EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011PC0783

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, Litauen und der Slowakei durch die Union

/* KOM/2011/0783 endgültig - 2011/0363 (NLE) */

52011PC0783

/* KOM/2011/0783 endgültig - 2011/0363 (NLE) */ Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, Litauen und der Slowakei durch die Union


BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union haben sich Bulgarien, Litauen und die Slowakei verpflichtet, die Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina sowie die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt abzuschalten und anschließend stillzulegen. Diese vorzeitige Abschaltung stellte eine außerordentliche finanzielle Belastung für die betroffenen Länder dar, die ihre Wirtschaftskraft überstieg. In Anerkennung dieser Tatsache und als Zeichen der Solidarität verpflichtete sich die Europäische Union daher, im Rahmen des Kosloduj-, Ignalina- bzw. Bohunice-Programms weiterhin zusätzliche Finanzmittel für die Stilllegung dieser Reaktoren bereitzustellen. Die Stilllegungsverpflichtung der drei Mitgliedstaaten sowie die Unterstützungszusage der Europäischen Union wurden in den Beitrittsverträgen festgehalten.

Die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für die drei Mitgliedstaaten beläuft sich bis Ende 2013 auf insgesamt 2 847,8 Mio. EUR (1 367 Mio. EUR für Litauen, 613 Mio. EUR für die Slowakei und 867,8 Mio. EUR für Bulgarien).

Alle drei Mitgliedstaaten haben die in ihren Beitrittsverträgen festgelegte Verpflichtung zur Abschaltung der Reaktoren zeitgerecht erfüllt. Nach der Abschaltung aller betroffenen Kernkraftwerke sind die Empfängerländer verpflichtet, mit der Durchführung ihrer Stilllegungspläne fortzufahren. Soweit technisch möglich, wurde dabei als erster wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer unumkehrbaren Abschaltung und Stilllegung zunächst der Brennstoff entnommen. Die für die Stilllegung erforderlichen zusätzlichen Anlagen sind bereits im Bau. Die Genehmigungsunterlagen werden derzeit erstellt, und die Vorbereitungen für den Rückbau im Rahmen der Stilllegung laufen. Die Rechtsrahmen und die Leitungsstrukturen in den betroffenen Ländern werden derzeit angepasst, um dem Wandel der Unternehmen von Stromerzeugern zu Organisationen, die eine sichere Stilllegung gewährleisten, Rechnung zu tragen. Die ersten Rückbauarbeiten an abgeschalteten Anlagen haben begonnen. Soweit erforderlich, werden derzeit zudem wichtige Anlagen für die Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennstoffe gebaut.

Im Energiesektor wurden Maßnahmen gefördert, die vollständig im Einklang mit der Energiepolitik der Europäischen Union standen. Projekte zur Förderung der Energieeffizienz wurden erfolgreich abgeschlossen, Kapazitäten zur konventionellen Energieerzeugung wurden umweltfreundlicher gestaltet, neue Kapazitäten werden gebaut und die Infrastruktur der Stromnetze wird derzeit angepasst. In keinem der drei Mitgliedstaaten hat die Abschaltung der Kernreaktorblöcke zu einem Ausfall der Stromversorgung geführt. Selbst während der schweren Gaskrise Anfang 2009 wurden die abgeschalteten Reaktorblöcke nicht wieder in Betrieb genommen, obwohl diese Absicht auf politischer Ebene geäußert wurde.

Die derzeitige finanzielle Unterstützung durch die Europäischen Union hat die wirtschaftlichen Folgen der vorzeitigen Abschaltung spürbar gemildert und wesentliche Fortschritte bei der Stilllegung (Entsorgungsinfrastruktur, Vorbereitung des Rückbaus) ermöglicht. Eine weitere EU-Unterstützung der Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen ist daher nicht mehr vorgesehen. Die Stilllegungsarbeiten in den drei Mitgliedstaaten werden jedoch auch nach dem Ende des derzeitigen Finanzrahmens weitergehen und dabei noch einige sicherheitsrelevante Schlüsselprojekte umfassen.

Im Interesse einer sicheren Stilllegung sollten bei Bedarf angemessene Finanzmittel zur Verfügung stehen[1]. Die von den Mitgliedstaaten Anfang 2011 vorgelegten aktualisierten Stilllegungspläne und Kostenschätzungen zeigen deutlich, dass noch ein erheblicher zusätzlicher Finanzbedarf besteht, damit die Stilllegung der Kernkraftwerke Kosloduj, Ignalina und Bohunice sicher abgeschlossen werden kann.

Die finanziellen Ressourcen der drei Mitgliedstaaten sind aus geschichtlichen Gründen nicht ausreichend. Da die Reaktoren vor dem Ende ihrer ursprünglich vorgesehenen Betriebsdauer abgeschaltet wurden und die Rückstellung der für die Stilllegung erforderlichen Ressourcen ungefähr 25 Jahre in Anspruch nimmt (vgl. z. B. die Rechtsverpflichtung zur Bildung von Rückstellungen in Deutschland), waren die drei Länder nicht in der Lage, ausreichende Finanzmittel beiseite zu legen. Auch heute reichen die verfügbaren Ressourcen noch nicht aus, um eine nahtlose Fortsetzung und einen sicheren Abschluss der Stilllegung zu gewährleisten.

Der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung des Rates sieht eine Verlängerung der finanziellen Unterstützung durch die Union vor und ist mit dem allgemeinen Ziel verbunden, im Rahmen des Stilllegungsprozesses der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj, der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina und der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 im Einklang mit den Stilllegungsplänen einen unumkehrbaren Zustand zu erreichen und die Einhaltung höchster Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

Die finanzielle Unterstützung durch die Union ist Ausdruck der Solidarität Europas mit Bulgarien, Litauen und der Slowakei. Die Verantwortung für die kerntechnische Sicherheit und damit für ihre Finanzierung, auch im Rahmen der Stilllegung, liegt jedoch letztlich weiter bei den Mitgliedstaaten. Jede Finanzierung dieser Art aus EU-Mitteln oder nationalen Mitteln, die eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, erfolgt gemäß den einschlägigen EU-Beihilfevorschriften.

Von den drei Mitgliedstaaten wird in diesem Zusammenhang erwartet, dass sie bereit sind, die erforderlichen Finanzmittel zur Deckung des restlichen Finanzbedarfs bereitzustellen, um eine wirksame und effiziente Verwendung der zusätzlichen Unionsmittel zu gewährleisten und den Übergang zu einer vollständigen Finanzierung eines sicheren Abschlusses der Stilllegung durch die Mitgliedstaaten selbst zu ermöglichen. Nach den derzeitigen Kostenschätzungen für die Stilllegung beläuft sich dieser Finanzbedarf auf ca. 668 Mio. EUR in Bulgarien, 1140 Mio. EUR in Litauen und 321 Mio. EUR in der Slowakei. Neue Mittel für Verpflichtungen werden im EU-Haushalt für das Bohunice- und das Ignalina-Programm bis Ende 2017 und für das Kosloduj-Programm bis Ende 2020 aufgenommen werden. Auf der Grundlage dieser Mittel für Verpflichtungen werden die Mittel für Zahlungen jedoch mehrere zusätzliche Jahre lang weitergeführt werden, aller Wahrscheinlichkeit nach mindestens bis 2021 für Bohunice und Ignalina und bis 2024 für Kosloduj. Diese Mittelzuweisungen werden bis Ende 2015 einer Überprüfung im Rahmen einer Zwischenbewertung unterzogen werden.

