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Document 52011PC0926

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseitszur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

/* KOM/2011/0926 endgültig - 2011/0457 (NLE) */

52011PC0926

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseitszur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits /* KOM/2011/0926 endgültig - 2011/0457 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Am 14. Oktober 2005 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit dem Staat Israel zu führen, wobei die Fortschritte Israels bei der Umsetzung des Aktionsplans der Europäischen Nachbarschaftspolitik berücksichtigt werden, um im Geiste des Barcelona-Prozesses und entsprechend den Grundsätzen der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie den Schlussfolgerungen der Tagung der Außenminister des Europa-Mittelmeer-Raums vom 30./31. Mai 2005 in Luxemburg zu einer fortschreitenden gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen zu gelangen.

Die Europäische Kommission und Israel haben die Unterhandlungen am 19. Juni in Tel Aviv offiziell aufgenommen und am 30. April 2008 abgeschlossen. Das neue Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde am 4. November 2009 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Januar 2010 in Kraft.

Nach Beginn der Anwendung des neuen Abkommens am 26. April 2010 wies die israelische Botschaft auf ein Problem hin – bei der Einfuhr von chemisch reiner Lactose mit Ursprung in Israel in die EU wird ein Zoll erhoben.

Nach gründlicher Analyse kamen die Kommissionsdienststellen zu folgender Schlussfolge­rung: Während der Verhandlungen wurde die ursprüngliche Fassung von Artikel 7 zur Definition gewerblicher Waren im EU-IL-Assoziationsabkommen[1] geändert, um ihn der WTO-Definition anzunähern; dabei zog die Kommission versehentlich ein bestehendes Zollzugeständnis zurück. Im neuen Protokoll Nr. 1 (Israel gewährte EU-Zugeständnisse) waren die KN-Unterpositionen 1702 11 00 (chemisch reine Lactose), ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90 (chemisch reine Glucose) in der Liste empfindlicher Erzeugnisse nicht als von der (während der Verhandlungen mit Israel von EU-Seite im allgemeinen als empfindlich betrachteten) Position 1702 ausgeschlossen aufgeführt. Daher wurde seit dem 1. Januar 2010 von EU-Seite auf Einfuhren von chemisch reiner Lactose und Glucose der Zoll in voller Höhe angewendet. Diese technischen Änderungen sind erforderlich, um den Verpflichtungen der vorhergehenden Abkommen über den Marktzugang der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse nachzukommen.

Diese erforderlichen technischen Änderungen des Assoziationsabkommens wurden dazu genutzt, zusätzliche technische Berichtigungen bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeug­nissen vorzunehmen, um die Auslegung des am 4. November 2009 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit den vorgenannten Erzeugnissen aus Gründen der Rechtssicherheit zu klären.

Die Europäische Kommission und der Staat Israel schlossen die Verhandlungen über die erforderlichen technischen Änderungen am 19. September 2011 in Brüssel ab und die Vereinbarte Niederschrift mit dem Abkommensentwurf in Form eines Briefwechsels wurde am selben Tag paraphiert. Um die Ergebnisse dieser mit dem Staat Israel vereinbarten technischen Anpassung umzusetzen, schlägt die Kommission dem Rat vor, den beigefügten Briefwechsel anzunehmen.

Beide Seiten wünschen, dass das Abkommen 2011 in Kraft tritt.

Daher schlägt die Kommission dem Rat vor, den beigefügten Beschluss anzunehmen.

2. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine Auswirkungen.

2011/0457 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen zu führen, um zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereier­zeugnissen mit bestimmten Mittelmeerländern zu gelangen. Die Verhandlungen mit Israel wurden am 18. Juli 2008 erfolgreich abgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sind in einem Abkommen in Form eines Briefwechsels mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereier­zeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits[3] (nachstehend „das Abkommen in Form eines Briefwechsels“ genannt), enthalten, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.

(2) Nach dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels hielten die Europäische Kommission und Israel technische Sitzungen über seine Umsetzung ab. Diese Sitzungen ließen erkennen, dass technische Anpassungen erforderlich waren, um den Verpflichtungen im Rahmen der vorherigen Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Staat Israel zu genügen, die 2000 und 2006 in Kraft getreten sind. Am 19. September 2011 haben die Kommission und Israel die Verhandlungen über die erforderlichen technischen Anpassungen abgeschlossen und am …[4] wurde gemäß dem Beschluss …/2011/EU des Rates vom …[5] ein neues Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (nachstehend „das Abkommen“ genannt) geschlossen.

(3) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (nachstehend „das Abkommen“ genannt) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde gemäß diesem Übereinkommen im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Übereinkommen Ausdruck zu verleihen[6].

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM STAAT ISRAEL ZUR ÄNDERUNG DER ANHÄNGE ZU DEN PROTOKOLLEN Nr. 1 UND Nr. 2 DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DEM STAAT ISRAEL ANDERERSEITS

Schreiben Nr. 1 Schreiben der Europäischen Union

Brüssel, den …. 2011

Sehr geehrter Herr Botschafter,

ich beehre mich, auf die technischen Sitzungen Bezug zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels mit Maßnahmen zur gegen­seitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftli­chen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits stehen, das am 4. November 2009 in Brüssel unterzeichnet wurde. Diese Sitzungen ließen erkennen, dass technische Anpassungen erforderlich waren.

Daher schlage ich vor, dass der Anhang zu Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Europäische Union und der Anhang zu Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnis­sen mit Ursprung in der Europäischen Union in den Staat Israel des seit dem 1. Januar 2010 in Kraft befindlichen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits mit Wirkung vom 1. Januar 2010 durch die beiliegenden Anhänge ersetzt werden.

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr ..../Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Union

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1

Tabelle 1

Alle Einfuhren der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß den Tabellen 2 und 3.

KN-Code (1) || Warenbezeichnung (2)

0105 12 00 || Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

0207 27 0207 33 0207 34 0207 35 0207 36 || Teile von Truthühnern und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren Fleisch von Enten, Gänsen oder Perlhühnern

ex 0302 69 99 ex 0303 79 98 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0305 30 90 || Gelbstriemen (Boops boops): frisch oder gekühlt; gefroren; Filets, gefroren, und anderes Fischfleisch, frisch oder gekühlt; Filets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

KN-Code (1) || Warenbezeichnung (2)

ex 0301 99 80 0302 69 61 0302 69 95 0303 79 71 ex 0303 79 98 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 || Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) und Goldbrassen (Sparus aurata): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

KN-Code (1) || Warenbezeichnung (2)

ex 0301 99 80 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 || Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

0404 10 || Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0408 11 80 || Eigelb, getrocknet, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0408 19 89 || Eigelb (nicht flüssig), gefroren oder anders haltbar gemacht, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen getrocknet)

0408 91 80 || Vogeleier ohne Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen Eigelb)

0409 00 00 || Natürlicher Honig

0603 11 00 0603 12 00 0603 13 00 0603 14 00 0603 19 10 0603 19 90 || Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

0701 90 50 || Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt

0702 00 00 || Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 20 00 || Knoblauch, frisch oder gekühlt

0707 00 || Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0709 60 10 || Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

0709 90 70 || Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

0710 40 00 || Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 90 00 || Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0711 90 30 || Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0712 90 30 || Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

0805 10 || Orangen, frisch oder getrocknet

0805 20 10 || Clementinen, frisch oder getrocknet

0805 20 50 || Mandarinen und Wilkings, frisch oder getrocknet

0806 10 10 || Tafeltrauben, frisch

0807 19 00 || Melonen, frisch, andere als Wassermelonen

0810 10 00 || Erdbeeren, frisch

1509 10 || Olivenöl, nicht behandelt

1602 || Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

1604 13 || Sardinen, Sardellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1604 14 || Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1604 15 || Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1604 19 31 || Filets genannt „Loins“ von Fischen der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1604 19 39 || Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als Filets genannt „Loins“

