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Document 52012PC0111

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China

/* COM/2012/0111 final - 2012/0050 (NLE) */

52012PC0111

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China /* COM/2012/0111 final - 2012/0050 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

· Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) im Verfahren betreffend die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien beziehungsweise der Volksrepublik China.

· Allgemeiner Kontext

Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde.

· Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EU) Nr. 1043/2011 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China

· Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt

2.           Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung

· Anhörung interessierter Parteien

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

· Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

· Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung.

Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des Rates beruht auf den endgültigen Feststellungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse. Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag anzunehmen, damit die Verordnung spätestens am 20. April 2012 veröffentlicht werden kann.

· Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

· Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht.

· Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Die Grundverordnung sieht keine Alternativen vor.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

2012/0050 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.           VERFAHREN

1.1.        Vorläufige Maßnahmen

(1)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 1043/2011[2] („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China („VR China“) ein. Die vorläufigen Antidumpingzölle lagen zwischen 14,6 % und 52,2 %.

(2)       Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 13. Dezember 2010 vom European Chemical Industry Council (Verband der europäischen chemischen Industrie - CEFIC) im Namen der Oxaquim S.A. („Antragsteller“) eingereicht wurde, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion der Union von Oxalsäure entfällt.

(3)       Wie in Erwägungsgrund 9 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

1.2.        Weiteres Verfahren

(4)       Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Insbesondere ein ausführender Hersteller in Indien beantragte eine Anhörung in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel, die ihm auch gewährt wurde.

(5)       Die Kommission holte noch weitere Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete.

(6)       In Erwägungsgrund 150 der vorläufigen Verordnung wurden chinesische Unternehmen, die sich noch nicht gemeldet hatten, jedoch der Auffassung waren, dass für sie ein unternehmensspezifischer Zoll festgesetzt werden sollte, eingeladen, binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung der genannten Verordnung Kontakt mit der Kommission aufzunehmen. Kein chinesisches Unternehmen folgte dieser Einladung.

(7)       Anschließend wurden alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien beziehungsweise der VR China sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte („endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu dieser endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(8)       Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und – soweit angezeigt – berücksichtigt.

1.3.        Von dem Verfahren betroffene Parteien

(9)       Da zu den vom Verfahren betroffenen Parteien keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 3 bis 8 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.           BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.        Betroffene Ware

(10)     Bei der betroffenen Ware handelt es sich, wie in den Erwägungsgründen 10 und 11 der vorläufigen Verordnung beschrieben, um Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien beziehungsweise der VR China hat.

(11)     Es gibt zwei Typen von Oxalsäure: ungereinigte Oxalsäure und gereinigte Oxalsäure. Gereinigte Oxalsäure, die in der VR China, aber nicht in Indien hergestellt wird, wird durch ein Reinigungsverfahren aus ungereinigter Oxalsäure hergestellt, bei dem Eisen, Chloride, Metallspuren und andere Verunreinigungen entfernt werden.

(12)     Für Oxalsäure gibt es eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten, z. B. als Reduktions- und Bleichmittel, in der pharmazeutischen Synthese und bei der Herstellung von Chemikalien.

2.2.        Gleichartige Ware

(13)     Die Untersuchung ergab, dass Oxalsäure, die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellt und verkauft wurde, Oxalsäure, die auf dem indischen oder dem chinesischen Inlandsmarkt hergestellt und verkauft wurde, und Oxalsäure, die aus Indien oder der VR China in die Union eingeführt wurde, im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen.

(14)     Da weder zur betroffenen Ware noch zur gleichartigen Ware Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 10 bis 13 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.           DUMPING

3.1.        Indien

3.1.1.     Vorbemerkung

(15)     In Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass ein ausführender Hersteller in Indien nicht als kooperierende Partei angesehen werden konnte; dementsprechend wurden die Feststellungen zu diesem Unternehmen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

(16)     Im Anschluss an die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelte Star Oxochem Pvt. Ltd zusätzliche Erläuterungen und Klarstellungen zu den Informationen, die es in einer früheren Phase der Untersuchung vorgelegt hatte. Außerdem beantragte es eine Anhörung durch die Kommission und den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel. Das Unternehmen argumentierte, angesichts der Tatsache, dass es einen Fragebogen beantwortet habe und die Kommissionsdienststellen in seinen Betriebsstätten einen Kontrollbesuch durchgeführt hätten, und außerdem aufgrund der zusätzlich vorgelegten Erläuterungen und Klarstellungen sei es nicht mehr vertretbar, das Unternehmen in derselben Weise wie ausführende Hersteller zu behandeln, die bei der Untersuchung überhaupt nicht mitgearbeitet hätten.

(17)     Unter Würdigung des dargestellten Sachverhalts und insbesondere aufgrund der zusätzlich vorgelegten Erläuterungen und Klarstellungen, gelangten die Kommissionsdienststellen zur Auffassung, dass sie Teile der ursprünglich vorgelegten Informationen, nämlich Daten zu Ausfuhrpreisen, verwenden können, da sich diese als zuverlässig erwiesen haben. Folglich werden die in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Feststellungen nur zum Teil aufrechterhalten; die Feststellungen zu diesem Unternehmen werden damit nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der Grundverordnung zum Teil auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und zum Teil auf der Grundlage seiner eigenen Ausfuhrpreise getroffen.

