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Document 52009PC0370

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira

/* KOM/2009/0370 endg. - CNS 2009/0125 */

52009PC0370

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira /* KOM/2009/0370 endg. - CNS 2009/0125 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.9.2009

KOM(2009) 370 endgültig

2009/0125 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira

BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit Unterstützung der portugiesischen Regierung haben die Regionalbehörden von Madeira und den Azoren beantragt, autonome Zollsätze einführen zu dürfen, um die Wettbewerbsfähigkeit ihrer lokalen Wirtschaftsbeteiligten zu stärken und damit die Beschäftigungssituation auf diesen Inseln zu verbessern.

Allgemeiner Kontext

Madeira und die Azoren gehören zu den Gebieten der Gemeinschaft in äußerster Randlage, für die gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Sondermaßnahmen ergriffen werden können, um die durch die geographische Lage bedingten wirtschaftlichen Nachteile dieser Gebiete auszugleichen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Ähnliche Vorschriften wurden für die Kanarischen Inseln mit Verordnung (EG) Nr. 704/2002 des Rates erlassen.

Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt.

Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Die Mitglieder der Sachverständigengruppe der Kommission „Wirtschaftliche Tariffragen“ haben nach Konsultation keine wirtschaftlichen Einwände gegen die vorgeschlagenen Aussetzungen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Eine gezielte Folgenabschätzung der Maßnahme als solche ist nicht möglich, da die Aussetzung der Zölle nur eine aus einer ganzen Reihe von Maßnahmen für die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Situation auf diesen Inseln darstellt. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission häufig Mitteilungen über die Auswirkungen dieser Maßnahmen für die verschiedenen Regionen in äußerster Randlage. Die letzte Mitteilung wurde dem Rat am 17.10.2008 übermittelt (KOM/2008/0642 endgültig).

Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die vorgeschlagene Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs erlaubt es den lokalen Unternehmen auf Madeira und den Azoren, eine bestimmte Menge von Rohstoffen, Teilen, Bauteilen und Fertigerzeugnissen zollfrei einzuführen. Um jeden Missbrauch oder jede Änderung des traditionellen Warenflusses dieser Erzeugnisse zu vermeiden, sollen die Waren, für deren Einfuhr die Zollaussetzung beantragt wird, Kontrollen der besonderen Verwendung unterliegen.

Das bedeutet, dass Fertigerzeugnisse mindestens zwei Jahre lang von lokalen Unternehmen auf den Inseln verwendet werden müssen, bevor sie abgabenfrei an andere Unternehmen in anderen Teilen des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft veräußert werden können.

Rohstoffe, Teile und Bauteile müssen für landwirtschaftliche Zwecke oder zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung in den autonomen Regionen verwendet werden, damit die Zollaussetzung gewährt wird.

Rechtsgrundlage

Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Diese Maßnahmenart wird regelmäßig genutzt, um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsbeteiligten zu stärken. Kontrollen der besonderen Verwendung gemäß den Vorschriften des Gemeinschaftlichen Zollkodex und seiner Durchführungsvorschriften sind in diesem Kontext ein gängiges Verfahren, das den Verwaltungsaufwand der regionalen und lokalen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten nicht wesentlich erhöht.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Der Vertrag lässt für die Durchführung von Maßnahmen dieser Art kein anderes Instrument zu.

Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Die Anwendung der Aussetzung führt zu Mindereinnahmen bei den Eigenmitteln der Gemeinschaft.

2009/0125 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Im August und Dezember 2007 haben die Regionalbehörden von Madeira und den Azoren mit Unterstützung der portugiesischen Regierung beantragt, gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe von Erzeugnissen aussetzen zu dürfen. Sie begründeten ihre Anträge damit, dass die Wirtschaftsbeteiligten auf diesen Inseln aufgrund deren Abgelegenheit wirtschaftlich erheblich benachteiligt sind, was sich negativ auf die Entwicklung der Bevölkerungszahl, die Beschäftigung und auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung auswirkt.

2. Die lokale Wirtschaft auf Madeira und auf den Azoren hängt zu einem großen Teil vom nationalen und internationalen Tourismus, d.h. einer sehr unzuverlässigen Einnahmequelle, ab. Er wird von Faktoren bestimmt, auf die die lokalen Behörden und die portugiesische Regierung kaum Einfluss haben. Dadurch ist die Wirtschaftsentwicklung auf Madeira und den Azoren erheblich eingeschränkt. Unter diesen Umständen müssen die Wirtschaftssektoren, die weniger vom Tourismus abhängen, gestützt werden, um die Schwankungen auf dem Tourismussektor auszugleichen und damit den lokalen Arbeitsmarkt zu stabilisieren.

3. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1657/93 des Rates vom 24. Juni 1993 über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Anzahl gewerblicher Waren zur Ausrüstung der Freizonen der Azoren und Madeiras[5] wurden in den letzten Jahren vor ihrem Ablauf am 31.12.2008 nicht die gewünschten Ziele erreicht. Das hängt höchstwahrscheinlich damit zusammen, dass die mit der Verordnung eingeführten Zollaussetzungen auf die Freizonen der Azoren und Madeiras beschränkt waren und daher in den letzten Jahren vor Ablauf der Verordnung nicht mehr genutzt wurden. Daher sollten neue Aussetzungen erlassen werden, die sich nicht auf Unternehmen in den Freizonen beschränken, sondern allen Arten von Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet dieser Regionen zugute kommen. Die Branchen, für die Aussetzungen gewährt werden, sollten daher die Bereiche Fischerei, Landwirtschaft, gewerbliche Wirtschaft und Dienstleistungen umfassen.

