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Document 52011PC0725

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

/* KOM/2011/0725 endgültig - 2011/0324 (NLE) */

52011PC0725

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation /* KOM/2011/0725 endgültig - 2011/0324 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Im Rahmen des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) wurden Bedenken über die Auswirkungen der am 24. Dezember 2010 geänderten russischen Regelungen für Investitionen in der Automobilindustrie laut. Mit dem sogenannten „Auto Investment Program“ (Kraftfahrzeug-Investitionsprogramm) kommen Investoren, die Automobilfertigungsstätten in der Russischen Föderation errichten, in den Genuss niedrigerer Einfuhrzölle für Kraftfahrzeugteile und ‑komponenten, wenn sie sich verpflichten, Auflagen bezüglich des heimischen Fertigungsanteils nachzukommen und sonstige Lokalisierungsauflagen zu erfüllen. Nach den vereinbarten Bedingungen für den WTO-Beitritt Russlands ist dieses Programm nicht von der Verpflichtung der Russischen Föderation betroffen, bis zum 1. Juli 2018 zu gewährleisten, dass alle ihre Gesetze, Vorschriften und Maßnahmen, die einen Bezug zu handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen (Trade-Related Investment Measures, TRIMS) aufweisen, mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, so auch des TRIMS-Übereinkommens, übereinstimmen. Um zu verhindern, dass diese Investitionsregelungen während der Übergangszeit zur Verlagerung der Produktion von Kraftfahrzeugteilen und ‑komponenten aus der EU führen, hat die Europäische Kommission ein bilaterales Abkommen mit der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

Mit diesem Abkommen soll ein Ausgleichsmechanismus geschaffen werden, der verhindert, dass sich die Ausfuhren von Kraftfahrzeugteilen und ‑komponenten aus der Europäischen Union in die Russische Föderation aufgrund der Anwendung des Kraftfahrzeug-Investitionsprogramms verringern; aufgelegt wurde dieses Programm vom Ministerium für Wirtschaftsentwicklung und Handel der Russischen Föderation, dem Ministerium für Energiewirtschaft und Industrie der Russischen Föderation sowie dem Finanzministerium der Russischen Föderation mit dem Erlass Nr. 73/81/58n vom 15. April 2005 über die Genehmigung des Verfahrens zur Bestimmung des Konzepts der „Industriemontage“ und zur Anwendung dieses Konzepts bei der Einfuhr von Motorkomponenten und deren Einheiten und Baugruppen für die Fertigung von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 der Warensystematik CCFEA in die Russische Föderation, zuletzt geändert mit dem Erlass Nr. 678/1289/184n vom 24. Dezember 2010.

Das Abkommen sieht Folgendes vor: Sinken die EU-Ausfuhren der besagten Kraftfahrzeugteile und ‑komponenten in die Russische Föderation, dann muss die Russische Föderation die Einfuhr von Kraftfahrzeugteilen und ‑komponenten mit Ursprung in der EU zu reduzierten Einfuhrzöllen zulassen, und zwar in der Menge, die dem Rückgang der EU-Ausfuhren entspricht. Der Mechanismus wird ausgelöst, wenn die EU-Ausfuhren binnen 12 Monaten um 3 % unter einen Schwellenwert sinken, der auf dem Wert der EU-Ausfuhren in die Russische Föderation im Stichjahr 2010 beruht. Wird der Ausgleichsmechanismus ausgelöst, bleibt er mindestens 12 Monate lang in Kraft und wird danach bei Bedarf alle 12 Monate überprüft. Unter wirtschaftlichen Ausnahmebedingungen, die sich in einem erheblichen Rückgang des Gesamtabsatzes neuer Kraftfahrzeuge in der Russischen Föderation im Auslösejahr gegenüber dem Vorjahr äußern, so wie es im Abkommen definiert ist, würde der Ausgleichsmechanismus nicht ausgelöst werden. Die Russische Föderation wird das Ausgleichskontingent mittels eines Einfuhrlizenzverfahrens verwalten. Wird das Ausgleichskontingent von Investoren in Anspruch genommen, die Investitionsvereinbarungen nach dem Kraftfahrzeug-Investitionsprogramm getroffen haben, können derartige Einfuhren von der jährlichen Gesamtproduktion der betreffenden Investoren im entsprechenden Jahr, für das die allgemeine Auflage bezüglich des heimischen Fertigungsanteils gilt, abgezogen werden.

Damit der im Abkommen vorgesehene Mechanismus beim WTO-Beitritt der Russischen Föderation wirksam funktioniert, sollte das Abkommen ab dem Tag des Beitritts vorläufig angewandt werden.

2011/0324 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Nach dem Beschluss XXX des Rates vom […][1] wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(2)       Das Abkommen wurde ausgehandelt und unterzeichnet, weil die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugteilen und ‑komponenten in die Russische Föderation für die Europäische Union von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist.

(3)       Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die nach dem Abkommen vorgesehene Notifikation vorzunehmen, mit der die Europäische Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […].

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

Die Europäischen Union einerseits und die Regierung der Russischen Föderation andererseits –

IN WÜRDIGUNG des gemeinsamen Wunsches, nach Einführung der von der Russischen Föderation am 24. Dezember 2010 verabschiedeten neuen Investitionsregelungen für die Automobilindustrie stabile Handelsströme zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation beim Handel mit den in den Anhängen 1 und 2 definierten Kraftfahrzeugteilen und –komponenten zu gewährleisten;

UNTER BETONUNG der beiderseitigen Bereitschaft, eine wirksame Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Informationsaustauschs und der Verwaltungsverfahren sicherzustellen, damit die zur Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden können;

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

Dieses Abkommen dient der Schaffung eines Mechanismus (im Folgenden „Ausgleichsmechanismus“), der gewährleisten soll, dass sich die Ausfuhren der in den Anhängen 1 und 2 definierten Kraftfahrzeugteile und ‑komponenten aus der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) in die Russische Föderation (im Folgenden „Russland“) nicht aufgrund des Inkrafttretens der Investitionsregelungen für die Automobilindustrie verringern; die betreffenden Regelungen wurden eingeführt mit dem Erlass Nr. 73/81/58n des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung und Handel der Russischen Föderation, des Ministeriums für Energiewirtschaft und Industrie der Russischen Föderation sowie des Finanzministeriums der Russischen Föderation vom 15. April 2005 über die Genehmigung des Verfahrens zur Bestimmung des Konzepts der „Industriemontage“ und zur Anwendung dieses Konzepts bei der Einfuhr von Motorkomponenten und deren Einheiten und Baugruppen für die Fertigung von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 der Warensystematik CCFEA in die Russische Föderation, geändert mit dem Erlass Nr. 678/1289/184n des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung der Russischen Föderation, des Ministeriums für Industrie und Handel der Russischen Föderation sowie des Finanzministeriums der Russischen Föderation vom 24. Dezember 2010 (im Folgenden „Erlass Nr. 73“).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1.           Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

„unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse“ alle in den Anhängen 1 und 2 dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse,

„EU-Ausfuhren“ alle Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Russland,

„EU-Ursprungserzeugnisse“ Waren mit Ursprung in der EU nach Maßgabe der Ursprungsregeln des Anhangs 5 und

„allgemeine Auflage bezüglich des heimischen Fertigungsanteils“ der durchschnittliche jährliche Grad der Produktionslokalisierung nach Anhang 1 des Erlasses Nr. 73.

