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Document 52011PC0725
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion, on behalf of the European Union, of the Agreement between the European Union and the Government of the Russian Federation on trade in parts and components of motor vehicles between the European Union and the Russian Federation
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation
/* KOM/2011/0725 endgültig - 2011/0324 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation /* KOM/2011/0725 endgültig - 2011/0324 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Im Rahmen des Beitritts der Russischen
Föderation zur Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) wurden
Bedenken über die Auswirkungen der am 24. Dezember 2010 geänderten
russischen Regelungen für Investitionen in der Automobilindustrie laut. Mit dem
sogenannten „Auto Investment Program“ (Kraftfahrzeug-Investitionsprogramm)
kommen Investoren, die Automobilfertigungsstätten in der Russischen Föderation
errichten, in den Genuss niedrigerer Einfuhrzölle für Kraftfahrzeugteile und ‑komponenten,
wenn sie sich verpflichten, Auflagen bezüglich des heimischen Fertigungsanteils
nachzukommen und sonstige Lokalisierungsauflagen zu erfüllen. Nach den
vereinbarten Bedingungen für den WTO-Beitritt Russlands ist dieses Programm
nicht von der Verpflichtung der Russischen Föderation betroffen, bis zum
1. Juli 2018 zu gewährleisten, dass alle ihre Gesetze, Vorschriften
und Maßnahmen, die einen Bezug zu handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen
(Trade-Related Investment Measures, TRIMS) aufweisen, mit den Bestimmungen des
WTO-Übereinkommens, so auch des TRIMS-Übereinkommens, übereinstimmen. Um zu
verhindern, dass diese Investitionsregelungen während der Übergangszeit zur
Verlagerung der Produktion von Kraftfahrzeugteilen und ‑komponenten aus
der EU führen, hat die Europäische Kommission ein bilaterales Abkommen mit der
Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von
Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der
Russischen Föderation (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. Mit
diesem Abkommen soll ein Ausgleichsmechanismus geschaffen werden, der
verhindert, dass sich die Ausfuhren von Kraftfahrzeugteilen und ‑komponenten
aus der Europäischen Union in die Russische Föderation aufgrund der Anwendung
des Kraftfahrzeug-Investitionsprogramms verringern; aufgelegt wurde dieses
Programm vom Ministerium für Wirtschaftsentwicklung und Handel der Russischen
Föderation, dem Ministerium für Energiewirtschaft und Industrie der Russischen
Föderation sowie dem Finanzministerium der Russischen Föderation mit dem Erlass
Nr. 73/81/58n vom 15. April 2005 über die Genehmigung des
Verfahrens zur Bestimmung des Konzepts der „Industriemontage“ und zur Anwendung
dieses Konzepts bei der Einfuhr von Motorkomponenten und deren Einheiten und Baugruppen
für die Fertigung von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 der
Warensystematik CCFEA in die Russische Föderation, zuletzt geändert mit dem
Erlass Nr. 678/1289/184n vom 24. Dezember 2010. Das Abkommen sieht Folgendes vor: Sinken die
EU-Ausfuhren der besagten Kraftfahrzeugteile und ‑komponenten in die
Russische Föderation, dann muss die Russische Föderation die Einfuhr von
Kraftfahrzeugteilen und ‑komponenten mit Ursprung in der EU zu
reduzierten Einfuhrzöllen zulassen, und zwar in der Menge, die dem Rückgang der
EU-Ausfuhren entspricht. Der Mechanismus wird ausgelöst, wenn die EU-Ausfuhren
binnen 12 Monaten um 3 % unter einen Schwellenwert sinken, der auf
dem Wert der EU-Ausfuhren in die Russische Föderation im Stichjahr 2010 beruht.
Wird der Ausgleichsmechanismus ausgelöst, bleibt er mindestens 12 Monate
lang in Kraft und wird danach bei Bedarf alle 12 Monate überprüft. Unter
wirtschaftlichen Ausnahmebedingungen, die sich in einem erheblichen Rückgang
des Gesamtabsatzes neuer Kraftfahrzeuge in der Russischen Föderation im
Auslösejahr gegenüber dem Vorjahr äußern, so wie es im Abkommen definiert ist,
würde der Ausgleichsmechanismus nicht ausgelöst werden. Die Russische
Föderation wird das Ausgleichskontingent mittels eines Einfuhrlizenzverfahrens verwalten.
Wird das Ausgleichskontingent von Investoren in Anspruch genommen, die
Investitionsvereinbarungen nach dem Kraftfahrzeug-Investitionsprogramm
getroffen haben, können derartige Einfuhren von der jährlichen Gesamtproduktion
der betreffenden Investoren im entsprechenden Jahr, für das die allgemeine
Auflage bezüglich des heimischen Fertigungsanteils gilt, abgezogen werden. Damit der im Abkommen vorgesehene Mechanismus
beim WTO-Beitritt der Russischen Föderation wirksam funktioniert, sollte das
Abkommen ab dem Tag des Beitritts vorläufig angewandt werden. 2011/0324 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der
Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der
Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten
von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen
Föderation DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach dem Beschluss XXX
des Rates vom […][1]
wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der
Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von
Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation
vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. (2) Das Abkommen wurde
ausgehandelt und unterzeichnet, weil die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen sowie
Kraftfahrzeugteilen und ‑komponenten in die Russische Föderation für die
Europäische Union von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist. (3) Das Abkommen sollte im Namen
der Europäischen Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union
und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und
Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der
Russischen Föderation wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die nach dem Abkommen
vorgesehene Notifikation vorzunehmen, mit der die Europäische Union ihre
Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […]. Im
Namen des Rates Der
Präsident ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der
Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten
von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen
Föderation Die Europäischen Union einerseits und die
Regierung der Russischen Föderation andererseits – IN WÜRDIGUNG des gemeinsamen Wunsches, nach
Einführung der von der Russischen Föderation am 24. Dezember 2010
verabschiedeten neuen Investitionsregelungen für die Automobilindustrie stabile
Handelsströme zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation
beim Handel mit den in den Anhängen 1 und 2 definierten
Kraftfahrzeugteilen und –komponenten zu gewährleisten; UNTER BETONUNG der beiderseitigen
Bereitschaft, eine wirksame Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Informationsaustauschs und der Verwaltungsverfahren sicherzustellen, damit die
zur Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden
können; IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Rechte und Pflichten aus
dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich Dieses
Abkommen dient der Schaffung eines Mechanismus (im Folgenden
„Ausgleichsmechanismus“), der gewährleisten soll, dass sich die Ausfuhren der
in den Anhängen 1 und 2 definierten Kraftfahrzeugteile und ‑komponenten
aus der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) in die Russische Föderation (im
Folgenden „Russland“) nicht aufgrund des Inkrafttretens der Investitionsregelungen
für die Automobilindustrie verringern; die betreffenden Regelungen wurden
eingeführt mit dem Erlass Nr. 73/81/58n des Ministeriums für
Wirtschaftsentwicklung und Handel der Russischen Föderation, des Ministeriums
für Energiewirtschaft und Industrie der Russischen Föderation sowie des
Finanzministeriums der Russischen Föderation vom 15. April 2005 über
die Genehmigung des Verfahrens zur Bestimmung des Konzepts der
„Industriemontage“ und zur Anwendung dieses Konzepts bei der Einfuhr von
Motorkomponenten und deren Einheiten und Baugruppen für die Fertigung von
Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 der Warensystematik CCFEA in die
Russische Föderation, geändert mit dem Erlass Nr. 678/1289/184n des
Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung der Russischen Föderation, des
Ministeriums für Industrie und Handel der Russischen Föderation sowie des
Finanzministeriums der Russischen Föderation vom 24. Dezember 2010
(im Folgenden „Erlass Nr. 73“). Artikel 2 Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abkommens
bezeichnet der Ausdruck „unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse“ alle
in den Anhängen 1 und 2 dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse, „EU-Ausfuhren“ alle Ausfuhren aus der Europäischen
Union nach Russland, „EU-Ursprungserzeugnisse“ Waren mit Ursprung in
der EU nach Maßgabe der Ursprungsregeln des Anhangs 5 und „allgemeine Auflage bezüglich des heimischen
Fertigungsanteils“ der durchschnittliche jährliche Grad der
Produktionslokalisierung nach Anhang 1 des Erlasses Nr. 73. Artikel 3 Aussetzung
oder Herabsetzung von Einfuhrzöllen 1. Sinkt der Wert der EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden
Erzeugnisse in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden „Auslösejahr“) unter
den maßgeblichen Schwellenwert des Artikels 4, so wendet Russland die
jeweiligen Einfuhrzölle der Anhänge 1 und 2 auf die Menge der unter dieses
Abkommen fallenden EU-Ursprungserzeugnisse an, die sich nach Maßgabe des
Absatzes 2 ergibt (im Folgenden „Ausgleichskontingent“). 2. Der Wert eines
Ausgleichskontingents entspricht der Differenz (ausgedrückt in US-Dollar)
zwischen dem Schwellenwert für die betreffenden unter dieses Abkommen fallenden
Erzeugnisse und dem Wert der EU-Ausfuhren der betreffenden unter dieses
Abkommen fallenden Erzeugnisse im Auslösejahr (in derselben Währung
ausgedrückt). 3. Russland gewährleistet, dass
es etwaige Ausgleichskontingente nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit
seinen WTO-Verpflichtungen anwendet. Zu diesem Zweck trägt Russland dafür
Sorge, dass der EU-Anteil eines größeren Zollkontingents, das im Einklang mit
Artikel XIII des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens
GATT 1994 angewandt wird, dem Umfang des Ausgleichskontingents entspricht. 4. Zwar richtet sich der Umfang
der Ausgleichskontingente nach der Entwicklung des Handels mit allen Zolltarifpositionen
der Anhänge 1 und 2, doch sind Einfuhren von Erzeugnissen der
Tarifpositionen 8707 10 und 8707 90 im Rahmen der Ausgleichskontingente nicht
zulässig. Artikel 4 Bestimmung der
Auslöseschwellen 1. Für die Auslösung des Ausgleichsmechanismus gelten je nach Sachlage
einer oder beide der folgenden Schwellenwerte: a) Gesamtwert der EU-Ausfuhren von Motoren
des Anhangs 1 nach Russland im Jahr 2010, ausgedrückt in US-Dollar,
und b) Gesamtwert der EU-Ausfuhren anderer
Kraftfahrzeugteile und –komponenten (einschließlich Motorteile und ‑komponenten)
des Anhangs 2 nach Russland im Jahr 2010, ausgedrückt in US-Dollar. 2. Die Schwellenwerte des Absatzes 1 sind in Anhang 3
aufgeführt. Artikel 5 Auslösung des Ausgleichsmechanismus 1. Jeweils am 1. März eines Kalenderjahres überprüfen die
Vertragsparteien die von Russland nach Artikel 10 bereitgestellten
Statistiken des vorangegangenen Kalenderjahres zu den EU-Ausfuhren der unter
dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse. Der Ausgleichsmechanismus wird ausgelöst, wenn der
Wert der EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse in einem
Auslösejahr um mehr als 3 % unter einen oder beide der maßgeblichen
Schwellenwerte des Anhangs 3 fällt. 2. Die EU kann den Ausgleichsmechanismus mit einer schriftlichen
Notifikation an Russland auslösen, die sich auf die von Russland nach
Artikel 10 bereitzustellenden Statistiken stützt. Ausgleichsmaßnahmen
für den ersten Auslösezeitraum verabschiedet Russland spätestens drei Monate
nach Eingang der schriftlichen Notifikation. Ist
bereits ein Ausgleichskontingent in Kraft, so gilt Artikel 7
Absatz 2. 2012 ist das erste
Kalenderjahr, das als mögliches Auslösejahr zu überwachen ist. Artikel 6 Außergewöhnliche Umstände 1. Für den Fall, dass die Voraussetzungen
des Artikels 5 für die Auslösung des Ausgleichsmechanismus zwar erfüllt
sind, im Auslösejahr aber ein beträchtlicher Rückgang des Gesamtabsatzes neuer
Kraftfahrzeuge in Russland (ausgedrückt in Stück) gegenüber dem vorangegangenen
Jahr zu verzeichnen ist, gilt Folgendes: a) Geht der Absatz neuer
Kraftfahrzeuge um mindestens 25 %, aber höchstens 45 % zurück, so
wird das andernfalls geltende Ausgleichskontingent wie folgt neu berechnet: i) Bei einem Rückgang des Absatzes neuer
Kraftfahrzeuge um 25 % wird der Wert des Ausgleichskontingents um
25 % verringert. ii) Liegt der Rückgang zwischen 25 und
45 %, so wird das Ausgleichskontingent für jedes über fünfundzwanzig
Prozent hinausgehende 1 % um weitere 3,75 % verringert. Geht der
Absatz neuer Kraftfahrzeuge um 45 % zurück, beträgt das
Ausgleichskontingent folglich Null. 2. Die russischen Behörden legen der Kommission Statistiken über den
Absatz von Neuwagen in Russland (in Stück) vor, und zwar nach Maßgabe des
Anhangs 4. 3. Die russischen Behörden benachrichtigen
die Kommission unverzüglich, wenn sie beabsichtigen, diesen Artikel anzuwenden;
außerdem belegen sie mit den nötigen Statistiken und Analysen, dass die
Bedingungen für dessen Anwendung erfüllt sind. Auf
Antrag der Kommission finden Konsultationen über die Absicht Russlands statt,
Kontingente zu kürzen oder kein Ausgleichskontingent zu gewähren. Artikel 7 Geltungsbereich und Dauer von Maßnahmen nach
dem Ausgleichsmechanismus 1. Maßnahmen nach dem Ausgleichsmechanismus gelten für mindestens
12 Monate ab ihrer Einführung. Zehn
Monate nach Einführung der Maßnahmen und danach alle 12 Monate wird der
Umfang des Ausgleichskontingents überprüft, wobei berücksichtigt wird, wie sich
die EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse im
vorangegangenen Kalenderjahr entwickelt haben; bei diese Überprüfung gilt
Folgendes: a) Haben
die EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse im letzten
Kalenderjahr (im Folgenden „Bezugszeitraum“) den maßgeblichen Schwellenwert des
Anhangs 3 erreicht oder überschritten, kann Russland die Anwendung des
Ausgleichskontingents binnen zwei Monaten nach der Überprüfung beenden. b) Liegen
die EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse im
Bezugszeitraum unter dem maßgeblichen Schwellenwert des Anhangs 3, bleibt
das Ausgleichskontingent für weitere 12 Monate in Kraft, und zwar in Höhe
der Differenz zwischen der Auslöseschwelle und dem Wert der betreffenden
Einfuhren im Bezugszeitraum. 2. Kommt Absatz 1 Buchstabe b zur Anwendung, dann sorgt Russland
dafür, dass die für die weitere Anwendung des Ausgleichskontingents
erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen – mit den gegebenenfalls notwendigen
Änderungen – spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums in Kraft gesetzt
werden, für den das Ausgleichskontingent ursprünglich eröffnet wurde. Artikel 8 Zuteilung des
Ausgleichskontingents 1. Bei der Zuteilung des Ausgleichskontingents soll gewährleistet sein,
dass die Quote in größtmöglichem Umfang ausgeschöpft wird. Zu diesem Zweck verwaltet Russland die Kontingentaufteilung
über ein Einfuhrlizenzverfahren. 2. Jede natürliche oder juristische Person, die in Russland ordnungsgemäß
eingetragen ist, kann eine Lizenz zur Einfuhr im Rahmen des
Ausgleichskontingents beantragen. Die
betreffenden unter dieses Abkommen fallenden EU-Ursprungserzeugnisse, die zur
Zollabfertigung gestellt werden, kommen im Rahmen des Ausgleichskontingents in
den Genuss der entsprechenden Einfuhrzölle des Anhangs 1 und/oder des
Anhangs 2, sofern eine Einfuhrlizenz und ein Ursprungsnachweis nach Anhang 5
vorgelegt werden. Russland knüpft an
diesbezügliche Einfuhren im Rahmen des Ausgleichskontingents oder an die
Weiterverwendung der im Rahmen des Ausgleichskontingents eingeführten
Erzeugnisse keine Bedingungen, die über die Bedingungen für Einfuhren derselben
Erzeugnisse außerhalb des Ausgleichskontingents hinausgehen, und schreibt dafür
auch keine zusätzlichen Auflagen bezüglich des heimischen Fertigungsanteils
vor. 3. Antragstellern wird das Ausgleichskontingent unverzüglich und nach
einem per Rechtsakt geregelten Verfahren zugeteilt; dieser Rechtsakt ist von
Russland im Einklang mit den einschlägigen Rechtvorschriften der Zollunion der
Russischen Föderation mit der Republik Kasachstan und der Republik Belarus zu
erlassen. Russland notifiziert der EU die
einschlägigen Rechtsvorschriften, sobald sie erlassen sind. Das betreffende Verfahren berücksichtigt die
Interessen bisheriger und neuer Einführer und trägt in besonderer Weise den
Ersuchen von Antragstellern Rechnung, die Investitionsvereinbarungen nach dem
Erlass Nr. 73 geschlossen haben; außerdem stellt es sicher, dass neuen
Einführern wenigstens 10 % des Ausgleichskontingents zugeteilt werden. 4. Die Verfahren zur Kontrolle
des Ursprungs der betroffenen unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse sind
in Anhang 5 festgelegt. Artikel 9 Bezug zu
Investitionsvereinbarungen Die jährlichen Gesamteinfuhren innerhalb des Kontingents, welche
Einführer getätigt haben, die Investitionsvereinbarungen unter den
Voraussetzungen und zu den Bedingungen der Anhänge 1 und 2 des Erlasses
Nr. 73 geschlossen haben (ermittelt als absoluter Wert dieser Einfuhren
für Komponenten), können vom jährlichen Gesamtwert der Produktion dieser
Investoren im betreffenden Jahr abgezogen werden, für die die generellen Auflage
des Erlasses Nr. 73 bezüglich des heimischen Fertigungsanteils gilt. Artikel 10 Überwachung 1. Russland legt der EU monatliche Handelsstatistiken nach Maßgabe des
Anhangs 4 vor, beginnend mit den Statistiken über den Handel im Monat
Januar 2012. Die Monatsstatistiken sind
spätestens 30 Tage nach Ende des betreffenden Monats vorzulegen. Die jährlichen Statistiken für das Gesamtjahr sind
spätestens am 28. Februar des Folgejahres nach Maßgabe des Anhangs 4
vorzulegen. Wurde ein Ausgleichskontingent
eröffnet, so legt Russland der Kommission außerdem während der Gesamtlaufzeit
dieses Kontingents monatliche Informationen zu den Einfuhrlizenzen vor, die im
Rahmen dieses Kontingents ausgestellt wurden, und zwar nach Maßgabe des
Anhangs 4. 2. Wird über einen Zeitraum von 12 Monaten ein Rückgang der
EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse unter den
entsprechenden Schwellenwert beobachtet, so führen die Vertragsparteien
Konsultationen. Nach
Inkrafttreten des Ausgleichsmechanismus führen die Vertragsparteien
Konsultationen auf Quartalsbasis. Artikel 11 Konsultationen 1. Konsultationen werden auf
Antrag einer Vertragspartei über alle Fragen geführt, die sich aus der
Durchführung dieses Abkommens ergeben. Die Konsultationen werden im Geiste der
Zusammenarbeit und in dem Bestreben geführt, Meinungsverschiedenheiten zwischen
den Vertragsparteien auszuräumen. 2. Für die Konsultationen gelten
folgende Auflagen: –
Jeder Konsultationsantrag ist der Gegenpartei
schriftlich zu notifizieren. –
Soweit angebracht, wird nach einer angemessenen
Frist ein Bericht vorgelegt, in dem die Gründe für die Konsultationen dargelegt
sind. –
Die Konsultationen beginnen binnen eines Monats
nach Antragseingang. 3. Bei den Konsultationen wird
angestrebt, binnen eines Monats nach ihrer Aufnahme eine einvernehmliche Lösung
zu erzielen. Artikel 12 Streitbeilegungsmechanismus 1. Vertritt eine Vertragspartei
die Auffassung, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen
nicht nachkommt, und haben die Konsultationen nach Artikel 11 innerhalb
der Frist des Artikels 11 Absatz 3 zu keiner einvernehmlichen Lösung
geführt, so kann die Vertragspartei die Einsetzung eines Schlichtungspanels
beantragen, und zwar gestützt auf Artikel 3 des Beschlusses des mit dem
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 24. Juni 1994
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Russischen Föderation andererseits eingesetzten Kooperationsrats vom
7. April 2004 zum Erlass einer Verfahrensordnung für die Streitbeilegung
(im Folgenden „PCA-Streitbeilegungsbeschluss“). 2. Wird ein Schlichtungspanel
nach Absatz 1 angerufen, so gelten die Bestimmungen des
PCA-Streitbeilegungsbeschlusses, ausgenommen dessen Artikel 2 über
Konsultationen. Es gilt als vereinbart, dass alle Bezugnahmen dieses
Beschlusses auf Streitigkeiten im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und
Zusammenarbeit vom 24. Juni 1994 zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen
Föderation andererseits (im Folgenden „PCA“) als Bezugnahmen auf Streitigkeiten
im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu verstehen sind. 3. Das Schlichtungspanel nach
Absatz 1 ist nicht dafür zuständig, die Vereinbarkeit einer von ihm
untersuchten Maßnahme einer Vertragspartei mit den Bestimmungen des PCA oder
des WTO-Übereinkommens zu prüfen. 4. Ist die in Artikel 4
Absatz 1 des PCA-Streitbeilegungsbeschlusses vorgesehene unverbindliche
Liste von Schlichtern noch nicht aufgestellt, wenn eine Vertragspartei nach
Artikel 3 des genannten Beschlusses wegen eines angeblichen Verstoßes
gegen dieses Abkommen um Einsetzung eines Schlichtungspanels ersucht, und
unterlässt es eine Vertragspartei, einen Schlichter zu bestellen, oder erzielen
die Vertragsparteien innerhalb der in Artikel 4 des genannten Beschlusses
hierfür festgelegten Fristen keine Einigung über den Vorsitz im
Schlichtungspanel, so kann jede Vertragspartei den Generaldirektor der WTO
ersuchen, die noch zu bestellenden Schlichter zu ernennen. Der Generaldirektor der WTO informiert die beiden Vertragsparteien nach
Konsultationen mit den Streitparteien spätestens 20 Tage nach Eingang des
betreffenden Ersuchens über die Ernennung des/der Schlichter. 5. Die einschlägigen
Streitbeilegungsbestimmungen eines Abkommens, das gegebenenfalls im Nachfeld
des PCA zwischen der EU und Russland geschlossen wird (im Folgenden „neues
Abkommen“), finden Anwendung auf Streitigkeiten über eine angebliche Verletzung
von Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Es gilt als vereinbart, dass alle
Bezugnahmen des neuen Abkommens auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem
neuen Abkommen als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen sind. Artikel 13 Inkrafttreten und
Kündigung dieses Abkommens 1. Dieses Abkommen wird von den
Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. 2. Dieses Abkommen tritt
30 Tage, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer
jeweiligen internen Verfahren schriftlich notifiziert haben, in Kraft oder zu
einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt, frühestens
jedoch am Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur
Welthandelsorganisation. 3. Ab dem Tag des Beitritts der
Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation und bis zu seinem
Inkrafttreten wird dieses Protokoll vorläufig angewandt. 4. Dieses Abkommen gilt bis zum
1. Juli 2018 oder bis zu dem Tag, an dem Russland alle
WTO-inkompatiblen Elemente aus seinen Investitionsregelungen gestrichen hat;
