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Document 52010PC0297

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Eritrea (gemeinsame Vorlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik)

/* KOM/2010/0297 endg. - NLE 2010/0155 */

52010PC0297

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Eritrea (gemeinsame Vorlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik) /* KOM/2010/0297 endg. - NLE 2010/0155 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 2.6.2010

KOM(2010)297 endgültig

2010/0155 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Eritrea

(gemeinsame Vorlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik)

2010/0155 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Eritrea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1 und Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Eritrea[1],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Der Rat hat am 1. März 2010 den Beschluss 2010/127/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegenüber Eritrea angenommen, mit dem die Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wird.

2. Die restriktiven Maßnahmen gegenüber Eritrea umfassen ein Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller und anderer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie das Verbot der Beschaffung oder des Bezugs solcher technischen Hilfe, Ausbildung, finanziellen und anderen Hilfe von Eritrea.

3. In dem Beschluss 2010/127/GASP des Rates ist auch vorgesehen, dass bestimmte Ladungen auf dem Weg nach oder aus Eritrea überprüft werden und dass Luftfahrzeuge und Schiffe im Hinblick auf Waren, die in die Union verbracht werden oder diese verlassen, zusätzliche Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen machen müssen. Diese Angaben müssen im Einklang mit den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[2] gemacht werden.

4. Des Weiteren sieht der Beschluss 2010/127/GASP des Rates restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die vom Sicherheitsrat oder vom zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen und Organisationen sowie das Verbot vor, Waffen und militärische Ausrüstung an die benannten Personen und Organisationen zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben sowie Unterstützung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischer Ausrüstung für diese Personen und Organisationen bereitzustellen. Diese restriktive Maßnahmen sollten gegen Personen und Organisationen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die politischen und militärischen Führer Eritreas sowie staatliche und halbstaatliche Einrichtungen, verhängt werden, die von den Vereinten Nationen als Personen bzw. Organisationen benannt wurden, die gegen das von den Vereinten Nationen mit der Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrates verhängte Waffenembargo verstoßen, die von Eritrea aus bewaffnete Oppositionsgruppen unterstützen, die das Ziel verfolgen, die Region zu destabilisieren, die die Durchführung der Resolution 1862 (2009) des Sicherheitsrates betreffend Dschibuti behindern, die zu dem Zweck, gewaltsame oder terroristische Handlungen gegen andere Staaten oder deren Staatsangehörige in der Region zu begehen, Personen oder Gruppen Unterschlupf gewähren, sie finanzieren, fördern, unterstützen, organisieren, ausbilden oder aufstacheln oder die die Untersuchungen oder die Arbeit der mit der Resolution 1853 (2008) des Sicherheitsrates wiedereingesetzten Überwachungsgruppe behindern.

5. Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und daher bedarf es – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Europäischen Union, soweit die Europäische Union betroffen ist.

6. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Anhänge dieser Verordnung auf der Grundlage einschlägiger Mitteilungen und Informationen seitens des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, des VN-Sanktionsausschusses und der Mitgliedstaaten gegebenenfalls zu ändern.

7. In die in Anhang I dieser Verordnung beigefügte Liste der Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, werden die Gründe für die Aufnahme in die Liste genannt. Das Verfahren zur Änderung der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die die restriktiven Maßnahmen anzuwenden sind, schließt die Veröffentlichung einer Bekanntmachung ein, um die in die Liste aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Lage zu versetzen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft die Kommission, unterstützt durch einen Ausschuss, ihren Beschluss im Lichte dieser Stellungnahme und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

8. Um innerhalb der Union ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, werden die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht. Bei jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen dieser Verordnung sind die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[3] und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu beachten[4].

9. Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

10. Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[5] anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

11. Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

12. Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Der Ausdruck „technische Hilfe“ bezeichnet jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.

b) Der Ausdruck „Gelder“ bezeichnet finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art eingeschlossen – aber nicht beschränkt auf –

i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikaten, lang- und kurz-/mittelfristige Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge,

iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche,

vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

c) Der Ausdruck „Einfrieren von Geldern“ bezeichnet die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.

d) Der Ausdruck „wirtschaftliche Ressourcen“ bezeichnet Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.

e) Der Ausdruck „Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ bezeichnet die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt.

f) Der Ausdruck „Sanktionsausschuss“ bezeichnet den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 751(1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Eritrea eingesetzt und mit den Resolutionen des Sicherheitsrats 1844 (2008) und 1907 (2009) erweitert wurde.

g) Das „Gebiet der Union“ umfasst die Hoheitsgebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den Bedingungen ihres Vertrags Anwendung findet, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

Es ist verboten,

a) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Eritrea oder zur Verwendung in Eritrea zu leisten;

b) finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Vermittlungsdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Eritrea oder zur Verwendung in Eritrea bereitzustellen;

c) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und zur Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Eritrea oder zur Verwendung in Eritrea zu erhalten;

d) finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Vermittlungsdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Eritrea oder zur Verwendung in Eritrea zu erhalten;

e) wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Buchstaben a, b, c und d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3

13. Um die strikte Umsetzung von Artikel 1 der Verordnung 2010/127/GASP des Rates sicherzustellen, gilt für alle Waren, die per Luftfahrzeug oder Schiff aus oder nach Eritrea in das Zollgebiet der Union verbracht werden oder dieses verlassen, die Pflicht zusätzlicher Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln sind.

14. Die Regelungen betreffend die Verpflichtung zur Bereitstellung von Vorab-Angaben über das Eintreffen oder Verlassen, insbesondere bezüglich der einzuhaltenden Fristen und beizubringenden Angaben, entsprechen den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[6] und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates[7].

