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Document 52012PC0158

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertreten ist, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits im Hinblick auf Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt wurde

/* COM/2012/0158 final - 2012/0079 (NLE) */

52012PC0158

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertreten ist, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits im Hinblick auf Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt wurde /* COM/2012/0158 final - 2012/0079 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Artikel 48 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits[1] (nachstehend „das Abkommen“) sieht vor, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat durch Beschluss Bestimmungen in Kraft setzt, damit die in diesem Artikel festgelegten Grundsätze für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwirklicht werden.

Allgemeiner Kontext

Artikel 48 des Abkommens mit Albanien enthält Bestimmungen über eine begrenzte Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Albaniens. Damit die in Artikel 48 genannten Grundsätze wirksam werden können, ist ein Beschluss des gemäß dem Abkommen eingerichteten Stabilitäts- und Assoziationsrates erforderlich.

Ein Reihe weiterer Abkommen mit Drittstaaten enthalten ähnliche Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets, das ähnliche Vorschläge in Bezug auf die Abkommen mit Montenegro, San Marino und der Türkei einschließt. Ein erstes Paket mit ähnlichen Vorschlägen in Bezug auf Algerien, Marokko, Tunesien, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Israel wurde im Oktober 2010 vom Rat verabschiedet[2].

Für die Festlegung des Standpunktes, der im Namen der Union in diesem Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertreten ist, ist ein Beschluss des Rates erforderlich.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten erfolgt auf der Ebene der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004[3] und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009[4] über deren Durchführung.

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Rates[5] werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht schon unter diese Bestimmungen fallen. Diese Verordnung enthält bereits den Grundsatz, dass hinsichtlich des Anspruchs auf bestimmte Leistungen sämtliche Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die albanische Arbeitnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, wie in Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkommens mit Albanien festgelegt.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Eines der Ziele des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Albanien ist es, das Land bei seinen Anstrengungen zur Entwicklung seiner wirtschaftlichen und internationalen Zusammenarbeit zu unterstützen. Mit dem Abkommen soll Albanien auf seinen Beitritt zur EU vorbereitet werden. Durch die Anwendung der in Artikel 48 des Abkommens zwischen der EU und Albanien festgelegten Bestimmungen über die Koordinierung der sozialen Sicherheit werden die besonderen Beziehungen zu Albanien gemäß Artikel 8 EUV vertieft.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung interessierter Kreise

Der Vorschlag für eine begrenzte Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Albaniens folgt fast vollständig dem Paket mit Entwürfen für sechs Beschlüsse des Assoziationsrates bzw. des Stabilitäts- und Assoziationsrates in Bezug auf Algerien, Marokko, Tunesien, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Israel, wozu der Rat im Oktober 2010 den Standpunkt der Europäischen Union beschlossen hat. 2010 hat der Rat eingehend über den Inhalt dieser Beschlüsse beraten. Den Beratungen waren in der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausführliche Erörterungen mit allen Mitgliedstaaten vorausgegangen.

Einholung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Artikel 48 des Abkommens mit Albanien enthält die Grundsätze für eine begrenzte Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Albaniens. Einige weitere Abkommen mit Drittstaaten enthalten zudem ähnliche Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Damit die Grundsätze für die Koordinierung wirksam werden können, ist gemäß allen diesen Abkommen ein Beschluss des zuständigen Gremiums erforderlich.

Die Artikel über soziale Sicherheit in diesen Abkommen zielen darauf ab, dass ein Arbeitnehmer aus einem assoziierten Staat gemäß den Rechtsvorschriften des oder der Mitgliedstaaten, denen er unterliegt oder unterlag, bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen kann. Dies gilt im Rahmen der Gegenseitigkeit auch für einen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats, der in diesem assoziierten Staat arbeitet.

