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Document 52011PC0371

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

/* KOM/2011/0371 endg. - NLE 2011/0160 */

52011PC0371

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union /* KOM/2011/0371 endg. - NLE 2011/0160 */


BEGRÜNDUNG

Im Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (Forest Law Enforcement, Governance and Trade – FLEGT)[1], der vom Rat 2003 gebilligt wurde[2], werden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen wie die Unterstützung von Holz erzeugenden Ländern, eine multilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Handels mit illegal erzeugtem Holz, die Unterstützung von Initiativen der Privatwirtschaft sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionen in Aktivitäten, die den illegalen Holzeinschlag begünstigen. Eckpfeiler des Aktionsplans ist die Gründung von FLEGT-Partnerschaften zwischen der EU und Holz erzeugenden Ländern mit dem Ziel, dem illegalen Holzeinschlag Einhalt zu gebieten. 2005 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005[3] an, mit der ein Genehmigungssystem und ein Mechanismus zur Überprüfung der Legalität von Holzeinfuhren in die EU geschaffen wurden.

Im Dezember 2005 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung von Partnerschaftsabkommen mit Holz erzeugenden Ländern[4]. Damit sollte der Aktionsplan umgesetzt und insbesondere der Handel mit nachweislich legal erzeugtem Holz, das aus Partnerländern in die EU eingeführt wird, gefördert werden. Das Abkommen mit Liberia ist nach den Abkommen mit Ghana, Kongo, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik und Indonesien das sechste derartige Partnerschaftsabkommen, das ausgehandelt wurde.

Die Kommission nahm die Verhandlungen mit Liberia im März 2009 auf. Die Verhandlungen erstreckten sich über zwei Jahre und umfassten sechs Treffen der Verhandlungsführer beider Seiten sowie 14 Videokonferenzen und weitere Sitzungen auf Arbeitsebene. Bei den Verhandlungen wurde die Kommission von Mitgliedstaaten und insbesondere dem Vereinigten Königreich unterstützt, das durch Bereitstellung von Ressourcen den Prozess erleichterte. Sie hielt den Rat während der ganzen Zeit über die Fortschritte auf dem Laufenden und erstattete der Ratsarbeitsgruppe Forstwirtschaft sowie den EU–Missionsleitern und ‑Vertretern in Liberia regelmäßig Bericht. Nach jeder Verhandlungssitzung berichteten die Vertragsparteien den beteiligten Akteuren in öffentlichen Informationsveranstaltungen über den Fortgang der Gespräche. Außerdem entschied sich Liberia für einen hochgradig partizipativen Ansatz und bezog die Zivilgesellschaft, Vertreter der lokalen Gemeinschaften, die Privatwirtschaft und einen Vertreter des liberianischen Parlaments in die Ausarbeitung des Abkommens ein.

Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen enthält alle in den Verhandlungsrichtlinien des Rates genannten Elemente. Insbesondere werden der Rahmen, die Einrichtungen und die Strukturen des FLEGT-Genehmigungssystems geschaffen. Es befasst sich mit den Kontrollen entlang der Lieferkette, dem Rahmen für die Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen und den Vorgaben für die unabhängige Prüfung des Systems. Diese Punkte sind Gegenstand der Anhänge des Abkommen, in denen auch die Strukturen zur Sicherstellung der Legalität – die Voraussetzung für die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung – ausführlich beschrieben sind.

Das Abkommen zielt auf eine verantwortungsvolle Politikgestaltung und die Rechtsdurchsetzung im Forstsektor und gewährleistet durch das Genehmigungssystem, dass liberianisches Holz legal erzeugt wird. Es zeugt vom Engagement Liberias für die Verbesserung von Rechenschaftspflicht und Transparenz. Wegen der Missstände der Vergangenheit hat liberianisches Holz auf den internationalen Märkten keinen guten Ruf. Durch die FLEGT-Genehmigung, die bestätigt, dass liberianische Holzprodukte aus überprüften legalen Quellen stammen, wird das Vertrauen auf den internationalen Märkten wiederhergestellt.

Das Abkommen wird die laufenden Rechtsreformen unterstützen, mit denen der Rechtsrahmen gestärkt werden soll, damit eine nachhaltige Waldbewirtschaftung gefördert wird und die lokalen Gemeinschaften stärker in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Das Abkommen nennt klar die Bereiche, in denen Reformbedarf besteht, und legt hierfür einen Zeitrahmen fest.

Liberia hat einen umfassenden Rahmen für die Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen für alle Nutzungsarten entwickelt, ob es sich um Bäume in Gemeinschaftswäldern, großangelegte Konzessionen oder Plantagen in Privatbesitz handelt. Hierbei werden alle Aspekte der Holzerzeugung berücksichtigt, wie die Erteilung von Einschlagsrechten, die Anwendung von Waldbewirtschaftungs- und Umweltstandards, die Nutzenteilung, Arbeiterrechte und Steuern. Ob die Anforderungen eingehalten werden, wird mit dem neuen Legalitätssicherungssystem überwacht, das auf dem bereits vorhanden System zur Kontrolle der Lieferkette aufbaut und es erweitert. Außerdem wird Liberia eine unabhängige Prüfinstanz damit betrauen, regelmäßig über die Leistungen des Systems öffentlich zu berichten. Die Zivilgesellschaft wird die Umsetzung des gesamten Abkommens verfolgen und ihre Beobachtungen der Regierung, den beteiligten Akteuren im Land und dem für die Überwachung zuständigen Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens mitteilen.

Das Abkommen geht über den in Anhang II der FLEGT-Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vorgeschlagenen Produktumfang hinaus und deckt alle Ausfuhren von Holzprodukten ab, einschließlich Hackschnitzeln, die im Rahmen landwirtschaftlicher Konzessionen häufig als Nebenprodukt anfallen. Liberia hat sich zur Schaffung eines Systems verpflichtet, das gewährleistet, dass alle in die EU eingeführten Holzprodukte aus Liberia legal hergestellt wurden, wodurch ein positiver Beitrag zum Wachstum Liberias geleistet wird.

Das Abkommen sieht entsprechend der FLEGT-Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 Einfuhrkontrollen an den Grenzen der EU vor. Es enthält eine Beschreibung der liberianischen FLEGT-Genehmigung, die dem Muster in der Durchführungsverordnung entspricht. FLEGT-Genehmigungen sollen auch für Holzprodukte erteilt werden, die für andere internationale Märkte bestimmt sind, und es wird ein EU-spezifisches Nummerierungssystem eingeführt, damit für die EU bestimmte Holzausfuhren leichter von denjenigen für andere Märkte unterschieden werden können.

Mit dem Abkommen wird außerdem der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens als Mechanismus für den Dialog und die Zusammenarbeit mit der EU in FLEGT-Fragen eingerichtet. Ferner sind folgende Grundsätze in das Abkommen eingeflossen: Beteiligung einschlägiger Akteure, sozialer Schutz, Rechenschaftspflicht und Transparenz, Überwachung der Auswirkungen und Berichterstattung über die Umsetzung des Abkommens.

Im Abkommen sind ein Zeitrahmen und die Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens und für die Anwendung des Genehmigungssystems festgelegt. Da Liberia seine Rechtsvorschriften für den Sektor weiter überarbeiten und ergänzen, sein Rechtssystem und Informationsmanagement verbessern, die Kontrollen entlang der Lieferkette auf die Verarbeitungsbetriebe ausdehnen und für eine unabhängige Prüfung der Einhaltung der Vorschriften sorgen will, wird es mehrere Jahre dauern, bis die neuen Systeme entwickelt und getestet und die Behörden, die Zivilgesellschaft und die Privatwirtschaft für die Bewältigung der anstehenden Aufgaben gerüstet sind. Das FLEGT-Genehmigungssystem dürfte bis 2014 vollständig einsatzbereit sein. Es wird zunächst nach den im Abkommen festgelegten Kriterien bewertet werden, bevor die EU FLEGT-Genehmigungen anerkennt.

2011/0160 (NLE)

Vorschlag für

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstaben a und v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Im Mai 2003 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) – Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“[6], in dem Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen[7] und das Europäische Parlament am 11. Juli 2005 eine Entschließung[8] zu dem Aktionsplan an.

(2)       Nach dem Beschluss 2011/XXX/EU des Rates vom […][9] wurde das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen“) am […][10] vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(3)       Das Abkommen sollte geschlossen werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Personen, die befugt sind, die Notifikation nach Artikel 30 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch das Abkommen Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Die Union wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens von der Kommission vertreten.

Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens teilnehmen.

Artikel 4

Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage seines Artikels 26 wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu genehmigen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident                                                                        […]

FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK LIBERIA ÜBER RECHTSDURCHSETZUNG, POLITIKGESTALTUNG UND HANDEL IM FORSTSEKTOR SOWIE ÜBER DIE EINFUHR VON HOLZPRODUKTEN IN DIE EUROPÄISCHE UNION

DIE EUROPÄISCHE UNION,

im Folgenden „Union“,

und

Die Republik LIBERIA,

im Folgenden „Liberia“,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –

IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der Union und Liberia, insbesondere im Kontext des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou (Benin) am 23. Juni 2000[11], im Folgenden „Cotonou-Abkommen“,

IN ANBETRACHT der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)[12], die einen ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels darstellt,

EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze der Rio-Erklärung von 1992 im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer lokaler Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung und Entwicklung der Umwelt betrifft,

IN ANBETRACHT der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten von 1992 und der jüngsten Annahme des nicht rechtsverbindlichen Instruments für alle Arten von Wäldern durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen[13],

GESTÜTZT AUF das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) und insbesondere auf die Bestimmung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der von den betreffenden Staaten zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen,

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in Bekräftigung der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer transparenten, nichtdiskriminierenden Anwendung derselben beimessen,

GESTÜTZT AUF die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft[14],

IN ANBETRACHT des mit dem liberianischen Gesetz zur Reform des Forstsektors[15] geschaffenen Rahmens, der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen der Wirtschaft, der lokalen Gemeinschaften und der Umwelterhaltung bei der Nutzung, Bewirtschaftung und dem Schutz der Waldressourcen herstellt und dadurch eine effiziente Nutzung der Waldressourcen für die wirtschaftliche Entwicklung in der Gegenwart fördert und gleichzeitig gewährleistet, dass die Waldressourcen auch künftigen Generationen zur Verfügung stehen,

IN WÜRDIGUNG der Tatsache, dass Liberia die Bedeutung der Partizipation der Öffentlichkeit und der Transparenz für eine nachhaltige Waldnutzung und –bewirtschaftung anerkennt, unter anderem durch Vergabe von Forstlizenzen, Förderung umweltverträglicher Maßnahmen und Überwachung der Einhaltung von Steuer- und sonstigen Vorschriften,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass mit dem liberianischen Legalitätssicherungssystem die Legalität aller Holzausfuhren aus Liberia überallhin in die Welt sichergestellt werden soll und das Legalitätsgebot auch auf alle Holzprodukte auf dem heimischen Markt angewandt und ausgeweitet werden soll,

IN ANBETRACHT der Anstrengungen Liberias zur Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und der Flora und Fauna im gesamten Staatsgebiet und insbesondere zur Gewährleistung der Legalität aller Holzströme,

IN ANERKENNUNG des Beitrags, den die Umsetzung eines Freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens durch Förderung der Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor zur Bekämpfung des Klimawandels leistet, was mit den Anstrengungen zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+) im Einklang steht,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Partizipation der Zivilgesellschaft, der Akteure der Privatwirtschaft und der vor Ort lebenden Bevölkerung für eine erfolgreiche Politikgestaltung im Forstsektor, insbesondere durch Konsultation und Information der Öffentlichkeit, beimessen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Liberia in die Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten.

Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)           „Einfuhr in die Union“ die Überlassung von Holzprodukten zum zollrechtlich freien Verkehr der Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[16], die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[17] eingestuft werden können;

b)           „Ausfuhr“ den Umstand, dass Holzprodukte das geografische Gebiet Liberias physisch verlassen oder daraus verbracht werden, mit Ausnahme von Holzprodukten im Durchfuhrverkehr durch Liberia;

c)           „Holz im Durchfuhrverkehr“ Holzprodukte aus einem Drittland, die unter zollamtlicher Überwachung in das Hoheitsgebiet Liberias verbracht und unter Beibehaltung ihres Ursprungslandes unverändert wieder ausgeführt werden;

d)           „Holzprodukte“ die in Anhang I aufgeführten Produkte;

e)           „HS-Code“ einen vier- oder sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde;

f)            „FLEGT-Genehmigung“ ein Dokument, das bestätigt, dass eine Ladung auf legale Erzeugung zurückgeht und nach den Kriterien dieses Abkommens überprüft wurde. Die FLEGT-Genehmigung wird in Papierform oder elektronisch ausgestellt;

g)           „Genehmigungsstelle“ die von Liberia benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen ausstellt und für gültig erklärt;

h)           „zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und prüfen;

i)            „Ladung“ eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus Liberia verschickt und bei einer Zollstelle in der Union zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;

j)            „legal erzeugtes Holz“ Holzprodukte, bei deren Erwerb, Erzeugung und Vermarktung alle in Liberia geltenden in Anhang II aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten wurden;

k)           „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ ein Zollverfahren der Union, durch das Nichtunionswaren den Status von Unionswaren (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) erhalten und das Folgendes umfasst: die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben, gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen und die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr;

l)            „Europäische Kommission“ das in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union genannte Organ der Union, das unter anderem die Vertretung der Union nach außen wahrnimmt sowie Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen ausübt.

Artikel 3

FLEGT-Genehmigungssystem

(1)          Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ ein Genehmigungssystem (im Folgenden „FLEGT-Genehmigungssystem“) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und diesem Abkommen dürfen in die Union nur Ladungen aus Liberia eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

(2)          Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Holzprodukte.

Artikel 4

Genehmigungsstelle

(1)          Liberia benennt eine Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

(2)          Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II aufgeführten Rechtsvorschriften legal erzeugt wurden. Sie erteilt nach den in Anhang II erläuterten Modalitäten FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von legal erzeugtem oder erworbenem Holz, das in die Union ausgeführt werden soll.

(3)          Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Liberia aus einem Drittland eingeführt wurden, es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass die betreffenden Holzprodukte nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes erzeugt und ausgeführt wurden und die Bedingungen des Anhangs II dieses Abkommens sowie alle Vorschriften für die Einfuhr von Holzprodukten nach Liberia erfüllen.

(4)          Die Genehmigungsstelle legt ihre Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen fest und macht sie öffentlich zugänglich. Sie führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird.

Artikel 5

Zuständige Behörden der Union

(1)          Die Europäische Kommission teilt Liberia die Kontaktdaten der von den Mitgliedstaaten der Union benannten zuständigen Behörden mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

(2)          Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr der Union überlassen wird. Die Überlassung der Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen. Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang III beschrieben.

(3)          Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.

(4)          Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von Liberia als unabhängige Prüfinstanz benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.

(5)          Im Falle von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden und für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, ist bei der Einfuhr in die Union jedoch lediglich eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[18] vorzunehmen, da die FLEGT-Genehmigung ebenfalls bescheinigt, dass diese Holzprodukte legal hergestellt oder erworben wurden.

Artikel 6

FLEGT-Genehmigungen

(1)          Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden.

(2)          Die FLEGT-Genehmigungen werden in englischer Sprache abgefasst und ausgefüllt.

(3)          Die Vertragsparteien können vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.

(4)          Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen sind in Anhang IV beschrieben.

Artikel 7

Definition von legal erzeugtem Holz

Für die Zwecke dieses Abkommens ist der Ausdruck „legal erzeugtes Holz“ in Artikel 2 und in Anhang II definiert. Die Definition greift die liberianischen Gesetze und sonstigen einschlägigen Vorschriften auf, die einzuhalten sind, damit für ein Holzprodukt eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann. Anhang II enthält auch die „Legalitätsmatrix“ mit „Legalitätsindikatoren“ und „Legalitätsverifikatoren“ und detaillierten Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der liberianischen Bestimmungen.

Artikel 8

Überprüfung der legalen Erzeugung von Holz

(1)          Liberia richtet ein System ein, um zu überprüfen, ob Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden, und um sicherzustellen, dass nur geprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Mit diesem System zur Überprüfung der Legalität wird die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holz erteilt werden, das nicht legal erzeugt oder erworben wurde oder das aus unbekannten Quellen stammt. Das System umfasst auch Verfahren, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt.

(2)          Das System zur Überprüfung der legalen Erzeugung von Holzprodukten ist in Anhang II beschrieben.

Artikel 9

Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems auf Holzprodukte, die nicht in die Union ausgeführt werden

(1)          Liberia bemüht sich um Überprüfung der Legalität von Holz, das auf Nichtunionsmärkte ausgeführt, auf dem Inlandsmarkt verkauft oder eingeführt wird, wobei nach Möglichkeit die für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelten Legalitätsüberprüfungssysteme genutzt werden.

(2)          Zur Unterstützung dieser Bemühungen fördert die Union im Dialog mit den interessierten Parteien die Nutzung der für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelten Systeme für den Handel auf anderen internationalen Märkten und mit Drittländern.

Artikel 10

Konsultationen zur Frage der Gültigkeit von Genehmigungen

(1)          Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle umgehend um weitere Informationen ersuchen und sich um eine weitere Klärung bemühen. Wenn die Genehmigungsstelle nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens um weitere Informationen antwortet, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und erkennt die FLEGT-Genehmigung nicht an. Steht nach Einholung weiterer Informationen und nach weiterer Prüfung fest, dass die Angaben in der Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. Die Genehmigungsstelle ist umgehend von jeder Nichtanerkennung einer FLEGT-Genehmigung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.

(2)          Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens verwiesen werden.

Artikel 11

Unabhängige Prüfinstanz

(1)          Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es erforderlich ist, in vereinbarten Zeitabständen die Leistungen einer unabhängigen Prüfinstanz nach Maßgabe des Anhangs V in Anspruch zu nehmen, um die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems zu kontrollieren.

(2)          Die unabhängige Prüfinstanz wird von Liberia in Absprache mit der Union mit der Erbringung der Leistungen betraut.

(3)          Die unabhängige Prüfinstanz verweist Beschwerden, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens.

(4)          Die unabhängige Prüfinstanz übermittelt den Vertragsparteien ihre Feststellungen in Form von Berichten nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren. Die Berichte der unabhängigen Prüfinstanz werden nach dem in Anhang V dargelegten Verfahren veröffentlicht.

(5)          Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Prüfinstanz ihre Tätigkeit, unter anderem indem sie sicherstellen, dass diese im Gebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist.

Artikel 12

Unregelmäßigkeiten

Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder feststellen, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen:

a)      im Falle einer Handelsumlenkung, unter anderem bei Umleitung der Handelsströme aus Liberia in die Union über ein Drittland, wenn Grund zur Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll,

b)      im Falle von FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, in denen aus Drittländern eingeführtes Holz aus verdächtigen Quellen enthalten ist, oder

c)      im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen.

Artikel 13

Beginn der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems

(1)          Die Vertragsparteien vereinbaren den Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem angewandt wird.

(2)          Vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigungen wird eine gemeinsame technische Bewertung durchgeführt, deren Ziele und Kriterien in Anhang VI beschrieben sind. Durch die Bewertung wird festgestellt, ob die Legalitätssicherung, die dem FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, ihrem Auftrag gerecht wird und ob die Systeme für die Entgegennahme, Überprüfung und Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen in der Union eingerichtet wurden.

Artikel 14

Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens

(1)          Die Vertragsparteien stimmen dem Umsetzungszeitplan in Anhang VII zu.

(2)          Über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens bewerten die Vertragsparteien die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans in Anhang VII.

Artikel 15

Flankierende Maßnahmen

(1)          Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang VIII genannten Bereichen zusätzliche technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden.

(2)          Diese Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Programmierung der Hilfe für Liberia sowie nach den Haushaltsverfahren Liberias bereitgestellt.

(3)          Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit einer Vereinbarung zur Koordinierung der finanziellen und technischen Beiträge der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten der Union, um diese Prozesse zu unterstützen.

(4)          Liberia sorgt dafür, dass der für die Umsetzung dieses Abkommens erforderliche Kapazitätsaufbau in den nationalen Planungsinstrumenten, etwa den Strategien zur Armutsbekämpfung und den Haushaltsplänen, berücksichtigt wird.

(5)          Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen einschlägigen Entwicklungsinitiativen koordiniert werden, beispielsweise mit Initiativen zur Unterstützung von Maßnahmen zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+).

(6)          Die zusätzlichen Ressourcen werden nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Hilfe der Union gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung Liberias durch Mitgliedstaaten der Union gelten.

Artikel 16

Einbeziehung der Akteure in die Umsetzung des Abkommens

(1)          Im Einklang mit dem Nationalen Gesetz zur Reform des Forstsektors (NFRL), das eine partizipative Bewirtschaftung der Waldressourcen vorsieht, gewährleistet Liberia, dass die Umsetzung und Überwachung dieses Abkommens in Absprache mit beteiligten Akteuren wie Unternehmen, Zivilgesellschaft, lokalen Gemeinschaften und anderen von den Wäldern abhängigen Personengruppen erfolgen. Die Partizipation der beteiligten Akteure erfolgt über die bestehenden Strukturen für die Waldbewirtschaftung und ‑verwaltung sowie über die Mitgliedschaft in einem nach Absatz 2 einzurichtenden nationalen Gremium.

(2)          Liberia richtet einen nationalen Ausschuss für die Überwachung der Umsetzung dieses Abkommens ein, der sich aus Vertretern einschlägiger Regierungsstellen und anderer relevanter Akteure zusammensetzt.

(3)          Die Union konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Aarhus-Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Artikel 17

Soziale Schutzmaßnahmen

(1)          Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Existenzgrundlagen potenziell betroffener Personen und lokaler Gemeinschaften zu entwickeln, einschließlich solcher, die am illegalen Holzeinschlag beteiligt sind.

(2)          Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf die in Absatz 1 genannten Gemeinschaften und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen etwaige negative Auswirkungen zu ergreifen.

Artikel 18

Marktanreize

Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung des Zugangs der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte zu ihrem Markt. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

a)      Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung legal erzeugter Holzprodukte zu gewährleisten, und

b)      Förderung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union.

Artikel 19

Gemeinsamer Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens

(1)          Die Vertragsparteien setzen einen Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Joint Implementation Committee, im Folgenden „JIC“) ein, um die Überwachung und Bewertung dieses Abkommens zu erleichtern. Zudem erleichtert der JIC den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien.

(2)          Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter im JIC, der seine Beschlüsse einvernehmlich fasst. Den Vorsitz im JIC führen zwei seiner Mitglieder – ein Vertreter der Union und ein Vertreter Liberias – gemeinsam.

(3)          Der JIC prüft Fragen, die die effektive Umsetzung dieses Abkommens betreffen. Für die Tätigkeit des JIC gilt insbesondere Folgendes:

a)      Er tritt mindestens zweimal jährlich zu den Terminen und an den Orten zusammen, die von den Vertragsparteien vereinbart werden;

b)      er erstellt seine Tagesordnungen und die Vorgaben für gemeinsame Maßnahmen;

c)      er gibt sich eine Geschäftsordnung;

d)      er legt eine Regelung für den gemeinsamen Vorsitz in seinen Sitzungen fest;

e)      er sorgt für eine transparente Arbeitsweise und verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse;

f)       bei Bedarf werden Arbeitsgruppen oder andere Untergremien eingesetzt, wenn es um Bereiche geht, die spezifisches Fachwissen erfordern;

g)      er veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht. Einzelheiten zum Inhalt dieses Berichts sind in Anhang IX aufgeführt.

(4)          Die spezifischen Aufgaben des JIC sind in Anhang X beschrieben.

(5)          Für den Zeitraum von der Paraphierung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wird ein gemeinsamer Dialog- und Überwachungsmechanismus eingerichtet, um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern.

Artikel 20

Mitteilungen zur Umsetzung des Abkommens

(1)          Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien:

Liberia: || Europäische Union:

Landwirtschaftsminister || Leiter der Delegation der Union in Liberia

(2)          Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen.

Artikel 21

Berichterstattung und Veröffentlichung von Informationen

(1)          Die Veröffentlichung von Informationen ist ein wesentlicher Faktor für die Verbesserung der Politikgestaltung, weshalb die Information der beteiligten Akteure von zentraler Bedeutung für das Freiwillige Partnerschaftsabkommen ist. Zur Erleichterung der Anwendung und Überwachung der Systeme, zur Verbesserung der Transparenz, zur Stärkung des Vertrauens von beteiligten Akteuren und Verbrauchern sowie zur Stärkung der Rechenschaftspflicht der Vertragsparteien werden regelmäßig Informationen veröffentlicht. In Anhang IX ist im Einzelnen aufgeführt, welche Informationen veröffentlicht werden.

(2)          Jede Vertragspartei legt fest, in welcher Form die Informationen am besten veröffentlicht werden. Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien, den beteiligten Akteuren im Forstsektor verlässliche, aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3)          Die Aufgabenbeschreibung und die Verfahren für die Tätigkeit des JIC werden veröffentlicht.

Artikel 22

Vertrauliche Informationen

(1)          Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten offen und lassen keine Offenlegung durch ihre an der Umsetzung des Abkommens beteiligten Behörden zu.

(2)          Vorbehaltlich des Absatzes 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich:

a)      Zahl und Art der von Liberia erteilten und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der auf der Grundlage dieser Genehmigungen getätigten Ausfuhren von Holzprodukten aus Liberia in die Union,

b)      Name und Anschrift der betreffenden FLEGT-Genehmigungsinhaber und Einführer,

c)      Höhe der von jedem Ausführer entrichteten Abgaben,

d)      Geldstrafen oder Verwaltungsakte gegen Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber.

Artikel 23

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet Liberias andererseits.

Artikel 24

Streitbeilegung

(1)          Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie frühzeitig Konsultationen abhalten.

(2)          Wird eine Streitigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Konsultationsersuchens beigelegt, so kann jede Vertragspartei den JIC damit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem JIC werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der JIC alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des wirksamen Funktionierens dieses Abkommens.

(3)          Gelingt es dem JIC nicht, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten beizulegen, so können die Vertragsparteien gemeinsam eine unabhängige dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten.

(4)          Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter.

(5)          Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters.

(6)          Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegt keinem Rechtsbehelf.

(7)          Der JIC legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.

Artikel 25

Aussetzung

(1)          Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen, wenn die andere Vertragspartei a) ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt oder b) nicht dafür sorgt, dass die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die entsprechenden Mittel vorhanden sind, oder c) durch ihr Handeln bzw. durch Unterlassen erhebliche Risiken für die Umwelt, Gesundheit oder Sicherheit der Menschen in der Union oder Liberia entstehen lässt. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

(2)          Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifikation außer Kraft.

(3)          30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, und die Vertragsparteien die Wiederaufnahme vereinbart haben, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.

Artikel 26

Änderungen

(1)          Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des JIC ihren Vorschlag vor. Der JIC erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Die Vertragsparteien prüfen die Empfehlung und nehmen sie, wenn sie einverstanden sind, nach ihren jeweiligen internen Verfahren an.

(2)          Änderungen, die auf diese Weise von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)          Der JIC kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen.

(4)          Notifikationen von Änderungen werden den Verwahrern dieses Abkommens übersandt; für das Inkrafttreten gelten die in Absatz 2 genannten Fristen und Verfahren.

Artikel 27

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens und sind rechtsverbindlich.

Artikel 28

Geltungsdauer

Dieses Abkommen gilt ab seinem Inkrafttreten auf unbestimmte Zeit.

Artikel 29

Kündigung des Abkommens

Ungeachtet des Artikels 28 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 12 Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 30

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut maßgebend.

Artikel 31

Inkrafttreten

(1)          Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.

(2)          Die Notifikationen werden dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und dem liberianischen Außenministerium übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind.

Verzeichnis der Anhänge

Anhang I || Verzeichnis der Produkte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen

Anhang II || Legalitätssicherungssystem Liberias

Anhang III || Bedingungen für die Überlassung von Holzprodukten, die mit einer FLEGT-Genehmigung aus Liberia ausgeführt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union

Anhang IV || Bestimmungen und technische Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen

Anhang V || Aufgaben der unabhängigen Prüfinstanz

Anhang VI || Kriterien zur Bewertung des Legalitätssicherungssystems

Anhang VII || Umsetzungszeitplan

Anhang VIII || Flankierende Maßnahmen

Anhang IX || Öffentliche Information und Transparenz

Anhang X || Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens

ANHANG I

VERZEICHNIS DER PRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN

HS-CODES || WARENBEZEICHNUNG

4401 || Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst, einschließlich Rubberwood-Hackschnitzeln

4403 || Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4406 || Bahnschwellen aus Holz

4407 || Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408 || Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4409 || Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4410 || Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

4411 || Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

4412 || Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4414 || Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

4415 || Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

4416 || Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

4417 || Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

4418 || Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

9403.30 || Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403.40 || Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

9403.50 || Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

9403.60 ||  andere Holzmöbel

ANHANG II

LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM LIBERIAS

1. EINLEITUNG

Das liberianische Legalitätssicherungssystem (legality assurance system – LAS) zielt auf die Gewährleistung der Legalität der Zuweisung von Waldnutzungsrechten sowie der Ernte, Beförderung, Verarbeitung und Veräußerung von Holz. Grundlage sind die geltenden liberianischen Rechtsvorschriften und die bestehenden staatlichen Kontrollsysteme. Das System wurde unter Einbeziehung von zahlreichen beteiligten Akteuren im Land wie lokalen Gemeinschaften, zivilgesellschaftlichen Organisationen, staatlichen Stellen und Vertretern der Privatwirtschaft konzipiert. Diese beteiligten Akteure haben sich im Zuge eines Konsultations- und Beratungsprozesses auf die folgenden Bestandteile des LAS geeinigt:

· Legalitätsdefinition

· Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Legalitätsdefinition

· Kontrolle der Lieferkette

· Erteilung von FLEGT-Genehmigungen

· unabhängige Prüfung

Die Legalitätsdefinition greift die wesentlichen für den Forstsektor geltenden gesetzlichen Anforderungen auf. Sie wurde im Zuge der Verhandlungen über das Freiwillige Partnerschaftsabkommen mit den beteiligten Akteuren in Liberia abgestimmt.

Durch Überprüfung der Legalität soll systematisch festgestellt werden, ob die Anforderungen der Legalitätsdefinition erfüllt sind. Hierfür sind die in den liberianischen Rechtsvorschriften und dem Abkommen genannten staatlichen Stellen zuständig.

Das System zur Kontrolle der Lieferkette (chain of custody system – COCS) dient der Überwachung der Holzlieferkette ab dem Wald bis zu dem Ort, an dem das Holz ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft wird. Das COCS umfasst die Kontrolle der Arbeitsabläufe durch die Unternehmen, die Überprüfung durch den COCS-Verwalter und ein Informationssystem zur Speicherung und Analyse der bei diesen Kontrollen und Überprüfungen gewonnenen Daten. Ein COCS, das die LAS-Anforderungen weitgehend erfüllt, war bereits vor der Aufnahme der Verhandlungen über das Abkommen vorhanden. Es wurde von einem externen Dienstleister aufgebaut, der das System auch betreibt, und soll schließlich von der Forstentwicklungsbehörde (Forestry Development Authority – FDA) übernommen werden.

Liberia stellt FLEGT-Genehmigungen für alle Ladungen von Holzprodukten aus, die im Einklang mit der Legalitätsdefinition hergestellt und vom COCS ordnungsgemäß kontrolliert wurden.

Die unabhängige Prüfinstanz erhöht die Glaubwürdigkeit des LAS, da jeder Bestandteil des Systems auf sein ordnungsgemäßes Funktionieren hin überprüft wird. Die Prüfung wird von einer von den Regulierungsbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten des liberianischen Forstsektors unabhängigen Stelle durchgeführt. Die Prüfergebnisse werden dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens vorgelegt und die Berichte werden veröffentlicht.

Eine Arbeitsgruppe der beteiligten Akteure hat erste Vorgaben für die Überprüfung der Legalität, die Erteilung der Genehmigungen und die unabhängige Prüfung erarbeitet, die im Zuge der Umsetzung des Abkommens weiterentwickelt und in die Praxis umgesetzt werden sollen.

In diesem Anhang wird die grundsätzliche Funktionsweise des LAS in der Praxis beschrieben.

2. ANWENDUNGSBEREICH 2.1. Einschlagsgebiete

Das gesamte im Land erzeugte Holz und alle Holzprodukte, die im Rahmen des LAS kontrolliert werden, müssen aus ausgewiesenen Gebieten stammen, für die die Nutzungsrechte nach geltendem Recht erteilt wurden. Dazu können sowohl Naturwälder als auch Plantagenwälder gehören, sofern die Forstentwicklungsbehörde eine der folgenden Genehmigungen erteilt hat:

· Waldbewirtschaftungsvertrag (forest management contract – FMC)

· Holzverkaufsvertrag (timber sale contract – TSC)

· Privatnutzungsgenehmigung (private use permit – PUP)

· Waldnutzungsgenehmigung (forest use permit – FUP)

· Genehmigung für motormanuellen Holzeinschlag (chainsaw permit)

Die Erteilung dieser Genehmigungen wird in dem Gesetz zur Reform des Forstsektors (National Forestry Reform Law), dem Gesetz über die Rechte lokaler Gemeinschaften (Community Rights Law), der Verordnung über den motormanuellen Holzeinschlag durch kleinere Akteure (Chainsaw Regulation) und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften geregelt. Verordnungen über die Rechte lokaler Gemeinschaften und die Verordnung über den motormanuellen Holzeinschlag sind derzeit in Ausarbeitung. Nach ihrer Fertigstellung wird das LAS entsprechend geändert und ergänzt.

Rubberwood und anderes Holz, das auf der Grundlage landwirtschaftlicher Konzessionsverträge geschlagen wird, fällt ebenfalls unter das LAS.

Zurückgelassenes Holz wird nach seiner Versteigerung von dem System erfasst, wenn der neue Eigentümer feststeht.

Derzeit kann Holz, das aufgrund von Rechtsverstößen beschlagnahmt wurde, dem System nicht zugeführt werden. Bestimmungen über den Umgang mit beschlagnahmtem Holz und dessen Überführung in das LAS sollen innerhalb von zwei Jahren und noch vor Beginn der Anwendung des FLEGT‑Genehmigungssystems ausgearbeitet werden.

Alle in Anhang I genannten Holzprodukte, die eingeführt werden, unterliegen ebenfalls der Kontrolle durch das LAS. Weitere Einzelheiten enthält Abschnitt 5.9.

2.2. Produkte

Die folgenden Produkte unterliegen der Kontrolle durch das LAS:

- Rundholz || - Parkett

- Hackschnitzel || - Holzrahmen

- Bahnschwellen || - Kisten/Kistchen

- Schnittholz || - Tischlerarbeiten

- Furnier ||  - Möbel

- Sperrholz ||

In Anhang I sind die unter dieses Abkommen fallenden Produkte und ihre für die Warenklassifizierung im internationalen Handel verwendeten Codes des Harmonisierten Systems (HS) aufgeführt.

Im Zuge der Umsetzung des Abkommens wird Liberia die Aufnahme weiterer Produkte, einschließlich Holzkohle, in den Anwendungsbereich des LAS in Erwägung ziehen.

