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Document 52011PC0721

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs

/* KOM/2011/0721 endgültig - 2011/0321 (NLE) */

52011PC0721

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs /* KOM/2011/0721 endgültig - 2011/0321 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Mit dem Beitritt zur WTO wird die Russische Föderation dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) beitreten und damit umfassende multilaterale Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs mit allen WTO-Mitgliedern eingehen. Weitgehend entsprechen diese Verpflichtungen ihren bestehenden Verpflichtungen bezüglich des Dienstleistungsverkehrs mit der EU, die im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vom 24. Juli 1994 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (Partnership and Co-operation Agreement – PCA) festgelegt sind, oder gehen darüber hinaus. Allerdings gibt es auch bestimmte Verpflichtungen, insbesondere bezüglich des internationalen Seeverkehrs und der vorübergehenden Einreise natürlicher Personen zu Geschäftszwecken, bei denen die Russische Föderation im Vergleich zu den multilateralen Verpflichtungen bei einem WTO-Beitritt durch das bestehende PCA umfangreichere Verpflichtungen eingegangen ist. Um zu gewährleisten, dass die bestehenden Marktzugangsverpflichtungen der Russischen Föderation für EU-Dienstleister nicht restriktiver gestaltet werden als die derzeit geltenden, wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass die Russische Föderation im Rahmen ihrer GATS-Liste eine entsprechende Ausnahme von der Meistbegünstigung vorsieht und diese Verpflichtungen ausschließlich gegenüber der EU aufrechterhält.

Die Aufrechterhaltung dieser Verpflichtungen soll durch ein bilaterales Abkommens (im Folgenden „Abkommen“) erfolgen, das zwischen der EU und der Regierung der Russischen Föderation im Rahmen eines Briefwechsels mit der Russischen Föderation ausgehandelt wird. Die EU selbst muss im Rahmen des Abkommens keinerlei Verpflichtungen eingehen.

Damit sichergestellt ist, dass diese Verpflichtungen nach dem WTO-Beitritt der Russischen Föderation weitergelten, sollte das Abkommen ab dem Tag des Beitritts vorläufig angewandt werden.

2011/0321 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am […] ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über den Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, im Folgenden „WTO“).

(2) In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Zugang europäischer Dienstleister zum Markt der Russischen Föderation für die Europäische Union hat, hat die Kommission im Namen der Europäischen Union umfassende von der Russischen Föderation zu erfüllende Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs ausgehandelt.

(3) Mit diesen Verpflichtungen, die in das Protokoll über den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO aufgenommen werden, wird der Marktzugang nicht im gleichen Umfang gewährleistet wie mit den bestehenden Verpflichtungen der Russischen Föderation gegenüber der EU aus dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vom 24. Juni 1994 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (Partnership and Co-operation Agreement, im Folgenden „PCA“).

(4) Um die nach dem PCA bestehenden Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, ist es erforderlich, sie in Form eines verbindlichen internationalen Abkommens zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union festzuschreiben.

(5) Deshalb hat die Kommission im Rahmen des Prozesses des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO im Namen der Europäischen Union ein Abkommen (im Folgenden „Abkommen“) in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs ausgehandelt.

(6) Das Abkommen sollte – vorbehaltlich seines späteren Abschlusses – im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden.

(7) Damit gewährleistet ist, dass die nach dem PCA bestehenden Verpflichtungen der Russischen Föderation nach dem WTO-Beitritt der Russischen Föderation weitergelten, sollte das Abkommen vorläufig angewandt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs wird im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Personen aus, die vom Verhandlungsführer des Abkommens benannt wurden.

Artikel 3

Das Abkommen wird ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […].

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PCA) zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs

Schreiben Nr. 1

[Schreiben der Regierung der Russischen Föderation]

…………, ………..

Exzellenz,

im Zuge der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Dienstleistungsverkehr haben die beiden Vertragsparteien Folgendes vereinbart:

I. Ungeachtet des Artikels 51 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom 24. Juni 1994 (im Folgenden „PCA“) finden Artikel 35 und Artikel 39 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 30 Buchstabe h des PCA nach dem Beitritt der Russischen Föderation zur WTO zwischen den Vertragsparteien weiterhin Anwendung.

