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Document 52012PC0023

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

/* KOM/2012/023 endgültig - 2012/0005 (NLE) */

52012PC0023

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran /* KOM/2012/023 endgültig - 2012/0005 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Am 25. Oktober 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 erlassen, mit der die seit 2007 getroffenen restriktiven Maßnahmen bestätigt werden und in der, wie vom Europäischen Rat in seiner Erklärung vom 17. Juni 2010 gefordert, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Umsetzung der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie Begleitmaßnahmen vorgesehen sind.

(2) Zu diesen restriktiven Maßnahmen zählte u. a. das Einfrieren von Vermögenswerten bestimmter Personen und Organisationen.

(3) Der Rat schlägt nun vor, eine iranische Finanzinstitution in die Liste der betroffenen Personen und Organisationen aufzunehmen und in Zusammenhang mit dieser Finanzinstitution spezifische Ausnahmeregelungen einzuführen.

(4) Zur Berücksichtigung dieser spezifischen Ausnahmeregelungen ist es notwendig, die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran zu ändern.

2012/0005 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/…/GASP des Rates vom …[1] zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran[2],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 25. Oktober 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 erlassen, mit der die seit 2007 getroffenen restriktiven Maßnahmen bestätigt werden und in der, wie vom Europäischen Rat in seiner Erklärung vom 17. Juni 2010 gefordert, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Umsetzung der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie Begleitmaßnahmen vorgesehen sind.

(2) Zu diesen restriktiven Maßnahmen zählte u. a. das Einfrieren von Vermögenswerten bestimmter Personen und Organisationen.

(3) Am 23. Januar 2012 nahm der Rat den Beschluss 2012/…/GASP an, mit dem er eine Finanzinstitution in die Liste der betroffenen Personen und Organisationen aufnahm. Im Zusammenhang mit dieser Finanzinstitution schlägt der Rat die Einführung spezifischer Ausnahmeregelungen vor.

(4) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Es ist daher notwendig, die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 zu ändern.

(6) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wird wie folgt geändert:

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 19a

Abweichend von Artikel 16 finden die in Artikel 16 genannten Verbote keine Anwendung auf

a)           einen Transfer durch oder über [Confidential entity] von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die nach dem Tag der Benennung dieser Organisation empfangen und eingefroren wurden, oder

ii)       einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über [Confidential entity], der im Zusammenhang mit einer nach einem spezifischen Handelsvertrag fälligen Zahlung durch eine in Anhang VII oder VIII nicht aufgeführte Person oder Organisation steht,

vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine andere in Anhang VII oder VIII aufgeführte Person oder Organisation geht;

b)           einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über [Confidential entity] mit dem Zweck, Finanzinstitutionen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, die zur Finanzierung von Handelsgeschäften notwendige Liquidität zur Verfügung zu stellen, vorausgesetzt, dass der Transfer vorab von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl.

[2]               ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

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