2.3. Bestimmungsmärkte

Die Überprüfung der Legalität betrifft sowohl Holzprodukte, die auf dem Inlandsmarkt verkauft werden sollen, als auch Holzprodukte, die ausgeführt werden sollen, unabhängig vom Bestimmungsland. Die Kontrolle der Produkte, die auf dem Inlandsmarkt verkauft werden, läuft nach einem Stufenplan an, der von der Umsetzung des Gesetzes über die Rechte lokaler Gemeinschaften und der Verordnung über den motormanuellen Holzeinschlag abhängen wird; außerdem wird den regionalen ECOWAS-Handelsübereinkünften Rechnung getragen, deren Anforderungen im Rahmen des LAS zu berücksichtigen sind.

3. ZUSTÄNDIGE STRUKTUREN

Für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Legalitätsdefinition (LD) und die Anwendung des COCS richtet die Forstentwicklungsbehörde (FDA) eine neue Abteilung (Liberia Verification Department – LVD) ein. In den ersten fünf Jahren wird ein Dienstleister auf BOT-Basis (Build – Operate – Transfer) damit beauftragt, die erforderliche Prüfmethodik zu entwickeln und in den an der Anwendung des LAS beteiligten FDA-Abteilungen und Unterabteilungen die entsprechenden Kapazitäten aufzubauen.

Die LVD wird mit anderen Abteilungen und Unterabteilungen der FDA sowie mit der Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency – EPA), dem Handels- und Industrieministerium, dem Finanzministerium, dem Arbeitsministerium und anderen einschlägigen staatlichen Stellen, die für bestimmte Aspekte der Regulierung des Forstsektors zuständig sind, zusammenarbeiten. Diese staatlichen Stellen haben der LVD gegenüber zu belegen, dass die Wirtschaftsbeteiligten die Anforderungen der Legalitätsdefinition erfüllen. Außerdem wird ein Kommunikationsweg für zivilgesellschaftliche Organisationen eingerichtet, damit sie der LVD und den anderen zuständigen Behörden Daten zukommen lassen können, anhand deren kontrolliert werden kann, ob die Wirtschaftsbeteiligten die LAS-Anforderungen erfüllen.

Für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die ausgeführt werden sollen, richtet die FDA eine neue Abteilung (Liberia Licensing Department – LLD) ein. Anträge von Ausführern auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung sind an die LLD zu richten (siehe Schaubild 1).

Schaubild 1.    Für die Überprüfung und Genehmigungserteilung zuständige Strukturen

4. ÜBERPRÜFUNG DER LEGALITÄT 4.1. Legalitätsdefinition und Überprüfungsverfahren

Die Legalitätsdefinition umfasst 11 Grundsätze, von denen sich jeder wiederum in verschiedene Indikatoren entsprechend den einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen gliedert. Für jeden Indikator gibt es Verifikatoren, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Wirtschaftsbeteiligten und staatlichen Stellen die rechtlichen Anforderungen für den betreffenden Indikator erfüllen.

Anlage A dieses Anhangs enthält die Legalitätsdefinition und beschreibt die Überprüfungsverfahren, damit das zuständige Ministerium, die zuständige staatliche Stelle und die LVD über eine Richtschnur für die Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen verfügen. Dieser Überprüfungsrahmen umfasst im Einzelnen die folgenden Angaben:

– Ziel: Beschreibung des Zwecks eines Überprüfungsverfahrens

– Rechtliche Kontrolle: normative und/oder rechtliche Anforderungen und Zuständigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Indikator

– Überprüfungsmethode: Beschreibung der Überprüfung und Mittel zur Überprüfung (Prüfung der Unterlagen, Vor-Ort-Kontrollen, Bestätigung und/oder Konsultation)

– Häufigkeit, mit der die LVD prüft, ob die mit einem Indikator oder bestimmten Teilaspekten eines Indikators verbundenen Anforderungen eingehalten werden.

Im Zuge der Umsetzung des Abkommens sollen detailliertere Verfahren einschließlich Checklisten entwickelt werden, anhand deren die Einhaltung der Anforderungen der Legalitätsdefinition beurteilt werden soll.

4.2. Datenverwaltung

Die Ergebnisse der Überprüfung werden in ein Datenverwaltungssystem eingegeben, mit dessen Hilfe direkt kontrolliert werden kann, ob ein Wirtschaftsbeteiligter die Anforderungen der Legalitätsdefinition erfüllt. Die LVD ist für die Datenverwaltung zuständig, einschließlich der Aktualisierung der Daten in den nach den Überprüfungsverfahren vorgesehenen Zeitabständen.

Das Informationssystem zur Kontrolle der Lieferkette (chain of custody information system – COCIS) enthält bestimmte Daten über die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen, die erhoben werden, um die Übereinstimmung mit der Legalitätsdefinition entlang der Produktkette zu bewerten. Auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen kann jeweils zum nächsten Schritt in der Produktkette übergegangen werden, etwa Beginn der Ernte oder Weiterleitung des Holzes zur nächsten Stufe der Lieferkette. Das COCIS soll Bestandteil des für die Überprüfung erforderlichen Datenverwaltungssystems werden.

Das Datenverwaltungssystem sollte einen Informationsaustausch in Echtzeit ermöglichen, damit verhindert werden kann, dass bei der Überprüfung entdecktes nichtkonformes Holz in der Lieferkette weitergelangt; in späteren Stadien der Lieferkette sind weitere Kontrollen vorgesehen.

Der Aufbau und die technischen Spezifikationen des Datenverwaltungssystems sowie die detaillierten Verfahren der Datenverwaltung werden im Zuge der Umsetzung des Abkommens entwickelt.

4.3. Legalitätsüberprüfung von Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen eines unabhängigen forstwirtschaftlichen Zertifizierungssystems tätig sind

Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen eines unabhängigen, von der liberianischen Regierung genehmigten Zertifizierungssystems tätig sind, können die Erfüllung der Anforderungen der liberianischen Legalitätsdefinition belegen, indem sie der LVD und der LLD eine gültige Zertifizierungsbescheinigung vorlegen.

Bevor die liberianische Regierung ein Zertifizierungssystem genehmigt, bewertet sie dessen Kohärenz, um sicherzustellen, dass alle Indikatoren der liberianischen Legalitätsdefinition im Zertifizierungssystem berücksichtigt sind, die Einhaltung dieser Anforderungen systematisch geprüft wird und der gesamte Zertifizierungsprozess zuverlässig ist. Nur Systeme, die als kohärent bewertet wurden, können in das LAS Liberias aufgenommen werden.

Alle Wirtschaftsbeteiligten, auch diejenigen mit zertifizierten eigenen Systemen zur Kontrolle der Lieferkette, werden gemäß den liberianischen Rechtsvorschriften dem staatlichen System zur Kontrolle der Lieferkette unterliegen.

5. SYSTEM ZUR KONTROLLE DER LIEFERKETTE 5.1. Standardverfahren

Es wurden eine Reihe von Standardverfahren (standard operating procedures – SOP) entwickelt, um zu regeln, a) wie Forstunternehmen ihre Lieferketten kontrollieren und b) wie diese Unternehmenstätigkeiten mit dem COCS überprüft werden:

a)       Das allgemeine Standardverfahren 01 (GSOP 01) liefert eine grundsätzliche Beschreibung, wie die Kontrolle und Überprüfung von Holz und Holzprodukten, die auf der Grundlage von TSC, FMC und PUP gewonnen wurden, durchzuführen sind.

b)      Details zu den einzelnen Tätigkeiten sind in verschiedenen SOP geregelt.

c)       Die GSOP und SOP werden jeweils angepasst, wenn sich Änderungen der Kontroll- und Überprüfungstätigkeiten ergeben, einschließlich der Erweiterung des COCS um neue Holzquellen.

Die Kontrolle und Überprüfung von Holz aus den folgenden Quellen werden innerhalb von zwei Jahren ab der Unterzeichnung des Abkommens entwickelt:

a)       Wälder, die unter das Gesetz über die Rechte lokaler Gemeinschaften fallen,

b)      motormanueller Holzeinschlag durch kleinere Akteure,

c)       eingeführtes Holz,

d)      Holz im Durchfuhrverkehr,

e)       beschlagnahmtes Holz.

In den folgenden Abschnitten und in Anlage B werden die wichtigsten Kontrollpunkte und Grundsätze des COCS beschrieben.

5.2. Erntevorbereitung

Für die Abgrenzung des Vertragsgebiets und der Einschlagsparzellen sowie die Nummerierung der Bäume (Bestandsaufnahme) ist der Vertragsnehmer zuständig. Die LVD überprüft die Korrektheit der Parzellenkarte und der Bestandsaufnahme und liefert der Handelsabteilung der FDA die Informationen, die sie zur Genehmigung der erstellten Parzellenkarte und Bestandsaufnahme und zur Erteilung der jährlichen Einschlagsbescheinigung (annual harvesting certificate – AHC) benötigt.

Die FDA-Mitarbeiter überprüfen, ob die Parzellenkarte und die Bestandsaufnahme ordnungsgemäß angefertigt und die Formulare und Karten von den Vertragsnehmern korrekt ausgefüllt wurden. Hierbei handelt es sich um einen zweistufigen Prozess: erstens die Prüfung der Unterlagen, um sicherzustellen, dass keine verwaltungstechnischen Fehler vorliegen, und zweitens – sofern das Ergebnis der ersten Prüfung zufriedenstellend war – die Vor-Ort-Kontrolle einer Stichprobe von mindestens 5 % des betreffenden Waldgebiets, um Standort, Durchmesser, Art und Höhe der Bäume zu überprüfen.

Mit dem COCIS wird automatisch überprüft,

a)       ob Vertragsgebietreferenz und Vertragsnehmeridentifizierungsnummer zusammenpassen,

b)      ob alle vier Ecken der Parzellenkarte innerhalb des Vertragsgebiets liegen,

c)       ob die Kennnummern der Bäume dem Vertragsnehmer zur Nutzung in diesem Vertragsgebiet auf den Baumetiketten zugewiesen wurden.

Die Parzellenkarte wird anschließend vom COC-Mitarbeiter vor Ort daraufhin kontrolliert, ob

a)       die Vertragsgebietreferenz und die Vertragsnehmeridentifikationsnummer mit den Angaben in den vorgelegten Bestandsaufnahmeformularen übereinstimmen,

b)      ob die bei der Bestandsaufnahme ermittelten Daten mit den Daten in den Bestandsaufnahmeformularen übereinstimmen,

c)       ob die geografischen UTM-Koordinaten (Universal Transverse Mercator) mit denjenigen in den Bestandsaufnahmeformularen übereinstimmen,

d)      ob der Maßstab auf der Karte korrekt angegeben ist, die Entfernung zwischen den Abschnitten korrekt ist und die Entfernungen auf der Karte korrekt angegeben sind,

e)       ob die Grundlinie in der richtigen Richtung verläuft und die Ausrichtung des Nordpfeils im Verhältnis zur Grundlinie korrekt ist,

f)       ob die in der Bestandsaufnahme erfassten Linien und Entfernungen korrekt angegeben sind,

g)       ob die auf der Parzellenkarte eingezeichnete Parzellengrenze mit der Vertragsgebietskarte übereinstimmt und innerhalb der Grenzen des Vertragsgebiets liegt,

h)       ob die Baumnummern auf der Karte entsprechend den Bestandaufnahmeformularen in den richtigen Abschnitten eingetragen sind,

i)        ob die Baumartcodes korrekt sind.

Der COC-Mitarbeiter vor Ort füllt das Standard-COCIS-Formular durch Ankreuzen aus und leitet es an den Dateneingeber oder COCIS-Mitarbeiter zwecks Eingabe in COCIS weiter.

Werden bei diesen Kontrollen der Bestandsaufnahmeformulare oder der angefertigten Parzellenkarten Fehler festgestellt, druckt der COCIS-Mitarbeiter die betreffenden Formulare/Karten aus. Der Leiter der COC-Dateneingabe übermittelt sie dem Vertragsnehmer zur Korrektur und der Vorgang wird mit den berichtigten Daten wiederholt.

5.3. Ernte

In diesem Abschnitt werden die Etikettierungs-, Vermessungs- und Erfassungsverfahren beschrieben, die von den Vertragsnehmern bei der Fällung zu befolgen sind. Die Stämme/Stammstücke und Stümpfe müssen vermessen und nummeriert werden, damit die ursprünglichen (bei der Bestandsaufnahme vergebenen) Baumnummern dem aus dem Einschlag resultierenden Holz und den im Wald verbleibenden Stümpfen zugeordnet werden können und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet.

Nach Erteilung der jährlichen Einschlagsbescheinigung erhält der Vertragsnehmer Strichcode-Etiketten sowie die Erlaubnis, mit der Ernte an den auf der Parzellenkarte angegebenen Standorten zu beginnen:

a)       Vor dem Fällen des Baums erfasst der Holzvermesser des Vertragsnehmers die bei der Bestandsaufnahme zugewiesene Baumkennnummer.

b)      Nach dem Fällen des Baums bringt der Vermesser ein neues Etikett am unteren Stammende und ein weiteres Etikett am Stumpf an. Der Stamm wird vermessen: Durchmesser am unteren und oberen Ende sowie Länge bis zum Wipfel (auf 10 cm genau). Der Vermesser erfasst die Daten mit Hilfe eines PDA (Personal Digital Assistant) oder trägt sie auf dem entsprechenden Formular ein.

Anschließend wiederholt der Vermesser diesen Vorgang beim nächsten Baum, der gefällt wird. Die gesammelten Daten werden einem COC-Dateneingeber übermittelt, von diesem verarbeitet und in COCIS eingegeben.

5.4. Holzlagerplatz im Wald

In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie der Vertragsnehmer die gefällten Bäume vermisst und kennzeichnet, nachdem sie zum Holzlagerplatz verbracht und quergeschnitten wurden. Dieser Vorgang wird wiederholt, wenn später das Holz erneut in kleinere Teile quergeschnitten oder abgelängt wird (d. h. die Enden werden im Hinblick auf den Verkauf oder Export aus optischen Gründen gekappt). Grundsätzlich gilt, dass an jedem neuen Teil ein Kennzeichnungsetikett angebracht werden muss, um die Rückverfolgbarkeit bis zu Stammstück, Baum und Parzelle, von denen das Teil ursprünglich stammte, zu ermöglichen.

Die COCS-Holzvermesser prüfen anhand einer Stichprobe, ob die Holzstücke vom Vertragsnehmer korrekt gekennzeichnet und vermessen wurden. Holzart, Durchmesser und Länge werden in COCIS eingegeben und automatisch mit den Angaben des Vertragsnehmers abgeglichen.

5.5. Beförderung des aufgearbeiteten oder verarbeiteten Holzes

In diesem Abschnitt wird das Verfahren beschrieben, das bei der Verladung von Rundholz und/oder anderen Holzprodukten im Wald auf Lkws, bei der Verladung von außerhalb des Hafens gelagertem Rundholz und bei der Verladung von Schnittholzprodukten vor der Verbringung zum Hafen und bei deren anschließendem Transport zu befolgen ist. Da das COCS in Echtzeit Daten darüber liefern soll, wo sich Rundholz und andere Holzprodukte in der Lieferkette jeweils befinden, werden die folgenden Maßnahmen angewandt:

a)      Ist eine Sendung zum Verladen bereit, füllen die Mitarbeiter des Unternehmens (d. h. Holzvermesser oder Kennzeichungskontrolleur des Sägewerks) ein Frachtbrief-Formular aus, indem sie

– die entsprechenden Felder (Strichcode, Holzart, Durchmesser und Länge) ausfüllen,

– die Strichcode-Aufkleber an die entsprechenden Stellen des Frachtbriefs kleben,

– die Nummern aller Strichcode–Etiketten, die an den Holzprodukten der Ladung angebracht sind, auflisten (die Nummern müssen von Hand eingetragen werden),

– den Frachtbrief datieren und unterzeichnen.

b)      Das Rundholz und die anderen Holzerzeugnisse müssen so verladen werden, dass die Strichcodes von einem PDA-Scanner gelesen werden können, ohne dass der Lkw abgeladen werden muss. Daher muss entweder zwischen dem Ende der Holzstücke und dem Vorderteil des Lkws (je nach Lkw-Typ) ein Zwischenraum gelassen werden oder alle Holzstücke müssen so verladen werden, dass die Etiketten sich hinten befinden und deutlich sichtbar sind. Dadurch können die COCS-Holzvermesser und die FDA die Nummern unterwegs leichter überprüfen.

Die LVD überprüft sämtliche Frachtbriefe und Lieferscheine, die ausgestellt werden und eingehen, und verfügt über mobile Vermessung– und Kontrollteams, die alle beförderten Ladungen stichprobenweise untersuchen. Holzart, Durchmesser und Länge werden aufgezeichnet. Gleichzeitig überprüft die liberianische Polizei, ob bei allen Ladungen, die die Kontrollpunkte passieren, die vorgeschriebenen Frachtbriefe mitgeführt werden.

5.6. Holzverarbeitung

In den ersten drei Jahren der Umsetzung des Abkommens werden die detaillierten Verfahren für die Bewertung der Holzverarbeitung in Sägewerken und anderer Verarbeitungsvorgänge entwickelt. Grundsätzlich decken die betriebliche Kontrolle durch das Unternehmen und die Überprüfung durch das COCS Folgendes ab: i) Eingang des Rohmaterials im Sägewerk, ii) Lagerung des Rohmaterials, iii) Verarbeitung, iv) Lagerung der verarbeiteten Produkte und v) Abtransport der Produkte vom Sägewerk.

Die folgenden Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen werden angewandt:

a)       Das Unternehmen bewahrt Aufzeichnungen über das gesamte Rohmaterial auf, das beim Sägewerk eingeht, und lädt die entsprechenden Daten in COCIS hoch.

b)      Das Unternehmen bewahrt Aufzeichnungen über das gesamte Rohmaterial auf, das im Sägewerk gelagert wird, und lädt die entsprechenden Daten in COCIS hoch. Das Unternehmen muss ein Bestandsverwaltungssystem zur Erfassung des Rohmaterials verwenden, das die Lagerplätze erreicht oder verlässt.

c)       Die Mitarbeiter des Unternehmens erfassen das der Verarbeitung zugeführte Rohmaterial und alle Produkte daraus durch Eintrag der Daten in Standardformulare. Dies liefert die Basisdaten für die Bemessung der Ausbeute (beim Sägen wäre dies das erzeugte Schnittholzvolumen als Prozentsatz des Volumens des eingesetzten Rundholzes; in anderen Fällen könnte es sich um das schlichte Umwandlungsverhältnis handeln, z. B. x m³ Schnittholz entsprechen y Einheiten Stuhlbeine usw.).

d)      Das Unternehmen bewahrt Aufzeichnungen über alle verarbeiteten Holzprodukte auf, die im Sägewerk gelagert werden, und lädt die entsprechenden Daten in COCIS hoch. Das Unternehmen muss ein Bestandsverwaltungssystem verwenden, das für jedes Lager den Ein- und Ausgang von Rohmaterial erfasst.

e)       Das Unternehmen bewahrt Aufzeichnungen über das gesamte Rohmaterial auf, das das Sägewerk verlässt, und lädt die entsprechenden Daten in COCIS hoch.

f)       Wenn das Sägewerk zur Aufnahme des Betriebs bereit ist, müssen die LVD-Mitarbeiter stichprobenmäßig einen gesamten Verarbeitungsvorgang (beispielsweise eine Arbeitsschicht im Sägewerk) überwachen. Auf dieser Grundlage wird das „genehmigte Umwandlungsverhältnis“ festgelegt.

g)       Die LVD-Mitarbeiter überprüfen nach dem Zufallsprinzip regelmäßig das „genehmigte Umwandlungsverhältnis“. Die Besuche beim Verarbeitungsbetrieb sollten ohne Ankündigung erfolgen.

h)       Über das COCIS wird das Umwandlungsverhältnis, das sich aus den vom Unternehmen übermittelten Standardformularen ergibt, mit dem „genehmigten Umwandlungsverhältnis“ abgeglichen. Signifikante Abweichungen haben weitere Untersuchungen und/oder eine Fehlermeldung zur Folge.

i)        Die LVD nimmt Zufallskontrollen aller Arbeitsabläufe und vom Unternehmen benutzten Buchhaltungssysteme vor, um die Bewegungen des Rohmaterials und der Verarbeitungserzeugnisse im Sägewerk zu überwachen.

5.7. Ausfuhr

In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie die Produkte, für die von der LVD bereits eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, zum Hafen verbracht und anschließend aufs Schiff verladen werden.

Am Ausfuhrort werden durch das COCS sämtliche Etikettennummern und Produktspezifikationen in COCIS überprüft und die auszuführende Ladung wird stichprobenweise einer Beschau unterzogen.

Der Ausführer hat dem COCS zu melden, wenn das Schiff zum Verladen bereit ist, so dass ein COCS-Team entsandt werden kann, um die Beladung des Schiffs zu überwachen. Beim Verladen der einzelnen Rundhölzer oder Holzbündel auf das Schiff nimmt der COCS-Kontrolleur einen Abgleich mit den Spezifikationen vor, damit sichergestellt ist, dass für das Holz eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt; ferner speichert er die Angaben auf einem PDA oder trägt sie auf dem entsprechenden Formular ein. Die Aufzeichnungen werden in das COCIS hochgeladen und mit den zuvor gespeicherten Produktspezifikationen abgeglichen, um festzuhalten, welche Produkte tatsächlich ausgeführt wurden.

5.8. Inlandsmarkt

Die in den Abschnitten 5.2 bis 5.7 beschriebenen Kontroll- und Überprüfungsverfahren gelten für den Inlandsmarkt, wenn das Holz aus Produktionsgebieten stammt, für die FMC, TSC oder PUP erforderlich sind. Die Verfahren zur Kontrolle der Lieferketten für Holz, das aus motormanuellem Holzeinschlag stammt, werden innerhalb des in Anhang VII angegebenen Zeitraums entwickelt.

5.9. Eingeführtes Holz

Der Einführer muss nachweisen, dass das eingeführte Holz aus legalen Quellen stammt und nach liberianischem Recht ordnungsgemäß verzollt wurde. Die legale Gewinnung des Holzes im Ernteland kann durch Bescheinigungen belegt werden, die im Rahmen von Zertifizierungssystemen oder anderen Legalitätsüberprüfungssystemen ausgestellt wurden, welche von der liberianischen Regierung in Abstimmung mit den betreffenden Regierungen geprüft und gutgeheißen wurden. Eingeführtes Holz, das der Kontrolle durch das LAS eines anderen Landes unterliegt, welches auf der Grundlage eines freiwilligen Partnerschaftsabkommens ein FLEGT-Genehmigungssystem anwendet, wird im Rahmen des liberianischen LAS als legal betrachtet. Eingeführtes Holz, dessen legale Herkunft nachgewiesen wurde, wird an der Grenze in das COCS aufgenommen und anschließend in gleicher Weise wie im Inland gewachsenes Holz kontrolliert und überprüft.

5.10. Holz im Durchfuhrverkehr

Holz im Durchfuhrverkehr ist von inländischem oder eingeführtem Holz physisch getrennt zu halten und wird unter zollamtlicher Überwachung der liberianischen Behörden durch Liberia durchgeführt. Holz im Durchfuhrverkehr wird nicht in das COCS aufgenommen und erfordert nicht die Erteilung einer liberianischen FLEGT-Genehmigung am Ausfuhrort. Ursprungs- und Ernteland müssen im Konnossement und den sonstigen Beförderungsdokumenten klar angegeben sein. Liberia wird noch genauer festlegen, welche Rechtsgrundlagen für Holz im Durchfuhrverkehr gelten und welche Zollkontrollen erforderlich sind. Die detaillierten Verfahren werden noch vor Beginn der Anwendung des Genehmigungssystems entwickelt.

5.11. Rubberwood (Kautschukholz)

Die SOP für die Kontrolle der Ernte, Beförderung, Zerkleinerung und Ausfuhr von Rubberwood‑Produkten werden im Zuge der Umsetzung des Abkommens entwickelt.

5.12. Datenabgleich

Mit Hilfe von COCIS wird ein Abgleich quantitativer Daten entlang der Lieferkette sowohl von Stufe zu Stufe als auch innerhalb der einzelnen Stufen vorgenommen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Holzmengen (nach Holzarten) und die Abmessungen entlang der gesamten Lieferkette kohärent sind; insbesondere soll nachgewiesen werden, dass die abgehenden Mengen nicht größer als die eingegangenen Mengen sind und dass bei der Verarbeitung die Menge des Rohmaterials im richtigen Verhältnis zur Menge der Verarbeitungserzeugnisse steht.

Für den Abgleich der konsolidierten Daten verschiedener Lieferketten sollen Protokolle entwickelt werden, anhand deren im Laufe der Zeit die Legalität des gesamten Forstsektors auf regionaler oder nationaler Ebene belegt werden soll.

Zusätzlich zum Abgleich der quantitativen Daten wird vom COCS anhand der LVD-Datenbank vor jedem Verkauf überprüft, ob die Anforderungen der Legalitätsdefinition in vollem Umfang erfüllt sind, unabhängig davon, ob das Holz ausgeführt oder in Liberia verkauft werden soll.

6. NICHTEINHALTUNG VON LAS-ANFORDERUNGEN

Es werden keine FLEGT-Genehmigungen ausgestellt, wenn nicht alle Anforderungen des LAS erfüllt sind. Jede Nichteinhaltung von LAS-Anforderungen muss Maßnahmen nach sich ziehen. Werden im Zuge der Überprüfungen Verstöße gegen die LAS-Vorgaben festgestellt, so werden sie nach den geltenden gesetzlichen Verfahren geahndet. Je nach Verstoß können Geldbußen verhängt oder Korrekturmaßnahmen getroffen, Tätigkeiten ausgesetzt und/oder die Betreffenden strafrechtlich verfolgt werden.

Detaillierte Richtlinien für die Vorgehensweise im Falle von Verstößen und die Verhängung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Anforderungen werden noch vor Beginn der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems entwickelt.

Alle Fälle, in denen die Anforderungen der Legalitätsdefinition oder des COCS nicht eingehalten oder die entsprechenden Sanktionen nicht befolgt werden, werden in der Überprüfungsdatenbank gespeichert (siehe Abschnitt 4.2).

7. GENEHMIGUNGSERTEILUNG

Für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holzprodukten, die alle Anforderungen des LAS erfüllen und ausgeführt werden sollen, wird eine neue Abteilung (Liberia Licensing Department – LLD) eingerichtet. Das Genehmigungsverfahren besteht aus den folgenden Stufen:

a)      Der Ausführer beantragt bei der LLD eine FLEGT-Genehmigung für jede Ladung, die ausgeführt werden soll. Innerhalb von zwei Jahren ab der Unterzeichnung des Abkommens wird ein Standardantragsformular entwickelt und es wird festgelegt, welche Angaben und Unterlagen erforderlich sind. Die LLD registriert den Antrag und bittet die LVD um Überprüfung.

b)      Die LVD überprüft, ob der Ausführer und etwaige an der auszuführenden Ladung beteiligte Lieferanten die Anforderungen der liberianischen Legalitätsdefinition erfüllen und ob die auszuführenden Produkte aus legalen Quellen stammen und ordnungsgemäß in COCIS erfasst sind. Die detaillierten Verfahren und Checklisten für die Überprüfung durch die LVD werden innerhalb von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens entwickelt.

c)      Die LVD teilt der LLD anschließend schriftlich das Ergebnis der Überprüfung mit. Das Muster für diese Mitteilung und die Verfahrensschritte werden innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung des Abkommens entwickelt.

– Bestätigt die LVD die Erfüllung sämtlicher Anforderungen der Legalitätsdefinition stellt die LLD unverzüglich eine FLEGT-Genehmigung für die auszuführende Ladung aus. Die detaillierten Verfahren für die Unterrichtung des Antragstellers und die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen werden innerhalb von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens entwickelt.

– Wird in diesem Stadium ein Verstoß festgestellt, so teilt die LVD der LLD unter Angabe der Gründe mit, dass die FLEGT-Genehmigung nicht erteilt werden kann, und hält die Ablehnung in COCIS fest. Die LLD unterrichtet den Antragsteller von der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung und von den Gründen hierfür. Die detaillierten Verfahren für den Umgang mit Ladungen, die die Anforderungen nicht erfüllen, und für die Unterrichtung des Antragstellers werden innerhalb von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens entwickelt.

d)      Nach Erteilung der FLEGT-Genehmigung übermittelt der Ausführer ein Exemplar der Genehmigung einschließlich der Spezifikation dem Zoll und der Hafenbehörde und teilt das vorgeschlagene Verladedatum mit. Der Zoll und die Hafenbehörde überprüfen, ob die Genehmigung mit den anderen offiziellen Ausfuhrunterlagen kohärent ist und dem Standardformat entspricht. Die LLD bewahrt Aufzeichnungen zu allen eingegangenen Anträgen auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung auf, auch im Falle einer Ablehnung.

Die technischen Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen, einschließlich Musterformular und Gültigkeitsdauer, sind Anhang IV zu entnehmen.

8. UNABHÄNGIGE PRÜFUNG

Der Zweck der unabhängigen Prüfung (independent audit – IA) besteht in der Bewertung, ob das LAS ordnungsgemäß und wirksam funktioniert und glaubwürdig ist, sowie in der Ermittlung potenzieller Schwächen und Risiken im Zusammenhang mit den Strukturen und der Anwendung des Systems.

Die Aufgaben der IA einschließlich der erforderlichen Qualifikationen und der Prüfmethoden, werden in Anhang V beschrieben.

AnLAGE A: LEGALITÄTSDEFINITION, LEGALITÄTSMATRIX UND ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN

1. GEPLANTE REFORM DER FORSTPOLITIK UND DES FORSTRECHTS

An der Ausarbeitung der nachstehend aufgeführten Legalitätsdefinition waren zahlreiche liberianische Akteure beteiligt. Sie stellten eine Reihe von Unklarheiten, Lücken und Unstimmigkeiten in den bestehenden Rechtsvorschriften und Konzepten fest, die der Legalitätsdefinition zugrunde liegen, und es wurde erkannt, dass diese Probleme angegangen werden müssen, damit die im liberianischen Forstsektor angestrebte gute Regierungsführung verwirklicht werden kann. Die liberianische Regierung plant daher rechtliche und politische Reformen im Forstsektor unter Einbeziehung aller relevanten Akteure. Diese rechtlichen Reformen dürften bis 2013 abgeschlossen sein, woraufhin die Legalitätsdefinition entsprechend angepasst werden soll. In den folgenden Bereichen sind politische und rechtliche Reformen erforderlich:

a)       Sozialvereinbarungen: Einführung von Verfahren für die Aushandlung von Sozialvereinbarungen, u. a. zur Regelung folgender Punkte: i) zeitlicher Ablauf der Verhandlungen, ii) pünktliche Zahlungen und Transfers von Mitteln an die Gemeinschaften, iii) Mindestinhalt von Sozialvereinbarungen und Durchsetzung der Bestimmungen, iv) Nutzungsrechte lokaler Gemeinschaften in Konzessionsgebieten und v) Beschäftigung ungelernter Arbeiter usw.,

b)      Erlass besonderer Rechtsvorschriften für die Waldbewirtschaftung durch lokale Gemeinschaften,

c)       Nutzung von zurückgelassenem Holz, einschließlich der Verfahren für dessen Versteigerung, die Registrierung des rechtmäßigen Eigentümers und die Überführung in das LAS,

d)      Nutzung von behördlich beschlagnahmtem Holz, das rechtswidrig geschlagen wurde,

e)       Aufnahme von unabhängigen Zertifizierungssystemen in das LAS: Erörterung und Vereinbarung mit den beteiligten Akteuren, wie unabhängige Zertifizierungssysteme in Liberia eingesetzt werden sollen, und Feststellung, welche unabhängigen Zertifizierungssysteme Liberia zum Zweck des Nachweises des legalen Ursprungs von eingeführtem Holz aus Ländern, die kein freiwilliges Partnerschaftsabkommen geschlossen haben, anerkennen würde,

f)       Ausschlussliste: Aufstellung einer Liste der Personen, die zum Bürgerkrieg in Liberia beigetragen haben und daher gemäß den geltenden FDA-Verordnungen von einer Tätigkeit im Forstsektor ausgeschlossen sind,

g)       Verarbeitungsbetriebe: Verordnung über i) die Einrichtung von Verarbeitungsstätten durch Inhaber von FMC und ii) Leitlinien für den Betrieb der Verarbeitungsstätten,

h)       Zugang Dritter und Nutzung von Waldprodukten: Bestimmungen über den Zugang Dritter zu den Waldressourcen anderer Konzessionsgebiete und über die Nutzung dieser Ressourcen,

i)        Annahme und Verkündung von Bestimmungen über den motormanuellen Holzeinschlag durch kleinere Akteure: Richtschnur für neue Verfahren für die Arbeit mit dem informellen Sektor.

2. LEGALITÄTSMATRIX

Ob Holzprodukte, die auf dem liberianischen Markt verkauft oder aus Liberia ausgeführt werden, die rechtlichen Anforderungen der Definition von „legal erzeugtem Holz“ erfüllen, wird anhand der Grundsätze und Indikatoren sowie der detaillierten Überprüfungsverfahren, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind, festgestellt. Die Tabelle enthält die einzelnen Elemente der Legalitätsmatrix (Grundsätze, Indikatoren, Verifikatoren und Hinweise für die Überprüfung). Die Matrix umfasst 11 Grundsätze, zu denen jeweils verschiedene Indikatoren und Verifikatoren gehören; außerdem werden für jeden Indikator Hinweise gegeben, wie die Einhaltung der Anforderungen überprüft werden sollte. Die Hinweise für die Überprüfung (die sich auf Ziel, rechtliche Kontrolle, Überprüfungsmethode und ‑häufigkeit beziehen) entsprechen dem gegenwärtigen Stand, doch könnten sie im Zuge der Weiterentwicklung der Systeme und Verfahren angepasst werden.

Legalitätsgrundsätze || Die liberianische Legalitätsdefinition umfasst 11 Legalitätsgrundsätze: Zu jedem Legalitätsgrundsatz gehören verschiedene Legalitätsindikatoren und zu diesen wiederum verschiedene Verifikatoren. Für jeden Indikator wurde ein Überprüfungsverfahren entwickelt.

Legalitätsindikatoren || Die Indikatoren bilden die Bezugsgröße, anhand deren die liberianische Abteilung für Legalitätsüberprüfung („Liberian Verification Department“ – LVD) die Einhaltung des betreffenden Legalitätsgrundsatzes kontrollieren kann.

Legalitätsverifikatoren || Die Verifikatoren liefern den LVD-Kontrolleuren/–Prüfern den Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen für den betreffenden Indikator. Die Liste ist nicht erschöpfend und der Prüfer kann bei Bedarf zusätzliche Mittel heranziehen.

Hinweise für die Überprüfung || Diese Grundsätze dienen den LVD-Kontrolleuren/-Prüfern als Hinweis für die Bewertung nach den einzelnen Indikatoren: 1. Ziel: Entspricht dem Zweck des Überprüfungsverfahrens. 2. Rechtliche Kontrolle: Betrifft die normativen und/oder rechtlichen Anforderungen in Bezug auf einen bestimmten Indikator und        die zuständigen staatlichen Stellen 3. Überprüfungsmethode: Liefert die Beschreibung und Methode der Überprüfung und umfasst die Prüfung von Unterlagen, Vor-Ort-Kontrollen,     die Einholung einer Bestätigung und/oder Konsultationen. 4. Häufigkeit: Betrifft die Häufigkeit der Überprüfungen durch die LVD in Bezug auf einen Indikator oder bestimmte Teilaspekte eines Indikators.