Die Bestimmungen in den Vorschlägen des derzeitigen Vorschlagspakets in Bezug auf vier Länder (Albanien, Montenegro, San Marino und die Türkei) sind fast identisch und decken sich nahezu mit dem ersten Paket der sechs vom Rat im Oktober 2010 erlassenen Beschlüsse in Bezug auf Algerien, Marokko, Tunesien, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Israel, was die Anwendung dieser Bestimmungen durch die Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten erleichtern wird. Für die nationalen Träger der sozialen Sicherheit dürfte die Umsetzung dieser Vorschläge einige finanzielle Auswirkungen haben, da sie z. B. die Leistungen gemäß Artikel 48 des Abkommens mit Albanien erbringen müssen. Allerdings gilt dieser Artikel nur für Personen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Staats einen Beitrag zu dessen nationalem System der sozialen Sicherheit leisten oder geleistet haben. Auf jeden Fall dürfte es in diesem Stadium schwierig sein, die Auswirkungen dieser Vorschläge auf die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit genau zu ermessen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss des Rates über den im Namen der Union einzunehmenden Standpunkt innerhalb des gemäß dem Abkommen mit Albanien eingerichteten Stabilitäts- und Assoziationsrats und, im Anhang, den Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit.

Der vorgeschlagene Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates erfüllt die entsprechende Anforderung des Artikels 48 des Abkommens mit Albanien im Hinblick auf die Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Grundsätze der sozialen Sicherheit. Daher enthält der Beschluss Bestimmungen für die Durchführung derjenigen Bestimmungen des Artikels 48 des Abkommens mit Albanien, die noch nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 abgedeckt sind.

Ferner wird mit dem vorgeschlagenen Beschluss des Stabilisierungs- und Assoziationsrates sichergestellt, dass die Bestimmungen über die Ausfuhr von Leistungen und die Gewährung von Familienleistungen im Wege der Gegenseitigkeit auch auf Arbeitnehmer aus der EU Anwendung finden, die in Albanien rechtmäßig beschäftigt sind, und auf deren Familienangehörige, die in Albanien rechtmäßig wohnen.

Rechtsgrundlage

Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b. Folglich beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses. Auch Irland und das Vereinigte Königreich beteiligen sich nicht an der Annahme dieses Beschlusses, sofern sie nicht ihren Wunsch äußern, sich an seiner Annahme und Anwendung zu beteiligen. Die Nichtbeteiligung dieser Länder an dem Beschluss des Rates greift nicht ihrer Beteiligung an dem Beschluss des Stabilisierungs- und Assoziationsrates vor.

Subsidiaritätsprinzip

Das Abkommen mit Albanien enthält die Grundsätze für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die alle Mitgliedstaaten einheitlich anwenden müssen. Diese Grundsätze sollten daher im Rahmen einheitlicher Voraussetzungen umgesetzt werden, was auf Unionsebene leichter zu bewerkstelligen ist.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Mitgliedstaaten bleiben allein zuständig für die Ausgestaltung, Organisation und Finanzierung ihrer einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

Der vorgeschlagene Rechtsakt trägt nur begrenzt zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Albaniens bei; die Bestimmungen kommen den Bürgerinnen und Bürgern dieser Staaten zugute. Darüber hinaus lässt der vorgeschlagene Rechtsakt die Rechte und Pflichten unberührt, die sich aus bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Albanien zur sozialen Sicherheit ergeben, soweit diese eine für die betroffenen Personen günstigere Regelung enthalten.

Der vorgeschlagene Rechtsakt minimiert die finanzielle Belastung und den Verwaltungsaufwand der nationalen Behörden, da er Teil eines Pakets ähnlicher Vorschläge ist, die sicherstellen, dass die in Assoziierungsabkommen mit Drittstaaten enthaltenen Bestimmungen über die soziale Sicherheit einheitlich durchgeführt werden.

Wahl der Instrumente

Vorgeschlagene Instrumente: Beschluss des Rates (mit dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilisierungs- und Assoziationsrates im Anhang).

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Es gibt keine Alternative zu der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Gemäß Artikel 48 des Abkommens ist ein Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates erforderlich. Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist ein Beschluss des Rates zur Festlegung der Standpunkte erforderlich, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der vorgeschlagene Rechtsakt hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Vereinfachung

Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden und private Unternehmen vor.

Die im vorgeschlagenen Rechtsakt enthaltenen Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zugunsten von Staatsangehörigen Albaniens sind nahezu identisch mit den Bestimmungen zugunsten von Staatsangehörigen der anderen assoziierten Staaten. Dies wird eine Vereinfachung der Verfahren und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Träger der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit bewirken.

