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Document 52009PC0462

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013)

/* KOM/2009/0462 endg. */

52009PC0462

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) /* KOM/2009/0462 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.9.2009

KOM(2009) 462 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013)

BEGRÜNDUNG

Nach dem Referendum von 1992, in dem die Schweizer Bürger eine Beteiligung am EWR-Abkommen abgelehnt hatten, zeigte sich die Schweiz weiterhin an einer verstärkten Zusammenarbeit mit der Europäischen Union im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend interessiert. In einer gemeinsamen Erklärung über künftige Verhandlungen, die den sieben am 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen beigefügt ist, erklärten beide Seiten ihre Absicht, die Vorarbeiten für Verhandlungen über die Beteiligung der Schweiz an den Programmen für Bildung und Jugend nach Abschluss der sieben Abkommen zügig voranzutreiben.

Dieses Gebiet der Zusammenarbeit wurde dann auch in der nächsten Runde der bilateralen Verhandlungen behandelt. Da in der Rechtsgrundlage der damals für den Zeitraum 2000-2006 laufenden Programme für allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend (Sokrates, Leonardo da Vinci und Jugend) die Möglichkeit einer Teilnahme der Schweiz nicht vorgesehen war, kam man überein, die Verhandlungen über ein Beteiligungsabkommen nach Annahme der Nachfolgeprogramme aufzunehmen.

Gemäß den Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über das Programm „Jugend in Aktion“[1] und das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (Zeitraum 2007-2013)[2] stehen diese Programme der Schweiz zur Teilnahme offen.

Im Februar 2008 genehmigte der Rat die Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz im Hinblick auf deren Beteiligung an den beiden Programmen. Auf der Grundlage der Verhandlungsrichtlinien, die dem Ratsbeschluss über die Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen beigefügt sind, und im Benehmen mit dem vom Rat eingesetzten zuständigen Ausschuss führte die Kommission die Verhandlungen mit der Schweiz über ein neues Abkommen, das deren Teilnahme an den beiden Programmen ermöglichen soll.

Der Entwurf dieses Abkommens wurde am 6. August 2009 paraphiert. Er ist dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates beigefügt.

Die Schweiz ist das einzige europäische Land, das an diesen Programmen teilnimmt, ohne Mitglied des EWR, Bewerberland oder potenzielles Bewerberland zu sein.

Nachstehend die wichtigsten Themenstellungen des vorgeschlagenen Abkommens:

- Für Projekte und Initiativen von Teilnehmern aus der Schweiz gelten im Rahmen der Programme dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten, insbesondere was die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Anträgen und Projekten, die Zuständigkeiten der nationalen Stellen bei der Programmdurchführung sowie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung der Teilnahme an den Programmen betrifft.

- Die Schweiz leistet jedes Jahr gemäß Anhang II des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu dem jeweiligen Programm.

- Hinsichtlich der Finanzkontroll- und Überprüfungsmaßnahmen hält sich die Schweiz an die Gemeinschaftsbestimmungen, einschließlich derjenigen über Kontrollen durch die Gemeinschaftseinrichtungen und die schweizerischen Behörden, wie in Anhang III festgelegt.

- Das Abkommen gilt solange, bis die Programme auslaufen oder bis eine der Vertragsparteien die andere davon in Kenntnis setzt, dass sie das Abkommen zu beenden wünscht. Es verlängert sich automatisch, wenn die Laufzeit der Programme ohne Änderung verlängert wird.

- Das Abkommen stellt eine politische Verbindung zu dem am 21. Juni 1999 geschlossenen Abkommen über die Freizügigkeit her und schließt eine Verlängerung bei dessen Beendigung aus.

Gemäß den Vereinbarungen, die bereits in Zusammenhang mit der Beteiligung der Schweiz an anderen Gemeinschaftsprogrammen geschlossen wurden, wird in einer Erklärung des Rates auf die Teilnahme von Vertretern der Schweiz an Sitzungen der Programmausschüsse als Beobachter bei den die Schweiz betreffenden Punkten eingegangen.

Die Kommission erachtet die Ergebnisse der Verhandlungen als zufriedenstellend und unterbreitet dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013).

Bis zur Beendigung der für die Ratifizierung und den Abschluss erforderlichen Verfahren gilt nach dem Abkommen und dem vorgeschlagenen Beschluss über seine Unterzeichnung das Abkommen vorläufig ab dem auf die Unterzeichnung folgenden Haushaltsjahr.

