EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012PC0089

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

/* COM/2012/089 final - 2012/0039 (COD) */

52012PC0089

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken /* COM/2012/089 final - 2012/0039 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

1.1.        Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem Vorschlag wird die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates[1] aufgehoben und ersetzt.

1.2.        Rechtlicher Hintergrund

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle[2] an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst.

Später wurde sie durch die Verordnung (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken[3] erheblich geändert, insbesondere zwecks Verlängerung der in den Artikeln 6, 8 und 16 genannten Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2011.

Sie wurde außerdem teilweise an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst. In einer Erklärung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 438/2010 schlug die Kommission jedoch vor, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und insbesondere die Aspekte der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vollständig zu überarbeiten.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist außerdem ab dem 3. Juli 2011, d. h. ab dem Ende der achtjährigen Übergangsfrist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung, für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen nur eine elektronische Kennzeichnung zulässig. Trägt ein Tier jedoch eine deutlich erkennbare Tätowierung, die vor diesem Zeitpunkt angebracht wurde, gilt es weiterhin als im Sinne der Verordnung gekennzeichnet.

Da die oben genannte Übergangsregelung bzw. -frist abgelaufen ist und eine Reihe von Änderungen an den Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 nötig sind, um sie klar und allgemeinverständlich zu fassen und an den AEUV anzupassen, sollte die genannte Verordnung aufgehoben und durch den vorliegenden Vorschlag ersetzt werden.

2.           KONSULTATION DER BETEILIGTEN

Da dieser Vorschlag hauptsächlich darauf abzielt, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen und bestimmte Aspekte der Verordnung klarer zu fassen, sind keine bedeutenden Auswirkungen vorgesehen. Daher waren weder eine besondere Konsultation noch eine eigene Folgenabschätzung notwendig.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.        Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Zweck des Vorschlags ist die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und ihre Ersetzung durch die vorgeschlagene Verordnung, die

(a)     die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV anpasst,

(b)     die Regelung, die nach Ende der Übergangsfrist gemäß den Artikeln 6, 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und der Übergangsfrist gemäß Artikel 4 Absatz 1 gilt, allgemeinverständlich darstellt.

3.2.        Rechtsgrundlage

Das Hauptziel des Vorschlags besteht im Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.

Da die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basierte, stützt sich der vorliegende Vorschlag dementsprechend auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 AEUV.

3.3.        Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

Das Ziel des Vorschlags lässt sich durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen. Um die Verwaltungsbelastung für die zuständigen Behörden (EU, Mitgliedstaaten und Drittländer) und die Allgemeinheit zu verringern, gleichzeitig aber ein hohes Maß an Gesundheitsschutz für Mensch und Tier sicherzustellen, bedarf es auf Unionsebene tierseuchenrechtlicher Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen bzw. aus einem Drittland in die Mitgliedstaaten.

3.4.        Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme geht entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das zum Erreichen des angestrebten Ziels notwendige Maß hinaus.

Die Maßnahme wird in Form einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. So ist gewährleistet, dass den Behörden der Mitgliedstaaten und der EU keine Kosten für die Umsetzung der Durchführungsbestimmungen in nationales Recht entstehen.

3.5.        Wahl des Rechsakts

Vorgeschlagener Rechtsakt: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Ein anderes Instrument wäre nicht geeignet, da die Ziele der Maßnahme am wirksamsten durch in der gesamten EU vollständig harmonisierte Vorschriften (sowie rechtzeitiges Inkrafttreten) erreicht werden können, die den freien Verkehr von Heimtieren sicherstellen, welche von ihrem Halter mitgeführt werden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.           ERGÄNZENDE INFORMATIONEN

Da der vorgeschlagene Rechtsakt eine Frage von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum betrifft, sollte er auch für den EWR gelten.

Die Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen[4], die den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen sowie deren Einfuhr betrifft, beziehen sich auf die jeweiligen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

Zwecks Einheitlichkeit und Kohärenz der EU-Rechtsvorschriften sollte die Richtlinie 92/65/EWG geändert werden, um die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch Bezugnahmen auf den vorliegenden Rechtsakt zu ersetzen.

Die beiden Vorschläge werden gemeinsam vorgelegt, damit sie gleichzeitig angenommen werden.

2012/0039 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 sowie den Einleitungssatz und Buchstabe b des Artikels 168 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[6],

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates[7] sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus Drittländern in die Mitgliedstaaten und die bei dieser Verbringung erforderlichen Kontrollen festgelegt. Die Verordnung soll mit Blick auf die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die mit dieser Verbringung zu anderen als Handelszwecken einhergehen, für ein ausreichendes Maß an Sicherheit sorgen und ungerechtfertigte Hindernisse für diese Verbringung beseitigen.

(2) In einer Erklärung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 schlug die Kommission vor, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und insbesondere die Aspekte der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vollständig zu überarbeiten. Daher sind nach Inkrafttreten des Vertrags die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 dieses Vertrags anzupassen. Angesichts der Zahl der Änderungen, die an den in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegten tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorzunehmen sind, und um sicherzustellen, dass diese ausreichend klar und allgemeinverständlich sind, sollte die genannte Verordnung aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(3) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken, um die mit dieser Verbringung einhergehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden oder zu minimieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich daher besser auf EU-Ebene erreichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen treffen. Im Einklang mit dem im genannten Artikel dargelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen des angestrebten Ziels notwendige Maß hinaus.

(4) Mit dieser Verordnung sollte eine Positivliste der Tierarten erstellt werden, für die harmonisierte tierseuchenrechtliche Vorschriften gelten sollten, wenn sie als Heimtiere gehalten und zu anderen als Handelszwecken verbracht werden. Bei der Erstellung dieser Liste sollte ihrer Tollwutempfänglichkeit und ihrer Rolle in der Tollwutepidemiologie Rechnung getragen werden.

(5) In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen[9], sind unter anderem die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit für Tollwut empfänglichen Hunden, Katzen und Frettchen sowie für deren Einfuhr festgelegt. Da diese Tierarten auch als Heimtiere gehalten und häufig zu anderen als Handelszwecken von ihren Haltern innerhalb der und in die Union verbracht werden, sollten in dieser Verordnung die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten in die Mitgliedstaaten zu anderen als Handelszwecken festgelegt werden. Die betreffenden Tierarten sind in Anhang I Teil A aufgeführt.

(6) Gleichermaßen sollte ein Rechtsrahmen für die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung derjenigen Tierarten zu anderen als Handelszwecken festgelegt werden, die nicht oder nur in epidemiologisch unbedeutendem Maße von der Tollwut betroffen sind und für die, wenn sie nicht als Heimtiere gehalten würden, andere EU‑Rechtsvorschriften gelten würden, einschließlich der Rechtsvorschriften für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere. Diese Tierarten sind in Anhang I Teil B dieser Verordnung aufgeführt.

(7) Die Liste in Anhang I Teil B sollte wirbellose Tiere umfassen, mit Ausnahme von Bienen und Hummeln, die unter die Richtlinie 92/65/EWG fallen, sowie von Weich- und Krebstieren, die unter die Richtlinie 2006/88/EG[10] fallen. Sie sollte außerdem in nicht gewerblichen Aquarien zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere umfassen, die von der Richtlinie 2006/88/EG ausgenommen sind, sowie Amphibien und Reptilien.

(8) Ferner sollte die Liste alle Vogelarten, ausgenommen Geflügel, das unter die Richtlinie 92/65/EWG und die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern[11] fällt, sowie Nagetiere und Hauskaninchen umfassen.

(9) Im Interesse der Einheitlichkeit der EU-Rechtsvorschriften sollte jedoch bis zur Festlegung von EU-Vorschriften für die Verbringung von in Teil B aufgeführten Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus Drittländern oder Gebieten in einen Mitgliedstaat vorgesehen werden, dass die geltenden innerstaatlichen Gesetze für diese Verbringung weitergelten, sofern sie nicht strenger sind, als diejenigen, die für die Einfuhr dieser Tiere zu Handelszwecken gelten.