Personen, für die der vorgeschlagene Rechtsakt gilt, werden in Bezug auf die in Artikel 48 des Abkommens mit Albanien genannten Grundsätze der sozialen Sicherheit nicht mit unterschiedlichen nationalen Bestimmungen konfrontiert, sondern können sich stattdessen auf einheitliche Bestimmungen innerhalb der Europäischen Union verlassen.

Einzelerläuterung zum Vorschlag

A. Beschluss des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertreten ist, der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Albanien hinsichtlich der Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt wurde.

Artikel 1

Der Artikel sieht die Annahme des Standpunkts der EU im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien vor.

B. Entwurf des Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu den im Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang)

Teil I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In diesem Artikel werden für die Zwecke der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und für die Zwecke der Rechtsvorschriften Albaniens folgende Begriffe definiert: Abkommen, Verordnung, Durchführungsverordnung, Mitgliedstaat, Arbeitnehmer, Familienangehöriger, Rechtsvorschriften, Leistungen und exportierbare Leistungen; hinsichtlich der übrigen, im beigefügten Beschluss verwendeten Begriffe wird auf die Verordnung und die Durchführungsverordnung verwiesen.

Artikel 2

Gemäß dem Wortlaut des Artikels 48 des Abkommens mit Albanien legt dieser Artikel fest, für welche Personen der beigefügte Beschluss gilt.

Artikel 3

In diesem Artikel wird festgelegt, dass die Personen, die unter das Abkommen fallen, in Bezug auf keine der davon betroffenen Sozialversicherungsleistungen diskriminiert werden dürfen.

Teil II

Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Albanien

Dieser Teil des im Entwurf als Anhang beigefügten Beschlusses behandelt die in Artikel 48 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Abkommens mit Albanien enthaltenen Grundsätze sowie die Gegenseitigkeitsklausel in Bezug auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen gemäß Artikel 48 Absatz 2.

Artikel 4

Dieser Artikel enthält den Grundsatz der Ausfuhr von Geldleistungen gemäß Artikel 48 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Abkommens mit Albanien und besagt eindeutig, dass sich dieser Grundsatz auf die Leistungen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i des beigefügten Beschlusses beschränkt, der die Leistungen auflistet, auf die sich dieser Artikel bezieht.

Teil III

Sonstige Bestimmungen

Artikel 5

Dieser Artikel enthält allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Trägern der sozialen Sicherheit einerseits und Albanien und seinen Trägern der sozialen Sicherheit andererseits sowie über die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Leistungsempfängern und Trägern. Diese Bestimmungen ähneln denen des Artikels 76 Absatz 3, Absatz 4 erster und dritter Unterabsatz sowie Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Artikel 6

Dieser Artikel legt die Verfahren für die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle fest, die denen des Artikels 87 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ähnlich sind. Außerdem sieht er die Möglichkeit vor, weitere Durchführungsbestimmungen auf diesem Gebiet zu erlassen.

Artikel 7

Dieser Artikel bietet die Möglichkeit, auf das in dem Abkommen verankerte Verfahren zur Streitbeilegung zurückzugreifen.

Artikel 8

Dieser Artikel bezieht sich auf Anhang II des beigefügten Beschlusses, der Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ähnelt und der erforderlich ist, um die besonderen Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften Albaniens im Hinblick auf den beigefügten Beschluss festzulegen.

Artikel 9

Dieser Artikel bietet die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Verwaltungsverfahren anzuwenden, die auf bestehenden Abkommen zwischen dem Mitgliedstaat und Albanien beruhen.

Artikel 10

Dieser Artikel sieht die Möglichkeit vor, ergänzende Verwaltungsvereinbarungen zu schließen.

Artikel 11

Die in diesem Artikel festgelegten Übergangsbestimmungen ähneln den Übergangsbestimmungen des Artikels 87 Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Artikel 12

In diesem Artikel werden der rechtliche Status der Anhänge des beigefügten Beschlusses und das Verfahren zu deren Änderung festgelegt.

Artikel 13

Dieser Artikel legt das Datum des Inkrafttretens des beigefügten Beschlusses fest.

2012/0079 (NLE)

Vorschlag für

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertreten ist, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits im Hinblick auf Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt wurde

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Gemäß Artikel 48 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits[6] (nachstehend „das Abkommen“) verabschiedet der Stabilitäts- und Assoziationsrat Bestimmungen zur Verwirklichung der in diesem Artikel festgelegten Grundsätze.