Artikel 3

Aussetzung oder Herabsetzung von Einfuhrzöllen

1.           Sinkt der Wert der EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden „Auslösejahr“) unter den maßgeblichen Schwellenwert des Artikels 4, so wendet Russland die jeweiligen Einfuhrzölle der Anhänge 1 und 2 auf die Menge der unter dieses Abkommen fallenden EU-Ursprungserzeugnisse an, die sich nach Maßgabe des Absatzes 2 ergibt (im Folgenden „Ausgleichskontingent“).

2.           Der Wert eines Ausgleichskontingents entspricht der Differenz (ausgedrückt in US-Dollar) zwischen dem Schwellenwert für die betreffenden unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse und dem Wert der EU-Ausfuhren der betreffenden unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse im Auslösejahr (in derselben Währung ausgedrückt).

3.           Russland gewährleistet, dass es etwaige Ausgleichskontingente nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit seinen WTO-Verpflichtungen anwendet. Zu diesem Zweck trägt Russland dafür Sorge, dass der EU-Anteil eines größeren Zollkontingents, das im Einklang mit Artikel XIII des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens GATT 1994 angewandt wird, dem Umfang des Ausgleichskontingents entspricht.

4.           Zwar richtet sich der Umfang der Ausgleichskontingente nach der Entwicklung des Handels mit allen Zolltarifpositionen der Anhänge 1 und 2, doch sind Einfuhren von Erzeugnissen der Tarifpositionen 8707 10 und 8707 90 im Rahmen der Ausgleichskontingente nicht zulässig.

Artikel 4

Bestimmung der Auslöseschwellen

1.           Für die Auslösung des Ausgleichsmechanismus gelten je nach Sachlage einer oder beide der folgenden Schwellenwerte:

a)      Gesamtwert der EU-Ausfuhren von Motoren des Anhangs 1 nach Russland im Jahr 2010, ausgedrückt in US-Dollar, und

b)      Gesamtwert der EU-Ausfuhren anderer Kraftfahrzeugteile und –komponenten (einschließlich Motorteile und ‑komponenten) des Anhangs 2 nach Russland im Jahr 2010, ausgedrückt in US-Dollar.

2.           Die Schwellenwerte des Absatzes 1 sind in Anhang 3 aufgeführt.

Artikel 5

Auslösung des Ausgleichsmechanismus

1.           Jeweils am 1. März eines Kalenderjahres überprüfen die Vertragsparteien die von Russland nach Artikel 10 bereitgestellten Statistiken des vorangegangenen Kalenderjahres zu den EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse.     

Der Ausgleichsmechanismus wird ausgelöst, wenn der Wert der EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse in einem Auslösejahr um mehr als 3 % unter einen oder beide der maßgeblichen Schwellenwerte des Anhangs 3 fällt.

2.           Die EU kann den Ausgleichsmechanismus mit einer schriftlichen Notifikation an Russland auslösen, die sich auf die von Russland nach Artikel 10 bereitzustellenden Statistiken stützt. Ausgleichsmaßnahmen für den ersten Auslösezeitraum verabschiedet Russland spätestens drei Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation. Ist bereits ein Ausgleichskontingent in Kraft, so gilt Artikel 7 Absatz 2. 2012 ist das erste Kalenderjahr, das als mögliches Auslösejahr zu überwachen ist.

Artikel 6

Außergewöhnliche Umstände

1.           Für den Fall, dass die Voraussetzungen des Artikels 5 für die Auslösung des Ausgleichsmechanismus zwar erfüllt sind, im Auslösejahr aber ein beträchtlicher Rückgang des Gesamtabsatzes neuer Kraftfahrzeuge in Russland (ausgedrückt in Stück) gegenüber dem vorangegangenen Jahr zu verzeichnen ist, gilt Folgendes:

a)      Geht der Absatz neuer Kraftfahrzeuge um mindestens 25 %, aber höchstens 45 % zurück, so wird das andernfalls geltende Ausgleichskontingent wie folgt neu berechnet:

i)        Bei einem Rückgang des Absatzes neuer Kraftfahrzeuge um 25 % wird der Wert des Ausgleichskontingents um 25 % verringert.

ii)       Liegt der Rückgang zwischen 25 und 45 %, so wird das Ausgleichskontingent für jedes über fünfundzwanzig Prozent hinausgehende 1 % um weitere 3,75 % verringert. Geht der Absatz neuer Kraftfahrzeuge um 45 % zurück, beträgt das Ausgleichskontingent folglich Null.

2.           Die russischen Behörden legen der Kommission Statistiken über den Absatz von Neuwagen in Russland (in Stück) vor, und zwar nach Maßgabe des Anhangs 4.

3.           Die russischen Behörden benachrichtigen die Kommission unverzüglich, wenn sie beabsichtigen, diesen Artikel anzuwenden; außerdem belegen sie mit den nötigen Statistiken und Analysen, dass die Bedingungen für dessen Anwendung erfüllt sind. Auf Antrag der Kommission finden Konsultationen über die Absicht Russlands statt, Kontingente zu kürzen oder kein Ausgleichskontingent zu gewähren.

