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Document 52011PC0703

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 2011/xxx/EU des Rates vom 12. Juli 2011 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

/* KOM/2011/0703 endgültig - 2011/ () */

52011PC0703




Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Beschlusses 2011/xxx/EU des Rates vom 12. Juli 2011 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a AEUV besteht die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, spezifische Maßnahmen zu erlassen, um die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken.

(2) Artikel 126 AEUV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(3) Am 27. April 2009 entschied der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht.

(4) Am 10. Mai 2010 erließ der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136 den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU[1] zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen bis spätestens 2014 zu treffen. Als Pfad für die Defizitkorrektur legte der Rat folgende Höchstwerte für das öffentliche Defizit fest: 18 508 Mio. EUR im Jahr 2010, 17 065 Mio. EUR im Jahr 2011, 14 916 Mio. EUR im Jahr 2012, 11 399 Mio. EUR im Jahr 2013 und 6 385 Mio. EUR im Jahr 2014.

(5) Der an Griechenland gerichtete Beschluss 2010/320/EU des Rates vom 10. Mai 2010 wurde mehrfach erheblich geändert[2]. Da weitere Änderungen erforderlich waren, wurde aus Gründen der Klarheit am 12. Juli eine Neufassung vorgenommen.

(6) Im September 2011 wurde offensichtlich, dass das Defizitziel für 2011 in Anbetracht des Haushaltsvollzugs bis September bei unveränderter Politik deutlich verfehlt werden würde, was die Glaubwürdigkeit des Programms insgesamt beeinträchtigen würde. Im Oktober 2011 kündigte die griechische Regierung Maßnahmen an, um Abweichungen von den Haushaltszielen im Jahr 2011 möglichst gering zu halten, und legte einen Haushaltsplan für 2012 vor, mit dem die mit dem Ratsbeschluss festgesetzte Obergrenze eingehalten werden sollte. Diese Maßnahmen werden bis Ende Oktober 2011 verabschiedet. Sie wurden von den griechischen Behörden und den Dienststellen der Kommission ausführlich erörtert.

(7) Angesichts der vorstehenden Erwägungen scheint es angebracht, den Beschluss 2011/xxx/EU vom 12. Juli 2011 in verschiedenen Punkten zu ändern, wobei die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits unverändert bleiben sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Beschlusses 2011/xxx/EU wird wie folgt geändert:

1. Folgender neuer Absatz wird nach Absatz 6 angefügt:

„6A. Griechenland trifft unverzüglich die folgenden Maßnahmen und setzt sie um:

a) Abbau von Steuerbefreiungen, insbesondere Senkung der Einkommensteuerfreibeträge, womit die Einnahmen im Jahr 2012 um 2831 Mio. EUR erhöht werden sollen;

b) ständige, über die Stromrechnung erhobene Abgabe auf Immobilien, mit der die Einnahmen im Jahr 2011 um 1667 Mio. EUR und in den folgenden Jahren um steigende Beträge erhöht werden sollen;

c) sofortige Einführung der überarbeiteten Lohn- und Gehaltstabelle für den öffentlichen Dienst, womit die Ausgaben im Jahr 2011 um wenigstens 101 Mio. EUR gesenkt werden; über die in der MTFS (der im Juni 2011 angenommenen mittelfristigen Haushaltsstrategie bis 2015) vorgesehenen Einsparungen hinaus fällt dabei ein Übertrag von wenigstens 552 Mio. EUR auf 2012 an. Diese Reform betrifft alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst außer jenen, für die besondere Vergütungsregelungen gelten Bei den oben genannten Nettoeinsparungen sind die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Einkommensteuer und Sozialabgaben sowie die bestimmten Kategorien von Bediensteten gezahlten Zulagen berücksichtigt;

d) Kürzung von Hauptrenten, Zusatzrenten und bei der Versetzung in den Ruhestand gezahlter Pauschalbeträge, womit im Jahr 2011 wenigstens 219 Mio. EUR eingespart werden sollen; über die bisher in der MTFS vorgesehenen Einsparungen hinaus fällt dabei ein Übertrag von 446 Mio. EUR auf 2012 an;

