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Document 52011PC0762

Vorschlag für eine BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union bei der Welthandelsorganisation (WTO) betreffend Anträge nach Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen) auf Gewährung und/oder Verlängerung bestimmter Ausnahmegenehmigungen vertreten werden soll

/* KOM/2011/0762 endgültig - 2011/0347 (NLE) */

52011PC0762

/* KOM/2011/0762 endgültig - 2011/0347 (NLE) */ Vorschlag für eine BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union bei der Welthandelsorganisation (WTO) betreffend Anträge nach Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen) auf Gewährung und/oder Verlängerung bestimmter Ausnahmegenehmigungen vertreten werden soll


BEGRÜNDUNG

1. ZIELSETZUNG DES VORSCHLAGS

Mit diesem Vorschlag soll es der EU ermöglicht werden, sich einem Konsens im Rahmen der Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO) über die Annahme bestimmter Ausnahmegenehmigungen[1] durch den Allgemeinen Rat der WTO anzuschließen. Der Vorschlag sieht vor, dass der Rat die Kommission ermächtigt, bei der WTO im Namen der Europäischen Union deren Standpunkt zu Anträgen nach Artikel IX des WTO-Übereinkommens auf Gewährung und/oder Verlängerung bestimmter Ausnahmegenehmigungen zu vertreten, sofern bestimmte Bedingungen - einschließlich der in Artikel IX des WTO-Übereinkommens festgelegten Bedingungen - erfüllt sind, die einen Beschluss über die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigen.

2. RECHTSGRUNDLAGE FÜR DEN VORSCHLAG

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gilt, sofern ein Beschluss mit Rechtswirksamkeit in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium gefasst werden muss, erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Beschluss zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts. Die Gewährung und/oder Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung fällt unter diese Bestimmung, da der Beschluss in einem Gremium (Allgemeiner Rat oder Ministerkonferenz) gefasst wird, das durch eine internationale Übereinkunft eingesetzt wurde, welche die Rechte und Pflichten der EU berührt.

3. GELTUNGSBEREICH DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Union deren Standpunkt zu vertreten, mit dem sie Anträge auf bestimmte Ausnahmegenehmigungen mit begrenzter politischer, wirtschaftlicher oder handelstechnischer Bedeutung, die mit der allgemeinen EU-Handelspolitik im Einklang stehen, unterstützt.

Die EU sollte in der Lage sein, im Rahmen des WTO-Entscheidungsprozesses für diese Ausnahmegenehmigungen zügig zu agieren. Angesichts des begrenzten Geltungsbereichs der Ausnahmegenehmigungen scheinen Einzelratsbeschlüsse zu jedem unter diesen Beschluss fallenden Ausnahmegenehmigungsantrag unverhältnismäßig. Außerdem könnte ein solches Vorgehen verfahrentechnische Probleme mit sich bringen, da das EU-interne Verfahren für den Erlass eines Ratsbeschlusses unter Umständen mehr Zeit in Anspruch nimmt als das einschlägige Genehmigungsverfahren in der WTO; dies würde bedeuten, dass die EU möglicherweise nicht in der Lage wäre, sich dem Konsens im Allgemeinen Rat anzuschließen und dass sich die WTO-Maßnahme dadurch verzögern würde.

Der vorgeschlagene Beschluss betrifft die folgenden Anträge auf Gewährung und Verlängerung von Ausnahmegenehmigungen:

1) Anträge auf Gewährung und Verlängerung von Ausnahmegenehmigungen bezüglich der Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (kurz „Harmonisiertes System“ oder „HS“) am 1. Januar 1988 und von dessen vom Rat der Weltzollorganisation empfohlener erster, zweiter, dritter, vierter und fünfter Änderung („HS92-Änderung“, „HS96-Änderung“, „HS2002-Änderung“, „HS2007-Änderung“ und „HS2012-Änderung”) sowie von künftigen HS-Änderungen, in denen die Verpflichtung zur Übernahme dieser Änderungen in die Listen der Zugeständnisse der Mitgliedstaaten festgelegt wird (Überführung der Listen der Zollzugeständnisse in die HS-Nomenklatur).

Diese Sammelausnahmegenehmigungen[2] betreffen die Überführung der Listen der Zollverpflichtungen der Mitgliedstaaten in die neueren Fassungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems. Sie sind in den Fällen nötig, in denen ein WTO-Mitgliedstaat den Empfehlungen der Weltzollorganisation gefolgt ist und auf innerstaatlicher Ebene eine neuere Fassung der Nomenklatur eingeführt hat, aber noch keine Zeit hatte, die Änderungen in seine Liste der Zollzugeständnisse im Kontext der WTO zu überführen (auch die EU nimmt übrigens die Ausnahmegenehmigungen bezüglich des HS2002 und des HS2007 in Anspruch). Es ist daher im Interesse der EU, dass die jährliche Verlängerung dieser Ausnahmegenehmigungen rasch gewährt wird. Diese Anträge auf Ausnahmegenehmigungen betreffen im Wesentlichen die Verlängerung der geltenden Ausnahmegenehmigungen, aber auch die Annahme neuer Änderungen am HS. So muss vor Anfang 2012 eine neue Ausnahmegenehmigung für das HS2012 angenommen werden (und die EU muss einen Antrag stellen, dass diese Ausnahmegenehmigung auch für sie gilt).

