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Document 52011PC0196
Joint proposal for a COUNCIL REGULATION concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies in view of the situation in Iran
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran
/* KOM/2011/0196 endg. */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran /* KOM/2011/0196 endg. */
DE || EUROPÄISCHE KOMMISSION || HOHE VERTRETERIN DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK Brüssel, den 5.4.2011 KOM(2011) 196 endgültig 2011/0079 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte
Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran BEGRÜNDUNG (1)
Im Beschluss 2011/[…]/GASP des Rates vom […] ist
vorgesehen, dass restriktive Maßnahmen gegen Personen erlassen werden, die in
Iran schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen haben. (2)
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um das
Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang des
GASP-Beschlusses aufgeführten Personen. Die Hohe Vertreterin der Union für
Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen vor, diese Maßnahmen
durch eine auf Artikel 215 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützte Verordnung umzusetzen. 2011/0079 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte
Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss 2011/[…]/GASP des
Rates vom […] über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen,
Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission, nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Im Beschluss 2011/[…]/GASP des Rates vom […] ist
vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen
eingefroren werden, die in Iran schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen
begangen haben. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und
Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt. (2)
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es –
insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften
auf Ebene der Union. (3)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz
personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter
Achtung dieser Rechte angewandt werden. (4)
Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die
Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, zum Beispiel der auf Artikel 215 AEUV
gestützten Verordnungen, so sind nach Artikel 291 Absatz 2 AEUV
mit diesen Rechtsakten der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. (5)
Zur Durchführung dieser Verordnung und zur
Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die
Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen
Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche
Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[1] und der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[2] erfolgen. (6)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung
vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft
treten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser
Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Gelder“
finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen,
aber nicht darauf beschränkt sind: i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen,
Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder
anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte
Forderungen, iii) öffentlich und privat gehandelte
Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen,
Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe
und Derivate, iv) Zinserträge, Dividenden und andere
Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, v) Kredite, Rechte auf Verrechnung,
Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen
an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; b) „Einfrieren von Geldern“ die
Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und
der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes,
wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die
Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige
Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der
Vermögensverwaltung ermöglichen; c) „wirtschaftliche Ressourcen“
Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell,
beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die
aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden
können; d) „Einfrieren von wirtschaftlichen
Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren
oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden
dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist; e) „Gebiet der Union“ die
Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach
Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums. Artikel 2 (1) Sämtliche Gelder und
wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I
aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und
Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2) Den in den Anhang I
aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und
Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder
wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (3) Es ist verboten, wissentlich
und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder
mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 3 (1) Anhang I enthält eine
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und
Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses
2011/[…]/GASP des Rates vom […] als Personen, die in Iran schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen begangen haben, oder als mit ihnen in Verbindung
stehende natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen
ermittelt worden sind. (2) Anhang I enthält
lediglich folgende Angaben zu den aufgeführten Personen: a) zur Identitätsfeststellung: Nachname und
Vornamen (gegebenenfalls einschließlich Aliasnamen und Titel), Geburtsdatum und
Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummer, Steuer-
und Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Anschrift oder sonstige
Informationen über Aufenthaltsorte, Funktion oder Beruf, b) den Tag, an dem die natürliche und
juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen
wurde, c) die Gründe für die Aufnahme in die Liste. (3) Anhang I kann auch
Angaben zu Familienangehörigen der in der Liste geführten Personen enthalten,
sofern die Aufnahme dieser Angaben in einem bestimmten Fall zu dem
ausschließlichen Zweck als erforderlich angesehen wird, die Identität der in
der Liste geführten natürlichen Person zu überprüfen. Artikel 4 (1) Abweichend von
Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden
in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder
wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder
wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen
genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen
Ressourcen a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse
der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln,
Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern,
Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen,
erforderlich sind, b) ausschließlich der Bezahlung angemessener
Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung
juristischer Dienstleistungen dienen, c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren
für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder
wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder d) für außerordentliche Ausgaben
erforderlich sind, vorausgesetzt, dass in diesem Fall der Mitgliedstaat die
Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte,
mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der
Kommission notifiziert hat. (2) Der betreffende Mitgliedstaat
unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach
Absatz 1 erteilte Genehmigung. Artikel 5 (1) Abweichend von
Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden
in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder
wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind: a) die betreffenden Gelder oder
wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts,
dessen Bestehen vor dem Tag, an dem die in Artikel 2 genannte Person,
Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem
Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde,
oder Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts,
einer Verwaltungsbehörde oder eines Schiedsgerichts, b) die betreffenden Gelder oder
wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für
die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches
Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen
Entscheidung bestätigt worden ist, c) das Zurückbehaltungsrecht oder die
Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten Person,
Organisation oder Einrichtung zugute, und d) die Anerkennung des
Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur
öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. (2) Der betreffende Mitgliedstaat
unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach
Absatz 1 erteilte Genehmigung. Artikel 6 (1) Artikel 2 Absatz 2
gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser
Konten oder b) Zahlungen aufgrund von Verträgen,
Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die in
Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder
Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen bzw. übernommen
wurden, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und
Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden. (2) Artikel 2 Absatz 2
hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die
auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen
Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen
Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge
ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten
unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen. Artikel 7 Schuldet eine
in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen
aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der
betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw.
übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt
wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe
bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen
geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind: a) die betreffende zuständige Behörde hat
festgestellt, i) dass die Gelder oder wirtschaftlichen
Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten Person,
Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen und ii) dass die Zahlung nicht gegen
Artikel 2 Absatz 2 verstößt, und b) der betreffende Mitgliedstaat hat
diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens
zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der
Kommission notifiziert. Artikel 8 (1) Die natürlichen und
juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre
Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser
Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder
ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es
sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der
Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht. (2) Die natürlichen und juristischen
Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche
Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot
nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht
wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln
gegen dieses Verbot verstoßen. Artikel 9 (1) Unbeschadet der geltenden
Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das
Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und
Einrichtungen verpflichtet, a) Informationen, die die Anwendung dieser
Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen
Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang II
angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw.
Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu
übermitteln und b) mit dieser zuständigen Behörde bei der
Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten. (2) Die nach diesem Artikel übermittelten
oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für
die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Artikel 10 Die Kommission und die Mitgliedstaaten
unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen
Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung
vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über
Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte. Artikel 11 (1) Die Kommission wird
ermächtigt, a) Anhang I auf der Grundlage der
Beschlüsse zu ändern, die in Bezug auf den Anhang des Beschlusses
2011/XXX/GASP des Rates getroffen werden, und b) Anhang II auf der Grundlage der von
den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern. (2) Die Kommission gibt ihren
Beschluss der in Anhang I aufgenommenen natürlichen oder juristischen
Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Wege, falls ihre
Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung bekannt
und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder
Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. (3) Eine in Anhang I
aufgenommene natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung
ist berechtigt, ihr gegenüber Stellung zu nehmen. Werden Stellungnahmen
abgegeben oder stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft die Kommission
die betreffende Aufnahme in die Liste anhand der Stellungnahmen und
Informationen, die von der in Anhang I aufgenommenen natürlichen oder juristischen
Person, Organisation oder Einrichtung und von den Mitgliedstaaten übermittelt
werden. (4) Die Kommission unterrichtet
die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung über das
Ergebnis der Überprüfung. (5) Die Kommission verarbeitet
personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu
diesen Aufgaben gehören a) die Ausarbeitung und Vornahme von
Änderungen zu Anhang I, b) die Aufnahme des Inhalts von
Anhang I in die auf der Website der Kommission[3] elektronisch verfügbare konsolidierte Liste
der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der EU
unterliegen, c) die Verarbeitung von Informationen über
die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B.
Wert der eingefrorenen Gelder, und Informationen über die von den zuständigen
Behörden erteilten Genehmigungen. (6) Die Kommission darf Daten,
die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie
strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit
diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die
Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist. Diese Daten werden weder
veröffentlicht noch weitergegeben. (7) Für die Zwecke dieser
Verordnung wird das in Anhang II angegebene Referat der Kommission zu dem
„für die Verarbeitung Verantwortlichen“ der Kommission im Sinne von
Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt,
um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach
der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können. Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen
Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden
Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. (2) Die Mitgliedstaaten
notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten
dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung. Artikel 13 Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-,
Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so
werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die
Anhang II angegeben sind. Artikel 14 Diese
Verordnung gilt a) im Gebiet der Union einschließlich
ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und
Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, c) für Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des
Gebiets der Union, d) für die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen,
Organisationen und Einrichtungen, e) für juristische Personen,
Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder
teilweise in der Union getätigt werden. Artikel 15 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident
[…] ANHANG I Liste der in
Artikel 2 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen,
Organisationen und Einrichtungen (vom Rat zu ergänzen) ________________ ANHANG II Liste der in
Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 und
Artikel 8 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden in den
Mitgliedstaaten und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission (von den Mitgliedstaaten zu ergänzen) A. Zuständige
Behörden in den Mitgliedstaaten: BELGIEN BULGARIEN TSCHECHISCHE REPUBLIK DÄNEMARK DEUTSCHLAND ESTLAND IRLAND GRIECHENLAND SPANIEN FRANKREICH ITALIEN ZYPERN LETTLAND LITAUEN LUXEMBURG UNGARN MALTA NIEDERLANDE ÖSTERREICH POLEN PORTUGAL RUMÄNIEN SLOWENIEN SLOWAKEI FINNLAND SCHWEDEN VEREINIGTES KÖNIGREICH B. Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die
Europäische Kommission: Europäische
Kommission Dienst für
außenpolitische Instrumente CHAR 12/106 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË E‑Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu Tel.
+32 229‑55585 Fax +32 229‑90873 [1] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [2] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [3] http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm.