EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52009PC0588

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) EN .

/* KOM/2009/0588 endg. - CNS 2009/0163 */

52009PC0588

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) EN . /* KOM/2009/0588 endg. - CNS 2009/0163 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.10.2009

KOM(2009)588 endgültig

2009/0163 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

EN

.

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND

Island hat am 16. Juli 2009 beim Rat einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union gestellt. Unter Hinweis auf den erneuerten Konsens über die Erweiterung, den der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14./15. Dezember 2006 zum Ausdruck gebracht hat, und insbesondere auf den Grundsatz, dass jedes Bewerberland für sich beurteilt wird, hat der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ auf seiner Tagung vom 27. Juli 2009 beschlossen, das Verfahren nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union einzuleiten. Entsprechend wurde die Kommission aufgefordert, dem Rat ihre Stellungnahme zu dem Antrag Islands zu übermitteln. In Erwartung der Stellungnahme der Kommission kann Island als mögliches Bewerberland betrachtet werden.

Daher sind Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)[1] erforderlich, damit Island für Maßnahmen im Rahmen der Heranführungshilfe für die möglichen Bewerberländer in Betracht kommt. Erstens wird die Liste der möglichen Bewerberländer in Anhang II um Island ergänzt. Zweitens wird Artikel 4 geändert. Diesem Artikel zufolge wird die Hilfe gemäß dem durch die Europäischen Partnerschaften und die Beitrittspartnerschaften definierten allgemeinen politischen Rahmen für die Heranführung und unter gebührender Berücksichtigung der in dem jährlichen Erweiterungspaket der Kommission enthaltenen Berichte und des Strategiepapiers gewährt. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Europäischen Partnerschaften und die Beitrittspartnerschaften als Orientierungshilfe für die EU-Integration und die Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand speziell auf die Länder des westlichen Balkans und die Türkei ausgelegt sind und dass Island zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört. Somit wird es erforderlich, Artikel 4 geringfügig zu ändern, indem ein Absatz angefügt wird, demzufolge Hilfe für Island ausschließlich auf der Grundlage der in dem jährlichen Erweiterungspaket der Kommission enthaltenen Berichte und des Strategiepapiers gewährt wird. Durch die Änderung wird die Anwendung der Europäischen Partnerschaften und der Beitrittspartnerschaften auf Island ausgeschlossen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)[2]

Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN, EINHOLUNG UND NUTZUNG VON EXPERTENWISSEN

Die Konsultation von Interessengruppen war nicht erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt.

Folgenabschätzung

Entfällt

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) ist durch Aufnahme von Island in die Liste der möglichen Bewerberländer zu ändern.

Rechtsgrundlage

Artikel 181 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union

Subsidiaritätsprinzip

Entfällt

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Entfällt

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Änderung der Verordnung des Rates

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine

Weitere Angaben

Vereinfachung

Entfällt

2009/0163 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION (

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 a,

auf Vorschlag der Kommission[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)[6] sieht Hilfe für Bewerberländer und mögliche Bewerberländer bei der schrittweisen Angleichung an die Standards und die Politik der Europäischen Union, gegebenenfalls einschließlich des gemeinschaftlichen Besitzstands, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft vor.

2. Gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder europäische Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet, beantragen, Mitglied der Union zu werden.

3. Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2006 den erneuerten Konsens über die Erweiterung zum Ausdruck gebracht, wozu auch der Grundsatz gehört, dass jedes Bewerberland für sich beurteilt wird.

4. Nachdem Island am 16. Juli beim Rat einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union gestellt hat, forderte der Rat die Kommission auf, ihm ihre Stellungnahme zu dem Antrag zu übermitteln. Island kann daher als mögliches Bewerberland betrachtet werden.

5. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 wird Bewerberländern und möglichen Bewerberländern des westlichen Balkans und der Türkei Hilfe unter anderem im Einklang mit den Europäischen Partnerschaften und den Beitrittspartnerschaften gewährt.

6. Da Island zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, sollte die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 unter gebührender Berücksichtigung der in dem jährlichen Erweiterungspaket der Kommission enthaltenen Berichte und des Strategiepapiers gewährt werden (

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 wird wie folgt geändert:

7. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„Für Island wird die Hilfe vor allem nach Maßgabe des in dem Erweiterungspaket der Kommission enthaltenen Berichtes und des Strategiepapiers gewährt.“

8. In Anhang II wird nach „Bosnien und Herzegowina“ „Island“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Olli REHN Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82 (Berichtigung ABl. L 18 vom 25.1.2007, S. 11).

[2] ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.

[3] ABl. C , S. .

[4] ABl. C , S. .

[5] ABl. C , S. .

[6] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82 (Berichtigung ABl. L 18 vom 25.1.2007, S. 11).

Top