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Document 52011PC0196

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

/* KOM/2011/0196 endg. */

52011PC0196

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran /* KOM/2011/0196 endg. */


DE

|| EUROPÄISCHE KOMMISSION || HOHE VERTRETERIN DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Brüssel, den 5.4.2011

KOM(2011) 196 endgültig

2011/0079 (NLE)

 

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

BEGRÜNDUNG

(1) Im Beschluss 2011/[…]/GASP des Rates vom […] ist vorgesehen, dass restriktive Maßnahmen gegen Personen erlassen werden, die in Iran schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen haben.

(2) Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang des GASP-Beschlusses aufgeführten Personen. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen vor, diese Maßnahmen durch eine auf Artikel 215 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützte Verordnung umzusetzen.

2011/0079 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/[…]/GASP des Rates vom […] über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss 2011/[…]/GASP des Rates vom […] ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen eingefroren werden, die in Iran schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt.

(2) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(3) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.

(4) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, zum Beispiel der auf Artikel 215 AEUV gestützten Verordnungen, so sind nach Artikel 291 Absatz 2 AEUV mit diesen Rechtsakten der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen.

(5) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[1] und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[2] erfolgen.

(6) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)           „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)       Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)       Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)      öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv)      Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)      Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi)      Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii)     Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b)           „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c)           „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d)           „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;

e)           „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1)          Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)          Den in den Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)          Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3

(1)          Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2011/[…]/GASP des Rates vom […] als Personen, die in Iran schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen haben, oder als mit ihnen in Verbindung stehende natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt worden sind.

(2)          Anhang I enthält lediglich folgende Angaben zu den aufgeführten Personen:

a)      zur Identitätsfeststellung: Nachname und Vornamen (gegebenenfalls einschließlich Aliasnamen und Titel), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummer, Steuer- und Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte, Funktion oder Beruf,

b)      den Tag, an dem die natürliche und juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde,

c)      die Gründe für die Aufnahme in die Liste.

(3)          Anhang I kann auch Angaben zu Familienangehörigen der in der Liste geführten Personen enthalten, sofern die Aufnahme dieser Angaben in einem bestimmten Fall zu dem ausschließlichen Zweck als erforderlich angesehen wird, die Identität der in der Liste geführten natürlichen Person zu überprüfen.

Artikel 4

(1)          Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)      für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)      ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,

c)      ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d)      für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass in diesem Fall der Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

(2)          Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1)          Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, dessen Bestehen vor dem Tag, an dem die in Artikel 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Schiedsgerichts,

b)      die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c)      das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und

d)      die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)          Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)          Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)      Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)      Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen bzw. übernommen wurden,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)          Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 7

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)           die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt,

i)       dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen und

ii)       dass die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt, und

b)           der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert.

Artikel 8

(1)          Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)          Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 9

(1)          Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)      Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu übermitteln und

b)      mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)          Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 10

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 11

(1)          Die Kommission wird ermächtigt,

a)       Anhang I auf der Grundlage der Beschlüsse zu ändern, die in Bezug auf den Anhang des Beschlusses 2011/XXX/GASP des Rates getroffen werden, und

b)      Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

(2)          Die Kommission gibt ihren Beschluss der in Anhang I aufgenommenen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Wege, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung bekannt und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)          Eine in Anhang I aufgenommene natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist berechtigt, ihr gegenüber Stellung zu nehmen. Werden Stellungnahmen abgegeben oder stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft die Kommission die betreffende Aufnahme in die Liste anhand der Stellungnahmen und Informationen, die von der in Anhang I aufgenommenen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung und von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.

(4)          Die Kommission unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung über das Ergebnis der Überprüfung.

(5)          Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a)       die Ausarbeitung und Vornahme von Änderungen zu Anhang I,

b)      die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die auf der Website der Kommission[3] elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen,

c)       die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(6)          Die Kommission darf Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist. Diese Daten werden weder veröffentlicht noch weitergegeben.

(7)          Für die Zwecke dieser Verordnung wird das in Anhang II angegebene Referat der Kommission zu dem „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ der Kommission im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können.

Artikel 12

(1)          Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)          Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 13

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.

Artikel 14

Diese Verordnung gilt

a)           im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)           an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)           für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)           für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)           für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident                                                                        […]

ANHANG I

Liste der in Artikel 2 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

(vom Rat zu ergänzen)

________________

ANHANG II

Liste der in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

(von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

A.        Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten:

BELGIEN

BULGARIEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

DÄNEMARK

DEUTSCHLAND

ESTLAND

IRLAND

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

ITALIEN

ZYPERN

LETTLAND

LITAUEN

LUXEMBURG

UNGARN

MALTA

NIEDERLANDE

ÖSTERREICH

POLEN

PORTUGAL

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SLOWAKEI

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

B.        Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

CHAR 12/106

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E‑Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. +32 229‑55585

Fax +32 229‑90873

[1]               ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[2]               ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[3]               http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm.

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