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Document 52010DC0155

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Erster Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte von 2003 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern

/* KOM/2010/0155 endg. */

52010DC0155

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Erster Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte von 2003 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern /* KOM/2010/0155 endg. */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 19.4.2010

KOM(2010)155 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Erster Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte von 2003 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Erster Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte von 2003 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern

Einleitung

Die Beitrittsakte von 2003[1], der das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern[2] (nachstehend „Protokoll“ genannt) beigefügt ist, trat am 1. Mai 2004 in Kraft.

In dem Protokoll ist festgelegt, welche Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der EG (inzwischen der EU) auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern, Akrotiri und Dhekelia, Anwendung finden, und sind Sonderregelungen für die Durchführung dieser Bestimmungen vorgesehen.

Der Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr über die „Grüne Linie“ zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung des Landes keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen dies der Fall ist, bzw. der Östlichen Hoheitszone auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte[3] werden in diesem Bericht nicht behandelt.[4]

Der vorliegende Bericht bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2009.

ZOLL, INDIREKTE STEUERN UND GEMEINSAME HANDELSPOLITIK

Die Hoheitszonen sind in das Zollgebiet der Union einbezogen.[5] Zu diesem Zweck sind nach Artikel 2 des Protokolls eine Reihe von Rechtsakten über die Zollpolitik und die gemeinsame Handelspolitik mit den einschlägigen Änderungen oder Neufassungen sowie den entsprechenden Durchführungsrechtsakten auf die Hoheitszonen anwendbar.[6] Die Umsetzung dieses Teils des Besitzstands durch die Verwaltung der Hoheitszonen und die entsprechende Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Republik Zypern wird als zufriedenstellend bewertet. Der Kommission sind keine Beschwerden bekannt.

Dies gilt ebenso für die anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte über Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und sonstige indirekte Steuern.[7] Was hingegen die Steuer- beziehungsweise Zollermäßigungen und -befreiungen für Lieferungen für die Streitkräfte und beigeordnetes Personal des Vereinigten Königreichs[8] (wie sie bereits durch den Vertrag zur Gründung der Republik Zypern[9] gewährt und durch das Protokoll beibehalten werden) betrifft, hat die Kommission bestimmte Risiken festgestellt. Diese Risiken betreffen insbesondere die Mehrwertsteuerbefreiung für die Streitkräfte und beigeordnetes Personal des Vereinigten Königreichs: Erstens lässt die Tatsache, dass einige Gegenstände, die der Mehrwertsteuer unterliegen, nicht rationiert werden, Raum für Missbrauch (insbesondere bei den Transportmitteln), und zweitens scheint die Verwaltung der Hoheitszonen diese Befreiung zu großzügig auszulegen und sie auch auf die Angehörigen des betreffenden Personals anzuwenden[10]. Die Kommission wird diese Frage näher untersuchen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einleiten.

GEMEINSAME AGRARPOLITIK

Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) findet auf die Hoheitszonen Anwendung.[11] Sie wird reibungslos umgesetzt.

Das Vereinigte Königreich hat die Zuständigkeit für die Agrarangelegenheiten in den Hoheitszonen auf die Republik Zypern übertragen.[12] Die Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung der Hoheitszonen und den zuständigen Behörden Zyperns funktioniert gut.

Die zuständige Behörde der Republik Zypern wendete im Berichtszeitraum in folgenden GAP-Bereichen Regelungen zugunsten von Empfängern in den Hoheitszonen an: i) einheitliche Flächenzahlung, ii) Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (mit drei verschiedenen Schwerpunktbereichen) und iii) GMO-Maßnahmen, insbesondere für den Weinsektor. Bei der Zahlstelle Zyperns wurde bereits eine Reihe von Anträgen für verschiedene Regelungen gestellt, und es wurden Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und effektiv Zahlungen geleistet.

