EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011PC0844

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte

/* KOM/2011/0844 endgültig - 2011/0412 (COD) */

52011PC0844

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte /* KOM/2011/0844 endgültig - 2011/0412 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte (Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union). Des Weiteren ist im Vertrag vorgesehen, dass sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene „von den Grundsätzen leiten [lässt], die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts“ (Artikel 21).

Daher stellt die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte einen wesentlichen Aspekt des auswärtigen Handelns der EU dar. Bei der weltweiten Förderung der Menschenrechte und der Demokratie verwendet die EU ein breites Spektrum von Maßnahmen, die vom politischen Dialog und diplomatischen Initiativen bis hin zu finanzieller und technischer Zusammenarbeit und Hilfe reichen.

Die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)[1] ist ein Eckpfeiler dieser politischen Strategie und bringt das nachdrückliche Eintreten der EU für Demokratie und Menschenrechte auf einzigartige und sichtbare Weise zum Ausdruck. Das Instrument kann bezüglich der weltweiten Unterstützung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechtseinrichtungen sowie der Wahlbeobachtungen echte Ergebnisse und zahlreiche Erfolge aufweisen. Dank seiner Unabhängigkeit von der Zustimmung der jeweiligen Regierung und seiner Flexibilität stellt das EIDHR einen wichtigen Mehrwert für die Politikinstrumente der EU dar.

Die allgemeinen Ziele und der Geltungsbereich des EIDHR, die darin bestehen, weltweit einen Beitrag zur Entwicklung und Konsolidierung von Menschenrechten und Grundfreiheiten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu leisten, müssen in die neue Verordnung übernommen werden.

Die Verordnung stützt sich auf die enge Verknüpfung von Demokratie und Menschenrechten. In den letzten Jahren hat sich die Agenda der EU für die Unterstützung der Demokratie kontinuierlich weiterentwickelt und sich zu einem umfassenden Ansatz ausgeweitet. Insbesondere die Schlussfolgerungen des Rates[2] vom November 2009 über die Unterstützung der Demokratie stellen die erste strategische und konkrete Vorgabe für eine umfassendere und kohärentere Politik zur Unterstützung der Demokratie im Rahmen der Außenbeziehungen der EU dar. Im Dezember 2010 legte die Kommission im Anschluss an die Schlussfolgerungen einen ersten Bericht vor und neue Schlussfolgerungen[3] wurden angenommen. Darin wurden zehn Pilotländer festgelegt, in denen der Aktionsplan durchgeführt und unmittelbar Maßnahmen ergriffen werden sollen.

Es wird daher als besonders wichtig erachtet, dass das künftige EIDHR einen weiten Geltungsbereich beibehält, der das bestehende breite Spektrum von Tätigkeiten wie Advocacy-Arbeit, grundlegende Unterstützung und Einsätze vor Ort einschließlich Wahlbeobachtung umfasst, mit denen alle mit der Demokratie verbundenen Grundrechte sowie alle anderen Menschenrechte und Grundfreiheiten unterstützt werden. Dies ist eine Garantie für die Zweckmäßigkeit der Politik, die Vollständigkeit des Ansatzes, die Kohärenz der Maßnahmen und die Größenvorteile.

Der Geltungsbereich des EIDHR umfasst seit 2007 fünf Ziele:

· bessere Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in den Ländern, in denen diese am stärksten gefährdet sind

· Stärkung der aktiven Rolle der Zivilgesellschaft bei der Förderung von Menschenrechten und demokratischer Reform, bei der Unterstützung einer friedlichen Beilegung von Konflikten zwischen den Interessen verschiedener Gruppen sowie der Festigung der politischen Mitwirkung von Bürgern und der politischen Vertretung

· Unterstützung von Maßnahmen zu Menschenrechts- und Demokratiefragen in von den EU-Leitlinien abgedeckten Bereichen, insbesondere Maßnahmen betreffend die Dialoge zu Menschenrechtsfragen, Menschenrechtsverteidiger, die Todesstrafe, Folter, Kinder in bewaffneten Konflikten, die Kinderrechte, Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung von Frauen und Mädchen, das humanitäre Völkerrecht und etwaige künftige Leitlinien

· Förderung und Stärkung des internationalen und regionalen Rahmens für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte, der Gerechtigkeit, der Rechtsstaatlichkeit und der Förderung der Demokratie

· Vertrauensbildung und Stärkung der Zuverlässigkeit und Transparenz der demokratischen Wahlprozesse, insbesondere durch Wahlbeobachtung

Die strategische Reaktion[4] im Rahmen des EIDHR beruht vorrangig auf der Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft. Sie zielt auf die Verteidigung der Grundfreiheiten ab, die die Grundlage aller demokratischen Prozesse bilden, und hilft der Zivilgesellschaft dabei, eine wirksame Kraft für politische Reform und Verteidigung der Menschenrechte zu werden. Diese Besonderheit der strategischen Reaktion wird in der neuen Verordnung voll und ganz beibehalten. Auf diese Weise ergänzt sie die neue Generation geografischer Programme, die Demokratie und Menschenrechte immer stärker einbeziehen, jedoch vorrangig auf den Aufbau öffentlicher Institutionen ausgerichtet sind.

Darüber hinaus stärkt die neue EIDHR-Verordnung das Instrumentarium der EU, damit sie wirksamer die schwierige Situation in problematischen Ländern oder auf Notlagen reagieren kann, in denen Menschenrechte und Grundfreiheiten besonders stark bedroht sind. Die jüngsten Entwicklungen in der Europäischen Nachbarschaft, insbesondere der Arabische Frühling, haben gezeigt, dass in diesen Ländern selbst ein großes Verlangen nach mehr Freiheiten und Rechten sowie Demokratie besteht, das die EU unterstützen muss. In derartigen Fällen wird die Europäische Union die Möglichkeit haben, Ad-hoc-Maßnahmen über direkte oder geringe Zuschüsse unmittelbar zu unterstützen. Dies trifft zu, wenn die Verfahrensmodalitäten die Wirkung der Maßnahmen negativ beeinflussen oder die Empfänger ernsthafter Einschüchterung, Vergeltung oder anderen Gefahren aussetzen könnten. Ad-hoc-Maßnahmen würden eigentlich unter die Strategiepapiere und Jahresprogramme fallen. Unter außergewöhnlichen Umständen könnten Ad-hoc-Maßnahmen jedoch als Sondermaßnahmen außerhalb des Programmierungszyklus angenommen werden.

Wie in der Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ erläutert, sollte die vorgeschlagene EIDHR-Verordnung im Kontext aller vorgeschlagenen Finanzierungsinstrumente für den mehrjährigen Finanzrahmen 2014‑2020 betrachtet werden. Gemeinsam mit den anderen Instrumenten aus Rubrik 4 (Globales Europa) und dem Europäischen Entwicklungsfonds wird das neue EIDHR für mehr Kohärenz und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der EU sorgen.

Im Einklang mit dem Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD)[5] stellt der Hohe Vertreter/Vizepräsident die allgemeine politische Koordinierung des auswärtigen Handelns der Union sicher, u. a. mit Hilfe des EIDHR. Nach Artikel 9 Absatz 3 dieses Ratsbeschlusses trägt der EAD insbesondere zum Programmierungs- und Verwaltungszyklus für das EIDHR bei.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Europäische Kommission führte vom 26. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 eine Konsultation der Öffentlichkeit zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU durch. Die Konsultation basierte auf einem Online-Fragebogen, begleitet von einem Hintergrundpapier mit dem Titel „Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU nach 2013“, die von den beteiligten Dienststellen der Kommission und des EAD ausgearbeitet wurden. Die 220 Antworten, die daraufhin eingingen, spiegeln die ganze Bandbreite und Vielfalt der im Bereich auswärtiges Handeln bestehenden Strukturen, Sichtweisen und Traditionen wider.

Die meisten Teilnehmer (rund 70 %) bestätigten, dass die finanzielle Intervention der EU in den wichtigsten von den EU-Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützten Politikbereichen[6] einen erheblichen Mehrwert erbringt. Viele bezeichneten den EU-Mehrwert als wichtigste Antriebskraft für die Zukunft. Ihrer Ansicht nach sollte die EU ihre komparativen Vorteile, die mit ihrer umfassenden Präsenz vor Ort, ihrem breit gefächerten Sachverstand, ihrem supranationalen Charakter und ihrer Rolle als Förderer der Koordinierung verbunden sind, und Größenvorteile nutzen.

Fast alle Teilnehmer (92 %) unterstützten einen differenzierteren, auf das Empfängerland zugeschnittenen und auf soliden Kriterien und einer effizienten Datenerhebung basierenden Ansatz als Möglichkeit zur Steigerung der Wirkung der EU-Finanzierungsinstrumente. Über zwei Drittel der Teilnehmer sind der Ansicht, dass die EU-Interessen im Rahmen des auswärtigen Handelns in ausreichendem Maße berücksichtigt werden und dass dieses Handeln in stärkerem Maße auf Werten und Grundsätzen der EU sowie auf den Entwicklungszielen der Partnerländer beruhen sollte. Umgekehrt war eine Minderheit der Ansicht, dass das auswärtige Handeln der EU sich stärker auf ihre eigenen Interessen in der globalen Wirtschaft, vor allem mit Blick auf aufstrebende Volkswirtschaften, konzentrieren sollte.