2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1 Anhörung und Empfehlungen von Sachverständigen

Die vorgeschlagene Verordnung beruht auf einer umfassenden Konsultation beteiligter Akteure, der betroffenen Mitgliedstaaten Bulgarien, Litauen und der Slowakei sowie von Sachverständigen im Bereich der Stilllegung. Berücksichtigt wurden zudem die Ergebnisse des Initiativberichts des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2011 und die Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die der Europäische Rechnungshof in seinem Auditbericht über die Durchführung der Stilllegung 2011 vorlegte.

Die Konsultation der beteiligten Akteure führte unter anderem zu folgenden Ergebnissen:

Es besteht breite Übereinstimmung darüber, dass eine weitere finanzielle Unterstützung für die Stilllegung der Reaktorblöcke erforderlich ist, aber Maßnahmen im Energiesektor durch geeignetere Finanzierungsinstrumente wie die Strukturfonds gefördert werden sollten.

Einige Sachverständige wiesen darauf hin, dass ein solider und vollständiger detaillierter Stilllegungsplan, einschließlich vollständiger Kostenschätzungen bis zum Abschluss der Stilllegung, als Grundlage für eine weitere EU-Unterstützung vorgelegt werden sollte. Zudem sollten die nationale Kofinanzierung und die Mittel zu ihrer langfristigen Sicherung klar angegeben werden.

Die Festlegung wichtiger Projektmeilensteine und die Ausrichtung der Unionsunterstützung auf die Erreichung konkreter Meilensteine, bei denen EU-Maßnahmen mit dem höchsten Mehrwert verbunden sind, wurden ausdrücklich befürwortet. Von Beginn an sollte auf Compliance-Verfahren und eine genaue Kostenüberwachung geachtet werden.

Darüber hinaus wurden unter anderem folgende Empfehlungen, die der Europäische Rechnungshof in seinem Auditbericht über die Durchführung der Stilllegung vorgelegt hatte, bei der Erarbeitung des Vorschlags berücksichtigt und in seine Bestimmungen aufgenommen: klare Endtermine für die Unionsunterstützung, Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Restfinanzierung bis zum Abschluss der Stilllegung bereitzustellen (eine Ex-ante-Bedingung), klare Festlegung der Ziele und der Indikatoren zur Überwachung und Kontrolle der Fortschritte bei ihrer Erreichung sowie überarbeitete Umsetzungsmechanismen für die direkte oder indirekte Verwaltung. Weitere Einzelheiten zu den Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofs enthält der beigefügte Finanzbogen.

2.2 Folgenabschätzung

Die vorgeschlagene Verordnung wurde einer Folgenabschätzung unterzogen, in deren Rahmen drei mögliche politische Optionen geprüft wurden:

- die Basis-Option, bei deren Umsetzung nach 2013 keine weitere Unionsunterstützung geleistet würde;

- die Option „Fortsetzung der bisherigen Unterstützung“, die eine EU-Unterstützung für die Stilllegung und für die Maßnahmen im Energiesektor zur Bewältigung der Folgen der vorzeitigen Abschaltung umfasst;

- eine weitere, aber verringerte Unionsunterstützung allein für die Stilllegung.

Ein Ende der EU-Unterstützung im Rahmen der Basis-Option würde das Ende der Stilllegungsprogramme bedeuten und könnte die nukleare Sicherheit gefährden. Die Option „Fortsetzung der bisherigen Unterstützung“ wäre mit weit höheren EU-Finanzmitteln verbunden, die allerdings einen geringeren Mehrwert aufwiesen. Eine weitere Unterstützung der Projekte im Energiesektor hätte Wettbewerbsverzerrungen zur Folge, und bei einer weiterhin hohen finanziellen Unterstützung durch die EU bestünde kein ausreichender Anreiz für die Mitgliedstaaten, die volle finanzielle Verantwortung für den Abschluss der Stilllegungsarbeiten zu übernehmen.

Die Bewertung der Folgen der drei Optionen im Hinblick auf die Erreichung des vorstehend genannten allgemeinen Ziels ergab, dass nur die dritte Option eine nahtlose Fortsetzung der Stilllegungsarbeiten zur Erreichung eines unumkehrbaren Zustands der Anlagen ermöglichen und gleichzeitig den Übergang zur vollständigen Deckung des Finanzbedarfs für den sicheren Abschluss der Stilllegung durch die Mitgliedstaaten unterstützen würde.

2.3 Mehrwert der Unionsunterstützung

Eine Intervention der Union ist erforderlich, da die betroffenen Mitgliedstaaten die für eine weitere sichere Stilllegung erforderlichen Finanzmittel alleine nicht rechtzeitig aufbringen können. Es liegt daher im Interesse der Union, weitere Finanzmittel für die nahtlose Fortsetzung der Stilllegung bereitzustellen, um im Rahmen der Stilllegung gemäß den jeweiligen Stilllegungsplänen einen unumkehrbaren Zustand der betroffenen Reaktorblöcke zu erreichen und dabei die Einhaltung höchster Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Dies wird wesentlich und nachhaltig dazu beitragen, die Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung zu schützen, Umweltschäden zu vermeiden und wesentliche Fortschritte im Bereich der kerntechnischen Sicherheit und der Gefahrenabwehr zu erzielen.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Im Falle Litauens sieht der Beitrittsvertrag aus dem Jahr 2003 ausdrücklich die Möglichkeit einer weiteren Finanzierung der Stilllegung nach 2006 vor. In Artikel 30 der Beitrittsakte von 2005 wird im Zusammenhang mit Bulgarien dagegen ausschließlich der Zeitraum 2007-2009 genannt. Hinsichtlich der Slowakei sieht der Beitrittsvertrag aus dem Jahr 2003 ausschließlich den Zeitraum 2004-2006 vor. Anders als im Falle Litauens bieten die Beitrittsakte und der Beitrittsvertrag für Bulgarien und die Slowakei somit keine spezifische Rechtsgrundlage für eine weitere Unterstützung nach 2009 bzw. 2006. Der Beitrittsvertrag und Artikel 30 der Beitrittsakte können daher nicht als Rechtsgrundlage für die Festschreibung einer weiteren finanziellen Unterstützung nach 2013 dienen.