Der Rat wird ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss anzunehmen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 und Artikel 150 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013[3], insbesondere Artikel 5, sieht vor, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft am Programm beteiligen kann, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird.

(2) Der Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013)[4], insbesondere Artikel 7, sieht vor, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft am Programm beteiligen kann, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird.

(3) Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen für eine Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an diesen Programmen auszuhandeln.

(4) Die Verhandlungen wurden am 6. August 2009 mit der Paraphierung eines Entwurfs des Abkommens abgeschlossen.

(5) Artikel 5 des Abkommens sieht dessen vorläufige Anwendung bis zur Beendigung der für die Ratifizierung oder den Abschluss erforderlichen Verfahren vor.

(6) Das Abkommen sollte unterzeichnet werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des in Absatz 1 genannten Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen wird vorläufig für die Maßnahmen angewendet, die im Rahmen des Haushaltsplans des auf die Unterzeichnung folgenden Jahres, frühestens jedoch im Rahmen des Haushaltsplans für 2011 finanziert werden.

Artikel 3

Im Fall der Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens ist die Kommission befugt, sich mit der Schweiz über die Folgen dieser Beendigung entsprechend Artikel 5 des Abkommens zu verständigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013)

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „die Gemeinschaft“ genannt,

einerseits

und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „die Schweiz“ genannt,

andererseits,

beide im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt –

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemeinsame Erklärung, die den sieben am 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen beigefügt ist, sieht künftige Verhandlungen über ein Abkommen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen im Bereich Bildung und Jugend vor.

(2) Das Programm „Jugend in Aktion“ für den Zeitraum 2007-2013 und das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens wurden durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG[5] bzw. den Beschluss Nr. 1720/2006/EG[6] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 aufgelegt.

(3) Artikel 5 des Beschlusses über das Programm „Jugend in Aktion“ und Artikel 7 des Beschlusses über das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens sehen die Beteiligung der Schweiz vor, sofern ein bilaterales Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesem Land geschlossen wird –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Schweiz beteiligt sich am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (im Folgenden „die Programme“ genannt) unter den Voraussetzungen und Bedingungen dieses Abkommens und der Anhänge I, II und III, die Bestandteil des Abkommens sind.

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Geltung hat, und nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.

Artikel 3

Dieses Abkommen wird für die Laufzeit der Programme geschlossen. Beschließt die Gemeinschaft jedoch, diese Laufzeit ohne wesentliche Änderung der Programme zu verlängern, verlängert sich die Geltungsdauer des Abkommens dementsprechend automatisch, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen binnen 30 Tagen nach der Entscheidung über die Verlängerung der Programme mitteilt, dass sie auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit verzichtet. Dies gilt unbeschadet des zweiten Absatzes dieses Artikels. Während der Verlängerung leistet die Schweiz einen jährlichen Finanzbeitrag in Höhe ihres Finanzbeitrags für das Jahr 2013.

Im Fall des Auslaufens oder der Kündigung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird das vorliegende Abkommen nicht verlängert.

Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifizierung gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Falls die Notifizierung vor dem 1. Oktober erfolgt, tritt das Abkommen in dem darauffolgenden Haushaltsjahr außer Kraft. Anderenfalls tritt es im zweiten auf die Notifizierung folgenden Haushaltsjahr außer Kraft.

Projekte und Maßnahmen, die in den Haushaltsjahren vor dem Haushaltsjahr finanziert werden, in dem das Abkommen außer Kraft tritt, werden bis zu ihrem Abschluss unter den in diesem Abkommen und seinen Anhängen festgelegten Bedingungen und gemäß den für diese Projekte und Maßnahmen geltenden Vertragsbestimmungen fortgeführt. Die Vertragsparteien verständigen sich über die weiteren möglichen Folgen der Kündigung.

Artikel 4

Die Vertreter der Kommission und die als Beobachter für die Programmausschüsse benannten Vertreter der nationalen Behörde stimmen sich gegebenenfalls auf Antrag einer Seite über die unter dieses Abkommen fallenden Maßnahmen ab. Im Anschluss daran kann der Gemischte Ausschuss, der durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, die Anhänge des vorliegenden Abkommens in der Regel im Wege des schriftlichen Verfahrens ändern, falls dies erforderlich ist, um den für die Programme geltenden Vorschriften oder der Entwicklung der Aufnahmekapazität der Schweiz Rechnung zu tragen. Änderungen der Anhänge treten am Tag nach der Annahme des entsprechenden Beschlusses des Gemischten Ausschusses in Kraft. Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Änderung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, so tritt diese nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.

