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Document 52010PC0536

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China

/* KOM/2010/0536 endg. - NLE 2010/0268 */

52010PC0536

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China /* KOM/2010/0536 endg. - NLE 2010/0268 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 30.9.2010

KOM(2010) 536 endgültig

2010/0268 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China

BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags |

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) im Verfahren betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“). |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Mit der Verordnung (EU) Nr. 377/2010 führte die Kommission vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit Ursprung in der VR China ein. |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt |

Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung |

Anhörung interessierter Parteien |

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

Rechtliche Aspekte |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 11. August 2009 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit Ursprung in der VR China ein. Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware gedumpt war und der Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wurde. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderläuft. Daher wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 377/2010 der Kommission vorläufige Maßnahmen eingeführt. Der beigefügte Vorschlag für eine Ratsverordnung stützt sich auf die endgültigen Feststellungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse; diese bestätigen die vorläufigen Feststellungen zu den Einfuhren aus der VR China. Aufgrund von zusätzlichem Datenmaterial interessierter Parteien wurde ferner der Antidumpingzollsatz für einen kooperierenden ausführenden Hersteller leicht gesenkt, ebenso der residuale Antidumpingzoll. Somit wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, mit der endgültige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt und der vorläufige Zoll endgültig vereinnahmt werden. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Art der Maßnahme in der genannten Grundverordnung beschrieben wird und sie keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen lässt. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

Andere Instrumente wären nicht angemessen, da die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. |

Auswirkungen auf den Haushalt |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union. |

1. 2010/0268 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

2. VERFAHREN

3. Vorläufige Maßnahmen

4. Die Europäische Kommission führte mit der Verordnung (EU) Nr. 377/2010[2] („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) ein.

5. Dieses Verfahren war auf Antrag des europäischen Dachverbands der chemischen Industrie (European Chemical Industry Council – CEFIC) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden, auf die 100 % der gesamten EU-Produktion entfiel.

6. Wie unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

7. Weiteres Verfahren

8. Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Zu diesem Zweck wurden in den folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durchgeführt:

Hersteller in der Union:

- Roquette GmbH, Deutschland,

- Roquette UK, Vereinigtes Königreich.

- Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit Ursprung in der VR China sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte („Unterrichtung über die endgültige Feststellungen“). Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

- Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen – soweit angezeigt – entsprechend geändert.

- BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

- Da bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 14 bis 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

- DUMPING

- Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

- Der Wirtschaftszweig der Union („WZ“) wiederholte seine Vorbehalte dagegen, dass dem chinesischen ausführenden Hersteller Shandong Kaison Biochemical eine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden wurde, ohne dass jedoch neue Informationen zur deren Untermauerung vorgelegt wurden.

- Der WZ brachte weiter vor, dass die Rohstoffe für die Herstellung von Natriumgluconat in trockener Form in der VR China von der Mehrwertsteuer befreit seien und dass dem Käufer eine „virtuelle Mehrwertsteuer“ von 13 % bis 17 % auf seine Einkäufe erstattet werden könne; Belege für diese Vorbringen legte der WZ jedoch nicht vor. In diesem Zusammenhang ergab die Untersuchung, dass der Rohstoff (Maisstärke) zur Herstellung von Natriumgluconat in trockener Form von verschiedenen industriellen Zulieferern bezogen wurde, die den Mais (landwirtschaftliches Erzeugnis) zu Maisstärke verarbeiten. Des Weiteren wurden die Preise für Maisstärke in den wichtigsten Regionen der Welt untersucht; diese Untersuchung lieferte keine Anhaltspunkte dafür, dass die chinesischen Verwender von Maisstärke den Rohstoff zu Vorzugspreisen erhielten. Zusätzlich wurden mehrere Kaufrechnungen für Maisstärke geprüft; sie alle enthielten die Mehrwertsteuer. Schließlich lies sich nicht nachweisen, dass bei den Einkäufen eine „virtuelle Mehrwertsteuer“ erstattet würde. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

- Da keine weiteren Stellungnahmen zur MWB eingingen, werden die Randnummern 18 bis 21 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

- Individuelle Behandlung (IB)

- Da keine Stellungnahmen zur IB eingingen, werden die Randnummern 22 bis 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

- Normalwert

- Vergleichsland

- Da zur Wahl des Vergleichslandes keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 26 bis 32 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

- Methode zur Ermittlung des Normalwerts

- Für das Unternehmen mit MWB

- Es sei darauf hingewiesen, dass die unter den Randnummern 33 bis 38 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methodik dazu führte, dass dem Normalwert entgegen der Aussage unter Randnummer 39 der besagten Verordnung nicht der tatsächliche Inlandspreis aller Verkäufe zugrunde gelegt wurde, sondern nur die gewinnbringenden Verkäufe, weil das Volumen dieser Verkäufe nicht mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge ausmachte.

