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Document 52011PC0165

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

/* KOM/2011/0165 endgültig - NLE 2011/0071 */

52011PC0165

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China /* KOM/2011/0165 endgültig - NLE 2011/0071 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 4.4.2011

KOM(2011) 165 endgültig

2011/0071 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags

- Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) im Rahmen der Untersuchung über die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China.

- Allgemeiner Kontext

Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach deren inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen, insbesondere Artikel 13, durchgeführt wurde.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die geltenden Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China eingeführt.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt

Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Parteien

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung.

Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

RECHTLICHE ASPEKTE

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Am 20. August 2010 veröffentlichte die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 748/2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen über ein chinesisches Unternehmen, für das ein niedrigerer Zollsatz gilt. Die Untersuchung wurde von Amts wegen eingeleitet, weil ausreichende Anscheinsbeweise dafür vorlagen, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware durch eine Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle der betroffenen Ware umgangen wurden.

Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des Rates stützt sich sowohl auf die Feststellungen der Untersuchung als auch auf die verfügbaren Fakten nach Artikel 18 der Grundverordnung.

Die Untersuchung bestätigte, dass eine Veränderung im Handelsgefüge nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung eingetreten ist.

Daher wird vorgeschlagen, den residualen Antidumpingzoll, den der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 eingeführt hat, auf das Unternehmen auszuweiten, das Gegenstand der Untersuchung ist.

Um künftig eine genauere Überwachung der Handelsströme der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu ermöglichen, sollte zudem jedes dieser Unternehmen, das in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 aufgeführt ist, einen TARIC-Zusatzcode erhalten.

Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag anzunehmen, damit die Verordnung spätestens am 20. Mai 2011 veröffentlicht werden kann.

- Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, insbesondere Artikel 13

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, weil die Grundverordnung keine Alternative vorsieht.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

2011/0071 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“)[1], insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 3 und 5,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

2. Geltende Maßnahmen

3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006[2] („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Angesichts der Vielzahl kooperierender ausführender Hersteller in der VR China wurde unter den ausführenden Herstellern eine Stichprobe gebildet, und für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze von 4,8 % bis 12,8 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die in Anhang I der ursprünglichen Verordnung aufgeführt sind, ein Zollsatz von 8,4 % festgesetzt wurde. Für die chinesischen Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zollsatz von 28,8 % („residualer Zollsatz“) eingeführt.

4. Mit der Verordnung (EG) Nr. 189/2009[3] wurden nach Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung drei chinesische Unternehmen in die Liste von Herstellern aus der VR China in Anhang I aufgenommen.

5. Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen

6. Der Kommission lagen Anscheinsbeweise dafür vor, dass nach Einführung der Maßnahmen bei den Ausfuhren aus der VR China in die Union eine Veränderung im Handelsgefüge eintrat, für die es außer der Einführung der geltenden Zölle keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gab. Diese Veränderung des Handelsgefüges ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union, die von chinesischen ausführenden Herstellern hergestellt wurden, für die der residuale Zollsatz gilt, über einen chinesischen ausführenden Hersteller getätigt wurden, für den ein niedrigerer Zollsatz gilt, und zwar das Unternehmen Xiamen Xingxia Polymers Co., Ltd („Xiamen“), das in Anhang I der ursprünglichen Verordnung aufgeführt ist.

7. Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen durch den Preis untergraben wurde. So lagen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware deutlich unter dem nicht schädigenden Preis lagen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

8. Schließlich lagen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der betroffenen Ware im Vergleich zu dem Normalwert, der ursprünglich ermittelt wurde, gedumpt sind.

9. Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen, und veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 748/2010[4] („Einleitungsverordnung“), mit der eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen eingeleitet wurde. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Einleitungsverordnung die Zollbehörden auch an, Einfuhren der betroffenen Ware, auf deren Anmeldung Xiamen als Hersteller angegeben ist, unter dem diesem Unternehmen zugewiesenen gesonderten TARIC-Zusatzcode A981 zollamtlich zu erfassen, um sicherzustellen, dass Antidumpingzölle in angemessener Höhe nachträglich ab dem Datum der Erfassung dieser Einfuhren erhoben werden können, sollte die Untersuchung das Vorliegen einer Umgehung ergeben.

10. Untersuchung

11. Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Xiamen sowie die Unternehmen, die ihre Ware mutmaßlich über Xiamen ausführten („andere ausführende Hersteller“), offiziell über die Einleitung der Untersuchung und versandte Fragebogen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Den interessierten Parteien wurde zudem mitgeteilt, dass eine etwaige Nichtmitarbeit dazu führen könnte, dass Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommt und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

12. Es gingen keine Antworten von den anderen ausführenden Herstellern und nur eine unvollständige Antwort von Xiamen ein.

13. Untersuchungszeitraum

14. Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 („UZ“). Um die mutmaßliche Veränderung im Handelsgefüge und die anderen in Artikel 13 der Grundverordnung genannten Aspekte zu untersuchen, wurden Informationen über die Zeit von Januar 2006 bis zum Ende des UZ eingeholt.

15. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

16. Allgemeines/Umfang der Mitarbeit/Methodik

17. Wie unter Randnummer 8 erläutert, übermittelte Xiamen nur eine unvollständige Beantwortung eines Teils des Fragebogens. Die Dienststellen der Kommission wiesen Xiamen per Schreiben auf die mangelhafte Beantwortung des Fragebogens hin und ersuchten um vollständige und schlüssige Informationen, worauf Xiamen nicht reagierte. Ferner lehnte Xiamen einen vorgeschlagenen Kontrollbesuch im Betrieb zur Überprüfung seiner Angaben ab.

18. Daraufhin wurde Xiamen mitgeteilt, dass die Kommission unter diesen Umständen das Unternehmen nach Artikel 18 der Grundverordnung als nicht kooperierenden Hersteller betrachtet und die Feststellungen somit auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Xiamen wurde auch darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Untersuchung nachteiliger ausfallen kann, als es bei voller Kooperation der Fall ist. Xiamen erwiderte dieses Schreiben nicht.

19. Aus den vorstehenden Gründen und in Ermangelung statistischer Daten, anhand deren sich die Ausfuhrmengen und -preise im UZ auf Unternehmensebene hätten ermitteln lassen, mussten die Feststellungen zur mutmaßlichen Umgehung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden, insbesondere der Belege, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt wurden, und des ungeprüften, teilweise unbeantworteten Fragebogens von Xiamen.

20. Betroffene Ware

21. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 Gewichtshundertteilen und einer Foliendicke von höchstens 100 Mikrometern (μm) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 (TARIC-Codes 3923 21 00 20, 3923 29 10 20 und 3923 29 90 20) eingereiht werden („betroffene Ware“).

22. Veränderung des Handelsgefüges

23. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde untersucht, ob eine Umgehung vorlag, indem geprüft wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen den einzelnen Unternehmen in der VR China und der Union verändert hatte, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der betroffenen Ware untergraben wurde, und ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die zuvor für die gleichartige Ware ermittelt wurden, vorlagen.

24. Da keine Eurostat-Daten zur Ermittlung der Ausfuhrmengen und -preise auf Unternehmensebene verwendet werden können, weil nur aggregierte Daten auf Länderebene vorliegen, und auf Unternehmensebene keine anderen statistischen Daten verfügbar sind, wurden die Ausfuhrmengen und -preise aus dem von Xiamen teilweise beantworteten Fragebogen verwendet.

25. Den Angaben von Xiamen zufolge nahmen die Verkäufe in die Union nach Einführung der Maßnahmen im September 2006 erheblich zu. In manchen Zeiträumen verdoppelten sich die Ausfuhren gegenüber dem in der Ausgangsuntersuchung betrachteten Stichprobenzeitraum (1. April 2004 bis 31. März 2005), und die gemeldeten Preise lagen unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten durchschnittlichen EU-Zielpreis.

26. Keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung der Antidumpingzölle

27. Abgesehen vom Anstieg der Verkaufsmengen ist darauf hinzuweisen, dass den Angaben zufolge, die in der Ausgangsuntersuchung für das Stichprobenverfahren vorgelegt wurden, Xiamen erklärte, es habe weder verbundene Unternehmen noch Produktionsstätten außerhalb seines Hauptwerks. In der teilweisen Beantwortung des Fragebogens zur Umgehungsuntersuchung gab Xiamen an, es habe im UZ bestimmte Produktionsschritte wie den Farbdruck oder das Konfektionieren ausgelagert und verkaufe gelegentlich Rohstoffe an Subunternehmen.