II. Ungeachtet des Artikels 51 des PCA räumen die Vertragsparteien nach dem Beitritt der Russischen Föderation zur WTO die Vorteile, die in ihren GATS-Verpflichtungen für gesellschaftsintern versetztes Personal vorgesehen sind, das in andere kommerzielle Präsenzen (im nachstehenden Sinne) als Repräsentanzen in ihrem jeweiligen Gebiet versetzt wird, auch allen Personen ein, die die Bedingungen des Artikels 32 Absatz 2 Buchstaben a und b des PCA erfüllen. Für die Zwecke dieses Artikels ist der in Artikel 32 des PCA verwendete Ausdruck „Organisationen“ so auszulegen, dass er die kommerzielle Präsenz im Sinne der jeweiligen GATS-Liste der Vertragsparteien umfasst.

III. 1. Gesellschaftsintern versetztem Personal russischer juristischer Personen, das in deren Repräsentanzen in der Europäischen Union versetzt wird, wird eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die von der Europäischen Union gleichem gesellschaftsintern versetztem Personal einer juristischen Person eines Drittlandes gewährt wird.

III. 2. Die Behandlung, die nach anderen von der Europäischen Union mit einer dritten Partei geschlossenen Übereinkünften als dem PCA gewährt wird, die nach Artikel V GATS notifiziert werden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der EG fallen, wird von Absatz III.1 ausgenommen. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls von Absatz III.1 ausgenommen.

III. 3. Die Behandlung, die gesellschaftsintern versetztem Personal juristischer Personen der Europäischen Union, das in deren Repräsentanzen in der Russischen Föderation versetzt wird, von der Russischen Föderation gewährt wird, darf nicht weniger günstig sein als die Behandlung, die gleichem gesellschaftsintern versetztem Personal nach dieser Bestimmung von der Europäischen Union gewährt wird. Die Russische Föderation könnte indessen die Zahl der gesellschaftsintern versetzten Personen auf höchstens fünf pro Repräsentanz (bei Banken zwei) beschränken.

IV. 1. Für die Zwecke des Absatzes IV bezeichnet der Ausdruck

a) „Endverbraucher einer Vertragspartei“ eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei in deren Gebiet niedergelassen ist;

b) „natürliche Person“ einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei (im Falle der Europäischen Union einen Staatsangehörigen eines ihrer Mitgliedstaaten), der im Gebiet dieser Vertragspartei ansässig ist und zur Erbringung von im Dienstleistungsvertrag vorgesehenen Dienstleistungen als Beschäftigter des Vertragsdienstleisters vorübergehend in die andere Vertragspartei einreist;

c) „Vertragsdienstleister“ eine juristische Person einer Vertragspartei, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei in deren Gebiet niedergelassen ist, über keine im Gebiet der anderen Vertragspartei errichtete kommerzielle Präsenz in Form einer Tochtergesellschaft, eines abhängigen Unternehmens oder einer Zweigniederlassung verfügt und mit einem Endverbraucher in der letztgenannten Vertragspartei einen Dienstleistungsvertrag geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen in dieser Vertragspartei erforderlich ist.

IV. 2. Die Behandlung, die Vertragsdienstleistern der Russischen Föderation von der Europäischen Union gewährt wird, darf nicht weniger günstig sein als die Behandlung, die Vertragsdienstleistern eines Drittlandes gewährt wird.

IV. 3. Die Behandlung, die nach anderen von der Europäischen Union mit einer dritten Partei geschlossenen Übereinkünften gewährt wird, die nach Artikel V GATS notifiziert wurden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der EG fallen, wird von dieser Bestimmung ausgenommen. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls von dieser Bestimmung ausgenommen.