e) Deckelung der Ausgaben des Grünen Fonds auf 5 % seiner Einlagen, womit 360 Mio. EUR im Jahr 2012 eingespart werden sollen;

f) Ministerialbeschlüsse oder Runderlasse für Maßnahmen für Verbrauchsteuern auf Erdgas, Heizöl und Kfz-Steuern, wie in der MTFS vorgesehen;

g) Ministerialbeschlüsse zur einheitlichen Regulierung der Gesundheitsleistungen der verschiedenen Sozialversicherungsfonds;

h) Rechtsvorschriften für die Erhebung des Solidaritätszuschlags an der Quelle;

i) Ministerialbeschlüsse, durch die die Schließung, der Zusammenschluss oder die erhebliche Verkleinerung von Einrichtungen eingeleitet werden. Dies betrifft KED, ETA, ODDY, das Staatliche Institut zur Förderung der Jugend, EOMEX, IGME, OSK, DEPANOM, THEMIS, ETHYAGE, DIMITRA und ERT sowie 35 weitere kleinere Einrichtungen;

j) Ministerialbeschluss zur Festlegung von Kriterien für den Berufsunfähigkeitsstatus zur Zuteilung von Berufsunfähigkeitsrenten, die mit der Umsetzung der MTFS-Sparziele vereinbar sind;

k) Gesetz zum Einfrieren des Rentenindex für Haupt- und Zusatzrenten bis einschließlich 2015;

l) Abschluss der Positivliste für Arzneimittel, in der die den Sozialversicherungsfonds berechneten Preise festgelegt sind;

m) Übertragung der folgenden Vermögenswerte an den Privatisierungsfonds „Hellenic Republic Asset Development Fund“ (HRADF): Alpha Bank (0,619 % der Anteile); National Bank of Greece (1,234 % der Anteile); Piraeus Bank (1,308 % der Anteile); Hafen von Piräus (23,1 % der Anteile); Hafen von Saloniki (23,3 % der Anteile); Häfen von Elefsina, Lavrion, Igoumenitsa, Alexandroupolis, Volos, Kavala, Korfu, Patras, Rafina, Heraklion (100 %); Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsgesellschaft von Athen (27,3 %); Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsgesellschaft von Saloniki (40 %); Staatliche Regionalflughäfen (Übertragung von Konzessionsrechten); Off-Shore-Erdgasspeicher „South Kavala“ (Übertragung der Rechte an gegenwärtigen und künftigen Konzessionen); Griechische Autobahnen (Übertragung der wirtschaftlichen Rechte an gegenwärtigen und künftigen Konzessionen); Egnatia Odos (100 %); Griechische Post (90 %); OPAP, SA (29 %); 4 staatliche Gebäude;

n) Ernennung von Rechts-, Technik- und Finanzberatern für mindestens 14 dieser Privatisierungsvorhaben, die bis Ende 2012 geplant sind;

o) weitere Maßnahmen, die die Anpassung von Löhnen und Gehältern an die wirtschaftlichen Umstände erlauben und auf der Grundlage eines Dialogs mit den Sozialpartnern und unter Berücksichtigung des Ziels der Schaffung und Sicherung von Beschäftigung und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ergriffen werden. Im Einzelnen: Die Verlängerung der Tarifverträge für bestimmte Berufsgruppen und Branchen und das sogenannte Günstigkeitsprinzip werden ausgesetzt, solange die MTFS anzuwenden ist, so dass Haustarifverträge Vorrang gegenüber Tarifverträgen für bestimmte Berufsgruppen und Branchen erhalten; Haustarifverträge können – unabhängig von der Größe des Unternehmens – entweder von den Gewerkschaften oder in Ermangelung einer Gewerkschaft auf Unternehmensebene von Betriebsräten oder sonstigen Arbeitnehmervertretungen unterzeichnet werden.“

2. Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Erlass eines Haushaltsplans für 2012 im Einklang mit den Zielen der MTFS und den im Ratsbeschluss genannten Obergrenzen; Aktualisierung und Veröffentlichung von Informationen über die verschiedenen, in der MTFS vorgesehenen Maßnahmen; Erlass der zur Umsetzung des Haushaltsplans erforderlichen betreffend Steuern und Ausgaben (zusammen mit dem Haushaltsplan).“