(2)       [Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [hat][haben] [Irland][und][das Vereinigte Königreich] mit Schreiben vom […] mitgeteilt, dass [es][sie] sich an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses beteiligen möchte[n]. ]

(3)       Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt][beteiligen] sich [Irland][das Vereinigte Königreich][diese Mitgliedstaaten] nicht an der Annahme dieser Beschlusses und [ist][sind] daher weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)       Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend „das Abkommen“) eingesetzt wurde, im Namen der Europäischen Union im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 48 des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf für einen Beschluss des Stabilisierungs- und Assoziationsrates.

Kleinere Änderungen des Beschlussentwurfs können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Unionsvertretern im Stabilitäts- und Assoziationsrat vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Entwurf

BESCHLUSS Nr. …/… DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-ALBANIEN

vom

über die Vorschriften im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT –

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits[7], insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 48 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend „das Abkommen“) regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Albaniens und der Mitgliedstaaten und legt die Grundsätze für diese Koordinierung fest.

(2) Artikel 48 des Abkommens sieht vor, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat einen Beschluss für die Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Grundsätze verabschiedet.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sollte dieser Beschluss nicht dazu führen, dass die andere Vertragspartei aufgrund bestimmter Sachverhalte oder Vorkommnisse zusätzliche Ansprüche ableiten kann, wenn diese Sachverhalte oder Vorkommnisse nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei nicht berücksichtigt wurden. Dies gilt nicht für das Recht, bestimmte Leistungen zu exportieren.

(4) Gemäß diesem Beschluss hat ein albanischer Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienleistungen, wenn seine Familienangehörigen zusammen mit ihm einen rechtmäßigen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem er beschäftigt ist. In Bezug auf Familienangehörige, die ihren Wohnsitz in einem anderen Staat, z. B. in Albanien haben, begründet der Beschluss keinen Anspruch auf Familienleistungen.

(5) Durch die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Rates[8] werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen. Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 enthält bereits den Grundsatz, dass hinsichtlich des Anspruchs auf bestimmte Leistungen sämtliche Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die albanische Arbeitnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, wie in Artikel 48 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens festgelegt.

(6) Es könnte erforderlich sein, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den Besonderheiten der nationalen Rechtsvorschriften Albaniens gerecht werden, damit die Durchführung der Koordinierungsvorschriften erleichtert wird.

(7) Um eine reibungslose Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Albaniens zu gewährleisten, ist es erforderlich, eigene Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Albanien sowie über die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Personen und den Trägern des zuständigen Staates zu erlassen.

(8) Es sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, damit die von diesem Beschluss erfassten Personen geschützt werden und ihnen durch sein Inkrafttreten keine Ansprüche verloren gehen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1.           Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet

a)           „Abkommen“ das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits;

b)           „Verordnung“ die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Systeme der sozialen Sicherheit[9];

c)           „Durchführungsverordnung“ die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[10];

d)           „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

e)           „Arbeitnehmer“

i)        für die Zwecke der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats: einen Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung ausübt;

ii)       für die Zwecke der Rechtsvorschriften Albaniens: einen Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung im Sinne dieser Rechtsvorschriften ausübt;

f)            „Familienangehöriger“

i)        für die Zwecke der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats: einen Familienangehörigen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Verordnung;

ii)       für die Zwecke der Rechtsvorschriften Albaniens: einen Familienangehörigen im Sinne dieser Rechtsvorschriften;

g)           „Rechtsvorschriften“

i)        in Bezug auf die Mitgliedstaaten: Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung;

ii)       in Bezug auf Albanien: die entsprechenden, in Albanien geltenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Leistungen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen;

h)           „Leistungen“

– Altersrente,

– Hinterbliebenenrente,

– Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

– Invaliditätsrenten im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten,

– Familienzulagen;

i)            „exportierbare Leistungen“

i)        in Bezug auf die Mitgliedstaaten:

– Altersrente,

– Hinterbliebenenrente,

– Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

– Invaliditätsrente im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten,

im Sinne der Verordnung, mit Ausnahme der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Anhang X der Verordnung;

ii)       in Bezug auf Albanien: die entsprechenden Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften Albaniens, mit Ausnahme der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Anhang I dieses Beschlusses.