(10) Umgekehrt und unbeschadet von Artikel 3, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10a der Richtlinie 92/65/EWG sollten die Mitgliedstaaten keine tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung der in Teil B aufgeführten Arten von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen festlegen, die nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehen.

(11) Da nicht auszuschließen ist, dass Tiere der in Teil B aufgeführten Arten zu besonders schützenswerten Arten gehören, sollte diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[12] unberührt lassen.

(12) Zwecks einer klaren Unterscheidung zwischen den Vorschriften für die Verbringung unter die tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 92/65/EWG fallender Hunde, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken einerseits und dem Handel mit diesen und deren Einfuhr in die EU aus Drittländern andererseits, sollte diese Verordnung nicht nur den Begriff des Heimtiers definieren, sondern sie sollte auch den Begriff der Verbringung solcher Tiere zu anderen als Handelszwecken als Verbringung definieren, die keinen direkten oder indirekten finanziellen Gewinn oder Eigentumsübergang mit sich bringt oder bezweckt.

(13) Da sich die Tollwutlage in der Union verbessert hat, haben Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich das System der sechsmonatigen Quarantänepflicht, die sie seit Jahrzehnten für bestimmte in ihr Hoheitsgebiet eingeführte Heimtiere angewendet hatten, zugunsten eines alternativen, weniger restriktiven Systems abgeschafft, das ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bietet, wie in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegt. Diese Mitgliedstaaten sind in Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt und mussten bis zum 31. Dezember 2011 nach einzelstaatlichen Vorschriften neben einer gültigen Tollwutimpfung vor der Einfuhr eine Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei als Heimtieren gehaltenen Hunden und Katzen durchführen, die aus anderen Mitgliedstaaten und bestimmten Drittländern und Gebieten kamen.

(14) Anhang II Teil B Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enthält die Liste der übrigen Mitgliedstaaten, einschließlich der Länder und Gebiete, die für die Zwecke der genannten Verordnung als Teil der betreffenden Mitgliedstaaten betrachtet werden, weil für Tiere der in Anhang I aufgeführten Arten nationale Verbringungsbedingungen gelten, oder die als den Mitgliedstaaten vergleichbar betrachtet werden, wenn diese Tiere zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten und diesen Ländern und Gebieten verbracht werden.

(15) Gemäß Artikel 355 Absatz 5 Buchstabe c des Vertrags und der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man[13], gelten die Veterinärvorschriften der Union für diese Inseln, die für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 als Teil des Vereinigten Königreichs behandelt werden.

(16) Angesichts des Endes der in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehenen Übergangsregelung und aus Gründen der Klarheit des Unionsrechts sollte Anhang II dieser Verordnung eine Liste der Mitgliedstaaten, einschließlich Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs, der Gebiete, die Teile von Mitgliedstaaten sind, und Gibraltar enthalten, und es sollten in dieser Verordnung die tierseuchenrechtlichen Bedingungen klargestellt werden, die für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen und aus Drittländern und Gebieten in einen Mitgliedstaat gelten.

(17) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht außerdem vor, dass während eines Übergangszeitraums Heimtiere der in Anhang I Teil A und Teil B aufgeführten Arten als gekennzeichnet zu betrachtet sind, wenn sie entweder eine deutlich erkennbare Tätowierung oder ein elektronisches Kennzeichen („Transponder“) tragen. Daher sollten in dieser Verordnung die Vorschriften für die Kennzeichnung von Heimtieren der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten nach Ablauf der Übergangszeit am 3. Juli 2011 ebenso wie die Vorschriften für die Qualifikationen derjenigen Personen klargestellt werden, die die Kennzeichnung vornehmen.

(18) Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enthält technische Anforderungen an die Kennzeichnung von Heimtieren durch Transponder. Diese technischen Anforderungen entsprechen international anerkannten Standards und sollten ohne größere Änderungen in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen werden.

(19) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheit von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten sollte diese Verordnung die Möglichkeit vorsehen, Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen und Infektionen als Tollwut zu treffen. Diese Maßnahmen sollten auf validierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen, das mit der Verbringung von Tieren, die für diese Seuchen oder Infektionen empfänglich sind, zu anderen als Handelszwecken einhergeht. Sie sollten Folgendes umfassen: Vorschriften für die Einstufung von Mitgliedstaaten oder deren Teilen, Verfahren, nach denen Mitgliedstaaten, die die Anwendung vorbeugender Gesundheitsmaßnahmen vorschreiben, diese Maßnahmen fortlaufend begründen sollten, Bedingungen für die Anwendung und die Dokumentation der vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen und gegebenenfalls Bedingungen für Ausnahmen davon. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass eine Liste der Mitgliedstaaten oder Teilen davon, die nach den Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder Teilen davon eingestuft werden, in einem gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt wird.

(20) Es ist möglich, dass Tollwutimpfstoffe, die Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten vor dem Alter von drei Monaten verabreicht werden, aufgrund der durch das Muttertier übertragenen Antikörper keinen Impfschutz herbeiführen. Deshalb empfehlen Impfstoffhersteller, Jungtiere vor Erreichen dieses Alters nicht zu impfen. Um die Verbringung nicht gegen Tollwut geimpfter Jungtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken zu erlauben, sollte diese Verordnung vorsehen, dass bestimmte Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, und sie sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, diese Verbringung in ihr Hoheitsgebiet zu genehmigen, wenn die Jungtiere die Anforderungen dieser Maßnahmen erfüllen.

(21) Zur Vereinfachung der Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten mit gleichermaßen günstigem Tollwutstatus sollte diese Verordnung auch die Möglichkeit vorsehen, Bedingungen für Ausnahmen von der Vorschrift der Tollwutimpfung zu erlassen. Diese Maßnahmen sollten auf validierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen, das mit der Verbringung für Tollwut empfänglicher Tiere zu anderen als Handelszwecken einhergeht. Sie sollten Folgendes umfassen: Vorschriften für die Einstufung von Mitgliedstaaten oder deren Teilen und Verfahren, nach denen Mitgliedstaaten, die die Anwendung dieser Ausnahmeregelung vorschreiben, diese Ausnahmen fortlaufend rechtfertigen sollten. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass eine Liste der Mitgliedstaaten, die nach den Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder Teilen davon eingestuft werden, in einem gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt wird.

(22) Die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Länder und Gebiete wenden Vorschriften an, die den von den Mitgliedstaaten angewendeten gleichwertig sind; die in Anhang II Teil C der genannten Verordnung aufgeführten Drittländer und Gebiete erfüllen die Kriterien des Artikels 10 der genannten Verordnung. Daher sollte vorgesehen werden, diese Listen ohne größere Änderungen in einem Durchführungsrechtakt festzulegen, der binnen eines Jahres nach Annahme dieser Verordnung erlassen werden sollte. Diese Verordnung sollte jedoch vorsehen, dass die Liste der in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Länder und Gebiete für die Zwecke dieser Verordnung weiter gilt, bis der genannte Durchführungsrechtsakt in Kraft tritt.

(23) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enthält bestimmte Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen und aus in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C genannten Ländern oder Gebieten; diese Vorschriften umfassen unter anderem eine gültige Tollwutimpfung, die den betreffenden Heimtieren durch Impfstoffe verabreicht wurde, welche die Mindestanforderungen gemäß dem einschlägigen Kapitel des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere erfüllt oder für die Zulassungen nach der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftscodexes für Tierarzneimittel[14] oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur[15] erteilt wurden. Diese Impfstoffe haben sich für den Schutz von Tieren vor der Tollwut als wirksam erwiesen und sind Bestandteil der Gültigkeitsvorschriften für die Tollwutimpfung gemäß Anhang Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Diese Vorschriften sollten ohne größere Änderungen in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt werden.

(24) In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind strengere tierseuchenrechtliche Vorschriften für Heimtiere festgelegt, die aus anderen als den in Anhang II Teil C aufgeführten Drittländern oder Gebieten in die Mitgliedstaaten verbracht werden. Diese Vorschriften umfassen Kontrollen der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei einzelnen Tieren durch Antikörpertitration in einem zugelassenen Labor gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist[16]. Daher sollte diese Vorschrift in Anhang V dieser Verordnung beibehalten werden; außerdem sollte eine Bedingung aufgenommen werden, der zufolge der Test gemäß den im einschlägigen Kapitel des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere festgelegten Verfahren durchzuführen ist.