3.1.2.     Normalwert

(18)     Bezüglich der Methode zur Berechnung des Normalwerts für Indien gingen keine Stellungnahmen ein. Infolgedessen werden die Feststellungen zum kooperierenden Unternehmen in den Erwägungsgründen 15 bis 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(19)     Unter Berücksichtigung der Feststellungen in den Erwägungsgründen 16 und 17 wurde der Normalwert für Star Oxochem nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Dementsprechend wurde der Normalwert für dieses Unternehmen anhand des gewogenen Durchschnitts einer repräsentativen Menge an Inlandsverkäufen des anderen kooperierenden Unternehmens, Punjab Chemicals, ermittelt.

3.1.3.     Ausfuhrpreis

(20)     Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird die Bestimmung des Ausfuhrpreises für Punjab Chemicals bestätigt, so wie sie in Erwägungsgrund 19 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurde.

(21)     Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 16 und 17, wird der Ausfuhrpreis für Star Oxochem nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der von unabhängigen Abnehmern für die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.1.4.     Vergleich

(22)     Da keine Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 20 und 21 der vorläufigen Verordnung bestätigt, soweit sie den kooperierenden Hersteller Punjab Chemicals betreffen.

(23)     Für Star Oxochem wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Anpassungen auf der Grundlage der überprüften Berichtigungen für Punjab Chemicals vorgenommen.

3.1.5.     Dumpingspanne

(24)     In Bezug auf den kooperierenden Hersteller gingen keine Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission ein. Folglich wird die in den Erwägungsgründen 22 und 23 der vorläufigen Verordnung dargelegte Dumpingspanne bestätigt.

(25)     Unter Berücksichtigung der obengenannten Erwägungen beträgt die Dumpingspanne für STAR Oxochem, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 31,5 %.

(26)     Da die Mitarbeit in Indien gering war (unter 80 %), wurde vorläufig davon ausgegangen, dass die landesweite Dumpingspanne am besten unter Zugrundelegung des am stärksten gedumpten Geschäftsvorgangs der kooperierenden Partei bestimmt werden kann. Dieser Geschäftsvorgangs ist weder hinsichtlich der Menge noch hinsichtlich des Preises außergewöhnlich und wird daher als repräsentative Stichprobe betrachtet, die zu einem Ergebnis führt, das bezogen auf die für den kooperierenden Hersteller ermittelte Dumpingspanne angemessen und verhältnismäßig ist.

(27)     In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 24 und 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(28)     Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen für Indien, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen || Endgültige Dumpingspanne

Punjab Chemicals and Crop Protection Limited || 22,8 %

Star Oxochem Pvt. Ltd. || 31,5 %

Alle übrigen Unternehmen || 43,6 %

3.2.        Volksrepublik China

3.2.1.     Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) / Individuelle Behandlung (IB)

(29)     Wie in der vorläufigen Verordnung erläutert, beantragte eine chinesische Unternehmensgruppe eine MWB und für den Fall, dass ihr diese nicht gewährt würde, eine IB; eine andere chinesische Unternehmensgruppe beantragte lediglich eine IB. Wie in den Erwägungsgründen 26 bis 32 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde der MWB-Antrag abgelehnt; hingegen wurde beiden Unternehmensgruppen vorläufig eine IB zugestanden.

(30)     Zu diesen vorläufigen Feststellungen gingen keine Stellungnahmen ein, daher werden die Erwägungsgründe 26 bis 32 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.2.     Vergleichsland

(31)     Zur vorläufigen Wahl des Vergleichslands gingen keine Stellungnahmen ein. Folglich werden die Erwägungsgründe 33 bis 34 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.3.     Normalwert

(32)     In der vorläufigen Verordnung wurde erläutert, dass die Kommission sowohl für ungereinigte Oxalsäure als auch für gereinigte Oxalsäure einen jeweils eigenen Normalwert ermittelte. Während der Normalwert für ungereinigte Oxalsäure auf der Grundlage des für Indien ermittelten Normalwerts bestimmt wurde, wurde der Normalwert für gereinigte Oxalsäure, die in Indien nicht hergestellt wird, auf der Grundlage der Herstellkosten für indische ungereinigte Oxalsäure rechnerisch ermittelt und durch einen Aufschlag von 12 % für zusätzliche Herstellkosten zuzüglich VVG-Kosten und Gewinn berichtigt.

(33)     Beide chinesischen kooperierenden Hersteller beanstandeten den Aufschlag von 12 % für zusätzliche Herstellkosten; die Kommission habe diese zusätzlichen Kosten zu keiner Zeit überprüft, außerdem handele es sich dabei offensichtlich nur um eine grobe Schätzung anhand einer Methode, die ihnen bei der vorläufigen Unterrichtung nicht dargelegt worden sei. Einer der ausführenden Hersteller brachte vor, seiner Schätzung nach würden sich die zusätzlichen Herstellkosten auf lediglich 5 % belaufen, untermauerte seine Behauptung jedoch nicht durch entsprechende Belege.

