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Document 52012PC0089
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the non-commercial movement of pet animals
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
/* COM/2012/089 final - 2012/0039 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken /* COM/2012/089 final - 2012/0039 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags Mit dem Vorschlag wird die Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates[1] aufgehoben und ersetzt. 1.2. Rechtlicher Hintergrund Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurde durch
die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. März 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates
in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle[2] an das Regelungsverfahren mit
Kontrolle angepasst. Später wurde sie durch die Verordnung (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu
anderen als Handelszwecken[3]
erheblich geändert, insbesondere zwecks Verlängerung der in den Artikeln 6,
8 und 16 genannten Ausnahmeregelung
bis zum 31. Dezember 2011. Sie wurde außerdem teilweise an
den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst. In
einer Erklärung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 438/2010
schlug die Kommission jedoch vor, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und
insbesondere die Aspekte der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
vollständig zu überarbeiten. Nach der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist
außerdem ab dem 3. Juli 2011, d. h. ab dem Ende der achtjährigen
Übergangsfrist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung, für
als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen nur eine elektronische
Kennzeichnung zulässig. Trägt ein Tier jedoch eine deutlich erkennbare
Tätowierung, die vor diesem Zeitpunkt angebracht wurde, gilt es weiterhin als
im Sinne der Verordnung gekennzeichnet. Da die oben genannte Übergangsregelung bzw. -frist
abgelaufen ist und eine Reihe von Änderungen an den Tiergesundheitsvorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 nötig sind, um sie klar und
allgemeinverständlich zu fassen und an den AEUV anzupassen, sollte die genannte
Verordnung aufgehoben und durch den vorliegenden Vorschlag ersetzt werden. 2. KONSULTATION DER BETEILIGTEN Da dieser Vorschlag hauptsächlich darauf abzielt,
die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 an die Artikel 290 und 291 AEUV
anzupassen und bestimmte Aspekte der Verordnung klarer zu fassen, sind keine
bedeutenden Auswirkungen vorgesehen. Daher waren weder eine besondere
Konsultation noch eine eigene Folgenabschätzung notwendig. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Zusammenfassung der
vorgeschlagenen Maßnahme Zweck des Vorschlags ist die Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und ihre Ersetzung durch die vorgeschlagene Verordnung,
die (a) die der Kommission mit der Verordnung
(EG) Nr. 998/2003 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV
anpasst, (b) die Regelung, die nach Ende der
Übergangsfrist gemäß den Artikeln 6, 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
und der Übergangsfrist gemäß Artikel 4 Absatz 1 gilt,
allgemeinverständlich darstellt. 3.2. Rechtsgrundlage Das Hauptziel des Vorschlags besteht im Schutz der
Gesundheit von Mensch und Tier. Da die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 auf
Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basierte, stützt sich der vorliegende
Vorschlag dementsprechend auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168
Absatz 4 AEUV. 3.3. Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der
Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Das Ziel des Vorschlags lässt sich durch Maßnahmen
der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen. Um die Verwaltungsbelastung
für die zuständigen Behörden (EU, Mitgliedstaaten und Drittländer) und die
Allgemeinheit zu verringern, gleichzeitig aber ein hohes Maß an
Gesundheitsschutz für Mensch und Tier sicherzustellen, bedarf es auf
Unionsebene tierseuchenrechtlicher Vorschriften für die Verbringung von
Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen
anderen bzw. aus einem Drittland in die Mitgliedstaaten. 3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Maßnahme geht entsprechend dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht über das zum Erreichen des angestrebten Ziels
notwendige Maß hinaus. Die Maßnahme wird in Form einer Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates erlassen, die unmittelbar in allen
Mitgliedstaaten gilt. So ist gewährleistet, dass den Behörden der
Mitgliedstaaten und der EU keine Kosten für die Umsetzung der
Durchführungsbestimmungen in nationales Recht entstehen. 3.5. Wahl des Rechsakts Vorgeschlagener Rechtsakt: Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates. Ein anderes Instrument wäre nicht geeignet, da die
Ziele der Maßnahme am wirksamsten durch in der gesamten EU vollständig
harmonisierte Vorschriften (sowie rechtzeitiges Inkrafttreten) erreicht werden
können, die den freien Verkehr von Heimtieren sicherstellen, welche von ihrem
Halter mitgeführt werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 5. ERGÄNZENDE INFORMATIONEN Da der vorgeschlagene Rechtsakt eine Frage von
Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum betrifft, sollte er auch für den
EWR gelten. Die Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG des
Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für
den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie
für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der
Richtlinie 90/425/EWG unterliegen[4],
die den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen sowie deren Einfuhr betrifft,
beziehen sich auf die jeweiligen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.
Zwecks Einheitlichkeit und Kohärenz der
EU-Rechtsvorschriften sollte die Richtlinie 92/65/EWG geändert werden, um die Bezugnahmen
auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch Bezugnahmen auf den vorliegenden
Rechtsakt zu ersetzen. Die beiden Vorschläge werden gemeinsam vorgelegt,
damit sie gleichzeitig angenommen werden. 2012/0039 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Verbringung von Heimtieren zu anderen
als Handelszwecken (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union,
insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 sowie den Einleitungssatz und
Buchstabe b des Artikels 168 Absatz 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[6], nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates[7] sind die tierseuchenrechtlichen
Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus Drittländern in die
Mitgliedstaaten und die bei dieser Verbringung erforderlichen Kontrollen
festgelegt. Die Verordnung soll mit Blick auf die Risiken für die Gesundheit
von Mensch und Tier, die mit dieser Verbringung zu anderen als Handelszwecken
einhergehen, für ein ausreichendes Maß an Sicherheit sorgen und
ungerechtfertigte Hindernisse für diese Verbringung beseitigen. (2)
In einer Erklärung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 438/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates[8]
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 schlug die Kommission vor,
die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und insbesondere die Aspekte der
delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vollständig zu überarbeiten.
Daher sind nach Inkrafttreten des Vertrags die der Kommission mit der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290
und 291 dieses Vertrags anzupassen. Angesichts der Zahl der Änderungen, die an
den in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegten
tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorzunehmen sind, und um sicherzustellen,
dass diese ausreichend klar und allgemeinverständlich sind, sollte die genannte
Verordnung aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. (3)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die
Festlegung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften für die
Verbringung von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu anderen
als Handelszwecken, um die mit dieser Verbringung einhergehenden Risiken für
die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden oder zu minimieren, von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich daher
besser auf EU-Ebene erreichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen treffen. Im
Einklang mit dem im genannten Artikel dargelegten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen des
angestrebten Ziels notwendige Maß hinaus. (4)
Mit dieser Verordnung sollte eine Positivliste der
Tierarten erstellt werden, für die harmonisierte tierseuchenrechtliche
Vorschriften gelten sollten, wenn sie als Heimtiere gehalten und zu anderen als
Handelszwecken verbracht werden. Bei der Erstellung dieser Liste sollte ihrer
Tollwutempfänglichkeit und ihrer Rolle in der Tollwutepidemiologie Rechnung
getragen werden. (5)
In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli
1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren,
Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die
Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG
unterliegen[9],
sind unter anderem die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit
für Tollwut empfänglichen Hunden, Katzen und Frettchen sowie für deren Einfuhr
festgelegt. Da diese Tierarten auch als Heimtiere gehalten und häufig zu
anderen als Handelszwecken von ihren Haltern innerhalb der und in die Union
verbracht werden, sollten in dieser Verordnung die tierseuchenrechtlichen
Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten in die Mitgliedstaaten zu
anderen als Handelszwecken festgelegt werden. Die betreffenden Tierarten sind
in Anhang I Teil A aufgeführt. (6)
Gleichermaßen sollte ein Rechtsrahmen für die
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung derjenigen Tierarten zu
anderen als Handelszwecken festgelegt werden, die nicht oder nur in
epidemiologisch unbedeutendem Maße von der Tollwut betroffen sind und für die,
wenn sie nicht als Heimtiere gehalten würden, andere EU‑Rechtsvorschriften
gelten würden, einschließlich der Rechtsvorschriften für zur
Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere. Diese Tierarten sind in Anhang I
Teil B dieser Verordnung aufgeführt. (7)
Die Liste in Anhang I Teil B sollte wirbellose
Tiere umfassen, mit Ausnahme von Bienen und Hummeln, die unter die Richtlinie 92/65/EWG
fallen, sowie von Weich- und Krebstieren, die unter die Richtlinie 2006/88/EG[10] fallen. Sie sollte außerdem in
nicht gewerblichen Aquarien zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere umfassen, die
von der Richtlinie 2006/88/EG ausgenommen sind, sowie Amphibien und Reptilien. (8)
Ferner sollte die Liste alle Vogelarten, ausgenommen
Geflügel, das unter die Richtlinie 92/65/EWG und die Richtlinie 2009/158/EG des
Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen
für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für
ihre Einfuhr aus Drittländern[11]