In Bezug auf die Vereinfachung der Instrumente und das Gleichgewicht zwischen geografischen und themenbezogenen Instrumenten wurden unterschiedliche Meinungen zur Frage einer Überprüfung der thematischen Programme und einer möglichen Verringerung ihrer Zahl geäußert. Viele befürchteten, dass dies zu einer Kürzung der insgesamt für themenbezogene Maßnahmen zur Verfügung stehenden Mittel führen könnte und befürworteten statt dessen eine Vereinfachung der Vorschriften für den Zugang und die Anwendung themenbezogener Fördermittel. Mehrere themenbezogene Fragen wurden als wichtig hervorgehoben, beispielsweise die Stärkung des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, die Förderung von klimarelevanten Maßnahmen oder die bestehenden thematischen Programme des DCI. Die verstärkte Flexibilität in Bezug auf die geografischen Grenzen für EU-Instrumente, um auf regionenübergreifende Herausforderungen reagieren zu können, wurde von einem Großteil der Teilnehmer befürwortet.

Die Mehrheit der Teilnehmer stimmte der Aussage zu, dass eine gemeinsame Programmierung und Kofinanzierung mit den Mitgliedstaaten die Wirkung und die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU steigern, die Abwicklung der Hilfemaßnahmen vereinfachen und die allgemeinen Transaktionskosten senken kann.

In Bezug auf gemeinsame Ziele und Konditionalität befürworteten die Teilnehmer allgemein die Anwendung einer Konditionalität, die sich auf die Achtung der Menschenrechte, der Minderheiten, des verantwortungsvollen Regierens und der kulturellen Vielfalt (78 %) oder auf die Qualität der Politik des Empfängerlandes und seiner Fähigkeit und Bereitschaft, diese umzusetzen, stützt. Die Mehrzahl der Teilnehmer stand der Ausrichtung der externen Zusammenarbeit auf die eigenen Interessen der EU kritisch gegenüber.

Beim Thema Menschenrechte und Demokratie im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU hoben alle Teilnehmer die Notwendigkeit der weiteren weltweiten Förderung und Unterstützung dieser Ziele hervor. Dies solle sowohl durch die Einbeziehung dieser Ziele in alle Politikbereiche und Maßnahmen der EU als auch durch das Festhalten an einem eigenen, separaten aber komplementären Finanzierungsinstrument geschehen. Das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte wird hoch geschätzt und so schlugen alle Interessengruppen der EU vor, sein Potenzial zu stärken, seinen Mehrwert zu wahren und seine Abwicklungsgeschwindigkeit, insbesondere für die schwierigsten und dringendsten Fälle zu erhöhen.

Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt, bei der hauptsächlich drei politische Alternativen (mit einigen Unteroptionen) in Erwägung gezogen wurden:

1) keine separate EIDHR-Verordnung, sondern Einbindung der Bereiche Menschenrechte und Demokratie in andere Instrumente,

2) keine Änderung der bestehenden Verordnung, lediglich eine Erhöhung der Mittelzuweisung für weitere Maßnahmen im bestehenden Rahmen,

3) Ausarbeitung einer Verordnung mit größerer Handlungsfähigkeit unter Beibehaltung der wichtigsten Elemente der geltenden Verordnung.

Die erste Option wurde gestrichen, da die Abschaffung eines eigenen Instruments für Menschenrechte und Demokratie eindeutig als negatives politisches Signal gewertet und zur Aufhebung spezifischer, wertvoller Arbeitsgrundsätze wie dem nicht benötigten Einverständnis des Gastlandes oder der Ausrichtung auf Akteure der Zivilgesellschaft führen würde. Dies würde wiederum die Effizienz bei der Abwicklung reduzieren und eine starke Einbuße der Sichtbarkeit und einen Gesichtsverlust der EU bedeuten.

Die zweite Option wurde ebenfalls verworfen, da sie es nicht ermöglicht hätte, die Chance zu nutzen, neuen Herausforderungen angemessen zu begegnen, einige gewonnene Erkenntnisse zu korrigieren und auf neue Bedürfnisse einzugehen.

Die dritte Option wurde beibehalten, da mit ihr das Instrument weiterhin politisch und operativ genutzt, zugleich jedoch die Verordnung besser angepasst werden kann. Im Rahmen dieser Option sollte der neue Entwurf als eine Verordnung für eine bessere Handlungsfähigkeit abgefasst werden. Das geänderte Instrument dürfte ein verfahrensorientiertes Instrument bieten, das auf vier verschiedene Sparten ausgerichtet ist:

· themenbezogene Kampagnen, mit denen bei zentralen Anliegen (z. B. Unterstützung der Demokratie) Advocacy-Arbeit mit Einsätzen vor Ort kombiniert wird, gravierende Rechtsverstöße (z. B. Folter, Todesstrafe, Diskriminierung usw.) bekämpft werden und wichtigen Akteuren grundlegende Unterstützung und damit zusammenhängende Bürgerbildung gewährt wird

· gezielte Unterstützung für die Entwicklung dynamischer Zivilgesellschaften und ihre Befähigung zum Streben nach und Verteidigen von Demokratie und Menschenrechten sowie für ihre besondere Rolle als Akteure für einen positiven Wandel

· bessere Kapazität der EU zur schnellen Reaktion bei dringenden Menschenrechtsproblemen und Einrichtung eines umfassenden EU-Mechanismus für Menschenrechtsverteidiger

· verstärktes und besser integriertes Konzept für demokratische Prozesse durch Wahlbeobachtung und andere Arten der Unterstützung von demokratischen Verfahren und Wahlen

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Das vorgeschlagene Instrument stützt sich auf Artikel 209 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Rechtsgrundlage für die Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union bildet. Darüber hinaus wird die Bedeutung der Unterstützung von Demokratie und Menschenrechten als Teil des auswärtigen Handelns der Europäischen Union in den Artikeln 2 und 21 des Vertrags über die Europäische Union noch untermauert.

Da die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und des Anwendungsbereichs der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die EU im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Die EU befindet sich in einer einzigartigen Position, die es ihr ermöglicht, Drittländer im Namen der Mitgliedstaaten und gemeinsam mit diesen im Rahmen des auswärtigen Handelns zu unterstützen, und hat hierdurch in den Ländern, in denen sie tätig ist, eine größere Glaubwürdigkeit. Viele Mitgliedstaaten können bzw. wollen keine Instrumente für ein weltweites auswärtiges Handeln entwickeln, weshalb das Handeln auf EU-Ebene die einzige Möglichkeit ist, um die Werte der EU weltweit zu fördern und eine globale Präsenz der EU zu gewährleisten.

Die vorgeschlagene Verordnung stärkt auch die Fähigkeit zur Koordinierung und erleichtert die gemeinsame Programmierung mit den Mitgliedstaaten, wodurch eine effiziente Arbeitsteilung und eine wirksame Bereitstellung von Hilfe gewährleistet werden. Die Unterstützung der Union wird sich auf die Bereiche konzentrieren, in denen sie am wirksamsten ist: weltweite Förderung von Demokratie, verantwortungsvolle Regierungsführung, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, ihre langfristige und verlässliche Verpflichtung zur Entwicklungshilfe und ihre Rolle bei der Koordinierung mit den Mitgliedstaaten. Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags geht die vorgeschlagene Verordnung nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das vorgeschlagene Instrument ist Teil der im Rahmen der Rubrik IV „Globales Europa“ durchzuführenden Maßnahmen des mehrjährigen Finanzrahmens der Europäischen Union. Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2014‑2013 auf 1 578 000 000 EUR (jeweilige Preise) festgelegt. Dies entspricht ungefähr einer durchschnittlichen jährlichen Mittelausstattung von 225 000 000 EUR.

2011/0412 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 und 212,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[7],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[8],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Diese Verordnung gehört zu den Instrumenten, die die auswärtige Politik der Europäischen Union direkt unterstützen. Sie wird die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ersetzen[9].

(2) Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte geschaffen, mit dem eine von der Zustimmung der Regierungen von Drittstaaten oder sonstigen staatlichen Behörden unabhängige Hilfe ermöglicht wird.

(3) Nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet sich die Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

(4) Nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union lässt sich die Union bei ihrem auswärtigen Handeln von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.

(5) Dieses Finanzierungsinstrument trägt zum Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union einschließlich der Ziele der europäischen Entwicklungspolitik bei.

(6) Der Beitrag der Union zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten gründet sich auf die weltweit anerkannten allgemeinen Grundsätze der Internationalen Charta der Menschenrechte sowie jedes andere im Rahmen der Vereinten Nationen angenommene Menschenrechtsinstrument und auf einschlägige regionale Menschenrechtsinstrumente.

(7) Die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen stellen grundlegende Menschenrechte sowie eine Frage der sozialen Gerechtigkeit dar und ihre Förderung ist eine wichtige Komponente dieser Verordnung.

(8) Wie zuletzt in den Schlussfolgerungen des Rates vom 18. November 2009 über die Unterstützung der Demokratie in den Außenbeziehungen der EU dargelegt, sind Demokratie und Menschenrechte untrennbar miteinander verknüpft. Die Meinungs- und die Vereinigungsfreiheit, die zu den Grundfreiheiten zählen, sind Voraussetzungen für politischen Pluralismus und demokratische Verfahren, während die demokratische Kontrolle und die Gewaltenteilung wesentliche Grundlagen der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit sind, die wiederum für einen wirksamen Schutz der Menschenrechte erforderlich sind.