Der Kommission sind keine Probleme bei der Umsetzung der GAP bekannt. Eine Überprüfung nach Aktenlage (Vor-Ort-Checkliste 2008) bestätigte, dass die Anträge aus diesen Gebieten stammen. Darüber hinaus wird die Verwaltung (und Auszahlung) der Agrarzuschüsse durch die Republik Zypern, insbesondere das interne Kontrollsystem der Zahlstelle Zyperns, von der Zertifizierungsstelle als angemessen beurteilt.

Es wurde nur von kleineren Problemen bei der Bearbeitung der Anträge sowie bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen berichtet: i) die Vermessung von Flächen mit Hilfe von GPS-Geräten in der Nähe von Antennen, die von der Verwaltung der Hoheitszonen aufgestellt worden waren (und wo es schwierig oder unmöglich war, eine GPS-Verbindung herzustellen); ii) die Tatsache, dass die Verwaltung der Hoheitszonen Lizenzen zur Nutzung der Agrarflächen nur für ein Jahr erteilt, während die Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung Verträge von fünf Jahren oder mehr erfordert (z. B. bei Agrarumweltflächen); in solchen Fällen werden die betreffenden Pläne als zuschussfähig anerkannt, aber der Antragsteller muss jedes Jahr das neue (von der Verwaltung der Hoheitszonen ausgestellte) Dokument vorlegen; sowie iii) das Problem[13], dass die Verwaltung der Hoheitszonen nicht ohne weiteres Genehmigungen für den Bau neuer Gebäude erteilt (was möglicherweise Einschränkungen für bestimmte GAP-Regelungen bedeutet).

TIER- UND PFLANZENGESUNDHEIT

Die Umsetzung der veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union nach Artikel 3 Buchstabe b des Protokolls ist an die Republik Zypern delegiert worden.[14] Die Agrarverordnung 2007 für die Hoheitszonen umfasst eine Reihe von Gesetzen der Republik Zypern zur Umsetzung von Maßnahmen im veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bereich, die unmittelbar auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen. Die Regierung der Republik Zypern setzt die Verwaltung der Hoheitszonen über jede Annahme oder Änderung einschlägiger Rechtsvorschriften in Kenntnis. Darüber hinaus ist eine enge Zusammenarbeit in Notfällen[15] vorgesehen, um die Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten zu koordinieren. Produkte, die ein Pflanzengesundheitszeugnis erfordern, können nicht direkt von Drittländern in die Hoheitszonen eingeführt werden, sondern gelangen über einen Hafen oder einen Flughafen in die von der Regierung kontrollierten Gebiete der Republik Zypern. Entsprechende Kontrollen werden daher von den Inspekteuren der zuständigen zyprischen Behörde an den offiziellen Eingangspunkten der Republik Zypern durchgeführt. Ähnliche Verfahren werden bei der Einführung von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Drittländern angewandt, bei denen eine Veterinärinspektion erforderlich ist.

Die Umsetzung dieser Bestimmung des Protokolls ist als zufriedenstellend zu bewerten. Es sind keine Schwierigkeiten oder praktischen Probleme aufgetreten. Der Kommission sind keine Beschwerden bekannt.

SOZIALE SICHERHEIT

Nach Artikel 4 des Protokolls werden Personen, die in den Hoheitszonen wohnhaft oder beschäftigt sind und die unter die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Republik Zypern fallen, im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates[16] behandelt, als ob sie im Hoheitsgebiet der Republik Zypern wohnhaft oder beschäftigt wären.[17] In der Praxis garantiert das Protokoll somit Personen, die innerhalb der Hoheitszonen tätig sind[18], im Bereich der sozialen Sicherheit die Gleichbehandlung mit Personen, die in der Republik Zypern tätig sind.