Die geeignete Rechtsgrundlage ist somit Artikel 203 Euratom-Vertrag. Dort heißt es: „Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.“

Der vorliegende Vorschlag ist mit einigen Vereinfachungen verbunden: Die finanzielle Unterstützung der Union für Bulgarien, Litauen und die Slowakei wird nicht wie bisher in drei getrennten, eigenständigen Verordnungen, sondern in einer einzigen Verordnung des Rates im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 geregelt. Diese Verordnung sieht keine Ausnahmen von der Haushaltsordnung vor.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das Programm betrifft den Zeitraum 2014-2020. Der Gesamtfinanzrahmen beträgt 552 947 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Dieser Betrag steht im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen im Zeitraum 2014-2020 („Ein Haushalt für Europa 2020“)[2]. Der Betrag wird folgendermaßen auf das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm aufgeteilt:

1. 208 503 000 EUR für das Kosloduj-Programm im Zeitraum 2014 bis 2020;

2. 229 629 000 EUR für das Ignalina-Programm im Zeitraum 2014 bis 2017;

3. 114 815 000 EUR für das Bohunice-Programm im Zeitraum 2014 bis 2017.

Bei der Aufteilung des Gesamtbetrags auf die einzelnen Programme wurde berücksichtigt, dass in Bulgarien vier Reaktorblöcke, in der Slowakei zwei und in Litauen ebenfalls zwei Reaktorblöcke stillzulegen sind, wobei jedoch keine Stilllegungserfahrungen vorhanden sind und die Art und Menge der zu entsorgenden Stoffe grundlegende Unterschiede aufweisen. Die Dauer der Unterstützung beruht auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung seit dem Beitritt. Bei der Aufteilung des Gesamtbetrags auf die einzelnen Programme wurde berücksichtigt, dass in Bulgarien vier Reaktorblöcke, in der Slowakei zwei und in Litauen ebenfalls zwei Reaktorblöcke stillzulegen sind, wobei jedoch keine Stilllegungserfahrungen vorhanden sind und die Art und Menge der zu entsorgenden Stoffe grundlegende Unterschiede aufweisen. Die Dauer der Unterstützung beruht auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung seit dem Beitritt. Eine umfassende Überprüfung im Rahmen einer Zwischenbewertung ist für 2015 geplant.

Weitere Einzelheiten zu den Auswirkungen auf den Haushalt finden sich im beigefügten Finanzbogen.

5 ZUSAMMENFASSUNG DES INHALTS DER VERORDNUNG

Im Hinblick auf die Erreichung des vorstehend dargelegten allgemeinen Ziels wurden für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm spezifische Ziele mit entsprechenden Indikatoren festgelegt.

In der vorgeschlagenen Verordnung sind Ex-ante-Bedingungen vorgesehen, die Bulgarien, Litauen und die Slowakei erfüllen müssen, bevor die Mittel im Rahmen des Programms ausgezahlt werden:

4. Einhaltung des gemeinschaftlichen Besitzstands der Europäischen Union, insbesondere Umsetzung der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in nationales Recht;

5. Schaffung eines nationalen Rechtsrahmens mit angemessenen Bestimmungen für die rechtzeitige Rückstellung nationaler finanzieller Ressourcen, um einen sicheren Abschluss der Stilllegungsarbeiten zu gewährleisten;

6. Vorlage eines überarbeiteten detaillierten Stilllegungsplans bei der Kommission.

Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte an das Erreichen der erwarteten Ergebnisse geknüpft und von diesen abhängig gemacht werden. Die vorgeschlagene Verordnung sieht daher die Möglichkeit vor, den Betrag der dem Programm zugewiesenen Finanzmittel sowie die Aufteilung auf das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm nach einer Bewertung der bei der Stilllegung erzielten Fortschritte zu ändern.

2011/0363 (NLE)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES RATES

über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, Litauen und der Slowakei durch die Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 30 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union hat sich Bulgarien verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 sowie die Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Kosloduj bis zum 31. Dezember 2002 bzw. bis zum 31. Dezember 2006 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Gemäß seinen Verpflichtungen hat Bulgarien alle betroffenen Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.

(2) Nach dem Protokoll Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, mit dem 2004 die Bereitschaft der Union zur Bereitstellung einer angemessenen zusätzlichen Unterstützung der Gemeinschaft für die Bemühungen Litauens bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina anerkannt und dieses Zeichen der Solidarität hervorgehoben wurde, hat sich Litauen verpflichtet, den Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und den Block 2 dieses Kraftwerks spätestens bis zum 31. Dezember 2009 abzuschalten und diese Blöcke anschließend stillzulegen. Gemäß seinen Verpflichtungen hat Litauen alle betroffenen Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen stillgelegt.

(3) Nach dem Protokoll Nr. 9 über Block 1 und Block 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik hat die Slowakei sich verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 des Kraftwerks Bohunice V1 bis zum 31. Dezember 2006 bzw. bis zum 31. Dezember 2008 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Gemäß ihren Verpflichtungen hat die Slowakei alle betroffenen Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.

(4) Gemäß den aus dem Beitrittsvertrag erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Gemeinschaft haben Bulgarien, Litauen und die Slowakei die Kernkraftwerke abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei ihrer Stilllegung erzielt. Weitere Arbeiten sind erforderlich, um die Fortschritte beim Rückbau fortzusetzen, bis im Rahmen des sicheren Stilllegungsprozesses ein unumkehrbarer Zustand erreicht wird, wobei höchste Sicherheitsstandards eingehalten werden sollten. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen wird der Abschluss der Stilllegungsarbeiten erhebliche zusätzliche finanzielle Mittel erfordern.

(5) Die Union hat sich dazu verpflichtet, Bulgarien, Litauen und die Slowakei bei der Bewältigung der mit der Stilllegung verbundenen außergewöhnlichen finanziellen Belastung zu unterstützen, unbeschadet des Grundsatzes, wonach die Verantwortung für die Stilllegung letztlich bei den betroffenen Mitgliedstaaten liegt. Bulgarien, Litauen und die Slowakei wurden seit der Heranführungsphase in erheblichem Umfang von der Union finanziell unterstützt, insbesondere im Rahmen des für den Zeitraum 2007-2013 festgelegten Kosloduj-, Ignalina- und Bohunice-Programms. Die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen dieser Programme wird 2013 zu Ende gehen.

(6) Nach den Anträgen Bulgariens, Litauens und der Slowakei auf eine weitere Finanzierung wurde im Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen im Zeitraum 2014-2020 („Ein Haushalt für Europa 2020“[5]) ein Betrag von 700 Mio. EUR aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Union für die nukleare Sicherheit und Stilllegung vorgesehen. Von diesem Betrag sind 500 Mio. EUR in Preisen des Jahres 2011 (entspricht ca. 553 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) für ein neues Programm zur weiteren Unterstützung der Stilllegung der Reaktorblöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 sowie der Reaktorblöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina im Zeitraum 2014-2017 und der Reaktorblöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj im Zeitraum 2014-2020 vorgesehen. Die Finanzierung im Rahmen dieses neuen Programms sollte schrittweise gesenkt werden.

(7) Die Unterstützung, die Gegenstand dieser Verordnung ist, sollte eine nahtlose Fortsetzung der Stilllegungsarbeiten gewährleisten und sich auf Maßnahmen für das Erreichen eines unumkehrbaren Zustands im Rahmen des sicheren Stilllegungsprozesses konzentrieren, dadurch den größten Mehrwert für die Union hervorbringen und gleichzeitig den Übergang hin zu einer vollständigen Finanzierung durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Abschluss der Stilllegung gewährleisten. Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit und damit auch die Verantwortung für ihre Finanzierung, einschließlich der Stilllegung, liegt jedoch letztlich weiterhin bei den betroffenen Mitgliedstaaten. Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren betreffend staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags nicht vor.