(9) Die Schaffung und dauerhafte Verankerung einer Menschenrechtskultur und einer bürgernahen Demokratie – insbesondere in jungen Demokratien zugleich dringlich und schwierig – stellt im Grunde eine ständige Herausforderung dar, die in erster Linie von den Bürgern des betreffenden Landes selbst bewältigt werden muss, ohne jedoch das Engagement der internationalen Gemeinschaft zu schmälern. Sie erfordert außerdem eine Reihe von Einrichtungen, insbesondere demokratische nationale Parlamente, damit Partizipation, Repräsentanz, Ansprechbarkeit und Rechenschaftspflicht gewährleistet sind.

(10) Wenn die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 außer Kraft tritt, sind zur wirksamen, transparenten, rechtzeitigen und flexiblen Bewältigung dieser Anliegen weiterhin spezifische finanzielle Mittel und ein spezifisches Finanzierungsinstrument erforderlich, die ein weiteres unabhängiges Arbeiten ermöglichen.

(11) Die Hilfe der Union im Rahmen dieser Verordnung ist so konzipiert, dass sie die übrigen Instrumente zur Umsetzung der Unions-Politik im Bereich Menschenrechte und Demokratie ergänzt, die vom politischen Dialog und diplomatischen Demarchen bis hin zu verschiedenen Instrumenten der finanziellen und technischen Zusammenarbeit, einschließlich geografischer und thematischer Programme, reichen. Darüber hinaus wird sie die eher krisenbezogenen Interventionen im Rahmen des Instruments für Stabilität ergänzen.

(12) Nach der vorliegenden Verordnung leistet die Union Hilfe, mit der in Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft globale, regionale, nationale und lokale Menschenrechts- und Demokratisierungsfragen angegangen werden und die sich auf alle Arten von sozialen Maßnahmen von Einzelpersonen oder Gruppen erstrecken soll, die vom Staat unabhängig sind und sich für die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie engagieren.

(13) Während Demokratie- und Menschenrechtsziele immer systematischer in alle Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln einbezogen werden müssen, wird die Hilfe der Union im Rahmen dieser Verordnung darüber hinaus dank ihres globalen Charakters und ihrer Unabhängigkeit von der Zustimmung der Regierungen von Drittstaaten und anderen staatlichen Behörden eine eigene komplementäre und zusätzliche Rolle spielen. Dies ermöglicht eine Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in sensiblen Menschenrechts- und Demokratiefragen und bietet die nötige Flexibilität, um auf sich wandelnde Gegebenheiten einzugehen. Darüber hinaus werden so Kapazitäten der Union für die Formulierung und Unterstützung spezifischer Ziele und Maßnahmen auf internationaler Ebene geschaffen, die weder geografisch gebunden noch krisenbezogen sind und möglicherweise ein transnationales Konzept erfordern oder Tätigkeiten sowohl innerhalb der Union als auch in einer Reihe von Drittländern beinhalten. Die Verordnung bietet ebenfalls den notwendigen Rahmen für Maßnahmen wie die Unterstützung unabhängiger EU-Wahlbeobachtungsmissionen, die eine kohärente Vorgehensweise, ein einheitliches Verwaltungssystem und gemeinsame Durchführungsstandards erfordern.

(14) Die Union wird ein besonderes Augenmerk auf die Länder und Notsituationen richten, in denen Menschenrechte und Grundfreiheiten am stärksten gefährdet sind und die Nichtachtung dieser Rechte und Freiheiten besonders deutlich und systematisch zutage tritt. In derartigen Situationen bestehen die politischen Prioritäten darin, die Achtung des einschlägigen Völkerrechts zu fördern, die lokale Zivilgesellschaft spürbar zu unterstützen und ihr Handlungsmöglichkeiten zu geben sowie einen Beitrag zu ihrer unter sehr schwierigen Umständen durchgeführten Arbeit zu leisten. In Konfliktsituationen fördert die Union die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen aller Konfliktparteien nach dem humanitären Völkerrecht im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien der Union.

(15) In solchen besonders problematischen Ländern oder Situationen und bei dringendem Schutzbedarf von Menschenrechtsverteidigern sollte die Union flexibel und rechtzeitig mit Ad-hoc-Zuschüssen reagieren können. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Verfahrensmodalitäten die Wirkung der Maßnahmen direkt beeinflussen oder die Empfänger ernsthafter Einschüchterung, Vergeltung oder anderen Gefahren aussetzen könnten.

(16) Die Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union stellen einen signifikanten und erfolgreichen Beitrag zu den demokratischen Prozessen in Drittländern dar. Allerdings geht die Förderung der Demokratie weit über den Wahlprozess allein hinaus. Die Ausgaben für Wahlbeobachtungsmissionen sollten deshalb keinen unverhältnismäßig hohen Anteil der im Rahmen dieser Verordnung verfügbaren Gesamtmittel ausmachen.

(17) Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Programmierung und Finanzierung der durch diese Verordnung unterstützten Maßnahmen sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung dienen oder finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um technische Durchführungsmaßnahmen von geringem finanziellem Umfang.

(18) Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom …[10], im Folgenden „gemeinsame Durchführungsverordnung“, festgelegt.

(19) Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates festgelegt –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand und Ziele

Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte geschaffen, mit dem die Union Hilfe für die Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten leistet.

Diese Hilfe zielt vor allem auf Folgendes ab:

(a) stärkere Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten verankert sind, sowie stärkerer Schutz, bessere Förderung und Überwachung vor allem durch Unterstützung einschlägiger Organisationen der Zivilgesellschaft, von Menschenrechtsverteidigern und Opfern von Repression und Misshandlung;

(b) Unterstützung und Konsolidierung demokratischer Reformen in Drittländern durch Stärkung der partizipatorischen und repräsentativen Demokratie, Festigung der gesamten demokratischen Prozesse und Verbesserung der Verlässlichkeit von Wahlprozessen, vor allem durch Wahlbeobachtungsmissionen.

Artikel 2 Geltungsbereich

1.           Die Hilfe der Union betrifft die folgenden Bereiche:

(a) Unterstützung und Stärkung der partizipatorischen und repräsentativen Demokratie, einschließlich der parlamentarischen Demokratie, und der Demokratisierungsprozesse, vor allem mit Hilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft, u. a. bei:

i) der Förderung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, des ungehinderten Personenverkehrs, der Meinungs- und Redefreiheit, einschließlich des künstlerischen und kulturellen Ausdrucks, der freien Presse und unabhängiger pluralistischer Medien sowohl herkömmlicher als auch IKT-gestützter Art, der Internetfreiheit und von Maßnahmen zur Bekämpfung der administrativen Hemmnisse bei der Ausübung dieser Freiheiten, einschließlich der Bekämpfung der Zensur;

ii) der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz, der Förderung und Bewertung von Reformen der Justiz und der Institutionen sowie der Förderung des Zugangs zum Recht;

iii) der Förderung und Stärkung des Internationalen Strafgerichtshofs, der internationalen Ad-hoc-Strafgerichte sowie von Verfahren der Übergangsjustiz und von Wahrheitsfindungs- und Schlichtungsmechanismen;

iv) der Unterstützung von Reformen zur Einführung einer effektiven und transparenten demokratischen Rechenschaftspflicht und Aufsicht, einschließlich der Aufsicht über die Bereiche Sicherheit und Justiz, und bei der Förderung von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen;

v) der Förderung des politischen Pluralismus und der demokratischen politischen Vertretung sowie der Förderung der politischen Mitwirkung von Bürgern, vor allem von Randgruppen, an demokratischen Reformprozessen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene;

vi) der Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben sowie der Unterstützung der Chancengleichheit und der Beteiligung und politischen Vertretung von Frauen;

vii) der Unterstützung für Maßnahmen zur Erleichterung eines friedlichen Ausgleichs zwischen Gruppeninteressen, einschließlich vertrauensbildender Maßnahmen im Bereich Menschenrechte und Demokratisierung;

(b) Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen und regionalen Verträgen über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert sind, vor allem mit Hilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft, u. a. im Zusammenhang mit:

i) der Abschaffung der Todesstrafe, der Verhinderung von Folter, Misshandlung und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung und der Rehabilitation von Folteropfern;

ii) der Unterstützung und dem Schutz der Menschenrechtsverteidiger sowie der Gewährung von Hilfe für sie im Sinne von Artikel 1 der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen;

iii) der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie jeder Art von Diskriminierung, insbesondere aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

iv) der Förderung der Gedanken-, Gewissens- und Religions- bzw. Glaubensfreiheit, einschließlich durch Maßnahmen zur Beseitigung jeder Form von Hass, Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung und durch Unterstützung von Toleranz und Achtung der religiösen und kulturellen Vielfalt;

v) den Rechten indigener Völker und den Rechten von Personen, die Minderheiten oder ethnischen Gruppen angehören;

vi) den Rechten von Frauen, die im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und seinen Fakultativprotokollen verkündet werden, einschließlich der Bekämpfung der Genitalverstümmelung von Frauen, von Zwangsehen, Verbrechen aus Gründen der Ehre, Menschenhandel und jeder anderen Form der Gewalt gegen Frauen;

vii) den Rechten des Kindes, die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes und seinen Fakultativprotokollen verkündet werden, einschließlich der Bekämpfung der Kinderarbeit, des Kinderhandels und der Kinderprostitution sowie der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten;

viii) den Rechten von Menschen mit Behinderungen;

ix) wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten und der Förderung der Kernarbeitsnomen und der sozialen Verantwortung von Unternehmen;

x) der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Überwachung in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie sowie in dem in Ziffer vii genannten Bereich;

xi) der Unterstützung lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich des Schutzes, der Förderung oder der Verteidigung von Menschenrechten sowie im Rahmen von Maßnahmen nach Ziffer vii tätig sind;