1604 20 50 || Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus und Fische der Art Orcynopsis unicolor, zubereitet oder haltbar gemacht

1604 20 70 || Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten, zubereitet oder haltbar gemacht

1701 || Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

ex 1702 || Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Maltose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00, chemisch reine Glucose der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90 und chemisch reine Fructose des KN-Codes 1702 50 00

1704 10 90 || Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

ex 1704 90 || Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 - weiße Schokolade des KN-Codes 1704 90 30 - Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes 1704 90 51 - Marshmallows, die andere Zuckerwaren sind, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 45 GHT oder weniger, des KN-Codes ex 1704 90 99

1806 10 20 1806 10 30 1806 10 90 || Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20 || Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

ex 1901 90 99 || Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

1905 20 30 1905 20 90 || Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr

2001 90 30 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2002 90 91 2002 90 99 || Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

2004 90 10 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2005 80 00 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

ex 2005 99 ausgenommen 2005 99 50 and 2005 99 90 || Anderes Gemüse

2008 70 || Dosenpfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

2009 11 2009 12 00 2009 19 || Orangensaft

ex 2009 90 || Mischungen von Zitrusfruchtsäften

2101 12 98 2101 20 98 || Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate

ex 2106 90 98 || Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

2204 || Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

2905 43 00 2905 44 || Mannitol und D-Glucitol (Sorbit)

3302 10 29 || Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr

3501 10 50 3501 10 90 3501 90 90 || Casein, anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen, Caseinate und andere Caseinderivate

3502 11 90 3502 19 90 || Eieralbumin, getrocknet, genießbar anderes Eieralbumin, genießbar

3502 20 91 3502 20 99 || Molkenproteine (Lactalbumin), getrocknet, genießbar andere Molkenproteine (Lactalbumin), genießbar

ex 3505 10 3505 20 || Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen veresterte und veretherte Stärken des KN-Codes 3505 10 50

3809 10 || Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3824 60 || Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

(1)               KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29. 10.2010, S. 1).

(2)               Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

Tabelle 2

Für die folgenden Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente und Zeitpläne:

KN-Code (1) || Warenbezeichnung (2) || a || b || c

Senkung des Meistbegün­stigungszolls (%) || Zollkontin­gent (Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben) || Senkung des Meistbegünsti­gungszolls außerhalb bestehender Zollkontingente (%)

|| 0105 12 00 || Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger || 100 || 129 920 Stück || –

|| 0207 27 10 || Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren || 100 || 4 000 || –

|| 0207 27 30 0207 27 40 0207 27 50 0207 27 60 0207 27 70 || Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren

ex || 0207 33 || Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, gefroren || 100 || 560 || –

ex || 0207 35 || Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtneben­erzeugnisse von Enten und Gänsen, frisch oder gekühlt || || ||

ex || 0207 36 || Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtneben­erzeugnisse von Enten und Gänsen, gefroren || || ||

|| 0404 10 || Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln || 100 || 1 300 || –

|| 0603 11 00 0603 12 00 0603 13 00 0603 14 00 0603 19 10 0603 19 90 || Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch || 100 || 22 196 || –

|| 0603 19 90 || Andere Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, vom 1. November bis 15. April || 100 || 7 840 || –

|| 0701 90 50 || Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt || 100 || 33 936 || –

ex || 0702 00 00 || Kirschtomaten, frisch oder gekühlt (3) || 100 || 28 000 || –

ex || 0702 00 00 || Tomaten, frisch oder gekühlt, andere als Kirschtomaten || 100 || 5 000 || –

|| 0707 00 05 || Gurken, frisch oder gekühlt || 100 || 1 000 || –

|| 0709 60 10 || Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt || 100 || 17 248 || 40

|| 0709 90 70 || Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar || 100 || – || –

|| 0710 40 00 2004 90 10 || Zuckermais, gefroren || 100 % des Wertzollan­teils + 30 % des Agrar­teilbetrags (*) || 10 600 || (**)

|| 0711 90 30 2001 90 30 2005 80 00 || Zuckermais, nicht gefroren || 100 % des Wertzollan­teils + 30 % des Agrar­teilbetrags (*) || 5 400 || (**)

|| 0712 90 30 || Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet || 100 || 1 200 || –

ex || 0805 10 || Orangen, frisch || 100 || 224 000 (4) || 60

ex ex || 0805 20 10 0805 20 50 || Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch || 100 || 40 000 || 60

ex ex || 0805 20 10 0805 20 50 || Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch, vom 15. März bis 30. September || 100 || 15 680 || 60

|| 0806 10 10 || Tafeltrauben, frisch, vom 1. April bis 31. Juli || 100 || – || –

|| 0807 19 00 || Andere Melonen (außer Wassermelonen), frisch, vom 1. August bis 31. Mai || 100 || 30 000 || 50

|| 0810 10 00 || Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 30. April || 100 || 5 000 || 60

|| 1602 31 19                                 1602 31 30 || Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT || 100 || 5 000 || –

|| 1602 32 19                 1602 32 30 || Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als nicht gegart Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT || 100 || 2 000 || –

|| 1704 10 90 || Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr || 100 || 100 || (**)

|| || || || ||

|| 1806 10 20 1806 10 30 1806 10 90                                 1806 20 || Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg || 100 % des Wertzollan­teils + 15 % des Agrar­teilbetrags (*) || 2 500 || (**)

|| 1905 20 30 1905 20 90 || Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr || 100 % des Wertzollan­teils + 30 % des Agrar­teilbetrags (*) || 3 200 || (**)

|| 2002 90 91 2002 90 99 || Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT || 100 || 784 || –

ex || 2008 70 71 || Pfirsichscheiben, in Öl gebacken || 100 || 112 || –

|| 2009 11 2009 12 00 2009 19 || Orangensaft || 100 || 35 000, davon in Packungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: nicht mehr als 21 280 || 70

ex || 2009 90 || Mischungen von Zitrusfruchtsäften || 100 || 19 656 || –

|| 2204 || Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 || 100 || 6 212 hl || –

|| 3505 20 || Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken || 100 || 250 || (**)

(1)               KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1).

(2)               Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(3)               Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Titel II und Anhang I Teil B Teil 10 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007in ihrer geänderten Fassung).

(4)               Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll vom 1. Dezember bis 31. Mai auf Null ermäßigt, wenn der Einfuhrpreis nicht unter dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel vereinbarten Einfuhrpreis von 264 EUR pro Tonne liegt. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 % des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.

(*)              In diesem Zusammenhang ist der „Agrarteilbetrag“ der mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1) festgesetzte spezifische Zoll.

(**)            Für diese Erzeugnisse wird der geltende Zollsatz außerhalb des Zollkontingents in Tabelle 3 dieses Anhangs festgesetzt.