GRUNDSATZ 1: RECHTMÄSSIGE NIEDERLASSUNG, RECHTLICHE ANERKENNUNG UND ERFÜLLUNG DER ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR EINE TÄTIGKEIT IM FORSTSEKTOR Die Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber sind Unternehmen, Gemeinschaften oder Individuen, die rechtlich anerkannt sind und die Zulassungsvoraussetzungen für eine Tätigkeit im Forstsektor erfüllen

Indikator 1.1:       Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber ist eine natürliche oder juristische Person, die beim liberianischen Staat ordnungsgemäß registriert und/oder von der FDA anerkannt ist.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

1.1.1. Gesellschaften und Partnerschaften: aktueller jährlicher Unternehmensregisterauszug und Lizenz des Handels- und Industrieministeriums || Alle Vertrags- oder Genehmigungsarten, bei denen der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber ein registriertes Unternehmen ist

1.1.2. Körperschaften: beim Außenministerium hinterlegte Statuten || Alle Vertrags- oder Genehmigungsarten, bei denen der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber eine Körperschaft ist

1.1.3. Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber, die keine registrierten Unternehmen sind: Bescheinigung oder Bestätigungsschreiben der FDA || FMC/TSC gemäß Gesetz über die gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung, FUP/PUP und Genehmigungen für motormanuellen Einschlag, die natürlichen Personen oder Einmannbetrieben erteilt wurden

Hinweise für die Überprüfung || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob eine Person, die einen Forstvertrag oder eine Genehmigung für die Gewinnung, Verarbeitung oder Ausfuhr von Rundholz oder Holzprodukten in Liberia anstrebt, entweder ein ordnungsgemäß registriertes Unternehmen ist oder von der FDA als fähig anerkannt wurde, einen solchen Vertrag oder eine solche Genehmigung nach liberianischem Recht zu erlangen und auszuführen. Rechtliche Kontrolle: Nach liberianischem Recht muss jede Person, die ein Unternehmen führt und/oder Geschäfte tätigt, das Unternehmen beim Handels- und Industrieministerium registrieren lassen. Die Unterlassung der Registrierung ist strafbar. Eine Gemeinschaft, die in der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung tätig werden will, muss von der FDA anerkannt sein. Unternehmensregistrierungen gelten für ein Jahr ab dem Registrierungsdatum und müssen dann erneuert werden. Das NFRL sieht außerdem vor, dass jede Person, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, einen Forstvertrag schließen und ausführen kann. Der Begriff „Person“ bezeichnet natürliche und juristische Personen sowie Unternehmen mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit. || Beschreibung : Das Vorliegen einer gültigen Bescheinigung über die Unternehmensregistrierung wird von der LVD überprüft. Bei Klärungsbedarf kann die LVD zusätzliche Auskünfte vom Handels- und Industrieministerium und von den FDA-Abteilungen für Handel und Recht einholen. Im Fall der Waldbewirtschaftung durch lokale Gemeinschaften können die FDA-Abteilungen für Recht und gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung um Überprüfung der Anerkennung der Gemeinschaft durch die FDA ersucht werden. Mittel zur Überprüfung: 1. 1.     Prüfung der Unterlagen 2. 2.     Konsultation des Handels- und Industrieministeriums sowie der FDA-Abteilungen für Handel, Recht und gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung. || jährlich

Grundlagen: GBL (4.3-4.5); COCS SOP(4) ||

Indikator 1.2:       Folgende Personen sind nicht Eigentümer oder Anteilseigner von Vertragsnehmern oder Genehmigungsinhabern: der amtierende Präsident und der amtierende Vizepräsident von Liberia, Parlamentsmitglieder, Kabinettsmitglieder, Direktoren und Manager der FDA, amtierende Chefs von Verwaltungsregionen oder andere Personen, denen es untersagt ist, Eigentümer eines Forstvertragsnehmers zu sein oder Anteile an einem Forstvertrag zu haben.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

1.2.1       Vertragsnehmer, die registrierte Unternehmen sind: notariell beglaubigte Bestätigung ihres Chief Executive Officer, dass zu den Anteilseignern keine ausgeschlossenen Personen gehören || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

1.2.2       Aktuelle FDA-Liste der derzeitigen hohen Regierungsbeamten, denen es nach Abschnitt 5.2(b) des NFRL untersagt ist, Forstlizenzen innezuhaben || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

1.2.3       Aktuelle Liste der Anteilseigner und Nutzungsberechtigen von Unternehmen mit Vertrag oder Genehmigung || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.1.2) || Überprüfungsmethode: || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob sämtliche Personen, die Forstlizenzen und/oder ‑konzessionen beantragen, hierfür die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Rechtliche Kontrolle: Inhabern bestimmter Positionen innerhalb der Regierung ist es nach Abschnitt 5.2b NFRL aufgrund tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte untersagt, forstwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Daher ist zu prüfen, ob die derzeitigen Eigentümer von Vertragsnehmern auf der aktuellen FDA-Liste der ausgeschlossenen hohen Regierungsbeamten aufgeführt sind. Da der Vertragsnehmer die Hauptverantwortung dafür trägt, zu gewährleisten, dass seine Eigentümer berechtigte Personen sind, hat er eine eidesstattliche Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften vorzulegen. Die eidesstattliche Erklärung wird anhand der verfügbaren Unterlagen über die Eigentümer des Vertragsnehmers überprüft. Die Liste der ausgeschlossenen Personen sowie die Liste der derzeitigen Anteilseigner registrierter Unternehmen, die über Verträge oder Lizenzen verfügen, werden nach Anhang IX dieses Abkommens öffentlich bekanntgegeben. || Beschreibung : Um sicherzustellen, dass die oben genannten Anforderungen erfüllt sind, muss die LVD die Unterlagen des Vertragsnehmers über die Eigentumsstruktur daraufhin überprüfen, ob der Antragsteller keine ausgeschlossene Person und kein Unternehmen ist, zu dessen Eigentümern ausgeschlossene Personen gehören. Mittel zur Überprüfung: 3. 1.     Konsultation der FDA 4. 2.     Prüfung der Unterlagen || jede Ladung

Grundlagen: NFRL (5.2b); Regulation 103-7(21-22) Regulation 104-07(62); Section 44, PPC Act. ||

Indikator 1.3:       Der Vertragsnehmer ist nicht aufgrund einer Verletzung des Gesetzes über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (PPCA) von der Angebotsabgabe oder Beantragung einer Forstlizenz oder sonstiger Verträge/Konzessionen des Staats ausgeschlossen.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

1.3.1       Die Kommission für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (PPCC) erstellt und führt eine Ausschlussliste der Personen, die Verletzungen des PPCA und/oder der daraus abgeleiteten Regeln und Leitlinien für schuldig befunden wurden. || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

Hinweise für die Überprüfung || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass Personen, die Forstverträge oder ‑genehmigungen beantragen, nicht gegen das Gesetz über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen verstoßen haben. Rechtliche Kontrolle: Personen, die Forstlizenzen beantragen, sind nicht aufgrund einer Verletzung der Ausschreibungsregeln der PPCC von der Abgabe von Angeboten für Konzessionen und andere öffentliche Verträge auszuschließen. Es ist zu überprüfen, ob die erfolgreichen Bieter nicht auf der gültigen/aktualisierten Liste stehen, die von der PPCC nach Abschnitt 44 des PPCA geführt wird, wonach bestimmte Wirtschaftsbeteiligte von der Erteilung einer Konzession ausgeschlossen sind, wenn nach Vorlage eines erfolgreichen Antrags/und oder Angebots bestimmte Bedingungen erfüllt sind. || Beschreibung : Um sicherzustellen, dass die obengenannten Anforderungen erfüllt sind, muss die LVD überprüfen, ob der Antragsteller nicht auf der Ausschlussliste der PPCC steht. Die PPCC-Ausschlussliste zählt zu den nach Anhang IX dieses Abkommens zu veröffentlichenden Dokumenten. Mittel zur Überprüfung: 5. 1.     Konsultation der PPCC 6. 2.     Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit

Grundlagen: Section 44, PPC Act ||

GRUNDSATZ 2: ZUTEILUNG DER WALDRESSOURCEN Die unter den Vertrag fallenden Waldnutzungsrechte wurden gemäß dem NFRL und dem Gesetz über die Rechte lokaler Gemeinschaften erteilt

Indikator 2.1:       Sämtliche Gemeinschaften im Umkreis von 3,0 km des vorgeschlagenen Konzessionsgebiets (im Folgenden „die betroffenen Gemeinschaften“) wurden von der FDA konsultiert und haben sich in Kenntnis der Sachlage mit der vorgeschlagenen Konzession einverstanden erklärt.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

2.1.1       Bericht der FDA über die sozioökonomische Erhebung || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

2.1.2       Ankündigungen der Konsultationssitzungen (Radio- oder Pressemeldungen) || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

2.1.3       Protokolle und Anwesenheitsliste der Sitzungen mit Nennung der wichtigsten erörterten Punkte und der erzielten Vereinbarungen || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

2.1.4       Schriftliche Absichtserklärung der Gemeinschaften, nach Treu und Glauben mit möglichen Vertragsnehmern zu verhandeln || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Das Gesetz unterstreicht die wesentliche Rolle der Beteiligung der Öffentlichkeit an der partizipativen Governance und Transparenz und am Entscheidungsprozess. Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass diesem Aspekt bei der Abgrenzung und Zuteilung der Waldressourcen in Liberia gebührend Rechnung getragen wird. Rechtliche Kontrolle: Die FDA hat den Auftrag, über die Nutzung und Zuteilung der vom Staat treuhänderisch verwalteten Waldressourcen zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Forsteinrichtung und die Validierung der Waldressourcen kommt der Partizipation der Öffentlichkeit eine Schlüsselrolle zu und die FDA hat die Pflicht, mit den jeweils betroffenen Gemeinschaften zusammenzuarbeiten. Mit Blick auf die Gewährleistung einer angemessenen Partizipation muss die FDA Auflagen hinsichtlich der Bekanntmachung, Unterrichtung, Durchführung von Sitzungen, Aufzeichnung von Stellungnahmen und Berücksichtigung der Beiträge dieser Gemeinschaften beachten. Dieser partizipative Ansatz stellt sicher, dass die Standpunkte der beteiligten Akteure berücksichtigt werden und dass fundierte Entscheidungen über die Forsteinrichtung und die Validierung der Waldressourcen getroffen werden. Laut einem genehmigten Handbuch, das die FDA unter Einbeziehung der Akteure erstellt hat, zählen zu den betroffenen Gemeinschaften diejenigen, die im Umkreis von 3,0 km des Konzessionsgebiets leben. || Beschreibung : Die LVD stellt sicher, dass die FDA die Forsteinrichtung im Wege der gesetzlich vorgeschriebenen Konsultationen mit den lokalen Gemeinschaften und sonstigen beteiligten Akteuren vornimmt. Im Fall der Konsultation der Gemeinschaften bestätigt die LVD die Durchführung und Qualität der Konsultationen durch eine Prüfung der Unterlagen, einschließlich des Berichts über die sozioökonomische Erhebung sowie des Zeitplans und der Vorkehrungen für die Durchführung der Sitzungen und die darin geführten Diskussionen. Erforderlichenfalls können andere Regierungsstellen wie das Innenministerium und die jeweils betroffenen Gemeinschaften konsultiert werden. Mittel zur Überprüfung: 7. 1.     Konsultation der FDA und erforderlichenfalls des Innenministeriums und der betroffenen Gemeinschaften 8. 2.     Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit .

Grundlagen: NFRL (4.1-4.5); Regulation 102-07(21-22), Regulation 104-07(62) Section 87, PPC Act ||

Indikator 2.2:       Vor Vergabe des Forstvertrags hat die FDA vom Planungs- und Wirtschaftsministerium eine Konzessionsbescheinigung erhalten, mit der der von der FDA vorgelegte Konzessionsplan genehmigt wird und bestätigt wird, dass die vorgeschlagene Konzession mit den nationalen Entwicklungszielen übereinstimmt.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

2.2.1       Die FDA hat dem Planungs- und Wirtschaftsministerium einen Konzessionsplan für die Konzession des Vertragsnehmers vorgelegt. || FMC, TSC und FUP im Wert von mindestens 10 000,00 USD

2.2.2       Konzessionsbescheinigung (oder schriftliche Genehmigung) des Planungs- und Wirtschaftsministeriums zur Ermächtigung der FDA zur Einleitung einer Konzessions-/Vertragsvergabe für das genannte Waldgebiet || FMC, TSC und FUP im Wert von mindestens 10 000,00 USD

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit dem Verfahren soll anhand der Ausstellung einer Konzessionsbescheinigung überprüft werden, ob die forstwirtschaftlichen Ziele Liberias in den vom Planungs- und Wirtschaftsministerium gebilligten allgemeinen Entwicklungsplan des Landes aufgenommen wurden. Rechtliche Kontrolle: Die FDA muss sicherstellen, dass das zugeteilte Waldgebiet für die kommerzielle Forstwirtschaft geeignet ist und dass ein Konzessionsplan ausgearbeitet wurde, um die Erfüllung aller im NFRL und im PPCA vorgesehenen Anforderungen zu gewährleisten, wobei Schutzgebiete und die Rechte der betroffenen Gemeinschaften, vor allem hinsichtlich der Nutzung anderer Waldprodukte als Holz zu schützen sind. || Beschreibung : Die LVD muss überprüfen, ob das Planungs- und Wirtschaftsministerium der FDA tatsächlich eine Konzessionsbescheinigung auf der Grundlage des von letzterer ausgearbeiteten und vorgelegten Konzessionsplans ausgestellt hat, um sicherzustellen, dass die im NFRL und im PPCA genannten Anforderungen für eine Ausschreibung erfüllt sind. Zu diesem Zweck werden die FDA-Rechts- und/oder Handelsabteilung konsultiert. Mittel zur Überprüfung: 9. 1.     Konsultation der PPCC und/oder der FDA-Rechts- oder Handelsabteilung 10. 2.     Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit

Grundlagen: Regulation 104-07 (5.2(a)(i)), PPC Act (46) ||

Indikator 2.3:       Der Vertragsnehmer erfüllt die gesetzlichen Vorauswahlkriterien und ist von der FDA ordnungsgemäß zugelassen i) für eine Tätigkeit im Forstsektor und im Fall von TSC und FMC ii) für eine Angebotsabgabe.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

2.3.1       Bericht des Vorauswahlausschusses über den Vorauswahlprozess || FMC, TSC und FUP im Wert von mindestens 10 000, 00 USD

2.3.2       Gültige Vorauswahlbescheinigung für den Vertragsnehmer || FMC, TSC und FUP im Wert von mindestens 10 000, 00 USD

2.3.3       Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe keine Steuerrückstände bestanden || FMC, TSC und FUP im Wert von mindestens 10 000, 00 USD

2.3.4       Liquiditätsgarantie einer renommierten Bank zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe || FMC, TSC und FUP im Wert von mindestens 10 000, 00 USD

2.3.5       Unternehmensregisterauszug mit Datum vor der Vorauswahlbescheinigung || FMC, TSC und FUP im Wert von mindestens 10 000, 00 USD

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob ein Unternehmen, das eine Lizenz beantragt, alle einschlägigen Vorauswahlkriterien und damit die Kriterien des Ausschreibungsverfahrens erfüllt. Rechtliche Kontrolle: Die FDA muss sicherstellen, dass der jeweilige Vertragsnehmer vor dem Ausschreibungsverfahren bzw. vor Zuweisung der Waldressourcen alle Vorauswahlkriterien erfüllt. Zu den Vorauswahlkriterien zählen unter anderem folgende: 1) beim Außenministerium hinterlegte Statuten, 2) Unternehmensregisterauszug des Handels- und Industrieministeriums, 3) Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzministeriums und 4) Liquiditätsgarantie einer renommierten Bank. || Beschreibung : Die LVD muss überprüfen, ob die Kriterien innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erfüllt wurden. Daher müssen die Daten des Unternehmensregisterauszugs, der Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung und der Bankgarantie vor dem Datum der Vorauswahlbescheinigung liegen. Mittel zur Überprüfung: 11. 1.     Konsultation der FDA, des MOF, des MOFA und des MOCI 12. 2.     Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit

Grundlagen: NFRL (5.2(a)(i); Regulation 103-07 (41-46) ||

Indikator 2.4:       Der Forstvertrag wurde gemäß den im PPCA und in den Verordnungen der FDA festgelegten Ausschreibungsverfahren und -bestimmungen ausgeschrieben.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

2.4.1       Ausschreibungsbekanntmachung || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

2.4.2       Bericht des Ausschusses für die Bewertung der Konzessionsangebote || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

2.4.3       Due-Diligence-Bericht der FDA || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

2.4.4       Abschlussbericht des Bewertungsauschusses an den Interministeriellen Konzessionsausschuss (IMCC) || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

2.4.5       Empfehlungen des IMCC an den Vorsitzenden || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.4) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die Lizenz für forstwirtschaftliche Tätigkeiten auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Ausschreibungsprozesses vergeben wurde. Rechtliche Kontrolle: Nach dem Gesetz werden die Angebote nach der Abgabe von dem Bewertungsausschuss für Konzessionsangebote bewertet, der dann der Konzessionsbehörde (in diesem Fall der FDA) innerhalb von 60 Tagen einen Angebotsbewertungsbericht vorlegt. Anschließend muss die FDA einen Due-Diligence-Bericht über alle empfohlenen Angebote erstellen. Danach übermittelt der Bewertungsausschuss dem IMCC einen Abschlussbericht. Dieser wird vom IMCC geprüft, der mit Blick auf eine endgültige Entscheidung Empfehlungen an den Vorsitzenden abgibt. || Beschreibung : Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen erfüllt wurden, indem sie zunächst durch Konsultation der FDA-Handels- und/oder Rechtsabteilung die Existenz und Gültigkeit der verlangten Unterlagen überprüft. Bei Klärungsbedarf kann die LVD den Bewertungsausschuss und/oder den IMCC konsultieren. Mittel zur Überprüfung: 13. 1.     Konsultation der FDA, des IMCC und der PPCC 14. 2.     Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit

Grundlagen: NFRL (3.3 &5.2(a)); PPC Act (115(1)-(2) & 116); FDA Regulation 104, Sections 31-36 ||

Indikator 2.5:       Im Fall einer Privatnutzungsgenehmigung (PUP) wurde der Auftrag nach schriftlicher Erlaubnis des ermittelten Grundbesitzers vergeben.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

2.5.1       Gültige Urkunde des privaten Grundbesitzers || PUP

2.5.2       Schriftliche Erlaubnis des privaten Grundbesitzers || PUP

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.5) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll gewährleistet werden, dass die PUP nur erteilt wird, wenn der private Grundbesitzer klar ermittelt wurde und seine schriftliche Einwilligung erteilt hat. Rechtliche Kontrolle: Die LVD überprüft den Eigentümer des Privatgrundstückes, das Gegenstand einer PUP werden soll. Dazu gehört die Überprüfung der vorgelegten Urkunde anhand des öffentlichen Registers des CNDRA. || Beschreibung : Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen erfüllt wurden, indem sie zunächst die Besitzurkunde kontrolliert und anschließend bestätigt, dass der Grundbesitzer seine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Mittel zur Überprüfung: 15. 1.     Konsultation des CNDRA 16. 2.     Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit

Grundlagen: NFRL, Section 5.6 ||

Indikator 2.6:       Die FDA hat in Konsultation mit den beteiligten Akteuren und auf der Grundlage ihres Berichts über die sozioökonomische Erhebung eine vollständige Karte des Vertragsgebiets und der angrenzenden Gebiete, einschließlich anderer Konzessionsgebiete, Waldschutzgebiete und privater Grundstücke erstellt.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

2.6.1       FDA-Karte des betreffenden Konzessionsgebiets und der angrenzenden Gebiete || FMC, TSC, FUP

2.6.2       FDA-Rechtsdurchsetzungsbericht (FDA-Auditbericht über die Einhaltung der Vorschriften) || FMC, TSC, FUP

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.6) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob das dem Vertragsnehmer zugewiesene Konzessionsgebiet sich nicht mit von anderen Vertragsnehmern bewirtschafteten Gebieten oder mit Waldschutzgebieten überlappt. Rechtliche Kontrolle: Es ist wichtig, dass jedes Vertragsgebiet klar abgegrenzt ist, um die Überlappung von Konzessionsgebieten oder die Überlappung mit Waldschutzgebieten zu vermeiden. || Beschreibung : Die LVD sollte überprüfen, ob diese Anforderungen erfüllt wurden, indem sie die Gültigkeit der Konzessionskarte durch Konsultation der FDA-Abteilungen für Forschung und Entwicklung sowie für Rechtsdurchsetzung kontrolliert. Mittel zur Überprüfung: 17. 1.     Konsultation der FDA-Abteilungen für Forschung und Entwicklung sowie für Rechtsdurchsetzung 18. 2.     Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit

Grundlagen: COCS SOP (7, 8, 19, 20 & 21), Regulation 109-07 ||

Indikator 2.7:       Der Forstvertragsnehmer hat der FDA gemeinsam mit seinem Angebot für den Forstvertrag eine Bietungsgarantie vorgelegt.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

2.7.1       Empfangsbestätigung der FDA über die Bietungsgarantie des Vertragsnehmers || FMC und TSC

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.7) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob der Bieter die gesetzlich vorgeschriebene Bietungsgarantie vorgelegt und die einschlägigen Anforderungen erfüllt hat. Rechtliche Kontrolle: Nach der FDA-Verordnung 104-7 haben Bieter im Fall von FMC und TSC gemeinsam mit ihrem Angebot eine Bietungsgarantie vorzulegen. Die Garantie sollte mindestens 12 Monate gültig sein und ihr Betrag einem Sechstel der für den betreffenden Vertrag festgelegten jährlichen Gebietsgebühr entsprechen. Außerdem muss die Garantie von einer dafür zugelassenen Einrichtung in Liberia ausgestellt werden. Nach Abschnitt 43 der Verordnung 104-07 kann der erfolgreiche Bieter die ursprüngliche Garantie innerhalb von 30 Tagen nach der Zuschlagserteilung zurückfordern; dazu zahlt er den Garantiebetrag bar bei der Zentralbank Liberias oder einer anderen amtlich zur Führung der Konten der FDA bestimmten Bank ein und legt der FDA den Einzahlungsbeleg vor. Die Verordnung sieht außerdem vor, dass die FDA nach fristgerechter Vorlage des Belegs über die Einzahlung des Garantiewerts bei der Zentralbank Liberias die ursprüngliche Garantie an den erfolgreichen Bieter zurückzahlt. Versäumt der erfolgreiche Bieter es jedoch, innerhalb von 30 Tagen nach der Zuschlagserteilung den Einzahlungsbeleg vorzulegen, löst die FDA die Garantie ein und zahlt die Gelder bei der Zentralbank Liberias oder der anderen amtlich zur Führung der Konten der FDA bestimmten Bank ein. Führen der erfolgreiche Bieter und die Regierung den Vertrag, für den die Garantie vorgelegt wurde, durch, so trägt die FDA Sorge dafür, dass die eingezahlten Gelder für etwaige Beträge verwendet werden, die der erfolgreiche Bieter der Regierung im Rahmen des Vertrags schuldet. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen erfüllt wurden, indem sie durch Konsultation der FDA-Handels- und/oder Finanzabteilung die Gültigkeit der Empfangsbestätigung der Bietungsgarantie kontrolliert. Mittel zur Überprüfung: 19. 1.     Konsultation der FDA-Handels-/Finanzabteilung 20. 2.     Prüfung der Unterlagen || einmal während der Vertrags-laufzeit

Grundlagen: Regulation 104-07 (43 & 61(b)), COCS SOP (9) ||  

Indikator 2.8:       Der Vertragsnehmer übermittelt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nach Abschluss der Vertragsverhandlungen eine erste Leistungsgarantie

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

2.8.1       Kopie der innerhalb von 90 Tagen nach Verhandlungsabschluss übermittelten Leistungsgarantie || FMC

2.8.2       Kopie der innerhalb von 30 Tagen nach Verhandlungsabschluss übermittelten Leistungsgarantie || TSC

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.8) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die gesetzlich vorgeschriebene Leistungsgarantie innerhalb der vorgeschriebenen Frist übermittelt wurde. Rechtliche Kontrolle: Nach der Verordnung 104-07 müssen Vertragsnehmer für FMC und TSC (nicht aber für FUP und PUP) innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Leistungsgarantie übermitteln. 1. FMC: Innerhalb von 90 Tagen muss eine Leistungsgarantie über den Betrag von 150 000 USD (bei weniger als 100 000 ha) bzw. von bis zu 250 000 USD (bei mehr als 100 000 ha) übermittelt werden. 2. TSC: Innerhalb von 30 Tagen muss eine Leistungsgarantie über den Betrag von 25 000 USD übermittelt werden. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen erfüllt wurden, indem sie durch Konsultation der FDA-Handels- und/oder Finanzabteilung die Existenz und Gültigkeit der Leistungsgarantie kontrolliert. Mittel zur Überprüfung: 21. 1.     Konsultation der FDA-Handels- und/oder Finanzabteilung 22. 2.     Prüfung der Unterlagen || einmal zu Beginn der Vertrags-laufzeit

Grundlagen: Regulation 104-07(61(b)); COCS SOP (9) ||

Indikator 2.9:       Der Forstvertrag wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertragsnehmer und der FDA unterzeichnet und gegebenenfalls ordnungsgemäß ratifiziert.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

2.9.1       Akt zur Ratifizierung des Forstvertrags, unterzeichnet vom Präsidenten und als Handreichung ausgedruckt || FMC und landwirtschaftliche Konzessionen/Plantagen

2.9.2       Vertrag, unterzeichnet vom Vertragsnehmer und vom Verwaltungsdirektor der FDA || TSC, FUP, PUP und Genehmigungen für motormanuellen Einschlag

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.2.9) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob alle Forstverträge rechtmäßig geschlossen werden. Was FMC betrifft, so soll sichergestellt werden, dass zusätzlich zur Unterzeichnung durch den Vertragsnehmer und die Regierung Liberias ein Rechtsakt zur Ratifizierung des FMC beide Kammern des Parlaments durchlaufen hat und vom Präsidenten genehmigt wurde. Bei allen anderen Verträgen soll gewährleistet werden, dass sie ordnungsgemäß vom Vertragsnehmer und der Leitung der FDA unterzeichnet werden. Rechtliche Kontrolle: Sobald ein FMC mit einem erfolgreichen Bieter unterzeichnet wurde, sollte der FMC vom Parlament ratifiziert werden und der entsprechende Ratifizierungsakt vom Präsidenten genehmigt werden. Alle anderen Forstverträge und -lizenzen werden vom Vertragsnehmer und der FDA unterzeichnet. || Beschreibung: Die LVD überprüft, ob 1) jeder FMC unterzeichnet und ratifiziert wurde und 2) alle anderen Forstlizenzen vom jeweiligen Vertragsnehmer und vom Verwaltungsdirektor der FDA nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat unterzeichnet wurden. Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, indem sie die FDA-Rechts- oder Handelsabteilung konsultiert. Mittel zur Überprüfung: 23. 1.     Prüfung der Unterlagen 24. 2.     Konsultation der FDA-Handels- oder Rechtsabteilung || einmal zu Beginn der Vertrags-laufzeit

Grundlagen: NFRL (5.3); Regulation 104-07 (62); COCS SOP (5) ||

GRUNDSATZ 3: SOZIALE VERPFLICHTUNGEN UND NUTZENTEILUNG Der Vertragsnehmer erfüllt die gesetzlich vorgesehenen sozialen Verpflichtungen und Verpflichtungen zur Nutzenteilung

Indikator 3.1:       Der Vertragsnehmer hat eine Sozialvereinbarung mit bevollmächtigten Vertretern der zuvor in Kenntnis gesetzten betroffenen Gemeinschaften im Umkreis von 3,0 km des vorgeschlagenen Konzessionsgebiets ausgehandelt.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

3.1.1       Sitzungsprotokolle, die die tatsächlichen Diskussionen und erzielten Vereinbarungen zwischen dem Vertragsnehmer und den bevollmächtigten Vertretern der zuvor von der FDA durch ihre sozioökonomische Erhebung ermittelten betroffenen Gemeinschaften wiedergeben || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

3.1.2       Übermittelte oder veröffentlichte Ankündigung der Absicht, mit den betroffenen Gemeinschaften zu verhandeln (Bekanntmachung in Radio oder Zeitungen) || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

3.1.3       Nachweis darüber, dass bei der FDA keine Beschwerde einer betroffenen Gemeinschaft über den Ausschluss von den Verhandlungen oder das Versäumnis von Verhandlungen durch den Vertragsnehmer eingereicht wurde || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.3.1) || Überprüfungsmethode || Überprüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass ein Vertragsnehmer alle gesetzlichen und FDA-Anforderungen hinsichtlich der sozialen Verpflichtungen erfüllt, bevor er die Jahreseinschlagsbescheinigung für die FMC, TSC oder FUP erhält. Rechtliche Kontrolle: Das NFRL und die auf seiner Grundlage erlassene Verordnung 105-07 sehen für die Inhaber von FMC, TSC und umfangreicheren FUP die Verpflichtung vor, in Bezug auf den Holzeinschlag in den betreffenden Wäldern eine Sozialvereinbarung mit bevollmächtigten Vertretern der betroffenen Gemeinschaften auszuhandeln. Nach der Verordnung sind betroffene Gemeinschaften Gemeinschaften, die weniger als einen Verwaltungsbezirk (darunter Stämme, Sippen, städtische Siedlungen, Städte, Dörfer und andere menschliche Siedlungen) umfassen und deren Interessen von den im Rahmen einer Waldressourcenlizenz ausgeführten Tätigkeiten wahrscheinlich betroffen sind. Interessen im Sinne dieser Definition können wirtschaftlicher, ökologischer, gesundheitlicher, existenzieller, ästhetischer, kultureller, spiritueller oder religiöser Natur sein. In der Praxis werden die betroffenen Gemeinschaften im Zuge der Forsteinrichtung und der sozioökonomischen Erhebung, die die FDA vor der Ressourcenzuteilung durchführt, identifiziert und definiert. Nach der Verordnung 105-07 beträgt die Laufzeit der Sozialvereinbarungen bei FMC und FUP fünf (5) Jahre und bei TSC drei (3) Jahre. Die Unterzeichnung einer Sozialvereinbarung ist im Fall von FMC und TSC eine vor dem Holzeinschlag zu erfüllende Anforderung. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, indem sie dies durch Konsultation der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung kontrolliert. Mittel zur Überprüfung: 25. 1.     Konsultation der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung und der betroffenen Gemeinschaften 26. 2.     Prüfung der Unterlagen || in jedem Zyklus[19]

Grundlagen: Regulation 105-07 (31&32); NFRL, Section 5.6(d)(vi) ||  

Indikator 3.2:       Es wurde eine gemeinsam ausgehandelte Sozialvereinbarung zwischen dem Vertragsnehmer und ALLEN betroffenen Gemeinschaften (durch ihre bevollmächtigten Vertreter) unterzeichnet, die vor Beginn der Fällarbeiten in Kraft tritt.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

3.2.1       Durchführung einer vom Vertragsnehmer und von jeder der betroffenen Gemeinschaften (durch ihr CFCD) unterzeichneten Sozialvereinbarung || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

3.2.2       Sozialvereinbarung mit Datum vor der Jahreseinschlagsbescheinigung des Vertragsnehmers || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

3.2.3       Liste der CFDC, die von der FDA ermittelt wurden oder bei der FDA registriert sind || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.3.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass die Inhaber von FMC, TSC und/oder FUP im Wert von über 10 000,00 USD vor Beginn der Einschlagsarbeiten eine Sozialvereinbarung mit allen betroffenen Gemeinschaften unterzeichnet haben. Rechtliche Kontrolle: Der Inhaber und/oder das Unternehmen kann die Sozialvereinbarung nur mit dem CFDC aushandeln, das im Namen der betroffenen Gemeinschaften handelt. Das CFDC muss alle Gemeinschaften vertreten, die von der Einschlagstätigkeit des Vertragsnehmers betroffen sind. Es kann mehr als ein CFDC für die Vertretung der betroffenen Gemeinschaften geben. Die FDA führt jährliche Audits durch, um die Einhaltung der Bedingungen der FMC, TSC und FUP mit einem Wert von über 10 000,00 USD zu überwachen, zu beurteilen und sicherzustellen. Nach Abschnitt 31 (b) (1) der Verordnung 105-07 gewährleistet der Vertragsnehmer, dass während der gesamten Laufzeit der Waldressourcenlizenz in Bezug auf das Holzeinschlagsgebiet eine Sozialvereinbarung zum Nutzen aller betroffenen Gemeinschaften in Kraft ist. Nach Abschnitt 31 (b) (2) der Verordnung 105-07 darf der Vertragsnehmer außerdem nur Bäume fällen, wenn in Bezug auf das unter eine Waldressourcenlizenz fallende Holzeinschlagsgebiet eine Sozialvereinbarung zum Nutzen aller betroffenen Gemeinschaften in Kraft ist. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, indem sie die Durchführung einer Sozialvereinbarung durch Konsultation der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung überprüft. Mittel zur Überprüfung: 27. 1.     Konsultation der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung und der betroffenen Gemeinschaften 28. 2.     Prüfung der Unterlagen 29. 3.     Vor-Ort-Kontrolle || in jedem Zyklus

Grundlagen: Regulation 105-07 (31) ||

Indikator 3.3:       Die Sozialvereinbarung zwischen dem Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber und den betroffenen Gemeinschaften beinhaltet einen Verhaltenskodex für die Parteien der Vereinbarung, einen Streitbeilegungsmechanismus sowie i) die Angabe der Höhe der vom Vertragsnehmer an die Gemeinschaften zu zahlenden finanziellen Leistungen und ii) eine Verpflichtung des Vertragsnehmers/Genehmigungsinhabers zur vierteljährlichen Einzahlung dieser Leistungen auf ein zinstragendes Treuhandanderkonto, das der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber für die Gemeinschaften verwaltet.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

3.3.1       Verhaltenskodex mit den Rechten und Pflichten der betroffenen Gemeinschaften und des Vertragsnehmers/Genehmigungsinhabers || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

3.3.2       Angabe der Mindestgebühr pro Kubikmeter, die der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber vierteljährlich an die betroffenen Gemeinschaften zahlt (und ggf. sonstiger Gebühren) || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

3.3.3       Bankbücher oder andere Dokumente über das erforderliche zinstragende Treuhandanderkonto, das der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber für die betroffenen Gemeinschaften eröffnet hat || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

3.3.4       Vorhandensein eines Streitbeilegungsmechanismus || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.3.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllt und alle vorgeschriebenen Bedingungen und/oder Elemente in der ausgehandelten Sozialvereinbarung enthalten sind. Rechtliche Kontrolle: Jede von einer oder mehreren CFDC ausgehandelte Sozialvereinbarung muss unter anderem Folgendes umfassen: 1.          Beschreibung der Rechte und Pflichten der Angehörigen der betroffenen Gemeinschaften sowie des Vertragsnehmers/Genehmigungsinhabers 2.             Beschreibung der finanziellen Leistungen, die eine betroffene Gemeinschaft erhalten soll 3.          Verpflichtung des Vertragsnehmers/Genehmigungsinhabers zur vierteljährlichen Einzahlung dieser Leistungen auf ein zinstragendes Treuhandanderkonto, das der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber für die Gemeinschaften verwaltet. 4.             Verpflichtung zur Freigabe der Mittel ausschließlich auf schriftlichen, von der FDA genehmigten Antrag eines CFDC Nach Abschnitt 33 (a) der Verordnung 105-07 stellt die FDA Muster für Verhaltenskodexe im Internet frei zur Verfügung und liefert Vertragsnehmern/Genehmigungsinhabern, CFDC und betroffenen Gemeinschaften auf Anfrage Kopien dieser Muster auf Papier oder in elektronischer Form. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, indem sie den Inhalt der Sozialvereinbarung durch Konsultation der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung überprüft. Mittel zur Überprüfung: 30. 1.     Prüfung der Unterlagen 31. 2.     Vor-Ort-Besuch mit den Gemeinschaften || in jedem Zyklus[20]