(c) Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz von Menschenrechten, der Gerechtigkeit, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie sowie für die Förderung des humanitären Völkerrechts, insbesondere durch

i) die Unterstützung internationaler und regionaler Instrumente zur Förderung von Menschenrechten, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie;

ii) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Zivilgesellschaft und internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen sowie die Unterstützung von Tätigkeiten der Zivilgesellschaft, die auf die Förderung und Überwachung der Umsetzung internationaler und regionaler Instrumente zur Förderung von Menschenrechten, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie abzielen;

iii) Bildung und Aufklärung in Bezug auf das humanitäre Völkerrecht und Unterstützung seiner Durchsetzung;

(d) Aufbau von Vertrauen in demokratische Wahlprozesse und Stärkung ihrer Verlässlichkeit und Transparenz mit gleichzeitigem Beitrag zur Effizienz und Kohärenz des gesamten Wahlzyklus, insbesondere durch

i) den Einsatz von Wahlbeobachtungsmissionen der Union;

ii) andere Maßnahmen der Überwachung von Wahlprozessen;

iii) einen Beitrag zum Aufbau von Wahlbeobachtungskapazitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft auf regionaler und lokaler Ebene und durch die Unterstützung ihrer Initiativen zur Stärkung der Wahlbeteiligung und der Nachbereitung des Wahlprozesses;

iv) unterstützende Maßnahmen, die auf die kohärente Einbindung von Wahlprozessen in den demokratischen Zyklus und auf die Umsetzung der Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen der Union ausgerichtet sind.

2.           Die Förderung und der Schutz der Geschlechtergleichstellung, der Rechte von Kindern, von indigenen Völkern und von Menschen mit Behinderungen sowie Grundsätze wie Empowerment, Partizipation, Nichtdiskriminierung benachteiligter Gruppen und Rechenschaftspflicht werden immer dann, wenn sie relevant sind, in alle in dieser Verordnung genannten Hilfemaßnahmen einbezogen.

3.           Die Hilfemaßnahmen werden in den Hoheitsgebieten von Drittländern durchgeführt oder stehen in direktem Zusammenhang mit bestimmten Situationen in Drittländern oder mit globalen oder regionalen Maßnahmen.

4.           Die Hilfemaßnahmen tragen den spezifischen Merkmalen von Krisen oder Notsituationen sowie von Ländern oder Situationen Rechnung, in denen ein ernster Mangel an Grundfreiheiten herrscht, die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger unter schwierigsten Bedingungen arbeiten.

Artikel 3 Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und die Durchführung

Die von der Union nach dieser Verordnung geleistete Hilfe wird durch folgende Maßnahmen und nach Maßgabe der gemeinsamen Durchführungsverordnung umgesetzt:

(a) Strategiepapiere und gegebenenfalls deren überarbeitete Fassungen

(b) Jahresaktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und unterstützende Maßnahmen

(c) Sondermaßnahmen

Artikel 4 Strategiepapiere

1.           In den Strategiepapieren wird unter Berücksichtigung der Prioritäten der Union, der internationalen Lage und der Maßnahmen der wichtigsten Partner die Strategie der Europäischen Union für ihre Hilfe nach dieser Verordnung dargelegt. Sie ist mit dem allgemeinen Zweck, den Zielen, dem Geltungsbereich und den Grundsätzen dieser Verordnung vereinbar.

2.           In den Strategiepapieren sind die für die Finanzierung durch die Union im Zeitraum der Geltungsdauer dieser Verordnung ausgewählten Schwerpunktbereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren aufgeführt. Außerdem enthalten die Strategiepapiere die Richtbeträge der Mittelzuweisung (Mittel insgesamt und aufgeschlüsselt nach Schwerpunktbereichen sowie gegebenenfalls in Form einer Spanne).

3.           Die Strategiepapiere werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Verfahren genehmigt. Kommt es zu wesentlichen Änderungen der Umstände oder der Politik, werden die Strategiepapiere im Einklang mit demselben Verfahren aktualisiert.

Artikel 5 Ausschuss

Die Kommission wird von einem Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie, nachstehend als „Ausschuss“ bezeichnet, unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6 Finanzieller Bezugsrahmen

Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2014‑2020 auf 1 578 000 000 EUR (jeweilige Preise) festgelegt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens 2014‑2020 bewilligt.

Artikel 7 Europäischer Auswärtiger Dienst

Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes angewandt.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[11]

Titel 19: Außenbeziehungen

Kapitel 19 04: Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

Der Titel dieses Haushaltskapitels entspricht der derzeitigen Struktur der Finanzierungsinstrumente für den Zeitraum 2007-2013. Es wird vorgeschlagen, die Maßnahme und den Titel 19 04 beizubehalten.

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[12].

x Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Mit diesem Finanzierungsinstrument sollen die folgenden in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für ,Europa 2020‘ – Teil II“ vom 29. Juni 2011 ((KOM(2011)500 – Ein Haushalt für ,Europa 2020‘ – Teil II, Politikbereich „Auswärtiges Handeln“, S. 43) enthaltenen strategischen Ziele unterstützt werden:

Diese Verordnung umfasst zwei Ziele:

1. stärkere Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen und regionalen Instrumenten verankert sind, sowie stärkerer Schutz, bessere Förderung und Überwachung vor allem durch Unterstützung einschlägiger Organisationen der Zivilgesellschaft, von Menschenrechtsverteidigern und Opfern von Repression und Misshandlung

2. Unterstützung und Konsolidierung demokratischer Reformen in Drittländern durch Stärkung der partizipatorischen und repräsentativen Demokratie, Festigung der gesamten demokratischen Prozesse und Verbesserung der Verlässlichkeit von Wahlprozessen vor allem durch Wahlbeobachtungsmissionen;

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Die beiden oben erwähnten Ziele werden in der Praxis durch verschiedene Einzelziele verwirklicht.

Einzelziel Nr. 1

Durchführung von themenbezogenen Kampagnen, mit denen bei zentralen Anliegen (z. B. internationale Gerechtigkeit) Advocacy-Arbeit mit Einsätzen vor Ort kombiniert wird, gravierende Rechtsverstöße (z. B. Folter, Todesstrafe, Diskriminierung usw.) bekämpft werden und wichtigen Akteuren grundlegende Unterstützung und damit zusammenhängende Bürgerbildung gewährt wird.

Einzelziel Nr. 2

Gezielte Unterstützung für die Entwicklung dynamischer Zivilgesellschaften und ihre Befähigung zum Streben nach und Verteidigen von Demokratie und Menschenrechten sowie für ihre besondere Rolle als Akteure für einen positiven Wandel.

Einzelziel Nr. 3

Kapazitätsausbau der EU für eine Handlungsfähigkeit in den schwierigsten Situationen, zur schnellen Reaktion auf Menschenrechtsnotlagen und zur Unterstützung schutzbedürftiger Menschenrechtsverteidiger.

Einzelziel Nr. 4

Bereitstellung eines verstärkten und besser integrierten Konzeptes für demokratische Prozesse durch Wahlbeobachtung und andere Arten der Unterstützung von demokratischen Verfahren und Wahlen.

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken dürfte.

Unterstützung greifbarer Ergebnisse bei der weltweiten Förderung und Unterstützung von Demokratie und Menschenrechten.

Zeitnahe Einleitung von Projekten, einschließlich eines schnellen Reaktionsmechanismus bei gravierenden Verstößen und dringendem Schutzbedarf von Menschenrechtsverteidigern. Zeitnahe Weiterverfolgung, Ergänzung, Auszahlung und Abschluss.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die Umsetzung der beiden oben erwähnten Ziele und der vier Einzelziele wird u. a. anhand der folgenden Leistungsindikatoren gemessen:

Anzahl der eingeleiteten Kampagnen, einschließlich der Advocacy-Arbeit, und insbesondere Anzahl der in Drittländern erreichten positiven Änderungen in den Gesetzen und Vorschriften (Menschenrechtsklauseln),

Anzahl der ratifizierten internationalen Übereinkommen und insbesondere der Übereinkommen, die aufgrund der EU-Unterstützung in einer bestimmten Anzahl von Ländern in Kraft treten könnten,

Anzahl der spezifischen Feldeinsätze und insbesondere der unterstützten schwachen Organisationen der Zivilgesellschaft oder entrechteten Gruppen, die anderenfalls sich selbst überlassen worden wären,

Anzahl der geschulten und in Bezug auf Menschenrechte und Demokratie sensibilisierten und ausgebildeten Bürger, Fachkräfte und Studenten,

Anzahl der unterstützten wichtigsten Akteure, insbesondere Angabe der Maßnahmen, Berichte, Rechtsprechung und/oder Erklärung internationaler Organisationen, die direkt mit der EU-Unterstützung verknüpft sind,

Anzahl der weltweit oder auf lokaler Ebene durchgeführten zivilgesellschaftlichen Projekte und deren Auswirkungen auf die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Menschenrechte,

Anzahl der Menschenrechtsverteidiger betreffenden Fälle, insbesondere Anzahl der Einzelpersonen, die politischen, rechtlichen bzw. physischen Schutz erhielten oder deren Missbrauch beendet wurde,

Anzahl der Projekte in besonders problematischen Ländern und Situationen und insbesondere Anzahl der Maßnahmen und der unter diesen besonders schwierigen Umständen erreichten Akteure,

