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Document 52011PC0371
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion of the Voluntary Partnership Agreement between the European Union and the Republic of Liberia on forest law enforcement, governance and trade in timber products to the European Union
Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union
Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union
/* KOM/2011/0371 endg. - NLE 2011/0160 */
Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union /* KOM/2011/0371 endg. - NLE 2011/0160 */
BEGRÜNDUNG Im Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung,
Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (Forest Law Enforcement,
Governance and Trade – FLEGT)[1],
der vom Rat 2003 gebilligt wurde[2],
werden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen wie die Unterstützung von Holz
erzeugenden Ländern, eine multilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung des
Handels mit illegal erzeugtem Holz, die Unterstützung von Initiativen der
Privatwirtschaft sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionen in
Aktivitäten, die den illegalen Holzeinschlag begünstigen. Eckpfeiler des
Aktionsplans ist die Gründung von FLEGT-Partnerschaften zwischen der EU und
Holz erzeugenden Ländern mit dem Ziel, dem illegalen Holzeinschlag Einhalt zu
gebieten. 2005 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005[3] an, mit
der ein Genehmigungssystem und ein Mechanismus zur Überprüfung der Legalität
von Holzeinfuhren in die EU geschaffen wurden. Im Dezember 2005 ermächtigte der Rat die
Kommission zur Aushandlung von Partnerschaftsabkommen mit Holz erzeugenden
Ländern[4].
Damit sollte der Aktionsplan umgesetzt und insbesondere der Handel mit
nachweislich legal erzeugtem Holz, das aus Partnerländern in die EU eingeführt
wird, gefördert werden. Das Abkommen mit Liberia ist nach den Abkommen mit
Ghana, Kongo, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik und Indonesien das
sechste derartige Partnerschaftsabkommen, das ausgehandelt wurde. Die Kommission nahm die Verhandlungen mit
Liberia im März 2009 auf. Die Verhandlungen erstreckten sich über zwei Jahre
und umfassten sechs Treffen der Verhandlungsführer beider Seiten sowie
14 Videokonferenzen und weitere Sitzungen auf Arbeitsebene. Bei den
Verhandlungen wurde die Kommission von Mitgliedstaaten und insbesondere dem
Vereinigten Königreich unterstützt, das durch Bereitstellung von Ressourcen den
Prozess erleichterte. Sie hielt den Rat während der ganzen Zeit über die
Fortschritte auf dem Laufenden und erstattete der Ratsarbeitsgruppe
Forstwirtschaft sowie den EU–Missionsleitern und ‑Vertretern in Liberia
regelmäßig Bericht. Nach jeder Verhandlungssitzung berichteten die
Vertragsparteien den beteiligten Akteuren in öffentlichen
Informationsveranstaltungen über den Fortgang der Gespräche. Außerdem entschied
sich Liberia für einen hochgradig partizipativen Ansatz und bezog die Zivilgesellschaft,
Vertreter der lokalen Gemeinschaften, die Privatwirtschaft und einen Vertreter
des liberianischen Parlaments in die Ausarbeitung des Abkommens ein. Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen enthält
alle in den Verhandlungsrichtlinien des Rates genannten Elemente. Insbesondere
werden der Rahmen, die Einrichtungen und die Strukturen des
FLEGT-Genehmigungssystems geschaffen. Es befasst sich mit den Kontrollen
entlang der Lieferkette, dem Rahmen für die Überwachung der Einhaltung der
rechtlichen Anforderungen und den Vorgaben für die unabhängige Prüfung des
Systems. Diese Punkte sind Gegenstand der Anhänge des Abkommen, in denen auch
die Strukturen zur Sicherstellung der Legalität – die Voraussetzung für die
Erteilung einer FLEGT-Genehmigung – ausführlich beschrieben sind. Das Abkommen zielt auf eine
verantwortungsvolle Politikgestaltung und die Rechtsdurchsetzung im Forstsektor
und gewährleistet durch das Genehmigungssystem, dass liberianisches Holz legal erzeugt
wird. Es zeugt vom Engagement Liberias für die Verbesserung von
Rechenschaftspflicht und Transparenz. Wegen der Missstände der Vergangenheit
hat liberianisches Holz auf den internationalen Märkten keinen guten Ruf. Durch
die FLEGT-Genehmigung, die bestätigt, dass liberianische Holzprodukte aus überprüften
legalen Quellen stammen, wird das Vertrauen auf den internationalen Märkten
wiederhergestellt. Das Abkommen wird die laufenden Rechtsreformen
unterstützen, mit denen der Rechtsrahmen gestärkt werden soll, damit eine
nachhaltige Waldbewirtschaftung gefördert wird und die lokalen Gemeinschaften
stärker in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Das Abkommen nennt
klar die Bereiche, in denen Reformbedarf besteht, und legt hierfür einen
Zeitrahmen fest. Liberia hat einen umfassenden Rahmen für die
Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen für alle Nutzungsarten
entwickelt, ob es sich um Bäume in Gemeinschaftswäldern, großangelegte
Konzessionen oder Plantagen in Privatbesitz handelt. Hierbei werden alle
Aspekte der Holzerzeugung berücksichtigt, wie die Erteilung von
Einschlagsrechten, die Anwendung von Waldbewirtschaftungs- und Umweltstandards,
die Nutzenteilung, Arbeiterrechte und Steuern. Ob die Anforderungen eingehalten
werden, wird mit dem neuen Legalitätssicherungssystem überwacht, das auf dem
bereits vorhanden System zur Kontrolle der Lieferkette aufbaut und es
erweitert. Außerdem wird Liberia eine unabhängige Prüfinstanz damit betrauen,
regelmäßig über die Leistungen des Systems öffentlich zu berichten. Die
Zivilgesellschaft wird die Umsetzung des gesamten Abkommens verfolgen und ihre
Beobachtungen der Regierung, den beteiligten Akteuren im Land und dem für die
Überwachung zuständigen Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens
mitteilen. Das Abkommen geht über den in Anhang II
der FLEGT-Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vorgeschlagenen Produktumfang
hinaus und deckt alle Ausfuhren von Holzprodukten ab, einschließlich
Hackschnitzeln, die im Rahmen landwirtschaftlicher Konzessionen häufig als
Nebenprodukt anfallen. Liberia hat sich zur Schaffung eines Systems
verpflichtet, das gewährleistet, dass alle in die EU eingeführten Holzprodukte
aus Liberia legal hergestellt wurden, wodurch ein positiver Beitrag zum
Wachstum Liberias geleistet wird. Das Abkommen sieht entsprechend der
FLEGT-Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der dazugehörigen
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 Einfuhrkontrollen an den
Grenzen der EU vor. Es enthält eine Beschreibung der liberianischen
FLEGT-Genehmigung, die dem Muster in der Durchführungsverordnung entspricht.
FLEGT-Genehmigungen sollen auch für Holzprodukte erteilt werden, die für andere
internationale Märkte bestimmt sind, und es wird ein EU-spezifisches
Nummerierungssystem eingeführt, damit für die EU bestimmte Holzausfuhren
leichter von denjenigen für andere Märkte unterschieden werden können. Mit dem Abkommen wird außerdem der Gemeinsame
Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens als Mechanismus für den Dialog und
die Zusammenarbeit mit der EU in FLEGT-Fragen eingerichtet. Ferner sind folgende
Grundsätze in das Abkommen eingeflossen: Beteiligung einschlägiger Akteure,
sozialer Schutz, Rechenschaftspflicht und Transparenz, Überwachung der
Auswirkungen und Berichterstattung über die Umsetzung des Abkommens. Im Abkommen sind ein Zeitrahmen und die
Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens und für die Anwendung des
Genehmigungssystems festgelegt. Da Liberia seine Rechtsvorschriften für den
Sektor weiter überarbeiten und ergänzen, sein Rechtssystem und
Informationsmanagement verbessern, die Kontrollen entlang der Lieferkette auf
die Verarbeitungsbetriebe ausdehnen und für eine unabhängige Prüfung der
Einhaltung der Vorschriften sorgen will, wird es mehrere Jahre dauern, bis die
neuen Systeme entwickelt und getestet und die Behörden, die Zivilgesellschaft
und die Privatwirtschaft für die Bewältigung der anstehenden Aufgaben gerüstet
sind. Das FLEGT-Genehmigungssystem dürfte bis 2014 vollständig einsatzbereit
sein. Es wird zunächst nach den im Abkommen festgelegten Kriterien bewertet
werden, bevor die EU FLEGT-Genehmigungen anerkennt. 2011/0160 (NLE) Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Freiwilligen
Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik
Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor
sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3
Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 6 Buchstaben a und v und Artikel 218
Absatz 7, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[5], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Mai 2003 verabschiedete
die Europäische Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den
Rat mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im
Forstsektor (FLEGT) – Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“[6], in dem
Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von
freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden.
Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen[7] und das Europäische Parlament am
11. Juli 2005 eine Entschließung[8]
zu dem Aktionsplan an. (2) Nach dem Beschluss 2011/XXX/EU des Rates vom […][9] wurde das
Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im
Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im
Folgenden „Abkommen“) am […][10]
vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte
geschlossen werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union
und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel
im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische
Union wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Personen,
die befugt sind, die Notifikation nach Artikel 30 des Abkommens im Namen
der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch das
Abkommen Ausdruck zu verleihen. Artikel 3 Die Union wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens
eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens von der
Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der
Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses für die
Umsetzung des Abkommens teilnehmen. Artikel 4 Zum Zweck der Änderung der Anhänge des
Abkommens auf der Grundlage seines Artikels 26 wird die Kommission
ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des
Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu genehmigen. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Artikel 6 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu […] Im
Namen des Rates Der
Präsident
[…] FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN
DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK LIBERIA ÜBER RECHTSDURCHSETZUNG,
POLITIKGESTALTUNG UND HANDEL IM FORSTSEKTOR SOWIE ÜBER DIE EINFUHR VON
HOLZPRODUKTEN IN DIE EUROPÄISCHE UNION DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und Die Republik
LIBERIA, im Folgenden „Liberia“, im Folgenden zusammen
„Vertragsparteien“ – IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen
zwischen der Union und Liberia, insbesondere im Kontext des
Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,
im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou
(Benin) am 23. Juni 2000[11],
im Folgenden „Cotonou-Abkommen“, IN ANBETRACHT der Mitteilung der Kommission an
den Rat und das Europäische Parlament über einen EU-Aktionsplan für
Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)[12], die
einen ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen
Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels darstellt, EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze der
Rio-Erklärung von 1992 im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer
nachhaltigen Waldbewirtschaftung, insbesondere des Grundsatzes 10, der die
Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der
Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die
grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer lokaler
Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung und Entwicklung der Umwelt betrifft, IN ANBETRACHT der nicht rechtsverbindlichen,
maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über
Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten von 1992
und der jüngsten Annahme des nicht rechtsverbindlichen Instruments für alle
Arten von Wäldern durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen[13], GESTÜTZT AUF das Übereinkommen über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) und insbesondere auf die
Bestimmung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare
der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten
Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht
unter Verletzung der von den betreffenden Staaten zum Schutz von Tieren und Pflanzen
erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden, IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die
Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den
Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen, IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die
Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems
beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 und den anderen multilateralen
Übereinkünften zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in
Bekräftigung der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer transparenten,
nichtdiskriminierenden Anwendung derselben beimessen, GESTÜTZT AUF die Verordnung (EG)
Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines
FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft[14], IN ANBETRACHT des mit dem liberianischen
Gesetz zur Reform des Forstsektors[15]
geschaffenen Rahmens, der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den
verschiedenen widerstreitenden Interessen der Wirtschaft, der lokalen
Gemeinschaften und der Umwelterhaltung bei der Nutzung, Bewirtschaftung und dem
Schutz der Waldressourcen herstellt und dadurch eine effiziente Nutzung der
Waldressourcen für die wirtschaftliche Entwicklung in der Gegenwart fördert und
gleichzeitig gewährleistet, dass die Waldressourcen auch künftigen Generationen
zur Verfügung stehen, IN WÜRDIGUNG der Tatsache, dass Liberia die
Bedeutung der Partizipation der Öffentlichkeit und der Transparenz für eine
nachhaltige Waldnutzung und –bewirtschaftung anerkennt, unter anderem durch
Vergabe von Forstlizenzen, Förderung umweltverträglicher Maßnahmen und
Überwachung der Einhaltung von Steuer- und sonstigen Vorschriften, IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass mit dem
liberianischen Legalitätssicherungssystem die Legalität aller Holzausfuhren aus
Liberia überallhin in die Welt sichergestellt werden soll und das
Legalitätsgebot auch auf alle Holzprodukte auf dem heimischen Markt angewandt
und ausgeweitet werden soll, IN ANBETRACHT der Anstrengungen Liberias zur
Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und der Flora und Fauna
im gesamten Staatsgebiet und insbesondere zur Gewährleistung der Legalität
aller Holzströme, IN ANERKENNUNG des Beitrags, den die Umsetzung
eines Freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens durch Förderung der
Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor zur Bekämpfung des
Klimawandels leistet, was mit den Anstrengungen zur Reduktion von Emissionen
aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+) im Einklang steht, IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die
Vertragsparteien der Partizipation der Zivilgesellschaft, der Akteure der
Privatwirtschaft und der vor Ort lebenden Bevölkerung für eine erfolgreiche
Politikgestaltung im Forstsektor, insbesondere durch Konsultation und
Information der Öffentlichkeit, beimessen – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziel Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der
Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern
besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens,
der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte,
die aus Liberia in die Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden, sowie in
der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten. Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für
den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die
uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die
Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der
Ausdruck a) „Einfuhr in die Union“ die
Überlassung von Holzprodukten zum zollrechtlich freien Verkehr der Union im
Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[16], die
nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne
des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften[17]
eingestuft werden können; b) „Ausfuhr“ den Umstand, dass
Holzprodukte das geografische Gebiet Liberias physisch verlassen oder daraus
verbracht werden, mit Ausnahme von Holzprodukten im Durchfuhrverkehr durch
Liberia; c) „Holz im Durchfuhrverkehr“
Holzprodukte aus einem Drittland, die unter zollamtlicher Überwachung in das
Hoheitsgebiet Liberias verbracht und unter Beibehaltung ihres Ursprungslandes
unverändert wieder ausgeführt werden; d) „Holzprodukte“ die in Anhang I
aufgeführten Produkte; e) „HS-Code“ einen vier- oder
sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung
der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation
geschaffen wurde; f) „FLEGT-Genehmigung“ ein Dokument,
das bestätigt, dass eine Ladung auf legale Erzeugung zurückgeht und nach den
Kriterien dieses Abkommens überprüft wurde. Die FLEGT-Genehmigung wird in
Papierform oder elektronisch ausgestellt; g) „Genehmigungsstelle“ die von Liberia
benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen ausstellt und für gültig erklärt; h) „zuständige Behörden“ die von den
Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen
entgegennehmen, anerkennen und prüfen; i) „Ladung“ eine Menge von
Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von
einem Versender oder Verlader aus Liberia verschickt und bei einer Zollstelle
in der Union zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; j) „legal erzeugtes Holz“
Holzprodukte, bei deren Erwerb, Erzeugung und Vermarktung alle in Liberia
geltenden in Anhang II aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften
eingehalten wurden; k) „Überlassung zum zollrechtlich
freien Verkehr“ ein Zollverfahren der Union, durch das Nichtunionswaren den
Status von Unionswaren (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) erhalten und
das Folgendes umfasst: die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben, gegebenenfalls
die Erhebung sonstiger Abgaben, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen
sowie Verbote und Beschränkungen und die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich
der Wareneinfuhr; l) „Europäische Kommission“ das in
Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 17 des Vertrags über die
Europäische Union genannte Organ der Union, das unter anderem die Vertretung
der Union nach außen wahrnimmt sowie Koordinierungs-, Exekutiv- und
Verwaltungsfunktionen ausübt. Artikel 3 FLEGT-Genehmigungssystem (1) Die Vertragsparteien dieses
Abkommens richten im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung,
Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ ein Genehmigungssystem (im
Folgenden „FLEGT-Genehmigungssystem“) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren
und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt
werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt oder
erworben wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und
diesem Abkommen dürfen in die Union nur Ladungen aus Liberia eingeführt werden,
für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt. (2) Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt
für die in Anhang I aufgeführten Holzprodukte. Artikel 4 Genehmigungsstelle (1) Liberia benennt eine
Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten
mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich. (2) Die Genehmigungsstelle prüft, ob die
Holzprodukte nach den in Anhang II aufgeführten Rechtsvorschriften legal
erzeugt wurden. Sie erteilt nach den in Anhang II erläuterten Modalitäten
FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von legal erzeugtem oder erworbenem Holz, das
in die Union ausgeführt werden soll. (3) Die Genehmigungsstelle erteilt keine
FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder
Holzprodukte enthalten, die nach Liberia aus einem Drittland eingeführt wurden,
es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass die betreffenden Holzprodukte nach den
Rechtsvorschriften dieses Drittlandes erzeugt und ausgeführt wurden und die
Bedingungen des Anhangs II dieses Abkommens sowie alle Vorschriften für
die Einfuhr von Holzprodukten nach Liberia erfüllen. (4) Die Genehmigungsstelle legt ihre
Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen fest und macht sie
öffentlich zugänglich. Sie führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen,
für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen
unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der
unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich
geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird. Artikel 5 Zuständige Behörden der Union (1) Die Europäische Kommission teilt
Liberia die Kontaktdaten der von den Mitgliedstaaten der Union benannten
zuständigen Behörden mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen
öffentlich zugänglich. (2) Die zuständigen Behörden überprüfen,
ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt,
bevor die betreffende Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr der Union
überlassen wird. Die Überlassung der Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr
kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der
Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen. Die Verfahren zur Überlassung von
Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien
Verkehr der Union sind in Anhang III beschrieben. (3) Die zuständigen Behörden führen über
die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich
veröffentlichen. (4) Im Einklang mit den nationalen
Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder
Stellen, die von Liberia als unabhängige Prüfinstanz benannt wurden, Zugang zu
den einschlägigen Dokumenten und Daten. (5) Im Falle von Holzprodukten, die aus
den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten
hergestellt wurden und für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, ist bei der
Einfuhr in die Union jedoch lediglich eine Überprüfung nach der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[18]
vorzunehmen, da die FLEGT-Genehmigung ebenfalls bescheinigt, dass diese
Holzprodukte legal hergestellt oder erworben wurden. Artikel 6 FLEGT-Genehmigungen (1) Mit der Erteilung von
FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden
Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden. (2) Die FLEGT-Genehmigungen werden in
englischer Sprache abgefasst und ausgefüllt. (3) Die Vertragsparteien können
vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme
von FLEGT-Genehmigungen einzurichten. (4) Das Verfahren für die Erteilung von
FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen sind in Anhang IV
beschrieben. Artikel 7 Definition von legal erzeugtem Holz Für die Zwecke dieses Abkommens ist der
Ausdruck „legal erzeugtes Holz“ in Artikel 2 und in Anhang II
definiert. Die Definition greift die liberianischen Gesetze und sonstigen
einschlägigen Vorschriften auf, die einzuhalten sind, damit für ein Holzprodukt
eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann. Anhang II enthält auch die
„Legalitätsmatrix“ mit „Legalitätsindikatoren“ und „Legalitätsverifikatoren“
und detaillierten Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der liberianischen
Bestimmungen. Artikel 8 Überprüfung der legalen Erzeugung von
Holz (1) Liberia richtet ein System ein, um
zu überprüfen, ob Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden, und um
sicherzustellen, dass nur geprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Mit
diesem System zur Überprüfung der Legalität wird die Einhaltung der
Bestimmungen kontrolliert, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die
Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und dass keine
FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holz erteilt werden, das nicht legal
erzeugt oder erworben wurde oder das aus unbekannten Quellen stammt. Das System
umfasst auch Verfahren, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten
Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt. (2) Das System zur Überprüfung der
legalen Erzeugung von Holzprodukten ist in Anhang II beschrieben. Artikel 9 Anwendung des
FLEGT-Genehmigungssystems auf Holzprodukte, die nicht in die Union ausgeführt
werden (1) Liberia bemüht sich um Überprüfung
der Legalität von Holz, das auf Nichtunionsmärkte ausgeführt, auf dem Inlandsmarkt
verkauft oder eingeführt wird, wobei nach Möglichkeit die für die Umsetzung
dieses Abkommens entwickelten Legalitätsüberprüfungssysteme genutzt werden. (2) Zur Unterstützung dieser Bemühungen
fördert die Union im Dialog mit den interessierten Parteien die Nutzung der für
die Umsetzung dieses Abkommens entwickelten Systeme für den Handel auf anderen
internationalen Märkten und mit Drittländern. Artikel 10 Konsultationen zur Frage der
Gültigkeit von Genehmigungen (1) Bestehen Zweifel an der Gültigkeit
einer Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die
Genehmigungsstelle umgehend um weitere Informationen ersuchen und sich um eine
weitere Klärung bemühen. Wenn die Genehmigungsstelle nicht innerhalb von
21 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens um weitere
Informationen antwortet, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden
einzelstaatlichen Vorschriften und erkennt die FLEGT-Genehmigung nicht an.
Steht nach Einholung weiterer Informationen und nach weiterer Prüfung fest,
dass die Angaben in der Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, so verfährt
die zuständige Behörde nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und
erkennt die Genehmigung nicht an. Die Genehmigungsstelle ist umgehend von jeder
Nichtanerkennung einer FLEGT-Genehmigung unter Angabe der Gründe schriftlich zu
unterrichten. (2) Kommt es bei Konsultationen über
FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder
Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss für die
Umsetzung des Abkommens verwiesen werden. Artikel 11 Unabhängige Prüfinstanz (1) Die Vertragsparteien stimmen darin
überein, dass es erforderlich ist, in vereinbarten Zeitabständen die Leistungen
einer unabhängigen Prüfinstanz nach Maßgabe des Anhangs V in Anspruch zu
nehmen, um die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems
zu kontrollieren. (2) Die unabhängige Prüfinstanz wird von
Liberia in Absprache mit der Union mit der Erbringung der Leistungen betraut. (3) Die unabhängige Prüfinstanz verweist
Beschwerden, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, an den Gemeinsamen Ausschuss
für die Umsetzung des Abkommens. (4) Die unabhängige Prüfinstanz
übermittelt den Vertragsparteien ihre Feststellungen in Form von Berichten nach
dem in Anhang V beschriebenen Verfahren. Die Berichte der unabhängigen
Prüfinstanz werden nach dem in Anhang V dargelegten Verfahren
veröffentlicht. (5) Die Vertragsparteien erleichtern der
unabhängigen Prüfinstanz ihre Tätigkeit, unter anderem indem sie sicherstellen,
dass diese im Gebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die
Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Datenschutzbestimmungen
Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist. Artikel 12 Unregelmäßigkeiten Die Vertragsparteien unterrichten einander,
wenn sie den Verdacht haben oder feststellen, dass das FLEGT-Genehmigungssystem
umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden
Fällen: a) im Falle einer Handelsumlenkung, unter
anderem bei Umleitung der Handelsströme aus Liberia in die Union über ein
Drittland, wenn Grund zur Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht
umgangen werden soll, b) im Falle von FLEGT-Genehmigungen für
Holzprodukte, in denen aus Drittländern eingeführtes Holz aus verdächtigen
Quellen enthalten ist, oder c) im Falle von Betrug bei der Erlangung
oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen. Artikel 13 Beginn der Anwendung des
FLEGT-Genehmigungssystems (1) Die Vertragsparteien vereinbaren den
Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem angewandt wird. (2) Vor Erteilung der ersten
FLEGT-Genehmigungen wird eine gemeinsame technische Bewertung durchgeführt,
deren Ziele und Kriterien in Anhang VI beschrieben sind. Durch die
Bewertung wird festgestellt, ob die Legalitätssicherung, die dem
FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, ihrem Auftrag gerecht wird und ob die
Systeme für die Entgegennahme, Überprüfung und Anerkennung von
FLEGT-Genehmigungen in der Union eingerichtet wurden. Artikel 14 Zeitplan für die Umsetzung des
Abkommens (1) Die Vertragsparteien stimmen dem
Umsetzungszeitplan in Anhang VII zu. (2) Über den Gemeinsamen Ausschuss für
die Umsetzung des Abkommens bewerten die Vertragsparteien die Fortschritte bei
der Umsetzung anhand des Zeitplans in Anhang VII. Artikel 15 Flankierende
Maßnahmen (1) Die Vertragsparteien haben
festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang VIII
genannten Bereichen zusätzliche technische und finanzielle Ressourcen benötigt
werden. (2) Diese Ressourcen werden nach den
üblichen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Programmierung
der Hilfe für Liberia sowie nach den Haushaltsverfahren Liberias
bereitgestellt. (3) Die Vertragsparteien prüfen die
Notwendigkeit einer Vereinbarung zur Koordinierung der finanziellen und
technischen Beiträge der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten der
Union, um diese Prozesse zu unterstützen. (4) Liberia sorgt dafür, dass der für
die Umsetzung dieses Abkommens erforderliche Kapazitätsaufbau in den nationalen
Planungsinstrumenten, etwa den Strategien zur Armutsbekämpfung und den
Haushaltsplänen, berücksichtigt wird. (5) Die Vertragsparteien stellen sicher,
dass die im Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführten Maßnahmen mit den
bestehenden und künftigen einschlägigen Entwicklungsinitiativen koordiniert
werden, beispielsweise mit Initiativen zur Unterstützung von Maßnahmen zur
Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+). (6) Die zusätzlichen Ressourcen werden
nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Hilfe der Union gemäß
dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung Liberias
durch Mitgliedstaaten der Union gelten. Artikel 16 Einbeziehung der Akteure in die
Umsetzung des Abkommens (1) Im Einklang mit dem Nationalen
Gesetz zur Reform des Forstsektors (NFRL), das eine partizipative
Bewirtschaftung der Waldressourcen vorsieht, gewährleistet Liberia, dass die
Umsetzung und Überwachung dieses Abkommens in Absprache mit beteiligten
Akteuren wie Unternehmen, Zivilgesellschaft, lokalen Gemeinschaften und anderen
von den Wäldern abhängigen Personengruppen erfolgen. Die Partizipation der
beteiligten Akteure erfolgt über die bestehenden Strukturen für die
Waldbewirtschaftung und ‑verwaltung sowie über die Mitgliedschaft in
einem nach Absatz 2 einzurichtenden nationalen Gremium. (2) Liberia richtet einen nationalen
Ausschuss für die Überwachung der Umsetzung dieses Abkommens ein, der sich aus
Vertretern einschlägiger Regierungsstellen und anderer relevanter Akteure
zusammensetzt. (3) Die Union konsultiert regelmäßig die
beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer
Verpflichtungen nach dem Aarhus-Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu
Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Artikel 17 Soziale Schutzmaßnahmen (1) Zur Minimierung etwaiger negativer
Auswirkungen dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres
Verständnis der Existenzgrundlagen potenziell betroffener Personen und lokaler
Gemeinschaften zu entwickeln, einschließlich solcher, die am illegalen
Holzeinschlag beteiligt sind. (2) Die Vertragsparteien überwachen die
Auswirkungen dieses Abkommens auf die in Absatz 1 genannten Gemeinschaften
und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer
Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen
gegen etwaige negative Auswirkungen zu ergreifen. Artikel 18 Marktanreize Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung
ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung des Zugangs der unter
dieses Abkommen fallenden Holzprodukte zu ihrem Markt. Dazu gehören folgende
Maßnahmen: a) Förderung von Beschaffungsstrategien im
öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die
Lieferung legal erzeugter Holzprodukte zu gewährleisten, und b) Förderung von Produkten mit
FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union. Artikel 19 Gemeinsamer Ausschuss für die
Umsetzung des Abkommens (1) Die Vertragsparteien setzen einen
Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Joint Implementation
Committee, im Folgenden „JIC“) ein, um die Überwachung und Bewertung dieses
Abkommens zu erleichtern. Zudem erleichtert der JIC den Dialog und den
Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien. (2) Jede Vertragspartei benennt ihre
Vertreter im JIC, der seine Beschlüsse einvernehmlich fasst. Den Vorsitz im JIC
führen zwei seiner Mitglieder – ein Vertreter der Union und ein Vertreter
Liberias – gemeinsam. (3) Der JIC prüft Fragen, die die
effektive Umsetzung dieses Abkommens betreffen. Für die Tätigkeit des JIC gilt
insbesondere Folgendes: a) Er tritt mindestens zweimal jährlich zu
den Terminen und an den Orten zusammen, die von den Vertragsparteien vereinbart
werden; b) er erstellt seine Tagesordnungen und die
Vorgaben für gemeinsame Maßnahmen; c) er gibt sich eine Geschäftsordnung; d) er legt eine Regelung für den gemeinsamen
Vorsitz in seinen Sitzungen fest; e) er sorgt für eine transparente
Arbeitsweise und verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über
seine Tätigkeit und seine Beschlüsse; f) bei Bedarf werden Arbeitsgruppen oder
andere Untergremien eingesetzt, wenn es um Bereiche geht, die spezifisches
Fachwissen erfordern; g) er veröffentlicht jedes Jahr einen
Bericht. Einzelheiten zum Inhalt dieses Berichts sind in Anhang IX
aufgeführt. (4) Die spezifischen Aufgaben des JIC
sind in Anhang X beschrieben. (5) Für den Zeitraum von der
Paraphierung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wird ein gemeinsamer
Dialog- und Überwachungsmechanismus eingerichtet, um die Umsetzung dieses
Abkommens zu erleichtern. Artikel 20 Mitteilungen
zur Umsetzung des Abkommens (1) Für offizielle Mitteilungen zur
Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien: Liberia: || Europäische Union: Landwirtschaftsminister || Leiter der Delegation der Union in Liberia (2) Die Vertragsparteien übermitteln
einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen
Informationen. Artikel 21 Berichterstattung und Veröffentlichung
von Informationen (1) Die Veröffentlichung von
Informationen ist ein wesentlicher Faktor für die Verbesserung der
Politikgestaltung, weshalb die Information der beteiligten Akteure von
zentraler Bedeutung für das Freiwillige Partnerschaftsabkommen ist. Zur
Erleichterung der Anwendung und Überwachung der Systeme, zur Verbesserung der
Transparenz, zur Stärkung des Vertrauens von beteiligten Akteuren und
Verbrauchern sowie zur Stärkung der Rechenschaftspflicht der Vertragsparteien
werden regelmäßig Informationen veröffentlicht. In Anhang IX ist im
Einzelnen aufgeführt, welche Informationen veröffentlicht werden. (2) Jede Vertragspartei legt fest, in
welcher Form die Informationen am besten veröffentlicht werden. Insbesondere
bemühen sich die Vertragsparteien, den beteiligten Akteuren im Forstsektor
verlässliche, aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen. (3) Die Aufgabenbeschreibung und die
Verfahren für die Tätigkeit des JIC werden veröffentlicht. Artikel 22 Vertrauliche Informationen (1) Die Vertragsparteien verpflichten
sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht
werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu
schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens
ausgetauschten Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten offen und
lassen keine Offenlegung durch ihre an der Umsetzung des Abkommens beteiligten
Behörden zu. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1
gelten folgende Informationen nicht als vertraulich: a) Zahl und Art der von Liberia erteilten
und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der auf
der Grundlage dieser Genehmigungen getätigten Ausfuhren von Holzprodukten aus
Liberia in die Union, b) Name und Anschrift der betreffenden
FLEGT-Genehmigungsinhaber und Einführer, c) Höhe der von jedem Ausführer entrichteten
Abgaben, d) Geldstrafen oder Verwaltungsakte gegen
Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber. Artikel 23 Räumlicher
Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem
der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach
Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet Liberias
andererseits. Artikel 24 Streitbeilegung (1) Die Vertragsparteien bemühen sich um
die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses
Abkommens, indem sie frühzeitig Konsultationen abhalten. (2) Wird eine Streitigkeit nicht
innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Konsultationsersuchens
beigelegt, so kann jede Vertragspartei den JIC damit befassen, der die
Streitigkeit beizulegen versucht. Dem JIC werden alle sachdienlichen Auskünfte
erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine
annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der JIC alle
Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des wirksamen Funktionierens dieses
Abkommens. (3) Gelingt es dem JIC nicht, die
Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten beizulegen, so können die
Vertragsparteien gemeinsam eine unabhängige dritte Partei um gute Dienste oder
um Vermittlung bitten. (4) Kann die Streitigkeit nicht nach
Absatz 3 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen
Vertragspartei notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die
andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von
30 Kalendertagen nach der Bestellung des ersten Schiedsrichters einen
zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der
Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam
einen dritten Schiedsrichter. (5) Die Schiedssprüche ergehen mit
Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten
Schiedsrichters. (6) Der Schiedsspruch ist für die
Vertragsparteien verbindlich und unterliegt keinem Rechtsbehelf. (7) Der JIC legt die Verfahrensregeln
für das Schiedsverfahren fest. Artikel 25 Aussetzung (1) Jede Vertragspartei kann die Anwendung
dieses Abkommens aussetzen, wenn die andere Vertragspartei a) ihre
Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt oder b) nicht dafür sorgt,
dass die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und die entsprechenden Mittel vorhanden sind, oder c)
durch ihr Handeln bzw. durch Unterlassen erhebliche Risiken für die Umwelt,
Gesundheit oder Sicherheit der Menschen in der Union oder Liberia entstehen
lässt. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden
der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert. (2) Die Bedingungen dieses Abkommens
treten 30 Kalendertage nach dieser Notifikation außer Kraft. (3) 30 Kalendertage, nachdem die
Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt hat, die andere
Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr
bestehen, und die Vertragsparteien die Wiederaufnahme vereinbart haben, wird
die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen. Artikel 26 Änderungen (1) Will eine Vertragspartei dieses
Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung
des JIC ihren Vorschlag vor. Der JIC erörtert den Vorschlag und gibt im Falle
eines Konsenses eine Empfehlung ab. Die Vertragsparteien prüfen die Empfehlung
und nehmen sie, wenn sie einverstanden sind, nach ihren jeweiligen internen
Verfahren an. (2) Änderungen, die auf diese Weise von
beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den
Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3) Der JIC kann Änderungen der Anhänge
dieses Abkommens beschließen. (4) Notifikationen von Änderungen werden
den Verwahrern dieses Abkommens übersandt; für das Inkrafttreten gelten die in
Absatz 2 genannten Fristen und Verfahren. Artikel 27 Anhänge Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil
des Abkommens und sind rechtsverbindlich. Artikel 28 Geltungsdauer Dieses Abkommen gilt ab seinem Inkrafttreten
auf unbestimmte Zeit. Artikel 29 Kündigung des Abkommens Ungeachtet des Artikels 28 kann jede
Vertragspartei dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere
Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 12 Monate nach dem Tag dieser
Notifikation außer Kraft. Artikel 30 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer,
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und
ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
Abweichungen ist der englische Wortlaut maßgebend. Artikel 31 Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien
einander den Abschluss ihrer jeweiligen hierfür erforderlichen Verfahren
schriftlich notifiziert haben. (2) Die Notifikationen werden dem
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und dem liberianischen
Außenministerium übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind. Verzeichnis der Anhänge Anhang I || Verzeichnis der Produkte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen Anhang II || Legalitätssicherungssystem Liberias Anhang III || Bedingungen für die Überlassung von Holzprodukten, die mit einer FLEGT-Genehmigung aus Liberia ausgeführt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union Anhang IV || Bestimmungen und technische Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen Anhang V || Aufgaben der unabhängigen Prüfinstanz Anhang VI || Kriterien zur Bewertung des Legalitätssicherungssystems Anhang VII || Umsetzungszeitplan Anhang VIII || Flankierende Maßnahmen Anhang IX || Öffentliche Information und Transparenz Anhang X || Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens ANHANG I VERZEICHNIS
DER PRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN HS-CODES || WARENBEZEICHNUNG 4401 || Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst, einschließlich Rubberwood-Hackschnitzeln 4403 || Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet 4406 || Bahnschwellen aus Holz 4407 || Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4408 || Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger 4409 || Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden 4410 || Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt 4411 || Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt 4412 || Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz 4414 || Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen 4415 || Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz 4416 || Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe 4417 || Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz 4418 || Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz 9403.30 || Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art 9403.40 || Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art 9403.50 || Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art 9403.60 || andere Holzmöbel ANHANG II LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
LIBERIAS
1.
