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Document 52011PC0574

Vorschlag für DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal

/* KOM/2011/0574 endgültig - 2011/0246 (NLE) */

52011PC0574

/* KOM/2011/0574 endgültig - 2011/0246 (NLE) */ Vorschlag für DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal


BEGRÜNDUNG

Zur Stärkung des Tragfähigkeitsprofils und zur Abfederung des Liquiditätsbedarfs des Wirtschaftsprogramms für Portugal und entsprechend der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der EU-Organe vom 21.7.2011 sollte der Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates über einen finanziellen Beistand für Portugal geändert werden. Die Änderungen betreffen insbesondere:

i) die Herabsetzung der Zinsmarge auf null, um sie der Zinsmarge der Zahlungsbilanzfazilität anzupassen, und

ii) die Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der Gesamtfazilität von „bis zu 7,5“ auf „bis zu 12,5 Jahre“ durch Verlängerung der Laufzeiten der einzelnen Auszahlungen, so dass Ziehungen im Rahmen des EFSM-Programms mit maximalen Laufzeiten von bis zu 30 Jahren erfolgen können.

Die Herabsetzung der Marge wird für alle Auszahlungen gelten (d. h. sowohl für die bereits erfolgten Auszahlungen als auch für künftige Inanspruchnahmen), während die Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit erreicht wird, indem für künftige Beträge längere Laufzeiten gelten. Für bereits ausgezahlte Beträge ist aufgrund der Back-to-back-Kopplung der EU-Darlehensvergabe keine Laufzeitverlängerung möglich. Die Kommission wird sicherstellen, dass die Laufzeitverlängerung bei künftigen Auszahlungen der EU-Haushaltsmarge angemessen Rechnung trägt.

Derzeit hat das EFSM-Darlehen für Portugal eine Marge von 215 Basispunkten und ermöglicht eine maximale durchschnittliche Laufzeit der Gesamtfazilität von 7,5 Jahren, wobei die Laufzeiten der einzelnen Auszahlungen zwischen 2 und 15 Jahren liegen. Zu diesen Bedingungen hat Portugal bislang zwei Auszahlungen erhalten, die 2021 (Coupon von 3,5 %) und 2016 (Coupon von 2,75 %) fällig werden. Die durchschnittliche Laufzeit der bislang an Portugal ausgezahlten EFSM-Darlehen beträgt 6,35 Jahre.

Die infolge der o. g. Änderungen erwartete Einsparung wird die Tragfähigkeit und die Liquiditätsaussichten des Programms verbessern. Ferner wird durch die größere Glaubwürdigkeit der Programmumsetzung auch indirekt das Vertrauen gestärkt. Damit verbessern sich die Bedingungen für die staatliche Kreditaufnahme, was sich letztlich auch auf den Privatsektor auswirken wird. Diese indirekten Auswirkungen kommen sowohl den Geber- als auch den Schuldnerländern zugute.

Ausgehend von den vorstehenden Erläuterungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Änderungen, d. h. die Herabsetzung der Marge und die Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit des EFSM-Darlehens für Portugal, zur Erreichung der Programmziele beitragen werden.

2011/0246 (NLE)

Vorschlag für

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Auf Antrag Portugals hat der Rat dem Land finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates[2]), um ein rigoroses Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Portugal, dem Euro-Währungsgebiet und der EU erhalten soll.

2. Entsprechend der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der EU-Organe vom 21.7.2011 dürfte eine Verlängerung der Laufzeiten und eine Herabsetzung der Zinsmarge zur Erreichung der Programmziele beitragen.

3. Zur Stärkung der Liquiditäts- und Tragfähigkeitsziele sollte dieser Beschluss auch für die bereits ausgezahlten Tranchen gelten.

4. Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU des Rates wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1) Die Europäische Union gewährt Portugal ein Darlehen über maximal 26 Mrd. EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 12,5 Jahren. Die Laufzeit einzelner Tranchen der Darlehensfazilität kann bis zu 30 Jahre betragen.“

2. Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5) Portugal trägt die bei jeder Tranche tatsächlich anfallenden Finanzierungskosten.“

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1 erster Satz und Artikel 1 Absatz 2 gelten auch für Darlehenstranchen, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses ausgezahlt wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

[2] ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88.

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