(25) Ausweise, die Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten begleiten, welche zu anderen als Handelszwecken in die Mitgliedstaaten verbracht werden, sind erforderlich, um zu bescheinigen, dass die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt sind. Daher sollten in dieser Verordnung die Bedingungen für die Ausstellung der Ausweise sowie die Vorschriften für deren Inhalt, Gültigkeit und Format festgelegt werden.

(26) Diese Verordnung sollte es den Mitgliedstaaten erlauben, die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet zu genehmigen, wenn sie von einem Ausweis begleitet werden, welcher in einem Drittland oder Gebiet ausgestellt wurde, das Vorschriften anwendet, die denen der Mitgliedstaaten gleichwertig sind. Sie sollte den Mitgliedstaaten außerdem erlauben, die Verbringung dieser Heimtiere zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet nach einer vorübergehenden Verbringung in ein Drittland oder Gebiet zu genehmigen, wenn diese Heimtiere von einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausweis begleitet werden, sofern die Bedingungen für die Rückkehr aus diesen Ländern oder Gebieten erfüllt werden, bevor das Tier die Europäische Union verlässt.

(27) Diese Verordnung sollte den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit einräumen, für den Fall, dass eine dringende Abreise notwendig ist, die direkte Einreise von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu genehmigen, die nicht die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllen, sofern im Voraus eine Genehmigung beantragt und vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilt wird und eine zeitlich befristete Quarantäne unter amtlicher Überwachung erfolgt, um diese Bedingungen zu erfüllen. Wegen der Tiergesundheitsrisiken, die mit der Einfuhr von Heimtieren verbunden sind, welche die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, sollte eine solche Genehmigung trotz der Notwendigkeit einer dringenden Abreise unverzichtbar sein.

(28) Die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt[17] und die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG[18] gelten nicht für Veterinärkontrollen bei Heimtieren, die von Reisenden zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden.

(29) Damit die Mitgliedstaaten überprüfen können, ob die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften eingehalten werden, und damit sie die notwendigen Maßnahmen treffen können, sollte diese Verordnung deshalb die Begleitperson des Heimtiers verpflichten, den erforderlichen Ausweis bei jeder Verbringung zu anderen als Handelszwecken und bei jeder Einreise in einen Mitgliedstaat vorzulegen, und sie sollte gezielte oder stichprobenartige Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren vorsehen, die zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden. Sie sollte die Mitgliedstaaten zudem verpflichten, an bestimmten Grenzübergangsstellen systematische Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren vorzunehmen, die zu anderen als Handelszwecken aus Drittländern oder Gebieten in einen Mitgliedstaat verbracht werden. Diese Kontrollen sollten den einschlägigen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz[19] Rechnung tragen.

(30) Außerdem sollte diese Verordnung Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vorsehen, die mit der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken einhergehen können.

(31) Damit die Bürgerinnen und Bürgern auf klare und allgemeinverständliche Informationen über die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken zugreifen können, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese Informationen, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen einzelstaatlicher Gesetze, binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung zu veröffentlichen.

(32) Damit diese Verordnung ordnungsgemäß angewendet wird, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zum Erlass folgender Rechtsakte übertragen werden: Vorschriften für die Ausnahme von bestimmten Bedingungen, die für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten mit gleichwertigem Tollwutstatus gelten, artspezifische Anforderungen an die Kennzeichnung von in Anhang I Teil B aufgeführten Heimtieren und artspezifische Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut, die Heimtiere der in Anhang I aufgeführten Arten betreffen, Vorschriften für die Begrenzung der Zahl der Heimtiere der in Anhang I aufgeführten Arten, die der Halter bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitführen darf, und Änderungen der Anhänge II bis V. Besonders wichtig ist, dass die Kommission während der Vorbereitungsarbeiten geeignete Konsultationen, insbesondere auf Expertenebene, durchführt.    Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(33) Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in ordnungsgemäß begründeten Fällen, in denen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht, im Dringlichkeitsverfahren Rechtsakte mit Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut zu erlassen, welche Heimtiere der in Anhang I aufgeführten Arten betreffen können.

(34) Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um folgende einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen: die Liste der Mitgliedstaaten oder Teile von diesen, die nach den Bedingungen für die Ausnahme von bestimmten Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten mit gleichwertigem Tollwutstatus einzustufen sind, die Vorschriften für Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen und Infektionen als Tollwut und die Liste der Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Ausnahme von bestimmten Bedingungen für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken, das Muster für die Ausweise, die Heimtiere der in Anhang I aufgeführten Arten bei der Verbringung zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten begleiten müssen, die Schutzmaßnahmen für den Fall des Auftretens oder der Ausbreitung der Tollwut und die einheitliche Anwendung der Informationsvorschriften. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[20] ausgeübt werden.

(35) Die Kommission sollte unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der Drittländer oder Gebiete für die Zwecke der Ausnahme von bestimmten Bedingungen der Verbringung zu anderen als Handelszwecken und hinsichtlich Schutzmaßnahmen im Falle des Auftretens oder der Ausbreitung der Tollwut erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit für die Gesundheit von Mensch und Tier zwingend erforderlich ist.

(36) In einer Reihe von Mitgliedstaaten sind bestimmte Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 bekannt geworden. Daher müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen.

(37) Die Entscheidung 2003/803/EG der Kommision vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten[21] enthält einen Musterausweis für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Ausweise, die nach diesem Muster erstellt werden, sollten unter bestimmten Bedingungen für die Lebensdauer des Tiers gültig bleiben, um die administrative und finanzielle Belastung der Tierhalter zu begrenzen.

(38) Der Durchführungsbeschluss 2011/874/EU der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union[22] enthält ein Muster der Gesundheitsbescheinigung, die die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 bei der Verbringung von bis zu fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland in die Europäische Union bestätigt. Damit die Mitgliedstaaten Zeit für die Anpassung an die neuen Vorschriften dieser Verordnung haben, sollte diese Musterbescheinigung unter bestimmten Bedingungen gültig bleiben –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrollen bei einer solchen Verbringung festgelegt.

Artikel 2 Geltungsbereich

1.           Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten.

2.           Diese Verordnung gilt unbeschadet

(a)     der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

(b)     der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Beschränkung der Verbringung bestimmter Arten oder Rassen von Heimtieren aufgrund anderer Erwägungen als solcher, die die Tiergesundheit betreffen.

Artikel 3 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)          „Verbringung zu anderen als Handelszwecken“: jede Verbringung, die weder direkt noch indirekt einen finanziellen Gewinn oder einen Eigentumsübergang mit sich bringt oder bezweckt;

(b)          „Heimtier“: ein Tier der in Anhang I aufgeführten Arten, das zu anderen als Handelszwecken von einer im Namen und mit Zustimmung des Halters handelnden natürlichen Person mitgeführt wird und für das der Halter oder diese Person während dieser Verbringung zu anderen als Handelszwecken verantwortlich bleibt;

(c)          „Halter“: eine natürliche Person, die Eigentümer und Besitzer des Tiers ist;

(d)          „Transponder“: ein passiver Nurlese-RFID-Chip;

(e)          „Ausweis“: jedes Dokument, anhand dessen das Heimtier eindeutig identifiziert und sein Gesundheitsstatus für die Zwecke dieser Verordnung kontrolliert werden kann;

(f)           „Mitgliedstaaten“: die in Anhang II aufgeführten Länder und Gebiete;

(g)          „Einreiseort für Reisende“: jeder von den Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 benannte Abfertigungsbereich.

Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen

Die Verbringung von Heimtieren, welche die tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, zu anderen als Handelszwecken darf nicht aus anderen als den aus der Anwendung dieser Verordnung resultierenden tierseuchenrechtlichen Gründen verboten, beschränkt oder behindert werden.