(8) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen aufgrund der Beitrittsverträge, insbesondere der Bestimmungen der in den Erwägungsgründen 1 bis 3 der Präambel genannten Protokolle.

(9) Um größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, sollte für den Rückbau der Kernkraftwerke, die Gegenstand dieser Verordnung sind, das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden; dabei sollten Bauart und technische Merkmale der abzuschaltenden Reaktoren gebührend berücksichtigt werden.

(10) Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten und die Arbeiten, die sie unterstützen, sollten dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht entsprechen, das direkt oder indirekt mit der Durchführung der Arbeiten in Verbindung steht. Die Stilllegung der von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerke sollte gemäß den für die nukleare Sicherheit[6], die Abfallentsorgung[7] und die Umwelt[8] geltenden Rechtsvorschriften erfolgen.

(11) Die Kommission wird die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam kontrollieren, um den größtmöglichen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel der Union sicherzustellen, wenngleich die Verantwortung für die Stilllegung letztlich bei den Mitgliedstaaten liegt. Hierzu gehören eine wirksame Leistungsmessung und die Bewertung von Korrekturmaßnahmen während des Programms.

(12) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(13) Da die Mitgliedstaaten die Zielsetzungen der zu treffenden Maßnahmen, insbesondere die Rückstellung angemessener finanzieller Mittel für die Fortsetzung der sicheren Stilllegung, nicht in ausreichendem Maße erreichen können, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Annahme der Jahresarbeitsprogramme und der detaillierten Umsetzungsverfahren Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[9], ausgeübt werden.

(15) Die Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (Ignalina-Programm)[10], die Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (Bohunice-Programm)[11] und die Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates vom 13. Juli 2010 über die Finanzhilfe der Union für die Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj[12] in Bulgarien (Kosloduj-Programm) sollten daher aufgehoben werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das mehrjährige Hilfsprogramm 2014-2020 für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (im Folgenden „das Programm“) mit Regeln für die Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung der Kernkraftwerke Kosloduj (Blöcke 1-4, Kosloduj-Programm), Ignalina (Blöcke 1 und 2, Ignalina-Programm) und Bohunice V1 (Blöcke 1 und 2, Bohunice-Programm) festgelegt.

Artikel 2Ziele

1. Allgemeines Ziel des Programms ist es, die betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen des Stilllegungsprozesses der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj, der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina und der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 bei der Erreichung eines unumkehrbaren Zustands im Einklang mit deren Stilllegungsplänen und unter Einhaltung der höchsten Sicherheitsstandards zu unterstützen.

2. Innerhalb der Finanzierungszeiträume werden mit dem Kosloduj-, dem Ignalina- und dem Bohunice-Programm die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

7. Kosloduj-Programm

i) Durchführung des Rückbaus in den Turbinenhallen der Blöcke 1 bis 4 und in Nebengebäuden, zu messen anhand der Zahl und der Art der abgebauten Systeme;

ii) Rückbau großer Bauteile und Anlagen in den Reaktorgebäuden der Blöcke 1 bis 4, zu messen anhand der Zahl und der Art der abgebauten Systeme und Anlagen;

iii) sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Menge und der Art des konditionierten Abfalls;

8. Ignalina-Programm

i) Entnahme des Brennstoffs aus dem Reaktorkern des Blocks 2 und aus den Reaktorbrennelementebecken der Blöcke 1 und 2 und Verbringung in das Trockenlager für abgebrannte Brennelemente, zu messen anhand der Zahl der entnommenen Brennelemente;

ii) Aufrechterhaltung eines sicheren Zustands der Reaktorblöcke bis zum Abschluss der Brennstoffentnahme, zu messen anhand der Zahl der registrierten Vorfälle;

iii) Durchführung des Rückbaus in der Turbinenhalle und in anderen Nebengebäuden sowie sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Art und der Zahl der abgebauten Hilfssysteme sowie der Menge und der Art des konditionierten Abfalls;

9. Bohunice-Programm

i) Durchführung des Rückbaus in der Turbinenhalle und in Nebengebäuden des Reaktors V1, zu messen anhand der Zahl und der Art der abgebauten Systeme;

ii) Rückbau großer Bauteile und Anlagen in den Gebäuden des Reaktors V1, zu messen anhand der Zahl und der Art der abgebauten Systeme und Anlagen;

iii) sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Menge und der Art des konditionierten Abfalls;

3. Die Meilensteine und angestrebten Endtermine werden in dem Rechtsakt gemäß Artikel 6 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 3Budget

1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms im Zeitraum 2014 bis 2020 wird auf 552 947 000 EUR (jeweilige Preise) festgesetzt.

Der Betrag wird folgendermaßen auf das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm aufgeteilt:

10. 208 503 000 EUR für das Kosloduj-Programm im Zeitraum 2014 bis 2020;

11. 229 629 000 EUR für das Ignalina-Programm im Zeitraum 2014 bis 2017;

12. 114 815 000 EUR für das Bohunice-Programm im Zeitraum 2014 bis 2017.

2. Die Kommission wird die Durchführung des Programms überprüfen und die Fortschritte des Kosloduj-, des Ingalina- und des Bohunice-Programms anhand der Meilensteine und angestrebten Endtermine gemäß Artikel 2 Absatz 3 bis Ende 2015 im Rahmen der Zwischenbewertung gemäß Artikel 8 bewerten. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Bewertung kann die Kommission die Höhe der dem Programm zugewiesenen Mittel sowie den Programmplanungszeitraum und die Aufteilung auf das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm überprüfen.

3. Die Mittel für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm können auch zur Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden: Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen, die für die Verwaltung des Programms und für das Erreichen seiner Ziele erforderlich sind; hierzu zählen insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (darunter auch das Kommunizieren der politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen), Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen.

Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates, der Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates erlassenen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 4Ex-ante-Bedingungen

1. Bis zum 1. Januar 2014 erfüllen Bulgarien, Litauen und die Slowakei die folgenden Ex-ante-Bedingungen:

13. Einhaltung des gemeinschaftlichen Besitzstands der Europäischen Union im Bereich der nuklearen Sicherheit, insbesondere Umsetzung der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen6 und der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle7 in nationales Recht.

14. Schaffung eines nationalen Rechtsrahmens mit angemessenen Bestimmungen für die rechtzeitige Rückstellung nationaler finanzieller Ressourcen, um einen sicheren Abschluss der Stilllegungsarbeiten in Einklang mit den geltenden Beihilfevorschriften zu gewährleisten.

15. Vorlage eines überarbeiteten detaillierten Stilllegungsplans bei der Kommission.

2. Die Kommission bewertet bei der Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms 2014 gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Informationen, die über die Erfüllung der Ex-ante-Bedingungen vorgelegt wurden. Sie kann beim Erlass des Jahresarbeitsprogramms beschließen, die gesamte finanzielle Unterstützung der Union oder einen Teil davon in Abhängigkeit von der zufriedenstellenden Erfüllung der Ex-ante-Bedingungen auszusetzen.

