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Document 52010PC0697

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China sowie zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. hergestellt werden

/* KOM/2010/0697 endg. - NLE 2010/0339 */

52010PC0697

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China sowie zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. hergestellt werden /* KOM/2010/0697 endg. - NLE 2010/0339 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 29.11.2010

KOM(2010) 697 endgültig

2010/0339 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China sowie zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. hergestellt werden

BEGRÜNDUNG

1) KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) im Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. hergestellt werden. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12) wurden endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bügelbrettern und –tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine eingeführt. |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

2) ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

3) RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 2. Oktober 2009 leitete die Kommission auf einen begründeten Antrag von drei Unionsherstellern hin ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und –tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. hergestellt werden. Die Untersuchung ergab, dass die betroffenen Waren gedumpt waren und der Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wurde. Ferner wurde festgestellt, dass die Einführung der Maßnahme nicht den Interessen der Union zuwiderlaufen würde. Deshalb wird dem Rat die Annahme des beigefügten Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls vorgeschlagen, die spätestens am 31. Dezember 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die Grundverordnung sieht keine Alternative vor. |

4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union. |

2010/0339 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China sowie zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. hergestellt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen[2], insbesondere Artikel 2 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

1. Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und der Ukraine („erste Untersuchung“) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007[3] Antidumpingmaßnahmen eingeführt. Die Verordnung trat am 27. April 2007 in Kraft.

2. Der Satz des endgültigen Antidumpingzolls auf Bügelbretter und –tische, die vom chinesischen ausführenden Hersteller Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. („Since Hardware“) hergestellt werden, lag bekanntlich bei 0 %, während er für andere ausführende chinesische Hersteller zwischen 18,1 % und 38,1 % lag. Nach einer anschließenden Interimsüberprüfung wurden diese Zollsätze auf bis zu 42,3 %[4] angehoben.

2. Einleitung des derzeitigen Verfahrens

3. Am 2. Oktober 2009 gab die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union [5] veröffentlichten Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) die Einleitung einer auf Since Hardware beschränkten Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend Einfuhren von Bügelbrettern und –tischen mit Ursprung in der VR China („betroffenes Land“) bekannt. In der Einleitungsbekanntmachung kündigte die Kommission auch die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 („Überprüfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1515/2001“) an, um etwaige Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 vornehmen zu können, die im Lichte des Berichts des WTO-Berufungsgremiums Mexico-Beef and Rice (AB-2005-6)[6] erforderlich werden könnten.

4. Die Antidumpinguntersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 20. August 2009 von drei Unionsherstellern, Colombo New Scal S.p.A., Pirola S.p.A. und Vale Mill (Rochdale) Ltd. („Antragsteller“), auf die ein großer Teil der gesamten Produktion von Bügelbrettern und –tischen in der Union entfällt, eingereicht wurde.

5. Gegen Since Hardware wurde im Lichte des Berichts Beef and Rice (AB-2005-6) des WTO-Berufungsgremiums bekanntlich keine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, sondern eine neue Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eingeleitet. In diesem Bericht heißt es, dass ein ausführender Hersteller, der in einer Ausgangsuntersuchung nicht des Dumpings überführt wird, aus dem Anwendungsbereich der aufgrund einer derartigen Untersuchung eingeführten endgültigen Maßnahme auszuschließen ist und keinen Überprüfungen aus administrativen Gründen oder aufgrund veränderter Umstände unterworfen werden darf [7].

6. Since Hardware brachte vor, dass die Kommission keine neue Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung gegen ein Unternehmen einleiten könne, da sie damit gegen das im GATT Artikel VI und im WTO-Antidumpingübereinkommen sowie in der Grundverordnung enthaltene Grundprinzip verstoße, dass Antidumpingverfahren gegen die Einfuhren von Ländern und nicht von einzelnen Unternehmen gerichtet sind. Since Hardware machte insbesondere geltend, dass die Kommission gegen Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung verstoßen habe, da sie eine Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 anstelle von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet hätte. Since Hardware argumentierte des Weiteren, dass die Kommission die vorstehenden Bestimmungen der Grundverordnung nicht ignorieren könne, um eine WTO-Entscheidung ohne vorherige Änderung der Grundverordnung durch den Rat automatisch umzusetzen, da WTO-Entscheidungen keine unmittelbare rechtliche Wirkung in der EU-Rechtsordnung haben.

7. In dieser Hinsicht wird anerkannt, dass Antidumpingverfahren in der Regel gegen Einfuhren eines Landes und nicht einzelner Unternehmen eingeleitet werden. Aufgrund der nachstehenden außergewöhnlichen Umstände stellt der vorliegende Fall jedoch eine Ausnahme von dieser Regel dar. Das WTO-Berufungsgremium stellte in seinem vorstehend aufgeführten Bericht Folgendes klar: Nach Artikel 5 Absatz 8 des WTO-Antidumpingübereinkommens hat eine Untersuchungsbehörde die Untersuchung gegenüber einem Ausführer einzustellen, bei dem festgestellt wurde, dass er in einer Ausgangsuntersuchung keine Spanne über der Geringfügigkeitsschwelle ( de minimis ) aufwies; dieser Ausführer sei folglich von endgültigen Antidumpingmaßnahmen[8] auszuschließen, und diese Ausführer dürften auch nicht Überprüfungen aus administrativen Gründen oder aufgrund veränderter Umstände unterworfen werden[9]. Zutreffend ist, dass die Rechtmäßigkeit der von den Institutionen der Union („Institutionen“) angenommenen Maßnahmen in der Regel nicht im Lichte der WTO-Übereinkommen überprüft werden kann, da die WTO-Regeln keine unmittelbare rechtliche Wirkung haben. In diesem besonderen Fall heißt dies jedoch nicht, dass die Institutionen die WTO-Regeln und insbesondere den vorstehend erwähnten Bericht des WTO-Berufungsgremiums zu ignorieren haben. Die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates wurde eigens eingeführt, um den Institutionen die Möglichkeit zu verschaffen, eine nach der Grundverordnung ergriffene Maßnahme ohne vorherige Änderung der Grundverordnung mit den in einem vom WTO-Streitbeilegungsgremium[10] angenommenen Bericht enthaltenen Feststellungen in Einklang zu bringen. Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 können die Institutionen somit insbesondere Ausführer, bei denen in einer früheren Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde, offiziell aus dem Anwendungsbereich der im Anschluss an diese Untersuchung erlassenen Ratsverordnung ausschließen. Zu diesem Zweck wurde die unter der Randnummer (3) Satz 2 dieser Verordnung erwähnte Überprüfung eingeleitet.

8. Darüber hinaus steht keine der Bestimmungen der Grundverordnung der Einleitung einer neuen Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung gegen ein Unternehmen entgegen. Außerdem ist die EU-Gesetzgebung soweit wie möglich so auszulegen, dass sie mit dem internationalen Recht in Einklang steht, insbesondere in Fällen, in denen die betreffenden Bestimmungen dazu gedacht sind, einem von der EU geschlossenen internationalen Übereinkommen rechtliche Wirkung zu verleihen. Da das WTO-Antidumpingübereinkommen einerseits den WTO-Mitgliedern die Möglichkeit an die Hand gibt, Zölle gegen schädigendes Dumping zu verhängen, andererseits aber vom WTO-Berufungsgremium im vorstehend genannten Bericht so ausgelegt wurde, dass Unternehmen, bei denen in einer Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde, keinen weiteren Überprüfungen unterworfen werden dürften, ist die Grundverordnung somit in dem Sinne auszulegen, dass die EU in Fällen wie diesem eine Untersuchung gemäß Artikel 5 einleiten kann.

9. Angesichts der besonderen Umstände dieses Falls ist die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung gegen Since Hardware somit rechtmäßig.

3. Betroffene Parteien

10. Die Kommission setzte Since Hardware, die Einführer und die bekanntermaßen betroffenen Hersteller in der Union, die Vertreter des betroffenen Landes und die Hersteller in weiteren potenziellen Vergleichsländern offiziell von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

11. Um Since Hardware gegebenenfalls die Möglichkeit zur Beantragung einer Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder Individuellen Behandlung („IB“) zu geben, übermittelte die Kommission dem ausführenden Hersteller ein entsprechendes Antragsformular. Außerdem übermittelte die Kommission Since Hardware einen Fragebogen. Der ausführende Hersteller reichte das ausgefüllte MWB/IB-Antragsformular ein und beantwortete die Fragen im Fragebogen.