fällt, sowie Nagetiere und Hauskaninchen umfassen. (9)
Im Interesse der Einheitlichkeit der
EU-Rechtsvorschriften sollte jedoch bis zur Festlegung von EU-Vorschriften für
die Verbringung von in Teil B aufgeführten Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken aus Drittländern oder Gebieten in einen Mitgliedstaat vorgesehen
werden, dass die geltenden innerstaatlichen Gesetze für diese Verbringung
weitergelten, sofern sie nicht strenger sind, als diejenigen, die für die
Einfuhr dieser Tiere zu Handelszwecken gelten. (10)
Umgekehrt und unbeschadet von Artikel 3,
Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10a der Richtlinie 92/65/EWG
sollten die Mitgliedstaaten keine tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die
Verbringung der in Teil B aufgeführten Arten von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen festlegen, die nicht im
Einklang mit dieser Verordnung stehen. (11)
Da nicht auszuschließen ist, dass Tiere der in
Teil B aufgeführten Arten zu besonders schützenswerten Arten gehören,
sollte diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember
1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels[12]
unberührt lassen. (12)
Zwecks einer klaren Unterscheidung zwischen den
Vorschriften für die Verbringung unter die tierseuchenrechtlichen Vorschriften
der Richtlinie 92/65/EWG fallender Hunde, Katzen und Frettchen zu anderen als
Handelszwecken einerseits und dem Handel mit diesen und deren Einfuhr in die EU
aus Drittländern andererseits, sollte diese Verordnung nicht nur den Begriff des
Heimtiers definieren, sondern sie sollte auch den Begriff der Verbringung
solcher Tiere zu anderen als Handelszwecken als Verbringung definieren, die
keinen direkten oder indirekten finanziellen Gewinn oder Eigentumsübergang mit
sich bringt oder bezweckt. (13)
Da sich die Tollwutlage in der Union verbessert
hat, haben Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich das System der
sechsmonatigen Quarantänepflicht, die sie seit Jahrzehnten für bestimmte in ihr
Hoheitsgebiet eingeführte Heimtiere angewendet hatten, zugunsten eines
alternativen, weniger restriktiven Systems abgeschafft, das ein gleichwertiges
Maß an Sicherheit bietet, wie in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
festgelegt. Diese Mitgliedstaaten sind in Anhang II Teil A der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt und mussten bis zum 31. Dezember
2011 nach einzelstaatlichen Vorschriften neben einer gültigen Tollwutimpfung
vor der Einfuhr eine Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei als
Heimtieren gehaltenen Hunden und Katzen durchführen, die aus anderen
Mitgliedstaaten und bestimmten Drittländern und Gebieten kamen. (14)
Anhang II Teil B Abschnitt 1 der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enthält die Liste der übrigen
Mitgliedstaaten, einschließlich der Länder und Gebiete, die für die Zwecke der
genannten Verordnung als Teil der betreffenden Mitgliedstaaten betrachtet
werden, weil für Tiere der in Anhang I aufgeführten Arten nationale
Verbringungsbedingungen gelten, oder die als den Mitgliedstaaten vergleichbar
betrachtet werden, wenn diese Tiere zu anderen als Handelszwecken zwischen den
Mitgliedstaaten und diesen Ländern und Gebieten verbracht werden. (15)
Gemäß Artikel 355 Absatz 5
Buchstabe c des Vertrags und der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des
Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man[13], gelten die Veterinärvorschriften
der Union für diese Inseln, die für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
als Teil des Vereinigten Königreichs behandelt werden. (16)
Angesichts des Endes der in der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 vorgesehenen Übergangsregelung und aus Gründen der Klarheit
des Unionsrechts sollte Anhang II dieser Verordnung eine Liste der
Mitgliedstaaten, einschließlich Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten
Königreichs, der Gebiete, die Teile von Mitgliedstaaten sind, und Gibraltar enthalten,
und es sollten in dieser Verordnung die tierseuchenrechtlichen Bedingungen
klargestellt werden, die für die Verbringung von Heimtieren der in
Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus
einem Mitgliedstaat in einen anderen und aus Drittländern und Gebieten in einen
Mitgliedstaat gelten. (17)
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht
außerdem vor, dass während eines Übergangszeitraums Heimtiere der in Anhang I
Teil A und Teil B aufgeführten Arten als gekennzeichnet zu betrachtet
sind, wenn sie entweder eine deutlich erkennbare Tätowierung oder ein elektronisches Kennzeichen („Transponder“) tragen. Daher sollten in dieser Verordnung die Vorschriften für die Kennzeichnung von Heimtieren der
in Anhang I Teil A aufgeführten Arten nach Ablauf der Übergangszeit am
3. Juli 2011 ebenso wie die Vorschriften für die Qualifikationen
derjenigen Personen klargestellt werden, die die Kennzeichnung vornehmen. (18)
Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enthält
technische Anforderungen an die Kennzeichnung von Heimtieren durch Transponder.
Diese technischen Anforderungen entsprechen international anerkannten Standards
und sollten ohne größere Änderungen in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen
werden. (19)
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der
Gesundheit von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten sollte diese Verordnung
die Möglichkeit vorsehen, Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen
Seuchen und Infektionen als Tollwut zu treffen. Diese Maßnahmen sollten auf
validierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und in einem angemessenen
Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen, das mit
der Verbringung von Tieren, die für diese Seuchen oder Infektionen empfänglich
sind, zu anderen als Handelszwecken einhergeht. Sie sollten Folgendes umfassen:
Vorschriften für die Einstufung von Mitgliedstaaten oder deren Teilen,
Verfahren, nach denen Mitgliedstaaten, die die Anwendung vorbeugender
Gesundheitsmaßnahmen vorschreiben, diese Maßnahmen fortlaufend begründen
sollten, Bedingungen für die Anwendung und die Dokumentation der vorbeugenden
Gesundheitsmaßnahmen und gegebenenfalls Bedingungen für Ausnahmen davon. Außerdem
sollte vorgesehen werden, dass eine Liste der Mitgliedstaaten oder Teilen
davon, die nach den Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder
Teilen davon eingestuft werden, in einem gemäß dieser Verordnung zu erlassenden
Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. (20)
Es ist möglich, dass Tollwutimpfstoffe, die
Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten vor dem Alter von
drei Monaten verabreicht werden, aufgrund der durch das Muttertier übertragenen
Antikörper keinen Impfschutz herbeiführen. Deshalb empfehlen
Impfstoffhersteller, Jungtiere vor Erreichen dieses Alters nicht zu impfen. Um
die Verbringung nicht gegen Tollwut geimpfter Jungtiere der in Anhang I
Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken zu erlauben, sollte
diese Verordnung vorsehen, dass bestimmte Vorsorgemaßnahmen getroffen werden,
und sie sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, diese Verbringung
in ihr Hoheitsgebiet zu genehmigen, wenn die Jungtiere die Anforderungen dieser
Maßnahmen erfüllen. (21)
Zur Vereinfachung der Bedingungen für die
Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu
anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten mit gleichermaßen günstigem
Tollwutstatus sollte diese Verordnung auch die Möglichkeit vorsehen,
Bedingungen für Ausnahmen von der Vorschrift der Tollwutimpfung zu erlassen. Diese
Maßnahmen sollten auf validierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und
in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und
Tier stehen, das mit der Verbringung für Tollwut empfänglicher Tiere zu anderen
als Handelszwecken einhergeht. Sie sollten Folgendes umfassen: Vorschriften für
die Einstufung von Mitgliedstaaten oder deren Teilen und Verfahren, nach denen
Mitgliedstaaten, die die Anwendung dieser Ausnahmeregelung vorschreiben, diese
Ausnahmen fortlaufend rechtfertigen sollten. Außerdem sollte vorgesehen werden,
dass eine Liste der Mitgliedstaaten, die nach den Vorschriften für die
Einstufung der Mitgliedstaaten oder Teilen davon eingestuft werden, in einem gemäß
dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. (22)
Die in Anhang II Teil B Abschnitt 2
der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Länder und Gebiete wenden
Vorschriften an, die den von den Mitgliedstaaten angewendeten gleichwertig
sind; die in Anhang II Teil C der genannten Verordnung aufgeführten
Drittländer und Gebiete erfüllen die Kriterien des Artikels 10 der
genannten Verordnung. Daher sollte vorgesehen werden, diese Listen ohne größere
Änderungen in einem Durchführungsrechtakt festzulegen, der binnen eines Jahres
nach Annahme dieser Verordnung erlassen werden sollte. Diese Verordnung sollte
jedoch vorsehen, dass die Liste der in Anhang II Teil B Abschnitt 2
und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Länder und
Gebiete für die Zwecke dieser Verordnung weiter gilt, bis der genannte
Durchführungsrechtsakt in Kraft tritt. (23)
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enthält bestimmte Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu
anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen und aus in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C
genannten Ländern oder Gebieten; diese Vorschriften
umfassen unter anderem eine gültige Tollwutimpfung, die den betreffenden
Heimtieren durch Impfstoffe verabreicht wurde, welche die Mindestanforderungen
gemäß dem einschlägigen Kapitel des Handbuchs des Internationalen
Tierseuchenamtes (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und
Vakzinen für Landtiere erfüllt oder für die Zulassungen
nach der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November
2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftscodexes für Tierarzneimittel[14] oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur[15] erteilt wurden. Diese
Impfstoffe haben sich für den Schutz von Tieren vor der Tollwut als wirksam
erwiesen und sind Bestandteil der Gültigkeitsvorschriften für die
Tollwutimpfung gemäß Anhang Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Diese
Vorschriften sollten ohne größere Änderungen in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt werden. (24)
In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind
strengere tierseuchenrechtliche Vorschriften für Heimtiere festgelegt, die aus
anderen als den in Anhang II Teil C aufgeführten Drittländern oder
Gebieten in die Mitgliedstaaten verbracht werden. Diese
Vorschriften umfassen Kontrollen der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei
einzelnen Tieren durch Antikörpertitration in einem zugelassenen Labor gemäß
der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung
eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die
Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der
Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist[16].