KAPITEL II BEDINGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON HEIMTIEREN ZU ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN

Artikel 5 Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken

Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten dürfen nur aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, sofern sie

(a)          gemäß Artikel 16 Absatz 1 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind;

(b)          eine Tollwutimpfung erhalten haben, die den in Anhang IV aufgeführten Gültigkeitsvorschriften entspricht;

(c)          gegebenenfalls den Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut entsprechen gemäß

(i)      Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung oder

(ii)     Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003;

(d)          von einem ordnungsgemäß erstellten Ausweis gemäß Artikel 20 Absatz 1 begleitet werden.

Artikel 6 Ausnahme von der Bedingung der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten

Abweichend von Artikel 5 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten die Verbringung von weniger als drei Monate alten, nicht gegen Tollwut geimpften Heimtieren zu anderen als Handelszwecken genehmigen, sofern diese von einem ordnungsgemäß ausgefüllten und gemäß Artikel 20 ausgestellten Ausweis begleitet werden und

(a)          der Halter oder eine im Namen und mit Zustimmung des Halters handelnde natürliche Person entweder nachweist, dass sie ohne jeglichen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten, die möglicherweise gegenüber Tollwut exponiert waren, ausschließlich an ihrem Geburtsort gehalten wurden oder

(b)          sie vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und dokumentiert wurde, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang IV aufgeführten Gültigkeitsvorschriften entsprach.

Artikel 7 Ausnahme von der Bedingung der Tollwutimpfung für Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten

1.           Abweichend von Artikel 5 Buchstabe b darf die Verbringung nicht gegen Tollwut geimpfter Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zwischen tollwutfreien Mitgliedstaaten oder Teilen von diesen genehmigt werden, sofern sie besondere Bedingungen erfüllen. Damit die nötigen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Genehmigung der Verbringung zu anderen als Handelszwecken nach dieser Ausnahmeregelung in Kraft sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 41 hinsichtlich dieser besonderen Bedingungen zur Genehmigung dieser Verbringung zu anderen als Handelszwecken zu erlassen.

2.           Die besonderen Bedingungen für die Genehmigung, die in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt werden, beruhen auf geeigneten, zuverlässigen und validierten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Bewertung des Tollwutstatus in den Mitgliedstaaten oder Teilen davon und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die mit der Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten, die von der Tollwut betroffen sein können, zu anderen als Handelszwecken einhergehen.

3.           Zum gleichen Zweck können die in Absatz 1 genannten Rechtsakte auch Folgendes umfassen:

(a)     Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder ihrer Teile anhand früherer Daten über ihren Tollwutstatus und ihre Tollwutüberwachungs- und ‑meldesysteme;

(b)     die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um die in Absatz 2 genannte Genehmigung erteilen zu dürfen.

Artikel 8 Liste der Mitgliedstaaten oder der Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die gemäß delegierten Rechtsakten nach Artikel 7 Absatz 1 einzustufen sind

Die Kommission legt mit einem Durchführungsrechtsakt Listen der Mitgliedstaaten oder der Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten fest, die die Vorschriften für die Einstufung von Mitgliedstaaten oder Teilen davon gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9 Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

1.           Heimtiere der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten dürfen nur aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

(a)     sie sind gemäß Artikel 16 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben;

(b)     sie entsprechen den Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut gemäß Artikel 18 Absatz 1;

(c)     sie werden von einem ordnungsgemäß erstellten Ausweis begleitet, der folgendermaßen ausgegeben wurde:

(i)      gemäß Artikel 28,

(ii)      im Format gemäß Artikel 30.

2.           Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten ab dem Zeitpunkt der Anwendung des jeweiligen delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 30.

KAPITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON HEIMTIEREN ZU ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN AUS EINEM DRITTLAND ODER GEBIET IN DIE MITGLIEDSTAATEN

Artikel 10 Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken

Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten dürfen nur aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern sie

(a)          gemäß Artikel 16 Absatz 1 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind;

(b)          eine Tollwutimpfung erhalten haben, die den in Anhang IV aufgeführten Gültigkeitsvorschriften entspricht;

(c)          einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen wurden, der den in Anhang V aufgeführten Gültigkeitsvorschriften entspricht;

(d)          gegebenenfalls den notwendigen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut entsprechen gemäß

(i)      Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung oder

(ii)     Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003;

(e)          von einem gemäß Artikel 24 ausgegebenen ordnungsgemäß erstellten Ausweis begleitet werden.

Artikel 11 Ausnahme von der Bedingung zur Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten

1.           Abweichend von Artikel 10 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten die Verbringung von weniger als drei Monate alten, nicht gegen Tollwut geimpften Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus Drittländern oder Gebieten, die in den gemäß Artikel 13 erlassenen Durchführungsrechtakten aufgeführt sind, in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, sofern sie von einem ordnungsgemäß ausgefüllten und gemäß Artikel 24 ausgestellten Ausweis begleitet werden und

(a)     der Halter oder eine im Namen und mit Zustimmung des Halters handelnde natürliche Person entweder nachweist, dass sie ohne jeglichen Kontakt zu wild lebenden Tieren empfänglicher Arten, die möglicherweise gegenüber Tollwut exponiert waren, ausschließlich an ihrem Geburtsort gehalten wurden oder

(b)     sie vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und dokumentiert wurde, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang IV aufgeführten Gültigkeitsvorschriften entsprach.

2.           Die darauf folgende Verbringung dieser Heimtiere in einen anderen Mitgliedstaat ist jedoch verboten, außer sie erfolgt unter den Bedingungen gemäß Artikel 5.

Artikel 12 Ausnahme von der Bedingung des Tests zur Titrierung von Antikörpern für Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten

Abweichend von Artikel 10 Buchstabe c ist der Test zur Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren nicht erforderlich, wenn sie in einen Mitgliedstaat

(a)          entweder direkt aus einem Drittland oder Gebiet, das in den gemäß Artikel 13 erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt ist, oder nach einem Aufenthalt ausschließlich in einem oder mehreren dieser Drittländer oder Gebiete verbracht werden oder

(b)          aus einem Drittland oder Gebiet, das in den gemäß Artikel 13 erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt ist, nach der Durchfuhr durch andere Drittländer oder Gebiete als die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 13 aufgeführten verbracht werden, sofern der Halter oder eine im Namen und mit Zustimmung des Halters handelnde Person nachweist, dass die Heimtiere bei dieser Durchfuhr keinen Kontakt zu Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind, und ein gesichertes Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen.

Artikel 13 Erstellung einer Liste von Drittländern oder Gebieten für die Zwecke des Artikels 12

1.           Die Kommission legt mit einem Durchführungsrechtsakt spätestens am [einzusetzendes Datum: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine Liste der Drittländer oder Gebiete fest, die nachweislich Vorschriften für Tiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten anwenden, welche den Vorschriften des Kapitels II, dieses Kapitels und des Kapitels VI Abschnitt 2 gleichwertig sind.

2.           Die Kommission legt mit einem Durchführungsrechtsakt spätestens am [einzusetzendes Datum: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine Liste der Drittländer oder Gebiete fest, die für Tiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten nachweislich mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:

(a)     die Meldung von Tollwutfällen bei den zuständigen Behörden ist zwingend vorgeschrieben;

(b)     ein wirksames Überwachungs- und Meldesystem für Tollwut ist seit mindestens zwei Jahren vorhanden;

(c)     ihre Veterinärdienststellen sind hinreichend strukturiert und organisiert, um die Gültigkeit der in Artikel 26 vorgesehenen und gemäß Artikel 24 ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigungen zu gewährleisten;

(d)     es werden Maßnahmen zur Tollwutprävention und -bekämpfung durchgeführt, einschließlich Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren in diese Drittländer oder Gebiete;

(e)     es sind Vorschriften für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen in Kraft.

3.           Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit aufgrund von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der in den Absätzen 1 und 2 genannten Drittländer oder Gebiete nach dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Verfahren.