Anzahl der unterstützten, beobachteten und weiterverfolgten Wahlen und demokratischen Prozesse, insbesondere Anzahl der vor Ort umgesetzten Empfehlungen der EU‑Wahlbeobachtungsmissionen.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

In Abschnitt 1 der Begründung werden die politischen Erfordernisse dargelegt, denen mit dem Instrument im Rahmen einer zu entwickelnden politischen Anleitung nachgekommen werden soll. Unter Berücksichtigung der besonderen Art der weltweiten Förderung und Unterstützung von Demokratie und Menschenrechten sowie des Eingehens auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder den Schutz von Menschenrechtsverteidigern werden diese Erfordernisse sowohl kurz- als auch langfristiger Art sein.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Aufgrund ihrer eigenen Erfolge bei der Konfliktbeilegung, Friedenskonsolidierung und Schaffung von Wohlstand dürfte die EU in einer hervorragenden Position sein, um im Auftrag ihrer Mitgliedstaaten und gemeinsam mit ihnen Erfolge beim auswärtigen Handeln zu erreichen. Allgemein genießt sie eine hohe Glaubwürdigkeit in den Ländern, mit denen sie zusammenarbeitet. Sie ist besonders geeignet, im Auftrag ihrer Bürgerinnen und Bürger eine globale Führungsrolle zu übernehmen, insbesondere bei der Unterstützung und Förderung von Demokratie und Menschenrechten. Der europäische Mehrwert kann jedoch nicht auf bloße Zahlen reduziert werden: Der Beitrag zur weltweiten Friedenskonsolidierung, die Hilfe für die Ärmsten der Welt und die Unterstützung der Demokratisierung und der Achtung der Menschenrechte sind eindeutige Beweise für den täglich durch die EU erbrachten Mehrwert. Genau hier liegen die Prioritäten der neuen Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der EU.

Mit 27 Mitgliedstaaten, die im Rahmen gemeinsamer Politiken und Strategien handeln, hat die EU die kritische Masse, um auf globale Herausforderungen wie der Förderung der Allgemeingültigkeit von Menschenrechten zu reagieren.

Dank ihrer Größe kann die EU Hilfe auch in die entlegensten Gebiete bringen, in denen die meisten Mitgliedstaaten keine strategischen Interessen verfolgen, kaum präsent sind und nur geringe Handlungsmöglichkeiten haben. Dank der EU-Hilfe beispielsweise in Fidschi, Vanuatu oder Timor-Leste, wo zuletzt neue Mittel für eine stabile Demokratie und nachhaltige Entwicklung bereitgestellt wurden, werden die Menschen erreicht, die diese Hilfe am nötigsten haben und die anderenfalls keine erhalten würden.

Gerade in diesen Zeiten knapper Haushaltsmittel, in denen einige Mitgliedstaaten gezwungen sind, sich aus ganzen Bereichen der Zusammenarbeit und Ländern zurückzuziehen, spielt die EU auch weiterhin eine aktive Rolle bei der Förderung von Frieden, Demokratie, Stabilität, Wohlstand und Armutsminderung in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und weltweit. Vor diesem Hintergrund ist es aus rein wirtschaftlichen Gründen am sinnvollsten, auf EU-Ebene Geld zu investieren, da dort wirklich etwas erreicht werden kann. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten durch das Handeln der EU Geld einsparen. Laut einer aktuellen unabhängigen Studie („The Benefits of a European Approach“ von HTSPE) könnten bestimmte Reformen in Bezug auf die Wirksamkeit der Hilfe insbesondere hinsichtlich der Arbeitsteilung jährlich Einsparungen in Höhe von 3 bis 6 Milliarden bewirken.

Außerdem würden dadurch die Kosten gesenkt, da die Kosten der Hilfeabwicklung durch die EU (schätzungsweise 5,4 % laut der Angaben von 2009) deutlich niedriger als die durchschnittlichen Verwaltungskosten der wichtigsten Geber bilateraler Hilfe sind. Die geltenden Verwaltungsvorschriften sollen sicherstellen, dass das Geld der EU-Steuerzahler unter Verwendung strenger und kontrollierbarer Kriterien ordnungsgemäß verwendet wird.

Darüber hinaus zählt die Europäische Kommission zu den weltweit transparentesten Hilfeeinrichtungen. Diese Transparenz stellt an sich ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung eines günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses dar. Dies wurde von der Organisation „Publish what you Fund“ anerkannt, die die Europäische Kommission im Rahmen ihrer im Februar dieses Jahres zum ersten Mal durchgeführten Bewertung der Transparenz von Hilfegebern auf den vierten Platz (von 30) einstufte. Wir streben noch weitere Verbesserungen an.

In einer vor Kurzem anhand eines Grünbuches durchgeführten Konsultation zum Thema Entwicklungspolitik stimmten alle Teilnehmer darin überein, dass die EU eine positive Rolle bei der Unterstützung von verantwortungsvoller Regierungsführung (einschließlich Mitwirkung der Zivilgesellschaft), Sicherheit, Menschenrechten und Geschlechtergleichstellung spielt.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Überprüfungen und Evaluierungen bekräftigten einige Stärken

Das EIDHR bietet unabhängige Handlungsfähigkeit, d. h. die Arbeit kann ohne Zustimmung der Regierung des jeweiligen Landes durchgeführt werden. Dies stellt vor allem in solch sensiblen Bereichen wie Demokratie und Menschenrechte ein besonders wichtiges Merkmal dar. So wird mit dem EIDHR für künftige junge Führungskräfte aus Belarus demokratische Bildung auf Hochschulniveau im Ausland gefördert oder versucht, die ungerechtfertigte Bestrafung von demokratischen Aktivisten, die wegen ihrer Oppositionshaltung im Gefängnis sitzen, abzumildern. Die Verteidiger der Opfer (wie Rechtsanwälte) müssen wiederum (mit Hilfe des Systems für Menschenrechtsverteidiger) verteidigt werden, da sie für die Übernahme der Verteidigung von Demokratie- oder Menschenrechtsaktivisten eine Haftstrafe riskieren.

Im Gegensatz zum Ansatz der langfristigen Programmierung von geografischen Programmen bietet das EIDHR auch mehr Flexibilität und Reaktionsfähigkeit in Bezug auf sich ändernde Umstände. So wurde dem Reformausschuss in Tunesien für die Ausarbeitung eines Zeitplans für den Übergang und für die Unterstützung der Zivilgesellschaft, damit diese hieran mitwirken kann, unmittelbare Hilfe bereitgestellt. Mit dem EIDHR werden für Aktivisten politischer Parteien demokratische Schulungen finanziert, eine freie Presse und unabhängige pluralistische Medien (sowohl herkömmliche als auch IKT-gestützte) einschließlich zensur- und störungsfreier elektronischer Kommunikationstechnologien gefördert, der demokratische Übergang beobachtet und die demokratische Bildung der Bürger unterstützt. Das EIDHR kann auch zur Stärkung der Produktionskapazitäten der Medien und für Schulungen von Journalisten herangezogen werden. Angesichts der bevorstehenden Wahlen in Tunesien werden mit dem Instrument Schulungen für Tausende lokaler Beobachter ermöglicht und die EU-Wahlbeobachtungsmission aufgestellt.

Das EIDHR wird auch in den schwierigsten Situationen eingesetzt, wenn grundlegende Rechte und Freiheiten extrem gefährdet sind. Zum Schutz der physischen Sicherheit von Aktivisten und anderer Personen, deren Leben ernstlich bedroht sein kann, können die Details derartiger Projekte nicht veröffentlicht werden. Die Europäische Kommission unterrichtet autorisierte Personen im Rat, Parlament und EAD über diese Projekte im jeweils nötigen Umfang und kann den Mut derart engagierter Aktivisten nur loben.

Diese schwierigen Fälle betreffen rund 20 % der im Rahmen des EIDHR durchgeführten Aktivitäten. Seit 2007 wurden mit dem Instrument mehr als 100 derartiger Projekte (mit insgesamt 60 Mio. EUR) unterstützt. Insbesondere wurden mit dem EIDHR über das Netz für Menschenrechtsverteidiger 19 Projekte für Menschenrechtsverteidiger (13,5 Mio. EUR) in mehr als 45 Ländern unterstützt.

In diesem Kontext bringt das EIDHR mit seinen meist auf das Überleben einer geschwächten oder zerrütteten Zivilgesellschaft ausgerichteten Projekten frischen Wind und öffnet die Tür für Dialog und Wandel. Es bietet – oft außerhalb des jeweiligen Landes – Studenten und benachteiligten Gruppen die Möglichkeit demokratischer Bildung. Es unterstützt die Advocacy-Arbeit der Zivilgesellschaft und der Diaspora. Manchmal wird lediglich versucht, die Opfer antidemokratischer Unterdrückung zu schützen und, falls nötig, außer Land und in Sicherheit zu bringen.

Nach der erfolgten Jasmin-Revolution kann nun bekannt gegeben werden, dass mit dem EIDHR in Tunesien im Jahr 2010 noch vor dem Übergang die Aktivitäten der Tunesischen Liga für Menschenrechte, des Verbands demokratischer Frauen, der Gewerkschaften, der Richter- und Anwaltsvereinigungen sowie anderer unterstützt wurden. Da diese Unterstützung nicht publik gemacht wurde, konnte dies seinerzeit als Vernachlässigung oder mangelnde Reaktion verstanden werden, doch tatsächlich kam das EIDHR vor Ort zum Einsatz.