Um die Anwendung der zyprischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu erleichtern, hat die Verwaltung der Hoheitszonen die Bestimmungen der einschlägigen zyprischen Rechtsvorschriften übernommen.[19] Die Verwaltung der Hoheitszonen hat außerdem alle von der Sozialversicherungsbehörde der Republik Zypern verwendeten Formulare (auf Englisch) übernommen. Die nötigen Verwaltungsvereinbarungen sind in einem bilateralen Abkommen festgelegt. Mit der Überwachung der Umsetzung dieser Bestimmungen sind – mit Ausnahme der Beschäftigung in militärischen Einrichtungen – grundsätzlich die zuständigen Behörden der Republik Zypern beauftragt.

Diese Bestimmung des Protokolls wird effektiv umgesetzt. Der Kommission sind keine Beschwerden bekannt.

JUSTIZ UND INNERES

Nach Artikel 5 des Protokolls ist die Republik Zypern nicht verpflichtet, Kontrollen bei Personen vorzunehmen, die ihre Land- und Seegrenzen zu den Hoheitszonen überschreiten; das Vereinigte Königreich führt jedoch Kontrollen bei Personen durch, die die Außengrenzen seiner Hoheitszonen überschreiten.

Im Sinne des Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Außengrenzen der Hoheitszonen“ deren „ Seegrenzen sowie deren Flughäfen und Häfen, nicht jedoch deren Land- oder Seegrenzen zur Republik Zypern “[20]. Mit anderen Worten: Die Verwaltung der Hoheitszonen ist nicht verpflichtet, an den Landgrenzen zur Republik Zypern Personenkontrollen durchzuführen.[21]

Im gesamten Berichtszeitraum wurden lediglich RAF Akrotiri und ein Dreimeilen-Küstenstreifen in Dhekelia als „Eingangspunkte“ festgelegt.[22] Letzterer, der nur begrenzt eingesetzt werden soll, wurde im Berichtszeitraum allerdings nicht zu diesem Zweck genutzt. Beide Eingangspunkte sind auf das militärische und zivile Personal der britischen Streitkräfte auf Zypern bzw. der Verwaltung der Hoheitszonen beschränkt.

Die Verwaltung der Hoheitszonen führt kein Verzeichnis über die Zahl oder die Staatsangehörigkeit der Ein- und Ausreisenden. Der Kommission sind keine Zwischenfälle bekannt. Bei einer einzigen Gelegenheit (Libanon-Krise 2006) machte die Verwaltung der Hoheitszonen aus humanitären Gründen[23] eine Ausnahme hinsichtlich der im Vierten Teil Punkt 3 Buchstabe a des Anhangs zum Protokoll festgelegten Bedingungen[24], unter denen Staatsangehörige von Drittländern die Außengrenzen der Hoheitszonen überschreiten dürfen. Bei dieser Gelegenheit wurde in den ersten Tagen der Evakuierung eine kleine Zahl Nicht-EU-Staatsangehöriger (weniger als 50) auf dem Luftweg von Libanon nach RAF Akrotiri befördert.[25]

Was die Überwachung der Außengrenzen der Hoheitszonen betrifft, führen die zuständigen Behörden regelmäßig Seekontrollen entlang der Seegrenzen durch. Im Asylbereich liegt die Verantwortung für die Prüfung der Anträge von Asylsuchenden, die die Insel Zypern zunächst über die Hoheitszonen betreten haben, gemäß einer Vereinbarung zwischen den beiden Ländern bei der Republik Zypern. Diese prüft auch die Anträge all jener Asylsuchenden, die das von ihr kontrollierte Gebiet von der Östlichen Hoheitszone aus betreten haben.[26] Weitere Aufgaben in diesem Zusammenhang wurden nicht an die Republik Zypern delegiert.

Hinsichtlich der Durchführung der Bestimmungen des Vierten Teils Punkt 5 des Anhangs des Protokolls sind keine Unregelmäßigkeiten zu verzeichnen. Die von den Behörden der Hoheitszonen durchgeführten Personenkontrollen und die Überwachung der Außengrenzen der Hoheitszonen sowie die Zusammenarbeit mit den Behörden der Republik Zypern sind als angemessen zu bewerten.

