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Document 52010PC0293

Vorschlag für einen durchführungs Beschluss des Rates zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

/* KOM/2010/0293 endg. - NLE 2010/0161 */

52010PC0293

Vorschlag für einen durchführungs Beschluss des Rates zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen /* KOM/2010/0293 endg. - NLE 2010/0161 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 7.6.2010

KOM(2010)293 endgültig

2010/0161 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1] (nachstehend „die MwSt-Richtlinie”) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 16. November 2009 registrierten Schreiben ersuchte die Republik Polen um die Ermächtigung, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung anzuwenden.

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 über den Antrag der Republik Polen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte die Kommission der Republik Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

Bei der überwiegenden Mehrzahl der Unternehmen in der Republik Polen (über 95 %) handelt es sich um Kleinstunternehmen. Viele davon sind Familienunternehmen, weshalb die von diesen Unternehmen gekauften oder geleasten Fahrzeuge oftmals sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden. Größere Unternehmen wiederum gewähren ihrem Personal häufig auch nichtfinanzielle Vorteile wie Firmenwagen, die ebenfalls sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden. Somit werden die meisten Unternehmensfahrzeuge sowohl zu unternehmerischen als auch zu privaten Zwecken verwendet. Ein Unternehmen, das ein Fahrzeug für private Zwecke nutzt, hat zurzeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der MwSt-Richtlinie für diese private Verwendung Vorsteuer geltend zu machen.

Da bestimmte Fahrzeuge aufgrund ihrer Bauweise sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden können, ist es nach Aussage der polnischen Behörden schwierig, genau zu bestimmen, inwieweit ein Steuerpflichtiger solche Fahrzeuge privat nutzt. Diese Schwierigkeit betrifft nicht nur den Steuerpflichtigen selbst, sondern auch die Steuerbehörden, die den Umfang der privaten Nutzung überprüfen müssen.

Um das Problem zu lösen und die Anwendung der MwSt-Regelung zu vereinfachen, beantragt die Republik Polen eine Ausnahmeregelung, um zum einen von der Besteuerung der privaten Nutzung bestimmter Fahrzeuge absehen zu dürfen und zum anderen den erstmaligen Vorsteuerabzug beim Kauf oder bei der Miete des Fahrzeugs auf 60 % zu beschränken. Diesen Prozentsatz haben die polnischen Behörden als den durchschnittlichen Prozentsatz der Zeit ermittelt, während der diese Art von Fahrzeugen unternehmerisch genutzt wird.

Der Abzug soll höchstens 6 000 PLN betragen. Mit diesem Betrag, der anhand des Preises eines Standardfahrzeugs (55 000 PLN) ermittelt wurde, soll verhindert werden, dass bei Luxusfahrzeugen, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer privaten Verwendung höher ist, überhöhte Abzüge erfolgen.

Von der Maßnahme sind Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Nutzlast von mehr als 500 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3,5 t betroffen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die eindeutig zu einer rein unternehmerischen Verwendung bestimmt sind, d. h. insbesondere zum Weiterverkauf oder zur Vermietung angeschaffte Fahrzeuge, Fahrzeuge, die grundsätzlich zur Beförderung von Waren bestimmt sind, Spezialfahrzeuge (z. B. Pannenhilfefahrzeuge, Verladefahrzeuge und Leichenwagen) sowie Fahrzeuge, die zur Beförderung von mindestens 10 Personen einschließlich Fahrer konstruiert sind. Durch diese Unterscheidung soll die Anwendung der Maßnahme auf Fahrzeuge beschränkt werden, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden können.

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultationen oder externes Expertenwissen waren nicht erforderlich.

RECHTLICHE ASPEKTE

Mit dem Beschluss wird Polen ermächtigt, in Bezug auf den Kauf, den Erwerb, die Einfuhr, das Mieten oder das Leasing bestimmter Fahrzeuge eine von den Artikeln 26 und 168 der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung des Vorsteuerabzugs einzuführen.

Der Beschluss stützt sich auf Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs und der Befristung der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen MwSt-Vorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Beschluss des Rates ist das geeignetste Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den EU-Haushalt

FAKULTATIVE ANGABEN

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

2010/0161 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[2], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 16. November 2009 registrierten Schreiben ersuchte die Republik Polen um die Ermächtigung, in Bezug auf das Vorsteuerabzugsrecht eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden.

2. Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 über den Antrag Polens. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte die Kommission der Republik Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

3. Bestimmte Fahrzeuge können aufgrund ihrer Bauweise sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt werden. Derzeit muss ein Steuerpflichtiger, der ein Fahrzeug, bei dem er die Vorsteuer auf den Kauf ganz oder teilweise in Abzug gebracht hat, privat nutzen möchte, die Vorsteuer auf diese Verwendung geltend machen. Allerdings ist es für den Steuerpflichtigen schwierig, die private Nutzung genau zu bestimmen, und für die Steuerbehörden ist es schwierig, dies zu kontrollieren.

4. Daher beantragt Polen zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung eine Ausnahmeregelung, um das Recht auf Vorsteuerabzug beim Kauf eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Fahrzeugs auf 60 % der Mehrwertsteuer zu beschränken, die beim Kauf, beim Erwerb, bei der Einfuhr, bei der Miete oder beim Leasen bestimmter Fahrzeuge anfällt. In der Folge müsste der Steuerpflichtige auf die private Nutzung des Fahrzeugs keine Vorsteuer mehr geltend machen.

5. Die Sonderregelung soll nur für Fahrzeuge mit einer zulässigen Nutzlast von mehr als 500 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3,5 t gelten und auf einen Vorsteuerabzug von höchstens 6 000 PLN begrenzt sein. Durch die Begrenzung des Abzugs soll verhindert werden, dass beim Kauf oder bei der Miete von Luxusfahrzeugen, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Nutzung zu privaten Zwecken höher ist, ein überhöhter Vorsteuerabzug erfolgt. Fahrzeuge für bestimmte Zwecke wie Pannenhilfefahrzeuge, Leichenwagen und Verladefahrzeuge sowie Fahrzeuge, die zum Weiterverkauf oder zur Vermietung bestimmt sind, sollen nicht unter die Ausnahmeregelung fallen.

6. Die Ermächtigung soll befristet werden und daher zum 31. Dezember 2013 ablaufen. Im Lichte der bis zu diesem Datum gewonnenen Erfahrung kann beurteilt werden, ob die Ausnahmeregelung weiterhin gerechtfertigt ist.

7. Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG wird Polen ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht beim Kauf, beim Erwerb, bei der Einfuhr, bei der Miete oder beim Leasen eines Fahrzeugs auf höchstens 6 000 PLN zu begrenzen.

Diese Begrenzung gilt nur für Fahrzeuge mit einer zulässigen Nutzlast von mehr als 500 kg und einem Höchstgewicht von 3,5 t.

Artikel 2

Artikel 1 gilt nicht für folgende Fahrzeugkategorien:

8. Fahrzeuge, die für den Wiederverkauf, zur Vermietung oder zum Verleasen erworben wurden;

9. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Waren bestimmt sind;

10. Fahrzeuge, die einem speziellen Zweck dienen;

11. Fahrzeuge, die für die Beförderung von mindestens 10 Personen einschließlich Fahrer gebaut sind.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG wird Polen ermächtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Einschränkung nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen, für den privaten Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung zu behandeln.

Artikel 4

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[2] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

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