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Document 52012PC0123

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

/* COM/2012/0123 final - 2012/0059 (NLE) */

52012PC0123

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien /* COM/2012/0123 final - 2012/0059 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           Am 7. August 2007 trat das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (WuT) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien in Kraft. Artikel XII Absatz 2 des Abkommens lautet: „Das Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann im Einvernehmen beider Vertragsparteien nach einer Bewertung im vorletzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums verlängert werden.“

2.           Es liegt im Interesse der Europäischen Union, dieses Abkommen zu verlängern, um die Zusammenarbeit mit Brasilien in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten Vorrang besitzen, auch in Zukunft zu erleichtern, was für beide Vertragsparteien Vorteile bringen wird.

3.           Beide Vertragsparteien bestätigten anlässlich der fünften Sitzung des gemeinsamen Lenkungsausschuss EU-Brasilien am 22. November 2011 in Brasilien ihre Absicht, das Abkommen zu verlängern.

4.           Der Inhalt des verlängerten Abkommens wird mit dem Inhalt des derzeit geltenden Abkommens identisch sein.

5.           In Anbetracht des Vorstehenden ersucht die Kommission den Rat,

-         nach Zustimmung des Europäischen Parlaments im Namen der Union die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien um weitere fünf Jahre zu genehmigen und

-        den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), der Regierung der Föderativen Republik Brasilien zu notifizieren, dass die Union ihre für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

2012/0059 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit Beschluss 2005/781/EG[3] vom 6. Juni 2005 billigte der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien.

(2)       Artikel XII Absatz 2 des Abkommens lautet: „Das Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann im Einvernehmen beider Vertragsparteien nach einer Bewertung im vorletzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums verlängert werden.“

(3)       Anlässlich der fünften Sitzung des gemeinsamen Lenkungsausschuss EU-Brasilien am 22. November 2011 in Brasilien bestätigten beide Vertragsparteien ihr Interesse an einer Verlängerung des genannten Abkommens um weitere fünf Jahre.

(4)       Der Inhalt des verlängerten Abkommens wird mit dem Inhalt des Abkommens, dessen Geltungsdauer am 6. August 2012 abläuft, identisch sein.

(5)       Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien um weitere fünf Jahre wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union gemäß Artikel XII Absatz 2 des Abkommens der Regierung der Föderativen Republik Brasilien zu notifizieren, dass die Union ihre für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat, und teilt Brasilien im Namen der Union Folgendes mit:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ gelesen werden."

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien.

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[4]

Politische Strategie und Koordinierung der Generaldirektionen General DEVCO, RTD, JRC, EAC, ENER, ENTR, INFSO und MOVE.

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[5].

þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Die vorliegende Initiative wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse zu verbessern und zu vertiefen.

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. 1

Dieser Beschluss sollte es sowohl Brasilien als auch der Europäischen Union ermöglichen, durch Erweiterung des Umfangs und des Gegenstandsbereichs der gegenwärtigen Kooperation die Zusammenarbeit zu erweitern und eine strategische Partnerschaft aufzubauen; dabei sollen die zentralen gesellschaftlichen Herausforderungen angegangen, der gegenseitige Zugang zu Programmen und Fördermitteln unterstützt und, soweit sinnvoll, die regionale Kooperation ausgebaut werden.

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Dieser Beschluss dürfte es Brasilien und der Europäischen Union ermöglichen, gegenseitig vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie durch die Forschungszusammenarbeit bei ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen. Er wird Grundlage sein für den Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und des Bürgers.

Die Verlängerung des Abkommens wird eine intensivere Zusammenarbeit ermöglichen.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Sämtliche Maßnahmen im Rahmen des Abkommens werden regelmäßig von den Kommissionsdienststellen überprüft. Dazu gehört auch eine Bewertung durch die EU. Diese Bewertung muss Folgendes enthalten:

a) Leistungsindikatoren – Anzahl der Vorschläge Brasiliens pro spezifischem Programm im Vergleich zur Anzahl der für eine Finanzierung im Rahmen des Programms ausgewählten Vorschläge;

b) Datenerfassung – anhand von Daten der spezifischen Programme des Rahmenprogramms (und der Angaben Brasiliens in dem im Abkommen vorgesehenen gemeinsamen Lenkungsausschuss).