Überprüfungen und Evaluierungen rückten auch drei Themenblöcke in den Blickpunkt

Erstens haben weit gefasste Ziele und Strategien zu einer gewissen Fragmentierung der Konzepte und mangelnder Verständlichkeit des Instruments geführt, wodurch die Gefahr von Überschneidungen, Schwierigkeiten bei der Bewertung seiner Wirkung und eine gewisse Abschwächung der Komplementarität entstehen.

Zweitens wurden Projekte in besonders schwierigen Situationen zu ihrem Schutz vor einem feindlichen Umfeld in der offiziellen Beschreibung oft als herkömmliche Entwicklungsaktivitäten getarnt. Die Möglichkeit, die Mittel des EIDHR ohne Zustimmung des jeweiligen Landes zu verwenden, birgt jedoch auch die Gefahr, dass sie für Nichtschwerpunktmaßnahmen im Sinne des Geltungsbereichs des Instruments verwendet werden können. Dies hat dazu geführt, dass eine qualitative Unterstützung eingeführt wurde.

Drittens zeigt sich immer wieder, dass die Flexibilität des Instruments erhöht werden muss. Dies gilt insbesondere für den auf die Bewältigung der schlimmsten Menschenrechtsverletzungen und dringendsten Fälle begrenzten Teil des Instruments, für den ein System offener Ausschreibungen nicht geeignet wäre.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Infolge des ausdrücklich im Vertrag erteilten Mandats müssen die Förderung und Unterstützung von Demokratie und Menschenrechten in alle Politikbereiche der EU integriert und eingebunden werden.

Das EIDHR ist Bestandteil des Gefüges von unterschiedlichen Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln, die gemeinsam von der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin für die GASP vorgeschlagen werden. Es ist auf die Aktivitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft im Bereich Demokratie und Menschenrechte ausgerichtet, wird für die Bewältigung besonders schwieriger Situationen eingesetzt, finanziert EU-Wahlbeobachtungsmissionen, unterstützt lokale, regionale und weltweite Kampagnen zu wichtigen Menschenrechtsfragen und bildet somit eine Ergänzung zu langfristigen Instrumenten. Für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte stellt es einen wichtigen Teil der breit gefächerten Instrumente für das auswärtige Handeln dar. Außerdem ergänzt es die Instrumente des Krisenmanagements und der Konfliktverhütung parallel zu humanitärer Hilfe, GASP-Operationen und dem Instrument für Stabilität, indem es in Fällen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen rasche Unterstützung leistet. Es dient auch als Bindeglied zu Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklungsmaßnahmen, indem es die Möglichkeit bietet, Missbrauchsopfern die physische und psychische Rehabilitation und Wiedereingliederung zu gewähren oder Menschenrechtsverteidigern bei dringendem Schutzbedarf zu helfen.

Es ist überaus wichtig, vor Ort auf pragmatische Weise die Koordinierung und eine angemessene Arbeitsteilung zwischen dem EIDHR und anderen Instrumenten, insbesondere in den Phasen der Bedarfsanalyse der einzelnen Fälle, sicherzustellen. Das EIDHR ergänzt die Maßnahmen von ECHO, da Flüchtlinge und Empfänger von humanitärer Hilfe oft Opfer von Menschenrechtsverletzungen sind, die dokumentiert, registriert und angegangen werden müssen. Starke Synergien und eine gegenseitige Stärkung werden erzielt mit dem Instrument für Stabilität (z. B. in Notfällen), dem Programm für nichtstaatliche Akteure (z. B. Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft), dem Programm „In die Menschen investieren“ (z. B. geschlechtsspezifische Fragen und entrechtete Gruppen) sowie künftig mit der neuen Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft im Rahmen der Nachbarschaftspolitik.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

x Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– x Geltungsdauer: ab 1.1.2014

–      Finanzielle Auswirkungen vom 1.1.2014 bis 31.12.2020

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– Vollbetrieb wird angeschlossen.

1.7.        Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[13]

x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

x Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– x Exekutivagenturen

– x von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[14]

– x nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– x Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

x Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

x Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

x Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die besondere Art des Instruments zur Bewältigung sensibler und komplexer Fälle von Menschenrechten und Demokratie vor allem in besonders problematischen Ländern und Situationen sowie bei dringendem Schutzbedarf erfordert ein möglichst breites Spektrum an Verwaltungsmodalitäten.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Monitoring- und Evaluierungssysteme der Europäischen Kommission sind zunehmend ergebnisorientiert: An ihnen sind sowohl interne Mitarbeiter als auch externe Fachleute beteiligt.

Referenten in den Delegationen und den zentralen Dienststellen überwachen fortlaufend die Durchführung der Projekte und Programme auf verschiedenen Wegen, u. a. soweit wie möglich durch Vor-Ort-Besuche. Das Monitoring liefert wertvolle Informationen zu den Fortschritten; auf dieser Grundlage können tatsächliche und potenzielle Engpässe ermittelt und Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

Externe, unabhängige Experten werden mit der Beurteilung der Leistungen der EU-Maßnahmen im Außenbereich anhand von drei verschiedenen Systemen beauftragt. Diese Beurteilungen tragen zur Rechenschaftspflicht und zur Verbesserung der laufenden Maßnahmen bei; zudem können so Erkenntnisse aus früheren Erfahrungen gewonnen werden, die wiederum in künftige Strategien und Maßnahmen einfließen. Alle eingesetzten Instrumente legen die international anerkannten Evaluierungskriterien des OECD-DAC unter Einbeziehung der (potenziellen) Wirkungen zugrunde.

Auf Projektebene vermittelt zunächst das von den zentralen Dienststellen verwaltete ergebnisorientierte Monitoring-System (Results Oriented Monitoring – ROM) einen knappen, fokussierten Eindruck von der Qualität einer Stichprobe der durchgeführten Maßnahmen. Unter Rückgriff auf eine stark strukturierte, standardisierte Methodik vergeben unabhängige ROM-Experten Benotungen, anhand derer Stärken und Schwächen des Projekts deutlich werden, und sprechen Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit aus.

Evaluierungen auf Projektebene, die von den für die betreffenden Projekte zuständigen EU-Delegationen verwaltet werden, liefern eine detailliertere und eingehendere Analyse und helfen den Projektleitern dabei, laufende Maßnahmen zu verbessern und künftige Maßnahmen vorzubereiten. Unabhängige externe Experten mit Fachwissen in den entsprechenden Themenbereichen und geografischen Gebieten werden mit der Durchführung der Analysen beauftragt und tragen Feedback und Dokumentation von allen Beteiligten zusammen, nicht zuletzt von den Endempfängern.

Die Kommission führt ferner strategische Evaluierungen ihrer Strategien durch – von Programmierung und Strategie bis hin zur Durchführung von Maßnahmen in spezifischen Sektoren (wie Gesundheit, Bildung usw.), einem gegebenen Land, einer Region oder im Rahmen eines spezifischen Instruments. Diese Evaluierungen liefern wichtigen Input für die Formulierung der politischen Strategien und die Gestaltung der Instrumente und Projekte. All diese Evaluierungen werden auf der Website der Kommission veröffentlicht, und eine Zusammenfassung der Ergebnisse wird in den Jahresbericht an den Rat und das Europäische Parlament aufgenommen.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Im operativen Umfeld der im Rahmen dieses Instruments durchzuführenden Maßnahmen bestehen folgende Risiken für die Erreichung der Ziele des Instruments:

– Das schwierige Umfeld, in dem das Instrument zum Einsatz kommt, insbesondere in besonders problematischen Ländern/Situationen, kann bei der Ausführung der Projekte zu physischen und politischen Einschränkungen führen.

– Weltweit verstreute und kleine Projekte können ressourcenbezogene Herausforderungen an die Durchführung und Überwachung stellen.

– Die große Vielfalt der Empfänger mit unterschiedlichen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen und oft unzulänglichen Kapazitäten kann Probleme und Verzögerungen bei der Durchführung schaffen.

– Die begrenzte Qualität und Quantität sowie die oft zweifelhafte Art der Angaben zur Entwicklung von Demokratie und Menschenrechten in verschiedenen Drittländern können die Fähigkeit der Kommission, über die Ergebnisse zu berichten und Rechenschaft abzulegen, beeinträchtigen.

– Ein Mangel an Verwaltungsmitteln kann zu unzureichenden Ressourcen für die ordnungsgemäße Verwaltung des Instruments führen.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Die interne Kontrolle der Kommission soll hinreichende Gewähr in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele im Hinblick auf die Wirksamkeit und Effizienz ihrer Tätigkeiten, die Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung und die Einhaltung der einschlägigen Rechts-, Finanz- und Verfahrensvorschriften bieten.

Die Kommission wendet eine umfassende strategische Politikgestaltung und Planung, interne und externe Prüfungen und andere Standards der Kommission für interne Kontrollen an und stützt sich dabei weiterhin auf ihr gegenwärtiges Rechnungsführungssystem (ABAC) und spezifische Hilfsmittel für die auswärtige Hilfe wie das gemeinsame Relex-Informationssystem (CRIS). Zur Gewährleistung einer weiterhin uneingeschränkt positiven Stellungnahme ihrer externen Prüfer (Rechnungshof) wird sie bei der Rechnungsführung und Finanzberichterstattung die höchsten Standards zugrunde legen.