Artikel 5Umsetzungsformen

1. Das Programm wird in einer oder in mehreren der in der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] vorgesehenen Formen, insbesondere durch Finanzhilfen und Beschaffungen, umgesetzt.

2. Die Kommission kann die Gremien gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] mit der Umsetzung der finanziellen Unterstützung durch die Union im Rahmen dieses Programms betrauen.

Artikel 6Jahresarbeitsprogramme und Umsetzungsverfahren

1. Die Kommission verabschiedet ein gemeinsames Jahresarbeitsprogramm für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm, in dem die Ziele, die erwarteten Ergebnisse sowie die damit verbundenen Indikatoren und Zeitpläne für die Verwendung der Mittel im Rahmen der jährlichen finanziellen Verpflichtungen festgelegt werden.

2. Die Kommission erlässt spätestens bis zum 31. Dezember 2014 detaillierte Umsetzungsverfahren für die Laufzeit des Programms. In dem Rechtsakt, in dem die Umsetzungsverfahren dargelegt sind, werden außerdem für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm die erwarteten Ergebnisse, Tätigkeiten und die entsprechenden Leistungsindikatoren detaillierter festgelegt. Er wird die überarbeiteten detaillierten Stilllegungspläne gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c enthalten, die als Grundlage für die Überwachung der Fortschritte und der zeitgerechten Erreichung der angestrebten Ergebnisse dienen.

3. Die Jahresarbeitsprogramme und die Rechtsakte zur Festlegung der Umsetzungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 9 Absatz 2 verabschiedet.

Artikel 7Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.

2. Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Artikel 8Bewertung

1. Im Hinblick auf einen Beschluss zur Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen erstellt die Kommission spätestens Ende 2015 einen Bewertungsbericht über das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den EU-Mehrwert. Bei der Bewertung wird außerdem auf das Vereinfachungspotenzial, auf die interne und externe Kohärenz und auf die Frage, ob die Ziele noch alle relevant sind, eingegangen. Dabei werden die Ergebnisse der Bewertung der langfristigen Auswirkungen der Vorläufermaßnahmen berücksichtigt.

2. Die Kommission nimmt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Begünstigten eine Ex-post-Bewertung vor. Bei der Ex-post-Bewertung werden die Wirksamkeit und Effizienz des Programms und seine Auswirkungen auf die Stilllegung geprüft.

3. Bei den Bewertungen ist der anhand der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen.

4. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 9Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet das in Artikel 5 der Verordnung (Euratom) Nr. 182/2011 vorgesehene Verfahren Anwendung.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

Artikel 10Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung - einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung - der betreffenden Vorhaben bis zu ihrem Abschluss oder der finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates, der Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften, die auf die betreffenden Maßnahmen bis zu deren Abschluss weiterhin Anwendung finden, gewährt worden ist.

Artikel 11Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates, die Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates und die Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 12Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

1.4. Ziele

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Übersicht

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, Litauen und der Slowakei durch die Union

Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[13]

32 Energie

Art des Vorschlags/der Initiative

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme .

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[14] .

x Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme .

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme .

Ziele

Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

Rubrik 1 Intelligentes und integratives Wachstum

Allgemeines Ziel des Programms ist es, im Rahmen des Stilllegungsprozesses der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj, der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina und der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 im Einklang mit deren Stilllegungsplänen einen unumkehrbaren Zustand unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards zu erreichen.

Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Die Einzelziele für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm:

Kosloduj-Programm:

- Durchführung des Rückbaus in den Turbinenhallen der Blöcke 1 bis 4 und in Nebengebäuden;

- Rückbau großer Bauteile und Anlagen in den Reaktorgebäuden der Blöcke 1 bis 4;

- sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan;

Ignalina-Programm:

- Entnahme des Brennstoffs aus dem Reaktorkern des Blocks 2 und aus den Reaktorbrennelementebecken der Blöcke 1 und 2 und Verbringung in das Trockenlager für abgebrannte Brennelemente;

- Aufrechterhaltung eines sicheren Zustands der Reaktorblöcke bis zum Abschluss der Brennstoffentnahme;

- Durchführung des Rückbaus in Nebengebäuden und sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan;

Bohunice-Programm:

- Durchführung des Rückbaus in der Turbinenhalle und in Nebengebäuden des Reaktors V1;

- Rückbau großer Bauteile und Anlagen in den Gebäuden des Reaktors V1;

- sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan;

ABM/ABB-Tätigkeit(en)

32 05

Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die erfolgreiche Durchführung der finanziellen Unterstützung der Union zugunsten von Bulgarien, Litauen und der Slowakei dürfte zu einem großen Fortschritt bei der Stilllegung aller betroffenen Kernkraftwerke und zur sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle führen. Große Bauteile und Anlagen in den Neben- und den Reaktorgebäuden sollten abgebaut werden, was erheblich und nachhaltig dazu beitragen wird, die Gesundheit der Arbeitskräfte und der Öffentlichkeit zu schützen, Umweltschäden zu vermeiden und wesentliche Fortschritte im Bereich der nuklearen Sicherheit und Gefahrenabwehr zu erzielen.

Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

ALLGEMEINES ZIEL | Erreichen eines unumkehrbaren Zustands unter Einhaltung der höchsten Sicherheitsstandards im Rahmen des Stilllegungsprozesses der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj, der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina und der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 im Einklang mit deren Stilllegungsplänen. |

Wirkungsindikator | gegenwärtiger Stand | langfristiges Ziel und Meilenstein* |

Zahl der großen Bauteile und Systeme, die in allen betroffenen Kernreaktoren gemäß den jeweiligen Stilllegungsplänen abgebaut wurden | Derzeitige Termine für den Abschluss der Stilllegung der - Kosloduj-Blöcke 1 bis 4: 2030; - Ignalina-Blöcke 1 bis 2: 2029; - Bohunice V1-Blöcke 1 und 2: 2025 |

(*) Genaue Daten zu den Zielen und Meilensteinen für 2020 liegen noch nicht vor. Sie werden ausgehend von überarbeiteten Stilllegungsplänen, die von Bulgarien, Litauen und der Slowakei vorzulegen sind, präzisiert werden.