12. Angesichts der Vielzahl der Hersteller in der Union wurde in der Einleitungsbekanntmachung die Auswahl einer Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung erwogen, um festzustellen, wie hoch der Beitrag zur Schädigung ist. Es meldeten sich fünf Hersteller aus der Union und erteilten innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist die für die Stichprobenauswahl benötigten Angaben.

13. Von den fünf Herstellern in der Union gehörten in der ersten Untersuchung nur die drei Antragsteller dem Wirtschaftszweig der Union an. Angesichts der Besonderheiten dieses Falls[11] wurde beschlossen, die Fragebögen nur diesen drei Unionsherstellern zu übermitteln, während die andern beiden Hersteller in der Union aufgefordert wurden, der Kommission etwaige weitere Bemerkungen zu übermitteln, die ihr bei der Klärung der Frage helfen könnten, ob Einfuhren der von Since Hardware hergestellten Waren den Wirtschaftszweig in der Union geschädigt haben. Alle drei Antragsteller aus der Union übermittelten ihre Antworten auf die Fragen des Fragebogens. Die beiden anderen Unionshersteller übermittelten keinerlei weitere Bemerkungen zum Verfahren.

14. Die Kommission übermittelte auch allen bekannten Herstellern in potenziellen Vergleichsländern sowie allen bekanntermaßen betroffenen, aber nicht mit Since Hardware verbundenen Einführern Fragebögen. Von den nicht verbundenen Einführern in der Union arbeiteten zunächst zwei Unternehmen an der Untersuchung mit. Eines konnte diese Mitarbeit jedoch nicht länger fortsetzen. Bei dem anderen Einführer handelte es sich um dasselbe Unternehmen wie einer der Hersteller in der Union, der sich nicht an der Beschwerde beteiligt hatte. Er beantwortete die Fragen aus dem Fragebogen für Einführer. Darüber hinaus beteiligte sich ein Handelsverband an der Untersuchung und reichte Bemerkungen ein.

15. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über die MWB und zur Feststellung des Dumpings, der Schädigung und der Interessen der Union benötigte, und prüfte diese. Außerdem wurde eine Überprüfung am Standort von Since Hardware in Guangzhou in der VR China und von Vale Mill (Rochdale) Ltd. im Vereinigten Königreich durchgeführt.

16. Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien darüber, dass sie es angesichts des komplexen rechtlichen Hintergrunds dieser Untersuchung (siehe Randnummer (3) ff.) für angemessener hielt, in diesem Fall keine vorläufigen Maßnahmen zu verhängen, sondern die Untersuchung fortzuführen. Keine der Parteien erhob dagegen Einwände.

17. Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, die die Grundlage für die Empfehlung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls bilden sollten, und hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Die Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert.

4. Untersuchungszeitraum

18. Die Untersuchung von Dumping und Preisunterbietung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung des für die Schadensanalyse relevanten Volumens der Einfuhren von Waren von Since Hardware betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“). Angesichts der besonderen Umstände in diesem Fall – eine weitere Ausgangsuntersuchung betreffend das gleiche Produkt und dasselbe Drittland hatte erst vor wenigen Jahren stattgefunden, und die auf diese Untersuchung hin eingeführten Zölle werden noch immer angewendet – wird bei der Schadensanalyse auch auf den Untersuchungszeitraum dieser früheren Untersuchung Bezug genommen („UZ der ersten Untersuchung“).

B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Betroffene Ware

19. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um frei oder nicht frei stehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. („betroffene Ware“), die normalerweise den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 90 98, ex 7323 93 90, ex 7323 99 91, ex 7323 99 99, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 zugeordnet werden.

20. Aus der Untersuchung ergab sich, dass es unterschiedliche Arten von Bügelbrettern und –tischen gibt, und was als deren wesentliche Teile gilt, ist weitgehend von deren Bauart und Größe, dem verwendeten Material und dem Zubehör abhängig. Jedoch weisen alle Typen die gleichen grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf.

21. Der ausführende Hersteller machte geltend, dass die wesentlichen Teile von Bügelbrettern und –tischen nicht Gegenstand der Untersuchung sein sollten, da Bügelbretter und –tische und ihre wesentlichen Teile (z. B. das Gestell, die Bügelfläche und die Ablage für das Bügeleisen) nicht als eine Ware anzusehen seien und daher nicht Teil der von der Untersuchung betroffenen Ware sein könnten. Dies konnte durch die Untersuchung nicht bestätigt werden. In der laufenden Untersuchung wurde festgestellt, dass wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen mit erfasst werden sollten, da das Gestell, die Bügelfläche und die Bügeleisenablage die Eigenschaften des Fertigerzeugnisses bestimmen und keiner anderen Endverwendung als dem Einbau in das Fertigerzeugnis (d. h. das Bügelbrett bzw. den Bügeltisch) zugeführt werden können und insofern nicht als ein gesondertes Produkt gelten können. Dies steht in Einklang mit anderen Untersuchungen, in denen Fertigprodukte und wesentliche Teile davon als eine einzige Ware betrachtet wurden. Folglich gelten für die Zwecke dieser Untersuchung ähnlich wie in der ersten Untersuchung alle bestehenden Arten von Bügelbrettern und –tischen und ihre wesentlichen Teile als eine einzige Ware.

2. Gleichartige Ware

22. Es wurden keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und den von den Antragstellern und anderen kooperierenden Unionsherstellern hergestellten und auf dem Unionsmarkt vertriebenen Bügelbrettern und –tischen und ihren wesentlichen Teilen festgestellt, wobei der Unionsmarkt letztendlich auch als Vergleichsland diente. Beide weisen die gleichen materiellen Eigenschaften und Verwendungszwecke auf und sind gegeneinander austauschbar.

23. Folglich gelten in der Union hergestellte und verkaufte Bügelbretter und –tische und ihre wesentlichen Teile im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung als „gleichartige Ware“ wie die betroffene Ware.

C. DUMPING

1. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

24. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für die Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

25. Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein; die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten;

26. die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IAS“) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

27. es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems;

28. Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;

29. Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

30. Since Hardware beantragte die MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und wurde aufgefordert, ein MWB-Antragsformular auszufüllen.

31. Die Untersuchung ergab, dass Since Hardware das MWB-Kriterium von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Grundverordnung („Kriterium 1“) im Hinblick auf die Kosten der wichtigsten Inputs nicht erfüllt. Darüber hinaus wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass Since Hardware das in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich angegebene MWB-Kriterium („Kriterium 2“) der Grundverordnung ebenfalls nicht erfüllte. Die wesentlichen Feststellungen zur MWB sind nachstehend aufgeführt.

32. Hinsichtlich des ersten Kriteriums – Geschäftsentscheidungen werden auf Marktsignale hin getroffen, ohne dass der Staat nennenswert eingreift, und die Kosten spiegeln Marktwerte wider – wird festgestellt, dass Since Hardware angab, seine wichtigsten Rohstoffe (Stahlerzeugnisse) mittlerweile auf dem heimischen chinesischen Markt zu kaufen - im Unterschied zum Untersuchungszeitraum der ersten Untersuchung, in dem Since Hardware diese Rohstoffe importierte. Daher wurde untersucht, ob der heimische chinesische Markt für diese Rohstoffe als Markt betrachtet werden kann, der Marktwerte widerspiegelt.

33. Es wurde festgestellt, dass der chinesische Staat nach dem Untersuchungszeitraum der ersten Untersuchung, d. h. nach Ablauf des Jahres 2005, Ausfuhrbeschränkungen für mehrere Stahlerzeugnisse, darunter die wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung von Bügelbrettern und –tischen, nämlich Stahlblech, Stahlrohre und Stahldraht, eingeführt hatte. Bekanntlich machen die Kosten für diese Rohstoffe bei der betroffenen Ware einen bedeutenden Teil der Gesamtkosten für Rohstoffe aus. Durch die Einführung von Ausfuhrabgaben wurden die Anreize zur Ausfuhr verringert; es kam zu einem Anstieg der verfügbaren Mengen auf dem Inlandsmarkt und damit zu einem Preisrückgang. Im Juni 2009 (am Ende des UZ) scheint sich jedoch die chinesische Politik zum Stahlsektor erneut geändert zu haben: Die Ausfuhrabgabe wurde wieder abgeschafft und eine Senkung der MwSt. auf Stahlprodukte eingeführt, was ein günstigeres Umfeld für Ausfuhren schaffte. Die neue Politik, die nicht mehr abschreckend auf Ausführer wirkt, fällt mit dem Einbruch der Stahlpreise auf anderen Weltmärkten und mit der Angleichung der heimischen chinesischen Preise an die internationalen Stahlpreise zusammen, d. h. es herrscht jetzt eine Situation vor, in der keine Gefahr von Preissteigerungen auf dem chinesischen Markt besteht. Diese wiederholten Veränderungen in den Regelungen betreffend die Ausfuhrabgaben/Mehrwertsteuern für Stahlerzeugnisse wurden offensichtlich zur Regulierung des chinesischen Marktes für Stahlprodukte und der Stahlpreise auf diesem Markt vorgenommen. Somit nahm der Staat weiterhin entscheidend Einfluss auf den chinesischen Stahlmarkt, d. h. die Stahlpreise in der VR China richten sich bei diesen Rohstoffen nicht frei nach den Trends auf dem Weltmarkt.