4. Damit sich die mit dieser Verordnung erlassenen Aussetzungen auf die Wirtschaft auswirken können, sollte die Reihe der in Frage kommenden Erzeugnisse um Fertigerzeugnisse zur gewerblichen Verwendung, Rohstoffe und andere Stoffe sowie um Teile und Bauteile für landwirtschaftliche Zwecke, zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung sowie für andere Dienste erweitert werden.

5. Damit Investoren langfristig planen und Wirtschaftsbeteiligte bei ihrer Gewerbe- oder Handelstätigkeit ein Niveau erreichen können, das das sozio-ökonomische Umfeld in den betroffenen Regionen stabilisiert, sollten die gemeinschaftlichen Zollsätze für bestimmte Waren für einen Zeitraum von zehn Jahren mit Wirkung vom 1. Januar 2010 vollständig ausgesetzt werden.

6. Um sicherzustellen, dass diese Tarifmaßnahmen nur Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet von Madeira und den Azoren zugute kommen, sollten die Aussetzungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft[6] und gemäß Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[7] von der Endverwendung der Erzeugnisse abhängig gemacht werden.

7. Damit die Aussetzungen wirksam umgesetzt werden können, sollten die Behörden Madeiras und der Azoren die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen ergreifen und die Kommission davon in Kenntnis setzen.

8. Die Kommission sollte ermächtigt werden, wenn nötig befristete Maßnahmen zu ergreifen, um spekulative Handelsverlagerungen zu vermeiden, bis die Gemeinschaftsorgane eine endgültige Lösung für solche Verlagerungen annehmen.

9. Änderungen der Kombinierten Nomenklatur bringen normalerweise keine wesentlichen Auswirkungen auf die Art der Zollaussetzung mit sich. Daher sollte die Kommission die erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen der Liste der Erzeugnisse, für eine Aussetzung beschlossen wird, vornehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2019 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren der in Anhang I genannten Fertigerzeugnisse für die landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Verwendung in die autonomen Regionen Madeira und Azoren vollständig ausgesetzt.

Diese Erzeugnisse sind von den Wirtschaftsbeteiligten in den autonomen Regionen Madeira und Azoren für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach ihrer Überführung in den freien Verkehr nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zu verwenden.

Artikel 2

Vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2019 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Anhang I genannten Einfuhren von Rohstoffen, Teilen und Bauteilen, die für landwirtschaftliche Zwecke bzw. zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung verwendet werden, in die autonomen Regionen Madeira und Azoren vollständig ausgesetzt.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden Madeiras und der Azoren treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Artikel 1 und 2 sicherzustellen.

Sie unterrichten die Kommission vor dem 1. Juli 2010 über die entsprechenden Maßnahmen.

Artikel 4

Die Zollaussetzungen der Artikel 1 und 2 unterliegen der besonderen Verwendung gemäß den Artikeln 21 und 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates und den Kontrollen gemäß den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93.

Artikel 5

1. Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Handelsverlagerung geführt haben, so kann sie nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren die Aussetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten mit einer Kommissionsverordnung vorübergehend aufheben. Die Erhebung der Einfuhrabgaben für Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheitsleistung gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der autonomen Regionen Madeira und Azoren erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.

2. Beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission innerhalb dieser zwölf Monate, dass die Aussetzung endgültig aufgehoben werden sollte, so werden die durch Sicherheitsleistungen gesicherten Einfuhrabgaben endgültig vereinnahmt.

3. Wird innerhalb dieser zwölf Monate kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 verabschiedet, so werden die Sicherheitsleistungen freigegeben.

Artikel 6

Falls erforderlich, kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 Änderungen und technische Anpassungen an den Anhängen I bis II dieser Verordnung, die durch Änderungen der Kombinierten Nomenklatur notwendig werden, vornehmen.

Artikel 7

1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der in Artikel 4 Absatz 3 genannte Zeitraum wird auf drei Monate festgelegt.

Artikel 8

1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der in Artikel 5 Absatz 6 genannte Zeitraum wird auf drei Monate festgelegt.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Fertigerzeugnisse für die landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Verwendung

KN-Code[8] | KN Code | KN Code | KN Code |

Haushaltslinie | Einnahmen[10] | Zeitraum gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ | [Jahr 2010 –2019] |

Artikel 120 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | 01/01/2010 - 31/12/2019 | -0,12/Jahr |

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Überwachung der besonderen Verwendung bestimmter unter diese Ratsverordnung fallender Waren erfolgt nach den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften.

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

Damit die Wirtschaftsbeteiligten langfristige Investitionsentscheidungen treffen können, sollten die vorgeschlagenen Aussetzungen für zehn Jahre gelten.

Damit werden die am 31.12.2008 ausgelaufenen Maßnahmen, die mit Verordnung (EWG) Nr. 1657/93 eingeführt wurden, ersetzt.

Voraussichtliche Kosten dieser Maßnahme

Auf der Grundlage der von den regionalen Behörden vorgelegten Angaben wird diese Verordnung eine Minderung der Eigenmittel bewirken, die sich wie folgt berechnen lässt: 0,16 Mio. EUR (Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten) x 0,75 = 0,12 Mio. EUR/Jahr im Zeitraum 1.1.2010 bis zum 31.12.2019 .

Der Einnahmenverlust bei den traditionellen Eigenmitteln wird durch die BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten ausgeglichen.

[1] ABl. C vom , S. .

[2] ABl. C vom , S. .

[3] ABl. C vom , S. .

[4] ABl. C vom , S. .

[5] ABl. L 158 vom 30.6.1993, S. 1.

[6] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S.1.

[7] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S.1.

[8] Ab 1. Januar 2009 geltende KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1).

[9] Ab 1. Januar 2009 geltende KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1).

[10] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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