IV. 4. Die Russische Föderation gestattet unter den folgenden Bedingungen in ihrem Gebiet die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der Europäischen Union mittels Präsenz natürlicher Personen:

a) Der Dienstleistungsvertrag

i) wurde direkt zwischen dem Vertragsdienstleister und dem Endverbraucher geschlossen;

ii) macht für die Erbringung der Dienstleistung die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen der Europäischen Union im Gebiet der Russischen Föderation erforderlich;

iii) entspricht den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Russischen Föderation.

b) Die vorübergehende Einreise und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in der Russischen Föderation, die zur Erfüllung des Vertrags erfolgen, dürfen eine Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Monaten je Zwölfmonatszeitraum oder aber die Laufzeit des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, nicht übersteigen.

c) Die in die Russische Föderation einreisenden natürlichen Personen müssen i) über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige Kenntnisse belegenden fachlichen Befähigungsnachweis und ii) eine Berufsqualifikation verfügen, sofern dies nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Russischen Föderation für die Ausübung einer Tätigkeit in dem betreffenden Sektor erforderlich ist.

d) Die natürliche Person erhält während ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation für die Dienstleistungserbringung keine andere Vergütung als die Vergütung, die vom Vertragsdienstleister gezahlt wird.

e) Die in die Russische Föderation einreisenden natürlichen Personen müssen bei Beantragung der Einreise in die Russische Föderation seit mindestens einem Jahr bei dem Vertragsdienstleister beschäftigt gewesen sein. Darüber hinaus muss die natürliche Person bei Beantragung der Einreise in die Russische Föderation in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügen.

f) Der Dienstleistungsvertrag muss einen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche betreffen, die in der Liste der GATS-Verpflichtungen der russischen Föderation enthalten und definiert sind:

1. Rechtsbesorgende Dienstleistungen

2. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

3. Dienstleistungen von Steuerberatern

4. Dienstleistungen von Architekten

5. Ingenieurdienstleistungen

6. Integrierte Ingenieurdienstleistungen

7. Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

8. Computer- und verwandte Dienstleistungen

9. Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung

10. Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung

11. Managementberatung

12. Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

13. Technische Tests und Analysen

14. Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau

15. Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

16. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

17. Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen einschließlich Verkehrsmitteln

18. Dienstleistungen im Bereich Umwelt

g) Die „Vermittlung und Beschaffung von Personal“ im Sinne des CPC-Codes 872 darf nicht Gegenstand des Vertrags sein.

Der nach Absatz IV.4 gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung der Russischen Föderation zu führen.

Die Russische Föderation könnte ein jährliches Kontingent für Arbeitserlaubnisse festlegen, die natürlichen Personen aus der Europäischen Union vorbehalten sind, die nach den Bestimmungen des Absatzes IV.4 Zugang zum russischen Dienstleistungsmarkt erhalten. Im ersten Jahr, in dem die Bestimmungen des Absatzes IV.4 in Kraft treten, darf dieses jährliche Kontingent nicht unter 16 000 liegen. In den darauffolgenden Jahren muss das jährliche Kontingent mindestens dem Kontingent des Vorjahres entsprechen.

IV. 5. Bei Inkrafttreten der Ergebnisse der derzeitigen Runde multilateraler Handelsverhandlungen auf dem Gebiet der Dienstleistungen überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen des Absatzes IV.3 im Hinblick auf ihre Ausweitung auf Selbständige, die Vertragsdienstleister sind.

V. 1. Diese Vereinbarung gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

V. 2. Diese Vereinbarung hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; allerdings dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei nach den Absätzen II, III und IV zustehen, zunichte machen oder schmälern.

Sofern die Europäische Union ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigt, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und das Antwortschreiben der Europäischen Union zusammen das Abkommen zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union zur Aufrechterhaltung von im PCA enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs bilden, und dass dieses Abkommen an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander den Abschluss ihrer internen Verfahren bescheinigen. Das Abkommen gilt vorläufig ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation.

Mit vorzüglicher Hochachtung

[Im Namen der Regierung der Russischen Föderation]

Schreiben Nr. 2

[Schreiben der Europäischen Union]

………….., .…….