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Dieser Beschluss wird es den beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse fortzuführen, zu verbessern und zu vertiefen.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Das Abkommen stützt sich auf den Grundsatz des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Einräumung eines Zugangs zu den Programmen und Tätigkeiten der jeweils anderen Vertragspartei im Themenbereich des Abkommens, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Teilung von Rechten des geistigen Eigentums. Die Verlängerung des Abkommens wird zu erweiterten wissenschaftlichen Kenntnissen führen, was Absatzmöglichkeiten eröffnen wird.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Ausgehend von den bislang im Bereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gewonnenen Erfahrungen wird es als für beide Seiten von Vorteil angesehen, durch die Verlängerung des bestehenden Abkommens um weitere fünf Jahre die Zusammenarbeit mit Brasilien fortzuführen.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Verlängerung des Abkommens mit Brasilien steht voll und ganz in Einklang mit der Öffnung der EU-Rahmenprogramme für eine weltweite Beteiligung.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

þ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– þ  Geltungsdauer: 7.8.2012 bis 6.8.2017

– þ  Finanzielle Auswirkungen: von 2012 bis 2017

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– Vollbetrieb wird angeschlossen.

1.7.        Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[6]

þ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[7]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Beteiligung Brasiliens am Rahmenprogramm wird in regelmäßigen Abständen auf Sitzungen des nach Artikel 6 des Abkommens eingesetzten gemeinsamen Lenkungsausschusses überprüft.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Sitzungen und bilaterale Kontakte finden in regelmäßigen Abständen statt, so dass ein systematischer Austausch von Informationen und eine Kontrolle möglich sind. Im Kontrollsystem wurden keine Risiken ermittelt.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Sind bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw. werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat.

Die Rechnungsprüfungen der Union werden entweder von ihrem eigenen Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Die Prüfer werden von der Union frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind. Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicher, indem sie wirksame Kontrollen vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten angemessene und abschreckende Maßnahmen ergreift bzw. Sanktionen verhängt.

Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen Nr. 2988/95, 2185/96 und 1073/99 in alle Verträge aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden.

Die Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:

- besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EU durch Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten;

- Durchführung administrativer Kontrollen im Rahmen der Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96, Nr. 1073/99 und Nr. 1074/99;

- verwaltungsrechtliche Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen);

- den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug vollstreckbare Titel gemäß Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind.

Ein internes Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte wird zusätzlich und routinemäßig vom zuständigen Personal der GD Forschung und Innovation durchgeführt. Eine Innenrevision wird vom Referat „Interne Revision“ der GD Forschung und Innovation vorgenommen. Der Europäische Rechnungshof unternimmt Prüfungen vor Ort.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM[8] || von EFTA-Ländern[9] || von Bewerberländern[10] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1a || 08 01 05 || NGM || JA || JA ||  NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1a || [Teilrubrik 1a –Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung]

GD: <…….> || || || Jahr 2012[11] || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2) || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2a) || || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[12] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || 08 01 05 || (3) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für die GD RTD || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || || 0,660

Zahlungen || =2+2a +3 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || || 0,660

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || || 0,660

Mittel INSGESAMT der RUBRIK <1a.> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || || 0,660

Zahlungen || =5+ 6 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || || 0,660

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

GD: <…….> ||

Ÿ Personalausgaben || || || || || || || ||

Ÿ Sonstige Verwaltungs-ausgaben || || || || || || || ||

GD <….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || ||

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N[13] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || ||

Zahlungen || || || || || || || ||

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– þ  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse[14] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl insgesamt || Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1[15] || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2012[16] || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungs-ausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5[17] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,064 || 0,064 || 0,064 || 0,064 || 0,064 || 0,064 || || 0,384

Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0,046 || 0,046 || 0,046 || 0,046 || 0,046 || 0,046 || || 0,276

Zwischensumme der Mittel outside HEADING 5 of the multiannual financial framework || || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || || 0,660

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– þ  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 ||

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

|| XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || ||

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

|| 08 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten =FTE)[18] ||

|| XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || ||

|| XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 04 yy[19] || - am Sitz[20] || || || || || || ||

|| - in den Delegationen || || || || || || ||

|| XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

|| INSGESAMT || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 ||

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Vorbereitung und Management der in Artikel VI des Abkommens vorgesehenen Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses und der für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Dienstreisen sowie regelmäßige Bewertung des Abkommens.

Externes Personal ||

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– þ  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[21].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– þ Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– þ  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[22]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[1]               ABl.

[2]               ABl.

[3]               ABl. L 295 vom 6. Juni 2005, S. 38.

[4]               ABM: Activity Based Management ( maßnahmenbezogenes Management) – ABB: Activity Based Budgeting (maßnahmenbezogene Budgetierung).

[5]               Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[6]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[7]               Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[8]               GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel.

[9]               EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[10]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[11]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[12]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[13]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[14]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

[15]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[16]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[17]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[18]             AC= Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger.

[19]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[20]             Insbesondere Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[21]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[22]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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