Darüber hinaus wendet die Kommission zur Verwirklichung der größtmöglichen Wirksamkeit und Effizienz einen maßgeschneiderten Ansatz an, u. a.:

– dezentrale Verwaltung des überwiegenden Teils der Hilfe durch die EU-Delegationen vor Ort

– klare Struktur der finanziellen Verantwortlichkeit durch von den bevollmächtigten Stellen in den zentralen Dienststellen und in den Delegationen vorgenommene Weiterübertragungen

– regelmäßige Berichterstattung, einschließlich jährlicher Zuverlässigkeitserklärung des Delegationsleiters

– umfassendes Schulungsprogramm in den zentralen Dienststellen und in den Delegationen

– erhebliche Unterstützung und Beratung

– regelmäßige Überprüfungen

– eine Methode für das Projektzyklusmanagement und eine Qualitätssicherung für jede einzelne Komponente

– Hilfsmittel für Programm- und Projektmanagement, Monitoring und Berichterstattung mit Blick auf die wirksame Durchführung, einschließlich regelmäßiger externer Monitoring-Besuche bei Projekten

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Angesichts des mit hohen Risiken behafteten Umfelds, in dem EuropeAid/FPI tätig sind, muss ihr System eine erhebliche Fehlerwahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften (Unregelmäßigkeiten) bei den Vorgängen antizipieren und bereits in einer möglichst frühen Phase des Zahlungsverfahrens ein hohes Niveau an Kontrollen für Prävention, Fehlererkennung und Korrekturen vorsehen. Dies bedeutet konkret, dass sich die Kontrollen von EuropeAid/FPI in Bezug auf etwaige Abweichungen von den Vorschriften vor allem auf umfangreiche Ex-ante-Kontrollen stützen werden, die in mehrjährigen Abständen sowohl von externen Prüfern als auch von Kommissionsmitarbeitern vor Ort vorgenommen werden, bevor die Abschlusszahlungen an die Projekte geleistet werden (während noch einige der Ex-Post-Prüfungen und -Kontrollen durchgeführt werden), was deutlich über die nach der Haushaltsordnung erforderlichen finanziellen Schutzmaßnahmen hinausgeht. Der von EuropeAid/FPI vorgesehene Handlungsrahmen für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften umfasst unter anderem die folgenden wesentlichen Komponenten:

Präventivmaßnahmen

– Obligatorische Grundkurse zum Thema Betrug für mit der Verwaltung der Hilfe befasste Mitarbeiter und Prüfer

– Bereitstellung von Orientierungshilfen (u. a. per Internet) einschließlich des Handbuchs für Vergabeverfahren, des Handbuchs EuropeAid Companion und des Financial Management Toolkit (für Durchführungspartner)

– Ex-ante-Beurteilungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass bei den für die Verwaltung der entsprechenden EU-Mittel im Rahmen der gemeinsamen bzw. dezentralen Verwaltung zuständigen Stellen geeignete Betrugsbekämpfungsmaßnahmen eingeführt wurden, um Betrug bei der Verwaltung der EU-Mittel verhindern und erkennen zu können

– Vorab-Prüfung der in dem Partnerland verfügbaren Betrugsbekämpfungsverfahren als Teil der Beurteilung des Kriteriums Förderfähigkeit der öffentlichen Finanzverwaltung im Hinblick auf die Bereitstellung von Budgethilfe (d. h. aktive Verpflichtung, Betrug und Korruption zu bekämpfen, angemessene Aufsichtsbehörden, ausreichende Kapazität des Justizwesens und wirksame Reaktions- und Sanktionsverfahren)

– Die Kommission hat 2008 in Accra die Internationale Geber-Transparenz-Initiative (International Aid Transparency Initiative – IATI) unterzeichnet und sich damit zu einem Standard für die Transparenz der Hilfe verpflichtet, mit dem die Bereitstellung von zeitnäheren, detaillierteren und regelmäßigeren Daten und Dokumenten zu den entsprechenden Mittelflüssen gewährleistet wird.

– Im Vorfeld des nächsten Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im November 2011 in Busan setzt die Kommission seit dem 14. Oktober 2011 die erste Phase des IATI-Standards für die Transparenz bei der Veröffentlichung von Angaben zu den Hilfeleistungen um. Darüber hinaus wird die Kommission zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten an der Entwicklung einer gemeinsamen webgestützten IT-Anwendung („TR-AID“) arbeiten, die die über IATI und andere Quellen bereitgestellten Daten zu der EU-Hilfe zu nutzerfreundlichen Informationen aufbereitet.

Fehlererkennungs- und Korrekturmaßnahmen

– externe Prüfungen und Überprüfungen (verbindlich vorgeschrieben/risikobasiert) u. a. durch den Europäischen Rechnungshof

– nachträgliche Kontrollen (risikobasiert) und Wiedereinziehungen

– Aussetzung der EU-Finanzierung bei schweren Betrugsfällen, einschließlich in großem Maßstab betriebener Korruption, bis die Behörden geeignete Maßnahmen getroffen haben, um Abhilfe zu schaffen und derartige Betrugsfälle künftig zu verhindern

EuropeAid/FPI werden ferner ihre Betrugsbekämpfungsstrategie im Einklang mit der am 24. Juni 2011 angenommenen neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) konzipieren, um unter anderem Folgendes sicherzustellen:

– die internen Kontrollen von EuropeAid/FPI im Zusammenhang mit der Betrugsbekämpfung sind uneingeschränkt auf die CAFS abgestimmt

– das Konzept von EuropeAid/FPI für das Betrugsrisikomanagement ist so angelegt, dass betrugsgefährdete Bereiche ermittelt und entsprechende Gegenmaßnahmen getroffen werden können

– im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in Drittstaaten genutzten Systeme können Daten abgerufen werden, die für Zwecke des Betrugsrisikomanagements genutzt werden können (z. B. Vermeidung von Doppelfinanzierungen)

– wo erforderlich, können Netzwerkgruppen und geeignete IT-Hilfsmittel geschaffen werden, die sich mit der Analyse von Betrugsfällen im Bereich der Außenhilfe befassen.

2.4.        Schätzung von Kosten und Nutzen der Kontrollen

Für das EuropeAid-Portfolio insgesamt werden die Kosten für interne Kontrolle/Verwaltung in der Haushaltsplanung für den Zeitraum 2014-2020 im Jahresdurchschnitt auf 658 Mio. EUR veranschlagt. Dieser Betrag beinhaltet die Verwaltung des EEF, dessen Durchführung in die EuropeAid-Verwaltungsstruktur eingebunden ist. Diese „nicht operativen“ Ausgaben entsprechen rund 6,4 % des veranschlagten jährlichen Betrags von 10,2 Mrd. EUR für die gesamten Mittelbindungen (operative Mittel und Verwaltungsmittel) von EuropeAid im Rahmen seiner aus dem Gesamthaushalt der EU und dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Gesamtmittelausstattung für den Zeitraum 2014-2020.

Diese Verwaltungskosten berücksichtigen die Kosten für das gesamte EuropeAid-Personal in den zentralen Dienststellen und den Delegationen, ferner Infrastruktur, Reisekosten, Fortbildung, Monitoring, Evaluierung und Auditverträge (einschließlich der von den Empfängern vergebenen Verträge).

EuropeAid beabsichtigt, die Verhältniszahl Verwaltungskosten/operative Kosten im Rahmen der verbesserten und vereinfachten Regelungen der neuen Instrumente im Laufe der Zeit zu senken und sich dabei auf die in der überarbeiteten Fassung der Haushaltsordnung zu erwartenden Veränderungen zu stützen. Der wichtigste Nutzen dieser Verwaltungskosten ergibt sich aus der Verwirklichung der strategischen Ziele, dem effizienten und wirksamen Ressourceneinsatz und der Durchführung solider kostengünstiger Präventivmaßnahmen und anderer Kontrollen, mit denen die recht- und ordnungsmäßige Verwaltung der Mittel sichergestellt wird.

Trotz der Bemühungen, die Art und Ausrichtung der Verwaltungsmaßnahmen und der Kontrollen in Bezug auf das Portfolio weiter zu verbessern, sind diese Kosten insgesamt notwendig, damit die Ziele der Instrumente mit dem geringsten Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften (Restfehlerquote von unter 2 %) wirksam und effizient erreicht werden können. Diese Kosten sind deutlich niedriger als die Kosten, die möglicherweise entstehen, wenn die internen Kontrollen in diesem mit hohen Risiken behafteten Bereich reduziert oder ganz abgeschafft werden.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr­­jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Ausgaben-art || Finanzierungsbeiträge

Nummer: || GM/NGM[15] || von EFTA-Ländern[16] || von Kandidatenländern[17] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

IV || 19 04: Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte 19 04 01 Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) 19 04 03 EU-Wahlbeobachtungs­missionen 19 04 05 Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit 19 04 06 Pilotprojekt – Zivilgesell­schaftliches Forum EU-Russland 19 04 07 Pilotprojekt – Unterstützung für Folteropfer || ENT­FÄLLT || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr­jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Ausgaben-art || Finanzierungsbeiträge

Nummer 19 04 || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

IV || 19 04: Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte 19 04 01 Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR ohne EU-EOM) 19 04 02 EU‑Wahlbeobachtungs­missionen (EU-EOM) 19 04 03 Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit || ENT­FÄLLT || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 4 || „Globales Europa“

GD: DEVCO/FPI || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || TOTAL

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

19 04 || Verpflichtungen || (1) || 198,63 || 202,84 || 207,04 || 211,34 || 213,93 || 220,24 || 224,84 || 1.478,87

Zahlungen || (2) || 178,43 || 182,24 || 186,04 || 189,94 || 192,03 || 197,94 || 202,14 || 1.328,77