28. In dem teilweise beantworteten Fragebogen wurde bestätigt, dass es sich bei den von Xiamen erwähnten Subunternehmen um die anderen Ausführer handelt, die den Anscheinsbeweisen zufolge die Ausfuhren in die Union mutmaßlich umleiteten. Die Antwort zeigte aber auch, dass es sich im vorliegenden Fall nicht nur um einen Auslagerungsvereinbarung handelt, in deren Rahmen der Rohstoff und die Fertigerzeugnisse im Eigentum des auftraggebenden Unternehmens bleiben, sondern dass der Sachverhalt aus folgenden Gründen darüber hinaus geht.

29. In allen Fällen, in denen eine „teilweise Verarbeitung“ gemeldet wurde, gaben die Kunden in Europa an, die Zahlung sei nicht an Xiamen, sondern auf die Bankkonten der beiden Unternehmen geleistet worden, die mutmaßlich an der Umleitung beteiligt waren. Diese Verkaufsgeschäfte machten mehr als 20 % aller Verkäufe in der EU im Jahr 2009 aus. Zudem weist die von Xiamen vorgelegte Liste von Verkaufsgeschäften verschiedene Rechnungsstellungsverfahren auf, die sich in ihrem alphanumerischen Aufbau und in der Länge unterscheiden. Bei Verkäufen, für die eine „teilweise Verarbeitung“ durch eines der beiden Unternehmen angegeben wurde, und die die Mehrheit der Verkäufe ausmachen, zeigt sich, dass die Rechnungsnummer zwei Buchstaben enthält, die auf den Firmennamen des Unternehmens verweisen, über das die mutmaßliche Umleitung erfolgt. Außerdem befindet sich der Sitz dieser beiden Unternehmen etwa 1000 km von Xiamen entfernt, was die wirtschaftliche Rechtfertigung einer solchen Vereinbarung zweifelhaft erscheinen lässt.

30. Ferner lässt sich nicht ausschließen, dass mehr Verkäufe von der mutmaßlichen Umleitung betroffen sind, als in der von Xiamen vorgelegten ausführlichen Liste von Verkaufsgeschäften angegeben sind, da den von Xiamen vorgelegten Produktions- und Kapazitätsstatistiken zufolge 2007, 2008 und 2009 über 40 % der Produktion an Subunternehmen ausgelagert wurden.

31. Die Untersuchung ergab des Weiteren, dass die als „teilweise verarbeitet“ bezeichneten Verkäufe im Oktober 2009 endeten, d. h. nachdem die Zollbehörden bestimmter Mitgliedstaaten sich weigerten, den individuellen Antidumpingzoll von Xiamen auf bestimmte Einfuhren anzuwenden, die offenbar von den anderen ausführenden Herstellern hergestellt worden waren.

32. Die vorstehenden Ausführungen lassen somit den Schluss zu, dass nach Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware eine Veränderung des Handelsgefüges eintrat, für die es keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Umgehung des geltenden residualen Antidumpingzolls gibt.

33. Untergrabung der Abhilfewirkung des eine Beseitigung der Schädigung bezweckenden Antidumpingzolls

34. Die Mengen der unter dem Namen Xiamen angemeldeten Einfuhren nahmen erheblich zu. Xiamen hatte in der Fragebogenantwort angegeben, es habe 2007 und 2008 seine Verkäufe in die EU gegenüber den im ursprünglichen UZ gemeldeten Verkäufen nahezu verdoppelt, was hauptsächlich auf die Beteiligung der anderen ausführenden Hersteller zurückzuführen war. Vergleicht man den im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ermittelten, durchschnittlichen EU-Zielpreis mit dem im UZ angegebenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, so stellt man eine Zielpreisunterbietung fest.

35. Daher wird der Schluss gezogen, dass durch die beschriebene Praxis die Abhilfewirkung der Maßnahmen, was die Schädigung betrifft, im Hinblick sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise untergraben wurde.

36. Beweise für das Vorliegen von Dumping

37. Schließlich wurde nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung untersucht, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem vorher festgestellten Normalwert vorlagen.

38. Der Vergleich des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwertes (Normalwert des Vergleichslandes Malaysia) mit dem von Xiamen im teilweise beantworteten Fragebogen für den jetzigen UZ angegebenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis zeigt das Vorliegen einer Dumpingspanne, die höher ist als die in der Ausgangsuntersuchung für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelte Dumpingspanne.