(34)     Es wird darauf verwiesen, dass der Aufschlag aufgrund von Informationen bestimmt wurde, welche die kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China selbst vorgelegt hatten. Erstens ist anzumerken, dass dasselbe Unternehmen, das nun vorgibt, die zusätzlichen Herstellkosten würden lediglich rund 5 % betragen, in seinem MWB/IB-Antragsformular ursprünglich zusätzliche Kosten von 10-15 % angeführt hatte. Zweitens bestätigten beide kooperierende Hersteller bei den Kontrollbesuchen in ihren Betriebsstätten, dass die zusätzlichen Herstellkosten für gereinigte Oxalsäure gegenüber ungereinigter Oxalsäure etwa 10-12 % betrügen. Drittens sprachen auch die Berechnungen des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf die zusätzlichen Herstellkosten für eine Größenordnung von 10-12 %. Angesichts der von den kooperierenden Herstellern bereitgestellten Informationen wurde ein Aufschlag von 12 % als angemessen betrachtet.

(35)     Da keine fundierten Angaben oder Belege übermittelt wurden, die einen geringeren Aufschlag gerechtfertigt hätten, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 35 bis 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.4.     Ausfuhrpreis

(36)     Beiden ausführenden Herstellern in der VR China wurde eine IB zugestanden; deshalb wurden ihre Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(37)     Da keine Stellungnahmen zu den Ausfuhrpreisen eingingen, wird Erwägungsgrund 38 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.5.     Vergleich

(38)     Einer der kooperierenden Hersteller brachte vor, die VVG-Kosten des mit ihm verbundenen Händlers und die Provisionen sollten nicht als Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vom Ausfuhrpreis abgezogen werden. Die direkten Verkaufskosten des mit ihm verbundenen Händlers seien bereits vom Ausfuhrpreis abgezogen worden, um den Preis ab Werk zu erhalten, damit der Vergleich mit dem Normalwert auf derselben Grundlage erfolgen könne.

(39)     Der verbundene Händler sei eine hundertprozentige Tochtergesellschaft und verlange aufgrund der Ausfuhrgewinnverteilungsstrategie der Gruppe keine Provisionen. Außerdem würden die übrigen VVG-Kosten die kombinierten Kosten für den Betrieb des Unternehmens darstellen und seien keine Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit den Verkäufen stünden; folglich sollten sie nicht vom Ausfuhrpreis abgezogen werden.

(40)     Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung gilt auch der Aufschlag, den ein Händler erhält, als „Provision“, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Somit ist es nicht von Belang, ob tatsächlich eine Provision gezahlt wurde. Entscheidend ist die Frage, ob der Händler die Waren mit einem Aufschlag weiterverkauft hat und ob die Funktionen des Händlers mit denen eines Vertreters vergleichbar waren.

(41)     Das Dossier enthält Beweise, die im Vorfeld und im Verlauf der Kontrollbesuche bei der Handelsgesellschaft gewonnen wurden; danach verkaufte der Händler im UZ Oxalsäure an einen Abnehmer in der EU, die vom verbundenen Hersteller produziert worden war. Gleichzeitig führte der Hersteller die Ware auch direkt an denselben Abnehmer in der EU aus. Der verbundene Händler erbrachte somit parallel zum Hersteller noch einmal dieselben Leistungen, allerdings mit anderen Mitarbeitern in einem anderen Büro in einer anderen Stadt, wodurch ihm eigene Kosten entstanden sind, die sich in seinem Ausfuhrpreis widerspiegeln.

(42)     Das Dossier belegt auch eindeutig, dass die Handelsgesellschaft die ausgeführte Ware vom verbundenen ausführenden Hersteller bezog und sie – mit einem Aufschlag – im eigenen Namen weiterverkaufte, nachdem sie ihrerseits Preisverhandlungen mit dem endgültigen unabhängigen Abnehmer abgeschlossen hatte.

(43)     Außerdem wurden Beweise dafür zusammengetragen, dass die Handelsgesellschaft die Funktionen eines Vertreters ausübte. Die Beweise ergaben, dass der Hersteller zum einen beträchtliche Mengen der betroffenen Ware direkt in die EU verkaufte und außerdem über seine verbundene Handelsgesellschaft in die EU ausführte. Nur etwa ein Drittel der Verkäufe in die EU wurden über dieses verbundene Unternehmen getätigt. Der Händler verkaufte außerdem auch Oxalsäure anderer unabhängiger Hersteller weiter. Beweise im Dossier belegen, dass über die Hälfte der Oxalsäure-Einkäufe des Händlers von unabhängigen Lieferanten stammte und weniger als die Hälfte von dem mit ihm verbundenen Hersteller.

(44)     Der Händler konnte somit ungeachtet seiner Verbindung mit dem ausführenden Hersteller nicht als dessen interne Ausfuhrabteilung angesehen werden.

(45)     Übermittelte und überprüfte Beweise belegen des Weiteren, dass der Händler die vom verbundenen ausführenden Hersteller bezogene Ware erst bezahlt, wenn der Abnehmer in der EU den Händler bezahlt hat. Das finanzielle Risiko verbleibt somit beim Hersteller und nicht beim Händler.

(46)     Daraus wurde geschlossen, dass der Händler ähnliche Funktionen ausübte wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Somit wird der Einwand, dass keine Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i für Provisionen vorgenommen werden sollten, zurückgewiesen.