Exzellenz,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„im Zuge der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Dienstleistungsverkehr haben die beiden Vertragsparteien Folgendes vereinbart:

I. Ungeachtet des Artikels 51 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom 24. Juni 1994 (im Folgenden „PCA“) finden Artikel 35 und Artikel 39 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 30 Buchstabe h des PCA nach dem Beitritt der Russischen Föderation zur WTO zwischen den Vertragsparteien weiterhin Anwendung.

II. Ungeachtet des Artikels 51 des PCA räumen die Vertragsparteien nach dem Beitritt der Russischen Föderation zur WTO die Vorteile, die in ihren GATS-Verpflichtungen für gesellschaftsintern versetztes Personal vorgesehen sind, das in andere kommerzielle Präsenzen (im nachstehenden Sinne) als Repräsentanzen in ihrem jeweiligen Gebiet versetzt wird, auch allen Personen ein, die die Bedingungen des Artikels 32 Absatz 2 Buchstaben a und b des PCA erfüllen. Für die Zwecke dieses Artikels ist der in Artikel 32 des PCA verwendete Ausdruck „Organisationen“ so auszulegen, dass er die kommerzielle Präsenz im Sinne der jeweiligen GATS-Liste der Vertragsparteien umfasst.

III. 1. Gesellschaftsintern versetztem Personal russischer juristischer Personen, das in deren Repräsentanzen in der Europäischen Union versetzt wird, wird eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die von der Europäischen Union gleichem gesellschaftsintern versetztem Personal einer juristischen Person eines Drittlandes gewährt wird.

III. 2. Die Behandlung, die nach anderen von der Europäischen Union mit einer dritten Partei geschlossenen Übereinkünften als dem PCA gewährt wird, die nach Artikel V GATS notifiziert werden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der EG fallen, wird von Absatz III.1 ausgenommen. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls von Absatz III.1 ausgenommen.

III. 3. Die Behandlung, die gesellschaftsintern versetztem Personal juristischer Personen der Europäischen Union, das in deren Repräsentanzen in der Russischen Föderation versetzt wird, von der Russischen Föderation gewährt wird, darf nicht weniger günstig sein als die Behandlung, die gleichem gesellschaftsintern versetztem Personal nach dieser Bestimmung von der Europäischen Union gewährt wird. Die Russische Föderation könnte indessen die Zahl der gesellschaftsintern versetzten Personen auf höchstens fünf pro Repräsentanz (bei Banken zwei) beschränken.

IV. 1. Für die Zwecke des Absatzes IV bezeichnet der Ausdruck

a) „Endverbraucher einer Vertragspartei“ eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei in deren Gebiet niedergelassen ist;

b) „natürliche Person“ einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei (im Falle der Europäischen Union einen Staatsangehörigen eines ihrer Mitgliedstaaten), der im Gebiet dieser Vertragspartei ansässig ist und zur Erbringung von im Dienstleistungsvertrag vorgesehenen Dienstleistungen als Beschäftigter des Vertragsdienstleisters vorübergehend in die andere Vertragspartei einreist;

c) „Vertragsdienstleister“ eine juristische Person einer Vertragspartei, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei in deren Gebiet niedergelassen ist, über keine im Gebiet der anderen Vertragspartei errichtete kommerzielle Präsenz in Form einer Tochtergesellschaft, eines abhängigen Unternehmens oder einer Zweigniederlassung verfügt und mit einem Endverbraucher in der letztgenannten Vertragspartei einen Dienstleistungsvertrag geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen in dieser Vertragspartei erforderlich ist.

IV. 2. Die Behandlung, die Vertragsdienstleistern der Russischen Föderation von der Europäischen Union gewährt wird, darf nicht weniger günstig sein als die Behandlung, die Vertragsdienstleistern eines Drittlandes gewährt wird.

IV. 3. Die Behandlung, die nach anderen von der Europäischen Union mit einer dritten Partei geschlossenen Übereinkünften gewährt wird, die nach Artikel V GATS notifiziert wurden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der EG fallen, wird von dieser Bestimmung ausgenommen. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls von dieser Bestimmung ausgenommen.

IV. 4. Die Russische Föderation gestattet unter den folgenden Bedingungen in ihrem Gebiet die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der Europäischen Union mittels Präsenz natürlicher Personen:

a) Der Dienstleistungsvertrag

i) wurde direkt zwischen dem Vertragsdienstleister und dem Endverbraucher geschlossen;

ii) macht für die Erbringung der Dienstleistung die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen der Europäischen Union im Gebiet der Russischen Föderation erforderlich;

iii) entspricht den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Russischen Föderation.

b) Die vorübergehende Einreise und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in der Russischen Föderation, die zur Erfüllung des Vertrags erfolgen, dürfen eine Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Monaten je Zwölfmonatszeitraum oder aber die Laufzeit des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, nicht übersteigen.

c) Die in die Russische Föderation einreisenden natürlichen Personen müssen i) über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige Kenntnisse belegenden fachlichen Befähigungsnachweis und ii) eine Berufsqualifikation verfügen, sofern dies nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Russischen Föderation für die Ausübung einer Tätigkeit in dem betreffenden Sektor erforderlich ist.

d) Die natürliche Person erhält während ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation für die Dienstleistungserbringung keine andere Vergütung als die Vergütung, die vom Vertragsdienstleister gezahlt wird.

e) Die in die Russische Föderation einreisenden natürlichen Personen müssen bei Beantragung der Einreise in die Russische Föderation seit mindestens einem Jahr bei dem Vertragsdienstleister beschäftigt gewesen sein. Darüber hinaus muss die natürliche Person bei Beantragung der Einreise in die Russische Föderation in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügen.

f) Der Dienstleistungsvertrag muss einen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche betreffen, die in der Liste der GATS-Verpflichtungen der russischen Föderation enthalten und definiert sind:

1. Rechtsbesorgende Dienstleistungen

2. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

3. Dienstleistungen von Steuerberatern

4. Dienstleistungen von Architekten

5. Ingenieurdienstleistungen

6. Integrierte Ingenieurdienstleistungen

7. Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

8. Computer- und verwandte Dienstleistungen

9. Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung

10. Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung

11. Managementberatung

12. Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

13. Technische Tests und Analysen

14. Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau

15. Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

16. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

17. Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen einschließlich Verkehrsmitteln

18. Dienstleistungen im Bereich Umwelt

g) Die „Vermittlung und Beschaffung von Personal“ im Sinne des CPC-Codes 872 darf nicht Gegenstand des Vertrags sein.

Der nach Absatz IV.4 gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung der Russischen Föderation zu führen.

Die Russische Föderation könnte ein jährliches Kontingent für Arbeitserlaubnisse festlegen, die natürlichen Personen aus der Europäischen Union vorbehalten sind, die nach den Bestimmungen des Absatzes IV.4 Zugang zum russischen Dienstleistungsmarkt erhalten. Im ersten Jahr, in dem die Bestimmungen des Absatzes IV.4 in Kraft treten, darf dieses jährliche Kontingent nicht unter 16 000 liegen. In den darauffolgenden Jahren muss das jährliche Kontingent mindestens dem Kontingent des Vorjahres entsprechen.

IV. 5. Bei Inkrafttreten der Ergebnisse der derzeitigen Runde multilateraler Handelsverhandlungen auf dem Gebiet der Dienstleistungen überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen des Absatzes IV.3 im Hinblick auf ihre Ausweitung auf Selbständige, die Vertragsdienstleister sind.

V. 1. Diese Vereinbarung gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

V. 2. Diese Vereinbarung hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; allerdings dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei nach den Absätzen II, III und IV zustehen, zunichte machen oder schmälern.

Sofern die Europäische Union ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigt, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und das Antwortschreiben der Europäischen Union zusammen das Abkommen zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union zur Aufrechterhaltung von im PCA enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs bilden, und dass dieses Abkommen an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander den Abschluss ihrer internen Verfahren bescheinigen. Das Abkommen gilt vorläufig ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

[Im Namen der Europäischen Union]

[1] ABL. C … vom …, S. …

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