Grundlagen: NFRL (5.3(b) &5.6(d)), Regulation 105-07 (33) ||

Indikator 3.4:       Die Sozialvereinbarung zwischen dem Vertragsnehmer und der/den Gemeinschaft(en) wurde von der FDA genehmigt.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

3.4.1       Von der FDA genehmigte Sozialvereinbarung zwischen dem Vertragsnehmer und der betroffenen Gemeinschaft || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.3.4) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt und/oder geprüft werden, dass/ob die Sozialvereinbarung von der FDA genehmigt wurde. Rechtliche Kontrolle: Jede ausgehandelte Sozialvereinbarung muss der FDA zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach Erhalt des Dokuments überprüft die FDA die Vereinbarung auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Konformität mit dem Gesetz. Erfüllt die Vereinbarung die einschlägigen Kriterien nicht, wird sie von der FDA unter Angabe von Gründen abgelehnt. Der Vertragsnehmer kann mögliche Schwachstellen beseitigen und der FDA die Sozialvereinbarung zur erneuten Prüfung vorlegen. Die FDA genehmigt die Sozialvereinbarung, nachdem sie sich von ihrer Vollständigkeit, Genauigkeit und Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen überzeugt hat. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, indem sie die Existenz und Gültigkeit der genehmigten Sozialvereinbarung in Konsultation mit der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung überprüft. Mittel zur Überprüfung: 32. 1.     Konsultation der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung 33. 2.     Prüfung der Unterlagen 34. 3.     Vor-Ort-Besuch mit ausgewählten Gemeinschaften || in jedem Zyklus

Grundlagen: Regulation 105-07 (36), COCS SOP (9) ||

Indikator 3.5:       Die den Gemeinschaften vom Vertragsnehmer im Rahmen der Sozialvereinbarung geschuldeten Gebühren werden vom Vertragsnehmer i) innerhalb der vorgeschriebenen Fristen und ii) auf ein von ihm zu diesem Zweck eröffnetes Treuhandanderkonto eingezahlt.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

3.5.1       Beglaubigte vierteljährliche Bankauszüge des Treuhandanderkontos || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

3.5.2       FDA-Audits der Einhaltung der Vorschriften || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000,00 USD

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.3.5) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die den betroffenen Gemeinschaften geschuldeten Gebühren fristgerecht gezahlt wurden. Rechtliche Kontrolle: Finanzielle Aspekte sind ein wesentlicher Bestandteil der Sozialvereinbarungen. Daher ist es wichtig, dass die fristgerechte Zahlung der vereinbarten und in der Sozialvereinbarung festgehaltenen Gebühren überprüft wird. In der Praxis können zur Kontrolle unter anderem die Kontoauszüge des Treuhandanderkontos und jährliche Auditberichte der FDA über die Einhaltung der Vorschriften durch die Vertragsnehmer herangezogen werden. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen erfüllt wurden, indem sie Bestätigungen einholt. Bei weiterem Klärungsbedarf kann sie die FDA-Abteilungen für Handel und für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung konsultieren. Mittel zur Überprüfung: 35. 1.     Konsultation der FDA-Abteilung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung 36. 2.     Prüfung der Unterlagen 37. 3.     Vor-Ort-Kontrollen || jede Ladung

Grundlagen: Regulation 105-07(36)10, Regulation 107-07 (33) ||

GRUNDSATZ 4: WALDBEWIRTSCHAFTUNG UND ERNTE Die Waldbewirtschaftungs- und Erntetätigkeiten entsprechen den geltenden Gesetzen

Indikator 4.1:       Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber hat einen Jahreseinschlagsplan und gegebenenfalls einen Waldbewirtschaftungsplan ausgearbeitet.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

4.1.1       Jahreseinschlagsbescheinigung || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten außer landwirtschaftlichen Konzessionen/Plantagen

4.1.2       Genehmigter Jahreseinschlagsplan || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten außer landwirtschaftlichen Konzessionen/Plantagen

4.1.3       Genehmigter Waldbewirtschaftungsplan || FMC

4.1.4       Schriftliche Erlaubnis des Grundbesitzers || PUP

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.4.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass jeder Vertragsnehmer vor Beginn der Fällarbeiten die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Rechtliche Kontrolle: 1.                FMC: Die Verträge werden für validiertes Waldland gemäß den Anforderungen des PPCA vergeben. Der FMC ist ein 25-Jahres-Vertrag und unterliegt einem Bewirtschaftungsplan, einer Umweltverträglichkeitsprüfung, einem Geschäftsplan, Sozialvereinbarungen und jährlichen Einschlagsplänen. 2.                TSC: Es handelt sich um Dreijahresverträge im Einklang mit der nationalen Waldbewirtschaftungsstrategie, die auf die Erfüllung der Anforderungen des PPCA hin überprüft wurden und jährlichen Einschlagsplänen unterliegen. 3.                In seltenen Fällen überschreiten die FUP den geplanten geringen Umfang und werden förmlich validiert. In diesen Fällen kann die LVD aufgefordert werden, die im Vorfeld des Einschlags zu erfüllenden Anforderungen, die mit solchen FUP verbunden sein können, zu bewerten. 4.                PUP: Für jede gewerbliche Nutzung von Waldressourcen auf Privatgrundstücken muss der Betreiber der Grundbesitzer sein oder die Erlaubnis des Grundbesitzers haben sowie über eine von der FDA erteilte PUP verfügen. Der Inhaber einer PUP kann erst mit den Fällarbeiten beginnen, wenn er über eine Jahreseinschlagsbescheinigung und einen Jahreseinschlagsplan verfügt. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, indem sie dies in Konsultation mit der FDA und der EPA, einschließlich der Abteilungen für Handel und gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung, kontrolliert. Mittel zur Überprüfung: 38. 1.     Konsultation der FDA und der EPA 39. 2.     Prüfung der Unterlagen 40. 3.     Vor-Ort-Kontrolle || jährlich (für Jahres-einschlags-pläne) in jedem Zyklus (Bewirt-schaftungsplan)

Grundlage: NFRL (4.5, 5.3,5.4, 5.6) Regulation 104-07 (62a); EPML (23); COCS SOP (9) ||

Indikator 4.2:       Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber erfüllt seinen Jahreseinschlagsplan und die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Arten und Mengen, die geerntet werden dürfen.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

4.2.1       Genehmigte jährliche Parzellen || FMC

4.2.2       Waldabschnitt und jährlicher Einschlag || Sämtliche Forstverträge außer FMC

4.2.3       Überprüfung der Daten der geschlagenen Bäume (SOP 11) || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten außer landwirtschaftlichen Konzessionen/Plantagen

4.2.3       Jährlicher Auditbericht der FDA über die Einhaltung der Vorschriften || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten außer landwirtschaftlichen Konzessionen/Plantagen

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.4.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass ein Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber die ihm von der FDA zugeteilten Jahreseinschlagsmengen und auferlegten Verpflichtungen einhält. Rechtliche Kontrolle: 1.                Die genehmigte Jahreseinschlagsbescheinigung enthält die Parameter, die der Arbeit eines bestimmten Wirtschaftsbeteiligten zugrunde liegen, sowie die innerhalb des genannten Jahreszeitraums zu erfüllenden Anforderungen. 2.                Die FDA setzt zwei operative Kontrollmechanismen ein: 2.1.      ständige Überwachung vor Ort und 2.2       Durchführung jährlicher Audits der Einhaltung der Vorschriften, um die Erfüllung der Bedingungen der FMC, TSC, einzelnen FUP und/oder PUP zu überwachen, zu beurteilen und sicherzustellen. || Beschreibung: Die Erfüllung dieser Anforderung wird von der LVD genau überprüft. Die LVD muss in Konsultation mit der FDA-Handelsabteilung überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden. Mittel zur Überprüfung: 41. 1.     Konsultation der FDA-Handelsabteilung 42. 2.     Vor-Ort-Kontrolle || jährlich

Grundlagen: NFRL (3.2;3.4), COCS SOP (7-11) ||

GRUNDSATZ 5: UMWELTVERPFLICHTUNGEN Der Vertragsnehmer und der Holzverarbeiter erfüllen alle gesetzlich vorgesehenen Umweltverpflichtungen

Indikator 5.1:       Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber und der Holzverarbeiter haben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die von der EPA genehmigt wurde.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

5.1.1       Vom oder für den Vertragsnehmer oder Holzverarbeiter erstellter Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

5.1.2       Vor Beginn der Einschlagsarbeiten von der EPA für den Vertragsnehmer oder Holzverarbeiter ausgestellte Umweltverträglichkeitslizenz || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

5.1.3       Von der EPA für den Vertragsnehmer oder Holzverarbeiter ausgestellte Umweltverträglichkeitsgenehmigung, gegebenenfalls mit den Auflagen der als Verifikator 5.1.2 genannten Umweltverträglichkeitslizenz || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.5.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die einschlägigen Anforderungen im Zusammenhang mit dem UVP-Antragsprozess erfüllt wurden. Rechtliche Kontrolle: Das Gesetz über Umweltschutz und ‑management (EPML) von 2002 sieht eine Umweltverträglichkeitslizenz für die in seinem Anhang 1 genannten Tätigkeiten vor. Im Forstsektor ist für folgende Tätigkeiten eine UVP erforderlich: 1) Holzeinschlag und/oder Holzverarbeitung, 2) Plantagenwaldbau. Neben der Umweltverträglichkeitslizenz erteilt die EPA eine Umweltverträglichkeitsgenehmigung, die die vom Lizenzinhaber zu erfüllenden Auflagen für die Lizenz enthält. Vor Erteilung der Lizenz liefert die FDA die notwendigen Hinweise und Beiträge für die Bewertung durch die EPA. || Beschreibung: Die LVD muss sich von der FDA und der EPA bestätigen lassen, dass der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber nicht nur über eine UV-Lizenz, sondern auch über eine UV-Genehmigung verfügt, in der die Auflagen, die der Inhaber der UV-Lizenz erfüllen muss, detailliert aufgeführt sind. Mittel zur Überprüfung: 43. 1.     Konsultation der EPA und der FDA 44. 2.     Prüfung der Unterlagen || einmal während des Geltungszeit-raums der UV-Lizenz und der UV-Genehmigung

Grundlagen: EPML (6,21-23); Regulation (105-107), COCS SOP (9) ||

Indikator 5.2:       Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter führt die in der UVP ermittelten und in der UV-Genehmigung genannten Abfederungsmaßnahmen durch.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

5.2.1       Umweltüberwachungsberichte der EPA || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

5.2.2       Bericht der FDA über die UVP-Kontrolle || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.5.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass alle von der EPA ermittelten und verlangten Auflagen und/oder Abfederungsmaßnahmen vom Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter umgesetzt werden und dass keine der UV-Genehmigung zuwiderlaufenden Umweltverstöße begangen werden. Rechtliche Kontrolle: Dem Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber ist vor Beginn der Einschlagsarbeiten ein Bescheid und/oder eine Umweltgenehmigung zu übermitteln. Die EPA und die FDA überwachen die Umsetzung der Auflagen und/oder der Abfederungsmaßnahmen, die durch regelmäßige und/oder stichprobenartige Kontrollen ermittelt werden. Der Inhaber einer UV-Lizenz ist verpflichtet, der EPA Meldung zu machen, wenn an dem Projekt oder der Tätigkeit eine materielle Änderung vorgenommen wird, die sich auf die Umwelt auswirken kann. Die EPA kann darüber hinaus Durchsetzungsmaßnahmen verhängen, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden. || Beschreibung: Die LVD muss in Konsultation mit der FDA-Abteilung für Umweltverträglichkeitsprüfung und der EPA-Überwachungsabteilung sowie der Außen- und Inspektionsabteilung überprüfen, ob der Vertragsnehmer die Bedingungen der UV-Genehmigung erfüllt. Mittel zur Überprüfung: 45. 1.     Konsultation der EPA und der FDA 46. 2.     Prüfung der Unterlagen 47. 3.     Vor-Ort-Kontrollen || jährlich

Grundlagen: EPML (24-27), EPAA ||

Indikator 5.3:       Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter hat die Ausrüstungen, Brennstoffe, Holzabfälle und sonstige Abfälle aus seiner Tätigkeit in gesetzmäßiger und umweltgerechter Weise entsorgt.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

5.3.1       Kontrollbericht der EPA || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

5.3.2       Jährlicher Auditbericht der FDA über die Einhaltung der Vorschriften || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.5.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass sämtliche Abfälle ordnungsgemäß und umweltgerecht entsorgt werden. Rechtliche Kontrolle: 1.                Nachweis der Übermittlung eines Bescheids und/oder einer Umweltverträglichkeitslizenz an den Vertragsnehmer vor Beginn der Arbeiten. 2.                Die EPA überwacht die Umsetzung der Auflagen und/oder der ermittelten Abfederungsmaßnahmen. 3.                Die EPA führt regelmäßige und/oder periodische Audits der Projekte durch, die nachteilige Auswirkungen haben können. 4.                Die EPA kann Durchsetzungsmaßnahmen verhängen, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden. || Beschreibung: Die LVD muss die FDA-Handelsabteilung und das FDA-Referat für Rechtsdurchsetzung zwecks Überprüfung konsultieren. Darüber hinaus müssen die EPA-Überwachungsabteilung sowie die EPA-Außen- und Inspektionsabteilung konsultiert werden. Zusätzliche Auskünfte können direkt beim Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber/ Holzverarbeiter eingeholt werden. Mittel zur Überprüfung: 48. 1.     Konsultation der EPA 49. 2.     Prüfung der Unterlagen 50. 3.     Vor-Ort-Kontrolle || jährlich

Grundlagen: EPML (24-27), EPAA ||

Indikator 5.4:       Der Vertragsnehmer hat einen Pufferstreifen zwischen seinen Einschlagsarbeiten und Wasserläufen eingerichtet und keine Fällungen vorgenommen, die das Fließen oder die Stabilität von Wasserläufen gefährden.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

5.4.1       Kontrollbericht der EPA || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

5.4.2       Jährlicher Auditbericht der FDA über die Einhaltung der Vorschriften || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.5.4) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass der Genehmigungsinhaber die einschlägigen Anforderungen im Zusammenhang mit der Wasserwirtschaft und der Verhütung der Verschmutzung der Wasserressourcen einhält. Rechtliche Kontrolle: Ziel ist die generelle Einhaltung der Vorschriften für die Wasserressourcenbewirtschaftung. In diesem Zusammenhang untersagt der FDA-Kodex über Einschlagsverfahren von 2007 Einschlagsarbeiten in Schutzgebieten und Wasserläufen. Er sieht vor, dass ausreichende Pufferstreifen zwischen Einschlagsgebieten und Wasserläufen eingerichtet werden. Was die Prüfung der Einhaltung anbelangt, sind sowohl die EPA als auch die FDA mit Routinekontrollen und Einhaltungsaudits beauftragt, die die LVD überprüft, um zu ermitteln, ob der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber die Vorschriften einhält. || Beschreibung: Die LVD muss die FDA-Handelsabteilung und das FDA-Referat für Rechtsdurchsetzung zwecks Überprüfung konsultieren. Darüber hinaus müssen die EPA-Überwachungsabteilung sowie die EPA-Außen- und Inspektionsabteilung konsultiert werden. Zusätzliche Auskünfte können direkt beim Vertragsnehmer und/oder Holzverarbeiter eingeholt werden. Mittel zur Überprüfung: 51. 1.     Konsultation der FDA und der EPA 52. 2.     Prüfung der Unterlagen 53. 3.     Vor-Ort-Kontrollen || jährlich

Grundlagen: EPML (parts IV & V), Code of Harvesting Practices (3.1; 3.2; 4 et al) ||

Indikator 5.5:       Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber hat Verfahren eingeführt, die i) die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten und ii) die Vermeidung der Ernte bzw. des Fangs gefährdeter oder bedrohter Pflanzen- und Tierarten und des Handels damit gewährleisten.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

5.5.1       Kontrollbericht der EPA || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

5.5.2       Jährlicher Auditbericht der FDA über die Einhaltung der Vorschriften || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.5.5) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber folgende Bestimmungen des NFRL einhält: Abschnitt 9.11(v), wonach Bescheinigungen und Lizenzen für die Jagd auf und den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erforderlich sind, und Abschnitt 9.12(i), wonach das Jagen und Fangen gefährdeter Arten und der Handel damit untersagt sind. Rechtliche Kontrolle: Ziel ist die Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen von Abschnitt 9.11 des NFRL über die Erhaltung, Verwaltung und Kontrolle der Nutzung der Tier- und Pflanzenwelt sowie von Abschnitt 9.12, der den Fang bzw. die Ernte von sowie den Handel mit Arten untersagt, die von der FDA als bedroht oder gefährdet eingestuft wurden. Was die Prüfung der Einhaltung anbelangt, sind sowohl die EPA als auch die FDA mit Routinekontrollen und Einhaltungsaudits beauftragt, um zu prüfen, ob angemessene Verfahren gelten und keine Anzeichen für illegale Ernte oder illegalen Handel vorliegen. || Beschreibung: Die LVD muss die FDA-Handelsabteilung und das FDA-Referat für Rechtsdurchsetzung zwecks Überprüfung konsultieren. Darüber hinaus müssen die EPA-Überwachungsabteilung sowie die EPA-Außen- und Inspektionsabteilung konsultiert werden. Mittel zur Überprüfung: 54. 1.     Konsultation der EPA und der FDA 55. 2.     Prüfung der Unterlagen 56. 3.     Vor-Ort-Kontrollen || jährlich

Grundlagen: NFRL, Sections 9.11 & 9.12; EPML (parts IV & V), Code of Harvesting Practices (3.1;3.2 et al) ||

GRUNDSATZ 6: HOLZTRANSPORT UND RÜCKVERFOLGBARKEIT Der Vertragsnehmer, Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter erfüllt alle gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich des Transports und der Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzprodukten

Indikator 6.1:       Dem Transport von Rundholz und anderen Holzprodukten ist ein Frachtbrief beigefügt, der eine Lieferkettenkontrollnummer/-referenz und einen Bestimmungsort ausweist

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

6.1.1       Ausgefüllter Frachtbrief mit Angabe des Ernteorts, der Lieferkettenkontrollnummern, des Datums und Orts der Verladung und des Bestimmungsorts || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

6.1.2       Ausgefüllter Frachtbrief für eingeführte Rundhölzer oder Holzprodukte mit Angabe des Erntelands, der Lieferkettenkontrollnummern, des Datums und Orts der Verladung und des Bestimmungsorts || Genehmigung für eingeführtes Holz

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.6.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass der Vertragsnehmer oder Verarbeiter die einschlägigen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Transport von Rundholz und anderen Holzprodukten erfüllt. Rechtliche Kontrolle: Für den Transport von Rundholz und anderen Holzprodukten zu einem Verarbeitungsbetrieb oder Hafen ist ein ausgefüllter Frachtbrief erforderlich, der der Ladung beizufügen ist. Die Spediteure müssen über eine gültige Registrierungsbescheinigung der FDA verfügen. In den ersten beiden Jahren der Umsetzung des Abkommens werden detaillierte Verfahren für die Aufnahme eingeführter Holzprodukte in das COCS entwickelt. || Beschreibung: Die LVD muss bestätigen, dass die Anforderungen hinsichtlich des Transports von Holzprodukten erfüllt wurden; dazu holt sie durch COCIS (in dem eine Verknüpfung zwischen Frachtbrief und Strichcodes hergestellt wird) die Bestätigung der Kontrolle ein. Mittel zur Überprüfung: 57. 1.     Bestätigung durch COCIS 58. 2.     Vor-Ort-Kontrolle || jede Ladung

Grundlagen: COCS SOP (13-17, 19 & 20)

Indikator 6.2: Alle Rundhölzer sind im Einklang mit den Standardverfahren der FDA ordnungsgemäß gekennzeichnet und im System zur Kontrolle der Lieferkette erfasst.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

6.2.1       Holzdatenformular (SOP 13) || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

6.2.2       Holzdatenüberprüfungsformular (SOP 14) || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

6.2.3       Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Holzprodukten (SOP 16) || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.6.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber die einschlägigen Anforderungen des COCS erfüllt und alle Rundhölzer im COCS erfasst sind. Rechtliche Kontrolle: Im Rahmen des COCS und im Einklang mit den zehn Kernverordnungen wurden verschiedene Standardverfahren und operative Kontrolldokumente erarbeitet, die von COCS und FDA geprüft werden. || Beschreibung: Die LVD überprüft, ob der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber die COCS-Anforderungen erfüllt hat, indem sie die FDA konsultiert und die Rundholz-Daten in COCIS überprüft. Mittel zur Überprüfung: 59. 1.     Konsultation der FDA-Handelsabteilung 60. 2.     Bestätigung durch COCIS || jede Ladung

Grundlagen: COCS SOP (13-17, 19 & 20)

Indikator 6.3:       Sämtliche Rundhölzer und Holzprodukte, die vom Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber gewonnen oder transportiert wurden, stammen aus dem Konzessionsgebiet des Vertragsnehmers oder Genehmigungsinhaber

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

6.3.1       Holzdatenformular (SOP 13) || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

6.3.2       Standardformular 14 (Überprüfung des Querschneidens, Ablängens und der Fakturierung des Einschlags) || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

6.3.3       Jährliches Audit der FDA über die Einhaltung der Vorschriften || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.6.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob ein Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber ausschließlich Holz und Holzprodukte aus seinen genehmigtem Vertrags-/Lizenzgebiet transportiert. Rechtliche Kontrolle: Die zehn FDA-Kernverordnungen schreiben vor, dass sämtliches Holz und sämtliche Holzprodukte in einem lizenzierten Waldgebiet und entsprechend der betreffenden Lizenz gewonnen werden. || Beschreibung: Die LVD überprüft diese Anforderung durch Kontrolle der einschlägigen Standardformulare und den Auditbericht der FDA über die Einhaltung der Vorschriften. Mittel zur Überprüfung: 1.                Konsultation der FDA-Handelsabteilung 2.                Vor-Ort-Kontrollen || jede Ladung

Grundlagen: COCS SOP (13-15)

Indikator 6.4:       Sämtliche nach Liberia eingeführten, nicht im Durchfuhrverkehr befindlichen Rundhölzer und Holzprodukte wurden nach den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Erntelandes gewonnen.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

6.4.1       Nachweis der Einhaltung der Gesetze des Erntelandes || Genehmigung für eingeführtes Holz

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.6.4) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob Rundholz und Holzprodukte, die nach Liberia eingeführt werden, aus legalen Quellen stammen und nach liberianischem Recht ordnungsgemäß verzollt wurden. Rechtliche Kontrolle: Die zentrale Anforderung besteht nach liberianischem Recht darin, dass alles geschlagene oder ins Land eingeführte Holz aus legalen Quellen stammt. Die legale Erzeugung des Holzes im Ernteland kann durch eine Bescheinigung belegt werden, die im Rahmen von Zertifizierungssystemen für die nachhaltige Waldbewirtschaftung oder anderen Legalitätsprüfungssystemen ausgestellt wurden, welche von der liberianischen Regierung in Abstimmung mit den betreffenden Regierungen bewertet und gutgeheißen wurden. Eingeführtes Holz, das der Kontrolle durch das Legalitätssicherungssystem eines anderen Landes unterliegt, welches auf der Grundlage eines FPA ein FLEGT-Genehmigungssystem anwendet, wird im Rahmen des liberianischen Legalitätssicherungssystems als legal betrachtet.             || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob nach Liberia eingeführtes Holz im Ernteland legal gewonnen wurde. Dazu muss das Dokument geprüft werden, mit dem die Legalität des Holzes im Ernteland bescheinigt wurde. Mittel zur Überprüfung: 61. 1.     Konsultation des COCS und der FDA-Handelsabteilung 62. 2.     Prüfung der Unterlagen || je eingeführte Ladung

Grundlagen: Regulation 108-07 (44(d)) ||  

Indikator 6.5: Sämtliche im Durchfuhrverkehr befindlichen Rundhölzer oder Holzprodukte werden i) physisch von heimischem oder eingeführtem Holz getrennt und ii) unterliegen einer ständigen zollamtlichen Überwachung, solange sie sich in Liberia befinden.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

6.5.1.      Zolldokumente des Erntelandes || Holz im Durchfuhrverkehr

6.5.2.      Ausgefüllter Frachtbrief mit Angabe des Erntelandes und des Ausfuhrlandes || Holz im Durchfuhrverkehr

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.6.5) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob im Durchfuhrverkehr in Liberia befindliche Rundhölzer und Holzprodukte nicht in das System der Kontrolle der Lieferkette eingegliedert oder mit im Inland gewonnenem oder eingeführtem Holz vermischt werden. Rechtliche Kontrolle: Eine zentrale rechtliche Anforderung, die auch einen der Eckpfeiler des LAS darstellt, besteht darin, dass im Durchfuhrverkehr befindliches Holz nicht in das COCS aufgenommen wird und am Ausfuhrort keine liberianische FLEGT-Genehmigung dafür ausgestellt wird. Das Ernteland muss im Konnossement, den Zolldokumenten und sonstigen Beförderungsdokumenten klar angegeben sein. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob im Durchfuhrverkehr befindliche Holzprodukte jederzeit physisch von eingeführten und heimischen Rundhölzern und Holzprodukten getrennt und unter zollamtlicher Überwachung bleiben. Mittel zur Überprüfung: 63. 1. Konsultation des Finanzministeriums und der Zollbehörde || je Transport-einheit

Grundlagen: Regulation 108-07 (44(a)-(c)) ||

Indikator 6.6:       Die FDA hat die gesetzlichen Anforderungen für i) die Beschlagnahme und/oder ii) die Versteigerung von zurückgelassenem Holz erfüllt.     

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

6.6.1       FDA-Gesuch an das für die Beschlagnahme zuständige Gericht und Gerichtsdekret zur Genehmigung der Beschlagnahme || FMC, TSC und FUP

6.6.2       FDA-Gesuch an das für Versteigerungen zuständige Gericht und Gerichtsdekret zur Genehmigung der Versteigerung || FMC, TSC und FUP

6.6.3       Versteigerungsbescheinigung || FMC, TSC und FUP

6.6.4       Schreiben oder Erklärung zur Überprüfung des erfolgreichen Bieters || FMC, TSC und FUP

6.6.5       Registrierung von zurückgelassenem Holz (SOP 37) || FMC, TSC und FUP

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.6.6) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob zurückgelassene Rundhölzer und Holzprodukte gemäß den gesetzlichen Verfahren beschlagnahmt und versteigert werden. Durch die gesetzmäßige Beschlagnahme und Versteigerung von zurückgelassenem Holz wird dessen Legalität wiederhergestellt. Rechtliche Kontrolle: Wird zurückgelassenes Holz aufgefunden, ersucht die FDA ein Gericht in der betreffenden Verwaltungsregion um die Genehmigung für die Beschlagnahme und Versteigerung des Holzes. Befindet das Gericht, dass ausreichende rechtliche Gründe bestehen, um dem Gesuch nachzukommen, genehmigt es die Beschlagnahme und die anschließende Versteigerung, die beide unter seiner Aufsicht durchgeführt werden. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, indem sie die FDA-Handelsabteilung konsultiert und mit ihr die einschlägigen Unterlagen prüft. Mittel zur Überprüfung: 64. 1.     Konsultation der FDA-Handelsabteilung 65. 2.     Prüfung der Unterlagen || jedes Mal, wenn zurück-gelassenes Holz in das COCS aufgenommen wird

Grundlagen: Regulation 108-07(51(d)&(e)) ||

GRUNDSATZ 7: HOLZVERARBEITUNG Die Holzverarbeiter halten die einschlägigen liberianischen Rechtsvorschriften ein.

Indikator 7.1:       Ein Holzverarbeiter hat die erforderliche Sägewerksgenehmigung (Betreibergenehmigung Klasse A, B oder C) beantragt und erhalten, nachdem er die anfallenden Gebühren entrichtet hat und bevor er seine Tätigkeit aufnimmt.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

7.1.1 Antrag des Verarbeiters auf Erteilung einer Sägewerksgenehmigung || Sägewerksgenehmigung

7.1.2 Zahlung der ersten jährlichen Sägewerksregistrierungsgebühr vor Ausstellung der Sägewerksgenehmigung || Sägewerksgenehmigung

7.1.3 Von der EPA genehmigter Umweltplan || Sägewerksgenehmigung

7.1.4 Dem Betreiber von der FDA erteilte Sägewerksgenehmigung || Sägewerksgenehmigung

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.7.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob der Holzverarbeiter die vorgeschriebene Genehmigung erhalten hat, bevor er seine Tätigkeit aufgenommen hat. Rechtliche Kontrolle: Holzverarbeiter müssen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Sägewerksgenehmigung erhalten. Genehmigungen sind bei der FDA zu beantragen, die bei Erfüllung der Voraussetzungen die entsprechenden Genehmigungen (Klasse A, B oder C) erteilt. Außerdem muss die EPA einen Umweltplan für den Betrieb des Sägewerks genehmigen. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob jeder Holzverarbeiter über eine Sägewerksgenehmigung verfügt. Die Überprüfung erfolgt durch Konsultation der FDA-Handelsabteilung. Mittel zur Überprüfung: 66. 1.     Konsultation der FDA-Handelsabteilung 67. 2.     Prüfung der Unterlagen 68. 3.     Vor-Ort-Kontrolle || jährlich

Grundlagen: Regulation 107-07 (46); COCS SOP (26) ||

Indikator 7.2:       Alle Holzprodukte, die durch Einschlag in Liberia gewonnen oder zur Verarbeitung aus Drittländern eingeführt wurden, sind mit COCS-Kennnummern versehen.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

7.2.1       Strichcode-Bericht (SOP 7) || Alle Verträge und Genehmigungen, einschließlich für Rundholz und Holzprodukte, die eingeführt werden

7.2.2       Überprüfung von Rundholz und Holzprodukten, die befördert werden (SOP 17) || Alle Verträge und Genehmigungen, einschließlich für Rundholz und Holzprodukte, die eingeführt werden

7.2.3       Schnittholzregistrierungsbericht (SOP 15) || Alle Verträge und Genehmigungen, einschließlich für Rundholz und Holzprodukte, die eingeführt werden

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.7.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob für das gesamte Rundholz, das in die Verarbeitungsbetriebe gelangt, ordnungsgemäße Aufzeichnungen vorhanden sind und der legale Ursprung überprüft wurde. Rechtliche Kontrolle: Nach liberianischem Recht müssen alle Verarbeitungsbetriebe über wirksame Kontrollsysteme verfügen und dürfen nur legal geschlagenes Holz, das im COCS erfasst ist, verarbeiten. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob das gesamte Rundholz, das in die Verarbeitungsbetriebe gelangt, im COCS erfasst wird. Bei weiterem Klärungsbedarf kann die FDA-Handelsabteilung konsultiert werden. Mittel zur Überprüfung: 69. 1.     Konsultation der FDA-Handelsabteilung und des COCS 70. 2.     Bestätigung durch COCIS 71. 3.     Vor-Ort-Kontrolle || jede Ladung

Grundlagen: COCS SOP (15, 19 &20) ||

Indikator 7.3:       Der Holzverarbeiter verfügt über ein System zur Erfassung der Holzprodukte, wenn sie das Sägewerk oder den Verarbeitungsprozess durchlaufen, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

7.3.1       Ernteüberprüfungsbericht || Sägewerksgenehmigung

7.3.2       Produktionsbericht || Sägewerksgenehmigung

7.3.3       Sägewerkseingangsformular und Sägewerksausgangsformular (SOP 31 und SOP 32) || Sägewerksgenehmigung

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.7.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll die Rückverfolgbarkeit während des gesamten Verarbeitungsprozesses gewährleistet werden, damit überprüft werden kann, ob aus einem Verarbeitungsbetrieb hervorgegangene Holzprodukte aus einer nachweislich legalen Quelle stammen. Rechtliche Kontrolle: Die FDA schreibt vor, dass angemessene Maßnahmen getroffen werden müssen, um die ordnungsgemäße Aufnahme von Holzprodukten in das COCS und die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit während des gesamten Verarbeitungsprozesses sicherzustellen. || Beschreibung: Die LVD muss prüfen, ob die Anforderungen erfüllt wurden, und das Vorhandensein einer wirksamen Lieferkettenkontrolle in dem Verarbeitungsbetrieb bestätigen. Bei weiterem Klärungsbedarf kann die FDA-Handelsabteilung konsultiert werden. Mittel zur Überprüfung: 72. 1.     Vor-Ort-Kontrollen 73. 2.     Konsultation der FDA-Handelsabteilung || jede Ladung

Grundlagen: NFRL 13.5; COCS SOP (15) ||

GRUNDSATZ 8: RECHTE DER ARBEITNEHMER, GESUNDHEITSSCHUTZ UND WOHLERGEHEN Der Vertragnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter erfüllt seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft.