Tabelle 3

Für die nachstehenden Erzeugnisse werden die Zollsätze folgendermaßen festgesetzt:

KN-Code (1) || Warenbezeichnung (2) || a || b (3)

Wertzoll­komponente des Zolls (%) || Spezifische Komponente des Zolls

|| 0710 40 00 || Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren || 0 || 9,4 EUR/100 kg netto eda

|| 0711 90 30 || Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet || 0 || 9,4 EUR/100 kg netto eda

|| 1704 10 90 || Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr || 0 || 30,90 EUR/100 kg netto MAX 18,20 %

ex || 1704 90 || Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen: - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 - weiße Schokolade des KN-Codes 1704 90 30 - Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes 1704 90 51 || 0 || EA MAX 18,7 % +AD S/Z

|| 1806 10 20 || Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT || 0 || 25,2 EUR/100 kg netto

|| 1806 10 30 || Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT || 0 || 31,4 EUR/100 kg netto

|| 1806 10 90 || Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr || 0 || 41,9 EUR/100 kg netto

ex || 1806 20 || Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg; ausgenommen „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitun­gen des KN-Codes 1806 20 70 || 0 || EA MAX 18,7 % +AD S/Z

|| 1806 20 70 || „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen || 0 || EA

ex || 1901 90 99 || Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr || 0 || EA

|| 1905 20 30 || Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT || 0 || 24,6 EUR/100 kg netto

|| 1905 20 90 || Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr || 0 || 31,4 EUR/100 kg netto

|| 2001 90 30 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht || 0 || 9,4 EUR/100 kg, netto eda

|| 2004 90 10 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren || 0 || 9,4 EUR/100 kg, netto eda

|| 2005 80 00 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren || 0 || 9,4 EUR/100 kg, netto eda

|| 2101 12 98 || Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee || 0 || EA

|| 2101 20 98 || Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate || 0 || EA

ex ||  2106 90 98 || Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr || 0 || EA

|| 2905 43 00 || Mannit || 0 || 125,8 EUR/100 kg netto

|| 2905 44 11 || D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger || 0 || 16,1 EUR/100 kg netto

|| 2905 44 19 || D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT || 0 || 37,8 EUR/100 kg netto

|| 2905 44 91 || D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger || 0 || 23 EUR/100 kg netto

|| 2905 44 99 || D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT || 0 || 53,7 EUR/100 kg netto

|| 3302 10 29 || Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr || 0 || EA

|| 3501 10 50 || Casein, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln, und anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen || 3 % || –

|| 3501 10 90 || Anderes Casein || 9 % || –

|| 3501 90 90 || Caseinate und andere Caseinderivate (andere als Caseinleime) || 6,4 % || –

|| 3505 10 10 || Dextrine || 0 || 17,7EUR/100 kg netto

|| 3505 10 90 || Andere modifizierte Stärken, andere als veretherte Stärken und veresterte Stärken || 0 || 17,7EUR/100 kg netto

|| 3505 20 10 || Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT || 0 || 4,5 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

|| 3505 20 30 || Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT || 0 || 8,9 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

|| 3505 20 50 || Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT || 0 || 14,2 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

|| 3505 20 90 || Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr || 0 || 17,7 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

|| || Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: || ||

|| 3809 10 10 || - mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT || 0 || 8,9 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

|| 3809 10 30 || - mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT || 0 || 12,4 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

|| 3809 10 50 || - mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT || 0 || 15,1 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

|| 3809 10 90 || - mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr || 0 || 17,7 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

|| || Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44: || ||

|| 3824 60 11 || - in wässriger Lösung:            mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol || 0 || 16,1 EUR/100 kg netto

|| 3824 60 19 || - in wässriger Lösung:            mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol || 0 || 37,8 EUR/100 kg netto

|| 3824 60 91 || - anderer als in wässriger Lösung: mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol || 0 || 23 EUR/100 kg netto

|| 3824 60 99 || - anderer als in wässriger Lösung: mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol || 0 || 53,7 EUR/100 kg netto

(1)               KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1).

(2)               Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(3)               Die etwaigen Angaben „EA“ und „AD S/Z“ beziehen sich auf den Agrarteilbetrag und die Zusatzzölle für Zucker, deren Beträge in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1) veröffentlicht sind.

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2

Tabelle 1

Alle Einfuhren der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß Tabelle 2.

HS- oder israelischer Code (1) || Warenbezeichnung (2)

ex 0102 90 || Schlachtkälber, lebend

0104 10 || Schafe, lebend:

0104 10 20 || - im Rahmen der 5. Ergänzung

0104 10 90 || - andere

0104 20 || Ziegen, lebend:

0104 20 90 || - andere

0105 12 || Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

0105 12 10 || - deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet

0105 12 80 || - im Rahmen der 5. Ergänzung

0105 19 || Enten, Gänse und Perlhühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

0105 19 10 || - deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet

0105 19 80 || - im Rahmen der 5. Ergänzung

|| andere:

0105 94 0105 99 || - Hühner               - andere

0106 32 90 || Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus), lebend

0106 39 || Lebende Vögel, andere als Raubvögel und Papageienvögel:

0106 39 19 || - Ziervögel, Singvögel und Heimvögel

0201 || Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0204 || Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0206 10 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt

0206 80 00 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt

0207 || Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

0210 20 00 || Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 91 || von Primaten, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

0210 91 10 || - Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse

0301 ausgenommen 0301 10 10 0301 91 10 0301 92 10 0301 92 90 0301 93 10 0301 94 10 0301 94 90 0301 95 10 0301 95 90 0301 99 10 || Fische, lebend

0302 ausgenommen 0302 40 20 0302 50 20 0302 62 20 0302 63 20 0302 64 10 0302 65 20 0302 66 10 0302 68 10 0302 70 10 || Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303 ausgenommen 0303 11 10 0303 19 10 0303 22 10 0303 29 10 0303 43 30 0303 51 10 0303 52 10 0303 71 30 0303 72 10 0303 73 10 0303 74 10 0303 75 10 0303 76 10 0303 78 10 0303 79 30 0303 79 51 0303 80 10 || Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0304 ausgenommen 0304 11 10 0304 12 10 0304 19 22 0304 19 92 0304 22 00 0304 29 22 0304 29 42 0304 29 92 0304 91 10 0304 92 10 0304 99 20 || Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

0305 41 00 || Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert, einschließlich Fischfilets

0305 49 00 || andere Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Donaulachs (Hucho hucho) und Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0306 ausgenommen 0306 11 10 0306 12 10 0306 14 20 0306 19 20 0306 21 10 0306 22 10 0306 24 20 0306 29 10 0306 29 92 || Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0307 ausgenommen 0307 10 20 0307 21 20 0307 29 20 0307 31 20 0307 39 20 0307 60 10 0307 60 92 0307 91 20 0307 99 20 || Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

0401 || Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0402 || Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0403 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

0404 || Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0405 || Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 10 || - Butter:

|| -- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

0405 10 31 || --- im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 10 39 || --- andere

|| -- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

0405 10 91 || --- im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 10 99 || --- andere

0405 20 || - Milchstreichfette:

0405 20 10 || -- im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 20 90 || -- andere

|| - andere Fettstoffe aus der Milch:

0405 90 19 || -- im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 90 90 || -- andere

0406 || Käse und Quark/Topfen

0407 ausgenommen 0407 00 10 || Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

0408 || Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0409 || Natürlicher Honig

0701 || Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701 90 || - andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

0702 || Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 || Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0704 || Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0705 11 0705 19 || Salate, frisch oder gekühlt

0706 || Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707 || Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0708 ausgenommen 0708 90 20 || Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0709 20 || Spargel, frisch oder gekühlt

0709 30 || Auberginen, frisch oder gekühlt

0709 40 || Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

0709 51 0709 59 || Pilze, frisch oder gekühlt:

0709 51 90 || - Pilze der Gattung Agaricus

0709 59 90 || - andere

0709 60 || Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt

0709 70 || Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

0709 90 || anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0710 10 || Kartoffeln (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 21 || Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 22 || Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 29 ausgenommen 0710 29 20 || anderes Hülsengemüse, auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 30 || Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 40 || Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 80 10 || Karotten und Speisemöhren, Blumenkohl/Karfiol, Broccoli, (Porree/Lauch), Kohl, Gemüsepaprika, Sellerie (EU 5), gefroren

0710 80 40 || Karotten und Speisemöhren, gefroren

|| anderes Gemüse, gefroren:

0710 80 80 || - im Rahmen der 5. Ergänzung

0710 80 90 || - anderes

0710 90 || Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0711 || Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 20 || - Oliven

0711 40 || - Gurken und Cornichons

0711 90 || - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

0712 || Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

0712 20 || - Zwiebeln

0712 90 ausgenommen 0712 90 40 0712 90 70 || - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

0713 20 || Kichererbsen

0714 20 || Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets

0802 11 90 || Mandeln in der Schale, frisch oder getrocknet

0802 12 90 || Mandeln ohne Schale, frisch oder getrocknet

0802 31 0802 32 || Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0802 60 || Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0802 90 20 || Pekan-(Hickory)-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

|| andere Schalenfrüchte:

0802 90 92 || - im Rahmen der 5. Ergänzung

0802 90 99 || - andere Schalenfrüchte

0803 00 10 || Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch

0804 10 || Datteln, frisch

0804 20 || Feigen, frisch oder getrocknet

0804 30 10 || Ananas, frisch

0804 40 10 || Avocadofrüchte, frisch

0804 50 ausgenommen 0804 50 90 || Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch

0805 10 10 || Orangen, frisch

0805 20 10 || Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

0805 40 10 || Pampelmusen und Grapefruits, frisch

0805 50 10 || Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 90 11 || Zedratfrüchte (Citrus medica), Kumquats, Chinotten und Bergamotten, frisch

0805 90 19 || andere Zitrusfrüchte, frisch

0806 || Weintrauben, frisch oder getrocknet

0807 || Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

0808 || Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809 || Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0810 10 || Erdbeeren, frisch

0810 20 || Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

0810 50 || Kiwifrüchte. frisch

0810 60 || Durian, frisch

0810 90 || andere Früchte, frisch

0811 || Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 10 || - Erdbeeren

|| - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

0811 20 20 || -- im Rahmen der 5. Ergänzung

0811 20 90 || -- andere

0811 90 || - andere Früchte und Nüsse

0812 || Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0813 20 || Pflaumen, getrocknet:

0813 20 20 || - im Rahmen der 5. Ergänzung

0813 20 99 || - andere

0813 40 00 || andere Früchte, getrocknet

0813 50 || Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8

0904 || Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0910 10 91 || Ingwer, der in den Monaten Oktober bis Januar freigegeben wird

0910 99 90 || andere Gewürze

1001 || Weizen und Mengkorn

1005 90 10 || Popcorn-Mais

1105 20 00 || Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

1108 11 1108 12 1108 13 1108 14 1108 19 || Stärke

1202 10 00 || Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, ungeschält

1202 20 90 || Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, geschält

1206 00 90 || andere Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

1207 20 00 || Baumwollsamen

1207 99 20 || Rizinussamen

1209 91 29 || Kürbiskerne

1209 99 20 || Wassermelonenkerne

1404 90 19 || anderer Pollen, nicht zur Verfütterung an Tiere bestimmt

1501 || Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

1507 || Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1508 10 00 || Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh

1508 90 90 || anderes Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert – nicht roh und nicht genießbar

1509 || Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1510 || Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

1511 10 20 || Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh

1511 90 90 || Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, nicht roh und nicht genießbar

1512 11 1512 19 || Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie deren Fraktionen

1512 21 90 || Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, roh, auch von Gossypol befreit

1512 29 90 || Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch von Gossypol befreit, nicht roh und nicht genießbar

1513 || Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1514 ausgenommen 1514 91 19 1514 99 19 || Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515 || Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

|| - Leinöl und seine Fraktionen:

1515 11 90 || -- rohes Öl, nicht genießbar

1515 19 90 || -- anderes, nicht genießbar

|| - Maisöl und seine Fraktionen:

1515 21 20 || -- rohes Öl, nicht genießbar

1515 29 90 || -- anderes, nicht genießbar

1515 30 00 || - Rizinusöl und seine Fraktionen

1515 50 90 || - andere, nicht genießbar, Sesamöl und seine Fraktionen

1515 90 || - andere:

1515 90 22 || -- andere Öle von Schalenfrüchten oder Steinen oder Kernen von Früchten der Position 0802 oder 1212

1515 90 30 || -- andere

1516 || Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 10 || - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 10 11 || -- feste Fette, genießbar

1516 10 19 || -- andere feste Fette

1516 20 || - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 20 19 || -- andere feste Fette

1516 20 91 || -- Rizinusöl

1516 20 92 || -- Leinöl

1516 20 99 || -- andere

1517 90 21 || genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, Olivenöl enthaltend

1517 90 22 || genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, Sojaöl, Sonnenblumenöl, Baumwollsaatöl, Maisöl oder Rapsöl

1518 00 21 || Rizinusöl

1601 || Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1602 || Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

1602 20 91 || - aus Lebern aller Tierarten, Hühnerleber enthaltend

1602 20 99 || - aus Lebern aller Tierarten, andere

1602 31 90 || - von Truthühnern

1602 32 90 || - von Hühnern

1602 39 90 || - von anderem Geflügel der Position 0105

|| - von Schweinen:

1602 41 00 || -- Schinken und Teile davon

1602 42 00 || -- Schultern und Teile davon

1602 49 90 || -- andere, einschließlich Mischungen

ex 1602 50 || - von Rindern:

1602 50 80 || -- im Rahmen der 5. Ergänzung

1602 50 91 || -- mit einem Gehalt an Hühnerfleisch von mehr als 20 GHT

1602 50 99 || -- andere

1602 90 90 || - andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

1603 || Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1604 ausgenommen 1604 11 20 1604 12 10 1604 19 20 1604 15 20 1604 20 10 1604 20 20 || Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

1702 30 10 || Glucose in flüssiger Form

1704 10 90 || anderer Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Kaumasse von weniger als 10 GHT

1905 31 10 || Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt – mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß

1905 32 20 || Waffeln – andere, nicht gefüllt

1905 32 30 || Waffeln – mit einer Füllung, die nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß enthält

1905 32 90 || Waffeln – andere, gefüllt

1905 90 || Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, andere:

1905 90 30 || - vorgekochter Teig für die Zubereitung von Erzeugnissen der Position 1905

1905 90 91 || - andere, mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß

1905 90 92 || - andere, anderes Mehl als Weizenmehl in einer Menge enthaltend, die 15 GHT des gesamten Mehlgewichts überschreitet

2001 || Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2002 || Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2004 || Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10 10 || - Kartoffeln – Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

2004 10 90 || - andere Kartoffeln

|| - andere pflanzliche Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß:

2004 90 11 || -- im Rahmen der 5. Ergänzung

2004 90 19 || -- andere

|| - anderes Gemüse:

2004 90 91 || -- im Rahmen der 5. Ergänzung

2004 90 93 || -- Zuckermais

2004 90 94 || -- Hülsenfrüchte

2004 90 99 || -- anderes Gemüse

2005 || Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 20 10 || - Kartoffeln – Erzeugnisse aus Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets

2005 20 90 || - andere Kartoffeln

2005 40 10 || - Erbsen (Pisum sativum) – Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

2005 40 90 || - andere Erbsen (Pisum sativum)

2005 51 00 || - Bohnen, ausgelöst

2005 59 10 || - andere Bohnen, Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

2005 59 90 || - andere Bohnen

2005 60 00 || - Spargel

2005 70 || - Oliven

2005 80 || - Maiskölbchen und andere, Zuckermais

|| - anderes Gemüse:

2005 99 10 || -- Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

2005 99 30 || -- Karotten, ausgenommen diejenigen der Unterposition 9020

2005 99 40 || -- Kichererbsen

2005 99 50 || -- Gurken

2005 99 80 || -- im Rahmen der 5. Ergänzung

2005 99 90 || -- andere

2006 00 || Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2007 || Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2007 91 00 || - Zitrusfrüchte

2007 99 ausgenommen 2007 99 93 || - andere

2008 || Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2008 11 || - Erdnüsse:

2008 11 20 || -- geröstet

2008 11 90 || -- andere

2008 19 32 || - andere Mandeln, geröstet

2008 19 39 || - andere Nüsse und andere Samen, geröstet

2008 19 40 || - andere Nüsse und andere Samen - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

2008 19 91 || - andere Mandeln

2008 19 99 || - andere Nüsse und andere Samen

2008 20 || - Ananas

2008 30 || - Zitrusfrüchte:

2008 30 20 || -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

2008 30 90 || -- andere

2008 40 || - Birnen

2008 50 || - Aprikosen/Marillen

2008 60 || - Kirschen

2008 70 || - Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

2008 70 20 || -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

2008 70 80 || -- im Rahmen der 5. Ergänzung

2008 80 || - Erdbeeren

2008 91 || - Palmherzen

2008 92 || - Mischungen

|| - Pflaumen:

2008 99 12 || -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

2008 99 19 || -- andere

|| - andere Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile:

2008 99 30 || -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

2008 99 90 || -- andere

2009 11 2009 12 2009 19 ausgenommen 2009 11 11 2009 11 40 2009 19 11 || Orangensaft

2009 21 2009 29 ausgenommen 2009 29 11 || Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

2009 31 2009 39 || Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)

2009 50 || Tomatensaft

2009 61 2009 69 || Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

2009 71 2009 79 || Apfelsaft

2009 80 || Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

2009 80 10 || - im Rahmen der 5. Ergänzung

2009 80 29 || - anderer konzentrierter Saft

2009 80 90 || - anderer Saft

2009 90 || Mischungen von Säften

2104 10 10 || Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen

2105 00 || Speiseeis, auch kakaohaltig:

2105 00 11 || - mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

2105 00 12 || - mit einem Gehalt an Milchfett von 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 13 || - mit einem Gehalt an Milchfett von 7 GHT oder mehr

2204 || Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

2205 || Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2206 || Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2207 10 || Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; bestimmt zur Verwendung bei der Erzeugung eines alkoholischen Getränks durch einen zugelassenen Hersteller alkoholischer Getränke, sofern er zu einem festgelegten Zweck bestimmt ist:

2207 10 51 || - Alkohol aus Weintrauben

2207 10 80 || - im Rahmen der 5. Ergänzung

2207 10 90 || anderer Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt:

2207 10 91 || - Alkohol aus Weintrauben

2208 20 91 || Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit einem Alkoholgehalt von mindestens 17 % vol und dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, nicht übersteigt; im Rahmen der 5. Ergänzung

2208 20 99 || Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit einem Alkoholgehalt von mindestens 17 % vol und dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, nicht übersteigt

2304 || Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2306 || Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305

2309 10 ausgenommen 2309 10 90 || Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

2309 90 || andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

2309 90 20 || - mit einem Proteingehalt von 15 oder mehr, jedoch weniger als 35 GHT und einem Fettgehalt von nicht weniger als 4 GHT

3502 11 3502 19 || Eieralbumin:

3502 11 10 || - getrocknet, im Rahmen der 5. Ergänzung

3502 11 90 || - getrocknet, anderes

3502 19 10 || - anderes als getrocknet, im Rahmen der 5. Ergänzung

3502 19 90 || - anderes als getrocknet, anderes

3505 || Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10 21 || - Stärken – aus Weizen oder Mais (ausgenommen Wachsmais)

3505 20 00 || - Leime

(1)               Israelische Codes nach dem israelischen Zolltarif, der am 1.1.2010 in Jerusalem veröffentlicht wurde, 1590. Fassung.

(2)               Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (HS) oder der israelischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des HS-Codes bzw. der israelischen Zolltarifcodes. Bei HS-Codes oder Codes des israelischen Zolltarifs mit dem Zusatz „ex“ ist der HS-Code bzw. der israelische Zolltarifcode zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

Tabelle 2

Für die folgenden Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente:

HS- oder israelischer Code (1) || Warenbezeichnung (2) || a || b || c ||

Senkung des Meistbe­günstigungs­zolls (%) || Zollkontin­gent (Tonnen, sofern nicht anders angegeben) || Senkung des Meistbe­günstigungs­zolls außerhalb bestehender Zollkontin­gente (%) ||

ex || 0102 90 || Schlachtkälber, lebend || 100 || 1 200 || – ||

ex || 0105.12 0105 19 || Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger || 100 || 2 060 000 Stück || – ||

|| 0201 || Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt || 100 || 1 120 || – ||

|| 0204 || Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren || 100 || 800 || – ||

ex || 0207 || Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, außer Enten (Fleisch oder Lebern) || 100 || 1 200 || – ||

ex || 0207 34 || Fettlebern von Gänsen || 100 || 100 || – ||

ex || 0207 36 || Fleisch und Lebern von Gänsen, gefroren || 100 || 500 || – ||

|| 0302 31 20 || Nur von der in Unterposition 0302 31 00 aufgeführten Art Weißer Thun (Thunnus alalunga) || 100 || 250 || – ||

|| 0303 31 10 || Nur von der in Unterposition 0303 31 00 aufgeführten Art Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis) || 100 || 100 || 25 ||

|| 0303 33 10 || Nur von der in Unterposition 0303 33 00 aufgeführten Art Seezunge (Solea-Arten) || ||

|| 0303 39 10 || Nur von der in Unterposition 0303 39 00 aufgeführten Art (andere als Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis, Pleuronectes platessa, Solea-Arten) ||

|| 0303 79 91 || Vom Generaldirektor des Landwirtschaftsministeriums als Fisch der Arten zugelassen, die in Israel bzw. dem Mittelmeer weder vorkommen noch gefischt werden || 10 || – || – ||

|| 0304 19 41 || Nur von der in Unterposition 0304 19 40 aufgeführten Art (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Thunnus, Echter Bonito, Euthynnus pelamis, Hering, Kabeljau, Sardinen, Schellfisch, Köhler, Makrele, Dornhai, Aal, Seehecht, Rotbarsch, Nilbarsch) || 100 || 50 || – ||

|| 0402 10 21 || Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger || 100 || 2 180 || – ||

|| 0402 10 10 || Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger || 55 || 2 180 || – ||

|| 0402 21 || Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln || 100 || 4 420 || – ||

ex ex || 0402 91 0402 99 || Kondensmilch || 100 || 100 || - ||

|| 0403 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao || 100 || 200 || – für Joghurt mit Zusatz von Kakao, Aromen und/oder Zucker – nur der Agrarteil­betrag gilt (**) ||

|| 0404 || Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen || 100 || 1 400 || – ||

|| 0405 || Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: || 100 || 650 || – ||

|| 0405 10 || - Butter: || ||

|| || -- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: ||

|| 0405 10 31 || --- im Rahmen der 5. Ergänzung || ||

|| 0405 10 39 || --- andere ||

|| || -- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: ||

|| 0405 10 91 || --- im Rahmen der 5. Ergänzung ||

|| 0405 10 99 || --- andere ||

|| 0405 20 || - Milchstreichfette: ||

|| 0405 20 10 || -- im Rahmen der 5. Ergänzung ||

|| 0405 20 90 || -- andere ||

|| || - andere Fettstoffe aus der Milch: ||

|| 0405 90 19 || -- im Rahmen der 5. Ergänzung ||

|| 0405 90 90 || -- andere ||

|| 0406 || Käse und Quark/Topfen || 100 || 830 || – ||

ex || 0407 || Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht || 100 || 8 004 800 Stück || – ||

ex || 0407 || Vogeleier in der Schale, frisch, Bruteier || 100 || 50 000 Stück || – ||

ex || 0409 || Natürlicher Honig || 100 || 180 || – ||

ex || 0409 || Natürlicher Honig in Packstücken mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 50 kg || 100 || 300 || – ||

|| 0701 90 || Kartoffeln, frisch oder gekühlt, andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln || 100 || 6 380 || – ||

|| 0703 10 || Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt || 100 || 2 300 || – ||

|| 0703 20 || Knoblauch, frisch oder gekühlt || 100 || 230 || 25 ||

ex || 0709 20 || Spargel, weiß, frisch oder gekühlt || 100 || 100 || – ||

ex ex || 0709 51 0709 59 || Pilze, frisch oder gekühlt, andere als in den Monaten Juni bis September freigegeben || 100 || 200 || – ||

|| 0710 10 || Kartoffeln (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren || 100 || 250 || – ||

|| 0710 21 || Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren || 100 || 1 090 || – ||