2) Anträge auf Verlängerung der geltenden Ausnahmegenehmigung betreffend die Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über den Zollwert durch Cape Verde

Nach dieser Ausnahmegenehmigung wurde die Frist für die vollständige Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und des WTO-Übereinkommens über den Zollwert durch Cape Verde bis zum 31. Dezember 2011 verlängert[3]. Eine eventuelle Verlängerung dieser Ausnahmegenehmigung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der EU.

3) Anträge auf Verlängerung der geltenden Ausnahmegenehmigung betreffend das Zollpräferenzprogramms Kanadas

Nach dieser Ausnahmegenehmigung kann Kanada in Betracht kommende Waren aus den Karibikstaaten, die unter das CARIBCAN-Programm fallen, zollfrei einführen, ohne dieselbe Zollfreiheit auf gleichartige Waren anderer Mitgliedstaaten ausweiten zu müssen. Diese Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. Dezember 2011[4]. Eine eventuelle Verlängerung dieser Ausnahmegenehmigung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der EU. Sie entspräche auch der EU-Politik, die wirtschaftliche Entwicklung von Entwicklungsländern durch Handelspräferenzen zu fördern.

4) Anträge Kubas auf Verlängerung der geltenden Ausnahmegenehmigung betreffend die Befreiung von den Bestimmungen des Artikels XV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

Aufgrund der Ausnahmegenehmigung kann Kuba von den Bestimmungen des Artikels XV Absatz 6 des GATT abweichen, nach denen jedes WTO-Mitglied, das aus dem Internationalen Währungsfonds ausscheidet, ein Sonderabkommen mit der WTO schließen muss. Diese Ausnahmegenehmigung wurde Kuba erstmalig 1964 gewährt und gilt derzeit bis zum 31. Dezember 2011[5].

5) Anträge auf Verlängerung der geltenden Ausnahmegenehmigung bezüglich des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses

Diese Sammelausnahmegenehmigung betrifft das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für Rohdiamanten, an dem die EU zusammen mit 19 weiteren WTO-Mitgliedstaaten beteiligt ist. Mit dieser Ausnahmegenehmigung soll der Handel mit sogenannten Blutdiamanten unterbunden werden. Diese Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. Dezember 2012[6]. Eine eventuelle Verlängerung dieser Ausnahmegenehmigung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der EU, wäre aber für die allgemeinen auswärtigen Beziehungen der EU sehr wichtig.

Außerdem sieht der Vorschlag vor,

- dass die Kommission den Rat (im Ausschuss für Handelspolitik) frühzeitig informiert, dass auf einer Sitzung des zuständigen WTO-Gremiums eine Entscheidung über einen der in diesem Beschluss genannten Anträge ansteht;

- dass der Rat beantragen kann, dass hinsichtlich des fraglichen Antrags auf Ausnahmegenehmigung das Verfahren für die Annahme eines Einzelratsbeschlusses angewandt wird.

Nach Artikel 218 Absatz 10 wird das Europäische Parlament unverzüglich und umfassend unterrichtet.

2011/0347 (NLE)

Vorschlag für eine

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union bei der Welthandelsorganisation (WTO) betreffend Anträge nach Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen) auf Gewährung und/oder Verlängerung bestimmter Ausnahmegenehmigungen vertreten werden soll

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation („WTO-Übereinkommen“) regelt die Verfahren für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen, welche die multilaterale Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anhänge betreffen.

(2) Werden bei der WTO Anträge auf Ausnahmegenehmigungen eingereicht, so muss das zuständige WTO-Gremium seine endgültige Entscheidung darüber häufig innerhalb einer sehr kurzen Frist treffen; daher müssen die WTO-Mitgliedstaaten schnell reagieren.