34. Zahlreiche Studien und Berichte sowie öffentlich verfügbare Rechnungslegungsunterlagen einiger Stahlhersteller[12] bestätigen, dass der chinesische Staat die Entwicklung des Stahlsektors in der VR China aktiv unterstützt.

35. Die Stahlpreise auf dem Inlandsmarkt der VR China lagen infolgedessen während der ersten Hälfte des Untersuchungszeitraums weit unter den Preisen anderer bedeutender Weltmärkte, insbesondere unter denen von Nordamerika und Nordeuropa[13], und diese Preisdifferenzen lassen sich nicht durch etwaige Wettbewerbsvorteile bei der Stahlherstellung erklären. In der zweiten Hälfte des UZ gingen die Weltstahlpreise in Europa und in Nordamerika deutlich zurück, während der Preisrückgang auf dem chinesischen Inlandsmarkt wesentlich geringer ausfiel. Somit war der Preisunterschied zwischen den chinesischen und den internationalen Stahlpreisen gegen Ende des UZ praktisch verschwunden. Doch die von der chinesischen Regierung getroffenen Maßnahmen zur Regulierung des chinesischen Stahlmarktes haben im Wesentlichen dazu geführt, dass die Preise für Rohstoffe weiterhin durch staatliche Interventionen bestimmt werden, womit der Staat auch unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen der Unternehmen beim Einkauf von Rohstoffen nimmt.

36. Da Since Hardware seine Rohstoffe während dieses UZ auf dem chinesischen Inlandsmarkt kaufte, profitierte das Unternehmen von den künstlich niedrigen und verzerrten Stahlpreisen während des UZ.

37. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Kosten der wichtigsten Inputs von Since Hardware nicht im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen. Dementsprechend wurde gefolgert, dass Since Hardware nicht nachweisen konnte, dass es Kriterium 1 des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, und ihm somit keine MWB gewährt werden kann.

38. Des Weiteren konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es über eine einzige klare Buchführung verfügt, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IAS“) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird, da in der Rechnungslegung und insbesondere im Überprüfungsbericht zum Kapitalkonto eine wichtige Transaktion, die während des UZ stattfand, überhaupt nicht erscheint. Überdies gehen auch die Prüfer nicht auf diese wichtige Transaktion ein. Darüber hinaus wurde die Verbuchung eines erheblichen Betrags festgestellt, bei der der Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung der Rechnungslegung nach IAS 1 nicht eingehalten worden war. Auch dazu hatten sich die Prüfer nicht geäußert. Somit wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen auch nicht nachweisen konnte, dass es Kriterium 2 gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt.

39. Since Hardware, die Behörden des Ausfuhrlandes und der Wirtschaftszweig der Union erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den oben genannten Feststellungen. Stellungnahmen gingen von Since Hardware und dem Wirtschaftszweig der Union ein.

40. Since Hardware brachte drei Hauptargumente zu den Feststellungen zur MWB vor: Erstens, dass die MWB-Entscheidung getroffen wurde, nachdem die Kommission die Absatz- und Kostenzahlen des Unternehmens für den chinesischen Inlandsmarkt angefordert und erhalten habe, was gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c zweiter Unterabsatz der Grundverordnung verstoße. Zweitens, dass Since Hardware zwar die Entwicklung der Stahlpreise an sich nicht in Abrede stellen wolle, aber doch darauf hinweise, dass die chinesischen Rohstoffpreise nach wie vor in Einklang mit den Preisen in anderen Ländern stünden, und dass die von Since Hardware auf dem chinesischen Markt gezahlten Preise noch über den Preisen auf mehreren Stahlmärkten in Marktwirtschaftsländern weltweit lägen. In diesem Zusammenhang bestritt das Unternehmen auch, dass die Preise auf dem nordeuropäischen und dem nordamerikanischen Stahlmarkt, mit denen ein Vergleich vorgenommen wurde, hier relevant seien. Since Hardware erklärte, dass auch Preise von anderen internationalen Märkten wie die türkischen oder ukrainischen Ausfuhrpreise zur Verfügung stünden und diese niedriger als die Preise auf dem Inlandsmarkt in der VR China seien. Since Hardware argumentierte, dass die MWB einem Unternehmen, das in einem Wirtschaftszweig tätig ist (Bügelbretter und –tische), nicht aufgrund von Faktoren verweigert werden könne, die sich ausschließlich auf einen anderen Wirtschaftszweig (Stahl) bezögen, und dass die Kommission Subventionen in einem vorgelagerten Markt nicht durch die Ablehnung eines Antrags auf MWB im nachgelagerten Markt kompensieren könne. Des Weiteren machte Since Hardware geltend, dass es für einen kleinen Hersteller von Bügelbrettern und –tischen eine unverhältnismäßig große Beweislast darstelle, wenn von ihm der Nachweis verlangt wird, dass die chinesische Stahlindustrie nicht subventioniert wird.

41. Zum ersten von Since Hardware angeführten Argument sei darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgestellt werden muss, ob Since Hardware die fünf maßgeblichen Kriterien erfüllt, und diese Feststellung gilt für die gesamte Dauer der Untersuchung. Da die vorliegende Untersuchung auf einen ausführenden Hersteller beschränkt ist, überprüfte die Kommission den Antrag auf MWB und gleichzeitig auch die Antworten auf den Antidumping-Fragebogen im Rahmen ein und derselben Überprüfung vor Ort. Der Antrag auf MWB wurde für sich und ungeachtet seiner etwaigen Auswirkungen auf die Berechnung der Dumping-Marge geprüft. Eine genaue Berechnung der Dumpingmarge konnte für Since Hardware vor der Prüfung des Antrags auf MWB gar nicht vorgenommen werden, da keine Daten aus einem geeigneten Land mit Marktwirtschaft vorlagen. Insofern liegt kein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung vor.

42. Zur zweiten Behauptung von Since Hardware ergab die Untersuchung, dass die Preisunterschiede zwar in der zweiten Hälfte des UZ zurückgingen und gegen Ende des UZ praktisch ganz verschwunden waren, doch bleibt es dabei, dass auch diese Angleichung der chinesischen Preise an die Preise auf den internationalen Märkten auf staatliche Eingriffe zurückzuführen war. Denn 2009, als die Preise auf den internationalen Stahlmärkten aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise abstürzten, schaffte der chinesische Staat die zuvor eingeführte Ausfuhrabgabe wieder ab und ermöglichte damit eine Angleichung der Preise auf dem chinesischen Binnenmarkt an die internationalen Preise, ohne dass die Gefahr eines erheblichen Anstiegs der Preise bei diesen wichtigen Rohstoffen auf dem heimischen Markt bestand. Dies zeigt, dass der Markt für Rohstoffe, die in die Herstellung der betroffenen Ware eingehen, auch in der zweiten Hälfte des UZ weiterhin staatlichen Eingriffen unterlag.

43. Die zusätzlichen Preisangaben, die Since Hardware übermittelte, stützten die Feststellung, dass die wichtigsten Rohstoffe für die Produktion von Bügelbrettern und -tischen in der ersten Hälfte des UZ auf dem chinesischen Inlandsmarkt im Durchschnitt erheblich kostengünstiger waren als auf anderen bedeutenden Weltmärkten. Es wurde ein Vergleich zwischen den Preisen auf dem chinesischen Inlandsmarkt und den Preisen auf anderen Märkten vorgenommen, die vom Marktvolumen her mit dem chinesischen Markt vergleichbar sind (EU, USA und Kanada), da auf diesen Märkten viel Stahl verbraucht wird und es dort mehrere aktive Stahlhersteller gibt. Die anderen von Since Hardware vorgeschlagenen Märkte wie die Türkei und die Ukraine (Inlandsmärkte und Ausfuhrmärkte) wurden unter dem Aspekt der Größe und/oder der Anzahl der Hersteller der betreffenden Rohstoffe als nicht repräsentativ erachtet und sind daher nicht mit dem chinesischen Inlandsmarkt vergleichbar.

