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Document 52012PC0067

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES betreffend die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird

COM/2012/067 final

Brüssel, den 28.2.2012

COM(2012) 67 final

This document was downgraded/declassified
Date : 25.08.2017
By : K. Vandenberghe
Authority : DG RTD

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

betreffend die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird


BEGRÜNDUNG

1.Mit Schreiben vom 14. März 2011 hat die Schweizerische Eidgenossenschaft ihr Interesse an einer Assoziierung mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) 1 bekundet.

2.Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend „die Schweiz“) ist seit 1979 auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1978 über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik 2 im Themenbereich „Fusionsforschung“ mit dem Euratom-Rahmenprogramm assoziiert.

3.Am 8. Januar 1986 schlossen der Rat und die Kommission ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (nachstehend „das Rahmenabkommen“) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits 3 . Gemäß Artikel 6 des Rahmenabkommens ist die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit durch zweckmäßige Abkommen durchzuführen.

4.Auf der Grundlage eines am 25. Juni 2007 unterzeichneten Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit wurde die Schweiz mit Wirkung vom 1. Januar 2007 mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) 4 assoziiert. Dieses Abkommen ließ die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1978 über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik unberührt.

5.Am 7. März 2011 legte die Kommission einen Vorschlag für ein Legislativpaket zum Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) 5 vor.

6.Hinsichtlich der Euratom-Forschungstätigkeiten im Energiebereich wurden in Sondierungsgesprächen das Forschungspotenzial und das gegenseitige Interesse an einer Assoziierung der Schweiz mit dem Euratom-Forschungsrahmenprogramm (2012-2013) ermittelt.

In Anbetracht dessen empfiehlt die Kommission dem Rat, sie zu ermächtigen, gemäß Artikel 101 Absatz 2 Euratom-Vertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auszuhandeln, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

betreffend die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) 6 ,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm 7 ,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende spezifische Programm 8 ,

gestützt auf die Verordnung des Rates (Euratom) vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) 9 ,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat ihr Interesse an einer Assoziierung mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) bekundet.

(2) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) zu assoziieren –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft Verhandlungen über ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zu führen, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird. 

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Anhang aufgeführten Verhandlungsdirektiven geführt.

Artikel 3

Die Kommission hält den Rat über den Fortgang der Verhandlungen auf dem Laufenden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

ANHANG

Verhandlungsdirektiven

1.    Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend „Euratom“) einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (nachstehend „das Abkommen“) regelt die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem gesamten Euratom-Rahmenprogramm für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) 10 , unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens von 1978 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kernfusion.

2.    Damit die Schweizerische Eidgenossenschaft baldmöglichst als assoziiertes Land am gesamten Euratom-Rahmenprogramm teilnehmen kann, sollte das Abkommen vorläufig und rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 angewandt werden. Für den Fall, dass eine der beiden Seiten das Abkommen nicht unterzeichnet, enthält es eine Bestimmung über die Rückzahlung von Mitteln und die Rechtsfolgen bei laufenden Vorhaben und Tätigkeiten, die während des Zeitraums seiner vorläufigen Anwendung begonnen haben.

3.    Die Modalitäten und Bedingungen des Abkommens hinsichtlich des Schutzes der finanziellen Interessen von Euratom sollten mit den Bestimmungen über den Schutz der finanziellen Interessen der EU, die im Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits 11 enthalten sind, vollständig im Einklang stehen.

4.    Die Modalitäten und Bedingungen des Abkommens entsprechen der Verordnung des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) 12 .

5.    Das Abkommen sollte einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen von Euratom vorsehen, der die Mitteilung von Finanzdaten, Prüfungen und administrative Kontrollen vor Ort zum Schutz vor Betrug sowie administrative Unterstützung und die Möglichkeit der Wiedereinziehung von Finanzmitteln umfasst. Soweit erforderlich, sollte das Abkommen zudem die Beseitigung von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Hindernissen vorsehen, die sich durch die grenzübergreifende Teilnahme von Wissenschaftlern an Forschungsprojekten im Rahmen des Abkommens ergeben; dies gilt insbesondere für die Mitarbeiter der Gemeinsamen Forschungsstelle, die dem Statut der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union unterliegen.

(1) ABl. L …
(2) ABl. L 242 vom 4.9.1978, S. 2.
(3) ABl. L 313 vom 22.11.1985, S. 6.
(4) Entscheidung 2006/970/EG des Rates (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).
(5) KOM(2011) 71, KOM(2011) 72, KOM(2011) 73, KOM(2011) 74.
(6) Ref. Rat/17503/11 – wird im ABl. veröffentlicht.
(7) Ref. Rat/17504/11 – wird im ABl. veröffentlicht.
(8) Ref. Rat/17505/11 – wird im ABl. veröffentlicht.
(9) Ref. Rat/17506/11 – wird im ABl. veröffentlicht.
(10) Ref. Rat 17503/11 – wird im ABl. veröffentlicht.
(11) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 24-39.
(12) Ref. Rat 17506/11 – wird im ABl. veröffentlicht.
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