|| 0710 22 || Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren || 100 || 1 460 || – ||

|| 0710 29 || anderes Hülsengemüse, auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren || 100 || 660 || – ||

|| 0710 30 || Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren || 100 || 650 || – ||

|| 0710 80 0710 90 || anderes Gemüse (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren             Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren || 100 || 1 580 || – ||

ex || 0712 90 || anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, anderes als Zuckermais, nicht ausgelöste Bohnen, Broccoli, Knoblauch und Tomaten, getrocknet || 100 || 350 || – ||

|| 0712 90 81 || Knoblauch, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet || 100 || 60 || – ||

ex || 0712 90 30 2002 90 20 || Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet     Tomaten, andere als auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, als Pulver || 100 || 1 230 || – ||

ex || 0802 60 0802 90 || Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet Pekan-(Hickory-)Nüsse und andere Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Pekan-(Hickory-)Nüsse, Macadamia-Nüsse und Pinienkerne || 100 || 560 || 15 ||

ex || 0804 20 || Feigen, getrocknet || 100 || 560 || 20 ||

|| 0805 10 10 || Orangen, frisch || 100 || 1 000 || – ||

|| 0805 20 10 || Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch || 100 || 2 000 || – ||

|| 0805 50 10 || Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch || 100 || 500 || – ||

|| 0806 10 || Weintrauben, frisch || 100 || 500 || – ||

|| 0806 20 || Weintrauben, getrocknet || 100 || 120 || 25 ||

|| 0807 11 || Wassermelonen, frisch || 100 || 750 || – ||

|| 0807 19 || Melonen, frisch || 100 || 300 || – ||

|| 0808 10 || Äpfel, frisch || 100 || 3 280 || – ||

ex || 0808 20 || Birnen, frisch || 100 || 2 140 || – ||

ex || 0808 20 || Quitten, frisch || 100 || 380 || – ||

|| 0809 10 || Aprikosen/Marillen, frisch || 100 || 300 || – ||

|| 0809 20 || Kirschen, frisch || 100 || 100 || – ||

|| 0809 30 || Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen || 100 || 300 || – ||

|| 0809 40 || Pflaumen und Schlehen || 100 || 500 || – ||

|| 0810 50 || Kiwifrüchte. frisch || 100 || 200 || – ||

ex || 0811 20 || Himbeeren, schwarze, oder rote Johannisbeeren, Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ungesüßt || 100 || 160 || – ||

|| 0811 90 || andere Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln || 100 || 660 || – ||

|| 0812 10 || Kirschen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet || 100 || 620 || – ||

|| 0812 90 10 || Erdbeeren, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet || 100 || 100 || – ||

|| 0813 20 || Pflaumen, getrocknet || 100 || 730 || – ||

|| 0904 20 || Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert || 100 || 110 || – ||

|| 1001 10 || Hartweizen || 100 ||  10 640 || – ||

|| 1001 90 || anderer Weizen und Mengkorn || 100 ||   190 840 || – ||

ex || 1001 90 || anderer Weizen und Mengkorn[7], zu Futterzwecken || 100 || 300 000 || – ||

|| 1209 99 20 || Wassermelonenkerne || 100 || 560 || – ||

|| 1507 10 10 1507 90 10 || Sojaöl, auch entschleimt, genießbar || 100 || 5 000 || 40 ||

|| 1509 10 1509 90 30 || Olivenöl, nicht behandelt Olivenöl, anderes als nicht behandelt, genießbar || 100 || 300 || – ||

|| 1509 90 90 || Olivenöl, anderes als nicht behandelt, anderes als genießbar || 100 || 700 || – ||

ex || 1512 || Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, genießbar || 40 || unbegrenzt || – ||

ex || 1514 || Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, genießbar || 40 || unbegrenzt || – ||

|| 1601 || Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse || 100 || 500 || – ||

|| 1602 31 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht || 100 || 5 000 || – ||

|| 1602 32 || Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht || 100 || 2 000 || – ||

|| 1602 50 || Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht || 100 || 340 || – ||

|| 1604 11 10 || Lachse, in luftdicht verschlossenen Behältnissen || 100 || 100 || – ||

|| 1604 12 90 || andere || 50 || unbegrenzt || – ||

|| 1604 13 || Sardinen || 100 || 230 || – ||

|| 1604 14 || Thunfische || 100 || 330 || – ||

ex || 1604 15 90 || Makrelen || 100 || 80 || – ||

|| 1604 16 00 || Sardellen || 50 || unbegrenzt || – ||

ex || 1604 19 90 || Kabeljau, Köhler, Seehechte, Pazifischer Polack || 100 || 150 || – ||

ex || 1604 20 90 || Hering, Schwertfisch, Makrele || 100 || 100 || – ||

|| 1604 30 || Kaviar und Kaviarersatz || 100 || 25 || – ||

|| 1702 30 10 || Glucose in flüssiger Form || 15 || unbegrenzt || – ||

|| 1704 10 90 || Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Kaumasse von mindestens 10 GHT || 100 || 75 || (*) ||

|| 1905 31 10 1905 32 20 1905 32 30 1905 32 90 || Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß         Waffeln, andere, nicht gefüllt          Waffeln, mit einer Füllung, die nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß enthält Sonstige || 100 || 1 200 || (*) (*) (*) (*) ||

|| 2001 10 || Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht || 17 || 60 || – ||

|| 2001 90 90 || andere als Gurken und Cornichons, Oliven, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht || 100 || 1 000 || – ||

|| 2002 10 || Tomaten, ganz oder in Stücken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht || 100 || 100 || – ||

ex ex || 2002 90 10 2002 90 90 || Tomatenmark, das vom Generaldirektor des Industrieministeriums genehmigt wurde, für Ketchuperzeuger || 50 || 1 030 || – ||

ex || 2004 90 || anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, andere als homogenisierte Zubereitungen, in Form von Mehl oder Grieß || 100 || 340 || – ||

ex || 2004 90 || anderes Gemüse, andere als homogenisierte Zubereitungen || 65 || unbegrenzt || – ||

|| 2005 20 90 || Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren || 100 || 250 || – ||

|| 2005 40 90 || Erbsen, andere als homogenisierte Zubereitungen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren || 100 || 300 || – ||

|| 2005 51 || Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren || 100 || 300 || – ||

|| 2005 70 || Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren || 100 || 250 || – ||

|| 2005 99 90 || anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren || 100 || 1 310 || – ||

|| 2006 00 || Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) || 100 || 100 || – ||

ex || 2007 99 || andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT, ausgenommen Erdbeeren || 100 || 1 430 || – ||

|| 2008 40 || Birnen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht || 100 || 500 || – ||

|| 2008 50 || Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht || 100 || 520 || – ||

ex || 2008 60 || Sauerkirschen/Weichseln, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol aber mit Zusatz von Zucker || 92 || 270 || – ||

|| 2008 70 || Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht || 100 || 2 240 || – ||

ex || 2008 80 || Erdbeeren, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 4,5 kg (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder Alkohol) || 100 || 220 || – ||

ex || 2008 92 || Mischungen von tropischen Früchten, ohne Erdbeeren, Nüsse oder Zitrusfrüchte || 100 || 560 || – ||

|| 2008 99 || andere Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen || 100 || 500 || – ||

ex ex || 2009 11 2009 19 || Orangensaft, auch gefroren, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in Verpackungen von mehr als 230 kg || 100 || unbegrenzt || – ||

ex || 2009 29 || Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in Verpackungen von mehr als 230 kg || ||

ex || 2009 31 || Zitronensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger || 100 || 560 || – ||

ex || 2009 39 11 || anderer Zitronensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 50 || 100 || 1 080 || – ||

|| 2009 61 || Traubensaft (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 30 oder weniger || 100 || 230 || – ||

ex || 2009 69 || anderer Traubensaft (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67 || ||