Artikel 7

Geltungsbereich und Dauer von Maßnahmen nach dem Ausgleichsmechanismus

1.           Maßnahmen nach dem Ausgleichsmechanismus gelten für mindestens 12 Monate ab ihrer Einführung. Zehn Monate nach Einführung der Maßnahmen und danach alle 12 Monate wird der Umfang des Ausgleichskontingents überprüft, wobei berücksichtigt wird, wie sich die EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse im vorangegangenen Kalenderjahr entwickelt haben; bei diese Überprüfung gilt Folgendes:

a)      Haben die EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse im letzten Kalenderjahr (im Folgenden „Bezugszeitraum“) den maßgeblichen Schwellenwert des Anhangs 3 erreicht oder überschritten, kann Russland die Anwendung des Ausgleichskontingents binnen zwei Monaten nach der Überprüfung beenden.

b)      Liegen die EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse im Bezugszeitraum unter dem maßgeblichen Schwellenwert des Anhangs 3, bleibt das Ausgleichskontingent für weitere 12 Monate in Kraft, und zwar in Höhe der Differenz zwischen der Auslöseschwelle und dem Wert der betreffenden Einfuhren im Bezugszeitraum.

2.           Kommt Absatz 1 Buchstabe b zur Anwendung, dann sorgt Russland dafür, dass die für die weitere Anwendung des Ausgleichskontingents erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen – mit den gegebenenfalls notwendigen Änderungen – spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums in Kraft gesetzt werden, für den das Ausgleichskontingent ursprünglich eröffnet wurde.

Artikel 8

Zuteilung des Ausgleichskontingents

1.           Bei der Zuteilung des Ausgleichskontingents soll gewährleistet sein, dass die Quote in größtmöglichem Umfang ausgeschöpft wird. Zu diesem Zweck verwaltet Russland die Kontingentaufteilung über ein Einfuhrlizenzverfahren.

2.           Jede natürliche oder juristische Person, die in Russland ordnungsgemäß eingetragen ist, kann eine Lizenz zur Einfuhr im Rahmen des Ausgleichskontingents beantragen. Die betreffenden unter dieses Abkommen fallenden EU-Ursprungserzeugnisse, die zur Zollabfertigung gestellt werden, kommen im Rahmen des Ausgleichskontingents in den Genuss der entsprechenden Einfuhrzölle des Anhangs 1 und/oder des Anhangs 2, sofern eine Einfuhrlizenz und ein Ursprungsnachweis nach Anhang 5 vorgelegt werden. Russland knüpft an diesbezügliche Einfuhren im Rahmen des Ausgleichskontingents oder an die Weiterverwendung der im Rahmen des Ausgleichskontingents eingeführten Erzeugnisse keine Bedingungen, die über die Bedingungen für Einfuhren derselben Erzeugnisse außerhalb des Ausgleichskontingents hinausgehen, und schreibt dafür auch keine zusätzlichen Auflagen bezüglich des heimischen Fertigungsanteils vor.

3.           Antragstellern wird das Ausgleichskontingent unverzüglich und nach einem per Rechtsakt geregelten Verfahren zugeteilt; dieser Rechtsakt ist von Russland im Einklang mit den einschlägigen Rechtvorschriften der Zollunion der Russischen Föderation mit der Republik Kasachstan und der Republik Belarus zu erlassen. Russland notifiziert der EU die einschlägigen Rechtsvorschriften, sobald sie erlassen sind. Das betreffende Verfahren berücksichtigt die Interessen bisheriger und neuer Einführer und trägt in besonderer Weise den Ersuchen von Antragstellern Rechnung, die Investitionsvereinbarungen nach dem Erlass Nr. 73 geschlossen haben; außerdem stellt es sicher, dass neuen Einführern wenigstens 10 % des Ausgleichskontingents zugeteilt werden.

4.           Die Verfahren zur Kontrolle des Ursprungs der betroffenen unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse sind in Anhang 5 festgelegt.

Artikel 9

Bezug zu Investitionsvereinbarungen

Die jährlichen Gesamteinfuhren innerhalb des Kontingents, welche Einführer getätigt haben, die Investitionsvereinbarungen unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen der Anhänge 1 und 2 des Erlasses Nr. 73 geschlossen haben (ermittelt als absoluter Wert dieser Einfuhren für Komponenten), können vom jährlichen Gesamtwert der Produktion dieser Investoren im betreffenden Jahr abgezogen werden, für die die generellen Auflage des Erlasses Nr. 73 bezüglich des heimischen Fertigungsanteils gilt.

Artikel 10

Überwachung

1.           Russland legt der EU monatliche Handelsstatistiken nach Maßgabe des Anhangs 4 vor, beginnend mit den Statistiken über den Handel im Monat Januar 2012. Die Monatsstatistiken sind spätestens 30 Tage nach Ende des betreffenden Monats vorzulegen. Die jährlichen Statistiken für das Gesamtjahr sind spätestens am 28. Februar des Folgejahres nach Maßgabe des Anhangs 4 vorzulegen. Wurde ein Ausgleichskontingent eröffnet, so legt Russland der Kommission außerdem während der Gesamtlaufzeit dieses Kontingents monatliche Informationen zu den Einfuhrlizenzen vor, die im Rahmen dieses Kontingents ausgestellt wurden, und zwar nach Maßgabe des Anhangs 4.

2.           Wird über einen Zeitraum von 12 Monaten ein Rückgang der EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse unter den entsprechenden Schwellenwert beobachtet, so führen die Vertragsparteien Konsultationen. Nach Inkrafttreten des Ausgleichsmechanismus führen die Vertragsparteien Konsultationen auf Quartalsbasis.

Artikel 11

Konsultationen

1.           Konsultationen werden auf Antrag einer Vertragspartei über alle Fragen geführt, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben. Die Konsultationen werden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben geführt, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien auszuräumen.

2.           Für die Konsultationen gelten folgende Auflagen:

– Jeder Konsultationsantrag ist der Gegenpartei schriftlich zu notifizieren.

– Soweit angebracht, wird nach einer angemessenen Frist ein Bericht vorgelegt, in dem die Gründe für die Konsultationen dargelegt sind.

– Die Konsultationen beginnen binnen eines Monats nach Antragseingang.

3.           Bei den Konsultationen wird angestrebt, binnen eines Monats nach ihrer Aufnahme eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Artikel 12

Streitbeilegungsmechanismus

1.           Vertritt eine Vertragspartei die Auffassung, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachkommt, und haben die Konsultationen nach Artikel 11 innerhalb der Frist des Artikels 11 Absatz 3 zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt, so kann die Vertragspartei die Einsetzung eines Schlichtungspanels beantragen, und zwar gestützt auf Artikel 3 des Beschlusses des mit dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 24. Juni 1994 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits eingesetzten Kooperationsrats vom 7. April 2004 zum Erlass einer Verfahrensordnung für die Streitbeilegung (im Folgenden „PCA-Streitbeilegungsbeschluss“).