Indikator 8.1:       Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber und Holzverarbeiter geben bei der Beschäftigung qualifizierter und unqualifizierter Arbeitnehmer gemäß dem liberianischen Arbeitsrecht liberianischen Staatsangehörigen Vorrang.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

8.1.1       Vorliegen von Übersichten über die Beschäftigten oder vierteljährlichen Berichten als Nachweis über die Beschäftigung lokaler Arbeitnehmer und den Vorrang liberianischer Arbeitnehmer || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

8.1.2       Vorliegen eines vierteljährlichen Berichts des Vertragsnehmers oder Holzverarbeiters an das Arbeitsministerium || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

8.1.3       Übersichten über die Beschäftigten, einschließlich eines Registers der Beschäftigten unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

8.1.4       Übereinstimmungsbescheinigung des Arbeitsministeriums zugunsten des Vertragsnehmers oder Holzverarbeiters || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.8.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die vom Vertragsnehmer und/oder Holzverarbeiter beschäftigten Personen gemäß den gesetzlichen Anforderungen eingestellt wurden. Rechtliche Kontrolle: Sämtliche beschäftigungsbezogenen Aspekte sind im liberianischen Arbeitsgesetz geregelt. Danach ist liberianischen Staatsangehörigen bei allen Einstellungsentscheidungen Vorrang einzuräumen und ein Ausländer kann nur dann eingestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass für einen bestimmten Posten, der spezielle Qualifikationen erfordert, kein kompetenter liberianischer Staatsangehöriger verfügbar ist. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen für die Einstellung von Arbeitnehmern, die Arbeitsbedingungen usw. wird von Arbeitsbeauftragten und/oder -inspektoren überwacht, sichergestellt und beurteilt. || Beschreibung: Ziel dieses Indikators ist nicht die Bewertung bestimmter Aspekte der Beschäftigung (die anderweitig gewährleistet wird), sondern die Überprüfung der Einhaltung des Gesetzes über den Vorrang liberianischer Arbeitnehmer. Die LVD muss die Einhaltung mit Hilfe der Beschäftigungsabteilung und auch der Arbeitsaufsichtsstelle des Arbeitsministeriums überprüfen. Mittel zur Überprüfung: 74. 1.     Konsultation des Arbeitsministeriums 75. 2.     Prüfung der Unterlagen || jede Ladung

Grundlagen: LLL (54-60,75, 1503) Code of Harvesting Practices (12.2) ||

Indikator 8.2:       Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter zahlt allen Beschäftigten nicht weniger als den gesetzlichen Mindestlohn.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

8.2.1       Öffentlich bekanntgegebener Mindestlohn || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

8.2.2       Lohnliste || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

8.2.3       Jährliche Kontrollberichte und/oder Bestätigungsschreiben || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

8.2.4       Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.8.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die Arbeitnehmer faire Löhne gemäß dem Gesetz erhalten. Rechtliche Kontrolle: Sämtliche Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen angemessenen Lohn, der nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen darf. Neben dieser Pflicht der Arbeitgeber prüfen die Arbeitsinspektoren auch die Einhaltung. Darüber hinaus sollten die Arbeitnehmer diese Vorschrift kennen. Der Mindestlohn wird von Zeit zu Zeit von einem Ausschuss für den Mindestlohn neu festgelegt und anschließend bekanntgegeben. || Beschreibung: Die LVD muss mit Hilfe der Arbeitsaufsichtsstelle des Arbeitsministeriums überprüfen bzw. gegenprüfen, ob faire Löhne gezahlt werden. Mittel zur Überprüfung: 76. 1.     Konsultation des Arbeitsministeriums 77. 2.     Prüfung der Unterlagen || jede Ladung

Grundlagen: LLL(500-513), Code of Harvesting Practices (12.2) ||

Indikator 8.3:       Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter hält die gesetzlichen Höchstarbeits- sowie Urlaubs- und Ruhezeiten ein.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

8.3.1       Arbeitszeitplan || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

8.3.2       Urlaubsaufzeichnungen || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

8.3.3       Überstundenvergütung || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.8.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer mit dem Arbeitsgesetz übereinstimmen. Rechtliche Kontrolle: Das Gesetz regelt die Höchstarbeitszeiten pro Tag (8 Stunden) und pro Woche (48 Stunden). Für bestimmte Tätigkeiten und Saisonarbeiten gelten Abweichungen. Das Gesetz erlaubt Überstunden von 50 % der normalen Höchstarbeitszeit. Darüber hinaus sieht es nach Überschreitung von fünf Arbeitsstunden eine Stunde Pause vor, die zur Arbeitszeit zählt. Ferner sind bestimmte Urlaubsregelungen vorgesehen. || Beschreibung: Die LVD muss mit Hilfe der Arbeitsaufsichtsstelle des Arbeitsministeriums überprüfen bzw. gegenprüfen, ob die vorgeschriebenen Arbeitszeiten eingehalten werden. Mittel zur Überprüfung: 78. 1.     Konsultation des Arbeitsministeriums 79. 2.     Prüfung der Unterlagen 80. 3.     Vor-Ort-Kontrolle || jährlich

Grundlagen: LLL (700-706, 906) ||

Indikator 8.4:       Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter beschäftigt weder Personen unter 16 Jahren noch praktiziert er Zwangsarbeit.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

8.4.1       Vorlage vierteljährlicher Berichte ans Arbeitsministerium || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

8.4.2       Kontrollbericht des Arbeitsministeriums || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.8.4) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob das Mindestbeschäftigungsalter (und das Verbot der Zwangsarbeit) eingehalten werden. Rechtliche Kontrolle: Nach Abschnitt 74 des Arbeitsgesetzes darf niemand Kinder unter 16 Jahren während der Zeiten einstellen oder beschäftigen, zu denen sie die Schule besuchen müssen. Die liberianische Verfassung und das Arbeitsgesetz untersagen auch Zwangsarbeit. || Beschreibung: Die LVD muss mit Hilfe der Arbeitsaufsichtsstelle des Arbeitsministeriums überprüfen bzw. gegenprüfen, ob das Mindestbeschäftigungsalter eingehalten wird. Mittel zur Überprüfung: 81. 1.     Konsultation des Arbeitsministeriums 82. 2.     Prüfung der Unterlagen 83. 3.     Vor-Ort-Kontrolle || jährlich

Grundlagen: LLL (74) ||

Indikator 8.5:       Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter zahlt die Arbeitgeberbeiträge in die gesetzliche Renten- und Sozialversicherung ein.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

8.5.1       Vorlage vierteljährlicher Berichte ans Arbeitsministerium || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

8.5.2       Kontrollberichte des Arbeitsministeriums || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

8.5.3       Bescheinigung der Nationalen Sozialversicherungsanstalt || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.8.5) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die Arbeitgeber ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Renten- und Sozialversicherungsbeiträge erfüllen. Rechtliche Kontrolle: Das Arbeitsgesetz und das Nationale Sozialversicherungsgesetz verpflichten die Arbeitgeber Beiträge in zwei Systeme einzuzahlen, die von der Nationalen Sozialversicherungsanstalt zum Schutz der Arbeitnehmer eingerichtet wurden und betrieben werden: erstens ein Renten- und zweitens ein Versicherungssystem. Jeder Arbeitgeber mit fünf oder mehr Beschäftigten muss Beiträge in diese Systeme einzahlen; das eine System dient der Zahlung der Renten an Ruheständler, während das andere System bei Arbeitsunfällen eintritt. || Beschreibung: Die LVD muss in Konsultation mit der Arbeitsaufsichtsstelle des Arbeitsministeriums und der NSSWC überprüfen, ob die Vorgaben der genannten Verifikatoren erfüllt sind. Mittel zur Überprüfung: 84. 1.     Konsultation des Arbeitsministeriums und der NSSWC 85. 2.     Prüfung der Unterlagen || jährlich

Grundlagen: LLL (2500-2501), NSSL (89.9) ||

Indikator 8.6:       Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter erfüllt die gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Unterbringung und Sanitärversorgung sowie der Arbeitshygiene und der allgemeinen Sicherheit der Arbeitnehmer im Einklang mit dem FDA-Kodex über Einschlagsverfahren und den FDA-Leitlinien.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

8.6.1       Auditbericht der FDA über die Einhaltung der Vorschriften || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.8.6) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass Vertragsnehmer oder Unternehmen, die eine FLEGT-Genehmigung beantragen, die einschlägigen gesetzlichen und FDA-Anforderungen hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer erfüllen. Rechtliche Kontrolle: Der Kodex über Einschlagsverfahren im Wald (2007) wurde von der FDA erstellt, um u. a. die Arbeitshygiene und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu regeln. Der Kodex enthält die operativen Anforderungen. Die FDA führt jährliche Audits durch, um die Einhaltung der Bedingungen der verschiedenen Forstverträge und ‑genehmigungen zu überwachen, zu beurteilen und sicherzustellen. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob der Vertragsnehmer angemessen für die Gesundheit, Sanitärversorgung und Unterbringung der Arbeitnehmer sorgt. Dies erfolgt durch Konsultation der FDA und Prüfung der Auditberichte über die Einhaltung der Vorschriften, die vom FDA-Referat für Rechtsdurchsetzung erstellt werden. Mittel zur Überprüfung: 86. 1.     Konsultation der FDA 87. 2.     Prüfung der Unterlagen || jährlich

Grundlagen: Code of Harvesting Practices (3.0 & 4.0) ||

GRUNDSATZ 9: STEUERN ,GEBÜHREN UND SONSTIGE ABGABEN Der Vertragsnehmer oder Holzverarbeiter hat alle seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt und die fälligen Steuern und Gebühren entrichtet.

Indikator 9.1:       Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter hat alle Steuerrückstände vor der Unterzeichnung des Vertrags oder der Erteilung/Erneuerung der Sägewerksgenehmigung beglichen.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

9.1.1       Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzministeriums, aus der hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags oder der Erteilung/Erneuerung der Sägewerks- oder Holzverarbeitungsgenehmigung keine offenen Steuerforderungen bestanden. || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

9.1.2       Bericht eines bevollmächtigten Vertreters der FDA || Alle Verträge und Genehmigungen außer landwirtschaftlichen Konzessionen/Plantagen

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.9.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob der Vertragsnehmer oder Holzverarbeiter vor der Unterzeichnung des Vertrags alle Steuerrückstände beglichen hat. Rechtliche Kontrolle: Ein Bieter oder Vertragsnehmer ist gesetzlich verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit allen seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. || Beschreibung: Die LVD muss in Konsultation mit der FDA-Handels- und der FDA-Finanzabteilung prüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden und gültige Steuerunbedenklichkeitsbescheinigungen vorliegen. Mittel zur Überprüfung: 88. 1.     Konsultation der FDA-Handels- und der FDA-Finanzabteilung 89. 2.     Prüfung der Unterlagen || einmal während der effektiven Laufzeit des Vertrags oder der Genehmigung

Grundlagen: Regulation 107-07 ||

Indikator 9.2:       Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter hat vor der Unterzeichnung des Vertrags oder der Erteilung/Erneuerung der Genehmigung die erste jährliche Gebietsgebühr (im Falle eines Vertragsnehmers) bzw. die jährliche Registrierungsgebühr (im Falle eines Holzverarbeiters) entrichtet.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

9.2.1       Von einem bevollmächtigten Vertreter der FDA ausgestellte Quittung über die Zahlung der Gebietsgebühr || FMC, TSC

9.2.2       Quittung über die Zahlung des Aufschlags für das erfolgreiche Angebot || FMC, TSC und FUP im Wert von mehr als 10 000 USD

9.2.3       Quittung über die Zahlung der jährlichen Registrierungsgebühr || Holzverarbeiter, Akteure, die motormanuellen Einschlag betreiben

9.2.4       Bankscheckkopie || FMC, TSC, FUP, Akteure, die motormanuellen Einschlag betreiben, Holzverarbeiter

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.9.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob die Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber die jährliche Gebietsgebühr und die Holzverarbeiter die jährliche Registrierungsgebühr entrichtet haben. Rechtliche Kontrolle: Die FDA oder ein bevollmächtigter Vertreter der FDA hat für COCS-Mechanismen gesorgt, die die Erhebung und Zahlung aller Forststeuern und ‑gebühren gewährleisten. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die genannten Anforderungen eingehalten wurden, und zu diesem Zweck die Bestätigung durch einen bevollmächtigten Vertreter der FDA einholen. Mittel zur Überprüfung: 90. 1.     Prüfung der Unterlagen 91. 2.     Konsultation von COCS und der FDA-Handelsabteilung || jährlich

Grundlagen: COCS SOP (9) ||

Indikator 9.3:       Für den Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber wurde vom Finanzministerium nach Zahlung aller gemäß den Rechtsvorschriften und den vertraglichen Bedingungen anfallenden Steuern und Gebühren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

9.3.1       Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzministeriums || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

9.3.2       Quittung für die Einschlagsgebühren || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

9.3.3       Quittungen über die Zahlung der Vertragsverwaltungsgebühren || Alle Verträge und Genehmigungen außer landwirtschaftlichen Konzessionen/Plantagen

9.3.4       Quittung über die Zahlung der jährlichen Einschlagsgebühren || Alle Verträge und Genehmigungen außer landwirtschaftlichen Konzessionen/Plantagen

9.3.5       Quittungen über die Zahlung der Frachtbriefgebühren || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

9.3.6       Beleg für die Zahlung der Lieferkettenkontrollgebühren || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.9.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob alle einschlägigen Forststeuern entrichtet wurden. Rechtliche Kontrolle: Mit Abschnitt 2108 der ersten Phase (Phase One) des reformierten Steuergesetzbuchs (Reform Tax Code) in der geänderten Fassung und Abschnitt 14.2 des NFRL sowie der FDA-Verordnung 107-07 wurden verschiedene Gebühren wie Einschlagsgebühren, Pachtgebühren oder Waldproduktgebühren eingeführt, die Vertragsnehmer zusätzlich zur Körperschaftssteuer und anderen Abgaben zu entrichten haben. Laut Verordnung 107-07 sind alle Steuern und Gebühren fristgerecht zu entrichten; wird dies versäumt, so wird nach Ablauf einer Kulanzfrist von 30 Tagen eine Strafe verhängt. || Beschreibung: Die LVD muss mit Hilfe von COCIS prüfen, ob die genannten Anforderungen erfüllt wurden. Bei weiterem Klärungsbedarf kann die LVD sich an das für Registrierungen und Steuererklärungen zuständige Referat des Finanzministeriums wenden. Mittel zur Überprüfung: 92. 1.     Bestätigung durch COCIS 93. 2.     Konsultation des Finanzministeriums || jährlich

Grundlagen: Regulation 107-07 61-63; COCS SOP (9) ||

Indikator 9:4 Der Vertragsnehmer/Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter reicht seine jährliche Steuererklärung spätestens bis zum 31. März jeden Jahres ein.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

9.4.1       Steuererklärung || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.9.4) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob ein Vertragsnehmer, Genehmigungsinhaber oder Holzverarbeiter seine jährliche Steuererklärung vorschriftsgemäß abgegeben hat. Rechtliche Kontrolle: Laut Gesetz müssen Unternehmen ihre jährlichen Steuererklärungen zwischen 31. Dezember und 31. März des folgenden Jahres abgeben. || Beschreibung: Die LVD muss überprüfen, ob die Anforderungen erfüllt sind, indem sie das für Registrierungen und Steuererklärungen zuständige Referat in der Abteilung für Besteuerung hoher Einkommen (Finanzministerium) konsultiert, um sicherzugehen, dass die Erklärung eingereicht wurde. Mittel zur Überprüfung: 94. 1.     Konsultation des Finanzministeriums 95. 2.     Prüfung der Unterlagen || jährlich

Grundlagen: Revenue Code of Liberia 109(c)(d)(e) ||

GRUNDSATZ 10: AUSFUHR–, VERARBEITUNGS– UND HANDELSVORSCHRIFTEN Alle Vertragsnehmer und Genehmigungsinhaber sowie alle Holzverarbeiter haben die Ausfuhr-, Verarbeitungs- und Handelsvorschriften erfüllt.

Indikator 10.1:     Alle Personen, die Holz und/oder Holzprodukte ausführen, haben sich jedes Jahr ordnungsgemäß bei der FDA angemeldet.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

10.1.1     Gültige Registrierung als Ausführer || Alle Ausführer von Rundholz und anderen Holzprodukten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.10.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob Ausführer die Verwaltungsvorschriften/Registrierungsbestimmungen für die Ausfuhr von Holz und/oder Holzprodukten erfüllt haben. Rechtliche Kontrolle: Abschnitt 41 der Verordnung 108-07 sieht vor, dass sich Personen, die Holz oder Holzprodukte ausführen wollen, zuvor bei der FDA als Ausführer registrieren lassen müssen und die Registrierung jährlich zu wiederholen haben. || Beschreibung: Die LVD überprüft jährlich mit der FDA-Handelsabteilung, ob die betreffenden Unternehmen und/oder Genehmigungsinhaber als Ausführer registriert sind. Mittel zur Überprüfung: 96. 1.     Konsultation der FDA-Handelsabteilung 97. 2.     Prüfung der Unterlagen || jährlich

Grundlagen: Regulation 108-07 (41) ||

Indikator 10.2:     Alle Ladungen von Rundholz oder anderen Holzprodukten, die ausgeführt werden sollen, wurden in das System zur Kontrolle der Lieferkette aufgenommen.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

10.2.1     Antrag auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung || Alle Ausfuhren von Rundholz und Holzprodukten

10.2.2     Spezifikation ausgeführtes Rundholz (SOP 20) || Alle Ausfuhren von Rundholz und Holzprodukten

10.2.3     Spezifikation ausgeführtes Schnittholz (SOP 21) || Alle Ausfuhren von Schnittholz

10.2.4     Bericht über das Volumen des ausgeführten Rundholzes || Alle Ausfuhren von Rundholz und Holzprodukten

10.2.5     Beleg für die Zahlung der Ausfuhrabgaben (SOP 26) || Alle Ausfuhren von Rundholz und Holzprodukten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.10.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob alle auszuführenden Ladungen in COCIS erfasst sind. Rechtliche Kontrolle: Gemäß Abschnitt 42 der Verordnung 108-07 dürfen Hafen- und Zollbeamte keine Massengutladungen von Holz und Holzprodukten zur Verladung auf Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge zwecks Ausfuhr zulassen, es sei denn, sie überprüfen die beiden folgenden Punkte: 98. 1.     Alle Hölzer und Holzprodukte sind im COCS erfasst und 99. 2.     COCS/COCIS bestätigen, dass die betreffenden Rundhölzer (oder Holzprodukte) nicht bereits ausgeführt wurden. || Beschreibung: Die LVD kontrolliert jede Ladung. Mittel zur Überprüfung: 100. 1.     Bestätigung durch COCIS || jede Ladung

Grundlagen: Regulation 108-07 (42); COCS SOP (20-21) ||

Indikator 10.3:     Für jede Ladung von Holz oder Holzprodukten wurde im Einklang mit den aktuellen Marktinformationen, die von der LVD gesammelt, klassifiziert und verwaltet werden, ein Preis festgesetzt.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

10.3.1 Referenzpreis in der Marktinformationsdatenbank (MIDB) der LVD || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.10.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob bei allen ausgeführten Ladungen die Preise den gängigen und/oder akzeptierten Marktpreisen entsprechen. Rechtliche Kontrolle: Nach der FDA-Verordnung 108-07 dürfen keine unterpreisigen Hölzer oder Holzprodukte für die Ausfuhr verladen werden. || Beschreibung: Die LVD muss mit Hilfe der LVD-Datenbanken überprüfen, ob Hinweise dafür vorliegen, dass die Vertrags- und/oder Referenzpreise einzelner Ladungen zu niedrig waren. Bei Klärungsbedarf kann auch das Handelsministerium konsultiert werden. Mittel zur Überprüfung: 101. 1.     Bestätigung durch LVD-Datenbank 102. 2.             Konsultation des Handelsministeriums || jede Ladung

Grundlagen: Regulation 108-07 (43); COCS SOP (18 & 21) ||

GRUNDSATZ 11: TRANSPARENZ UND OFFENLEGUNG

Indikator 11.1:     Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber hat zweimal jährlich in einer allgemein verbreiteten Zeitung eine Liste der Beträge und Zeitpunkte aller Zahlungen und Gegenleistungen veröffentlicht, die er an den liberianischen Staat in Bezug auf ein bestimmtes Vertragsgebiet getätigt hat.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

11.1.1     Exemplar der Zeitung mit der Veröffentlichung || FMC, TSC, PUP, FUP und Genehmigung für motormanuellen Einschlag

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.11.1) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob Inhaber von Forstlizenzen die vorgeschriebenen Informationen in einer Zeitung veröffentlicht und so der Transparenz und Rechenschaftspflicht Genüge getan haben. Rechtliche Kontrolle: Nach dem NFRL müssen Lizenzinhaber zweimal jährlich (spätestens bis 15. März bzw. 15. September) Bekanntmachungen in einer Zeitung in Monrovia veröffentlichen, die folgende Informationen enthalten: 103. 1.     Name des Vertragsnehmers 104. 2.     Beschreibung des Gebiets, auf das sich die Einschlagstätigkeit des Vertragsnehmers erstreckt 105. 3.             Liste der Zahlungen und sonstigen Gegenleistungen des Vertragsnehmers an den Staat || Beschreibung: Die LVD muss mit der FDA-Handelsabteilung überprüfen und/oder gegenprüfen, ob die genannten Informationen tatsächlich veröffentlicht wurden und in den Bekanntmachungen die vorgeschriebenen Angaben enthalten waren. Mittel zur Überprüfung: 106. 1.     Prüfung der Unterlagen 107. 2.             Konsultation der FDA-Handelsabteilung || halbjährlich

Grundlagen: NFRL (5.8) ||

Indikator 11.2:     Der Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber beteiligt sich an der liberianischen Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (LEITI).

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

11.2.1     LEITI-Bericht || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

11.2.2     LEITI-Bescheinigung || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.11.2) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob ein Vertragsnehmer oder Genehmigungsinhaber die LEITI-Vorgaben erfüllt. Mit der Initiative LEITI, die sich auch auf die Waldressourcen bezieht, wird ein transparenter und verantwortlicher Umgang mit den Ressourcen angestrebt. Rechtliche Kontrolle: Im Rahmen von LEITI werden die Details aller Zahlungen, die u. a. von Forstunternehmen an den Staat getätigt werden, und die entsprechenden Einnahmen des Staates veröffentlicht und/oder weit verbreitet. || Beschreibung: Die LVD muss die Veröffentlichung des LEITI-Berichts mit der FDA-Handelsabteilung überprüfen und/oder gegenprüfen. Mittel zur Überprüfung: 108. 1.     Konsultation von LEITI und der FDA-Handelsabteilung 109. 2.             Prüfung der Unterlagen || jährlich

Grundlagen: LEITI Act (4.1 & 5.4) ||

Indikator 11.3:     Kopien des Vertrags, der Lizenz, der Genehmigungen, der Aufzeichnungen über die Zahlungen an die Staatskasse sowie des Bewertungsberichts zu dem erfolgreichen Angebot werden von der FDA gemäß dem liberianischen Informationsfreiheitsgesetz öffentlich zugänglich gemacht.

Verifikator || Vertrags- oder Genehmigungsart

11.3.1     FDA-Veröffentlichungsschema, in dem die Verträge und anderen Unterlagen des Vertragsnehmers oder Genehmigungsinhabers aufgelistet werden,  die öffentlich zugänglich sind. || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

11.3.2     Beleg für die Veröffentlichung des Vertrags des Vertragsnehmers auf der LEITI-Website || Alle Vertrags- und Genehmigungsarten

Hinweise für die Überprüfung / Verfahren (LAS-LVD-0.11.3) || Überprüfungsmethode || Über-prüfungs-häufigkeit

Ziel: Mit diesem Verfahren soll überprüft werden, ob der Vertrag oder die Lizenz des Vertragsnehmers oder Genehmigungsinhabers und sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Konzession des Vertragsnehmers gemäß dem LEITI-Gesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz veröffentlicht wurden oder öffentlich zugänglich sind. Rechtliche Kontrolle: Die LEITI erfordert die Veröffentlichung aller im Forstsektor erteilten Konzessionen. Das Informationsfreiheitsgesetz schreibt die Veröffentlichung und/oder die öffentliche Verfügbarkeit aller Dokumente von öffentlichem Interesse vor. Da die Konzession und die für deren Erteilung eingereichten Unterlagen von öffentlichem Interesse sind, ist deren Verfügbarkeit für die Öffentlichkeit und insbesondere die Zivilgesellschaft sicherzustellen. || Beschreibung: Die LVD muss mit der FDA-Handelsabteilung das Veröffentlichungsschema überprüfen und/oder gegenprüfen und auf der LEITI-Website kontrollieren, ob der Vertrag veröffentlicht wurde. Mittel zur Überprüfung: 110. 1.             Konsultation von LEITI und der FDA-Handelsabteilung || jährlich

Grundlagen: LEITI Act (4.1 & 5.4); Freedom of information Act (Section 2.6) ||

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

AHC || Annual Harvesting Certificate (Jahreseinschlagsbescheinigung)

BOT || „Build-Operate-Transfer“-Vertrag (Aufbau, Betrieb und Übertragung)

CEO || Chief Executive Officer (Verwaltungsleiter)

CFDC || Community Forestry Development Committee (Gemeinschaftskomitee für Forstentwicklung)

CNDRA || Center for National Records and Documentation (Nationales Archiv- und Dokumentationszentrum)

COCIS || Chain of Custody Information System (Informationssystem zur Kontrolle der Lieferkette)

COCS || Chain of Custody System (System zur Kontrolle der Lieferkette)

EPA || Environmental Protection Agency (Umweltschutzbehörde)

EPAA || Environmental Protection Agency Act (Gesetz zur Errichtung der Umweltschutzbehörde)

EPML || Environmental Protection and Management Law (Gesetz über Umweltschutz und ‑management)

FDA || Forestry Development Authority (Forstentwicklungsbehörde)

FMC || Forest Management Contract (Waldbewirtschaftungsvertrag)           

FUP || Forest Use Permit (Waldnutzungsgenehmigung)

GBL || General Business Law (Allgemeines Unternehmensgesetz)

GSOP || General Standard Operating Procedure (Allgemeines Standardverfahren)

IMCC || Inter-Ministerial Committee on Concessions (Interministerieller Ausschuss für Konzessionen)

LAS || Legality Assurance System (Legalitätssicherungssystem)

LEITI || Liberia Extractive Industries Transparency Initiative (Liberianische Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft)

LLD || Liberia Licensing Department (Liberianische Abteilung für Genehmigungserteilung)

LLL || Liberian Labour Law (Liberianisches Arbeitsgesetz)

LVD || Liberia Verification Department (Liberianische Abteilung für Legalitätsüberprüfung in der FDA)

MIDB || Market Intelligence Data Base (Marktinformationsdatenbank)

MOCI || Ministry of Commerce and Industry (Handels- und Industrieministerium)

MOF || Ministry of Finance (Finanzministerium)

MOFA || Ministry of Foreign Affairs (Außenministerium)

MOL || Ministry of Labour (Arbeitsministerium)

MPEA || Ministry of Planning & Economic Affairs (Planungs- und Wirtschaftsministerium)

NFRL || National Forestry Reform Law (Nationales Gesetz zur Reform des Forstsektors)

NSSL || National Social Security Law (Nationales Sozialversicherungsgesetz)

NSSWC || National Social Security & Welfare Corporation (Nationale Sozialversicherungsanstalt)

PDA || „Personal Digital Assistant“ (kleiner tragbarer Computer)

PPCA || Public Procurement and Concessions Act (Gesetz über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen)

PPCC || Public Procurement and Concessions Commission (Kommission für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen)

PUP || Private Use Permit (Privatnutzungsgenehmigung)

SOP || Standard Operating Procedure (Standardverfahren)

TSC || Timber Sale Contract (Holzverkaufsvertrag)

UTM || „Universal Transverse Mercator“ (global anwendbares Koordinatensystem)

UVP || Umweltverträglichkeitsprüfung

Rechtsgrundlagen der liberianischen Legalitätsdefinition

Die Legalitätsdefinition stützt sich auf folgende Rechtsvorschriften:

Environmental Protection and Management Law (Gesetz über Umweltschutz und ‑management) von 2002

Environmental Protection Agency Act (Gesetz zur Errichtung der Umweltschutzbehörde) von 2002

FDA Code of Forest Harvesting Practices (Kodex der Forstentwicklungsbehörde über Einschlagsverfahren im Wald) von 2007

FDA Regulation 111-10 (FDA-Verordnung 111-10)

FDA Ten Core Regulations (zehn FDA-Kernverordnungen) von 2007 (Nr. 101-07 bis 110-07)

Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz) von 2010

General Business Law (Allgemeines Unternehmensgesetz)

LEITI Act (Gesetz über die liberianische Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft) von 2009

Liberia COC Standard Operating Procedures (Standardverfahren für die Kontrolle der Lieferkette)

Liberia Labour Law (Liberianisches Arbeitsgesetz)

National Forestry Reform Law (Nationales Gesetz zur Reform des Forstsektors) von 2006

National Social Security Law (Nationales Sozialversicherungsgesetz)

Public Procurement and Concessions Commission Act (Gesetz zur Errichtung der Kommission für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen)

Revenue Code of Liberia (Steuergesetzbuch) in der Fassung von 2009

Weitere relevante Texte:

Community Rights Law (Gesetz über die Rechte lokaler Gemeinschaften) von 2009

Liberia Forest Policy (Liberianische Forstpolitik) von 2007

National Forest Management Strategy (Nationale Waldbewirtschaftungsstrategie)

Protected Forest Areas Network Law (Gesetz über das Netz geschützter Waldgebiete) von 2003

Anlage B:       Überblick über das System zur Kontrolle der Lieferkette (COCS)

STUFE || ZUSTÄNDIGKEITEN DER WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN || ÜBERPRÜFUNG DURCH DIE FDA

VORGÄNGE || IN COCIS EINGEGEBENE DATEN || WICHTIGSTE ERGEBNISSE || BEWERTUNGEN UND VOR-ORT-KONTROLLEN || VALIDIERUNG DER DATEN IN COCIS[21] || ABGLEICH DER DATEN EINER UND/ODER VERSCHIEDENER STUFEN DER LIEFERKETTE[22]

Erntevor­bereitung || Registrierung des Unternehmens des Vertragsnehmers in COCIS Abgrenzung und Unterteilung der von der FDA zugewiesenen Vertragsgebiete in Parzellen (mit GPS festgelegtes Raster) Auflistung aller Bäume mit Handelsgröße und Anbringung der COCIS-Strichcode-Etiketten auf den Bäumen Waldkartierung: Standortbestim­mung von Bäumen und Naturgegeben­heiten || Steueridentifika­tionsnummer des Vertragsnehmers (vom Handels­ministerium vergebene Registrierungs­nummer) Koordinaten der Parzellen Daten der Bestandsaufnahme wie Baum-Kennnummer, Baumart, Brusthöhen­ durchmesser, Höhe und Standort der einzelnen Bäume in der 2 500 m² großen Parzelle || Parzellenkarten Kartenskizzen Ergebnisse der Bestandsaufnahme und Einschlagsantrag Jahreseinschlags­plan || Unterlagen­prüfung: - Parzellenkarten / Waldabschnitts­karten - Bestandsauf­nahmeformulare - Kartenskizzen - Validierung der Bäume, deren Einschlag beantragt wurde Vor-Ort-Kontrolle: - 5 % des Parzellengebiets: Standort, Durchmesser, Höhe und Art der Bäume - Koordinaten der Parzellenecken || Baumkennnummern, Baumarten, Brusthöhendurch­messer, Höhe und Standort der Bäume Verwendung von Strichcode-Etiketten ||

Ernte || Baumfällung, Gewinnung von Stämmen oder Stammstücken Anbringung der COCIS-Strichcode-Etiketten an Stammstücken und Stümpfen Vermessung der Stämme oder Stammstücke Rückung zum Waldlagerplatz (an der Forststraße) Identifizierung des vorge­schlagenen Straßenverlaufs für den Abtransport und Bestandsauf­nahme der Bäume an der vorgeschla­genen Route || Steueridentifika­tionsnummer des Vertragsnehmers Baumdaten: Kennnummer, Art, Durchmesser und Länge Kennnummern der Stümpfe || Baumdaten­formulare Transportweg­formulare || Einschlagsort: - Überprüfung von 5 % der Baumdaten - Stichproben­kontrolle der Kohärenz der Daten von Stamm, Stumpf und gefälltem Baum || Baumdaten (stehendes Holz): Kennnummer, Art, Durchmesser und geschätzte Länge Gefällte Bäume: Ort, Art und Abmessungen der gewonnenen Stammstücke || Abgleich der Daten der Bestandsaufnahme mit den Baumdaten­formularen[23]: - Vergleich der Zahl der beantragten Bäume mit der Zahl der tatsächlich geschlagenen Bäume nach Arten - Vergleich des Volumens der beantragten Bäume mit dem Volumen der Stämme (oder Stammstücke) nach Arten Vergleich der Kennnummern von Stumpf, Baum und Stamm/Stammstück

Waldla­gerplatz/ andere Holzlager­plätze || Querschneiden oder Ablängen der Stämme oder Stammstücke Anbringung der COCIS-Strichcode-Etiketten an den Stammstücken nach Querschneiden oder Ablängen Vermessung der Stammstücke || Steueridentifika­tionsnummer des Vertragsnehmers Holzdaten: Kennnummer, Holzart, Durchmesser, Länge, Volumen und Qualität der Stammstücke Verbindung zwischen Stämmen und quergeschnittenen oder abgelängten Stammstücken || Holzdaten­formular || Holzlagerplatz: - Stichproben­kontrolle der Holzdaten (Engmaschigkeit je nach Leistung des Unternehmens) || Holzdaten: Kennnummer, Holzart, Durchmesser, Länge und Volumen der Stammstücke || Abgleich zwischen Baumdatenformularen und Holzdaten­formularen: - Vergleich der Zahl der Stämme mit der Zahl der Stammstücke nach Querschneiden und Ablängen nach Baumarten - Vergleich des Volumens der Stämme und der einzelnen Stammstücke - Vergleich der Stämme/einzelnen Stammstücke im Hinblick auf Kohärenz von Durchmesser und Baumart Vergleich der Kennnummern von Stumpf, Baum, Stamm und Stammstücken nach Querschneiden oder Ablängen Erntevolumen und entrichtete Einschlagsgebühren

Eigen­tumsüber­tragung || Antrag des Holzeigentümers auf Eigentumsüber­tragung Registrierung der Kennnummer der Holzprodukte durch den neuen Eigentümer || Identifikations­nummern des vorherigen und des aktuellen Eigentümers Holzprodukt-Kennnummern, die sich durch den Eigentümerwechsel ändern || Mitteilung des Eigentümer­wechsels || || || Kohärenz der Holzkennnummern und der Holzdaten vor und nach dem Eigentümerwechsel

Beförde­rung || Verladen des Holzes auf den Lkw Beförderung des Holzes Abladen des Holzes || einheitliche Frachtbrief-Nummer Herkunft und Bestimmungsort Eigentümer des Holzes Spediteur Liste der beförderten Stammstücke, einschließlich Kennnummer, Holzart, Abmessungen und Volumen || Frachtbriefe (Absender- und Empfänger­exemplar) || Zufallskontrollen von Frachtbriefen entlang der Beförderungs­strecke (z. B. am Holzlagerplatz oder an der Straße) || || Abgleich zwischen Holzdatenformular und Frachtbrief - Vergleich der Holzkennnummern - Vergleich der Zahl der Stammstücke nach Holzart - Vergleich des Volumens der Stammstücke nach Holzart

Verarbei­tungs­betrieb || Eingang des Rundholzes oder anderer Holzprodukte (Rohmaterial) Lagerung des Rohmaterials Zurichtung des Holzes und Anbringung neuer Strichcode-Etiketten Verarbeitung des Rohmaterials Behandlung der Verarbeitungs­erzeugnisse, einschließlich der Anbringung der COCIS-Strichcode-Etiketten an den Produktchargen Lagerung der Verarbeitungs­erzeugnisse || Daten über das im Sägewerk eingegangene und gelagerte Rohmaterial: Kennnummer, Holzart, Abmessungen, Volumen Input-Produktdaten: Kennnummer, Holzart, Abmessungen, Volumen Datum Output-Produktdaten: Kennnummer, Holzart, Abmessungen und Volumen (Menge) des Produktions­loses Daten über die im Sägewerk gelagerten Verarbeitungs­erzeugnisse: Kennnummer, Holzart, Abmessungen, Volumen und Güteklasse des Produktionsloses || Werkseingangs­formular Rohmaterial-Bestandsbuch­haltung Produktions­formular mit Input und Output der Produktionslinien Lagerbuchhaltung || Stichprobenkon­trolle von Produktionslosen Zufallskontrollen der Betriebsabläufe und der Buchhaltungs­systeme des Sägewerks || Ausbeuteraten/Erträge der Verarbeitungslinien || Abgleich zwischen Werkseingangsfor­mular, Rohmaterial-Bestandsbuchhaltung und Produktions­formular - Vergleich der Rohmaterial­kennnummern - Vergleich der Rohmaterial-Stückzahl nach Holzart - Vergleich des Rohmaterialvolumens nach Holzart Abgleich zwischen dem im Produktionsformular angegebenen Input und Output Abgleich zwischen Produktionsformular und Lagerbuchhaltung - Vergleich der Kennnummern - Vergleich der Produktzahl nach Holzart - Vergleich des Produktvolumens nach Holzart

Beförde­rung || Beladen des Lkws mit den gebündelten Verarbeitungs­erzeugnissen Beförderung der Bündel Abladen der Bündel || einheitliche Frachtbrief-Nummer Herkunft und Bestimmungsort Eigentümer des Holzes Spediteur Daten über die im Sägewerk gelagerten Verarbeitungs­erzeugnisse: Kennnummer, Holzart, Abmessungen, Volumen des Produktionsloses || Frachtbriefe || Zufallskontrollen von Frachtbriefen entlang der Beförderungs­strecke (z. B. an der Straße) || || Abgleich zwischen Lagerbuchhaltung und Frachtbriefen - Vergleich der Bündelkennnummern - Vergleich der Zahl und des Volumens der Produkte nach Holzart Abgleich zwischen den Frachtbriefausferti­gungen (Absender- und Empfängerexemplar) Abgleich mit anderen Kontrollen in früheren Stadien der Lieferkette

Vorberei­tung der Ausfuhr || Klassifizierung Ablängen und Kennzeichnung Entrichtung der Abgaben Zollanmeldung Handelsanmeldung Holzschutzbehand­lung || Produktkenn­nummern Produktspezifika­tionen: Produktart, Holzart und Abmessungen Angaben zum Verkaufsvertrag: Käufer und Preise || Antrag auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung Produktspezifi­kationen Verkaufsvertrag || Am Ausfuhrort: Stichprobenkon­trollen der auszuführenden Produkte (Überprüfung der Spezifikationsdaten) || Zahl, Volumen und Güteklassen || Abgleich zwischen Frachtbriefen und FLEGT-Genehmigung - Vergleich der Bündelkennnummern - Vergleich der Produktzahl nach Holzart - Vergleich des Produktvolumens nach Holzart

Verladen und Ausfuhr || Verladen der Produkte, für die die FLEGT-Genehmigung erteilt wurde || || || Am Ausfuhrort: Überwachung der abschließenden Beladung des Schiffs Kontrolle der Spezifikationen der verladenen Produkte || Produktspezifikationen der ausgeführten Ladung (Kennnummern, Produktart, Holzart und Abmessungen) || Abgleich zwischen der FLEGT-Genehmigung und den tatsächlich verladenen Produkten

ANHANG III

BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON HOLZPRODUKTEN, DIE MIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG AUS LIBERIA AUSGEFÜHRT WERDEN, ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR IN DER UNION

Allgemeiner Rahmen

Die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus Liberia in die Union richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft[24] und der dazugehörigen Durchführungsverordnung[25]. Nach diesen Verordnungen sind die Verfahren im Einzelnen den jeweiligen einzelstaatlichen Bedingungen anzupassen; insbesondere lassen sie einen gewissen Spielraum hinsichtlich der bei der Einfuhr in die Union für die Entgegennahme der FLEGT–Genehmigungen zuständigen Behörden, bei denen es sich um Zollbehörden oder andere einzelstaatliche Behörden handeln kann. Aus diesem Grund sind zwei Prüfschritte vorgesehen: 1) Kontrolle der Genehmigungsdokumente und 2) Beschau der Ladung zwecks Abgleich mit den Angaben in der Genehmigung.