44. Ferner sei daran erinnert, dass nach der Grundverordnung die Beweislast bei dem Unternehmen liegt, das MWB beantragt, welches nachweisen muss, dass es die relevanten Kriterien erfüllt. Da die Kommission einige Hinweise darauf ermittelt hat,, dass die Kosten von wesentlichen Vorleistungen nicht auf Marktwerten beruhen, obliegt es demnach dem Unternehmen, Belege vorzubringen, die diese Annahmen widerlegen.

45. Außerdem sieht die Grundverordnung in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c ausdrücklich die Möglichkeit vor, zu prüfen, ob Entscheidungen von Unternehmen bezüglich u. a. ihrer Vorleistungen in Reaktion auf Marktsignale, die sich nach Angebot und Nachfrage richten, und ohne maßgebliche staatliche Eingriffe erfolgen und ob die Kosten der wichtigsten Vorleistungen im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen. Wenn demnach ein Unternehmen diese Bedingungen wie vorstehend dargelegt nicht erfüllt, kann die MWB verweigert werden. Es sei in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen, dass Since Hardware seine Rohstoffe während der ersten Untersuchung noch importierte, dann aber wegen der niedrigeren Preise auf dem chinesischen Markt auf chinesische Bezugsquellen umstieg.

46. Hinsichtlich der festgestellten Mängel in der Rechnungslegung erklärte Since Hardware, dass sich diese nicht auf die eigene Rechnungslegung bezögen und im jedenfalls nicht darauf hindeuteten, dass sich das Unternehmen nicht vollständig an die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze halte. Außerdem erklärte Since Hardware, dass der festgestellten Fehler in der Rechnungslegung unerheblich sei.

47. Dass sich die chinesischen Unternehmen nach chinesischem Recht nicht an alle Rechnungslegungsgrundsätze zu halten brauchen, hat keine Auswirkungen darauf, ob ihre Rechnungslegung zur Abklärung der MWB im Lichte dieser Grundsätze geprüft werden kann. Die glaubwürdige Darstellung der Finanzausweise ist eine Grundanforderung der IAS, und es obliegt dem Unternehmen nachzuweisen, dass ein Verstoß gegen diese Grundsätze keinen Verstoß gegen das zweite Kriterium von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung darstellt. Dies ist weder für die fragliche Transaktion noch für die falsche Verbuchung geschehen. Letztere kann insofern keinesfalls als unerheblich bezeichnet werden, als sie einen erheblichen Anteil der Gesamtausfuhren in die EU im Untersuchungszeitraum ausmacht.

48. Abschließend wird festgestellt, dass keines der von Since Hardware vorgebrachten Argumente Anlass zu einer anderen Bewertung der Feststellungen gab. Der dargelegte Sachverhalt bestätigt die Feststellungen und die Schlussfolgerung, dass Since Hardware keine MWB gewährt werden sollte. Damit gilt es als endgültig festgestellt, dass Since Hardware keine MWB zu gewähren ist.

2. Individuelle Behandlung (IB)

49. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien für die individuelle Behandlung nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Rein informationshalber folgt eine Aufstellung dieser Kriterien:

50. Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Jointventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

51. die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

52. die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die dem Leitungsgremium angehören oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig;

53. Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen und

54. der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

55. Since Hardware beantragte nicht nur MWB, sondern auch IB für den Fall, dass die MWB nicht gewährt würde.

56. Die Untersuchung ergab, dass Since Hardware alle genannten Kriterien erfüllt; es wird der Schluss gezogen, dass Since Hardware eine IB gewährt werden sollte.

3. Normalwert

57. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, sofern keine MWB gewährt werden konnte, für die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Länder der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft (Vergleichsland) ermittelt werden.

58. In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen, doch fand sich kein Hersteller aus den USA, der zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit war. Anschließend wurde mit türkischen und ukrainischen Unternehmen Kontakt aufgenommen, doch waren auch diese nicht zur Mitarbeit bereit.

59. Da sich keine Hersteller aus einem Drittland zur Mitarbeit bereit erklärten, wurden Unionshersteller auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung angesprochen, von denen einer zur Mitarbeit bereit war.

60. Von Since Hardware gingen keine Bemerkungen zur Verwendung der von einem Unionshersteller übermittelten Informationen für die Bestimmung des Normalwertes ein. Er wurde daher nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der überprüften Informationen des kooperationsbereiten Unionsherstellers ermittelt.

61. Der Umsatz des Unionsherstellers der gleichartigen Ware auf dem inländischen Markt wurde vom Volumen her verglichen mit der von Since Hardware in die Union ausgeführten betroffenen Ware für repräsentativ befunden.

62. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für Since Hardware auf der Grundlage überprüfter Angaben ermittelt, die vom einzigen kooperationsbereiten Unionshersteller stammten, d. h. auf der Grundlage von Preisen, die auf dem Markt der Union für vergleichbare Warenarten gezahlt wurden oder zu zahlen sind, wenn sich feststellen ließ, dass die Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, oder auf der Grundlage von rechnerisch ermittelten Werten, sofern keine Umsätze im normalen Handelsverkehr für vergleichbare Produkte ermittelt werden konnten, d. h. auf der Grundlage der Herstellungskosten der von einem Unionshersteller hergestellten Bügelbretter und -tische zuzüglich eines vertretbaren Betrags für Verkauf, Gemein- und Verwaltungskosten und Gewinn. Die hier verwendete Gewinnspanne stimmt mit der in der ersten Untersuchung verwendeten überein.

4. Ausfuhrpreis

63. In allen Fällen gingen die betroffenen Waren direkt zur Ausfuhr an unabhängige Abnehmer in der Union; daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der bei Ausfuhrverkäufen der Ware in die EU tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

5. Vergleich

64. Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Basis der Preise ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten sowie indirekte Steuern vorgenommen.

6. Dumpingspanne

65. Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping.

66. Die für Since Hardware ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, betrug 51,7 %.

D. SCHÄDIGUNG

1. Allgemeines

1.1. Besonderheiten dieser Untersuchung

67. Die Untersuchung des für den Wirtschaftszweig der Union entstandenen Schadens basiert in der Regel auf allen gedumpten Einfuhren von Waren aus einem oder mehreren Ausfuhrländern und erfolgt nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung.

68. In diesem Fall war jedoch bereits im Rahmen der ersten Untersuchung eine umfassende Analyse des Schadens durch alle Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung u. a. in der VR China vorgenommen worden. In dieser Untersuchung hatte die Kommission bereits festgestellt, dass die gedumpten Einfuhren von Bügelbrettern und –tischen mit Ursprung u. a. in der VR China dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung verursacht haben. Diese Feststellungen waren gemäß Artikel 3 der Grundverordnung getroffen worden und basierten auf einer Bewertung der Auswirkungen aller Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine, mit einer einzigen Ausnahme, nämlich den Einfuhren der von Since Hardware hergestellten Bügelbretter und –tische, bei deren Absatzpreisen kein Dumping nachzuweisen war.

69. Folglich galten während des UZ Antidumpingzölle auf alle Einfuhren aus diesen Ländern (wobei lediglich Since Hardware dem Nullsatz unterlag). Da der Wirtschaftszweig der Union während des UZ bereits gegen die schädigenden Wirkungen dieser Einfuhren geschützt war, konnte keine normale umfassende Untersuchung der Schädigung durchgeführt werden. Daher wurde nach einem eigens konzipierten spezifischen Ansatz vorgegangen, der auf die Besonderheiten dieser Untersuchung zugeschnitten war und bei dem sich die Institutionen auf bestimmte Schadensindikatoren konzentrierten. Die vom Wirtschaftszweig der Union angeforderten Auskünfte zielten insbesondere darauf, ob Since Hardware die Preise in der Union unterboten habe und wie die Rentabilität bei diesen Preisen aussah. Außerdem wurde der Wirtschaftszweig der Union aufgefordert, anderweitige Informationen vorzulegen, die seiner Ansicht nach darauf hindeuten, dass dem Wirtschaftszweig der Union durch die Ausfuhren von Since Hardware in die EU ein Schaden entstanden ist.