2.           Wird ein Schlichtungspanel nach Absatz 1 angerufen, so gelten die Bestimmungen des PCA-Streitbeilegungsbeschlusses, ausgenommen dessen Artikel 2 über Konsultationen. Es gilt als vereinbart, dass alle Bezugnahmen dieses Beschlusses auf Streitigkeiten im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 24. Juni 1994 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (im Folgenden „PCA“) als Bezugnahmen auf Streitigkeiten im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu verstehen sind.

3.           Das Schlichtungspanel nach Absatz 1 ist nicht dafür zuständig, die Vereinbarkeit einer von ihm untersuchten Maßnahme einer Vertragspartei mit den Bestimmungen des PCA oder des WTO-Übereinkommens zu prüfen.

4.           Ist die in Artikel 4 Absatz 1 des PCA-Streitbeilegungsbeschlusses vorgesehene unverbindliche Liste von Schlichtern noch nicht aufgestellt, wenn eine Vertragspartei nach Artikel 3 des genannten Beschlusses wegen eines angeblichen Verstoßes gegen dieses Abkommen um Einsetzung eines Schlichtungspanels ersucht, und unterlässt es eine Vertragspartei, einen Schlichter zu bestellen, oder erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Artikel 4 des genannten Beschlusses hierfür festgelegten Fristen keine Einigung über den Vorsitz im Schlichtungspanel, so kann jede Vertragspartei den Generaldirektor der WTO ersuchen, die noch zu bestellenden Schlichter zu ernennen. Der Generaldirektor der WTO informiert die beiden Vertragsparteien nach Konsultationen mit den Streitparteien spätestens 20 Tage nach Eingang des betreffenden Ersuchens über die Ernennung des/der Schlichter.

5.           Die einschlägigen Streitbeilegungsbestimmungen eines Abkommens, das gegebenenfalls im Nachfeld des PCA zwischen der EU und Russland geschlossen wird (im Folgenden „neues Abkommen“), finden Anwendung auf Streitigkeiten über eine angebliche Verletzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Es gilt als vereinbart, dass alle Bezugnahmen des neuen Abkommens auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem neuen Abkommen als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen sind.

Artikel 13

Inkrafttreten und Kündigung dieses Abkommens

1.           Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.

2.           Dieses Abkommen tritt 30 Tage, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren schriftlich notifiziert haben, in Kraft oder zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch am Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation.

3.           Ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation und bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vorläufig angewandt.

4.           Dieses Abkommen gilt bis zum 1. Juli 2018 oder bis zu dem Tag, an dem Russland alle WTO-inkompatiblen Elemente aus seinen Investitionsregelungen gestrichen hat; maßgebend ist der spätere Zeitpunkt.

Geschehen zu [...] am [...] 20[..] in zwei Urschriften jeweils in russischer und in englischer Sprache; beide Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich.

ANHÄNGE

Anhang 1

Motoren und entsprechende Zölle auf Einfuhren innerhalb des Ausgleichskontingents

Waren || 10-stelliger Code, GAZ der ZU || Beschreibung || Einfuhrzollsatz

Motoren (nicht für Codes in Bezug auf die „industrielle Montage“) || 8407 34 910 9 || - - - - - - andere || 0

  || 8407 34 990 8 || - - - - - - - andere || 0

  || 8407 90 900 9 || - - - - - andere || 0

  || 8408 20 550 8 || - - - - - - andere || 0

  || 8408 20 510 8 || - - - - - - andere || 0

  || 8408 20 579 9 || - - - - - - andere || 0

  || 8408 20 990 8 || - - - - - - andere || 0

Motoren (Codes für die „industrielle Montage“) || 8407 34 100 0 || - - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704 mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm³; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0

  || 8407 34 990 2 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8407 34 100 0 || 0

  || 8407 90 500 0 || - - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der HS-Position 8701 10 000 0; Kraftfahrzeugen der HS-Position 8703; Kraftfahrzeugen der HS-Position 8704 mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm³; Kraftfahrzeugen der HS-Position 8705 || 0

  || 8407 90 900 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8407 90 500 0 || 0

  || 8408 20 100 0 || - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10; Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704 mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 500 cm³; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0

  || || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³ bis 3 000 cm³, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8408 20 100 0, von Ackerschleppern und Forstschleppern, auf Rädern || 0

  || 8408 20 550 2 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³ bis 3 000 cm³, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8408 20 100 0, von Ackerschleppern und Forstschleppern, auf Rädern || 0

  || 8408 20 579 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³ bis 3 000 cm³, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8408 20 100 0, von Ackerschleppern und Forstschleppern, auf Rädern || 0

|| 8408 20 990 2 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³ bis 3 000 cm³, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8408 20 100 0, von Ackerschleppern und Forstschleppern, auf Rädern || 0

Anhang 2

Andere Teile und Komponenten von Kraftfahrzeugen (einschließlich Motorteile und ‑komponenten) und entsprechende Zölle auf Einfuhren innerhalb des Ausgleichskontingents

Warengruppe || 10-stelliger Code, GAZ der ZU || Beschreibung || Einfuhrzollsatz

Andere Teile und Komponenten (nicht für Codes in Bezug auf die „industrielle Montage“) || 3208 20 900 9 || - - - andere || 0

  || 3208 90 190 9 || - - - - andere || 0

  || 3208 90 910 9 || - - - - andere || 0

  || 3209 10 000 9 || - - andere || 0

  || 3910 00 000 9 || - andere || 10

  || 3917 23 100 9 || - - - - andere || 0

  || 3917 31 000 9 || - - - andere || 0

  || 3917 32 990 9 || - - - - - andere || 0

  || 3926 30 000 9 || - - andere || 0

  || 3926 90 980 8 || - - - - andere || 10

  || 4009 12 000 9 || - - - andere || 0

  || 4016 93 000 8 || - - - andere || 0

  || 4016 99 520 9 || - - - - - - andere || 5

  || 4016 99 580 9 || - - - - - - andere || 5

  || 4823 90 909 1 || - - - - Karten, nicht gelocht, für Lochkartenmaschinen, auch in Streifen || 5

  || 4823 90 909 2 || - - - - Papier und Pappe, perforiert, für Jacquard- und ähnliche Maschinen || 5