3. Absatz 7 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Bewertung der Ergebnisse der ersten Phase der unabhängigen funktionalen Überprüfung der zentralstaatlichen Verwaltung, die zu einem Aktionsplan für die Umsetzung operationeller Politikempfehlungen führen wird. In diesen Empfehlungen wird festgelegt, wie der öffentliche Dienst verschlankt und leistungsfähiger gemacht werden kann, ferner sollten die Zuständigkeiten und Weisungsbefugnisse der Ministerialabteilungen klar bestimmt werden, um Überschneidungen bei den Kompetenzen zu beseitigen und für eine bessere abteilungsinterne und abteilungsübergreifende Mobilität zu sorgen; Abschluss der laufenden funktionalen Überprüfung der bestehenden Sozialprogramme.“

4. Absatz 7 werden folgende Buchstaben angefügt:

„i) Ernennung von Beratern für weitere, für 2012 geplante Privatisierungsvorgänge, die nicht von Absatz 6A Buchstabe n dieses Artikel erfasst werden; Beschleunigung der Erfassung des staatlichen Grundbesitzes und Annahme von Sekundärvorschriften für Ferienunterkünfte und Flächennutzung; Einrichtung und Betrieb eines neuen Generalsekretariats für Staatseigentum, das sich mit nicht privatisierbarem Staatseigentum befasst und mit den neu eingerichteten Stellen KED und ETA (allgemeine Immobilienverwaltung und Tourismus-Immobilienagentur) zusammenarbeitet, die Immobilien für die Privatisierung kommerzieller und handelbarer Vermögenswerte vorbereiten. Ziel ist, den staatlichen Immobilienbesitz besser zu verwalten, ihn von Belastungen zu befreien und seine Privatisierung vorzubereiten; Einrichtung von sechs Immobilienportfolios durch den HRDAF; Annahme des Rechtsakts zur Übertragung der beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte der Einrichtungen, die abgewickelt werden;

j) Reform der Einnahmenverwaltung, indem: eine Verwaltungseinheit für „große“ Steuerzahler eingerichtet wird; Hindernisse für eine wirksame Steuerverwaltung ausgeräumt werden, d. h. Schlüsselreformen des neuen Steuergesetzes einschließlich der Auswechslung von Führungskräften, die die Leistungsvorgaben nicht einhalten, und der Überprüfung der Qualifikationen der Steuerprüfer; sichergestellt wird, dass das neu gegründete Gremium zur beschleunigten Beilegung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (d. h. innerhalb von 90 Tagen) seine Tätigkeit aufnimmt; die Funktionen von mindestens 31 Steuerämtern zentralisiert und diese zusammengeschlossen werden;

k) Stärkung der Ausgabenkontrolle durch: Ernennung ständiger Rechnungsprüfer in allen Ministerien; Fortführung der obligatorischen Erfassung der Mittelbindungen, die für die gesamte staatliche Verwaltung gilt;

l) Veröffentlichung eines mittelfristigen Personalplans für die Zeit bis 2015, der der Vorgabe entspricht, dass nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird, und ohne sektorale Ausnahmen für die gesamte staatliche Verwaltung gilt; Versetzung von rund 15 000 Bediensteten aus unterschiedlichen staatlichen Einrichtungen in die Arbeitskräftereserve sowie von rund 15 000 Bediensteten in den Vorruhestand. Bedienstete in der Arbeitskräftereserve und im Vorruhestand erhalten für die Dauer von höchstens 12 Monaten 60 % ihrer Grundvergütung (ohne Überstunden- und sonstige Zulagen). Dieser Zeitraum von 12 Monaten kann für Bedienstete kurz vor dem Ruhestand auf 24 Monate verlängert werden;