70. In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission i) die Entwicklung der gedumpten Einfuhren der von Since Hardware hergestellten Bügelbretter und –tische; ii) ob diese Einfuhren zu Preisen erfolgten, mit denen die Absatzpreise des entsprechenden Wirtschaftszweigs in der Union unterboten wurden, und wie rentabel die Preise des Wirtschaftszweigs der Union waren; sowie iii) anderweitige vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Angaben, aus denen ersichtlich war, dass die Ausfuhren von Since Hardware in die EU eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben, d. h. Angaben zum Verlust von Kunden und Aufträgen an Since Hardware und zur Rentabilität seiner Verkäufe in der Union im UZ.

1.2. Definition des Wirtschaftszweigs der Union

71. Die Beschwerde wurde von drei Herstellern aus der Union eingereicht, auf die ein großer Teil der gesamten bekannten Produktion von Bügelbrettern und -tischen in der Union entfällt, d. h. in diesem Fall rund 40 % der geschätzten Produktion in der Union. Keiner der anderen Hersteller in der Union erhob Einwände gegen die Einleitung dieses Verfahrens.

72. Wie unter Randnummer (13) erwähnt, gehörten von den fünf Herstellern, die auf die Fragen im Zusammenhang mit der Bildung der Stichprobe geantwortet haben, bei der ersten Untersuchung nur drei zum Wirtschaftszweig der Union. Wie vorstehend beschrieben wurden die Fragebogen angesichts der Besonderheiten dieses Falls nur an die drei ausgewählten Hersteller in der Union übermittelt, die auch in der ersten Untersuchung zum Wirtschaftszweig der Union gehörten.

1.3. Verbrauch in der Union

73. Aufgrund von Angaben des Wirtschaftszweigs der Union scheint der Verbrauch bei Bügelbrettern und –tischen in der EU seit Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 im Wesentlichen stabil zu sein, wobei lediglich ein kleiner Anstieg entsprechend dem Bevölkerungszuwachs der Union aufgrund der letzten Erweiterung durch Bulgarien und Rumänien im Jahr 2007 zu verzeichnen war. Der Verbrauch wird damit während dieses Zeitraums auf 8,5 bis 9 Millionen Stück geschätzt.

1.4. Unionshersteller

74. Hersteller von Bügelbrettern und –tischen gibt es in mehreren Mitgliedsstaaten, so in Belgien, der Tschechischen Republik, Frankreich, Deutschland, Italien, Polen, Portugal, den Niederlanden, Spanien und dem Vereinigten Königreich. Das Gesamtproduktionsvolumen der Unionshersteller von Bügelbrettern und –tischen beläuft sich schätzungsweise auf über 5 Millionen Stück.

2. Einfuhren von Since Hardware

2.1. Status der Einfuhren

75. Wie vorstehend unter den Randnummern (24) bis (56) beschrieben, hat sich bei dieser Untersuchung herausgestellt, dass die Einfuhren von Since Hardware auf den Unionsmarkt gedumpt waren.

2.2. Volumen der gedumpten Einfuhren

76. Während des Bezugszeitraums haben die Ausfuhren von Since Hardware in die EU stark zugenommen, und zwar um 64 %[14] bis zum UZ dieser Untersuchung. Auf der anderen Seite sind die Einfuhren von anderen chinesischen und ukrainischen Herstellern nach der Einführung vorläufiger Zölle im Jahr 2006 stetig zurückgegangen (vertrauliche Angaben aus den Berichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung):

Volumen der Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen des Herstellers Since Hardware |

Indices aus Gründen der Vertraulichkeit | 2006 | 2007 | 2008 | UZ |

Since Hardware | 100 | 119 | 176 | 164 |

VR China (ohne Since Hardware) und Ukraine | 100 | 94 | 87 | 83 |

2.3. Marktanteil der gedumpten Einfuhren

77. Da der Verbrauch in der EU während des Bezugszeitraum abgesehen von dem unter der Randnummer (63) erwähnten leichten Anstieg von 2006 bis 2007 im Wesentlichen konstant blieb, entwickelte sich der Marktanteil von Since Hardware in Einklang mit dem vorstehend ausgewiesenen Volumen der Einfuhren von diesem Hersteller. Bekanntlich machte der Anteil von Since Hardware am EU-Markt 2006 etwa ein Fünftel des Gesamtmarktanteils der anderen chinesischen und ukrainischen Hersteller aus, während der Marktanteil von Since Hardware am Ende des UZ bereits die Hälfte des Marktanteils der anderen chinesischen und ukrainischen Hersteller ausmachte. Sowohl der deutliche Anstieg des Volumens der Einfuhren der Waren von Since Hardware als auch sein Marktanteil sind dadurch zu erklären, dass Since Hardware der einzige chinesische Hersteller war, dessen Antidumpingzoll mit dem Nullsatz belegt worden war, weshalb sich die Vermarktungsmöglichkeiten seit der Einführung von vorläufigen Zöllen im Jahr 2006 noch verbessert haben. Dies bestätigt außerdem die deutliche gegenläufige positive Entwicklung des Einfuhrvolumens verglichen mit dem rückläufigen Trend des Einfuhrvolumens der Waren von anderen chinesischen und ukrainischen Herstellern. Ein Blick auf den Bezugszeitraum zeigt die gegenläufige Entwicklung der Marktanteile:

Marktanteile für die Einfuhren von Bügelbrettern und –tischen des Herstellers Since Hardware |

Indices aus Gründen der Vertraulichkeit | 2006 | 2007 | 2008 | IP |

Since Hardware | 100 | 113 | 166 | 155 |

VR China (ohne Since Hardware) und Ukraine | 100 | 89 | 82 | 79 |

78. Aus den vorstehenden Tabellen geht klar hervor, dass Since Hardware sein Einfuhrvolumen und seinen Marktanteil deutlich steigern konnte[15].

79. Darüber hinaus machte der Wirtschaftszweig der Union geltend, in den letzten Jahren zahlreiche Kundenaufträge an Since Hardware verloren zu haben. Tatsächlich gibt es klare Anzeichen dafür, dass bestimmte wichtige Kunden des Wirtschaftszweigs der Union ihre Bezugsquellen geändert haben und mehr Waren von Since Hardware und weniger als zuvor von den Herstellern in der Union beziehen.

80. So zeigen die von der Kommission in der ersten Untersuchung erhobenen Daten, dass ein Unionshersteller im UZ der ersten Untersuchung (2005) erhebliche Stückzahlen an einen EU-Kunden verkaufte, während er im Rahmen der laufenden Untersuchung erklärte, im aktuellen UZ wesentlich weniger (zwischen 10 % und 30 % dieser Menge) an denselben Kunden verkauft zu haben. Since Hardware hingegen verkaufte im UZ der ersten Untersuchung relativ geringe Stückzahlen an diesen EU-Kunden, im UZ der laufenden Untersuchung hingegen deutlich mehr (zwischen 300 % und 500 % der ursprünglichen Menge).

81. Des Weiteren geht aus den von der Kommission in der ersten Untersuchung ermittelten Daten hervor, dass die Verkäufe eines EU-Herstellers an einen anderen Kunden in der EU im aktuellen Untersuchungszeitraum gegenüber dem UZ der ersten Untersuchung deutlich zurückgingen (zwischen 30 % und 50 %). Hingegen verkaufte Since Hardware im gegenwärtigen UZ eine beachtliche Menge, während das Unternehmen im UZ der ersten Untersuchung keine Umsätze mit diesem Kunden zu verzeichnen hatte. Die besagte Menge liegt zwischen 60 % und 80 % der Menge, um die die Verkäufe des EU-Herstellers an diesen Kunden in der Zeit zwischen dem UZ der ersten Untersuchung und dem gegenwärtigen UZ zurückgingen.

2.4. Unterbietung

82. Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden die Einfuhrpreise von Since Hardware mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage gewogener Durchschnittswerte für vergleichbare Warentypen während des UZ verglichen. Dabei wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union an die Preise ab Werk angeglichen und mit den cif-Einfuhrpreisen frei Grenze der Union gegebenenfalls einschließlich Zöllen verglichen. Dieser Preisvergleich wurde für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen.

83. Die für Since Hardware festgestellte Unterbietungsspanne ausgedrückt in Prozent des Preises der Unionshersteller beträgt 16,1 %.

84. Es sei darauf hingewiesen, dass die Preise der Unionshersteller auf einem Niveau lagen, das im UZ insgesamt zu Verlusten führte.