|| 2009 71 || Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger || 100 || 790 || – ||

ex || 2009 79 || anderer Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 20 || 100 || 1 670 || – ||

ex || 2009 80 || Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), nicht gegoren und ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67 || 100 || 880 || – ||

ex || 2009 90 || Mischungen von Säften, ausgenommen von Trauben und Tomaten, mit einem Brixwert von mehr als 20 || 100 || 600 || – ||

|| 2105 00 || Speiseeis, auch kakaohaltig || Senkung des Wertzollan­teils um 100% und Senkung des Agrar­teilbetrags um 30 % || 500 || (*) ||

|| 2204 || Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 || 100 || 4 300 hl || – ||

|| 2205 10 2205 90 || Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert || 100 || 2000 hl || (*) ||

|| 2207 10 51 2207 10 91 || Ethylalkohol aus Weintrauben, mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt || 100 || 3 450 || (*) ||

|| 2208 20 91 || Branntwein aus Wein oder Traubentrester, mit einem Alkoholgehalt von 17 % vol oder mehr, dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, übersteigt || 100 || 2000 Hpa || (*) ||

|| 2304 || Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets || 100 || 5 220 || – ||

|| 2306 30 00 || Ölkuchen und andere feste Rückstände || Anwend­barer Zollsatz: 2,5 % || 10 000 || – ||

|| 2306 41 || Rapsextraktionsschrot || Anwend­barer Zollsatz: 4,5 % || 3 920 || – ||

|| 2309 10 20 || Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Gehalt an Eiweißstoffen von 15 bis 35 GHT und an Fettstoffen von nicht weniger als 4 GHT || 100 || 1 150 || – ||

|| 2309 90 20 || Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, mit einem Gehalt an Eiweißstoffen von 15 bis 35 GHT und an Fettstoffen von nicht weniger als 4 GHT und Futter für Zierfische und -vögel || 100 || 1 610 || – ||

|| 3502 11 3502 19 || Eieralbumin || 100 || 50 || (*) ||

(1)               Israelische Codes nach dem israelischen Zolltarif, der am 1.1.2010 in Jerusalem veröffentlicht wurde, 1590. Fassung.

(2)               Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (HS) oder der israelischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des HS-Codes bzw. der israelischen Zolltarifcodes. Bei HS-Codes oder Codes des israelischen Zolltarifs mit dem Zusatz „ex“ ist der HS-Code bzw. der israelische Zolltarifcode zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(*)              Präferenzzölle über das in Tabelle 3 dieses Anhangs festgesetzte Zollkontingent hinaus.

(**)            Der Agrarteilbetrag wird weiterhin nach den Leitlinien festgesetzt, die im Memorandum über das Preisausgleichssystem enthalten sind, das von Israel auf die unter das Handelsabkommen EG-Israel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse anzuwenden ist, das von Staat Israel, Ministerium für Industrie und Handel, Verwaltung des Außenhandels, mit Datum vom September 1995 (Ref. Nr. 2536/G) veröffentlicht worden ist. Israel unterrichtet die Kommission über jegliche Neufestsetzung dieser Agrarteilbeträge.

Tabelle 3

Für die folgenden Erzeugnisse werden die Zölle wie nachstehend aufgeführt gebunden:

Israeli­scher Code (1) || zu binden­de Wert­zoll­sätze (%) || zu bindende spezifische Zölle (2) || || Israeli­scher Code (1) || zu binden­de Wert­zoll­sätze (%) || zu bindende spezifische Zölle (2) || || Israelischer Code (1) || zu binden­de Wert­zoll­sätze (%) || zu bindende spezifische Zölle (2)

|| (a) || (b) || || || (a) || (b) || || || (a) || (b)

0104 10 90 || 110 || || || 0809 30 90 || 50 || || || 2004 10 10 || 8 ||

0105 12 10 || 60 || || || 0809 40 90 || 60 || || || 2004 90 19 || 8 ||

0105 19 10 || 60 || || || 0810 20 00 || 30 || || || 2004 90 93 || 0 || 0,71 NIS je kg

0105 94 00 || 110 || || || ex 0810 90 || 30 || || || 2005 20 10 || 8 ||

0105 99 00 || 110 || || || 0811 20 90 || 12 || || || 2005 40 10 || 5,8 ||

0204 10 19 || 50 || || || 0811 90 11 || 20 || || || 2005 51 00 || 12 ||

0204 10 99 || 50 || || || 0811 90 19 || 30 || || || 2005 59 10 || 6,3 ||

0204 21 19 || 50 || || || 0812 90 90 || 12 || || || 2005 60 00 || 12 ||

0204 21 99 || 50 || || || 0813 40 00 || 20 || || || 2005 80 20 || 0 || 0,71 NIS je kg ANM als 12 %

0204 22 19 || 50 || || || 0904 11 00 || 8 || || || 2005 80 91 || 12 || –

0204 22 99 || 50 || || || 0904 12 00 || 15 || || || 2005 80 99 || 0 || 0,71 NIS je kg