Artikel 14 Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken

1.           Heimtiere der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten dürfen nur aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

(a)     sie sind gemäß Artikel 16 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben;

(b)     sie entsprechen den Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut gemäß Artikel 18 Absatz 1;

(c)     sie werden von einem ordnungsgemäß erstellten Ausweis begleitet, der folgendermaßen ausgestellt wurde:

(i)      gemäß Artikel 28,

(ii)      im Format gemäß Artikel 33.

2.           Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten ab dem Zeitpunkt der Anwendung des jeweiligen delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 33.

3.           Bis zum Erlass der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten die einzelstaatlichen Vorschriften weiter, sofern sie

(a)     in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen, die mit der Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken einhergehen;

(b)     nicht strenger sind als die Vorschriften für die Einfuhr von Tieren dieser Arten gemäß der Richtlinie 92/65/EWG.

Artikel 15 Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken zwischen bestimmten Ländern

Abweichend von den Artikeln 10 und 14 darf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den folgenden Ländern zu den in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden:

(a)          San Marino und Italien,

(b)          dem Vatikan und Italien,

(c)          Monaco und Frankreich,

(d)          Andorra und Frankreich,

(e)          Andorra und Spanien,

(f)           Norwegen und Schweden.

KAPITEL IV KENNZEICHNUNG UND VORBEUGENDE GESUNDHEITSMASSNAHMEN

Abschnitt 1 Kennzeichnung

Artikel 16 Kennzeichnung von Heimtieren

1.           Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten werden ordnungsgemäß gekennzeichnet durch die Implantierung eines Transponders, der die in Anhang III aufgeführten technischen Anforderungen erfüllt, oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde.

Wird solch ein Heimtier mit einem Transponder gekennzeichnet, der die in Anhang III aufgeführten technischen Anforderungen nicht erfüllt, stellt der Halter oder die im Namen und mit Zustimmung des Halters handelnde Person bei jeder Überprüfung der Identität gemäß Artikel 20 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 35 und Artikel 36 Absatz 1 die für das Ablesen des Transponders notwendigen Mittel bereit.

2.           Heimtiere der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Tierart so gekennzeichnet oder beschrieben, dass sich das Heimtier dem entsprechenden Ausweis eindeutig zuordnen lässt.

Zur Berücksichtigung der Besonderheiten der in Anhang I Teil B genannten Tierarten wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 41 für solche artspezifischen Vorschriften zur Kennzeichnung oder Tätowierung von Heimtieren zu erlassen.

Artikel 17 Für die Implantierung von Transpondern bei Heimtieren erforderliche Qualifikationen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Mindestqualifikationen fest, über die Personen verfügen müssen, die Heimtieren Transponder implantieren.

Abschnitt 2 Gesundheitsmassnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut

Artikel 18 Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen und Bedingungen für ihre Anwendung

1.           Für den Fall, dass vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen für den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten zur Bekämpfung anderer Seuchen oder Infektionen als Tollwut erforderlich sind, die durch die Verbringung dieser Heimtiere verbreitet werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 41 hinsichtlich artspezifischer Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor solchen Seuchen oder Infektionen zu erlassen.

Falls Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier es aus Gründen äußerster Dringlichkeit zwingend erfordern, wird das Verfahren nach Artikel 42 zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß diesem Absatz angewendet.

2.           Die artspezifischen vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen, die durch einen delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 erlassen werden, stützen sich auf geeignete, zuverlässige und validierte wissenschaftliche Erkenntnisse und stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier, das mit der Verbringung von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten, die von anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut betroffen sein können, zu anderen als Handelszwecken einhergeht.

3.           Zum gleichen Zweck können die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte Folgendes umfassen:

(a)     Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder ihrer Teile nach ihrem Gesundheitsstatus und ihren Überwachungs- und Meldesystemen für bestimmte andere Seuchen oder Infektionen als Tollwut;

(b)     die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um die in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen treffen zu dürfen;

(c)     die Bedingungen für die Anwendung und die Bescheinigung der in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen vor der Verbringung von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken;

(d)     die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von der Anwendung der in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen unter bestimmten Umständen.

Artikel 19 Liste der in delegierten Rechtsakten nach Artikel 18 Absatz 1 eingestuften Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten

Die Kommission nimmt mit einem Durchführungsrechtsakt Listen der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten an, die die Vorschriften für die Einstufung von Mitgliedstaaten oder Teilen davon gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL V AUSWEISE

Abschnitt 1 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen

Artikel 20 Ausstellung des Ausweises

1.           Der in Artikel 5 Buchstabe d genannte Ausweis

(a)     wird von einem von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigten Tierarzt ausgestellt;

(b)     bescheinigt die Erfüllung der in Artikel 5 Buchstaben a, b und c sowie gegebenenfalls Artikel 27 Buchstabe b Ziffer ii genannten Anforderungen; diese kann in mehr als einem Ausweis in dem in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehenen Format bescheinigt werden.

2.           Die Erfüllung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 5 Buchstabe a wird überprüft, bevor

(a)     der Ausweis gemäß Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt wird;

(b)     die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen bescheinigt wird.

Artikel 21 Vorgeschriebene Angaben des Ausweises

1.           Der in Artikel 5 Buchstabe d genannte Ausweis enthält folgende Angaben:

(a)     Ort und Zeitpunkt der Anbringung des Transponders oder der Tätowierung und alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt;

(b)     Name, Anschrift und Unterschrift des Tierhalters;

(c)     Angaben über die Tollwutimpfung;

(d)     Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern in den in Artikel 27 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehenen Fällen;

(e)     gegebenenfalls Einhaltung der Vorschriften der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut gemäß

(i)      Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung oder

(ii)      Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003;

(f)      sonstige zweckdienliche Angaben zur Beschreibung des Tiers und über seinen Gesundheitszustand.

2.           Der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt, zeichnet die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Angaben auf und bewahrt sie mindestens 10 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises auf.

Artikel 22 Format des Ausweises

1.           Der in Artikel 5 Buchstabe d genannte Ausweis hat das Format eines Passes nach dem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt anzunehmenden Muster und enthält Eingabefelder für die Eintragung der in Artikel 21 Absatz 1 vorgesehenen Angaben. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren spätestens am [einzusetzendes Datum: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen.

2.           Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt enthält Vorschriften für die Sprachen und die Gestaltung des in demselben Absatz genannten Passes.

3.           Der in Absatz 1 genannte Pass trägt eine Nummer, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem alphanumerischen Code, besteht.

Artikel 23 Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 22 Absatz 1

1.           Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn sie von dem für die Zwecke des Artikels 10 Buchstabe e ausgestellten Ausweis begleitet werden

(a)     gemäß Artikel 24;

(b)     im Format gemäß Artikel 26 Absatz 1.

2.           Gegebenenfalls wird die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 5 Buchstabe c in dem in Absatz 1 genannten Ausweis nach Abschluss der in Artikel 36 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen bescheinigt.

Abschnitt 2 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten

Artikel 24 Ausstellung des Ausweises

1.           Der in Artikel 10 Buchstabe e genannte Ausweis trägt eine laufende Nummer und

(a)     wird ausgestellt von

(i)      einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsdrittlands anhand von Belegen oder

(ii)      einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands hierzu ermächtigten Tierarzt und anschließend von der zuständigen Behörde mit einem Sichtvermerk versehen;

(b)     bescheinigt die Erfüllung der in Artikel 10 Buchstaben a bis d genannten Anforderungen.

2.           Die Erfüllung der in Artikel 10 Buchstabe a genannten Kennzeichnungsvorschriften wird überprüft, bevor

(a)     der Ausweis gemäß Absatz 1 ausgestellt wird;

(b)     die Erfüllung der in Artikel 10 Buchstaben b, c und d genannten Anforderungen bescheinigt wird.

Artikel 25 Vorgeschriebene Angaben des Ausweises

1.           Der in Artikel 10 Buchstabe e genannte Ausweis enthält folgende Angaben:

(a)     Ort und Zeitpunkt der Anbringung des Transponders oder der Tätowierung und alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt;

(b)     Name, Anschrift und Unterschrift des Tierhalters oder der im Namen und mit Zustimmung des Tierhalters handelnden natürlichen Person;

(c)     Angaben über die Tollwutimpfung;

(d)     Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern;

(e)     gegebenenfalls Einhaltung der Vorschriften der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut gemäß

(i)      Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung oder

(ii)      Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003;

(f)      sonstige zweckdienliche Angaben zur Beschreibung des Tiers und über seinen Gesundheitszustand.

2.           Der in Artikel 10 Buchstabe e genannte Ausweis wird durch eine schriftliche Erklärung ergänzt, die vom Tierhalter oder der im Namen und mit Zustimmung des Tierhalters handelnden natürlichen Person unterzeichnet wird und der zufolge das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Europäische Union verbracht wird.

Artikel 26 Format des Ausweises

1.           Der in Artikel 10 Buchstabe e genannte Ausweis hat das Format einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem von der Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt anzunehmenden Muster und enthält Eingabefelder für die Eintragung der in Artikel 25 Absatz 1 vorgesehenen Angaben. Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren spätestens am [einzufügendes Datum: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen.

2.           Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt enthält Vorschriften für die Sprachen, die Gestaltung und die Gültigkeit der in demselben Absatz genannten Tiergesundheitsbescheinigung.

Artikel 27 Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken, wenn sie von einem Ausweis in dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Format begleitet werden und

(a)          der Ausweis in einem der Drittländer oder Gebiete ausgestellt wurde, die in dem gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, oder

(b)          diese Heimtiere nach einer vorübergehenden Verbringung aus einem Mitgliedstaat in oder nach der Durchfuhr durch ein Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten verbracht werden und ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt, bevor die Tiere die Europäische Union verließen, bescheinigt hat, dass sie

(i)      eine Tollwutimpfung erhalten haben;

(ii)     einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen wurden, ausgenommen in Ausnahmefällen nach Artikel 12.

Abschnitt 3 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen

Artikel 28 Ausstellung des Ausweises

1.           Der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ausweis

(a)     wird von einem von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigten Tierarzt ausgestellt;

(b)     bescheinigt die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.

2.           Die Erfüllung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften zur Kennzeichnung und Beschreibung wird überprüft, bevor

(a)     der Ausweis gemäß Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt wird;

(b)     die Erfüllung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b, und c genannten Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c bescheinigt wird.

Artikel 29 Vorgeschriebene Angaben des Ausweises

Der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ausweis enthält folgende Angaben:

(a)          die Merkmale der Kennzeichnung oder Beschreibung des Tiers gemäß Artikel 16 Absatz 2;

(b)          Name, Anschrift und Unterschrift des Tierhalters;

(c)          gegebenenfalls Angaben zu den Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut gemäß Artikel 18 Absatz 1;

(d)          sonstige zweckdienliche Angaben zur Beschreibung und über den Gesundheitszustand des Tiers.

Artikel 30 Format des Ausweises

1.           Die Kommission nimmt mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ausweises an, das Eingabefelder für die Eintragung der in Artikel 29 genannten Angaben enthält. Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.           Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt enthält Vorschriften für die Sprachen, die Gestaltung und die Gültigkeit des in demselben Absatz genannten Ausweises.

Abschnitt 4 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten

Artikel 31 Ausstellung des Ausweises

1.           Der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ausweis

(a)     wird ausgestellt von

(i)      einem amtlichen Tierarzt anhand von Belegen oder

(ii)      einem von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigten Tierarzt und anschließend von der zuständigen Behörde mit einem Sichtvermerk versehen;

(b)     bescheinigt die Erfüllung der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen.

2.           Die Einhaltung der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kennzeichnungsvorschriften wird überprüft, bevor

(a)     der Ausweis gemäß Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt wird;

(b)     die Erfüllung der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c bescheinigt wird.

Artikel 32 Vorgeschriebene Angaben des Ausweises

1.           Der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ausweis enthält folgende Angaben:

(a)     die Merkmale der Kennzeichnung oder Tätowierung des Tiers gemäß Artikel 16 Absatz 2;

(b)     Name und Anschrift des Tierhalters oder der im Namen und mit Zustimmung des Tierhalters handelnden natürlichen Person;

(c)     gegebenenfalls Angaben zu den Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut gemäß Artikel 18 Absatz 1;

(d)     sonstige zweckdienliche Angaben zur Beschreibung und über den Gesundheitszustand des Tiers.

2.           Der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ausweis wird durch eine schriftliche Erklärung ergänzt, die vom Tierhalter oder der im Namen und mit Zustimmung des Tierhalters handelnden natürlichen Person unterzeichnet wird und der zufolge das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Europäische Union verbracht wird.

Artikel 33 Format des Ausweises

1.           Die Kommission nimmt mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ausweises an, das Eingabefelder für die Eintragung der in Artikel 32 Absatz 1 genannten Angaben enthält. Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.           Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt enthält Vorschriften für die Sprachen, die Gestaltung und die Gültigkeit des in demselben Absatz genannten Ausweises.

KAPITEL VI GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1 Ausnahme für die direkte Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in die Mitgliedstaaten

Artikel 34 Ausnahme von den Bedingungen der Artikel 5, 9, 10 und 14

1.           Abweichend von den in den Artikeln 5, 9, 10 und 14 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten, welche die Bedingungen der genannten Artikel nicht erfüllen, zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, sofern

(a)     der Tierhalter oder die im Namen und mit Zustimmung des Tierhalters handelnde natürliche Person zuvor eine Genehmigung beantragt hat und der Bestimmungsmitgliedstaat eine solche Genehmigung erteilt hat;

(b)     die Heimtiere unter amtlicher Überwachung so lange in Quarantäne gehalten werden, bis sie die genannten Bedingungen erfüllen, jedoch nicht länger als sechs Monate, und zwar

(i)      an einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Ort;

(ii)      mit den in der Genehmigung vorgeschriebenen Vorkehrungen.

2.           Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Genehmigung kann eine Genehmigung für die Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat umfassen, sofern der Durchfuhrmitgliedstaat dem Bestimmungsmitgliedstaat zuvor seine Zustimmung erteilt hat.

Abschnitt 2 Allgemeine Bedingungen für die Einhaltung der Vorschriften

Artikel 35 Vorgeschriebene Dokumenten-, Nämlichkeits- und physische Kontrollen bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1

1.           Unbeschadet des Artikels 15 führen die Mitgliedstaaten zur nicht diskriminierenden Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels II gezielte oder stichprobenartige Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen sowie bei Bedarf physischen Kontrollen bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet, das in dem gemäß Artikel 13 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, in einen Mitgliedstaat durch.

2.           Bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1 muss der Tierhalter oder die im Namen und mit Zustimmung des Tierhalters handelnde natürliche Person nach Aufforderung durch die für die Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels zuständige Behörde

(a)     den Ausweis vorlegen, der die Einhaltung der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt und dessen Format folgenden Artikeln entspricht:

(i)      Artikel 22 Absatz 1 oder

(ii)      Artikel 23 Absatz 1;

(b)     das Heimtier für die genannten Kontrollen zur Verfügung stellen.

Artikel 36 Vorgeschriebene Dokumenten-, Nämlichkeits- und physische Kontrollen bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten

1.           Die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in einen Mitgliedstaat aus einem anderen Drittland oder Gebiet als denjenigen, die in dem gemäß Artikel 13 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, unterliegt Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen und bei Bedarf physischen Kontrollen durch die zuständige Behörde am Einreiseort des Reisenden.

2.           Bei der Einreise aus einem anderen Drittland oder Gebiet als denjenigen, die in dem gemäß Artikel 13 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, in einen Mitgliedstaat muss der Tierhalter oder die im Namen und mit Zustimmung des Tierhalters handelnde natürliche Person nach Aufforderung durch die für Kontrollen nach Absatz 1 zuständige Behörde:

(a)     den Ausweis vorlegen, der die Einhaltung der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt und dessen Format folgenden Artikeln entspricht:

(i)      Artikel 26 Absatz 1 oder

(ii)      Artikel 27 Buchstabe b;

(b)     das Heimtier für die genannten Kontrollen zur Verfügung stellen.