Daher sollte diese Vorschrift in Anhang V dieser Verordnung beibehalten
werden; außerdem sollte eine
Bedingung aufgenommen werden, der zufolge der Test gemäß
den im einschlägigen Kapitel des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes
(OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für
Landtiere festgelegten Verfahren durchzuführen ist. (25)
Ausweise, die Heimtiere der in Anhang I
Teil A aufgeführten Arten begleiten, welche zu anderen als Handelszwecken
in die Mitgliedstaaten verbracht werden, sind erforderlich, um zu bescheinigen,
dass die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt sind. Daher sollten in dieser
Verordnung die Bedingungen für die Ausstellung der Ausweise sowie die
Vorschriften für deren Inhalt, Gültigkeit und Format festgelegt werden. (26)
Diese Verordnung sollte es den Mitgliedstaaten
erlauben, die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A
aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet zu
genehmigen, wenn sie von einem Ausweis begleitet werden, welcher in einem
Drittland oder Gebiet ausgestellt wurde, das Vorschriften anwendet, die denen
der Mitgliedstaaten gleichwertig sind. Sie sollte den Mitgliedstaaten außerdem
erlauben, die Verbringung dieser Heimtiere zu anderen als Handelszwecken in ihr
Hoheitsgebiet nach einer vorübergehenden Verbringung in ein Drittland oder
Gebiet zu genehmigen, wenn diese Heimtiere von einem in einem Mitgliedstaat
ausgestellten Ausweis begleitet werden, sofern die Bedingungen für die Rückkehr
aus diesen Ländern oder Gebieten erfüllt werden, bevor das Tier die Europäische
Union verlässt. (27)
Diese Verordnung sollte den Mitgliedstaaten auch
die Möglichkeit einräumen, für den Fall, dass eine dringende Abreise notwendig
ist, die direkte Einreise von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu
genehmigen, die nicht die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen
erfüllen, sofern im Voraus eine Genehmigung beantragt und vom
Bestimmungsmitgliedstaat erteilt wird und eine zeitlich befristete Quarantäne
unter amtlicher Überwachung erfolgt, um diese Bedingungen zu erfüllen. Wegen der Tiergesundheitsrisiken, die mit der Einfuhr von Heimtieren
verbunden sind, welche die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen nicht
erfüllen, sollte eine solche Genehmigung trotz der Notwendigkeit einer
dringenden Abreise unverzichtbar sein. (28)
Die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni
1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick
auf den Binnenmarkt[17]
und die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung
von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die
Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG
und 90/675/EWG[18]
gelten nicht für Veterinärkontrollen bei Heimtieren, die von Reisenden zu
anderen als Handelszwecken mitgeführt werden. (29)
Damit die Mitgliedstaaten überprüfen können, ob die
in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften eingehalten werden, und damit
sie die notwendigen Maßnahmen treffen können, sollte diese Verordnung deshalb die
Begleitperson des Heimtiers verpflichten, den erforderlichen Ausweis bei jeder
Verbringung zu anderen als Handelszwecken und bei jeder Einreise in einen
Mitgliedstaat vorzulegen, und sie sollte gezielte oder stichprobenartige
Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren vorsehen, die zu anderen
als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden. Sie
sollte die Mitgliedstaaten zudem verpflichten, an bestimmten Grenzübergangsstellen
systematische Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren
vorzunehmen, die zu anderen als Handelszwecken aus Drittländern oder Gebieten
in einen Mitgliedstaat verbracht werden. Diese Kontrollen sollten den
einschlägigen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz[19] Rechnung tragen. (30)
Außerdem sollte diese Verordnung Schutzmaßnahmen für
den Umgang mit Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vorsehen, die mit
der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken einhergehen können. (31)
Damit die Bürgerinnen und Bürgern auf klare und
allgemeinverständliche Informationen über die Vorschriften für die Verbringung
von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu anderen als
Handelszwecken zugreifen können, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet
werden, diese Informationen, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen
einzelstaatlicher Gesetze, binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Erlasses
dieser Verordnung zu veröffentlichen. (32)
Damit diese Verordnung ordnungsgemäß angewendet
wird, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zum Erlass folgender
Rechtsakte übertragen werden: Vorschriften
für die Ausnahme von bestimmten Bedingungen, die für die Verbringung von Heimtieren
der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken zwischen
Mitgliedstaaten mit gleichwertigem Tollwutstatus gelten, artspezifische
Anforderungen an die Kennzeichnung von in Anhang I Teil B aufgeführten
Heimtieren und artspezifische Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen
Seuchen oder Infektionen als Tollwut, die Heimtiere der in Anhang I
aufgeführten Arten betreffen, Vorschriften für die Begrenzung der Zahl der
Heimtiere der in Anhang I aufgeführten
Arten, die der Halter bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken
mitführen darf, und Änderungen der Anhänge II bis V. Besonders wichtig ist, dass die Kommission während der
Vorbereitungsarbeiten geeignete Konsultationen, insbesondere auf Expertenebene,
durchführt.
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die
Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen
Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt
werden. (33)
Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, in ordnungsgemäß begründeten Fällen, in denen ein Risiko für
die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht, im Dringlichkeitsverfahren Rechtsakte
mit Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen
als Tollwut zu erlassen, welche Heimtiere der in Anhang I aufgeführten Arten
betreffen können. (34)
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse
übertragen werden, um folgende einheitliche Bedingungen für die Durchführung
dieser Verordnung sicherzustellen: die Liste der Mitgliedstaaten oder Teile von
diesen, die nach den Bedingungen für die Ausnahme von bestimmten Bedingungen
für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A
aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten mit
gleichwertigem Tollwutstatus einzustufen sind, die Vorschriften für
Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen und Infektionen als
Tollwut und die Liste der Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Ausnahme
von bestimmten Bedingungen für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken, das
Muster für die Ausweise, die Heimtiere der in Anhang I aufgeführten Arten bei
der Verbringung zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen
anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten begleiten
müssen, die Schutzmaßnahmen für den Fall des Auftretens oder der Ausbreitung
der Tollwut und die einheitliche Anwendung der Informationsvorschriften. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[20] ausgeübt werden. (35)
Die Kommission sollte unverzüglich anwendbare
Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der Drittländer oder
Gebiete für die Zwecke der Ausnahme von bestimmten Bedingungen der Verbringung
zu anderen als Handelszwecken und hinsichtlich Schutzmaßnahmen im Falle des
Auftretens oder der Ausbreitung der Tollwut erlassen, wenn dies in hinreichend
begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit für die Gesundheit von Mensch und
Tier zwingend erforderlich ist. (36)
In einer Reihe von Mitgliedstaaten sind bestimmte
Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 bekannt
geworden. Daher müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen bei
Verstößen gegen diese Verordnung festlegen. (37)
Die Entscheidung 2003/803/EG der
Kommision vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für
die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten[21] enthält einen Musterausweis
für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Ausweise, die nach diesem Muster
erstellt werden, sollten unter bestimmten Bedingungen für die Lebensdauer des
Tiers gültig bleiben, um die administrative und finanzielle Belastung der
Tierhalter zu begrenzen. (38)
Der Durchführungsbeschluss 2011/874/EU der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der
Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen
und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen
als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der
Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu
anderen als Handelszwecken in die Union[22]
enthält ein Muster der Gesundheitsbescheinigung, die die Einhaltung der
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 bei der Verbringung von bis
zu fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem
Drittland in die Europäische Union bestätigt. Damit die Mitgliedstaaten Zeit
für die Anpassung an die neuen Vorschriften dieser Verordnung haben, sollte
diese Musterbescheinigung unter bestimmten Bedingungen gültig bleiben – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL
I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand In dieser Verordnung werden die
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu
anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrollen bei einer
solchen Verbringung festgelegt. Artikel 2
Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für die Verbringung
von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken
aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet
in die Mitgliedstaaten. 2. Diese Verordnung gilt unbeschadet (a) der Verordnung (EG) Nr. 338/97; (b) der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur
Beschränkung der Verbringung bestimmter Arten oder Rassen von Heimtieren
aufgrund anderer Erwägungen als solcher, die die Tiergesundheit betreffen. Artikel 3
Definitionen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (a) „Verbringung zu anderen als
Handelszwecken“: jede Verbringung, die weder direkt noch indirekt einen
finanziellen Gewinn oder einen Eigentumsübergang mit sich bringt oder bezweckt; (b) „Heimtier“: ein Tier der in Anhang I
aufgeführten Arten, das zu anderen als Handelszwecken von einer im Namen und
mit Zustimmung des Halters handelnden natürlichen Person mitgeführt wird und für
das der Halter oder diese Person während dieser Verbringung zu anderen als
Handelszwecken verantwortlich bleibt; (c) „Halter“: eine natürliche Person,
die Eigentümer und Besitzer des Tiers ist; (d) „Transponder“: ein passiver
Nurlese-RFID-Chip; (e) „Ausweis“: jedes Dokument, anhand
dessen das Heimtier eindeutig identifiziert und sein Gesundheitsstatus für die