- Da zur Bestimmung des Normalwerts für das Unternehmen mit MWB keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 33 bis 38 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

- Für das Unternehmen mit IB

- Da keine Stellungnahmen zur Methode für die Berechnung des Normalwertes für das Unternehmen mit IB eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 40 und 41 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

- Ausfuhrpreis

- Da keine Stellungnahmen zur Bestimmung des Ausfuhrpreises eingingen, wird Randnummer 42 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

- Vergleich

- Da keine Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 43 und 44 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

- Dumpingspannen

- Da zu den Dumpingspannen keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 45 bis 50 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

- Die endgültigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Tabelle 1

Unternehmen | Endgültige Dumpingspanne |

Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd | 5,6 % |

Qingdao Kehai Biochemistry Co. Ltd | 51,1 % |

Alle übrigen Unternehmen | 79,2 % |

9. SCHÄDIGUNG

10. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der EU-Produktion

11. Da zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und zur EU-Produktion keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 51 bis 53 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

12. Unionsverbrauch

13. Da zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 54 und 55 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

14. Einfuhren in die Union aus der VR China

15. Es sei darauf hingewiesen, dass – wie unter Randnummer 34 dieser Verordnung dargelegt – nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen kleinere Korrekturen am Wert der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen wurden. Diese hatten allerdings keine Auswirkungen auf die unter Randnummer 59 der vorläufigen Verordnung dargelegten Preisunterbietungsspannen. Die Feststellungen unter den Randnummern 56 bis 59 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

16. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

17. Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob ein chinesischer ausführender Hersteller Einwände gegen die vorläufigen Feststellungen mit dem Argument, einige der wichtigsten Schadensindikatoren hätten sich von 2008 bis zum UZ positiv entwickelt.

18. Zunächst sei darauf erwidert, dass sich einige Schadensindikatoren von 2008 bis zum UZ zwar leicht verbesserten (z. B. Produktionsvolumen, Marktanteil und Investitionen), dass sich andere aber verschlechterten (z. B. Verkaufsmengen und -preise sowie Rentabilität). Hier sei auf Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung hingewiesen, wonach weder ein einzelner noch mehrere dieser Schadensindikatoren für die Einschätzung der Frage unbedingt ausschlaggebend sind, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wurde.

19. Des Weiteren sei erwähnt, dass der Bezugszeitraum sich von 2005 bis zum Ende des UZ erstreckt. In dieser Zeit verzeichneten die meisten Schadensindikatoren eindeutig eine negative Entwicklung, was eine bedeutende Schädigung im UZ zur Folge hatte. Die geringfügige Verbesserung bestimmter Schadensindikatoren im letzten Jahr dieses Zeitraums kann die Feststellung einer bedeutenden Schädigung nicht widerlegen.

20. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden die Fragebogenangaben von zwei anderen Verkaufsniederlassungen des Wirtschaftszweigs der Union in deren Betriebsstätten überprüft (siehe Randnummer 4).

21. Aufgrund dieser Überprüfungen wurden der Gesamtwert der Inlandsverkäufe und die Produktionskosten geringfügig geändert. Der Wert für die Rentabilität wurde dementsprechend ebenfalls leicht korrigiert. Diese Änderungen hatten indessen keine Auswirkungen auf die unter den Randnummern 66 und 68 sowie in den Tabellen 5 und 7 der vorläufigen Verordnung festgehaltenen Entwicklungstendenzen und Indizes für die Preise und die Rentabilität.