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungs­ausgaben[18] Nummer der Haushaltslinie 19.0104 03 || || || || || || || || || ||

|| (3) || 13,57 || 13,66 || 13,76 || 13,86 || 15,77 || 14,06 || 14,16 || 98,83

Mittel INSGESAMT für GD DEVCO/FPI || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 212,20 || 216,50 || 220,80 || 225,20 || 229,70 || 234,30 || 239,00 || 1.577,70

|| Zahlungen || =2 +3 || 192,00 || 195,90 || 199,80 || 203,80 ||                  207,80  ||                                    212,00  ||                     216,30  ||                                             1.427,60 

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) ||               198,63  ||                  202,84  ||                     207,04  ||                  211,34  ||                  213,93  ||                                    220,24  ||                     224,84  ||                                               1.478,87 

Zahlungen || (5) ||                  178,43  ||                  182,24  ||                     186,04  ||                  189,94  ||                  192,03  ||                                    197,94  ||                     202,14  ||                                               1.328,77 

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) ||                    13,57  ||                    13,66  ||                       13,76  ||                    13,86  ||                    15,77  ||                                      14,06  ||                       14,16  ||                                                    98,83 

Mittel INSGESAMT unter Rubrik <4> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 ||                  212,20  ||                  216,50  ||                     220,80  ||                  225,20  ||                  229,70  ||                                    234,30  ||                     239,00  ||                                             1.577,70 

Zahlungen || =5+ 6 ||                  192,00  ||                  195,90  ||                     199,80  ||                  203,80  ||                  207,80  ||                                    212,00  ||                     216,30  ||                                             1.427,60 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

GD: DEVCO/FPI ||

Ÿ Personalausgaben ||                     7,168  ||                    7,096  ||                    7,024  ||                       6,953  ||                    6,953  ||                    6,953  ||                                      6,953  ||                     49,100 

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben ||                     0,595  ||                    0,547  ||                    0,541  ||                       0,540  ||                    0,541  ||                    0,541  ||                                      0,541  ||                       3,846 

GD DEVCO/FPI INSGESAMT || Mittel ||                     7,763  ||                    7,643  ||                    7,565  ||                       7,493  ||                    7,494  ||                    7,494  ||                                      7,494  ||                     52,945 

Mittel INSGESAMT unter Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens    || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) ||                     7,763  ||                    7,643  ||                    7,565  ||                       7,493  ||                    7,494  ||                    7,494  ||                                      7,494  ||                     52,945 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RubrikEN 1 bis 5  des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen ||                 219,963  ||                224,143  ||                228,365  ||                   232,693  ||                237,194  ||                241,794  ||                                  246,494  ||                1.630,645 

Zahlungen ||                 199,763  ||                203,543  ||                207,365  ||                   211,293  ||                215,294  ||                219,494  ||                                  223,794   ||                1.480,545 

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergeb-nisse[19] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl insgesamt || Kosten insgesamt

EINZELZIEL Nr. 1[20] Themenbezogene Kampagnen (d. h. Folter, Todesstrafe usw.) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 78-88 || 43-53 || 78-88 || 43-53 || 78-88 || 43-53 || 78-88 || 43-53 || 78-88 || 43-53 || 78-88 || 43-53 || 78-88 || 43-53 || 546-616 || 20-25 %

EINZELZIEL Nr. 2 Entwicklung dynamischer Gesellschaften || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || 340-390 || 76 || 340-390 || 76 || 340-390 || 76 || 340-390 || 76 || 340-390 || 76 || 340-390 || 76 || 340-390 || 76 || 2380- 2730 || 35-40 %

EINZELZIEL Nr. 3 Menschenrechtsnotsituationen und besonders schwierige Situationen || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || 52-76 || 22,2-33,2 || 52-76 || 22,2-33,2 || 52-76 || 22,2-33,2 || 52-76 || 22,2-33,2 || 52-76 || 22,2-33,2 || 52-76 || 22,2-33,2 || 52-76 || 22,2-33,2 || 294-371 || 20-25 %

EINZELZIEL Nr. 4 Unterstützung demokratischer Prozesse || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4 || 47-86 || 46,4-76,6 || 47-86 || 46,4-76,6 || 47-86 || 46,4-76,6 || 47-86 || 46,4-76,6 || 47-86 || 46,4-76,6 || 47-86 || 46,4-76,6 || 47-86 || 46,4-76,6 || 329-602 || 25-30 %

davon Wahlbeobachtungsmissionen || 11-14 || 44-55 || 11-14 || 44-55 || 11-14 || 44-55 || 11-14 || 44-55 || 11-14 || 44-55 || 11-14 || 44-55 || 11-14 || 44-55 || 77-98 || 20-25 %

GESAMTKOSTEN || 506-640 ||               198,63 || 506-640 || 202,84  || 506-640 || 207,04  || 506-640 || 211,34  || 506-640 || 213,93  || 506-640 || 220,24  || 506-640 || 224,84 || 3542-4480 || 1.478,87 

·

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N [21]2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2107 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGE­SAMT ||

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || ||

Personal­ausgaben ||                        7,17  ||                       7,10  ||                       7,02  ||                      6,95  ||                      6,95  ||                         6,95  ||                      6,95  ||                    49,10  ||

Sonstige Verwaltungs­ausgaben ||                      0,595  ||                     0,547  ||                     0,541  ||                    0,540  ||                    0,541  ||                       0,541  ||                    0,541  ||                    3,846  ||

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens ||                      7,763  ||                     7,643  ||                     7,565  ||                    7,493  ||                    7,494  ||                       7,494  ||                    7,494  ||                  52,945  ||

Außerhalb der RUBRIK 5[22] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || ||

Personal­ausgaben ||                        8,81  ||                       8,81  ||                       8,81  ||                      8,81  ||                      8,81  ||                         8,81  ||                      8,81  ||                    61,67  ||

Sonstige Verwaltungs-ausgaben ||                        4,76  ||                       4,85  ||                       4,95  ||                      5,05  ||                      6,96  ||                         5,25  ||                      5,35  || 37,16  ||

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens ||                      13,57  ||                     13,66  ||                     13,76  ||                    13,86  ||                    15,77  ||                       14,06  ||                    14,16  || 98,83  ||

INSGESAMT ||            21,333  ||           21,306  ||           21,324  ||          21,349  ||          23,264  ||             21,551  ||          21,654  ||         151,780 

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– x Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) ||                      35,1  ||                      34,8  ||                         34,4  ||                      34,1  ||                      34,1  ||                                        34,1  ||                         34,1 

XX 01 01 02 (in den Delegationen) ||                        9,8  ||                        9,7  ||                           9,6  ||                        9,5  ||                        9,5  ||                                          9,5  ||                           9,5 

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten =  FTE)[23]

XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 5,2 || 5,2 || 5,1 || 5,1 || 5,1 || 5,1 || 5,1

XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 yy[24] || - am Sitz[25] || 34,7  || 34,1  || 33,4  || 32,7  || 32,1  || 31,5  || 30,9 

- in den Delegationen || 73,4 || 73,4 || 73,4 || 73,4 || 73,4 || 73,4 || 73,4

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT || 158,3  || 157,1  || 155,9  || 154,8  || 154,1  || 153,5  || 152,9 

Im Jahr 2014 wird das unter Rubrik 5 aufgeführte Personal unter DEVCO und FPI wie folgt aufgeteilt:

- Stellenplan: 5,5 FTE für FPI und 39,4 FTE für DEVCO (Insgesamt = 44,9 FTE)

- Externes Personal: 3,2 FTE für FPI und 2 FTE für DEVCO (Insgesamt: 5,2 FTE)

Das unter Rubrik 4 (BA-Linie des EIDHR-Programms) aufgeführte Personal umfasst im Jahr 2014 für DEVCO 102,1 AC (28,7 AC am Sitz und 73,4 AC in den Delegationen) und für FPI 6 AC in den zentralen Dienststellen.

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Finanzielle und operative Beschlüsse und Umsetzung

Externes Personal || Technische Durchführung

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– x Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– x Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[26].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– xDer Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– ¨Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– x        auf die Eigenmittel

– ¨         auf die sonstigen Einnahmen

[1]               Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte – ABl. L 386, S. 1 – siehe Erwägungsgrund 8.

[2]               Schlussfolgerungen des Rates zur Unterstützung der Demokratie in den Außenbeziehungen der EU – Auf dem Weg zu mehr Kohärenz und Effizienz, 16081/09.

[3]               Schlussfolgerungen des Rates zur Unterstützung der Demokratie in den Außenbeziehungen der EU – Fortschrittsbericht 2010 und Liste vorgeschlagener Pilotländer, 3058. Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) der Europäischen Union vom 13. Dezember 2010 in Brüssel.

[4]               Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006.

[5]               Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010.

[6]               D. h. Frieden und Sicherheit, Armutsminderung, humanitäre Hilfe, Investitionen in Stabilität und Wachstum in den Erweiterungs- und Nachbarschaftsländern, Bewältigung globaler Herausforderungen, Eintreten für EU- und internationale Standards und Werte und Unterstützung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit außerhalb der EU.

[7]               ABl. C ..., S.

[8]               ABl. C ..., S.

[9]               ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.

[10]             ABl.

[11]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[12]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[13]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[14]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[15]             GM = Getrennte Mittel/NGM = Nicht getrennte Mittel.

[16]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[17]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.

[18]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[19]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.:  Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

[20]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[21]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[22]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[23]             AC= Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sachverständiger.

[24]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[25]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[26]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

Top