EINLEITUNG
Das liberianische Legalitätssicherungssystem
(legality assurance system – LAS) zielt auf die Gewährleistung der Legalität
der Zuweisung von Waldnutzungsrechten sowie der Ernte, Beförderung,
Verarbeitung und Veräußerung von Holz. Grundlage sind die geltenden
liberianischen Rechtsvorschriften und die bestehenden staatlichen
Kontrollsysteme. Das System wurde unter Einbeziehung von zahlreichen
beteiligten Akteuren im Land wie lokalen Gemeinschaften,
zivilgesellschaftlichen Organisationen, staatlichen Stellen und Vertretern der
Privatwirtschaft konzipiert. Diese beteiligten Akteure haben sich im Zuge eines
Konsultations- und Beratungsprozesses auf die folgenden Bestandteile des LAS
geeinigt: ·
Legalitätsdefinition ·
Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der
Legalitätsdefinition ·
Kontrolle der Lieferkette ·
Erteilung von FLEGT-Genehmigungen ·
unabhängige Prüfung Die Legalitätsdefinition greift die
wesentlichen für den Forstsektor geltenden gesetzlichen Anforderungen auf. Sie
wurde im Zuge der Verhandlungen über das Freiwillige Partnerschaftsabkommen mit
den beteiligten Akteuren in Liberia abgestimmt. Durch Überprüfung der Legalität soll
systematisch festgestellt werden, ob die Anforderungen der Legalitätsdefinition
erfüllt sind. Hierfür sind die in den liberianischen Rechtsvorschriften und dem
Abkommen genannten staatlichen Stellen zuständig. Das System zur Kontrolle der Lieferkette
(chain of custody system – COCS) dient der Überwachung der Holzlieferkette ab
dem Wald bis zu dem Ort, an dem das Holz ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt
verkauft wird. Das COCS umfasst die Kontrolle der Arbeitsabläufe durch die
Unternehmen, die Überprüfung durch den COCS-Verwalter und ein
Informationssystem zur Speicherung und Analyse der bei diesen Kontrollen und
Überprüfungen gewonnenen Daten. Ein COCS, das die LAS-Anforderungen weitgehend
erfüllt, war bereits vor der Aufnahme der Verhandlungen über das Abkommen
vorhanden. Es wurde von einem externen Dienstleister aufgebaut, der das System
auch betreibt, und soll schließlich von der Forstentwicklungsbehörde (Forestry
Development Authority – FDA) übernommen werden. Liberia stellt FLEGT-Genehmigungen für
alle Ladungen von Holzprodukten aus, die im Einklang mit der
Legalitätsdefinition hergestellt und vom COCS ordnungsgemäß kontrolliert
wurden. Die unabhängige Prüfinstanz erhöht die
Glaubwürdigkeit des LAS, da jeder Bestandteil des Systems auf sein
ordnungsgemäßes Funktionieren hin überprüft wird. Die Prüfung
wird von einer von den Regulierungsbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten des
liberianischen Forstsektors unabhängigen Stelle durchgeführt. Die
Prüfergebnisse werden dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens
vorgelegt und die Berichte werden veröffentlicht. Eine Arbeitsgruppe der beteiligten Akteure hat
erste Vorgaben für die Überprüfung der Legalität, die Erteilung der
Genehmigungen und die unabhängige Prüfung erarbeitet, die im Zuge der Umsetzung
des Abkommens weiterentwickelt und in die Praxis umgesetzt werden sollen. In diesem Anhang wird die grundsätzliche
Funktionsweise des LAS in der Praxis beschrieben.
2.
ANWENDUNGSBEREICH
2.1.
Einschlagsgebiete
Das gesamte im Land erzeugte Holz und alle
Holzprodukte, die im Rahmen des LAS kontrolliert werden, müssen aus
ausgewiesenen Gebieten stammen, für die die Nutzungsrechte nach geltendem Recht
erteilt wurden. Dazu können sowohl Naturwälder als auch Plantagenwälder
gehören, sofern die Forstentwicklungsbehörde eine der folgenden Genehmigungen
erteilt hat: ·
Waldbewirtschaftungsvertrag (forest management
contract – FMC) ·
Holzverkaufsvertrag (timber sale contract – TSC) ·
Privatnutzungsgenehmigung (private use permit –
PUP) ·
Waldnutzungsgenehmigung (forest use permit – FUP) ·
Genehmigung für motormanuellen Holzeinschlag
(chainsaw permit) Die Erteilung dieser Genehmigungen wird in dem
Gesetz zur Reform des Forstsektors (National Forestry Reform Law), dem Gesetz
über die Rechte lokaler Gemeinschaften (Community Rights Law), der Verordnung
über den motormanuellen Holzeinschlag durch kleinere Akteure (Chainsaw
Regulation) und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften geregelt. Verordnungen
über die Rechte lokaler Gemeinschaften und die Verordnung über den
motormanuellen Holzeinschlag sind derzeit in Ausarbeitung. Nach ihrer
Fertigstellung wird das LAS entsprechend geändert und ergänzt. Rubberwood und anderes Holz, das auf der
Grundlage landwirtschaftlicher Konzessionsverträge geschlagen wird, fällt
ebenfalls unter das LAS. Zurückgelassenes Holz wird nach seiner
Versteigerung von dem System erfasst, wenn der neue Eigentümer feststeht. Derzeit kann Holz, das aufgrund von
Rechtsverstößen beschlagnahmt wurde, dem System nicht zugeführt werden.
Bestimmungen über den Umgang mit beschlagnahmtem Holz und dessen Überführung in
das LAS sollen innerhalb von zwei Jahren und noch vor Beginn der Anwendung des
FLEGT‑Genehmigungssystems ausgearbeitet werden. Alle in Anhang I genannten Holzprodukte,
die eingeführt werden, unterliegen ebenfalls der Kontrolle durch das LAS.
Weitere Einzelheiten enthält Abschnitt 5.9.
2.2.
Produkte
Die
folgenden Produkte unterliegen der Kontrolle durch das LAS: - Rundholz || - Parkett - Hackschnitzel || - Holzrahmen - Bahnschwellen || - Kisten/Kistchen - Schnittholz || - Tischlerarbeiten - Furnier || - Möbel - Sperrholz || In Anhang I
sind die unter dieses Abkommen fallenden Produkte und ihre für die
Warenklassifizierung im internationalen Handel verwendeten Codes des
Harmonisierten Systems (HS) aufgeführt. Im Zuge der Umsetzung des Abkommens wird
Liberia die Aufnahme weiterer Produkte, einschließlich Holzkohle, in den
Anwendungsbereich des LAS in Erwägung ziehen.
2.3.
Bestimmungsmärkte
Die Überprüfung der Legalität betrifft sowohl
Holzprodukte, die auf dem Inlandsmarkt verkauft werden sollen, als auch
Holzprodukte, die ausgeführt werden sollen, unabhängig vom Bestimmungsland. Die
Kontrolle der Produkte, die auf dem Inlandsmarkt verkauft werden, läuft nach
einem Stufenplan an, der von der Umsetzung des Gesetzes über die Rechte lokaler
Gemeinschaften und der Verordnung über den motormanuellen Holzeinschlag
abhängen wird; außerdem wird den regionalen ECOWAS-Handelsübereinkünften
Rechnung getragen, deren Anforderungen im Rahmen des LAS zu berücksichtigen
sind.
3.
ZUSTÄNDIGE STRUKTUREN
Für die Überprüfung der Einhaltung der
Anforderungen der Legalitätsdefinition (LD) und die Anwendung des COCS richtet
die Forstentwicklungsbehörde (FDA) eine neue Abteilung (Liberia Verification
Department – LVD) ein. In den ersten fünf Jahren wird ein Dienstleister auf
BOT-Basis (Build – Operate – Transfer) damit beauftragt, die erforderliche
Prüfmethodik zu entwickeln und in den an der Anwendung des LAS beteiligten
FDA-Abteilungen und Unterabteilungen die entsprechenden Kapazitäten aufzubauen. Die LVD wird mit anderen Abteilungen und
Unterabteilungen der FDA sowie mit der Umweltschutzbehörde (Environmental
Protection Agency – EPA), dem Handels- und Industrieministerium, dem
Finanzministerium, dem Arbeitsministerium und anderen einschlägigen staatlichen
Stellen, die für bestimmte Aspekte der Regulierung des Forstsektors zuständig
sind, zusammenarbeiten. Diese staatlichen Stellen haben der LVD gegenüber zu
belegen, dass die Wirtschaftsbeteiligten die Anforderungen der
Legalitätsdefinition erfüllen. Außerdem wird ein Kommunikationsweg für
zivilgesellschaftliche Organisationen eingerichtet, damit sie der LVD und den
anderen zuständigen Behörden Daten zukommen lassen können, anhand deren
kontrolliert werden kann, ob die Wirtschaftsbeteiligten die LAS-Anforderungen
erfüllen. Für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen für
Holzprodukte, die ausgeführt werden sollen, richtet die FDA eine neue Abteilung
(Liberia Licensing Department – LLD) ein. Anträge von Ausführern auf Erteilung
einer FLEGT-Genehmigung sind an die LLD zu richten (siehe Schaubild 1). Schaubild 1. Für die Überprüfung und
Genehmigungserteilung zuständige Strukturen
4.
ÜBERPRÜFUNG DER LEGALITÄT
4.1.
Legalitätsdefinition und Überprüfungsverfahren
Die Legalitätsdefinition umfasst 11 Grundsätze,
von denen sich jeder wiederum in verschiedene Indikatoren entsprechend
den einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen gliedert. Für jeden Indikator gibt
es Verifikatoren, anhand deren festgestellt werden kann, ob die
Wirtschaftsbeteiligten und staatlichen Stellen die rechtlichen Anforderungen
für den betreffenden Indikator erfüllen. Anlage A dieses Anhangs enthält die
Legalitätsdefinition und beschreibt die Überprüfungsverfahren, damit das
zuständige Ministerium, die zuständige staatliche Stelle und die LVD über eine
Richtschnur für die Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen verfügen.
Dieser Überprüfungsrahmen umfasst im Einzelnen die folgenden Angaben: – Ziel: Beschreibung des Zwecks eines
Überprüfungsverfahrens – Rechtliche Kontrolle: normative und/oder
rechtliche Anforderungen und Zuständigkeiten in Bezug auf einen bestimmten
Indikator – Überprüfungsmethode: Beschreibung der
Überprüfung und Mittel zur Überprüfung (Prüfung der Unterlagen,
Vor-Ort-Kontrollen, Bestätigung und/oder Konsultation) –
Häufigkeit, mit der die
LVD prüft, ob die mit einem Indikator oder bestimmten Teilaspekten eines
Indikators verbundenen Anforderungen eingehalten werden. Im Zuge der Umsetzung des Abkommens sollen
detailliertere Verfahren einschließlich Checklisten entwickelt werden, anhand
deren die Einhaltung der Anforderungen der Legalitätsdefinition beurteilt
werden soll.
4.2.
Datenverwaltung
Die Ergebnisse der Überprüfung werden in ein
Datenverwaltungssystem eingegeben, mit dessen Hilfe direkt kontrolliert werden
kann, ob ein Wirtschaftsbeteiligter die Anforderungen der Legalitätsdefinition
erfüllt. Die LVD ist für die Datenverwaltung zuständig, einschließlich der Aktualisierung
der Daten in den nach den Überprüfungsverfahren vorgesehenen Zeitabständen. Das Informationssystem zur Kontrolle der
Lieferkette (chain of custody information system – COCIS) enthält bestimmte
Daten über die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen, die erhoben werden, um
die Übereinstimmung mit der Legalitätsdefinition entlang der Produktkette zu
bewerten. Auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen kann jeweils zum nächsten
Schritt in der Produktkette übergegangen werden, etwa Beginn der Ernte oder Weiterleitung
des Holzes zur nächsten Stufe der Lieferkette. Das COCIS soll Bestandteil des
für die Überprüfung erforderlichen Datenverwaltungssystems werden. Das Datenverwaltungssystem sollte einen
Informationsaustausch in Echtzeit ermöglichen, damit verhindert werden kann,
dass bei der Überprüfung entdecktes nichtkonformes Holz in der Lieferkette
weitergelangt; in späteren Stadien der Lieferkette sind weitere Kontrollen
vorgesehen. Der Aufbau und die technischen Spezifikationen
des Datenverwaltungssystems sowie die detaillierten Verfahren der
Datenverwaltung werden im Zuge der Umsetzung des Abkommens entwickelt.
4.3.
Legalitätsüberprüfung von Wirtschaftsbeteiligten,
die im Rahmen eines unabhängigen forstwirtschaftlichen Zertifizierungssystems
tätig sind
Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen eines
unabhängigen, von der liberianischen Regierung genehmigten
Zertifizierungssystems tätig sind, können die Erfüllung der Anforderungen der
liberianischen Legalitätsdefinition belegen, indem sie der LVD und der LLD eine
gültige Zertifizierungsbescheinigung vorlegen. Bevor die liberianische Regierung ein
Zertifizierungssystem genehmigt, bewertet sie dessen Kohärenz, um
sicherzustellen, dass alle Indikatoren der liberianischen Legalitätsdefinition
im Zertifizierungssystem berücksichtigt sind, die Einhaltung dieser
Anforderungen systematisch geprüft wird und der gesamte Zertifizierungsprozess
zuverlässig ist. Nur Systeme, die als kohärent bewertet wurden, können in das
LAS Liberias aufgenommen werden. Alle Wirtschaftsbeteiligten, auch diejenigen
mit zertifizierten eigenen Systemen zur Kontrolle der Lieferkette, werden gemäß
den liberianischen Rechtsvorschriften dem staatlichen System zur Kontrolle der
Lieferkette unterliegen.
5.
SYSTEM ZUR KONTROLLE DER LIEFERKETTE
5.1.
Standardverfahren
Es wurden eine Reihe von Standardverfahren
(standard operating procedures – SOP) entwickelt, um zu regeln, a) wie
Forstunternehmen ihre Lieferketten kontrollieren und b) wie diese
Unternehmenstätigkeiten mit dem COCS überprüft werden: a) Das allgemeine
Standardverfahren 01 (GSOP 01) liefert eine grundsätzliche Beschreibung,
wie die Kontrolle und Überprüfung von Holz und Holzprodukten, die auf der
Grundlage von TSC, FMC und PUP gewonnen wurden, durchzuführen sind. b) Details zu den
einzelnen Tätigkeiten sind in verschiedenen SOP geregelt. c) Die GSOP und
SOP werden jeweils angepasst, wenn sich Änderungen der Kontroll- und
Überprüfungstätigkeiten ergeben, einschließlich der Erweiterung des COCS um
neue Holzquellen. Die Kontrolle und Überprüfung von Holz aus den
folgenden Quellen werden innerhalb von zwei Jahren ab der Unterzeichnung des
Abkommens entwickelt: a) Wälder, die
unter das Gesetz über die Rechte lokaler Gemeinschaften fallen, b) motormanueller
Holzeinschlag durch kleinere Akteure, c) eingeführtes Holz,
d) Holz im
Durchfuhrverkehr, e) beschlagnahmtes
Holz. In den folgenden Abschnitten und in
Anlage B werden die wichtigsten Kontrollpunkte und Grundsätze des COCS
beschrieben.
5.2.
Erntevorbereitung
Für die Abgrenzung des Vertragsgebiets und der
Einschlagsparzellen sowie die Nummerierung der Bäume (Bestandsaufnahme) ist der
Vertragsnehmer zuständig. Die LVD überprüft die Korrektheit der Parzellenkarte
und der Bestandsaufnahme und liefert der Handelsabteilung der FDA die
Informationen, die sie zur Genehmigung der erstellten Parzellenkarte und
Bestandsaufnahme und zur Erteilung der jährlichen Einschlagsbescheinigung
(annual harvesting certificate – AHC) benötigt. Die FDA-Mitarbeiter überprüfen, ob die
Parzellenkarte und die Bestandsaufnahme ordnungsgemäß angefertigt und die
Formulare und Karten von den Vertragsnehmern korrekt ausgefüllt wurden. Hierbei
handelt es sich um einen zweistufigen Prozess: erstens die Prüfung der
Unterlagen, um sicherzustellen, dass keine verwaltungstechnischen Fehler
vorliegen, und zweitens – sofern das Ergebnis der ersten Prüfung
zufriedenstellend war – die Vor-Ort-Kontrolle einer Stichprobe von mindestens
5 % des betreffenden Waldgebiets, um Standort, Durchmesser, Art und Höhe
der Bäume zu überprüfen. Mit dem COCIS wird automatisch überprüft, a) ob
Vertragsgebietreferenz und Vertragsnehmeridentifizierungsnummer zusammenpassen, b) ob alle vier
Ecken der Parzellenkarte innerhalb des Vertragsgebiets liegen, c) ob die
Kennnummern der Bäume dem Vertragsnehmer zur Nutzung in diesem Vertragsgebiet
auf den Baumetiketten zugewiesen wurden. Die Parzellenkarte wird anschließend vom
COC-Mitarbeiter vor Ort daraufhin kontrolliert, ob a) die
Vertragsgebietreferenz und die Vertragsnehmeridentifikationsnummer mit den
Angaben in den vorgelegten Bestandsaufnahmeformularen übereinstimmen, b) ob die bei der
Bestandsaufnahme ermittelten Daten mit den Daten in den
Bestandsaufnahmeformularen übereinstimmen, c) ob die
geografischen UTM-Koordinaten (Universal Transverse Mercator) mit denjenigen in
den Bestandsaufnahmeformularen übereinstimmen, d) ob der Maßstab
auf der Karte korrekt angegeben ist, die Entfernung zwischen den Abschnitten
korrekt ist und die Entfernungen auf der Karte korrekt angegeben sind, e) ob die
Grundlinie in der richtigen Richtung verläuft und die Ausrichtung des
Nordpfeils im Verhältnis zur Grundlinie korrekt ist, f) ob die in der
Bestandsaufnahme erfassten Linien und Entfernungen korrekt angegeben sind, g) ob die auf der
Parzellenkarte eingezeichnete Parzellengrenze mit der Vertragsgebietskarte
übereinstimmt und innerhalb der Grenzen des Vertragsgebiets liegt, h) ob die
Baumnummern auf der Karte entsprechend den Bestandaufnahmeformularen in den
richtigen Abschnitten eingetragen sind, i) ob die
Baumartcodes korrekt sind. Der COC-Mitarbeiter vor Ort füllt das
Standard-COCIS-Formular durch Ankreuzen aus und leitet es an den Dateneingeber
oder COCIS-Mitarbeiter zwecks Eingabe in COCIS weiter. Werden bei diesen Kontrollen der
Bestandsaufnahmeformulare oder der angefertigten Parzellenkarten Fehler
festgestellt, druckt der COCIS-Mitarbeiter die betreffenden Formulare/Karten
aus. Der Leiter der COC-Dateneingabe übermittelt sie dem Vertragsnehmer zur
Korrektur und der Vorgang wird mit den berichtigten Daten wiederholt.
5.3.
Ernte
In diesem Abschnitt werden die
Etikettierungs-, Vermessungs- und Erfassungsverfahren beschrieben, die von den
Vertragsnehmern bei der Fällung zu befolgen sind. Die Stämme/Stammstücke und
Stümpfe müssen vermessen und nummeriert werden, damit die ursprünglichen (bei
der Bestandsaufnahme vergebenen) Baumnummern dem aus dem Einschlag
resultierenden Holz und den im Wald verbleibenden Stümpfen zugeordnet werden
können und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet. Nach Erteilung der jährlichen
Einschlagsbescheinigung erhält der Vertragsnehmer Strichcode-Etiketten sowie
die Erlaubnis, mit der Ernte an den auf der Parzellenkarte angegebenen
Standorten zu beginnen: a) Vor dem Fällen
des Baums erfasst der Holzvermesser des Vertragsnehmers die bei der
Bestandsaufnahme zugewiesene Baumkennnummer. b) Nach dem Fällen
des Baums bringt der Vermesser ein neues Etikett am unteren Stammende und ein
weiteres Etikett am Stumpf an. Der Stamm wird vermessen: Durchmesser am unteren
und oberen Ende sowie Länge bis zum Wipfel (auf 10 cm genau). Der
Vermesser erfasst die Daten mit Hilfe eines PDA (Personal Digital Assistant)
oder trägt sie auf dem entsprechenden Formular ein. Anschließend wiederholt der Vermesser diesen
Vorgang beim nächsten Baum, der gefällt wird. Die gesammelten Daten werden
einem COC-Dateneingeber übermittelt, von diesem verarbeitet und in COCIS
eingegeben.
5.4.
Holzlagerplatz im Wald
In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie der
Vertragsnehmer die gefällten Bäume vermisst und kennzeichnet, nachdem sie zum
Holzlagerplatz verbracht und quergeschnitten wurden. Dieser Vorgang wird
wiederholt, wenn später das Holz erneut in kleinere Teile quergeschnitten oder
abgelängt wird (d. h. die Enden werden im Hinblick auf den Verkauf oder
Export aus optischen Gründen gekappt). Grundsätzlich gilt, dass an jedem neuen
Teil ein Kennzeichnungsetikett angebracht werden muss, um die
Rückverfolgbarkeit bis zu Stammstück, Baum und Parzelle, von denen das Teil
ursprünglich stammte, zu ermöglichen. Die COCS-Holzvermesser prüfen anhand einer
Stichprobe, ob die Holzstücke vom Vertragsnehmer korrekt gekennzeichnet und
vermessen wurden. Holzart, Durchmesser und Länge werden in COCIS eingegeben und
automatisch mit den Angaben des Vertragsnehmers abgeglichen.
5.5.
Beförderung des aufgearbeiteten oder verarbeiteten
Holzes
In diesem Abschnitt wird das Verfahren
beschrieben, das bei der Verladung von Rundholz und/oder anderen Holzprodukten
im Wald auf Lkws, bei der Verladung von außerhalb des Hafens gelagertem
Rundholz und bei der Verladung von Schnittholzprodukten vor der Verbringung zum
Hafen und bei deren anschließendem Transport zu befolgen ist. Da das COCS in
Echtzeit Daten darüber liefern soll, wo sich Rundholz und andere Holzprodukte
in der Lieferkette jeweils befinden, werden die folgenden Maßnahmen angewandt: a) Ist eine Sendung zum Verladen bereit,
füllen die Mitarbeiter des Unternehmens (d. h. Holzvermesser oder
Kennzeichungskontrolleur des Sägewerks) ein Frachtbrief-Formular aus, indem sie –
die entsprechenden Felder (Strichcode, Holzart,
Durchmesser und Länge) ausfüllen, –
die Strichcode-Aufkleber an die entsprechenden
Stellen des Frachtbriefs kleben, –
die Nummern aller Strichcode–Etiketten, die an den
Holzprodukten der Ladung angebracht sind, auflisten (die Nummern müssen von
Hand eingetragen werden), –
den Frachtbrief datieren und unterzeichnen. b) Das Rundholz und die anderen
Holzerzeugnisse müssen so verladen werden, dass die Strichcodes von einem
PDA-Scanner gelesen werden können, ohne dass der Lkw abgeladen werden muss.
Daher muss entweder zwischen dem Ende der Holzstücke und dem Vorderteil des
Lkws (je nach Lkw-Typ) ein Zwischenraum gelassen werden oder alle Holzstücke
müssen so verladen werden, dass die Etiketten sich hinten befinden und deutlich
sichtbar sind. Dadurch können die COCS-Holzvermesser und die FDA die Nummern
unterwegs leichter überprüfen. Die LVD überprüft sämtliche Frachtbriefe und
Lieferscheine, die ausgestellt werden und eingehen, und verfügt über mobile
Vermessung– und Kontrollteams, die alle beförderten Ladungen stichprobenweise
untersuchen. Holzart, Durchmesser und Länge werden aufgezeichnet. Gleichzeitig
überprüft die liberianische Polizei, ob bei allen Ladungen, die die
Kontrollpunkte passieren, die vorgeschriebenen Frachtbriefe mitgeführt werden.
5.6.
Holzverarbeitung
In den ersten drei Jahren der Umsetzung des Abkommens
werden die detaillierten Verfahren für die Bewertung der Holzverarbeitung in
Sägewerken und anderer Verarbeitungsvorgänge entwickelt. Grundsätzlich decken
die betriebliche Kontrolle durch das Unternehmen und die Überprüfung durch das
COCS Folgendes ab: i) Eingang des Rohmaterials im Sägewerk, ii) Lagerung des
Rohmaterials, iii) Verarbeitung, iv) Lagerung der verarbeiteten Produkte und v)
Abtransport der Produkte vom Sägewerk. Die folgenden Kontroll- und
Überprüfungsmaßnahmen werden angewandt: a) Das
Unternehmen bewahrt Aufzeichnungen über das gesamte Rohmaterial auf, das beim
Sägewerk eingeht, und lädt die entsprechenden Daten in COCIS hoch. b) Das Unternehmen
bewahrt Aufzeichnungen über das gesamte Rohmaterial auf, das im Sägewerk
gelagert wird, und lädt die entsprechenden Daten in COCIS hoch. Das Unternehmen
muss ein Bestandsverwaltungssystem zur Erfassung des Rohmaterials verwenden,
das die Lagerplätze erreicht oder verlässt. c) Die
Mitarbeiter des Unternehmens erfassen das der Verarbeitung zugeführte
Rohmaterial und alle Produkte daraus durch Eintrag der Daten in
Standardformulare. Dies liefert die Basisdaten für die Bemessung der Ausbeute
(beim Sägen wäre dies das erzeugte Schnittholzvolumen als Prozentsatz des
Volumens des eingesetzten Rundholzes; in anderen Fällen könnte es sich um das
schlichte Umwandlungsverhältnis handeln, z. B. x m³ Schnittholz
entsprechen y Einheiten Stuhlbeine usw.). d) Das Unternehmen
bewahrt Aufzeichnungen über alle verarbeiteten Holzprodukte auf, die im
Sägewerk gelagert werden, und lädt die entsprechenden Daten in COCIS hoch. Das
Unternehmen muss ein Bestandsverwaltungssystem verwenden, das für jedes Lager
den Ein- und Ausgang von Rohmaterial erfasst. e) Das
Unternehmen bewahrt Aufzeichnungen über das gesamte Rohmaterial auf, das das
Sägewerk verlässt, und lädt die entsprechenden Daten in COCIS hoch. f) Wenn das
Sägewerk zur Aufnahme des Betriebs bereit ist, müssen die LVD-Mitarbeiter
stichprobenmäßig einen gesamten Verarbeitungsvorgang (beispielsweise eine
Arbeitsschicht im Sägewerk) überwachen. Auf dieser Grundlage wird das
„genehmigte Umwandlungsverhältnis“ festgelegt. g) Die
LVD-Mitarbeiter überprüfen nach dem Zufallsprinzip regelmäßig das „genehmigte
Umwandlungsverhältnis“. Die Besuche beim Verarbeitungsbetrieb sollten ohne
Ankündigung erfolgen. h) Über das COCIS
wird das Umwandlungsverhältnis, das sich aus den vom Unternehmen übermittelten
Standardformularen ergibt, mit dem „genehmigten Umwandlungsverhältnis“
abgeglichen. Signifikante Abweichungen haben weitere Untersuchungen und/oder
eine Fehlermeldung zur Folge. i) Die LVD nimmt
Zufallskontrollen aller Arbeitsabläufe und vom Unternehmen benutzten
Buchhaltungssysteme vor, um die Bewegungen des Rohmaterials und der
Verarbeitungserzeugnisse im Sägewerk zu überwachen.
5.7.
Ausfuhr
In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie die
Produkte, für die von der LVD bereits eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde,
zum Hafen verbracht und anschließend aufs Schiff verladen werden. Am Ausfuhrort werden durch das COCS sämtliche
Etikettennummern und Produktspezifikationen in COCIS überprüft und die
auszuführende Ladung wird stichprobenweise einer Beschau unterzogen. Der Ausführer hat dem COCS zu melden, wenn das
Schiff zum Verladen bereit ist, so dass ein COCS-Team entsandt werden kann, um
die Beladung des Schiffs zu überwachen. Beim Verladen der einzelnen Rundhölzer
oder Holzbündel auf das Schiff nimmt der COCS-Kontrolleur einen Abgleich mit
den Spezifikationen vor, damit sichergestellt ist, dass für das Holz eine
gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt; ferner speichert er die Angaben auf einem
PDA oder trägt sie auf dem entsprechenden Formular ein. Die Aufzeichnungen
werden in das COCIS hochgeladen und mit den zuvor gespeicherten
Produktspezifikationen abgeglichen, um festzuhalten, welche Produkte
tatsächlich ausgeführt wurden.
5.8.
Inlandsmarkt
Die in den Abschnitten 5.2 bis 5.7
beschriebenen Kontroll- und Überprüfungsverfahren gelten für den Inlandsmarkt,
wenn das Holz aus Produktionsgebieten stammt, für die FMC, TSC oder PUP
erforderlich sind. Die Verfahren zur Kontrolle der Lieferketten für Holz, das
aus motormanuellem Holzeinschlag stammt, werden innerhalb des in
Anhang VII angegebenen Zeitraums entwickelt.
5.9.
Eingeführtes Holz
Der Einführer muss nachweisen, dass das
eingeführte Holz aus legalen Quellen stammt und nach liberianischem Recht
ordnungsgemäß verzollt wurde. Die legale Gewinnung des Holzes im Ernteland kann
durch Bescheinigungen belegt werden, die im Rahmen von Zertifizierungssystemen
oder anderen Legalitätsüberprüfungssystemen ausgestellt wurden, welche von der
liberianischen Regierung in Abstimmung mit den betreffenden Regierungen geprüft
und gutgeheißen wurden. Eingeführtes Holz, das der Kontrolle durch das LAS
eines anderen Landes unterliegt, welches auf der Grundlage eines freiwilligen
Partnerschaftsabkommens ein FLEGT-Genehmigungssystem anwendet, wird im Rahmen
des liberianischen LAS als legal betrachtet. Eingeführtes Holz, dessen legale
Herkunft nachgewiesen wurde, wird an der Grenze in das COCS aufgenommen und
anschließend in gleicher Weise wie im Inland gewachsenes Holz kontrolliert und
überprüft.
5.10.
Holz im Durchfuhrverkehr
Holz im Durchfuhrverkehr ist von inländischem
oder eingeführtem Holz physisch getrennt zu halten und wird unter zollamtlicher
Überwachung der liberianischen Behörden durch Liberia durchgeführt. Holz im
Durchfuhrverkehr wird nicht in das COCS aufgenommen und erfordert nicht die
Erteilung einer liberianischen FLEGT-Genehmigung am Ausfuhrort. Ursprungs- und
Ernteland müssen im Konnossement und den sonstigen Beförderungsdokumenten klar
angegeben sein. Liberia wird noch genauer festlegen, welche Rechtsgrundlagen
für Holz im Durchfuhrverkehr gelten und welche Zollkontrollen erforderlich
sind. Die detaillierten Verfahren werden noch vor Beginn der Anwendung des
Genehmigungssystems entwickelt.
5.11.
Rubberwood (Kautschukholz)
Die SOP für die Kontrolle der Ernte,
Beförderung, Zerkleinerung und Ausfuhr von Rubberwood‑Produkten werden im
Zuge der Umsetzung des Abkommens entwickelt.
5.12.
Datenabgleich
Mit Hilfe von COCIS wird ein Abgleich
quantitativer Daten entlang der Lieferkette sowohl von Stufe zu Stufe als auch
innerhalb der einzelnen Stufen vorgenommen. Damit soll sichergestellt werden,
dass die Holzmengen (nach Holzarten) und die Abmessungen entlang der gesamten
Lieferkette kohärent sind; insbesondere soll nachgewiesen werden, dass die
abgehenden Mengen nicht größer als die eingegangenen Mengen sind und dass bei
der Verarbeitung die Menge des Rohmaterials im richtigen Verhältnis zur Menge
der Verarbeitungserzeugnisse steht. Für den Abgleich der konsolidierten Daten
verschiedener Lieferketten sollen Protokolle entwickelt werden, anhand deren im
Laufe der Zeit die Legalität des gesamten Forstsektors auf regionaler oder
nationaler Ebene belegt werden soll. Zusätzlich zum Abgleich der quantitativen
Daten wird vom COCS anhand der LVD-Datenbank vor jedem Verkauf überprüft, ob
die Anforderungen der Legalitätsdefinition in vollem Umfang erfüllt sind,
unabhängig davon, ob das Holz ausgeführt oder in Liberia verkauft werden soll.
6.
NICHTEINHALTUNG VON LAS-ANFORDERUNGEN
Es werden keine FLEGT-Genehmigungen
ausgestellt, wenn nicht alle Anforderungen des LAS erfüllt sind. Jede
Nichteinhaltung von LAS-Anforderungen muss Maßnahmen nach sich ziehen. Werden
im Zuge der Überprüfungen Verstöße gegen die LAS-Vorgaben festgestellt, so
werden sie nach den geltenden gesetzlichen Verfahren geahndet. Je nach Verstoß
können Geldbußen verhängt oder Korrekturmaßnahmen getroffen, Tätigkeiten
ausgesetzt und/oder die Betreffenden strafrechtlich verfolgt werden. Detaillierte Richtlinien für die
Vorgehensweise im Falle von Verstößen und die Verhängung von Sanktionen bei
Nichteinhaltung der Anforderungen werden noch vor Beginn der Anwendung des
FLEGT-Genehmigungssystems entwickelt. Alle Fälle, in denen die Anforderungen der
Legalitätsdefinition oder des COCS nicht eingehalten oder die entsprechenden
Sanktionen nicht befolgt werden, werden in der Überprüfungsdatenbank
gespeichert (siehe Abschnitt 4.2).
7.
GENEHMIGUNGSERTEILUNG
Für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen für
Ladungen von Holzprodukten, die alle Anforderungen des LAS erfüllen und
ausgeführt werden sollen, wird eine neue Abteilung (Liberia Licensing
Department – LLD) eingerichtet. Das Genehmigungsverfahren besteht aus den
folgenden Stufen: a) Der Ausführer beantragt bei der LLD eine
FLEGT-Genehmigung für jede Ladung, die ausgeführt werden soll. Innerhalb von
zwei Jahren ab der Unterzeichnung des Abkommens wird ein
Standardantragsformular entwickelt und es wird festgelegt, welche Angaben und
Unterlagen erforderlich sind. Die LLD registriert den Antrag und bittet die LVD
um Überprüfung. b) Die LVD überprüft, ob der Ausführer und
etwaige an der auszuführenden Ladung beteiligte Lieferanten die Anforderungen
der liberianischen Legalitätsdefinition erfüllen und ob die auszuführenden
Produkte aus legalen Quellen stammen und ordnungsgemäß in COCIS erfasst sind.
Die detaillierten Verfahren und Checklisten für die Überprüfung durch die LVD
werden innerhalb von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens
entwickelt. c) Die LVD teilt der LLD anschließend
schriftlich das Ergebnis der Überprüfung mit. Das Muster für diese Mitteilung
und die Verfahrensschritte werden innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung
des Abkommens entwickelt. –
Bestätigt die LVD die Erfüllung sämtlicher
Anforderungen der Legalitätsdefinition stellt die LLD unverzüglich eine
FLEGT-Genehmigung für die auszuführende Ladung aus. Die detaillierten Verfahren
für die Unterrichtung des Antragstellers und die Erteilung der
FLEGT-Genehmigungen werden innerhalb von zwei Jahren nach der Unterzeichnung
des Abkommens entwickelt. –
Wird in diesem Stadium ein Verstoß festgestellt, so
teilt die LVD der LLD unter Angabe der Gründe mit, dass die FLEGT-Genehmigung
nicht erteilt werden kann, und hält die Ablehnung in COCIS fest. Die LLD
unterrichtet den Antragsteller von der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung
einer Genehmigung und von den Gründen hierfür. Die detaillierten Verfahren für
den Umgang mit Ladungen, die die Anforderungen nicht erfüllen, und für die
Unterrichtung des Antragstellers werden innerhalb von zwei Jahren nach der
Unterzeichnung des Abkommens entwickelt. d) Nach Erteilung der FLEGT-Genehmigung
übermittelt der Ausführer ein Exemplar der Genehmigung einschließlich der
Spezifikation dem Zoll und der Hafenbehörde und teilt das vorgeschlagene
Verladedatum mit. Der Zoll und die Hafenbehörde überprüfen, ob die Genehmigung
mit den anderen offiziellen Ausfuhrunterlagen kohärent ist und dem
Standardformat entspricht. Die LLD bewahrt Aufzeichnungen zu allen eingegangenen
Anträgen auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung auf, auch im Falle einer
Ablehnung. Die technischen Spezifikationen für
FLEGT-Genehmigungen, einschließlich Musterformular und Gültigkeitsdauer, sind
Anhang IV zu entnehmen.
8.
UNABHÄNGIGE PRÜFUNG
Der Zweck der unabhängigen Prüfung
(independent audit – IA) besteht in der Bewertung, ob das LAS ordnungsgemäß und
wirksam funktioniert und glaubwürdig ist, sowie in der Ermittlung potenzieller
Schwächen und Risiken im Zusammenhang mit den Strukturen und der Anwendung des
Systems. Die Aufgaben der IA einschließlich der
erforderlichen Qualifikationen und der Prüfmethoden, werden in Anhang V
beschrieben. AnLAGE A: LEGALITÄTSDEFINITION,
LEGALITÄTSMATRIX UND ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN
1.
