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Document 52010DC0668

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Strategie für die Vorbereitung bestimmter Nachbarländer auf den Beitritt zu den EG-EFTA-Übereinkommen von 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

/* KOM/2010/0668 endg. */

52010DC0668

/* KOM/2010/0668 endg. */ MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Strategie für die Vorbereitung bestimmter Nachbarländer auf den Beitritt zu den EG-EFTA-Übereinkommen von 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 18.11.2010

KOM(2010) 668 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Strategie für die Vorbereitung bestimmter Nachbarländer auf den Beitritt zu den EG-EFTA-Übereinkommen von 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

EN

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Strategie für die Vorbereitung bestimmter Nachbarländer auf den Beitritt zu den EG-EFTA-Übereinkommen von 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

1. Erweiterung der Übereinkommen – Ziele und allgemeine Bedingungen

1.1. Die Übereinkommen von 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr[1] haben derzeit vier Vertragsparteien (Europäische Union, Island, Norwegen, die Schweiz[2]), die insgesamt 30 Länder vertreten. Seit ihrem Inkrafttreten haben sich diese Übereinkommen als Instrumente zur Erleichterung des Handels bewährt, denn damit wurden zum einen zur Vermeidung von Engpässen an den Grenzübergängen ein gemeinsames Verfahren für den Warenverkehr unter zollamtlicher Überwachung eingeführt und zum anderen das Formblatt für die Zollanmeldungen für sämtliche Ausfuhr-, Einfuhr- und Versandverfahren vereinheitlicht.

1.2. Entsprechend den Empfehlungen, die der Untersuchungsausschuss des Europäischen Parlaments für das gemeinschaftliche Versandverfahren im Februar 1997 aussprach, verpflichtete sich die Kommission, keine neue Erweiterung der Übereinkommen vorzuschlagen, bevor das gemeinschaftliche und das gemeinsame Versandverfahren nicht reformiert und auf EDV umgestellt wurden. Der legislative Abschnitt der Reform der Versandvereinbarungen wurde am 1. Juli 2001 abgeschlossen. Der entsprechende operationelle Rahmen wurde errichtet, die Versandverfahren wurden auf EDV umgestellt, und es wurden weitere Rechtsvorschriften erlassen, um zu berücksichtigen, dass die Standardversandverfahren auf der Grundlage von Informatikverfahren[3] durchgeführt werden.

1.3. Im Jahr 2001 schlug die Kommission eine Strategie[4] für die Vorbereitung einiger EU-Kandidatenländer[5] auf den Beitritt zu den Übereinkommen vor, die die Bedingungen festlegte, die ein Land vor dem Beitritt erfüllen muss. Die Mitteilung ging vornehmlich auf die EU-Kandidatenländer ein, weil der Beitritt zu den Übereinkommen als Teil einer umfassenden Strategie für die EU-Mitgliedschaft betrachtet wurde, wobei besonderes Gewicht auf das gerade eingeführte neue EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS) gelegt wurde.

Nach der EU-Erweiterung von 2004 ist die Türkei, die sich kontinuierlich darauf vorbereitet, den Übereinkommen in naher Zukunft beizutreten, das einzige Land, das unter die Mitteilung von 2001 fällt.

1.4. Die Möglichkeit eines Beitritts zu den Übereinkommen sollte für die EU-Kandidatenländer, die in der Mitteilung von 2001 nicht genannt waren (Kroatien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien), sowie für potenzielle Kandidatenländer bestätigt werden.

1.5. Entsprechend den in der Mitteilung von 2001 genannten Vorbedingungen und der Errichtung eines vollständig auf EDV umgestellten Versandverfahrens mit besserer Kontrolle des operationellen Risikos kann nunmehr der Beitritt weiterer Nachbarländer zu den Übereinkommen in Betracht gezogen werden, um den Handel weiter zu erleichtern.

Die Erweiterung dieser Übereinkommen um diejenigen europäischen Länder, die sie auch tatsächlich umsetzen können, liegt mit Sicherheit im Interesse der Union und der europäischen Wirtschaftsbeteiligten und fördert die Annahme und Anwendung des entsprechenden EU-Besitzstandes in der Region. Um den regionalen Charakter der Übereinkommen zu bewahren, sollte die Mitteilung festlegen, welche Länder als mögliche Vertragspartner in Frage kommen, und nach fünf Jahren eine Bewertung vorsehen, um festzustellen, welche Länder als mögliche Vertragspartner geeignet sind.

1.6. Die Kommission wird diese Länder dabei unterstützen, sich bestmöglich auf den Beitritt zu den Übereinkommen vorzubereiten. Bei der Beurteilung, ob ein Land für den Beitritt geeignet ist, werden insbesondere die jüngsten Entwicklungen in der Union bei der Umsetzung des modernisierten Zollkodex der Gemeinschaft und die möglichen Auswirkungen auf die Übereinkommen berücksichtigt, wie auch die relevanten Aspekte der Aushandlung eines tief greifenden und umfassenden Freihandelsabkommens mit dem jeweiligen Land.

2. STRATEGIE FÜR DIE ERWEITERUNG DER ÜBEREINKOMMEN

2.1. Die Erweiterung der EG-EFTA-Übereinkommen von 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr auf neue Partner, die sie auch tatsächlich anwenden können, liegt im Interesse der Union und des Handels in Europa. Damit werden Handelserleichterungen gefördert und Engpässe an den Grenzen abgebaut.