0204 23 19 || 50 || || || 0904 20 90 || 12 || || || 2005 99 10 || 6 ||

0204 23 99 || 50 || || || 0910 99 90 || 15 || || || 2006 00 00 || 12 ||

0204 30 90 || 50 || || || 1001 10 90 || 50 || || || 2007 91 00 || 12 ||

0204 41 90 || 50 || || || 1001 90 90 || 50 || || || 2007 99 91 || 12 ||

0204 42 90 || 50 || || || 1105 20 00 || 14,4 || || || 2007 99 92 || 12 ||

0204 43 90 || 50 || || || 1108 11 00 || 15 || || || 2008 19 32 || 40 ||

0204 50 19 || 50 || || || 1108 12 10 || 8 || || || 2008 19 40 || 12 ||

0206 80 00 || 60 || || || 1108 12 90 || 12 || || || 2008 19 91 || 30 ||

0207 11 10 || 80 || || || 1108 13 00 || 8 || || || 2008 20 20 || 12 ||

0207 11 90 || 80 || || || 1108 14 00 || 8 || || || 2008 20 90 || 12 ||

0207 12 10 || 80 || || || 1108 19 00 || 8 || || || 2008 30 20 || 12 ||

0207 12 90 || 80 || || || 1209 91 29 || 12 || || || 2008 40 20 || 12 ||

0207 13 00 || 110 || || || 1404 90 19 || 19,5 || || || 2008 50 20 || 12 ||

0207 14 10 || 110 || || || 1501 00 00 || 12 || || || 2008 60 20 || 12 ||

0207 14 90 || 110 || || || 1507 10 90 || 8 || || || 2008 70 20 || 12 ||

0207 24 00 || 80 || || || 1507 90 90 || 8 || || || 2008 80 20 || 12 ||

0207 25 00 || 80 || || || 1508 10 00 || 8 || || || 2008 91 00 || 12 ||

0207 26 00 || 110 || || || 1508 90 90 || 8 || || || 2008 92 30 || 12 ||

0207 27 10 || 110 || || || 1510 00 90 || 8 || || || 2008 99 12 || 12 ||

0207 27 90 || 110 || || || 1511 10 20 || 8 || || || 2008 99 19 || 40 ||

0210 20 00 || 110 || || || 1511 90 90 || 8 || || || 2008 99 30 || 12 ||

0408 91 00 || 110 || || || 1512 11 90 || 8 || || || 2009 11 19 || 30 ||

0408 99 00 || 110 || || || 1512 19 90 || 8 || || || 2009 11 20 || 45 ||

0702 00 10 || 150 || || || 1512 21 90 || 8 || || || 2009 11 90 || 30 ||

0702 00 90 || 150 || || || 1512 29 90 || 8 || || || 2009 12 90 || 30 ||

0703 90 00 || 75 || || || 1513 11 90 || 8 || || || 2009 19 19 || 30 ||

0704 10 10 || 75 || || || 1513 19 90 || 8 || || || 2009 19 90 || 45 ||

0704 10 20 || 75 || || || 1513 21 20 || 8 || || || 2009 21 90 || 30 ||

0704 10 90 || 75 || || || 1513 29 90 || 8 || || || 2009 29 19 || 30 ||

0704 20 00 || 75 || || || 1514 11 90 || 8 || || || 2009 29 90 || 45 ||

0704 90 10 || 75 || || || 1514 19 90 || 8 || || || 2009 31 10 || 12 ||

0704 90 20 || 75 || || || 1514 91 90 || 8 || || || 2009 31 90 || 12 ||

0704 90 30 || 75 || || || 1514 99 90 || 8 || || || 2009 39 11 || 12 ||

0704 90 90 || 75 || || || 1515 11 90 || 4 || || || 2009 39 19 || 12 ||

0705 11 00 || 60 || || || 1515 19 90 || 4 || || || 2009 39 90 || 12 ||

0705 19 00 || 60 || || || 1515 21 20 || 8 || || || 2009 71 10 || 25 ||

0706 90 10 || 75 || || || 1515 29 90 || 8 || || || 2009 71 90 || 30 ||

0706 90 30 || 75 || || || 1515 30 00 || 8 || || || 2009 79 30 || 20 ||

0706 90 50 || 110 || || || 1515 50 90 || 8 || || || 2009 79 90 || 45 ||

0706 90 90 || 75 || || || 1515 90 22 || 8 || || || 2009 90 21 || 35 ||

0708 10 00 || 75 || || || 1515 90 30 || 8 || || || 2009 90 24 || 30 ||

0708 20 00 || 75 || || || 1516 10 11 || 28 || || || 2104 10 10 || 8 ||

0708 90 10 || 75 || || || 1516 20 19 || 8 || || || 2105 00 11 || 0 || 0,24 NIS je kg ANM als 85 %

0709 20 00 || 75 || || || 1516 20 91 || 12 || || || 2105 00 12 || 0 || 1,22 NIS je kg ANM als 85 %

0709 40 00 || 60 || || || 1516 20 92 || 4 || || || 2105 00 13 || 0 || 1,87 NIS je kg ANM als 85 %

0709 51 90 || 60 || || || 1516 20 99 || 8 || || || 2205 10 00 || 20 ||

0709 59 90 || 60 || || || 1601 00 90 || 12 || || || 2205 90 00 || 20 ||

0709 70 00 || 80 || || || 1602 20 99 || 12 || || || 2207 10 51 || 0 || 8,90 NIS je Lt. Kohl.

0709 90 31 || 75 || || || 1602 41 00 || 12 || || || 2207 10 91 || 0 || 8,90 NIS je Lt. Kohl.

0709 90 33 || 75 || || || 1602 42 00 || 12 || || || 2208 20 99 || 0 || 7,5 NIS je Lt. Kohl.

0709 90 90 || 75 || || || 1602 49 90 || 12 || || || 3502 11 90 || 0 || 8,4 NIS je kg ANM als 50 %

0710 29 90 || 20 || || || 1602 50 91 || 12 || || || 3502 19 90 || 0 || 3,25 NIS je kg ANM als 50 %

0710 30 90 || 30 || || || 1602 50 99 || 12 || || || 3505 10 21 || 8 ||

0710 40 00 || 0 || 0,63 NIS je kg || || 1602 90 90 || 12 || || || 3505 20 00 || 8 ||

0711 90 41 || 0 || 0,55 NIS je kg || || 1603 00 00 || 12 || || || || ||

0805 40 10 || 90 || || || 1704 10 90 || 0 || 0,11 NIS je kg || || || ||

0805 50 10 || 120 || || || 1905 31 10 || 0 || 1,05 NIS je kg ANM als 112 % || || || ||

0805 90 11 || 100 || || || 1905 32 20 || 0 || 0,42 NIS je kg ANM als 112 % || || || ||

0805 90 19 || 75 || || || 1905 32 30 || 0 || 1,05 NIS je kg ANM als 112 % || || || ||

0806 10 00 || 150 || || || 1905 32 90 || 0 || 0,42 NIS je kg ANM als 112 % || || || ||

0806 20 90 || 150 || || || 1905 90 30 || 6,3 || || || || ||

0807 11 10 || 50 || || || 1905 90 91 || 0 || 1,05 NIS je kg ANM als 112 % || || || ||

0807 19 90 || 70 || || || 1905 90 92 || 0 || 0,17 NIS je kg ANM als 112 % || || || ||

0808 20 19 || 80 || || || 2001 90 30 || 0 || 0,71 NIS je kg || || || ||

0809 10 90 || 60 || || || 2001 90 40 || 0 || 1,95 NIS je kg || || || ||

(1)            Israelische Codes nach dem israelischen Zolltarif, der am 1.1.2010 in Jerusalem veröffentlicht wurde, 1590. Fassung.

(2)            ANM bedeutet „aber nicht mehr“.

Schreiben Nr. 2 Schreiben Israels

Tel Aviv/Brüssel, den ………. 2011

Sehr geehrter Herr …/Sehr geehrte Frau …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom [...] zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, auf die technischen Sitzungen Bezug zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirt­schaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits stehen, das am 4. November 2009 in Brüssel unterzeichnet wurde. Diese Sitzungen ließen erkennen, dass technische Anpassungen erforderlich waren.

Daher schlage ich vor, dass der Anhang zu Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Europäische Union und der Anhang zu Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnis­sen mit Ursprung in der Europäischen Union in den Staat Israel des seit dem 1. Januar 2010 in Kraft befindlichen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits mit Wirkung vom 1. Januar 2010 durch die beiliegenden Anhänge ersetzt werden.

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.“

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass der Staat Israel dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr ..../Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Staates Israel

FINANZBOGEN || Fichefin/11/1228768 DDG/cc/ 6.0.2005.1-2011

|| DATUM: 21.10.2011

1. || HAUSHALTSLINIE: Kapitel 12 - Zölle und andere Abgaben || MITTELANSATZ: HE 2012: 19 171,2 Mio. EUR

2. || TITEL: Vorschlag für einen Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

3. || RECHTSGRUNDLAGE Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5

4. || ZIELE: Vornahme technischer Berichtigungen am vorherigen Abkommen, um den eingegangenen Verpflichtun­gen über den Marktzugang landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Verarbeitungs­erzeugnisse zu entsprechen.

5. || FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN || 12-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) || LAUFENDES HAUSHALTS­JAHR 2011 (Mio. EUR) || FOLGENDES HAUSHALTS­JAHR 2012 (Mio. EUR)

5.0 || AUSGABEN -               DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) -               NATIONALER HAUSHALTE -               SONSTIGE || - || - || -

5.1 || EINNAHMEN -               EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) -               IM NATIONALEN BEREICH || - || - || -

|| || 2013 || 2014 || 2015

5.0.1 || AUSGABENANSÄTZE || || ||

5.1.1 || EINNAHMENANSÄTZE || - || - || -

5.2 || BERECHNUNGSWEISE: -

6.0 || FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL || JA/NEIN

6.1 || FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL || JA/NEIN

6.2 || NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS || JA/NEIN

6.3 || ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN || JA/NEIN

BEMERKUNGEN: Die Maßnahme betrifft technische Änderungen der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Abkommens im Zusammenhang mit der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die EU. Es gibt keine finanziellen Auswirkungen.

[1]               Artikel 7 des EU-IL-Assoziationsabkommens zur Definition gewerblicher Waren – ursprünglicher Wortlaut: „Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels, mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren und, was die Ursprungswaren Israels betrifft, der in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Waren.“

[2]               ABl. C […] vom […], S. […].

[3]               ABl. L 313 vom 28.11.2009.

[4]               ABl.: Datum einsetzen.

[5]               ABl.: Nummer, Datum und Bezug des ABl. einsetzen.

[6]               Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

[7]               Vom Generaldirektor des Landwirtschaftsministeriums genehmigt.

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