GEPLANTE REFORM DER FORSTPOLITIK UND DES FORSTRECHTS
An der Ausarbeitung der nachstehend
aufgeführten Legalitätsdefinition waren zahlreiche liberianische Akteure
beteiligt. Sie stellten eine Reihe von Unklarheiten, Lücken und Unstimmigkeiten
in den bestehenden Rechtsvorschriften und Konzepten fest, die der
Legalitätsdefinition zugrunde liegen, und es wurde erkannt, dass diese Probleme
angegangen werden müssen, damit die im liberianischen Forstsektor angestrebte
gute Regierungsführung verwirklicht werden kann. Die liberianische Regierung
plant daher rechtliche und politische Reformen im Forstsektor unter
Einbeziehung aller relevanten Akteure. Diese rechtlichen Reformen dürften bis
2013 abgeschlossen sein, woraufhin die Legalitätsdefinition entsprechend
angepasst werden soll. In den folgenden Bereichen sind politische und
rechtliche Reformen erforderlich: a) Sozialvereinbarungen:
Einführung von Verfahren für die Aushandlung von Sozialvereinbarungen,
u. a. zur Regelung folgender Punkte: i) zeitlicher Ablauf der
Verhandlungen, ii) pünktliche Zahlungen und Transfers von Mitteln an die
Gemeinschaften, iii) Mindestinhalt von Sozialvereinbarungen und Durchsetzung
der Bestimmungen, iv) Nutzungsrechte lokaler Gemeinschaften in
Konzessionsgebieten und v) Beschäftigung ungelernter Arbeiter usw., b) Erlass besonderer
Rechtsvorschriften für die Waldbewirtschaftung durch lokale Gemeinschaften, c) Nutzung von zurückgelassenem
Holz, einschließlich der Verfahren für dessen Versteigerung, die
Registrierung des rechtmäßigen Eigentümers und die Überführung in das LAS, d) Nutzung von
behördlich beschlagnahmtem Holz, das rechtswidrig geschlagen wurde, e) Aufnahme von unabhängigen
Zertifizierungssystemen in das LAS: Erörterung und Vereinbarung mit den
beteiligten Akteuren, wie unabhängige Zertifizierungssysteme in Liberia eingesetzt
werden sollen, und Feststellung, welche unabhängigen Zertifizierungssysteme
Liberia zum Zweck des Nachweises des legalen Ursprungs von eingeführtem Holz
aus Ländern, die kein freiwilliges Partnerschaftsabkommen geschlossen haben,
anerkennen würde, f) Ausschlussliste:
Aufstellung einer Liste der Personen, die zum Bürgerkrieg in Liberia
beigetragen haben und daher gemäß den geltenden FDA-Verordnungen von einer
Tätigkeit im Forstsektor ausgeschlossen sind, g) Verarbeitungsbetriebe:
Verordnung über i) die Einrichtung von Verarbeitungsstätten durch Inhaber von
FMC und ii) Leitlinien für den Betrieb der Verarbeitungsstätten, h) Zugang
Dritter und Nutzung von Waldprodukten: Bestimmungen über den Zugang Dritter
zu den Waldressourcen anderer Konzessionsgebiete und über die Nutzung dieser
Ressourcen, i) Annahme und
Verkündung von Bestimmungen über den motormanuellen Holzeinschlag durch
kleinere Akteure: Richtschnur für neue Verfahren für die Arbeit mit dem
informellen Sektor.
2.
LEGALITÄTSMATRIX
Ob
Holzprodukte, die auf dem liberianischen Markt verkauft oder aus Liberia
ausgeführt werden, die rechtlichen Anforderungen der Definition von „legal
erzeugtem Holz“ erfüllen, wird anhand der Grundsätze und Indikatoren sowie der
detaillierten Überprüfungsverfahren, die der folgenden Tabelle zu entnehmen
sind, festgestellt. Die Tabelle enthält die einzelnen Elemente der
Legalitätsmatrix (Grundsätze, Indikatoren, Verifikatoren und Hinweise für die
Überprüfung). Die Matrix umfasst 11 Grundsätze, zu denen jeweils
verschiedene Indikatoren und Verifikatoren gehören; außerdem werden für jeden
Indikator Hinweise gegeben, wie die Einhaltung der Anforderungen überprüft
werden sollte. Die Hinweise für die Überprüfung (die sich auf Ziel, rechtliche
Kontrolle, Überprüfungsmethode und ‑häufigkeit beziehen) entsprechen dem
gegenwärtigen Stand, doch könnten sie im Zuge der Weiterentwicklung der Systeme
und Verfahren angepasst werden. Legalitätsgrundsätze || Die liberianische Legalitätsdefinition umfasst 11 Legalitätsgrundsätze: Zu jedem Legalitätsgrundsatz gehören verschiedene Legalitätsindikatoren und zu diesen wiederum verschiedene Verifikatoren. Für jeden Indikator wurde ein Überprüfungsverfahren entwickelt. Legalitätsindikatoren || Die Indikatoren bilden die Bezugsgröße, anhand deren die liberianische Abteilung für Legalitätsüberprüfung („Liberian Verification Department“ – LVD) die Einhaltung des betreffenden Legalitätsgrundsatzes kontrollieren kann. Legalitätsverifikatoren || Die Verifikatoren liefern den LVD-Kontrolleuren/–Prüfern den Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen für den betreffenden Indikator. Die Liste ist nicht erschöpfend und der Prüfer kann bei Bedarf zusätzliche Mittel heranziehen. Hinweise für die Überprüfung || Diese Grundsätze dienen den LVD-Kontrolleuren/-Prüfern als Hinweis für die Bewertung nach den einzelnen Indikatoren: 1. Ziel: Entspricht dem Zweck des Überprüfungsverfahrens. 2. Rechtliche Kontrolle: Betrifft die normativen und/oder rechtlichen Anforderungen in Bezug auf einen bestimmten Indikator und die zuständigen staatlichen Stellen 3. Überprüfungsmethode: Liefert die Beschreibung und Methode der Überprüfung und umfasst die Prüfung von Unterlagen, Vor-Ort-Kontrollen, die Einholung einer Bestätigung und/oder Konsultationen. 4. Häufigkeit: Betrifft die Häufigkeit der Überprüfungen durch die LVD in Bezug auf einen Indikator oder bestimmte Teilaspekte eines Indikators. GRUNDSATZ 1: RECHTMÄSSIGE NIEDERLASSUNG, RECHTLICHE ANERKENNUNG UND ERFÜLLUNG DER ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR EINE TÄTIGKEIT IM FORSTSEKTOR Die Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber sind Unternehmen, Gemeinschaften oder Individuen, die rechtlich anerkannt sind und die Zulassungsvoraussetzungen für eine Tätigkeit im Forstsektor erfüllen Indikator 1.1: Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber ist eine natürliche oder juristische Person, die beim liberianischen Staat ordnungsgemäß registriert und/oder von der FDA anerkannt ist. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 1.1.1. Gesellschaften und Partnerschaften: aktueller jährlicher Unternehmensregisterauszug und Lizenz des Handels- und Industrieministeriums || Alle Vertrags- oder Genehmigungsarten, bei denen der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber ein registriertes Unternehmen ist 1.1.2. Körperschaften: beim Außenministerium hinterlegte Statuten || Alle Vertrags- oder Genehmigungsarten, bei denen der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber eine Körperschaft ist 1.1.3. Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber, die keine registrierten Unternehmen sind: Bescheinigung oder Bestätigungsschreiben der FDA || FMC/TSC gemäß Gesetz über die gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung, FUP/PUP und Genehmigungen für motormanuellen Einschlag, die natürlichen Personen oder Einmannbetrieben erteilt wurden Hinweise für die Überprüfung || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob eine Person, die einen Forstvertrag oder eine Genehmigung für die Gewinnung, Verarbeitung oder Ausfuhr von Rundholz oder Holzprodukten in Liberia anstrebt, entweder ein ordnungsgemäß registriertes Unternehmen ist oder von der FDA als fähig anerkannt wurde, einen solchen Vertrag oder eine solche Genehmigung nach liberianischem Recht zu erlangen und auszuführen. Rechtliche Kontrolle: Nach liberianischem Recht muss jede Person, die ein Unternehmen führt und/oder Geschäfte tätigt, das Unternehmen beim Handels- und Industrieministerium registrieren lassen. Die Unterlassung der Registrierung ist strafbar. Eine Gemeinschaft, die in der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung tätig werden will, muss von der FDA anerkannt sein. Unternehmensregistrierungen gelten für ein Jahr ab dem Registrierungsdatum und müssen dann erneuert werden. Das NFRL sieht außerdem vor, dass jede Person, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, einen Forstvertrag schließen und ausführen kann. Der Begriff „Person“ bezeichnet natürliche und juristische Personen sowie Unternehmen mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit. || Beschreibung : Das Vorliegen einer gültigen Bescheinigung über die Unternehmensregistrierung wird von der LVD überprüft. Bei Klärungsbedarf kann die LVD zusätzliche Auskünfte vom Handels- und Industrieministerium und von den FDA-Abteilungen für Handel und Recht einholen. Im Fall der Waldbewirtschaftung durch lokale Gemeinschaften können die FDA-Abteilungen für Recht und gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung um Überprüfung der Anerkennung der Gemeinschaft durch die FDA ersucht werden. Mittel zur Überprüfung: 1. 1. Prüfung der Unterlagen 2. 2. Konsultation des Handels- und Industrieministeriums sowie der FDA-Abteilungen für Handel, Recht und gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung. || jährlich Grundlagen: GBL (4.3-4.5); COCS SOP(4) || Indikator 1.2: Folgende Personen sind nicht Eigentümer oder Anteilseigner von Vertragsnehmern oder Genehmigungsinhabern: der amtierende Präsident und der amtierende Vizepräsident von Liberia, Parlamentsmitglieder, Kabinettsmitglieder, Direktoren und Manager der FDA, amtierende Chefs von Verwaltungsregionen oder andere Personen, denen es untersagt ist, Eigentümer eines Forstvertragsnehmers zu sein oder Anteile an einem Forstvertrag zu haben. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 1.2.1 Vertragsnehmer, die registrierte Unternehmen sind: notariell beglaubigte Bestätigung ihres Chief Executive Officer, dass zu den Anteilseignern keine ausgeschlossenen Personen gehören || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 1.2.2 Aktuelle FDA-Liste der derzeitigen hohen Regierungsbeamten, denen es nach Abschnitt 5.2(b) des NFRL untersagt ist, Forstlizenzen innezuhaben || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 1.2.3 Aktuelle Liste der Anteilseigner und Nutzungsberechtigen von Unternehmen mit Vertrag oder Genehmigung || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.1.2) || Überprüfungsmethode: || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob sämtliche Personen, die Forstlizenzen und/oder ‑konzessionen beantragen, hierfür die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Rechtliche Kontrolle: Inhabern bestimmter Positionen innerhalb der Regierung ist es nach Abschnitt 5.2b NFRL aufgrund tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte untersagt, forstwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Daher ist zu prüfen, ob die derzeitigen Eigentümer von Vertragsnehmern auf der aktuellen FDA-Liste der ausgeschlossenen hohen Regierungsbeamten aufgeführt sind. Da der Vertragsnehmer die Hauptverantwortung dafür trägt, zu gewährleisten, dass seine Eigentümer berechtigte Personen sind, hat er eine eidesstattliche Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften vorzulegen. Die eidesstattliche Erklärung wird anhand der verfügbaren Unterlagen über die Eigentümer des Vertragsnehmers überprüft. Die Liste der ausgeschlossenen Personen sowie die Liste der derzeitigen Anteilseigner registrierter Unternehmen, die über Verträge oder Lizenzen verfügen, werden nach Anhang IX dieses Abkommens öffentlich bekanntgegeben. || Beschreibung : Um sicherzustellen, dass die oben genannten Anforderungen erfüllt sind, muss die LVD die Unterlagen des Vertragsnehmers über die Eigentumsstruktur daraufhin überprüfen, ob der Antragsteller keine ausgeschlossene Person und kein Unternehmen ist, zu dessen Eigentümern ausgeschlossene Personen gehören. Mittel zur Überprüfung: 3. 1. Konsultation der FDA 4. 2. Prüfung der Unterlagen || jede Ladung Grundlagen: NFRL (5.2b); Regulation 103-7(21-22) Regulation 104-07(62); Section 44, PPC Act. || Indikator 1.3: Der Vertragsnehmer ist nicht aufgrund einer Verletzung des Gesetzes über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (PPCA) von der Angebotsabgabe oder Beantragung einer Forstlizenz oder sonstiger Verträge/Konzessionen des Staats ausgeschlossen. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 1.3.1 Die Kommission für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (PPCC) erstellt und führt eine Ausschlussliste der Personen, die Verletzungen des PPCA und/oder der daraus abgeleiteten Regeln und Leitlinien für schuldig befunden wurden. || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD Hinweise für die Überprüfung || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass Personen, die Forstverträge oder ‑genehmigungen beantragen, nicht gegen das Gesetz über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen verstoßen haben. Rechtliche Kontrolle: Personen, die Forstlizenzen beantragen, sind nicht aufgrund einer Verletzung der Ausschreibungsregeln der PPCC von der Abgabe von Angeboten für Konzessionen und andere öffentliche Verträge auszuschließen. Es ist zu überprüfen, ob die erfolgreichen Bieter nicht auf der gültigen/aktualisierten Liste stehen, die von der PPCC nach Abschnitt 44 des PPCA geführt wird, wonach bestimmte Wirtschaftsbeteiligte von der Erteilung einer Konzession ausgeschlossen sind, wenn nach Vorlage eines erfolgreichen Antrags/und oder Angebots bestimmte Bedingungen erfüllt sind. || Beschreibung : Um sicherzustellen, dass die obengenannten Anforderungen erfüllt sind, muss die LVD überprüfen, ob der Antragsteller nicht auf der Ausschlussliste der PPCC steht. Die PPCC-Ausschlussliste zählt zu den nach Anhang IX dieses Abkommens zu veröffentlichenden Dokumenten. Mittel zur Überprüfung: 5. 1. Konsultation der PPCC 6. 2. Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit Grundlagen: Section 44, PPC Act || GRUNDSATZ 2: ZUTEILUNG DER WALDRESSOURCEN Die unter den Vertrag fallenden Waldnutzungsrechte wurden gemäß dem NFRL und dem Gesetz über die Rechte lokaler Gemeinschaften erteilt Indikator 2.1: Sämtliche Gemeinschaften im Umkreis von 3,0 km des vorgeschlagenen Konzessionsgebiets (im Folgenden „die betroffenen Gemeinschaften“) wurden von der FDA konsultiert und haben sich in Kenntnis der Sachlage mit der vorgeschlagenen Konzession einverstanden erklärt. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 2.1.1 Bericht der FDA über die sozioökonomische Erhebung || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD 2.1.2 Ankündigungen der Konsultationssitzungen (Radio- oder Pressemeldungen) || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD 2.1.3 Protokolle und Anwesenheitsliste der Sitzungen mit Nennung der wichtigsten erörterten Punkte und der erzielten Vereinbarungen || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD 2.1.4 Schriftliche Absichtserklärung der Gemeinschaften, nach Treu und Glauben mit möglichen Vertragsnehmern zu verhandeln || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Das Gesetz unterstreicht die wesentliche Rolle der Beteiligung der Öffentlichkeit an der partizipativen Governance und Transparenz und am Entscheidungsprozess. Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass diesem Aspekt bei der Abgrenzung und Zuteilung der Waldressourcen in Liberia gebührend Rechnung getragen wird. Rechtliche Kontrolle: Die FDA hat den Auftrag, über die Nutzung und Zuteilung der vom Staat treuhänderisch verwalteten Waldressourcen zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Forsteinrichtung und die Validierung der Waldressourcen kommt der Partizipation der Öffentlichkeit eine Schlüsselrolle zu und die FDA hat die Pflicht, mit den jeweils betroffenen Gemeinschaften zusammenzuarbeiten. Mit Blick auf die Gewährleistung einer angemessenen Partizipation muss die FDA Auflagen hinsichtlich der Bekanntmachung, Unterrichtung, Durchführung von Sitzungen, Aufzeichnung von Stellungnahmen und Berücksichtigung der Beiträge dieser Gemeinschaften beachten. Dieser partizipative Ansatz stellt sicher, dass die Standpunkte der beteiligten Akteure berücksichtigt werden und dass fundierte Entscheidungen über die Forsteinrichtung und die Validierung der Waldressourcen getroffen werden. Laut einem genehmigten Handbuch, das die FDA unter Einbeziehung der Akteure erstellt hat, zählen zu den betroffenen Gemeinschaften diejenigen, die im Umkreis von 3,0 km des Konzessionsgebiets leben. || Beschreibung : Die LVD stellt sicher, dass die FDA die Forsteinrichtung im Wege der gesetzlich vorgeschriebenen Konsultationen mit den lokalen Gemeinschaften und sonstigen beteiligten Akteuren vornimmt. Im Fall der Konsultation der Gemeinschaften bestätigt die LVD die Durchführung und Qualität der Konsultationen durch eine Prüfung der Unterlagen, einschließlich des Berichts über die sozioökonomische Erhebung sowie des Zeitplans und der Vorkehrungen für die Durchführung der Sitzungen und die darin geführten Diskussionen. Erforderlichenfalls können andere Regierungsstellen wie das Innenministerium und die jeweils betroffenen Gemeinschaften konsultiert werden. Mittel zur Überprüfung: 7. 1. Konsultation der FDA und erforderlichenfalls des Innenministeriums und der betroffenen Gemeinschaften 8. 2. Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit . Grundlagen: NFRL (4.1-4.5); Regulation 102-07(21-22), Regulation 104-07(62) Section 87, PPC Act || Indikator 2.2: Vor Vergabe des Forstvertrags hat die FDA vom Planungs- und Wirtschaftsministerium eine Konzessionsbescheinigung erhalten, mit der der von der FDA vorgelegte Konzessionsplan genehmigt wird und bestätigt wird, dass die vorgeschlagene Konzession mit den nationalen Entwicklungszielen übereinstimmt. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 2.2.1 Die FDA hat dem Planungs- und Wirtschaftsministerium einen Konzessionsplan für die Konzession des Vertragsnehmers vorgelegt. || FMC, TSC und FUP im Wert von mindestens 10 000,00 USD 2.2.2 Konzessionsbescheinigung (oder schriftliche Genehmigung) des Planungs- und Wirtschaftsministeriums zur Ermächtigung der FDA zur Einleitung einer Konzessions-/Vertragsvergabe für das genannte Waldgebiet || FMC, TSC und FUP im Wert von mindestens 10 000,00 USD Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit dem Verfahren soll anhand der Ausstellung einer Konzessionsbescheinigung überprüft werden, ob die forstwirtschaftlichen Ziele Liberias in den vom Planungs- und Wirtschaftsministerium gebilligten allgemeinen Entwicklungsplan des Landes aufgenommen wurden. Rechtliche Kontrolle: Die FDA muss sicherstellen, dass das zugeteilte Waldgebiet für die kommerzielle Forstwirtschaft geeignet ist und dass ein Konzessionsplan ausgearbeitet wurde, um die Erfüllung aller im NFRL und im PPCA vorgesehenen Anforderungen zu gewährleisten, wobei Schutzgebiete und die Rechte der betroffenen Gemeinschaften, vor allem hinsichtlich der Nutzung anderer Waldprodukte als Holz zu schützen sind. || Beschreibung : Die LVD muss überprüfen, ob das Planungs- und Wirtschaftsministerium der FDA tatsächlich eine Konzessionsbescheinigung auf der Grundlage des von letzterer ausgearbeiteten und vorgelegten Konzessionsplans ausgestellt hat, um sicherzustellen, dass die im NFRL und im PPCA genannten Anforderungen für eine Ausschreibung erfüllt sind. Zu diesem Zweck werden die FDA-Rechts- und/oder Handelsabteilung konsultiert. Mittel zur Überprüfung: 9. 1. Konsultation der PPCC und/oder der FDA-Rechts- oder Handelsabteilung 10. 2. Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit Grundlagen: Regulation 104-07 (5.2(a)(i)), PPC Act (46) || Indikator 2.3: Der Vertragsnehmer erfüllt die gesetzlichen Vorauswahlkriterien und ist von der FDA ordnungsgemäß zugelassen i) für eine Tätigkeit im Forstsektor und im Fall von TSC und FMC ii) für eine Angebotsabgabe. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 2.3.1 Bericht des Vorauswahlausschusses über den Vorauswahlprozess || FMC, TSC und FUP im Wert von mindestens 10 000, 00 USD 2.3.2 Gültige Vorauswahlbescheinigung für den Vertragsnehmer || FMC, TSC und FUP im Wert von mindestens 10 000, 00 USD 2.3.3 Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe keine Steuerrückstände bestanden || FMC, TSC und FUP im Wert von mindestens 10 000, 00 USD 2.3.4 Liquiditätsgarantie einer renommierten Bank zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe || FMC, TSC und FUP im Wert von mindestens 10 000, 00 USD 2.3.5 Unternehmensregisterauszug mit Datum vor der Vorauswahlbescheinigung || FMC, TSC und FUP im Wert von mindestens 10 000, 00 USD Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob ein Unternehmen, das eine Lizenz beantragt, alle einschlägigen Vorauswahlkriterien und damit die Kriterien des Ausschreibungsverfahrens erfüllt. Rechtliche Kontrolle: Die FDA muss sicherstellen, dass der jeweilige Vertragsnehmer vor dem Ausschreibungsverfahren bzw. vor Zuweisung der Waldressourcen alle Vorauswahlkriterien erfüllt. Zu den Vorauswahlkriterien zählen unter anderem folgende: 1) beim Außenministerium hinterlegte Statuten, 2) Unternehmensregisterauszug des Handels- und Industrieministeriums, 3) Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzministeriums und 4) Liquiditätsgarantie einer renommierten Bank. || Beschreibung : Die LVD muss überprüfen, ob die Kriterien innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erfüllt wurden. Daher müssen die Daten des Unternehmensregisterauszugs, der Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung und der Bankgarantie vor dem Datum der Vorauswahlbescheinigung liegen. Mittel zur Überprüfung: 11. 1. Konsultation der FDA, des MOF, des MOFA und des MOCI 12. 2. Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit Grundlagen: NFRL (5.2(a)(i); Regulation 103-07 (41-46) || Indikator 2.4: Der Forstvertrag wurde gemäß den im PPCA und in den Verordnungen der FDA festgelegten Ausschreibungsverfahren und -bestimmungen ausgeschrieben. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 2.4.1 Ausschreibungsbekanntmachung || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD 2.4.2 Bericht des Ausschusses für die Bewertung der Konzessionsangebote || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD 2.4.3 Due-Diligence-Bericht der FDA || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD 2.4.4 Abschlussbericht des Bewertungsauschusses an den Interministeriellen Konzessionsausschuss (IMCC) || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD 2.4.5 Empfehlungen des IMCC an den Vorsitzenden || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.4) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die Lizenz für forstwirtschaftliche Tätigkeiten auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Ausschreibungsprozesses vergeben wurde. Rechtliche Kontrolle: Nach dem Gesetz werden die Angebote nach der Abgabe von dem Bewertungsausschuss für Konzessionsangebote bewertet, der dann der Konzessionsbehörde (in diesem Fall der FDA) innerhalb von 60 Tagen einen Angebotsbewertungsbericht vorlegt. Anschließend muss die FDA einen Due-Diligence-Bericht über alle empfohlenen Angebote erstellen. Danach übermittelt der Bewertungsausschuss dem IMCC einen Abschlussbericht. Dieser wird vom IMCC geprüft, der mit Blick auf eine endgültige Entscheidung Empfehlungen an den Vorsitzenden abgibt. || Beschreibung : Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen erfüllt wurden, indem sie zunächst durch Konsultation der FDA-Handels- und/oder Rechtsabteilung die Existenz und Gültigkeit der verlangten Unterlagen überprüft. Bei Klärungsbedarf kann die LVD den Bewertungsausschuss und/oder den IMCC konsultieren. Mittel zur Überprüfung: 13. 1. Konsultation der FDA, des IMCC und der PPCC 14. 2. Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit Grundlagen: NFRL (3.3 &5.2(a)); PPC Act (115(1)-(2) & 116); FDA Regulation 104, Sections 31-36 || Indikator 2.5: Im Fall einer Privatnutzungsgenehmigung (PUP) wurde der Auftrag nach schriftlicher Erlaubnis des ermittelten Grundbesitzers vergeben. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 2.5.1 Gültige Urkunde des privaten Grundbesitzers || PUP 2.5.2 Schriftliche Erlaubnis des privaten Grundbesitzers || PUP Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.5) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll gewährleistet werden, dass die PUP nur erteilt wird, wenn der private Grundbesitzer klar ermittelt wurde und seine schriftliche Einwilligung erteilt hat. Rechtliche Kontrolle: Die LVD überprüft den Eigentümer des Privatgrundstückes, das Gegenstand einer PUP werden soll. Dazu gehört die Überprüfung der vorgelegten Urkunde anhand des öffentlichen Registers des CNDRA. || Beschreibung : Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen erfüllt wurden, indem sie zunächst die Besitzurkunde kontrolliert und anschließend bestätigt, dass der Grundbesitzer seine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Mittel zur Überprüfung: 15. 1. Konsultation des CNDRA 16. 2. Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit Grundlagen: NFRL, Section 5.6 || Indikator 2.6: Die FDA hat in Konsultation mit den beteiligten Akteuren und auf der Grundlage ihres Berichts über die sozioökonomische Erhebung eine vollständige Karte des Vertragsgebiets und der angrenzenden Gebiete, einschließlich anderer Konzessionsgebiete, Waldschutzgebiete und privater Grundstücke erstellt. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 2.6.1 FDA-Karte des betreffenden Konzessionsgebiets und der angrenzenden Gebiete || FMC, TSC, FUP 2.6.2 FDA-Rechtsdurchsetzungsbericht (FDA-Auditbericht über die Einhaltung der Vorschriften) || FMC, TSC, FUP Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.6) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob das dem Vertragsnehmer zugewiesene Konzessionsgebiet sich nicht mit von anderen Vertragsnehmern bewirtschafteten Gebieten oder mit Waldschutzgebieten überlappt. Rechtliche Kontrolle: Es ist wichtig, dass jedes Vertragsgebiet klar abgegrenzt ist, um die Überlappung von Konzessionsgebieten oder die Überlappung mit Waldschutzgebieten zu vermeiden. || Beschreibung : Die LVD sollte überprüfen, ob diese Anforderungen erfüllt wurden, indem sie die Gültigkeit der Konzessionskarte durch Konsultation der FDA-Abteilungen für Forschung und Entwicklung sowie für Rechtsdurchsetzung kontrolliert. Mittel zur Überprüfung: 17. 1. Konsultation der FDA-Abteilungen für Forschung und Entwicklung sowie für Rechtsdurchsetzung 18. 2. Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit Grundlagen: COCS SOP (7, 8, 19, 20 & 21), Regulation 109-07 || Indikator 2.7: Der Forstvertragsnehmer hat der FDA gemeinsam mit seinem Angebot für den Forstvertrag eine Bietungsgarantie vorgelegt. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 2.7.1 Empfangsbestätigung der FDA über die Bietungsgarantie des Vertragsnehmers || FMC und TSC Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.7) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob der Bieter die gesetzlich vorgeschriebene Bietungsgarantie vorgelegt und die einschlägigen Anforderungen erfüllt hat. Rechtliche Kontrolle: Nach der FDA-Verordnung 104-7 haben Bieter im Fall von FMC und TSC gemeinsam mit ihrem Angebot eine Bietungsgarantie vorzulegen. Die Garantie sollte mindestens 12 Monate gültig sein und ihr Betrag einem Sechstel der für den betreffenden Vertrag festgelegten jährlichen Gebietsgebühr entsprechen. Außerdem muss die Garantie von einer dafür zugelassenen Einrichtung in Liberia ausgestellt werden. Nach Abschnitt 43 der Verordnung 104-07 kann der erfolgreiche Bieter die ursprüngliche Garantie innerhalb von 30 Tagen nach der Zuschlagserteilung zurückfordern; dazu zahlt er den Garantiebetrag bar bei der Zentralbank Liberias oder einer anderen amtlich zur Führung der Konten der FDA bestimmten Bank ein und legt der FDA den Einzahlungsbeleg vor. Die Verordnung sieht außerdem vor, dass die FDA nach fristgerechter Vorlage des Belegs über die Einzahlung des Garantiewerts bei der Zentralbank Liberias die ursprüngliche Garantie an den erfolgreichen Bieter zurückzahlt. Versäumt der erfolgreiche Bieter es jedoch, innerhalb von 30 Tagen nach der Zuschlagserteilung den Einzahlungsbeleg vorzulegen, löst die FDA die Garantie ein und zahlt die Gelder bei der Zentralbank Liberias oder der anderen amtlich zur Führung der Konten der FDA bestimmten Bank ein. Führen der erfolgreiche Bieter und die Regierung den Vertrag, für den die Garantie vorgelegt wurde, durch, so trägt die FDA Sorge dafür, dass die eingezahlten Gelder für etwaige Beträge verwendet werden, die der erfolgreiche Bieter der Regierung im Rahmen des Vertrags schuldet. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen erfüllt wurden, indem sie durch Konsultation der FDA-Handels- und/oder Finanzabteilung die Gültigkeit der Empfangsbestätigung der Bietungsgarantie kontrolliert. Mittel zur Überprüfung: 19. 1. Konsultation der FDA-Handels-/Finanzabteilung 20. 2. Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit Grundlagen: Regulation 104-07 (43 & 61(b)), COCS SOP (9) || Indikator 2.8: Der Vertragsnehmer übermittelt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nach Abschluss der Vertragsverhandlungen eine erste Leistungsgarantie Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 2.8.1 Kopie der innerhalb von 90 Tagen nach Verhandlungsabschluss übermittelten Leistungsgarantie || FMC 2.8.2 Kopie der innerhalb von 30 Tagen nach Verhandlungsabschluss übermittelten Leistungsgarantie || TSC Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.8) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die gesetzlich vorgeschriebene Leistungsgarantie innerhalb der vorgeschriebenen Frist übermittelt wurde. Rechtliche Kontrolle: Nach der Verordnung 104-07 müssen Vertragsnehmer für FMC und TSC (nicht aber für FUP und PUP) innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Leistungsgarantie übermitteln. 1. FMC: Innerhalb von 90 Tagen muss eine Leistungsgarantie über den Betrag von 150 000 USD (bei weniger als 100 000 ha) bzw. von bis zu 250 000 USD (bei mehr als 100 000 ha) übermittelt werden. 2. TSC: Innerhalb von 30 Tagen muss eine Leistungsgarantie über den Betrag von 25 000 USD übermittelt werden. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen erfüllt wurden, indem sie durch Konsultation der FDA-Handels- und/oder Finanzabteilung die Existenz und Gültigkeit der Leistungsgarantie kontrolliert. Mittel zur Überprüfung: 21. 1. Konsultation der FDA-Handels- und/oder Finanzabteilung 22. 2. Prüfung der Unterlagen || einmal zu Beginn der Vertrags-laufzeit Grundlagen: Regulation 104-07(61(b)); COCS SOP (9) || Indikator 2.9: Der Forstvertrag wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertragsnehmer und der FDA unterzeichnet und gegebenenfalls ordnungsgemäß ratifiziert. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 2.9.1 Akt zur Ratifizierung des Forstvertrags, unterzeichnet vom Präsidenten und als Handreichung ausgedruckt || FMC und landwirtschaftliche Konzessionen/Plantagen 2.9.2 Vertrag, unterzeichnet vom Vertragsnehmer und vom Verwaltungsdirektor der FDA || TSC, FUP, PUP und Genehmigungen für motormanuellen Einschlag Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.9) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob alle Forstverträge rechtmäßig geschlossen werden. Was FMC betrifft, so soll sichergestellt werden, dass zusätzlich zur Unterzeichnung durch den Vertragsnehmer und die Regierung Liberias ein Rechtsakt zur Ratifizierung des FMC beide Kammern des Parlaments durchlaufen hat und vom Präsidenten genehmigt wurde. Bei allen anderen Verträgen soll gewährleistet werden, dass sie ordnungsgemäß vom Vertragsnehmer und der Leitung der FDA unterzeichnet werden. Rechtliche Kontrolle: Sobald ein FMC mit einem erfolgreichen Bieter unterzeichnet wurde, sollte der FMC vom Parlament ratifiziert werden und der entsprechende Ratifizierungsakt vom Präsidenten genehmigt werden. Alle anderen Forstverträge und -lizenzen werden vom Vertragsnehmer und der FDA unterzeichnet. || Beschreibung: Die LVD überprüft, ob 1) jeder FMC unterzeichnet und ratifiziert wurde und 2) alle anderen Forstlizenzen vom jeweiligen Vertragsnehmer und vom Verwaltungsdirektor der FDA nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat unterzeichnet wurden. Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, indem sie die FDA-Rechts- oder Handelsabteilung konsultiert. Mittel zur Überprüfung: 23. 1. Prüfung der Unterlagen 24. 2. Konsultation der FDA-Handels- oder Rechtsabteilung || einmal zu Beginn der Vertrags-laufzeit Grundlagen: NFRL (5.3); Regulation 104-07 (62); COCS SOP (5) || GRUNDSATZ 3: SOZIALE VERPFLICHTUNGEN UND NUTZENTEILUNG Der Vertragsnehmer erfüllt die gesetzlich vorgesehenen sozialen Verpflichtungen und Verpflichtungen zur Nutzenteilung Indikator 3.1: Der Vertragsnehmer hat eine Sozialvereinbarung mit bevollmächtigten Vertretern der zuvor in Kenntnis gesetzten betroffenen Gemeinschaften im Umkreis von 3,0 km des vorgeschlagenen Konzessionsgebiets ausgehandelt. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 3.1.1 Sitzungsprotokolle, die die tatsächlichen Diskussionen und erzielten Vereinbarungen zwischen dem Vertragsnehmer und den bevollmächtigten Vertretern der zuvor von der FDA durch ihre sozioökonomische Erhebung ermittelten betroffenen Gemeinschaften wiedergeben || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD 3.1.2 Übermittelte oder veröffentlichte Ankündigung der Absicht, mit den betroffenen Gemeinschaften zu verhandeln (Bekanntmachung in Radio oder Zeitungen) || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD 3.1.3 Nachweis darüber, dass bei der FDA keine Beschwerde einer betroffenen Gemeinschaft über den Ausschluss von den Verhandlungen oder das Versäumnis von Verhandlungen durch den Vertragsnehmer eingereicht wurde || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.3.1) || Überprüfungsmethode || Überprüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass ein Vertragsnehmer alle gesetzlichen und FDA-Anforderungen hinsichtlich der sozialen Verpflichtungen erfüllt, bevor er die Jahreseinschlagsbescheinigung für die FMC, TSC oder FUP erhält. Rechtliche Kontrolle: Das NFRL und die auf seiner Grundlage erlassene Verordnung 105-07 sehen für die Inhaber von FMC, TSC und umfangreicheren FUP die Verpflichtung vor, in Bezug auf den Holzeinschlag in den betreffenden Wäldern eine Sozialvereinbarung mit bevollmächtigten Vertretern der betroffenen Gemeinschaften auszuhandeln. Nach der Verordnung sind betroffene Gemeinschaften Gemeinschaften, die weniger als einen Verwaltungsbezirk (darunter Stämme, Sippen, städtische Siedlungen, Städte, Dörfer und andere menschliche Siedlungen) umfassen und deren Interessen von den im Rahmen einer Waldressourcenlizenz ausgeführten Tätigkeiten wahrscheinlich betroffen sind. Interessen im Sinne dieser Definition können wirtschaftlicher, ökologischer, gesundheitlicher, existenzieller, ästhetischer, kultureller, spiritueller oder religiöser Natur sein. In der Praxis werden die betroffenen Gemeinschaften im Zuge der Forsteinrichtung und der sozioökonomischen Erhebung, die die FDA vor der Ressourcenzuteilung durchführt, identifiziert und definiert. Nach der Verordnung 105-07 beträgt die Laufzeit der Sozialvereinbarungen bei FMC und FUP fünf (5) Jahre und bei TSC drei (3) Jahre. Die Unterzeichnung einer Sozialvereinbarung ist im Fall von FMC und TSC eine vor dem Holzeinschlag zu erfüllende Anforderung. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, indem sie dies durch Konsultation der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung kontrolliert. Mittel zur Überprüfung: 25. 1. Konsultation der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung und der betroffenen Gemeinschaften 26. 2. Prüfung der Unterlagen || in jedem Zyklus[19] Grundlagen: Regulation 105-07 (31&32); NFRL, Section 5.6(d)(vi) || Indikator 3.2: Es wurde eine gemeinsam ausgehandelte Sozialvereinbarung zwischen dem Vertragsnehmer und ALLEN betroffenen Gemeinschaften (durch ihre bevollmächtigten Vertreter) unterzeichnet, die vor Beginn der Fällarbeiten in Kraft tritt. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 3.2.1 Durchführung einer vom Vertragsnehmer und von jeder der betroffenen Gemeinschaften (durch ihr CFCD) unterzeichneten Sozialvereinbarung || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD 3.2.2 Sozialvereinbarung mit Datum vor der Jahreseinschlagsbescheinigung des Vertragsnehmers || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD 3.2.3 Liste der CFDC, die von der FDA ermittelt wurden oder bei der FDA registriert sind || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.3.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass die Inhaber von FMC, TSC und/oder FUP im Wert von über 10 000,00 USD vor Beginn der Einschlagsarbeiten eine Sozialvereinbarung mit allen betroffenen Gemeinschaften unterzeichnet haben. Rechtliche Kontrolle: Der Inhaber und/oder das Unternehmen kann die Sozialvereinbarung nur mit dem CFDC aushandeln, das im Namen der betroffenen Gemeinschaften handelt. Das CFDC muss alle Gemeinschaften vertreten, die von der Einschlagstätigkeit des Vertragsnehmers betroffen sind. Es kann mehr als ein CFDC für die Vertretung der betroffenen Gemeinschaften geben. Die FDA führt jährliche Audits durch, um die Einhaltung der Bedingungen der FMC, TSC und FUP mit einem Wert von über 10 000,00 USD zu überwachen, zu beurteilen und sicherzustellen. Nach Abschnitt 31 (b) (1) der Verordnung 105-07 gewährleistet der Vertragsnehmer, dass während der gesamten Laufzeit der Waldressourcenlizenz in Bezug auf das Holzeinschlagsgebiet eine Sozialvereinbarung zum Nutzen aller betroffenen Gemeinschaften in Kraft ist. Nach Abschnitt 31 (b) (2) der Verordnung 105-07 darf der Vertragsnehmer außerdem nur Bäume fällen, wenn in Bezug auf das unter eine Waldressourcenlizenz fallende Holzeinschlagsgebiet eine Sozialvereinbarung zum Nutzen aller betroffenen Gemeinschaften in Kraft ist. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, indem sie die Durchführung einer Sozialvereinbarung durch Konsultation der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung überprüft. Mittel zur Überprüfung: 27. 1. Konsultation der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung und der betroffenen Gemeinschaften 28. 2. Prüfung der Unterlagen 29. 3. Vor-Ort-Kontrolle || in jedem Zyklus Grundlagen: Regulation 105-07 (31) || Indikator 3.3: Die Sozialvereinbarung zwischen dem Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber und den betroffenen Gemeinschaften beinhaltet einen Verhaltenskodex für die Parteien der Vereinbarung, einen Streitbeilegungsmechanismus sowie i) die Angabe der Höhe der vom Vertragsnehmer an die Gemeinschaften zu zahlenden finanziellen Leistungen und ii) eine Verpflichtung des Vertragsnehmers/Genehmigungsinhabers zur vierteljährlichen Einzahlung dieser Leistungen auf ein zinstragendes Treuhandanderkonto, das der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber für die Gemeinschaften verwaltet. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 3.3.1 Verhaltenskodex mit den Rechten und Pflichten der betroffenen Gemeinschaften und des Vertragsnehmers/Genehmigungsinhabers || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD 3.3.2 Angabe der Mindestgebühr pro Kubikmeter, die der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber vierteljährlich an die betroffenen Gemeinschaften zahlt (und ggf. sonstiger Gebühren) || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD 3.3.3 Bankbücher oder andere Dokumente über das erforderliche zinstragende Treuhandanderkonto, das der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber für die betroffenen Gemeinschaften eröffnet hat || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD 3.3.4 Vorhandensein eines Streitbeilegungsmechanismus || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.3.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllt und alle vorgeschriebenen Bedingungen und/oder Elemente in der ausgehandelten Sozialvereinbarung enthalten sind. Rechtliche Kontrolle: Jede von einer oder mehreren CFDC ausgehandelte Sozialvereinbarung muss unter anderem Folgendes umfassen: 1. Beschreibung der Rechte und Pflichten der Angehörigen der betroffenen Gemeinschaften sowie des Vertragsnehmers/Genehmigungsinhabers 2. Beschreibung der finanziellen Leistungen, die eine betroffene Gemeinschaft erhalten soll 3. Verpflichtung des Vertragsnehmers/Genehmigungsinhabers zur vierteljährlichen Einzahlung dieser Leistungen auf ein zinstragendes Treuhandanderkonto, das der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber für die Gemeinschaften verwaltet. 4. Verpflichtung zur Freigabe der Mittel ausschließlich auf schriftlichen, von der FDA genehmigten Antrag eines CFDC Nach Abschnitt 33 (a) der Verordnung 105-07 stellt die FDA Muster für Verhaltenskodexe im Internet frei zur Verfügung und liefert Vertragsnehmern/Genehmigungsinhabern, CFDC und betroffenen Gemeinschaften auf Anfrage Kopien dieser Muster auf Papier oder in elektronischer Form. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, indem sie den Inhalt der Sozialvereinbarung durch Konsultation der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung überprüft. Mittel zur Überprüfung: 30. 1. Prüfung der Unterlagen 31. 2. Vor-Ort-Besuch mit den Gemeinschaften || in jedem Zyklus[20] Grundlagen: NFRL (5.3(b) &5.6(d)), Regulation 105-07 (33) || Indikator 3.4: Die Sozialvereinbarung zwischen dem Vertragsnehmer und der/den Gemeinschaft(en) wurde von der FDA genehmigt. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 3.4.1 Von der FDA genehmigte Sozialvereinbarung zwischen dem Vertragsnehmer und der betroffenen Gemeinschaft || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.3.4) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt und/oder geprüft werden, dass/ob die Sozialvereinbarung von der FDA genehmigt wurde. Rechtliche Kontrolle: Jede ausgehandelte Sozialvereinbarung muss der FDA zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach Erhalt des Dokuments überprüft die FDA die Vereinbarung auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Konformität mit dem Gesetz. Erfüllt die Vereinbarung die einschlägigen Kriterien nicht, wird sie von der FDA unter Angabe von Gründen abgelehnt. Der Vertragsnehmer kann mögliche Schwachstellen beseitigen und der FDA die Sozialvereinbarung zur erneuten Prüfung vorlegen. Die FDA genehmigt die Sozialvereinbarung, nachdem sie sich von ihrer Vollständigkeit, Genauigkeit und Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen überzeugt hat. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, indem sie die Existenz und Gültigkeit der genehmigten Sozialvereinbarung in Konsultation mit der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung überprüft. Mittel zur Überprüfung: 32. 1. Konsultation der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung 33. 2. Prüfung der Unterlagen 34. 3. Vor-Ort-Besuch mit ausgewählten Gemeinschaften || in jedem Zyklus Grundlagen: Regulation 105-07 (36), COCS SOP (9) || Indikator 3.5: Die den Gemeinschaften vom Vertragsnehmer im Rahmen der Sozialvereinbarung geschuldeten Gebühren werden vom Vertragsnehmer i) innerhalb der vorgeschriebenen Fristen und ii) auf ein von ihm zu diesem Zweck eröffnetes Treuhandanderkonto eingezahlt. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 3.5.1 Beglaubigte vierteljährliche Bankauszüge des Treuhandanderkontos || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD 3.5.2 FDA-Audits der Einhaltung der Vorschriften || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.3.5) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die den betroffenen Gemeinschaften geschuldeten Gebühren fristgerecht gezahlt wurden. Rechtliche Kontrolle: Finanzielle Aspekte sind ein wesentlicher Bestandteil der Sozialvereinbarungen. Daher ist es wichtig, dass die fristgerechte Zahlung der vereinbarten und in der Sozialvereinbarung festgehaltenen Gebühren überprüft wird. In der Praxis können zur Kontrolle unter anderem die Kontoauszüge des Treuhandanderkontos und jährliche Auditberichte der FDA über die Einhaltung der Vorschriften durch die Vertragsnehmer herangezogen werden. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen erfüllt wurden, indem sie Bestätigungen einholt. Bei weiterem Klärungsbedarf kann sie die FDA-Abteilungen für Handel und für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung konsultieren. Mittel zur Überprüfung: 35. 1. Konsultation der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung 36. 2. Prüfung der Unterlagen 37. 3. Vor-Ort-Kontrollen || jede Ladung Grundlagen: Regulation 105-07(36)10, Regulation 107-07 (33) || GRUNDSATZ 4: WALDBEWIRTSCHAFTUNG UND ERNTE Die Waldbewirtschaftungs- und Erntetätigkeiten entsprechen den geltenden Gesetzen Indikator 4.1: Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber hat einen Jahreseinschlagsplan und gegebenenfalls einen Waldbewirtschaftungsplan ausgearbeitet. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 4.1.1 Jahreseinschlagsbescheinigung || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten außer landwirtschaftlichen Konzessionen/Plantagen 4.1.2 Genehmigter Jahreseinschlagsplan || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten außer landwirtschaftlichen Konzessionen/Plantagen 4.1.3 Genehmigter Waldbewirtschaftungsplan || FMC 4.1.4 Schriftliche Erlaubnis des Grundbesitzers || PUP Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.4.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass jeder Vertragsnehmer vor Beginn der Fällarbeiten die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Rechtliche Kontrolle: 1. FMC: Die Verträge werden für validiertes Waldland gemäß den Anforderungen des PPCA vergeben. Der FMC ist ein 25-Jahres-Vertrag und unterliegt einem Bewirtschaftungsplan, einer Umweltverträglichkeitsprüfung, einem Geschäftsplan, Sozialvereinbarungen und jährlichen Einschlagsplänen. 2. TSC: Es handelt sich um Dreijahresverträge im Einklang mit der nationalen Waldbewirtschaftungsstrategie, die auf die Erfüllung der Anforderungen des PPCA hin überprüft wurden und jährlichen Einschlagsplänen unterliegen. 3. In seltenen Fällen überschreiten die FUP den geplanten geringen Umfang und werden förmlich validiert. In diesen Fällen kann die LVD aufgefordert werden, die im Vorfeld des Einschlags zu erfüllenden Anforderungen, die mit solchen FUP verbunden sein können, zu bewerten. 4. PUP: Für jede gewerbliche Nutzung von Waldressourcen auf Privatgrundstücken muss der Betreiber der Grundbesitzer sein oder die Erlaubnis des Grundbesitzers haben sowie über eine von der FDA erteilte PUP verfügen. Der Inhaber einer PUP kann erst mit den Fällarbeiten beginnen, wenn er über eine Jahreseinschlagsbescheinigung und einen Jahreseinschlagsplan verfügt. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, indem sie dies in Konsultation mit der FDA und der EPA, einschließlich der Abteilungen für Handel und gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung, kontrolliert. Mittel zur Überprüfung: 38. 1. Konsultation der FDA und der EPA 39. 2. Prüfung der Unterlagen 40. 3. Vor-Ort-Kontrolle || jährlich (für Jahres-einschlags-pläne) in jedem Zyklus (Bewirt-schaftungsplan) Grundlage: NFRL (4.5, 5.3,5.4, 5.6) Regulation 104-07 (62a); EPML (23); COCS SOP (9) || Indikator 4.2: Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber erfüllt seinen Jahreseinschlagsplan und die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Arten und Mengen, die geerntet werden dürfen. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 4.2.1 Genehmigte jährliche Parzellen || FMC 4.2.2 Waldabschnitt und jährlicher Einschlag || Sämtliche Forstverträge außer FMC 4.2.3 Überprüfung der Daten der geschlagenen Bäume (SOP 11) || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten außer landwirtschaftlichen Konzessionen/Plantagen 4.2.3 Jährlicher Auditbericht der FDA über die Einhaltung der Vorschriften || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten außer landwirtschaftlichen Konzessionen/Plantagen Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.4.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass ein Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber die ihm von der FDA zugeteilten Jahreseinschlagsmengen und auferlegten Verpflichtungen einhält. Rechtliche Kontrolle: 1. Die genehmigte Jahreseinschlagsbescheinigung enthält die Parameter, die der Arbeit eines bestimmten Wirtschaftsbeteiligten zugrunde liegen, sowie die innerhalb des genannten Jahreszeitraums zu erfüllenden Anforderungen. 2. Die FDA setzt zwei operative Kontrollmechanismen ein: 2.1. ständige Überwachung vor Ort und 2.2 Durchführung jährlicher Audits der Einhaltung der Vorschriften, um die Erfüllung der Bedingungen der FMC, TSC, einzelnen FUP und/oder PUP zu überwachen, zu beurteilen und sicherzustellen. || Beschreibung: Die Erfüllung dieser Anforderung wird von der LVD genau überprüft. Die LVD muss in Konsultation mit der FDA-Handelsabteilung überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden. Mittel zur Überprüfung: 41. 1. Konsultation der FDA-Handelsabteilung 42. 2. Vor-Ort-Kontrolle || jährlich Grundlagen: NFRL (3.2;3.4), COCS SOP (7-11) || GRUNDSATZ 5: UMWELTVERPFLICHTUNGEN Der Vertragsnehmer und der Holzverarbeiter erfüllen alle gesetzlich vorgesehenen Umweltverpflichtungen Indikator 5.1: Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber und der Holzverarbeiter haben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die von der EPA genehmigt wurde. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 5.1.1 Vom oder für den Vertragsnehmer oder Holzverarbeiter erstellter Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 5.1.2 Vor Beginn der Einschlagsarbeiten von der EPA für den Vertragsnehmer oder Holzverarbeiter ausgestellte Umweltverträglichkeitslizenz || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 5.1.3 Von der EPA für den Vertragsnehmer oder Holzverarbeiter ausgestellte Umweltverträglichkeitsgenehmigung, gegebenenfalls mit den Auflagen der als Verifikator 5.1.2 genannten Umweltverträglichkeitslizenz || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.5.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die einschlägigen Anforderungen im Zusammenhang mit dem UVP-Antragsprozess erfüllt wurden. Rechtliche Kontrolle: Das Gesetz über Umweltschutz und ‑management (EPML) von 2002 sieht eine Umweltverträglichkeitslizenz für die in seinem Anhang 1 genannten Tätigkeiten vor. Im Forstsektor ist für folgende Tätigkeiten eine UVP erforderlich: 1) Holzeinschlag und/oder Holzverarbeitung, 2) Plantagenwaldbau. Neben der Umweltverträglichkeitslizenz erteilt die EPA eine Umweltverträglichkeitsgenehmigung, die die vom Lizenzinhaber zu erfüllenden Auflagen für die Lizenz enthält. Vor Erteilung der Lizenz liefert die FDA die notwendigen Hinweise und Beiträge für die Bewertung durch die EPA. || Beschreibung: Die LVD muss sich von der FDA und der EPA bestätigen lassen, dass der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber nicht nur über eine UV-Lizenz, sondern auch über eine UV-Genehmigung verfügt, in der die Auflagen, die der Inhaber der UV-Lizenz erfüllen muss, detailliert aufgeführt sind. Mittel zur Überprüfung: 43. 1. Konsultation der EPA und der FDA 44. 2. Prüfung der Unterlagen || einmal während des Geltungszeit-raums der UV-Lizenz und der UV-Genehmigung Grundlagen: EPML (6,21-23); Regulation (105-107), COCS SOP (9) || Indikator 5.2: Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter führt die in der UVP ermittelten und in der UV-Genehmigung genannten Abfederungsmaßnahmen durch. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 5.2.1 Umweltüberwachungsberichte der EPA || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 5.2.2 Bericht der FDA über die UVP-Kontrolle || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.5.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass alle von der EPA ermittelten und verlangten Auflagen und/oder Abfederungsmaßnahmen vom Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter umgesetzt werden und dass keine der UV-Genehmigung zuwiderlaufenden Umweltverstöße begangen werden. Rechtliche Kontrolle: Dem Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber ist vor Beginn der Einschlagsarbeiten ein Bescheid und/oder eine Umweltgenehmigung zu übermitteln. Die EPA und die FDA überwachen die Umsetzung der Auflagen und/oder der Abfederungsmaßnahmen, die durch regelmäßige und/oder stichprobenartige Kontrollen ermittelt werden. Der Inhaber einer UV-Lizenz ist verpflichtet, der EPA Meldung zu machen, wenn an dem Projekt oder der Tätigkeit eine materielle Änderung vorgenommen wird, die sich auf die Umwelt auswirken kann. Die EPA kann darüber hinaus Durchsetzungsmaßnahmen verhängen, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden. || Beschreibung: Die LVD muss in Konsultation mit der FDA-Abteilung für Umweltverträglichkeitsprüfung und der EPA-Überwachungsabteilung sowie der Außen- und Inspektionsabteilung überprüfen, ob der Vertragsnehmer die Bedingungen der UV-Genehmigung erfüllt. Mittel zur Überprüfung: 45. 1. Konsultation der EPA und der FDA 46. 2. Prüfung der Unterlagen 47. 3. Vor-Ort-Kontrollen || jährlich Grundlagen: EPML (24-27), EPAA || Indikator 5.3: Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter hat die Ausrüstungen, Brennstoffe, Holzabfälle und sonstige Abfälle aus seiner Tätigkeit in gesetzmäßiger und umweltgerechter Weise entsorgt. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 5.3.1 Kontrollbericht der EPA || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 5.3.2 Jährlicher Auditbericht der FDA über die Einhaltung der Vorschriften || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.5.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass sämtliche Abfälle ordnungsgemäß und umweltgerecht entsorgt werden. Rechtliche Kontrolle: 1. Nachweis der Übermittlung eines Bescheids und/oder einer Umweltverträglichkeitslizenz an den Vertragsnehmer vor Beginn der Arbeiten. 2. Die EPA überwacht die Umsetzung der Auflagen und/oder der ermittelten Abfederungsmaßnahmen. 3. Die EPA führt regelmäßige und/oder periodische Audits der Projekte durch, die nachteilige Auswirkungen haben können. 4. Die EPA kann Durchsetzungsmaßnahmen verhängen, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden. || Beschreibung: Die LVD muss die FDA-Handelsabteilung und das FDA-Referat für Rechtsdurchsetzung zwecks Überprüfung konsultieren. Darüber hinaus müssen die EPA-Überwachungsabteilung sowie die EPA-Außen- und Inspektionsabteilung konsultiert werden. Zusätzliche Auskünfte können direkt beim Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber/ Holzverarbeiter eingeholt werden. Mittel zur Überprüfung: 48. 1. Konsultation der EPA 49. 2. Prüfung der Unterlagen 50. 3. Vor-Ort-Kontrolle || jährlich Grundlagen: EPML (24-27), EPAA || Indikator 5.4: Der Vertragsnehmer hat einen Pufferstreifen zwischen seinen Einschlagsarbeiten und Wasserläufen eingerichtet und keine Fällungen vorgenommen, die das Fließen oder die Stabilität von Wasserläufen gefährden. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 5.4.1 Kontrollbericht der EPA || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 5.4.2 Jährlicher Auditbericht der FDA über die Einhaltung der Vorschriften || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.5.4) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass der Genehmigungsinhaber die einschlägigen Anforderungen im Zusammenhang mit der Wasserwirtschaft und der Verhütung der Verschmutzung der Wasserressourcen einhält. Rechtliche Kontrolle: Ziel ist die generelle Einhaltung der Vorschriften für die Wasserressourcenbewirtschaftung. In diesem Zusammenhang untersagt der FDA-Kodex über Einschlagsverfahren von 2007 Einschlagsarbeiten in Schutzgebieten und Wasserläufen. Er sieht vor, dass ausreichende Pufferstreifen zwischen Einschlagsgebieten und Wasserläufen eingerichtet werden. Was die Prüfung der Einhaltung anbelangt, sind sowohl die EPA als auch die FDA mit Routinekontrollen und Einhaltungsaudits beauftragt, die die LVD überprüft, um zu ermitteln, ob der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber die Vorschriften einhält. || Beschreibung: Die LVD muss die FDA-Handelsabteilung und das FDA-Referat für Rechtsdurchsetzung zwecks Überprüfung konsultieren. Darüber hinaus müssen die EPA-Überwachungsabteilung sowie die EPA-Außen- und Inspektionsabteilung konsultiert werden. Zusätzliche Auskünfte können direkt beim Vertragsnehmer und/oder Holzverarbeiter eingeholt werden. Mittel zur Überprüfung: 51. 1. Konsultation der FDA und der EPA 52. 2. Prüfung der Unterlagen 53. 3. Vor-Ort-Kontrollen || jährlich Grundlagen: EPML (parts IV & V), Code of Harvesting Practices (3.1; 3.2; 4 et al) || Indikator 5.5: Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber hat Verfahren eingeführt, die i) die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten und ii) die Vermeidung der Ernte bzw. des Fangs gefährdeter oder bedrohter Pflanzen- und Tierarten und des Handels damit gewährleisten. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 5.5.1 Kontrollbericht der EPA || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 5.5.2 Jährlicher Auditbericht der FDA über die Einhaltung der Vorschriften || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.5.5) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber folgende Bestimmungen des NFRL einhält: Abschnitt 9.11(v), wonach Bescheinigungen und Lizenzen für die Jagd auf und den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erforderlich sind, und Abschnitt 9.12(i), wonach das Jagen und Fangen gefährdeter Arten und der Handel damit untersagt sind. Rechtliche Kontrolle: Ziel ist die Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen von Abschnitt 9.11 des NFRL über die Erhaltung, Verwaltung und Kontrolle der Nutzung der Tier- und Pflanzenwelt sowie von Abschnitt 9.12, der den Fang bzw. die Ernte von sowie den Handel mit Arten untersagt, die von der FDA als bedroht oder gefährdet eingestuft wurden. Was die Prüfung der Einhaltung anbelangt, sind sowohl die EPA als auch die FDA mit Routinekontrollen und Einhaltungsaudits beauftragt, um zu prüfen, ob angemessene Verfahren gelten und keine Anzeichen für illegale Ernte oder illegalen Handel vorliegen. || Beschreibung: Die LVD muss die FDA-Handelsabteilung und das FDA-Referat für Rechtsdurchsetzung zwecks Überprüfung konsultieren. Darüber hinaus müssen die EPA-Überwachungsabteilung sowie die EPA-Außen- und Inspektionsabteilung konsultiert werden. Mittel zur Überprüfung: 54. 1. Konsultation der EPA und der FDA 55. 2. Prüfung der Unterlagen 56. 3. Vor-Ort-Kontrollen || jährlich Grundlagen: NFRL, Sections 9.11 & 9.12; EPML (parts IV & V), Code of Harvesting Practices (3.1;3.2 et al) || GRUNDSATZ 6: HOLZTRANSPORT UND RÜCKVERFOLGBARKEIT Der Vertragsnehmer, Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter erfüllt alle gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich des Transports und der Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzprodukten Indikator 6.1: Dem Transport von Rundholz und anderen Holzprodukten ist ein Frachtbrief beigefügt, der eine Lieferkettenkontrollnummer/-referenz und einen Bestimmungsort ausweist Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 6.1.1 Ausgefüllter Frachtbrief mit Angabe des Ernteorts, der Lieferkettenkontrollnummern, des Datums und Orts der Verladung und des Bestimmungsorts || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 6.1.2 Ausgefüllter Frachtbrief für eingeführte Rundhölzer oder Holzprodukte mit Angabe des Erntelands, der Lieferkettenkontrollnummern, des Datums und Orts der Verladung und des Bestimmungsorts || Genehmigung für eingeführtes Holz Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.6.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass der Vertragsnehmer oder Verarbeiter die einschlägigen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Transport von Rundholz und anderen Holzprodukten erfüllt. Rechtliche Kontrolle: Für den Transport von Rundholz und anderen Holzprodukten zu einem Verarbeitungsbetrieb oder Hafen ist ein ausgefüllter Frachtbrief erforderlich, der der Ladung beizufügen ist. Die Spediteure müssen über eine gültige Registrierungsbescheinigung der FDA verfügen. In den ersten beiden Jahren der Umsetzung des Abkommens werden detaillierte Verfahren für die Aufnahme eingeführter Holzprodukte in das COCS entwickelt. || Beschreibung: Die LVD muss bestätigen, dass die Anforderungen hinsichtlich des Transports von Holzprodukten erfüllt wurden; dazu holt sie durch COCIS (in dem eine Verknüpfung zwischen Frachtbrief und Strichcodes hergestellt wird) die Bestätigung der Kontrolle ein. Mittel zur Überprüfung: 57. 1. Bestätigung durch COCIS 58. 2. Vor-Ort-Kontrolle || jede Ladung Grundlagen: COCS SOP (13-17, 19 & 20) Indikator 6.2: Alle Rundhölzer sind im Einklang mit den Standardverfahren der FDA ordnungsgemäß gekennzeichnet und im System zur Kontrolle der Lieferkette erfasst. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 6.2.1 Holzdatenformular (SOP 13) || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 6.2.2 Holzdatenüberprüfungsformular (SOP 14) || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 6.2.3 Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Holzprodukten (SOP 16) || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.6.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber die einschlägigen Anforderungen des COCS erfüllt und alle Rundhölzer im COCS erfasst sind. Rechtliche Kontrolle: Im Rahmen des COCS und im Einklang mit den zehn Kernverordnungen wurden verschiedene Standardverfahren und operative Kontrolldokumente erarbeitet, die von COCS und FDA geprüft werden. || Beschreibung: Die LVD überprüft, ob der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber die COCS-Anforderungen erfüllt hat, indem sie die FDA konsultiert und die Rundholz-Daten in COCIS überprüft. Mittel zur Überprüfung: 59. 1. Konsultation der FDA-Handelsabteilung 60. 2. Bestätigung durch COCIS || jede Ladung Grundlagen: COCS SOP (13-17, 19 & 20) Indikator 6.3: Sämtliche Rundhölzer und Holzprodukte, die vom Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber gewonnen oder transportiert wurden, stammen aus dem Konzessionsgebiet des Vertragsnehmers oder Genehmigungsinhaber Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 6.3.1 Holzdatenformular (SOP 13) || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 6.3.2 Standardformular 14 (Überprüfung des Querschneidens, Ablängens und der Fakturierung des Einschlags) || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 6.3.3 Jährliches Audit der FDA über die Einhaltung der Vorschriften || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.6.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob ein Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber ausschließlich Holz und Holzprodukte aus seinen genehmigtem Vertrags-/Lizenzgebiet transportiert. Rechtliche Kontrolle: Die zehn FDA-Kernverordnungen schreiben vor, dass sämtliches Holz und sämtliche Holzprodukte in einem lizenzierten Waldgebiet und entsprechend der betreffenden Lizenz gewonnen werden. || Beschreibung: Die LVD überprüft diese Anforderung durch Kontrolle der einschlägigen Standardformulare und den Auditbericht der FDA über die Einhaltung der Vorschriften. Mittel zur Überprüfung: 1. Konsultation der FDA-Handelsabteilung 2. Vor-Ort-Kontrollen || jede Ladung Grundlagen: COCS SOP (13-15) Indikator 6.4: Sämtliche nach Liberia eingeführten, nicht im Durchfuhrverkehr befindlichen Rundhölzer und Holzprodukte wurden nach den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Erntelandes gewonnen. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 6.4.1 Nachweis der Einhaltung der Gesetze des Erntelandes || Genehmigung für eingeführtes Holz Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.6.4) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob Rundholz und Holzprodukte, die nach Liberia eingeführt werden, aus legalen Quellen stammen und nach liberianischem Recht ordnungsgemäß verzollt wurden. Rechtliche Kontrolle: Die zentrale Anforderung besteht nach liberianischem Recht darin, dass alles geschlagene oder ins Land eingeführte Holz aus legalen Quellen stammt. Die legale Erzeugung des Holzes im Ernteland kann durch eine Bescheinigung belegt werden, die im Rahmen von Zertifizierungssystemen für die nachhaltige Waldbewirtschaftung oder anderen Legalitätsprüfungssystemen ausgestellt wurden, welche von der liberianischen Regierung in Abstimmung mit den betreffenden Regierungen bewertet und gutgeheißen wurden. Eingeführtes Holz, das der Kontrolle durch das Legalitätssicherungssystem eines anderen Landes unterliegt, welches auf der Grundlage eines FPA ein FLEGT-Genehmigungssystem anwendet, wird im Rahmen des liberianischen Legalitätssicherungssystems als legal betrachtet. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob nach Liberia eingeführtes Holz im Ernteland legal gewonnen wurde. Dazu muss das Dokument geprüft werden, mit dem die Legalität des Holzes im Ernteland bescheinigt wurde. Mittel zur Überprüfung: 61. 1. Konsultation des COCS und der FDA-Handelsabteilung 62. 2. Prüfung der Unterlagen || je eingeführte Ladung Grundlagen: Regulation 108-07 (44(d)) || Indikator 6.5: Sämtliche im Durchfuhrverkehr befindlichen Rundhölzer oder Holzprodukte werden i) physisch von heimischem oder eingeführtem Holz getrennt und ii) unterliegen einer ständigen zollamtlichen Überwachung, solange sie sich in Liberia befinden. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 6.5.1. Zolldokumente des Erntelandes || Holz im Durchfuhrverkehr 6.5.2. Ausgefüllter Frachtbrief mit Angabe des Erntelandes und des Ausfuhrlandes || Holz im Durchfuhrverkehr Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.6.5) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob im Durchfuhrverkehr in Liberia befindliche Rundhölzer und Holzprodukte nicht in das System der Kontrolle der Lieferkette eingegliedert oder mit im Inland gewonnenem oder eingeführtem Holz vermischt werden. Rechtliche Kontrolle: Eine zentrale rechtliche Anforderung, die auch einen der Eckpfeiler des LAS darstellt, besteht darin, dass im Durchfuhrverkehr befindliches Holz nicht in das COCS aufgenommen wird und am Ausfuhrort keine liberianische FLEGT-Genehmigung dafür ausgestellt wird. Das Ernteland muss im Konnossement, den Zolldokumenten und sonstigen Beförderungsdokumenten klar angegeben sein. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob im Durchfuhrverkehr befindliche Holzprodukte jederzeit physisch von eingeführten und heimischen Rundhölzern und Holzprodukten getrennt und unter zollamtlicher Überwachung bleiben. Mittel zur Überprüfung: 63. 1. Konsultation des Finanzministeriums und der Zollbehörde || je Transport-einheit Grundlagen: Regulation 108-07 (44(a)-(c)) || Indikator 6.6: Die FDA hat die gesetzlichen Anforderungen für i) die Beschlagnahme und/oder ii) die Versteigerung von zurückgelassenem Holz erfüllt. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 6.6.1 FDA-Gesuch an das für die Beschlagnahme zuständige Gericht und Gerichtsdekret zur Genehmigung der Beschlagnahme || FMC, TSC und FUP 6.6.2 FDA-Gesuch an das für Versteigerungen zuständige Gericht und Gerichtsdekret zur Genehmigung der Versteigerung || FMC, TSC und FUP 6.6.3 Versteigerungsbescheinigung || FMC, TSC und FUP 6.6.4 Schreiben oder Erklärung zur Überprüfung des erfolgreichen Bieters || FMC, TSC und FUP 6.6.5 Registrierung von zurückgelassenem Holz (SOP 37) || FMC, TSC und FUP Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.6.6) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob zurückgelassene Rundhölzer und Holzprodukte gemäß den gesetzlichen Verfahren beschlagnahmt und versteigert werden. Durch die gesetzmäßige Beschlagnahme und Versteigerung von zurückgelassenem Holz wird dessen Legalität wiederhergestellt. Rechtliche Kontrolle: Wird zurückgelassenes Holz aufgefunden, ersucht die FDA ein Gericht in der betreffenden Verwaltungsregion um die Genehmigung für die Beschlagnahme und Versteigerung des Holzes. Befindet das Gericht, dass ausreichende rechtliche Gründe bestehen, um dem Gesuch nachzukommen, genehmigt es die Beschlagnahme und die anschließende Versteigerung, die beide unter seiner Aufsicht durchgeführt werden. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, indem sie die FDA-Handelsabteilung konsultiert und mit ihr die einschlägigen Unterlagen prüft. Mittel zur Überprüfung: 64. 1. Konsultation der FDA-Handelsabteilung 65. 2. Prüfung der Unterlagen || jedes Mal, wenn zurück-gelassenes Holz in das COCS aufgenommen wird Grundlagen: Regulation 108-07(51(d)&(e)) || GRUNDSATZ 7: HOLZVERARBEITUNG Die Holzverarbeiter halten die einschlägigen liberianischen Rechtsvorschriften ein. Indikator 7.1: Ein Holzverarbeiter hat die erforderliche Sägewerksgenehmigung (Betreibergenehmigung Klasse A, B oder C) beantragt und erhalten, nachdem er die anfallenden Gebühren entrichtet hat und bevor er seine Tätigkeit aufnimmt. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 7.1.1 Antrag des Verarbeiters auf Erteilung einer Sägewerksgenehmigung || Sägewerksgenehmigung 7.1.2 Zahlung der ersten jährlichen Sägewerksregistrierungsgebühr vor Ausstellung der Sägewerksgenehmigung || Sägewerksgenehmigung 7.1.3 Von der EPA genehmigter Umweltplan || Sägewerksgenehmigung 7.1.4 Dem Betreiber von der FDA erteilte Sägewerksgenehmigung || Sägewerksgenehmigung Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.7.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob der Holzverarbeiter die vorgeschriebene Genehmigung erhalten hat, bevor er seine Tätigkeit aufgenommen hat. Rechtliche Kontrolle: Holzverarbeiter müssen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Sägewerksgenehmigung erhalten. Genehmigungen sind bei der FDA zu beantragen, die bei Erfüllung der Voraussetzungen die entsprechenden Genehmigungen (Klasse A, B oder C) erteilt. Außerdem muss die EPA einen Umweltplan für den Betrieb des Sägewerks genehmigen. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob jeder Holzverarbeiter über eine Sägewerksgenehmigung verfügt. Die Überprüfung erfolgt durch Konsultation der FDA-Handelsabteilung. Mittel zur Überprüfung: 66. 1. Konsultation der FDA-Handelsabteilung 67. 2. Prüfung der Unterlagen 68. 3. Vor-Ort-Kontrolle || jährlich Grundlagen: Regulation 107-07 (46); COCS SOP (26) || Indikator 7.2: Alle Holzprodukte, die durch Einschlag in Liberia gewonnen oder zur Verarbeitung aus Drittländern eingeführt wurden, sind mit COCS-Kennnummern versehen. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 7.2.1 Strichcode-Bericht (SOP 7) || Alle Verträge und Genehmigungen, einschließlich für Rundholz und Holzprodukte, die eingeführt werden 7.2.2 Überprüfung von Rundholz und Holzprodukten, die befördert werden (SOP 17) || Alle Verträge und Genehmigungen, einschließlich für Rundholz und Holzprodukte, die eingeführt werden 7.2.3 Schnittholzregistrierungsbericht (SOP 15) || Alle Verträge und Genehmigungen, einschließlich für Rundholz und Holzprodukte, die eingeführt werden Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.7.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob für das gesamte Rundholz, das in die Verarbeitungsbetriebe gelangt, ordnungsgemäße Aufzeichnungen vorhanden sind und der legale Ursprung überprüft wurde. Rechtliche Kontrolle: Nach liberianischem Recht müssen alle Verarbeitungsbetriebe über wirksame Kontrollsysteme verfügen und dürfen nur legal geschlagenes Holz, das im COCS erfasst ist, verarbeiten. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob das gesamte Rundholz, das in die Verarbeitungsbetriebe gelangt, im COCS erfasst wird. Bei weiterem Klärungsbedarf kann die FDA-Handelsabteilung konsultiert werden. Mittel zur Überprüfung: 69. 1. Konsultation der FDA-Handelsabteilung und des COCS 70. 2. Bestätigung durch COCIS 71. 3. Vor-Ort-Kontrolle || jede Ladung Grundlagen: COCS SOP (15, 19 &20) || Indikator 7.3: Der Holzverarbeiter verfügt über ein System zur Erfassung der Holzprodukte, wenn sie das Sägewerk oder den Verarbeitungsprozess durchlaufen, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 7.3.1 Ernteüberprüfungsbericht || Sägewerksgenehmigung 7.3.2 Produktionsbericht || Sägewerksgenehmigung 7.3.3 Sägewerkseingangsformular und Sägewerksausgangsformular (SOP 31 und SOP 32) || Sägewerksgenehmigung Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.7.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll die Rückverfolgbarkeit während des gesamten Verarbeitungsprozesses gewährleistet werden, damit überprüft werden kann, ob aus einem Verarbeitungsbetrieb hervorgegangene Holzprodukte aus einer nachweislich legalen Quelle stammen. Rechtliche Kontrolle: Die FDA schreibt vor, dass angemessene Maßnahmen getroffen werden müssen, um die ordnungsgemäße Aufnahme von Holzprodukten in das COCS und die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit während des gesamten Verarbeitungsprozesses sicherzustellen. || Beschreibung: Die LVD muss prüfen, ob die Anforderungen erfüllt wurden, und das Vorhandensein einer wirksamen Lieferkettenkontrolle in dem Verarbeitungsbetrieb bestätigen. Bei weiterem Klärungsbedarf kann die FDA-Handelsabteilung konsultiert werden. Mittel zur Überprüfung: 72. 1. Vor-Ort-Kontrollen 73. 2. Konsultation der FDA-Handelsabteilung || jede Ladung Grundlagen: NFRL 13.5; COCS SOP (15) || GRUNDSATZ 8: RECHTE DER ARBEITNEHMER, GESUNDHEITSSCHUTZ UND WOHLERGEHEN Der Vertragnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter erfüllt seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft. Indikator 8.1: Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber und Holzverarbeiter geben bei der Beschäftigung qualifizierter und unqualifizierter Arbeitnehmer gemäß dem liberianischen Arbeitsrecht liberianischen Staatsangehörigen Vorrang. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 8.1.1 Vorliegen von Übersichten über die Beschäftigten oder vierteljährlichen Berichten als Nachweis über die Beschäftigung lokaler Arbeitnehmer und den Vorrang liberianischer Arbeitnehmer || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 8.1.2 Vorliegen eines vierteljährlichen Berichts des Vertragsnehmers oder Holzverarbeiters an das Arbeitsministerium || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 8.1.3 Übersichten über die Beschäftigten, einschließlich eines Registers der Beschäftigten unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 8.1.4 Übereinstimmungsbescheinigung des Arbeitsministeriums zugunsten des Vertragsnehmers oder Holzverarbeiters || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.8.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die vom Vertragsnehmer und/oder Holzverarbeiter beschäftigten Personen gemäß den gesetzlichen Anforderungen eingestellt wurden. Rechtliche Kontrolle: Sämtliche beschäftigungsbezogenen Aspekte sind im liberianischen Arbeitsgesetz geregelt. Danach ist liberianischen Staatsangehörigen bei allen Einstellungsentscheidungen Vorrang einzuräumen und ein Ausländer kann nur dann eingestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass für einen bestimmten Posten, der spezielle Qualifikationen erfordert, kein kompetenter liberianischer Staatsangehöriger verfügbar ist. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen für die Einstellung von Arbeitnehmern, die Arbeitsbedingungen usw. wird von Arbeitsbeauftragten und/oder -inspektoren überwacht, sichergestellt und beurteilt. || Beschreibung: Ziel dieses Indikators ist nicht die Bewertung bestimmter Aspekte der Beschäftigung (die anderweitig gewährleistet wird), sondern die Überprüfung der Einhaltung des Gesetzes über den Vorrang liberianischer Arbeitnehmer. Die LVD muss die Einhaltung mit Hilfe der Beschäftigungsabteilung und auch der Arbeitsaufsichtsstelle des Arbeitsministeriums überprüfen. Mittel zur Überprüfung: 74. 1. Konsultation des Arbeitsministeriums 75. 2. Prüfung der Unterlagen || jede Ladung Grundlagen: LLL (54-60,75, 1503) Code of Harvesting Practices (12.2) || Indikator 8.2: Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter zahlt allen Beschäftigten nicht weniger als den gesetzlichen Mindestlohn. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 8.2.1 Öffentlich bekanntgegebener Mindestlohn || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 8.2.2 Lohnliste || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 8.2.3 Jährliche Kontrollberichte und/oder Bestätigungsschreiben || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 8.2.4 Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.8.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die Arbeitnehmer faire Löhne gemäß dem Gesetz erhalten. Rechtliche Kontrolle: Sämtliche Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen angemessenen Lohn, der nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen darf. Neben dieser Pflicht der Arbeitgeber prüfen die Arbeitsinspektoren auch die Einhaltung. Darüber hinaus sollten die Arbeitnehmer diese Vorschrift kennen. Der Mindestlohn wird von Zeit zu Zeit von einem Ausschuss für den Mindestlohn neu festgelegt und anschließend bekanntgegeben. || Beschreibung: Die LVD muss mit Hilfe der Arbeitsaufsichtsstelle des Arbeitsministeriums überprüfen bzw. gegenprüfen, ob faire Löhne gezahlt werden. Mittel zur Überprüfung: 76. 1. Konsultation des Arbeitsministeriums 77. 2. Prüfung der Unterlagen || jede Ladung Grundlagen: LLL(500-513), Code of Harvesting Practices (12.2) || Indikator 8.3: Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter hält die gesetzlichen Höchstarbeits- sowie Urlaubs- und Ruhezeiten ein. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 8.3.1 Arbeitszeitplan || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 8.3.2 Urlaubsaufzeichnungen || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 8.3.3 Überstundenvergütung || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.8.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer mit dem Arbeitsgesetz übereinstimmen. Rechtliche Kontrolle: Das Gesetz regelt die Höchstarbeitszeiten pro Tag (8 Stunden) und pro Woche (48 Stunden). Für bestimmte Tätigkeiten und Saisonarbeiten gelten Abweichungen. Das Gesetz erlaubt Überstunden von 50 % der normalen Höchstarbeitszeit. Darüber hinaus sieht es nach Überschreitung von fünf Arbeitsstunden eine Stunde Pause vor, die zur Arbeitszeit zählt. Ferner sind bestimmte Urlaubsregelungen vorgesehen. || Beschreibung: Die LVD muss mit Hilfe der Arbeitsaufsichtsstelle des Arbeitsministeriums überprüfen bzw. gegenprüfen, ob die vorgeschriebenen Arbeitszeiten eingehalten werden. Mittel zur Überprüfung: 78. 1. Konsultation des Arbeitsministeriums 79. 2. Prüfung der Unterlagen 80. 3. Vor-Ort-Kontrolle || jährlich Grundlagen: LLL (700-706, 906) || Indikator 8.4: Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter beschäftigt weder Personen unter 16 Jahren noch praktiziert er Zwangsarbeit. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 8.4.1 Vorlage vierteljährlicher Berichte ans Arbeitsministerium || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 8.4.2 Kontrollbericht des Arbeitsministeriums || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.8.4) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob das Mindestbeschäftigungsalter (und das Verbot der Zwangsarbeit) eingehalten werden. Rechtliche Kontrolle: Nach Abschnitt 74 des Arbeitsgesetzes darf niemand Kinder unter 16 Jahren während der Zeiten einstellen oder beschäftigen, zu denen sie die Schule besuchen müssen. Die liberianische Verfassung und das Arbeitsgesetz untersagen auch Zwangsarbeit. || Beschreibung: Die LVD muss mit Hilfe der Arbeitsaufsichtsstelle des Arbeitsministeriums überprüfen bzw. gegenprüfen, ob das Mindestbeschäftigungsalter eingehalten wird. Mittel zur Überprüfung: 81. 1. Konsultation des Arbeitsministeriums 82. 2. Prüfung der Unterlagen 83. 3. Vor-Ort-Kontrolle || jährlich Grundlagen: LLL (74) || Indikator 8.5: Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter zahlt die Arbeitgeberbeiträge in die gesetzliche Renten- und Sozialversicherung ein. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 8.5.1 Vorlage vierteljährlicher Berichte ans Arbeitsministerium || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 8.5.2 Kontrollberichte des Arbeitsministeriums || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 8.5.3 Bescheinigung der Nationalen Sozialversicherungsanstalt || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.8.5) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die Arbeitgeber ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Renten- und Sozialversicherungsbeiträge erfüllen. Rechtliche Kontrolle: Das Arbeitsgesetz und das Nationale Sozialversicherungsgesetz verpflichten die Arbeitgeber Beiträge in zwei Systeme einzuzahlen, die von der Nationalen Sozialversicherungsanstalt zum Schutz der Arbeitnehmer eingerichtet wurden und betrieben werden: erstens ein Renten- und zweitens ein Versicherungssystem. Jeder Arbeitgeber mit fünf oder mehr Beschäftigten muss Beiträge in diese Systeme einzahlen; das eine System dient der Zahlung der Renten an Ruheständler, während das andere System bei Arbeitsunfällen eintritt. || Beschreibung: Die LVD muss in Konsultation mit der Arbeitsaufsichtsstelle des Arbeitsministeriums und der NSSWC überprüfen, ob die Vorgaben der genannten Verifikatoren erfüllt sind. Mittel zur Überprüfung: 84. 1. Konsultation des Arbeitsministeriums und der NSSWC 85. 2. Prüfung der Unterlagen || jährlich Grundlagen: LLL (2500-2501), NSSL (89.9) || Indikator 8.6: Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter erfüllt die gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Unterbringung und Sanitärversorgung sowie der Arbeitshygiene und der allgemeinen Sicherheit der Arbeitnehmer im Einklang mit dem FDA-Kodex über Einschlagsverfahren und den FDA-Leitlinien. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 8.6.1 Auditbericht der FDA über die Einhaltung der Vorschriften || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.8.6) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass Vertragsnehmer oder Unternehmen, die eine FLEGT-Genehmigung beantragen, die einschlägigen gesetzlichen und FDA-Anforderungen hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer erfüllen. Rechtliche Kontrolle: Der Kodex über Einschlagsverfahren im Wald (2007) wurde von der FDA erstellt, um u. a. die Arbeitshygiene und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu regeln. Der Kodex enthält die operativen Anforderungen. Die FDA führt jährliche Audits durch, um die Einhaltung der Bedingungen der verschiedenen Forstverträge und ‑genehmigungen zu überwachen, zu beurteilen und sicherzustellen. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob der Vertragsnehmer angemessen für die Gesundheit, Sanitärversorgung und Unterbringung der Arbeitnehmer sorgt. Dies erfolgt durch Konsultation der FDA und Prüfung der Auditberichte über die Einhaltung der Vorschriften, die vom FDA-Referat für Rechtsdurchsetzung erstellt werden. Mittel zur Überprüfung: 86. 1. Konsultation der FDA 87. 2. Prüfung der Unterlagen || jährlich Grundlagen: Code of Harvesting Practices (3.0 & 4.0) || GRUNDSATZ 9: STEUERN ,GEBÜHREN UND SONSTIGE ABGABEN Der Vertragsnehmer oder Holzverarbeiter hat alle seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt und die fälligen Steuern und Gebühren entrichtet. Indikator 9.1: Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter hat alle Steuerrückstände vor der Unterzeichnung des Vertrags oder der Erteilung/Erneuerung der Sägewerksgenehmigung beglichen. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 9.1.1 Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzministeriums, aus der hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags oder der Erteilung/Erneuerung der Sägewerks- oder Holzverarbeitungsgenehmigung keine offenen Steuerforderungen bestanden. || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 9.1.2 Bericht eines bevollmächtigten Vertreters der FDA || Alle Verträge und Genehmigungen außer landwirtschaftlichen Konzessionen/Plantagen Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.9.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob der Vertragsnehmer oder Holzverarbeiter vor der Unterzeichnung des Vertrags alle Steuerrückstände beglichen hat. Rechtliche Kontrolle: Ein Bieter oder Vertragsnehmer ist gesetzlich verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit allen seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. || Beschreibung: Die LVD muss in Konsultation mit der FDA-Handels- und der FDA-Finanzabteilung prüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden und gültige Steuerunbedenklichkeitsbescheinigungen vorliegen. Mittel zur Überprüfung: 88. 1. Konsultation der FDA-Handels- und der FDA-Finanzabteilung 89. 2. Prüfung der Unterlagen || einmal während der effektiven Laufzeit des Vertrags oder der Genehmigung Grundlagen: Regulation 107-07 || Indikator 9.2: Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter hat vor der Unterzeichnung des Vertrags oder der Erteilung/Erneuerung der Genehmigung die erste jährliche Gebietsgebühr (im Falle eines Vertragsnehmers) bzw. die jährliche Registrierungsgebühr (im Falle eines Holzverarbeiters) entrichtet. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 9.2.1 Von einem bevollmächtigten Vertreter der FDA ausgestellte Quittung über die Zahlung der Gebietsgebühr || FMC, TSC 9.2.2 Quittung über die Zahlung des Aufschlags für das erfolgreiche Angebot || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000 USD 9.2.3 Quittung über die Zahlung der jährlichen Registrierungsgebühr || Holzverarbeiter, Akteure, die motormanuellen Einschlag betreiben 9.2.4 Bankscheckkopie || FMC, TSC, FUP, Akteure, die motormanuellen Einschlag betreiben, Holzverarbeiter Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.9.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber die jährliche Gebietsgebühr und die Holzverarbeiter die jährliche Registrierungsgebühr entrichtet haben. Rechtliche Kontrolle: Die FDA oder ein bevollmächtigter Vertreter der FDA hat für COCS-Mechanismen gesorgt, die die Erhebung und Zahlung aller Forststeuern und ‑gebühren gewährleisten. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, und zu diesem Zweck die Bestätigung durch einen bevollmächtigten Vertreter der FDA einholen. Mittel zur Überprüfung: 90. 1. Prüfung der Unterlagen 91. 2. Konsultation von COCS und der FDA-Handelsabteilung || jährlich Grundlagen: COCS SOP (9) || Indikator 9.3: Für den Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber wurde vom Finanzministerium nach Zahlung aller gemäß den Rechtsvorschriften und den vertraglichen Bedingungen anfallenden Steuern und Gebühren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 9.3.1 Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzministeriums || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 9.3.2 Quittung für die Einschlagsgebühren || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 9.3.3 Quittungen über die Zahlung der Vertragsverwaltungsgebühren || Alle Verträge und Genehmigungen außer landwirtschaftlichen Konzessionen/Plantagen 9.3.4 Quittung über die Zahlung der jährlichen Einschlagsgebühren || Alle Verträge und Genehmigungen außer landwirtschaftlichen Konzessionen/Plantagen 9.3.5 Quittungen über die Zahlung der Frachtbriefgebühren || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 9.3.6 Beleg für die Zahlung der Lieferkettenkontrollgebühren || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.9.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob alle einschlägigen Forststeuern entrichtet wurden. Rechtliche Kontrolle: Mit Abschnitt 2108 der ersten Phase (Phase One) des reformierten Steuergesetzbuchs (Reform Tax Code) in der geänderten Fassung und Abschnitt 14.2 des NFRL sowie der FDA-Verordnung 107-07 wurden verschiedene Gebühren wie Einschlagsgebühren, Pachtgebühren oder Waldproduktgebühren eingeführt, die Vertragsnehmer zusätzlich zur Körperschaftssteuer und anderen Abgaben zu entrichten haben. Laut Verordnung 107-07 sind alle Steuern und Gebühren fristgerecht zu entrichten; wird dies versäumt, so wird nach Ablauf einer Kulanzfrist von 30 Tagen eine Strafe verhängt. || Beschreibung: Die LVD muss mit Hilfe von COCIS prüfen, ob die genannten Anforderungen erfüllt wurden. Bei weiterem Klärungsbedarf kann die LVD sich an das für Registrierungen und Steuererklärungen zuständige Referat des Finanzministeriums wenden. Mittel zur Überprüfung: 92. 1. Bestätigung durch COCIS 93. 2. Konsultation des Finanzministeriums || jährlich Grundlagen: Regulation 107-07 61-63; COCS SOP (9) || Indikator 9:4 Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter reicht seine jährliche Steuererklärung spätestens bis zum 31. März jeden Jahres ein. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 9.4.1 Steuererklärung || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.9.4) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob ein Vertragsnehmer, Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter seine jährliche Steuererklärung vorschriftsgemäß abgegeben hat. Rechtliche Kontrolle: Laut Gesetz müssen Unternehmen ihre jährlichen Steuererklärungen zwischen 31. Dezember und 31. März des folgenden Jahres abgeben. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die Anforderungen erfüllt sind, indem sie das für Registrierungen und Steuererklärungen zuständige Referat in der Abteilung für Besteuerung hoher Einkommen (Finanzministerium) konsultiert, um sicherzugehen, dass die Erklärung eingereicht wurde. Mittel zur Überprüfung: 94. 1. Konsultation des Finanzministeriums 95. 2. Prüfung der Unterlagen || jährlich Grundlagen: Revenue Code of Liberia 109(c)(d)(e) || GRUNDSATZ 10: AUSFUHR–, VERARBEITUNGS– UND HANDELSVORSCHRIFTEN Alle Vertragsnehmer und Genehmigungsinhaber sowie alle Holzverarbeiter haben die Ausfuhr-, Verarbeitungs- und Handelsvorschriften erfüllt. Indikator 10.1: Alle Personen, die Holz und/oder Holzprodukte ausführen, haben sich jedes Jahr ordnungsgemäß bei der FDA angemeldet. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 10.1.1 Gültige Registrierung als Ausführer || Alle Ausführer von Rundholz und anderen Holzprodukten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.10.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob Ausführer die Verwaltungsvorschriften/Registrierungsbestimmungen für die Ausfuhr von Holz und/oder Holzprodukten erfüllt haben. Rechtliche Kontrolle: Abschnitt 41 der Verordnung 108-07 sieht vor, dass sich Personen, die Holz oder Holzprodukte ausführen wollen, zuvor bei der FDA als Ausführer registrieren lassen müssen und die Registrierung jährlich zu wiederholen haben. || Beschreibung: Die LVD überprüft jährlich mit der FDA-Handelsabteilung, ob die betreffenden Unternehmen und/oder Genehmigungsinhaber als Ausführer registriert sind. Mittel zur Überprüfung: 96. 1. Konsultation der FDA-Handelsabteilung 97. 2. Prüfung der Unterlagen || jährlich Grundlagen: Regulation 108-07 (41) || Indikator 10.2: Alle Ladungen von Rundholz oder anderen Holzprodukten, die ausgeführt werden sollen, wurden in das System zur Kontrolle der Lieferkette aufgenommen. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 10.2.1 Antrag auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung || Alle Ausfuhren von Rundholz und Holzprodukten 10.2.2 Spezifikation ausgeführtes Rundholz (SOP 20) || Alle Ausfuhren von Rundholz und Holzprodukten 10.2.3 Spezifikation ausgeführtes Schnittholz (SOP 21) || Alle Ausfuhren von Schnittholz 10.2.4 Bericht über das Volumen des ausgeführten Rundholzes || Alle Ausfuhren von Rundholz und Holzprodukten 10.2.5 Beleg für die Zahlung der Ausfuhrabgaben (SOP 26) || Alle Ausfuhren von Rundholz und Holzprodukten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.10.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob alle auszuführenden Ladungen in COCIS erfasst sind. Rechtliche Kontrolle: Gemäß Abschnitt 42 der Verordnung 108-07 dürfen Hafen- und Zollbeamte keine Massengutladungen von Holz und Holzprodukten zur Verladung auf Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge zwecks Ausfuhr zulassen, es sei denn, sie überprüfen die beiden folgenden Punkte: 98. 1. Alle Hölzer und Holzprodukte sind im COCS erfasst und 99. 2. COCS/COCIS bestätigen, dass die betreffenden Rundhölzer (oder Holzprodukte) nicht bereits ausgeführt wurden. || Beschreibung: Die LVD kontrolliert jede Ladung. Mittel zur Überprüfung: 100. 1. Bestätigung durch COCIS || jede Ladung Grundlagen: Regulation 108-07 (42); COCS SOP (20-21) || Indikator 10.3: Für jede Ladung von Holz oder Holzprodukten wurde im Einklang mit den aktuellen Marktinformationen, die von der LVD gesammelt, klassifiziert und verwaltet werden, ein Preis festgesetzt. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 10.3.1 Referenzpreis in der Marktinformationsdatenbank (MIDB) der LVD || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.10.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob bei allen ausgeführten Ladungen die Preise den gängigen und/oder akzeptierten Marktpreisen entsprechen. Rechtliche Kontrolle: Nach der FDA-Verordnung 108-07 dürfen keine unterpreisigen Hölzer oder Holzprodukte für die Ausfuhr verladen werden. || Beschreibung: Die LVD muss mit Hilfe der LVD-Datenbanken überprüfen, ob Hinweise dafür vorliegen, dass die Vertrags- und/oder Referenzpreise einzelner Ladungen zu niedrig waren. Bei Klärungsbedarf kann auch das Handelsministerium konsultiert werden. Mittel zur Überprüfung: 101. 1. Bestätigung durch LVD-Datenbank 102. 2. Konsultation des Handelsministeriums || jede Ladung Grundlagen: Regulation 108-07 (43); COCS SOP (18 & 21) || GRUNDSATZ 11: TRANSPARENZ UND OFFENLEGUNG Indikator 11.1: Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber hat zweimal jährlich in einer allgemein verbreiteten Zeitung eine Liste der Beträge und Zeitpunkte aller Zahlungen und Gegenleistungen veröffentlicht, die er an den liberianischen Staat in Bezug auf ein bestimmtes Vertragsgebiet getätigt hat. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 11.1.1 Exemplar der Zeitung mit der Veröffentlichung || FMC, TSC, PUP, FUP und Genehmigung für motormanuellen Einschlag Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.11.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob Inhaber von Forstlizenzen die vorgeschriebenen Informationen in einer Zeitung veröffentlicht und so der Transparenz und Rechenschaftspflicht Genüge getan haben. Rechtliche Kontrolle: Nach dem NFRL müssen Lizenzinhaber zweimal jährlich (spätestens bis 15. März bzw. 15. September) Bekanntmachungen in einer Zeitung in Monrovia veröffentlichen, die folgende Informationen enthalten: 103. 1. Name des Vertragsnehmers 104. 2. Beschreibung des Gebiets, auf das sich die Einschlagstätigkeit des Vertragsnehmers erstreckt 105. 3. Liste der Zahlungen und sonstigen Gegenleistungen des Vertragsnehmers an den Staat || Beschreibung: Die LVD muss mit der FDA-Handelsabteilung überprüfen und/oder gegenprüfen, ob die genannten Informationen tatsächlich veröffentlicht wurden und in den Bekanntmachungen die vorgeschriebenen Angaben enthalten waren. Mittel zur Überprüfung: 106. 1. Prüfung der Unterlagen 107. 2. Konsultation der FDA-Handelsabteilung || halbjährlich Grundlagen: NFRL (5.8) || Indikator 11.2: Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber beteiligt sich an der liberianischen Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (LEITI). Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 11.2.1 LEITI-Bericht || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 11.2.2 LEITI-Bescheinigung || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.11.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob ein Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber die LEITI-Vorgaben erfüllt. Mit der Initiative LEITI, die sich auch auf die Waldressourcen bezieht, wird ein transparenter und verantwortlicher Umgang mit den Ressourcen angestrebt. Rechtliche Kontrolle: Im Rahmen von LEITI werden die Details aller Zahlungen, die u. a. von Forstunternehmen an den Staat getätigt werden, und die entsprechenden Einnahmen des Staates veröffentlicht und/oder weit verbreitet. || Beschreibung: Die LVD muss die Veröffentlichung des LEITI-Berichts mit der FDA-Handelsabteilung überprüfen und/oder gegenprüfen. Mittel zur Überprüfung: 108. 1. Konsultation von LEITI und der FDA-Handelsabteilung 109. 2. Prüfung der Unterlagen || jährlich Grundlagen: LEITI Act (4.1 & 5.4) || Indikator 11.3: Kopien des Vertrags, der Lizenz, der Genehmigungen, der Aufzeichnungen über die Zahlungen an die Staatskasse sowie des Bewertungsberichts zu dem erfolgreichen Angebot werden von der FDA gemäß dem liberianischen Informationsfreiheitsgesetz öffentlich zugänglich gemacht. Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart 11.3.1 FDA-Veröffentlichungsschema, in dem die Verträge und anderen Unterlagen des Vertragsnehmers oder Genehmigungsinhabers aufgelistet werden, die öffentlich zugänglich sind. || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten 11.3.2 Beleg für die Veröffentlichung des Vertrags des Vertragsnehmers auf der LEITI-Website || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.11.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob der Vertrag oder die Lizenz des Vertragsnehmers oder Genehmigungsinhabers und sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Konzession des Vertragsnehmers gemäß dem LEITI-Gesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz veröffentlicht wurden oder öffentlich zugänglich sind. Rechtliche Kontrolle: Die LEITI erfordert die Veröffentlichung aller im Forstsektor erteilten Konzessionen. Das Informationsfreiheitsgesetz schreibt die Veröffentlichung und/oder die öffentliche Verfügbarkeit aller Dokumente von öffentlichem Interesse vor. Da die Konzession und die für deren Erteilung eingereichten Unterlagen von öffentlichem Interesse sind, ist deren Verfügbarkeit für die Öffentlichkeit und insbesondere die Zivilgesellschaft sicherzustellen. || Beschreibung: Die LVD muss mit der FDA-Handelsabteilung das Veröffentlichungsschema überprüfen und/oder gegenprüfen und auf der LEITI-Website kontrollieren, ob der Vertrag veröffentlicht wurde. Mittel zur Überprüfung: 110. 1. Konsultation von LEITI und der FDA-Handelsabteilung || jährlich Grundlagen: LEITI Act (4.1 & 5.4); Freedom of information Act (Section 2.6) || ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS AHC || Annual Harvesting Certificate (Jahreseinschlagsbescheinigung) BOT || „Build-Operate-Transfer“-Vertrag (Aufbau, Betrieb und Übertragung) CEO || Chief Executive Officer (Verwaltungsleiter) CFDC || Community Forestry Development Committee (Gemeinschaftskomitee für Forstentwicklung) CNDRA || Center for National Records and Documentation (Nationales Archiv- und Dokumentationszentrum) COCIS || Chain of Custody Information System (Informationssystem zur Kontrolle der Lieferkette) COCS || Chain of Custody System (System zur Kontrolle der Lieferkette) EPA || Environmental Protection Agency (Umweltschutzbehörde) EPAA || Environmental Protection Agency Act (Gesetz zur Errichtung der Umweltschutzbehörde) EPML || Environmental Protection and Management Law (Gesetz über Umweltschutz und ‑management) FDA || Forestry Development Authority (Forstentwicklungsbehörde) FMC || Forest Management Contract (Waldbewirtschaftungsvertrag) FUP || Forest Use Permit (Waldnutzungsgenehmigung) GBL || General Business Law (Allgemeines Unternehmensgesetz) GSOP || General Standard Operating Procedure (Allgemeines Standardverfahren) IMCC || Inter-Ministerial Committee on Concessions (Interministerieller Ausschuss für Konzessionen) LAS || Legality Assurance System (Legalitätssicherungssystem) LEITI || Liberia Extractive Industries Transparency Initiative (Liberianische Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft) LLD || Liberia Licensing Department (Liberianische Abteilung für Genehmigungserteilung) LLL || Liberian Labour Law (Liberianisches Arbeitsgesetz) LVD || Liberia Verification Department (Liberianische Abteilung für Legalitätsüberprüfung in der FDA) MIDB || Market Intelligence Data Base (Marktinformationsdatenbank) MOCI || Ministry of Commerce and Industry (Handels- und Industrieministerium) MOF || Ministry of Finance (Finanzministerium) MOFA || Ministry of Foreign Affairs (Außenministerium) MOL || Ministry of Labour (Arbeitsministerium) MPEA || Ministry of Planning & Economic Affairs (Planungs- und Wirtschaftsministerium) NFRL || National Forestry Reform Law (Nationales Gesetz zur Reform des Forstsektors) NSSL || National Social Security Law (Nationales Sozialversicherungsgesetz) NSSWC || National Social Security & Welfare Corporation (Nationale Sozialversicherungsanstalt) PDA || „Personal Digital Assistant“ (kleiner tragbarer Computer) PPCA || Public Procurement and Concessions Act (Gesetz über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen) PPCC || Public Procurement and Concessions Commission (Kommission für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen) PUP || Private Use Permit (Privatnutzungsgenehmigung) SOP || Standard Operating Procedure (Standardverfahren) TSC || Timber Sale Contract (Holzverkaufsvertrag) UTM || „Universal Transverse Mercator“ (global anwendbares Koordinatensystem) UVP || Umweltverträglichkeitsprüfung Rechtsgrundlagen der liberianischen
Legalitätsdefinition Die Legalitätsdefinition stützt sich auf folgende Rechtsvorschriften: Environmental Protection and Management Law (Gesetz über Umweltschutz und ‑management) von 2002 Environmental Protection Agency Act (Gesetz zur Errichtung der Umweltschutzbehörde) von 2002 FDA Code of Forest Harvesting Practices (Kodex der Forstentwicklungsbehörde über Einschlagsverfahren im Wald) von 2007 FDA Regulation 111-10 (FDA-Verordnung 111-10) FDA Ten Core Regulations (zehn FDA-Kernverordnungen) von 2007 (Nr. 101-07 bis 110-07) Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz) von 2010 General Business Law (Allgemeines Unternehmensgesetz) LEITI Act (Gesetz über die liberianische Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft) von 2009 Liberia COC Standard Operating Procedures (Standardverfahren für die Kontrolle der Lieferkette) Liberia Labour Law (Liberianisches Arbeitsgesetz) National Forestry Reform Law (Nationales Gesetz zur Reform des Forstsektors) von 2006 National Social Security Law (Nationales Sozialversicherungsgesetz) Public Procurement and Concessions Commission Act (Gesetz zur Errichtung der Kommission für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen) Revenue Code of Liberia (Steuergesetzbuch) in der Fassung von 2009 Weitere relevante Texte: Community Rights Law (Gesetz über die Rechte lokaler Gemeinschaften) von 2009 Liberia Forest Policy (Liberianische Forstpolitik) von 2007 National Forest Management Strategy (Nationale Waldbewirtschaftungsstrategie) Protected Forest Areas Network Law (Gesetz über das Netz geschützter Waldgebiete) von 2003 Anlage
B: Überblick über das System zur Kontrolle der Lieferkette (COCS) STUFE || ZUSTÄNDIGKEITEN DER WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN || ÜBERPRÜFUNG DURCH DIE FDA VORGÄNGE || IN COCIS EINGEGEBENE DATEN || WICHTIGSTE ERGEBNISSE || BEWERTUNGEN UND VOR-ORT-KONTROLLEN || VALIDIERUNG DER DATEN IN COCIS[21] || ABGLEICH DER DATEN EINER UND/ODER VERSCHIEDENER STUFEN DER LIEFERKETTE[22] Erntevorbereitung || Registrierung des Unternehmens des Vertragsnehmers in COCIS Abgrenzung und Unterteilung der von der FDA zugewiesenen Vertragsgebiete in Parzellen (mit GPS festgelegtes Raster) Auflistung aller Bäume mit Handelsgröße und Anbringung der COCIS-Strichcode-Etiketten auf den Bäumen Waldkartierung: Standortbestimmung von Bäumen und Naturgegebenheiten || Steueridentifikationsnummer des Vertragsnehmers (vom Handelsministerium vergebene Registrierungsnummer) Koordinaten der Parzellen Daten der Bestandsaufnahme wie Baum-Kennnummer, Baumart, Brusthöhen durchmesser, Höhe und Standort der einzelnen Bäume in der 2 500 m² großen Parzelle || Parzellenkarten Kartenskizzen Ergebnisse der Bestandsaufnahme und Einschlagsantrag Jahreseinschlagsplan || Unterlagenprüfung: - Parzellenkarten / Waldabschnittskarten - Bestandsaufnahmeformulare - Kartenskizzen - Validierung der Bäume, deren Einschlag beantragt wurde Vor-Ort-Kontrolle: - 5 % des Parzellengebiets: Standort, Durchmesser, Höhe und Art der Bäume - Koordinaten der Parzellenecken || Baumkennnummern, Baumarten, Brusthöhendurchmesser, Höhe und Standort der Bäume Verwendung von Strichcode-Etiketten || Ernte || Baumfällung, Gewinnung von Stämmen oder Stammstücken Anbringung der COCIS-Strichcode-Etiketten an Stammstücken und Stümpfen Vermessung der Stämme oder Stammstücke Rückung zum Waldlagerplatz (an der Forststraße) Identifizierung des vorgeschlagenen Straßenverlaufs für den Abtransport und Bestandsaufnahme der Bäume an der vorgeschlagenen Route || Steueridentifikationsnummer des Vertragsnehmers Baumdaten: Kennnummer, Art, Durchmesser und Länge Kennnummern der Stümpfe || Baumdatenformulare Transportwegformulare || Einschlagsort: - Überprüfung von 5 % der Baumdaten - Stichprobenkontrolle der Kohärenz der Daten von Stamm, Stumpf und gefälltem Baum || Baumdaten (stehendes Holz): Kennnummer, Art, Durchmesser und geschätzte Länge Gefällte Bäume: Ort, Art und Abmessungen der gewonnenen Stammstücke || Abgleich der Daten der Bestandsaufnahme mit den Baumdatenformularen[23]: - Vergleich der Zahl der beantragten Bäume mit der Zahl der tatsächlich geschlagenen Bäume nach Arten - Vergleich des Volumens der beantragten Bäume mit dem Volumen der Stämme (oder Stammstücke) nach Arten Vergleich der Kennnummern von Stumpf, Baum und Stamm/Stammstück Waldlagerplatz/ andere Holzlagerplätze || Querschneiden oder Ablängen der Stämme oder Stammstücke Anbringung der COCIS-Strichcode-Etiketten an den Stammstücken nach Querschneiden oder Ablängen Vermessung der Stammstücke || Steueridentifikationsnummer des Vertragsnehmers Holzdaten: Kennnummer, Holzart, Durchmesser, Länge, Volumen und Qualität der Stammstücke Verbindung zwischen Stämmen und quergeschnittenen oder abgelängten Stammstücken || Holzdatenformular || Holzlagerplatz: - Stichprobenkontrolle der Holzdaten (Engmaschigkeit je nach Leistung des Unternehmens) || Holzdaten: Kennnummer, Holzart, Durchmesser, Länge und Volumen der Stammstücke || Abgleich zwischen Baumdatenformularen und Holzdatenformularen: - Vergleich der Zahl der Stämme mit der Zahl der Stammstücke nach Querschneiden und Ablängen nach Baumarten - Vergleich des Volumens der Stämme und der einzelnen Stammstücke - Vergleich der Stämme/einzelnen Stammstücke im Hinblick auf Kohärenz von Durchmesser und Baumart Vergleich der Kennnummern von Stumpf, Baum, Stamm und Stammstücken nach Querschneiden oder Ablängen Erntevolumen und entrichtete Einschlagsgebühren Eigentumsübertragung || Antrag des Holzeigentümers auf Eigentumsübertragung Registrierung der Kennnummer der Holzprodukte durch den neuen Eigentümer || Identifikationsnummern des vorherigen und des aktuellen Eigentümers Holzprodukt-Kennnummern, die sich durch den Eigentümerwechsel ändern || Mitteilung des Eigentümerwechsels || || || Kohärenz der Holzkennnummern und der Holzdaten vor und nach dem Eigentümerwechsel Beförderung || Verladen des Holzes auf den Lkw Beförderung des Holzes Abladen des Holzes || einheitliche Frachtbrief-Nummer Herkunft und Bestimmungsort Eigentümer des Holzes Spediteur Liste der beförderten Stammstücke, einschließlich Kennnummer, Holzart, Abmessungen und Volumen || Frachtbriefe (Absender- und Empfängerexemplar) || Zufallskontrollen von Frachtbriefen entlang der Beförderungsstrecke (z. B. am Holzlagerplatz oder an der Straße) || || Abgleich zwischen Holzdatenformular und Frachtbrief - Vergleich der Holzkennnummern - Vergleich der Zahl der Stammstücke nach Holzart - Vergleich des Volumens der Stammstücke nach Holzart Verarbeitungsbetrieb || Eingang des Rundholzes oder anderer Holzprodukte (Rohmaterial) Lagerung des Rohmaterials Zurichtung des Holzes und Anbringung neuer Strichcode-Etiketten Verarbeitung des Rohmaterials Behandlung der Verarbeitungserzeugnisse, einschließlich der Anbringung der COCIS-Strichcode-Etiketten an den Produktchargen Lagerung der Verarbeitungserzeugnisse || Daten über das im Sägewerk eingegangene und gelagerte Rohmaterial: Kennnummer, Holzart, Abmessungen, Volumen Input-Produktdaten: Kennnummer, Holzart, Abmessungen, Volumen Datum Output-Produktdaten: Kennnummer, Holzart, Abmessungen und Volumen (Menge) des Produktionsloses Daten über die im Sägewerk gelagerten Verarbeitungserzeugnisse: Kennnummer, Holzart, Abmessungen, Volumen und Güteklasse des Produktionsloses || Werkseingangsformular Rohmaterial-Bestandsbuchhaltung Produktionsformular mit Input und Output der Produktionslinien Lagerbuchhaltung || Stichprobenkontrolle von Produktionslosen Zufallskontrollen der Betriebsabläufe und der Buchhaltungssysteme des Sägewerks || Ausbeuteraten/Erträge der Verarbeitungslinien || Abgleich zwischen Werkseingangsformular, Rohmaterial-Bestandsbuchhaltung und Produktionsformular - Vergleich der Rohmaterialkennnummern - Vergleich der Rohmaterial-Stückzahl nach Holzart - Vergleich des Rohmaterialvolumens nach Holzart Abgleich zwischen dem im Produktionsformular angegebenen Input und Output Abgleich zwischen Produktionsformular und Lagerbuchhaltung - Vergleich der Kennnummern - Vergleich der Produktzahl nach Holzart - Vergleich des Produktvolumens nach Holzart Beförderung || Beladen des Lkws mit den gebündelten Verarbeitungserzeugnissen Beförderung der Bündel Abladen der Bündel || einheitliche Frachtbrief-Nummer Herkunft und Bestimmungsort Eigentümer des Holzes Spediteur Daten über die im Sägewerk gelagerten Verarbeitungserzeugnisse: Kennnummer, Holzart, Abmessungen, Volumen des Produktionsloses || Frachtbriefe || Zufallskontrollen von Frachtbriefen entlang der Beförderungsstrecke (z. B. an der Straße) || || Abgleich zwischen Lagerbuchhaltung und Frachtbriefen - Vergleich der Bündelkennnummern - Vergleich der Zahl und des Volumens der Produkte nach Holzart Abgleich zwischen den Frachtbriefausfertigungen (Absender- und Empfängerexemplar) Abgleich mit anderen Kontrollen in früheren Stadien der Lieferkette Vorbereitung der Ausfuhr || Klassifizierung Ablängen und Kennzeichnung Entrichtung der Abgaben Zollanmeldung Handelsanmeldung Holzschutzbehandlung || Produktkennnummern Produktspezifikationen: Produktart, Holzart und Abmessungen Angaben zum Verkaufsvertrag: Käufer und Preise || Antrag auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung Produktspezifikationen Verkaufsvertrag || Am Ausfuhrort: Stichprobenkontrollen der auszuführenden Produkte (Überprüfung der Spezifikationsdaten) || Zahl, Volumen und Güteklassen || Abgleich zwischen Frachtbriefen und FLEGT-Genehmigung - Vergleich der Bündelkennnummern - Vergleich der Produktzahl nach Holzart - Vergleich des Produktvolumens nach Holzart Verladen und Ausfuhr || Verladen der Produkte, für die die FLEGT-Genehmigung erteilt wurde || || || Am Ausfuhrort: Überwachung der abschließenden Beladung des Schiffs Kontrolle der Spezifikationen der verladenen Produkte || Produktspezifikationen der ausgeführten Ladung (Kennnummern, Produktart, Holzart und Abmessungen) || Abgleich zwischen der FLEGT-Genehmigung und den tatsächlich verladenen Produkten ANHANG III BEDINGUNGEN
FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON HOLZPRODUKTEN, DIE MIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG AUS
LIBERIA AUSGEFÜHRT WERDEN, ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR IN DER UNION Allgemeiner Rahmen Die Bedingungen für die Einfuhr von
Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus Liberia in die Union richten sich nach
der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur
Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die
Europäische Gemeinschaft[24]
und der dazugehörigen Durchführungsverordnung[25]. Nach diesen Verordnungen sind die
Verfahren im Einzelnen den jeweiligen einzelstaatlichen Bedingungen anzupassen;
insbesondere lassen sie einen gewissen Spielraum hinsichtlich der bei der
Einfuhr in die Union für die Entgegennahme der FLEGT–Genehmigungen zuständigen
Behörden, bei denen es sich um Zollbehörden oder andere einzelstaatliche
Behörden handeln kann. Aus diesem Grund sind zwei Prüfschritte vorgesehen: 1)
Kontrolle der Genehmigungsdokumente und 2) Beschau der Ladung zwecks Abgleich
mit den Angaben in der Genehmigung. Dies soll die von Liberia durchgeführten
Kontrollen ergänzen und sicherstellen, dass die bei der Einfuhr in die Union
vorgelegten FLEGT-Genehmigungen dieselben sind, die von der liberianischen Genehmigungsstelle
ordnungsgemäß ausgestellt und registriert wurden, und dass sie sich auf die
Ladungen beziehen, für die sie von den liberianischen Behörden erteilt wurden.