Zwecke dieser Verordnung kontrolliert werden kann; (f) „Mitgliedstaaten“: die in Anhang II
aufgeführten Länder und Gebiete; (g) „Einreiseort für Reisende“: jeder
von den Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1
benannte Abfertigungsbereich. Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen Die Verbringung von Heimtieren, welche die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, zu anderen als
Handelszwecken darf nicht aus anderen als den aus der Anwendung dieser
Verordnung resultierenden tierseuchenrechtlichen Gründen verboten, beschränkt
oder behindert werden. KAPITEL
II
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG
VON HEIMTIEREN ZU ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN
ANDEREN Artikel 5
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I
Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken Heimtiere der in Anhang I Teil A
aufgeführten Arten dürfen nur aus einem Mitgliedstaat in einen anderen
verbracht werden, sofern sie (a) gemäß Artikel 16 Absatz 1
ordnungsgemäß gekennzeichnet sind; (b) eine Tollwutimpfung erhalten haben,
die den in Anhang IV aufgeführten Gültigkeitsvorschriften entspricht; (c) gegebenenfalls den
Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als
Tollwut entsprechen gemäß (i) Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung
oder (ii) Artikel 5 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003; (d) von einem ordnungsgemäß erstellten Ausweis
gemäß Artikel 20 Absatz 1 begleitet werden. Artikel 6
Ausnahme von der Bedingung der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in
Anhang I Teil A aufgeführten Arten Abweichend von Artikel 5 Buchstabe b
können die Mitgliedstaaten die Verbringung von weniger als drei Monate alten,
nicht gegen Tollwut geimpften Heimtieren zu anderen als Handelszwecken genehmigen,
sofern diese von einem ordnungsgemäß ausgefüllten und gemäß Artikel 20
ausgestellten Ausweis begleitet werden und (a) der Halter oder eine im Namen und
mit Zustimmung des Halters handelnde natürliche Person entweder nachweist, dass
sie ohne jeglichen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher
Arten, die möglicherweise gegenüber Tollwut exponiert waren, ausschließlich an
ihrem Geburtsort gehalten wurden oder (b) sie vom Muttertier begleitet werden,
von dem sie noch abhängig sind, und dokumentiert wurde, dass das Muttertier vor
ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang IV
aufgeführten Gültigkeitsvorschriften entsprach. Artikel 7
Ausnahme von der Bedingung der Tollwutimpfung für Heimtiere der in
Anhang I Teil A aufgeführten Arten 1. Abweichend von Artikel 5 Buchstabe b
darf die Verbringung nicht gegen Tollwut geimpfter Heimtiere der in
Anhang I Teil A aufgeführten Arten zwischen tollwutfreien
Mitgliedstaaten oder Teilen von diesen genehmigt werden, sofern sie besondere
Bedingungen erfüllen. Damit die nötigen Maßnahmen für die ordnungsgemäße
Genehmigung der Verbringung zu anderen als Handelszwecken nach dieser
Ausnahmeregelung in Kraft sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 41 hinsichtlich dieser besonderen
Bedingungen zur Genehmigung dieser Verbringung zu anderen als Handelszwecken zu
erlassen. 2. Die besonderen Bedingungen für die
Genehmigung, die in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten
festgelegt werden, beruhen auf geeigneten, zuverlässigen und validierten wissenschaftlichen
Erkenntnissen zur Bewertung des Tollwutstatus in den Mitgliedstaaten oder
Teilen davon und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken für die
Gesundheit von Mensch und Tier, die mit der Verbringung von Heimtieren der in
Anhang I Teil A aufgeführten Arten, die von der Tollwut betroffen
sein können, zu anderen als Handelszwecken einhergehen. 3. Zum gleichen Zweck können die in
Absatz 1 genannten Rechtsakte auch Folgendes umfassen: (a) Vorschriften für die Einstufung der
Mitgliedstaaten oder ihrer Teile anhand früherer Daten über ihren Tollwutstatus
und ihre Tollwutüberwachungs- und ‑meldesysteme; (b) die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten
erfüllen müssen, um die in Absatz 2 genannte Genehmigung erteilen zu dürfen. Artikel 8
Liste der Mitgliedstaaten oder der Teile des Hoheitsgebiets von
Mitgliedstaaten, die gemäß delegierten Rechtsakten nach Artikel 7 Absatz 1
einzustufen sind Die Kommission legt mit einem
Durchführungsrechtsakt Listen der Mitgliedstaaten oder der Teile des Hoheitsgebiets
von Mitgliedstaaten fest, die die Vorschriften für die Einstufung von
Mitgliedstaaten oder Teilen davon gemäß Artikel 7 Absatz 3
Buchstabe a erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 43
Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 9
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B
genannten Arten zu anderen als Handelszwecken 1. Heimtiere der in Anhang I
Teil B aufgeführten Arten dürfen nur aus einem Mitgliedstaat in einen
anderen verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen: (a) sie sind gemäß Artikel 16
Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben; (b) sie entsprechen den Gesundheitsmaßnahmen
zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut gemäß Artikel 18
Absatz 1; (c) sie werden von einem ordnungsgemäß
erstellten Ausweis begleitet, der folgendermaßen ausgegeben wurde: (i) gemäß Artikel 28, (ii) im Format gemäß Artikel 30. 2. Die in Absatz 1 genannten
Bedingungen gelten ab dem Zeitpunkt der Anwendung des jeweiligen delegierten
Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel
18 Absatz 1 und Artikel 30. KAPITEL III
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG
VON HEIMTIEREN ZU ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN AUS EINEM DRITTLAND ODER GEBIET IN
DIE MITGLIEDSTAATEN Artikel 10
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I
Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken Heimtiere der in Anhang I Teil A
aufgeführten Arten dürfen nur aus einem Drittland oder Gebiet in die
Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern sie (a) gemäß Artikel 16 Absatz 1
ordnungsgemäß gekennzeichnet sind; (b) eine Tollwutimpfung erhalten haben,
die den in Anhang IV aufgeführten Gültigkeitsvorschriften entspricht; (c) einem Test zur Titrierung von
Tollwutantikörpern unterzogen wurden, der den in Anhang V aufgeführten
Gültigkeitsvorschriften entspricht; (d) gegebenenfalls den notwendigen
Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als
Tollwut entsprechen gemäß (i) Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung
oder (ii) Artikel 5 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003; (e) von einem gemäß Artikel 24
ausgegebenen ordnungsgemäß erstellten Ausweis begleitet werden. Artikel 11
Ausnahme von der Bedingung zur Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in
Anhang I Teil A aufgeführten Arten 1. Abweichend von Artikel 10
Buchstabe b können die Mitgliedstaaten die Verbringung von weniger als
drei Monate alten, nicht gegen Tollwut geimpften Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken aus Drittländern oder Gebieten, die in den gemäß Artikel 13
erlassenen Durchführungsrechtakten aufgeführt sind, in ihr Hoheitsgebiet
genehmigen, sofern sie von einem ordnungsgemäß ausgefüllten und gemäß
Artikel 24 ausgestellten Ausweis begleitet werden und (a) der Halter oder eine im Namen und mit
Zustimmung des Halters handelnde natürliche Person entweder nachweist, dass sie
ohne jeglichen Kontakt zu wild lebenden Tieren empfänglicher Arten, die
möglicherweise gegenüber Tollwut exponiert waren, ausschließlich an ihrem
Geburtsort gehalten wurden oder (b) sie vom Muttertier begleitet werden, von
dem sie noch abhängig sind, und dokumentiert wurde, dass das Muttertier vor
ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang IV
aufgeführten Gültigkeitsvorschriften entsprach. 2. Die darauf folgende Verbringung
dieser Heimtiere in einen anderen Mitgliedstaat ist jedoch verboten, außer sie erfolgt
unter den Bedingungen gemäß Artikel 5. Artikel 12
Ausnahme von der Bedingung des Tests zur Titrierung von Antikörpern für Heimtiere
der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten Abweichend von Artikel 10 Buchstabe c
ist der Test zur Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren nicht erforderlich,
wenn sie in einen Mitgliedstaat (a) entweder direkt aus einem Drittland
oder Gebiet, das in den gemäß Artikel 13 erlassenen Durchführungsrechtsakten
aufgeführt ist, oder nach einem Aufenthalt ausschließlich in einem oder
mehreren dieser Drittländer oder Gebiete verbracht werden oder (b) aus einem Drittland oder Gebiet, das
in den gemäß Artikel 13 erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt
ist, nach der Durchfuhr durch andere Drittländer oder Gebiete als die in den
Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 13 aufgeführten verbracht werden,
sofern der Halter oder eine im Namen und mit Zustimmung des Halters handelnde
Person nachweist, dass die Heimtiere bei dieser Durchfuhr keinen Kontakt zu
Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind, und ein gesichertes
Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht
verlassen. Artikel 13
Erstellung einer Liste von Drittländern oder Gebieten für die Zwecke des Artikels
12 1. Die Kommission legt mit einem
Durchführungsrechtsakt spätestens am [einzusetzendes Datum: ein Jahr nach
Inkrafttreten dieser Verordnung] eine Liste der Drittländer oder Gebiete
fest, die nachweislich Vorschriften für Tiere der in Anhang I Teil A
aufgeführten Arten anwenden, welche den Vorschriften des Kapitels II, dieses
Kapitels und des Kapitels VI Abschnitt 2 gleichwertig sind. 2. Die Kommission legt mit einem Durchführungsrechtsakt
spätestens am [einzusetzendes Datum: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser
Verordnung] eine Liste der Drittländer oder Gebiete fest, die für Tiere der
in Anhang I Teil A aufgeführten Arten nachweislich mindestens die
folgenden Kriterien erfüllen: (a) die Meldung von Tollwutfällen bei den
zuständigen Behörden ist zwingend vorgeschrieben; (b) ein wirksames Überwachungs- und
Meldesystem für Tollwut ist seit mindestens zwei Jahren vorhanden; (c) ihre Veterinärdienststellen sind
hinreichend strukturiert und organisiert, um die Gültigkeit der in Artikel 26
vorgesehenen und gemäß Artikel 24 ausgestellten
Tiergesundheitsbescheinigungen zu gewährleisten; (d) es werden Maßnahmen zur Tollwutprävention
und -bekämpfung durchgeführt, einschließlich Vorschriften für die Einfuhr von
Heimtieren in diese Drittländer oder Gebiete; (e) es sind Vorschriften für die Zulassung
und das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen in Kraft. 3. Die in den Absätzen 1 und 2
genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 43 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit aufgrund von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier
erlässt die Kommission unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur
Aktualisierung der Liste der in den Absätzen 1 und 2 genannten Drittländer
oder Gebiete nach dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Verfahren. Artikel 14