3. Schlussfolgerungen zur Schädigung

85. Die vorstehend aufgeführten Sachverhalte machen deutlich, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die von Since Hardware zu Dumpingpreisen auf dem Unionsmarkt abgesetzten Mengen geschädigt wird, da diese Mengen ansonsten vom Wirtschaftszweig der Union hätten geliefert werden können.

E. SCHADENSURSACHE

86. Wie vorstehend nachgewiesen bot Since Hardware seine Waren während des UZ zu stark gedumpten Preisen an, womit die Preise der Unionshersteller deutlich unterboten wurden. Folglich konnte das Unternehmen während des UZ Mengen absetzen, die deutlich über dem Niveau von 2005 oder 2006 lagen. Somit verursachte Since Hardware die vorstehend festgestellte Schädigung.

87. Ein Einführer brachte vor, der Grund für die starke Präsenz von Bügelbrettern und -tischen von Since Hardware auf dem Unionsmarkt läge nicht an den Dumpingpraktiken, sondern am Wechselkursverhältnis zwischen EUR und USD. Wenn dies jedoch zuträfe, wären sämtliche auf USD lautenden Einfuhren im Wettbewerb mit in EUR fakturierten Waren im Vorteil gewesen. Stattdessen gingen die Einfuhren von anderen chinesischen und ukrainischen Herstellern, die ebenfalls in USD fakturierten, wie unter den Randnummern (66) und (67) beschrieben zwischen 2006 und dem UZ stetig zurück, d. h. in einer Zeit, in der sich das Wechselkursverhältnis zwischen EUR und USD mehrfach änderte; dies steht im Widerspruch zu der deutlichen Steigerung der Einfuhren von Since Hardware während dieses Zeitraums. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

88. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Daher wird der Schluss gezogen, dass es keinen Faktor zu geben scheint, der den Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren von Since Hardware und ihrem Beitrag zur vorstehend festgestellten Schädigung auflösen könnte.

F. UNIONSINTERESSE

89. Wie unter der Randnummer (14) dargelegt, erklärte sich ein Handelsverband bereit, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Darüber hinaus wurden die kooperierenden Unionshersteller und –einführer ebenfalls aufgefordert, sich dazu zu äußern, ob die Einführung eines eventuellen Antidumpingzolls auf die Waren von Since Hardware ihrer Ansicht nach etwas an der in den Erwägungsgründen (51) bis (62) der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates gezogenen Schlussfolgerung bezüglich des Unionsinteresses ändern würde.

90. Nach Ansicht der Unionshersteller würde die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Waren von Since Hardware nichts an den in der genannten Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich des Unionsinteresses ändern.

91. Der an der Untersuchung mitwirkende Handelsverband erklärte, dass sich die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Waren von Since Hardware wahrscheinlich negativ auf die Rentabilität der betroffenen Einführer und Einzelhändler bzw. Zwischenhändler auswirken würde. Doch nach Aussage des Handelsverbands hätten die Mitglieder – einschließlich der großen Einzelhändler - auch bestätigt, dass die untersuchten Waren so geartet sind, dass Preisanhebungen, wie sie von Antidumpingmaßnahmen herrühren können, an die Verbraucher weitergegeben werden können, ohne dass dies nennenswerten Einfluss auf die Wahrnehmung durch die Verbraucher hätte. Daher wurde kein konkretes Element vorgebracht, das etwas an den Schlussfolgerungen bezüglich des Unionsinteresses im Sinne der beiden Verordnungen ändern würde.

92. Angesichts dieses Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Waren von Since Hardware im Wesentlichen nichts an den unter den Randnummern (51) bis (62) der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Unionsinteresses ändern würde. Es wurden auch keinerlei Gründe vorgebracht, weshalb diese Analyse nicht auch mutatis mutandis für die Einführung eines Antidumpingzolls gegenüber Since Hardware gelten könnte.

G. STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN NACH DER UNTERRICHTUNG

93. Nach der endgültigen Unterrichtung über die Feststellungen gingen schriftliche und mündliche Stellungnahmen vom Wirtschaftszweig der Union und von Since Hardware ein. Der Wirtschaftszweig der Union ist mit den bekanntgegebenen Feststellungen einverstanden. Die Stellungnahmen von Since Hardware wurden geprüft, doch änderte keine von ihnen etwas an den genannten Schlussfolgerungen. Im Folgenden werden die Hauptargumente von Since Hardware aufgeführt.

94. Since Hardware wiederholte seine früheren Vorbringen, nach denen die Einleitung einer Ausgangsuntersuchung gegen ein Unternehmen unrechtmäßig und die MWB-Feststellungen unzutreffend sind. Diese Vorbringen wurden unter den Randnummern (6) bis (9) sowie (35) bis (43) behandelt und widerlegt. In Bezug auf einige detaillierte (zum Teil während einer Anhörung vorgebrachte) Ausführungen von Since Hardware zum ersten Punkt ist Folgendes anzumerken:

95. i) Since Hardware machte geltend, der letzte Satz von Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung sei keine Vorschrift zur Umsetzung von Bestimmungen aus dem WTO-Antidumpingübereinkommen und werde daher von Feststellungen eines WTO-Panels nicht berührt. Artikel 9 Absatz 3 verpflichtet die Institutionen jedoch nicht, Dumpingbehauptungen gegen Unternehmen, bei denen in einer Ausgangsuntersuchung kein oder nur geringfügiges Dumping festgestellt wurde, im Wege einer Überprüfung nachzugehen. Es ist darin lediglich vorgesehen, dass solche Dumpingbehauptungen im Fall einer späteren Überprüfung nach Maßgabe des Artikels 11 untersucht werden „können“. Nach dem Erlass dieser Bestimmung hat das WTO-Berufungsgremium durch seine Entscheidung im Fall Mexico – Beef and Rice jedoch eindeutig festgelegt, dass ein solches Vorgehen gegen das WTO-Antidumpingübereinkommen verstoßen würde. Die Institutionen dürfen und müssen[16] daher von der Flexibilität, die ihnen durch das Wort „können“ eingeräumt wird, Gebrauch machen und von der Untersuchung solcher Behauptungen mittels einer Überprüfung absehen. Dieselbe Schlussfolgerung wurde bereits in mindestens einer früheren Untersuchung gezogen[17].

96. ii) Since Hardware wiederholte seine Behauptung, eine Ausgangsuntersuchung gegen nur ein Unternehmen sei nach der Grundverordnung nicht möglich. Hierzu ist zusätzlich zu den Ausführungen unter den Randnummern (7) und (8) Folgendes anzumerken. Bei vielen der vom Unternehmen zitierten Bestimmungen sind die Formulierungen auf den Normalfall, nämlich eine Ausgangsuntersuchung gegen ein gesamtes Land, zugeschnitten. Since Hardware konnte jedoch keine Bestimmung anführen, nach der eine Ausgangsuntersuchung gegen nur ein Unternehmen unter den besonderen Umständen dieses Falles verboten ist.

97. iii) Since Hardware argumentierte, die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 erlaube lediglich, geltende Antidumpingmaßnahmen mit Streitbeilegungsentscheidungen der WTO in Einklang zu bringen. Dies bedeutet erstens, dass Since Hardware keine Einwände gegen Artikel 1 dieser Verordnung erhebt; in diesem Artikel wird Since Hardware offiziell aus dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 ausgeschlossen, und zwar so, dass deutlich wird, dass auf der Grundlage dieser Verordnung keine Zölle auf die Einfuhren von Waren dieses Unternehmens angewandt werden. Bezüglich der Behauptung von Since Hardware, die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 erlaube nur die Anpassung von Antidumpingmaßnahmen an WTO-Entscheidungen, ist zu betonen, dass die vorliegende Verordnung auch auf der Grundverordnung beruht. Sie stützt sich insbesondere darauf, dass, wie vorstehend erläutert, keine Bestimmung dieser Verordnung verbietet, unter den besonderen Umständen dieses Falles eine Ausgangsuntersuchung gegen nur ein Unternehmen durchzuführen. Wie von Since Hardware angeregt, wurden gewisse Formulierungen in der Unterrichtung, die in diesem Punkt möglicherweise zu Missverständnissen geführt haben, entfernt.

98. iv) Since Hardware machte geltend, das Unternehmen werde diskriminiert, da seiner Meinung nach die Feststellungen im Fall Mexico-Beef and Rice auch für Unternehmen gelten, für die in einer Überprüfung ein Zollsatz von Null festgelegt wurde. Hierzu ist vor allen Dingen anzumerken, dass die genannte Entscheidung des Berufungsgremiums die Lage im vorliegenden Fall schlichtweg nicht betrifft. Die Unternehmen befinden sich daher nicht in der gleichen Situation.

