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Document 52012PC0078
Proposal for a COUNCIL DECISION amending Council Decision of 2 September 2011 partially suspending the application of the Cooperation Agreement between the European Economic Community and the Syrian Arab Republic
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 2. September 2011 zur teilweisen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 2. September 2011 zur teilweisen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien
/* COM/2012/078 final - 2012/0032 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 2. September 2011 zur teilweisen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien /* COM/2012/078 final - 2012/0032 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Am 18. Januar 1977 schlossen die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft und die Arabische Republik Syrien ein
Kooperationsabkommen (im Folgenden „Kooperationsabkommen“)[1], um durch
Ausbau der Zusammenarbeit ihre Beziehungen zu verstärken. (2)
Am 2. September 2011 beschloss der Rat die
teilweise Aussetzung des Kooperationsabkommens[2], bis die syrischen Behörden die
systematischen Menschenrechtsverletzungen beenden und erneut das allgemeine
Völkerrecht und die Grundsätze, die die Grundlage des Kooperationsabkommens
bilden, einhalten. (3)
Angesichts der weiteren Verschlechterung der Lage
in Syrien hat die Union beschlossen, weitere restriktive Maßnahmen gegen das
syrische Regime zu ergreifen. (4)
Somit sollte die teilweise Aussetzung des
Kooperationsabkommens aufrechterhalten werden. Im Einklang mit dem Beschluss
vom 2. September 2011 sollte sich die Aussetzung gezielt gegen die
syrischen Behörden und nicht gegen die syrische Bevölkerung richten und
entsprechend begrenzt werden. Da Gold, Edelmetalle und Diamanten Produkte
darstellen, deren Handel vor allem dem syrischen Regime zugute kommen und damit
dessen repressive Politik stützen, sollte die Aussetzung des
Kooperationsabkommens auf den Handel mit diesen Produkten ausgedehnt werden. 2012/0032 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 2. September
2011 zur teilweisen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Am 18. Januar 1977 schlossen die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft und die Arabische Republik Syrien ein
Kooperationsabkommen (im Folgenden „Kooperationsabkommen“)[3], um durch
Ausbau der Zusammenarbeit ihre Beziehungen zu verstärken. (2)
Am 2. September 2011 beschloss der Rat die
teilweise Aussetzung des Kooperationsabkommens[4], bis die syrischen Behörden die
systematischen Menschenrechtsverletzungen beenden und erneut das allgemeine
Völkerrecht und die Grundsätze, die die Grundlage des Kooperationsabkommens
bilden, einhalten. (3)
Angesichts der weiteren Verschlechterung der Lage
in Syrien hat die Union beschlossen, weitere restriktive Maßnahmen gegen das
syrische Regime zu ergreifen. (4)
Somit sollte die teilweise Aussetzung des
Kooperationsabkommens aufrechterhalten werden. Im Einklang mit dem Beschluss vom
2. September 2011 sollte sich die Aussetzung gezielt gegen die syrischen
Behörden und nicht gegen die syrische Bevölkerung richten und entsprechend
begrenzt werden. Da Gold, Edelmetalle und Diamanten Produkte darstellen, deren
Handel vor allem dem syrischen Regime zugute kommen und damit dessen repressive
Politik stützen, sollte die Aussetzung des Kooperationsabkommens auf den Handel
mit diesen Produkten ausgedehnt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten Maßnahmen werden im
Anhang des Beschlusses des Rates vom 2. September 2011 zur teilweisen
Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien angefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird der Arabischen Republik
Syrien notifiziert. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Liste
der in Artikel 1 genannten Maßnahmen (1) Der Verkauf, die Lieferung, die
Weitergabe oder die Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten, die unten
aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar
an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und
Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder
Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder
Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden; (2) der Erwerb, die Einfuhr oder die
Beförderung von Gold, Edelmetallen und Diamanten, die unten aufgeführt sind,
mit oder ohne Ursprung in Syrien von der syrischen Regierung, öffentlichen
Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank, Personen,
Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung
handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert
werden; (3) die unmittelbare oder mittelbare
Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln
oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b
aufgeführten Gütern für die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen,
Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen
oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder
Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden. Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß diesem
Anhang umfassen: HS-Code Beschreibung 7102 Diamanten, auch bearbeitet,
jedoch weder montiert noch gefasst 7106 Silber (einschließlich
vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7108 Gold (einschließlich
platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7109 Goldplattierungen auf unedlen
Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug 7110 Platin, in Rohform oder als
Halbzeug oder Pulver 7111 Platinplattierungen auf unedlen
Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug 7112 Abfälle und Schrott, von
Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott,
Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur
Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art 7502 Nickel in Rohform 7503 Abfälle und Schrott, aus Nickel 7504 Pulver und Flitter, aus Nickel 8103 Tantal und Waren daraus,
einschließlich Abfälle und Schrott 8112 Rhenium, Indium, Germanium [1] ABl. L 269
vom 27.9.1978, S. 2. [2] ABl. L 228
vom 3.9.2011, S. 19. [3] ABl. L 269
vom 27.9.1978, S. 2. [4] ABl. L 228
vom 3.9.2011, S. 19.