Dies soll die von Liberia durchgeführten Kontrollen ergänzen und sicherstellen, dass die bei der Einfuhr in die Union vorgelegten FLEGT-Genehmigungen dieselben sind, die von der liberianischen Genehmigungsstelle ordnungsgemäß ausgestellt und registriert wurden, und dass sie sich auf die Ladungen beziehen, für die sie von den liberianischen Behörden erteilt wurden. Es ist nicht die Aufgabe der zuständigen Behörden, das liberianische Legalitätssicherungssystem oder die Gültigkeit von Genehmigungen in Frage zu stellen. Mit derartigen Bedenken befasst sich nach den Artikeln 10, 19 und 24 des Abkommens der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens.

Artikel 1

Vorlage der Genehmigung

(1)          Die Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union vorzulegen, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr[26] angemeldet wird. Dies kann elektronisch oder auf anderem schnellen Wege erfolgen.

(2)          Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, sobald eine Genehmigung anerkannt wurde.

Artikel 2

Prüfung der Gültigkeit der Genehmigungsunterlagen

(1)          Genehmigungen in Papierform müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen. Eine Genehmigung, die nicht die in Anhang IV genannten Bestimmungen und Spezifikationen erfüllt, ist ungültig.

(2)          Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird.

(3)          Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung werden nicht anerkannt, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

(4)          Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

(5)          Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt.

Artikel 3

Einholung weiterer Informationen

(1)          Bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder Echtheit einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle weitere Informationen einholen.

(2)          Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der in Frage stehenden Genehmigung bzw. der betreffenden Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden.

(3)          Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.

Artikel 4

Abgleich von Genehmigung und Ladung

(1)          Wird im Hinblick auf die Anerkennung einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht.

(2)          Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, so wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als mit den Angaben in der Genehmigung übereinstimmend erachtet.

(3)          Bestehen Zweifel an der Übereinstimmung von Ladung und FLEGT-Genehmigung, so kann sich die zuständige Behörde bei der Genehmigungsstelle um eine weitere Klärung bemühen.

(4)          Die Genehmigungsstelle kann die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.

(5)          Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.

(6)          Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Ersuchens um weitere Klärung keine Antwort erhält, so erkennt sie im Einklang mit Artikel 10 dieses Abkommens die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren.

(7)          Eine Genehmigung wird nicht anerkannt, wenn nach eventueller Einholung weiterer Informationen gemäß Artikel 3 dieses Anhangs oder nach einer weiteren Überprüfung gemäß Artikel 4 dieses Anhangs festgestellt wurde, dass die Genehmigung nicht für die in Frage stehende Ladung erteilt wurde.

Artikel 5

Überprüfung vor Ankunft der Ladung

(1)          Eine Genehmigung kann vor Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt werden.

(2)          Die Genehmigung wird anerkannt, sofern sie alle Bestimmungen des Anhangs IV erfüllt und keine weitere Überprüfung nach den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs für erforderlich erachtet wird.

Artikel 6

Sonstiges

(1)          Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats der Union sehen etwas anderes vor.

(2)          Kommt es bei der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den JIC verwiesen werden.

Artikel 7

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

(1)          In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem die Holzprodukte zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzprodukte erteilten Genehmigung anzugeben.

(2)          Erfolgt die Zollanmeldung elektronisch, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen.

(3)          Holzprodukte werden erst nach Abschluss der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

ANHANG IV

BESTIMMUNGEN UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen für FLEGT-Genehmigungen

(1)          FLEGT-Genehmigungen werden in Papierform oder elektronisch ausgestellt.

(2)          Sowohl die in Papierform als auch die elektronisch ausgestellten Genehmigungen enthalten die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen.

(3)          FLEGT-Genehmigungen sind ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

(4)          Bei der Nummerierung der FLEGT-Genehmigungen wird zwischen Genehmigungen für die Union und Genehmigungen für Nichtunionsmärkte unterschieden.

(5)          FLEGT-Genehmigungen sind höchstens sechs Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben.

(6)          Nach Ablauf der Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Die Genehmigungsstelle kann die Gültigkeitsdauer nach eigenem Ermessen um weitere drei Monate verlängern. Zu diesem Zweck trägt die Genehmigungsstelle das neue Ablaufdatum ein und bestätigt es.

(7)          FLEGT-Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit und werden der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte bei der Verschiffung vor Ankunft in der Union verlorengehen oder zerstört werden.

Artikel 2

Technische Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen in Papierform

(1)          In Papierform ausgestellte Genehmigungen müssen dem Muster in Anlage 1 entsprechen.

(2)          Das Papier hat das Standardformat A4. Das Papier ist mit Wasserzeichen versehen, die verschiedene Logos, unter anderem ein Emblem Liberias, zeigen, die zusätzlich zu dem Siegel in das Papier eingestanzt werden.

(3)          Die Genehmigungen werden mit Schreibmaschine oder Computer ausgefüllt. Bei Bedarf können sie handschriftlich ausgefüllt werden.

(4)          Die Genehmigungsstelle verwendet zum Abstempeln einen Metallstempel, vorzugsweise aus Stahl. Stattdessen kann die Genehmigungsstelle jedoch auch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- oder Zahlensatz verwenden.

(5)          Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

(6)          Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt.

(7)          Die Genehmigungen werden in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.

Artikel 3

Ausfertigungen der FLEGT-Genehmigungen

(1)          Die Genehmigungen werden in fünffacher Ausfertigung auf Papier in den folgenden Farben ausgestellt:

a) weiß für Formular Nr. 1 (Original),

b) gelb für Formular Nr. 2 (Kopie für die EU-Zollbehörde),

c) pink für Formular Nr. 3 (Kopie für die Genehmigungsstelle),

d) grün für Formular Nr. 4 (Kopie für den liberianischen Zoll),

e) blau für Formular Nr. 5 (Kopie für den Genehmigungsinhaber).

(2)          Das „Original“ wird dem Genehmigungsinhaber zur Weiterleitung an den Einführer zwecks Vorlage bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(3)          Die zweite Ausfertigung, die für die EU-Zollbehörde bestimmt ist, wird dem Genehmigungsinhaber zur Weiterleitung an den Einführer zwecks Vorlage bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(4)          Die dritte Ausfertigung, die für die Genehmigungsstelle bestimmt ist, wird von dieser für ihre Aufzeichnungen und die spätere Überprüfung ausgestellter Genehmigungen einbehalten.

(5)          Die vierte Ausfertigung, die für den liberianischen Zoll bestimmt ist, wird den liberianischen Zollbehörden für deren Aufzeichnungen und im Hinblick auf die Ausfuhr ausgehändigt.

(6)          Die fünfte Ausfertigung, die für den Genehmigungsinhaber bestimmt ist, wird dem Genehmigungsinhaber für seine Aufzeichnungen ausgehändigt.

Artikel 4

Verlust, Diebstahl oder Vernichtung von FLEGT-Genehmigungen

(1)          Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals und/oder der Kopie für die EU-Zollbehörde kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle unter Begründung des Verlusts des Originals und/oder der Kopie eine Ersatzausfertigung beantragen.

(2)          Die Genehmigungsstelle stellt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers eine Ersatzausfertigung aus.

(3)          Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge – einschließlich der Genehmigungsnummer – wie die ursprüngliche Genehmigung. Die Ersatzgenehmigung wird durch den Zusatz „Replacement license“ als solche gekennzeichnet.

(4)          Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden.

Artikel 5

Technische Spezifikationen für elektronische FLEGT-Genehmigungen

(1)          FLEGT-Genehmigungen können elektronisch ausgestellt und bearbeitet werden.

(2)          In Mitgliedstaaten der Union, die nicht an ein EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt.

Artikel 6

Vorgehen bei Zweifeln an der Gültigkeit einer Genehmigung

(1)          Bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder Echtheit einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so kann die zuständige Behörde der Union bei der Genehmigungsstelle weitere Informationen einholen.

(2)          Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständige Behörde um Übermittlung eines Exemplars der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.

(3)          Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.

(4)          Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich – vorzugsweise elektronisch – mit. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validated on“ beglaubigt.

(5)          Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich – vorzugsweise elektronisch – mit.

ANLAGEN

1.           Genehmigungsformular

2.           Hinweise zum Ausfüllen

Anlage 1

Muster der FLEGT-Genehmigung

 

 

 

Anlage 2

Hinweise zum Ausfüllen

Allgemeines

– Bitte in Großbuchstaben ausfüllen.

– ISO-Code: zweistelliger Ländercode der Internationalen Organisation für Normung.

Feld 1 || Issuing authority (ausstellende Behörde) || Geben Sie den Namen und die Anschrift der Genehmigungsstelle an.

Feld 2 || Tax identification number / Destination (Steueridentifikationsnummer und Zielort) || Geben Sie die liberianische Steueridentifikationsnummer und das Ziel der Ausfuhr an. Die Genehmigungen werden für alle Märkte ausgestellt, nicht nur für die Europäische Union.

Feld 3 || FLEGT license number (Nummer der FLEGT-Genehmigung) || Geben Sie die Nummer der FLEGT-Genehmigung an.

Feld 4 || Expiry date (Ende der Gültigkeitsdauer) || Tag, an dem die Genehmigung abläuft.

Feld 5 || Country of export (Ausfuhrland) || Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland (Liberia), aus dem die Holzprodukte in die Union ausgeführt werden.

Feld 6 || ISO code || Geben Sie den zweistelligen Iso-Code für Liberia an.

Feld 7 || Means of transport (Beförderungsmittel) || Geben Sie an, welches Beförderungsmittel am Ausfuhrort verwendet wurde.

Feld 8 || Licensee (Inhaber der Genehmigung) || Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an.

Feld 9 || Commercial description (Handelsbezeichnung) || Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an.

Feld 10 || HS heading (HS-Position) || Vier- oder sechsstelliger Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (siehe Anhang I dieses Abkommens).

Feld 11 || Common or scientific name (allgemeiner oder wissenschaftlicher Name) || Geben Sie den allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzarten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurden für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzart verwendet, so führen Sie bitte jede Art in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

Feld 12 || Countries of harvest (Länder, in denen das Holz geschlagen wurde) || Geben Sie die Länder an, in denen das in Feld 10 genannte Holz geschlagen wurde. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so geben Sie alle Herkunftsländer an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist.

Feld 13 || ISO codes || Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist.

Feld 14 || Volume (m3) (Volumen in m³) || Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m³ an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird.

Feld 15 || Net weight (kg) (Eigengewicht in kg) || Tragen Sie das Gewicht der Ladung in kg ein. Das Gewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 14 gemacht wird.

Feld 16 || Number of units (Stückzahl) || Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ.

Feld 17 || Distinguishing marks (Unterscheidungs­merkmale) || Geben Sie ggf. alle Unterscheidungsmerkmale an, z. B. Partienummer, Frachtbrief. Diese Angabe ist fakultativ.

Feld 18 || Signature and stamp of issuing authority (Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde) || Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind der Name des Unterzeichnenden sowie Ausstellungsort und -datum anzugeben.

ANHANG V

AUFGABEN DER UNABHÄNGIGEN PRÜFINSTANZ

3. Einleitung

Nachstehend wird der Rahmen für die Überprüfung des Legalitätssicherungssystems (Legality Assurance System – LAS) beschrieben, das mit dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen (FPA) zwischen der Regierung Liberias und der Union eingerichtet wird. Dabei geht es um die Aufgaben der unabhängigen Prüfinstanz, die das LAS überprüft und damit sicherstellt, dass sämtliches zur Ausfuhr oder zum Verkauf auf dem heimischen Markt bestimmte Holz im Einklang mit der Legalitätsdefinition und den Anforderungen hinsichtlich der Kontrolle der Lieferkette eingeschlagen und verarbeitet wird und dass die Genehmigungsbehörde nur für Ladungen, die die Anforderungen des LAS erfüllen, FLEGT-Genehmigungen erteilt.

Diese Aufgabenbeschreibung enthält eine ausführliche Liste der einzelnen Aufgaben und ein Protokoll für die Datenerfassung und Berichterstattung. Darin werden zudem die wichtigsten Informationsquellen aufgeführt und das erforderliche Qualifikationsprofil der unabhängigen Prüfinstanz beschrieben.

4. Ziele

Zu den Zielen der unabhängigen Prüfinstanz zählen u. a.

a) die Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit des LAS und

b) die Erhöhung der Glaubwürdigkeit des mit dem FPA eingerichteten LAS.

5. Aufgaben

Allgemeine Aufgabe der unabhängigen Prüfinstanz ist es, die Anwendung der Systeme zu überwachen, die zur Erfüllung sämtlicher mit dem LAS verbundenen rechtlichen Anforderungen eingerichtet wurden. Dabei geht es um die Anforderungen im Zusammenhang mit der Legalitätsdefinition, der Kontrolle der Lieferkette und der Überprüfung durch die liberianische Überprüfungsabteilung (Liberia Verification Department – LVD) und die liberianische Genehmigungsabteilung (Liberian Licensing Department – LLD). Diese Anforderungen werden in Anhang II bzw. IV beschrieben. Die Prüfmethoden müssen sich auf Nachweise stützen und sowohl Dokumentenprüfungen als auch Vor-Ort-Besuche einschließen. Im Einzelnen hat die unabhängige Prüfinstanz folgende Aufgaben:

a)       Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Systeme und der Erfüllung der damit verbundenen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Holzeinschlag, -verarbeitung und -handel. Dazu zählen u. a. die Anforderungen hinsichtlich der Erteilung von Einschlagsrechten und der Vertragsvergabe, die Anforderungen vor dem Holzeinschlag sowie die Anforderungen in Bezug auf Einschlag, Verarbeitung und Lieferungen;

b)      Überprüfung der Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit des Systems zur Kontrolle der Lieferkette – ein wesentlicher Bestandteil des LAS – und Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen in allen Phasen von den Maßnahmen vor dem Einschlag bis hin zur Ausfuhr bzw. zum Verkauf auf dem heimischen Markt;

c)       Bewertung der Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit der LVD und anderer Regierungsstellen, die an der Überprüfung der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen im Rahmen des LAS beteiligt sind;

d)      Bewertung des Systems, mit dem sichergestellt wird, dass die LLD FLEGT-Genehmigungen nur für Holzladungen erteilt, die in vollständigem mit den Anforderungen des LAS erzeugt bzw. ausgeführt werden;

e)       Bewertung des Verfahrens zur Überprüfung der Gültigkeit von Genehmigungen (hiermit soll gewährleistet werden, dass das Genehmigungsüberprüfungssystem effizient funktioniert und nicht mit einem übermäßigen Zeit- oder Arbeitsaufwand für den Genehmigungsinhaber verbunden ist);

f)       Bewertung der Behandlung bzw. Nichtbehandlung gemeldeter Verstöße durch die zuständigen Behörden;

g)       Bewertung der Wirksamkeit etwaiger Korrekturmaßnahmen;

h)       Ermittlung von Defiziten und Schwachstellen im LAS, z. B. in Bezug auf die Komponenten Lieferkettenkontrolle, Legalitätsüberprüfung und Genehmigungserteilung, und Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des LAS;

i)        Vorlage eines Prüfberichts mit Ergebnissen und Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Joint Implementation Committee - JIC), der zur regelmäßigen Veröffentlichung dieser Berichte verpflichtet ist.

6. Methodik: Methoden zur Datenerfassung und –auswertung und zur Berichterstattung

Die unabhängige Prüfinstanz muss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Professionalität und Integrität an den Tag legen. Sie erstellt einen Leitfaden, in dem die Verfahren zur Datenerfassung, zur Bewertung von Sachverhalten und zur Berichterstattung dargelegt sind. Dieser Leitfaden wird vom JIC überprüft und gebilligt. Die unabhängige Prüfinstanz wendet die im Leitfaden festgelegten Verfahren bei der Durchführung von Prüfungen, Vor-Ort-Besuchen und Untersuchungen, bei der Einholung von Rückmeldungen der beteiligten Akteure sowie bei der Dokumentation ihrer Ergebnisse und der Vorlage ihrer zur Veröffentlichung bestimmten Berichte an den JIC an.

6.1. Arbeitsprogramm

a)       Im ersten Jahr nach der Einführung des FLEGT-Genehmigungssystems führt die unabhängige Prüfinstanz zwei Prüfungen durch. Die erste Prüfung dient zur Feststellung, ob alle Komponenten des LAS vorhanden und voll funktionsfähig sind. Die zweite Prüfung – und alle späteren Prüfungen – dienen zur Bewertung der Leistung des LAS.

b)      In den Jahren danach führt die unabhängige Prüfinstanz mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des LAS durch.

c)       Erforderlichenfalls kann die unabhängige Prüfinstanz auch unangekündigte Prüfungen und Stichproben durchführen.

6.2. Prüfumfang

a)       Die Tätigkeit der unabhängigen Prüfinstanz erstreckt sich auf alle Aspekte des LAS, darunter die Einhaltung der Vorgaben der Legalitätsdefinition, das Lieferkettenkontrollsystem, die Legalitätsüberprüfung und Genehmigungserteilung sowie jede Art von Zertifizierung, die die Regierung als Nachweis für die Erfüllung der LAS-Anforderungen anerkennt.

b)      Die unabhängige Prüfinstanz prüft die einschlägigen Aktivitäten sämtlicher Institutionen, darunter staatlicher Stellen, die für die verschiedenen Aspekte des liberianischen LAS zuständig sind.

c)       Die unabhängige Prüfinstanz prüft die Systeme, die die zuständigen EU-Behörden zur Überprüfung der von Liberia ausgestellten FLEGT-Genehmigungen verwenden.

6.3. Erlangung von Nachweisen

Die Methoden zur Erlangung von Nachweisen sind im Verfahrensleitfaden der unabhängigen Prüfinstanz festgelegt. Dazu zählen u. a. Vor-Ort-Kontrollen, Untersuchungen, Interviews, Dokumentation. Der Leitfaden gibt auch vor, wie die unabhängige Prüfinstanz Beschwerden zu behandeln hat.

6.4. Auswertung

Bei den Untersuchungen sorgt die unabhängige Prüfinstanz für eine Auswertung der Nachweise nach ISO 19011 oder einer gleichwertigen Norm.

6.5. Prüfsysteme

Bei der Dokumentation von Auditnachweisen, der Ermittlung von Fehlern und Regelverstößen im Rahmen des LAS und bei der Überprüfung entsprechender Korrekturmaßnahmen geht die unabhängige Prüfinstanz wie folgt vor:

a)       Sie führt ausreichende Aufzeichnungen über die Auditnachweise, die Aufschluss über Leistung/Nichtleistung und Erfüllung/Nichterfüllung bieten;

b)      sie bewertet eine auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählte Stichprobe von Fällen, in denen Anforderungen der verschiedenen Komponenten des LAS, einschließlich der Genehmigungserteilung, nicht erfüllt wurden, sowie die entsprechenden Korrekturmaßnahmen;

c)       sie führt Aufzeichnungen über festgestellte systembezogene Schwachstellen, Defizite und verbesserungsbedürftige Bereiche des LAS und sorgt für eine klare Unterscheidung zwischen ihnen;

d)      sie führt Aufzeichnungen über alle Korrekturmaßnahmen, die von den zuständigen Akteuren, darunter der Forstentwicklungsbehörde (Forestry Development Authority – FDA), sonstigen staatlichen Stellen und für andere Aspekte des LAS zuständigen privaten Stellen, ergriffen werden, und bewertet deren Wirksamkeit.

7. Erstellung und Veröffentlichung der Prüfberichte

5.1.      Die unabhängige Prüfinstanz erstellt ihre Berichte nach einem mit dem JIC vereinbarten Schema/Protokoll. Die unabhängige Prüfinstanz

a)       berichtet über Aktivitäten gemäß dem mit dem JIC vereinbarten Arbeitsprogramm,

b)      erstellt ihre Berichte im Einklang mit international anerkannten Auditgrundsätzen und den mit dem JIC vereinbarten Vorgaben,

c)       legt alle Berichte dem JIC vor, der dazu Stellung nimmt, und

d)      erstellt Schlussberichte, die den Anmerkungen des JIC Rechnung tragen.

5.2.        Die vom JIC gebilligten Berichte werden veröffentlicht.

8. Informationsquellen

Zu den Hauptinformationsquellen zählen u. a. Dokumente, Vor-Ort-Besuche und Konsultationen/Treffen mit den in der Legalitätsdefinitionen (siehe Legalitätsmatrix in Anhang II) genannten Akteuren.

Die Regierung Liberias und die Union sorgen dafür, dass die unabhängige Prüfinstanz Zugang zu allen notwendigen Informationen, einschließlich der von ihr als relevant erachteten Dokumente und Datenbanken, erhält, insbesondere zu denjenigen Informationen, die zur Bewertung der Wirksamkeit der Systeme benötigt werden, die zur Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen des LAS dienen. Dazu gehört auch der Zugang zu Informationen, die von Regierungsstellen oder von diesen beauftragten privaten Akteuren erzeugt oder gesammelt werden.

Außerdem wird der unabhängigen Prüfinstanz vor, während und nach den forstwirtschaftlichen Tätigkeiten uneingeschränkter Zugang zu allen bewirtschafteten Waldgebieten gewährt. Dies schließt auch den Zugang zu den Einschlagsorten und anderen Waldgebieten ein, wo Waldressourcen gewonnen oder verarbeitet werden, sowie zu den Ausfuhrorten. Durch diesen umfassenden Zugang zu Informationen soll die unabhängige Prüfinstanz in die Lage versetzt werden, Schwachstellen im LAS aufzudecken.

Die unabhängige Prüfinstanz hat insbesondere Zugang zu den folgenden Regierungsstellen, von der Regierung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des LAS benannten oder beauftragen Stellen und sonstigen Akteuren, die Informationen über das Funktionieren des LAS bereitstellen können:

8.1. Regierung von Liberia und von ihr benannte Stellen

a)       Abteilungen der FDA, die an verschiedenen Aspekten des kommerziellen Holzeinschlags beteiligt sind. Dazu gehören die Abteilungen, die an den vor der Erteilung von Einschlagsrechten vorgesehenen Verfahren (Validierung von Konzessionsgebieten, Vorauswahl von Forst- und anderen am kommerziellen Forstsektor interessierten Unternehmen sowie Ankündigung und Einleitung von Ausschreibungen und Eröffnung von Angeboten) beteiligt sind.

b)      Abteilungen der FDA, die an der Rechtsdurchsetzung im kommerziellen Sektor beteiligt sind.

c)       Abteilungen der FDA und andere Stellen, die an der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems und an damit verbundenen Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung beteiligt sind.

d)      Weitere Regierungsstellen und von ihnen benannten Bürger, die sich an der Bewertung der Angebote beteiligen (u. a. Ausschuss für die Bewertung von Angeboten, Ausschuss für Sorgfaltspflicht und interministerieller Ausschuss für Konzessionen).

e)       Die Legislativausschüsse für Forstwirtschaft, das Repräsentantenhaus und der Senat – im Hinblick auf ihre jeweiligen Rollen bei der Ratifizierung von Lizenzen für die Nutzung von Waldressourcen.

f)       Die liberianische Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency – EPA) Liberias.

g)       Ministerien mit Zuständigkeit für die Ausfuhr von Holzprodukten, darunter das Finanzministerium, das Handelsministerium und die Nationale Hafenbehörde, sowie die internen Abteilungen dieser Ministerien, die für verschiedene Aspekte des Prozesses unmittelbar zuständig sind.

h)       Der mit dem Betrieb des Legalitätssicherungssystems beauftragte Anbieter.

8.2. Zivilgesellschaft und lokale Gemeinschaften

a)       Lokale, nationale, regionale und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen, die an der Überwachung forstwirtschaftlicher Aktivitäten in Liberia beteiligt sind.

b)      Lokale Gemeinschaften und Privatpersonen, die an der Überwachung forstwirtschaftlicher Aktivitäten beteiligt sind.

c)       Von lokalen Gemeinschaften eingerichtete Gremien für Forstwirtschaft und Forstentwicklung, die sich mit verschiedenen Aspekten des kommerziellen Forstsektors befassen.

8.3. Sonstige Quellen

a)       Forstunternehmen, einschließlich Unternehmen, die private Zertifizierungsprozesse durchlaufen.

b)      Akademische Einrichtungen.

c)       Kommunalbehörden.

d)      Lokale Gemeinschaften und Bevölkerungsgruppen.

e)       Auf dem Gebiet der nachhaltigen Forstwirtschaft tätige Zertifizierungsstellen.

f)       Beschwerdeführer.

g)       Zuständige Behörden in der Union.

h)       Interessierte Kreise und Akteure, die Beschwerde einlegen oder eine Ad-hoc-Prüfung bestimmter Aspekte des LAS beantragen.

i)        Jede andere Quelle, die die unabhängige Prüfinstanz als relevant erachtet.

9. Qualifikationen

Die unabhängige Prüfinstanz muss über Integrität, Objektivität, langjährige Erfahrung in der Durchführung ähnlicher Prüfungen und die Fähigkeit zur systemischen Analyse verfügen. Die unabhängige Prüfinstanz muss glaubwürdig und von liberianischen Wirtschaftsbeteiligten und liberianischen Einrichtungen, die eine kommerzielle oder regulierende Rolle im Forstsektor spielen, unabhängig sein. Die unabhängige Prüfinstanz muss dafür sorgen, dass ihr Personal potenzielle Interessenkonflikte offenlegt und die Maßnahmen nennt, die sie treffen wird, um diese auszuräumen. Um die weiteren Anforderungen zu erfüllen, muss die unabhängige Prüfinstanz über Folgendes verfügen:

a)       ein dokumentiertes internes Qualitätsmanagementsystem, das die Anforderungen von ISO 17021[27] oder einer gleichwertigen Norm erfüllt, und die Fähigkeit zur Durchführung von Audits nach ISO 19011[28] oder einer gleichwertigen Norm;

b)      Erfahrung in der Prüfung von Managementsystemen;

c)       einen Mechanismus für die transparente Behandlung von Beschwerden;

d)      vielfältige Kompetenzen, u. a. im Bereich Audit (vorzugsweise auf dem Gebiet der Forstwirtschaft) und ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen in der Wahrnehmung ähnlicher Aufgaben in anderen Teilen der Welt (vorzugsweise Afrika);

e)       Mitarbeiter, die nachweislich über ausreichende Erfahrung in Liberia und/oder anderen westafrikanischen Ländern verfügen. Parallel zur Anwerbung internationaler Fachleute ist die Einbindung von Experten aus der Subregion zu fördern;

f)       fundierte Kenntnisse des kommerziellen Forstsektors, vorzugsweise in Afrika;

g)       Mitarbeiter mit Fachkenntnissen in verschiedenen Bereichen der Forstwirtschaft wie u. a. Waldbewirtschaftung, Verarbeitung, Rückverfolgbarkeits- und Lieferkettenkontrollsysteme sowie internationaler Handel mit Holz und Holzprodukten.

Die unabhängige Prüfinstanz kann die Gründung einer Partnerschaft oder eines Joint Ventures mit einer liberianischen Organisation in Erwägung ziehen.

10. Auswahlverfahren und institutionelle Regelungen

Die Einsetzung der unabhängigen Prüfinstanz erfolgt im Anschluss an eine für nationale und internationale Einrichtungen offene Ausschreibung. Die Bewertung der Angebote erfolgt in transparenter Weise, und sämtliche Akteure werden über die dabei angewandten Kriterien informiert. Die Ergebnisse der Überprüfung der an der Ausschreibung teilnehmenden Einrichtungen und der Bericht über die Bewertung der Angebote werden veröffentlicht.

11. Weitere Anforderungen

In diesem Abschnitt werden weitere an die unabhängige Prüfinstanz gestellte Anforderungen aufgeführt, auf die in den obigen Abschnitten nicht näher eingegangen wurde.

11.1. Zugänglichkeit

Die unabhängige Prüfinstanz sollte über eine Kontaktstelle in Liberia verfügen, an die sich Privatunternehmen, Regierungsstellen und zivilgesellschaftliche Organisationen wenden können.

9.2       Kapazitätsaufbau und Nachhaltigkeit

Die unabhängige Prüfinstanz

a)       pflegt Kontakte mit der Zivilgesellschaft, dem Privatsektor und Regierungsstellen (z. B. im Rahmen von Workshops oder Briefings), um liberianische Akteure mit ihrer Prüftätigkeit vertraut zu machen, und

b)      stellt qualifizierte Liberianer ein und steigert deren individuelle Fähigkeit zur Durchführung unabhängiger Prüfungen des LAS.

ANHANG VI

KRITERIEN ZUR BEWERTUNG DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS

Mit dem im Abkommen vorgesehenen Legalitätssicherungssystem soll gewährleistet werden, dass alle im Abkommen genannten und von Liberia in die Union ausgeführten Holzprodukte vollständig legal erzeugt wurden. Das Legalitätssicherungssystem soll auf den folgenden fünf Säulen ruhen:

– Definition des Begriffs „legal erzeugtes Holz“, in der auch alle Rechtsvorschriften genannt werden, die eingehalten werden müssen, damit eine Genehmigung erteilt werden kann;

– Kontrolle der Lieferkette zur Nachverfolgung des Holzes vom Wald bis zur Ausfuhr;

– Überprüfung der Erfüllung aller Einzelpunkte der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrolle;

– Verfahren zur Erteilung von FLEGT-Genehmigungen; und

– Prüfung durch eine unabhängige Prüfinstanz, die das ordnungsgemäßen Funktionieren des Systems gewährleistet.

Vor Aufnahme des Vollbetriebs wird das Legalitätssicherungssystem einer unabhängigen technischen Bewertung unterzogen; die Aufgabenbeschreibung dafür wird von den Vertragsparteien über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens gemeinsam festgelegt. Die nachstehenden Kriterien legen fest, was das Legalitätssicherungssystem in der Praxis leisten soll, und bilden die Grundlage für die Beschreibung der Aufgaben der technischen Bewertung. Die Bewertung dient

– zur Überprüfung etwaiger nach Unterzeichnung des Abkommens vorgenommener Änderungen und

– zur Überprüfung des Funktionierens des Systems in der Praxis und zur Feststellung, ob die angestrebten Ergebnisse erreicht wurden.

12. Legalitätsdefinition

Der Begriff „legal erzeugtes Holz“ muss auf der Grundlage der in Liberia geltenden Rechtsvorschriften definiert werden. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und in der Praxis anwendbar sein und sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln:

Ernterechte: Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich festgelegten Gebieten;

forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtvorschriften im Bereich der Forstwirtschaft, insbesondere Erfüllung der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen;

Steuern und Gebühren: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern und mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehende sonstige Abgaben;

sonstige Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden;

Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften.

Ist klar, welche Rechtsinstrumente den einzelnen Elementen der Definition zugrunde liegen?

Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt, anhand deren die Einhaltung der einzelnen Elemente der Definition überprüft werden kann?

Sind diese Kriterien und Indikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar?

Weisen die Kriterien und Indikatoren den verschiedenen Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu und wird im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften die Leistung aller beteiligten Akteure bewertet?

Stützt sich die Legalitätsdefinition auf das geltende Recht in den wichtigsten oben genannten Bereichen? Falls nicht: Warum wurden bestimmte Bereiche des geltenden Rechts nicht berücksichtigt?

Haben die beteiligten Akteure bei der Festlegung der Definition die wichtigsten Bereiche des geltenden Rechts berücksichtigt?

Berücksichtigt das Legalitätssicherungssystem die wichtigsten im Rahmen der Konsultation mit den beteiligten Akteuren ermittelten Rechtsvorschriften?

Umfasst die Legalitätsdefinition alle möglichen Quellen von Holz, das in die für die Einfuhr in die Union bestimmte Lieferkette gelangen, und werden für die verschiedenen Quellen/Verfahren zur Erteilung von Einschlagsrechten angemessene Indikatoren entwickelt?

Wurden die Legalitätsdefinition und die Legalitätsmatrix seit Abschluss des Abkommens geändert? Wurden Indikatoren und Kriterien entwickelt, um die Überprüfung dieser Änderungen zu ermöglichen? Wurden alle beteiligten Akteuren zu diesen Änderungen konsultiert und, wenn ja, wurde ihren Standpunkten ausreichend Rechnung getragen?