maßgebend ist der spätere Zeitpunkt. Geschehen zu [...] am [...] 20[..] in zwei Urschriften jeweils in
russischer und in englischer Sprache; beide Sprachfassungen sind gleichermaßen
verbindlich. ANHÄNGE Anhang 1 Motoren und
entsprechende Zölle auf Einfuhren innerhalb des Ausgleichskontingents Waren || 10-stelliger Code, GAZ der ZU || Beschreibung || Einfuhrzollsatz Motoren (nicht für Codes in Bezug auf die „industrielle Montage“) || 8407 34 910 9 || - - - - - - andere || 0 || 8407 34 990 8 || - - - - - - - andere || 0 || 8407 90 900 9 || - - - - - andere || 0 || 8408 20 550 8 || - - - - - - andere || 0 || 8408 20 510 8 || - - - - - - andere || 0 || 8408 20 579 9 || - - - - - - andere || 0 || 8408 20 990 8 || - - - - - - andere || 0 Motoren (Codes für die „industrielle Montage“) || 8407 34 100 0 || - - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704 mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm³; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0 || 8407 34 990 2 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8407 34 100 0 || 0 || 8407 90 500 0 || - - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der HS-Position 8701 10 000 0; Kraftfahrzeugen der HS-Position 8703; Kraftfahrzeugen der HS-Position 8704 mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm³; Kraftfahrzeugen der HS-Position 8705 || 0 || 8407 90 900 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8407 90 500 0 || 0 || 8408 20 100 0 || - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10; Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704 mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 500 cm³; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0 || || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³ bis 3 000 cm³, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8408 20 100 0, von Ackerschleppern und Forstschleppern, auf Rädern || 0 || 8408 20 550 2 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³ bis 3 000 cm³, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8408 20 100 0, von Ackerschleppern und Forstschleppern, auf Rädern || 0 || 8408 20 579 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³ bis 3 000 cm³, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8408 20 100 0, von Ackerschleppern und Forstschleppern, auf Rädern || 0 || 8408 20 990 2 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³ bis 3 000 cm³, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8408 20 100 0, von Ackerschleppern und Forstschleppern, auf Rädern || 0 Anhang
2 Andere Teile und Komponenten von Kraftfahrzeugen (einschließlich
Motorteile und ‑komponenten) und entsprechende Zölle auf Einfuhren
innerhalb des Ausgleichskontingents Warengruppe || 10-stelliger Code, GAZ der ZU || Beschreibung || Einfuhrzollsatz Andere Teile und Komponenten (nicht für Codes in Bezug auf die „industrielle Montage“) || 3208 20 900 9 || - - - andere || 0 || 3208 90 190 9 || - - - - andere || 0 || 3208 90 910 9 || - - - - andere || 0 || 3209 10 000 9 || - - andere || 0 || 3910 00 000 9 || - andere || 10 || 3917 23 100 9 || - - - - andere || 0 || 3917 31 000 9 || - - - andere || 0 || 3917 32 990 9 || - - - - - andere || 0 || 3926 30 000 9 || - - andere || 0 || 3926 90 980 8 || - - - - andere || 10 || 4009 12 000 9 || - - - andere || 0 || 4016 93 000 8 || - - - andere || 0 || 4016 99 520 9 || - - - - - - andere || 5 || 4016 99 580 9 || - - - - - - andere || 5 || 4823 90 909 1 || - - - - Karten, nicht gelocht, für Lochkartenmaschinen, auch in Streifen || 5 || 4823 90 909 2 || - - - - Papier und Pappe, perforiert, für Jacquard- und ähnliche Maschinen || 5 || 4823 90 909 8 || - - - - andere || 5 || 7007 11 100 9 || - - - - andere || 3 || 7007 21 200 9 || - - - - - andere || 3 || 7009 10 000 9 || - - andere || 3 || 7209 17 900 9 || - - - - andere || 0 || 7209 27 900 9 || - - - - andere || 0 || 7210 49 000 9 || - - - andere || 0 || 7219 34 900 9 || - - - - andere || 0 || 7220 20 490 9 || - - - - andere || 0 || 7304 31 200 9 || - - - - andere || 5 || 7306 30 770 9 || - - - - andere || 5 || 7306 40 800 9 || - - - andere || 5 || 7306 90 000 9 || - - andere || 5 || 7307 99 900 9 || - - - - andere || 5 || 7318 21 000 9 || - - - andere || 5 || 7318 22 000 9 || - - - andere || 5 || 7318 29 000 9 || - - - andere || 5 || 7320 20 200 9 || - - - andere || 0 || 7320 20 810 8 || - - - - andere || 0 || 7320 20 850 8 || - - - - andere || 0 || 7320 20 890 8 || - - - - andere || 0 || 7320 90 900 8 || - - - - andere || 5 || 7326 90 980 9 || - - - - andere || 5 || 7616 99 100 9 || - - - - andere || 0 || 8301 20 000 9 || - - andere || 3 || 8301 60 000 9 || - - andere || 0 || 8302 30 000 9 || - - andere || 3 || 8302 60 000 9 || - - andere || 3 || 8409 91 000 9 || - - - andere || 0 || 8409 99 000 9 || - - - andere || 0 || 8412 21 800 8 || - - - - - andere || 0 || 8412 90 400 8 || - - - andere || 0 || 8413 30 200 9 || - - - andere || 0 || 8413 30 800 9 || - - - andere || 0 || 8413 91 000 9 || - - - andere || 0 || 8414 30 810 6 || - - - - - mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW bis 1,3 kW || 5 || 8414 30 810 7 || - - - - - mit einer Leistung von mehr als 1,3 kW bis 10 kW || 5 || 8414 30 810 9 || - - - - - andere || 5 || 8415 20 000 9 || - - andere || 0 || 8415 90 000 2 || - - von Klimageräten der Unterpositionen 8415 81, 8415 82 oder 8415 83, zur Verwendung in zivilen Luftfahrzeugen || 0 || 8415 90 000 9 || - - andere || 0 || 8419 39 900 8 || - - - - andere || 0 || 8421 99 000 8 || - - - andere || 0 || 8481 80 739 9 || - - - - - - - andere || 5 || 8482 10 100 9 || - - - andere || 0 || 8482 10 900 1 || - - - mit einem an der Zollgrenze deklarierten CIF-Preis von bis zu 2,20 EUR/kg Bruttogewicht || 0 || 8482 10 900 8 || - - - - andere || 0 || 8482 20 000 9 || - - andere || 0 || 8482 40 000 9 || - - andere || 0 || 8482 50 000 9 || - - andere || 0 || 8482 80 000 9 || - - andere || 0 || 8483 10 210 8 || - - - - andere || 0 || 8483 10 250 9 || - - - - andere || 0 || 8483 10 290 9 || - - - - andere || 0 || 8483 30 800 8 || - - - - andere || 0 || 8483 90 890 9 || - - - - andere || 0 || 8507 10 920 9 || - - - - andere || 5 || 8511 30 000 8 || - - - andere || 5 || 8511 40 000 8 || - - - andere || 3 || 8511 50 000 9 || - - - andere || 0 || 8511 90 000 8 || - - - andere || 5 || 8512 20 000 9 || - - andere || 0 || 8512 30 100 9 || - - - andere || 0 || 8512 30 900 9 || - - - andere || 0 || 8512 40 000 9 || - - andere || 0 || 8512 90 900 9 || - - - andere || 0 || 8526 92 000 9 || - - - andere || 0 || 8527 21 200 9 || - - - - - andere || 0 || 8527 21 520 9 || - - - - - - andere || 0 || 8527 21 590 9 || - - - - - - andere || 0 || 8527 29 000 9 || - - - andere || 0 || 8531 90 850 8 || - - - andere || 5 || 8533 40 100 9 || - - - andere || 0 || 8534 00 110 9 || - - - andere || 0 || 8536 20 100 8 || - - - andere || 0 || 8536 20 900 8 || - - - andere || 0 || 8536 50 110 9 || - - - - - andere || 0 || 8536 50 150 9 || - - - - - andere || 0 || 8536 50 190 8 || - - - - - - andere || 0 || 8536 90 100 9 || - - - andere || 0 || 8539 21 300 9 || - - - - andere || 0 || 8539 29 300 9 || - - - - andere || 0 || 8541 30 000 9 || - - andere || 0 || 8542 39 900 1 || - - - - - Wafer, noch nicht in Chips zerschnitten, Ingots || 0 || 8542 39 900 5 || - - - - - - andere || 0 || 8542 39 900 7 || - - - - - Fotoempfänger auf einem Chip und IR-Sender in Code IR-60 auf Frequenz 30, 33, 36 kHz; hochintegrierte Synchronisation mit Quarzsteuerung ohne Retraining || 0 || 8542 39 900 9 || - - - - - andere || 0 || 8543 70 200 9 || - - - andere || 0 || 8544 30 000 8 || - - andere || 3 || 8544 49 800 8 || - - - - - - andere || 10 || 8544 49 800 9 || - - - - - andere || 10 || 8544 60 900 9 || - - - andere || 10 || 8547 20 000 9 || - - andere || 0 || 8706 00 910 9 || - - - andere || 