99. v) Since Hardware brachte vor, die Kommission führe faktisch eine Überprüfung ihres Zollsatzes von Null durch. Diese Sichtweise kann nicht akzeptiert werden. Erstens beschränkt sich die vorstehend beschriebene Schadensanalyse, anders als von Since Hardware behauptet, nicht darauf, zu bestätigen, dass die erste Untersuchung eine Schädigung ergeben hat. Sie konzentriert sich vielmehr des Wirtschaftszweigs der Union auf die tatsächlichen, den Wirtschaftszweig der Union schädigenden Auswirkungen des Verhaltens von Since Hardware nach der Untersuchung, wobei berücksichtigt wird, dass eine normale Schadensanalyse in diesem Fall nicht möglich ist. Zweitens bedeutet die Tatsache, dass der Zoll schon vor Ablauf der normalen Geltungsdauer von fünf Jahren außer Kraft tritt, nicht, dass die Untersuchung eine faktische Überprüfung darstellt. In einer ganzen Reihe von Untersuchungen wurde aus unterschiedlichen Gründen eine Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren festgelegt. In diesem Fall vertreten die Institutionen die Auffassung, dass Since Hardware zwar einerseits keine Vorteile daraus ziehen sollte, dass das Unternehmen nach der ersten Untersuchung mit dem Dumping begonnen hat, dass ihm andererseits aber auch keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen sollten. Sollte zum Beispiel für die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 keine Auslaufüberprüfung beantragt werden, würde es diskriminierend wirken, den Zoll gegen Since Hardware nach dem Außerkrafttreten der Verordnung weiterhin anzuwenden.

100. vi) Since Hardware argumentierte, durch die Entscheidung für eine Ausgangsuntersuchung würden seine Rechte verletzt, denn würde die Untersuchung im Wege einer Überprüfung durchgeführt, fände Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung (Verpflichtung, eine Überprüfung nach derselben Methodik wie in der Ausgangsuntersuchung durchzuführen) Anwendung. Since Hardware hat jedoch auf keinen Aspekt hingewiesen, bei dem die Institutionen eine andere Methodik als in der ersten Untersuchung angewandt haben sollen. Zweitens ginge, auch wenn Since Hardware einen entsprechenden Fall anführen könnte, die Verwendung einer anderen Methodik auf die Schlussfolgerung aus dem Fall Mexico-Beef and Rice zurück, nach der die Institutionen die Dumpingbehauptungen gegen Since Hardware nicht im Wege einer Überprüfung untersuchen dürfen.

101. vii) Des weiteren schlug Since Hardware vor, die Institutionen hätten die Dumpingbehauptungen in einer Überprüfung untersuchen und anschließend, falls ein eventuell für das Unternehmen eingeführter Zoll von der VR China in einem WTO-Streitbeilegungsverfahren erfolgreich angefochten worden wäre, diesen Zoll wieder außer Kraft setzen sollen, allerdings nicht rückwirkend. Es wäre jedoch eindeutig unangebracht, wissentlich gegen die Regeln der WTO zu verstoßen, wenn wie in diesem Fall eine Untersuchungsmethode vorhanden ist, die im Einklang mit der nach den WTO-Regeln ausgelegten Grundverordnung steht. Überdies könnte ein solches Vorgehen, unbeschadet der Stichhaltigkeit der Behauptungen, zu Schadensersatzforderungen der betroffenen Unternehmen gegen die Institutionen führen.

102. In Bezug auf die MWB-Feststellungen argumentierte Since Hardware, dass der vom Unternehmen zu führende Beweis der Erfüllung der MWB-Kriterien insbesondere im Hinblick auf die staatliche Beeinflussung der Preise seiner Hauptrohstoffe eine zu große Belastung darstelle. MWB stellt jedoch eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dar, und für Abweichungen oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel sind grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen. MWB kann nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass für den betreffenden ausführenden Hersteller vorwiegend marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Wie bereits unter Randnummer (39) erwähnt, liegt die Beweislast bei dem ausführenden Hersteller, der den Marktwirtschaftsstatus in Anspruch nehmen will. Der Antrag muss ausreichende Nachweise enthalten. Die Kommission ist nicht verpflichtet, zu beweisen, dass der ausführende Hersteller die MWB-Kriterien nicht erfüllt. Sie muss bewerten, ob die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Nachweise ausreichen, um zu belegen, dass die MWB-Kriterien erfüllt sind. Da die Kommission eine Reihe von Hinweisen auf eine bedeutende staatliche Einflussnahme auf die Kosten der wichtigsten Inputs fand, ist es folglich am Unternehmen, zu beweisen, dass diese staatliche Einflussnahme nicht besteht und/oder keine Auswirkungen auf die Entscheidungen des Unternehmens hatte (erstes Kriterium nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung). In jedem Fall konnte Since Hardware, wie unter den Randnummern (33) und (42) ausgeführt, auch die Erfüllung des zweiten Kriteriums nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung bezüglich der Rechnungslegung, für das es eine zu große Beweislast geltend gemacht hatte, nicht nachweisen.

103. Die Stellungnahmen von Since Hardware zu den endgültigen Feststellungen enthielten zudem zwei neue Vorbringen. Since Hardware machte erstens geltend, der Normalwert hätte nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung berichtigt werden müssen, da der Preis für die Rohstoffe (Stahlerzeugnisse) in der VR China niedriger sei als auf dem Markt des Vergleichslandes. Diesem Vorbringen kann nicht stattgegeben werden. Es wird daran erinnert, dass Since Hardware keine MWB gewährt wurde. Der Normalwert wird daher nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft berechnet. Dies beinhaltet zwangsläufig, dass die Preise und Kosten in der VR China nicht als verlässliche Grundlagen für die Berechnung des Normalwertes betrachtet werden und für seine Ermittlung oder Berichtigung nicht herangezogen werden dürfen. Zudem sei angemerkt, dass die von Since Hardware verlangte Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung nur vorgenommen werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die Kunden auf dem heimischen Markt – in diesem Fall auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes – wegen des Unterschieds bei den Rohstoffpreisen kontinuierlich andere Preise für die gleichartige Ware zahlen würden. Since Hardware hat keinen solchen Preisunterschied nachgewiesen.

104. Zweitens machte Since Hardware geltend, die Kommission habe in dieser Untersuchung keine ausreichend detaillierte Schadensanalyse durchgeführt. Das Unternehmen führte außerdem an, die Kommission hätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung alle Schadensindikatoren untersuchen müssen. Es sei indessen darauf hingewiesen, dass die Kommission festgestellt hat, dass die gedumpten Einfuhren von Since Hardware im Bezugszeitraum beträchtlich zugenommen haben, während ihre Verkaufspreise die des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten (siehe insbesondere Teil D). Diese Feststellung beruht auf objektiv geprüften eindeutigen Beweisen. Sie entspricht damit den Bestimmungen von Artikel 3 der Grundverordnung.

105. Es trifft zu, dass nicht alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten Faktoren untersucht wurden. Es sei jedoch daran erinnert, dass die Untersuchung dieser Faktoren zu einem Zeitpunkt, als bei Since Hardware noch kein Dumping festgestellt wurde, d. h. in der ersten Untersuchung, bereits ergeben hatte, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine Schädigung verursachten. Eine erneute Untersuchung dieser Faktoren wäre nutzlos gewesen, denn auch unter der Annahme, dass all diese Faktoren nun positiv bewertet worden wären, wäre dies (zumindest teilweise) darauf zurückzuführen gewesen, dass der Wirtschaftszweig der Union nun gegen alle[18] gedumpten Ausfuhren aus der VR China und der Ukraine (abgesehen von den Ausfuhren von Since Hardware) geschützt ist. Zudem wurde kein Faktor ermittelt, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren von Since Hardware und ihren negativen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union aufgehoben hätte. Abschließend sei angemerkt, dass der Verzicht auf Maßnahmen gegen Since Hardware diskriminierend gegenüber den ausführenden Herstellern wäre, die den im Anschluss an die erste Ausgangsuntersuchung eingeführten Maßnahmen unterliegen.

H. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

106. Angesichts der vorstehenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des Dumpings, der daraus resultierenden Schädigung, der Schadensursache und des Unionsinteresses sollten endgültige Maßnahmen gegen die Einfuhren der von Since Hardware hergestellten Waren aus der VR China eingeführt werden

1. Schadensbeseitigungsschwelle

107. Die endgültigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Wie unter der Randnummer (74) dargelegt, lagen die Preise des Wirtschaftszweigs in der Union während des UZ auf einem Niveau, bei dem insgesamt Verluste entstanden. Daher wäre es nicht angemessen, die Zölle allein aufgrund der Unterbietungsspanne festzulegen.

108. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, wie er unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte. Dabei wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 7 % des Umsatzes zugrunde gelegt. Wie unter Randnummer (63) der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 ewähnt, wurde im Laufe der ersten Untersuchung nachgewiesen, dass dies die ohne schädigendes Dumping zu erwartende Gewinnspanne war. Auf dieser Grundlage wurde ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt. Dazu wurden vom Wirtschaftszweig der Union Angaben eingeholt, um den gewogenen Durchschnitt ihrer tatsächlichen Gewinn-/Verlustspannen während des UZ zu berechnen. Der nicht schädigende Preis wurde ermittelt, indem die errechnete derzeitige Gewinn-/Verlustspanne des Wirtschaftszweigs der Union von dessen Verkaufspreisen abgezogen und die vorstehend genannte Gewinnspanne von 7 % aufgeschlagen wurde.

109. Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem EU-Markt verkauften Ware ermittelt. Die aus diesem Vergleich resultierende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Durchschnittswertes der Einfuhren ausgedrückt. Somit wurde eine Schadensbeseitigungsschwelle von 35,8 % ermittelt, die unterhalb der für Since Hardware festgestellten Dumpingspanne liegt.

2. Ausschluss von Since Hardware von der mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates eingeführten endgültigen Antidumping-Maßnahme

110. Im Zusammenhang mit der Überprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 und im Lichte des Berichts Mexico-Beef and Rice (AB-2005-6) des WTO-Berufungsgremiums wie vom WTO-Schlichtungsgremium angenommen, insbesondere der Randnummern 305 und 306 dieses Berichts sollte Since Hardware von den mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführten Antidumpingmaßnahmen ausgeschlossen werden. Angesichts der Schlussfolgerungen dieser Untersuchung in dem Sinne, dass Antidumpingzölle auf die Waren von Since Hardware eingeführt werden sollten (siehe auch nachstehend Punkt 7.3), ist eine neue Maßnahme auch insofern erforderlich, als Since Hardware andernfalls gleichzeitig unter zwei Antidumpingverordnungen fiele.

111. Somit kann eine neue Maßnahme gegen Since Hardware verhängt werden.

3. Art und Höhe der Maßnahme

112. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollten daher gegenüber den Einfuhren der betroffenen Waren von Since Hardware mit Ursprung in der VR China endgültige Antidumpingzölle in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle eingeführt werden.

113. Demnach beläuft sich der endgültige Zollsatz auf diese Einfuhren auf 35,8 %.

114. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung gelten Antidumpingzölle in der Regel für 5 Jahre, es sei denn, es liegen besondere Gründe oder Umstände vor, die einen kürzeren Zeitraum rechtfertigen. Im vorliegenden Fall wird es für angemessen erachtet, die Dauer der Maßnahme so zu beschränken, dass sie bis zum Auslaufen der Antidumpingzölle Bestand hat, die mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung u. a. in der VR China eingeführt wurden. Damit entsteht die Gelegenheit, gleichzeitig alle Anträge auf Auslaufüberprüfung der für sämtliche Einfuhren mit Ursprung u. a. in der VR China geltenden Maßnahmen zu prüfen. Die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und insbesondere Since Hardware und/oder der Wirtschaftszweig der Union können selbstverständlich vor dem 27. April 2012 weitere Überprüfungen, insbesondere eine Interimsprüfung dieser Verordnung beantragen, sofern sämtliche Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

115. Etwaige Anträge auf Anwendung dieses unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Vertriebseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission[19] zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Vertriebseinheiten. Gegebenenfalls wird die Verordnung dann entsprechend geändert.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 wird geändert, indem der Eintrag von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. gestrichen und der Eintrag „Alle übrigen Unternehmen“ durch „Alle übrigen Unternehmen (mit Ausnahme von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou – TARIC-Zusatzcode A784)“ ersetzt wird.

Artikel 2

Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern und –tischen erhoben, frei oder nicht frei stehend, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wesentlicher Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 90 98, ex 7323 93 90, ex 7323 99 91, ex 7323 99 99, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924 90 00 10, 4421 90 98 10, 7323 93 90 10, 7323 99 91 10, 7323 99 99 10, 8516 79 70 10 und 8516 90 00 51) eingereiht und von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ldt., hergestellt werden.

Artikel 3

1. Für die von dem nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gilt folgender endgültiger Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Hersteller | Zollsatz | TARIC-Zusatzcode |

Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou | 35,8 % | A784 |

2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie bleibt bis zum 27. April 2012 in Kraft, es sei denn, es erfolgt zuvor eine Überprüfung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2] ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.

[3] ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

[4] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 270/2010 des Rates vom 29. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China , ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 13.

[5] ABl. C 237 vom 2.10.2009, S. 5.

[6] Mexiko – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis, Bericht des Berufungsgremiums, WT/DS295/AB/R, 29. November 2005.

[7] Randnummern 305-306.

[8] Randnummern (216)-(218).

[9] Randnummer (305).

[10] Erwägungsgrund (4) der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates.

[11] Siehe die Randnummern (57) bis (59).

[12] Zum Beispiel „The State-Business Nexus in China’s Steel Industry — Chinese Market Distortions in Domestic and International Perspective“ von Prof. Dr. Markus Taube & Dr. Christian Schmidkonz von THINK!DESK China Research & Consulting vom 25. Februar 2009; die Studie, die von der EU Handelskammer in China in Zusammenarbeit mit Roland Berger durchgeführt wurde und sich auf Überkapazitäten konzentriert, die das Ergebnis u. a. von staatlichen Eingriffen vom November 2009 sind (http://www.euccc.com.cn/view/static/?sid=6388); „Money for Metal: A detailed Examination of Chinese Government Subsidies to its Steel Industry“ von Wiley Rein LLP, Juli 2007, „China Government Subsidies Survey“ von Anne Stevenson-Yang, Februar 2007, „Shedding Light on Energy Subsidies in China: An Analysis of China's Steel Industry from 2000-2007“ von Usha C.V. Haley, „China's Specialty Steel Subsidies: Massive, Pervasive and Illegal“ des Verbands der nordamerikanischen Spezialstahlhersteller „Specialty Steel Industry of North America“, „The China Syndrome: How Subsidies and Government Intervention Created the World's Largest Steel Industry“ von Wiley Rein & Fielding LLP, Juli 2006.

[13] Quelle: Steel Business Briefing.

[14] Obwohl diese Feststellung – zusammen mit den anderen auf den Bezugszeitraum bezogenen Feststellungen – bereits ausreicht, um von einer Schädigung sprechen zu können, sei darauf hingewiesen, dass dies noch dadurch bestätigt wird, dass sich das Einfuhrvolumen der von Since Hardware hergestellten Bügelbretter und –tische verglichen mit dem UZ der ersten Untersuchung, in dem es auch schon einen beträchtlichen Umfang hatte, bis zum aktuellen UZ annähernd verdoppelt hat.

[15] Obwohl auch diese Feststellung – zusammen mit den anderen auf den Untersuchungszeitraum bezogenen Feststellungen - bereits ausreicht, um von einer Schädigung sprechen zu können, sei darauf hingewiesen, dass dies noch dadurch bestätigt wird, dass der Marktanteil von Since Hardware verglichen mit dem UZ der ersten Untersuchung bis zum aktuellen UZ um 89 % gestiegen ist.

[16] Entsprechend der Verpflichtung, das EU-Recht so weit wie möglich im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU auszulegen.

[17] Geschweißte Rohre aus Stahl unter anderem aus der Türkei, betreffend das Unternehmen Noksel, ABl L. 343 vom 19.12.2008, Randnummer (143)

[18] Da die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates durch den Gerichtshof, soweit Foshan Shunde betroffen war, für nichtig erklärt wurde, galt zugegebenermaßen eine Zeitlang auch für dieses Unternehmen de faco ein Zollsatz von Null, doch macht dies keinen nennenswerten Unterschied, insbesondere weil dies erst mehrere Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung geschah.

[19] Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N-105 4/92, 1049 Brüssel, BELGIEN

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