  || 4823 90 909 8 || - - - - andere || 5

  || 7007 11 100 9 || - - - - andere || 3

  || 7007 21 200 9 || - - - - - andere || 3

  || 7009 10 000 9 || - - andere || 3

  || 7209 17 900 9 || - - - - andere || 0

  || 7209 27 900 9 || - - - - andere || 0

  || 7210 49 000 9 || - - - andere || 0

  || 7219 34 900 9 || - - - - andere || 0

  || 7220 20 490 9 || - - - - andere || 0

  || 7304 31 200 9 || - - - - andere || 5

  || 7306 30 770 9 || - - - - andere || 5

  || 7306 40 800 9 || - - - andere || 5

  || 7306 90 000 9 || - - andere || 5

  || 7307 99 900 9 || - - - - andere || 5

  || 7318 21 000 9 || - - - andere || 5

  || 7318 22 000 9 || - - - andere || 5

  || 7318 29 000 9 || - - - andere || 5

  || 7320 20 200 9 || - - - andere || 0

  || 7320 20 810 8 || - - - - andere || 0

  || 7320 20 850 8 || - - - - andere || 0

  || 7320 20 890 8 || - - - - andere || 0

  || 7320 90 900 8 || - - - - andere || 5

  || 7326 90 980 9 || - - - - andere || 5

  || 7616 99 100 9 || - - - - andere || 0

  || 8301 20 000 9 || - - andere || 3

  || 8301 60 000 9 || - - andere || 0

  || 8302 30 000 9 || - - andere || 3

  || 8302 60 000 9 || - - andere || 3

  || 8409 91 000 9 || - - - andere || 0

  || 8409 99 000 9 || - - - andere || 0

  || 8412 21 800 8 || - - - - - andere || 0

  || 8412 90 400 8 || - - - andere || 0

  || 8413 30 200 9 || - - - andere || 0

  || 8413 30 800 9 || - - - andere || 0

  || 8413 91 000 9 || - - - andere || 0

  || 8414 30 810 6 || - - - - - mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW bis 1,3 kW || 5

  || 8414 30 810 7 || - - - - - mit einer Leistung von mehr als 1,3 kW bis 10 kW || 5

  || 8414 30 810 9 || - - - - - andere || 5

  || 8415 20 000 9 || - - andere || 0

  || 8415 90 000 2 || - - von Klimageräten der Unterpositionen 8415 81, 8415 82 oder 8415 83, zur Verwendung in zivilen Luftfahrzeugen || 0

  || 8415 90 000 9 || - - andere || 0

  || 8419 39 900 8 || - - - - andere || 0

  || 8421 99 000 8 || - - - andere || 0

  || 8481 80 739 9 || - - - - - - - andere || 5

  || 8482 10 100 9 || - - - andere || 0

  || 8482 10 900 1 || - - - mit einem an der Zollgrenze deklarierten CIF-Preis von bis zu 2,20 EUR/kg Bruttogewicht || 0

  || 8482 10 900 8 || - - - - andere || 0

  || 8482 20 000 9 || - - andere || 0

  || 8482 40 000 9 || - - andere || 0

  || 8482 50 000 9 || - - andere || 0

  || 8482 80 000 9 || - - andere || 0

  || 8483 10 210 8 || - - - - andere || 0

  || 8483 10 250 9 || - - - - andere || 0

  || 8483 10 290 9 || - - - - andere || 0

  || 8483 30 800 8 || - - - - andere || 0

  || 8483 90 890 9 || - - - - andere || 0

  || 8507 10 920 9 || - - - - andere || 5

  || 8511 30 000 8 || - - - andere || 5

  || 8511 40 000 8 || - - - andere || 3

  || 8511 50 000 9 || - - - andere || 0

  || 8511 90 000 8 || - - - andere || 5

  || 8512 20 000 9 || - - andere || 0

  || 8512 30 100 9 || - - - andere || 0

  || 8512 30 900 9 || - - - andere || 0

  || 8512 40 000 9 || - - andere || 0

  || 8512 90 900 9 || - - - andere || 0

  || 8526 92 000 9 || - - - andere || 0

  || 8527 21 200 9 || - - - - - andere || 0

  || 8527 21 520 9 || - - - - - - andere || 0

  || 8527 21 590 9 || - - - - - - andere || 0

  || 8527 29 000 9 || - - - andere || 0

  || 8531 90 850 8 || - - - andere || 5

  || 8533 40 100 9 || - - - andere || 0

  || 8534 00 110 9 || - - - andere || 0

  || 8536 20 100 8 || - - - andere || 0

  || 8536 20 900 8 || - - - andere || 0

  || 8536 50 110 9 || - - - - - andere || 0

  || 8536 50 150 9 || - - - - - andere || 0

  || 8536 50 190 8 || - - - - - - andere || 0

  || 8536 90 100 9 || - - - andere || 0

  || 8539 21 300 9 || - - - - andere || 0

  || 8539 29 300 9 || - - - - andere || 0

  || 8541 30 000 9 || - - andere || 0

  || 8542 39 900 1 || - - - - - Wafer, noch nicht in Chips zerschnitten, Ingots || 0

  || 8542 39 900 5 || - - - - - - andere || 0

  || 8542 39 900 7 || - - - - - Fotoempfänger auf einem Chip und IR-Sender in Code IR-60 auf Frequenz 30, 33, 36 kHz; hochintegrierte Synchronisation mit Quarzsteuerung ohne Retraining || 0

  || 8542 39 900 9 || - - - - - andere || 0

  || 8543 70 200 9 || - - - andere || 0

  || 8544 30 000 8 || - - andere || 3

  || 8544 49 800 8 || - - - - - - andere || 10

  || 8544 49 800 9 || - - - - - andere || 10

  || 8544 60 900 9 || - - - andere || 10

  || 8547 20 000 9 || - - andere || 0

  || 8706 00 910 9 || - - - andere || 0

|| 8707 10 900 0 || - - andere || 0

|| 8707 90 900 9 || - - - andere || 15

|| 8708 10 900 9 || - - - andere || 0

|| 8708 21 900 9 || - - - - andere || 0

8708 29 900 9 || - - - - andere || 0

8708 30 910 9 || - - - andere || 0

|| 8708 30 990 9 || - - - - andere || 0

  || 8708 40 500 9 || - - - - andere || 0

  || 8708 40 600 9 || - - - - - andere || 0

  || 8708 40 800 9 || - - - - - andere || 0

  || 8708 50 300 9 || - - - - andere || 0

  || 8708 50 500 9 || - - - - - andere || 0

  || 8708 50 700 9 || - - - - - - andere || 0

  || 8708 50 800 9 || - - - - - - andere || 0

  || 8708 70 500 9 || - - - - andere || 0

  || 8708 70 910 9 || - - - - andere || 0

  || 8708 70 990 9 || - - - - andere || 0

  || 8708 80 300 3 || - - - - - von Kinderfahrzeugen mit den folgenden Eigenschaften: max. Kraft – H (kp): Verdichtungshub – 235-280; Rückhub – 1150-1060 || 0