Es ist nicht die Aufgabe der zuständigen Behörden, das liberianische
Legalitätssicherungssystem oder die Gültigkeit von Genehmigungen in Frage zu
stellen. Mit derartigen Bedenken befasst sich nach den Artikeln 10, 19 und
24 des Abkommens der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens. Artikel 1 Vorlage der Genehmigung (1) Die Genehmigung ist bei der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union vorzulegen, in dem die Ladung,
für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überlassung zum zollrechtlich
freien Verkehr[26]
angemeldet wird. Dies kann elektronisch oder auf anderem schnellen Wege
erfolgen. (2) Die zuständigen Behörden gemäß
Absatz 1 unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden
einzelstaatlichen Verfahren, sobald eine Genehmigung anerkannt wurde. Artikel 2 Prüfung
der Gültigkeit der Genehmigungsunterlagen (1) Genehmigungen in Papierform müssen
dem Muster in Anhang IV entsprechen. Eine Genehmigung, die nicht die in
Anhang IV genannten Bestimmungen und Spezifikationen erfüllt, ist
ungültig. (2) Eine Genehmigung wird als ungültig
angesehen, wenn sie nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt
wird. (3) Streichungen oder Änderungen in
einer Genehmigung werden nicht anerkannt, es sei denn, die Streichungen oder
Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (4) Eine Verlängerung der Gültigkeit
einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von
der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (5) Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung
einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der
Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt. Artikel 3 Einholung weiterer Informationen (1) Bestehen Zweifel hinsichtlich der
Gültigkeit oder Echtheit einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder
Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden bei
der Genehmigungsstelle weitere Informationen einholen. (2) Dabei kann zusammen mit dem
Informationsersuchen eine Kopie der in Frage stehenden Genehmigung bzw. der
betreffenden Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden. (3) Erforderlichenfalls kann die
Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar
ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung)
beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet. Artikel 4 Abgleich von Genehmigung und Ladung (1) Wird im Hinblick auf die Anerkennung
einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der
Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage
durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung
enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen
Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht. (2) Weichen das Volumen oder das Gewicht
der Holzprodukte in einer zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder
Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, so wird die Ladung
hinsichtlich Volumen oder Gewicht als mit den Angaben in der Genehmigung
übereinstimmend erachtet. (3) Bestehen Zweifel an der
Übereinstimmung von Ladung und FLEGT-Genehmigung, so kann sich die zuständige
Behörde bei der Genehmigungsstelle um eine weitere Klärung bemühen. (4) Die Genehmigungsstelle kann die
zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder
Ersatzgenehmigung bitten. (5) Erforderlichenfalls kann die
Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar
ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung)
beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet. (6) Wenn die zuständige Behörde
innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Ersuchens um weitere Klärung
keine Antwort erhält, so erkennt sie im Einklang mit Artikel 10 dieses
Abkommens die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften
und Verfahren. (7) Eine Genehmigung wird nicht
anerkannt, wenn nach eventueller Einholung weiterer Informationen gemäß
Artikel 3 dieses Anhangs oder nach einer weiteren Überprüfung gemäß
Artikel 4 dieses Anhangs festgestellt wurde, dass die Genehmigung nicht
für die in Frage stehende Ladung erteilt wurde. Artikel 5 Überprüfung vor Ankunft der Ladung (1) Eine Genehmigung kann vor Ankunft
der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt werden. (2) Die Genehmigung wird anerkannt,
sofern sie alle Bestimmungen des Anhangs IV erfüllt und keine weitere
Überprüfung nach den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs für erforderlich
erachtet wird. Artikel 6 Sonstiges (1) Die während der Überprüfung
anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die geltenden
Rechtsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats der Union
sehen etwas anderes vor. (2) Kommt es bei der Überprüfung von
FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten,
so kann die Angelegenheit an den JIC verwiesen werden. Artikel 7 Überlassung zum zollrechtlich freien
Verkehr (1) In Feld 44 des Einheitspapiers,
mit dem die Holzprodukte zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzprodukte erteilten
Genehmigung anzugeben. (2) Erfolgt die Zollanmeldung
elektronisch, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen. (3) Holzprodukte werden erst nach
Abschluss der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren zum zollrechtlich freien
Verkehr überlassen. ANHANG IV BESTIMMUNGEN
UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen für
FLEGT-Genehmigungen (1) FLEGT-Genehmigungen werden in
Papierform oder elektronisch ausgestellt. (2) Sowohl die in Papierform als auch
die elektronisch ausgestellten Genehmigungen enthalten die in Anlage 1
genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen. (3) FLEGT-Genehmigungen sind ab dem Tag
ihrer Ausstellung gültig. (4) Bei der Nummerierung der
FLEGT-Genehmigungen wird zwischen Genehmigungen für die Union und Genehmigungen
für Nichtunionsmärkte unterschieden. (5) FLEGT-Genehmigungen sind höchstens
sechs Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung
angegeben. (6) Nach Ablauf der Genehmigung wird
diese als ungültig angesehen. Die Genehmigungsstelle kann die Gültigkeitsdauer
nach eigenem Ermessen um weitere drei Monate verlängern. Zu diesem Zweck trägt
die Genehmigungsstelle das neue Ablaufdatum ein und bestätigt es. (7) FLEGT-Genehmigungen verlieren ihre
Gültigkeit und werden der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die
betreffenden Holzprodukte bei der Verschiffung vor Ankunft in der Union
verlorengehen oder zerstört werden. Artikel 2 Technische Spezifikationen für
FLEGT-Genehmigungen in Papierform (1) In Papierform ausgestellte
Genehmigungen müssen dem Muster in Anlage 1 entsprechen. (2) Das Papier hat das Standardformat
A4. Das Papier ist mit Wasserzeichen versehen, die verschiedene Logos, unter
anderem ein Emblem Liberias, zeigen, die zusätzlich zu dem Siegel in das Papier
eingestanzt werden. (3) Die Genehmigungen werden mit
Schreibmaschine oder Computer ausgefüllt. Bei Bedarf können sie handschriftlich
ausgefüllt werden. (4) Die Genehmigungsstelle verwendet zum
Abstempeln einen Metallstempel, vorzugsweise aus Stahl. Stattdessen kann die
Genehmigungsstelle jedoch auch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem
durch Lochen hergestellten Buchstaben- oder Zahlensatz verwenden. (5) Die bescheinigten Mengen werden von
der Genehmigungsstelle fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von
Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist. (6) Das Formular darf keine Streichungen
oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden
von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt. (7) Die Genehmigungen werden in
englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt. Artikel 3 Ausfertigungen
der FLEGT-Genehmigungen (1) Die Genehmigungen werden in
fünffacher Ausfertigung auf Papier in den folgenden Farben ausgestellt: a) weiß für Formular
Nr. 1 (Original), b) gelb für Formular
Nr. 2 (Kopie für die EU-Zollbehörde), c) pink für Formular
Nr. 3 (Kopie für die Genehmigungsstelle), d) grün für Formular
Nr. 4 (Kopie für den liberianischen Zoll), e) blau für Formular
Nr. 5 (Kopie für den Genehmigungsinhaber). (2) Das „Original“ wird dem
Genehmigungsinhaber zur Weiterleitung an den Einführer zwecks Vorlage bei der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die
genehmigte Ladung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet
wird. (3) Die zweite Ausfertigung, die für die
EU-Zollbehörde bestimmt ist, wird dem Genehmigungsinhaber zur Weiterleitung an
den Einführer zwecks Vorlage bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Union
ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr
angemeldet wird. (4) Die dritte Ausfertigung, die für die
Genehmigungsstelle bestimmt ist, wird von dieser für ihre Aufzeichnungen und
die spätere Überprüfung ausgestellter Genehmigungen einbehalten. (5) Die vierte Ausfertigung, die für den
liberianischen Zoll bestimmt ist, wird den liberianischen Zollbehörden für
deren Aufzeichnungen und im Hinblick auf die Ausfuhr ausgehändigt. (6) Die fünfte Ausfertigung, die für den
Genehmigungsinhaber bestimmt ist, wird dem Genehmigungsinhaber für seine
Aufzeichnungen ausgehändigt. Artikel 4 Verlust, Diebstahl oder Vernichtung
von FLEGT-Genehmigungen (1) Bei Verlust, Diebstahl oder
Vernichtung des Originals und/oder der Kopie für die EU-Zollbehörde kann der
Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der
Genehmigungsstelle unter Begründung des Verlusts des Originals und/oder der
Kopie eine Ersatzausfertigung beantragen. (2) Die Genehmigungsstelle stellt innerhalb
eines Monats nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers eine
Ersatzausfertigung aus. (3) Die Ersatzausfertigungen enthalten
die gleichen Angaben und Einträge – einschließlich der
Genehmigungsnummer – wie die ursprüngliche Genehmigung. Die Ersatzgenehmigung
wird durch den Zusatz „Replacement license“ als solche gekennzeichnet. (4) Bei Wiedererlangung der verlorenen
oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die
Genehmigungsstelle zurückgegeben werden. Artikel 5 Technische Spezifikationen für
elektronische FLEGT-Genehmigungen (1) FLEGT-Genehmigungen können
elektronisch ausgestellt und bearbeitet werden. (2) In Mitgliedstaaten der Union, die
nicht an ein EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform
zur Verfügung gestellt. Artikel 6 Vorgehen
bei Zweifeln an der Gültigkeit einer Genehmigung (1) Bestehen Zweifel hinsichtlich der
Gültigkeit oder Echtheit einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder
Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so kann die zuständige Behörde der Union
bei der Genehmigungsstelle weitere Informationen einholen. (2) Bei Bedarf kann die
Genehmigungsstelle die zuständige Behörde um Übermittlung eines Exemplars der
fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten. (3) Falls die Genehmigungsstelle es für
erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes
Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“
(Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet. (4) Wird die Gültigkeit der Genehmigung
bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde
unverzüglich – vorzugsweise elektronisch – mit. Die zurückgesandten Exemplare
werden durch den Stempelzusatz „Validated on“ beglaubigt. (5) Ist die fragliche Genehmigung
ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde
unverzüglich – vorzugsweise elektronisch – mit. ANLAGEN 1. Genehmigungsformular 2. Hinweise zum Ausfüllen Anlage 1 Muster
der FLEGT-Genehmigung
Anlage 2 Hinweise
zum Ausfüllen Allgemeines –
Bitte in Großbuchstaben ausfüllen. –
ISO-Code: zweistelliger Ländercode der
Internationalen Organisation für Normung. Feld 1 || Issuing authority (ausstellende Behörde) || Geben Sie den Namen und die Anschrift der Genehmigungsstelle an. Feld 2 || Tax identification number / Destination (Steueridentifikationsnummer und Zielort) || Geben Sie die liberianische Steueridentifikationsnummer und das Ziel der Ausfuhr an. Die Genehmigungen werden für alle Märkte ausgestellt, nicht nur für die Europäische Union. Feld 3 || FLEGT license number (Nummer der FLEGT-Genehmigung) || Geben Sie die Nummer der FLEGT-Genehmigung an. Feld 4 || Expiry date (Ende der Gültigkeitsdauer) || Tag, an dem die Genehmigung abläuft. Feld 5 || Country of export (Ausfuhrland) || Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland (Liberia), aus dem die Holzprodukte in die Union ausgeführt werden. Feld 6 || ISO code || Geben Sie den zweistelligen Iso-Code für Liberia an. Feld 7 || Means of transport (Beförderungsmittel) || Geben Sie an, welches Beförderungsmittel am Ausfuhrort verwendet wurde. Feld 8 || Licensee (Inhaber der Genehmigung) || Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an. Feld 9 || Commercial description (Handelsbezeichnung) || Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an. Feld 10 || HS heading (HS-Position) || Vier- oder sechsstelliger Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (siehe Anhang I dieses Abkommens). Feld 11 || Common or scientific name (allgemeiner oder wissenschaftlicher Name) || Geben Sie den allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzarten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurden für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzart verwendet, so führen Sie bitte jede Art in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz). Feld 12 || Countries of harvest (Länder, in denen das Holz geschlagen wurde) || Geben Sie die Länder an, in denen das in Feld 10 genannte Holz geschlagen wurde. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so geben Sie alle Herkunftsländer an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist. Feld 13 || ISO codes || Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist. Feld 14 || Volume (m3) (Volumen in m³) || Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m³ an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird. Feld 15 || Net weight (kg) (Eigengewicht in kg) || Tragen Sie das Gewicht der Ladung in kg ein. Das Gewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 14 gemacht wird. Feld 16 || Number of units (Stückzahl) || Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ. Feld 17 || Distinguishing marks (Unterscheidungsmerkmale) || Geben Sie ggf. alle Unterscheidungsmerkmale an, z. B. Partienummer, Frachtbrief. Diese Angabe ist fakultativ. Feld 18 || Signature and stamp of issuing authority (Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde) || Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind der Name des Unterzeichnenden sowie Ausstellungsort und -datum anzugeben. ANHANG V AUFGABEN
DER UNABHÄNGIGEN PRÜFINSTANZ
3.
Einleitung
Nachstehend wird der Rahmen für die
Überprüfung des Legalitätssicherungssystems (Legality Assurance System – LAS)
beschrieben, das mit dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen (FPA) zwischen der
Regierung Liberias und der Union eingerichtet wird. Dabei geht es um die
Aufgaben der unabhängigen Prüfinstanz, die das LAS überprüft und damit
sicherstellt, dass sämtliches zur Ausfuhr oder zum Verkauf auf dem heimischen
Markt bestimmte Holz im Einklang mit der Legalitätsdefinition und den
Anforderungen hinsichtlich der Kontrolle der Lieferkette eingeschlagen und
verarbeitet wird und dass die Genehmigungsbehörde nur für Ladungen, die die
Anforderungen des LAS erfüllen, FLEGT-Genehmigungen erteilt. Diese Aufgabenbeschreibung enthält eine
ausführliche Liste der einzelnen Aufgaben und ein Protokoll für die
Datenerfassung und Berichterstattung. Darin werden zudem die wichtigsten
Informationsquellen aufgeführt und das erforderliche Qualifikationsprofil der
unabhängigen Prüfinstanz beschrieben.
4.
Ziele
Zu den Zielen der unabhängigen Prüfinstanz
zählen u. a. a) die Bewertung der
Effizienz und Wirksamkeit des LAS und b) die Erhöhung der
Glaubwürdigkeit des mit dem FPA eingerichteten LAS.
5.
Aufgaben
Allgemeine Aufgabe der unabhängigen
Prüfinstanz ist es, die Anwendung der Systeme zu überwachen, die zur Erfüllung
sämtlicher mit dem LAS verbundenen rechtlichen Anforderungen eingerichtet
wurden. Dabei geht es um die Anforderungen im Zusammenhang mit der
Legalitätsdefinition, der Kontrolle der Lieferkette und der Überprüfung durch
die liberianische Überprüfungsabteilung (Liberia Verification Department – LVD)
und die liberianische Genehmigungsabteilung (Liberian Licensing Department –
LLD). Diese Anforderungen werden in Anhang II bzw. IV beschrieben. Die
Prüfmethoden müssen sich auf Nachweise stützen und sowohl Dokumentenprüfungen
als auch Vor-Ort-Besuche einschließen. Im Einzelnen hat die unabhängige
Prüfinstanz folgende Aufgaben: a) Überprüfung
der Funktionsfähigkeit der Systeme und der Erfüllung der damit verbundenen rechtlichen
Anforderungen in Bezug auf Holzeinschlag, -verarbeitung und -handel. Dazu
zählen u. a. die Anforderungen hinsichtlich der Erteilung von
Einschlagsrechten und der Vertragsvergabe, die Anforderungen vor dem
Holzeinschlag sowie die Anforderungen in Bezug auf Einschlag, Verarbeitung und
Lieferungen; b) Überprüfung der
Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit des Systems zur Kontrolle der Lieferkette –
ein wesentlicher Bestandteil des LAS – und Bestätigung der Erfüllung der
Anforderungen in allen Phasen von den Maßnahmen vor dem Einschlag bis hin zur
Ausfuhr bzw. zum Verkauf auf dem heimischen Markt; c) Bewertung der
Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit der LVD und anderer Regierungsstellen, die
an der Überprüfung der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen im Rahmen des
LAS beteiligt sind; d) Bewertung des
Systems, mit dem sichergestellt wird, dass die LLD FLEGT-Genehmigungen nur für
Holzladungen erteilt, die in vollständigem mit den Anforderungen des LAS
erzeugt bzw. ausgeführt werden; e) Bewertung des
Verfahrens zur Überprüfung der Gültigkeit von Genehmigungen (hiermit soll
gewährleistet werden, dass das Genehmigungsüberprüfungssystem effizient
funktioniert und nicht mit einem übermäßigen Zeit- oder Arbeitsaufwand für den
Genehmigungsinhaber verbunden ist); f) Bewertung der
Behandlung bzw. Nichtbehandlung gemeldeter Verstöße durch die zuständigen
Behörden; g) Bewertung der
Wirksamkeit etwaiger Korrekturmaßnahmen; h) Ermittlung von
Defiziten und Schwachstellen im LAS, z. B. in Bezug auf die Komponenten
Lieferkettenkontrolle, Legalitätsüberprüfung und Genehmigungserteilung, und
Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des LAS; i) Vorlage eines
Prüfberichts mit Ergebnissen und Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss für
die Umsetzung des Abkommens (Joint Implementation Committee - JIC), der zur
regelmäßigen Veröffentlichung dieser Berichte verpflichtet ist.
6.
Methodik: Methoden zur Datenerfassung und –auswertung und zur
Berichterstattung
Die unabhängige Prüfinstanz muss bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben Professionalität und Integrität an den Tag legen.
Sie erstellt einen Leitfaden, in dem die Verfahren zur Datenerfassung, zur
Bewertung von Sachverhalten und zur Berichterstattung dargelegt sind. Dieser
Leitfaden wird vom JIC überprüft und gebilligt. Die unabhängige Prüfinstanz
wendet die im Leitfaden festgelegten Verfahren bei der Durchführung von
Prüfungen, Vor-Ort-Besuchen und Untersuchungen, bei der Einholung von
Rückmeldungen der beteiligten Akteure sowie bei der Dokumentation ihrer
Ergebnisse und der Vorlage ihrer zur Veröffentlichung bestimmten Berichte an
den JIC an.
6.1.
Arbeitsprogramm
a) Im ersten Jahr
nach der Einführung des FLEGT-Genehmigungssystems führt die unabhängige
Prüfinstanz zwei Prüfungen durch. Die erste Prüfung dient zur Feststellung, ob
alle Komponenten des LAS vorhanden und voll funktionsfähig sind. Die zweite
Prüfung – und alle späteren Prüfungen – dienen zur Bewertung der Leistung des
LAS. b) In den Jahren
danach führt die unabhängige Prüfinstanz mindestens einmal im Jahr eine Prüfung
des LAS durch. c) Erforderlichenfalls
kann die unabhängige Prüfinstanz auch unangekündigte Prüfungen und Stichproben
durchführen.
6.2.
Prüfumfang
a) Die Tätigkeit
der unabhängigen Prüfinstanz erstreckt sich auf alle Aspekte des LAS, darunter
die Einhaltung der Vorgaben der Legalitätsdefinition, das
Lieferkettenkontrollsystem, die Legalitätsüberprüfung und Genehmigungserteilung
sowie jede Art von Zertifizierung, die die Regierung als Nachweis für die
Erfüllung der LAS-Anforderungen anerkennt. b) Die unabhängige
Prüfinstanz prüft die einschlägigen Aktivitäten sämtlicher Institutionen,
darunter staatlicher Stellen, die für die verschiedenen Aspekte des
liberianischen LAS zuständig sind. c) Die
unabhängige Prüfinstanz prüft die Systeme, die die zuständigen EU-Behörden zur
Überprüfung der von Liberia ausgestellten FLEGT-Genehmigungen verwenden.
6.3.
Erlangung von Nachweisen
Die Methoden zur Erlangung von Nachweisen sind
im Verfahrensleitfaden der unabhängigen Prüfinstanz festgelegt. Dazu zählen
u. a. Vor-Ort-Kontrollen, Untersuchungen, Interviews, Dokumentation. Der
Leitfaden gibt auch vor, wie die unabhängige Prüfinstanz Beschwerden zu
behandeln hat.
6.4.
Auswertung
Bei den Untersuchungen sorgt die unabhängige
Prüfinstanz für eine Auswertung der Nachweise nach ISO 19011 oder einer
gleichwertigen Norm.
6.5.
Prüfsysteme
Bei der Dokumentation von Auditnachweisen, der
Ermittlung von Fehlern und Regelverstößen im Rahmen des LAS und bei der
Überprüfung entsprechender Korrekturmaßnahmen geht die unabhängige Prüfinstanz
wie folgt vor: a) Sie führt
ausreichende Aufzeichnungen über die Auditnachweise, die Aufschluss über
Leistung/Nichtleistung und Erfüllung/Nichterfüllung bieten; b) sie bewertet
eine auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählte Stichprobe von Fällen,
in denen Anforderungen der verschiedenen Komponenten des LAS, einschließlich
der Genehmigungserteilung, nicht erfüllt wurden, sowie die entsprechenden
Korrekturmaßnahmen; c) sie führt
Aufzeichnungen über festgestellte systembezogene Schwachstellen, Defizite und verbesserungsbedürftige
Bereiche des LAS und sorgt für eine klare Unterscheidung zwischen ihnen; d) sie führt
Aufzeichnungen über alle Korrekturmaßnahmen, die von den zuständigen Akteuren,
darunter der Forstentwicklungsbehörde (Forestry Development Authority – FDA),
sonstigen staatlichen Stellen und für andere Aspekte des LAS zuständigen
privaten Stellen, ergriffen werden, und bewertet deren Wirksamkeit.
7.
Erstellung und Veröffentlichung der Prüfberichte
5.1. Die
unabhängige Prüfinstanz erstellt ihre Berichte nach einem mit dem JIC
vereinbarten Schema/Protokoll. Die unabhängige Prüfinstanz a) berichtet über
Aktivitäten gemäß dem mit dem JIC vereinbarten Arbeitsprogramm, b) erstellt ihre
Berichte im Einklang mit international anerkannten Auditgrundsätzen und den mit
dem JIC vereinbarten Vorgaben, c) legt alle
Berichte dem JIC vor, der dazu Stellung nimmt, und d) erstellt
Schlussberichte, die den Anmerkungen des JIC Rechnung tragen. 5.2. Die vom JIC gebilligten Berichte werden veröffentlicht.
8.
Informationsquellen
Zu den Hauptinformationsquellen zählen
u. a. Dokumente, Vor-Ort-Besuche und Konsultationen/Treffen mit den in der
Legalitätsdefinitionen (siehe Legalitätsmatrix in Anhang II) genannten
Akteuren. Die Regierung Liberias und die Union sorgen
dafür, dass die unabhängige Prüfinstanz Zugang zu allen notwendigen
Informationen, einschließlich der von ihr als relevant erachteten Dokumente und
Datenbanken, erhält, insbesondere zu denjenigen Informationen, die zur
Bewertung der Wirksamkeit der Systeme benötigt werden, die zur Überprüfung der
Erfüllung der Anforderungen des LAS dienen. Dazu gehört auch der Zugang zu
Informationen, die von Regierungsstellen oder von diesen beauftragten privaten
Akteuren erzeugt oder gesammelt werden. Außerdem wird der unabhängigen Prüfinstanz
vor, während und nach den forstwirtschaftlichen Tätigkeiten uneingeschränkter
Zugang zu allen bewirtschafteten Waldgebieten gewährt. Dies schließt auch den
Zugang zu den Einschlagsorten und anderen Waldgebieten ein, wo Waldressourcen
gewonnen oder verarbeitet werden, sowie zu den Ausfuhrorten. Durch diesen
umfassenden Zugang zu Informationen soll die unabhängige Prüfinstanz in die
Lage versetzt werden, Schwachstellen im LAS aufzudecken. Die unabhängige Prüfinstanz hat insbesondere
Zugang zu den folgenden Regierungsstellen, von der Regierung zur Wahrnehmung
von Aufgaben im Rahmen des LAS benannten oder beauftragen Stellen und sonstigen
Akteuren, die Informationen über das Funktionieren des LAS bereitstellen
können:
8.1.
Regierung von Liberia und von ihr benannte Stellen
a) Abteilungen
der FDA, die an verschiedenen Aspekten des kommerziellen Holzeinschlags
beteiligt sind. Dazu gehören die Abteilungen, die an den vor der Erteilung von
Einschlagsrechten vorgesehenen Verfahren (Validierung von Konzessionsgebieten,
Vorauswahl von Forst- und anderen am kommerziellen Forstsektor interessierten
Unternehmen sowie Ankündigung und Einleitung von Ausschreibungen und Eröffnung
von Angeboten) beteiligt sind. b) Abteilungen der
FDA, die an der Rechtsdurchsetzung im kommerziellen Sektor beteiligt sind. c) Abteilungen
der FDA und andere Stellen, die an der Umsetzung des
Legalitätssicherungssystems und an damit verbundenen Maßnahmen zur
Rechtsdurchsetzung beteiligt sind. d) Weitere
Regierungsstellen und von ihnen benannten Bürger, die sich an der Bewertung der
Angebote beteiligen (u. a. Ausschuss für die Bewertung von Angeboten,
Ausschuss für Sorgfaltspflicht und interministerieller Ausschuss für
Konzessionen). e) Die
Legislativausschüsse für Forstwirtschaft, das Repräsentantenhaus und der Senat
– im Hinblick auf ihre jeweiligen Rollen bei der Ratifizierung von Lizenzen für
die Nutzung von Waldressourcen. f) Die
liberianische Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency – EPA)
Liberias. g) Ministerien
mit Zuständigkeit für die Ausfuhr von Holzprodukten, darunter das
Finanzministerium, das Handelsministerium und die Nationale Hafenbehörde, sowie
die internen Abteilungen dieser Ministerien, die für verschiedene Aspekte des
Prozesses unmittelbar zuständig sind. h) Der mit dem
Betrieb des Legalitätssicherungssystems beauftragte Anbieter.
8.2.
Zivilgesellschaft und lokale Gemeinschaften
a) Lokale,
nationale, regionale und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen,
die an der Überwachung forstwirtschaftlicher Aktivitäten in Liberia beteiligt
sind. b) Lokale
Gemeinschaften und Privatpersonen, die an der Überwachung forstwirtschaftlicher
Aktivitäten beteiligt sind. c) Von lokalen
Gemeinschaften eingerichtete Gremien für Forstwirtschaft und Forstentwicklung,
die sich mit verschiedenen Aspekten des kommerziellen Forstsektors befassen.
8.3.
Sonstige Quellen
a) Forstunternehmen,
einschließlich Unternehmen, die private Zertifizierungsprozesse durchlaufen. b) Akademische
Einrichtungen. c) Kommunalbehörden. d) Lokale Gemeinschaften
und Bevölkerungsgruppen. e) Auf dem Gebiet
der nachhaltigen Forstwirtschaft tätige Zertifizierungsstellen. f) Beschwerdeführer. g) Zuständige
Behörden in der Union. h) Interessierte
Kreise und Akteure, die Beschwerde einlegen oder eine Ad-hoc-Prüfung bestimmter
Aspekte des LAS beantragen. i) Jede andere
Quelle, die die unabhängige Prüfinstanz als relevant erachtet.
9.
Qualifikationen
Die
unabhängige Prüfinstanz muss über Integrität, Objektivität, langjährige
Erfahrung in der Durchführung ähnlicher Prüfungen und die Fähigkeit zur
systemischen Analyse verfügen. Die unabhängige Prüfinstanz muss glaubwürdig und
von liberianischen Wirtschaftsbeteiligten und liberianischen Einrichtungen, die
eine kommerzielle oder regulierende Rolle im Forstsektor spielen, unabhängig
sein. Die unabhängige Prüfinstanz muss dafür sorgen, dass ihr Personal
potenzielle Interessenkonflikte offenlegt und die Maßnahmen nennt, die sie
treffen wird, um diese auszuräumen. Um die weiteren Anforderungen zu erfüllen,
muss die unabhängige Prüfinstanz über Folgendes verfügen: a) ein
dokumentiertes internes Qualitätsmanagementsystem, das die Anforderungen von
ISO 17021[27]
oder einer gleichwertigen Norm erfüllt, und die Fähigkeit zur Durchführung von
Audits nach ISO 19011[28]
oder einer gleichwertigen Norm; b) Erfahrung in
der Prüfung von Managementsystemen; c) einen
Mechanismus für die transparente Behandlung von Beschwerden; d) vielfältige
Kompetenzen, u. a. im Bereich Audit (vorzugsweise auf dem Gebiet der
Forstwirtschaft) und ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen in der
Wahrnehmung ähnlicher Aufgaben in anderen Teilen der Welt (vorzugsweise
Afrika); e) Mitarbeiter,
die nachweislich über ausreichende Erfahrung in Liberia und/oder anderen
westafrikanischen Ländern verfügen. Parallel zur Anwerbung internationaler
Fachleute ist die Einbindung von Experten aus der Subregion zu fördern; f) fundierte
Kenntnisse des kommerziellen Forstsektors, vorzugsweise in Afrika; g) Mitarbeiter
mit Fachkenntnissen in verschiedenen Bereichen der Forstwirtschaft wie
u. a. Waldbewirtschaftung, Verarbeitung, Rückverfolgbarkeits- und
Lieferkettenkontrollsysteme sowie internationaler Handel mit Holz und
Holzprodukten. Die unabhängige Prüfinstanz kann die Gründung
einer Partnerschaft oder eines Joint Ventures mit einer liberianischen
Organisation in Erwägung ziehen.
10.
Auswahlverfahren und institutionelle Regelungen
Die Einsetzung der unabhängigen Prüfinstanz
erfolgt im Anschluss an eine für nationale und internationale Einrichtungen
offene Ausschreibung. Die Bewertung der Angebote erfolgt in transparenter
Weise, und sämtliche Akteure werden über die dabei angewandten Kriterien
informiert. Die Ergebnisse der Überprüfung der an der Ausschreibung
teilnehmenden Einrichtungen und der Bericht über die Bewertung der Angebote
werden veröffentlicht.
11.
Weitere Anforderungen
In diesem Abschnitt werden weitere an die
unabhängige Prüfinstanz gestellte Anforderungen aufgeführt, auf die in den
obigen Abschnitten nicht näher eingegangen wurde.
11.1.
Zugänglichkeit
Die unabhängige Prüfinstanz sollte über eine
Kontaktstelle in Liberia verfügen, an die sich Privatunternehmen,
Regierungsstellen und zivilgesellschaftliche Organisationen wenden können. 9.2 Kapazitätsaufbau und
Nachhaltigkeit Die unabhängige Prüfinstanz a) pflegt
Kontakte mit der Zivilgesellschaft, dem Privatsektor und Regierungsstellen
(z. B. im Rahmen von Workshops oder Briefings), um liberianische Akteure
mit ihrer Prüftätigkeit vertraut zu machen, und b) stellt
qualifizierte Liberianer ein und steigert deren individuelle Fähigkeit zur
Durchführung unabhängiger Prüfungen des LAS. ANHANG VI KRITERIEN
ZUR BEWERTUNG DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS Mit dem im Abkommen vorgesehenen
Legalitätssicherungssystem soll gewährleistet werden, dass alle im Abkommen
genannten und von Liberia in die Union ausgeführten Holzprodukte vollständig
legal erzeugt wurden. Das Legalitätssicherungssystem soll auf den folgenden
fünf Säulen ruhen: –
Definition des Begriffs „legal erzeugtes Holz“, in
der auch alle Rechtsvorschriften genannt werden, die eingehalten werden müssen,
damit eine Genehmigung erteilt werden kann; –
Kontrolle der Lieferkette zur Nachverfolgung des
Holzes vom Wald bis zur Ausfuhr; –
Überprüfung der Erfüllung aller Einzelpunkte der
Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrolle; –
Verfahren zur Erteilung von FLEGT-Genehmigungen;
und –
Prüfung durch eine unabhängige Prüfinstanz, die das
ordnungsgemäßen Funktionieren des Systems gewährleistet. Vor Aufnahme des Vollbetriebs wird das
Legalitätssicherungssystem einer unabhängigen technischen Bewertung unterzogen;
die Aufgabenbeschreibung dafür wird von den Vertragsparteien über den
Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens gemeinsam festgelegt. Die
nachstehenden Kriterien legen fest, was das Legalitätssicherungssystem in der Praxis
leisten soll, und bilden die Grundlage für die Beschreibung der Aufgaben der
technischen Bewertung. Die Bewertung dient –
zur Überprüfung etwaiger nach Unterzeichnung des
Abkommens vorgenommener Änderungen und –
zur Überprüfung des Funktionierens des Systems in
der Praxis und zur Feststellung, ob die angestrebten Ergebnisse erreicht
wurden.
12.
Legalitätsdefinition
Der Begriff „legal erzeugtes Holz“ muss
auf der Grundlage der in Liberia geltenden Rechtsvorschriften definiert werden.
Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und in der Praxis
anwendbar sein und sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die
Folgendes regeln: Ernterechte:
Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich festgelegten
Gebieten; forstwirtschaftliche
Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtvorschriften im Bereich der Forstwirtschaft,
insbesondere Erfüllung der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen
Bestimmungen; Steuern und
Gebühren: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern und mit der
Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehende sonstige
Abgaben; sonstige
Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer
Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den
Einschlagsrechten berührt werden; Handel und
Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften. Ist klar, welche Rechtsinstrumente den
einzelnen Elementen der Definition zugrunde liegen? Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt,
anhand deren die Einhaltung der einzelnen Elemente der Definition überprüft
werden kann? Sind diese Kriterien und Indikatoren
eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar? Weisen die Kriterien und Indikatoren den
verschiedenen Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu und wird
im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften die Leistung aller
beteiligten Akteure bewertet? Stützt sich die Legalitätsdefinition auf das
geltende Recht in den wichtigsten oben genannten Bereichen? Falls nicht: Warum
wurden bestimmte Bereiche des geltenden Rechts nicht berücksichtigt? Haben die beteiligten Akteure bei der
Festlegung der Definition die wichtigsten Bereiche des geltenden Rechts
berücksichtigt? Berücksichtigt das Legalitätssicherungssystem
die wichtigsten im Rahmen der Konsultation mit den beteiligten Akteuren
ermittelten Rechtsvorschriften? Umfasst die Legalitätsdefinition alle
möglichen Quellen von Holz, das in die für die Einfuhr in die Union bestimmte
Lieferkette gelangen, und werden für die verschiedenen Quellen/Verfahren zur Erteilung
von Einschlagsrechten angemessene Indikatoren entwickelt? Wurden die
Legalitätsdefinition und die Legalitätsmatrix seit Abschluss des Abkommens
geändert? Wurden Indikatoren und Kriterien entwickelt, um die Überprüfung
dieser Änderungen zu ermöglichen? Wurden alle beteiligten Akteuren zu diesen
Änderungen konsultiert und, wenn ja, wurde ihren Standpunkten ausreichend
Rechnung getragen?
13.
Kontrolle der Lieferkette
Die Systeme zur Kontrolle der
Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Rückverfolgbarkeit der
Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bzw. von der
Einfuhr bis hin zur Ausfuhr gewährleisten. Es wird nicht immer notwendig sein,
die physische Rückverfolgbarkeit eines einzelnen Baumstamms, einer einzelnen
Holzladung oder eines einzelnen Holzprodukts von der Ausfuhr bis zurück zum
Einschlag zu gewährleisten; jederzeit gewährleistet sein muss dagegen die
Verfolgbarkeit vom Einschlag bis zum ersten möglichen Mischpunkt (z.B.