(3) Es ist im Interesse der Europäischen Union, dass Anträge auf Gewährung und/oder Verlängerung von jährlichen Ausnahmegenehmigungen[7] bezüglich der Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (kurz „Harmonisiertes System“ oder „HS“) am 1. Januar 1988 und von dessen vom Rat der Weltzollorganisation empfohlener erster, zweiter, dritter, vierter und fünfter Änderung („HS92-Änderung“ (am 1. Januar 1992 in Kraft getreten), „HS96-Änderung“ (am 1. Januar 1996 in Kraft getreten), „HS2002-Änderung“ (am 1. Januar 2001 in Kraft getreten), „HS2007-Änderung“ (am 1. Januar 2007 in Kraft getreten) und „HS2012-Änderung” (soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten)) sowie von künftigen HS-Änderungen, in denen die Verpflichtung zur Übernahme dieser Änderungen in die Listen der Zugeständnisse der Mitgliedstaaten festgelegt wird (Überführung der Listen der Zollzugeständnisse in die HS-Nomenklatur), zügig bewilligt werden.

(4) Die Cape Verde gewährte Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der Frist für die vollständige Durchführung des Artikels VII des GATT und des WTO-Übereinkommens über den Zollwert läuft am 31. Dezember 2011 aus[8]. Eine Verlängerung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der Europäischen Union.

(5) Die Ausnahmegenehmigung betreffend das Zollpräferenzprogramm Kanadas CARIBCAN läuft am 31. Dezember 2011 aus[9]. Eine Verlängerung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der Europäischen Union und stünde in Einklang mit der Politik der Union, die wirtschaftliche Entwicklung von Entwicklungsländern durch Handelspräferenzen zu fördern.

(6) Die Ausnahmegenehmigung, nach der Kuba von den Bestimmungen des Artikels XV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 abweichen kann, läuft am 31. Dezember 2011 aus[10]. Eine Verlängerung dieser Ausnahmegenehmigung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der Europäischen Union.

(7) Die Ausnahmegenehmigung, nach der die am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für Rohdiamanten beteiligten Länder den Handel mit sogenannten Blutdiamanten bestimmten Beschränkungen unterwerfen können, läuft am 31. Dezember 2011 aus[11]. Eine Verlängerung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der Europäischen Union, wäre aber für die allgemeinen Handelsbeziehungen der EU sehr wichtig.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Union unterstützt in den zuständigen WTO-Gremien die folgenden Anträge nach Artikel IX Absatz 3 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen):

a) Anträge auf Gewährung und/oder Verlängerung von Ausnahmegenehmigungen bezüglich der Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) und von dessen Änderungen von 1992, („HS92-Änderung“), 1996 („HS96-Änderung“), 2002 („HS2002-Änderung“), 2007 („HS2007-Änderung“) und 2012 („HS2012-Änderung”) sowie von künftigen HS-Änderungen, in denen die Verpflichtung zur Übernahme dieser Änderungen in die Listen der Zugeständnisse der Mitgliedstaaten festgelegt wird;

b) Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung, nach der Cape Verde die Frist für die vollständige Durchführung des Artikels VII des GATT und des WTO-Übereinkommens über den Zollwert verlängern kann;

c) Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung, nach der Kanada bestimmte Entwicklungsländer im Rahmen einer Präferenzregelung (CARIBCAN-Programm) bevorzugt behandeln kann;

d) Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung, nach der Kuba von den Bestimmungen des Artikels XV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 befreit ist;

e) Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung bezüglich des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses.

Artikel 2

Die Kommission unterrichtet den Rat im Ausschuss für Handelspolitik rechtzeitig im voraus, wenn auf einer Sitzung des zuständigen WTO-Gremiums eine Entscheidung über einen der in diesem Beschluss genannten Anträge ansteht. Im Einklang mit Artikel 241 des Vertrags kann der Rat binnen 10 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Kommission den Ausschuss für Handelspolitik unterrichtet hat, beantragen, dass hinsichtlich des fraglichen Antrags auf Ausnahmegenehmigung das Verfahren für die Annahme eines Einzelratsbeschlusses angewendet wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […].

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Ausnahmegenehmigungen werden vom Allgemeinen Rat/von der Ministerkonferenz der WTO gewährt; sie gestatten eine vorübergehende Abweichung von bestimmten, ansonsten geltenden WTO-Verpflichtungen.

[2] Die letzten das HS96, das HS2002 und das HS2007 betreffenden Ausnahmeregelungen sind zu finden in Unterlage WT/L/801, WT/L/808 bzw. WT/L/809.

[3] Vgl. Unterlage WT/L/812.

[4] Vgl. Unterlage WT/L/677.

[5] Vgl. Unterlage WT/L/678.

[6] Vgl. Unterlage WT/L/676.

[7] Die letzten das HS96, das HS2002 und das HS2007 betreffenden Ausnahmeregelungen sind zu finden in Unterlage WT/L/801, WT/L/808 bzw. WT/L/809.

[8] Vgl. Unterlage WT/L/812.

[9] Vgl. Unterlage WT/L/677.

[10] Vgl. Unterlage WT/L/678.

[11] Vgl. Unterlage WT/L/676.

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