Artikel 5

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen internen Verfahren ratifiziert bzw. abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten Notifizierung über den Abschluss der jeweiligen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.

Vorbehaltlich der Bedingungen von Anhang I Ziffer 2 wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen vorläufig bis zum Abschluss der Verfahren nach Absatz 1 für die Maßnahmen an, die im Rahmen des Haushaltsplans des auf die Unterzeichnung folgenden Jahres, frühestens jedoch im Rahmen des Haushaltsplans für 2011 finanziert werden.

Teilt eine der Vertragsparteien der anderen mit, dass sie das unterzeichnete Abkommen nicht ratifiziert oder abschließt, gilt die vorläufige Anwendung bis zu dem auf die Notifizierung folgenden Haushaltsjahr. Die Notifizierung zur Beendigung der vorläufigen Anwendung lässt die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Projekte und Maßnahmen, die aus dem Haushaltsplan des Jahres der Notifizierung finanziert werden, sowie die Zahlung des Beitrags der Schweiz für das Jahr der Notifizierung unberührt.

Artikel 6

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu … am …

Für die Europäische Gemeinschaft | Für die Schweizerische Eidgenossenschaft |

ANHANG I Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

1 . Sofern in diesem Abkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten für die Beteiligung der Schweiz am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (im Folgenden „die Programme“ genannt) die Ziele, Kriterien, Verfahren und Fristen der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG[7] und Nr. 1720/2006/EG[8] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006.

2 . Im Einklang mit Artikel 8 des Beschlusses über das Programm „Jugend in Aktion“ bzw. Artikel 6 des Beschlusses über das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens und gemäß den Entscheidungen der Kommission über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der nationalen Agenturen bei der Durchführung des Programms „Jugend in Aktion“ bzw. des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) sorgt die Schweiz für die Einrichtung bzw. Benennung und die Überwachung einer geeigneten Struktur (nationale Agentur) für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung der Programmaktionen auf nationaler Ebene; sie trägt außerdem die Verantwortung dafür, dass die nationale Agentur die ihr für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäß verwaltet, und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um in angemessener Weise die entsprechende Finanzierung, Kontrolle und Finanzaufsicht der Agentur, die von der Kommission einen Zuschuss zu ihren Verwaltungs- und Durchführungskosten erhält, zu gewährleisten. Die Schweiz ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um den reibungslosen Ablauf der Programme auf nationaler Ebene sicherzustellen.

3 . Für die Beteiligung an den Programmen leistet die Schweiz jedes Jahr nach den in Anhang II beschriebenen Modalitäten einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union.

4 . Für die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Anträgen, die eine Beteiligung förderfähiger Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz vorsehen, gelten dieselben Bedingungen wie für förderfähige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Gemeinschaft.

5 . Zur Gewährleistung des Gemeinschaftscharakters der Programme können Finanzhilfen der Gemeinschaft nur vergeben werden, wenn an den Projekten und Maßnahmen mindestens ein Partner aus einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligt ist.

6 . Der prozentuale Anteil des in Ziffer 3 genannten Beitrags der Schweiz zu den Maßnahmen, die von der nationalen Agentur nach den Programmbestimmungen zu verwalten sind, entspricht dem Anteil dieser Maßnahmen am Programmbudget auf Gemeinschaftsebene. Der Beitrag zu den Programmverwaltungs- und -durchführungskosten der nationalen Agentur wird entsprechend den für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Kriterien berechnet.

7 . Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Schweiz unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alles, um Studierenden, Lehrkräften, Auszubildenden, Ausbildern, Angehörigen der Hochschulverwaltung, Jugendlichen und anderen berechtigten Personen im Verkehr zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die freie Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt zur Teilnahme an unter dieses Abkommen fallenden Maßnahmen zu erleichtern.

8 . Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission und des Europäischen Rechnungshofes in Bezug auf die Überwachung und Evaluierung der Programme wird die Beteiligung der Schweiz an den Programmen fortlaufend von der Kommission und der Schweiz auf partnerschaftlicher Basis überwacht. Die Schweiz legt der Kommission entsprechende Berichte vor und beteiligt sich an anderen spezifischen Maßnahmen, die die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang ergreift.

