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Document 52011PC0035

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

/* KOM/2011/0035 endg. - NLE 2011/0015 */

52011PC0035

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak /* KOM/2011/0035 endg. - NLE 2011/0015 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | HOHE VERTRETERIN HOHE VERTRETERIN DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK |

Brüssel, den 26.1.2011

KOM(2011) 35 endgültig

2011/0015 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

BEGRÜNDUNG

1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP und der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Irak verhängt. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält besondere Regelungen für Einnahmen aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak, während Artikel 10 der Verordnung besondere Regelungen zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte von Gerichtsverfahren vorsieht.

2. Diese Regelungen galten bis zum 31. Dezember 2007. Sie wurden durch die Resolution 1859 vom 22. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 verlängert. Mit Resolution 1905 vom 21. Dezember 2009 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nation auf Antrag Iraks, diese besonderen Regelungen nochmals bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern. Im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2010/128/GASP wurde die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2010 geändert.

3. Mit Resolution 1956 vom 15. Dezember 2010 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, diese besonderen Regelungen um weitere 6 Monate bis 30. Juni 2011 zu verlängern und danach zu beenden. Im Einklang mit dem Beschluss 2011/…/GASP des Rates sollte die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 daher erneut geändert werden.

2011/0015 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2011/.../GASP des Rates zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak[1],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

4. In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 des Rates[2] besondere Regelungen für Einnahmen aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak, während Artikel 10 der genannten Verordnung besondere Regelungen zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte von Gerichtsverfahren vorsieht. Diese besonderen Regelungen galten bis zum 31. Dezember 2010[3].

5. Die Resolution 1956 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. Dezember 2010 sieht vor, diese besonderen Regelungen bis 30. Juni 2011 zu verlängern und danach zu beenden. Im Einklang mit dem Beschluss 2011/…/GASP des Rates sollte die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 daher entsprechend geändert werden.

6. Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„3. Die Artikel 2 und 10 gelten bis zum 30. Juni 2011.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

[1] ABl. L … vom …2010, S. … .

[2] ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.

[3] Verordnung (EU) Nr. 168/2010 des Rates (ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 1)

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