15. Darüber hinaus müssen die Personen, die die Waren verbringen, oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren per Frachtflugzeug oder Handelsschiff nach oder aus Eritrea übernehmen, erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union[8] fallen, und, falls diese Waren einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, die Einzelheiten der für diese Waren erteilten Ausfuhrgenehmigung angeben.

16. Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsinformationen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten.

17. Ab dem 1. Januar 2011 sind die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen nach Maßgabe des Einzelfalles entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen.

Artikel 4

18. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

19. Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

20. Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.

21. Anhang I umfasst die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss im Einklang mit den Abschnitten 15 und 18 Buchstabe b der Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrats benannt wurden.

22. Anhang I enthält außerdem die Gründe für die Aufnahme der Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste sowie das Datum der Aufnahme in die Liste durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.

23. Anhang I enthält zudem, soweit verfügbar, Angaben zu den darin aufgeführten natürlichen Personen, damit die betreffenden Personen identifiziert werden können. Die Informationen werden folgende Angaben enthalten:

a) Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel;

b) Geburtsdatum und -ort;

c) Staatsangehörigkeit;

d) Reisepass- und Personalausweisnummern;

e) Steuer- und Sozialversicherungsnummern;

f) Geschlecht;

g) Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte;

h) Funktion oder Beruf,

24. In Anhang I können die vorstehend genannten Angaben auch für die Familienmitglieder der auf der Liste aufgeführten Personen erfasst werden, sofern sie im Einzelfall erforderlich sind, und ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der Identität der auf der Liste aufgeführten natürlichen Personen.

Artikel 5

25. Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen, oder

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

wenn die zuständige Behörde dem Sanktionsausschuss diese Feststellung notifiziert hat und der Sanktionsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

26. Abweichend von Artikel 4 können die Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat.

27. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder Absatz 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines vor der Annahme der Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Zurückbehaltungsrechts oder Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c) das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung,

d) die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und

e) der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Artikel 7

28. Artikel 4 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a) Zinsen und sonstigen Einkünfte aus diesen Konten oder

b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, an dem die in Artikel 4 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss oder dem Sicherheitsrat benannt wurde,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 4 Absatz 1 fallen.

29. Artikel 4 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

Artikel 8

30. Es ist verboten,

a) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten;

b) finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Vermittlungsdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar für die in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen;

31. Die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in Absatz 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

Artikel 9

32. Die natürlichen und juristischen Personen und Organisationen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

33. Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 2 Buchstaben b und d, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b nicht haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen die Verbote verstoßen.

Artikel 10

34. Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 4 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und – direkt oder über diese Behörden – der Kommission zu übermitteln;

b) mit den auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

35. Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

Artikel 11

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 12

36. Die Kommission wird ermächtigt, Anhang I auf der Grundlage von Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern.

37. Beschließen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung erstmals in die Liste aufzunehmen, fasst die Kommission unverzüglich einen Beschluss über die Änderung von Anhang I.

38. Die Kommission veröffentlicht außerdem unverzüglich eine Bekanntmachung mit den Modalitäten für die Übermittlung der Informationen im Zusammenhang mit Anhang I, um der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

39. Werden Stellungnahmen abgegeben, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2 an und überprüft den in Absatz 2 genannten Beschluss im Lichte der Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen werden dem Sanktionsausschuss übermittelt. Die Kommission übermittelt den betreffenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen das Ergebnis ihre Überprüfung. Ferner wird das Ergebnis der Überprüfung dem Sanktionsausschuss übermittelt.

40. Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert die Kommission Anhang I entsprechend.

41. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss und zum Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Die Kommission leitet dem Sanktionsausschuss insbesondere Änderungen des Anhangs I weiter.

Artikel 13

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 999/468/EG.

3. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 14

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Artikel 15

42. Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Dazu gehören folgende Aufgaben:

a) die Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I dieser Verordnung,

b) Konsolidierung des Inhalts von Anhang I in der auf der Website der Kommission verfügbaren elektronischen, konsolidierten Liste der Personen, Vereinigungen und Einrichtungen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen[9],

c) die Verarbeitung von Informationen über die Gründe für die Aufnahme in die Liste und

d) die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

43. Die Kommission darf Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur auf der Grundlage geeigneter besonderer Garantien und in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung von Gründen für ihre Aufnahme in die Liste und die Überprüfung der dazu von der betreffenden natürlichen Person abgegebenen Stellungnahme erforderlich ist. Diese Daten werden weder veröffentlicht noch weitergegeben.

44. Für die Zwecke dieser Verordnung wird das in Anhang II genannte Referat der Kommission zu dem „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können.

Artikel 16

45. Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

46. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Artikel 17

47. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die in Anhang II aufgeführten Internetseiten aus.

48. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und unterrichten sie über alle diesbezüglichen Änderungen.

49. Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.

Artikel 18

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,

c) für alle Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e) für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

ANHANG I

Liste der in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 15 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

ANNEX II

Internetseiten für Informationen über die in den Artikeln 5 Absatz 2, 6, 7 und 10 genannten zuständigen Behörden sowie Anschrift für Übermittlungen an die Europäische Kommission

(Von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

BELGIEN

BULGARIEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

DÄNEMARK

DEUTSCHLAND

ESTLAND

IRLAND

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

ITALIEN

ZYPERN

LETTLAND

LITAUEN

LUXEMBURG

UNGARN

MALTA

NIEDERLANDE

ÖSTERREICH

POLEN

PORTUGAL

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SLOWAKEI

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Adresse für Notifizierung oder sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

GD Außenbeziehungen

Direktion A – Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

Referat A.2 – Krisenmanagement und Konfliktvermeidung

CHAR 12/106

Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: +32 229-55585

Fax: +32 229-90873

[1] ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 1p.

[2] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

[3] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[4] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[5] ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

[6] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

[7] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

[8] ABl. C 65 vom 19.3.2009.

[9] http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm

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