2.           Die anderen in diesem Beschluss verwendeten Ausdrücke bezeichnen den Sachverhalt,

a)           der ihnen in der Verordnung und der Durchführungsverordnung in Bezug auf die Mitgliedstaaten zugewiesen wurde;

b)           der ihnen in den in Albanien geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Albanien zugewiesen wurde.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für

a)           Arbeitnehmer, die Staatsangehörige Albaniens sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Hinterbliebenen,

b)           Familienangehörige von Arbeitnehmern gemäß Buchstabe a, wenn die Familienangehörigen zusammen mit den betreffenden Arbeitnehmern in dem Mitgliedstaat, in dem diese beschäftigt sind, einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder hatten;

c)           Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet Albaniens beschäftigt sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften Albaniens gelten oder galten, sowie für ihre Hinterbliebenen und

d)           Familienangehörige von Arbeitnehmern gemäß Buchstabe c, wenn die Familienangehörigen zusammen mit dem betreffenden Arbeitnehmer einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder hatten, während dieser Arbeitnehmer in Albanien beschäftigt ist.

Artikel 3

Gleichbehandlung

1.           Arbeitnehmern, die Staatsangehörige Albaniens und rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, und ihren Familienangehörigen, die zusammen mit den betreffenden Arbeitnehmern einen rechtmäßigen Wohnsitz haben, wird in Bezug auf die Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bewirkt, in denen die Arbeitnehmer beschäftigt sind.

2.           Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und rechtmäßig im Hoheitsgebiet Albaniens beschäftigt sind, und ihren Familienangehörigen, die zusammen mit den betreffenden Arbeitnehmern einen rechtmäßigen Wohnsitz haben, wird in Bezug auf die Leistungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen Albaniens bewirkt..

Teil II

BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND ALBANIEN

Artikel 4

Aufhebung der Wohnortklauseln

1.           Exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i, auf die die in Artikel 2 Buchstaben a und c genannten Personen Anspruch haben, dürfen nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte

i)            seinen Wohnsitz – für die Zwecke einer Leistung gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats – im Hoheitsgebiet Albaniens hat, oder

ii)            seinen Wohnsitz – für die Zwecke einer Leistung gemäß den Rechtsvorschriften Albaniens – im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

2.           Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b haben ebenso Anspruch auf exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i wie die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, wenn die Familienangehörigen ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Albaniens haben.

3.           Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d haben ebenso Anspruch auf exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii wie die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger Albaniens ist, wenn die Familienangehörigen ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats haben.

TEIL III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Zusammenarbeit

1.           Die Mitgliedstaaten und Albanien unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Durchführung dieses Beschlusses betreffen.

2.           Für die Zwecke dieses Beschlusses unterstützen sich die Behörden und Träger der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Albaniens so, als handelte es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Albaniens können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.

3.           Die Behörden und Träger der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Albaniens können für die Zwecke dieses Beschlusses miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.

4.           Die Träger der sozialen Sicherheit und die Personen, die diesem Beschluss unterliegen, sind zur gegenseitigen Information und zur Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

5.           Die betroffenen Personen müssen die Träger der sozialen Sicherheit des zuständigen Mitgliedstaats oder Albaniens, wenn Albanien der zuständige Staat ist, und des Wohnsitzmitgliedstaats oder Albaniens, wenn Albanien der Wohnsitzstaat ist, so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche gemäß diesem Beschluss auswirkt.

6.           Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 5 kann angemessene Maßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Sachverhalte gemäß dem einzelstaatlichen Recht vorgesehen sind, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diesen Beschluss eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

7.           Die Mitgliedstaaten und Albanien können nationale Vorschriften zur Festlegung der Voraussetzungen für die Überprüfung des Leistungsanspruchs erlassen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Leistungsempfänger ihren Aufenthalts- oder Wohnort außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates haben, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet. Derartige Vorschriften müssen verhältnismäßig sein, mit den Grundsätzen dieses Beschlusses in Einklang stehen und dürfen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung bewirken. Sie sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat mitzuteilen.

Artikel 6

Verwaltungskontrollen und ärztliche Untersuchungen

1.           Dieser Artikel bezieht sich auf in Artikel 2 genannte Personen, die exportierbare Leistungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i erhalten, sowie auf die für die Durchführung dieses Beschlusses zuständigen Träger.