Holzterminal oder Verarbeitungsbetrieb).
13.1.
Nutzungsrechte
Die Gebiete, für die Holznutzungsrechte
erteilt wurden, und die Inhaber dieser Rechte sind klar identifiziert. Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür,
dass nur Holz aus Waldgebieten, für die gültige und anerkannte Nutzungsrechte
erteilt wurden, in die Lieferkette gelangt? Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür,
dass den Unternehmen, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das
betreffende Waldgebiet erteilt wurden? Sind die Verfahren für die Erteilung von
Nutzungsrechten und Informationen über die erteilten Rechte und deren Inhaber
öffentlich zugänglich, so wie es das liberianische Recht verlangt?
13.2.
Systeme zur Kontrolle der Lieferkette
Es bestehen wirksame Mechanismen zur
Verfolgung des Holzes entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bis zur
Ausfuhr. Die Methoden zur Kennzeichnung des Holzes
können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung
einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen
oder Partien reichen. Bei der Auswahl der Methode sollte dem Typ und dem Wert
des jeweiligen Holzprodukts sowie dem Risiko einer Vermengung mit illegalen
oder ungeprüften Produkten Rechnung getragen werden. Sind alle alternativen Methoden der
Lieferkettenkontrolle in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und
beschrieben? Sind alle Phasen der Lieferkette in den
Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben? Wurden Methoden festgelegt und dokumentiert,
mit denen zum einen der Ursprung eines Produkts festgestellt und zum anderen
die Vermengung mit Produkten aus unbekannten Quellen an nachfolgenden Stellen
der Lieferkette verhindert werden kann, d. h. –
Einschlag, –
Transport, –
Zwischenlagerung, –
Eingang beim Erstverarbeiter, –
Verarbeitungsbetriebe, –
Zwischenlagerung, –
Transport, –
Ankunft am Ausfuhrort? Welche Organisationen sind für die Kontrolle
der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende personelle und
sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen? Gibt es ein Überprüfungsprotokoll für die
Ergebnisse der ausgearbeiteten und angewandten Kontrollverfahren? Wurden die Anwendungsverfahren eindeutig
festgelegt und allen Beteiligten mitgeteilt?
13.3.
Menge
Es bestehen solide und wirksame
Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holzprodukten an jeder Stelle der
Lieferkette, einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens des
stehenden Holzes vor dem Einschlag für jede Hiebfläche. Ergeben sich aus dem Kontrollsystem
quantitative Daten zu den Inputs und Outputs an den folgenden Stellen der
Lieferkette: –
stehendes Holz, –
Rundholz im Wald, –
Beförderung und Lagerung des Holzes, –
Eingang beim Erstverarbeiter, –
Kontrolle in den Verarbeitungsbetrieben, –
Ankunft am Ausfuhrort? Welche Organisationen sind für die Eingabe der
quantitativen Daten in das Kontrollsystem zuständig? Wie sind diese Organisationen
untereinander verbunden? Sind die Mitarbeiter dieser Organisationen nach
standardisierten Verfahren in der Datenverwaltung ausgebildet? Verfügen die
Organisationen über ausreichende Ressourcen (Personal und Ausrüstung)? Welche Qualität weist die Datenkontrolle auf? Falls verschiedene Organisationen zuständig
sind, wie wird sichergestellt, dass die Leistungskontrolle und Datenverwaltung
auf gleiche Weise in der gleichen Qualität erfolgen?
13.4.
Datenerfassung
Sämtliche
Daten werden so erfasst, dass sie zeitnah mit den an den vor- und
nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen Daten abgeglichen werden
können. Ein zuverlässiger Datenabgleich erfolgt entlang der gesamten
Lieferkette. Werden sämtliche quantitativen Daten so
erfasst, dass sie zeitnah mit den an vor- und nachgelagerten Stellen der
Lieferkette erhobenen quantitativen Daten abgeglichen werden können? Gibt es Verfahren zur Überprüfung der
Übereinstimmung zwischen stehendem Holz, geschlagenem Holz und Holz, das im
Sägewerk/am Ausfuhrort eingeht? Wurden Methoden entwickelt, um die
Übereinstimmung zwischen dem Input an Rohmaterial und dem Output an
verarbeiteten Erzeugnissen in den Sägewerken oder anderen Anlagen zu
überprüfen? Ist entlang der gesamten Lieferkette ein
zuverlässiger Datenabgleich für Einzelstücke oder Partien möglich? Welche Informationssysteme und –technologien
werden zur Datenerfassung und -speicherung und zum Datenabgleich verwendet?
Wurden wirksame Systeme zur Gewährleistung der Datensicherheit eingerichtet? Wie wird ein Zugriff auf die Systeme durch
Unbefugte verhindert (Systemsicherung)? Wie wird die Zuverlässigkeit der
Backup-Systeme gewährleistet? Welche Organisation ist für den Datenabgleich
zuständig? Verfügt sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um
ihre Datenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen? Welche Informationen über die
Lieferkettenkontrolle werden öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu
diesen Informationen?
13.5.
Eingeführte Holzprodukte
Es bestehen
sowohl ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, das importiertes Holz und
importierte Holzprodukte unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen
eingeführt wurden, als auch Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass es
sich bei den Einfuhren um Holz handelt, das im Ernteland im Einklang mit den
gesetzlichen Anforderungen legal geschlagen wurde. Wie wird nachgewiesen, dass importiertes Holz
legal geschlagen wurde? Welche Nachweise müssen vorgelegt werden, um
zu belegen, dass die eingeführten Holzprodukte von einem in einem Drittland
legal geschlagenen Baum stammen? Werden im Rahmen des
Legalitätssicherungssystems eingeführte Holzprodukte entlang der gesamten
Lieferkette verfolgt? Wenn zur Herstellung von Holzprodukten,
einschließlich von Verbundprodukten, eingeführtes Holz verwendet wird, enthält
die FLEGT-Genehmigung eine Angabe zum jeweiligen Ursprungsland? Wird durch die Strichcodes am eingeführten
Holz gewährleistet, dass nur legal geschlagene und verarbeitete Holzprodukte
mit einer FLEGT-Genehmigung ausgeführt werden?
14.
Überprüfung
Im Rahmen der Überprüfung werden
ausreichende Kontrollen durchgeführt, um die Legalität von Holzprodukten zu
gewährleisten. Es werden solide und wirksame Überprüfungsmethoden angewandt, um
sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, ob
beim Einschlag oder entlang der Lieferkette, festgestellt wird und rechtzeitig
Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können.
14.1.
Organisation
Die
Überprüfung wird von einer staatlichen Stelle oder einer privaten bzw. gemischt
öffentlich-privaten Organisation durchgeführt, die über ausreichende
Ressourcen, Managementsysteme und qualifizierte Mitarbeiter sowie über solide
und wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt. Hat die Regierung eine oder mehrere Stellen
benannt, die diese Überprüfungsaufgaben wahrnehmen? Sind das entsprechende
Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie
öffentlich bekanntgegeben? Wurden die Zuständigkeiten eindeutig
zugewiesen und die jeweils erforderlichen Qualifikationen genannt? Wie werden
sie umgesetzt? Wie stellen die für die Legalitätsüberprüfung
zuständigen Stellen ein Höchstmaß an Zusammenarbeit und effizienter
Datenverwaltung zwischen den an der Kontrolle des Forstsektors beteiligten Behörden
sicher? Verfügt die Überprüfungsstelle über
ausreichende Ressourcen, um die Anwendung der Legalitätsdefinition und der
Systeme zur Kontrolle der Lieferkette für Holz zu überprüfen? Verfügt die Überprüfungsstelle über ein
umfassend dokumentiertes Managementsystem, das –
den Einsatz von ausreichend qualifizierten,
erfahrenen Prüfern gewährleistet, –
eine interne Kontrolle/Aufsicht umfasst, –
über Mechanismen zur Verhinderung von
Interessenkonflikten verfügt, –
die Transparenz des Überprüfungssystems
sicherstellt, –
eine klar definierte Überprüfungsmethodik anwendet
und –
ein öffentlich zugängliches Beschwerdeverfahren
einsetzt?
14.2.
Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition
Der
Überprüfungsumfang ist klar festgelegt. Durch eine dokumentierte
Überprüfungsmethode wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente
und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird
und alle Elemente der Legalitätsdefinition abdeckt. Deckt die Überprüfungsmethode alle Elemente
der Legalitätsdefinition ab und schließt sie auch eine Überprüfung der
Einhaltung aller festgelegten Anforderungen ein? Erfordert die Überprüfung –
Kontrollen von Dokumenten, Betriebsaufzeichnungen
und Arbeiten vor Ort (auch unangekündigte Kontrollen), –
die Einholung von Informationen von externen
interessierten Kreisen, –
das Führen von Aufzeichnungen über die Prüfungen,
so dass Innenrevisoren und die unabhängige Prüfinstanz Kontrollen durchführen
können? Besteht eine klar definierte institutionelle
Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet? Werden die Ergebnisse der Überprüfung anhand
der Legalitätsdefinition öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen die
interessierten Kreise Zugang zu diesen Informationen?
14.3.
Überprüfung der Systeme zur Kontrolle der
Lieferkette
Der
Überprüfungsumfang wurde festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette vom
Einschlag bis zur Ausfuhr ab. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethode wird
sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte
Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, die alle Elemente der
Legalitätsdefinition erfasst und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich
zwischen den einzelnen Stufen der Lieferkette vorsieht. Sieht die Überprüfungsmethode eine
vollständige Überprüfung der Lieferkettenkontrollen vor? Ist dies in der Überprüfungsmethode klar
festgelegt? Womit wird nachgewiesen, dass die Überprüfung
der Lieferkettenkontrollen durchgeführt wurde? Besteht eine klar definierte institutionelle
Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet? Werden die Ergebnisse der Überprüfung der
Lieferkettenkontrolle veröffentlicht? Wie erlangen die interessierten Kreise
Zugang zu diesen Informationen?
14.4.
Nichterfüllung der Verpflichtungen
Ein
Mechanismus ermöglicht die Behandlung von Fällen, in denen die Verpflichtung
zur Legalitätsüberprüfung nicht erfüllt wurde. Es besteht ein wirksamer
Mechanismus, mit dem bei Verstößen geeignete Korrekturmaßnahmen durchgesetzt
werden können. Ist im Rahmen des Überprüfungssystems die
Verpflichtung zur Legalitätsüberprüfung definiert? Sind Mechanismen zum Umgang mit Fällen von
Nichterfüllung entwickelt worden? Werden sie in die Praxis umgesetzt? Werden in ausreichendem Maße Aufzeichnungen
über die festgestellten Verstöße und die entsprechenden Korrekturmaßnahmen
geführt? Wird die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen bewertet? Welche Informationen über festgestellte
Verstöße werden veröffentlicht?
14.5.
Beschwerden
Ein
Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit der
Legalitätsüberprüfung steht zur Verfügung. Steht allen Beteiligten ein
Beschwerdenverfahren zur Verfügung? Verfügen die Überprüfungsstellen über
Mechanismen zur Entgegennahme und Beantwortung von Beschwerden, die von
beteiligten Akteuren oder unabhängigen Beobachtern eingelegt werden? Verfügen
der Überprüfungsstellen über Mechanismen zur Behandlung von Verstößen, die von
Staatsbeamten aufgedeckt und gemeldet werden? Ist klar geregelt, wie Beschwerden
einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu
übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?
15.
Genehmigungen
Liberia hat eine Genehmigungsstelle
benannt, die für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zuständig ist.
FLEGT-Genehmigungen werden für einzelne Ladungen erteilt.
15.1.
Organisation
Welche Stelle ist für die Ausstellung von
FLEGT-Genehmigungen zuständig? Verfügen die Genehmigungsstelle und ihr
Personal über klar definierte Vorgaben für die Erteilung von
FLEGT-Genehmigungen, die auch veröffentlicht wurden? Wurden ein Anforderungsprofil und interne
Kontrollen für das Personal der Genehmigungsstelle festgelegt? Verfügt die Genehmigungsstelle über
ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können?
15.2.
Erteilung von FLEGT-Genehmigungen
Verfügt die Genehmigungsstelle über
schriftlich dargelegte Verfahrensanweisungen für die Erteilung der
Genehmigungen? Werden diese Verfahrensanweisungen sowie
Informationen über etwaige zu entrichtende Gebühren veröffentlicht? Welche Belege gibt es dafür, dass diese
Verfahrensanweisungen in der Praxis ordnungsgemäß angewandt werden? Stehen geeignete Aufzeichnungen über erteilte
Genehmigungen und abgelehnte Anträge zur Verfügung? Umfassen diese Aufzeichnungen auch die
Nachweise, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt wurden? Sind die Voraussetzungen für die Erteilung von
Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern bekannt? Sind den Ausführern die Kriterien für die
Erteilung der FLEGT-Genehmigungen bekannt? Welche Informationen über erteilte
Genehmigungen sind öffentlich zugänglich?
15.3.
Verfahren zur Behandlung von Fragen über erteilte
Genehmigungen
Können die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten der Union Auskunft über erteilte FLEGT-Genehmigungen einholen? Bestehen klar definierte Verfahren für die
Kommunikation zwischen der Genehmigungsstelle und den zuständigen Behörden in
der Union? Haben auch andere nationale oder
internationale Akteure die Möglichkeit, Auskünfte über erteilte
FLEGT-Genehmigungen einzuholen?
15.4.
Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden
Ein Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten,
die aus der Erteilung von Genehmigungen resultieren, steht zur Verfügung. Der
Mechanismus reicht aus, um jede Art von Beschwerde über das Genehmigungssystem
zu behandeln. Besteht ein dokumentierter
Beschwerdemechanismus, das allen Beteiligten offensteht? Ist klar geregelt, wie Beschwerden
einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu
übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?
16.
Grundsätze der unabhängigen Prüfung
Die unabhängige Prüfinstanz ist bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den für die liberianischen Forstsektor
zuständigen Regulierungsbehörden unabhängig. Zweck der unabhängigen Prüfung ist
es, das ordnungsgemäße Funktionieren aller Aspekte des
Legalitätssicherungssystems zu überprüfen und damit die Glaubwürdigkeit des
FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten.
16.1.
Institutionelle Regelungen
16.1.1.
Übertragung der Zuständigkeit
Liberia hat der unabhängigen Prüfinstanz
förmlich ihre Aufgaben zugewiesen und ermöglicht ihr, sie in wirksamer und
transparenter Weise wahrzunehmen.
16.1.2.
Unabhängigkeit von anderen Akteuren des
Legalitätssicherungssystems
Zwischen den Stellen und Personen, die an der
Waldbewirtschaftung oder Forstaufsicht beteiligt sind, und denjenigen, die für
die unabhängige Prüfung zuständig sind, besteht eine klare Kompetenzabgrenzung. Hat die Regierung Anforderungen hinsichtlich
der Unabhängigkeit der Prüfinstanz festgelegt und dokumentiert? Sind Organisationen und Einzelpersonen mit
einem geschäftlichen Interesse am bzw. einer institutionellen Rolle im
Forstsektor der beiden Vertragsparteien von der Tätigkeit als unabhängige
Prüfinstanz ausgeschlossen?
16.1.3.
Benennung der unabhängigen Prüfinstanz
Die unabhängige Prüfinstanz wurde in einem
transparenten Verfahren benannt, und ihre Tätigkeit unterliegt klaren
veröffentlichten Regeln. Hat die Regierung die Aufgabenbeschreibung für
die unabhängige Prüfinstanz veröffentlicht? Hat die Regierung die Verfahren zur Benennung
der unabhängigen Prüfinstanz dokumentiert und diese Dokumente veröffentlicht?
16.1.4.
Mechanismus für die Behandlung von
Beschwerden
Es besteht ein Mechanismus zur Behandlung von
Beschwerden und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unabhängigen Prüfung.
Der Mechanismus reicht aus, um jede Art von Beschwerde über das Genehmigungssystem
zu behandeln. Besteht ein dokumentierter
Beschwerdemechanismus, der allen Beteiligten offensteht? Ist klar geregelt, wie Beschwerden
einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu
übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?
16.2.
Die unabhängige Prüfinstanz
16.2.1.
Organisatorische und technische
Anforderungen
Die unabhängige Prüfinstanz arbeitet
unabhängig von den anderen Akteuren des Legalitätssicherungssystems und verfügt
über dokumentierte Managementstrukturen und Prüfkonzepte und -verfahren, die
internationalem Standard entsprechen. Beruht die Arbeit der unabhängigen Prüfinstanz
auf einem dokumentierten Managementsystem, das die Anforderungen von ISO 17021
oder ähnlichen Normen erfüllt?
16.2.2.
Prüfmethode
Die unabhängige Prüfinstanz wendet eine
nachweisgestützte Methoden an und führt ihre Prüfungen in festgelegten, kurzen
Abständen durch. Ist in der Methode der unabhängigen
Prüfinstanz festgelegt, dass sich die Prüfergebnisse auf objektive Nachweise
für das Funktionieren des Legalitätssicherungssystems stützen müssen? Legt die Methode die maximalen Zeitabstände
festgelegt, in denen die einzelnen Elemente des Legalitätssicherungssystems
überprüft werden? Stellt die Regierung sicher, dass die
unabhängige Prüfinstanz Zugang zu den Informationen und Ressourcen erhält, die
sie zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt?
16.2.3.
Prüfumfang
Bei ihrer Arbeit stützt sich die unabhängige
Prüfinstanz auf eine Aufgabenbeschreibung, die alle vereinbarten Bedingungen
für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen abdeckt und den Prüfumfang festlegt. Deckt die Methode der unabhängigen Prüfinstanz
alle Elemente des Legalitätssicherungssystems ab und legt sie die wichtigsten
Wirksamkeitskontrollen fest?
16.2.4.
Berichterstattung
Die unabhängige Prüfinstanz legt dem
Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens einen vorläufigen Bericht
vor. Die Berichte der unabhängigen Prüfinstanz und alle Korrekturmaßnahmen
werden im Begleitausschuss erörtert. Sind in der Aufgabenbeschreibung für die
unabhängige Prüfinstanz auch die Berichtspflichten und -abstände festgelegt? Ist in der Aufgabenbeschreibung für die
unabhängige Prüfinstanz und in den Verfahren des Gemeinsamen Ausschusses
geregelt, wie die Prüfergebnisse veröffentlicht werden?
17.
Bewertungskriterien der Europäischen Union für die Anerkennung der
FLEGT-Genehmigungen
In der FLEGT-Verordnung und den
zugehörigen Durchführungsbestimmungen sind Verfahren zur Einrichtung des
FLEGT-Genehmigungssystems festgelegt, darunter Verfahren, mit denen überprüft
werden kann, ob für Holzprodukte aus Liberia, die zur Überlassung zum
zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, eine
FLEGT-Genehmigung vorliegt. Nach diesen Verfahren sind die Mitgliedstaaten der
Union unter anderem dazu verpflichtet, eine zuständige Behörde zu benennen, die
die Zuständigkeit für diese Überprüfung übernimmt. Da es sich um neue Maßnahmen zur Umsetzung des
FLEGT-Systems handelt, wird bei der Bewertung auch geprüft, inwieweit die Union
für die Überprüfung der FLEGT-Genehmigungen gerüstet ist. Wurden die zuständigen Behörden in jedem
Mitgliedstaat der Union benannt? Wurde diese Information veröffentlicht? Hat jeder Mitgliedstaat der Union Verfahren
zur Bearbeitung von FLEGT-Genehmigungen festgelegt? Wurden diese Verfahren
veröffentlicht? Wurden geeignete Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eingeführt, wenn dies von den Mitgliedstaaten der Union
als erforderlich erachtet wurde? Wurden Methoden zur Informationsübermittlung
zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden festgelegt? Wurden Verfahren festgelegt, die es der Union
oder den von ihr benannten Personen oder Stellen ermöglichen, auf relevante
Dokumente und Daten zuzugreifen, und dazu beitragen, Probleme, die das
reibungslose Funktionieren des FLEGT-Genehmigungssystems beeinträchtigen
können, zu vermeiden? Wurden Verfahren festgelegt, um der
unabhängigen Prüfinstanz Zugang zu allen relevanten Dokumenten und Daten zu
gewähren? Wurden Berichterstattungsmethoden zwischen den
Mitgliedstaaten der Union und der Europäischen Kommission ausgehandelt? Wurden
die Verfahren zur Veröffentlichung dieser Berichte angenommen? Ist in den Verfahren der Fall vorgesehen, dass
Waren trotz vorhandener FLEGT-Genehmigung nicht für die Einfuhr freigegeben
werden? Gibt es Verfahren für die Meldung von Widersprüchen in Genehmigungen
und für den Umgang mit Situationen, in denen ein rechtswidriges Verhalten
vorliegt? Wurden Informationen über Bußgelder für
verschiedene Fälle von Verstößen veröffentlicht? ANHANG VII UMSETZUNGSSZEITPLAN In diesem Zeitplan sind die wichtigsten
Zwischenziele auf dem Weg zur Umsetzung des Freiwilligen
Partnerschaftsabkommens (FPA) aufgeführt. Mit der Entwicklung von Systemen, der
Weiterentwicklung des Rechtsrahmens, dem Kapazitätenaufbau und weiteren
Unterstützungsmaßnahmen, die für den Aufbau eines wirksamen, uneingeschränkt
funktionierenden nationalen Legalitätssicherungssystems erforderlich sind, wird
begonnen, sobald das Abkommen vereinbart und paraphiert wurde. Die
Ratifizierung des Abkommens könnte allerdings eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen, und die formelle Struktur des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung
des Abkommens (JIC) wie auch die entsprechenden Berichterstattungs- und
Monitoring-Verpflichtungen werden erst eingerichtet, wenn das Abkommen von
beiden Vertragsparteien ratifiziert wurde und nach Artikel 31 des Abkommens in
Kraft tritt. In der Zwischenzeit wird ein Mechanismus für den Dialog
eingerichtet (Artikel 19). Wie dem Zeitplan zu entnehmen ist, werden die für
2011 geplanten Tätigkeiten nach der Paraphierung des Abkommens aufgenommen. Wichtigste Ergebnisse || Zwischenziele (Tätigkeiten) || 2011 || 2012 || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || || Vorbereitungsphase || Operative Phase Strukturen für die Umsetzung des Abkommens eingerichtet || Vorläufige Struktur für den FPA-Dialog EU-Liberia (Vorläufer des JIC) eingerichtet Vorläufiger Ausschuss der beteiligten Akteure (z. B. Lenkungsausschuss für die Verhandlungen über das Abkommen) eingerichtet || X X || || || || || || JIC eingerichtet Berichterstattungsverfahren des JIC eingerichtet Jahresberichte werden erstellt Verfahren des JIC eingerichtet || || X X X X || X || X || X || X || X Nationale Durchführungsstrukturen: Abteilungsübergreifende(s) Koordinierungsverfahren eingerichtet Nationaler Ausschuss der beteiligten Akteure für die Überwachung der Umsetzung des Abkommens eingerichtet || || X X || || || || || Genehmigungsabteilung (Liberia Licensing Department – LLD) materiell und personell voll ausgerüstet und betriebsbereit || || || X || || || || Gesteigerte Kapazität || Umfassender Fünfjahresplan für Aus- und Weiterbildung und Investitionen || X || || || || || || Umsetzung des Investitionsplans für den Kapazitätenausbau || || || X || X || X || X || X Schulungsmaßnahmen für den gewerblichen Privatsektor || || X || X || X || || || Aufklärungs- und Informationsarbeit bei kleineren Akteuren, die motormanuellen Holzeinschlag betreiben || || X || X || X || X || X || Aufklärungs- und Informationsarbeit durch zivilgesellschaftliche Organisationen zwecks Kapazitätenaufbau in den lokalen Gemeinschaften || X || X || X || X || X || X || Finanzierungsmechanismus eingerichtet und Ressourcen für die wirksame Umsetzung des Abkommens gesichert || Mechanismus für die Koordinierung und Bereitstellung der externen Geberhilfe und der nationalen Unterstützung für die Umsetzung des Abkommens eingerichtet || X || X || || || || || Entwicklung des kurzfristigen und des langfristigen Durchführungsplans unter besonderer Berücksichtigung potenzieller Unterstützungsquellen für die Maßnahmen des Abkommens Unterstützung sichergestellt || X || X X || X || || || || Tragfähige nationale Finanzierung für den Betrieb des Legalitätssicherungssystems langfristig gesichert || || || || || || X || X Legalitätssicherungssystem: Legalitätsüberprüfung einsatzbereit || Systementwicklung System zur Kontrolle der Lieferkette (COCS) zwecks Einbeziehung der FPA-Anforderungen überarbeitet || || X || X || || || || Neue Legalitätsüberprüfungsverfahren unter Einbeziehung der neuen rechtlichen FPA-Anforderungen entwickelt || || X || X || || || || Datenverwaltungssysteme zwecks Einbeziehung der mit dem Abkommen verbundenen Anforderungen überarbeitet || || X || X || || || || Detaillierte Verfahren und Leitlinien für zurückgelassenes und beschlagnahmtes Holz entwickelt || || X || X || || || || Detaillierte Verfahren und Leitlinien für eingeführtes Holz || || X || X || || || || Inlandsmarkt und informeller Sektor in das Legalitätssicherungssystem einbezogen Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs (Rubberwood- und anderes Plantagenholz) werden in das Legalitätssicherungssystem einbezogen || || || X || || X || || Gestärkte Institutionen || || || || || || || Dienstleistungsvertrag mit externem Dienstleister geschlossen Mit der Aufsicht über den Dienstleistungsvertrag beauftragte staatliche Stelle eingerichtet || X || X || || || || || Externer Dienstleister baut die Abteilung für Legalitätsüberprüfung (LVD) auf und betreibt diese (einschl. Zusammenarbeit mit dem zum externen Dienstleister abgeordneten FDA-Personal) || || X || X || X || X || X || Externer Dienstleister baut Kapazität der verschiedenen für die Legalitätsüberprüfung zuständigen staatlichen Stellen wie in den detaillierten Verfahren beschrieben auf || || || X || X || || || Übertragung der Überprüfungsaufgaben an die Abteilung für Legalitätsüberprüfung (LVD) der FDA (die einzelnen Schritte der Übertragung sind in den Vertrag aufzunehmen) || || || || || X || X || Legalitätssicherungssystem: Genehmigungsverfahren eingerichtet || Genehmigungsverfahren von der Genehmigungsabteilung (LLD) entwickelt || || X || || || || || Ausfuhrgenehmigungen schrittweise abgeschafft und Anwendung des neuen Genehmigungssystems durch die LLD || || || X || || || || Erteilung von FLEGT-Genehmigungen für Ausfuhren in die EU und andere Märkte || || || || X || X || X || X Verfahren für die Kommunikation mit den zuständigen EU-Behörden eingerichtet || || || X || || || || Legalitätssicherungssystem: unabhängige Prüfinstanz eingerichtet || Unabhängige Prüfinstanz vertraglich gebunden || || X || || || || || Arbeitsverfahren entwickelt und mit dem JIC vereinbart || || || X || || || || Unabhängige Prüfungen eingeleitet und Berichte veröffentlicht || || || X || X || X || X || X FLEGT-Genehmigungen werden in der EU anerkannt || Externe Evaluierung der Funktionsweise des Legalitätssicherungssystems und der EU-Verfahren; ggf. werden Anpassungen vorgenommen (siehe Anhang VI) || || || X || || || || JIC bestätigt Termin, ab dem die EU FLEGT-Genehmigungen anerkennt || || || X || || || || Legalitätssicherungssystem einsatzbereit und EU erkennt FLEGT-Genehmigungen an || || || || X || || || Monitoring durch die Zivilgesellschaft eingerichtet || Kapazitätenaufbau in der Zivilgesellschaft für die Durchführung des Monitoring || || X || X || || || || Detailliertes Konzept für das zivilgesellschaftliche Monitoring liegt vor || || X || || || || || Zivilgesellschaftliches Monitoring eingerichtet || || || X || X || X || X || X Rechtsdurchsetzung und Regelungsrahmen verbessert || Vorschriften über die Gemeinschaftswäldern angenommen Legalitätsdefinition aktualisiert || || X || X || || || || Vorschriften über den motormanuellen Holzeinschlag angenommen Legalitätsdefinition aktualisiert || || X || X || || || || Vorschriften über zurückgelassenes Holz in Konzessionsgebieten angenommen || || || X || || || || Vorschriften über Holz im Durchfuhrverkehr angenommen Detaillierte Verfahren und Leitlinien für Holz im Durchfuhrverkehr angenommen || || X || X X || || || || Vorschriften über Holzeinfuhren angenommen || || || X || || || || Vorschriften über beschlagnahmtes Holz angenommen || || || X || || || || Verbesserte Verfahren für Sozialvereinbarungen und andere soziale und ökologische Bestimmungen vorhanden || || X || X || || || || Legalitätsdefinition geändert || || || X || || || || X Überarbeitung der in der Legalitätsdefinition genannten Vorschriften auf Basis der praktischen Erfahrungen mit der Anwendung des Legalitätssicherungssystems || || || || || || X || Kapazität zur Rechtsdurchsetzung ausgebaut || || || X || X || X || || Regulierung und Monitoring des Inlandsmarktes eingerichtet || Verfahren für die Legalitätsüberprüfung für den Inlandsmarkt im Rahmen des Legalitätssicherungssystems eingerichtet (Einbeziehung in die Legalitätsüberprüfung und in das System zur Kontrolle der Lieferkette) || || || X || X || || || Einrichtung eines Systems zur Datenerfassung || || || || X || || || Beurteilung des Beitrags des informellen Sektors zur Wirtschaft (örtlich/landesweit) (anschließend werden regelmäßige Monitoring-Maßnahmen eingeführt) || || || || || || X || Schulungen für Wirtschaftsbeteiligte, die motormanuellen Holzeinschlag betreiben, zur Vorbereitung auf die Tätigkeit im Rahmen der neuen Bestimmungen und Verfahren || || || X || X || X || X || X Überwachung der Auswirkungen des Abkommens || Monitoring-Organisation(en) mit der Erstellung von Studien zur Beschreibung der Ausgangssituation beauftragt || || X || || || || || Monitoring-Rahmen vom JIC genehmigt || || X || || || || || Routinemäßiges Monitoring mit Berichterstattung an den JIC || || || X || X || X || X || X Kommunikation || Kommunikationsplan für Öffentlichkeitskampagnen (mit Kostenaufstellung) vorbereitet (V) und durchgeführt (D) || || V || D || D || D || D || D Handelsmessen mit Beteiligung der Handelspartner zwecks Bekanntmachung der Vorteile von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung || || || X || || X || || X Websites zur Information der Öffentlichkeit und entsprechende Kapazitäten eingerichtet (siehe Anhang IX) || X || X || X || || || || Leitlinien für die Ausarbeitung von Sozialvereinbarungen || X || X || || || || X || Gezielt auf die verschiedenen beteiligten Akteure zugeschnittene Leitlinien für die Erfüllung der Anforderungen des Legalitätssicherungssystems || || X || X || X || X || || Monitoring-Ergebnisse zum Abkommen und Berichte des JIC veröffentlicht || || X || X || X || X || X || X ANHANG VIII FLANKIERENDE MASSNAHMEN
18.
Hintergrund
Der Forstsektor in
Liberia befindet sich seit der Aufhebung der UN-Sanktionen gegen den
Holzeinschlag im Jahr 2006 in einer Phase der Erholung und des Wiederaufbaus.
Der neue Rechtsrahmen ist vorhanden und es wurden Waldgebiete ausgewiesen, die
erhalten werden sollen, und solche, die gewerblich und als Gemeinschaftswälder
genutzt werden sollen. Derzeit werden neue Rechtsvorschriften ausgearbeitet,
die den informellen Sektor regeln sollen – den sogenannten motormanuellen
Holzeinschlag („chainsaw logging“) –, der vor allem der Versorgung des
inländischen Marktes dient. Aus einer im Dezember
2010 zur Vorbereitung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens (FPA)
vorgenommenen Überprüfung der Kapazität der Regierungsstellen, privater
Wirtschaftsbeteiligte und der Zivilgesellschaft zur Erfüllung der in den neuen
Rechtsrahmen und politischen Rahmenvorgaben vorgesehenen Aufgaben geht hervor,
dass die tatsächlich vorhandenen und die für die zu erfüllenden Aufgaben benötigten
Kapazitäten weit auseinanderklaffen. Für eine wirksame Anwendung des in diesem
Abkommen beschriebenen Legalitätssicherungssystems wird es notwendig sein,
parallel zum Ausbau der in Anhang II des Abkommens beschriebenen Systeme die
Kapazität für zentrale regulatorische Aufgaben auszubauen. Im Hinblick auf die
wirksame Umsetzung dieses Abkommens wird Liberia, wie in Artikel 15 Absatz 1
vorgesehen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Union, der
Europäischen Kommission und anderen Entwicklungspartnern eine Reihe
flankierender Maßnahmen ergreifen. Hierzu zählen Maßnahmen, die auf Folgendes
abzielen: a) Aufbau von
Durchführungsstrukturen zwecks Sicherung einer wirksamen Koordinierung, b) Kapazitätenausbau
bei den wichtigsten Akteuren, c) Einrichtung
des Legalitätssicherungssystems, d) Stärkung des
Rechtsrahmens, e) Monitoring des
inländischen Holzhandels und seiner Bedeutung für die Volkswirtschaft, f) Monitoring der
Auswirkungen des Abkommens, u. a. auf die lokalen Gemeinschaften und die
Wirtschaftsbeteiligte im Privatsektor, g) Überwachung
der Umsetzung des Abkommens, h) Kommunikation
mit nationalen und internationalen Akteuren, i) Aktualisierung
des Strategierahmens für den Forstsektor. Mögliche flankierende Maßnahmen werden im
Folgenden beschrieben. Diese werden bereits zu einem frühen Zeitpunkt der
Umsetzung des Abkommens in detaillierten Aktionsplänen näher ausgeführt werden,
die auch Investitionspläne enthalten.
19.
Strukturen für die Umsetzung des freiwilligen
Partnerschaftsabkommens
Es
werden institutionelle Strukturen eingerichtet, um einen reibungslosen Betrieb
und die Koordinierung zwischen den an der Umsetzung des Abkommens beteiligten
staatlichen und nichtstaatlichen Stellen zu ermöglichen. Insbesondere werden
auf der Grundlage der bestehenden Strukturen zwei neue Abteilungen in der
Forstentwicklungsbehörde (Forestry Development Authority – FDA) geschaffen: die
Abteilung für Legalitätsüberprüfung (Liberia Verification Department – LVD) und
die Genehmigungsabteilung (Liberia Licensing Department – LLD). Im ersten Jahr
gehört der Aufbau eines Mechanismus für die Koordinierung zwischen staatlichen
Stellen und zur Steigerung der Kapazität der bestehenden Abteilungen im
Hinblick auf die Übernahme neuer Aufgaben zu den Prioritäten. Insbesondere wird
im ersten Durchführungsjahr eine Struktur aufgebaut, die mit der Verwaltung des
extern vergebenen Vertrags für die Legalitätsüberprüfung/das System zur
Kontrolle der Lieferkette (COCS) beauftragt wird. Bei der Vorbereitung der
Durchführung wird die technische Unterstützung für Planung und Aufbau der
benötigten Kapazität zu den Prioritäten zählen (z. B.
Stellenbeschreibungen, Einstellungen, Heranziehung von Experten sowie
Kommunikation zwischen den verschiedenen Regierungsstellen – u. a. zwischen
der FDA und anderen Behörden wie der Umweltschutzbehörde und den Ministerien
für Handel und Industrie, Arbeit, Landwirtschaft und Finanzen (Konzessions- und
Zollverwaltung)).
20.
Kapazitätenaufbau
Bei allen an der Durchführung des Abkommens
beteiligten Parteien wird ein Kapazitätenaufbau erforderlich sein. Bei der
diesbezüglichen Planung sollte die laufende und geplante sektorspezifische
Unterstützung – wie in Artikel 15 des Abkommens vorgesehen –berücksichtigt
werden. Kapazitätenaufbau umfasst die folgenden Maßnahmen: a) technische
Schulungen für staatliche Stellen, insbesondere für die FDA, die
Umweltschutzbehörde und die Zollverwaltung, b) Schulungen für
FDA-Mitarbeiter, die mit dem externen Dienstleister zusammenarbeiten,
c) Schulungen für zivilgesellschaftliche Gruppen, um diese in die Lage zu
versetzen, Legalitätsüberprüfungs-Aktivitäten zu überwachen und lokale
Gemeinschaften dabei zu unterstützen, sich im forstwirtschaftlichen Bereich an
Tätigkeiten mit Bezug zur Forstwirtschaft zu beteiligen, d) Unterstützung für
Gruppen von Wirtschaftsbeteiligten, die motormanuellen Holzeinschlag betreiben,
betreffend die Bildung von Genossenschaften und technische Fertigkeiten,
e) Schulungen zum Informationsmanagement für das
Legalitätssicherungssystem und zur Verbesserung der Fähigkeit, Informationen
über den Sektor routinemäßig auszuwerten und zu veröffentlichen,
f) Kapazitätssteigerung mithilfe der Technik, einschließlich
Bereitstellung adäquater Ausrüstung, Software und Telekommunikationsausrüstung.
