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Document 52010PC0807

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, zur ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste des französischen Departements Guyana

/* KOM/2010/0807 endg. - NLE 2010/0392 */

52010PC0807

/* KOM/2010/0807 endg. - NLE 2010/0392 */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, zur ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste des französischen Departements Guyana


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 7.1.2011

KOM(2010) 807 endgültig

2010/0392 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, zur ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste des französischen Departements Guyana

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Fischereifahrzeuge, die die Flagge von Venezuela führen, dürfen seit Jahrzehnten in der ausschließlichen Wirtschaftszone des französischen Überseedepartements Guyana tätig sein. Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 (Fanggenehmigungsverordnung)[1], insbesondere Artikel 21, setzt jedoch für die Erteilung von Fanggenehmigungen für Drittlandfischereifahrzeuge in EU-Gewässern das Vorliegen eines internationalen Fischereiabkommens voraus. Da die EU mit Venezuela kein internationales Fischereiabkommen geschlossen hat, steht die derzeitige Praxis nicht im Einklang mit dieser Verordnung.

Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung dieser Fischereitätigkeiten hielten der Rat und die Kommission eine abrupte Unterbrechung jedoch für unangemessen. Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 (TAC- und Quotenverordnung)[2] sieht deshalb in Anhang VIII immer noch die Erteilung einer bestimmten Anzahl von Fanggenehmigungen für in den Gewässern Französisch-Guyanas tätige venezolanische Schiffe vor. Gleichzeit haben der Rat und die Kommission festgestellt, dass die Situation in Bezug auf Anlandungen venezolanischer Schiffe in den Häfen von Französisch-Guyana vor dem 31. Dezember 2010 geklärt werden muss und die Lizenzen für venezolanische Schiffe anderenfalls über diesen Zeitpunkt hinaus nicht verlängert werden[3].

2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Auf ihren Ende Juni 2010 an alle EU-Mitgliedstaaten gerichteten Aufruf zur Interessenbekundung in Bezug auf die Bewirtschaftung dieser Fanggründe erhielten die französischen Behörden keine Antwort von europäischen Schiffsbetreibern. Venezolanische Betreiber haben dagegen ihr Interesse bekundet, weiterhin in Französisch-Guyana tätig sein zu können. Die Anlandung und Verarbeitung von Fängen dieser Fischereifahrzeuge in den Häfen von Französisch-Guyana stellt einen wesentlichen Teil der Lebensgrundlage der dortigen Bevölkerung und der Versorgung der lokalen Industrie mit Fischereiprodukten dar.

Was die Umweltauswirkungen anbelangt, sind die von diesen Fahrzeugen befischten Ressourcen nach den verfügbaren wissenschaftlichen Berichten gegenwärtig nicht durch Überfischung gefährdet. Dennoch erscheint es notwendig, ein Verfahren einzuführen, das es dem Rat ermöglicht, jedes Jahr die Fangmöglichkeiten, die venezolanischen Fischereifahrzeugen eingeräumt werden können, neu festzulegen.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Mit Ausnahme der Verpflichtung der Fischer, die in EU-Gewässern geltenden Fischereivorschriften zu beachten und einen Teil der Fänge in den Häfen Guyanas anzulanden, hat die Genehmigung für venezolanische Fischereifahrzeuge bisher keine Verpflichtungen der venezolanischen Seite gegenüber der Europäischen Union beinhaltet. Unter diesen Umständen und in Anbetracht des geringen Umfangs dieser Fischerei erscheint ein vollständiges Fischereiabkommen zwischen Venezuela und der EU unverhältnismäßig.

Stattdessen dient die vom Rat der Europäischen Union mit Zustimmung des Europäischen Parlaments vorgeschlagene einseitige Erklärung, mit der der Erteilung von Fanggenehmigungen für venezolanische Fischereifahrzeuge zugestimmt wird, einem ähnlichen Zweck wie ein Fischereiabkommen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Internationale Gerichtshof im Nukleartestfall[4] befunden hat, dass eine einseitige Erklärung eines Völkerrechtssubjektes unter bestimmten Umständen für die betroffenen Parteien internationale Rechte und Pflichten schaffen und so als mit internationalen Verträgen vergleichbar angesehen werden kann.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2010/0392 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, zur ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste des französischen Departements Guyana

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Im Rahmen der von der Europäischen Union getroffenen Regelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sind Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, seit vielen Jahrzehnten in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste des französischen Departements Guyana tätig.

2. Die im französischen Departement Guyana ansässige Verarbeitungsindustrie ist von den Anlandungen dieser Fischereifahrzeuge abhängig.

3. Die Kontinuität dieser Tätigkeiten sollte dadurch gewährleistet werden, dass die betreffenden Drittlandfischereifahrzeuge einen internationaler Zugangstitel erhalten, mit der Auflage, dass sie die nach geltendem EU-Recht bestehenden Beschränkungen mit Blick auf die Erhaltung der Fischbestände in der betreffenden Zone und die sichere Versorgung der betroffenen Verarbeitungsindustrie einhalten.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erklärung über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, zur ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste des französischen Departements Guyana wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut der Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), diese Erklärung der Bolivarischen Republik Venezuela mitzuteilen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Zustimmungserklärung

über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, zur ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste des französischen Departements Guyana

1. Unter den nachstehenden Bedingungen wird einer begrenzten Anzahl von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, die Genehmigung erteilt, in dem jenseits von 12 Seemeilen ab den Basislinien gelegenen Teil der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste des französischen Departements Guyana zu fischen.

2. Beim Fischen in dem in Absatz 1 genannten Gebiet müssen fangberechtigte Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und alle einschlägigen Vorschriften und Regelungen der Europäischen Union zu Fischereitätigkeiten in diesem Gebiet beachten.

3. Insbesondere müssen fangberechtigte Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, alle Vorschriften und Regelungen der Europäischen Union einhalten, in denen unter anderem festgelegt wird, welche Fischbestände befischt werden dürfen, wie viele fangberechtigte Fischereifahrzeuge es maximal geben darf und welcher Anteil der Fänge in den Häfen Französisch-Guyanas angelandet werden muss.

4. Unbeschadet des Entzugs der Genehmigung für einzelne Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, bei Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften und Regelungen kann diese spezifische Zugangsregelung jederzeit durch einseitige Erklärung im Namen der Europäischen Union aufgehoben werden.

[1] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

[2] ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.

[3] Ratsdokument 5032/10 vom 12.1.2010, Nr. 23.

[4] Nukleartests (Neuseeland gegen Frankreich), Urteil, Sammlung IGH 1974, Punkt 46, S. 457.

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