2.           Hält sich ein Antragsteller oder ein Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger vorübergehend oder dauerhaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, wenn sich der leistungspflichtige Träger in Albanien befindet, oder hält er sich vorübergehend oder dauerhaft in Albanien auf, wenn sich der leistungspflichtige Träger in einem Mitgliedstaat befindet, so wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt.

              Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte in dem ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind.

              Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht.

              Der leistungspflichtige Träger behält sich das Recht vor, den Anspruchsberechtigten entweder im Hoheitsgebiet, in dem sich der Leistungsempfänger oder der Antragsteller vorübergehend oder dauerhaft aufhält, oder in dem Land, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, durch einen von dem Träger ausgewählten Arzt untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Berechtigte nur dann aufgefordert werden, sich in den Mitgliedstaat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn er reisen kann, ohne dass dies seine Gesundheit gefährdet, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.

3.           Hält sich ein Antragsteller oder Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger vorübergehend oder dauerhaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, wenn sich der leistungspflichtige Träger in Albanien befindet, oder hält er sich vorübergehend oder dauerhaft in Albanien auf, wenn sich der leistungspflichtige Träger in einem Mitgliedstaat befindet, so wird eine Verwaltungskontrolle auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten durchgeführt.

              Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts hat dem leistungspflichtigen Träger, der die Verwaltungskontrolle verlangt hat, hierüber Bericht zu erstatten.

              Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, die Situation des Leistungsberechtigten durch einen von ihm bestimmten Sachverständigen prüfen zu lassen. Allerdings kann die berechtigte Person nur dann aufgefordert werden, sich in den Mitgliedstaat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn sie reisen kann, ohne dass dies ihre Gesundheit gefährdet, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.

4.           Einer oder mehrere Mitgliedstaaten und Albanien können andere Verwaltungsvorschriften vereinbaren, sofern sie den Stabilitäts- und Assoziationsrat davon unterrichten.

5.           In Abweichung vom Grundsatz der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Kontrollen tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der diese Kontrollen angefordert hatte, erstattet.

Artikel 7

Anwendung des Artikels 126 des Abkommens

Artikel 126 des Abkommens wird angewandt, wenn eine der beiden Parteien der Ansicht ist, dass die andere Partei ihren Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 nicht nachgekommen ist.

Artikel 8

Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften Albaniens

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann erforderlichenfalls in Anhang II besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften Albaniens festlegen.

Artikel 9

Verwaltungsverfahren aufgrund bestehender bilateraler Abkommen

Die in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und Albanien vorgesehenen Verwaltungsverfahren können weiterhin angewendet werden, sofern sie sich nicht nachteilig auf die mit diesem Beschluss festgelegten Rechte und Pflichten der betroffenen Personen auswirken.

Artikel 10

Ergänzende Vereinbarungen zur Durchführung dieses Beschlusses

Albanien kann mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten Vereinbarungen treffen, die darauf abzielen, die Verwaltungsverfahren zur Durchführung dieses Beschlusses insbesondere im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung von Betrug und Fehlern zu ergänzen.

TEIL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Übergangsbestimmungen

1.           Dieser Beschluss begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten.

2.           Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch gemäß diesem Beschluss auch für Ereignisse vor seinem Inkrafttreten begründet.

3.           Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, die frühere Leistungen begründet haben, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden.

4.           Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieses Beschlusses mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Albaniens entgegengehalten werden können.

5.           Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche – vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Albaniens – vom Tag der Antragstellung an erworben.

Artikel 12

Anhänge dieses Beschlusses

1.           Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Beschlusses.

2.           Auf Antrag Albaniens oder der Europäischen Union können diese Anhänge durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates geändert werden.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den

            Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates

            Der Präsident

ANHANG I

LISTE DER BESONDEREN BEITRAGSUNABHÄNGIGEN GELDLEISTUNGEN

ANHANG II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN ALBANIENS

[1]               ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.

[2]               ABl. L 306 vom 23.11.2010.

[3]               ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

[4]               ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

[5]               ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1. Gemäß den Protokollen Nrn. 21 und 22 ist die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 für Dänemark und das Vereinigte Königreich nicht bindend. Die frühere Verordnung (EG) Nr. 859/2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1) ist jedoch weiterhin bindend für das Vereinigte Königreich.

[6]               ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.

[7]               ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.

[8]               ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1.

[9]               ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

[10]               ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

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