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I
Teil B aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken 1. Heimtiere der in Anhang I
Teil B aufgeführten Arten dürfen nur aus einem Drittland oder Gebiet in
die Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen
erfüllen: (a) sie sind gemäß Artikel 16 Absatz 2
gekennzeichnet oder beschrieben; (b) sie entsprechen den Gesundheitsmaßnahmen
zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut gemäß Artikel 18
Absatz 1; (c) sie werden von einem ordnungsgemäß
erstellten Ausweis begleitet, der folgendermaßen ausgestellt wurde: (i) gemäß Artikel 28, (ii) im Format gemäß Artikel 33. 2. Die in Absatz 1 genannten
Bedingungen gelten ab dem Zeitpunkt der Anwendung des jeweiligen delegierten
Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 16 Absatz 2,
Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 33. 3. Bis zum Erlass der in Absatz 2 genannten
delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten die einzelstaatlichen
Vorschriften weiter, sofern sie (a) in einem angemessenen Verhältnis zu den
Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen, die mit der Verbringung
von Heimtieren der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten zu anderen
als Handelszwecken einhergehen; (b) nicht strenger sind als die Vorschriften
für die Einfuhr von Tieren dieser Arten gemäß der Richtlinie 92/65/EWG. Artikel 15
Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang
I aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken zwischen bestimmten Ländern Abweichend von den Artikeln 10 und 14
darf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den
folgenden Ländern zu den in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten
Bedingungen fortgesetzt werden: (a) San Marino und Italien, (b) dem Vatikan und Italien, (c) Monaco und Frankreich, (d) Andorra und Frankreich, (e) Andorra und Spanien, (f) Norwegen und Schweden. KAPITEL IV
KENNZEICHNUNG UND VORBEUGENDE GESUNDHEITSMASSNAHMEN Abschnitt 1
Kennzeichnung Artikel 16
Kennzeichnung von Heimtieren 1. Heimtiere der in Anhang I
Teil A aufgeführten Arten werden ordnungsgemäß gekennzeichnet durch die
Implantierung eines Transponders, der die in Anhang III aufgeführten
technischen Anforderungen erfüllt, oder durch eine deutlich lesbare
Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde. Wird solch ein Heimtier mit einem Transponder gekennzeichnet,
der die in Anhang III aufgeführten technischen Anforderungen nicht erfüllt,
stellt der Halter oder die im Namen und mit Zustimmung des Halters handelnde
Person bei jeder Überprüfung der Identität gemäß Artikel 20 Absatz 2,
Artikel 24 Absatz 2, Artikel 35 und Artikel 36 Absatz 1 die
für das Ablesen des Transponders notwendigen Mittel bereit. 2. Heimtiere der in Anhang I
Teil B aufgeführten Arten werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten
jeder Tierart so gekennzeichnet oder beschrieben, dass sich das Heimtier dem
entsprechenden Ausweis eindeutig zuordnen lässt. Zur Berücksichtigung der Besonderheiten der in Anhang I
Teil B genannten Tierarten wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 41 für solche artspezifischen
Vorschriften zur Kennzeichnung oder Tätowierung von Heimtieren zu erlassen. Artikel 17
Für die Implantierung von Transpondern bei Heimtieren erforderliche Qualifikationen Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die
Mindestqualifikationen fest, über die Personen verfügen müssen, die Heimtieren
Transponder implantieren. Abschnitt 2
Gesundheitsmassnahmen zur
Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut Artikel 18
Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen und Bedingungen für ihre Anwendung 1. Für den Fall, dass vorbeugende
Gesundheitsmaßnahmen für den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der
Gesundheit von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten zur Bekämpfung
anderer Seuchen oder Infektionen als Tollwut erforderlich sind, die durch die
Verbringung dieser Heimtiere verbreitet werden können, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 41 hinsichtlich artspezifischer
Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor solchen Seuchen oder Infektionen zu
erlassen. Falls Risiken für die Gesundheit von Mensch oder
Tier es aus Gründen äußerster Dringlichkeit zwingend erfordern, wird das
Verfahren nach Artikel 42 zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß diesem
Absatz angewendet. 2. Die artspezifischen vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen,
die durch einen delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 erlassen werden,
stützen sich auf geeignete, zuverlässige und validierte wissenschaftliche
Erkenntnisse und stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die
Gesundheit von Mensch und Tier, das mit der Verbringung von Heimtieren der in Anhang
I aufgeführten Arten, die von anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut
betroffen sein können, zu anderen als Handelszwecken einhergeht. 3. Zum gleichen Zweck können die in
Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte Folgendes umfassen: (a) Vorschriften für die Einstufung der
Mitgliedstaaten oder ihrer Teile nach ihrem Gesundheitsstatus und ihren
Überwachungs- und Meldesystemen für bestimmte andere Seuchen oder Infektionen
als Tollwut; (b) die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten
erfüllen müssen, um die in Absatz 2 genannten vorbeugenden
Gesundheitsmaßnahmen treffen zu dürfen; (c) die Bedingungen für die Anwendung und die
Bescheinigung der in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen
vor der Verbringung von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu
anderen als Handelszwecken; (d) die Bedingungen für die Gewährung von
Ausnahmen von der Anwendung der in Absatz 2 genannten vorbeugenden
Gesundheitsmaßnahmen unter bestimmten Umständen. Artikel 19
Liste der in delegierten Rechtsakten nach Artikel 18 Absatz 1 eingestuften
Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten Die Kommission nimmt mit einem
Durchführungsrechtsakt Listen der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets
von Mitgliedstaaten an, die die Vorschriften für die Einstufung von
Mitgliedstaaten oder Teilen davon gemäß Artikel 18 Absatz 3
Buchstabe a erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in
Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. KAPITEL V
AUSWEISE Abschnitt 1
Ausweise für die Verbringung von Heimtieren
der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zu anderen als
Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Artikel 20
Ausstellung des Ausweises 1. Der in Artikel 5 Buchstabe d
genannte Ausweis (a) wird von einem von der zuständigen
Behörde hierzu ermächtigten Tierarzt ausgestellt; (b) bescheinigt die Erfüllung der in Artikel 5
Buchstaben a, b und c sowie gegebenenfalls Artikel 27 Buchstabe b
Ziffer ii genannten Anforderungen; diese kann in mehr als einem Ausweis in
dem in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehenen Format bescheinigt werden. 2. Die Erfüllung der
Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 5 Buchstabe a wird
überprüft, bevor (a) der Ausweis gemäß Absatz 1 Buchstabe a
ausgestellt wird; (b) die Erfüllung der in Absatz 1
Buchstabe b genannten Anforderungen bescheinigt wird. Artikel 21
Vorgeschriebene Angaben des Ausweises 1. Der in Artikel 5 Buchstabe d
genannte Ausweis enthält folgende Angaben: (a) Ort und Zeitpunkt der Anbringung des
Transponders oder der Tätowierung und alphanumerischer Code, den der Transponder
oder die Tätowierung anzeigt; (b) Name, Anschrift und Unterschrift des
Tierhalters; (c) Angaben über die Tollwutimpfung; (d) Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test
zur Titrierung von Tollwutantikörpern in den in Artikel 27 Buchstabe b
Ziffer ii vorgesehenen Fällen; (e) gegebenenfalls Einhaltung der Vorschriften
der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen
als Tollwut gemäß (i) Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung
oder (ii) Artikel 5 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003; (f) sonstige zweckdienliche Angaben zur
Beschreibung des Tiers und über seinen Gesundheitszustand. 2. Der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt,
zeichnet die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Angaben auf und
bewahrt sie mindestens 10 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises
auf. Artikel 22
Format des Ausweises 1. Der in Artikel 5 Buchstabe d
genannte Ausweis hat das Format eines Passes nach dem von der Kommission in
einem Durchführungsrechtsakt anzunehmenden Muster und enthält Eingabefelder für
die Eintragung der in Artikel 21 Absatz 1 vorgesehenen Angaben. Dieser
Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren spätestens am [einzusetzendes Datum: drei Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. 2. Der in Absatz 1 genannte
Durchführungsrechtsakt enthält Vorschriften für die Sprachen und die Gestaltung
des in demselben Absatz genannten Passes. 3. Der in Absatz 1 genannte Pass
trägt eine Nummer, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats,
gefolgt von einem alphanumerischen Code, besteht. Artikel 23
Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 22
Absatz 1 1. Abweichend von Artikel 22
Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren zu
anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn sie
von dem für die Zwecke des Artikels 10 Buchstabe e ausgestellten Ausweis
begleitet werden (a) gemäß Artikel 24; (b) im Format gemäß Artikel 26 Absatz 1. 2. Gegebenenfalls wird die Einhaltung
der Vorschriften des Artikels 5 Buchstabe c in dem in
Absatz 1 genannten Ausweis nach Abschluss der in Artikel 36
Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen bescheinigt. Abschnitt 2
Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A
aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet
in die Mitgliedstaaten Artikel 24
Ausstellung des Ausweises 1. Der in Artikel 10
Buchstabe e genannte Ausweis trägt eine laufende Nummer und (a) wird ausgestellt von (i) einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsdrittlands
anhand von Belegen oder (ii) einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands
hierzu ermächtigten Tierarzt und anschließend von der zuständigen Behörde mit
einem Sichtvermerk versehen; (b) bescheinigt die Erfüllung der in Artikel 10
Buchstaben a bis d genannten Anforderungen. 2. Die Erfüllung der in Artikel 10
Buchstabe a genannten Kennzeichnungsvorschriften wird überprüft, bevor (a) der Ausweis gemäß Absatz 1
ausgestellt wird; (b) die Erfüllung der in Artikel 10
Buchstaben b, c und d genannten Anforderungen bescheinigt wird. Artikel 25
Vorgeschriebene Angaben des Ausweises 1. Der in Artikel 10
Buchstabe e genannte Ausweis enthält folgende Angaben: (a) Ort und Zeitpunkt der Anbringung des
Transponders oder der Tätowierung und alphanumerischer Code, den der