(47)     Auch dem Einwand, dass VVG-Kosten nicht berücksichtigt werden sollten, weil sie keine direkten Vertriebskosten enthalten würden, kann nicht stattgegeben werden. Gemeinkosten dieser Art haben einen Einfluss auf die Kostenstruktur des Unternehmens und wirken sich somit auf den Ausfuhrpreis aus. Folglich wurde ein Teil dieser Kosten vom Ausfuhrpreis abgezogen, um einen fairen Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis ab Werk zu ermöglichen. Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen.

(48)     Die Provision wurde anhand der Gewinnspanne eines unabhängigen EU-Einführers ermittelt und nicht etwa anhand des tatsächlichen, beträchtlich höheren Aufschlags des Händlers. Diese Verfahrensweise erschien besser geeignet, da sich der tatsächliche Aufschlag auf den internen Verrechnungspreis gestützt hätte, was nicht den tatsächlichen Marktbedingungen entsprochen hätte.

(49)     Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 39 bis 44 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.6.     Dumpingspannen

Kooperierende ausführende Hersteller

(50)     Eine Gruppe ausführender Hersteller brachte vor, die unternehmensspezifischen Dumpingspannen sollten für ungereinigte und gereinigte Oxalsäure getrennt errechnet werden. Obwohl die Dumpingspannen anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Warentyp bestimmt worden seien, sei eine gemeinsame Dumpingspanne für beide Oxalsäuretypen festgesetzt worden. Es wäre ihren Ausführungen zufolge besser gewesen, für jeden Oxalsäuretyp eine eigene Dumpingspanne festzusetzen, da sich die Gruppe aus zwei Herstellerunternehmen zusammensetze, von denen eines gereinigte Oxalsäure herstelle und das andere ungereinigte.

(51)     Ungereinigte Oxalsäure lässt sich durch gereinigte Oxalsäure ersetzen. Beide Oxalsäuretypen werden unter demselben KN-Code eingereiht; ferner lassen sich die unterschiedlichen Typen nicht ohne weiteres voneinander unterscheiden. Die Reinheit der Oxalsäure ist dieselbe; der Unterschied ergibt sich aus den Anteilen anderer Produkte am verbleibenden „Abfallprodukt“. Da beide Typen unter die Definition der betroffenen Ware fallen, wurde nach gängiger Praxis eine einzige Dumpingspanne festgesetzt. Angesichts der beträchtlichen Preisunterschiede zwischen den beiden Warentypen und der Schwierigkeit, sie voneinander zu unterscheiden, würden getrennte Dumpingspannen für gereinigte und ungereinigte Oxalsäure das Umgehungsrisiko erhöhen. Die Forderung nach getrennten Dumpingspannen für gereinigte und ungereinigte Oxalsäure wird abgelehnt, und die in den Erwägungsgründen 45 und 46 der vorläufigen Verordnung festgesetzten Dumpingspannen werden bestätigt.

(52)     Des Weiteren stellte derselbe ausführende Hersteller die unterschiedlichen Dumpingspannen für die beiden Gruppen ausführender Hersteller aus der VR China in Frage und verlangte eine Erläuterung der Berechnungsmethode und der Klassifizierung von gereinigter und ungereinigter Oxalsäure angesichts des Unterschieds zwischen den für die beiden Ausführergruppen ermittelten Dumpingspannen.

(53)     Bei beiden Gruppen ausführender Hersteller aus der VR China kam dieselbe Methodik zum Einsatz, wobei der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis der betroffenen Ware sowohl gereinigte als auch ungereinigte Oxalsäure umfasst. Die Erklärung für die unterschiedlichen Dumpingspannen ergibt sich somit einfach aus dem relativen Gewicht der Ausfuhren der jeweiligen Typen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gereinigte Oxalsäure in der Regel zu einem höheren Preis verkauft wird als ungereinigte.

(54)     Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen || Endgültige Dumpingspanne

Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd and Shandong Fengyuan Uranus Advanced material Co., Ltd || 37,7 %

Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd || 14,6 %

Alle übrigen nichtkooperierenden ausführenden Hersteller

(55)     Da zu den Dumpingspannen keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 47 und 48 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(56)     Auf dieser Grundlage wurde die endgültige landesweite Dumpingspanne auf 52,2 % des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt, und Erwägungsgrund 49 der vorläufigen Verordnung wird bestätigt.

4.           SCHÄDIGUNG

4.1.        Produktion der Union und Wirtschaftszweig der Union

(57)     Ein ausführender Hersteller gab an, die Bezugnahme auf zwei den Wirtschaftszweig der Union darstellende Unionshersteller in den Erwägungsgründen 50 und 51 der vorläufigen Verordnung (Antragsteller und ein zweiter nichtkooperierender Hersteller) spiegele die Lage im Hinblick auf die makroökonomischen Indikatoren nicht korrekt wider. Außerdem sei es angezeigt, die Daten des nichtkooperierenden Herstellers sowie die Daten eines dritten Unionsherstellers, der die Herstellung von Oxalsäure eingestellt habe, unberücksichtigt zu lassen und sie bei einigen Makroindikatoren (siehe Erwägungsgründe 72, 74 und 78 der vorläufigen Verordnung) außer Acht zu lassen. Erstens wird bestätigt, dass die betroffene Ware im Bezugszeitraum – anders als in den Erwägungsgründen 50 und 51 der vorläufigen Verordnung dargelegt – von drei Hersteller in der Union hergestellt wurde, die den Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bilden und die Unionsproduktion somit zu 100 % abdecken. Zweitens wird die Forderung zurückgewiesen, die Zahlen des nichtkooperierenden Herstellers und des dritten Unionsherstellers, der die Produktion im Jahr 2008 eingestellt hat, unberücksichtigt zu lassen; es ist nämlich korrekt, alle bekannten Zahlen zum Bezugszeitraum bei der Schadensanalyse heranzuziehen, um die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung in der bestmöglichen Art und Weise darzustellen.