22. Daher werden die vorläufigen Feststellungen, denen zufolge der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt, ebenso wie die Randnummern 60 bis 79 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

23. SCHADENSURSACHE

24. Da zur Schadensursache keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 80 bis 96 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

25. UNIONSINTERESSE

26. Ein kooperierender Verwender brachte vor, dass ein Kostenanstieg nicht ohne weiteres an die Endabnehmer weitergegeben werden könne; deshalb hätten Zölle erhebliche Auswirkungen auf seine Rentabilität.

27. Die Untersuchung ergab jedoch, dass dieser Verwender hohe Gewinnspannen erzielte, sowohl global als auch bei einer breiten Warenpalette. Bei den meisten Waren, die dieser Verwender herstellte, war aufgrund des geringen Anteils von Natriumgluconat in trockener Form an den Gesamtproduktionskosten nur ein unerheblicher Kostenanstieg zu erwarten; außerdem war davon auszugehen, dass der erwartete Kostenanstieg alles in allem ohne nennenswerte Beeinträchtigung der Gesamtrentabilität aufzufangen war. Der besagte Verwender legte keine weiteren Beweise oder Informationen zur Untermauerung seiner Behauptung vor. Somit musste dieser Einwand zurückgewiesen werden.

28. Da zum Unionsinteresse keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 97 bis 107 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

29. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

30. Schadensbeseitigungsschwelle

31. Zur Ermittlung der endgültigen Höhe des nicht schädigenden Preises wurde dieselbe Methodik angewandt wie unter den Randnummern 111 bis 113 der vorläufigen Verordnung beschrieben.

32. Allerdings führte, wie unter Randnummer 27 erwähnt, die Überprüfung zusätzlicher Daten des Wirtschaftszweigs der Union dazu, dass der Gesamtwert der Inlandsverkäufe, die Gesamtproduktionskosten und die Rentabilität geringfügig korrigiert wurden.

33. Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die die Schlussfolgerungen zur Schadensbeseitigungsschwelle hätten ändern können, werden die Randnummern 108 bis 113 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

34. Endgültige Maßnahmen

35. Angesichts dieser Sachlage sollte nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung gegenüber den Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit Ursprung in der VR China ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt werden, und zwar nach der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls in Höhe der Dumpingspanne bzw. der Schadensspanne, je nachdem, welche Spanne niedriger ist.

36. Folgende endgültige Antidumpingzollsätze werden vorgeschlagen:

Tabelle 2

Name | Schadensspanne | Dumpingspanne | Endgültiger Zoll |

Shandong Kaison Biochemical Co Ltd, Wulian County, Rizhao City | 29,7 % | 5,6 % | 5,6 % |

Qingdao Kehai Biochemistry Co Ltd, Jiaonan City | 27,1 % | 51,1 % | 27,1 % |

Alle übrigen Unternehmen | 53,2 % | 79,2 % | 53,2 % |

37. Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den genannten Unternehmen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen hergestellt wurden (unter Einschluss der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen), unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

38. Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission[3] zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

39. Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz sowohl für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller gelten als auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

40. Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

41. Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen. Sind die endgültigen Zölle niedriger als die vorläufigen, wird der Teil der vorläufigen Sicherheitsleistungen, der die endgültigen Zollsätze übersteigt, freigegeben.

42. Besondere Überwachung

43. Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, um eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle zu gewährleisten. Zu diesen Vorkehrungen zählen auch die folgenden besonderen Maßnahmen:

44. Die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Hersteller geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

45. Sollten sich die Ausfuhren der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1 mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2918 16 00 (TARIC-Code 2918 16 00 10) eingereiht wird.

2. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen | Antidumpingzollsatz (%) | TARIC-Zusatzcodes |

Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd, Wulian County, Rizhao City | 5,6 | A972 |

Qingdao Kehai Biochemistry Co. Ltd, Jiaonan City | 27,1 | A973 |

Alle übrigen Unternehmen | 53,2 | A999 |

3. Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 377/2010 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1 mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2918 16 00 (TARIC-Code 2918 16 00 10) eingereiht wird, werden in Höhe des nach Artikel 1 eingeführten endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzollsatz übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […].

Im Namen des Rates

[…]

ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1. Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2. Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Natriumgluconat in trockener Form von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift

[1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2] ABl. L 111 vom 4.5.2010, S. 5.

[3] Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105 04/092, 1049 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

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