0 || 8707 10 900 0 || - - andere || 0 || 8707 90 900 9 || - - - andere || 15 || 8708 10 900 9 || - - - andere || 0 || 8708 21 900 9 || - - - - andere || 0 8708 29 900 9 || - - - - andere || 0 8708 30 910 9 || - - - andere || 0 || 8708 30 990 9 || - - - - andere || 0 || 8708 40 500 9 || - - - - andere || 0 || 8708 40 600 9 || - - - - - andere || 0 || 8708 40 800 9 || - - - - - andere || 0 || 8708 50 300 9 || - - - - andere || 0 || 8708 50 500 9 || - - - - - andere || 0 || 8708 50 700 9 || - - - - - - andere || 0 || 8708 50 800 9 || - - - - - - andere || 0 || 8708 70 500 9 || - - - - andere || 0 || 8708 70 910 9 || - - - - andere || 0 || 8708 70 990 9 || - - - - andere || 0 || 8708 80 300 3 || - - - - - von Kinderfahrzeugen mit den folgenden Eigenschaften: max. Kraft – H (kp): Verdichtungshub – 235-280; Rückhub – 1150-1060 || 0 || 8708 80 300 8 || - - - - - andere || 0 || 8708 80 400 8 || - - - - andere || 0 || 8708 80 500 9 || - - - - - andere || 0 || 8708 80 800 2 || - - - - - andere || 0 || 8708 91 300 9 || - - - - - andere || 0 || 8708 91 500 9 || - - - - - - andere || 0 || 8708 91 800 9 || - - - - - - andere || 0 || 8708 92 300 9 || - - - - - andere || 0 || 8708 92 500 9 || - - - - - - andere || 0 || 8708 92 800 9 || - - - - - - andere || 0 || 8708 93 900 9 || - - - - andere || 0 || 8708 94 300 9 || - - - - - andere || 0 || 8708 94 500 9 || - - - - - - andere || 0 || 8708 94 800 9 || - - - - - - andere || 0 || 8708 95 500 9 || - - - - - andere || 0 || 8708 95 900 9 || - - - - - andere || 0 || 8708 99 910 9 || - - - - - andere || 0 || 8708 99 990 9 || - - - - - andere || 0 || 9025 19 800 9 || - - - - andere || 0 || 9025 90 000 9 || - - andere || 0 || 9026 20 200 9 || - - - andere || 0 || 9026 80 200 9 || - - - andere || 0 || 9026 90 000 9 || - - andere || 0 || 9029 20 310 9 || - - - - andere || 3 || 9029 90 000 9 || - - andere || 5 || 9032 90 000 9 || - - andere || 0 || 9104 00 000 9 || - andere || 0 || 9401 20 000 9 || - - andere || 5 || 9401 90 800 9 || - - - - andere || 0 || 9603 50 000 9 || - - andere || 0 Andere Teile und Komponenten (Codes in Bezug auf die „industrielle Montage“) || 3208 20 900 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 3208 90 190 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 3208 90 910 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 3209 10 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0 || 3910 00 000 9 || - andere || 10 || 3917 23 100 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 3917 31 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 3917 32 990 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 3926 30 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 3926 90 980 3 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 10 || 4009 12 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 4016 93 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 4016 99 520 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 4016 99 580 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 4823 90 909 3 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 7007 11 100 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 3 || 7007 21 200 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 3 || 7009 10 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 3 || 7209 17 900 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 7209 27 900 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 7210 49 000 1 || - - - mit einer Breite von 1 500 mm oder mehr, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 7219 34 900 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 7220 20 490 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 7304 31 200 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 7306 30 770 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 7306 40 800 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 7306 90 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 7307 99 900 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 7318 21 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 7318 22 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 7318 29 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 7320 20 200 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 7320 20 810 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 7320 20 850 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 7320 20 890 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 7320 90 900 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 7326 90 980 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 7616 99 100 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8302 60 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 3 || 8301 20 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 3 || 8301 60 000 1 || - - Schlösser für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8302 30 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 3 || 8409 91 000 1 || - - - für Motoren für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8409 99 000 1 || - - - für Motoren für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8412 21 800 6 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8412 90 400 3 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8413 30 200 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8413 30 800 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8413 91 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8414 30 810 5 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 8415 20 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8415 90 000 1 || - - von Klimageräten für die Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8419 39 900 2 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8421 99 000 2 || - - - von Geräten zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8481 80 739 1 || - - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 8482 10 100 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8482 10 900 2 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8482 20 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8482 40 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8482 50 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8482 80 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8483 10 210 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8483 10 250 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8483 10 290 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8483 30 800 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8483 90 890 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8507 10 920 2 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 8511 30 000 2 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 8511 40 000 2 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 3 || 8511 50 000 2 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8511 90 000 2 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 8512 20 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8512 30 100 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8512 30 900 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8512 40 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8512 90 900 1 || - - - von Beleuchtungsgeräten, visuellen Signalgeräten oder anderen Alarmgeräten, von Scheibenwischern, Scheibenentfrostern und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8526 92 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8527 21 200 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8527 21 520 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0 || 8527 21 590 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0 || 8527 29 000 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0 || 8531 90 850 