Transponder oder die Tätowierung anzeigt; (b) Name, Anschrift und Unterschrift des
Tierhalters oder der im Namen und mit Zustimmung des Tierhalters handelnden
natürlichen Person; (c) Angaben über die Tollwutimpfung; (d) Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test
zur Titrierung von Tollwutantikörpern; (e) gegebenenfalls Einhaltung der
Vorschriften der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder
Infektionen als Tollwut gemäß (i) Artikel 18 Absatz 1 dieser
Verordnung oder (ii) Artikel 5 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003; (f) sonstige zweckdienliche Angaben zur Beschreibung
des Tiers und über seinen Gesundheitszustand. 2. Der in Artikel 10 Buchstabe e
genannte Ausweis wird durch eine schriftliche Erklärung ergänzt, die vom
Tierhalter oder der im Namen und mit Zustimmung des Tierhalters handelnden
natürlichen Person unterzeichnet wird und der zufolge das Heimtier zu anderen
als Handelszwecken in die Europäische Union verbracht wird. Artikel 26
Format des Ausweises 1. Der in Artikel 10
Buchstabe e genannte Ausweis hat das Format einer
Tiergesundheitsbescheinigung nach dem von der Kommission mit einem
Durchführungsrechtsakt anzunehmenden Muster und enthält Eingabefelder für die
Eintragung der in Artikel 25 Absatz 1 vorgesehenen Angaben. Der
genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 43 Absatz 2
genannten Prüfverfahren spätestens am [einzufügendes Datum: drei Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. 2. Der in Absatz 1 genannte
Durchführungsrechtsakt enthält Vorschriften für die Sprachen, die Gestaltung
und die Gültigkeit der in demselben Absatz genannten
Tiergesundheitsbescheinigung. Artikel 27
Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises Abweichend von Artikel 26 Absatz 1
genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken, wenn sie von einem Ausweis in dem in Artikel 22
Absatz 1 genannten Format begleitet werden und (a) der Ausweis in einem der Drittländer
oder Gebiete ausgestellt wurde, die in dem gemäß Artikel 13 Absatz 1
zu erlassenden Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, oder (b) diese Heimtiere nach einer
vorübergehenden Verbringung aus einem Mitgliedstaat in oder nach der Durchfuhr
durch ein Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten verbracht werden und ein
von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt, bevor die Tiere die Europäische
Union verließen, bescheinigt hat, dass sie (i) eine Tollwutimpfung erhalten haben; (ii) einem Test zur Titrierung von
Tollwutantikörpern unterzogen wurden, ausgenommen in Ausnahmefällen nach Artikel
12. Abschnitt 3
Ausweise für die Verbringung von
Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken
aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Artikel 28
Ausstellung des Ausweises 1. Der in Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe c genannte Ausweis (a) wird von einem von der zuständigen Behörde
hierzu ermächtigten Tierarzt ausgestellt; (b) bescheinigt die Einhaltung der
Vorschriften des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. 2. Die Erfüllung der in Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften zur Kennzeichnung und
Beschreibung wird überprüft, bevor (a) der Ausweis gemäß Absatz 1
Buchstabe a ausgestellt wird; (b) die Erfüllung der in Artikel 9
Absatz 1 Buchstaben a, b, und c genannten Anforderungen gemäß
Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c bescheinigt wird. Artikel 29
Vorgeschriebene Angaben des Ausweises Der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
genannte Ausweis enthält folgende Angaben: (a) die Merkmale der Kennzeichnung oder Beschreibung
des Tiers gemäß Artikel 16 Absatz 2; (b) Name, Anschrift und Unterschrift des
Tierhalters; (c) gegebenenfalls Angaben zu den
Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als
Tollwut gemäß Artikel 18 Absatz 1; (d) sonstige zweckdienliche Angaben zur
Beschreibung und über den Gesundheitszustand des Tiers. Artikel 30
Format des Ausweises 1. Die Kommission nimmt mit einem
Durchführungsrechtsakt ein Muster des in Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe c genannten Ausweises an, das Eingabefelder für die Eintragung
der in Artikel 29 genannten Angaben enthält. Der genannte Durchführungsrechtsakt
wird nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2. Der in Absatz 1 genannte
Durchführungsrechtsakt enthält Vorschriften für die Sprachen, die Gestaltung
und die Gültigkeit des in demselben Absatz genannten Ausweises. Abschnitt 4
Ausweise für die Verbringung von
Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken
aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten Artikel 31
Ausstellung des Ausweises 1. Der in Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe c genannte Ausweis (a) wird ausgestellt von (i) einem amtlichen Tierarzt anhand von
Belegen oder (ii) einem von der zuständigen Behörde
hierzu ermächtigten Tierarzt und anschließend von der zuständigen Behörde mit
einem Sichtvermerk versehen; (b) bescheinigt die Erfüllung der in
Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten
Anforderungen. 2. Die Einhaltung der in Artikel 14
Absatz 1 Buchstabe a genannten Kennzeichnungsvorschriften wird
überprüft, bevor (a) der Ausweis gemäß Absatz 1
Buchstabe a ausgestellt wird; (b) die Erfüllung der in Artikel 14
Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen gemäß
Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c bescheinigt wird. Artikel 32
Vorgeschriebene Angaben des Ausweises 1. Der in Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe c genannte Ausweis enthält folgende Angaben: (a) die Merkmale der Kennzeichnung oder
Tätowierung des Tiers gemäß Artikel 16 Absatz 2; (b) Name und Anschrift des Tierhalters oder der
im Namen und mit Zustimmung des Tierhalters handelnden natürlichen Person; (c) gegebenenfalls Angaben zu den
Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als
Tollwut gemäß Artikel 18 Absatz 1; (d) sonstige zweckdienliche Angaben zur
Beschreibung und über den Gesundheitszustand des Tiers. 2. Der in Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe c genannte Ausweis wird durch eine schriftliche Erklärung
ergänzt, die vom Tierhalter oder der im Namen und mit Zustimmung des
Tierhalters handelnden natürlichen Person unterzeichnet wird und der zufolge
das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Europäische Union verbracht
wird. Artikel 33
Format des Ausweises 1. Die Kommission nimmt mit einem
Durchführungsrechtsakt ein Muster des in Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe c genannten Ausweises an, das Eingabefelder für die Eintragung
der in Artikel 32 Absatz 1 genannten Angaben enthält. Der genannte
Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen. 2. Der in Absatz 1 genannte
Durchführungsrechtsakt enthält Vorschriften für die Sprachen, die Gestaltung
und die Gültigkeit des in demselben Absatz genannten Ausweises. KAPITEL VI
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Abschnitt 1
Ausnahme für die direkte
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in die Mitgliedstaaten Artikel 34
Ausnahme von den Bedingungen der Artikel 5, 9, 10 und 14 1. Abweichend von den in den Artikeln 5,
9, 10 und 14 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten die Verbringung
von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten, welche
die Bedingungen der genannten Artikel nicht erfüllen, zu anderen als
Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, sofern (a) der Tierhalter oder die im Namen und mit
Zustimmung des Tierhalters handelnde natürliche Person zuvor eine Genehmigung
beantragt hat und der Bestimmungsmitgliedstaat eine solche Genehmigung erteilt
hat; (b) die Heimtiere unter amtlicher Überwachung
so lange in Quarantäne gehalten werden, bis sie die genannten Bedingungen
erfüllen, jedoch nicht länger als sechs Monate, und zwar (i) an einem von der zuständigen Behörde
zugelassenen Ort; (ii) mit den in der Genehmigung
vorgeschriebenen Vorkehrungen. 2. Die in Absatz 1
Buchstabe a genannte Genehmigung kann eine Genehmigung für die Durchfuhr
durch einen anderen Mitgliedstaat umfassen, sofern der Durchfuhrmitgliedstaat
dem Bestimmungsmitgliedstaat zuvor seine Zustimmung erteilt hat. Abschnitt 2
Allgemeine Bedingungen für die
Einhaltung der Vorschriften Artikel 35
Vorgeschriebene Dokumenten-, Nämlichkeits- und physische Kontrollen bei der
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem
Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet in die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1 1. Unbeschadet des Artikels 15 führen
die Mitgliedstaaten zur nicht diskriminierenden Überprüfung der Einhaltung der
Vorschriften des Kapitels II gezielte oder stichprobenartige Dokumenten-
und Nämlichkeitskontrollen sowie bei Bedarf physischen Kontrollen bei der
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem
Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet, das in dem
gemäß Artikel 13 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt
aufgeführt ist, in einen Mitgliedstaat durch. 2. Bei der Verbringung von Heimtieren
zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus
einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13
Absatz 1 muss der Tierhalter oder die im Namen und mit Zustimmung des
Tierhalters handelnde natürliche Person nach Aufforderung durch die für die
Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels zuständige Behörde (a) den Ausweis vorlegen, der die Einhaltung
der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt und dessen Format
folgenden Artikeln entspricht: (i) Artikel 22 Absatz 1 oder (ii) Artikel 23
Absatz 1; (b) das Heimtier für die genannten Kontrollen
zur Verfügung stellen. Artikel 36
Vorgeschriebene Dokumenten-, Nämlichkeits- und physische Kontrollen bei der
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland
oder Gebiet in die Mitgliedstaaten 1. Die Verbringung von Heimtieren zu
anderen als Handelszwecken in einen Mitgliedstaat aus einem anderen Drittland
oder Gebiet als denjenigen, die in dem gemäß Artikel 13 Absatz 1
erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, unterliegt Dokumenten- und
Nämlichkeitskontrollen und bei Bedarf physischen Kontrollen durch die
zuständige Behörde am Einreiseort des Reisenden. 2. Bei der Einreise aus einem anderen
Drittland oder Gebiet als denjenigen, die in dem gemäß Artikel 13
Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, in einen
Mitgliedstaat muss der Tierhalter oder die im Namen und mit Zustimmung des
Tierhalters handelnde natürliche Person nach Aufforderung durch die für
Kontrollen nach Absatz 1 zuständige Behörde: (a) den Ausweis vorlegen, der die Einhaltung
der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt und dessen Format
folgenden Artikeln entspricht: (i) Artikel 26 Absatz 1 oder (ii) Artikel 27 Buchstabe
b; (b) das Heimtier für die genannten Kontrollen
zur Verfügung stellen. 3. Die Mitgliedstaaten erstellen eine