ANDERE BEREICHE DES EU-RECHTS

Über das eigentliche Protokoll hinaus hat die Verwaltung der Hoheitszonen Vorkehrungen zur einseitigen Anwendung unmittelbar anwendbarer EU-Rechtsvorschriften getroffen.[27] Daher finden auch andere Teile des Besitzstands indirekt in den Hoheitszonen Anwendung. Mit dieser Verordnung kommt die Verwaltung der Hoheitszonen ihrer Zusage nach, dass die Rechtsvorschriften, denen die zyprische Bevölkerung in den britischen Hoheitszonen unterliegt, weitgehend mit den Rechtsvorschriften der Republik Zypern übereinstimmen [28] sollen. Im Einklang mit dieser „Übernahme“verpflichtung nahm die Verwaltung der Hoheitszonen insbesondere den Euro zeitgleich mit der Republik Zypern (am 1. Januar 2008) als Währung an.[29]

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Beitrittsakte von 2003, der das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern beigefügt ist, trat am 1. Mai 2004 in Kraft. In dem Protokoll ist festgelegt, welche Bestimmungen der Rechtsvorschriften der EU auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern, Akrotiri und Dhekelia, Anwendung finden, und sind Sonderregelungen für die Durchführung dieser Bestimmungen vorgesehen.

In den Bereichen Zoll, indirekte Steuern und gemeinsame Handelspolitik ist die Umsetzung des Besitzstands durch die Verwaltung der Hoheitszonen und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Republik Zypern als zufriedenstellend zu bewerten. Was hingegen die Steuer- beziehungsweise Zollermäßigungen und -befreiungen für Lieferungen für die Streitkräfte und beigeordnetes Personal des Vereinigten Königreichs betrifft, wurden einige Risiken festgestellt.

Die Gemeinsame Agrarpolitik wird in den Hoheitszonen reibungslos umgesetzt. Die Republik Zypern berichtete nur von kleineren Problemen bei der Bearbeitung der Anträge sowie bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen.

Die Umsetzung der veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen des Protokolls ist als zufriedenstellend zu bewerten. Es sind keine Schwierigkeiten oder praktischen Probleme aufgetreten. Der Kommission sind keine Beschwerden bekannt.

Was die Bestimmungen über die soziale Sicherheit anbelangt, so werden diese effektiv umgesetzt. Auch in diesem Bereich sind der Kommission keine Beschwerden bekannt.

Bei der Umsetzung der Bestimmungen im Bereich Inneres und Justiz sind keine Unregelmäßigkeiten zu verzeichnen. Die von den Behörden der Hoheitszonen durchgeführten Personenkontrollen und die Überwachung der Außengrenzen der Hoheitszonen sowie die Zusammenarbeit mit den Behörden der Republik Zypern sind als angemessen zu bewerten.

Die allgemeine Schlussfolgerung ist, dass das Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte von 2003 einen wirksamen Weg zur Anwendung einiger Bestimmungen des EU-Rechts auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern, Akrotiri und Dhekelia, aufzeigt. Die Kommission wird die Umsetzung des Protokolls, insbesondere im Hinblick auf die festgestellten Risiken, weiter verfolgen.

[1] Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

[2] ABl. L 236 vom 32.9.2003, S. 940.

[3] ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128.

[4] Für Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grüne-Linie-Verordnung siehe die Jahresberichte der Kommission über die Durchführung dieser Verordnung (siehe z. B. KOM(2009) 478 endg. vom 14.9.2009).

[5] Siehe Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls.

[6] Siehe hierzu den Ersten Teil des Anhangs des Protokolls.

[7] Siehe Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls und den Zweiten Teil des Anhangs zum Protokoll.

[8] Siehe Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls und den Dritten Teil des Anhangs zum Protokoll.

[9] Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960.

[10] Eine solche Auslegung widerspräche Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006, ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

[11] Siehe Artikel 3 Buchstabe a des Protokolls.