39. MASSNAHMEN

40. In Anbetracht dieser Ausführungen und in Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Veränderung des Handelsgefüges nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung eingetreten ist. Daher sollte gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung der für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltende residuale Antidumpingzoll auf Einfuhren der gleichen Ware ausgeweitet werden, auf deren Anmeldung Xiamen als Hersteller angegeben ist. In der Praxis sollten diese Einfuhren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung unter dem TARIC-Zusatzcode A999 angemeldet werden.

41. Um künftig eine genauere Überwachung der Handelsströme der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu ermöglichen, erhält zudem jedes dieser Unternehmen, das in Anhang I der ursprünglichen Verordnung aufgeführt ist, einen TARIC-Zusatzcode.

42. Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen eine etwaige Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollten die von Xiamen versandten zollamtlich erfassten Einfuhren mit Zöllen belegt werden.

43. UNTERRICHTUNG

44. Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden residualen Antidumpingzoll auf Xiamen auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass geboten hätten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

45. Der endgültige Antidumpingzoll von 28,8 % für „alle übrigen Unternehmen“, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird auf Einfuhren ausgeweitet, auf deren Anmeldung XIAMEN XINGXIA POLYMERS CO., LTD., als Hersteller angegeben ist.

46. Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erhält folgende Fassung:

Land | Unternehmen | Antidumpingzollsatz (%) | TARIC-Zusatzcode |

Volksrepublik China | Cedo (Shanghai) Limited und Cedo (Shanghai) Household Wrappings, Shanghai | 7,4 | A757 |

Jinguan (Longhai) Plastics Packing Co., Ltd., Longhai | 5,1 | A758 |

Sunway Kordis Shanghai Ltd. und Shanghai Sunway Polysell Ltd., Shanghai | 4,8 | A760 |

Suzhou Guoxin Group Co., Ltd., Suzhou Guoxin Group Taicang Yihe Import & Export Co., Ltd., Taicang Dongyuan Plastic Co., Ltd. und Suzhou Guoxin Group Taicang Giant Packaging Co., Ltd., Taicang | 7,8 | A761 |

Wuxi Jiayihe Packaging Co., Ltd und Wuxi Bestpac Packaging Co., Ltd., Wuxi | 12,8 | A763 |

Zhong Shan Qi Yu Plastic Products Co Ltd., Zhongshan | 5,7 | A764 |

Huizhou Jun Yang Plastics Co., Ltd., Huizhou | 4,8 | A765 |

Xinhui Alida Polythene Limited, Xinhui | 4,3 | A854 |

in ANHANG I aufgeführte Unternehmen | 8,4 | Siehe ANHANG I |

Alle übrigen Unternehmen | 28,8 | A999 |

Thailand | King Pac Industrial Co Ltd, Chonburi und Dpac Industrial Co., Ltd., Bangkok | 14,3 | A767 |

Multibax Public Co., Ltd., Chonburi | 5,1 | A768 |

Naraipak Co., Ltd., und Narai Packaging (Thailand), Ltd., Bangkok | 10,4 | A769 |

Sahachit Watana Plastic Industry Co., Ltd., Bangkok | 6,8 | A770 |

Thai Plastic Bags Industries Co., Ltd., Nakornpathorn | 5,8 | A771 |

in ANHANG II aufgeführte Unternehmen | 7,9 | A772 |

Alle übrigen Unternehmen | 14,3 | A999 |

47. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

48. Der durch Artikel 1 ausgeweitete Zoll wird auf Einfuhren erhoben, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 748/2010 zollamtlich erfasst werden.

49. Für die Erhebung dieses Zolls sind die geltenden Zollvorschriften maßgebend.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 748/2010 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 gilt jedoch ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 748/2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ANHANG I: Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller in der VR China

Unternehmen | Standort | TARIC-Zusatzcode |

BAO XIANG PLASTIC BAG MANUFACTURING (SHENZHEN) CO., LTD. | Shenzhen | B014 |

BEIJING LIANBIN PLASTIC & PRINTING CO LTD | Beijing | B015 |

CHANGLE BEIHAI PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Zhuliu | B016 |

CHANGLE UNITE PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Changle | B017 |

CHANGLE HUALONG PLASTIC PRODUCTS CO LTD | Changle | B018 |

CHANGLE SANDELI PLASTIC PRODUCTS CO LTD | Changle | B019 |

CHANGLE SHENGDA RUBBER PRODUCTS CO., LTD. | Changle | B020 |

CHANGZHOU HUAGUANG PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Wujin | B021 |