3.           Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einreiseorte für Reisende und halten sie auf dem neuesten Stand.

4.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde, die sie zur Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 benannt haben,

(a)     umfassend über die in Kapitel III festgelegten Vorschriften informiert ist und dass die Beamten der zuständigen Behörde ausreichend in der Anwendung der Vorschriften geschult sind;

(b)     über die durchgeführten Kontrollen Aufzeichnungen führt;

(c)     die durchgeführten Kontrollen in dem Ausweis bescheinigt, der genannt wird in

(i)      Artikel 10 Buchstabe e oder

(ii)      Artikel 27 Buchstabe b.

Artikel 37 Verfahren bei Nicht-Einhaltung der Vorschriften laut den Kontrollen gemäß den Artikeln 35 und 36

1.           Ergeben die Kontrollen gemäß den Artikeln 35 und 36, dass ein Heimtier die in den Kapiteln II und III festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, beschließt die zuständige Behörde nach Anhörung des amtlichen Tierarztes,

(a)     das Heimtier in das Herkunftsland oder -gebiet zurückzusenden oder

(b)     das Heimtier auf Kosten des Tierhalters unter amtlicher Überwachung so lange abzusondern, bis es die in den Kapiteln II und III festgelegten Bedingungen erfüllt, oder

(c)     das Heimtier ohne finanzielle Enschädigung des Tierhalters oder der im Namen und mit Zustimmung des Tierhalters handelnden Person einzuschläfern, wenn seine Rücksendung unmöglich oder seine Absonderung nicht praktikabel ist.

2.           Wird die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in die Europäische Union von der zuständigen Behörde verweigert, werden sie unter amtlicher Überwachung untergebracht, bis

(a)     sie in ihr Herkunftsland oder -gebiet zurückkehren oder

(b)     eine andere Verwaltungsentscheidung über diese Heimtiere getroffen wird.

Artikel 38 Schutzmaßnahmen

Wenn in einem Mitgliedstaat, Drittland oder Gebiet Tollwut auftritt oder sich ausbreitet und eine schwerwiegende Bedrohung der Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit einem Durchführungsrechtsakt unverzüglich je nach Schwere der Lage eine der folgenden Maßnahmen treffen:

(a)          Aussetzung der Verbringung oder Durchfuhr von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus dem gesamten oder einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands oder Gebiets;

(b)          Festlegung besonderer Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus dem gesamten oder einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands oder Gebiets.

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit zur Eindämmung oder Abwendung eines schwerwiegendes Risikos für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission nach dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Verfahren unverzüglich anzuwendende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 39 Informationspflichten

1.           Spätestens am [einzusetzendes Datum: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] stellen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit klare und leicht zugängliche Informationen über Folgendes zur Verfügung:

(a)     die erforderlichen Qualifikationen für die Implantierung des in Artikel 17 genannten Transponders;

(b)     die Genehmigung von Ausnahmen von der Bedingung der Tollwutimpfung junger Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten gemäß den Artikeln 6 und 11;

(c)     die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet,

(i)      die die Vorschriften der Artikel 5, 9, 10 und 14 nicht erfüllen;

(ii)      die gemäß Artikel 15 aus bestimmten Ländern oder Gebieten kommen und einzelstaatlichen Vorschriften unterliegen;

(d)     die Liste der Einreiseorte für Reisende gemäß Artikel 36 Absatz 3, einschließlich der zuständigen Behörde, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 36 Absatz 4 benannt wurde;

(e)     die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitgebiet nach ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14 Absatz 2.

2.           Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Informationsvorschriften nach Absatz 1 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 3 Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Artikel 40 Geltungsbereich delegierter Rechtsakte

1.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 41 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II bis V dieser Verordnung zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, den wissenschaftlichen Entwicklungen und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der Gesundheit von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten Rechnung zu tragen.

2.           Zur Verhinderung der Verbringung von Heimtieren zu gewerblichen Zwecken, die betrügerisch als Verbringung zu anderen als Handelszwecken getarnt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 41 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zur Begrenzung der Zahl der Heimtiere der in Anhang I genannten Arten zu erlassen, die der Tierhalter oder eine in seinem Namen und mit seiner Zustimmung handelnde natürliche Person bei einer einzigen Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitführen darf.

Artikel 41 Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

2.           Die Befugnis gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 40 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem …* übertragen.

(*)     Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts bzw. vom Gesetzgeber festgelegtes Datum.

3.           Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 40 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der im genannten Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 40 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 42 Dringlichkeitsverfahren

1.           Delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, treten unverzüglich in Kraft und finden Anwendung, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für den Rückgriff auf das Dringlichkeitsverfahren angegeben.

2.           Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 41 Absatz 5 gegen einen gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung der Entscheidung über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf.

Artikel 43 Ausschussverfahren

1.           Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Awendung.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

3.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Artikel 5 Anwendung.

Artikel 44 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken.

Die Mitgliedstaaten melden diese Bestimmungen der Kommission spätestens am [einzusetzendes Datum: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]; sie melden ihr auch unverzüglich jede spätere Änderung.

KAPITEL VII Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 45 Aufhebung

1.           Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird mit Wirkung ab [einzusetzendes Datum: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aufgehoben.

Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Liste des gemäß Artikel 13 Absätze 1 oder 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakts gelten bis zum Inkrafttreten des genannten Durchführungsrechtakts als Bezugnahmen auf die Liste der in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Drittländer und Gebiete.

2.           Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 46 Übergangsmaßnahmen für Ausweise

1.           Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 gilt der Ausweis als dieser Verordnung entsprechend, sofern er

(a)     entsprechend dem mit der Entscheidung 2003/803/EG festgelegten Musterausweis erstellt wird;

(b)     nicht später als ein Jahr nach Inkrafttreten des gemäß Artikel 22 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakts ausgestellt wurde.

2.           Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 gilt der Ausweis als dieser Verordnung entsprechend, sofern er

(a)     entsprechend dem mit der Entscheidung 2011/874/EG festgelegten Musterausweis erstellt wird;

(b)     nicht später als ein Jahr nach Inkrafttreten des gemäß Artikel 26 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakts ausgestellt wurde.

Artikel 47 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem xxxx [einzusetzendes Datum: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I

Heimtierarten

TEIL A

Hunde (Canis lupus familiaris),

Katzen (Felis silvestris catus),

Frettchen (Mustela putorius furo).

TEIL B

Wirbellose Tiere (mit Ausnahme von Bienen und Hummeln, die unter die Richtlinie 92/65/EWG fallen, sowie von Weich- und Krebstieren, die unter die Richtlinie 2006/88/EG fallen),

in nicht gewerblichen Aquarien zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere (die von der Richtlinie 2006/88/EG ausgenommen sind),

Amphibien,

Reptilien,

Vögel: alle Vogelarten mit Ausnahme von Geflügel, das unter die Richtlinien 92/65/EWG und 2009/158/EG fällt),

Säugetiere: Nagetiere und Hauskaninchen.

ANHANG II

Liste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Buchstabe f

Ländercode || Land || Erfasste Gebiete

BE || Belgien ||

BG || Bulgarien ||

CZ || Tschechische Republik ||

DK || Dänemark || Faroer Inseln und Grönland

DE || Deutschland ||

EE || Estland ||

IE || Irland ||

EL || Griechenland ||

ES || Spanien || Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla

FR || Frankreich || Französisch Guyana, Guadeloupe, Martinique und Réunion

IT || Italien ||

CY || Zypern ||

LV || Lettland ||

LT || Litauen ||

LU || Luxemburg ||

HU || Ungarn ||

MT || Malta ||

NL || Niederlande ||

AT || Österreich ||

PL || Polen ||

PT || Portugal || Azoren und Madeira

RO || Rumänien ||

SI || Slowenien ||

SK || Slowakei ||

FI || Finnland ||

SE || Schweden ||

UK || Vereinigtes Königreich || Kanalinseln und die Insel Man

GI || Gibraltar ||

ANHANG III

Technische Anforderungen an Transponder

Der Transponder ist ein passiver Nurlese-RFID-Chip,

(a)          der dem ISO-Standard 11784 entspricht (HDX- oder FDX-B-Übertragung);

(b)          mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann.

ANHANG IV

Gültigkeitsvorschriften für Tollwutimpfungen

1.           Der Tollwutimpfstoff muss

(a)     ein anderer als ein modifizierter Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören:

(i)      inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer Antigeneinheit je Dosis (WHO-Empfehlung) oder

(ii)      rekombinanter Impfstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert;

(b)     bei Verabreichung in einem Mitgliedstaat über eine Zulassung für das Inverkehrbringen verfügen im Einklang mit

(i)      Artikel 5 der Richtlinie 2001/82/EG oder

(ii)      Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004;

(c)     bei Verabreichung in einem Drittland von der zuständigen Behörde zugelassen oder lizenziert worden sein und mindestens die Anforderungen des einschlägigen Teils des Kapitels über Tollwut des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere erfüllen.

2.           Eine Tollwutimpfung muss folgende Anforderungen erfüllen:

(a)     der Impfstoff wird von einem von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigten Tierarzt verabreicht;

(b)     der Zeitpunkt der Verabreichung wird von dem von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises im Format gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 angegeben;

(c)     der in Buchstabe b genannte Zeitpunkt der Verabreichung liegt nicht vor dem Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation oder der Tätowierung, der im entsprechenden Abschnitt des Ausweises im Format gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 angegeben ist;

(d)     die Gültigkeitsdauer der Impfung wird von dem von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises im Format gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 angegeben.

Sie beginnt mit der Feststellung des Impfschutzes, die mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls erfolgt, und reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die in der technischen Spezifikation der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Zulassung oder der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Zulassung oder Lizenz für den Tollwutimpfstoff in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, vorgeschrieben ist;

(e)     eine Auffrischungsimpfung gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb des in Buchstabe d genannten Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt.

ANHANG V

Gültigkeitsvorschriften für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

1.           Die Entnahme der Blutprobe, die für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern notwendig ist, wird von einem von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigten Tierarzt vorgenommen und im entsprechenden Abschnitt des Ausweises im Format gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 bescheinigt.

2.           Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern muss

(a)     an einer Probe durchgeführt werden, die mindestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Impfung entnommen wurde und

(i)      mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt

– der Verbringung zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Drittland oder Gebiet als den im gemäß Artikel 13 erlassenen Durchführungsrechtsakt genannten oder

– der Durchfuhr durch solch ein Land oder Gebiet, in dem die Bedingungen des Artikels 12 Buchstabe b nicht erfüllt sind;

          oder

(ii)      bevor das Heimtier die Europäische Union zur Verbringung in oder zur Durchfuhr durch ein anderes Drittland oder Gebiet als denjenigen verlässt, die im gemäß Artikel 13 erlassenen Durchführungsrechtsakt genannt sind; dabei muss der Ausweis im Format nach Artikel 22 Absatz 1 bestätigen, dass vor dem Zeitpunkt der Verbringung ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurde.

(b)     einen Wert an neutralisierenden Antikörpern gegen das Tollwutvirus von mindestens 0,5 IE/ml ergeben und ein Verfahren verwenden, das im einschlägigen Teil des Kapitels über Tollwut des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere vorgeschrieben ist;

(c)     von einem Laboratorium vorgenommen werden, das gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG zugelassen ist;

(d)     nach einem zufriedenstellenden Ergebnis gemäß Buchstabe b dieses Anhangs nicht wiederholt werden, sofern das Tier eine Auffrischungsimpfung gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstabe e erhält.

ANHANG VI

Entsprechungstabelle

[gemäß Artikel 45 Absatz 2]

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 || vorliegende Verordnung

Artikel 1 || Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 3 Buchstabe a || Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 3 Buchstabe b || Artikel 3 Buchstabe e

Artikel 3 Buchstabe c || Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz || ---

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b || Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 || Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 3 || ---

Artikel 4 Absatz 4 || ---

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 5 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Einleitungssatz || Artikel 5 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i || Artikel 5 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii || Artikel 5 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 || Artikel 18

Artikel 5 Absatz 2 || Artikel 6

Artikel 6 || ---

Artikel 7 || Artikel 9, 14 und Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 40

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i || Artikel 10 und 12

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii || ---

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i || Artikel 10

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii || ---

Artikel 8 Absatz 2 || Artikel 10 Buchstabe e und Artikel 27

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a || Artikel 13 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b || Artikel 15

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c || Artikel 11

Artikel 8 Absatz 4 || Artikel 26 Absatz 1

Artikel 9 || Artikel 14 und Artikel 33 Absatz 1

Artikel 10 || Artikel 13 Absätze 2 und 3

Artikel 11 Satz 1 || Artikel 39 Absatz 1

Artikel 11 Satz 2 || Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 12 Unterabsatz 1 || Artikel 36 Absatz 1

Artikel 12 Unterabsatz 2 || Artikel 36 Absatz 4

Artikel 13 || Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 14 Absatz 1 || Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2 || Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 3 || Artikel 37 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 4 || Artikel 37 Absatz 2

Artikel 15 || Anhang V Nummer 2 Buchstabe c

Artikel 16 || ---

Artikel 17 Absatz 1 || ---

Artikel 17 Absatz 2 || Artikel 22 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1 || ---

Artikel 18 Absatz 2 || Artikel 38

Artikel 19 || Artikel 13, 40 und Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 19a Absätze 1 und 2 || Artikel 40 Absatz 1

Artikel 19a Absatz 3 || ---

Artikel 19b Absatz 1 || Artikel 41 Absätze 1 und 2

Artikel 19b Absatz 2 || Artikel 41 Absatz 4

Artikel 19b Absatz 3 || ---

Artikel 19c Absätze 1 und 3 || Artikel 41 Absatz 3

Artikel 19c Absatz 2 || ---

Artikel 19d Absatz 1 und Artikel 19d Absatz 2 || Artikel 41 Absatz 5

Artikel 19d Absatz 3 || ---

Artikel 20 bis 23 || ---

Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3 || Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 24 Absätze 4 und 5 || ---

Artikel 25 || Artikel 47

Anhang I || Anhang I

Anhang Ia || Anhang III

Anhang Ib || Anhang IV

Anhang II Teil A und Teil B Abschnitt 1 || Anhang II

Anhang II Teil B Abschnitt 2 || [Artikel 13 Absatz 1]

Anhang II Teil C || [Artikel 13 Absatz 2]

--- || Artikel 3 Buchstaben c, d, f und g

--- || Artikel 4

--- || Artikel 7

--- || Artikel 8

--- || Artikel 16 Absatz 2

--- || Artikel 17

--- || Artikel 19

--- || Artikel 20

--- || Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c bis f und Artikel 21 Absatz 2

--- || Artikel 22 Absatz 2

--- || Artikel 23

--- || Artikel 24

--- || Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und c bis f und Artikel 25 Absatz 2

--- || Artikel 26 Absatz 2

--- || Artikel 27

--- || Artikel 28

--- || Artikel 29

--- || Artikel 24

--- || Artikel 25

--- || Artikel 26

--- || Artikel 27

--- || Artikel 28

--- || Artikel 29

--- || Artikel 30 Absatz 2

--- || Artikel 31

--- || Artikel 32

--- || Artikel 33 Absatz 2

--- || Artikel 34

--- || Artikel 35

--- || Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e und Artikel 39 Absatz 2

--- || Artikel 42

--- || Artikel 44

--- || Artikel 45

--- || Artikel 46

--- || Anhang V

--- || Anhang VI

[1]               ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

[2]               ABl. L 87 vom 31.3.2009. S. 109.

[3]               ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 3.

[4]               ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

[5]               ABl. C […] vom […], S. […].

[6]               ABl. C […] vom […], S. […].

[7]               ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

[8]               ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 3.

[9]               ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

[10]             ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

[11]             ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

[12]             ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

[13]             ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1.

[14]             ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

[15]             ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

[16]             ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

[17]             ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

[18]             ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

[19]             ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

[20]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[21]             ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.

[22]             ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 65.

Top