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Document 52010PC0157

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsrat, der mit dem Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

/* KOM/2010/0157 endg. - NLE 2010/0087 */

52010PC0157

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsrat, der mit dem Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen /* KOM/2010/0157 endg. - NLE 2010/0087 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 20.4.2010

KOM(2010)157 endgültig

2010/0087 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsrat, der mit dem Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND

Das Verbot der Zollrückvergütung ist in Artikel 15 des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EG – Tunesien geregelt. Absatz 7 enthält eine Übergangszeit bis zur vollständigen Anwendung des Verbots der Zollrückvergütung in Tunesien und räumt diesem Partnerland die Möglichkeit ein, seinen Ausführern oder Wirtschaftsbeteiligten die Rückvergütung der Zölle während dieses Zeitraums zu genehmigen.

Dieser Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2009. Allerdings ist in Artikel 15 Absatz 7 die Möglichkeit vorgesehen, diese Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen zu überprüfen.

Auf der 11. Sitzung der Arbeitsgruppe Pan-Europa-Mittelmeer vom 29. Oktober 2009 in Brüssel beantragte Tunesien, die Anwendungsdauer der Bestimmung über die Zollrückvergütung und die Überarbeitung der Zollsätze zu verlängern.

Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 können die Bestimmungen des Protokolls durch einen Beschluss des Assoziationsrats geändert werden.

Der Wortlaut des vorliegenden Beschlusses ersetzt die Bestimmung in Artikel 15 Absatz 7.

Er betrifft zum einen die Änderung der Anwendungsdauer der genannten Bestimmung über die Rückvergütung und zum anderen die Überarbeitung der künftig festzusetzenden Zollsätze.

Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Vertragsparteien übereingekommen, die Anwendung von Artikel 15 Absatz 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 um drei Jahren zu verlängern.

Außerdem haben die Vertragsparteien beschlossen, die derzeit in Tunesien geltenden Zollsätze anzupassen, um sie mit den in der Europäischen Union geltenden Zollsätzen in Einklang zu bringen.

Im Rahmen eines Schriftwechsels zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Tunesiens wurde vereinbart, den Wortlaut des vorliegenden Beschlusses bis zu seiner förmlichen Annahme ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Beteiligten wurden im Rahmen der Arbeitsgruppe Pan-Europa-Mittelmeer und des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich Ursprungsfragen – gehört.

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die vorgeschlagenen Anpassungen technischer Art sind und nicht den Kern des derzeitigen Protokolls über die derzeit geltenden Ursprungsregeln berühren.

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Angesichts der an Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 vorzunehmenden Änderungen und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der gesamte Absatz ersetzt werden.

Die geänderte Bestimmung über die Zollrückvergütung sollte rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 gelten.

Die Rechtsgrundlage für die Änderung dieser Bestimmung ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der vorliegende Beschluss hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

WEITERE ANGABEN

Es ist keine Überprüfungs-, Revisions- oder Verfallsklausel vorgesehen.

2010/0087 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsrat, der mit dem Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Das Protokoll Nr. 4[1] zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, nachstehend „das Abkommen“, in seiner mit dem Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 28 Juli 2006[2] geänderten Fassung, betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

2. Artikel 15 des Protokolls Nr. 4 enthält ein allgemeines Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind. Allerdings können gemäß Absatz 7 dieses Artikels bis zum 31. Dezember 2009 unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen angewendet werden.

3. Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Vertragparteien übereingekommen, die Anwendung von Artikel 15 Absatz 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 um drei Jahre zu verlängern.

4. Außerdem empfiehlt es sich, die derzeit in Tunesien geltenden Zollsätze anzupassen, um sie mit den in der Europäischen Union geltenden Zollsätzen in Einklang zu bringen.

5. Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 kann der mit dem Abkommen eingesetzte Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen des Protokolls entsprechend zu ändern.

6. Daher sollte die Europäische Union im Assoziationsrat den Standpunkt einnehmen, der diesem Beschluss im Entwurf beigefügt ist -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Europäische Union im Assoziationsrat, der mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen einnehmen wird, um die Anwendungsdauer dieser Bestimmung zu verlängern, ist in dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates festgelegt.

Artikel 2

Der Beschluss des Assoziationsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Entwurf BESCHLUSS Nr. […] DES ASSOZIATIONSRATES EU-TUNESIEN

vom […]

zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

7. Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, nachstehend „das Abkommen“, ermöglicht bis zum 31. Dezember 2009 unter bestimmten Voraussetzungen die Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.

8. Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit sowie der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Vertragparteien übereingekommen, die Anwendung der Bestimmung in Artikel 15 Absatz 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 um drei Jahren zu verlängern.

9. Außerdem empfiehlt es sich, die derzeit in Tunesien geltenden Zollsätze anzupassen, um sie mit den in der Europäischen Union geltenden Zollsätzen in Einklang zu bringen.

10. Das Protokoll Nr. 4 ist daher entsprechend zu ändern.

11. Da die Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 7 am 31. Dezember 2009 endete, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2010 gelten –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält folgende Fassung:

„7. Abweichend von Absatz 1 kann Tunesien, außer für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems, Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

a) Auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 4 % oder einem gegebenenfalls in Tunesien geltenden niedrigeren Satz erhoben;

b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 8 % oder einem gegebenenfalls in Tunesien geltenden niedrigeren Satz erhoben.

Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2012 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

[1] ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 69.

[2] ABl. L 260 vom 21.9.2006, S. 1.

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