(58)     Derselbe ausführende Hersteller behauptete weiter, die Gründe, aus denen der dritte Hersteller seine Produktion der gleichartigen Ware eingestellt habe, seien im Verfahren nicht korrekt untersucht worden. Dieser Frage wurde bei der Untersuchung jedoch sehr wohl nachgegangen; allerdings gab das Unternehmen lediglich an, es habe die Produktion der gleichartigen Ware „aus internen Gründen“ eingestellt, ohne diesbezüglich weitere Erklärungen abzugeben. Dem pflichtete ein ausführender Hersteller bei, indem er erklärte, die Entscheidung zur Einstellung der Produktion sei nicht auf das angebliche Dumping seitens ausführender Hersteller in China zurückzuführen, womit er allerdings den Informationen widersprach, die der Antragsteller in der nichtvertraulichen Fassung des Antrags bereitgestellt hatte und in der es heißt, das Unternehmen habe wegen aggressiven Dumpings aus China und Indien seine Produktion endgültig eingestellt und die Produktionsstätte geschlossen. Der ausführende Hersteller lieferte indessen keine anderen Informationen zu den vorgeblichen Produktionszahlen des dritten Unionsherstellers. Deshalb tut dieser Punkt der Tatsache keinen Abbruch, dass die Daten zum dritten EU-Hersteller in der laufenden Untersuchung verwendet werden konnten.

(59)     Ein anderer ausführender Hersteller argumentierte, die Mindestschwelle für die Repräsentativität sei nicht korrekt bekanntgegeben und de facto nicht erreicht worden. Wie in Erwägungsgrund 2 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, entfielen auf den Antragsteller über 25 % der EU-Gesamtproduktion von Oxalsäure; gegen diese Feststellung hatte kein Hersteller vor der Einleitung der Untersuchung Einspruch erhoben. In einem Informationsvermerk im nichtvertraulichen Teil des Dossiers waren die Ergebnisse der Repräsentativitätsprüfung zusammengefasst worden. Darüber hinaus erstreckte sich die Schadensanalyse nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung auf einen erheblichen Teil des Wirtschaftszweigs der Union.

(60)     Da zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und zur EU-Produktion keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 50 und 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt, vorbehaltlich der Klarstellung in Erwägungsgrund 57 dieser Verordnung.

4.2.        Ermittlung des einschlägigen EU‑Marktes

(61)     Ein ausführender Hersteller brachte vor, der Eigenverbrauch von Oxalsäure dürfe bei der Ermittlung einiger Schadensindikatoren nicht berücksichtigt werden; außerdem solle bei allen Schadensindikatoren derselbe konsequente Ansatz verfolgt werden. Darauf ist zu erwidern, dass die Unterscheidung zwischen dem Eigenbedarfsmarkt und dem freien Markt in den Erwägungsgründen 52, 53 und 55 der vorläufigen Verordnung erläutert wurde und dass sich die Analyse im Einklang mit der Grundverordnung in erster Linie auf den freien Markt konzentrierte, auch wenn bei der Bestimmung einiger Schadensindikatoren, wie in Erwägungsgrund 55 dargelegt, sowohl die Verwendung im freien als auch die im Eigenbedarfsmarkt herangezogen wurde. Einige Schadensindikatoren können nämlich nur unter Berücksichtigung der Verwendung der gleichartigen Ware auf dem freien Markt untersucht werden, da diese Indikatoren angesichts des Charakters der Eigenbedarfsverkäufe aufgrund der Beziehung zwischen Verkäufer und Käufer verzerrt werden können. Daher wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(62)     Da zur Ermittlung des einschlägigen Unionsmarktes keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 52 bis 55 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.        Unionsverbrauch

(63)     Da zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 56 bis 58 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.           Einfuhren aus den betroffenen Ländern

5.1.        Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(64)     Da bezüglich der kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 59 bis 62 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.        Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(65)     Da zum Volumen und zum Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 63 und 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.        Preise der gedumpten Einfuhren und Preisunterbietung

(66)     Wie in Erwägungsgrund 144 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurden die durchschnittlichen Einfuhrpreise der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China und Indien bei der Berechnung der Schadensspanne gebührend berichtigt, um Einfuhrkosten und Zöllen Rechnung zu tragen. Ein ausführender Hersteller wandte indessen ein, die Kommission habe es bei der Schadensspannenberechnung versäumt, eine Berichtigung von 6,5 %, die dem normalen Zollsatz entspricht, voll zu berücksichtigen. Es zeigte sich, dass dieser Einwand berechtigt war; folglich wurden die Schadensspannenberechnungen für diesen ausführenden Hersteller wie auch für die anderen kooperierenden ausführenden Hersteller entsprechend korrigiert. Dies hatte indessen, wie in Erwägungsgrund 87 angegeben, keine Auswirkungen auf die vorgeschlagenen endgültigen Maßnahmen.