EINZELZIEL | Kosloduj-Programm |

Ergebnisindikatoren | letztes bekanntes Ergebnis | mittelfristiges Ziel (Ergebnis)* |

Zahl und Art der in der Turbinenhalle und den Nebengebäuden abgebauten Systeme. | Die Rückbauarbeiten in der Turbinenhalle 1 und 2 haben begonnen. | Abschluss des Rückbaus der Systeme in den Turbinenhallen 1 bis 4 bis 2020; Rückbau in den Nebengebäuden im Jahr 2015. |

Zahl und Art der in den Reaktorgebäuden abgebauten Systeme und großen Bauteile. | noch nicht begonnen | Rückbau der Anlagen im Jahr 2015; Rückbau der großen Bauteile im Jahr 2016. |

Menge und Art des konditionierten Abfalls. | Anlagen für die Abfallbehandlung und -konditionierung werden zur Zeit gebaut. | Abschluss der Entfernung, Behandlung und Konditionierung der Betriebsabfälle im Jahr 2018; Beginn der Behandlung und Konditionierung der bei der Stilllegung anfallenden Abfälle |

EINZELZIEL | Ignalina-Programm |

Ergebnisindikatoren | letztes bekanntes Ergebnis | mittelfristiges Ziel (Ergebnis)* |

Zahl der aus Block 2 und aus den Abklingbecken entnommenen Brennelemente | Entnahme des Brennstoffs aus dem Reaktorkern des Blocks 1, partielle Brennstoffentnahme aus dem Reaktorkern des Blocks 2 und Verbringung in die Abklingbecken | Abschluss der vollständigen Brennstoffentnahme und der Verbringung der abgebrannten Brennelemente in das Trockenlager für abgebrannte Brennelemente bis Ende 2016 |

Zahl der registrierten Vorfälle | Aufrechterhaltung eines sicheren Zustands ohne Vorfälle | keine Vorfälle bis zur vollständigen Brennstoffentnahme aus den Blöcken 1 und 2 |

Art und Zahl der abgebauten Hilfssysteme sowie Menge und Art der konditionierten Abfälle | Kernnotkühlungssystem des Blocks 1 abgebaut, Beginn der Rückbauarbeiten in der Turbinenhalle des Blocks 1; die Abfallentsorgungsanlagen werden zur Zeit gebaut | Rückbau der Turbinenhalle des Blocks 2: 2017; Rückbau der Gebäude, in denen sich die Gas- und Belüftungssysteme befinden: 2014-2015 |

EINZELZIEL | Bohunice-Programm |

Ergebnisindikatoren | letztes bekanntes Ergebnis | mittelfristiges Ziel (Ergebnis)* |

Zahl und Art der in der V1-Turbinenhalle und den Nebengebäuden abgebauten Systeme. | Der Rückbau der V1-Turbinenhalle hat begonnen; der Rückbau der Außengebäude (Phase 1) ist angelaufen. | Abschluss des Rückbaus der V1-Turbinenhalle; Entfernung der Systeme in den Nebengebäuden (Phase 2): Anfang 2014 |

Zahl und Art der in den V1-Reaktorgebäuden abgebauten Systeme und großen Bauteile. | Die Dekontaminierung der V1-Primärkreisläufe hat begonnen. | Beginn des Rückbaus großer Bauteile im Reaktorgebäude: Anfang 2015 |

Menge und Art des konditionierten Abfalls. | Phase 1 der Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls hat begonnen. | Phase 2 der Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls: Ende 2013-2025 |

(*) Die angegebenen Daten dienen lediglich als Hinweis. Genaue mittelfristige Ziele werden in dem Rechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung ausgehend von überarbeiteten Stilllegungsplänen, die von Bulgarien, Litauen und der Slowakei vorzulegen sind, präzisiert werden.

Begründung des Vorschlags/der Initiative

Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Bis spätestens 31. Dezember 2014 müssen Umsetzungsverfahren vorhanden sein, die durch Jahresarbeitsprogramme ergänzt werden.

Bis 2014 müssen Bulgarien, Litauen und die Slowakei die folgenden Ex-ante-Bedingungen erfüllen:

a) Einhaltung des gemeinschaftlichen Besitzstands der Europäischen Union, insbesondere Umsetzung der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in nationales Recht;

b) Schaffung eines nationalen Rechtsrahmens mit angemessenen Bestimmungen für die rechtzeitige Rückstellung nationaler finanzieller Ressourcen, um einen sicheren Abschluss der Stilllegungsarbeiten zu gewährleisten.

c) Vorlage eines überarbeiteten detaillierten Stilllegungsplans bei der Kommission.

Mehrwert durch die Intervention der EU

Eine Intervention (Subsidiarität) ist erforderlich, da derzeit die für eine weitere sichere Stilllegung erforderlichen Finanzmittel aus historischen Gründen nicht aus nationalen Mitteln zur Verfügung gestellt werden können. Im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, aber nicht mit einer vorzeitigen Abschaltung ihrer Kraftwerke konfrontiert sind, war es Bulgarien, Litauen und der Slowakei nicht möglich, während des Betriebs der Anlagen ausreichend Ressourcen zurückzustellen.

Es liegt daher im Interesse der Union, eine weitere finanzielle Unterstützung für die nahtlose Fortsetzung der Stilllegung bereitzustellen, um im Rahmen der Stilllegung gemäß den jeweiligen Stilllegungsplänen einen unumkehrbaren Zustand der betroffenen Reaktorblöcke unter Einhaltung der höchsten Sicherheitsstandards zu erreichen. Dies wird wesentlich und nachhaltig dazu beitragen, die Gesundheit der Arbeitskräfte und der Öffentlichkeit zu schützen, Umweltschäden zu vermeiden und wesentliche Fortschritte im Bereich der kerntechnischen Sicherheit und Gefahrenabwehr zu erzielen.

Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Der Europäische Rechnungshof hat 2010/2011 einen Leistungsaudit durchgeführt. Diese Verordnung berücksichtigt die Anmerkungen und Empfehlungen des Gerichts wie folgt:

Eine vollständige Finanzierung wird nicht garantiert und es wird keine Finanzierungsobergrenze festgelegt:

- Die Verordnung sieht eine Bedingung für die Unterstützung durch die Union vor: Die begünstigten Mitgliedstaaten müssen einen nationalen Rechtsrahmen mit angemessenen Bestimmungen für die rechtzeitige Rückstellung nationaler finanzieller Ressourcen für einen sicheren Abschluss der Stilllegungsarbeiten schaffen.

- In der Verordnung werden klare Termine für das Ende der EU-Unterstützung festgelegt: 2017 für Litauen und die Slowakei und 2020 für Bulgarien;

Festlegung von Zielen und aussagekräftiger Leistungsindikatoren für die Überwachung der Programmumsetzung und die einschlägige Berichterstattung:

- Die Verordnung enthält allgemeine und spezifische Ziele und Leistungsindikatoren, die viel detaillierter als in den vorherigen Verordnungen sind;

- Die Leistungsindikatoren und die Bestimmungen für die Überwachung und Berichterstattung werden gemäß Artikel 6 Absatz 2 präzisiert werden;

Vornahme einer Bedarfsbewertung auf der Grundlage der bisherigen Fortschritte, der noch durchzuführenden Tätigkeiten und des Gesamtfinanzierungsplans, einschließlich der Ressourcen verschiedener beteiligter Akteure:

- Dieser Empfehlung wird mit der Folgenabschätzung nachgekommen.

- Die detaillierte Planung der noch durchzuführenden Tätigkeiten wird in dem Rechtsakt, in dem die nach Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Umsetzungsverfahren festgelegt werden, näher bestimmt werden.

- Für jedes der betroffenen Kernkraftwerke muss der jeweilige Mitgliedstaat der Kommission einen detaillierten überarbeiteten Stilllegungsplan vorlegen.