CHEONG FAT PLASTIC BAGS (CHINA) PRINTING FACTORY | Shenzhen | B022 |

CHUN HING PLASTIC PACKAGING MANUFACTORY LTD | Hongkong | B023 |

CHUN YIP PLASTICS (SHENZHEN) LIMITED | Shenzhen | B024 |

CROWN POLYETHYLENE PRODUCTS (INT'L) LTD. | Hongkong | B025 |

DALIAN JINSHIDA PACKING PRODUCTS CO., LTD | Dalian | B026 |

DONG GUAN HARBONA PLASTIC & METALS FACTORY CO., LTD. | Dongguan | B027 |

DONGGUAN CHERRY PLASTIC INDUSTRIAL, LTD | Dongguan | B028 |

DONGGUAN FIRSTWAY PLASTIC PRODUCTS CO., LTD | Dongguan | B029 |

DONGGUAN MARUMAN PLASTIC PACKAGING COMPANY LIMITED | Dongguan | B030 |

DONGGUAN NAN SING PLASTICS LIMITED | Dongguan | B031 |

DONGGUAN NOZAWA PLASTIC PRODUCTS CO. LTD | Dongguan | B032 |

DONGGUAN RUI LONG PLASTICS FACTORY | Dongguan | B033 |

FOSHAN SHUNDE KANGFU PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Shunde | B034 |

FU YUEN ENTERPRISES CO. | Hongkong | B035 |

GOLD MINE PLASTIC INDUSTRIAL LIMITED | Jiangmen | B036 |

GOOD-IN HOLDINGS LTD. | Hongkong | B037 |

HANG LUNG PLASTIC FACTORY (SHENZHEN) LTD | Shenzhen | B038 |

HUIYANG KANLUN POLYETHYLENE MANUFACTURE FACTORY | Huizhou | B039 |

JIANGMEN CITY XIN HUI HENGLONG PLASTIC LTD. | Jiangmen | B040 |

JIANGMEN TOPTYPE PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Jiangmen | B041 |

JIANGMEN XINHUI FENGZE PLASTIC COMPANY LTD. | Jiangmen | B042 |

JIANGYIN BRAND POLYTHENE PACKAGING CO., LTD. | Jiangyin | B043 |

JINAN BAIHE PLASTIC CO., LTD | Jinan | B044 |

JINAN CHANGWEI PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Jinan | B045 |