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 8533 40 100 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8534 00 110 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8536 20 100 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8536 20 900 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8536 50 110 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8536 50 150 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8536 50 190 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8536 90 100 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8539 21 300 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8539 29 300 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8541 30 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8542 39 900 4 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8543 70 200 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8544 30 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 3 || 8544 49 800 2 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 10 || 8544 60 900 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 10 || 8547 20 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 8706 00 910 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Position 8703 || 0 || 8707 10 100 0 || - - für die industrielle Montage || 0 || 8707 90 100 0 || - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Position 8705 || 15 || 8708 10 100 0 || - - für die industrielle Montage von: Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0 || 8708 10 900 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 10 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 21 100 0 || - - - für die industrielle Montage von: Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0 || 8708 21 900 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 21 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 29 100 0 || - - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10; Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0 || 8708 29 900 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 29 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 30 100 0 || - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10; Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0 || 8708 30 910 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 30 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 30 990 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 30 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 40 200 1 || - - - Schaltgetriebe || 0 || 8708 40 200 9 || - - - Teile || 0 || 8708 40 500 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 40 200 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 5) || 0 || 8708 40 600 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 40 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 40 800 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 40 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 50 200 1 || - - - Triebachsen mit Differential, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen, und nicht angetriebene Achsen, Teile von nicht angetriebenen Achsen || 0 || 8708 50 200 9 || - - - andere || 5 || 8708 50 300 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 50 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 50 500 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 50 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 50 700 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 50 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 50 800 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 50 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 70 100 0 || - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10; Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0 || 8708 70 500 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 70 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 70 910 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 70 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 70 990 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 70 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 80 150 1 || - - - Stoßdämpfer || 0 || 8708 80 150 9 || - - - andere || 0 || 8708 80 300 2 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 80 150; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 80 400 3 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 80 150; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 80 500 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 80 150 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 80 800 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 80 150; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 91 200 1 || - - - - Kühler || 0 || 8708 91 200 9 || - - - - Teile || 5 || 8708 91 300 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 91 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 91 500 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 91 200 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 91 800 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 91 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 92 200 1 || - - - - Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre || 0 || 8708 92 200 9 || - - - - Teile || 0 || 8708 92 300 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition8708 92 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 92 500 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition8708 92 200 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 92 800 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 94 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 93 100 0 || - - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10 000 0; Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0 || 8708 93 900 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 30 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 94 200 1 || - - - - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe || 0 || 8708 94 200 9 || - - - - Teile || 0 || 8708 94 300 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 94 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 94 500 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 94 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 94 800 1 || - - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 94 200; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 95 100 0 || - - - für die industrielle Montage von: Kraftfahrzeugen der Unterposition 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0 || 8708 95 500 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 95 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 95 900 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 95 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 99 100 0 || - - - für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10 000 0; Kraftfahrzeugen der Position 8703; Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705 || 0 || 8708 99 910 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 99 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 8708 99 990 1 || - - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 99 100 0; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705 || 0 || 9025 19 800 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 9025 90 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 9026 20 200 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 9026 80 200 1 || - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 9026 90 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 9029 20 310 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten || 3 || 9029 90 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 9032 90 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 9104 00 000 1 || - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 9401 20 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 5 || 9401 90 800 1 || - - - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten und Aggregate || 0 || 9603 50 000 1 || - - für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701-8705, deren Einheiten || 0 Anhang 3 Auslöseschwellen Gesamtwert der EU-Ausfuhren der in Anhang 1 aufgeführten Motoren im Jahr 2010 || 896,1 Mio. US-Dollar Gesamtwert der EU-Ausfuhren der in Anhang 2 aufgeführten anderen Kraftfahrzeugteile und ‑komponenten (einschließlich Motorteile und ‑komponenten) im Jahr 2010 || 8253,2 Mio. US-Dollar Anhang 4 Statistische Daten Die in Artikel 10 Absatz 1 genannten
Monats‑ und Jahresstatistiken enthalten Folgendes: a) Statistische Aufstellung der monatlichen
Einfuhren aller unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse aus der EU nach
Russland sowie der monatlichen Einfuhren der unter dieses Abkommen fallenden
Erzeugnisse aus der übrigen Welt nach Russland, jeweils ausgedrückt in
US-Dollar. Wurde ein Ausgleichskontingent eröffnet, so
weist die statistische Aufstellung den Wert aller unter dieses Abkommen
fallenden Erzeugnisse aus, die Russland im Rahmen des Kontingents aus der EU
eingeführt hat, ferner den Wert aller unter dieses Abkommen fallenden
Erzeugnisse, die Russland im Rahmen des größeren Zollkontingents nach
Artikel 3 Absatz 2 eingeführt hat; b) gegebenenfalls monatliche Angaben über
den Wert und die Zahl der Einfuhrlizenzen, die im Vormonat im Rahmen eines
Ausgleichskontingents ausgestellt wurden. Nach Artikel 6 Absatz 2 legen die
russischen Behörden Jahresstatistiken über den Absatz von Neufahrzeugen (in
Stück) in Russland vor, sobald sie verfügbar sind, spätestens jedoch am
1. März des Folgejahres. Anhang 5 Ursprungsregeln Abschnitt
1 Ursprungsbestimmung Artikel 1 1. Zwecks Anwendung eines
Ausgleichskontingents nach Artikel 3 des Abkommens gilt bei den unter
dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen als Warenursprung das Land, in dem sie a) im Sinne des Absatzes 2 vollständig
hergestellt wurden oder b) unter Verwendung von Vormaterialien
hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt
wurden, vorausgesetzt, dass sie in diesem Land in einem dazu ausgerüsteten
Unternehmen ihrer letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be-
oder Verarbeitung unterzogen wurden, die zur Herstellung eines neuen
Erzeugnisses führte oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. 2. Der Ausdruck „vollständig
hergestellte Erzeugnisse“ bezeichnet Waren, die in einem Land ausschließlich
aus Waren hergestellt wurden, welche vollständig in diesem Land gewonnen oder
hergestellt wurden, oder aus ihren Folgeerzeugnissen jeglicher
Herstellungsstufe. Artikel 2 Bei den in Anlage 1 aufgeführten, unter
dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen ist unter Be‑ oder Verarbeitung in
Spalte 3 dieser Anlage eine Be‑ oder Verarbeitung zu verstehen, die
nach Artikel 1 zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führt. Artikel 3 Sieht die Liste des Anhangs 1 vor, dass
die Ursprungseigenschaft verliehen wird, sofern der Wert der verwendeten
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Vomhundertsatz des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet, so wird dieser
Vomhundertsatz wie folgt berechnet: –
„Wert“ bezeichnet den Zollwert bei der Einfuhr der
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, falls dieser nicht
bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren
Preis, der in dem Land, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgt, für diese Vormaterialien
gezahlt wurde. –
„Ab-Werk-Preis“ bezeichnet den Preis ab Werk der
hergestellten Ware abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden
oder erstattet werden können, wenn diese Ware ausgeführt wird. –
Der „aufgrund der Montagevorgänge erworbene Wert“
bezeichnet den Wertzuwachs, der sich aus den eigentlichen Montagevorgängen
unter Einbeziehung aller Endbearbeitungen und Kontrollvorgänge sowie
gegebenenfalls unter Verwendung von Teilen mit Ursprung in dem Land, in dem
diese Vorgänge erfolgten, ergibt, einschließlich des Gewinns und der infolge
der genannten Vorgänge in diesem Land angefallenen Gemeinkosten. Artikel 4 1. Zubehör und Ersatzteile sowie
Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder
Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben
den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge. 2. Wesentliche Ersatzteile für
bereits früher in Russland eingeführte Geräte, Maschinen, Apparate oder
Fahrzeuge gelten als Waren des gleichen Ursprungs wie die betreffenden Geräte,
Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, sofern die Voraussetzungen dieses Anhangs
erfüllt sind. Artikel 5 Die Ursprungsvermutung des Artikels 4
wird nur anerkannt, –
wenn dies für die Einfuhr in Russland erforderlich
ist, –
wenn die Verwendung der genannten wesentlichen
Ersatzteile im Stadium der Herstellung der Geräte, Maschinen, Apparate oder
Fahrzeuge nicht verhindert hätte, dass die betreffenden Geräte, Maschinen,
Apparate oder Fahrzeuge diesen Ursprung erwerben. Artikel 6 Im Sinne des Artikels 4 bezeichnet der
Ausdruck a) „Geräte, Maschinen, Apparate oder
Fahrzeuge“ die Waren, die in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII des
Harmonisierten Systems erfasst sind; b) „wesentliche Ersatzteile“ Teile, die
zugleich –
Teile darstellen, ohne die der Betrieb der unter
Buchstabe a bezeichneten eingeführten oder zuvor ausgeführten Waren nicht
aufrechterhalten werden kann, –
charakteristisch für diese Waren sind und –
zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von
schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit bestimmt
sind. Artikel 7 Verabschiedet eine Vertragspartei
Rechtsvorschriften über nichtpräferentielle Ursprungsregeln für unter dieses
Abkommen fallende Erzeugnisse oder ändert diese Rechtsvorschriften, so führen
die Vertragsparteien auf Ersuchen der Gegenpartei Konsultationen, um
festzustellen, ob dieser Abschnitt des Anhangs geändert werden sollte. Abschnitt
2 Ursprungsnachweis Artikel 8 1. Für EU-Ursprungserzeugnisse
nach Artikel 2 dieses Abkommens, die im Rahmen eines Ausgleichskontingents
nach Russland ausgeführt werden sollen, ist ein EU-Ursprungszeugnis vorzulegen,
das dem Muster der Anlage 2 entspricht. EU-Ursprungszeugnisse dürfen in
jeder EU-Amtssprache ausgestellt werden. Wird ein Ursprungszeugnis nicht in
Englisch ausgestellt, ist allerdings auch eine englische Übersetzung
vorzulegen. 2. Das Ursprungszeugnis ist von
den zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen des ausführenden
EU-Mitgliedstaats auszustellen (im Folgenden „zuständige EU-Stellen“); es
bescheinigt, dass die betreffenden Erzeugnisse nach den Bestimmungen des
Abschnitts 1 als Ursprungserzeugnisse der EU anzusehen sind. Artikel 9 Das Ursprungszeugnis wird nur auf
schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der
Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen
ist. Die zuständige EU-Stelle sorgt dafür, dass das Ursprungszeugnis
ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangt zu diesem Zweck die Vorlage aller
notwendigen Belege oder nimmt die für zweckmäßig erachteten Prüfungen vor. Artikel 10 Allein wegen geringfügiger Abweichungen
zwischen den Angaben im Ursprungszeugnis und den Angaben in den Unterlagen, die
den russischen Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegt
werden, wird die Richtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis nicht in Zweifel
gezogen. Das Ursprungszeugnis wird akzeptiert, wenn sich feststellen lässt,
dass die vorgelegten Unterlagen zu den betroffenen Erzeugnissen gehören.