13. Kontrolle der Lieferkette

Die Systeme zur Kontrolle der Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Rückverfolgbarkeit der Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bzw. von der Einfuhr bis hin zur Ausfuhr gewährleisten. Es wird nicht immer notwendig sein, die physische Rückverfolgbarkeit eines einzelnen Baumstamms, einer einzelnen Holzladung oder eines einzelnen Holzprodukts von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag zu gewährleisten; jederzeit gewährleistet sein muss dagegen die Verfolgbarkeit vom Einschlag bis zum ersten möglichen Mischpunkt (z.B. Holzterminal oder Verarbeitungsbetrieb).

13.1. Nutzungsrechte

Die Gebiete, für die Holznutzungsrechte erteilt wurden, und die Inhaber dieser Rechte sind klar identifiziert.

Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass nur Holz aus Waldgebieten, für die gültige und anerkannte Nutzungsrechte erteilt wurden, in die Lieferkette gelangt?

Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass den Unternehmen, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das betreffende Waldgebiet erteilt wurden?

Sind die Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten und Informationen über die erteilten Rechte und deren Inhaber öffentlich zugänglich, so wie es das liberianische Recht verlangt?

13.2. Systeme zur Kontrolle der Lieferkette

Es bestehen wirksame Mechanismen zur Verfolgung des Holzes entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr.

Die Methoden zur Kennzeichnung des Holzes können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen oder Partien reichen. Bei der Auswahl der Methode sollte dem Typ und dem Wert des jeweiligen Holzprodukts sowie dem Risiko einer Vermengung mit illegalen oder ungeprüften Produkten Rechnung getragen werden.

Sind alle alternativen Methoden der Lieferkettenkontrolle in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

Sind alle Phasen der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

Wurden Methoden festgelegt und dokumentiert, mit denen zum einen der Ursprung eines Produkts festgestellt und zum anderen die Vermengung mit Produkten aus unbekannten Quellen an nachfolgenden Stellen der Lieferkette verhindert werden kann, d. h.

– Einschlag,

– Transport,

– Zwischenlagerung,

– Eingang beim Erstverarbeiter,

– Verarbeitungsbetriebe,

– Zwischenlagerung,

– Transport,

– Ankunft am Ausfuhrort?

Welche Organisationen sind für die Kontrolle der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen?

Gibt es ein Überprüfungsprotokoll für die Ergebnisse der ausgearbeiteten und angewandten Kontrollverfahren?

Wurden die Anwendungsverfahren eindeutig festgelegt und allen Beteiligten mitgeteilt?

13.3. Menge

Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holzprodukten an jeder Stelle der Lieferkette, einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens des stehenden Holzes vor dem Einschlag für jede Hiebfläche.

Ergeben sich aus dem Kontrollsystem quantitative Daten zu den Inputs und Outputs an den folgenden Stellen der Lieferkette:

– stehendes Holz,

– Rundholz im Wald,

– Beförderung und Lagerung des Holzes,

– Eingang beim Erstverarbeiter,

– Kontrolle in den Verarbeitungsbetrieben,

– Ankunft am Ausfuhrort?

Welche Organisationen sind für die Eingabe der quantitativen Daten in das Kontrollsystem zuständig? Wie sind diese Organisationen untereinander verbunden? Sind die Mitarbeiter dieser Organisationen nach standardisierten Verfahren in der Datenverwaltung ausgebildet? Verfügen die Organisationen über ausreichende Ressourcen (Personal und Ausrüstung)?

Welche Qualität weist die Datenkontrolle auf?

Falls verschiedene Organisationen zuständig sind, wie wird sichergestellt, dass die Leistungskontrolle und Datenverwaltung auf gleiche Weise in der gleichen Qualität erfolgen?

13.4. Datenerfassung

Sämtliche Daten werden so erfasst, dass sie zeitnah mit den an den vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen Daten abgeglichen werden können. Ein zuverlässiger Datenabgleich erfolgt entlang der gesamten Lieferkette.

Werden sämtliche quantitativen Daten so erfasst, dass sie zeitnah mit den an vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen quantitativen Daten abgeglichen werden können?

Gibt es Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung zwischen stehendem Holz, geschlagenem Holz und Holz, das im Sägewerk/am Ausfuhrort eingeht?

Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen dem Input an Rohmaterial und dem Output an verarbeiteten Erzeugnissen in den Sägewerken oder anderen Anlagen zu überprüfen?

Ist entlang der gesamten Lieferkette ein zuverlässiger Datenabgleich für Einzelstücke oder Partien möglich?

Welche Informationssysteme und –technologien werden zur Datenerfassung und -speicherung und zum Datenabgleich verwendet? Wurden wirksame Systeme zur Gewährleistung der Datensicherheit eingerichtet?

Wie wird ein Zugriff auf die Systeme durch Unbefugte verhindert (Systemsicherung)?

Wie wird die Zuverlässigkeit der Backup-Systeme gewährleistet?

Welche Organisation ist für den Datenabgleich zuständig? Verfügt sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Datenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen?

Welche Informationen über die Lieferkettenkontrolle werden öffentlich zugänglich gemacht?

Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

13.5. Eingeführte Holzprodukte

Es bestehen sowohl ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, das importiertes Holz und importierte Holzprodukte unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen eingeführt wurden, als auch Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass es sich bei den Einfuhren um Holz handelt, das im Ernteland im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen legal geschlagen wurde.

Wie wird nachgewiesen, dass importiertes Holz legal geschlagen wurde?

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden, um zu belegen, dass die eingeführten Holzprodukte von einem in einem Drittland legal geschlagenen Baum stammen?

Werden im Rahmen des Legalitätssicherungssystems eingeführte Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette verfolgt?

Wenn zur Herstellung von Holzprodukten, einschließlich von Verbundprodukten, eingeführtes Holz verwendet wird, enthält die FLEGT-Genehmigung eine Angabe zum jeweiligen Ursprungsland?

Wird durch die Strichcodes am eingeführten Holz gewährleistet, dass nur legal geschlagene und verarbeitete Holzprodukte mit einer FLEGT-Genehmigung ausgeführt werden?

14. Überprüfung

Im Rahmen der Überprüfung werden ausreichende Kontrollen durchgeführt, um die Legalität von Holzprodukten zu gewährleisten. Es werden solide und wirksame Überprüfungsmethoden angewandt, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, ob beim Einschlag oder entlang der Lieferkette, festgestellt wird und rechtzeitig Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können.

14.1. Organisation

Die Überprüfung wird von einer staatlichen Stelle oder einer privaten bzw. gemischt öffentlich-privaten Organisation durchgeführt, die über ausreichende Ressourcen, Managementsysteme und qualifizierte Mitarbeiter sowie über solide und wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt.

Hat die Regierung eine oder mehrere Stellen benannt, die diese Überprüfungsaufgaben wahrnehmen? Sind das entsprechende Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie öffentlich bekanntgegeben?

Wurden die Zuständigkeiten eindeutig zugewiesen und die jeweils erforderlichen Qualifikationen genannt? Wie werden sie umgesetzt?

Wie stellen die für die Legalitätsüberprüfung zuständigen Stellen ein Höchstmaß an Zusammenarbeit und effizienter Datenverwaltung zwischen den an der Kontrolle des Forstsektors beteiligten Behörden sicher?

Verfügt die Überprüfungsstelle über ausreichende Ressourcen, um die Anwendung der Legalitätsdefinition und der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette für Holz zu überprüfen?

Verfügt die Überprüfungsstelle über ein umfassend dokumentiertes Managementsystem, das

– den Einsatz von ausreichend qualifizierten, erfahrenen Prüfern gewährleistet,

– eine interne Kontrolle/Aufsicht umfasst,

– über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt,

– die Transparenz des Überprüfungssystems sicherstellt,

– eine klar definierte Überprüfungsmethodik anwendet und

– ein öffentlich zugängliches Beschwerdeverfahren einsetzt?

14.2. Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition

Der Überprüfungsumfang ist klar festgelegt. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethode wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird und alle Elemente der Legalitätsdefinition abdeckt.

Deckt die Überprüfungsmethode alle Elemente der Legalitätsdefinition ab und schließt sie auch eine Überprüfung der Einhaltung aller festgelegten Anforderungen ein?

Erfordert die Überprüfung

– Kontrollen von Dokumenten, Betriebsaufzeichnungen und Arbeiten vor Ort (auch unangekündigte Kontrollen),

– die Einholung von Informationen von externen interessierten Kreisen,

– das Führen von Aufzeichnungen über die Prüfungen, so dass Innenrevisoren und die unabhängige Prüfinstanz Kontrollen durchführen können?

Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?

Werden die Ergebnisse der Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen die interessierten Kreise Zugang zu diesen Informationen?

14.3. Überprüfung der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette

Der Überprüfungsumfang wurde festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr ab. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethode wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, die alle Elemente der Legalitätsdefinition erfasst und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich zwischen den einzelnen Stufen der Lieferkette vorsieht.

Sieht die Überprüfungsmethode eine vollständige Überprüfung der Lieferkettenkontrollen vor?

Ist dies in der Überprüfungsmethode klar festgelegt?

Womit wird nachgewiesen, dass die Überprüfung der Lieferkettenkontrollen durchgeführt wurde?

Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?

Werden die Ergebnisse der Überprüfung der Lieferkettenkontrolle veröffentlicht? Wie erlangen die interessierten Kreise Zugang zu diesen Informationen?

14.4. Nichterfüllung der Verpflichtungen

Ein Mechanismus ermöglicht die Behandlung von Fällen, in denen die Verpflichtung zur Legalitätsüberprüfung nicht erfüllt wurde. Es besteht ein wirksamer Mechanismus, mit dem bei Verstößen geeignete Korrekturmaßnahmen durchgesetzt werden können.

Ist im Rahmen des Überprüfungssystems die Verpflichtung zur Legalitätsüberprüfung definiert?

Sind Mechanismen zum Umgang mit Fällen von Nichterfüllung entwickelt worden? Werden sie in die Praxis umgesetzt?

Werden in ausreichendem Maße Aufzeichnungen über die festgestellten Verstöße und die entsprechenden Korrekturmaßnahmen geführt? Wird die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen bewertet?

Welche Informationen über festgestellte Verstöße werden veröffentlicht?

14.5. Beschwerden

Ein Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Legalitätsüberprüfung steht zur Verfügung.

Steht allen Beteiligten ein Beschwerdenverfahren zur Verfügung? Verfügen die Überprüfungsstellen über Mechanismen zur Entgegennahme und Beantwortung von Beschwerden, die von beteiligten Akteuren oder unabhängigen Beobachtern eingelegt werden? Verfügen der Überprüfungsstellen über Mechanismen zur Behandlung von Verstößen, die von Staatsbeamten aufgedeckt und gemeldet werden?

Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?

15. Genehmigungen

Liberia hat eine Genehmigungsstelle benannt, die für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zuständig ist. FLEGT-Genehmigungen werden für einzelne Ladungen erteilt.

15.1. Organisation

Welche Stelle ist für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen zuständig?

Verfügen die Genehmigungsstelle und ihr Personal über klar definierte Vorgaben für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, die auch veröffentlicht wurden?

Wurden ein Anforderungsprofil und interne Kontrollen für das Personal der Genehmigungsstelle festgelegt?

Verfügt die Genehmigungsstelle über ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können?

15.2. Erteilung von FLEGT-Genehmigungen

Verfügt die Genehmigungsstelle über schriftlich dargelegte Verfahrensanweisungen für die Erteilung der Genehmigungen?

Werden diese Verfahrensanweisungen sowie Informationen über etwaige zu entrichtende Gebühren veröffentlicht?

Welche Belege gibt es dafür, dass diese Verfahrensanweisungen in der Praxis ordnungsgemäß angewandt werden?

Stehen geeignete Aufzeichnungen über erteilte Genehmigungen und abgelehnte Anträge zur Verfügung?

Umfassen diese Aufzeichnungen auch die Nachweise, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt wurden?

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern bekannt?

Sind den Ausführern die Kriterien für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen bekannt?

Welche Informationen über erteilte Genehmigungen sind öffentlich zugänglich?

15.3. Verfahren zur Behandlung von Fragen über erteilte Genehmigungen

Können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union Auskunft über erteilte FLEGT-Genehmigungen einholen?

Bestehen klar definierte Verfahren für die Kommunikation zwischen der Genehmigungsstelle und den zuständigen Behörden in der Union?

Haben auch andere nationale oder internationale Akteure die Möglichkeit, Auskünfte über erteilte FLEGT-Genehmigungen einzuholen?

15.4. Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden

Ein Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten, die aus der Erteilung von Genehmigungen resultieren, steht zur Verfügung. Der Mechanismus reicht aus, um jede Art von Beschwerde über das Genehmigungssystem zu behandeln.

Besteht ein dokumentierter Beschwerdemechanismus, das allen Beteiligten offensteht?

Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?

16. Grundsätze der unabhängigen Prüfung

Die unabhängige Prüfinstanz ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den für die liberianischen Forstsektor zuständigen Regulierungsbehörden unabhängig. Zweck der unabhängigen Prüfung ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren aller Aspekte des Legalitätssicherungssystems zu überprüfen und damit die Glaubwürdigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten.

16.1. Institutionelle Regelungen 16.1.1. Übertragung der Zuständigkeit

Liberia hat der unabhängigen Prüfinstanz förmlich ihre Aufgaben zugewiesen und ermöglicht ihr, sie in wirksamer und transparenter Weise wahrzunehmen.

16.1.2. Unabhängigkeit von anderen Akteuren des Legalitätssicherungssystems

Zwischen den Stellen und Personen, die an der Waldbewirtschaftung oder Forstaufsicht beteiligt sind, und denjenigen, die für die unabhängige Prüfung zuständig sind, besteht eine klare Kompetenzabgrenzung.

Hat die Regierung Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Prüfinstanz festgelegt und dokumentiert?

Sind Organisationen und Einzelpersonen mit einem geschäftlichen Interesse am bzw. einer institutionellen Rolle im Forstsektor der beiden Vertragsparteien von der Tätigkeit als unabhängige Prüfinstanz ausgeschlossen?

16.1.3. Benennung der unabhängigen Prüfinstanz

Die unabhängige Prüfinstanz wurde in einem transparenten Verfahren benannt, und ihre Tätigkeit unterliegt klaren veröffentlichten Regeln.

Hat die Regierung die Aufgabenbeschreibung für die unabhängige Prüfinstanz veröffentlicht?

Hat die Regierung die Verfahren zur Benennung der unabhängigen Prüfinstanz dokumentiert und diese Dokumente veröffentlicht?

16.1.4. Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden

Es besteht ein Mechanismus zur Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unabhängigen Prüfung. Der Mechanismus reicht aus, um jede Art von Beschwerde über das Genehmigungssystem zu behandeln.

Besteht ein dokumentierter Beschwerdemechanismus, der allen Beteiligten offensteht?

Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?

16.2. Die unabhängige Prüfinstanz 16.2.1. Organisatorische und technische Anforderungen

Die unabhängige Prüfinstanz arbeitet unabhängig von den anderen Akteuren des Legalitätssicherungssystems und verfügt über dokumentierte Managementstrukturen und Prüfkonzepte und -verfahren, die internationalem Standard entsprechen.

Beruht die Arbeit der unabhängigen Prüfinstanz auf einem dokumentierten Managementsystem, das die Anforderungen von ISO 17021 oder ähnlichen Normen erfüllt?

16.2.2. Prüfmethode

Die unabhängige Prüfinstanz wendet eine nachweisgestützte Methoden an und führt ihre Prüfungen in festgelegten, kurzen Abständen durch.

Ist in der Methode der unabhängigen Prüfinstanz festgelegt, dass sich die Prüfergebnisse auf objektive Nachweise für das Funktionieren des Legalitätssicherungssystems stützen müssen?

Legt die Methode die maximalen Zeitabstände festgelegt, in denen die einzelnen Elemente des Legalitätssicherungssystems überprüft werden?

Stellt die Regierung sicher, dass die unabhängige Prüfinstanz Zugang zu den Informationen und Ressourcen erhält, die sie zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt?

16.2.3. Prüfumfang

Bei ihrer Arbeit stützt sich die unabhängige Prüfinstanz auf eine Aufgabenbeschreibung, die alle vereinbarten Bedingungen für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen abdeckt und den Prüfumfang festlegt.

Deckt die Methode der unabhängigen Prüfinstanz alle Elemente des Legalitätssicherungssystems ab und legt sie die wichtigsten Wirksamkeitskontrollen fest?

16.2.4. Berichterstattung

Die unabhängige Prüfinstanz legt dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens einen vorläufigen Bericht vor. Die Berichte der unabhängigen Prüfinstanz und alle Korrekturmaßnahmen werden im Begleitausschuss erörtert.

Sind in der Aufgabenbeschreibung für die unabhängige Prüfinstanz auch die Berichtspflichten und -abstände festgelegt?

Ist in der Aufgabenbeschreibung für die unabhängige Prüfinstanz und in den Verfahren des Gemeinsamen Ausschusses geregelt, wie die Prüfergebnisse veröffentlicht werden?

17. Bewertungskriterien der Europäischen Union für die Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen

In der FLEGT-Verordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen sind Verfahren zur Einrichtung des FLEGT-Genehmigungssystems festgelegt, darunter Verfahren, mit denen überprüft werden kann, ob für Holzprodukte aus Liberia, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, eine FLEGT-Genehmigung vorliegt. Nach diesen Verfahren sind die Mitgliedstaaten der Union unter anderem dazu verpflichtet, eine zuständige Behörde zu benennen, die die Zuständigkeit für diese Überprüfung übernimmt.

Da es sich um neue Maßnahmen zur Umsetzung des FLEGT-Systems handelt, wird bei der Bewertung auch geprüft, inwieweit die Union für die Überprüfung der FLEGT-Genehmigungen gerüstet ist.

Wurden die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat der Union benannt? Wurde diese Information veröffentlicht?

Hat jeder Mitgliedstaat der Union Verfahren zur Bearbeitung von FLEGT-Genehmigungen festgelegt? Wurden diese Verfahren veröffentlicht?

Wurden geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt, wenn dies von den Mitgliedstaaten der Union als erforderlich erachtet wurde?

Wurden Methoden zur Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden festgelegt?

Wurden Verfahren festgelegt, die es der Union oder den von ihr benannten Personen oder Stellen ermöglichen, auf relevante Dokumente und Daten zuzugreifen, und dazu beitragen, Probleme, die das reibungslose Funktionieren des FLEGT-Genehmigungssystems beeinträchtigen können, zu vermeiden?

Wurden Verfahren festgelegt, um der unabhängigen Prüfinstanz Zugang zu allen relevanten Dokumenten und Daten zu gewähren?

Wurden Berichterstattungsmethoden zwischen den Mitgliedstaaten der Union und der Europäischen Kommission ausgehandelt? Wurden die Verfahren zur Veröffentlichung dieser Berichte angenommen?

Ist in den Verfahren der Fall vorgesehen, dass Waren trotz vorhandener FLEGT-Genehmigung nicht für die Einfuhr freigegeben werden? Gibt es Verfahren für die Meldung von Widersprüchen in Genehmigungen und für den Umgang mit Situationen, in denen ein rechtswidriges Verhalten vorliegt?

Wurden Informationen über Bußgelder für verschiedene Fälle von Verstößen veröffentlicht?

ANHANG VII

UMSETZUNGSSZEITPLAN

In diesem Zeitplan sind die wichtigsten Zwischenziele auf dem Weg zur Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens (FPA) aufgeführt. Mit der Entwicklung von Systemen, der Weiterentwicklung des Rechtsrahmens, dem Kapazitätenaufbau und weiteren Unterstützungsmaßnahmen, die für den Aufbau eines wirksamen, uneingeschränkt funktionierenden nationalen Legalitätssicherungssystems erforderlich sind, wird begonnen, sobald das Abkommen vereinbart und paraphiert wurde. Die Ratifizierung des Abkommens könnte allerdings eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, und die formelle Struktur des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens (JIC) wie auch die entsprechenden Berichterstattungs- und Monitoring-Verpflichtungen werden erst eingerichtet, wenn das Abkommen von beiden Vertragsparteien ratifiziert wurde und nach Artikel 31 des Abkommens in Kraft tritt. In der Zwischenzeit wird ein Mechanismus für den Dialog eingerichtet (Artikel 19). Wie dem Zeitplan zu entnehmen ist, werden die für 2011 geplanten Tätigkeiten nach der Paraphierung des Abkommens aufgenommen.

Wichtigste Ergebnisse || Zwischenziele (Tätigkeiten) || 2011 || 2012 || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017

|| || Vorbereitungs­phase || Operative Phase

Strukturen für die Umsetzung des Abkommens eingerichtet || Vorläufige Struktur für den FPA-Dialog EU-Liberia (Vorläufer des JIC) eingerichtet Vorläufiger Ausschuss der beteiligten Akteure (z. B. Lenkungsausschuss für die Verhandlungen über das Abkommen) eingerichtet || X X || || || || || ||

JIC eingerichtet Berichterstattungsverfahren des JIC eingerichtet Jahresberichte werden erstellt Verfahren des JIC eingerichtet || || X X X X || X || X || X || X || X

Nationale Durchführungsstrukturen: Abteilungsübergreifende(s) Koordinierungsverfahren eingerichtet Nationaler Ausschuss der beteiligten Akteure für die Überwachung der Umsetzung des Abkommens eingerichtet || || X X || || || || ||

Genehmigungsabteilung (Liberia Licensing Department – LLD) materiell und personell voll ausgerüstet und betriebsbereit || || || X || || || ||

Gesteigerte Kapazität || Umfassender Fünfjahresplan für Aus- und Weiterbildung und Investitionen || X || || || || || ||

Umsetzung des Investitionsplans für den Kapazitätenausbau || || || X || X || X || X || X

Schulungsmaßnahmen für den gewerblichen Privatsektor || || X || X || X || || ||

Aufklärungs- und Informationsarbeit bei kleineren Akteuren, die motormanuellen Holzeinschlag betreiben || || X || X || X || X || X ||

Aufklärungs- und Informationsarbeit durch zivilgesellschaftliche Organisationen zwecks Kapazitätenaufbau in den lokalen Gemeinschaften || X || X || X || X || X || X ||

Finanzierungs­mechanismus eingerichtet und Ressourcen für die wirksame Umsetzung des Abkommens gesichert || Mechanismus für die Koordinierung und Bereitstellung der externen Geberhilfe und der nationalen Unterstützung für die Umsetzung des Abkommens eingerichtet || X || X || || || || ||

Entwicklung des kurzfristigen und des langfristigen Durchführungsplans unter besonderer Berücksichtigung potenzieller Unterstützungsquellen für die Maßnahmen des Abkommens Unterstützung sichergestellt || X || X X || X || || || ||

Tragfähige nationale Finanzierung für den Betrieb des Legalitätssicherungssystems langfristig gesichert || || || || || || X || X

Legalitätssicherungs­system: Legalitätsüberprüfung einsatzbereit || Systementwicklung

System zur Kontrolle der Lieferkette (COCS) zwecks Einbeziehung der FPA-Anforderungen überarbeitet || || X || X || || || ||

Neue Legalitätsüberprüfungsverfahren unter Einbeziehung der neuen rechtlichen FPA-Anforderungen entwickelt || || X || X || || || ||

Datenverwaltungssysteme zwecks Einbeziehung der mit dem Abkommen verbundenen Anforderungen überarbeitet || || X || X || || || ||

Detaillierte Verfahren und Leitlinien für zurückgelassenes und beschlagnahmtes Holz entwickelt || || X || X || || || ||

Detaillierte Verfahren und Leitlinien für eingeführtes Holz || || X || X || || || ||

Inlandsmarkt und informeller Sektor in das Legalitätssicherungssystem einbezogen Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs (Rubberwood- und anderes Plantagenholz) werden in das Legalitätssicherungssystem einbezogen || || || X || || X || ||

Gestärkte Institutionen || || || || || || ||

Dienstleistungsvertrag mit externem Dienstleister geschlossen Mit der Aufsicht über den Dienstleistungsvertrag beauftragte staatliche Stelle eingerichtet || X || X || || || || ||

Externer Dienstleister baut die Abteilung für Legalitätsüberprüfung (LVD) auf und betreibt diese (einschl. Zusammenarbeit mit dem zum externen Dienstleister abgeordneten FDA-Personal) || || X || X || X || X || X ||

Externer Dienstleister baut Kapazität der verschiedenen für die Legalitätsüberprüfung zuständigen staatlichen Stellen wie in den detaillierten Verfahren beschrieben auf || || || X || X || || ||

Übertragung der Überprüfungsaufgaben an die Abteilung für Legalitätsüberprüfung (LVD) der FDA (die einzelnen Schritte der Übertragung sind in den Vertrag aufzunehmen) || || || || || X || X ||

Legalitätssicherungs­system: Genehmigungsverfahren eingerichtet || Genehmigungsverfahren von der Genehmigungsabteilung (LLD) entwickelt || || X || || || || ||

Ausfuhrgenehmigungen schrittweise abgeschafft und Anwendung des neuen Genehmigungssystems durch die LLD || || || X || || || ||

Erteilung von FLEGT-Genehmigungen für Ausfuhren in die EU und andere Märkte || || || || X || X || X || X

Verfahren für die Kommunikation mit den zuständigen EU-Behörden eingerichtet || || || X || || || ||

Legalitätssicherungs­system: unabhängige Prüfinstanz eingerichtet || Unabhängige Prüfinstanz vertraglich gebunden || || X || || || || ||

Arbeitsverfahren entwickelt und mit dem JIC vereinbart || || || X || || || ||

Unabhängige Prüfungen eingeleitet und Berichte veröffentlicht || || || X || X || X || X || X

FLEGT-Genehmigungen werden in der EU anerkannt || Externe Evaluierung der Funktionsweise des Legalitätssicherungssystems und der EU-Verfahren; ggf. werden Anpassungen vorgenommen (siehe Anhang VI) || || || X || || || ||

JIC bestätigt Termin, ab dem die EU FLEGT-Genehmigungen anerkennt || || || X || || || ||

Legalitätssicherungssystem einsatzbereit und EU erkennt FLEGT-Genehmigungen an || || || || X || || ||

Monitoring durch die Zivilgesellschaft eingerichtet || Kapazitätenaufbau in der Zivilgesellschaft für die Durchführung des Monitoring || || X || X || || || ||

Detailliertes Konzept für das zivilgesellschaftliche Monitoring liegt vor || || X || || || || ||

Zivilgesellschaftliches Monitoring eingerichtet || || || X || X || X || X || X

Rechtsdurchsetzung und Regelungsrahmen verbessert || Vorschriften über die Gemeinschaftswäldern angenommen Legalitätsdefinition aktualisiert || || X || X || || || ||

Vorschriften über den motormanuellen Holzeinschlag angenommen Legalitätsdefinition aktualisiert || || X || X || || || ||

Vorschriften über zurückgelassenes Holz in Konzessionsgebieten angenommen || || || X || || || ||

Vorschriften über Holz im Durchfuhrverkehr angenommen Detaillierte Verfahren und Leitlinien für Holz im Durchfuhrverkehr angenommen || || X || X X || || || ||

Vorschriften über Holzeinfuhren angenommen || || || X || || || ||

Vorschriften über beschlagnahmtes Holz angenommen || || || X || || || ||

Verbesserte Verfahren für Sozialvereinbarungen und andere soziale und ökologische Bestimmungen vorhanden || || X || X || || || ||

Legalitätsdefinition geändert || || || X || || || || X

Überarbeitung der in der Legalitätsdefinition genannten Vorschriften auf Basis der praktischen Erfahrungen mit der Anwendung des Legalitätssicherungssystems || || || || || || X ||

Kapazität zur Rechtsdurchsetzung ausgebaut || || || X || X || X || ||

Regulierung und Monitoring des Inlandsmarktes eingerichtet || Verfahren für die Legalitätsüberprüfung für den Inlandsmarkt im Rahmen des Legalitätssicherungssystems eingerichtet (Einbeziehung in die Legalitätsüberprüfung und in das System zur Kontrolle der Lieferkette) || || || X || X || || ||

Einrichtung eines Systems zur Datenerfassung || || || || X || || ||

Beurteilung des Beitrags des informellen Sektors zur Wirtschaft (örtlich/landesweit) (anschließend werden regelmäßige Monitoring-Maßnahmen eingeführt) || || || || || || X ||

Schulungen für Wirtschaftsbeteiligte, die motormanuellen Holzeinschlag betreiben, zur Vorbereitung auf die Tätigkeit im Rahmen der neuen Bestimmungen und Verfahren || || || X || X || X || X || X

Überwachung der Auswirkungen des Abkommens || Monitoring-Organisation(en) mit der Erstellung von Studien zur Beschreibung der Ausgangssituation beauftragt || || X || || || || ||

Monitoring-Rahmen vom JIC genehmigt || || X || || || || ||

Routinemäßiges Monitoring mit Berichterstattung an den JIC || || || X || X || X || X || X

Kommunikation || Kommunikationsplan für Öffentlichkeitskampagnen (mit Kostenaufstellung) vorbereitet (V) und durchgeführt (D) || || V || D || D || D || D || D

Handelsmessen mit Beteiligung der Handelspartner zwecks Bekanntmachung der Vorteile von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung || || || X || || X || || X

Websites zur Information der Öffentlichkeit und entsprechende Kapazitäten eingerichtet (siehe Anhang IX) || X || X || X || || || ||

Leitlinien für die Ausarbeitung von Sozialvereinbarungen || X || X || || || || X ||

Gezielt auf die verschiedenen beteiligten Akteure zugeschnittene Leitlinien für die Erfüllung der Anforderungen des Legalitätssicherungssystems || || X || X || X || X || ||

Monitoring-Ergebnisse zum Abkommen und Berichte des JIC veröffentlicht || || X || X || X || X || X || X

ANHANG VIII

FLANKIERENDE MASSNAHMEN

18. Hintergrund

Der Forstsektor in Liberia befindet sich seit der Aufhebung der UN-Sanktionen gegen den Holzeinschlag im Jahr 2006 in einer Phase der Erholung und des Wiederaufbaus. Der neue Rechtsrahmen ist vorhanden und es wurden Waldgebiete ausgewiesen, die erhalten werden sollen, und solche, die gewerblich und als Gemeinschaftswälder genutzt werden sollen. Derzeit werden neue Rechtsvorschriften ausgearbeitet, die den informellen Sektor regeln sollen – den sogenannten motormanuellen Holzeinschlag („chainsaw logging“) –, der vor allem der Versorgung des inländischen Marktes dient.

Aus einer im Dezember 2010 zur Vorbereitung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens (FPA) vorgenommenen Überprüfung der Kapazität der Regierungsstellen, privater Wirtschaftsbeteiligte und der Zivilgesellschaft zur Erfüllung der in den neuen Rechtsrahmen und politischen Rahmenvorgaben vorgesehenen Aufgaben geht hervor, dass die tatsächlich vorhandenen und die für die zu erfüllenden Aufgaben benötigten Kapazitäten weit auseinanderklaffen. Für eine wirksame Anwendung des in diesem Abkommen beschriebenen Legalitätssicherungssystems wird es notwendig sein, parallel zum Ausbau der in Anhang II des Abkommens beschriebenen Systeme die Kapazität für zentrale regulatorische Aufgaben auszubauen.

Im Hinblick auf die wirksame Umsetzung dieses Abkommens wird Liberia, wie in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Union, der Europäischen Kommission und anderen Entwicklungspartnern eine Reihe flankierender Maßnahmen ergreifen. Hierzu zählen Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

a)       Aufbau von Durchführungsstrukturen zwecks Sicherung einer wirksamen Koordinierung,

b)      Kapazitätenausbau bei den wichtigsten Akteuren,

c)       Einrichtung des Legalitätssicherungssystems,

d)      Stärkung des Rechtsrahmens,

e)       Monitoring des inländischen Holzhandels und seiner Bedeutung für die Volkswirtschaft,

f)       Monitoring der Auswirkungen des Abkommens, u. a. auf die lokalen Gemeinschaften und die Wirtschaftsbeteiligte im Privatsektor,

g)       Überwachung der Umsetzung des Abkommens,

h)       Kommunikation mit nationalen und internationalen Akteuren,

i)        Aktualisierung des Strategierahmens für den Forstsektor.

Mögliche flankierende Maßnahmen werden im Folgenden beschrieben. Diese werden bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Umsetzung des Abkommens in detaillierten Aktionsplänen näher ausgeführt werden, die auch Investitionspläne enthalten.

19. Strukturen für die Umsetzung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens

Es werden institutionelle Strukturen eingerichtet, um einen reibungslosen Betrieb und die Koordinierung zwischen den an der Umsetzung des Abkommens beteiligten staatlichen und nichtstaatlichen Stellen zu ermöglichen. Insbesondere werden auf der Grundlage der bestehenden Strukturen zwei neue Abteilungen in der Forstentwicklungsbehörde (Forestry Development Authority – FDA) geschaffen: die Abteilung für Legalitätsüberprüfung (Liberia Verification Department – LVD) und die Genehmigungsabteilung (Liberia Licensing Department – LLD). Im ersten Jahr gehört der Aufbau eines Mechanismus für die Koordinierung zwischen staatlichen Stellen und zur Steigerung der Kapazität der bestehenden Abteilungen im Hinblick auf die Übernahme neuer Aufgaben zu den Prioritäten. Insbesondere wird im ersten Durchführungsjahr eine Struktur aufgebaut, die mit der Verwaltung des extern vergebenen Vertrags für die Legalitätsüberprüfung/das System zur Kontrolle der Lieferkette (COCS) beauftragt wird. Bei der Vorbereitung der Durchführung wird die technische Unterstützung für Planung und Aufbau der benötigten Kapazität zu den Prioritäten zählen (z. B. Stellenbeschreibungen, Einstellungen, Heranziehung von Experten sowie Kommunikation zwischen den verschiedenen Regierungsstellen – u. a. zwischen der FDA und anderen Behörden wie der Umweltschutzbehörde und den Ministerien für Handel und Industrie, Arbeit, Landwirtschaft und Finanzen (Konzessions- und Zollverwaltung)).

20. Kapazitätenaufbau

Bei allen an der Durchführung des Abkommens beteiligten Parteien wird ein Kapazitätenaufbau erforderlich sein. Bei der diesbezüglichen Planung sollte die laufende und geplante sektorspezifische Unterstützung – wie in Artikel 15 des Abkommens vorgesehen –berücksichtigt werden. Kapazitätenaufbau umfasst die folgenden Maßnahmen: a) technische Schulungen für staatliche Stellen, insbesondere für die FDA, die Umweltschutzbehörde und die Zollverwaltung, b) Schulungen für FDA-Mitarbeiter, die mit dem externen Dienstleister zusammenarbeiten, c) Schulungen für zivilgesellschaftliche Gruppen, um diese in die Lage zu versetzen, Legalitätsüberprüfungs-Aktivitäten zu überwachen und lokale Gemeinschaften dabei zu unterstützen, sich im forstwirtschaftlichen Bereich an Tätigkeiten mit Bezug zur Forstwirtschaft zu beteiligen, d) Unterstützung für Gruppen von Wirtschaftsbeteiligten, die motormanuellen Holzeinschlag betreiben, betreffend die Bildung von Genossenschaften und technische Fertigkeiten, e) Schulungen zum Informationsmanagement für das Legalitätssicherungssystem und zur Verbesserung der Fähigkeit, Informationen über den Sektor routinemäßig auszuwerten und zu veröffentlichen, f) Kapazitätssteigerung mithilfe der Technik, einschließlich Bereitstellung adäquater Ausrüstung, Software und Telekommunikationsausrüstung.