  || 8708 80 300 8 || - - - - - andere || 0

  || 8708 80 400 8 || - - - - andere || 0

  || 8708 80 500 9 || - - - - - andere || 0

  || 8708 80 800 2 || - - - - - andere || 0

  || 8708 91 300 9 || - - - - - andere || 0

  || 8708 91 500 9 || - - - - - - andere || 0

  || 8708 91 800 9 || - - - - - - andere || 0

  || 8708 92 300 9 || - - - - - andere || 0

  || 8708 92 500 9 || - - - - - - andere || 0

  || 8708 92 800 9 || - - - - - - andere || 0

  || 8708 93 900 9 || - - - - andere || 0

  || 8708 94 300 9 || - - - - - andere || 0

  || 8708 94 500 9 || - - - - - - andere || 0

  || 8708 94 800 9 || - - - - - - andere || 0

  || 8708 95 500 9 || - - - - - andere || 0

  || 8708 95 900 9 || - - - - - andere || 0

  || 8708 99 910 9 || - - - - - andere || 0

  || 8708 99 990 9 || - - - - - andere || 0

  || 9025 19 800 9 || - - - - andere || 0

  || 9025 90 000 9 || - - andere || 0

  || 9026 20 200 9 || - - - andere || 0

  || 9026 80 200 9 || - - - andere || 0

  || 9026 90 000 9 || - - andere || 0

  || 9029 20 310 9 || - - - - andere || 3

  || 9029 90 000 9 || - - andere || 5

  || 9032 90 000 9 || - - andere || 0

  || 9104 00 000 9 || - andere || 0

  || 9401 20 000 9 || - - andere || 5

  || 9401 90 800 9 || - - - - andere || 0

  || 9603 50 000 9 || - - andere || 0

Andere Teile und Komponenten (Codes in Bezug auf die „industrielle Montage“) || 3208 20 900 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

|| 3208 90 190 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

|| 3208 90 910 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

|| 3209 10 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0

|| 3910 00 000 9 || - andere || 10

  || 3917 23 100 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 3917 31 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 3917 32 990 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 3926 30 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 3926 90 980 3 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 10

  || 4009 12 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 4016 93 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 4016 99 520 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 4016 99 580 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 4823 90 909 3 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 7007 11 100 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 3

  || 7007 21 200 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 3

  || 7009 10 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 3

  || 7209 17 900 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 7209 27 900 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 7210 49 000 1 || - - - mit einer Breite von 1 500 mm oder mehr, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 7219 34 900 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 7220 20 490 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 7304 31 200 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 7306 30 770 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 7306 40 800 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 7306 90 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 7307 99 900 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 7318 21 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 7318 22 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 7318 29 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 7320 20 200 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 7320 20 810 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 7320 20 850 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 7320 20 890 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 7320 90 900 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 7326 90 980 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 7616 99 100 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8302 60 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 3

  || 8301 20 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 3

  || 8301 60 000 1 || - - Schlösser für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8302 30 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 3

  || 8409 91 000 1 || - - - für Motoren für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8409 99 000 1 || - - - für Motoren für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8412 21 800 6 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8412 90 400 3 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8413 30 200 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8413 30 800 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8413 91 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8414 30 810 5 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 8415 20 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8415 90 000 1 || - - von Klimageräten für die Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8419 39 900 2 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8421 99 000 2 || - - - von Geräten zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8481 80 739 1 || - - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 8482 10 100 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8482 10 900 2 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8482 20 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8482 40 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8482 50 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8482 80 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8483 10 210 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8483 10 250 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8483 10 290 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8483 30 800 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8483 90 890 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8507 10 920 2 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 8511 30 000 2 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 8511 40 000 2 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 3

  || 8511 50 000 2 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8511 90 000 2 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 8512 20 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8512 30 100 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8512 30 900 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8512 40 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8512 90 900 1 || - - - von Beleuchtungsgeräten, visuellen Signalgeräten oder anderen Alarmgeräten, von Scheibenwischern, Scheibenentfrostern und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8526 92 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8527 21 200 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8527 21 520 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0

  || 8527 21 590 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0

  || 8527 29 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0

  || 8531 90 850 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 8533 40 100 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8534 00 110 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8536 20 100 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8536 20 900 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8536 50 110 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8536 50 150 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8536 50 190 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8536 90 100 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8539 21 300 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8539 29 300 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8541 30 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8542 39 900 4 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8543 70 200 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8544 30 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 3

  || 8544 49 800 2 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 10

  || 8544 60 900 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 10

  || 8547 20 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 8706 00 910 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Position 8703 || 0

  || 8707 10 100 0 || - - für die industrielle Montage || 0

  || 8707 90 100 0 || - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Position 8705 || 15

|| 8708 10 100 0 || - - für die industrielle Montage von: Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0

|| 8708 10 900 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 10 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

|| 8708 21 100 0 || - - - für die industrielle Montage von: Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0

  || 8708 21 900 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 21 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 29 100 0 || - - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10; Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0

  || 8708 29 900 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 29 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 30 100 0 || - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10; Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0

  || 8708 30 910 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 30 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 30 990 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 30 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 40 200 1 || - - - Schaltgetriebe || 0

  || 8708 40 200 9 || - - - Teile || 0

  || 8708 40 500 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 40 200 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 5) || 0

  || 8708 40 600 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 40 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 40 800 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 40 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0

  ||  8708 50 200 1 || - - - Triebachsen mit Differential, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen, und nicht angetriebene Achsen, Teile von nicht angetriebenen Achsen || 0

  ||  8708 50 200 9 || - - - andere || 5

  || 8708 50 300 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 50 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 50 500 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 50 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 50 700 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 50 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 50 800 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 50 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 70 100 0 || - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10; Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0

  || 8708 70 500 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 70 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 70 910 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 70 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 70 990 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 70 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 80 150 1 || - - - Stoßdämpfer || 0