JINAN CHENGLIN PLASTIC PRODUCTS COMPANY LTD. | Jinan | B046 |

JINAN MINFENG PLASTIC CO., LTD. | Jinan | B047 |

JINYANG PACKING PRODUCTS (WEIFANG) CO. LTD | Qingzhou | B048 |

JUXIAN HUACHANG PLASTIC CO., LTD | Liuguanzhuang | B049 |

JUXIAN HUAYANG PLASTIC PRODUCTS CO., LTD | Liuguanzhuang | B050 |

KIN WAI POLY BAG PRINTING LTD. | Hongkong | B051 |

LAIZHOU JINYUAN PLASTICS INDUSTRY & TRADE CO., LTD. | Laizhou | B052 |

LAIZHOU YUANXINYIE PLASTIC MACHINERY CO., LTD. | Laizhou | B053 |

LICK SAN PLASTIC BAGS (SHENZHEN) CO., LTD. | Shenzhen | B054 |

LINQU SHUNXING PLASTIC PRODUCTS CO. LTD. | Linqu | B055 |

LONGKOU CITY LONGDAN PLASTIC CORPORATION LTD. | Longkou | B056 |

NEW CARING PLASTIC MANUFACTORY LTD. | Jiangmen | B057 |

NEW WAY POLYPAK DONGYING CO., LTD. | Dongying | B058 |

NINGBO HUASEN PLASTHETICS CO., LTD. | Ningbo | B059 |

NINGBO MARUMAN PACKAGING PRODUCT CO. LTD. | Ningbo | B060 |

POLY POLYETHYLENE BAGS AND PRINTING CO. | Hongkong | B061 |

QINGDAO NEW LEFU PACKAGING CO., LTD. | Qingdao | B062 |

QUANZHOU POLYWIN PACKAGING CO. LTD | Nanan | B063 |

RALLY PLASTICS CO., LTD. ZHONGSHAN | Zhongshan | B064 |

RIZHAO XINAO PLASTIC PRODUCTS CO., LTD | Liuguanzhuang | B065 |

DONGGUAN SEA LAKE PLASTIC PRODUCTS MANUFACTURING CO., LTD. | Dongguan | B066 |

SHANGHAI HANHUA PLASTIC PACKAGE PRODUCT CO., LTD. | Shanghai | B067 |

SHANGHAI HUAYUE PACKAGING PRODUCTS CO., LTD. | Shanghai | B068 |

SHANGHAI LIQIANG PLASTICS INDUSTRY CO., LTD. | Zhangyan | B069 |

SHANGHAI MINGYE PLASTICS GOODS COMPANY LIMITED | Shanghai | B070 |

SHANGHAI QUTIAN TECHNOLOGY INDUSTRY DEVELOPMENT CO. LTD. | Shanghai | B071 |

SHANTOU ULTRA DRAGON PLASTICS LTD. | Shantou | B072 |

SHAOXING YUCI PLASTICS AND BAKELITE PRODUCTS CO., LTD. | Shangyu | B073 |

SHENG YOUNG INDUSTRIAL (ZHONGSHAN) CO., LTD. | Zhongshan | B074 |

SUPREME DEVELOPMENT COMPANY LIMITED | Hongkong | B075 |

TAISHING PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. ZHONGSHAN | Zhongshan | B076 |

TIANJIN MINGZE PLASTIC PACKAGING CO., LTD. | Tianjin | B077 |

UNIVERSAL PLASTIC & METAL MANUFACTURING LIMITED | Hongkong | B078 |

WAI YUEN INDUSTRIAL AND DEVELOPMENT LTD | Hongkong | B079 |

WEIFANG DESHUN PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Changle | B080 |

WEIFANG HENGSHENG RUBBER PRODUCTS CO., LTD. | Changle | B081 |

WEIFANG HONGYUAN PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Changle | B082 |

WEIFANG HUASHENG PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Changle | B083 |

WEIFANG KANGLE PLASTICS CO., LTD. | Changle | B084 |

WEIFANG LIFA PLASTIC PACKING CO., LTD. | Weifang | B085 |

WEIFANG XINLI PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Weifang | B086 |

WEIFANG YUANHUA PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Weifang | B087 |

WEIFANG YUJIE PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Weifang | B088 |

WEIHAI WEIQUAN PLASTIC AND RUBBER PRODUCTS CO. LTD. | Weihai | B089 |

WINNER BAGS PRODUCT COMPANY (SHENZHEN) LIMITED | Shenzhen | B090 |

WUI HING PLASTIC BAGS PRINTING (SHENZHEN) COMPANY LIMITED | Shenzhen | B091 |

XIAMEN EGRET PLASTICS CO., LTD. | Gaoqi | B092 |

XIAMEN RICHIN PLASTIC CO., LTD | Xiamen | B093 |

XIAMEN UNITED OVERSEA ENTERPRISES LTD. | Xiamen | B094 |

XIAMEN XINGYATAI PLASTIC INDUSTRY CO. LTD. | Xiamen | B095 |

XINTAI CHUNHUI MODIFIED PLASTIC CO., LTD | Xintai | B096 |

YANTAI BAGMART PACKAGING CO., LTD. | Yantai | B097 |

YANTAI LONGQUAN PLASTIC AND RUBBER PRODUCTS CO. LTD. | Yantai | B098 |

YAU BONG POLYBAGS PRINTING CO., LTD. | Hongkong | B099 |

YINKOU FUCHANG PLASTIC PRODUCTS. CO., LTD. | Yingkou | B100 |

YONGCHANG (CHANGLE) PLASTIC INDUSTRIES CO., LTD. | Weifang | B101 |

ZHANGJIAGANG YUANHEYI PAPER & PLASTIC COLOR PRINTING & PACKING CO., LTD | Zhangjiagang | B102 |

ZHONGSHAN DONGFENG HUNG WAI PLASTIC BAG MFY | Zhongshan | B103 |

ZHONGSHAN HUANGPU TOWN LIHENG METAL & PLASTIC FACTORY | Zhongshan | B104 |

ZHUHAI CHINTEC PACKING TECHNOLOGY ENTERPRISE CO. LTD | Zhuhai | B105 |

ZIBO WEIJIA PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Zibo | B106 |

Xiamen Good Plastic Co., Ltd. | Xiamen | B109 |

[1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2] ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4.

[3] ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 5.

[4] ABl. L 219 vom 20.8.2010, S. 1.

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