m) Überarbeitung der Liste der physisch und psychisch belastenden Berufe, so dass diese maximal 10 % der Beschäftigten umfasst. Eine gründliche Überarbeitung der ergänzenden/zusätzlichen öffentlichen Altersversorgungssysteme – einschließlich Fürsorgekassen und einmaliger Pauschalzahlungen – wird durchgeführt mit dem Ziel, die Rentenausgaben zu stabilisieren, die Haushaltsneutralität dieser Systeme zu sichern und die mittel- und langfristige Tragfähigkeit des Gesamtsystems zu gewährleisten. Durch die Überarbeitung wird Folgendes erreicht: eine weitere Verringerung der Anzahl der bestehenden Fonds; Beseitigung von Ungleichgewichten bei defizitären Fonds; Stabilisierung der laufenden Ausgaben auf einem auf Dauer tragfähigen Stand durch angemessene Anpassungen ab dem 1. Januar 2012; langfristige Tragfähigkeit der ergänzenden Systeme durch strikte Kopplung von Beiträgen und Leistungen.“

5. Absatz 8 werden folgende Buchstaben angefügt:

„c) Durchführung der zweiten Phase der funktionalen Überprüfung bestehender Sozialprogramme, einschließlich einer detaillierteren Überprüfung spezifischer Programme, um übermäßige Fragmentierung zu vermindern, Einsparungen zu erzielen und die Effizienz zu steigern.

d) Erfassung aller medizinischen Vorgänge (in Bezug auf Arzneimittel, Überweisungen, Diagnosen und Operationen) durch das elektronische Verschreibungssystem sowohl in den Einrichtungen des nationalen Gesundheitssystems und den vom EOPYY unter Vertrag genommenen Anbietern als auch den Sozialversicherungsfonds; Erstellung detaillierter monatlicher Prüfberichte durch die Einrichtungen des nationalen Gesundheitssystems und die Anbieter; Zuweisung einer geringeren Kostenbeteiligung bei Generika mit einem deutlich unter dem Referenzpreis liegenden Preis (weniger als 60 % des Referenzpreises) in Anlehnung an die Erfahrungen anderer EU-Mitgliedstaaten; Veröffentlichung eines Jahresberichts über die Verschreibung von Arzneimitteln durch die Sozialversicherungen; Einführung von Verpflichtungsregistern in allen Krankenhäusern;

e) Übergang zu einer zentralisierten Beschaffung von Arzneimitteln und medizinischen Bedarfsartikeln für den nationalen Gesundheitsdienst über den Koordinierungsausschuss für die Beschaffung medizinischer Bedarfsartikel sowie mit Unterstützung des Spezifizierungsausschusses, wobei das einheitliche Codierungssystem für medizinische Bedarfsartikel und Arzneimittel zum Einsatz kommt;

f) Annahme von Rechtsvorschriften zur Straffung der Verfahren für Beantragung und Genehmigung zusätzlicher Mittel zur Stärkung der Ausgabenkontrolle.“

6. Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Griechenland trifft bis Ende Juni 2012 folgende Maßnahmen:

a) Vorbereitung der mit den Haushaltsplänen 2012 und 2013 zu verabschiedenden Maßnahmen, Einleitung einer Überprüfung der Programme für öffentliche Ausgaben, um Maßnahmen in einer Größenordnung von 3 % des BIP zu ermitteln. Bei der Überprüfung wird auf die externe technische Hilfe zurückgegriffen; das Augenmerk wird insbesondere auf Renten und soziale Transferleistungen gelegt (wobei sichergestellt wird, dass die soziale Grundsicherung erhalten bleibt); Verringerung der Verteidigungsausgaben (unbeschadet der Verteidigungsfähigkeit des Landes); Restrukturierung der zentralen und lokalen Verwaltungen; Anpassungen der besonderen Vergütungsregelungen; Festlegung der Einzelheiten für die weitere Rationalisierung der Ausgaben für Arzneimittel und den Betrieb von Krankenhäusern sowie Sozialhilfeleistungen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Beschluss 2010/320/EU des Rates (ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6).

[2] Beschluss des Rates vom 7. September 2010 (2010/486/EU), (ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 12). Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2010 (2011/57/EU), (ABl. L 026 vom 29.1.2011, S. 15). Beschluss des Rates vom 7. März 2011 (2011/257/EU), (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 26).

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