  || 8708 80 150 9 || - - - andere || 0

  || 8708 80 300 2 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 80 150; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 80 400 3 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 80 150; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 80 500 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 80 150 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 80 800 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 80 150; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 91 200 1 || - - - - Kühler || 0

  || 8708 91 200 9 || - - - - Teile || 5

  || 8708 91 300 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 91 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 91 500 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 91 200 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 91 800 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 91 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 92 200 1 || - - - - Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre || 0

  || 8708 92 200 9 || - - - - Teile || 0

  || 8708 92 300 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition8708 92 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 92 500 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition8708 92 200 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 92 800 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 94 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 93 100 0 || - - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10 000 0; Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0

  || 8708 93 900 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 30 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 94 200 1 || - - - - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe || 0

  || 8708 94 200 9 || - - - - Teile || 0

  || 8708 94 300 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 94 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 94 500 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 94 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 94 800 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 94 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 95 100 0 || - - - für die industrielle Montage von: Kraftfahrzeugen der Unterposition 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0

  || 8708 95 500 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 95 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 95 900 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 95 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 99 100 0 || - - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10 000 0; Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0

  || 8708 99 910 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 99 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 8708 99 990 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 99 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0

  || 9025 19 800 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 9025 90 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 9026 20 200 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 9026 80 200 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 9026 90 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 9029 20 310 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten || 3

  || 9029 90 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 9032 90 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 9104 00 000 1 || - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 9401 20 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5

  || 9401 90 800 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0

  || 9603 50 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten || 0

Anhang 3

Auslöseschwellen

Gesamtwert der EU-Ausfuhren der in Anhang 1 aufgeführten Motoren im Jahr 2010 || 896,1 Mio. US-Dollar

Gesamtwert der EU-Ausfuhren der in Anhang 2 aufgeführten anderen Kraftfahrzeugteile und ‑komponenten (einschließlich Motorteile und ‑komponenten) im Jahr 2010 || 8253,2 Mio. US-Dollar

Anhang 4

Statistische Daten

Die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Monats‑ und Jahresstatistiken enthalten Folgendes:

a)      Statistische Aufstellung der monatlichen Einfuhren aller unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse aus der EU nach Russland sowie der monatlichen Einfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse aus der übrigen Welt nach Russland, jeweils ausgedrückt in US-Dollar.

Wurde ein Ausgleichskontingent eröffnet, so weist die statistische Aufstellung den Wert aller unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse aus, die Russland im Rahmen des Kontingents aus der EU eingeführt hat, ferner den Wert aller unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse, die Russland im Rahmen des größeren Zollkontingents nach Artikel 3 Absatz 2 eingeführt hat;

b)      gegebenenfalls monatliche Angaben über den Wert und die Zahl der Einfuhrlizenzen, die im Vormonat im Rahmen eines Ausgleichskontingents ausgestellt wurden.

Nach Artikel 6 Absatz 2 legen die russischen Behörden Jahresstatistiken über den Absatz von Neufahrzeugen (in Stück) in Russland vor, sobald sie verfügbar sind, spätestens jedoch am 1. März des Folgejahres.

Anhang 5

Ursprungsregeln

Abschnitt 1

Ursprungsbestimmung

Artikel 1

1.           Zwecks Anwendung eines Ausgleichskontingents nach Artikel 3 des Abkommens gilt bei den unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen als Warenursprung das Land, in dem sie

a)      im Sinne des Absatzes 2 vollständig hergestellt wurden oder

b)      unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass sie in diesem Land in einem dazu ausgerüsteten Unternehmen ihrer letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses führte oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

2.           Der Ausdruck „vollständig hergestellte Erzeugnisse“ bezeichnet Waren, die in einem Land ausschließlich aus Waren hergestellt wurden, welche vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden, oder aus ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe.

Artikel 2

Bei den in Anlage 1 aufgeführten, unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen ist unter Be‑ oder Verarbeitung in Spalte 3 dieser Anlage eine Be‑ oder Verarbeitung zu verstehen, die nach Artikel 1 zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führt.

Artikel 3

Sieht die Liste des Anhangs 1 vor, dass die Ursprungseigenschaft verliehen wird, sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet, so wird dieser Vomhundertsatz wie folgt berechnet:

– „Wert“ bezeichnet den Zollwert bei der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, falls dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem Land, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgt, für diese Vormaterialien gezahlt wurde.

– „Ab-Werk-Preis“ bezeichnet den Preis ab Werk der hergestellten Ware abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn diese Ware ausgeführt wird.

– Der „aufgrund der Montagevorgänge erworbene Wert“ bezeichnet den Wertzuwachs, der sich aus den eigentlichen Montagevorgängen unter Einbeziehung aller Endbearbeitungen und Kontrollvorgänge sowie gegebenenfalls unter Verwendung von Teilen mit Ursprung in dem Land, in dem diese Vorgänge erfolgten, ergibt, einschließlich des Gewinns und der infolge der genannten Vorgänge in diesem Land angefallenen Gemeinkosten.

Artikel 4

1.           Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge.

2.           Wesentliche Ersatzteile für bereits früher in Russland eingeführte Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge gelten als Waren des gleichen Ursprungs wie die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, sofern die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

Artikel 5

Die Ursprungsvermutung des Artikels 4 wird nur anerkannt,

– wenn dies für die Einfuhr in Russland erforderlich ist,

– wenn die Verwendung der genannten wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung der Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge nicht verhindert hätte, dass die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge diesen Ursprung erwerben.

Artikel 6

Im Sinne des Artikels 4 bezeichnet der Ausdruck

a)           „Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge“ die Waren, die in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII des Harmonisierten Systems erfasst sind;

b)           „wesentliche Ersatzteile“ Teile, die zugleich

– Teile darstellen, ohne die der Betrieb der unter Buchstabe a bezeichneten eingeführten oder zuvor ausgeführten Waren nicht aufrechterhalten werden kann,

– charakteristisch für diese Waren sind und

– zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit bestimmt sind.

Artikel 7

Verabschiedet eine Vertragspartei Rechtsvorschriften über nichtpräferentielle Ursprungsregeln für unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse oder ändert diese Rechtsvorschriften, so führen die Vertragsparteien auf Ersuchen der Gegenpartei Konsultationen, um festzustellen, ob dieser Abschnitt des Anhangs geändert werden sollte.

