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Document 52011PC0054
Proposal for a COUNCIL DECISION concluding an Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union and Australia pursuant to Article XXIV:6 and Article XXVIII of the General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) 1994 relating to the modification of concessions in the schedules of the Republic of Bulgaria and Romania in the course of their accession to the European Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
/* KOM/2011/0054 endg. - NLE 2011/0032 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union /* KOM/2011/0054 endg. - NLE 2011/0032 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 14.2.2011 KOM(2011) 54 endgültig 2011/0032 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Mit dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens hat die Europäische Union ihre Zollunion erweitert. Infolgedessen war die Europäische Union nach den WTO-Bestimmungen (Artikel XXIV Absatz 6 des GATT) verpflichtet, mit WTO-Mitgliedstaaten, die Verhandlungsrechte im Rahmen der Verpflichtungslisten der Beitrittsländer besitzen, Verhandlungen über Ausgleichsregelungen aufzunehmen. Ein solcher Ausgleich ist vorzunehmen, wenn die Annahme des EU-Zolltarifs dazu führt, dass die Zölle das Niveau überschreiten, an das sich das Beitrittsland im Rahmen der WTO gebunden hat, wobei „Zollsenkungen für dieselbe Zolltariflinie, die von anderen Teilnehmern der Zollunion bei deren Bildung eingeräumt werden, gebührend berücksichtigt“ werden müssen. Am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994. Die Kommission hat mit den WTO-Mitgliedstaaten, die Verhandlungsrechte in Bezug auf die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse besitzen, im Zusammenhang mit der Rücknahme der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union Verhandlungen geführt. Die Verhandlungen mit Australien mündeten im Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels; das Abkommen wurde am 15. Juni 2010 in Genf paraphiert. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Kommission führte die Verhandlungen im Rahmen der Verhandlungsrichtlinien des Rates. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Mit diesem Vorschlag wird der Rat ersucht, einen Beschluss über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels mit Australien zu erlassen. Parallel dazu wird auch ein gesonderter Vorschlag für einen Beschluss über die Unterzeichnung dieses Abkommens unterbreitet. Die Durchführungsverordnung wird dann von der Kommission nach Artikel 144 der Verordnung über die einheitliche Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (GMO) (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates) erlassen. 2011/0032 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Zuge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Gemeinschaft mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen. 2. Die Kommission führte die Verhandlungen im Rahmen der Verhandlungsrichtlinien des Rates. 3. Die Verhandlungen sind abgeschlossen; am 15. Juni 2010 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union paraphiert. 4. Das Abkommen wurde – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – nach Maßgabe des Beschlusses […] des Rates am […] im Namen der Europäischen Union unterzeichnet. 5. Das Abkommen sollte geschlossen werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union wird geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die im Abkommen vorgesehene Notifizierung vorzunehmen, mit der die Europäische Union ihrer Zustimmung zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck verleiht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu […]. Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union A. Schreiben der Europäischen Union […], […] Exzellenz, im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen: 1. Die Europäische Union nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten die für die 25 Mitgliedstaaten gewährten und angewandten Zugeständnisse mit folgenden Änderungen auf: Aufstockung des Australien im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren“ zugewiesenen Kontingents um 400 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %; Eröffnung eines Kontingents im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren“ in Höhe von 200 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) (erga omnes) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %; Anpassung des EU-Zollkontingents für „Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere“ mit einem Kontingentzollsatz von 10 % durch Schließung der Kontingente in Höhe von 1010 Tonnen (für Rumänien) und von 4255 Tonnen (für Bulgarien); Anpassung des EU-Zollkontingents für „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren“ mit einem Kontingentzollsatz von 0 % durch Schließung der Kontingente in Höhe von 75 Tonnen (für Rumänien) und von 1250 Tonnen (für Bulgarien). 2. Die Europäische Union stellt sicher, dass das gesamte zusätzliche Kontingent in Höhe von 400 Tonnen, das Australien im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren“ zugewiesen wird, im laufenden jährlichen Kontingentszeitraum, in den der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens fällt, zur Verfügung steht und danach in jedem folgenden jährlichen Kontingentszeitraum. 3. Australien akzeptiert den Ansatz der Europäischen Union, im Rahmen der Anpassung der GATT-Verpflichtungen der 25 Mitgliedstaaten sowie die GATT-Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens nach der jüngsten Erweiterung der Europäischen Union Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Zollkontingente vorzunehmen. 4. Jede Vertragspartei kann zu jedem der obengenannten Themen jederzeit Konsultationen beantragen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien. Die Europäische Union und Australien notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Europäische Union B. Schreiben Australiens […], […] Exzellenz, ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom […] zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen: 1. Die Europäische Union nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten die für die 25 Mitgliedstaaten gewährten und angewandten Zugeständnisse mit folgenden Änderungen auf: Aufstockung des Australien im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren“ zugewiesenen Kontingents um 400 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %; Eröffnung eines Kontingents im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren“ in Höhe von 200 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) (erga omnes) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %; Anpassung des EU-Zollkontingents für „Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere“ mit einem Kontingentzollsatz von 10 % durch Schließung der Kontingente in Höhe von 1010 Tonnen (für Rumänien) und von 4255 Tonnen (für Bulgarien); Anpassung des EU-Zollkontingents für „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren“ mit einem Kontingentzollsatz von 0 % durch Schließung der Kontingente in Höhe von 75 Tonnen (für Rumänien) und von 1250 Tonnen (für Bulgarien). 2. Die Europäische Union stellt sicher, dass das gesamte zusätzliche Kontingent in Höhe von 400 Tonnen, das Australien im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren“ zugewiesen wird, im laufenden jährlichen Kontingentszeitraum, in den der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens fällt, zur Verfügung steht und danach in jedem folgenden jährlichen Kontingentszeitraum. 3. Australien akzeptiert den Ansatz der Europäischen Union, im Rahmen der Anpassung der GATT-Verpflichtungen der 25 Mitgliedstaaten sowie die GATT-Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens nach der jüngsten Erweiterung der Europäischen Union Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Zollkontingente vorzunehmen. 4. Jede Vertragspartei kann zu jedem der obengenannten Themen jederzeit Konsultationen beantragen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien. Die Europäische Union und Australien notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft.“ Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen. Im Namen Australiens [1] ABl. C […] vom […], S. […].