Die Erweiterung der Übereinkommen steht in Einklang mit der Mitteilung der Kommission über eine Europäische Nachbarschaftspolitik[6], in der betont wird, dass die Rechtsangleichung im Zollbereich neben Kapazitätenaufbau- und Modernisierungsmaßnahmen wie EDV-Einführung zur Handelserleichterung beitragen wird.

2.2. Um den regionalen Charakter der Übereinkommen zu bewahren, sollte die Mitteilung eine bestimmte Gruppe von Ländern festlegen, die als mögliche Vertragspartner in Frage kommen, und nach fünf Jahren eine Bewertung vorsehen, um festzustellen, welche Länder als mögliche Vertragspartner geeignet sind.

Wie bereits im Jahr 2001 ausgeführt, sollte der Prozess der Erweiterung der Übereinkommen gezielt gelenkt werden, um die verfügbaren Ressourcen bestmöglich zu nutzen und aus der Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens in einem weiteren geographischen Gebiet zu lernen. Dazu wird vorgeschlagen, eine beschränkte Gruppe von Ländern zu bestimmen, von deren Zusammenführung zu einem gemeinsamen Versandsystem die Union nur profitieren kann, vorausgesetzt, sie erfüllen alle Beitrittskriterien.

Zu dieser Gruppe gehören sollten EU-Kandidatenländer und potenzielle EU-Kandidatenländer, die Länder der „Östlichen Partnerschaft” (Armenien, Aserbaidschan, Belarus[7], Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine), die ausdrücklich die Entwicklung eines Fahrplans für den Beitritt zu den Übereinkommen vorsieht[8], und Russland, das das Ziel der Handelserleichterung als Voraussetzung für einen Gemeinsamen Wirtschaftsraum erklärt hat, dessen Schaffung von der EU und Russland vereinbart wurde[9].

2.3. Wie in der Mitteilung von 2001[10] betont wurde, kann ein Land erst dann zum Beitritt zu den Übereinkommen aufgefordert werden, wenn es in der Lage ist, den gesamten zum Zeitpunkt der Aufforderung in legislativer, operationeller und EDV-technischer Hinsicht geltenden Besitzstand für die Bereiche gemeinsames Versandverfahren und Vereinfachung der Förmlichkeiten zu übernehmen. Die nationale Rechtsprechung muss daher den Übereinkommen angeglichen werden; der Zoll muss in der Lage sein, die praktischen und finanziellen Anforderungen zu erfüllen, und über ein EDV-gestütztes Versandverfahren verfügen (NCTS).

2.4. Im Gegenzug wird die Kommission im Namen der Union zusammen mit den anderen Vertragsparteien der Übereinkommen eine Reihe von Maßnahmen ausarbeiten, die gewährleisten sollen, dass die Vorbereitungen auf die Durchführung von Zollvorschriften und die integrierte Anwendung auf Verwaltungsebene abgestimmt sind.

2.5. Dazu gehört, dass den Kandidatenländern in den Arbeitsgruppen für das gemeinsame Versandverfahren und die Vereinfachung der Förmlichkeiten der Sonderbeobachterstatus gewährt wird, sofern dies nicht bereits der Fall ist[11]. Die für das Versandverfahren im Rahmen des Programms „Zoll 2013” vorgesehenen Maßnahmen (Weiterbildungsveranstaltungen, Beamtenaustausch) stehen ihnen ebenfalls offen. Was ihre Lage in Bezug auf die Anforderungen des Besitzstands bei den zollspezifischen EDV-Systemen angeht, so erfolgt auch hier eine Evaluierung, um den entsprechenden Bedarf und ihre Fortschritte besser einschätzen zu können.

3. Schlussfolgerungen

3.1 Die Kommission ersucht den Rat und das Europäische Parlament, die vorgeschlagene Strategie für eine Erweiterung der EG-EFTA-Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr auf die EU-Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, die Länder der „Östlichen Partnerschaft”, Russland und, falls die Zollunion zwischen Belarus, Russland und Kasachstan dies erfordert, auch Kasachstan, zu genehmigen.

3.2 Daher muss jedem Beschluss der Gemischten Ausschüsse EG-EFTA zur Aufforderung eines Kandidatenlands, den Übereinkommen beizutreten, eine Bewertung des Stands der Vorbereitungen in dem betreffenden Land vorausgehen, bei der auch der Stand der Umsetzung des gemeinsamen Versandverfahrens in seiner derzeitigen und der informatisierten Form in den derzeitigen Vertragsparteien zu berücksichtigen ist.

[1] ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1, und ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2.

[2] Für die Zwecke der Übereinkommen gilt Liechtenstein als Teil des Schweizerischen Zollgebiets.

[3] Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission, ABl. L 329 vom 6.12.2008, S. 1, und Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“, ABl. L 274 vom 15.10.2008, S. 1.

[4] KOM(2001)289 endgültig.

[5] Estland, Lettland, Litauen, Bulgarien, Rumänien, Slowenien und die Türkei.

[6] KOM(2004)373 endgültig.

[7] Die Errichtung einer Zollunion zwischen Belarus, Kasachstan und Russland erfordert möglicherweise den gleichzeitigen Beitritt dieser Länder zu den Übereinkommen.

[8] Zusammen mit der Mitteilung der Kommission über die Östliche Partnerschaft vorgelegte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (KOM(2008) 823).

[9] Pressemitteilung, 15. Gipfeltreffen EU-Russland vom 10. Mai 2005, 8799/05 (Presse 110).

[10] Siehe Punkt 1.2.

[11] Folgende Länder haben diesen Status bereits erworben: Belarus, Kroatien, Georgien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Republik Moldau, Russland, Serbien, die Türkei und die Ukraine.

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