Abschnitt 2

Ursprungsnachweis

Artikel 8

1.           Für EU-Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 dieses Abkommens, die im Rahmen eines Ausgleichskontingents nach Russland ausgeführt werden sollen, ist ein EU-Ursprungszeugnis vorzulegen, das dem Muster der Anlage 2 entspricht. EU-Ursprungszeugnisse dürfen in jeder EU-Amtssprache ausgestellt werden. Wird ein Ursprungszeugnis nicht in Englisch ausgestellt, ist allerdings auch eine englische Übersetzung vorzulegen.

2.           Das Ursprungszeugnis ist von den zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen des ausführenden EU-Mitgliedstaats auszustellen (im Folgenden „zuständige EU-Stellen“); es bescheinigt, dass die betreffenden Erzeugnisse nach den Bestimmungen des Abschnitts 1 als Ursprungserzeugnisse der EU anzusehen sind.

Artikel 9

Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die zuständige EU-Stelle sorgt dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangt zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nimmt die für zweckmäßig erachteten Prüfungen vor.

Artikel 10

Allein wegen geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungszeugnis und den Angaben in den Unterlagen, die den russischen Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegt werden, wird die Richtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis nicht in Zweifel gezogen. Das Ursprungszeugnis wird akzeptiert, wenn sich feststellen lässt, dass die vorgelegten Unterlagen zu den betroffenen Erzeugnissen gehören. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 11

1.           Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen EU-Stelle, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Ein solches Duplikat muss den Vermerk „Duplikat“ tragen.

2.           Das Duplikat muss das Datum des ursprünglichen Ursprungszeugnisses tragen.

Abschnitt 3

Gegenseitige Unterstützung

            Artikel 12       

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die EU und Russland einander bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der aufgrund des Abkommens ausgestellten Ursprungszeugnisse.

Artikel 13

Die Europäische Kommission übermittelt den russischen Zollbehörden die Namen und Anschriften der zuständigen EU-Stellen sowie Muster der von ihnen verwendeten Originalstempel. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission den russischen Zollbehörden jede diesbezügliche Änderung mitzuteilen.

Artikel 14

1.           Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen wird stichprobenweise vorgenommen sowie immer dann, wenn die russischen Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder an der Richtigkeit der Angaben über den wahren Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

2.           In solchen Fällen übermitteln die russischen Zollbehörden der Europäischen Kommission das Ursprungszeugnis oder eine Kopie davon, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Wurde eine Rechnung vorgelegt, so ist sie im Original oder als Kopie dem Ursprungszeugnis oder dessen Kopie beizufügen. Die russischen Zollbehörden geben ferner alle Erkenntnisse weiter, die Rückschlüsse auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem betreffenden Ursprungszeugnis zulassen.

3.           Unbeschadet etwaiger relevanter Bestimmungen eines Zusatzprotokolls nach Artikel 15 werden die Ergebnisse der nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten nachträglichen Überprüfungen den russischen Zollbehörden normalerweise binnen drei Monaten mitgeteilt, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss einer Untersuchung nach Absatz 2. Dabei ist anzugeben, ob das strittige Ursprungszeugnis sich auf tatsächlich ausgeführte Waren bezieht und ob diese Waren nach den Regeln dieses Abkommens ausgeführt werden dürfen. Vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Geschäftsdaten haben die vorgelegten Informationen auf Ersuchen der russischen Zollbehörden auch Kopien aller Unterlagen zu enthalten, die zur umfassenden Würdigung der Sachlage und insbesondere zur Feststellung des wahren Ursprungs der Waren erforderlich sind.

4.           Im Falle einer nachträglichen Überprüfung von Ursprungszeugnissen haben die zuständigen EU-Stellen Kopien der Ursprungszeugnisse sowie aller diesbezüglichen Ausfuhrpapiere aufzubewahren, und zwar mindestens drei Jahre über den Abschluss der Überprüfung hinaus.

5.           Das Überprüfungsverfahren nach diesem Artikel darf die Erteilung der Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Erzeugnisse nicht behindern.

Artikel 15

Ausführlichere Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit beim Ursprungsnachweis zwischen den russischen Zollbehörden und den zuständigen EU-Stellen und die Verfahren zum Ursprungsnachweis werden bei Bedarf in einem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen erlassen, und zwar spätestens 9 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Anlage 1

Liste der Erzeugnisse und Be- oder Verarbeitungsvorgänge, welche die EU-Ursprungseigenschaft verleihen

(1) HS || (2) Beschreibung des Erzeugnisses || (3) Ursprungsverleihender Vorgang (Be‑ oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die EU-Ursprung verleiht)

Ex 8482 || Wälzlager ( Kugel- , Rollen- und Nadellager aller Art ), montiert || Wärmebehandlung , Schleifen und Polieren der Innen- und Außenringe sowie Montage

ex 8527 || Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert || Herstellen, bei dem der aufgrund der Montagevorgänge und gegebenenfalls der Verwendung von Ursprungswaren der EU erworbene Wert mindestens 45 v. H. des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt

8542 || Integrierte Schaltungen || Vorgang der Diffusion (bei dem die integrierten Schaltungen durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierstoffs auf ein Halbleitersubstrat gebildet werden)

ex 9401 || Sitzmöbel (ausgenommen solche der KN-Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon; aus Keramik, verziert || Verzieren, sofern das Verzieren bewirkt, dass die hergestellte Ware in eine andere Position als die Vormaterialien einzuordnen ist

Anlage 2

Formblatt

1. Versender/Ausführer (Name und Anschrift) || 4. Nr. ________ Ursprungsnachweis Formblatt

2. Empfänger/Einführer (Name und Anschrift) || Ausgestellt in ____________________________ (Land) Zur Vorlage in _________________________________ (Land)

3. Art des Transportmittels und Route (soweit bekannt) || 5. Raum für amtliche Vermerke

6. Nr. || 7. Anzahl und Art der Packstücke || 8. Waren­beschreibung || 9. Ursprungs­kriterium || 10. Menge der Waren || 11. Nummer und Datum der Rechnung

|| || || || ||

12. Bescheinigung Hiermit wird aufgrund der durchgeführten Kontrolle bescheinigt, dass die Erklärung des Antragstellers korrekt ist …………………………………………. Unterschrift       Datum Stempel || 13. Erklärung des Antragstellers Der Unterzeichner erklärt dass die obigen Angaben richtig sind: dass alle Waren hergestellt wurden oder eine ausreichende Be- oder Verarbeitung erfahren haben in ____________________________________ (Land) und dass sie die Ursprungserfordernisse für diese Waren erfüllen …………………………………………………… Unterschrift       Datum Stempel

[1]               ABl. L […] vom […], S. […].

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