(67)     Da keine weiteren Stellungnahmen zum Preis der gedumpten Einfuhren und zur Preisunterbietung eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 65 bis 68 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.           Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(68)     Wie in Erwägungsgrund 57 erwähnt, gab ein ausführender Hersteller an, die Zahlen eines dritten Unionsherstellers, der die Herstellung von Oxalsäure im Jahr 2008 eingestellt habe, hätten bei einigen Makroindikatoren unberücksichtigt bleiben müssen (siehe Erwägungsgründe 72, 74 und 78 der vorläufigen Verordnung). Der Wirtschaftszweig der Union besteht im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung jedoch de facto aus drei Herstellern der gleichartigen Ware in der Union, auf die im gesamten Bezugszeitraum 100 % der Unionsproduktion entfielen, selbst wenn ein Hersteller seine Produktion von Oxalsäure vor Beginn des UZ einstellte. Die Forderung, die Zahlen des dritten Unionsherstellers, der die Produktion im Jahr 2008 eingestellt hat, unberücksichtigt zu lassen, wird zurückgewiesen; es ist nämlich korrekt, alle den Bezugszeitraum betreffenden Produktionszahlen heranzuziehen, um die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu bestimmen.

(69)     Derselbe ausführende Hersteller führte an, neben dem in Erwägungsgrund 66 angesprochenen Fehler stünden die Angaben in Tabelle 6 der vorläufigen Verordnung zur Beschäftigtenzahl, zu den Jahresgesamtlöhnen und zu den durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten nicht miteinander in Übereinstimmung. Der ausführende Hersteller nahm jedoch auf die falsche Zahl Bezug, als er angab, die Durchschnittslöhne seien um 21 % gestiegen; die korrekte Zahl ist nämlich 19 %.

(70)     In Bezug auf die Wirtschaftskrise machen die Erwägungsgründe 95 bis 97 der vorläufigen Verordnung deutlich, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern trotz des Verbrauchsrückgangs weitere Marktanteile hinzugewinnen konnten und sich auf verschiedene Schadensindikatoren wie Verkaufsmengen, Beschäftigung, Produktionskapazität und Marktanteil negativ auswirkten.

(71)     Da zu den Erwägungsgründen 69 bis 94 der vorläufigen Verordnung keine Stellungnahmen eingingen, werden diese Erwägungsgründe bestätigt.

7.           Schlussfolgerung zur Schädigung

(72)     Ein ausführender Hersteller brachte vor, der Wirtschaftszweig der Union habe entgegen den vorläufigen Feststellungen keine bedeutende Schädigung erlitten. Insgesamt seien die negativen Entwicklungen im Wirtschaftszweig der Union auf die Auswirkungen der Wirtschaftskrise im Jahr 2008 zurückzuführen und außerdem auf die fälschliche Berücksichtigung der Informationen zu dem dritten Unionshersteller, der seine Produktion 2008 eingestellt habe, was zu einer verfälschten Darstellung der Schadenssituation beigetragen habe. Wie schon ausgeführt, wurde die Einbeziehung des dritten Herstellers jedoch als korrekt erachtet, außerdem nahm der Marktanteil der betroffenen Länder trotz der Krise zu.

(73)     Folglich werden die Erwägungsgründe 94 bis 98 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt, bestätigt.

8.           SCHADENSURSACHE

(74)     Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Berücksichtigung der Daten eines dritten Unionsherstellers, der die Herstellung von Oxalsäure im Jahr 2008 eingestellt habe, verzerre die vorläufigen Schlussfolgerungen zum ursächlichen Zusammenhang; bei der diesbezüglichen Analyse sollten nur die derzeitigen Hersteller berücksichtigt werden. Wie bereits bei der Schadensanalyse ergab sich auch hier, dass umgekehrt die Nichtberücksichtigung des dritten Herstellers die Schlussfolgerungen zur gleichartigen Ware verzerren würde. Wie schon in Erwägungsgrund 57 erwähnt, sollten die einschlägigen Daten zu diesem Unternehmen auch in die Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union einfließen; folglich wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(75)     Ein ausführender Hersteller wandte ein, die gedumpten Einfuhren könnten nicht die Hauptschadensursache sein, da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union gleichzeitig mit der Menge der gedumpten Einfuhren zugenommen habe. Diese geringfügige Rentabilitätsverbesserung tut jedoch der Schlussfolgerung keinen Abbruch, dass die Gesamtrentabilität auf einem sehr niedrigen Niveau verblieb und der normale Gewinn von 8 % nicht erreicht wurde. Darüber hinaus verlor der Wirtschaftszweig der Union beim Marktanteil trotz des beträchtlichen Verbrauchsanstiegs im Jahr 2008 und erneut im UZ im Bezugszeitraum 9 % an die Einfuhren aus der VR China.