Liste der Einreiseorte für Reisende und halten sie auf dem neuesten Stand. 4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher,
dass die zuständige Behörde, die sie zur Durchführung der Kontrollen nach
Absatz 1 benannt haben, (a) umfassend über die in Kapitel III
festgelegten Vorschriften informiert ist und dass die Beamten der zuständigen
Behörde ausreichend in der Anwendung der Vorschriften geschult sind; (b) über die durchgeführten Kontrollen
Aufzeichnungen führt; (c) die durchgeführten Kontrollen in dem Ausweis
bescheinigt, der genannt wird in (i) Artikel 10 Buchstabe e oder (ii) Artikel 27 Buchstabe b. Artikel 37
Verfahren bei Nicht-Einhaltung der Vorschriften laut den Kontrollen gemäß
den Artikeln 35 und 36 1. Ergeben die Kontrollen gemäß den
Artikeln 35 und 36, dass ein Heimtier die in den Kapiteln II und III
festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, beschließt die zuständige Behörde nach
Anhörung des amtlichen Tierarztes, (a) das Heimtier in das Herkunftsland oder
-gebiet zurückzusenden oder (b) das Heimtier auf Kosten des Tierhalters
unter amtlicher Überwachung so lange abzusondern, bis es die in den Kapiteln II
und III festgelegten Bedingungen erfüllt, oder (c) das Heimtier ohne finanzielle
Enschädigung des Tierhalters oder der im Namen und mit Zustimmung des
Tierhalters handelnden Person einzuschläfern, wenn seine Rücksendung unmöglich
oder seine Absonderung nicht praktikabel ist. 2. Wird die Verbringung von Heimtieren
zu anderen als Handelszwecken in die Europäische Union von der zuständigen
Behörde verweigert, werden sie unter amtlicher Überwachung untergebracht, bis (a) sie in ihr Herkunftsland oder -gebiet
zurückkehren oder (b) eine andere Verwaltungsentscheidung über
diese Heimtiere getroffen wird. Artikel 38
Schutzmaßnahmen Wenn in einem Mitgliedstaat, Drittland oder
Gebiet Tollwut auftritt oder sich ausbreitet und eine schwerwiegende Bedrohung
der Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte, kann die Kommission von
sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit einem Durchführungsrechtsakt
unverzüglich je nach Schwere der Lage eine der folgenden Maßnahmen treffen: (a) Aussetzung der Verbringung oder
Durchfuhr von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus dem gesamten oder
einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands
oder Gebiets; (b) Festlegung besonderer Bedingungen
für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus dem
gesamten oder einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats
oder Drittlands oder Gebiets. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden
nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit zur Eindämmung oder Abwendung eines schwerwiegendes Risikos für
die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission nach dem in Artikel 43
Absatz 3 genannten Verfahren unverzüglich anzuwendende
Durchführungsrechtsakte. Artikel 39
Informationspflichten 1. Spätestens am [einzusetzendes
Datum: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] stellen die
Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit klare und leicht zugängliche Informationen
über Folgendes zur Verfügung: (a) die erforderlichen Qualifikationen für
die Implantierung des in Artikel 17 genannten Transponders; (b) die Genehmigung von Ausnahmen von der
Bedingung der Tollwutimpfung junger Heimtiere der in Anhang I Teil A
aufgeführten Arten gemäß den Artikeln 6 und 11; (c) die Bedingungen für die Verbringung von
Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu anderen als
Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet, (i) die die Vorschriften der Artikel 5, 9, 10
und 14 nicht erfüllen; (ii) die gemäß Artikel 15 aus
bestimmten Ländern oder Gebieten kommen und einzelstaatlichen Vorschriften
unterliegen; (d) die Liste der Einreiseorte für Reisende
gemäß Artikel 36 Absatz 3, einschließlich der zuständigen Behörde,
die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 36 Absatz 4 benannt
wurde; (e) die Bedingungen für die Verbringung von
Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken
in ihr Hoheitgebiet nach ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel
14 Absatz 2. 2. Zur Sicherstellung einer
einheitlichen Anwendung der Informationsvorschriften nach Absatz 1 kann
die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen. Die genannten
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 43 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen. Abschnitt 3
Verfahrensrechtliche Bestimmungen Artikel 40
Geltungsbereich delegierter Rechtsakte 1. Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, im Einklang mit Artikel 41 delegierte Rechtsakte zur Änderung
der Anhänge II bis V dieser Verordnung zu erlassen, um dem technischen
Fortschritt, den wissenschaftlichen Entwicklungen und dem Schutz der
öffentlichen Gesundheit sowie der Gesundheit von Heimtieren der in
Anhang I aufgeführten Arten Rechnung zu tragen. 2. Zur Verhinderung der Verbringung von
Heimtieren zu gewerblichen Zwecken, die betrügerisch als Verbringung zu anderen
als Handelszwecken getarnt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im
Einklang mit Artikel 41 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zur
Begrenzung der Zahl der Heimtiere der in Anhang I genannten Arten zu erlassen,
die der Tierhalter oder eine in seinem Namen und mit seiner Zustimmung
handelnde natürliche Person bei einer einzigen Verbringung zu anderen als
Handelszwecken mitführen darf. Artikel 41
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten
Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis gemäß Artikel 7
Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 18
Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 40 wird der Kommission auf
unbestimmte Zeit ab dem …* übertragen. (*) Datum
des Inkrafttretens des Basisrechtsakts bzw. vom Gesetzgeber festgelegtes Datum. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,
Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 40 kann
jederzeit vom Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der im genannten Beschluss
angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses
im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen
späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in
Kraft sind, wird davon nicht berührt. 4. Sobald die Kommission delegierte
Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen
Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 7
Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 18
Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 40 erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen
zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder
wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor
Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben,
Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates
wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 42
Dringlichkeitsverfahren 1. Delegierte Rechtsakte, die gemäß
diesem Artikel erlassen werden, treten unverzüglich in Kraft und finden
Anwendung, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der
Übermittlung eines gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts an
das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für den Rückgriff auf
das Dringlichkeitsverfahren angegeben. 2. Das Europäische Parlament oder der
Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 41 Absatz 5 gegen einen
gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In
diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung der
Entscheidung über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat
unverzüglich auf. Artikel 43
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem durch
Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen
Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt. Dieser
Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Awendung. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im
schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis
abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der
Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es
verlangt. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen,
so findet Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung
mit Artikel 5 Anwendung. Artikel 44
Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen
über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und
treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie
durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und
abschreckend wirken. Die Mitgliedstaaten melden diese Bestimmungen
der Kommission spätestens am [einzusetzendes Datum: ein
Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]; sie melden
ihr auch unverzüglich jede spätere Änderung. KAPITEL
VII
Übergangs- und
Schlussbestimmungen Artikel 45
Aufhebung 1. Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003
wird mit Wirkung ab [einzusetzendes Datum: ein Jahr nach Inkrafttreten
dieser Verordnung] aufgehoben. Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Liste des
gemäß Artikel 13 Absätze 1 oder 2 zu erlassenden
Durchführungsrechtsakts gelten bis zum Inkrafttreten des genannten
Durchführungsrechtakts als Bezugnahmen auf die Liste der in Anhang II
Teil B Abschnitt 2 oder Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
genannten Drittländer und Gebiete. 2. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der
Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen. Artikel 46
Übergangsmaßnahmen für Ausweise 1. Abweichend von Artikel 22 Absatz 1
gilt der Ausweis als dieser Verordnung entsprechend, sofern er (a) entsprechend dem mit der Entscheidung 2003/803/EG
festgelegten Musterausweis erstellt wird; (b) nicht später als ein Jahr nach
Inkrafttreten des gemäß Artikel 22 Absatz 1 erlassenen
Durchführungsrechtsakts ausgestellt wurde. 2. Abweichend von Artikel 26
Absatz 1 gilt der Ausweis als dieser Verordnung entsprechend, sofern er (a) entsprechend dem mit der Entscheidung 2011/874/EG
festgelegten Musterausweis erstellt wird; (b) nicht später als ein Jahr nach
Inkrafttreten des gemäß Artikel 26 Absatz 1 erlassenen
Durchführungsrechtsakts ausgestellt wurde. Artikel 47
Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem xxxx [einzusetzendes
Datum: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Diese Verordnung
ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I Heimtierarten TEIL A Hunde (Canis lupus familiaris), Katzen (Felis silvestris catus), Frettchen (Mustela putorius furo). TEIL B Wirbellose Tiere (mit
Ausnahme von Bienen und Hummeln, die unter die Richtlinie 92/65/EWG fallen,
sowie von Weich- und Krebstieren, die unter die Richtlinie 2006/88/EG fallen), in nicht gewerblichen
Aquarien zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere (die von der Richtlinie 2006/88/EG
ausgenommen sind), Amphibien, Reptilien, Vögel: alle Vogelarten mit
Ausnahme von Geflügel, das unter die Richtlinien 92/65/EWG und 2009/158/EG
fällt), Säugetiere: Nagetiere
