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Document 52012PC0078

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 2. September 2011 zur teilweisen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien

/* COM/2012/078 final - 2012/0032 (NLE) */

52012PC0078

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 2. September 2011 zur teilweisen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien /* COM/2012/078 final - 2012/0032 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Am 18. Januar 1977 schlossen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Arabische Republik Syrien ein Kooperationsabkommen (im Folgenden „Kooperationsabkommen“)[1], um durch Ausbau der Zusammenarbeit ihre Beziehungen zu verstärken.

(2) Am 2. September 2011 beschloss der Rat die teilweise Aussetzung des Kooperationsabkommens[2], bis die syrischen Behörden die systematischen Menschenrechtsverletzungen beenden und erneut das allgemeine Völkerrecht und die Grundsätze, die die Grundlage des Kooperationsabkommens bilden, einhalten.

(3) Angesichts der weiteren Verschlechterung der Lage in Syrien hat die Union beschlossen, weitere restriktive Maßnahmen gegen das syrische Regime zu ergreifen.

(4) Somit sollte die teilweise Aussetzung des Kooperationsabkommens aufrechterhalten werden. Im Einklang mit dem Beschluss vom 2. September 2011 sollte sich die Aussetzung gezielt gegen die syrischen Behörden und nicht gegen die syrische Bevölkerung richten und entsprechend begrenzt werden. Da Gold, Edelmetalle und Diamanten Produkte darstellen, deren Handel vor allem dem syrischen Regime zugute kommen und damit dessen repressive Politik stützen, sollte die Aussetzung des Kooperationsabkommens auf den Handel mit diesen Produkten ausgedehnt werden.

2012/0032 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 2. September 2011 zur teilweisen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Januar 1977 schlossen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Arabische Republik Syrien ein Kooperationsabkommen (im Folgenden „Kooperationsabkommen“)[3], um durch Ausbau der Zusammenarbeit ihre Beziehungen zu verstärken.

(2) Am 2. September 2011 beschloss der Rat die teilweise Aussetzung des Kooperationsabkommens[4], bis die syrischen Behörden die systematischen Menschenrechtsverletzungen beenden und erneut das allgemeine Völkerrecht und die Grundsätze, die die Grundlage des Kooperationsabkommens bilden, einhalten.

(3) Angesichts der weiteren Verschlechterung der Lage in Syrien hat die Union beschlossen, weitere restriktive Maßnahmen gegen das syrische Regime zu ergreifen.

(4) Somit sollte die teilweise Aussetzung des Kooperationsabkommens aufrechterhalten werden. Im Einklang mit dem Beschluss vom 2. September 2011 sollte sich die Aussetzung gezielt gegen die syrischen Behörden und nicht gegen die syrische Bevölkerung richten und entsprechend begrenzt werden. Da Gold, Edelmetalle und Diamanten Produkte darstellen, deren Handel vor allem dem syrischen Regime zugute kommen und damit dessen repressive Politik stützen, sollte die Aussetzung des Kooperationsabkommens auf den Handel mit diesen Produkten ausgedehnt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Maßnahmen werden im Anhang des Beschlusses des Rates vom 2. September 2011 zur teilweisen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird der Arabischen Republik Syrien notifiziert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Liste der in Artikel 1 genannten Maßnahmen

(1)          Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten, die unten aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden;

(2)          der Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Gold, Edelmetallen und Diamanten, die unten aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in Syrien von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden;

(3)          die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern für die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden.

Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß diesem Anhang umfassen:

HS-Code         Beschreibung

7102      Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

7106      Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7108      Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7109      Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7110      Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7111      Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7112      Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

7502      Nickel in Rohform

7503      Abfälle und Schrott, aus Nickel

7504      Pulver und Flitter, aus Nickel

8103      Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8112      Rhenium, Indium, Germanium

[1]               ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 2.

[2]               ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 19.

[3]               ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 2.

[4]               ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 19.

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