Ex-ante-Bewertung einer weiteren Unterstützung durch die Union im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens:

- Die geforderte Ex-ante-Bewertung wird durch die Folgenabschätzung abgedeckt. In ihr werden die geforderten Informationen gemäß der Haushaltsordnung geliefert.

- Der Rechtsakt, in dem die nach Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Umsetzungsverfahren festgelegt werden, wird weitere Einzelheiten enthalten.

Zahl der Managementebenen und unklare Zuständigkeiten:

- Die Wahl der geeigneten Verwaltungsform und der delegierten Einrichtung wird zu einem späteren Zeitpunkt nach einer weiteren Prüfung der am besten geeigneten Optionen beschlossen werden.

- Die Aufgaben und Zuständigkeiten werden in dem Rechtsakt, in dem die nach Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Umsetzungsverfahren festgelegt werden, im Nachgang zum aktuellen Kommissionsbeschluss über die Verfahren präzisiert werden. In allen drei Programmen hat der Empfängermitgliedstaat eine klar ausgewiesene Aufgabe als Programmkoordinator;

Bewertung der Finanzierung aus den Strukturfonds:

- Die Verwendung von Mitteln der Strukturfonds wurde in der Folgenabschätzung erörtert und als Mechanismus für die Umsetzung der EU-Hilfe für die Stilllegung ausgeschlossen;

Die Kommission hat im Juli 2011 ihren Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Nutzung der finanziellen Unterstützung der EU zugunsten der drei Mitgliedstaaten verabschiedet. Auf die Erfahrung mit der zehnjährigen Umsetzung der Hilfe wurde ebenfalls bei der Abfassung des Vorschlags für die EU-Unterstützung über das Jahr 2013 hinaus, bei der Neufestlegung der Ziele und Indikatoren und der weiteren Verbesserung der Umsetzungsverfahren zurückgegriffen. Die spätere Wahl eines geeigneten Mechanismus für die Bereitstellung der Hilfe sowie die Regelungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung werden es der Europäischen Kommission ermöglichen, Schwierigkeiten, die bei der Projektdurchführung seitens der Empfängermitgliedstaaten auftreten, effizienter zu bewältigen.

Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Aufgrund der Kommissionsvorschläge für den nächsten Finanzrahmen werden die drei betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig weiterhin Hauptbegünstigte der Struktur- und Kohäsionsfonds sein, die eine fortgesetzte Unterstützung ermöglichen, um den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der Stilllegung Rechnung zu tragen. Außerdem wird die von der Kommission vorgeschlagene Fazilität „Connecting Europe“ beträchtliche Möglichkeiten für den Ausbau und die Modernisierung der europäischen Energie-, Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur eröffnen.

Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

x Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

- x Vorschlag/Initiative gilt von 2014 bis 2020

- x Finanzielle Auswirkung von 2014 bis 2025 (von 2021 bis 2025 nur für Zahlungsermächtigungen)

( Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

- Umsetzung mit einer Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

- Vollbetrieb wird angeschlossen.

Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[15]

x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

x Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

- ( Exekutivagenturen

- ( von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[16]

- x nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

- ( Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

( Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

( Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

x Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des Programms kann nach Artikel [55 Absatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] direkt vorgenommen werden oder indirekt durch die Übertragung der Haushaltsdurchführungsaufgaben an die in Artikel [55 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] genannten Einrichtungen.

Die Wahl der geeigneten Verwaltungsform und der delegierten Einrichtung wird zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen.

VERWALTUNGSMASSNAHMEN

Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Monitoring-Sitzungen finden zwei Mal pro Jahr statt. Zweck der Monitoring-Sitzungen ist es, die Fortschritte bei der Stilllegung zu bewerten und die vom Begünstigten der Unionsunterstützung und von den delegierten Einrichtungen erstellten Berichte vor jeder Sitzung zu prüfen und zu genehmigen.

In dem Rechtsakt zur Bestimmung der detaillierten Umsetzungsverfahren werden ausführliche Regeln für die Überwachung und Berichterstattung präzisiert werden.

Die Projektüberwachung wird durch Dienstreisen und Sitzungen vor Ort mit anderen beteiligten Akteuren (z. B. Ministerien) ergänzt.

Im Hinblick auf einen Beschluss zur Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen erstellt die Kommission spätestens Ende 2015 einen Bewertungsbericht über das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den EU-Mehrwert.

Eine Ex-post-Bewertung wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Begünstigten vorgenommen. Bei der Ex-post-Bewertung werden die Wirksamkeit und Effizienz des Programms und seine Auswirkungen auf die Stilllegung geprüft.

Verwaltungs- und Kontrollsystem

Ermittelte Risiken

Verzögerungen bei der Durchführung des Vorhabens

Mögliches Missmanagment der finanziellen Unterstützung der EU seitens der Begünstigten

Risiko der Doppelfinanzierung

Vorgesehene Kontrollen

Die Programmumsetzung wird genau überwacht werden, um das Risiko von Projektverzögerungen zu verringern.

Gemäß Artikel 9 des Verordnungsentwurfs soll das Programm Gegenstand von Bewertungen sein.

Dem Risiko des Missmanagements wird durch die Wahl eines zweckmäßigen Mechanismus für die Umsetzung der Unterstützung Rechnung getragen.

Das Risiko einer Doppelfinanzierung wird als gering erachtet. Im Rahmen dieser Verordnung wird es keine weitere Unterstützung von Maßnahmen im Energiebereich geben, bei denen das Risiko einer Doppelfinanzierung durch andere Finanzierungsinstrumente der Union bestehen könnte. Die Unterstützung von kerntechnischen Projekten ist im Rahmen der Strukturfonds ausgeschlossen, sodass es zu keinen Überschneidungen kommen kann. Für jedes spezifische Programm (Kosloduj-, Ignalina- und Bohunice-Programm) benennt jeder Empfängermitgliedstaat einen nationalen Programmkoordinator, der u. a. dafür zuständig ist, eine Doppelfinanzierung aus nationalen Stilllegungsmitteln auszuschließen.

Hinsichtlich der Kontrollstrategie wird davon ausgegangen, dass das Programm im Rahmen dieser Verordnung ähnliche Risikomerkmale aufweisen wird wie die Unionsunterstützung im Zeitraum 2007-2013, weshalb eine ähnliche Kontrollstrategie zur Anwendung kommen wird. Das aufgrund dessen geschätzte Ausmaß der Nichteinhaltung wird voraussichtlich ähnlich wie bei dem Unterstützungsprogramm der Union im Zeitraum 2007-2013 sein.

- Ein anschließender Finanzaudit der Zentralen Projektleitungsbehörde am Kernkraftwerk Ignalina wurde 2010 abgeschlossen. Dieser Audit hat die im November und Dezember 2008 vorgenommene institutionelle Bewertung bestätigt, wonach die folgenden zentralen Elemente gut eingeführt sind und zufriedenstellend funktionieren: Beschaffung, internes Kontrollsystem, Buchhaltung, externer Audit, Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und Veröffentlichung der Begünstigten. Damit ist eine hinreichende Gewähr dafür gegeben, dass die Zentrale Projektleitungsbehörde die Anforderungen der Haushaltsordnung erfüllt.