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht
zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der
Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen. Artikel 11 1. Bei Diebstahl, Verlust oder
Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen
EU-Stelle, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand
der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Ein solches
Duplikat muss den Vermerk „Duplikat“ tragen. 2. Das Duplikat muss das Datum
des ursprünglichen Ursprungszeugnisses tragen. Abschnitt
3 Gegenseitige
Unterstützung Artikel 12 Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs
zu gewährleisten, unterstützen die EU und Russland einander bei der Prüfung der
Echtheit und Richtigkeit der aufgrund des Abkommens ausgestellten
Ursprungszeugnisse. Artikel 13 Die Europäische Kommission übermittelt den
russischen Zollbehörden die Namen und Anschriften der zuständigen EU-Stellen
sowie Muster der von ihnen verwendeten Originalstempel. Darüber hinaus hat die
Europäische Kommission den russischen Zollbehörden jede diesbezügliche Änderung
mitzuteilen. Artikel 14 1. Eine nachträgliche
Überprüfung von Ursprungszeugnissen wird stichprobenweise vorgenommen sowie
immer dann, wenn die russischen Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit
eines Ursprungszeugnisses oder an der Richtigkeit der Angaben über den wahren
Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben. 2. In solchen Fällen übermitteln
die russischen Zollbehörden der Europäischen Kommission das Ursprungszeugnis
oder eine Kopie davon, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen
Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Wurde eine Rechnung vorgelegt, so
ist sie im Original oder als Kopie dem Ursprungszeugnis oder dessen Kopie
beizufügen. Die russischen Zollbehörden geben ferner alle Erkenntnisse weiter,
die Rückschlüsse auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem betreffenden
Ursprungszeugnis zulassen. 3. Unbeschadet etwaiger
relevanter Bestimmungen eines Zusatzprotokolls nach Artikel 15 werden die
Ergebnisse der nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten nachträglichen
Überprüfungen den russischen Zollbehörden normalerweise binnen drei Monaten
mitgeteilt, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss einer Untersuchung
nach Absatz 2. Dabei ist anzugeben, ob das strittige Ursprungszeugnis sich
auf tatsächlich ausgeführte Waren bezieht und ob diese Waren nach den Regeln
dieses Abkommens ausgeführt werden dürfen. Vorbehaltlich des Schutzes
vertraulicher Geschäftsdaten haben die vorgelegten Informationen auf Ersuchen
der russischen Zollbehörden auch Kopien aller Unterlagen zu enthalten, die zur
umfassenden Würdigung der Sachlage und insbesondere zur Feststellung des wahren
Ursprungs der Waren erforderlich sind. 4. Im Falle einer nachträglichen
Überprüfung von Ursprungszeugnissen haben die zuständigen EU-Stellen Kopien der
Ursprungszeugnisse sowie aller diesbezüglichen Ausfuhrpapiere aufzubewahren,
und zwar mindestens drei Jahre über den Abschluss der Überprüfung hinaus. 5. Das Überprüfungsverfahren
nach diesem Artikel darf die Erteilung der Einfuhrgenehmigung für die
betreffenden Erzeugnisse nicht behindern. Artikel 15 Ausführlichere
Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit beim Ursprungsnachweis zwischen den
russischen Zollbehörden und den zuständigen EU-Stellen und die Verfahren zum
Ursprungsnachweis werden bei Bedarf in einem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen
erlassen, und zwar spätestens 9 Monate nach Inkrafttreten dieses
Abkommens. Anlage 1 Liste der Erzeugnisse und Be- oder Verarbeitungsvorgänge, welche die
EU-Ursprungseigenschaft verleihen (1) HS || (2) Beschreibung des Erzeugnisses || (3) Ursprungsverleihender Vorgang (Be‑ oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die EU-Ursprung verleiht) Ex 8482 || Wälzlager ( Kugel- , Rollen- und Nadellager aller Art ), montiert || Wärmebehandlung , Schleifen und Polieren der Innen- und Außenringe sowie Montage ex 8527 || Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert || Herstellen, bei dem der aufgrund der Montagevorgänge und gegebenenfalls der Verwendung von Ursprungswaren der EU erworbene Wert mindestens 45 v. H. des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt 8542 || Integrierte Schaltungen || Vorgang der Diffusion (bei dem die integrierten Schaltungen durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierstoffs auf ein Halbleitersubstrat gebildet werden) ex 9401 || Sitzmöbel (ausgenommen solche der KN-Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon; aus Keramik, verziert || Verzieren, sofern das Verzieren bewirkt, dass die hergestellte Ware in eine andere Position als die Vormaterialien einzuordnen ist Anlage 2 Formblatt 1. Versender/Ausführer (Name und Anschrift) || 4. Nr. ________ Ursprungsnachweis Formblatt 2. Empfänger/Einführer (Name und Anschrift) || Ausgestellt in ____________________________ (Land) Zur Vorlage in _________________________________ (Land) 3. Art des Transportmittels und Route (soweit bekannt) || 5. Raum für amtliche Vermerke 6. Nr. || 7. Anzahl und Art der Packstücke || 8. Warenbeschreibung || 9. Ursprungskriterium || 10. Menge der Waren || 11. Nummer und Datum der Rechnung || || || || || 12. Bescheinigung Hiermit wird aufgrund der durchgeführten Kontrolle bescheinigt, dass die Erklärung des Antragstellers korrekt ist …………………………………………. Unterschrift Datum Stempel || 13. Erklärung des Antragstellers Der Unterzeichner erklärt dass die obigen Angaben richtig sind: dass alle Waren hergestellt wurden oder eine ausreichende Be- oder Verarbeitung erfahren haben in ____________________________________ (Land) und dass sie die Ursprungserfordernisse für diese Waren erfüllen …………………………………………………… Unterschrift Datum Stempel [1] ABl. L […] vom […], S. […].