(76)     Ein anderer ausführender Hersteller brachte vor, den verfügbaren Informationen zufolge habe der Wirtschaftszweig der Union im UZ einen Gewinn erzielt, welcher der Zielgewinnspanne von 8 % sehr nahe komme. Da die Informationen zu den Gewinnen nur einen einzigen Unionshersteller betreffen, können die Gewinnspannen nicht veröffentlicht werden. In der Tat verzeichnete der Antragsteller, wie in Erwägungsgrund 88 der vorläufigen Verordnung angegeben, nach Verlusten im Jahr 2009 im UZ einen geringfügigen Gewinn. Die Annahmen, unter denen der ausführende Hersteller zu dem Schluss gelangte, dass der Gewinn im UZ der Zielgewinnspanne sehr nahe komme, sind de facto jedoch nicht korrekt, denn dabei wurden die relevanten Finanz‑ und Produktionsdaten des Antragstellers außer Acht gelassen, die aus Vertraulichkeitsgründen nicht offengelegt werden konnten. Die Gewinne des Antragstellers wurden gründlich überprüft, unter anderem bei einem Kontrollbesuch vor Ort; deshalb ist die Behauptung, die im UZ erzielten Gewinne seien der Zielgewinnspanne sehr nahe gekommen, nachgewiesenermaßen falsch.

(77)     Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 99 bis 122 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

9.           UNIONSINTERESSE

(78)     Zwei Einführer brachten vor, die Maßnahmen könnten in der EU zu Engpässen bei der Versorgung mit Oxalsäure führen. Der Wirtschaftszweig der Union könne nämlich die EU-weite Nachfrage nach Oxalsäure nicht befriedigen.

(79)     Die Untersuchung ergab hingegen, dass der Antragsteller im UZ über Kapazitätsreserven verfügte. Darüber hinaus gab der Antragsteller an, dass er dabei sei, seine Produktion zu steigern, auch wenn die Steigerung der Kapazitätsauslastung eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, da die Herstellung der betroffenen Ware von chemischen Reaktionen abhänge. Aus den EU-Verbrauchsdaten und der gesamten EU-Kapazität lässt sich indessen schließen, dass der Antragsteller den gesamten Unionsbedarf an ungereinigter Oxalsäure befriedigen kann, wenn er erst einmal mit nahezu voller Kapazitätsauslastung produziert. Zu gereinigter Oxalsäure ist zu sagen, dass der überwiegende Teil der gereinigten Oxalsäure bei der Herstellung von Waren zum Einsatz kommt, die anschließend ausgeführt werden; die Verwender könnten insofern das Verfahren der aktiven Veredelung nutzen. Zudem wird der wichtigste Ausführer von gereinigter Oxalsäure in der VR China dem Vorschlag nach dem niedrigsten Zoll unterliegen (14,6 %).

(80)     Überdies argumentierte der Antragsteller, der Markt für (ungereinigte) Oxalsäure werde weltweit von Herstellern in der VR China dominiert, die das Preisniveau für diese Ware bestimmten. Dazu ist anzumerken, dass sich die Aufmerksamkeit der chinesischen Hersteller derzeit in erster Linie auf ihren heimischen Markt richtet, weshalb es sich nicht ausschließen lässt, dass die Versorgungssicherheit für Verwender in der EU beeinträchtigt und chronische Engpässe und Oligopolpreise entstehen könnten, wenn keine Maßnahmen eingeführt würden und der einzige verbliebene EU-Hersteller von ungereinigter Oxalsäure vermutlich vom Markt verschwinden würde.

(81)     Ein weiterer Einführer/Verwender, der in einem anderen nachgelagerten Marktsegment tätig ist als der zuvor genannte, führte an, die geltenden vorläufigen Maßnahmen hätten negative Auswirkungen auf die Rentabilität seiner eigenen Waren, deren Hauptrohstoff Oxalsäure sei; er legte allerdings keine näheren Einzelheiten dazu vor. Das Unternehmen wurde zu einer Anhörung eingeladen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Befürchtungen darzulegen und entsprechende Belege zu unterbreiten; es reagierte aber nicht auf die Einladung. Folglich konnte dieses Vorbringen nicht überprüft werden.

(82)     Da zum Unionsinteresse keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 123 bis 139 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

10.         ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

10.1.      Schadensbeseitigungsschwelle

(83)     Wie bereits in Erwägungsgrund 66 erwähnt, wandte ein ausführender Hersteller ein, die Kommission habe es bei der Schadensspannenberechnung versäumt, eine Berichtigung von 6,5 %, die dem normalen Zollsatz entspricht, zu berücksichtigen. Es wurde festgestellt, dass dieser Einwand teilweise korrekt war, da der Zoll auf einige Einfuhren, die bereits verzollt an einen EU-Abnehmer geliefert worden waren, zu niedrig veranschlagt worden war. Daraufhin wurden die Schadensspannen entsprechend korrigiert, was jedoch keine nennenswerten Auswirkungen auf die vorgeschlagenen endgültigen Maßnahmen hat (siehe Erwägungsgrund 87).

(84)     Aufgrund der Schlussfolgerungen bezüglich Star Oxochem wurde auch für diesen ausführenden Hersteller eine Schadensspanne nach derselben, in den Erwägungsgründen 142 bis 144 der vorläufigen Verordnung dargelegten Berechnungsmethode bestimmt.

