der EU und
12 Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppen Koreas, die von den
Nationalen Beratungsgruppen selbst bestimmt werden. Die Mitglieder können
sich von Fachberatern begleiten lassen. Zu den Vertretern einer jeden
Vertragspartei im Zivilgesellschaftlichen Forum sollen wenigstens
3 Vertreter von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften beziehungsweise
nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen zählen. Artikel 2 Der Vorsitz im Zivilgesellschaftlichen Forum
wird von der EU und Korea gemeinsam geführt. Die Kovorsitzenden werden von der
Nationalen Beratungsgruppe der EU beziehungsweise von den Nationale/n
Beratungsgruppe/n Koreas jeweils aus den Reihen ihrer Vertreter im
Zivilgesellschaftlichen Forum bestimmt. Die Kovorsitzenden stellen die Tagesordnung
der Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums auf; dabei stützen sie sich
auf Anträge ihrer jeweiligen Nationalen Beratungsgruppen. Im Übrigen stehen die
folgenden Punkte regelmäßig auf der Tagesordnung: a) Mitteilungen der Vertragsparteien
zur Durchführung des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“; b) Berichterstattung über
Konsultationen nach Artikel 13.14 und über die Arbeiten der
Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15. Artikel 3 Sofern die Vertragsparteien nichts anderes
vereinbaren, tritt das Zivilgesellschaftliche Forum mindestens einmal jährlich
zusammen, und zwar abwechselnd in Brüssel und Seoul. Auf Antrag einer
Nationalen Beratungsgruppe kann eine außerordentliche Sitzung einberufen
werden. ANHANG II BESCHLUSSentwurf Nr. […] DES EU‑KOREA-AUSSCHUSSES
„HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ vom [Datum] über
die Einsetzung einer Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15 des
Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Korea andererseits DER AUSSCHUSS
„HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ – gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in
Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im
Folgenden „Abkommen“ beziehungsweise „Vertragsparteien“), insbesondere auf
Artikel 13.15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eine Vertragspartei kann beantragen,
dass eine Sachverständigengruppe einberufen wird, die eine Frage prüft, für die
in Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden
wurde. (2) Die Umsetzung der Empfehlungen der
Sachverständigengruppe wird vom Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“
überwacht. (3) Die Vertragsparteien haben eine
Liste mit 18 Namen aufgestellt, die in Anhang 2 aufgeführt
sind – BESCHLIESST: Artikel 1 Die Liste der Sachverständigen, die für die
Zwecke des Artikels 13.15 in eine Sachverständigengruppe berufen werden
können, ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt; sie gilt hiermit als
vereinbart. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft und wird dem Handelsausschuss Korea-EU zur Kenntnis gebracht. Geschehen zu […] am […]. Für den Ausschuss „Handel und nachhaltige
Entwicklung“ Der/die Kovorsitzende des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Republik Korea X || Der/die Kovorsitzende des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Europäischen Union X Anhang Liste
der Sachverständigen Von Korea vorgeschlagene Sachverständige Kee-whahn
CHAH Young
Gil CHO Weon
Jung KIM Suh-Yong
CHUNG Taek-Whan
HAN Won-Mog
CHOI Von der EU vorgeschlagene Sachverständige Eddy LAURIJSSEN Jorge CARDONA Karin LUKAS Hélène RUIZ FABRI Laurence BOISSON DE
CHAZOURNES Geert VAN CALSTER Vorsitzende Thomas P. PINANSKY Nguyen Van TAI Le HA THANH Jill MURRAY Ricardo MELÉNDEZ-ORTIZ Nathalie BERNASCONI-OSTERWALDER FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTEN 1. BEZEICHNUNG DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Beschluss des Rates über den Standpunkt, den die
Europäische Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll,
soweit es die Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums betrifft
beziehungsweise die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Prüfung von
Fragen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses „Handel und
nachhaltige Entwicklung“ fallen 2. HAUSHALTSLINIEN Kapitel und Artikel: Verwaltungsressourcen der
Kommission zur Deckung der Kosten für Dolmetschdienste und der Kosten für
Räumlichkeiten. Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: Im
Falle unvorhergesehenen Bedarfs könnten die Mittel aus folgenden
Haushaltslinien gedeckt werden: 20.02.01 – Außenhandelsbeziehungen, einschließlich
Zugang zu Drittlandsmärkten 20.01.02.11.00.02.40 – Sitzungen, an denen nur
Kommissionsbedienstete teilnehmen 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ¨ Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen. ¨ Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern
ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) || || Haushaltslinie || Einnahmen[2] || Zwölfmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ || [Jahr n] Artikel … || Auswirkungen auf die Eigenmittel || || Stand nach der Maßnahme || [n+1] || [n+2] || [n+3] || [n+4] || [n+5] Artikel … || || || || || Artikel … || || || || || 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle,
Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 %
für Erhebungskosten, anzugeben.