[12] Grundlage: Agrarbestimmungen 2007, Ordinance 9 von 2007, Beilage Nr. 2 zu „The Sovereign Base Areas Gazette“ Nr. 1454 vom 20. April 2007“, S. 83 (nachstehend „Agrarverordnung 2007“ genannt).

[13] Dieses Problem wurde der Kommission im Rahmen einer Audit-Mission von einem in den Hoheitszonen ansässigen Empfänger zur Kenntnis gebracht.

[14] Infolgedessen werden alle Kartoffelsendungen aus dem Nordteil Zyperns in die Östliche Hoheitszone, die dabei die grüne Linie passieren, von Pflanzenschutzinspektoren der Republik Zypern überprüft.

[15] Z. B. beim Ausbruch infektiöser Tierkrankheiten wie der Vogelgrippe oder der Maul- und Klauenseuche in den Jahren 2006 und 2007.

[16] Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2).

[17] Da die Hoheitszonen Teil des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs sind, werden die Personen, die dort tätig sind, so behandelt, als wären sie im Vereinigten Königreich beschäftigt, und fallen daher unter die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Vereinigten Königreichs (wie in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates dargelegt). Auf der Grundlage dieser Verordnung gelten diese Personen auf Zypern als Ausländer. So können sie z. B. das Gesundheitssystem Zyperns nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gesundheitsbehörden des Vereinigten Königreichs in Anspruch nehmen. Dieses Problem wird in Artikel 4 des Protokolls behandelt.

[18] Das Militärpersonal und die Beamten des Vereinigten Königreichs unterliegen nicht den Rechtsvorschriften der Republik Zypern über die soziale Sicherheit, sondern nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die soziale Sicherheit, und profitieren daher nicht von Artikel 4 des Protokolls.

[19] Social Insurance Ordinance von 1980, Gazette Nr. 569 vom 2.10.1982.

[20] Siehe hierzu den Vierten Teil Punkt 1 des Anhangs des Protokolls.

[21] Mit Ausnahme der Grenze zwischen der Östlichen Hoheitszone und den Gebieten, in denen die Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt (für die Dauer der Aussetzung des Besitzstands nach Protokoll 10 als Teil der Außengrenzen der Hoheitszonen behandelt; siehe Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte von 2003).

[22] Seit dem 11. August 2009 sind nach dem Vierten Teil Punkt 1 Buchstabe b des Anhangs des Protokolls folgende „Grenzübergangsstellen“ von den zuständigen Behörden genehmigt: RAF Akrotiri, Akrotiri Mole, Watson's Mole in Dhekelia und Kingsfield Airfield in Dhekelia.

[23] Bei diesen Bedingungen handelt es sich insbesondere um den Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines gültigen Visums für die Republik Zypern, sofern dies erforderlich ist.

[24] Siehe den Vierten Teil Punkt 3 Buchstabe b des Anhangs des Protokolls.

[25] Nach Angaben der Behörden der Hoheitszonen handelte es sich dabei um dringende Fälle. Alle während der Libanon-Krise nachfolgenden Nicht-EU-Staatsangehörigen wurden in den Hafen von Limassol im von der Republik Zypern kontrollierten Gebiet gebracht und den Immigrationskontrollen der zyprischen Behörden unterzogen.

[26] Siehe den Vierten Teil Punkt 7 Buchstabe b des Anhangs des Protokolls.

[27] Siehe die „European Community (Specified Measures) Ordinance 2005”, Ordinance 24 von 2005.

[28] Abschnitt 3 Absatz 2 des Abkommens in Form eines Notenwechsels vom 16.8.1960 zwischen dem Vereinigten Königreich und der Republik Zypern über die Verwaltung der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs („Anhang O“).

[29] Siehe „European Community (Specified Measures) (Medals and Tokens similar to Euro coins) Order 2008”, Public Instrument 37 von 2008, veröffentlicht in der Gazette Nr. 1518 vom 10.11.2008.

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