Als Orientierung für die bedeutenden Aufgaben im Bereich des Kapazitätenaufbaus und auf der Grundlage der im Dezember 2010 durchgeführten Analyse zum Kapazitätsdefizit wird Liberia einen umfassenden auf 5 Jahre angelegten Aus- und Weiterbildungsplan erstellen, in dem die entsprechenden Kosten ausgewiesen werden. In diesem Plan werden die laufenden bzw. geplanten Initiativen berücksichtigt, wobei zwischen den von dem Dienstleister für die Legalitätsüberprüfungen/das System zur Kontrolle der Lieferkette organisierten Schulungen am Arbeitsplatz und anderen erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen unterschieden wird; zudem soll in dem Plan ermittelt werden, welcher Ausbildungsbedarf durch bestehende Initiativen abgedeckt werden kann und für welche Aspekte speziell auf den mit dem Abkommen verbundenen Bedarf zugeschnittene Maßnahmen erforderlich sind.

Darüber hinaus wird Liberia einen auf 5 Jahre angelegten Investitionsplan erstellen, in dem folgende Aspekte berücksichtigt werden: die benötigte Ausrüstung und diesbezügliche Betriebskosten; Bau von Anlagen sowie Renovierungen und Instandhaltung; Investitionen, die im Hinblick auf eine spätere Übergabe von dem Dienstleister getragen werden; Investitionen im Rahmen von Initiativen, deren Finanzierung bereits gesichert ist, sowie Investitionen, für die zusätzlicher Finanzierungsbedarf besteht. Wie in Artikel 15 vorgesehen werden die Vertragsparteien im Rahmen der bestehenden Regelungen zusammenarbeiten, um die für diesen Kapazitätenaufbau erforderlichen Ressourcen zu mobilisieren.

21. Finanzierungsmechanismen

Für alle in diesem Anhang beschriebenen Maßnahmen werden detaillierte Budgets aufzustellen und die Finanzierung zu regeln sein. In Bezug auf die Finanzierung wird unter anderem zu ermitteln sein, welchen Beitrag Liberia aus seinen eigenen Ressourcen leisten kann; ferner ist zu bestimmen, welche Beiträge von Gebern erwartet werden, und es müssen potenzielle Geber ermittelt und deren Zusagen eingeholt werden. Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

a)       Einrichtung des Finanzierungsmechanismus,

b)      Entwicklung eines umfassenden kurz- und langfristigen Budgets und detaillierter Vorschläge und Finanzierungsquellen für die Umsetzung des Abkommens,

c)       Ermittlung der aus liberianischen Mitteln verfügbaren Unterstützung und der von der Union und anderen Entwicklungspartnern benötigten Unterstützung, einschließlich ggf. Koordinierung der bestehenden Geberförderung,

d)      Mobilisierung von Mitteln.

22. Einrichtung des Legalitätssicherungssystems

Das Legalitätssicherungssystem wird auf bestehenden Systemen und Strukturen aufbauen, die bereits in Liberia vorhanden sind. Unterstützung wird für den Ausbau der Systeme benötigt, mit denen die Einhaltung der Vorgaben der in Anhang II aufgeführten Legalitätsdefinition durch die ebenfalls in Anhang II dargelegten Verfahren überprüft wird. Die flankierenden Maßnahmen werden sich auf die Tätigkeiten konzentrieren, die erforderlich sind, um die funktionelle Kapazität in einer Reihe von Behörden aufzubauen und eine unabhängige Prüfung einzuführen. Hierzu zählt auch die Einführung der Legalitätsüberprüfungsaufgaben des FLEGT-Genehmigungssystems und der unabhängigen Prüfungen sowie der Ausbau des bestehenden Systems zur Kontrolle der Lieferkette (COCS) im Hinblick auf die Anforderungen des Legalitätssicherungssystems.

22.1. Einrichtung des Legalitätsüberprüfungssystems

Liberia wird einen externen Dienstleister auf der Grundlage eines BOT-Vertrags mit dem Aufbau, Betrieb und Transfer der Legalitätsüberprüfung und des Systems zur Kontrolle der Lieferkette in einem Zeitraum von fünf Jahren beauftragen. Ein Kernstück dieser Aufgabe wird der Kapazitätenaufbau bei den zuständigen staatlichen Stellen sein, damit diese in der Lage sind, die erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Der externe Dienstleister wird direkt mit dem Personal der FDA zusammenarbeiten, das zu diesem Dienst abgeordnet wird, der langfristig zur liberianischen Abteilung für Legalitätsüberprüfung (Liberia Verification Department – LVD) ausgebaut wird. Insbesondere können die folgenden Maßnahmen vorgesehen werden:

a)       Beauftragung eines qualifizierten Vertreters des Auftraggebers, der bei der Aufstellung detaillierter Spezifikationen und Vertragsunterlagen für den Dienstleister und bei den Auswahlverfahren Unterstützung leistet,

b)      Bekanntmachungen im Hinblick auf die Aufforderung zur Einreichung, die Vorauswahl und die Bewertung der Vorschläge für den Dienstleister,

c)       Aushandlung eines Vertrags mit dem Dienstleister auf BOT-Basis (Build, Operate, Transfer),

d)      Abordnung von FDA-Mitarbeitern zum Dienstleister,

e)       Aufbau einer Aufsichtsstruktur für die Überwachung des Dienstleisters,

f)       Aufbau und Betrieb des in Anhang II des Abkommens beschriebenen Legalitätssicherungssystems,

g)       Einbeziehung der Verarbeitungsprozesse in den Sägewerken und der Erzeugung von Rubberwood-Hackschnitzeln in das System zur Kontrolle der Lieferkette,

h)       Einbeziehung von eingeführtem und beschlagnahmtem Holz in das System zur Kontrolle der Lieferkette,

i)        Erweiterung des Legalitätssicherungssystems auf für den Inlandsmarkt produziertes Holz,

j)       Übertragung der von dem Dienstleister betriebenen Systeme an die FDA.

22.2. Einrichtung der liberianischen Abteilung für Genehmigungserteilung

Die FDA wird eine Abteilung für Genehmigungserteilung (Liberian Licensing Department – LLD) einrichten, die für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen für alle Ausfuhren zuständig sein wird. Sie wird die detaillierten Verfahren für die Vergabe von FLEGT-Genehmigungen ausarbeiten und hierbei für Kohärenz mit den Ausfuhrverfahren sorgen; das derzeitige System der Ausfuhrgenehmigungen wird bei Inbetriebnahme des FLEGT-Genehmigungssystems schrittweise eingestellt. Zu diesem Zweck können insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

a)       Entwicklung zusätzlicher Routineverfahren im Hinblick auf die Anpassung des derzeitigen Systems zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an das FLEGT-Genehmigungssystem, ggf. mit Unterstützung von Experten,

b)      Aufbau der LLD-Abteilung innerhalb der FDA,

c)       Einstellung von Mitarbeitern und eines technischen Beraters,

d)      Ausarbeitung von Vorschriften zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen,

e)       schrittweise Einstellung der bisherigen Ausfuhrgenehmigungen,

f)       Ausstellung der FLEGT-Genehmigungen,

g)       Schaffung von Mechanismen für die Kommunikation mit den zuständigen EU-Behörden.

22.3. Einrichtung der unabhängigen Prüfinstanz

Wie in Anhang V dieses Abkommens dargelegt, wird Liberia eine unabhängige Prüfinstanz beauftragen, um den reibungslosen Betrieb des Legalitätssicherungssystems zu gewährleisten und den Systemen insbesondere auf den internationalen Märkten Glaubwürdigkeit zu verleihen. Liberia wird die unabhängige Prüfinstanz in Abstimmung mit der Union unter Vertrag nehmen und dabei die liberianischen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die in Anhang V festgelegten Leitlinien beachten. Zu diesem Zweck können insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

a)       Bekanntmachungen im Hinblick auf die Vorauswahl und die Auswahl der unabhängigen Prüfinstanz und Verhandlungen mit den Bewerbern,

b)      Entwicklung detaillierter Verfahren für die unabhängige Prüfung in Abstimmung mit dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (JIC),

c)       Einleitung unabhängiger Prüfungen,

d)      Schaffung der Kapazitäten für Überprüfungen und Berichterstattung.

22.4. Externe Überprüfung des Betriebs des Legalitätssicherungssystems

Wie in Anhang VI dieses Abkommens dargelegt, wird das Legalitätssicherungssystem einer unabhängigen fachlichen Evaluierung unterzogen, bevor das Genehmigungssystem voll in Betrieb genommen wird und die EU-Behörden FLEGT-Genehmigungen anerkennen.

Hier können insbesondere die folgenden Maßnahmen vorgesehen werden:

a)       Durchführung einer unabhängigen Evaluierung des Legalitätssicherungssystems, Überprüfung der Ergebnisse und, sofern erforderlich, Anpassung des Systems,

b)      Unterrichtung des JIC über die Ergebnisse der Evaluierung und Vereinbarung eines Termins, ab dem das Genehmigungssystem in der Praxis angewandt wird und ab dem die EU-Behörden vor der Einfuhr in die Union die FLEGT-Genehmigungen prüfen müssen.

23. Stärkung der Rechtsdurchsetzung und des Regulierungsrahmens

Parallel zur Umsetzung des Legalitätssicherungssystems wird Liberia die Wirksamkeit der bestehenden Vorschriften und des Rechtsdurchsetzungssystems wie auch die Kohärenz des Rechtsrahmens für den Forstsektor prüfen und im Bedarfsfall Verbesserungen einführen. Die Entwicklung der Legalitätsdefinition wie auch die Konsultationen und die Praxistests, die in diesem Rahmen vorgenommen wurden, haben deutlich gemacht, dass in einigen von den Vorschriften abgedeckten Bereichen weitere Änderungen erforderlich sind, um den Wirtschaftsbeteiligten klare Leitlinien an die Hand zu geben. Hier können insbesondere die folgenden Maßnahmen vorgesehen werden:

a)       Planung der Überprüfung der Vorschriften fünf Jahre nach der Einführung des Legalitätssicherungssystems, so dass genügend Zeit gegeben ist, um praktische Probleme bei der Anwendung des Systems und bei der Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zu ermitteln;

b)      Verbesserung der folgenden Bereiche des Rechtsrahmens: Leitlinien für die Aushandlung von Sozialvereinbarungen, Vorschriften zur gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung, Verfahren für den Umgang mit zurückgelassenem Holz, Verfahren für den Umgang mit wegen Rechtswidrigkeiten beschlagnahmtem Holz, Leitlinien zur Einbeziehung unabhängiger Zertifizierungssysteme in das Legalitätssicherungssystem, Verfahren für die Erstellung der Ausschlussliste, Verfahren für die Nachverfolgung des Holzes in den Holzverarbeitungsbetrieben, Bestimmungen über den Zugang Dritter zu Konzessionsgebieten und die Nutzung dieser Ressourcen durch Dritte, Vorschriften über den motormanuellen Holzeinschlag, Vorschriften über Holzeinfuhren und Holz im Durchfuhrverkehr, Verbesserung der UVP-Verfahren und des Umweltmanagements in Vertragsgebieten;

c)       Verbesserung der Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Forstwirtschaft;

d)      Anpassung der in Anhang II dieses Abkommens enthaltenen Legalitätsmatrix an etwaige Änderungen von Gesetzen und Vorschriften.

24. Überwachung des inländischen Holzmarkts

Der inländische Holzmarkt ist für die liberianische Volkswirtschaft sehr wichtig, allerdings liegen zu diesem Markt nur spärliche Erkenntnisse vor und er ist weitgehend ungeregelt. Liberia wird neue Vorschriften annehmen, um die Zusammenarbeit mit kleineren Akteuren, die motormanuellen Holzeinschlag betreiben, zu erleichtern. Die Erzeugung für den inländischen Holzhandel wird in das Legalitätssicherungssystem eingebunden und es werden Rechtsvorschriften angenommen, um für eine bessere Regulierung, fairen Handel und Umweltschutzmaßnahmen in einem Sektor zu sorgen, der derzeit als informeller Sektor außerhalb der gesetzlichen Regelungen operiert. Die wichtigsten Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)       Organisation des inländischen Holzmarkts,

b)      Verbesserung des Rechtsrahmens für den inländischen Holzmarkt,

c)       Einrichtung eines Informationssystems,

d)      Einrichtung eines geeigneten Systems für die Rückverfolgung von auf dem inländischen Markt verkauftem Holz,

e)       Einbeziehung des inländischen Holzverkaufs in das Legalitäts­sicherungssystem.

25. Überwachung der Auswirkungen des Abkommens

Um sicherzustellen, dass mit dem Abkommen die angestrebten Ergebnisse erzielt werden, ist eine Überwachung der sozialen, ökologischen und marktbezogenen Auswirkungen des Abkommens im Allgemeinen sowie unter besonderer Berücksichtigung der von den Wäldern abhängigen Gemeinschaften erforderlich. Zu diesem Zweck können insbesondere die folgenden Maßnahmen durchgeführt werden: Entwurf eines Bezugsrahmens für das Monitoring einschließlich Beschreibung der Ausgangssituation und Vereinbarung von Indikatoren u. a. zu den folgenden Elementen: Verbesserung der Strukturen für die Waldbewirtschaftung und –verwaltung, Zuweisung von Waldnutzungsrechten, Sozialvereinbarungen und Nutzenteilung mit betroffenen Gemeinschaften, Vergleich des Volumens des von der Regulierung erfassten Holzes mit dem noch nicht erfassten Volumen, Nachweise über die Rechtsdurchsetzung, Angaben zum Volumen des beschlagnahmten und veräußerten Holzes, Effizienz der Einnahmenerzielung, Effizienz der Auszahlung von Einnahmen an betroffene Gemeinschaften, die Märkte für liberianisches Holz und Auswirkungen des Abkommens auf die Wettbewerbsfähigkeit Liberias. Der JIC wird wie in Anhang X dieses Abkommens dargelegt wirksame Monitoring-Maßnahmen vorsehen.

26. Überwachung der Umsetzung des Abkommens

Der JIC wird die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Abkommens tragen. Dies beinhaltet Überprüfungen und geeignete Maßnahmen im Anschluss an die Berichte der unabhängigen Prüfinstanz sowie Überprüfungen der oben beschriebenen Überwachung der Auswirkungen. Darüber hinaus werden andere beteiligte Akteure, einschließlich der Zivilgesellschaft, die Umsetzung des Abkommens überwachen und damit zur wirksamen Anwendung des Legalitätssicherungssystems beitragen. Der JIC wird Berichte von den beteiligten Akteuren erhalten und sicherstellen, dass es für den Umgang mit etwaigen Problemen ein wirksames Beschwerdeverfahren gibt. Die wichtigsten Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)       Unterstützung des in Artikel 16 des Abkommens beschriebenen nationalen Ausschusses der beteiligten Akteure für die Überwachung der Umsetzung des Abkommens bei der Abhaltung regelmäßiger öffentlicher Konsultationen zur Umsetzung des Abkommens, die den beteiligten Akteuren die Möglichkeit bieten, Rückmeldungen zu geben,

b)      Monitoring durch die Zivilgesellschaft, unter anderem indem sichergestellt wird, dass auf der Ebene der Gemeinschaften etwaige Bedenken formuliert und dem LVD, dem LLD und der unabhängigen Prüfinstanz sowie dem Ausschuss der beteiligten Akteure und dem JIC übermittelt werden.

27. Kommunikation

Die Umsetzung des Abkommens wird durch Kommunikationsmaßnahmen unterstützt, denen eine besondere Bedeutung zukommt, da sie dazu dienen sollen, das infolge der schwierigen Vorgeschichte Liberias und seiner Holzwirtschaft negative Image des Sektors zu verbessern. Das Abkommen bietet eine Chance, mehr Transparenz, Rechenschaftspflicht und Legalität zu schaffen. Es kann nicht genug betont werden, wie wichtig es ist, über die Bemühungen der Regierung zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor zu informieren. Das Abkommen wird sich nicht nur auf die Verwaltung auswirken, sondern auch auf verschiedene Gruppen beteiligter Akteure und die breitere Öffentlichkeit; daher erfordert es eine umfassende Kommunikationsstrategie, die alle erforderlichen Informationen über das Abkommen, seine Auswirkungen und Vorteile sowohl für die Wirtschaft als auch für die Umwelt und die Gesellschaft zur Verfügung stellt. Die Kommunikationsmaßnahmen zu den Vorhaben und Ergebnissen im Rahmen des Abkommens sollen

a)       die Mitwirkung der verschiedenen beteiligte Akteure fördern und die Kohärenz ihrer Tätigkeiten gewährleisten,

b)      den öffentlichen Zugang zu den Informationen gewährleisten, um das Monitoring zu erleichtern,

c)       das Image von Holz aus Liberia auf dem internationalen Markt verbessern,

d)      die öffentliche Unterstützung der Maßnahmen Liberias zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Waldressourcen und zur Entwicklung der von diesen abhängigen Gemeinschaften sicherstellen, und

e)       die Vorteile des Abkommens gegenüber den beteiligten Akteuren und der allgemeinen Öffentlichkeit stärker ins Blickfeld rücken.

Zu diesem Zweck wird Liberia Maßnahmen unterstützen, die für eine wirksame Kommunikation bezüglich der Ziele und Ergebnisse des Abkommens sorgen. Die Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

a)       Vorbereitung und Umsetzung einer Kommunikationsstrategie mit dem Ziel, die Öffentlichkeit über moderne und traditionelle Medien stärker zu sensibilisieren und die Öffentlichkeit und die Holzwirtschaft über die Umsetzung des Abkommens sowie über seine Auswirkungen und Vorteile zu informieren,

b)      Ermittlung geeigneter Zielgruppen sowie Gestaltung spezifischer – per Printmedien bzw. in elektronischer Form zur Verfügung gestellter – Informationen zu dem Abkommen für die einzelnen Zielgruppen und regelmäßige Aktualisierung dieser Informationen,

c)       Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch für die fortlaufende Bereitstellung von Informationen für inländische und internationale Partner, wobei noch zu erwägen ist, wo dieses innerhalb der gesamten Durchführungsstruktur angesiedelt werden sollte,

d)      Organisation von Handelsmessen mit Beteiligung potenzieller Handelspartner zur Bekanntmachung der Vorteile von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung,

e)       Schaffung von Verfahren, über die die zuständigen staatlichen Stellen Informationen veröffentlichen und gemäß Anhang IX auf Informationsanfragen nach dem Gesetz über die Informationsfreiheit antworten können.

ANHANG IX

ÖFFENTLICHE INFORMATION UND TRANSPARENZ

Vor dem Hintergrund der Bestrebungen der Regierung Liberias um die nachhaltige und rechenschaftspflichtige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen des Landes, etwa im Rahmen der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft, die von Liberia strikt umgesetzt wird, sind beide Vertragsparteien der Ansicht, dass – wie in Artikel 21 des Abkommens ausgeführt – die Veröffentlichung von Informationen und sonstige Maßnahmen zur Förderung der Transparenz eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung des Partnerschaftsabkommens darstellen. Dementsprechend verpflichten sich beide Vertragsparteien, regelmäßig sämtliche Informationen, die für die beteiligten Akteure von Interesse sein könnten, zu veröffentlichen und damit die Umsetzung und Überwachung des Partnerschaftsabkommens zu erleichtern. In diesem Anhang werden die Informationen beschrieben, die die Regierung Liberias veröffentlichen wird bzw. die sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz öffentlich zugänglich machen kann.

28. Informationen, die regelmäßig veröffentlicht werden

Die nachstehend aufgeführten Informationen werden der Öffentlichkeit durch regelmäßige Veröffentlichung gemäß den Abschnitten 2.5 und 2.6 des Informationsfreiheitsgesetzes von 2010 zur Verfügung gestellt. Die Informationen können je nach Art und Zielgruppe mit Hilfe verschiedener Kommunikationsmittel bereitgestellt werden. Dazu zählen u. a.

a)       Websites,

b)      Multistakeholder-Umsetzungsplattform,

c)       öffentliche Sitzungen,

d)      Pressekonferenzen,

e)       nationaler Rundfunk und nationale Zeitungen sowie

f)       Broschüren und Newsletters.

Wie in Anhang VIII dargelegt, wird eine umfassende Kommunikationsstrategie entwickelt werden, um mit Hilfe der am besten geeigneten Kommunikationsmittel alle beteiligten Akteure mit Informationen zu versorgen.

28.1. Spezifische Informationen über das Freiwillige Partnerschafsabkommen

a)       Das Partnerschaftsabkommen und seine Anhänge,

b)      Berichte des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens (Joint Implementation Committee – JIC), die folgende Informationen enthalten müssen:

· Zahl der von Liberia erteilten FLEGT-Genehmigungen,

· Zahl der abgelehnten Anträge auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung,

· Fälle der Nichteinhaltung der Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems in Liberia und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle,

· Volumen der jährlichen Ausfuhren von Holz und Holprodukten in die Union,

· Zahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen,

· Volumen der Einfuhren von Holz und Holzprodukten in die Union im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems, aufgeschlüsselt nach den einführenden EU-Mitgliedstaaten,

c)       Berichte der unabhängigen Prüfinstanz,

d)      Geschäftsordnung des JIC,

e)       Vermerke und sonstige Berichte des JIC einschließlich Monitoring- und Wirkungsstudien gemäß Anhang X,

f)       Verfahren und Aufgabenbeschreibung für die Arbeit des mit Vertretern der beteiligten Akteure besetzten            Ausschusses für die Überwachung des Abkommens,

g)       auf die verschiedenen beteiligten Akteure zugeschnittene Leitlinien für die Erfüllung der Anforderungen des LAS,

h)       Leitlinien für Sozialvereinbarungen.

28.2. Informationen über die Verwaltung des Forstsektors

a)      Informationen über und aus den für die Verwaltung des Forstsektors zuständigen staatlichen Stellen. Jede staatliche Stelle ist nach den Abschnitten 2.1 bis 2.3 des Informationsfreiheitsgesetzes verpflichtet, regelmäßig Informationen zu veröffentlichen über

· die von ihr erlassenen Durchführungsvorschriften,

· ihre politischen Grundsätze und internen Verfahren und Vorschriften,

· ihren Haushalt,

· ihre Buchführung,

· ihren Organisationsaufbau, einschließlich Berichtswegen,

· wichtige Verträge,

· Verfahren zur Einlegung von Einsprüchen gegen ihre Entscheidungen,

· Entschließungen des Verwaltungsrats,

· Prüfberichte und

· öffentliche Stellungnahmen, Berichte, Strategien und Leitfäden zu Aspekten des Fortsektors im Sinne des Abschnitts 18.15 des Nationalen Gesetzes zur Reform des Forstsektors.

b)      Sämtliche von der Regierung Liberias verabschiedeten Gesetze, Vorschriften und Verfahren. Dies schließt alle Aspekte des Regelungsrahmens ein, auf die in der in Anhang II dieses Abkommens enthaltenen Legalitätsdefinition Bezug genommen wird.        

28.3. Informationen über die Zuteilung von Waldressourcen

a)       Forstlizenzen einschließlich Holzverkaufs- und Waldbewirtschaftungsverträgen sowie Genehmigungen für den Holzeinschlag und die Verarbeitung von Holzprodukten einschließlich Waldnutzungs- und Privatnutzungsgenehmigungen,

b)      Landwirtschaftliche Konzessionsverträge für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse,

c)       Ausschreibungsunterlagen: Bericht des für die Vorauswahl der Forstunternehmen zuständigen Ausschusses,

d)      Konzessionsverträge,

e)       Sozialvereinbarungen zwischen lokalen Gemeinschaften und sämtlichen Vertragsnehmern oder Genehmigungsinhabern,

f)       Karten der Gemeinschaftswälder mit Angabe ihrer jeweiligen Fläche,

g)       Liste sämtlicher Holzverkaufs- und Waldbewirtschaftungsverträge und Waldnutzungs- und Privatnutzungsgenehmigungen mit Karten.

28.4. Informationen über die Produktion von Waldressourcen

a)      Volumen der geernteten Waldressourcen und der verarbeiteten und ausgeführten Holzprodukte und ihr monetärer Wert (berechnet anhand genehmigter FOB-Preislisten), angegeben

· als jährliche Gesamtproduktion oder

· nach Baumart je Waldressourcenlizenz,

b)      Volumen des jährlich nach Liberia eingeführten oder im Transit durch Liberia durchgeführten Holzes bzw. der jährlich nach Liberia eingeführten oder durch Liberia durchgeführte Holzprodukte.

28.5. Informationen über Forstgebühren und -einnahmen

a)       Übersicht über sämtliche forstbezogenen Gebühren und Steuern,

b)      FOB-Preise.

28.6. Informationen zur Rechtsdurchsetzung in den Konzessionsgebieten

a)       Verhängte Geldbußen und Liste derer, die die Geldbußen gezahlt bzw. nicht gezahlt haben,

b)      Volumen und monetärer Wert der jedes Jahr öffentlich versteigerten Holzprodukte.

29. Informationen, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz Auf Antrag veröffentlicht werden

Die Verfahren zur Gewährung von Zugang zu Informationen, Aufzeichnungen oder Dokumenten nach Maßgabe dieses Anhangs entsprechen denen des Informationsfreiheitsgesetzes (Kapitel 3, Abschnitte 3.1-3.14).

29.1. Informationen über die Zuteilung von Waldressourcen

a)      Unterlagen über die Vorauswahl, die nach Abschluss der Vorauswahl auf Antrag veröffentlicht werden:

· Liste der vorausgewählten Unternehmen;

b)      Unterlagen im Zusammenhang mit Ausschreibungen, die nach Auswahl des erfolgreichen Angebots und Unterrichtung aller Bieter auf Antrag veröffentlicht werden:

· Angebotsunterlagen,

· Bericht des Ausschusses für die Bewertung der Angebote;

c)       Liste der Personen, die keine Anteile an privaten Forstunternehmen besitzen dürfen, weil sie ein öffentliches Amt bekleiden;

d)      List der Personen, die von jeder Tätigkeit in der liberianischen Forstwirtschaft ausgeschlossen sind, weil sie an der Nutzung, Bewirtschaftung oder Ernte von Waldressourcen bei gleichzeitiger Unterstützung oder Förderung mit Waffeneinsatz verbundener ziviler Unruhen beteiligt waren;

e)       Liste der Personen, die aufgrund der Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Waldnutzung suspendiert sind;

f)       Sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Informationen über genehmigte Geschäfts- und Waldbewirtschaftungspläne;

g)       Standort und Eigentümer der Flächen, für die Waldressourcenlizenzen erteilt werden;

h)       Namen der Besitzer von Waldressourcen und kurze Beschreibung der von den Waldressourcenlizenzen abgedeckten Gebieten (Fläche, Art der Waldressourcen).

29.2. Informationen über die Produktion von Waldressourcen

a)       Volumen und Standort des Holzes, das für jede Konzession jährlich zum Einschlag freigegeben wird;

b)      Informationen aus der liberianischen LAS-Datenbank;

c)       Volumen der jährlich auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Holzprodukte nach Produkt und Holzart.

29.3. Informationen über die Holzverarbeitung

a)       Liste der registrierten Verarbeitungsbetriebe und ihre Kontaktdaten,

b)      Produktionskapazität je Verarbeitungsbetrieb,

c)       Volumen des jährlich verarbeiteten Rundholzes je Verarbeitungsbetrieb nach Baum- und Produktart.

29.4. Informationen über Forstgebühren und -einnahmen

a)       Summe der den im Forstsektor tätigen Unternehmen vom Finanzministerium auferlegten Gebühren und Steuern und der von den Inhabern von Waldressourcenlizenzen gezahlten Beträge,

b)      Summe der vom Staat eingenommenen und an Gemeinschaftsfonds für Forstentwicklung ausgezahlten Beträge,

c)       Summe der vom National Community Benefit Sharing Trust (nationale Treuhandfonds für die gemeinschaftliche Nutzenteilung) eingenommenen und ausgezahlten Beträge,

d)      Summe der vom Treuhandfonds eingenommenen und an die Gemeinschaftskomitees für Forstentwicklung ausgezahlten Beträge, aufgeschlüsselt nach Projekten, Datum und betroffener Gemeinschaft,

e)       Ergebnis von Beschwerden aus der Bevölkerung in Zusammenhang mit dem Bezirksfonds für Forstentwicklung, dem Nationalen Treuhandfonds für gemeinschaftliche Nutzenteilung oder einem Gemeinschaftskomitee für Forstentwicklung.

29.5. Informationen zur Rechtsdurchsetzung in den Konzessionsgebieten

a)       Anklagen wegen Gesetzesverstößen, Verhaftungen, Vergleiche und Verurteilungen im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen von Waldressourcenlizenzen (laut Aufzeichnungen der FDA),

b)      Rechnungen über die Waldressourcenlizenzgebühren und Zahlungsinformationen.

30. Verfahren für den öffentlichen Zugang zu Informationen, Aufzeichnungen und Dokumenten

Dieser Anhang steht im Einklang mit dem liberianischen Informationsfreiheitsgesetz, nach dem jede öffentliche Institution und jede private Einrichtung, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird oder öffentliche Aufgaben wahrnimmt, verpflichtet ist, Verfahren für den Zugang der Öffentlichkeit zu verschiedenen Informationen festzulegen und bekanntzugeben.

Die FDA und alle anderen Behörden haben solche Verfahren entwickelt oder mit deren Entwicklung begonnen.

Damit dieser Anhang in die Praxis umgesetzt werden kann, müssen noch Verfahren, Leitlinien oder Anweisungen für die Beantwortung von Informationsanfragen entwickelt und genehmigt werden. Darüber hinaus werden die Bestimmungen über die Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflichten der LLD und der LVD im Laufe der Anwendung dieses Abkommens weiterentwickelt werden.

ANHANG X

AUFGABEN DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS

Gemäß Artikel 19 des Abkommens richten die Vertragsparteien einen Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Joint Implementation Committee – JIC) ein.

Der JIC ist für die Kontrolle und Überwachung der Umsetzung des Abkommens zuständig. Er fördert den Dialog und Informationsaustausch über das Funktionieren des Abkommens. Im Einzelnen hat der JIC folgende Aufgaben:

a)           in Bezug auf die Verwaltung des Abkommens -

1.       Veröffentlichung eines jährlichen Berichts über die Umsetzung des Abkommens nach Maßgabe des Anhangs IX,

2.       Empfehlung des Zeitpunkts für die Inbetriebnahme des FLEGT-Genehmigungssystems – im Anschluss an eine Bewertung der Funktionsfähigkeit des Legalitätssicherungssystems und auf der Grundlage der in Anhang VI aufgeführten Kriterien,

3.       Überprüfung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Abkommens und der Durchführung der darin vorgesehenen zeitgebundenen Maßnahmen sowie Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit seiner Umsetzung;

4.       Empfehlung/Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung des Abkommens;

5.       Änderung der Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 26;

6.       Behandlung von Fragen, die von den Vertragsparteien aufgeworfen werden, und Beilegung möglicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 10 des Abkommens;

7.       Behandlung von Fragen, die von einer Vertragspartei aufgeworfen werden, und Beilegung möglicher Streitigkeiten im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 24 dieses Abkommens;

8.       Veröffentlichung von Berichten und Vermerken zur Gewährleistung einer möglichst hohen Transparenz der Arbeit des JIC;

b)           in Bezug auf die Überwachung und Bewertung dieses Abkommens -

1.       Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung dieses Abkommens, einschließlich des Funktionierens der Legalitätssicherungssystems;

2.       Durchführung regelmäßiger gemeinsamer Missionen zur Überprüfung der Wirksamkeit und der Wirkungen des Abkommens (anhand der verfügbaren Informationen);

3.       Beobachtung der Marktlage und Berichterstattung darüber, ggf. Inauftraggabe von Studien und Empfehlung von Maßnahmen auf der Grundlage von Marktforschungsberichten;

4.       Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens nach den einschlägigen bewährten Verfahren und anhand der von den Vertragsparteien vereinbarten Kriterien sowie Behandlung von Problemen, die sich aus dieser Bewertung ergeben;

5.       Ermittlung von Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens und Empfehlung geeigneter Abhilfemaßnahmen;

c)           in Bezug auf die unabhängige Prüfung im Rahmen des Abkommens -

1.       Billigung des Verfahrenshandbuchs der unabhängigen Prüfinstanz gemäß Anhang V;

2.       Prüfung der Berichte der unabhängigen Prüfinstanz und von Beschwerden über die Arbeitsweise des FLEGT-Genehmigungssystems im Gebiet der Vertragsparteien;

3.       Prüfung der Berichte oder Beschwerden über die Arbeit der unabhängigen Prüfinstanz und Einigung auf geeignete Folgemaßnahmen;

4.       Veröffentlichung von Berichten der unabhängigen Prüfinstanz gemäß den Anhängen V und IX;

5.       ggf. Überwachung von Maßnahmen zur Behebung der von der unabhängigen Prüfinstanz festgestellten Probleme;

d)           in Bezug auf die Einbeziehung beteiligter Akteure in die Umsetzung und Überwachung des Abkommens -

1.       Abgabe von Empfehlungen in Bezug auf den zur erfolgreichen Umsetzung des Abkommens benötigten Kapazitätsaufbau und ggf. die Notwendigkeit zur Stärkung der Fähigkeiten des Privatsektors und der Zivilgesellschaft und deren Beteiligung an der Überwachung der Einhaltung der Gesetze und Vorschriften im Bereich der Forstwirtschaft in Liberia;

2.       Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung betroffener Akteure an der Umsetzung dieses Abkommens;

3.       ggf. Einrichtung von Arbeitsgruppen oder anderer Untergremien für Tätigkeitsbereiche, die spezifisches Fachwissen oder Beiträge der beteiligten Akteure erfordern.

[1]               KOM(2003) 251.

[2]               ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.

[3]               ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

[4]               Nichtöffentliches Ratsdokument 15102/05.

[5]               ABl. C […] vom […], S. […].

[6]               KOM(2003) 251.

[7]               ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.

[8]               ABl. C 157E vom 6.7.2006, S. 482.

[9]               ABl. L [...] vom […], S. […].

[10]             ABl. [Datum der Unterzeichnung].

[11]             ABl. L 317 vom 15.12.2000.

[12]             KOM(2003) 251 endg. vom 21.5.2003.

[13]             A/RES 62/98 vom 31. Januar 2008.

[14]             ABl. L 347 vom 30.12.2005.

[15]             National Forestry Reform Law (NFRL) von 2006.

[16]             ABl. L 302 vom 19.10.1992.

[17]             ABl. L 253 vom 11.10.1993.

[18]             ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

[19]             Zyklus: fünf Jahre bei FMC und FUP, 3 Jahre bei TSC.

[20]             Zyklus: fünf Jahre bei FMC und FUP, 3 Jahre bei TSC.

[21]             Zwischen der Meldung den Vertragsnehmer und der Überprüfung durch COCIS.

[22]             Auf der Grundlage der von den Vertragsnehmern gelieferten Daten.        

[23]             Die Baumdatenformulare werden bei der Fällung der Bäume ausgefüllt, bevor diese in anfangs lange Stammstücke zerschnitten werden.

[24]             ABl. EU L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

[25]             Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 23).

[26]             Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein Zollverfahren der EU. Nach Artikel 129 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) umfasst die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr a) die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben; b) gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben; c) die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden (im vorliegenden Fall wird insbesondere bei solchen Maßnahmen das Vorliegen einer FLEGT-Genehmigung überprüft); d) die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr. Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nichtgemeinschaftswaren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren.

[27]             ISO/IEC 17021:2006. Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren.

[28]             ISO 19011:2002. Leitfäden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen.

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