Maßgeblich für die Beziehungen zwischen der Schweiz, der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur sind die Entscheidungen der Kommission über die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der nationalen Agenturen bei der Durchführung des Programms „Jugend in Aktion“ und des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) sowie die gemeinsamen Normen des Leitfadens für nationale Agenturen, der den Verträgen zwischen der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur beigefügt wird.

Die Vereinbarungen zwischen der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur oder den schweizerischen Zuschussempfängern sowie zwischen der schweizerischen nationalen Agentur und den schweizerischen Zuschussempfängern basieren auf den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und deren Durchführungsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Gewährung von Finanzhilfen und den Abschluss von Vereinbarungen. Für die schweizerischen Teilnehmer gelten diese Bestimmungen genauso wie für die anderen Programmteilnehmer.

Zusätzliche Bestimmungen über die Finanzkontrolle, die Einziehung von Forderungen und sonstige Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt.

Die schweizerischen Behörden stehen im Fall von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen der schweizerischen nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, für die nicht zurückerstatteten Mittel ein.

9. Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit Antragstellung, Auftragsvergabe, Berichterstattung und sonstigen Verwaltungsaspekten der Programme erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.

ANHANG II Finanzieller Beitrag der Schweiz zum Programm „Jugend in Aktion“ und zum Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

1. Jugend in Aktion

Die Schweiz leistet für ihre Beteiligung am Programm „Jugend in Aktion“ folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (in Mio. EUR):

Jahr 2011 | Jahr 2012 | Jahr 2013 |

1,7 | 1,8 | 1,9 |

2. Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

Die Schweiz leistet für ihre Beteiligung am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (in Mio. EUR):

Jahr 2011 | Jahr 2012 | Jahr 2013 |

14,2 | 14,9 | 15,6 |

3. Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Vertretern und Sachverständigen der Schweiz durch ihre Teilnahme als Beobachter an den Arbeiten der Ausschüsse nach Artikel 9 des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Jugend in Aktion“ bzw. Artikel 10 des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens oder an Sitzungen in Verbindung mit der Durchführung der Programme entstehen, werden von der Kommission auf derselben Grundlage und nach denselben Verfahren erstattet, wie sie für Vertreter und Sachverständige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten.

4. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder zu Beginn seiner vorläufigen Anwendung und zu Beginn jedes darauffolgenden Jahres übermittelt die Kommission der Schweiz eine Aufforderung zur Zahlung ihres Beitrags zu den unter dieses Abkommen fallenden Programmen.

Der Beitrag der Schweiz wird in Euro ausgewiesen und gezahlt.

Die Schweiz zahlt ihren Beitrag bis zum 1. März, wenn die Zahlungsaufforderung der Kommission vor dem 1. Februar übermittelt wird, oder spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Zahlungsaufforderung, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, angewandt.

ANHANG IIIFinanzkontrolle, Einziehung von Forderungen und sonstige Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

I. Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Gemeinschaft

1. Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern und deren Unterauftragnehmern. Diese Personen können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Instrumenten, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge zu liefern haben.

2. Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002[9], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006[10], und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002[11], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 vom 23. April 2007[12], sowie den anderen Vorschriften, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, sehen die Finanzhilfevereinbarungen mit in der Schweiz ansässigen Begünstigten der Programme vor, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen finanzielle oder sonstige Überprüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftragnehmern vornehmen können.

Die Bücher und Transaktionen der nationalen Agentur können von Bediensteten der Kommission oder von der Kommission beauftragten Personen geprüft werden. Die Überprüfungen können auch die Fähigkeit der von der Schweiz eingerichteten Struktur betreffen, gemäß den Kriterien der einschlägigen Artikel der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006, und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 vom 23. April 2007, die Regeln der Programme, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, anzuwenden und die Anforderungen der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfüllen.

3. Bedienstete der Kommission oder andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Überprüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente ausdrücklich festgehalten. Der Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Kommission.

Die Überprüfungen können auch nach Auslaufen der Programme oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Verträge stattfinden.

4. Im Rahmen dieses Abkommens kann die Kommission/das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verfahrensvorschriften der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996[13] auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen.

Diese Kontrollen und Überprüfungen werden in enger Zusammenarbeit mit den von der Schweiz benannten zuständigen Behörden vorbereitet und durchgeführt, die ihrerseits rechtzeitig über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen informiert werden, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können.

Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort mit ihnen gemeinsam durchgeführt werden.

Widersetzen sich die Programmteilnehmer Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten die schweizerischen Behörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Inspektoren der Kommission oder des OLAF die Unterstützung, die diese benötigen, um ihrer Aufgabe, Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort durchzuführen, nachkommen zu können.

Die Kommission/OLAF teilt den schweizerischen Behörden unverzüglich alle Fakten oder Verdachtsmomente hinsichtlich möglicher Unregelmäßigkeiten mit, von denen sie/es während der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort Kenntnis erhalten hat. In jedem Fall unterrichtet die Kommission oder OLAF die oben genannten Behörden über das Ergebnis der Kontrollen und Überprüfungen.

II. Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Schweiz

1. Entsprechend Artikel 8 der Entscheidungen der Kommission über die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der nationalen Agenturen bei der Durchführung des Programms „Jugend in Aktion“ und des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) sowie den gemeinsamen Normen des Leitfadens für nationale Agenturen, der den Verträgen zwischen der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur beigefügt wird, führt die nationale Behörde, die in der Schweiz im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme für die Finanzkontrolle zuständig ist, die erforderliche Kontrolle durch. Den Kommissionsdienststellen werden alle Fälle, in denen Betrug oder Unregelmäßigkeiten vorliegen bzw. ein entsprechender Verdacht besteht, sowie alle diesbezüglichen Maßnahmen der nationalen Agentur und der nationalen Behörden unverzüglich mitgeteilt. Die Schweiz stellt die Untersuchung und angemessene Behandlung der bei nationalen Kontrollen oder Gemeinschaftskontrollen festgestellten Fälle sicher, in denen Betrug oder Unregelmäßigkeiten vorliegen bzw. ein entsprechender Verdacht besteht.

Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine einschlägige Bestimmung des nach diesem Abkommen geltenden Gemeinschaftsrechts wie auch gegen die daraus resultierenden vertraglichen Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde.

Betrug liegt vor bei jeder vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung betreffend

- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden;

- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;

- die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind.

2. Die schweizerischen Behörden ergreifen alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung jeglicher Praktiken aktiver und passiver Korruption in allen Phasen der Auftrags- oder Zuschussvergabe sowie während der Ausführung der entsprechenden Vereinbarungen.

Der Tatbestand der aktiven Korruption ist dann gegeben, wenn eine Person vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.

Der Tatbestand der passiven Korruption ist dann gegeben, wenn ein Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.

3. Die schweizerischen Behörden und das im Rahmen der Programme mit Durchführungsaufgaben befasste Personal treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um jedes Risiko eines Interessenkonfliktes zu vermeiden, und unterrichten die Kommission unverzüglich über einen etwaigen Interessenkonflikt oder jeden Umstand, der einen solchen begründen könnte.

III. Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

IV. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 vom 23. April 2007, und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995[14] über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften administrative Maßnahmen treffen und Sanktionen verhängen.

V. Einziehung von Forderungen

Bei zentral und indirekt verwalteten Maßnahmen ist die schweizerische nationale Agentur im Benehmen mit der Kommission für die Rückforderung von Mitteln und die Einleitung eventueller gerichtlicher Schritte gegenüber den Begünstigten zuständig. Im Fall von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen der schweizerischen nationalen Agentur haften die schweizerischen Behörden für die ausstehenden Mittel.

Bei zentral und direkt durch die Kommission verwalteten Maßnahmen sind Entscheidungen der Kommission im Rahmen dieses Abkommens, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, in der Schweiz vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts der Schweiz. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, der Entscheidung beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der Behörde, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission nennt. Sind auf Antrag der Kommission diese Formalitäten erfüllt, so kann diese die Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft. Die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung unterliegt der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Abkommens geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbar.

ERKLÄRUNG DES RATES

zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschuss-Sitzungen

Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz bei den sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse für das Programm „Jugend in Aktion“ und das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) teilnehmen. Die Abstimmungen in diesen Ausschüssen finden in Abwesenheit der Vertreter der Schweiz statt.

[1] Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

[2] Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

[3] ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

[4] ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

[5] ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

[6] ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

[7] ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

[8] ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

[9] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[10] ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

[11] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

[12] ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13.

[13] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[14] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

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