- Was die von der EBWE verwalteten Mittel betrifft, so wurde bei einem externen Finanzaudit des Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Bohunice (BIDSF) ein finanzieller Fehler festgestellt, der ca. 0,3 % des Gesamtbudgets des Fonds ausmacht. Wird von einer ähnlichen Fehlergröße bei den anderen beiden Stilllegungsfonds ausgegangen, ist hier eine hinreichende Gewähr gegeben (mit ähnlichen Audits der Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Ignalina und Kosloduj soll vor Ende 2011 begonnen werden).

Die Vereinbarungen und Beschlüsse zur Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieses Programms werden die Überwachung und die Finanzkontrolle durch die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle sowie Prüfungen durch den Rechnungshof und Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten niedergelegten Verfahren und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen von OLAF vorsehen.

Was die Anwendung von Finanzierungsinstrumenten angeht, wird in allen Vereinbarungen mit einer Einrichtung, die mit Aufgaben betraut wurde, oder mit anderen beteiligten Finanzinstitutionen ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Kontrollbefugnisse durch die Prüfung von Unterlagen und vor Ort sowie von (auch auf elektronischen Medien gespeicherten) Informationen bei allen Dritten, die Mittel der Europäischen Union erhalten haben, ausüben können.

Art und Intensität der Kontrollen

Zusammenfassung der Kontrollen | Betrag in MEUR | Anzahl der Begünstigten: Transaktionen (% des Gesamtbetrags) | Tiefe der Kontrolle (Bewertung 1-4) | Erfassung (% des Wertes) |

Verwaltung von Maßnahmen ab der Bewertung bis zu den Ex-post-Audits | 8,48** | 1) globale Überwachung aller Vorhaben: 100% | 1 | 100 |

2) Audit ausgewählter Vorhaben: 10% | 4 | 20 |

** Annäherung basierend auf folgender Berechnung:

- 3 Finanzaudits: 3 x 0,1 Mio. EUR (basierend auf den Kosten der Finanzaudits im Rahmen der finanziellen Unterstützung der Union im Zeitraum 2007-2013);

- Bewertung 2015 und Ex-post-Bewertung: 0,5 Mio. EUR;

- Interne Kontrolle der GD ENER für das Programm: 0,18 Mio. EUR (0,20 x 0,127 Mio. EUR pro Jahr, multipliziert mit 7 Jahren);

- Kosten für die Verwaltung des Programms: 7,5 Mio. EUR = 0,5 x (7+4+4) Jahre (0,5 Mio. EUR pro Jahr jeweils für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm, basierend auf den Durchschnittsbeträgen für die Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Union im Zeitraum 2007-2013; 7+4+4 sind die Laufzeiten der weiteren Unionsunterstützung für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm im Rahmen dieser Verordnung);

Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Neben der Anwendung aller vorgeschriebenen Kontrollmechanismen wird die GD ENER – ausgehend von der neuen, am 24. Juni 2011 angenommenen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) – eine eigene Strategie und einen Aktionsplan auf der Ebene der GD ausarbeiten, damit (u. a.) ihre Betrugskontrollen mit der CAFS in Einklang stehen und damit ihr Vorgehen im Zusammenhang mit Betrugsrisiken darauf ausgerichtet ist, Risikobereiche und geeignete Reaktionsformen zu ermitteln. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die Analyse von Betrugsfällen in Verbindung mit dem Programm geschaffen.

Maßgeschneiderte Schulungen im Bereich der Betrugsbekämpfung und -aufdeckung bei der Verwaltung von Finanzhilfen und Beschaffungen sowie bei dem Projekt- und Ausgabenzyklus werden für an der Verwaltung finanzieller Mittel beteiligte Mitarbeiter organisiert werden (einschließlich betrieblicher Überprüfung und Projektmanagement sowie Prüfer).

Finanzinstitutionen, die an der Abwicklung von Finanzvorgängen im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument beteiligt sind, unterliegen den einschlägigen Vorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und zur Terrorismusbekämpfung. Sie dürfen nicht in Ländern niedergelassen sein, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten.

ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

- Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Finanzierungsbeiträge |

Nummer [Bezeichnung…...….] | GM/NGM ([17]) | von EFTA-Ländern[18] | von Bewerberländern[19] | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung |

N° 1 | 32 05 03 Kerntechnische Sicherheit – Übergangsmaßnahmen (Rückbau) | GM | NEIN | NEIN | NEIN | NEIN |

N° 1 | 32 01 04 03 | NGM | NEIN | NEIN | NEIN | NEIN |

- Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Finanzierungsbeiträge |

Nummer [Bezeichnung…] | GM/NGM | von EFTA-Ländern | von Bewerberländern | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung |

[XX.YY.YY.YY] | JA/NEIN | JA/NEIN | JA/NEIN | JA/NEIN |

Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben

Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | 1 | Intelligentes und integratives Wachstum |

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

- Der Verwaltungsmittelbedarf wird durch die Mittel, die der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet sind und/oder durch Umschichtung gedeckt, erforderlichenfalls zusammen mit etwaigen zusätzlichen Mitteln, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden könnten.

Erwarteter Personalbedarf

- ( Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

- x Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |

( Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamtinnen/Beamte und Bedienstete auf Zeit) |

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 |

XX 01 01 02 (in den Delegationen) |

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) |

10 01 05 01 (direkte Forschung) |

( Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)[24] |

XX 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) |

XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) |

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) |

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) |

INSGESAMT | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 |

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete | Umsetzung der finanziellen Unterstützung für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm, die Programmplanung, Überwachung, Kontrolle und Berichterstattung. |

Externes Personal |

Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

- x Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 gemäß KOM(2011) 500 vereinbar.

- ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

-

- ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[27].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

-

Finanzierungsbeteiligung Dritter (keine direkte Finanzierungsbeteiligung Dritter am EU-Unterstützungsprogramm)

- x Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor:

Erwartete Auswirkungen auf die Einnahmen

- x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

- ( Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

- ( auf die Eigenmittel

- ( auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: | Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel | Auswirkungen des Vorschlags / der Initiative[28] |

Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen |

Artikel …. | | | | | | | | | |Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

-

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

-

[1] Empfehlung der Kommission für die Verwaltung der Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 31).

[2] KOM(2011) 500. Der entsprechende Betrag beläuft sich auf 500 Mio. EUR in Preisen des Jahres 2011.

[3] ABl. C vom , S. .

[4] ABl. C vom , S. .

[5] KOM(2011) 500.

[6] Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18.

[7] Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48.

[8] Insbesondere die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40; Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

[9] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[10] ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 10.

[11] ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 1.

[12] ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 9.

[13] ABM (Activity-Based Management): Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[14] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[15] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[16] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[17] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel.

[18] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[19] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[20] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[21] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Anzahl der finanzierten Studierendenaustausche, der gebauten Straßenkilometer etc.).

[22] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[23] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[24] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation), LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent), ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger.

[25] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[26] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischen Fischereifonds (EFF).

[27] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[28] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Top