(85)     Da keine Stellungnahmen zur Schadensbeseitigungsschwelle vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 145 bis 148 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

10.2.      Form und Höhe der Zölle

(86)     Aufgrund des dargelegten Sachverhalts und im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspannen eingeführt werden, da die Schadensspannen bei allen betroffenen ausführenden Herstellern höher waren als die Dumpingspannen.

(87)     Folgende Dumping- und Schadensspannen wurden ermittelt:

Unternehmen/Gruppe || Schadens­spanne (in %) || Dumping­spanne (in %) || Vorläufiger Zoll (in %) || Vorge­schlagener Zollsatz (in %)

Indien || || || ||

Punjab Chemicals and Crop Protection Limited (PCCPL) || 38,9 || 22,8 || 22,8 || 22,8

Star Oxochem Pvt. Ltd || 32,3 || 31,5 || 43,6 || 31,5

Alle übrigen Unternehmen || 47,9 || 43,6 || 43,6 || 43,6

VR China || || || ||

Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd und Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd || 53,3 || 37,7 || 37,7 || 37,7

Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd || 18,7 || 14,6 || 14,6 || 14,6

Alle übrigen Unternehmen || 63,5 || 52,2 || 52,2 || 52,2

(88)     Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden aufgrund der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Indien beziehungsweise der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(89)     Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle (zum Beispiel infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions‑ oder Verkaufseinheiten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen[3], und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions‑ oder Verkaufseinheiten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(90)     Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der VR China und Indien empfohlen werden sollte. Nach der endgültigen Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(91)     Den Stellungnahmen der interessierten Parteien wurde gebührend Rechnung getragen. Keine der Stellungnahmen gab Anlass, die im Rahmen der Untersuchung getroffenen Feststellungen zu ändern.

(92)     Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nichtkooperierenden Ausführer gelten, sondern auch für Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union tätigten. Unternehmen, welche die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung erfüllen, haben indessen die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag nach dem genannten Artikel zu stellen, um die sie betreffende Sachlage individuell untersuchen zu lassen.

10.3.      Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(93)     Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen. Sind die endgültigen Zölle niedriger als die vorläufigen, wird der Teil der vorläufigen Sicherheitsleistungen, der die endgültigen Zollsätze übersteigt, freigegeben.

11.         Verpflichtungen

(94)     Ein ausführender Hersteller in Indien und zwei ausführende Hersteller in der VR China boten Preisverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(95)     Die betroffene Ware hat in den letzten Jahren eine beträchtliche Preisvolatilität verzeichnet, weshalb sie sich nicht für eine Festpreisverpflichtung eignet. Deshalb bot der indische ausführende Hersteller eine Indexierungsklausel an, ohne jedoch den betreffenden Mindestpreis festzusetzen. Dazu ist anzumerken, dass kein direkter Zusammenhang zwischen den Schwankungen der Preise und der Hauptrohstoffe festgestellt werden konnte, weshalb die Indexierung als ungeeignet angesehen wird. Darüber hinaus ließ der Grad der Zusammenarbeit dieses Unternehmens im Verlauf der ganzen Untersuchung und die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Daten zu wünschen übrig. Deshalb war die Kommission nicht davon überzeugt, dass eine Verpflichtung seitens dieses Unternehmens wirksam überwacht werden könnte.

(96)     Im Übrigen ergab die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller in der VR China, dass es unterschiedliche Typen der betroffenen Ware gibt, die sich nicht ohne weiteres voneinander unterscheiden lassen und beträchtliche Preisunterschiede aufweisen. Der einheitliche Mindestpreis für alle Warentypen, den einer der ausführenden Hersteller in der VR China anbot, wäre somit nicht geeignet, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Darüber hinaus stellen beide betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China unterschiedliche Typen anderer chemischer Erzeugnisse her und können diese über verbundene Handelsgesellschaften an die gleichen Kunden in der Europäischen Union verkaufen. Dadurch würde ein ernstzunehmendes Risiko für Ausgleichsgeschäfte entstehen; außerdem wäre es außerordentlich schwierig, die Verpflichtung wirksam zu überwachen. Die unterschiedlichen Mindestpreise, die der andere ausführende Hersteller in der VR China anbot, würden die Überwachung aufgrund der schwierigen Unterscheidbarkeit der verschiedenen Warentypen ebenfalls unmöglich machen. Aufgrund dieser Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass die Verpflichtungsangebote nicht angenommen werden können ‑

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917 11 00 91) eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien beziehungsweise in der VR China hat.

2.           Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land || Unternehmen || Antidumping­zollsatz (in %) || TARIC-Zusatzcode

Indien || Punjab Chemicals and Crop Protection Limited || 22,8 || B230

Star Oxochem Pvt. Ltd || 31,5 || B270

Alle übrigen Unternehmen || 43,6 || B999

VR China || Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd; Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd. || 37,7 || B231

Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd || 14,6 || B232

Alle übrigen Unternehmen || 52,2 || B999

3.           Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass der Zollbehörde des jeweiligen Mitgliedstaates eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4.           Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1043/2011 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den Betrag der endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 4 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde:

(1) Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

(2) Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Oxalsäure von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift

[1]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2]               ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 1.

[3]               Europäische Kommission

                Generaldirektion Handel

                Direktion H, Büro: N105 04/092

                1049 Brüssel          Belgien

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