Als Orientierung für die bedeutenden Aufgaben
im Bereich des Kapazitätenaufbaus und auf der Grundlage der im Dezember 2010
durchgeführten Analyse zum Kapazitätsdefizit wird Liberia einen umfassenden auf
5 Jahre angelegten Aus- und Weiterbildungsplan erstellen, in dem die entsprechenden
Kosten ausgewiesen werden. In diesem Plan werden die laufenden bzw. geplanten
Initiativen berücksichtigt, wobei zwischen den von dem Dienstleister für die
Legalitätsüberprüfungen/das System zur Kontrolle der Lieferkette organisierten
Schulungen am Arbeitsplatz und anderen erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen
unterschieden wird; zudem soll in dem Plan ermittelt werden, welcher
Ausbildungsbedarf durch bestehende Initiativen abgedeckt werden kann und für
welche Aspekte speziell auf den mit dem Abkommen verbundenen Bedarf
zugeschnittene Maßnahmen erforderlich sind. Darüber hinaus wird Liberia einen auf 5 Jahre
angelegten Investitionsplan erstellen, in dem folgende Aspekte berücksichtigt
werden: die benötigte Ausrüstung und diesbezügliche Betriebskosten; Bau von
Anlagen sowie Renovierungen und Instandhaltung; Investitionen, die im Hinblick
auf eine spätere Übergabe von dem Dienstleister getragen werden; Investitionen
im Rahmen von Initiativen, deren Finanzierung bereits gesichert ist, sowie
Investitionen, für die zusätzlicher Finanzierungsbedarf besteht. Wie in Artikel
15 vorgesehen werden die Vertragsparteien im Rahmen der bestehenden Regelungen
zusammenarbeiten, um die für diesen Kapazitätenaufbau erforderlichen Ressourcen
zu mobilisieren.
21.
Finanzierungsmechanismen
Für alle in diesem Anhang beschriebenen
Maßnahmen werden detaillierte Budgets aufzustellen und die Finanzierung zu
regeln sein. In Bezug auf die Finanzierung wird unter anderem zu ermitteln
sein, welchen Beitrag Liberia aus seinen eigenen Ressourcen leisten kann;
ferner ist zu bestimmen, welche Beiträge von Gebern erwartet werden, und es
müssen potenzielle Geber ermittelt und deren Zusagen eingeholt werden. Diese
Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen: a) Einrichtung
des Finanzierungsmechanismus, b) Entwicklung
eines umfassenden kurz- und langfristigen Budgets und detaillierter Vorschläge
und Finanzierungsquellen für die Umsetzung des Abkommens, c) Ermittlung der
aus liberianischen Mitteln verfügbaren Unterstützung und der von der Union und
anderen Entwicklungspartnern benötigten Unterstützung, einschließlich ggf.
Koordinierung der bestehenden Geberförderung, d) Mobilisierung
von Mitteln.
22.
Einrichtung des Legalitätssicherungssystems
Das Legalitätssicherungssystem wird auf
bestehenden Systemen und Strukturen aufbauen, die bereits in Liberia vorhanden
sind. Unterstützung wird für den Ausbau der Systeme benötigt, mit denen die
Einhaltung der Vorgaben der in Anhang II aufgeführten Legalitätsdefinition
durch die ebenfalls in Anhang II dargelegten Verfahren überprüft wird. Die
flankierenden Maßnahmen werden sich auf die Tätigkeiten konzentrieren, die
erforderlich sind, um die funktionelle Kapazität in einer Reihe von Behörden
aufzubauen und eine unabhängige Prüfung einzuführen. Hierzu zählt auch die
Einführung der Legalitätsüberprüfungsaufgaben des FLEGT-Genehmigungssystems und
der unabhängigen Prüfungen sowie der Ausbau des bestehenden Systems zur
Kontrolle der Lieferkette (COCS) im Hinblick auf die Anforderungen des
Legalitätssicherungssystems.
22.1.
Einrichtung des Legalitätsüberprüfungssystems
Liberia wird einen externen Dienstleister auf
der Grundlage eines BOT-Vertrags mit dem Aufbau, Betrieb und Transfer der
Legalitätsüberprüfung und des Systems zur Kontrolle der Lieferkette in einem
Zeitraum von fünf Jahren beauftragen. Ein Kernstück dieser Aufgabe wird der
Kapazitätenaufbau bei den zuständigen staatlichen Stellen sein, damit diese in
der Lage sind, die erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Der externe
Dienstleister wird direkt mit dem Personal der FDA zusammenarbeiten, das zu
diesem Dienst abgeordnet wird, der langfristig zur liberianischen Abteilung für
Legalitätsüberprüfung (Liberia Verification Department – LVD) ausgebaut wird.
Insbesondere können die folgenden Maßnahmen vorgesehen werden: a) Beauftragung
eines qualifizierten Vertreters des Auftraggebers, der bei der Aufstellung
detaillierter Spezifikationen und Vertragsunterlagen für den Dienstleister und
bei den Auswahlverfahren Unterstützung leistet, b) Bekanntmachungen
im Hinblick auf die Aufforderung zur Einreichung, die Vorauswahl und die
Bewertung der Vorschläge für den Dienstleister, c) Aushandlung
eines Vertrags mit dem Dienstleister auf BOT-Basis (Build, Operate, Transfer), d) Abordnung von
FDA-Mitarbeitern zum Dienstleister, e) Aufbau einer
Aufsichtsstruktur für die Überwachung des Dienstleisters, f) Aufbau und
Betrieb des in Anhang II des Abkommens beschriebenen
Legalitätssicherungssystems, g) Einbeziehung
der Verarbeitungsprozesse in den Sägewerken und der Erzeugung von Rubberwood-Hackschnitzeln
in das System zur Kontrolle der Lieferkette, h) Einbeziehung
von eingeführtem und beschlagnahmtem Holz in das System zur Kontrolle der
Lieferkette, i) Erweiterung
des Legalitätssicherungssystems auf für den Inlandsmarkt produziertes Holz, j) Übertragung
der von dem Dienstleister betriebenen Systeme an die FDA.
22.2.
Einrichtung der liberianischen Abteilung für
Genehmigungserteilung
Die FDA wird eine Abteilung für
Genehmigungserteilung (Liberian Licensing Department – LLD) einrichten, die für
die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen für alle Ausfuhren zuständig sein wird.
Sie wird die detaillierten Verfahren für die Vergabe von FLEGT-Genehmigungen
ausarbeiten und hierbei für Kohärenz mit den Ausfuhrverfahren sorgen; das
derzeitige System der Ausfuhrgenehmigungen wird bei Inbetriebnahme des
FLEGT-Genehmigungssystems schrittweise eingestellt. Zu diesem Zweck können
insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt werden: a) Entwicklung
zusätzlicher Routineverfahren im Hinblick auf die Anpassung des derzeitigen
Systems zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an das FLEGT-Genehmigungssystem,
ggf. mit Unterstützung von Experten, b) Aufbau der
LLD-Abteilung innerhalb der FDA, c) Einstellung
von Mitarbeitern und eines technischen Beraters, d) Ausarbeitung
von Vorschriften zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen, e) schrittweise
Einstellung der bisherigen Ausfuhrgenehmigungen, f) Ausstellung
der FLEGT-Genehmigungen, g) Schaffung von
Mechanismen für die Kommunikation mit den zuständigen EU-Behörden.
22.3.
Einrichtung der unabhängigen Prüfinstanz
Wie in Anhang V dieses Abkommens
dargelegt, wird Liberia eine unabhängige Prüfinstanz beauftragen,
um den reibungslosen Betrieb des Legalitätssicherungssystems zu gewährleisten
und den Systemen insbesondere auf den internationalen Märkten Glaubwürdigkeit
zu verleihen. Liberia wird die unabhängige Prüfinstanz in Abstimmung mit der
Union unter Vertrag nehmen und dabei die liberianischen Verfahren für die
Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die in Anhang V festgelegten Leitlinien
beachten. Zu diesem Zweck können insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt
werden: a) Bekanntmachungen
im Hinblick auf die Vorauswahl und die Auswahl der unabhängigen Prüfinstanz und
Verhandlungen mit den Bewerbern, b) Entwicklung
detaillierter Verfahren für die unabhängige Prüfung in Abstimmung mit dem
Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (JIC), c) Einleitung
unabhängiger Prüfungen, d) Schaffung der
Kapazitäten für Überprüfungen und Berichterstattung.
22.4.
Externe Überprüfung des Betriebs des
Legalitätssicherungssystems
Wie
in Anhang VI dieses Abkommens dargelegt, wird das Legalitätssicherungssystem
einer unabhängigen fachlichen Evaluierung unterzogen, bevor das
Genehmigungssystem voll in Betrieb genommen wird und die EU-Behörden FLEGT-Genehmigungen
anerkennen. Hier
können insbesondere die folgenden Maßnahmen vorgesehen werden: a) Durchführung
einer unabhängigen Evaluierung des Legalitätssicherungssystems, Überprüfung der
Ergebnisse und, sofern erforderlich, Anpassung des Systems, b) Unterrichtung
des JIC über die Ergebnisse der Evaluierung und Vereinbarung eines Termins, ab
dem das Genehmigungssystem in der Praxis angewandt wird und ab dem die
EU-Behörden vor der Einfuhr in die Union die FLEGT-Genehmigungen prüfen müssen.
23.
Stärkung der Rechtsdurchsetzung und des Regulierungsrahmens
Parallel zur Umsetzung des
Legalitätssicherungssystems wird Liberia die Wirksamkeit der bestehenden
Vorschriften und des Rechtsdurchsetzungssystems wie auch die Kohärenz des
Rechtsrahmens für den Forstsektor prüfen und im Bedarfsfall Verbesserungen
einführen. Die Entwicklung der Legalitätsdefinition wie auch die Konsultationen
und die Praxistests, die in diesem Rahmen vorgenommen wurden, haben deutlich
gemacht, dass in einigen von den Vorschriften abgedeckten Bereichen weitere
Änderungen erforderlich sind, um den Wirtschaftsbeteiligten klare Leitlinien an
die Hand zu geben. Hier können insbesondere die folgenden Maßnahmen vorgesehen
werden: a) Planung der
Überprüfung der Vorschriften fünf Jahre nach der Einführung des
Legalitätssicherungssystems, so dass genügend Zeit gegeben ist, um praktische
Probleme bei der Anwendung des Systems und bei der Überprüfung der Einhaltung
der rechtlichen Anforderungen zu ermitteln; b) Verbesserung
der folgenden Bereiche des Rechtsrahmens: Leitlinien für die Aushandlung von
Sozialvereinbarungen, Vorschriften zur gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung,
Verfahren für den Umgang mit zurückgelassenem Holz, Verfahren für den Umgang
mit wegen Rechtswidrigkeiten beschlagnahmtem Holz, Leitlinien zur Einbeziehung
unabhängiger Zertifizierungssysteme in das Legalitätssicherungssystem,
Verfahren für die Erstellung der Ausschlussliste, Verfahren für die
Nachverfolgung des Holzes in den Holzverarbeitungsbetrieben, Bestimmungen über
den Zugang Dritter zu Konzessionsgebieten und die Nutzung dieser Ressourcen
durch Dritte, Vorschriften über den motormanuellen Holzeinschlag, Vorschriften
über Holzeinfuhren und Holz im Durchfuhrverkehr, Verbesserung der UVP-Verfahren
und des Umweltmanagements in Vertragsgebieten; c) Verbesserung
der Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der
Forstwirtschaft; d) Anpassung der
in Anhang II dieses Abkommens enthaltenen Legalitätsmatrix an etwaige
Änderungen von Gesetzen und Vorschriften.
24.
Überwachung des inländischen Holzmarkts
Der inländische Holzmarkt ist für die
liberianische Volkswirtschaft sehr wichtig, allerdings liegen zu diesem Markt
nur spärliche Erkenntnisse vor und er ist weitgehend ungeregelt. Liberia wird
neue Vorschriften annehmen, um die Zusammenarbeit mit kleineren Akteuren, die
motormanuellen Holzeinschlag betreiben, zu erleichtern. Die Erzeugung für den
inländischen Holzhandel wird in das Legalitätssicherungssystem eingebunden und
es werden Rechtsvorschriften angenommen, um für eine bessere Regulierung,
fairen Handel und Umweltschutzmaßnahmen in einem Sektor zu sorgen, der derzeit
als informeller Sektor außerhalb der gesetzlichen Regelungen operiert. Die
wichtigsten Maßnahmen können Folgendes umfassen: a) Organisation
des inländischen Holzmarkts, b) Verbesserung
des Rechtsrahmens für den inländischen Holzmarkt, c) Einrichtung
eines Informationssystems, d) Einrichtung
eines geeigneten Systems für die Rückverfolgung von auf dem inländischen Markt
verkauftem Holz, e) Einbeziehung
des inländischen Holzverkaufs in das Legalitätssicherungssystem.
25.
Überwachung der Auswirkungen des Abkommens
Um sicherzustellen, dass mit dem Abkommen die
angestrebten Ergebnisse erzielt werden, ist eine Überwachung der sozialen,
ökologischen und marktbezogenen Auswirkungen des Abkommens im Allgemeinen sowie
unter besonderer Berücksichtigung der von den Wäldern abhängigen Gemeinschaften
erforderlich. Zu diesem Zweck können insbesondere die folgenden Maßnahmen
durchgeführt werden: Entwurf eines Bezugsrahmens für das Monitoring
einschließlich Beschreibung der Ausgangssituation und Vereinbarung von
Indikatoren u. a. zu den folgenden Elementen: Verbesserung der Strukturen
für die Waldbewirtschaftung und –verwaltung, Zuweisung von Waldnutzungsrechten,
Sozialvereinbarungen und Nutzenteilung mit betroffenen Gemeinschaften,
Vergleich des Volumens des von der Regulierung erfassten Holzes mit dem noch
nicht erfassten Volumen, Nachweise über die Rechtsdurchsetzung, Angaben zum
Volumen des beschlagnahmten und veräußerten Holzes, Effizienz der
Einnahmenerzielung, Effizienz der Auszahlung von Einnahmen an betroffene
Gemeinschaften, die Märkte für liberianisches Holz und Auswirkungen des
Abkommens auf die Wettbewerbsfähigkeit Liberias. Der JIC wird wie in Anhang X
dieses Abkommens dargelegt wirksame Monitoring-Maßnahmen vorsehen.
26.
Überwachung der Umsetzung des Abkommens
Der JIC wird die Gesamtverantwortung für die
Umsetzung des Abkommens tragen. Dies beinhaltet Überprüfungen und geeignete
Maßnahmen im Anschluss an die Berichte der unabhängigen Prüfinstanz sowie
Überprüfungen der oben beschriebenen Überwachung der Auswirkungen. Darüber
hinaus werden andere beteiligte Akteure, einschließlich der Zivilgesellschaft,
die Umsetzung des Abkommens überwachen und damit zur wirksamen Anwendung des
Legalitätssicherungssystems beitragen. Der JIC wird Berichte von den
beteiligten Akteuren erhalten und sicherstellen, dass es für den Umgang mit
etwaigen Problemen ein wirksames Beschwerdeverfahren gibt. Die wichtigsten
Maßnahmen können Folgendes umfassen: a) Unterstützung
des in Artikel 16 des Abkommens beschriebenen nationalen Ausschusses der
beteiligten Akteure für die Überwachung der Umsetzung des Abkommens bei der
Abhaltung regelmäßiger öffentlicher Konsultationen zur Umsetzung des Abkommens,
die den beteiligten Akteuren die Möglichkeit bieten, Rückmeldungen zu geben, b) Monitoring
durch die Zivilgesellschaft, unter anderem indem sichergestellt wird, dass auf
der Ebene der Gemeinschaften etwaige Bedenken formuliert und dem LVD, dem LLD
und der unabhängigen Prüfinstanz sowie dem Ausschuss der beteiligten Akteure
und dem JIC übermittelt werden.
27.
Kommunikation
Die Umsetzung des Abkommens wird durch
Kommunikationsmaßnahmen unterstützt, denen eine besondere Bedeutung zukommt, da
sie dazu dienen sollen, das infolge der schwierigen Vorgeschichte Liberias und
seiner Holzwirtschaft negative Image des Sektors zu verbessern. Das Abkommen
bietet eine Chance, mehr Transparenz, Rechenschaftspflicht und Legalität zu
schaffen. Es kann nicht genug betont werden, wie wichtig es ist, über die
Bemühungen der Regierung zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor
zu informieren. Das Abkommen wird sich nicht nur auf die Verwaltung auswirken,
sondern auch auf verschiedene Gruppen beteiligter Akteure und die breitere
Öffentlichkeit; daher erfordert es eine umfassende Kommunikationsstrategie, die
alle erforderlichen Informationen über das Abkommen, seine Auswirkungen und
Vorteile sowohl für die Wirtschaft als auch für die Umwelt und die Gesellschaft
zur Verfügung stellt. Die Kommunikationsmaßnahmen zu den Vorhaben und
Ergebnissen im Rahmen des Abkommens sollen a) die Mitwirkung
der verschiedenen beteiligte Akteure fördern und die Kohärenz ihrer Tätigkeiten
gewährleisten, b) den
öffentlichen Zugang zu den Informationen gewährleisten, um das Monitoring zu
erleichtern, c) das Image von
Holz aus Liberia auf dem internationalen Markt verbessern, d) die öffentliche
Unterstützung der Maßnahmen Liberias zur Förderung der nachhaltigen
Bewirtschaftung der Waldressourcen und zur Entwicklung der von diesen
abhängigen Gemeinschaften sicherstellen, und e) die Vorteile
des Abkommens gegenüber den beteiligten Akteuren und der allgemeinen
Öffentlichkeit stärker ins Blickfeld rücken. Zu diesem Zweck wird Liberia Maßnahmen unterstützen, die für eine
wirksame Kommunikation bezüglich der Ziele und Ergebnisse des Abkommens sorgen.
Die Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen: a) Vorbereitung
und Umsetzung einer Kommunikationsstrategie mit dem Ziel, die Öffentlichkeit
über moderne und traditionelle Medien stärker zu sensibilisieren und die
Öffentlichkeit und die Holzwirtschaft über die Umsetzung des Abkommens sowie
über seine Auswirkungen und Vorteile zu informieren, b) Ermittlung
geeigneter Zielgruppen sowie Gestaltung spezifischer – per Printmedien bzw. in
elektronischer Form zur Verfügung gestellter – Informationen zu dem Abkommen
für die einzelnen Zielgruppen und regelmäßige Aktualisierung dieser
Informationen, c) Einrichtung
eines Forums für den Informationsaustausch für die fortlaufende Bereitstellung
von Informationen für inländische und internationale Partner, wobei noch zu
erwägen ist, wo dieses innerhalb der gesamten Durchführungsstruktur angesiedelt
werden sollte, d) Organisation
von Handelsmessen mit Beteiligung potenzieller Handelspartner zur
Bekanntmachung der Vorteile von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung, e) Schaffung von
Verfahren, über die die zuständigen staatlichen Stellen Informationen
veröffentlichen und gemäß Anhang IX auf Informationsanfragen nach dem Gesetz
über die Informationsfreiheit antworten können. ANHANG
IX ÖFFENTLICHE
INFORMATION UND TRANSPARENZ Vor dem Hintergrund der Bestrebungen der
Regierung Liberias um die nachhaltige und rechenschaftspflichtige
Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen des Landes, etwa im Rahmen der
Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft, die von Liberia strikt
umgesetzt wird, sind beide Vertragsparteien der Ansicht, dass – wie in Artikel
21 des Abkommens ausgeführt – die Veröffentlichung von Informationen und
sonstige Maßnahmen zur Förderung der Transparenz eine wesentliche Voraussetzung
für die Umsetzung des Partnerschaftsabkommens darstellen. Dementsprechend
verpflichten sich beide Vertragsparteien, regelmäßig sämtliche Informationen,
die für die beteiligten Akteure von Interesse sein könnten, zu veröffentlichen
und damit die Umsetzung und Überwachung des Partnerschaftsabkommens zu
erleichtern. In diesem Anhang werden die Informationen beschrieben, die die
Regierung Liberias veröffentlichen wird bzw. die sie nach dem
Informationsfreiheitsgesetz öffentlich zugänglich machen kann.
28.
Informationen, die regelmäßig veröffentlicht werden
Die nachstehend aufgeführten Informationen
werden der Öffentlichkeit durch regelmäßige Veröffentlichung gemäß den
Abschnitten 2.5 und 2.6 des Informationsfreiheitsgesetzes von 2010 zur
Verfügung gestellt. Die Informationen können je nach Art und Zielgruppe mit
Hilfe verschiedener Kommunikationsmittel bereitgestellt werden. Dazu zählen
u. a. a) Websites, b) Multistakeholder-Umsetzungsplattform, c) öffentliche
Sitzungen, d) Pressekonferenzen, e) nationaler
Rundfunk und nationale Zeitungen sowie f) Broschüren und
Newsletters. Wie in Anhang VIII dargelegt, wird eine umfassende
Kommunikationsstrategie entwickelt werden, um mit Hilfe der am besten
geeigneten Kommunikationsmittel alle beteiligten Akteure mit Informationen zu
versorgen.
28.1.
Spezifische Informationen über das Freiwillige
Partnerschafsabkommen
a) Das
Partnerschaftsabkommen und seine Anhänge, b) Berichte des
Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens (Joint Implementation
Committee – JIC), die folgende Informationen enthalten müssen: ·
Zahl der von Liberia erteilten FLEGT-Genehmigungen, ·
Zahl der abgelehnten Anträge auf Erteilung einer
FLEGT-Genehmigung, ·
Fälle der Nichteinhaltung der Anforderungen des
FLEGT-Genehmigungssystems in Liberia und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle, ·
Volumen der jährlichen Ausfuhren von Holz und
Holprodukten in die Union, ·
Zahl der von der Union entgegengenommenen
FLEGT-Genehmigungen, ·
Volumen der Einfuhren von Holz und Holzprodukten in
die Union im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems, aufgeschlüsselt nach den
einführenden EU-Mitgliedstaaten, c) Berichte der
unabhängigen Prüfinstanz, d) Geschäftsordnung
des JIC, e) Vermerke und
sonstige Berichte des JIC einschließlich Monitoring- und Wirkungsstudien gemäß
Anhang X, f) Verfahren und
Aufgabenbeschreibung für die Arbeit des mit Vertretern der beteiligten Akteure
besetzten Ausschusses für die Überwachung des Abkommens, g) auf die
verschiedenen beteiligten Akteure zugeschnittene Leitlinien für die Erfüllung
der Anforderungen des LAS, h) Leitlinien für
Sozialvereinbarungen.
28.2.
Informationen über die Verwaltung des Forstsektors
a) Informationen über und aus den für die
Verwaltung des Forstsektors zuständigen staatlichen Stellen. Jede staatliche
Stelle ist nach den Abschnitten 2.1 bis 2.3 des Informationsfreiheitsgesetzes
verpflichtet, regelmäßig Informationen zu veröffentlichen über ·
die von ihr erlassenen Durchführungsvorschriften, ·
ihre politischen Grundsätze und internen Verfahren
und Vorschriften, ·
ihren Haushalt, ·
ihre Buchführung, ·
ihren Organisationsaufbau, einschließlich
Berichtswegen, ·
wichtige Verträge, ·
Verfahren zur Einlegung von Einsprüchen gegen ihre
Entscheidungen, ·
Entschließungen des Verwaltungsrats, ·
Prüfberichte und ·
öffentliche Stellungnahmen, Berichte, Strategien
und Leitfäden zu Aspekten des Fortsektors im Sinne des Abschnitts 18.15 des
Nationalen Gesetzes zur Reform des Forstsektors. b) Sämtliche von der Regierung Liberias
verabschiedeten Gesetze, Vorschriften und Verfahren. Dies schließt alle Aspekte
des Regelungsrahmens ein, auf die in der in Anhang II dieses Abkommens
enthaltenen Legalitätsdefinition Bezug genommen wird.
28.3.
Informationen über die Zuteilung von Waldressourcen
a) Forstlizenzen einschließlich
Holzverkaufs- und Waldbewirtschaftungsverträgen sowie Genehmigungen für den
Holzeinschlag und die Verarbeitung von Holzprodukten einschließlich
Waldnutzungs- und Privatnutzungsgenehmigungen, b) Landwirtschaftliche
Konzessionsverträge für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, c) Ausschreibungsunterlagen:
Bericht des für die Vorauswahl der Forstunternehmen zuständigen Ausschusses, d) Konzessionsverträge,
e) Sozialvereinbarungen
zwischen lokalen Gemeinschaften und sämtlichen Vertragsnehmern oder
Genehmigungsinhabern, f) Karten der
Gemeinschaftswälder mit Angabe ihrer jeweiligen Fläche, g) Liste
sämtlicher Holzverkaufs- und Waldbewirtschaftungsverträge und Waldnutzungs- und
Privatnutzungsgenehmigungen mit Karten.
28.4.
Informationen über die Produktion von
Waldressourcen
a) Volumen der geernteten Waldressourcen und
der verarbeiteten und ausgeführten Holzprodukte und ihr monetärer Wert
(berechnet anhand genehmigter FOB-Preislisten), angegeben ·
als jährliche Gesamtproduktion oder ·
nach Baumart je Waldressourcenlizenz, b) Volumen des jährlich nach Liberia
eingeführten oder im Transit durch Liberia durchgeführten Holzes bzw. der
jährlich nach Liberia eingeführten oder durch Liberia durchgeführte
Holzprodukte.
28.5.
Informationen über Forstgebühren und -einnahmen
a) Übersicht über
sämtliche forstbezogenen Gebühren und Steuern, b) FOB-Preise.
28.6.
Informationen zur Rechtsdurchsetzung in den
Konzessionsgebieten
a) Verhängte
Geldbußen und Liste derer, die die Geldbußen gezahlt bzw. nicht gezahlt haben, b) Volumen und
monetärer Wert der jedes Jahr öffentlich versteigerten Holzprodukte.
29.
Informationen, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz Auf Antrag
veröffentlicht werden
Die Verfahren zur Gewährung von Zugang zu
Informationen, Aufzeichnungen oder Dokumenten nach Maßgabe dieses Anhangs
entsprechen denen des Informationsfreiheitsgesetzes (Kapitel 3, Abschnitte
3.1-3.14).
29.1.
Informationen über die Zuteilung von Waldressourcen
a) Unterlagen über die Vorauswahl, die nach
Abschluss der Vorauswahl auf Antrag veröffentlicht werden: ·
Liste der vorausgewählten Unternehmen; b) Unterlagen im Zusammenhang mit
Ausschreibungen, die nach Auswahl des erfolgreichen Angebots und Unterrichtung
aller Bieter auf Antrag veröffentlicht werden: ·
Angebotsunterlagen, ·
Bericht des Ausschusses für die Bewertung der
Angebote; c) Liste der
Personen, die keine Anteile an privaten Forstunternehmen besitzen dürfen, weil
sie ein öffentliches Amt bekleiden; d) List der
Personen, die von jeder Tätigkeit in der liberianischen Forstwirtschaft
ausgeschlossen sind, weil sie an der Nutzung, Bewirtschaftung oder Ernte von
Waldressourcen bei gleichzeitiger Unterstützung oder Förderung mit
Waffeneinsatz verbundener ziviler Unruhen beteiligt waren; e) Liste der
Personen, die aufgrund der Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Waldnutzung suspendiert sind; f) Sämtliche
Unterlagen, Aufzeichnungen und Informationen über genehmigte Geschäfts- und
Waldbewirtschaftungspläne; g) Standort und
Eigentümer der Flächen, für die Waldressourcenlizenzen erteilt werden; h) Namen der
Besitzer von Waldressourcen und kurze Beschreibung der von den
Waldressourcenlizenzen abgedeckten Gebieten (Fläche, Art der Waldressourcen).
29.2.
Informationen über die Produktion von
Waldressourcen
a) Volumen und
Standort des Holzes, das für jede Konzession jährlich zum Einschlag freigegeben
wird; b) Informationen
aus der liberianischen LAS-Datenbank; c) Volumen der
jährlich auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Holzprodukte nach Produkt und
Holzart.
29.3.
Informationen über die Holzverarbeitung
a) Liste der
registrierten Verarbeitungsbetriebe und ihre Kontaktdaten, b) Produktionskapazität
je Verarbeitungsbetrieb, c) Volumen des
jährlich verarbeiteten Rundholzes je Verarbeitungsbetrieb nach Baum- und
Produktart.
29.4.
Informationen über Forstgebühren und -einnahmen
a) Summe der den
im Forstsektor tätigen Unternehmen vom Finanzministerium auferlegten Gebühren
und Steuern und der von den Inhabern von Waldressourcenlizenzen gezahlten
Beträge, b) Summe der vom
Staat eingenommenen und an Gemeinschaftsfonds für Forstentwicklung ausgezahlten
Beträge, c) Summe der vom
National Community Benefit Sharing Trust (nationale Treuhandfonds für die
gemeinschaftliche Nutzenteilung) eingenommenen und ausgezahlten Beträge, d) Summe der vom
Treuhandfonds eingenommenen und an die Gemeinschaftskomitees für
Forstentwicklung ausgezahlten Beträge, aufgeschlüsselt nach Projekten, Datum
und betroffener Gemeinschaft, e) Ergebnis von
Beschwerden aus der Bevölkerung in Zusammenhang mit dem Bezirksfonds für
Forstentwicklung, dem Nationalen Treuhandfonds für gemeinschaftliche
Nutzenteilung oder einem Gemeinschaftskomitee für Forstentwicklung.
29.5.
Informationen zur Rechtsdurchsetzung in den
Konzessionsgebieten
a) Anklagen wegen
Gesetzesverstößen, Verhaftungen, Vergleiche und Verurteilungen im Zusammenhang
mit Aktivitäten im Rahmen von Waldressourcenlizenzen (laut Aufzeichnungen der
FDA), b) Rechnungen über
die Waldressourcenlizenzgebühren und Zahlungsinformationen.
30.
Verfahren für den öffentlichen Zugang zu Informationen,
Aufzeichnungen und Dokumenten
Dieser Anhang
steht im Einklang mit dem liberianischen Informationsfreiheitsgesetz, nach dem
jede öffentliche Institution und jede private Einrichtung, die aus öffentlichen
Mitteln unterstützt wird oder öffentliche Aufgaben wahrnimmt, verpflichtet ist,
Verfahren für den Zugang der Öffentlichkeit zu verschiedenen Informationen
festzulegen und bekanntzugeben. Die FDA und alle
anderen Behörden haben solche Verfahren entwickelt oder mit deren Entwicklung
begonnen. Damit dieser
Anhang in die Praxis umgesetzt werden kann, müssen noch Verfahren, Leitlinien
oder Anweisungen für die Beantwortung von Informationsanfragen entwickelt und
genehmigt werden. Darüber hinaus werden die Bestimmungen über die
Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflichten der LLD und der LVD im Laufe
der Anwendung dieses Abkommens weiterentwickelt werden. ANHANG X
AUFGABEN
DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS Gemäß
Artikel 19 des Abkommens richten die Vertragsparteien einen Gemeinsamen
Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Joint Implementation Committee –
JIC) ein. Der
JIC ist für die Kontrolle und Überwachung der Umsetzung des Abkommens
zuständig. Er fördert den Dialog und Informationsaustausch über das
Funktionieren des Abkommens. Im Einzelnen hat der JIC folgende Aufgaben: a) in Bezug auf die Verwaltung des
Abkommens - 1. Veröffentlichung
eines jährlichen Berichts über die Umsetzung des Abkommens nach Maßgabe des
Anhangs IX, 2. Empfehlung des
Zeitpunkts für die Inbetriebnahme des FLEGT-Genehmigungssystems – im Anschluss
an eine Bewertung der Funktionsfähigkeit des Legalitätssicherungssystems und
auf der Grundlage der in Anhang VI aufgeführten Kriterien, 3. Überprüfung
der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Abkommens und der Durchführung
der darin vorgesehenen zeitgebundenen Maßnahmen sowie Behandlung von Fragen im
Zusammenhang mit seiner Umsetzung; 4. Empfehlung/Ergreifung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung des Abkommens; 5. Änderung der
Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 26; 6. Behandlung von
Fragen, die von den Vertragsparteien aufgeworfen werden, und Beilegung
möglicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 10 des
Abkommens; 7. Behandlung von
Fragen, die von einer Vertragspartei aufgeworfen werden, und Beilegung
möglicher Streitigkeiten im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 24 dieses Abkommens; 8. Veröffentlichung
von Berichten und Vermerken zur Gewährleistung einer möglichst hohen
Transparenz der Arbeit des JIC; b) in Bezug auf die Überwachung und
Bewertung dieses Abkommens - 1. Überwachung
der Fortschritte bei der Umsetzung dieses Abkommens, einschließlich des
Funktionierens der Legalitätssicherungssystems; 2. Durchführung
regelmäßiger gemeinsamer Missionen zur Überprüfung der Wirksamkeit und der
Wirkungen des Abkommens (anhand der verfügbaren Informationen); 3. Beobachtung
der Marktlage und Berichterstattung darüber, ggf. Inauftraggabe von Studien und
Empfehlung von Maßnahmen auf der Grundlage von Marktforschungsberichten; 4. Bewertung der
sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens nach den
einschlägigen bewährten Verfahren und anhand der von den Vertragsparteien
vereinbarten Kriterien sowie Behandlung von Problemen, die sich aus dieser
Bewertung ergeben; 5. Ermittlung von
Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens und Empfehlung geeigneter
Abhilfemaßnahmen; c) in Bezug auf die unabhängige Prüfung
im Rahmen des Abkommens - 1. Billigung des
Verfahrenshandbuchs der unabhängigen Prüfinstanz gemäß Anhang V; 2. Prüfung der
Berichte der unabhängigen Prüfinstanz und von Beschwerden über die Arbeitsweise
des FLEGT-Genehmigungssystems im Gebiet der Vertragsparteien; 3. Prüfung der
Berichte oder Beschwerden über die Arbeit der unabhängigen Prüfinstanz und
Einigung auf geeignete Folgemaßnahmen; 4. Veröffentlichung
von Berichten der unabhängigen Prüfinstanz gemäß den Anhängen V und IX; 5. ggf.
Überwachung von Maßnahmen zur Behebung der von der unabhängigen Prüfinstanz
festgestellten Probleme; d) in Bezug auf die Einbeziehung
beteiligter Akteure in die Umsetzung und Überwachung des Abkommens - 1. Abgabe von
Empfehlungen in Bezug auf den zur erfolgreichen Umsetzung des Abkommens
benötigten Kapazitätsaufbau und ggf. die Notwendigkeit zur Stärkung der
Fähigkeiten des Privatsektors und der Zivilgesellschaft und deren Beteiligung
an der Überwachung der Einhaltung der Gesetze und Vorschriften im Bereich der
Forstwirtschaft in Liberia; 2. Ergreifung
geeigneter Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung betroffener Akteure an der
Umsetzung dieses Abkommens; 3. ggf.
Einrichtung von Arbeitsgruppen oder anderer Untergremien für
Tätigkeitsbereiche, die spezifisches Fachwissen oder Beiträge der beteiligten
Akteure erfordern. [1] KOM(2003)
251. [2] ABl. C 268
vom 7.11.2003, S. 1. [3] ABl. L 347
vom 30.12.2005, S. 1. [4] Nichtöffentliches
Ratsdokument 15102/05. [5] ABl. C […] vom […],
S. […]. [6] KOM(2003)
251. [7] ABl. C 268
vom 7.11.2003, S. 1. [8] ABl.
C 157E vom 6.7.2006, S. 482. [9] ABl. L [...] vom […],
S. […]. [10] ABl.
[Datum der Unterzeichnung]. [11] ABl. L 317 vom 15.12.2000. [12] KOM(2003) 251 endg. vom 21.5.2003. [13] A/RES 62/98 vom 31. Januar 2008. [14] ABl. L 347 vom 30.12.2005. [15] National Forestry Reform Law (NFRL) von 2006. [16] ABl. L 302 vom 19.10.1992. [17] ABl. L 253 vom 11.10.1993. [18] ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. [19] Zyklus:
fünf Jahre bei FMC und FUP, 3 Jahre bei TSC. [20] Zyklus:
fünf Jahre bei FMC und FUP, 3 Jahre bei TSC. [21] Zwischen der Meldung den
Vertragsnehmer und der Überprüfung durch COCIS. [22] Auf der Grundlage der von den Vertragsnehmern gelieferten
Daten. [23] Die Baumdatenformulare werden
bei der Fällung der Bäume ausgefüllt, bevor diese in anfangs lange Stammstücke
zerschnitten werden. [24] ABl. EU L 347 vom 30.12.2005, S. 1. [25] Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom
17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)
Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems
für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 277
vom 18.10.2008, S. 23). [26] Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein
Zollverfahren der EU. Nach Artikel 129
Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) umfasst die Überlassung zum
zollrechtlich freien Verkehr a) die
Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben; b)
gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden
Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben; c) die
Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern
sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden (im
vorliegenden Fall wird insbesondere bei solchen Maßnahmen das Vorliegen einer
FLEGT-Genehmigung überprüft); d) die Erfüllung
von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr. Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
erhalten Nichtgemeinschaftswaren den zollrechtlichen Status von
Gemeinschaftswaren. [27] ISO/IEC
17021:2006. Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die
Managementsysteme auditieren und zertifizieren. [28] ISO
19011:2002. Leitfäden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder
Umweltmanagementsystemen.