und Hauskaninchen. ANHANG II Liste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Buchstabe f Ländercode || Land || Erfasste Gebiete BE || Belgien || BG || Bulgarien || CZ || Tschechische Republik || DK || Dänemark || Faroer Inseln und Grönland DE || Deutschland || EE || Estland || IE || Irland || EL || Griechenland || ES || Spanien || Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla FR || Frankreich || Französisch Guyana, Guadeloupe, Martinique und Réunion IT || Italien || CY || Zypern || LV || Lettland || LT || Litauen || LU || Luxemburg || HU || Ungarn || MT || Malta || NL || Niederlande || AT || Österreich || PL || Polen || PT || Portugal || Azoren und Madeira RO || Rumänien || SI || Slowenien || SK || Slowakei || FI || Finnland || SE || Schweden || UK || Vereinigtes Königreich || Kanalinseln und die Insel Man GI || Gibraltar || ANHANG III Technische Anforderungen
an Transponder Der Transponder ist ein passiver
Nurlese-RFID-Chip, (a) der dem ISO-Standard 11784 entspricht
(HDX- oder FDX-B-Übertragung); (b) mit einem der ISO-Norm 11785
entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann. ANHANG IV Gültigkeitsvorschriften
für Tollwutimpfungen 1. Der Tollwutimpfstoff muss (a) ein anderer als ein modifizierter
Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören: (i) inaktivierter Impfstoff mit einem
Wirkungsgrad von mindestens einer Antigeneinheit je Dosis (WHO-Empfehlung) oder (ii) rekombinanter Impfstoff, der das
immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor
exprimiert; (b) bei Verabreichung in einem Mitgliedstaat
über eine Zulassung für das Inverkehrbringen verfügen im Einklang mit (i) Artikel 5 der Richtlinie 2001/82/EG oder (ii) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004; (c) bei Verabreichung in einem Drittland von
der zuständigen Behörde zugelassen oder lizenziert worden sein und mindestens
die Anforderungen des einschlägigen Teils des Kapitels über Tollwut des
Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu
Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere erfüllen. 2. Eine Tollwutimpfung muss folgende
Anforderungen erfüllen: (a) der Impfstoff wird von einem von der
zuständigen Behörde hierzu ermächtigten Tierarzt verabreicht; (b) der Zeitpunkt der Verabreichung wird von
dem von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt im entsprechenden
Abschnitt des Ausweises im Format gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 26
Absatz 1 angegeben; (c) der in Buchstabe b genannte
Zeitpunkt der Verabreichung liegt nicht vor dem Zeitpunkt der
Mikrochip-Implantation oder der Tätowierung, der im entsprechenden Abschnitt
des Ausweises im Format gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 26
Absatz 1 angegeben ist; (d) die Gültigkeitsdauer der Impfung wird von
dem von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt im entsprechenden
Abschnitt des Ausweises im Format gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 26
Absatz 1 angegeben. Sie beginnt mit der Feststellung des Impfschutzes,
die mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die
Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls erfolgt, und reicht bis zum Ende der
Impfschutzdauer, die in der technischen Spezifikation der in Nummer 1
Buchstabe b genannten Zulassung oder der in Nummer 1 Buchstabe c
genannten Zulassung oder Lizenz für den Tollwutimpfstoff in dem Mitgliedstaat
oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, vorgeschrieben ist; (e) eine Auffrischungsimpfung gilt als
Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb des in Buchstabe d genannten
Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt. ANHANG V Gültigkeitsvorschriften
für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern 1. Die Entnahme der Blutprobe, die für
die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern notwendig ist,
wird von einem von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigten Tierarzt
vorgenommen und im entsprechenden Abschnitt des Ausweises im Format gemäß
Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 bescheinigt. 2. Der Test zur Titrierung von
Tollwutantikörpern muss (a) an einer Probe durchgeführt werden, die mindestens
30 Tage nach dem Zeitpunkt der Impfung entnommen wurde und (i) mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt –
der Verbringung zu anderen als Handelszwecken aus
einem anderen Drittland oder Gebiet als den im gemäß Artikel 13 erlassenen
Durchführungsrechtsakt genannten oder –
der Durchfuhr durch solch ein Land oder Gebiet, in
dem die Bedingungen des Artikels 12 Buchstabe b nicht erfüllt sind; oder (ii) bevor das Heimtier die Europäische
Union zur Verbringung in oder zur Durchfuhr durch ein anderes Drittland oder
Gebiet als denjenigen verlässt, die im gemäß Artikel 13 erlassenen
Durchführungsrechtsakt genannt sind; dabei muss der Ausweis im Format nach Artikel 22
Absatz 1 bestätigen, dass vor dem Zeitpunkt der Verbringung ein Test zur
Titrierung von Tollwutantikörpern mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt
wurde. (b) einen Wert an neutralisierenden
Antikörpern gegen das Tollwutvirus von mindestens 0,5 IE/ml ergeben und ein
Verfahren verwenden, das im einschlägigen Teil des Kapitels über Tollwut des
Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu
Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere vorgeschrieben ist; (c) von einem Laboratorium vorgenommen
werden, das gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG zugelassen ist; (d) nach einem zufriedenstellenden Ergebnis
gemäß Buchstabe b dieses Anhangs nicht wiederholt werden, sofern das Tier eine
Auffrischungsimpfung gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstabe e erhält.
ANHANG VI Entsprechungstabelle [gemäß Artikel 45 Absatz 2] Verordnung (EG) Nr. 998/2003 || vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 3 Buchstabe a || Artikel 3 Buchstabe b Artikel 3 Buchstabe b || Artikel 3 Buchstabe e Artikel 3 Buchstabe c || Artikel 3 Buchstabe a Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz || --- Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b || Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 || Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 4 Absatz 3 || --- Artikel 4 Absatz 4 || --- Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 5 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Einleitungssatz || Artikel 5 Buchstabe d Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i || Artikel 5 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii || Artikel 5 Buchstabe c Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 || Artikel 18 Artikel 5 Absatz 2 || Artikel 6 Artikel 6 || --- Artikel 7 || Artikel 9, 14 und Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 40 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i || Artikel 10 und 12 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii || --- Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i || Artikel 10 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii || --- Artikel 8 Absatz 2 || Artikel 10 Buchstabe e und Artikel 27 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a || Artikel 13 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b || Artikel 15 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c || Artikel 11 Artikel 8 Absatz 4 || Artikel 26 Absatz 1 Artikel 9 || Artikel 14 und Artikel 33 Absatz 1 Artikel 10 || Artikel 13 Absätze 2 und 3 Artikel 11 Satz 1 || Artikel 39 Absatz 1 Artikel 11 Satz 2 || Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 12 Unterabsatz 1 || Artikel 36 Absatz 1 Artikel 12 Unterabsatz 2 || Artikel 36 Absatz 4 Artikel 13 || Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 14 Absatz 1 || Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 2 || Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 || Artikel 37 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 4 || Artikel 37 Absatz 2 Artikel 15 || Anhang V Nummer 2 Buchstabe c Artikel 16 || --- Artikel 17 Absatz 1 || --- Artikel 17 Absatz 2 || Artikel 22 Absatz 1 Artikel 18 Absatz 1 || --- Artikel 18 Absatz 2 || Artikel 38 Artikel 19 || Artikel 13, 40 und Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 19a Absätze 1 und 2 || Artikel 40 Absatz 1 Artikel 19a Absatz 3 || --- Artikel 19b Absatz 1 || Artikel 41 Absätze 1 und 2 Artikel 19b Absatz 2 || Artikel 41 Absatz 4 Artikel 19b Absatz 3 || --- Artikel 19c Absätze 1 und 3 || Artikel 41 Absatz 3 Artikel 19c Absatz 2 || --- Artikel 19d Absatz 1 und Artikel 19d Absatz 2 || Artikel 41 Absatz 5 Artikel 19d Absatz 3 || --- Artikel 20 bis 23 || --- Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3 || Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 24 Absätze 4 und 5 || --- Artikel 25 || Artikel 47 Anhang I || Anhang I Anhang Ia || Anhang III Anhang Ib || Anhang IV Anhang II Teil A und Teil B Abschnitt 1 || Anhang II Anhang II Teil B Abschnitt 2 || [Artikel 13 Absatz 1] Anhang II Teil C || [Artikel 13 Absatz 2] --- || Artikel 3 Buchstaben c, d, f und g --- || Artikel 4 --- || Artikel 7 --- || Artikel 8 --- || Artikel 16 Absatz 2 --- || Artikel 17 --- || Artikel 19 --- || Artikel 20 --- || Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c bis f und Artikel 21 Absatz 2 --- || Artikel 22 Absatz 2 --- || Artikel 23 --- || Artikel 24 --- || Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und c bis f und Artikel 25 Absatz 2 --- || Artikel 26 Absatz 2 --- || Artikel 27 --- || Artikel 28 --- || Artikel 29 --- || Artikel 24 --- || Artikel 25 --- || Artikel 26 --- || Artikel 27 --- || Artikel 28 --- || Artikel 29 --- || Artikel 30 Absatz 2 --- || Artikel 31 --- || Artikel 32 --- || Artikel 33 Absatz 2 --- || Artikel 34 --- || Artikel 35 --- || Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e und Artikel 39 Absatz 2 --- || Artikel 42 --- || Artikel 44 --- || Artikel 45 --- || Artikel 46 --- || Anhang V --- || Anhang VI [1] ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. [2] ABl. L 87 vom 31.3.2009. S. 109. [3] ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 3. [4] ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. [8] ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 3. [9] ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. [10] ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14. [11] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74. [12] ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. [13] ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1. [14] ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. [15] ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1. [16] ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. [17] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. [18] ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. [19] ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. [20] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [21] ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1. [22] ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 65.